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Regelwerk, EU 2020, Biotechnologie/Pflanzenschutz - EU Bund / Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 der Kommission vom 11. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates, der Richtlinien 93/49/EWG und 93/61/EWG der Kommission sowie der Durchführungsrichtlinien 2014/21/EU und 2014/98/EU in Bezug auf Pflanzenschädlinge an Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 41 vom 13.02.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut 1, insbesondere auf Artikel 21a,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut 2, insbesondere auf Artikel 21a,

gestützt auf die Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben 3, insbesondere auf Artikel 17a,

gestützt auf die Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen 4, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut 5, insbesondere auf Artikel 45,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln 6, insbesondere auf Artikel 18 Buchstabe c und Artikel 24,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen 7, insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf die Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut 8, insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung 9, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Damit ihre Bestimmungen ihre volle Wirksamkeit entfalten, müssen Durchführungsbestimmungen in Bezug auf Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände erlassen und entsprechende Anforderungen festgelegt werden, um das Gebiet der Union vor Risiken für die Pflanzengesundheit zu schützen.

(2) Zu diesem Zweck sollten besondere Vorschriften festgelegt werden, um die unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated nonquarantine pests - RNQPs) sowie Maßnahmen zur Verhütung ihres Auftretens auf den jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aufzulisten.

(3) Die in Anhang I Teil A und Anhang II Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates 11 aufgeführten Schädlinge wurden von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "EFSA") im Hinblick auf die nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu erstellende Liste der Unionsquarantäneschädlinge neu bewertet. Die Neubewertung war erforderlich, um den Pflanzengesundheitsstatus hinsichtlich dieser Schädlinge unter Berücksichtigung der jüngsten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen zu aktualisieren und ihre Übereinstimmung mit den Kriterien in Artikel 3 in Bezug auf das Gebiet der Union sowie in Anhang I Abschnitt 1 der genannten Verordnung zu bewerten.

(4) Die Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) hat eine Neubewertung der in Anhang II Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schädlinge, der Feldbestände nach Anhang I Nummer 3 und der Schädlinge nach Anhang I Nummer 6 der Richtlinie 66/401/EWG, der Schädlinge nach Anhang II Nummer 3 der Richtlinie 66/402/EWG, Anhang I sowie Anhang II Nummer 4 der Richtlinie 68/193/EWG, der Schädlinge, die in den gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 98/56/EG erlassenen Rechtsakten, in Anhang II der Richtlinie 2002/55/EG, in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG aufgeführt sind, sowie der Schädlinge, die in den nach Artikel 18 Buchstabe c der genannten Richtlinie erlassenen Rechtsakten, in Anhang I Nummer 4 sowie Anhang II Teil I Nummer 5 der Richtlinie 2002/57/EG und in Artikel 4 der Richtlinie 2008/72/EG aufgeführt sind, vorgenommen.

(5) Aufgrund dieser Neubewertung sind die maßgeblichen RNQPs, die betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und die Schwellenwerte für das Auftreten von RNQPs auf den jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 12 aufgeführt. Zusätzlich sind in Anhang V der genannten Durchführungsverordnung Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs festgelegt.

(6) Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 93/49/EWG, 93/61/EWG sowie die Durchführungsrichtlinien 2014/21/EU und 2014/98/EU sollten zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf die für ihren Anwendungsbereich relevanten RNQPs vorsehen.

(7) Diese Richtlinien sollten daher dahin gehend aktualisiert werden, dass die Bestimmungen über einige Schädlinge, die nach der Verordnung (EU) 2016/2031 als RNQPs einzustufen sind, angepasst oder gestrichen werden.

(8) Aus Gründen der Klarheit und zur Anpassung an den neuen Rechtsrahmen sollte in diesen Richtlinien darauf hingewiesen werden, dass das Saatgut oder anderes Pflanzenvermehrungsmaterial, soweit zutreffend, auch im Einklang stehen muss mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge in den gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 1, Artikel 73, Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen. Auch in der Richtlinie 66/401/EWG sollte darauf hingewiesen werden, obwohl dort keine weiteren Anforderungen in Bezug auf bestimmte RNQPs festgelegt sind.

(9) Aus Gründen der Kohärenz und der Harmonisierung der verschiedenen verwendeten Begriffe sollte in diesen Richtlinien darauf hingewiesen werden, dass das Saatgut oder das andere Pflanzenvermehrungsmaterial, soweit zutreffend, praktisch frei sein muss von qualitätsmindernden Schädlingen, durch die der Gebrauchswert des Saatguts oder des anderen Pflanzenvermehrungsmaterials herabgesetzt wird.

(10) Insbesondere sollten die Angaben zu den Schädlingen und die jeweiligen Schwellenwerte in den Anhängen I und II der Richtlinie 66/402/EWG aktualisiert werden, um die Kohärenz mit der Auflistung der jeweiligen RNQPs und Schwellenwerte gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sicherzustellen.

(11) Die Richtlinie 68/193/EWG sollte dahin gehend aktualisiert werden, dass neue Anforderungen aufgenommen werden, die die Entwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Techniken betreffend die Rebenerzeugung widerspiegeln, sowie neue Anforderungen auf der Grundlage der Bewertung der RNQPs durch die EPPO. Diese sollten die bisherigen Anforderungen an die Gesundheit von Rebschulen ersetzen und Anforderungen an den Boden und die Produktionsbedingungen in Rebschulen sowie Anforderungen in Bezug auf Vermehrungsflächen, Kontrollen, Listen von RNQPs und die betreffenden Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens solcher Schädlinge einschließen. Die Anhänge I und II der genannten Richtlinie sollten daher entsprechend geändert werden.

(12) Die Listen von RNQPs, Schädlingen und Pflanzen in den Anhängen der Richtlinien 93/49/EWG und 93/61/EWG sollten aktualisiert und durch neue Listen ersetzt werden, um die Kohärenz mit den betreffenden RNQPs, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und Schwellenwerten in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sicherzustellen.

(13) Außerdem sollte in diesen Richtlinien festgelegt werden, dass das jeweilige Vermehrungsmaterial am Ort der Erzeugung zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von allen Schädlingen sein sollte, die in den betreffenden Anhängen der genannten Richtlinien in Bezug auf das betreffende Vermehrungsmaterial aufgeführt sind. Dies ist erforderlich, um auf Produktionsebene eine Vorgehensweise zu gewährleisten, die weniger streng ist als diejenige betreffend die Anforderungen an das Vermehrungsmaterial, das in Verkehr gebracht wird.

(14) Die Liste der Insekten in Anhang II Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/55/EG sollte durch eine neue Liste ersetzt werden, um die Kohärenz mit den betreffenden RNQPs, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und Schwellenwerten in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sicherzustellen.

(15) Die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG aufgeführten Schädlinge sollten durch eine neue Liste ersetzt werden, um die Kohärenz mit den betreffenden RNQPs und Schwellenwerten für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sicherzustellen.

(16) Die im Anhang der DurchführungsRichtlinie 2014/21/EU genannten Schädlinge, die jeweiligen Schwellenwerte sowie bestimmte Anforderungen an die jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sollten entsprechend geändert werden.

(17) Die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/57/EG genannten Schädlinge sollten durch eine neue Liste ersetzt werden, um die Kohärenz mit den betreffenden RNQPs, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und Schwellenwerten in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sicherzustellen.

(18) Die EPPO ist ferner zu dem Schluss gelangt, dass zwei bodenbürtige Schädlinge, Phialophora gregata und Phytophthora megasperma, die über den Boden auf Sojabohnensaat übertragbar sind, nicht als RNQPs aufgeführt werden sollten. Somit stellen unschädliche Verunreinigungen durch diese Schädlinge kein Risiko mehr dar, und die für Sojabohnen geltende Anforderung in Bezug auf unschädliche Verunreinigungen sollte vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen werden.

(19) Darüber hinaus sollte die DurchführungsRichtlinie 2014/98/EU durch die Aufnahme neuer Anforderungen unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse im Hinblick auf die Erzeugung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten und auf der Grundlage der von der EPPO vorgenommenen Bewertung von RNQPs aktualisiert werden. Die Aktualisierung sollte sich auf die bestehenden Gesundheitsanforderungen für die verschiedenen Kategorien von Vermehrungsmaterial erstrecken und neue RNQPs einschließen und Maßnahmen in Bezug auf diese RNQPs sowie Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet umfassen, um das Auftreten aller aufgeführten RNQPs auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu verhüten.

(20) Zum Zeitpunkt der Annahme der DurchführungsRichtlinie 2014/98/EU wurde nicht klar unterschieden zwischen auf Produktionsflächen vorhandenem Material und zum Inverkehrbringen bestimmtem Vermehrungsmaterial. Bei den in der DurchführungsRichtlinie 2014/98/EU festgelegten Gesundheitsanforderungen an die verschiedenen Kategorien von Vermehrungsmaterial sollte klar unterschieden werden zwischen den Gesundheitsanforderungen an Mutterpflanzen und Vermehrungsmaterial auf Produktionsflächen und an zum Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsmaterial. Zum Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsmaterial sollte bei visueller Kontrolle frei von allen in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 für die relevanten Gattungen und Arten aufgeführten RNQPs sein. Aus diesem Grund ist in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Toleranzschwelle von null für alle RNQPs festgelegt. Mutterpflanzen und Vermehrungsmaterial der Kategorien Basismaterial, zertifiziertes Material und CAC-Material (Conformitas Agraria Communitatis) auf Produktionsflächen dürfen durch bestimmte RNQPs verursachte Symptome aufweisen, sofern in Bezug auf die betreffenden Mutterpflanzen und das betreffende Material geeignete Maßnahmen ergriffen worden sind. Bei diesen Maßnahmen kann es sich um die Entfernung der Mutterpflanzen und des Vermehrungsmaterials aus der Nähe anderen Vermehrungsmaterials der gleichen Kategorie oder um die Entfernung und gegebenenfalls Vernichtung des betreffenden Materials handeln.

(21) In den Artikeln 10, 16 und 21 sowie in Anhang I Teil B der DurchführungsRichtlinie 2014/98/EU werden Toleranzschwellen genannt ohne Angabe, für welche Art von Material diese Werte gelten. Aus Gründen der Klarheit enthält Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Toleranzschwelle von null für alle RNQPs auf Vermehrungsmaterial von Obstarten und auf Pflanzen von Obstarten, die zum Inverkehrbringen bestimmt sind. Die Artikel 10, 16 und 21 der DurchführungsRichtlinie 2014/98/EU sollten dementsprechend aktualisiert und in Anhang I Teil Bsollten die Schwellenwerte für RNQPs gestrichen werden.

(22) In die Anhänge I und II der DurchführungsRichtlinie 2014/98/EU sollten neue RNQPs aufgenommen, und in deren Anhang III bestimmte Bezeichnungen von Arten von Obstpflanzen aktualisiert werden.

(23) Außerdem sollten die in Anhang IV der DurchführungsRichtlinie 2014/98/EU dargelegten Anforderungen unter Berücksichtigung der von der EPPO vorgenommenen Bewertung aktualisiert werden.

(24) Die vorliegende Richtlinie sollte am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, um den zuständigen Behörden und den Unternehmern genügend Zeit zur Vorbereitung ihrer Umsetzung und Anwendung zu gewähren.

(25) Damit die zuständigen Behörden und die Unternehmer die erforderliche Zeit haben, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, sollte die Richtlinie ab dem 1. Juni 2020 gelten.

(26) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderung der Richtlinie 66/401/EWG

Die Anhänge I und II der Richtlinie 66/401/EWG werden gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2 Änderung der Richtlinie 66/402/EWG

Die Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG werden gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3 Änderung der Richtlinie 68/193/EWG

Die Anhänge I und II der Richtlinie 68/193/EWG werden gemäß Anhang III der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 4 Änderung der Richtlinie 93/49/EWG

Die Richtlinie 93/49/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen ist zumindest dem Augenschein nach am Ort der Erzeugung praktisch frei von allen Schädlingen, die im Anhang in Bezug auf das jeweilige Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen aufgeführt sind.

Das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen, die in Verkehr gebracht werden sollen, darf zumindest dem Augenschein nach nicht die jeweiligen im Anhang aufgeführten Schwellenwerte überschreiten.

Das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von allen nicht im Anhang in Bezug auf das jeweilige Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen aufgeführten Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des genannten Materials herabsetzen, oder von entsprechenden Anzeichen bzw. Symptomen.

Das Material steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 * erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.

*) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4)."

2. Artikel 3a wird gestrichen.

3. Der Anhang erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 5 Änderung der Richtlinie 93/61/EWG

Die Richtlinie 93/61/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Das Gemüsevermehrungsmaterial und das Gemüsepflanzgut sind zumindest dem Augenschein nach am Ort der Erzeugung praktisch frei von allen Schädlingen, die im Anhang in Bezug auf das betreffende Vermehrungsmaterial und Pflanzgut aufgeführt sind.

Das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) auf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, die in Verkehr gebracht werden, darf zumindest dem Augenschein nach nicht die jeweiligen im Anhang aufgeführten Schwellenwerte überschreiten.

Das Gemüsevermehrungsmaterial und das Gemüsepflanzgut sind zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von allen nicht im Anhang in Bezug auf das jeweilige Vermehrungsmaterial und Pflanzgut aufgeführten Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des genannten Materials herabsetzen.

Das Gemüsevermehrungsmaterial und das Gemüsepflanzgut stehen außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge in der Verordnung (EU) 2016/2031 * und in den gemäß der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten, auch mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.

*) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4)."

2. Der Anhang erhält die Fassung von Anhang V der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 6 Änderung der Richtlinie 2002/55/EG

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/55/EG werden gemäß Anhang VI der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 7 Änderung der Richtlinie 2002/56/EG

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG erhalten die Fassung von Anhang VII der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 8 Änderung der Richtlinie 2002/57/EG

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/57/EG werden gemäß Anhang VIII der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 9 Änderung der DurchführungsRichtlinie 2014/21/EU

Die DurchführungsRichtlinie 2014/21/EU wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2 Mindestanforderungen an Kartoffel-Vorstufenpflanzgut

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kartoffel-Vorstufenpflanzgut die folgenden Mindestanforderungen erfüllt:

  1. es stammt von Mutterpflanzen, die frei sind von den folgenden Schädlingen: Pectobacterium spp., Dickeya spp., Candidatus Liberibacter solanacearum, Candidatus Phytoplasma solani, Potato spindle tuber viroid, Blattrollvirus der Kartoffel, Kartoffelvirus A, Kartoffelvirus M, Kartoffelvirus S, Kartoffelvirus X und Kartoffelvirus Y;
  2. der Anteil an nicht sortenechten Pflanzen im Vermehrungsbestand und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten betragen zusammengerechnet höchstens 0,01 %;
  3. die Zahl der Feldgenerationen wird auf vier begrenzt;
  4. das Auftreten von RNQPs oder durch die betreffenden RNQPs verursachten Symptomen bei Kartoffel-Vorstufenpflanzgut darf die in der folgenden Tabelle aufgeführten Schwellenwerte nicht überschreiten:
RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeSchwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf dem Vermehrungsbestand für Kartoffel Vorstufenpflanzgut
Schwarzbeinigkeit (Dickeya Samson et al. spp. [1DICKG]; Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. [1PECBG])0 %
Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS]0 %
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]0 %
Mosaiksymptome, verursacht durch Viren,

und

Symptome, verursacht durch das Blattrollvirus der Kartoffel [PLRV00]

0,1 %
Potatoe spindle tuber viroid [PSTVD0]0 %


RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeSchwellenwert für das Auftreten von RNQPs bei der direkten Nachkommenschaft von Kartoffel Vorstufenpflanzgut
Anzeichen von Virosen0,5 %

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kartoffel-Vorstufenpflanzgut als "EU-Klasse PBTC" und "EU-Klasse PB" gemäß den im Anhang festgelegten Anforderungen in Verkehr gebracht werden darf.

(3) Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d wird bei amtlichen Feldbesichtigungen festgestellt. In Zweifelsfällen werden diese Besichtigungen durch amtliche Blattuntersuchungen ergänzt.

Bei Mikrovermehrungsmethoden wird die Einhaltung der Bestimmung in Absatz 1 Buchstabe a festgestellt, indem die Mutterpflanze amtlich oder unter amtlicher Aufsicht untersucht wird.

Bei Methoden der klonalen Selektion wird die Einhaltung der Bestimmung in Absatz 1 Buchstabe a festgestellt, indem der klonale Bestand amtlich oder unter amtlicher Aufsicht untersucht wird."

2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3 Mindestanforderungen an Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:

  1. der Anteil an Erde und Fremdstoffen beträgt höchstens 1,0 % der Masse;
  2. der Anteil an Kartoffeln, die von Kartoffelfäule, ausgenommen Bakterienringfäule und Schleimkrankheit, befallen sind, beträgt höchstens 0,2 % der Masse;
  3. der Anteil an Kartoffeln mit äußeren Mängeln, auch missgestalteten oder beschädigten Knollen, beträgt höchstens 3,0 % der Masse;
  4. der Anteil an Kartoffeln, die auf über einem Drittel der Knollenoberfläche von gewöhnlichem Schorf befallen sind, beträgt höchstens 5,0 % der Masse;
  5. der Anteil an Knollen, die aufgrund übermäßiger Trocknung oder aufgrund der Austrocknung durch Silberschorf gewelkt sind, beträgt höchstens 0,5 % der Masse;
  6. Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut genügen den in der folgenden Tabelle aufgeführten Anforderungen hinsichtlich des Auftretens von RNQPs oder von durch die betreffenden RNQPs verursachten Krankheiten:
    RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeSchwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut
    Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS]0 %
    Ditylenchus destructor Thorne [DITYDE]0 %
    Wurzeltöterkrankheit, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk [RHIZSO]1,0 %
    Pulverschorf, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh. [SPONSU]1,0 %
  7. der Gesamtanteil an Kartoffeln gemäß den Buchstaben b bis f beträgt höchstens 6,0 % der Masse."

3. Der Anhang erhält die Fassung von Anhang IX der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 10 Änderung der DurchführungsRichtlinie 2014/98/EU

Die DurchführungsRichtlinie 2014/98/EU wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10 Anforderungen an die Gesundheit von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial

(1) Die Freiheit einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial von den geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs), die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art in den Anhängen I und II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen, wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen.

Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger führen die Beprobung und die Untersuchung der Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. des Vorstufenmaterials auf die RNQPs durch, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art und Kategorie in Anhang II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen.

Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger eine Beprobung und Untersuchung an der betreffenden Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. dem betreffenden Vorstufenmaterial durch.

(2) In Bezug auf die Beprobung und Untersuchung gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore.

(3) Fällt das Untersuchungsergebnis für einen der in den Anhängen I und II in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs positiv aus, so entfernt der Versorger die befallene Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. das befallene Vorstufenmaterial gemäß Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 4 Absatz 3 aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. anderen Vorstufenmaterials oder ergreift geeignete Maßnahmen gemäß Anhang IV.

(4) Die Maßnahmen, mit denen die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen sichergestellt werden soll, sind in Anhang IV für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie aufgeführt.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und für Vorstufenmaterial während der Kryokonservierung."

2. Der Titel von Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Anforderungen an den Boden für Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie für Vorstufenmaterial"

3. Artikel 16 erhält folgende Fassung:

"Artikel 16 Anforderungen an die Gesundheit von Mutterpflanzen für Basismaterial sowie von Basismaterial

(1) Die Freiheit einer Mutterpflanze für Basismaterial bzw. von Basismaterial von den RNQPs, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art in den Anhängen I und II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen, wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen.

Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger führen die Beprobung und die Untersuchung der Mutterpflanze für Basismaterial bzw. des Basismaterials auf die RNQPs durch, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art und Kategorie in Anhang II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen.

Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger eine Beprobung und Untersuchung an der betreffenden Mutterpflanze für Basismaterial bzw. dem betreffenden Basismaterial durch.

(2) In Bezug auf die Beprobung und Untersuchung gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore.

(3) Fällt das Untersuchungsergebnis für einen der in den Anhängen I und II in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs positiv aus, so entfernt der Versorger die befallene Mutterpflanze für Basismaterial bzw. das befallene Basismaterial gemäß Artikel 15 Absatz 7 oder Artikel 15 Absatz 8 aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. anderen Basismaterials oder ergreift geeignete Maßnahmen gemäß Anhang IV.

(4) Die Maßnahmen, mit denen die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen sichergestellt werden soll, sind in Anhang IV für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie aufgeführt.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Mutterpflanzen für Basismaterial sowie für Basismaterial während der Kryokonservierung."

4. Der Titel von Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Anforderungen an den Boden für Mutterpflanzen für Basismaterial sowie für Basismaterial"

5. Artikel 21 erhält folgende Fassung:

"Artikel 21 Anforderungen an die Gesundheit von Mutterpflanzen für zertifiziertes Material sowie von zertifiziertem Material

(1) Die Freiheit einer Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. von zertifiziertem Material von den RNQPs, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art in den Anhängen I und II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen, wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen.

Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger führen die Beprobung und die Untersuchung der Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. des zertifizierten Materials auf die RNQPs durch, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art und Kategorie in Anhang II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen.

Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger eine Beprobung und Untersuchung an der betreffenden Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. dem betreffenden zertifizierten Material durch.

(2) In Bezug auf die Beprobung und Untersuchung gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore.

(3) Fällt das Untersuchungsergebnis für einen der in den Anhängen I und II in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs positiv aus, so entfernt der Versorger die befallene Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. das befallene zertifizierte Material gemäß Artikel 20 Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 8 aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. anderen zertifizierten Materials oder ergreift geeignete Maßnahmen gemäß Anhang IV.

(4) Die Maßnahmen, mit denen die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen sichergestellt werden soll, sind in Anhang IV für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie aufgeführt.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Mutterpflanzen für zertifiziertes Material sowie für zertifiziertes Material während der Kryokonservierung."

6. Der Titel von Artikel 22 erhält folgende Fassung:

"Anforderungen an den Boden für Mutterpflanzen für zertifiziertes Material sowie für zertifiziertes Material"

7. Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Soweit nicht anders angegeben, entfallen Beprobung und Untersuchung für zertifizierte Pflanzen von Obstarten."

8. Artikel 26 erhält folgende Fassung:

"Artikel 26 Anforderungen an die Gesundheit von CAC-Material

(1) Die praktische Freiheit von CAC-Material von den in den Anhängen I und II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schädlingen wird vom Versorger durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien auf der Erzeugungsstufe festgestellt, soweit in Anhang IV nichts anderes vorgesehen ist.

Der Versorger führt die Beprobung und die Untersuchung der identifizierten Quelle des Materials bzw. des CAC-Materials auf die RNQPs durch, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art und Kategorie in Anhang II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen.

Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs, so führt der Versorger eine Beprobung und Untersuchung an der identifizierten Quelle des betreffenden Materials bzw. des CAC-Materials durch.

CAC-Vermehrungsmaterial und CAC-Pflanzen von Obstarten in Partien nach der Erzeugungsstufe werden nur in Verkehr gebracht, wenn der Versorger durch visuelle Kontrolle festgestellt hat, dass sie frei von Anzeichen oder Symptomen der in den Anhängen I und II aufgeführten Schädlinge sind.

Der Versorger führt die Maßnahmen durch, um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Anforderungen gemäß Anhang IV im Hinblick auf die betreffende Gattung oder Art und Kategorie sicherzustellen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für CAC-Material während der Kryokonservierung."

9. Es wird folgender Artikel 27a eingefügt:

"Artikel 27a Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

Zusätzlich zu den in den Artikeln 9, 10, 11, 16, 17, 21, 22 und 26 festgelegten Anforderungen an die Gesundheit und den Boden sind Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten im Einklang mit den Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet gemäß Anhang IV zu erzeugen, um das Auftreten der in dem genannten Anhang aufgeführten RNQPs für die betreffende Gattung oder Art zu begrenzen."

10. Die Anhänge I bis IV erhalten die Fassung von Anhang X der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 11 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Mai 2020 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 13 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Februar 2020

1) ABl. 125 vom 11.07.1966 S. 2298.

2) ABl. 125 vom 11.07.1966 S. 2309.

3) ABl. L 93 vom 17.04.1968 S. 15.

4) ABl. L 226 vom 13.08.1998 S. 16.

5) ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 33.

6) ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 60.

7) ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 74.

8) ABl. L 205 vom 01.08.2008 S. 28.

9) ABl. L 267 vom 08.10.2008 S. 8.

10) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4).

11) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.07.2000 S. 1).

12) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1).

.

Änderung der Richtlinie 66/401/EWGAnhang I

Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I erhält Nummer 5 folgende Fassung:

"Der Bestand ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Saatguts herabsetzen.

Der Bestand steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs) in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 (*1) angenommenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.

Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs in den Beständen der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:

RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptomezum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art)Schwellenwert für die Erzeugung von VorstufensaatgutSchwellenwert für die Erzeugung von BasissaatgutSchwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut
Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus (McCulloch 1925) Davis et al. [CORBIN]Medicago sativa L.0 %0 %0 %
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]Medicago sativa L.0 %0 %0 %

*) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4)."

2. In Anhang II Abschnitt I erhält Nummer 3 folgende Fassung:

"Das Saatgut ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Saatguts herabsetzen.

Das Saatgut steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.

Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs auf dem Saatgut der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:

RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptomezum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art)Schwellenwert für VorstufensaatgutSchwellenwert für BasissaatgutSchwellenwert für zertifiziertes Saatgut
Clavibacter michiganensis ssp. Insidiosus (McCulloch 1925) Davis et al. [CORBIN]Medicago sativa L.0 %0 %0 %
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]Medicago sativa L.0 %0 %0 %"

*) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4)."

.

Änderung der Richtlinie 66/402/EWGAnhang II

Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 Buchstabe A erhält folgende Fassung:

"A. Oryza sativa:

Die Anzahl der Pflanzen, die sich eindeutig als Wildpflanzen oder Pflanzen mit roten Körnern identifizieren lassen, überschreitet nicht:

b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

"6. Der Bestand ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Saatguts herabsetzen.

Der Bestand steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs) in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 * erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.

Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs in den Beständen sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:

Pilze und Oomyzeten
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptomezum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art)Schwellenwert für die Erzeugung von VorstufensaatgutSchwellenwert für die Erzeugung von BasissaatgutSchwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut
Gibberella fujikuroi Sawada [GIBBFU]Oryza sativa L.. Höchstens 2 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden.Höchstens 2 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefundenZertifiziertes Saatgut der ersten Generation (C1):

Höchstens 4 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden.

Zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation (C2):

Höchstens 8 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden.

Nematoden
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen(Gattung oder Art)Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut

Schwellenwert für die Erzeugung von BasissaatgutSchwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut
Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE]Oryza sativa L.0 %0 %0 %

*) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4)."

2. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Das Saatgut ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Saatguts herabsetzen.

Das Saatgut steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.

Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs auf dem Saatgut der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:

Nematoden
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptomezum Anpflanzen bestimmte Pflanzen(Gattung oder Art) Schwellenwert für VorstufensaatgutSchwellenwert für BasissaatgutSchwellenwert für zertifiziertes Saatgut
Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE]Oryza sativa L.0 %0 %0 %
Pilze
Gibberella fujikuroi Sawada [GIBBFU]Oryza sativa L.praktisch freipraktisch freipraktisch frei"

b) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:

"4. Hinsichtlich des Vorhandenseins von Pilzkörpern auf dem Saatgut der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:

KategorieHöchstanzahl an Pilzkörpern wie Sklerotien oder Mutterkorn in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Anhang III Spalte 3
Getreide, ausgenommen Hybriden von Secale cereale:
  • Basissaatgut
1
  • Zertifiziertes Saatgut
3
Hybriden von Secale cereale:
  • Basissaatgut
1
  • Zertifiziertes Saatgut
4 *
*) Das Vorhandensein von fünf Pilzkörpern wie Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien oder Mutterkorn in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht gilt als den Normen entsprechend, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht höchstens vier Pilzkörper enthält."

*) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4)."

.

Änderung der Richtlinie 68/193/EWGAnhang III

Die Richtlinie 68/193/EWG wird wie folgt geändert:

1. Anhang I erhält folgende Fassung:

"Anhang I
Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes

Abschnitt 1: Sortenechtheit, Sortenreinheit und Kulturzustand

  1. Der Bestand ist sortenecht und sortenrein und entspricht gegebenenfalls dem Klon.
  2. Der Kulturzustand und der Entwicklungsstand des Bestandes müssen eine ausreichende Überprüfung der Sortenechtheit und der Sortenreinheit und erforderlichenfalls eine Überprüfung des Klons sowie des Gesundheitszustands des Bestandes gestatten.

Abschnitt 2: Anforderungen an die Gesundheit der zur Erzeugung aller Kategorien von Vermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände sowie von Rebschulen aller Kategorien

  1. Dieser Abschnitt gilt für Mutterrebenbestände zur Erzeugung aller Kategorien von Vermehrungsgut und für Rebschulen dieser Kategorien.
  2. Die Mutterrebenbestände und die Rebschulen wurden durch visuelle Kontrolle als frei von den in den Abschnitten 6 und 7 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) befunden.

    Die Mutterrebenbestände und die Rebschulen werden auf die in Abschnitt 7 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs beprobt und untersucht. Bestehen Zweifel in Bezug auf das Vorhandensein der in den Abschnitten 6 und 7 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs, so werden die Mutterrebenbeständen und die Rebschulen beprobt und untersucht.

  3. Visuelle Kontrollen und gegebenenfalls die Beprobung und Untersuchung der betreffenden Mutterrebenbestände und Rebschulen werden gemäß Abschnitt 8 durchgeführt.
  4. Die unter Nummer 2 genannten Beprobungen und Untersuchungen werden in der am besten geeigneten Jahreszeit unter Berücksichtigung von Klima und Wachstumsbedingungen der Reben sowie der Biologie der für diese Reben relevanten RNQPs durchgeführt.

In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so werden die einschlägigen nationalen Protokolle angewandt. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

In Bezug auf die Beprobung und Untersuchung von Reben in den zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbeständen wenden die Mitgliedstaaten die Testung von Indikatorpflanzen zur Bewertung des Vorhandenseins von Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen oder andere international anerkannte gleichwertige Protokolle an.

Abschnitt 3: Anforderungen an den Boden und Erzeugungsbedingungen für zur Erzeugung aller Kategorien von Vermehrungsgut bestimmte Mutterrebenbestände und für Rebschulen aller Kategorien von Vermehrungsgut

  1. Die Reben in Mutterrebenbeständen und Rebschulen dürfen nur in einem Boden oder gegebenenfalls in Töpfen mit Kultursubstrat angebaut werden, der bzw. das frei von Schädlingen ist, die als Wirt für die in Abschnitt 7 aufgeführten Viren dienen können. Die Freiheit von diesen Schädlingen wird durch Beprobung und Untersuchung festgestellt.

    Beprobung und Untersuchung werden unter Berücksichtigung des Klimas und der Biologie der Schädlinge durchgeführt, die als Wirt für die in Abschnitt 7 aufgeführten Viren dienen können.

  2. Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn die amtliche Kontrollbehörde aufgrund einer amtlichen Inspektion zu dem Schluss gelangt, dass der Boden frei ist von Schädlingen, die als Wirt für die in Abschnitt 7 aufgeführten Viren dienen können.

    Beprobung und Untersuchung entfallen auch, wenn in dem Boden seit mindestens fünf Jahren keine Reben angebaut wurden und kein Zweifel besteht, dass dieser Boden frei ist von Schädlingen, die als Wirt für die in Abschnitt 7 aufgeführten Viren dienen können.

  3. In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

Abschnitt 4: Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

  1. Die Mutterrebenbestände und Rebschulen werden unter angemessenen Bedingungen eingerichtet, um das Risiko eines Befalls mit Schädlingen, die als Wirt für die in Abschnitt 7 aufgeführten Viren dienen können, zu verhüten.
  2. Rebschulen dürfen nicht in Ertragsweinbergen oder Mutterrebenbeständen angelegt werden. Der Mindestabstand zu einem Ertragsweinberg oder Mutterrebenbestand muss drei Meter betragen.
  3. Zusätzlich zu den Anforderungen an die Gesundheit und den Boden und die Erzeugungsbedingungen gemäß den Abschnitten 2 und 3 ist Vermehrungsgut im Einklang mit den Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet gemäß Abschnitt 8 zu erzeugen, um das Auftreten der in dem genannten Abschnitt aufgeführten Schädlinge zu begrenzen.

Abschnitt 5: Amtliche Inspektionen

  1. Das in Mutterrebenbeständen und Rebschulen erzeugte Vermehrungsgut muss den Anforderungen der Abschnitte 2 bis 4 genügen, was durch jährliche amtliche Feldbesichtigungen festgestellt wird.
  2. Diese amtlichen Inspektionen werden von der amtlichen Kontrollbehörde gemäß Abschnitt 8 durchgeführt.
  3. Im Falle einer Beanstandung, deren Ursachen behoben werden können, ohne dass dadurch die Qualität des Vermehrungsguts beeinträchtigt wird, finden zusätzliche amtliche Feldbesichtigungen statt.

Abschnitt 6: Liste der RNQPs, deren Vorhandensein durch visuelle Kontrollen und im Zweifelsfall durch Beprobung und Untersuchung gemäß Abschnitt 2 Nummer 2 überprüft werden muss

Gattung oder Art des Rebenvermehrungsguts, außer SaatgutRNQPs
Nicht veredelte Vitis vinifera L.Insekten und Milben

Viteus vitifoliae Fitch [VITEVI]

Vitis L., außer nicht veredelte Vitis vinifera L.Insekten und Milben

Viteus vitifoliae Fitch [VITEVI]

Vitis L.Bakterien

Xylophilus ampelinus Willems et al. [XANTAM]

Vitis L.Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]

Abschnitt 7: Liste der RNQPs, deren Vorhandensein durch visuelle Kontrolle und in besonderen Fällen durch Beprobung und Untersuchung gemäß Abschnitt 2 Nummer 2 sowie Abschnitt 8 überprüft werden muss

Gattung oder ArtRNQPs
Vitis L., Vermehrungsgut, außer SaatgutViren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

Arabis mosaic virus [ARMV00]

Grapevine fanleaf virus [GFLV00]

Grapevine leafroll associated virus 1 [GLRAV1]

Grapevine leafroll associated virus 3 [GLRAV3]

Unterlagen von Vitis spp. und ihren Hybriden, außer Vitis vinifera L.Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

Arabis mosaic virus [ARMV00]

Grapevine fanleaf virus [GFLV00]

Grapevine leafroll associated virus 1 [GLRAV1]

Grapevine leafroll associated virus 3 [GLRAV3]

Grapevine fleck virus [GFKV00]

Abschnitt 8: Anforderungen betreffend Maßnahmen für Mutterrebenbestände und gegebenenfalls Rebschulen für Vitis L. nach Kategorien gemäß Abschnitt 2 Nummer 2

Vitis L.

1. Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und zertifiziertes Vermehrungsgut

Visuelle Kontrollen

Die amtliche Kontrollbehörde führt mindestens einmal pro Vegetationsperiode visuelle Kontrollen der Mutterrebenbestände und Rebschulen im Hinblick auf alle in den Abschnitten 6 und 7 aufgeführten RNQPs durch.

2. Vorstufenvermehrungsgut

Beprobung und Untersuchung

Alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut bestimmt sind, werden im Hinblick auf das Vorhandensein von Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafrollassociated Virus 1 und Grapevine Leafrollassociated Virus 3 beprobt und untersucht. Die Beprobung und Untersuchung wird in 5-Jahres-Intervallen wiederholt.

Die zur Erzeugung von Unterlagen bestimmten Mutterrebenbestände werden zusätzlich zur Beprobung und Untersuchung auf die im ersten Abschnitt genannten Viren einmalig auf das Vorhandensein von Grapevine fleck virus beprobt und untersucht.

Vor einer Anerkennung der betreffenden Mutterrebenbestände müssen die Ergebnisse der Beprobung und Untersuchung vorliegen.

3. Basisvermehrungsgut

Beprobung und Untersuchung

Alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut bestimmt sind, werden im Hinblick auf das Vorhandensein von Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafrollassociated Virus 1 und Grapevine Leafrollassociated Virus 3 beprobt und untersucht.

Die Beprobung und Untersuchung beginnt bei den sechsjährigen Mutterrebenbeständen und wird in 6-Jahres-Intervallen wiederholt.

Vor einer Anerkennung der betreffenden Mutterrebenbestände müssen die Ergebnisse der Beprobung und Untersuchung vorliegen.

4. Zertifiziertes Vermehrungsgut

Beprobung und Untersuchung

Ein repräsentativer Anteil der Reben eines Mutterrebenbestandes, der zur Erzeugung von zertifiziertem Material bestimmt ist, wird im Hinblick auf das Vorhandensein von Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafrollassociated Virus 1 und Grapevine Leafrollassociated Virus 3 beprobt und untersucht.

Die Beprobung und Untersuchung beginnt bei den zehnjährigen Mutterrebenbeständen und wird in 10-Jahres-Intervallen wiederholt.

Vor einer Anerkennung der betreffenden Mutterrebenbestände müssen die Ergebnisse der Beprobung und Untersuchung vorliegen.

5. Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und zertifiziertes Vermehrungsgut

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet hinsichtlich der betreffenden RNQPs

a) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.

  1. Die Reben werden in Gebieten angezogen, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al., oder
  1. ii) während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. festgestellt oder
  2. iii) hinsichtlich des Vorhandenseins von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. werden die folgenden Bedingungen erfüllt:

b) Xylophilus ampelinus Willems et al.

  1. Reben werden in Gebieten angezogen, die bekanntermaßen frei sind von Xylophilus ampelinus Willems et al., oder
  2. während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. festgestellt oder
  3. hinsichtlich des Vorhandenseins von Xylophilus ampelinus Willems et al. werden die folgenden Bedingungen erfüllt:

c) Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafrollassociated Virus 1 und Grapevine Leafrollassociated Virus 3

  1. Hinsichtlich des Vorhandenseins von Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafrollassociated Virus 1 und Grapevine Leafrollassociated Virus 3 werden die folgenden Bedingungen erfüllt:
  1. alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut bestimmt sind, sowie Vorstufenvermehrungsgut werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten, um ihre Freiheit von Grapevine Leafrollassociated Virus 1 und Grapevine Leafrollassociated Virus 3 sicherzustellen.

d) Viteus vitifoliae Fitch

  1. Reben werden in Gebieten angezogen, die bekanntermaßen frei sind von Viteus vitifoliae Fitch, oder
  2. Reben werden auf Unterlagen gepropft, die resistent sind gegen Viteus vitifoliae Fitch, oder

6. Standardvermehrungsgut

Visuelle Kontrollen

Die amtliche Kontrollbehörde führt an Mutterrebenbeständen und Rebanlagen mindestens einmal in jeder Vegetationsperiode visuelle Kontrollen hinsichtlich aller in den Abschnitten 6 und 7 aufgeführten RNQPs durch.

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet hinsichtlich der betreffenden RNQPs

a) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.

  1. Die Reben werden in Gebieten angezogen, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al., oder
  2. während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. festgestellt oder
  3. alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Standardvermehrungsgut bestimmt sind und Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweisen, wurden zumindest von der Vermehrung ausgeschlossen und

b) Xylophilus ampelinus Willems et al.

  1. Reben werden in Gebieten angezogen, die bekanntermaßen frei sind von Xylophilus ampelinus Willems et al., oder
  2. während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. festgestellt oder
  3. hinsichtlich des Vorhandenseins von Xylophilus ampelinus Willems et al. werden die folgenden Bedingungen erfüllt:

c) Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafrollassociated Virus 1 und Grapevine Leafrollassociated Virus 3

Symptome eines Befalls mit diesen Viren (Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafrollassociated Virus 1 und Grapevine Leafrollassociated Virus 3) wurden an höchstens 10 % der Reben in den Mutterrebenbeständen, die zur Erzeugung von Standardvermehrungsgut bestimmt sind, festgestellt, und diese Reben wurden von der Vermehrung ausgeschlossen.

d) Viteus vitifoliae Fitch

  1. Reben werden in Gebieten angezogen, die bekanntermaßen frei sind von Viteus vitifoliae Fitch, oder
  2. Reben werden auf Unterlagen gepfropft, die gegen Viteus vitifoliae Fitch resistent sind, oder
  3. wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsgut Symptome von Viteus vitifoliae Fitch aufweist, wird die gesamte Partie dieses Vermehrungsguts einer Begasung, einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass es frei ist von Viteus vitifoliae Fitch."

2. In Anhang II erhält Abschnitt I Nummer 4 folgende Fassung:

"4. Das Vermehrungsgut ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Vermehrungsguts herabsetzen.

Das Vermehrungsgut steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen."

.

Änderung der Richtlinie 93/49/EWGAnhang IV

Der Anhang der Richtlinie 93/49/EWG erhält folgende Fassung:

"Anhang

Bakterien
RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeGattung oder Art von Vermehrungsmaterial von ZierpflanzenSchwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf dem Vermehrungsmaterial der Zierpflanze
Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. [ERWIAM]Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen außer Saatgut

Amelanchier Medik., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Medik., Crataegus Tourn. ex L., Cydonia Mill., Eriobtrya Lindl., Malus Mill., Mespilus Bosc ex Spach, Photinia davidiana Decne., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Sorbus L.

0 %
Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie [PSDMPE]Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen außer Saatgut

Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindl.

0 %
Spiroplasma citri Saglio et al. [SPIRCI]Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen außer Saatgut

Citrus L., Hybriden von Citrus L., Fortunella Swingle, Hybriden von Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Hybriden von Poncirus Raf.

0 %
Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. [XANTPR]Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen außer Saatgut

Prunus L.

0 %
Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. [ExanteU]Capsicum annuum L.0 %
Xanthomonas gardneri (ex Šuti ) Jones et al. [XANTGA]Capsicum annuum L.0 %
Xanthomonas perforans Jones et al. [XANTPF]Capsicum annuum L.0 %
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. [XANTVE]Capsicum annuum L.0 %
Pilze und Oomyzeten
RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeGattung oder Art von Vermehrungsmaterial von ZierpflanzenSchwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf dem Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen
Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr [ENDOPA]Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen außer Saatgut

Castanea L.

0 %
Dothistroma pini Hulbary [DOTSPI]Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen außer Saatgut

Pinus L.

0 %
Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet [SCIRPI]Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen außer Saatgut

Pinus L.

0 %
Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow [SCIRAC]Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen außer Saatgut

Pinus L.

0 %
Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni [PLASHA]Saatgut

Helianthus annuus L.

0 %
Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley [DEUTTR]Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen außer Saatgut

Citrus L., Hybriden von Citrus L., Fortunella Swingle, Hybriden von Fortunella Swingle Hybriden, Poncirus Raf., Hybriden von Poncirus Raf.

0 %
Puccinia horiana P. Hennings [PUCCHN]Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen außer Saatgut

Chrysanthemum L.

0 %
Insekten und Milben
RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeGattung oder Art von Vermehrungsmaterial von ZierpflanzenSchwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf dem Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen
Aculops fuchsiae Keifer [ACUPFU]Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen außer Saatgut

Fuchsia L.

0 %
Opogona sacchari Bojer [OPOGSC]Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen außer Saatgut

Beaucarnea Lem., Bougainvillea Comm. ex Juss., Crassula L., Crinum L., Dracaena Vand. ex L., Ficus L., Musa L., Pachira Aubl., Palmae, Sansevieria Thunb., Yucca L.

0 %
Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) [RHYCFE]Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen, außer Saatgut von Palmae, hinsichtlich folgender Gattungen und Arten:

Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea armata S. Watson, Brahea edulis H.Wendl., Butia capitata (Mart.) Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota maxima Blume, Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Chamaerops humilis L., Cocos nucifera L., Corypha utan Lam., Copernicia Mart., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubaea chilensis (Molina) Baill., Livistona australis C. Martius, Livistona decora (W. Bull) Dowe, Livistona rotundifolia (Lam.) Mart., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix canariensis Chabaud, Phoenix dactylifera L., Phoenix reclinata Jacq., Phoenix roebelenii O'Brien, Phoenix sylvestris (L.) Roxb., Phoenix theophrasti Greuter, Pritchardia Seem. & H. Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O.F. Cook, Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult.f., Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman, Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl., Washingtonia H. Wendl.

0 %
Nematoden
RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeGattung oder Art von Vermehrungsmaterial von ZierpflanzenSchwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf dem Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]Allium L.0 %
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen außer Saatgut

Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston, Galanthus L., Hyacinthus Tourn. ex L, Hymenocallis Salisb., Muscari Mill., Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Sternbergia Waldst. & Kit., Tulipa L.

0 %
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeGattung oder Art von Vermehrungsmaterial von ZierpflanzenSchwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf dem Vermehrungsmaterial der Zierpflanze
Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider [PHYPMA]Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen außer Saatgut

Malus Mill.

0 %
Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider [PHYPPR]Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen außer Saatgut

Prunus L.

0 %
Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider [PHYPPY]Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen außer Saatgut

Pyrus L.

0 %
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen außer Saatgut

Lavandula L.

0 %
Chrysanthemum stunt viroid [CSVD00]Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen außer Saatgut

Argyranthemum Webb ex Sch.Bip., Chrysanthemum L.

0 %
Citrus exocortis viroid [CEVD00]Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen außer Saatgut

Citrus L.

0 %
Citrus tristeza virus [CTV000] (EU-Isolate)Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen außer Saatgut

Citrus L., Hybriden von Citrus L., Fortunella Swingle, Hybriden von Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Hybriden von Poncirus Raf.

0 %
Impatiens necrotic spot tospovirus [INSV00]Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen außer Saatgut

Begonia x hiemalis

Fotsch, Impatiens L. Neu-Guinea-Hybriden

0 %
Potato spindle tuber viroid [PSTVD0]Capsicum annuum L.0 %
Plum pox virus [PPV000]Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen außer Saatgut

Prunus armeniaca L., Prunus blireiana Andre, Prunus brigantina Vill., Prunus cerasifera Ehrh., Prunus cistena Hansen, Prunus curdica Fenzl & Fritsch., Prunus domestica L., Prunus domestica ssp. insititia (L.) C.K. Schneid, Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi., Prunus dulcis (Miller) Webb, Prunus glandulosa Thunb., Prunus holosericea Batal., Prunus hortulana Bailey, Prunus japonica Thunb., Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne, Prunus maritima Marsh., Prunus mume Sieb. & Zucc., Prunus nigra Ait., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina L., Prunus sibirica L., Prunus simonii Carr., Prunus spinosa L., Prunus tomentosa Thunb., Prunus triloba Lindl.

  • andere Arten von Prunus L., die anfällig sind für Plum pox virus
0 %
Tomato spotted wilt tospovirus [TSWV00]Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen außer Saatgut

Begonia x hiemalis

Fotsch, Capsicum annuum L., Chrysanthemum L., Gerbera L., Neuguinea-Hybriden von Impatiens L., Pelargonium L.

0 %"

.

Änderung der Richtlinie 93/61/EWGAnhang V

Der Anhang der Richtlinie 93/61/EWG erhält folgende Fassung:

"Anhang
RNQPs bei Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial

Bakterien
RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeGemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial (Gattung oder Art)Schwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial
Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. [CORBMI]Solanum lycopersicum L.0 %
Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. [ExanteU]Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.0 %
Xanthomonas gardneri (ex Šuti 1957) Jones et al. [XANTGA]Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.0 %
Xanthomonas perforans Jones et al. [XANTPF]Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.0 %
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. [XANTVE]Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.0 %
Pilze und Oomyzeten
RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeGemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial (Gattung oder Art)Schwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial
Fusarium Link (anamorphe Gattung) [1FUSAG], außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon [FUSAAL] und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell [GIBBCI]Asparagus officinalis L.0 %
Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk [HLCBBR]Asparagus officinalis L.0 %
Stromatinia cepivora Berk. [SCLOCE]Allium cepa L., Allium fistulosum L., Allium porrum L., Allium sativum L.0 %
Verticillium dahliae Kleb. [VERTDA]Cynara cardunculus L.0 %
Nematoden
RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeGemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial (Gattung oder Art)Schwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]Allium cepa L., Allium sativum L.0 %
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeGemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial (Gattung oder Art)Schwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial
Leek yellow stripe virus [LYSV00]Allium sativum L.1 %
Onion yellow dwarf virus [OYDV00]Allium cepa L., Allium sativum L.1 %
Potato spindle tuber viroid [PSTVD0]Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.0 %
Tomato spotted wilt tospovirus [TSWV00]Capsicum annuum L., Lactuca sativa L., Solanum lycopersicum L., Solanum melongena L.0 %
Tomato yellow leaf curl virus [TYLCV0]Solanum lycopersicum L.0 %"

.

Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/55/EGAnhang VI

Die Richtlinie 2002/55/EG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I erhält Nummer 5 folgende Fassung:

"5. Der Bestand ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Vermehrungsguts herabsetzen.

Der Bestand steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs) in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 * erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.

*) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4)."

2. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Das Saatgut ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Vermehrungsguts herabsetzen.

Das Saatgut steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen."

b) Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) auf Gemüsesaatgut überschreitet zumindest dem Augenschein nach nicht die jeweiligen in der folgenden Tabelle aufgeführten Schwellenwerte:

Bakterien
RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeGattung oder Art von GemüsesaatgutSchwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf dem Gemüsesaatgut
Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. [CORBMI]Solanum lycopersicum L.0 %
Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al. [XANTPH]Phaseolus vulgaris L.0 %
Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. [ExanteU]Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.0 %
Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al. [XANTFF]Phaseolus vulgaris L.0 %
Xanthomonas gardneri (ex Šuti 1957) Jones et al. [XANTGA]Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.0 %
Xanthomonas perforans Jones et al. [XANTPF]Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.0 %
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. [XANTVE]Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.0 %


Insekten und Milben
RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeGattung oder Art von GemüsesaatgutSchwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf dem Gemüsesaatgut
Acanthoscelides obtectus (Say) [ACANOB]Phaseolus coccineus L., Phaseolus vulgaris L.0 %
Bruchus pisorum (Linnaeus) [BRCHPI]Pisum sativum L.0 %
Bruchus rufimanus Boheman [BRCHRU]Vicia faba L.0 %


Nematoden
RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeGattung oder Art von GemüsesaatgutSchwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf dem Gemüsesaatgut
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]Allium cepa L., Allium porrum L.0 %


Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
RNQPS oder durch RNQPS verursachte SymptomeGattung oder Art von GemüsesaatgutSchwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf dem Gemüsesaatgut
Pepino mosaic virus [PEPMV0]Solanum lycopersicum L.0 %
Potato spindle tuber viroid [PSTVD0]Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.0 %"

*) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4)."

.

Änderung der Richtlinie 2002/56/EGAnhang VII

Die Richtlinie 2002/56/EG wird wie folgt geändert:

1. Anhang I erhält folgende Fassung:

"Anhang I
Mindestanforderungen, denen die Pflanzkartoffeln genügen müssen

  1. Bei Basispflanzgut überschreiten der zahlenmäßige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen im Vermehrungsbestand und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten zusammengerechnet nicht 0,1 v. H., und bei der direkten Nachkommenschaft überschreiten sie zusammengerechnet nicht 0,25 v. H.
  2. Bei zertifiziertem Pflanzgut überschreiten der zahlenmäßige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten zusammengerechnet nicht 0,5 v. H., und bei der direkten Nachkommenschaft überschreiten sie zusammengerechnet nicht 0,5 v. H.
  3. Pflanzkartoffeln genügen den in der folgenden Tabelle aufgeführten Anforderungen hinsichtlich des Auftretens von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) oder von durch die betreffenden RNQPs verursachten Krankheiten bei der betreffenden Kategorie:
    RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeSchwellenwert für den Vermehrungsbestand für BasispflanzgutSchwellenwert für den Vermehrungsbestand für zertifiziertes Pflanzgut
    Schwarzbeinigkeit (Dickeya Samson et al. spp. [1DICKG]; Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. [1PECBG])1,0 %4,0 %
    Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS]0 %0 %
    Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]0 %0 %
    Mosaiksymptome, verursacht durch Viren,

    und

    Symptome, verursacht durch das Blattrollvirus [PLRV00]

    0,8 %6,0 %
    Potato spindle tuber viroid [PSTVD0]0 %0 %


    RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeSchwellenwert für die direkte Nachkommenschaft von BasispflanzgutSchwellenwert für die direkte Nachkommenschaft von zertifiziertem Pflanzgut
    Anzeichen von Virosen4,0 %10,0 %
  4. Die maximale Anzahl von Generationen von Basispflanzgut beträgt vier, und die Anzahl der kombinierten Generationen von Vorstufenpflanzgut auf dem Feld und von Basispflanzgut beträgt sieben.

Die maximale Anzahl von Generationen von zertifiziertem Pflanzgut beträgt zwei.

Ist die Generation nicht auf dem amtlichen Etikett angegeben, ist das Pflanzgut als zur maximalen Generation zugehörig anzusehen, welches innerhalb der jeweiligen Kategorie zulässig ist."

2. Anhang II erhält folgende Fassung:

"Anhang II
Mindestanforderungen an die Qualität der Partien von Pflanzkartoffeln

Zulässige Toleranzen für die folgenden Unreinheiten, Mängel und RNQPs oder durch RNQPs verursachten Symptome an Pflanzkartoffeln:

  1. Anteil an Erde und Fremdstoffen: 1,0 v. H. der Masse bei Basispflanzgut und 2,0 v. H. der Masse bei zertifiziertem Pflanzgut;
  2. Trocken- und Nassfäule zusammengefasst, außer verursacht durch Synchytrium endobioticum, Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus oder Ralstonia solanacearum: 0,5 v. H. der Masse, davon Nassfäule 0,2 v. H. der Masse;
  3. äußere Mängel, z.B. missgestaltete oder beschädigte Knollen: 3,0 v. H. der Masse;
  4. gewöhnlicher Schorf, von dem mehr als ein Drittel der Oberfläche der Knollen befallen ist: 5,0 v. H. der Masse;
  5. aufgrund übermäßiger Trocknung oder aufgrund der Austrocknung durch Silberschorf gewelkte Knollen: 1,0 v. H. der Masse;
  6. RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome an Partien von Pflanzkartoffeln:
RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeSchwellenwert für das Auftreten der RNQPs auf Basispflanzgut in Prozent der MasseSchwellenwert für das Auftreten der RNQPs auf zertifiziertem Pflanzgut in Prozent der Masse
Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al.0 %0 %
Ditylenchus destructor Thorne [DITYDE]0 %0 %
Wurzeltöterkrankheit, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk [RHIZSO]5,0 %5,0 %
Pulverschorf, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh. [SPONSU]3,0 %3,0 %;

7. Gesamttoleranz für Nummern 2 bis 6: 6,0 v. H. der Masse für Basispflanzgut und 8,0 v. H. der Masse für zertifiziertes Pflanzgut."

.

Änderung der Richtlinie 2002/57/EGAnhang VIII

Die Richtlinie 2002/57/EG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I erhält Nummer 4 folgende Fassung:

"4. Der Bestand ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Vermehrungsguts herabsetzen. Der Bestand steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs) in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 (*1) erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.

Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs in den Feldbeständen sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:

Pilze und Oomyzeten
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptomezum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art)Schwellenwert für die Erzeugung von VorstufensaatgutSchwellenwert für die Erzeugung von BasissaatgutSchwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut
Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni [PLASHA]Helianthus annuus L.0 %0 %0 %

*) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4)."

2. In Anhang II Abschnitt I erhält Nummer 5 folgende Fassung:

"5. Das Saatgut ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Vermehrungsguts herabsetzen.

Das Saatgut steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.

Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs auf dem Saatgut der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:

Pilze und Oomyzeten
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptomezum Anpflanzen bestimmte Pflanzen
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für VorstufensaatgutSchwellenwert für BasissaatgutSchwellenwert für zertifiziertes Saatgut
Alternaria linicola Groves & Skolko [ALTELI]Linum usitatissimum L.5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley [PHOMEL]Linum usitatissimum L. - Faserlein1 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

1 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

1 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley [PHOMEL]Linum usitatissimum L. - Öllein5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

Botrytis cinerea de Bary [BOTRCI]Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L.5 %5 %5 %
Colletotrichum lini Westerdijk [COLLLI]Linum usitatissimum L.5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

Diaporthe caulivora (Athow & Caldwell) J.M. Santos, Vrandecic & A.J.L. Phillips [DIAPPC]

Diaporthe phaseolorum var. sojae Lehman [DIAPPS]

Glycine max (L.) Merr15 % bei Befall mit dem Phomopsis-Komplex15 % bei Befall mit dem Phomopsis-Komplex15 % bei Befall mit dem Phomopsis-Komplex
Fusarium (anamorphe Gattung) Link [1FUSAG]

außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon [FUSAAL] und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell [GIBBCI]

Linum usitatissimum L.5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni [PLASHA]Helianthus annuus L.0 %0 %0 %
Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary [SCLESC]Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) BriggsHöchstens 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.Höchstens 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.Höchstens 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.
Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary [SCLESC]Brassica napus L. (partim), Helianthus annuus L.Höchstens 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.Höchstens 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.Höchstens 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.
Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary [SCLESC]Sinapis alba L.Höchstens 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.Höchstens 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.Höchstens 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden."

1) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4)."

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Änderung der DurchführungsRichtlinie 2014/21/EUAnhang IX

Der Anhang der DurchführungsRichtlinie 2014/21/EU erhält folgende Fassung:

"Anhang
Anforderungen an das Inverkehrbringen von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut als EU-Klasse PBTC und EU-Klasse PB

1. Für Vorstufenpflanzgut "EU-Klasse PBTC" gelten folgende Anforderungen:

  1. Anforderungen an Pflanzkartoffeln:
    1. unter den angebauten Pflanzen befinden sich keine nicht sortenechten Pflanzen und keine Pflanzen fremder Sorten;
    2. die Pflanzen, auch die Knollen, werden durch Mikrovermehrung erzeugt;
    3. die Pflanzen, auch die Knollen, werden in einer geschützten Einrichtung und in einem schädlingsfreien Nährmedium erzeugt;
    4. die Knollen werden nur bis zur ersten Generation vermehrt;
    5. die Pflanzen genügen den in der folgenden Tabelle aufgeführten Schwellenwerten für das Vorhandensein von RNQPs oder durch die betreffenden RNQPs verursachter Symptome:
      RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeSchwellenwert für das Vorhandensein von RNQPs im Vermehrungsbestand für Kartoffel-Vorstufenpflanzgut der EU-Klasse PBTC
      Schwarzbeinigkeit (Dickeya Samson et al. spp. [1DICKG]; Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. [1PECBG])0 %
      Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS]0 %
      Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]0 %
      Mosaiksymptome, verursacht durch Viren,
      und
      Symptome, verursacht durch das Blattrollvirus [PLRV00]
      0 %
      Potato spindle tuber viroid [PSTVD0]0 %


      RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeSchwellenwert für das Vorhandensein von RNQPs in der direkten Nachkommenschaft von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut der EU-Klasse PBTC
      Anzeichen von Virosen0 %
  2. Anforderungen an Partien:
    1. sie enthalten keine von Kartoffelfäule befallenen Pflanzkartoffeln;
    2. sie enthalten keine von gewöhnlichem Schorf befallenen Pflanzkartoffeln;
    3. sie enthalten keine durch Austrocknung übermäßig gewelkten Pflanzkartoffeln;
    4. sie enthalten keine Pflanzkartoffeln mit äußeren Mängeln, auch keine missgestalteten oder beschädigten Knollen;
    5. die Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut genügen den in der folgenden Tabelle aufgeführten Schwellenwerten für das Vorhandensein von RNQPs oder durch die betreffenden RNQPs verursachter Symptome:
      RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeSchwellenwert für das Vorhandensein von RNQPs in den Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut der EU-Klasse PBTC in Prozent der Masse
      Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS]0 %
      Ditylenchus destructor Thorne [DITYDE]0 %
      Wurzeltöterkrankheit, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk [RHIZSO]0 %
      Pulverschorf, verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh. [SPONSU]0 %.

2. Für Vorstufenpflanzgut "EU-Klasse PB" gelten folgende Anforderungen:

  1. Anforderungen an Pflanzkartoffeln:
    1. der Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten betragen zusammengerechnet höchstens 0,01 %;
    2. die Pflanzen genügen den in der folgenden Tabelle aufgeführten Schwellenwerten für das Vorhandensein von RNQPs oder durch die betreffenden RNQPs verursachter Symptome:
      RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeSchwellenwert für das Vorhandensein von RNQPs im Vermehrungsbestand für Kartoffel-Vorstufenpflanzgut der EU-Klasse PB
      Schwarzbeinigkeit (Dickeya Samson et al. spp. [1DICKG]; Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. [1PECBG])0 %
      Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS]0 %
      Candidatus phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]0 %
      Mosaiksymptome, verursacht durch Viren,
      und
      Symptome, verursacht durch das Blattrollvirus [PLRV00]
      0,1 %
      Potato spindle tuber viroid [PSTVD0]0 %


      RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeSchwellenwert für das Vorhandensein von RNQPs in der direkten Nachkommenschaft von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut der EU-Klasse PB
      Anzeichen von Virosen0,5 %;
  2. Toleranzen für die folgenden Unreinheiten, Mängel und Krankheiten in Partien:
    1. der Anteil an Pflanzkartoffeln, die von Kartoffelfäule, ausgenommen Bakterienringfäule und Schleimkrankheit, befallen sind, beträgt höchstens 0,2 % der Masse;
    2. der Anteil an Pflanzkartoffeln, die auf über einem Drittel der Knollenoberfläche von gewöhnlichem Schorf befallen sind, beträgt höchstens 5,0 % der Masse;
    3. der Anteil an Knollen, die aufgrund übermäßiger Trocknung oder aufgrund der Austrocknung durch Silberschorf gewelkt sind, beträgt höchstens 0,5 % der Masse;
    4. der Anteil an Pflanzkartoffeln mit äußeren Mängeln, auch missgestalteten oder beschädigten Knollen, beträgt höchstens 3,0 % der Masse;
    5. der Anteil an Erde und Fremdstoffen beträgt höchstens 1,0 % der Masse;
    6. die Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut genügen den in der folgenden Tabelle aufgeführten Schwellenwerten für das Vorhandensein von RNQPs oder durch die betreffenden RNQPs verursachter Symptome:
      RNQPs oder durch RNQPs verursachte SymptomeSchwellenwert für das Vorhandensein von RNQPs in den Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut der EU-Klasse PB in Prozent der Masse
      Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS]0 %
      Ditylenchus destructor Thorne [DITYDE]0 %
      Wurzeltöterkrankheit, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk [RHIZSO]1,0 %
      Pulverschorf, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh. [SPONSU]1,0 %;
    7. der Gesamtanteil an Pflanzkartoffeln mit Toleranzen gemäß den Ziffern i bis iv und vi beträgt höchstens 6,0 % der Masse."

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Änderung der DurchführungsRichtlinie 2014/98/EUAnhang X

Die Anhänge der DurchführungsRichtlinie 2014/98/EU erhalten folgende Fassung:

"Anhang I
Liste der RNQPs, auf deren Vorhandensein eine visuelle Kontrolle und im Zweifelsfall eine Beprobung und Untersuchung gemäß Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 durchgeführt werden müssen

Gattung oder ArtRNQPs
Castanea sativa Mill.Pilze und Oomyzeten
Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr [ENDOPA]
Mycosphaerella punctiformis Verkley & U. Braun [RAMUEN]
Phytophthora cambivora (Petri) Buisman [PHYTCM]
Phytophthora cinnamomi Rands [PHYTCN]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Chestnut mosaic agent
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.Pilze und Oomyzeten
Phytophthora citrophthora (R.E.Smith & E.H.Smith) Leonian [PHYTCO ]
Phytophthora nicotianae var. parasitica (Dastur) Waterhouse [PHYTNP]
Insekten und Milben
Aleurothrixus floccosus Maskell [ALTHFL]
Parabemisia myricae Kuwana [PRABMY]
Nematoden
Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU]
Tylenchulus semipenetrans Cobb [TYLESE]
Corylus avellana L.Bakterien
Pseudomonas avellanae Janse et al. [PSDMAL]
Xanthomonas arboricola pv. Corylina (Miller, Bollen, Simmons, Gross & Barss) Vauterin, Hoste, Kersters & Swings [XANTCY]
Pilze und Oomyzeten
Armillariella mellea (Vahl) Kummer [ARMIME]
Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold [VERTAA]
Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]
Insekten und Milben
Phytoptus avellanae Nalepa [ERPHAV]
Cydonia oblonga Mill. and Pyrus L.Bakterien
Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn [AGRBTU]
Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. [ERWIAM]
Pseudomonas syringae pv. Syringae van Hall [PSDMSY]
Pilze und Oomyzeten
Armillariella mellea (Vahl) Kummer [ARMIME]
Chondrostereum purpureum Pouzar [STERPU]
Glomerella cingulata (Stoneman) Spaulding & von Schrenk [GLOMCI]
Neofabraea alba Desmazières [PEZIAL]
Neofabraea malicorticis Jackson [PEZIMA]
Neonectria ditissima (Tulasne & C. Tulasne) Samuels & Rossman [NECTGA]
Phytophthora cactorum (Lebert & Cohn) J.Schröter [PHYTCC]
Sclerophora pallida Yao & Spooner [SKLPPA]
Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold [VERTAA]
Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]
Insekten und Milben
Eriosoma lanigerum Hausmann [ERISLA]
Psylla spp. Geoffroy [1PSYLG]
Nematoden
Meloidogyne hapla Chitwood [MELGHA]
Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA]
Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev & Schuurmans-Stekhoven [PRATPE]
Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU]
Ficus carica L.Bakterien
Xanthomonas campestris pv. fici (Cavara) Dye [XANTFI]
Pilze und Oomyzeten
Armillariella mellea (Vahl) Kummer [ARMIME]
Insekten und Milben
Ceroplastes rusci Linnaeus [CERPRU]
Nematoden
Heterodera fici Kirjanova [HETDFI]
Meloidogyne arenaria Chitwood [MELGAR]
Meloidogyne incognita (Kofold & White) Chitwood [MELGIN]
Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA]
Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev & Schuurmans-Stekhoven [PRATPE]
Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Fig mosaic agent [FGM000]
Fragaria L.Bakterien
Candidatus Phlomobacter fragariae Zreik, Bové & Garnier [PHMBFR]
Pilze und Oomyzeten
Podosphaera aphanis (Wallroth) Braun & Takamatsu [PODOAP]
Rhizoctonia fragariae Hussain & W.E.McKeen [RHIZFR]
Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold [VERTAA]
Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]
Insekten und Milben
Chaetosiphon fragaefolii Cockerell [CHTSFR]
Phytonemus pallidus Banks [TARSPA]
Nematoden
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]
Meloidogyne hapla Chitwood [MELGHA]
Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Candidatus Phytoplasma asteris Lee et al. [PHYPAS]
Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. [PHYPAU]
Candidatus Phytoplasma fragariae Valiunas, Staniulis & Davis [PHYPFG]
Candidatus Phytoplasma pruni [PHYPPN]
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]
Clover phyllody phytoplasma [PHYP03]
Strawberry multiplier disease phytoplasma [PHYP75]
Juglans regia L.Bakterien
Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn [AGRBTU]
Xanthomonas arboricola pv. Juglandi (Pierce) Vauterin et al. [XANTJU]
Pilze und Oomyzeten
Armillariella mellea (Vahl) Kummer [ARMIME]
Chondrostereum purpureum Pouzar [STERPU]
Neonectria ditissima (Tulasne & C. Tulasne) Samuels & Rossman [NECTGA]
Phytophthora cactorum (Lebert & Cohn) J.Schröter [PHYTCC]
Insekten und Milben
Epidiaspis leperii Signoret [EPIDBE]
Pseudaulacaspis pentagona Targioni-Tozzetti [PSEAPE]
Quadraspidiotus perniciosus Comstock [QUADPE]
Malus Mill.Bakterien
Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn [AGRBTU]
Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. [ERWIAM]
Pseudomonas syringae pv. Syringae van Hall [PSDMSY]
Pilze und Oomyzeten
Armillariella mellea (Vahl) Kummer [ARMIME]
Chondrostereum purpureum Pouzar [STERPU]
Glomerella cingulata (Stoneman) Spaulding & von Schrenk [GLOMCI]
Neofabraea alba Desmazières [PEZIAL]
Neofabraea malicorticis Jackson [PEZIMA]
Neonectria ditissima (Tulasne & C. Tulasne) Samuels & Rossman [NECTGA]
Phytophthora cactorum (Lebert & Cohn) J.Schröter [PHYTCC]
Sclerophora pallida Yao & Spooner [SKLPPA]
Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold [VERTAA]
Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]
Insekten und Milben
Eriosoma lanigerum Hausmann [ERISLA] Psylla spp. Geoffroy [1PSYLG]
Nematoden
Meloidogyne hapla Chitwood [MELGHA]
Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA]
Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev & Schuurmans-Stekhoven [PRATPE]
Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU]
Olea europaea L.Bakterien
Pseudomonas savastanoi pv. savastanoi (Smith) Gardan et al. [PSDMSA]
Nematoden
Meloidogyne arenaria Chitwood [MELGAR]
Meloidogyne incognita (Kofold & White) Chitwood [MELGIN]
Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA]
Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Olive leaf yellowinga-ssociated virus [OLYAV0]
Olive vein yellowing-associated virus [OVYAV0]
Olive yellow mottling and decline associated virus [OYMDAV]
Pistacia vera L.Pilze und Oomyzeten
Phytophthora cambivora (Petri) Buisman [PHYTCM]
Phytophthora cryptogea Pethybridge & Lafferty [PHYTCR]
Rosellinia necatrix Prillieux [ROSLNE]
Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]
Nematoden
Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev & Schuurmans-Stekhoven [PRATPE]
Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU]
Prunus domestica L. und Prunus dulcis (Miller) WebbBakterien
Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn [AGRBTU]
Pseudomonas syringae pv. morsprunorum (Wormald) Young, Dye & Wilkie [PSDMMP]
Pilze und Oomyzeten
Phytophthora cactorum (Lebert & Cohn) J.Schröter [PHYTCC]
Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]
Insekten und Milben
Pseudaulacaspis pentagona Targioni-Tozzetti [PSEAPE]
Quadraspidiotus perniciosus Comstock [QUADPE]
Nematoden
Meloidogyne arenaria Chitwood [MELGAR]
Meloidogyne incognita (Kofold & White) Chitwood [MELGIN]
Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA]
Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev & Schuurmans-Stekhoven [PRATPE]
Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU]
Prunus armeniaca L.Bakterien
Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn [AGRBTU]
Pseudomonas syringae pv. morsprunorum (Wormald) Young, Dye & Wilkie [PSDMMP]
Pseudomonas syringae pv. Syringae van Hall [PSDMSY]
Pseudomonas viridiflava (Burkholder) Dowson [PSDMVF]
Pilze und Oomyzeten
Phytophthora cactorum (Lebert & Cohn) J.Schröter [PHYTCC]
Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]
Insekten und Milben
Pseudaulacaspis pentagona Targioni-Tozzetti [PSEAPE]
Quadraspidiotus perniciosus Comstock [QUADPE]
Nematoden
Meloidogyne arenaria Chitwood [MELGAR]
Meloidogyne incognita (Kofold & White) Chitwood [MELGIN]
Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA]
Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev & Schuurmans-Stekhoven [PRATPE]
Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU]
Prunus avium L. und Prunus cerasus L.Bakterien
Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn [AGRBTU]
Pseudomonas syringae pv. morsprunorum (Wormald) Young, Dye & Wilkie [PSDMMP]
Pilze und Oomyzeten
Phytophthora cactorum (Lebert & Cohn) J.Schröter [PHYTCC]
Insekten und Milben
Quadraspidiotus perniciosus Comstock [QUADPE]
Nematoden
Meloidogyne arenaria Chitwood [MELGAR]
Meloidogyne incognita (Kofold & White) Chitwood [MELGIN]
Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA]
Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev & Schuurmans-Stekhoven [PRATPE]
Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU]
Prunus persica (L.) Batsch und Prunus salicina LindleyBakterien
Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn [AGRBTU]
Pseudomonas syringae pv. morsprunorum (Wormald) Young, Dye & Wilkie [PSDMMP]
Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie [PSDMPE]
Pilze und Oomyzeten
Phytophthora cactorum (Lebert & Cohn) J.Schröter [PHYTCC]
Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]
Insekten und Milben
Pseudaulacaspis pentagona Targioni-Tozzetti [PSEAPE]
Quadraspidiotus perniciosus Comstock [QUADPE]
Nematoden
Meloidogyne arenaria Chitwood [MELGAR]
Meloidogyne incognita (Kofold & White) Chitwood [MELGIN]
Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA]
Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev & Schuurmans-Stekhoven [PRATPE]
Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU]
Ribes L.Pilze und Oomyzeten
Diaporthe strumella (Fries) Fuckel [DIAPST]
Microsphaera grossulariae (Wallroth) Léveillé [MCRSGR]
Podosphaera mors-uvae (Schweinitz) Braun & Takamatsu [SPHRMU]
Insekten und Milben
Cecidophyopsis ribis Westwood [ERPHRI]
Dasineura tetensi Rübsaamen [DASYTE]
Pseudaulacaspis pentagona Targioni-Tozzetti [PSEAPE]
Quadraspidiotus perniciosus Comstock [QUADPE]
Tetranychus urticae Koch [TETRUR]
Nematoden
Aphelenchoides ritzemabosi (Schwartz) Steiner & Buhrer [APLORI]
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Aucuba mosaic agent und blackcurrant yellows agent in Kombination
Rubus L.Bakterien
Agrobacterium spp. Conn [1AGRBG]
Rhodococcus fascians Tilford [CORBFA]
Pilze und Oomyzeten
Peronospora rubi Rabenhorst [PERORU]
Insekten und Milben
Resseliella theobaldi Barnes [THOMTE]
Vaccinium L.Bakterien
Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn [AGRBTU]
Pilze und Oomyzeten
Diaporthe vaccinii Shear [DIAPVA]
Exobasidium vaccinii (Fuckel) Woronin [EXOBVA]
Godronia cassandrae (anamorph Topospora myrtilli) Peck [GODRCA]

"Anhang II
Liste der RNQPs, auf deren Vorhandensein eine visuelle Kontrolle und gegebenenfalls eine Beprobung und Untersuchung gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 4, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 26 Absatz 1 und Anhang IV durchgeführt werden müssen

Gattung oder ArtRNQPs
Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf.Bakterien
Spiroplasma citri Saglio et al. [SPIRCI]
Pilze und Oomyzeten
Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley [DEUTTR]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Citrus cristacortis agent [CSCC00]
Citrus exocortis viroid [CEVD00]
Citrus impietratura agent [CSI000]
Citrus leaf blotch virus [CLBV00]
Citrus psorosis virus [CPSV00]
Citrus tristeza virus (EU-Isolate) [CTV000]
Citrus variegation virus [CVV000]
Hop stunt viroid [HSVD00]
Corylus avellana L.Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Apple mosaic virus [APMV00]
Cydonia oblonga Mill.Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0]
Apple rubbery wood agent [ARW000]
Apple stem grooving virus [ASGV00]
Apple stem-pitting virus [ASPV00]
Pear bark necrosis agent [PRBN00]
Pear bark split agent [PRBS00]
Pear blister canker viroid [PBCVD0]
Pear rough bark agent [PRRB00]
Quince yellow blotch agent [ARW000]
Fragaria L.Bakterien
Xanthomonas fragariae Kennedy & King [XANTFR]
Pilze und Oomyzeten
Colletotrichum acutatum Simmonds [COLLAC]
Phytophthora cactorum (Lebert & Cohn) J.Schröter [PHYTCC]
Phytophthora fragariae C.J. Hickman [PHYTFR]
Nematoden
Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE]
Aphelenchoides blastophthorus Franklin [APLOBL]
Aphelenchoides fragariae (Ritzema Bos) Christie [APLOFR]
Aphelenchoides ritzemabosi (Schwartz) Steiner & Buhrer [APLORI]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Arabis mosaic virus [ARMV00]
Raspberry ringspot virus [RPRSV0]
Strawberry crinkle virus [SCRV00]
Strawberry latent ringspot virus [SLRSV0]
Strawberry mild yellow edge virus [SMYEV0]
Strawberry mottle virus [SMOV00]
Strawberry vein banding virus [SVBV00]
Tomato black ring virus [TBRV00]
Juglans regia LViren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Cherry leaf roll virus [CLRV00]
Malus Mill.Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0]
Apple dimple fruit viroid [ADFVD0]
Apple flat limb agent [AFL000]
Apple mosaic virus [APMV00]
Apple rubbery wood agent [ARW000]
Apple scar skin viroid [ASSVD0]
Apple star crack agent [APHW00]
Apple stem grooving virus [ASGV00]
Apple stem-pitting virus [ASPV00]
Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider [PHYPMA]
Fruit disorders: chat fruit [APCF00], green crinkle [APGC00], bumpy fruit of Ben Davis, rough skin [APRSK0], star crack, russet ring [APLP00], russet wart
Olea europaea L.Pilze und Oomyzeten
Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Arabis mosaic virus [ARMV00]
Cherry leaf roll virus [CLRV00]
Strawberry latent ringspot virus [SLRSV0]
Prunus dulcis (Miller) WebbBakterien
Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. [XANTPR]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0]
Apple mosaic virus [APMV00]
Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider [PHYPPR]
Plum pox virus [PPV000]
Prune dwarf virus [PDV000]
Prunus necrotic ringspot virus [PNRSV0]
Prunus armeniaca L.Bakterien
Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. [XANTPR]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0]
Apple mosaic virus [APMV00]
Apricot latent virus [ALV000]
Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider [PHYPPR]
Plum pox virus [PPV000]
Prune dwarf virus [PDV000]
Prunus necrotic ringspot virus [PNRSV0]
Prunus avium L. und Prunus cerasus L.Bakterien
Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. [XANTPR]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0]
Apple mosaic virus [APMV00]
Arabis mosaic virus [ARMV00]
Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider [PHYPPR] Cherry green ring mottle virus [CGRMV0]
Cherry leaf roll virus [CLRV00]
Cherry mottle leaf virus [CMLV00]
Cherry necrotic rusty mottle virus [CRNRM0]
Little cherry virus 1 und 2 [LCHV10], [LCHV20]
Plum pox virus [PPV000]
Prune dwarf virus [PDV000]
Prunus necrotic ringspot virus [PNRSV0]
Raspberry ringspot virus [RPRSV0]
Strawberry latent ringspot virus [SLRSV0]
Tomato black ring virus [TBRV00]
Prunus domestica L., Prunus salicina Lindley und andere Arten von Prunus L., die als Prunus L.-Hybriden anfällig sind für Plum pox virusBakterien
Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. [XANTPR]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0]
Apple mosaic virus [APMV00]
Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider [PHYPPR]
Myrobalan latent ringspot virus [MLRSV0]
Plum pox virus [PPV000]
Prune dwarf virus [PDV000]
Prunus necrotic ringspot virus [PNRSV0]
Prunus persica (L.) BatschBakterien
Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. [XANTPR]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0]
Apple mosaic virus [APMV00]
Apricot latent virus [ALV000]
Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider [PHYPPR]
Peach latent mosaic viroid [PLMVD0]
Plum pox virus [PPV000]
Prune dwarf virus [PDV000]
Prunus necrotic ringspot virus [PNRSV0]
Strawberry latent ringspot virus [SLRSV0]
Pyrus L.Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0]
Apple rubbery wood agent [ARW000]
Apple stem grooving virus [ASGV00]
Apple stempitting virus [ASPV00]
Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider [PHYPPY]
Pear bark necrosis agent [PRBN00]
Pear bark split agent [PRBS00]
Pear blister canker viroid [PBCVD0]
Pear rough bark agent [PRRB00]
Quince yellow blotch agent [ARW000]
Ribes L.Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Arabis mosaic virus [ARMV00]
Blackcurrant reversion virus [BRAV00]
Cucumber mosaic virus [CMV000]
Gooseberry vein banding associated virus [GOVB00]
Raspberry ringspot virus [RPRSV0]
Strawberry latent ringspot virus [SLRSV0]
Rubus L.Pilze und Oomyzeten
Phytophthora spp. de Bary [1PHYTG]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Apple mosaic virus [APMV00]
Arabis mosaic virus [ARMV00]
Black raspberry necrosis virus [BRNV00]
Candidatus Phytoplasma rubi Malembic-Maher et al. [PHYPRU]
Cucumber mosaic virus [CMV000]
Raspberry bushy dwarf virus [RBDV00]
Raspberry leaf mottle virus [RLMV00]
Raspberry ringspot virus [RPRSV0]
Raspberry vein chlorosis virus [RVCV00]
Raspberry yellow spot [RYS000]
Rubus yellow net virus [RYNV00]
Strawberry latent ringspot virus [SLRSV0]
Tomato black ring virus [TBRV00]
Vaccinium L.Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Blueberry mosaic associated ophiovirus [BLMAV0]
Blueberry red ringspot virus [BRRV00]
Blueberry scorch virus [BLSCV0]
Blueberry shock virus [BLSHV0]
Blueberry shoestring virus [BSSV00]
Candidatus Phytoplasma asteris Lee et al. [PHYPAS]
Candidatus Phytoplasma pruni [PHYPPN]
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]
Cranberry false blossom phytoplasma [PHYPFB]

"Anhang III
Liste der RNQPs, deren Vorhandensein im Boden in Artikel 11 Absätze 1 und 2, Artikel 17 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 22 Absätze 1 und 2 geregelt ist

Gattung oder ArtRNQPs
Fragaria L.Nematoden
Longidorus attenuatus Hooper [LONGAT]
Longidorus elongatus (de Man) Thorne & Swanger [LONGEL]
Longidorus macrosoma Hooper [LONGMA]
Xiphinema diversicaudatum (Mikoletzky) Thorne [XIPHDI]
Juglans regia L.Nematoden
Xiphinema diversicaudatum (Mikoletzky) Thorne [XIPHDI]
Olea europaea L.Nematoden
Xiphinema diversicaudatum (Mikoletzky) Thorne [XIPHDI]
Pistacia vera L.Nematoden
Xiphinema index Thorne & Allen [XIPHIN]
Prunus avium L. und Prunus cerasus L.Nematoden
Longidorus attenuatus Hooper [LONGAT]
Longidorus elongatus (de Man) Thorne & Swanger [LONGEL]
Longidorus macrosoma Hooper [LONGMA]
Xiphinema diversicaudatum (Mikoletzky) Thorne [XIPHDI]
Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch und Prunus salicina LindleyNematoden
Longidorus attenuatus Hooper [LONGAT]
Longidorus elongatus (de Man) Thorne & Swanger [LONGEL]
Xiphinema diversicaudatum (Mikoletzky) Thorne [XIPHDI]
Ribes L.Nematoden
Longidorus elongatus (de Man) Thorne & Swanger [LONGEL]
Longidorus macrosoma Hooper [LONGMA]
Xiphinema diversicaudatum (Mikoletzky) Thorne [XIPHDI]
Rubus L.Nematoden
Longidorus attenuatus Hooper [LONGAT]
Longidorus elongatus (de Man) Thorne & Swanger [LONGEL]
Longidorus macrosoma Hooper [LONGMA]
Xiphinema diversicaudatum (Mikoletzky) Thorne [XIPHDI]

"Anhang IV
Anforderungen in Bezug auf Maßnahmen nach Gattung oder Art und Kategorie gemäß Artikel 10 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 26 Absatz 2

Das Vermehrungsmaterial steht im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.

Außerdem genügt das Material je nach Gattung oder Art und Kategorie folgenden Anforderungen genügen:

1. Castanea sativa Mill.

a) Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs bestehen.

b) Vorstufenmaterial

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

Wurde gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 1 ausnahmsweise gestattet, Vorstufenmaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen zu erzeugen, gelten folgende Anforderungen in Bezug auf Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr:

  1. Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Vorstufenmaterial werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr, oder
  2. seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Vorstufenmaterial festgestellt.

c) Basismaterial

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

  1. Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr, oder
  2. seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial festgestellt;

d) Zertifiziertes und CAC-Material

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

  1. Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien zertifiziertes und CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr, oder
  2. seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien zertifiziertes und CAC-Material festgestellt oder
  3. Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien zertifiziertes und CAC-Material mit Symptomen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr wurden entfernt; der verbleibende Bestand an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten wird wöchentlich kontrolliert, und mindestens innerhalb der letzten drei Wochen vor dem Versand werden auf der Produktionsfläche keine Symptome festgestellt.

2. Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf.

a) Vorstufenmaterial

Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden zweimal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird jährlich im Hinblick auf das Vorhandensein von Spiroplasma citri Saglio et al. beprobt und untersucht. Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 3 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 3-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) beprobt und untersucht.

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 6 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 6-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten RNQPs außer Citrus tristeza virus (EU-Isolate) und Spiroplasma citri Saglio et al. beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs bestehen.

b) Basismaterial

Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden zweimal jährlich im Hinblick auf Citrus tristeza virus (EU-Isolate), Spiroplasma citri Saglio et al. und Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley, durchgeführt. Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich im Hinblick auf alle in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs außer Citrus tristeza virus (EU-Isolate), Spiroplasma citri Saglio et al. und Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley, durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Im Fall von Mutterpflanzen für Basismaterial, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird jede dieser Mutterpflanzen alle 3 Jahre im Hinblick auf das Vorhandensein von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) beprobt und untersucht. Alle 3 Jahre wird ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial auf das Vorhandensein von Spiroplasma citri Saglio et al. beprobt und untersucht.

Von den Mutterpflanzen für Basismaterial, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) und Spiroplasma citri Saglio et al. beprobt und untersucht, sodass alle Mutterpflanzen in einem 2-Jahres-Intervall untersucht werden. Wenn die Untersuchung auf Citrus tristeza virus (EU-Isolate) positiv ausfällt, werden alle Mutterpflanzen für Basismaterial auf der Produktionsfläche beprobt und untersucht. Von den Mutterpflanzen für Basismaterial, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 6 Jahre ein repräsentativer Anteil aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs außer Citrus tristeza virus (EU-Isolate) und Spiroplasma citri Saglio et al. beprobt und untersucht.

c) Zertifiziertes Material

Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden zweimal jährlich im Hinblick auf Citrus tristeza virus (EU-Isolate), Spiroplasma citri Saglio et al. und Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley, durchgeführt. Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich im Hinblick auf alle in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs außer Citrus tristeza virus (EU-Isolate), Spiroplasma citri Saglio et al. und Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley, durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Von den Mutterpflanzen für zertifiziertes Material, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 4 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) beprobt und untersucht, sodass alle Mutterpflanzen in einem 8-Jahres-Intervall untersucht werden.

Von den Mutterpflanzen für zertifiziertes Material, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) beprobt und untersucht, sodass alle Mutterpflanzen in einem 3-Jahres-Intervall untersucht werden. Von den Mutterpflanzen für zertifiziertes Material, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird bei bestehendem Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Anhängen I und II aufgeführten Schädlinge außer Citrus tristeza virus (EU-Isolate) ein repräsentativer Anteil beprobt und untersucht.

Wenn die Untersuchung auf Citrus tristeza virus (EU-Isolate) positiv ausfällt, werden alle Mutterpflanzen für zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche beprobt und untersucht.

d) Basismaterial und zertifiziertes Material

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

  1. Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Citrus tristeza virus (EU-Isolate), Spiroplasma citri Saglio et al. und Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley, oder
  2. an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Spiroplasma citri Saglio et al. oder Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley, festgestellt; das Material wurde vor dem Inverkehrbringen stichprobenartig beprobt und im Hinblick auf Citrus tristeza virus (EU-Isolate) untersucht oder
  3. an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Spiroplasma citri Saglio et al. oder Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley, festgestellt, und ein repräsentativer Anteil des Materials wurde vor dem Inverkehrbringen im Hinblick auf Citrus tristeza virus (EU-Isolate) beprobt und untersucht oder
  4. bei Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gezogen wurden:

e) CAC-Material

Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Vermehrungsmaterial und Obstbäume der Kategorie CAC-Material stammen von einer identifizierten Materialquelle, die aufgrund visueller Kontrolle, Beprobung und Untersuchung als frei von den in Anhang II aufgeführten RNQPs befunden wurde.

Wenn die identifizierte Materialquelle in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurde, wird alle 8 Jahre ein repräsentativer Anteil des Materials im Hinblick auf das Vorhandensein von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) beprobt und untersucht.

Wenn die identifizierte Materialquelle nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurde, wird alle 3 Jahre ein repräsentativer Anteil des Materials im Hinblick auf das Vorhandensein von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) beprobt und untersucht.

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

  1. Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Citrus tristeza virus (EU-Isolate), Spiroplasma citri Saglio et al. und Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley, oder
  2. an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Spiroplasma citri Saglio et al. oder Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley, festgestellt; das Material wurde vor dem Inverkehrbringen stichprobenartig im Hinblick auf Citrus tristeza virus (EU-Isolate) beprobt und untersucht oder
  3. an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode auf der Produktionsfläche keine Symptome von Spiroplasma citri Saglio et al. oder Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley, festgestellt; jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; ein repräsentativer Anteil des Materials wurde vor dem Inverkehrbringen im Hinblick auf Citrus tristeza virus (EU-Isolate) beprobt und untersucht oder
  4. bei Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gezogen wurden:

3. Corylus avellana L.

Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs bestehen.

4. Cydonia oblonga Mill.

a) Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden visuelle Kontrollen im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. durchgeführt. In Bezug auf alle RNQPs außer Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. werden visuelle Kontrollen einmal jährlich durchgeführt.

b) Vorstufenmaterial

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 15 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 15-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten RNQPs außer virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs bestehen.

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

Wurde gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 ausnahmsweise gestattet, Vorstufenmaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen zu erzeugen, gelten folgende Anforderungen in Bezug auf Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.:

  1. Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Vorstufenmaterial werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al., oder
  2. Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Vorstufenmaterial auf der Produktionsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kontrolliert, und soweit sie Symptome von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. aufwiesen, wurden sie ebenso wie jegliche Wirtspflanzen in der Umgebung unverzüglich entfernt und vernichtet.

c) Basismaterial

Beprobung und Untersuchung

Ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 15 Jahre aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten RNQPs außer virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs bestehen.

d) Zertifiziertes Material

Beprobung und Untersuchung

Ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird alle 15 Jahre aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten RNQPs außer virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs bestehen.

Pflanzen von Obstarten für zertifiziertes Material werden beprobt und untersucht, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs bestehen.

e) Basismaterial und zertifiziertes Material

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

  1. Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al., oder
  2. Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kontrolliert, und soweit sie Symptome von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. aufwiesen, wurden sie ebenso wie jegliche Wirtspflanzen in der Umgebung unverzüglich entfernt und vernichtet.

f) CAC-Material

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs bestehen.

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

  1. Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al., oder
  2. Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material auf der Produktionsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kontrolliert, und soweit sie Symptome von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. aufwiesen, wurden sie ebenso wie jegliche Wirtspflanzen in der Umgebung unverzüglich entfernt und vernichtet.

5. Ficus carica L.

Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs bestehen.

6. Fragaria L.

a) Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden zweimal jährlich während der Vegetationsperiode durchgeführt. Die Blätter von Fragaria L. werden visuell auf das Vorhandensein von Phytophthora fragariae C.J. Hickman kontrolliert.

Bei Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die durch Mikrovermehrung erzeugt werden und die weniger als drei Monate lang gehalten werden, ist in diesem Zeitraum nur eine visuelle Kontrolle erforderlich.

b) Vorstufenmaterial

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 1 Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial und danach einmal in jeder Vegetationsperiode im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten RNQPs beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs bestehen.

c) Basismaterial

Beprobung und Untersuchung

Eine repräsentative Probe der Wurzeln wird beprobt und untersucht, wenn Symptome von Phytophthora fragariae C.J. Hickman an den Blättern festgestellt wurden. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn bei der visuellen Kontrolle unklare Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus festgestellt wurden. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs außer Arabis mosaic virus, Phytophthora fragariae C.J. Hickman, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus bestehen.

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

  1. - Phytophthora fragariae C.J. Hickman

    - Xanthomonas fragariae Kennedy & King

  2. - Phytophthora fragariae C.J. Hickman

    - Xanthomonas fragariae Kennedy & King

  3. Anforderungen im Hinblick auf RNQPs außer Xanthomonas fragariae Kennedy & King und Phytophthora fragariae C.J. Hickman und außer Viren:
  4. Anforderungen im Hinblick auf alle Viren:

    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an höchstens 1 % des Vermehrungsmaterials und der Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial auf der Produktionsfläche Symptome aller in den Anhängen I und II aufgeführten Viren festgestellt; dieses Vermehrungsmaterial und diese Pflanzen von Obstarten sowie jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.

d) Zertifiziertes Material

Beprobung und Untersuchung

Eine repräsentative Probe der Wurzeln wird beprobt und untersucht, wenn Symptome von Phytophthora fragariae C.J. Hickman an den Blättern festgestellt wurden. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn bei der visuellen Kontrolle unklare Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus festgestellt wurden. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs außer Arabis mosaic virus, Phytophthora fragariae C.J. Hickman, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus bestehen.

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

  1. - Phytophthora fragariae C.J. Hickman

    - Xanthomonas fragariae Kennedy & King

  2. - Phytophthora fragariae C.J. Hickman

    - Xanthomonas fragariae Kennedy & King

  3. Anforderungen im Hinblick auf RNQPs außer Xanthomonas fragariae Kennedy & King und Phytophthora fragariae C.J. Hickman und außer Viren:
  4. Anforderungen im Hinblick auf alle Viren

    Während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an höchstens 2 % des Vermehrungsmaterials und der Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche Symptome aller in den Anhängen I und II aufgeführten Viren festgestellt; dieses Vermehrungsmaterial und diese Pflanzen von Obstarten sowie alle Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.

e) CAC-Material

Beprobung und Untersuchung

Eine repräsentative Probe der Wurzeln wird beprobt und untersucht, wenn Symptome von Phytophthora fragariae C.J. Hickman an den Blättern festgestellt wurden. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn bei der visuellen Kontrolle unklare Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus festgestellt wurden. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs außer Arabis mosaic virus, Phytophthora fragariae C.J. Hickman, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus bestehen.

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

  1. - Phytophthora fragariae C.J. Hickman

    - Xanthomonas fragariae Kennedy & King

  2. Anforderungen im Hinblick auf Viren:

    Bei einem positiven Testergebnis für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus aufweisen, werden das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Pflanzen von Obstarten entfernt und unverzüglich vernichtet.

7. Juglans regia L.

a) Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

b) Vorstufenmaterial

Beprobung und Untersuchung

Jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 1 Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial und anschließend in 1-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten RNQPs beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs bestehen.

c) Basismaterial

Beprobung und Untersuchung

Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs beprobt und untersucht.

d) Zertifiziertes Material

Beprobung und Untersuchung

Von den Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird alle 3 Jahre ein repräsentativer Anteil aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs beprobt und untersucht.

Zertifizierte Pflanzen von Obstarten werden beprobt und untersucht, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs bestehen.

e) CAC-Material

Beprobung und Untersuchung

Eine Beprobung und eine Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs bestehen.

8. Malus Mill.

a) Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

b) Vorstufenmaterial

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 15 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 15-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten RNQPs außer virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs bestehen.

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

Wurde gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 ausnahmsweise gestattet, Vorstufenmaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen zu erzeugen, gelten folgende Anforderungen in Bezug auf Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider und Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.:

  1. Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider
  2. Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.

c) Basismaterial

Beprobung und Untersuchung

Von Mutterpflanzen für Basismaterial, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller &Schneider beprobt und untersucht.

Von Mutterpflanzen für Basismaterial, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 3 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider beprobt und untersucht; ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 15 Jahre aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten RNQPs außer Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider und virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs bestehen.

d) Zertifiziertes Material

Beprobung und Untersuchung

Von Mutterpflanzen für zertifiziertes Material, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider beprobt und untersucht.

Von Mutterpflanzen für zertifiziertes Material, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 5 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider beprobt und untersucht; ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird alle 15 Jahre aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten RNQPs außer Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider und virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs bestehen.

Pflanzen von Obstarten für zertifiziertes Material werden beprobt und untersucht, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs bestehen.

e) Basismaterial und zertifiziertes Material

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

  1. Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider
  2. Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.

f) CAC-Material

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs bestehen.

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

  1. Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider
  2. Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.

9. Olea europaea L.

a) Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

b) Vorstufenmaterial

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 10 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 10-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten RNQPs beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs bestehen.

c) Basismaterial

Beprobung und Untersuchung

Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird ein repräsentativer Anteil beprobt, sodass alle Pflanzen in einem 30-Jahres-Intervall aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs untersucht werden.

d) Zertifiziertes Material

Beprobung und Untersuchung

Von Mutterpflanzen, die zur Erzeugung von Saatgut verwendet werden (,Saatgut-Mutterpflanzen"), wird ein repräsentativer Anteil beprobt, sodass alle Pflanzen in einem 40-Jahres-Intervall aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs untersucht werden. Von anderen Mutterpflanzen, die nicht als Saatgut-Mutterpflanzen verwendet werden, wird ein repräsentativer Anteil beprobt, sodass alle Pflanzen in einem 30-Jahres-Intervall aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs untersucht werden.

e) CAC-Material

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs bestehen.

10. Pistacia vera L.

Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs bestehen.

11. Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasifera Ehrh., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Miller) Webb, Prunus persica (L.) Batsch und Prunus salicina Lindley

a) Vorstufenmaterial

Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden zweimal jährlich im Hinblick auf Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider, Plum pox virus, Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. und Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie (Prunus persica (L.) Batsch und Prunus salicina Lindley) durchgeführt. Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich im Hinblick auf alle in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs außer Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider, Plum pox virus, Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. und Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten für Vorstufenmaterial von Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L. und Prunus dulcis (Miller) Webb stammen von Mutterpflanzen, die in der vorangegangenen Vegetationsperiode untersucht und als frei von Plum pox virus befunden wurden.

Unterlagen für Vorstufenmaterial von Prunus cerasifera Ehrh. und Prunus domestica L. stammen von Mutterpflanzen, die in der vorangegangenen Vegetationsperiode untersucht und als frei von Plum pox virus befunden wurden. Unterlagen für Vorstufenmaterial von Prunus cerasifera Ehrh. und Prunus domestica L. stammen von Mutterpflanzen, die in den vorangegangenen fünf Vegetationsperioden untersucht und als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider befunden wurden.

Jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 1-Jahres-Intervallen im Hinblick auf Prune dwarf virus und Prunus necrotic ringspot virus beprobt und untersucht. Bei Prunus persica wird jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und im Hinblick auf Peach latent mosaic viroid untersucht. Jeder Baum, der gezielt zur Bestäubung gepflanzt wird, und gegebenenfalls die wichtigsten Bestäuberbäume in der Umgebung werden im Hinblick auf Prune dwarf virus und Prunus necrotic ringspot virus beprobt und untersucht.

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 5 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 5-Jahres-Intervallen beprobt und im Hinblick auf Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider und Plum pox virus untersucht. Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 10 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial und danach in 10-Jahres-Intervallen beprobt und im Hinblick auf die in Anhang II aufgeführten, für die Art relevanten RNQPs außer Prune dwarf virus, Plum pox virus und Prunus necrotic ringspot virus untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs bestehen. Wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. bestehen, wird ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial beprobt und untersucht.

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

Wurde gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 ausnahmsweise gestattet, Vorstufenmaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen zu erzeugen, gelten folgende Anforderungen in Bezug auf Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider, Plum pox virus, Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. und Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie:

  1. Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider
  2. Plum pox virus
  3. Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie
  4. Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.

b) Basismaterial, zertifiziertes Material und CAC-Material

Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

c) Basismaterial

Beprobung und Untersuchung

  1. Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden

    Von Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 3 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und im Hinblick auf das Vorhandensein von Prune dwarf virus, Prunus necrotic ringspot virus und Plum pox virus untersucht. Ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 10 Jahre beprobt und im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider untersucht.

  2. Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden

    Ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial, soweit sie nicht zur Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, wird jedes Jahr beprobt und auf das Vorhandensein Plum pox virus untersucht, sodass alle Pflanzen in einem 10-Jahres-Intervall untersucht werden.

    Ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial, die zur Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, wird jedes Jahr beprobt und im Hinblick auf das Vorhandensein von Plum pox virus untersucht und als frei von diesem RNQP befunden. Ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial von Prunus domestica L., die zur Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, wurde in den vorangegangenen 5 Vegetationsperioden beprobt und im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider untersucht und als frei von diesem RNQP befunden.

    Wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins von Spiroplasma citri Saglio et al. bestehen, wird ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial beprobt und untersucht. Ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 10 Jahre aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten RNQPs außer Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider, Prune dwarf virus, Prunus necrotic ringspot virus and Plum pox virus beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs bestehen.

d) Zertifiziertes Material

Beprobung und Untersuchung

  1. Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden

    Von Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird alle 5 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und im Hinblick auf das Vorhandensein von Prune dwarf virus, Prunus necrotic ringspot virus und Plum pox virus untersucht, sodass alle Pflanzen in einem 15-Jahres-Intervall untersucht werden. Ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird alle 15 Jahre beprobt und auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider untersucht.

  2. Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden

    Ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird alle 3 Jahre beprobt und auf Plum pox virus untersucht, sodass alle Pflanzen in einem 15-Jahres-Intervall untersucht werden.

    Ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für zertifiziertes Material, die zur Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, wird jedes Jahr beprobt und auf das Vorhandensein von Plum pox virus untersucht und als frei von diesem RNQP befunden. Ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für zertifiziertes Material von Prunus cerasifera Ehrh. und Prunus domestica L., die zur Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, wurde in den vorangegangenen 5 Vegetationsperioden beprobt und auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider untersucht und als frei von diesem RNQP befunden.

    Wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. bestehen, wird ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für zertifiziertes Material beprobt und untersucht. Ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird alle 15 Jahre aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten RNQPs außer Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider, Prune dwarf virus, Prunus necrotic ringspot virus und Plum pox virus beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs bestehen.

e) Basismaterial und zertifiziertes Material

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

  1. Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider
  2. Plum pox virus
  3. Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie
  4. Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.

f) CAC-Material

Beprobung und Untersuchung

Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material stammen von einer identifizierten Materialquelle, von der während der letzten drei Vegetationsperioden ein repräsentativer Anteil beprobt und als frei von Plum pox virus befunden wurde.

Unterlagen für CAC-Material von Prunus cerasifera Ehrh. und Prunus domestica L. stammen von einer identifizierten Materialquelle, von der während der letzten 5 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider und Plum pox virus befunden wurde.

Wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. bestehen, wird ein repräsentativer Anteil von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material beprobt und untersucht.

Ein repräsentativer Anteil der Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material, die bei visueller Kontrolle keine Symptome von Plum pox virus aufweisen, wird aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen von Obstarten im Hinblick auf diesen RNQP und bei in unmittelbarer Nähe vorhandenen Pflanzen mit Symptomen beprobt und untersucht.

Wenn bei visueller Kontrolle auf der Produktionsfläche Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material gefunden werden, die Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider aufweisen, wird ein repräsentativer Anteil des symptomfreien CAC-Vermehrungsmaterials und der symptomfreien Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material in den Partien, in denen Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten mit Symptomen gefunden wurden, beprobt und auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider untersucht.

Eine Beprobung und eine Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs außer Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider und Plum pox virus bestehen.

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

  1. Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider
  2. Plum pox virus
  3. Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie
  4. Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.

12. Pyrus L.

a) Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

b) Vorstufenmaterial

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 15 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 15-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten RNQPs außer virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs bestehen.

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

Wurde gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 ausnahmsweise gestattet, Vorstufenmaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen zu erzeugen, gelten folgende Anforderungen in Bezug auf Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider und Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.:

  1. Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider
  2. Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.

c) Basismaterial

Beprobung und Untersuchung

Von Mutterpflanzen für Basismaterial, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller &Schneider beprobt und untersucht.

Von Mutterpflanzen für Basismaterial, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 3 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider beprobt und untersucht; ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 15 Jahre aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten RNQPs außer Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider und virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs bestehen.

d) Zertifiziertes Material

Beprobung und Untersuchung

Von Mutterpflanzen für zertifiziertes Material, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider beprobt und untersucht.

Von Mutterpflanzen für zertifiziertes Material, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 5 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider beprobt und untersucht; ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird alle 15 Jahre aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten RNQPs außer Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider und virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs bestehen.

Pflanzen von Obstarten für zertifiziertes Material werden beprobt und untersucht, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs bestehen.

e) Basismaterial und zertifiziertes Material

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

  1. Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider
  2. Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.

f) CAC-Material

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs bestehen.

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

  1. Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider
  2. Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.

13. Ribes L.

a) Vorstufenmaterial

Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden zweimal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 4 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 4-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten RNQPs beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs bestehen.

b) Basismaterial, zertifiziertes Material und CAC-Material

Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs bestehen.

c) Basismaterial

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

Der Anteil des Vermehrungsmaterials und der Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial auf der Produktionsfläche, der während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome von Aphelenchoides ritzemabosi (Schwartz) Steiner & Buhrer aufwies, beträgt höchstens 0,05 %; dieses Vermehrungsmaterial und diese Pflanzen von Obstarten sowie jegliche Wirtspflanzen in der Nähe wurden entfernt und vernichtet.

d) Zertifiziertes Material

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

Der Anteil des Vermehrungsmaterials und der Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche, der während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome von Aphelenchoides ritzemabosi (Schwartz) Steiner & Buhrer aufwies, beträgt höchstens 0,5 %; dieses Vermehrungsmaterial und diese Pflanzen von Obstarten sowie jegliche Wirtspflanzen in der Nähe wurden entfernt und vernichtet.

14. Rubus L.

a) Vorstufenmaterial

Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden zweimal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 2 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 2-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten RNQPs beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs bestehen.

b) Basismaterial

Visuelle Kontrolle

Wenn Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten auf dem Feld oder in Töpfen angezogen werden, werden zweimal jährlich visuelle Kontrollen durchgeführt.

Bei Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die durch Mikrovermehrung erzeugt und weniger als drei Monate lang gehalten werden, ist in diesem Zeitraum nur eine visuelle Kontrolle erforderlich.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn bei der visuellen Kontrolle unklare Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus festgestellt wurden. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs außer Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus bestehen.

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

  1. Bei einem positiven Testergebnis für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus oder Tomato black ring virus aufweisen, werden das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Pflanzen von Obstarten entfernt und unverzüglich vernichtet.
  2. Anforderungen im Hinblick auf RNQPs außer Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus:

    Der Anteil des Vermehrungsmaterials und der Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial auf der Produktionsfläche, der während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome folgender RNQPs aufwies, beträgt höchstens:

  3. Anforderungen im Hinblick auf alle Viren:

    Während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an höchstens 0,25 % des Vermehrungsmaterials und der Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial auf der Produktionsfläche Symptome aller in den Anhängen I und II aufgeführten Viren festgestellt; dieses Vermehrungsmaterial und diese Pflanzen von Obstarten sowie jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.

c) Zertifiziertes Material

Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Eine Beprobung und eine Untersuchung werden durchgeführt, wenn bei der visuellen Kontrolle unklare Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus festgestellt wurden. Eine Beprobung und eine Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs außer Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus bestehen.

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

  1. Bei einem positiven Testergebnis bei Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus oder Tomato black ring virus aufweisen, werden das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Pflanzen von Obstarten entfernt und unverzüglich vernichtet;
  2. Anforderungen im Hinblick auf RNQPs außer Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus:

    Der Anteil des Vermehrungsmaterials und der Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche, der während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome folgender RNQPs aufwies, beträgt höchstens:

  3. Anforderungen in Bezug auf alle Viren:

    Während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an höchstens 0,5 % des Vermehrungsmaterials und der Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche Symptome aller in den Anhängen I und II aufgeführten Viren festgestellt; dieses Vermehrungsmaterial und diese Pflanzen von Obstarten sowie jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.

d) CAC-Material

Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn bei der visuellen Kontrolle unklare Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus festgestellt wurden. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs außer Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus bestehen.

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

Bei einem positiven Testergebnis bei Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus oder Tomato black ring virus aufweisen, werden das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Pflanzen von Obstarten entfernt und unverzüglich vernichtet.

15. Vaccinium L.

a) Vorstufenmaterial

Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden zweimal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 5 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 5-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten RNQPs beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs bestehen.

b) Basismaterial

Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden zweimal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs bestehen.

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

  1. Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn
  2. Diaporthe vaccinii Shear
  3. Exobasidium vaccinii (Fuckel) Woronin und Godronia cassandrae (anamorph Topospora myrtilli) Peck

c) Zertifiziertes und CAC-Material

Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Anhängen I und II aufgeführten RNQPs bestehen.

d) Zertifiziertes Material

Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

  1. Diaporthe vaccinii Shear
  2. Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn, Exobasidium vaccinii (Fuckel) Woronin und Godronia cassandrae (anamorph Topospora myrtilli) Peck

1) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 der Kommission vom 29. Mai 2017 zur vorübergehenden Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes Vorstufenmaterial bestimmter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/167 (Abl. L 140 vom 31.05.2017 S. 7).


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