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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel EU, Bund

Durchführungsbeschluss 2013/292/EU der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Durchfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Bosnien und Herzegowina

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3484)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 164 vom 18.06.2013 S. 27)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 8 Nummer 5 dritter Gedankenstrich, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 2 sind die Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und die Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern festgelegt.

(2) Aufgrund der geografischen Lage und der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Zugangs zum kroatischen Hafen Ploee nach dem Beitritt Kroatiens zur EU ist es erforderlich, spezifische Bedingungen für die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen aus Bosnien und Herzegowina in Drittländer festzulegen.

(3) Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission 3 werden ein Verzeichnis zugelassener Grenzkontrollstellen, bestimmte Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und die Veterinäreinheiten in TRACES festgelegt. Da die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen aus Bosnien und Herzegowina in Drittländer nur mittels des Zugangs über die kroatischen Grenzkontrollstellen Nova Sela und Ploee möglich ist, ist es erforderlich, diese Grenzkontrollstellen in die Liste in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufzunehmen, sobald die technischen Bedingungen für ihre Zulassung erfüllt sind.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

In die Entscheidung 2007/777/EG wird folgender Artikel 6a eingefügt:

" Artikel 6a Ausnahmeregelung für die Durchfuhr durch Kroatien von für Drittländer bestimmten Sendungen aus Bosnien und Herzegowina

(1) Abweichend von Artikel 5 ist die direkte Durchfuhr durch die Union auf dem Straßenweg zwischen der Grenzkontrollstelle Nova Sela und der Grenzkontrollstelle Ploee von Sendungen aus Bosnien und Herzegowina, die für Drittländer bestimmt sind, zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. Die Sendung wurde vom amtlichen Tierarzt an der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union mit einer Plombe versehen, auf der eine Seriennummer aufgedruckt ist;
  2. die der Sendung beiliegenden Dokumente gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG wurden vom amtlichen Tierarzt an der Eingangsgrenzkontrollstelle auf jeder Seite wie folgt abgestempelt: "NUR ZUR DURCHFUHR DURCH DIE EU IN DRITTLÄNDER";
  3. die Verfahrensvorschriften des Artikels 11 der Richtlinie 97/78/EG wurden eingehalten;
  4. der amtliche Tierarzt an der Eingangsgrenzkontrollstelle hat die Sendung auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission * als durchfuhrfähig bescheinigt.

(2) Das Abladen oder die Lagerung solcher Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG im Gebiet der Union ist nicht zulässig.

(3) Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Warenmenge, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.

________
*) ABl. Nr. L 21 vom 28.01.2004 S. 11."

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juni 2013

 

1) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

2) ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 49.

3) ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2009 S. 1.

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