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Regelwerk, EU 2014, Biotechnologie/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln und mit den EU-Klassen für dieses Vorstufenpflanzgut

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 38 vom 07.02.2014 S. 39, ber. L 219 S. 67 A;
RL (EU) 2020/177 - ABl. L 41 vom 13.02.2020 S. 1 Inkrafttreten Umsetzung)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln 1, insbesondere auf Artikel 18 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit jeder Vermehrungsrunde nehmen die Krankheitserreger in Pflanzkartoffeln zu. Grundlage für gut funktionierende Produktionssysteme für Pflanzkartoffeln ist daher gesundes Ausgangsmaterial, das mit möglichst geringen Qualitätsverlusten vermehrt wird.

(2) Unterschiedliche nationale Vorschriften über die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut haben die Vermarktung dieser Kartoffeln in der Union behindert und das Funktionieren des Binnenmarkts gestört. Daher sollten Mindestanforderungen für die Vermarktung von Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln in der Union festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten Krankheiten, Symptomen, Defekten und Erzeugungsbedingungen von Vorstufenpflanzgut und Partien dieses Pflanzguts gelten, damit nur gesundes und erstklassiges Vorstufenpflanzgut erzeugt und vermarktet wird.

(3) Die Anforderungen sollten die Norm der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) für die Vermarktung und die Kontrolle der Handelsqualität von Pflanzkartoffeln berücksichtigen sowie - im Hinblick auf technische und wissenschaftliche Entwicklungen - die entsprechenden Normen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) und der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO). Mit diesen Normen soll der internationale Handel gefördert, eine erstklassige Produktion unterstützt, die Rentabilität verbessert und das Verbraucherinteresse geschützt werden.

(4) In Anbetracht der unterschiedlichen Erzeugungspraxis und der Nachfrage der Verwender nach Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln sollten die Mindestanforderungen auch die Möglichkeit der Vermarktung dieser Kartoffeln nach EU-Klassen vorsehen. Für Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln sollte es zwei EU-Klassen geben ("EU-Klasse PBTC" und "EU-Klasse PB"), entsprechend der bestehenden Praxis, Vorstufenpflanzgut nach den Klassen PBTC und PB zu unterscheiden. Für jede Klasse sollten somit spezifische Anforderungen im Hinblick auf Krankheiten, Symptome, Defekte, Produktionsbedingungen und Generationen gelten.

(5) Damit die Regelungen wirksam sind, sollten auch Bestimmungen über amtliche Untersuchungen und amtliche Feldbesichtigungen festgelegt werden.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "Mutterpflanze" eine bestimmte Pflanze, der Material für die Vermehrung entnommen wird;
  2. "Mikrovermehrung" die rasche Vermehrung von Pflanzenmaterial durch Invitro-Kultivierung von differenzierten vegetativen Keimspitzen oder Meristemen, die Pflanzen entnommen wurden, zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen.

Artikel 2 Mindestanforderungen an Kartoffel-Vorstufenpflanzgut 20

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kartoffel-Vorstufenpflanzgut die folgenden Mindestanforderungen erfüllt:

  1. es stammt von Mutterpflanzen, die frei sind von den folgenden Schädlingen: Pectobacterium spp., Dickeya spp., Candidatus Liberibacter solanacearum, Candidatus Phytoplasma solani, Potato spindle tuber viroid, Blattrollvirus der Kartoffel, Kartoffelvirus A, Kartoffelvirus M, Kartoffelvirus S, Kartoffelvirus X und Kartoffelvirus Y;
  2. der Anteil an nicht sortenechten Pflanzen im Vermehrungsbestand und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten betragen zusammengerechnet höchstens 0,01 %;
  3. die Zahl der Feldgenerationen wird auf vier begrenzt;
  4. das Auftreten von RNQPs oder durch die betreffenden RNQPs verursachten Symptomen bei Kartoffel-Vorstufenpflanzgut darf die in der folgenden Tabelle aufgeführten Schwellenwerte nicht überschreiten:
RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeSchwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf dem Vermehrungsbestand für Kartoffel Vorstufenpflanzgut
Schwarzbeinigkeit (Dickeya Samson et al. spp. [1DICKG]; Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. [1PECBG])0 %
Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS]0 %
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]0 %
Mosaiksymptome, verursacht durch Viren,

und

Symptome, verursacht durch das Blattrollvirus der Kartoffel [PLRV00]

0,1 %
Potatoe spindle tuber viroid [PSTVD0]0 %


RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeSchwellenwert für das Auftreten von RNQPs bei der direkten Nachkommenschaft von Kartoffel Vorstufenpflanzgut
Anzeichen von Virosen0,5 %

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kartoffel-Vorstufenpflanzgut als "EU-Klasse PBTC" und "EU-Klasse PB" gemäß den im Anhang festgelegten Anforderungen in Verkehr gebracht werden darf.

(3) Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d wird bei amtlichen Feldbesichtigungen festgestellt. In Zweifelsfällen werden diese Besichtigungen durch amtliche Blattuntersuchungen ergänzt.

Bei Mikrovermehrungsmethoden wird die Einhaltung der Bestimmung in Absatz 1 Buchstabe a festgestellt, indem die Mutterpflanze amtlich oder unter amtlicher Aufsicht untersucht wird.

Bei Methoden der klonalen Selektion wird die Einhaltung der Bestimmung in Absatz 1 Buchstabe a festgestellt, indem der klonale Bestand amtlich oder unter amtlicher Aufsicht untersucht wird.

Artikel 3 Mindestanforderungen an Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut 20

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:

  1. der Anteil an Erde und Fremdstoffen beträgt höchstens 1,0 % der Masse;
  2. der Anteil an Kartoffeln, die von Kartoffelfäule, ausgenommen Bakterienringfäule und Schleimkrankheit, befallen sind, beträgt höchstens 0,2 % der Masse;
  3. der Anteil an Kartoffeln mit äußeren Mängeln, auch missgestalteten oder beschädigten Knollen, beträgt höchstens 3,0 % der Masse;
  4. der Anteil an Kartoffeln, die auf über einem Drittel der Knollenoberfläche von gewöhnlichem Schorf befallen sind, beträgt höchstens 5,0 % der Masse;
  5. der Anteil an Knollen, die aufgrund übermäßiger Trocknung oder aufgrund der Austrocknung durch Silberschorf gewelkt sind, beträgt höchstens 0,5 % der Masse;
  6. Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut genügen den in der folgenden Tabelle aufgeführten Anforderungen hinsichtlich des Auftretens von RNQPs oder von durch die betreffenden RNQPs verursachten Krankheiten:
    RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeSchwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut
    Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS]0 %
    Ditylenchus destructor Thorne [DITYDE]0 %
    Wurzeltöterkrankheit, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk [RHIZSO]1,0 %
    Pulverschorf, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh. [SPONSU]1,0 %
  7. der Gesamtanteil an Kartoffeln gemäß den Buchstaben b bis f beträgt höchstens 6,0 % der Masse.

Artikel 4 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2015 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2016 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Februar 2014

1) ABl. Nr. L 193 vom 20.07.2002 S. 60.

.
Anforderungen an das Inverkehrbringen von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut als EU-Klasse PBTC und EU-Klasse PBAnhang 20

1. Für Vorstufenpflanzgut "EU-Klasse PBTC" gelten folgende Anforderungen:

  1. Anforderungen an Pflanzkartoffeln:
    1. unter den angebauten Pflanzen befinden sich keine nicht sortenechten Pflanzen und keine Pflanzen fremder Sorten;
    2. die Pflanzen, auch die Knollen, werden durch Mikrovermehrung erzeugt;
    3. die Pflanzen, auch die Knollen, werden in einer geschützten Einrichtung und in einem schädlingsfreien Nährmedium erzeugt;
    4. die Knollen werden nur bis zur ersten Generation vermehrt;
    5. die Pflanzen genügen den in der folgenden Tabelle aufgeführten Schwellenwerten für das Vorhandensein von RNQPs oder durch die betreffenden RNQPs verursachter Symptome:
      RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeSchwellenwert für das Vorhandensein von RNQPs im Vermehrungsbestand für Kartoffel-Vorstufenpflanzgut der EU-Klasse PBTC
      Schwarzbeinigkeit (Dickeya Samson et al. spp. [1DICKG]; Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. [1PECBG])0 %
      Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS]0 %
      Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]0 %
      Mosaiksymptome, verursacht durch Viren,
      und
      Symptome, verursacht durch das Blattrollvirus [PLRV00]
      0 %
      Potato spindle tuber viroid [PSTVD0]0 %


      RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeSchwellenwert für das Vorhandensein von RNQPs in der direkten Nachkommenschaft von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut der EU-Klasse PBTC
      Anzeichen von Virosen0 %
  2. Anforderungen an Partien:
    1. sie enthalten keine von Kartoffelfäule befallenen Pflanzkartoffeln;
    2. sie enthalten keine von gewöhnlichem Schorf befallenen Pflanzkartoffeln;
    3. sie enthalten keine durch Austrocknung übermäßig gewelkten Pflanzkartoffeln;
    4. sie enthalten keine Pflanzkartoffeln mit äußeren Mängeln, auch keine missgestalteten oder beschädigten Knollen;
    5. die Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut genügen den in der folgenden Tabelle aufgeführten Schwellenwerten für das Vorhandensein von RNQPs oder durch die betreffenden RNQPs verursachter Symptome:
      RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeSchwellenwert für das Vorhandensein von RNQPs in den Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut der EU-Klasse PBTC in Prozent der Masse
      Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS]0 %
      Ditylenchus destructor Thorne [DITYDE]0 %
      Wurzeltöterkrankheit, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk [RHIZSO]0 %
      Pulverschorf, verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh. [SPONSU]0 %.

2. Für Vorstufenpflanzgut "EU-Klasse PB" gelten folgende Anforderungen:

  1. Anforderungen an Pflanzkartoffeln:
    1. der Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten betragen zusammengerechnet höchstens 0,01 %;
    2. die Pflanzen genügen den in der folgenden Tabelle aufgeführten Schwellenwerten für das Vorhandensein von RNQPs oder durch die betreffenden RNQPs verursachter Symptome:
      RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeSchwellenwert für das Vorhandensein von RNQPs im Vermehrungsbestand für Kartoffel-Vorstufenpflanzgut der EU-Klasse PB
      Schwarzbeinigkeit (Dickeya Samson et al. spp. [1DICKG]; Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. [1PECBG])0 %
      Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS]0 %
      Candidatus phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]0 %
      Mosaiksymptome, verursacht durch Viren,
      und
      Symptome, verursacht durch das Blattrollvirus [PLRV00]
      0,1 %
      Potato spindle tuber viroid [PSTVD0]0 %


      RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeSchwellenwert für das Vorhandensein von RNQPs in der direkten Nachkommenschaft von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut der EU-Klasse PB
      Anzeichen von Virosen0,5 %;
  2. Toleranzen für die folgenden Unreinheiten, Mängel und Krankheiten in Partien:
    1. der Anteil an Pflanzkartoffeln, die von Kartoffelfäule, ausgenommen Bakterienringfäule und Schleimkrankheit, befallen sind, beträgt höchstens 0,2 % der Masse;
    2. der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über einem Drittel der Knollenoberfläche von gewöhnlichem Schorf befallen sind, beträgt höchstens 5,0 % der Masse;
    3. der Anteil an Knollen, die aufgrund übermäßiger Trocknung oder aufgrund der Austrocknung durch Silberschorf gewelkt sind, beträgt höchstens 0,5 % der Masse;
    4. der Anteil an Pflanzkartoffeln mit äußeren Mängeln, auch missgestalteten oder beschädigten Knollen, beträgt höchstens 3,0 % der Masse;
    5. der Anteil an Erde und Fremdstoffen beträgt höchstens 1,0 % der Masse;
    6. die Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut genügen den in der folgenden Tabelle aufgeführten Schwellenwerten für das Vorhandensein von RNQPs oder durch die betreffenden RNQPs verursachter Symptome:
      RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeSchwellenwert für das Vorhandensein von RNQPs in den Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut der EU-Klasse PB in Prozent der Masse
      Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS]0 %
      Ditylenchus destructor Thorne [DITYDE]0 %
      Wurzeltöterkrankheit, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk [RHIZSO]1,0 %
      Pulverschorf, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh. [SPONSU]1,0 %;
    7. der Gesamtanteil an Pflanzkartoffeln mit Toleranzen gemäß den Ziffern i bis iv und vi beträgt höchstens 6,0 % der Masse.


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