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Regelwerk, EU 2013, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2013 S. 1 A;
VO (EU) 2024/1084 - ABl. L 2024/1084 vom 12.04.2024 Inkrafttreten Gültig)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern 1, insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2010/40/EU sieht vor, dass die Kommission durch delegierte Rechtsakte die detaillierten Spezifikationen erlässt, die erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und Anwendung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) zu gewährleisten.

(2) Gemäß Artikel 3 Buchstabe d der Richtlinie 2010/40/EU stellt die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes eine vorrangige Maßnahme dar. Die Kommission sollte daher die auf diesem Gebiet erforderlichen Spezifikationen annehmen.

(3) Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) 2 sieht vor, dass Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 angemessen entgegengenommen und auf eine Weise bearbeitet werden, die der nationalen Rettungsdienstorganisation, einschließlich der Notrufzentralen (Notrufabfragestellen), am besten angepasst ist.

(4) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "eCall: Zeit zur Einführung" 3 werden neue Regulierungsmaßnahmen ins Auge gefasst, um die Einführung eines bordeigenen Notrufdienstes in der Union zu beschleunigen. Eine der vorgeschlagenen Maßnahmen sieht vor, die notwendige Aufrüstung der Infrastrukturen der Notrufabfragestellen, die für eine ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung von eCall-Notrufen erforderlich sind, verbindlich zu machen.

(5) Die Empfehlung 2011/750/EU der Kommission zur Unterstützung eines EU-weiten eCall-Dienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen für die Übertragung bordseitig ausgelöster 112-Notrufe ("eCalls") 4 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die eCall-Notrufabfragestellen zur Weiterleitung von eCall-Notrufen angeben und dafür sorgen sollten, dass Mobilfunknetzbetreiber eCall- Notrufe ordnungsgemäß bearbeiten.

(6) Es wird davon ausgegangen, dass der interoperable EU-weite eCall-Dienst durch eine Verkürzung der Reaktionszeit der Notdienste die Zahl der Todesopfer in der Union wie auch Schwere der durch Verkehrsunfälle verursachten Verletzungen verringern wird.

(7) Außerdem wird erwartet, dass der EU-weite eCall-Dienst Einsparungen für die Gesellschaft bringen wird, indem er das Unfallmanagement verbessert sowie Staus und Folgeunfälle vermindert.

(8) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von eCall-Notrufen durch die Notrufabfragestellen, Notdienste und deren Dienstleistungspartner erfolgt gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 5 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) 6. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Einhaltung dieser Vorschriften gegenüber den nationalen Datenschutzbehörden nachgewiesen wird, entweder durch vorherige Kontrollen, z.B. vorherige Anmeldungen, oder durch nachträgliche Kontrollen, z.B. im Rahmen von Beschwerden oder Überprüfungen.

(9) Der interoperable EU-weite eCall-Dienst entspricht den Empfehlungen der Artikel-29-Datenschutzgruppe in deren am 26. September 2006 angenommenen Arbeitsdokument über die Auswirkungen der eCall-Initiative auf den Datenschutz und die Privatsphäre (1609/06/EN - WP 125). Mit bordeigenen eCall-Geräten ausgestattete Fahrzeuge sollten demnach im Normalbetrieb nicht verfolgbar sein. Ferner sollte der vom bordeigenen eCall-Gerät (bei Auslösung des Notrufs) abgesetzte Mindestdatensatz nur die Mindestinformationen enthalten, die für die zweckmäßige Bearbeitung von Notrufen notwendig sind.

(10) Unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG sollten die Mitgliedstaaten bei der Einführung der eCall-Infrastrukturen für die Notrufabfragestellen dem von der Artikel-29-Datenschutzgruppe am 26. September 2006 angenommenen Arbeitsdokument über die Auswirkungen der eCall-Initiative auf den Datenschutz und die Privatsphäre (1609/06/EN - WP 125) Rechnung tragen.

(11) Alle Mitgliedstaaten sollten unbedingt gemeinsame technische Lösungen und Verfahren für die Bereitstellung von Notrufdiensten entwickeln. Die Entwicklung gemeinsamer technischer Lösungen sollte insbesondere im Rahmen der europäischen Normenorganisationen erfolgen, um die Einführung des eCall-Dienstes zu erleichtern, die Interoperabilität und Kontinuität des Dienstes in der gesamten Union sicherzustellen und die Implementierungskosten für die Union insgesamt zu senken.

(12) Die europäischen Normenorganisationen, ETSI und CEN, haben gemeinsame Normen für die Einführung eines europaweiten eCall-Dienstes aufgestellt, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird.

(13) Um genügend Zeit für die Aufrüstung bereits bestehender Infrastrukturen zu lassen, sollte diese Verordnung auf solche Infrastrukturen erst zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten Anwendung finden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung legt die Spezifikationen für die Aufrüstung der Infrastrukturen der Notrufabfragestellen fest, die für eine ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung von eCall-Notrufen erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität des harmonisierten EU-weiten eCall-Dienstes zu gewährleisten.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 24

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Notdienst" ist ein vom Mitgliedstaat als solcher anerkannter Dienst, der entsprechend dem nationalen Recht eine sofortige und schnelle Hilfe in Situationen leistet, in denen insbesondere eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben, für die persönliche oder öffentliche Sicherheit oder Gesundheit, für private oder öffentliche Gebäude und Anlagen oder für die Umwelt besteht;
  2. "Notrufabfragestelle" ist eine Notrufabfragestelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/1972 7;
  3. "am besten geeignete Notrufabfragestelle" ist die am besten geeignete Notrufabfragestelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 37 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
  4. "eCall-Notrufabfragestelle" ist eine am besten geeignete Notrufabfragestelle, die von den zuständigen Behörden für die erste Annahme und Bearbeitung der eCall-Notrufe vorab festgelegt wird;
  5. "eCall-Notrufmitarbeiter" ist eine Person, die in der eCall- Notrufabfragestelle die Notrufe annimmt und/oder bearbeitet;
  6. "Dienstleistungspartner" ist eine öffentliche oder von nationalen Behörden anerkannte private Einrichtung, die bei der Bearbeitung von Vorfällen im Zusammenhang mit einem eCall-Notruf eine Rolle spielt (z.B. Straßenbetreiber, Hilfsdienst);
  7. "bordeigenes Gerät" ist ein Gerät im Fahrzeuginneren, das die zur Durchführung der eCall-Transaktion über ein öffentliches Mobilfunknetz erforderlichen fahrzeuginternen Daten bereitstellt oder darauf zugreifen kann;
  8. "eCall" (in der Richtlinie 2010/40/EU als "interoperable EU- weite eCall-Anwendung" bezeichnet) ist ein von einem bordeigenen System ausgehender Notruf an die Rufnummer 112, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den über öffentliche Mobilfunknetze ein genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung zwischen dem Fahrzeug und der eCall-Notrufabfragestelle hergestellt wird;
  9. "eCall-Transaktion" ist die Herstellung einer Mobilfunkverbindung über ein öffentliches Mobilfunknetz, bei der die Übermittlung eines genormten Mindestdatensatzes von einem Fahrzeug an eine eCall-Notrufabfragestelle erfolgt und eine Tonverbindung zwischen dem Fahrzeug und derselben eCall-Notrufabfragestelle hergestellt wird;
  10. "Mindestdatensatz" (MSD) ist die in der Norm "Intelligente Transportsysteme - eSicherheit - Minimaler Datensatz für den elektronischen Notruf eCall" (EN 15722:2020) definierten Informationen, die an die eCall-Notrufabfragestelle übermittelt werden;
  11. "Fahrzeug-Identifizierungsnummer" (FIN) ist der alphanumerische Code gemäß der ISO-Norm 3779, den der Hersteller einem Fahrzeug zu dem Zweck zuweist, dass jedes Fahrzeug einwandfrei identifiziert werden kann;
  12. "Mobilfunknetz" ist ein drahtloses Mobilfunk-Kommunikationsnetz mit einheitlicher Verbindungsübergabe zwischen Netzzugangspunkten;
  13. "öffentliches Mobilfunknetz" ist ein öffentlich zugängliches elektronisches Mobilfunk-Kommunikationsnetz gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates;
  14. "Notdienstleitstelle" ist eine Einrichtung, die von einem oder mehreren Notdiensten zur Bearbeitung von kontextbezogenen Informationen aus Notrufen oder MSD genutzt wird;
  15. "Roh-Mindestdatensatz" ist eine Darstellung des übermittelten Mindestdatensatzes, bevor dieser dem eCall-Notrufmitarbeiter in einer verständlichen Form angezeigt wird.

Artikel 3 Anforderungen an eCall-Notrufabfragestellen 24

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle eCall-Notrufabfragestellen für die Bearbeitung von eCall-Notrufen und den Empfang der Mindestdatensätze ausgerüstet sind, die entsprechend der Norm "Intelligente Transportsysteme - eSicherheit - Betriebsanforderungen für den gesamteuropäischen eCall" (EN 16072:2022) vom bordeigenen Gerät ausgehen. Falls Folgeversionen dieser Norm EN 16072 gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2015/758 8 anwendbar werden, so gelten diese Folgeversionen anstelle von EN 16072:2022.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle eCall-Notrufabfragestellen für die Bearbeitung von eCall-Notrufen und den Empfang der Mindestdatensätze ausgerüstet sind, die entsprechend der Norm "Intelligente Verkehrssysteme - eSicherheit - Anforderungen an übergeordnete Anwendungsprotokolle für eCall (HLAP)" (EN 16062:2023) vom bordeigenen Gerät ausgehen, sofern in ihrem Hoheitsgebiet leitungsvermittelnde öffentliche Mobilfunknetze in Betrieb sind.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle eCall-Notrufabfragestellen für die Bearbeitung von eCall-Notrufen und den Empfang der Mindestdatensätze ausgerüstet sind, die entsprechend der technischen Spezifikation "Intelligente Verkehrssysteme - eSicherheit - übergeordnete Anwendungsprotokolle für eCall (HLAP) unter Verwendung von IP-basierten Multimedia-Subsystemen (IMS) über paketvermittelte Netzwerke" (CEN/TS 17184:2022) vom bordeigenen Gerät ausgehen. Werden Folgeversionen dieser technischen Spezifikation CEN/TS 17184 oder eine neue gleichwertige Norm EN 17184 gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2015/758 anwendbar, gelten entweder diese Folgeversionen oder diese neue Norm EN 17184 anstelle von CEN/TS 17184:2022.

(2) Die Notrufabfragestelle bearbeitet eCall-Notrufe genauso zügig und effektiv wie jeden anderen Anruf unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112. Die eCall-Notrufabfragestelle verarbeitet eCall-Notrufe entsprechend den in nationalen Vorschriften festgelegten Anforderungen an die Notrufverarbeitung.

(3) Die eCall-Notrufabfragestelle muss in der Lage sein, den Dateninhalt des Mindestdatensatzes zu empfangen und dem eCall-Notrufmitarbeiter klar und verständlich darzustellen.

Enthält der Mindestdatensatz optionale zusätzliche Daten gemäß EN 15722:2020, so muss die eCall-Notrufabfragestelle diese optionalen zusätzlichen Dateninhalte empfangen und dem Betreiber der eCall-Notrufabfragestelle vorlegen können, sofern diese optionalen zusätzlichen Daten gemäß den vom CEN veröffentlichten eCall-Normen oder technischen Spezifikationen, auf die in der Verordnung (EU) 2015/758 Bezug genommen wird, spezifiziert sind.

Wenn die optionalen zusätzlichen Daten gemäß Unterabsatz 2 nach den vom CEN veröffentlichten eCall-Normen oder technischen Spezifikationen spezifiziert werden, in der Verordnung (EU) 2015/758 aber nicht auf sie Bezug genommen wird, so wird die eCall-Notrufabfragestelle aufgefordert, diese optionalen zusätzlichen Dateninhalte zu empfangen und sie dem Betreiber der eCall-Notrufabfragestelle gemäß diesen Normen oder technischen Spezifikationen vorzulegen.

(4) Die eCall-Notrufabfragestelle muss Zugang zu einem geeigneten geografischen Informationssystem (GIS) oder einem gleichwertigen System haben, das es dem eCall-Notrufmitarbeiter ermöglicht, die Position und Fahrtrichtung des Fahrzeuges mindestens mit der Genauigkeit festzustellen, die in der Norm EN 15722:2020 für Koordinaten des Mindestdatensatzes festgelegt ist.

(5) Die obigen Anforderungen müssen die eCall-Notrufabfragestelle in die Lage versetzen, den Standort, die Art der eCall- Auslösung (manuell oder automatisch) und andere einschlägige Daten an die geeigneten Notdienste oder Dienstleistungspartner zu übermitteln.

(6) Die eCall-Notrufabfragestelle (bei welcher der eCall-Notruf zuerst eingeht) muss eine Tonverbindung zum Fahrzeug herstellen und die eCall-Daten verarbeiten; falls nötig kann die eCall-Notrufabfragestelle entsprechend den nationalen Verfahren, die von der nationalen Behörde bestimmt werden, den Anruf und den Mindestdatensatz an eine andere Notrufabfragestelle, eine Notdienstleitstelle oder einen Dienstleistungspartner umleiten. Die Umleitung kann über eine Daten- oder Audioverbindung oder vorzugsweise über beide erfolgen.

(7) Soweit angemessen und in Abhängigkeit von nationalen Verfahren und Vorschriften kann der eCall-Notrufabfragestelle sowie geeigneten Notrufdiensten oder Dienstleistungspartnern Zugang zu den Fahrzeugmerkmalen in nationalen Datenbanken und/oder anderen einschlägigen Quellen gewährt werden, um Informationen abzufragen, die zur Bearbeitung des eCall-Notrufs erforderlich sind, insbesondere um die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) auszuwerten und zusätzliche wichtige Informationen anzuzeigen, vor allem den Fahrzeugtyp und das Modell.

Artikel 4 Konformitätsbewertung 24

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Bewertung der Konformität des Betriebs der eCall-Notrufabfragestellen mit den Anforderungen in Artikel 3 zuständig sind, und melden sie der Kommission.

(2) Die Konformitätsbewertung stützt sich auf den Teil der Norm "Intelligente Verkehrssysteme - eSicherheit - Vollständige Konformitätsprüfungen für eCall" (EN 16454:2023), der sich auf die Konformität der Notrufabfragestellen mit dem gesamteuropäischen eCall bezieht, sofern es in ihrem Hoheitsgebiet leitungsvermittelnde öffentliche Mobilfunknetze gibt, sowie auf den Teil der technischen Spezifikation "Intelligente Verkehrssysteme - eSicherheit - eCall-Ende-zu-Ende Konformitätsprüfungen für IMS-paketvermittelnde Systeme" (CEN/TS 17240:2018), der sich auf die Konformität der Notrufabfragestellen mit dem gesamteuropäischen eCall bezieht. Werden Folgeversionen dieser technischen Spezifikation CEN/TS 17240 oder eine neue gleichwertige Norm EN 17240 gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2015/758 anwendbar, gelten entweder diese Folgeversionen oder diese neue Norm EN 17240 anstelle von CEN/TS 17240:2018.

Artikel 5 Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einführung der Infrastruktur der eCall-Notrufabfragestellen 24

Die Mitgliedstaaten stellen bei der Einführung der Infrastruktur der eCall-Notrufabfragestellen sicher, dass diese Verordnung entsprechend dem Beschluss Nr. 585/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 9 und entsprechend den Grundsätzen für die Spezifikationen und die Einführung von IVS in Anhang II der Richtlinie 2010/40/EU Anwendung findet.

Artikel 6 Privatsphäre und Datenschutz 24

(1) Die Notrufabfragestellen, einschließlich der eCall-Notrufabfragestellen, gelten als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 10. Wenn die eCall-Daten gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung an andere Notdienstleitstellen oder Dienstleistungspartner übermittelt werden, dann gelten Letztere ebenfalls als für die Verarbeitung Verantwortliche.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Protokolle über die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Speicherfristen, auf geeigneter Ebene erlassen und ordnungsgemäß eingehalten werden.

Artikel 7 Haftungsregelungen 24

(1) Die eCall-Notrufabfragestellen müssen gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen können, dass sie alle angegebenen Konformitätsanforderungen der in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten eCall-Normen in Bezug auf jene Systemteile, die ihrer Gestaltung bzw. ihrer Kontrolle unterliegen, erfüllen. Sie haften nur für den Teil der eCall-Notrufe, für den sie verantwortlich sind, nämlich ab dem Zeitpunkt, zu dem der eCall-Notruf entsprechend den nationalen Verfahren bei der eCall-Notrufabfragestelle eingeht.

(2) Zusätzlich zu anderen bestehenden Maßnahmen in Bezug auf die Bearbeitung von 112-Notrufen werden zu diesem Zweck sowohl der mit dem eCall-Notruf empfangene Roh-Mindestdatensatz als auch der dem eCall-Notrufmitarbeiter angezeigte Inhalt des Mindestdatensatzes für einen bestimmten Zeitraum in Übereinstimmung mit nationalen Vorschriften, oder für einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren bei Nichtvorhandensein nationaler Vorschriften, aufbewahrt.

Artikel 8 Berichterstattung 24

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 1. April 2026 einen Bericht über den Stand der Anwendung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält zumindest die Liste der für die Bewertung der Konformität des Betriebs der eCall-Notrufabfragestellen zuständigen Behörden, die Aufstellung und die geografischen Zuständigkeiten der eCall-Notrufabfragestellen, die Beschreibung der Konformitätsprüfungen und die Beschreibung der Vorkehrungen für die Wahrung der Privatsphäre und den Datenschutz.

Artikel 9 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Infrastrukturen, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eingeführt werden. Sie gilt ab dem 23. April 2014 für Infrastrukturen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingeführt waren.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2012

1) ABl. Nr. L 207 vom 06.08.2010 S. 1.

2) ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 51.

3) KOM(2009) 434 endg.

4) ABl. Nr. L 303 vom 22.11.2011 S. 46.

5) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

6) ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37.

7) Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018 S. 36).

8) Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.05.2015 S. 77).

9) Beschluss Nr. 585/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes (ABl. L 164 vom 03.06.2014 S. 6).

10) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

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