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Durchführungsbeschluss 2013/188/EU der Kommission vom 18. April 2013 betreffend die Jahresberichte über nichtdiskriminierende Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2098)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 111 vom 23.04.2013 S. 107;
VO (EU) 2019/723 - ABl. L 124 vom 13.05.2019 S. 1 Anwendung aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 4 der VO (EU) 2019/723
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2005 regelt den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Union, einschließlich der spezifischen Kontrollen, denen Tiersendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der Union oder bei dessen Verlassen von Beamten unterzogen werden. Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 muss die zuständige Behörde durch nichtdiskriminierende Kontrollen von Tieren, Transportmitteln und Begleitpapieren ("nichtdiskriminierende Kontrollen") überprüfen, ob die Vorschriften der genannten Verordnung eingehalten wurden.
(2) Darüber hinaus ist in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführten nichtdiskriminierenden Kontrollen ("Jahresberichte") übermitteln. Zusammen mit den Jahresberichten sind eine Analyse der wichtigsten festgestellten Mängel und ein Aktionsplan für ihre Behebung vorzulegen.
(3) In dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Auswirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport 2 wurde die Auffassung vertreten, dass Durchführungsmaßnahmen zu den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durchzuführenden Kontrollen erlassen werden sollten.
(4) Ferner wird in dem Bericht der Schluss gezogen, dass die Struktur der Berichterstattung weiter harmonisiert werden sollte, da so bessere und vergleichbarere Daten erhoben werden könnten.
(5) Dementsprechend sollte mit dem vorliegenden Beschluss ein harmonisiertes Muster für die Jahresberichte festgelegt werden; um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte außerdem vorgesehen werden, dass die Jahresberichte auf elektronischem Weg an die Kommission übermittelt werden.
(6) Nichtdiskriminierende Kontrollen werden von der zuständigen Behörde während verschiedener Phasen der Verbringung durchgeführt. Sie werden vor dem Abtransport, während der Beförderung, bei der Ankunft am Bestimmungsort und nach Ende der Beförderung durchgeführt. Im Rahmen einer nichtdiskriminierenden Kontrolle kann die zuständige Behörde eine Reihe von Untersuchungen zur Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union vornehmen. Dabei kann u. a. überprüft werden, ob die Tiere transportfähig sind, ob das Transportmittel den Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften entspricht oder ob der Transportunternehmer über die erforderlichen Genehmigungen verfügt. Der Transportunternehmer kann, muss aber nicht vorab unterrichtet werden.
(7) Die Transportunternehmer erwarten oft, dass nichtdiskriminierende Kontrollen bei langen Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern vor dem Abtransport sowie nach Ankunft am Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn es sich dabei um einen Schlachthof handelt, und dass diese nichtdiskriminierenden Kontrollen die Überprüfung einer großen Zahl von Tieren umfassen. Dementsprechend sollten solche nichtdiskriminierenden Kontrollen in den Jahresberichten gesondert von Zufallskontrollen und risikobasierten nichtdiskriminierenden Kontrollen aufgeführt werden, die üblicherweise nicht erwartet werden und mitunter nur eine geringe Zahl von Tieren betreffen.
(8) Nichtdiskriminierende Kontrollen vor oder während der Beförderung umfassen auch die Kontrolle aller Begleitpapiere, die zur Verfügung gestellt werden müssen, durch die zuständige Behörde. Diese nichtdiskriminierenden Kontrollen sollten gesondert von den nach Ende der Beförderung vorgenommenen nichtdiskriminierenden Kontrollen aufgeführt werden, zu denen auch Kontrollen der Fahrtenbücher oder Ausdrucke aus Navigationssystemen gehören, anhand deren die Einhaltung der Vorschriften des Anhangs I Kapitel V Absatz 1 Nummern 1.4, 1.5, 1.7 und 1.8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über die Beförderungsdauer und die Ruhezeiten überprüft wird.
(9) Im Interesse eines ordnungsgemäßen Vergleichs der im Rahmen der nichtdiskriminierenden Kontrollen erhobenen Daten sollte dieser Beschluss daher vorschreiben, dass in den Jahresberichten drei verschiedene Arten nichtdiskriminierender Kontrollen gesondert aufzuführen sind. Die drei Arten nichtdiskriminierender Kontrollen sollten jeweils betreffen: a) nichtdiskriminierende Kontrollen bei langen Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern am Ort des Abtransports vor dem Abtransport der Tiere und nach dem Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel am Bestimmungsort, sofern es sich um einen Schlachthof handelt, b) nichtdiskriminierende Kontrollen während des Transports und c) nichtdiskriminierende Kontrollen nach Ende des Transports zur Überprüfung der Einhaltung der Beförderungsdauer und der Ruhezeiten.
(10) Im Rahmen einer nichtdiskriminierenden Kontrolle kann die zuständige Behörde ein oder mehrere Tier(e), die Transportmittel und die Begleitpapiere überprüfen. Als Ergebnis der nichtdiskriminierenden Kontrollen kann die zuständige Behörde Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 feststellen und entsprechende Abhilfemaßnahmen ergreifen. Ein ordnungsgemäßer Vergleich der Ergebnisse solcher nichtdiskriminierenden Kontrollen in den Mitgliedstaaten setzt voraus, dass alle Kontrollen erfasst und in einem einheitlichen Format gemeldet werden.
(11) Der vorliegende Beschluss sollte ab dem 1. Januar 2015 gelten, damit den Mitgliedstaaten genügend Zeit für die Anpassung ihrer nationalen Datenerfassungssysteme zur Erhebung der gemäß diesem Beschluss in den Jahresberichten anzugebenden Daten bleibt.
(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Dieser Beschluss enthält Vorschriften für die Jahresberichte über nichtdiskriminierende Kontrollen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bis zum 30. Juni jedes Jahres vorgelegt werden müssen (die "Jahresberichte").
Diese Vorschriften betreffen die Informationen, die von den Mitgliedstaaten in den Jahresberichten über nichtdiskriminierende Kontrollen von Tieren, Transportmitteln und Begleitpapieren durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (die "nichtdiskriminierenden Kontrollen") vorzulegen sind und die Art und Weise, in der sie der Kommission zu übermitteln sind.
Artikel 2 In den Jahresberichten enthaltene Informationen und Musterformular
(1) Die Jahresberichte enthalten folgende Angaben über die nichtdiskriminierenden Kontrollen, aufgeschlüsselt nach Tierarten und Art der nichtdiskriminierenden Kontrolle und gemäß Anhang I und den Erläuterungen in Anhang II dieses Beschlusses:
Wurden im Rahmen einer Kontrolle mehrere Begleitpapiere überprüft, kann dies als Überprüfung eines Dokuments angegeben werden.
(2) Der Jahresbericht wird gemäß den Erläuterungen in Anhang II ausgefüllt und der Kommission in elektronischer Form gemäß dem Muster in Anhang I übermittelt.
Artikel 3 Geltungsbeginn
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2015.
Artikel 4 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. April 2013
___________
1) ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1.
2) KOM(2011) 700 endg.
Anhang I |
Muster für die der Kommission von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichte gemäß den Artikeln 1 und 2
JAHRESBERICHT
über die gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durchgeführten nichtdiskriminierenden Kontrollen von Tieren, Transportmitteln und Begleitpapieren
- | Mitgliedstaat: [Mitgliedstaat] |
- | Jahr, in dem die in diesem Jahresbericht aufgeführten nichtdiskriminierenden Kontrollen durch die zuständige Behörde durchgeführt wurden: [JJJJ] |
Kontaktangaben der für die Durchführung der in diesem Jahresbericht aufgeführten nichtdiskriminierenden Kontrollen oder für die Einreichung des Berichts zuständigen Behörde: | |
Name und Funktion des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde .......................... | |
..................................................................................................................................................... | |
Zuständige Behörde ..................................................................................................................... | |
Anschrift ..................................................................................................................................... | |
E-Mail-Adresse .......................................................................................................................... | |
Telefonnummer .......................................................................................................................... |
[Mitgliedstaat]
[JJJJ]
Tabelle 1
Arten von gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durchgeführten nichtdiskriminierenden Kontrollen
Abschnitt A: Anzahl der nichtdiskriminierenden Kontrollen durch die zuständige Behörde
Abschnitt B: Anzahl der im Rahmen nichtdiskriminierender Kontrollen überprüften Tiere, Transportmittel und Begleitpapiere
Tierart *: | Rinder | Schweine | Schafe ~ Ziegen | Equiden | Andere Arten (bitte spezifizieren; bei Bedarf Spalten hinzufügen) | ||||||||||
Art der nichtdiskriminierenden Kontrollen ** | 1 | 2 | 3 | 1 | 2 | 3 | 1 | 2 | 3 | 1 | 2 | 3 | 1 | 2 | 3 |
Abschnitt A | |||||||||||||||
Anzahl der nichtdiskriminierenden Kontrollen | |||||||||||||||
Abschnitt B | |||||||||||||||
Tiere | |||||||||||||||
Transportmittel | |||||||||||||||
Begleitpapiere | |||||||||||||||
*) In Abschnitt A bitte die Anzahl der nichtdiskriminierenden Kontrollen, in Abschnitt B die Anzahl der überprüften Tiere, Transportmittel und Begleitpapiere angeben, jeweils aufgeschlüsselt nach Tierart.
**) Siehe Teil 1 der Erläuterungen in Anhang II. |
Tabelle 2
Kategorie und Anzahl der im Rahmen der nichtdiskriminierenden Kontrollen gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgestellten Verstöße gegen diese
Verstoßkategorie (*) | |||||||||||||||
1. Transportfähigkeit der Tiere | |||||||||||||||
2. Transportpraxis, Raumangebot, Höhe | |||||||||||||||
3. Transportmittel und zusätzliche Bestimmungen für Tiertransportschiffe und Containerschiffe sowie für lange Beförderungen | |||||||||||||||
4. Füttern und Tränken, Beförderungsdauer und Ruhezeiten | |||||||||||||||
5. Papiere | |||||||||||||||
6. Sonstige Verstöße | |||||||||||||||
Gesamtzahl der Verstöße | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
*) Siehe Teil 2 der Erläuterungen in Anhang II. |
Tabelle 3
Kategorien und Anzahl der Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde infolge der Aufdeckung von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ergriffen wurden
Verstoßkategorie * | |||||||||||||||
A. Sanktionen | |||||||||||||||
B. Durchsetzung und Informationsaustausch | |||||||||||||||
*) Siehe Teil 3 der Erläuterungen in Anhang II. |
Analyse der wichtigsten im Rahmen der nichtdiskriminierenden Kontrollen festgestellten Mängel und Aktionsplan für ihre Behebung gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
[Mitgliedstaat]
[JJJJ] | |
1. | ANALYSE DER WICHTIGSTEN IM RAHMEN DER NICHTDISKRIMINIERENDEN KONTROLLEN FESTGESTELLTEN MÄNGEL |
Für die Zwecke dieses Jahresberichts wurden folgende Mängel als wichtig betrachtet: | |
................................................................................................................................................................ | |
................................................................................................................................................................ | |
................................................................................................................................................................ | |
............................................................................................................................................................... | |
................................................................................................................................................................ | |
............................................................................................................................................................... | |
2. | AKTIONSPLAN ZUR BEHEBUNG DER UNTER NUMMER 1 AUFGEFÜHRTEN MÄNGEL |
Anhang II |
Erläuterungen zum Muster für den Jahresbericht in Anhang I gemäß Artikel 2
Arten nichtdiskriminierender Kontrollen durch die zuständige Behörde
Arten nichtdiskriminierender Kontrollen | Überprüft werden | |
1. | Am Versandort gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und nach dem Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel am Bestimmungsort, wenn es sich dabei um einen Schlachthof handelt | Tiere |
Transportmittel | ||
Begleitpapiere | ||
2. | Während des Transports | Tiere |
Transportmittel | ||
Begleitpapiere | ||
3. | Nach Ende des Transports zur Überprüfung der Einhaltung der Beförderungsdauer und der Ruhezeiten | Begleitpapiere - Fahrtenbücher Ausdrucke aus Navigationssystemen |
Kategorien von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Jede einzelne von der zuständigen Behörde durchgeführte nichtdiskriminierende Kontrolle kann zur Feststellung mehrerer Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 führen
Verstoßkategorie | Einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | |
1. | Transportfähigkeit | Artikel 3 Buchstabe b |
2. | Transportpraxis, Raumangebot, Höhe | Artikel 3 Buchstaben d, e und g
Anhang I Kapitel II Nummer 1.2 sowie Anhang I Kapitel III und VII |
3. | Transportmittel und zusätzliche Bestimmungen für Tiertransportschiffe und Containerschiffe sowie für lange Beförderungen | Artikel 3 Buchstaben c und h |
4. | Füttern und Tränken, Beförderungsdauer und Ruhezeiten | Artikel 3 Buchstaben a, f und h
Anhang I Kapitel V |
5. | Transportpapiere, Genehmigungen des Transportunternehmers, Befähigungsnachweis des Fahrers und Zulassung des Transportmittels, Fahrtenbücher, sonstige Verstöße (außer Verstößen der Kategorie 4) | Artikel 4, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absätze 1, 5 und 8, Artikel 17 Absatz 2
Anhang II |
6. | Sonstige Verstöße, die nicht im Rahmen der anderen Kategorien erfasst werden |
Kategorien von Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde zur Korrektur von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ergriffen wurden
Maßnahmenkategorie | Maßnahme der zuständigen Behörde |
A | Sanktionen nach nationalem Recht gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 |
B | Durchsetzung und Informationsaustausch gemäß den Artikeln 23 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 |
ENDE |