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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 131/2014 der Kommission vom 11. Februar 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 zur Zulassung von Cobalt(II)acetat- Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat, Cobalt(II)sulfat- Heptahydrat und gecoatetem Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat-Granulat als Futtermittelzusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 41 vom 12.02.2014 S. 3)



Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 der Kommission 2 wurden Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat, Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat und gecoatetes Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat-Granulat als Futtermittelzusatzstoffe, die der Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Verbindungen von Spurenelementen" angehören, zugelassen.

(2) Zur Klärung der Identifikation des Zusatzstoffes Cobalt(II)carbonat sollte die chemische Formel für Cobalthydroxid aus der Wirkstoffliste gestrichen werden.

(3) Im Interesse größerer Klarheit und zur Vermeidung von Verwechslungen mit den Kennnummern von Selenverbindungen, die als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, sollten die Kennnummern für die Cobaltverbindungen technisch verändert werden.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihren Gutachten vom 12. Juni 2012 3, 4 und 22. Mai 2012 5 zu dem Schluss, dass spezifische Maßnahmen zum Schutz der Anwender vorgesehen werden sollten. Die entsprechende Anforderung, nach der Verbindungen mit einem hohen Staubbildungspotenzial in Pelletform in Verkehr gebracht werden müssen, könnte auf andere Nicht-Pulverformen ausgedehnt werden, ohne dass das Risiko für die Anwender steigen würde.

(5) Der Antragsteller, der einen Antrag für gecoatetes Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat-Granulat gestellt hat, legte Daten zum Nachweis dafür vor, dass es sich bei dem gecoateten Stoff um Cobalt(II)carbonat und nicht um Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat handelt. Nach Überprüfung der Antragsunterlagen, die Grundlage für das obengenannte Gutachten der Behörde 6 waren, scheint eine entsprechende Änderung der Zulassung für dieses Produkt notwendig.

(6) Infolge der Erteilung neuer Zulassungen durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission 7 hinsichtlich Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, basischem Kobalt(II)-carbonat, Monohydrat und Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat hinfällig und sollten gestrichen werden.

(7) Infolge dieser Änderungen sollte die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 vorgesehene Übergangsfrist verlängert werden, damit sich die Beteiligten darauf vorbereiten können, die sich aus den Änderungen ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Was für Heimtiere bestimmte Futtermittel angeht, so umfasst der Markt zahlreiche verschiedene Produkte mit einem spezifischen Etikettierungssystem. Daher sollte eine solche Übergangsfrist verlängert werden, damit den betroffenen Futtermittelunternehmern ein reibungsloser Übergang ermöglicht wird.

(8) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 sollte entsprechend geändert werden.

(9) Außerdem sollte eine Übergangsfrist für Unternehmer eingeräumt werden, die die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 angewendet haben.

(10) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 wird wie folgt geändert:

1. Der folgende Artikel 1a wird angefügt:

"Artikel 1a Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission *

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 werden die Einträge ,Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat', ,basisches Kobalt(II)-carbonat, Monohydrat' und ,Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat' unter dem Element E3 Cobalt-Co gestrichen.

_______
*) ABl. Nr. L 187 vom 26.07.2003 S. 11."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

" Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen wurden, und die diese Stoffe enthaltenden Futtermittel, die vor 4. September 2014 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 15. Juli 2013 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden. Hinsichtlich Futtermitteln für Heimtiere endet die Frist für die Herstellung und Kennzeichnung gemäß Satz 1 am 4. März 2016."

3. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

Die im Anhang genannten Stoffe, die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 zugelassen wurden, und die diese Stoffe enthaltenden Futtermittel, die vor dem 4. September 2014 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 4. März 2014 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden. Hinsichtlich Futtermittel für Heimtiere endet die Frist für die Herstellung und Kennzeichnung gemäß Satz 1 am 4. März 2016.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2014

____________

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 der Kommission vom 24. Juni 2013 zur Zulassung von Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat, Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat und gecoatetem Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat-Granulat als Futtermittelzusatzstoffe (ABl. L 172 vom 25.06.2013 S. 14).

3) EFSA Journal 2012; 10(7):2791.

4) EFSA Journal 2012; 10(7):2782.

5) EFSA Journal 2012; 10(6):2727

6) EFSA Journal 2012; 10(7):2782.

7) Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 187 vom 26.07.2003 S. 11).

.

Anhang

"Anhang

Kenn-
nummer
des Zu-
satzstof- fes
Name des ZulassungsinhabersZusatzstoffZusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder TierkategorieHöchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungsdauer
der Zulassung
Gehalt des Elements (Co) in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen
3b301-Cobalt(II)ace- tat-TetrahydratZusammensetzung des Zusatzstoffs

Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat als Kristalle/ Granulat, mit einem Mindestgehalt von 23 % Cobalt

Partikel < 50 µm: unter 1 % Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel:
Co(CH3COO)2 × 4H2O

CAS-Nummer: 6147-53-1

Analysemethoden 1

Zur Identifizierung von Acetat im Zusatzstoff:

  • Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.

Zur kristallographischen Charakterisierung des Zusatzstoffs:

  • Röntgendiffraktion.

Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

  • EN 15510 - Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
    oder
  • CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

  • ISO 13320:2009 - Partikelmessung durch Laserlichtbeugung.
Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere, Nagetiere, herbivore Reptilien und Zoosäuger--1 (insgesamt)1. Der Zusatzstoff wird Mischfuttermitteln als Vormischung beigegeben.

2. Schutzmaßnahmen sind nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU- Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG 2, 89/656/EWG 3, 92/85/EWG 4 und 98/24/EG 5 des Rates, zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG des Rates 6 angemessen zu schützen.

3. Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

  • Cobaltgehalt
  • "Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg im Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden."

4. Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels:
"Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden."

15. Juli 2023
3b302-Cobalt(II)carbonatZusammensetzung des Zusatzstoffs

Cobalt(II)carbonat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 46 % Cobalt

Cobaltcarbonat: mindestens 75 %

Cobalthydroxid: 3-15 %

Wasser: höchstens 6 %

Partikel < 11 µm: unter 90 %

Charakterisierung der Wirkstoffe

Chemische Formel: CoCO3

CAS-Nummer: 513-79-1

Analysemethoden 1

Zur Identifizierung von Carbonat im Zusatzstoff:

  • Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.

Zur kristallographischen Charakterisierung des Zusatzstoffs:

  • Röntgendiffraktion.

Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

  • EN 15510 - Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

oder

  • CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

  • ISO 13320:2009 - Partikelmessung durch Laserlichtbeugung.
Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere, Nagetiere, herbivore Reptilien und Zoosäuger--1 (insgesamt)1. Der Zusatzstoff wird Mischfuttermitteln als Vormischung beigegeben. Diese Mischfuttermittel müssen in einer Nicht- Pulverform in Verkehr gebracht werden.

2. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Cobaltemission in die Luft zu vermeiden und die Exposition durch Inhalation oder über die Haut zu verhindern. Sind solche Maßnahmen technisch nicht durchführbar oder nicht ausreichend, so sind Schutzmaßnahmen nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG, 89/656/EWG, 92/85/EWG, 98/24/EG und 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7, zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG angemessen zu schützen.

3. Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

  • Cobaltgehalt
  • "Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg im Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden."

4. Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels:
"Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden."

15. Juli 2023
3b303-Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-MonohydratZusammensetzung des Zusatzstoffs

Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 50 % Cobalt

Partikel < 50 µm: unter 98 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: 2CoCO3 × 3Co(OH)2 × H2O

CAS-Nummer: 51839-24-8 Analysemethoden 1

Zur Identifizierung von Carbonat im Zusatzstoff:

  • Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.

Zur kristallographischen Charakterisierung des Zusatzstoffs:

  • Röntgendiffraktion.

Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

  • EN 15510 - Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

oder

  • CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

  • ISO 13320:2009 - Partikelmessung durch Laserlichtbeugung.
Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere, Nagetiere, herbivore Reptilien und Zoosäuger--1 (insgesamt)1. Der Zusatzstoff wird Mischfuttermitteln als Vormischung beigegeben. Diese Mischfuttermittel müssen in einer Nicht-Pulverform in Verkehr gebracht werden.

2. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Cobaltemission in die Luft zu vermeiden und die Exposition durch Inhalation oder über die Haut zu verhindern. Sind solche Maßnahmen technisch nicht durchführbar oder nicht ausreichend, so sind Schutzmaßnahmen nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG, 89/656/EWG, 92/85/EWG, 98/24/EG und 2004/37/EG, zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG angemessen zu schützen.

3. Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

  • Cobaltgehalt
  • "Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg im Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden."

4. Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels:
"Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden."

15. Juli 2023
3b304-Gecoatetes Cobalt(II)carbonat-GranulatZusammensetzung des Zusatzstoffs

Gecoatete Granulat-Zubereitung aus Cobalt(II)carbonat mit einem Cobaltgehalt von 1-5 %

Überzugmittel (2,3-3,0 %) und Dispergiermittel (Polyoxyethylen, Sorbitanmonolaurat, Glycerin-Polyethylenglyvolricinoleat, Polyethylenglycol 300, Sorbitol und Maltodextrin)

Partikel < 50 µm: unter 1 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: CoCO3

CAS-Nummer: 513-79-1

Analysemethoden 1

Zur Identifizierung von Carbonat im Zusatzstoff:

  • Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.

Zur kristallographischen Charakterisierung des Zusatzstoffs:

  • Röntgendiffraktion.

Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

  • EN 15510 - Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

oder

  • CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

  • ISO 13320:2009 - Partikelmessung durch Laserlichtbeugung.
Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere, Nagetiere, herbivore Reptilien und Zoosäuger--1 (insgesamt)1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2. Schutzmaßnahmen sind nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG, 89/656/EWG, 92/85/EWG und 98/24/EG, zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG angemessen zu schützen.

3. Gegebenenfalls obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

  • Cobaltgehalt
  • "Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg im Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden."
15. Juli 2023
3b305-Cobalt(II)sulfat-HeptahydratZusammensetzung des Zusatzstoffs

Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 20 % Cobalt

Partikel < 50 ¼m: unter 95 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: CoSO4 × 7H2O

CAS-Nummer: 10026-24-1

Analysemethoden 1

Zur Identifizierung von Sulfat im Zusatzstoff:

  • Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.

Zur kristallographischen Charakterisierung des Zusatzstoffs:

  • Röntgendiffraktion.

Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

  • EN 15510 - Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

oder

  • CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

  • ISO 13320:2009 - Partikelmessung durch Laserlichtbeugung.
Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere, Nagetiere, herbivore Reptilien und Zoosäuger--1 (insgesamt)1. Der Zusatzstoff wird Mischfuttermitteln als Vormischung beigegeben. Diese Mischfuttermittel müssen in einer Nicht-Pulverform in Verkehr gebracht werden.

2. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Cobaltemission in die Luft zu vermeiden und die Exposition durch Inhalation oder über die Haut zu verhindern. Sind solche Maßnahmen technisch nicht durchführbar oder nicht ausreichend, so sind Schutzmaßnahmen nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG, 89/656/EWG, 92/85/EWG, 98/24/EG und 2004/37/EG, zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG angemessen zu schützen.

3. Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

  • Cobaltgehalt
  • "Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg im Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden."

4. Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels:
"Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden."

15. Juli 2023
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx

2) ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1.

3) ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989 S. 18.

4) ABl. Nr. L 348 vom 28.11.1992 S. 1.

5) ABl. Nr. L 131 vom 05.05.1998 S. 11.

6) ABl. Nr. L 399 vom 30.12.1989 S. 18.

7) ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 50."


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