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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Empfehlung 2014/180/EU der Kommission vom 27. März 2014 über einen zweiten koordinierten Kontrollplan zur Feststellung der Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 64)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 53,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann die Kommission, wenn sie dies für erforderlich hält, koordinierte Kontrollpläne empfehlen, die gegebenenfalls auf Adhoc-Basis gehandhabt werden, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung von Risiken in Verbindung mit Futtermitteln, Lebensmitteln oder Tieren.

(2) Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 enthält Unionsvorschriften für die Etikettierung, die für alle Lebensmittel gelten.

(3) Gemäß der Richtlinie 2000/13/EG dürfen die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, den Verbraucher nicht in die Irre führen, insbesondere nicht im Hinblick auf die Eigenschaften des Lebensmittels, darunter seine Art und Identität. Bei Fehlen spezifischer Unions- oder nationaler Vorschriften sollte die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels die verkehrsübliche Bezeichnung in dem Mitgliedstaat sein, in dem die Abgabe erfolgt, oder eine Beschreibung des Lebensmittels, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen.

(4) Bei vorverpackten Lebensmitteln, die für Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, müssen alle Zutaten auf dem Etikett angegeben sein. Bei Lebensmitteln, die Fleisch als Zutat enthalten und für Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, ist zusätzlich direkt auf der Verpackung oder auf einem auf der Verpackung angebrachten Etikett die Tierart anzugeben, von der das Fleisch stammt. Wird eine Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels erwähnt, so ist im Verzeichnis der Zutaten auch deren Mengenanteil in Prozent anzugeben, damit die Verbraucher nicht im Hinblick auf Identität und Zusammensetzung des Lebensmittels in die Irre geführt werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 enthält zusätzliche Anforderungen an die Etikettierung bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs. So ist insbesondere auf Verpackungen, die für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind und Hackfleisch/Faschiertes u. a. von Einhufern enthalten, der Hinweis anzubringen, dass diese Erzeugnisse vor dem Verzehr gegart werden sollten, sofern und soweit die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, dies vorschreiben.

(6) Nach amtlichen Kontrollen, die ab Dezember 2012 in einigen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, wurde der Kommission mitgeteilt, dass bestimmte vorverpackte Erzeugnisse Pferdefleisch enthielten, dieses aber im direkt auf der Verpackung aufgedruckten Verzeichnis der Zutaten bzw. auf dem auf der Verpackung angebrachten Etikett nicht ausgewiesen war. Stattdessen wurde in der Bezeichnung einiger dieser Lebensmittel und/oder im beigefügten Verzeichnis der Zutaten irreführenderweise ausschließlich angegeben, dass das Erzeugnis Rindfleisch enthielt.

(7) Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 müssen die Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür sorgen, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen.

(8) In ihrer Empfehlung 2013/99/EU 5 empfahl die Kommission den Mitgliedstaaten, für die Dauer eines Monats einen koordinierten Kontrollplan auszuführen, um die Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel festzustellen. Der empfohlene koordinierte Kontrollplan umfasste zwei Maßnahmen. Bei der ersten handelte es sich um geeignete Kontrollen auf Einzelhandelsebene und in anderen Betrieben, um festzustellen, ob vorverpackt Lebensmittel Pferdefleisch enthielten, das auf der Verpackung nicht ordnungsgemäß ausgewiesen war, bzw. bei nicht vorverpackten Lebensmitteln, ob den Endverbrauchern und den Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung Informationen über Pferdefleisch in dem Lebensmittel vorenthalten wurden. Die zweite Maßnahme betraf geeignete Kontrollen in Betrieben, die für den menschlichen Verzehr bestimmtes Pferdefleisch, einschließlich Lebensmitteln aus Drittländern, verarbeiteten, um etwaige Phenylbutazonrückstände nachzuweisen.

(9) Die Durchführung des koordinierten Kontrollplans bestätigte in den meisten Mitgliedstaaten wiederholte Verstöße gegen die geltenden Etikettierungsvorschriften für Fleischerzeugnisse. Deshalb sind Folgemaßnahmen zum koordinierten Kontrollplan in Form einer zweiten Kontrollrunde auf Einzelhandelsebene sowie in anderen Betrieben erforderlich, um festzustellen, ob die bei der Ausführung des ersten Kontrollplans aufgedeckten Praktiken noch immer bestehen.

(10) Hingegen ergaben die amtlichen Kontrollen auf Phenylbutazonrückstände keine verbreiteten wiederholten Verstöße; deshalb erscheint es in diesem Stadium nicht notwendig, eine zweite Runde von Kontrollen dieser Art zu empfehlen.

(11) Das EU-Referenzlaboratorium für tierische Proteine in Futtermitteln unterstützte die Ausführung des ersten koordinierten Kontrollplans mit Beratung über die Methoden zum Nachweis von Proteinen nicht deklarierter Tierarten in Proben. Zwar gibt es noch immer kein validiertes Verfahren für solche Analysen, aber nach Konsultation von Experten hat das genannte Laboratorium die Empfehlung über die Verwendung eines harmonisierten Protokolls aktualisiert und auf seine Website gestellt.

(12) Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission in einem festen Zeitrahmen und in einheitlichem Format über die angewandten Methoden, die Kontrollergebnisse und die bei positiven Ergebnissen getroffenen Maßnahmen unterrichten.

(13) Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit wurde gehört

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

  1. Die Mitgliedstaaten sollten in der Zeit vom 21. April bis zum 16. Juni 2014 während vier aufeinanderfolgenden Wochen einen koordinierten Kontrollplan nach Maßgabe des Anhangs I dieser Empfehlung ausführen.
  2. Die Mitgliedstaaten sollten bis 22. Juli 2014 in dem in Anhang II vorgegebenen Format über die Ergebnisse der gemäß Nummer 1 ausgeführten amtlichen Kontrollen sowie über alle relevanten Durchsetzungsmaßnahmen berichten.

Brüssel, den 27. März 2014

____
1) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

2) Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 109 vom 06.05.2000 S. 29).

3) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

4) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.).

5) Empfehlung 2013/99/EU der Kommission vom 19. Februar 2013 über einen koordinierten Kontrollplan zur Feststellung der Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel (ABl. Nr. L 48 vom 21.02.2013 S. 28).

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Zweiter koordinierter Kontrollplan zur Feststellung der Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter LebensmittelAnhang I

Massnahmen und Anwendungsbereich des koordinierten Kontrollplans

A. Zu erfassende Erzeugnisse

  1. Lebensmittel, die als Erzeugnis vermarktet werden und/oder ausgewiesen sind, das Rindfleisch als Hauptfleischzutat enthält (z.B. Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse), und die folgenden Kategorien zuzuordnen sind:
    1. vorverpackte Lebensmittel, die für Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt und als Erzeugnis ausgewiesen sind, das Rindfleisch als Hauptzutat enthält;
    2. Lebensmittel, die Endverbrauchern und Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung in nicht vorverpackter Form angeboten werden oder die auf Wunsch des Käufers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und als Erzeugnis vermarktet werden, das Rindfleisch als Hauptzutat im Fleischbestandteil enthält, und/oder anderweitig als solches ausgewiesen sind.
  2. Für "vorverpackte Lebensmittel" gilt für die Zwecke dieses koordinierten Kontrollplans die Begriffsbestimmung des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG .
  3. Für "Hackfleisch/Faschiertes", "Fleischzubereitungen" und "Fleischerzeugnisse" gelten für die Zwecke dieses koordinierten Kontrollplans die Begriffsbestimmungen der Nummern 1.13, 1.15 und 7.1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

B. Zielsetzung

Die zuständigen Behörden sollten amtliche Kontrollen durchführen, um festzustellen, ob die unter Buchstabe A genannten Erzeugnisse Pferdefleisch enthalten, das auf der Verpackung nicht ordnungsgemäß ausgewiesen ist, bzw. bei nicht vorverpackten Lebensmitteln, ob den Verbrauchern und den Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung Informationen nach Maßgabe der Unionsvorschriften bzw. ggf. der nationalen Vorschriften über Pferdefleisch im Lebensmittel vorenthalten werden.

C. Probenahmestellen und -verfahren

  1. Die Probe sollte für die betreffenden Erzeugnisse im jeweiligen Mitgliedstaat repräsentativ sein und ein breites Spektrum an Erzeugnissen abdecken.
  2. Die Probenahme sollte auf Einzelhandelsebene erfolgen (z.B. in Supermärkten, kleineren Einzelhandelsgeschäften und lokalen Metzgereien) und könnte auf weitere Betriebe (z.B. Kühlhäuser) ausgedehnt werden.

D. Zahl der Proben und Bedingungen

In der nachstehenden Tabelle ist der empfohlene Richtwert für die Zahl der Proben angegeben, die innerhalb des unter Nummer 1 der Empfehlung genannten Zeitraums gezogen werden sollten. Die Zahl der Proben pro Mitgliedstaat richtet sich nach der Bevölkerungszahl, wobei innerhalb von 30 Tagen von den betreffenden Erzeugnissen mindestens 10 Proben pro Mitgliedstaat gezogen werden sollten.

Lebensmittel, die als Rindfleisch enthaltendes Erzeugnis vermarktet werden
Land, in dem die Erzeugnisse vertrieben werdenEmpfohlene Zahl der monatlich zu
ziehenden Proben
Frankreich, Deutschland, Italien, Vereinigtes Königreich, Spanien, Polen 150
Rumänien, Niederlande, Belgien, Griechenland, Portugal, Tschechische Republik, Ungarn, Schweden, Österreich, Bulgarien 100
Litauen, Slowakei, Dänemark, Irland, Finnland, Lettland, Kroatien 50
Slowenien, Estland, Zypern, Luxemburg, Malta 10

E. Methode

Folgendes Protokoll sollte verwendet werden:

  1. Für alle Proben sollte zunächst ein Screeningtest auf die Präsenz eines Anteils von mindestens 0,5 % Pferdefleisch in Fleisch (Massenanteil m/m) vorgenommen werden. Die Wahl des Screening-Verfahrens liegt beim Mitgliedstaat.
  2. Nur bei Proben, bei denen das Screening nach Nummer 1 positiv ist, sollte ein RT-PCR-Bestätigungstest auf mitochondriale DNA vorgenommen werden, um festzustellen, ob der Pferdefleischanteil (Massenanteil m/m) mindestens 1 % beträgt. Das Bestätigungsverfahren muss anhand einer standardisierten Frischfleisch-Kontrollprobe kalibriert werden, die das EU-Referenzlaboratorium für tierische Proteine in Futtermitteln liefert.
  3. Alle Bestätigungstests nach Nummer 2, die in den Mitgliedstaaten vorgenommen werden, sollten in einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck benannten Labor erfolgen. Das benannte Labor kann in einem anderen Mitgliedstaat liegen, wenn eine Vereinbarung mit der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats besteht. Das benannte Labor sollte mindestens nach ISO 17025 für vergleichbare Tests zertifiziert sein. Es kann auch an der Screening-Runde zu Beginn teilgenommen haben.

Name und Anschrift der benannten Labors, die an den Bestätigungstests mitwirken, sollten dem EU-Referenzlaboratorium für tierische Proteine in Futtermitteln mitgeteilt werden, das die Informationen auf seiner Website veröffentlichen wird.

Nähere Informationen und Orientierungshilfe zum Bestätigungsverfahren werden auf der Website des EU-Referenzlaboratoriums für tierische Proteine in Futtermitteln angeboten: http://eurl.craw.eu/en/164/legalsourcesandsops

.

Berichtsformat für die Ergebnisse nach Nummer 2Anhang II


ErzeugniskategorieZahl der ProbenIn der ersten
Runde (Screening)
verwendetes
Testverfahren
(Testart und
Marke)
Zahl der positiven
Befunde in der ersten Runde (Screening)
(=/> 0,5 %)
In der
Bestätigungsrunde
verwendetes
Testverfahren
Zahl der positiven
Befunde der
zweiten Runde im
benannten Labor
(=/> 1 %)
Bemerkungen
 
 
 


Gesamtzahl der Proben
Positiv insgesamt in der ersten Runde (Screening)
Positiv in der zweiten Runde (Bestätigungstest im benannten Labor)

Berichtsformat für die Durchsetzungsmaßnahmen nach Nummer 2

Zahl der positiven Befunde, aufgrund deren Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen wurden
Falls möglich, Angabe der gängigsten Durchsetzungsmaßnahmen, die ergriffen wurden (höchstens drei Aufzählungspunkte)
Zahl der positiven Befunde, die bisher keine Durchsetzungsmaßnahmen veranlasst haben
Falls möglich, Angabe der gängigsten Gründe für den Verzicht auf Durchsetzungsmaßnahmen (höchstens drei Aufzählungspunkte)


UWS Umweltmanagement GmbHENDE