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Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 69 vom 08.03.2014 S. 85)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 18 Absätze 6, 8, 10 und 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen 2 enthält Bestimmungen über die Beprobung von Schlachtkörpern von für Trichinen empfänglichen Tierarten, zur Bestimmung des Status von Betrieben und Regionen sowie die Bedingungen für die Einfuhr von Fleisch in die Union. Außerdem sind darin die Referenzmethoden und gleichwertige Methoden zum Nachweis von Trichinen in Proben von Schlachtkörpern aufgeführt.
(2) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm am 3. Oktober 2011 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Gefahren für die öffentliche Gesundheit an, denen durch die Untersuchung von Fleisch (Schwein) 3 zu begegnen ist. Darin stufte die EFSA Trichinen als mittleres Risiko für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Verzehr von Schweinefleisch ein und zog den Schluss, dass hinsichtlich der Methoden zur Untersuchung auf biologische Gefahren eine Gewährleistung der Sicherheit von Schweineschlachtkörpern mit einer Reihe von Präventivmaßnahmen und Kontrollen, die auf integrierte Weise sowohl im Haltungsbetrieb als auch im Schlachthof durchgeführt werden, die einzige Möglichkeit darstellt, den Hauptgefahren wirksam zu begegnen.
(3) In Bezug auf Trichinen ermittelte die EFSA bestimmte epidemiologische Indikatoren. Entsprechend dem Zweck und der epidemiologischen Situation des Landes können die Indikatoren auf nationaler bzw. regionaler Ebene, im Schlachthof oder im Haltungsbetrieb angewandt werden.
(4) Die EFSA stellt fest, dass Trichinen in der Union sporadisch auftreten, vor allem bei Schweinen in Freiland- und Hinterhofhaltungen. Außerdem sei die Art des Erzeugungssystems der einzige und wichtigste Risikofaktor für die Infektion mit Trichinen. Aus den vorliegenden Daten gehe ferner hervor, dass das Risiko einer Trichineninfektion bei Schweinen aus Betrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen vernachlässigbar ist.
(5) Der Status "vernachlässigbares Risiko" für ein Land oder eine Region wird im internationalen Zusammenhang von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) nicht mehr anerkannt. Stattdessen ist eine derartige Anerkennung gebunden an Kompartimente aus einem oder mehreren Haltungsbetrieben, die bestimmte kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden.
(6) Aus Gründen der Übereinstimmung mit internationalen Normen und zur Verbesserung eines Kontrollsystems entsprechend den derzeit bestehenden Risiken für die öffentliche Gesundheit sollten die Maßnahmen zur Verringerung des von Trichinen ausgehenden Risikos, einschließlich der Einfuhrbedingungen, in Schlachthöfen und die Bedingungen für die Bestimmung des Trichineninfektionsstatus von Ländern, Regionen oder Haltungsbetrieben angepasst, gestrafft und vereinfacht werden.
(7) Belgien und Dänemark meldeten 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 ein vernachlässigbares Trichinenrisiko für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet. Ein solcher Status "vernachlässigbares Risiko" wird allerdings für ein Land oder eine Region nicht mehr anerkannt. Dennoch sollten Haltungsbetriebe und Kompartimente in Belgien und Dänemark, die die Bedingungen der kontrollierten Haltung zum Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung erfüllen, ohne zusätzliche Voraussetzungen (wie etwa eine spätere zusätzliche amtliche Anerkennung durch die zuständige Behörde) in den Genuss der für solche Betriebe und Kompartimente geltenden Ausnahmeregelung kommen.
(8) Das EU-Referenzlaboratorium für Parasiten empfahl, den Wortlaut der Verordnung hinsichtlich des Verfahrens bestimmter gleichwertiger Methoden zur Untersuchung auf Trichinen klarer zu fassen.
(9) Es sollte dafür gesorgt werden, dass die Unternehmer sicherstellen müssen, dass tote Tiere unverzüglich gesammelt, gekennzeichnet und transportiert werden gemäß den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 4 sowie gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren 5.
(10) Die Zahl (eingeführter und einheimischer) Trichinosefälle beim Menschen sollten einschließlich der epidemiologischen Daten gemäß der Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 gemeldet werden.
(11) Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(12) Die Anforderungen der vorliegenden Verordnung machen eine Anpassung der gängigen Praxis sowohl bei den Lebensmittelunternehmern als auch bei den zuständigen Behörden notwendig. Daher sollten einige Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab einem späteren Zeitpunkt angewendet werden können.
(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
" Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
2. Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
" Artikel 2 Beprobung von Schlachtkörpern
(1) Schlachtkörper von Hausschweinen sind im Rahmen der Fleischuntersuchung im Schlachthof folgendermaßen zu beproben:
Von jedem Schlachtkörper wird eine Probe entnommen, die in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor anhand einer der nachstehenden Nachweismethoden auf Trichinen zu untersuchen ist:
(2) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung auf Trichinen und vorausgesetzt, dass der Lebensmittelunternehmer die vollständige Rückverfolgbarkeit garantiert, dürfen solche Schlachtkörper in höchstens sechs Stücke zerlegt werden, und zwar in einem Schlachthof oder einem Zerlegebetrieb, der sich auf demselben Gelände wie der Schlachthof (,Gelände') befindet.
Abweichend von Unterabsatz 1 und nach Genehmigung durch die zuständige Behörde dürfen solche Schlachtkörper in einem dem Schlachthof angegliederten oder einem davon getrennten Zerlegebetrieb zerlegt werden, sofern
3. Schlachtkörper von Pferden, Wildschweinen und anderen Zucht- oder Wildtierarten, die Träger von Trichinen sein können, sind systematisch im Rahmen der Fleischuntersuchung in einem Schlachthof oder einem Wildverarbeitungsbetrieb zu beproben.
Von jedem Schlachtkörper wird eine Probe entnommen, die nach Maßgabe der Anhänge I und III in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor zu untersuchen ist.
Artikel 3 Ausnahmen
(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 wird Fleisch von Hausschweinen, das einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II unter Aufsicht der zuständigen Behörde unterzogen wurde, von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen.
(2) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 werden Schlachtkörper und Fleisch von nicht abgesetzten Hausschweinen, die weniger als 5 Wochen alt sind, von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen.
(3) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können Schlachtkörper und Fleisch von Hausschweinen von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen werden, sofern die Tiere aus einem Haltungsbetrieb oder einem Kompartiment stammen, der/das amtlich anerkannte kontrollierte Haltungsbedingungen nach Anhang IV anwendet, sofern
(4) Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 an, so informiert er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit darüber und legt der Kommission einen jährlichen Bericht mit den Angaben gemäß Anhang IV Kapitel II vor. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung anwenden, auf ihrer Website.
Legt ein Mitgliedstaat diesen jährlichen Bericht nicht vor oder ist der Bericht für die Zwecke dieses Artikels nicht zufriedenstellend, so wird die Ausnahmeregelung für diesen Mitgliedstaat aufgehoben."
3. Die Artikel 8 bis 12 erhalten folgende Fassung:
" Artikel 8 Amtliche Anerkennung von Haltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung kann die zuständige Behörde einen Haltungsbetrieb oder ein Kompartiment, der/das kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, amtlich anerkennen, sofern die Anforderungen gemäß Anhang IV erfüllt sind.
(2) Haltungsbetriebe oder ein Kompartiment, die/das in Dänemark oder Belgien zum Geltungsbeginn dieser Verordnung kontrollierte Haltungsbedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c anwenden/anwendet, werden/wird als Haltungsbetriebe/Kompartiment mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß der Liste in Anhang IV dieser Verordnung betrachtet.
Artikel 9 Mitteilungspflicht der Lebensmittelunternehmer
Lebensmittelunternehmer von Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen setzen die zuständige Behörde davon in Kenntnis, wenn der Betrieb eine der in Anhang IV festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder andere Veränderungen eingetreten sind, die den Status des Betriebs in Bezug auf Trichinen beeinflussen könnten.
Artikel 10 Audits in Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass in den Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen regelmäßig Audits durchgeführt werden.
Die Häufigkeit der Audits richtet sich nach dem Risiko unter Berücksichtigung von Krankheitsgeschichte und Prävalenz, früheren Befunden, geografischer Lage, lokalen Beständen an empfänglichem frei lebenden Wild, Tierhaltungspraxis, tierärztlicher Aufsicht und der Einhaltung von Vorschriften durch die Landwirte.
Die zuständige Behörde überprüft, dass die Hausschweine aus diesen Haltungsbetrieben gemäß Artikel 2 Absatz 1 untersucht werden.
Artikel 11 Überwachungsprogramme
Die zuständige Behörde kann ein Überwachungsprogramm in der Hausschweinepopulation eines Haltungsbetriebs oder eines Kompartiments mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen durchführen, um zu überprüfen, dass in dieser Population tatsächlich kein Trichinenbefall vorliegt.
Die Häufigkeit der Tests, die Anzahl der zu untersuchenden Tiere und der Probenahmeplan sind im Überwachungsprogramm festzulegen. Für die Untersuchung werden Fleischproben entnommen und gemäß Anhang I Kapitel I oder Kapitel II auf das Vorhandensein von Trichinen untersucht.
Das Überwachungsprogramm kann als zusätzliches Instrument auch serologische Methoden umfassen, sobald ein geeignetes Testverfahren vom EU-Referenzlabor validiert wurde.
Artikel 12 Entzug der amtlichen Anerkennung von Haltungsbetrieben mit kontrollierten Haltungsbedingungen
(1) Stellt sich anhand der Ergebnisse der gemäß Artikel 10 durchgeführten Audits heraus, dass die Anforderungen des Anhangs IV nicht mehr erfüllt sind, so entzieht die zuständige Behörde den Haltungsbetrieben unverzüglich die amtliche Anerkennung.
(2) Wenn Hausschweine eines Haltungsbetriebs mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen mit positivem Ergebnis auf Trichinen untersucht werden, so ergreift die zuständige Behörde unverzüglich folgende Maßnahmen:
(3) Nach einem Entzug der Anerkennung können Betriebe wieder amtlich anerkannt werden, sobald die festgestellten Probleme gelöst wurden und die Anforderungen gemäß Anhang IV zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt sind.
(4) Wenn bei der Kontrolle ein Verstoß gegen Artikel 9 oder ein positiver Befund in einem Haltungsbetrieb eines Kompartiments festgestellt wird, so sollte der betroffene Haltungsbetrieb aus dem Kompartiment ausgeschlossen werden, bis er wieder den Vorschriften entspricht."
4. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
" Artikel 13 Veterinärbedingungen für die Einfuhr
Von trichinoseanfälligen Tierarten stammendes Fleisch, das quer gestreifte Muskeln enthält und aus einem Drittland kommt, darf nur in die Union eingeführt werden, wenn es vor der Ausfuhr in dem betreffenden Drittland gemäß den Artikeln 2 und 3 auf Trichinen untersucht wurde."
5. Artikel 14 wird gestrichen.
6. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
" Artikel 15 Dokumente
In der Gesundheitsbescheinigung, die Fleisch gemäß Artikel 13 bei der Einfuhr beiliegen muss, muss der amtliche Tierarzt erklären, dass im Ursprungsdrittland eine Untersuchung auf Trichinen gemäß Artikel 13 durchgeführt wurde.
Dieses Dokument muss Fleisch in der Originalfassung beiliegen, es sei denn, es wurde eine Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gewährt."
7. Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
8. Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juni 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. März 2014
_________
1) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.
2) ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 60.
3) EFSA Journal 2011; 9(10):2351[198 S.], veröffentlicht am 3. Oktober 2011.
4) ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1.
5) ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1
6) ABl. Nr. L 28 vom 03.02.2000 S. 50.
Anhang I |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005wird wie folgt geändert:
1. In Kapitel I Nummer 3, Verfahren, wird folgender Absatz angefügt:
"IV. Reinigung und Dekontamination nach positivem oder nicht eindeutigem Befund.
Ergibt die Untersuchung einer Sammelprobe oder einer Einzelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis des Latexagglutinationstests, so wird alles Material, das mit Fleisch in Berührung kommt (Mixerschüssel, Behälter, Rührstab, Temperatursensor, konischer Filtrationstrichter, Sieb und Pinzette) sorgfältig dekontaminiert, indem es einige Sekunden lang in warmes Wasser (65-90 °C) getaucht wird. Fleischreste oder inaktivierte Larven, die sich noch auf den Oberflächen befinden könnten, können mit einem sauberen Schwamm und Leitungswasser entfernt werden. Erforderlichenfalls können einige Tropfen eines Reinigungsmittels zugefügt werden, um die Geräte und Ausrüstungsteile zu entfetten. Es wird empfohlen, danach alle Gegenstände gründlich zu spülen, damit alle Reste des Reinigungsmittels entfernt werden."
2. Kapitel II Teil D Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. Verfahren
I. Vollständige Ansätze (gleichzeitige Untersuchung von Proben mit einem Gesamtgewicht von 100 g)
II. Ansätze mit einem Gesamtgewicht von weniger als 100 g gemäß Kapitel I Nummer 3 Abschnitt II
Bei Ansätzen mit einem Gesamtgewicht von weniger als 100 g ist das Verfahren gemäß Kapitel I Nummer 3 Abschnitt II anzuwenden.
III. Positive oder nicht eindeutige Ergebnisse
Ergibt die Untersuchung einer Sammelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis des Latexagglutinationstests, so wird jedem Schwein eine weitere Probe von 20 g gemäß Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a entnommen. Die jeweils 20 g schweren Proben von fünf Schweinen werden zusammengefasst und nach dem Verfahren gemäß Abschnitt I untersucht. Auf diese Weise werden Proben von 20 Gruppen zu je fünf Schweinen untersucht.
Im Fall eines positiven Latexagglutinationstests bei einer Gruppenprobe von fünf Schweinen wird von jedem Schwein dieser Gruppe eine weitere Probe von 20 g entnommen und nach einem der in Abschnitt I beschriebenen Verfahren einzeln untersucht.
Im Fall eines positiven oder nicht eindeutigen Latexagglutinationstests werden mindestens 20 g Schweinemuskeln zur Bestätigung anhand einer der in Kapitel I beschriebenen Methoden in das nationale Referenzlabor gesendet.
Parasitenproben werden zur Konservierung und zur Identifizierung der Erregerart im EU-Referenzlabor oder im nationalen Referenzlabor in 90 %igem Ethylalkohol aufbewahrt.
Nach Entnahme der Parasiten werden Flüssigkeiten mit positivem Befund durch Erhitzen auf mindestens 60 °C dekontaminiert.
IV. Reinigung und Dekontamination nach positivem oder nicht eindeutigem Befund.
Ergibt die Untersuchung einer Sammelprobe oder einer Einzelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis des Latexagglutinationstests, so wird alles Material, das mit Fleisch in Berührung kommt (Mixerschüssel, Behälter, Rührstab, Temperatursensor, konischer Filtrationstrichter, Sieb und Pinzette) sorgfältig dekontaminiert, indem es einige Sekunden lang in warmes Wasser (65-90 °C) getaucht wird. Fleischreste oder inaktivierte Larven, die sich noch auf den Oberflächen befinden könnten, können mit einem sauberen Schwamm und Leitungswasser entfernt werden. Erforderlichenfalls können einige Tropfen eines Reinigungsmittels zugefügt werden, um die Geräte und Ausrüstungsteile zu entfetten. Es wird empfohlen, danach alle Gegenstände gründlich zu spülen, damit alle Reste des Reinigungsmittels entfernt werden."
Anhang II |
"Anhang IV
Kapitel I
Amtliche Anerkennung eines Haltungsbetriebs oder eines Kompartiments mit kontrollierten Haltungsbedingungen
A. Ein Lebensmittelunternehmer muss folgende Bedingungen erfüllen, um die amtliche Anerkennung eines Betriebs zu erlangen:
B. Lebensmittelunternehmer von Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen informieren die zuständige Behörde, sobald eine der Anforderungen gemäß Buchstabe A nicht mehr erfüllt ist oder sonstige Änderungen aufgetreten sind, die den Status des Betriebs beeinträchtigen könnten.
C. Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten dürfen einen Haltungsbetrieb oder eine Kategorie von Haltungsbetrieben nur anerkennen, wenn sie überprüft haben, dass die Anforderungen gemäß Buchstabe A erfüllt sind.
Kapitel II
Berichterstattung über die Lage hinsichtlich Trichinen
________
*) ABl. Nr. L 35 vom 08.02.2005 S. 1.
**) ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1.
***) ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1.
****) ABl. Nr. L 28 vom 03.02.2000 S. 50."
ENDE |