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Kapitel IV 11
Alternative Verarbeitungsmethoden
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Eine solche Kennzeichnung ist jedoch nicht erforderlich für folgendes in Abschnitt 2 genannte Material:
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats stellt die Ergebnisse amtlicher Kontrollen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen zur Verfügung, wenn in diesem Mitgliedstaat eine alternative Methode erstmals angewandt wird, um die Einführung der neuen alternativen Methode zu erleichtern.
Abschnitt 2 15 20
Verarbeitungsstandards
A. Alkalische Hydrolyse
1. AusgangsmaterialFür dieses Verfahren können tierische Nebenprodukte aller Kategorien verwendet werden.
2. Verarbeitungsmethode
Die alkalische Hydrolyse ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:
- Eine Natriumhydroxid- (NaOH) oder eine Kaliumhydroxid- (KOH) -Lösung (oder eine Kombination aus diesen) ist in einer Menge zu verwenden, die ein angenähertes molares Äquivalent zu Gewicht, Art und Zusammensetzung der zu vergärenden tierischen Nebenprodukte gewährleistet.
Bei hohem Fettgehalt der tierischen Nebenprodukte, der die Base neutralisiert, ist die zugesetzte Base anzupassen, so dass das genannte molare Äquivalent erreicht wird.
Die tierischen Nebenprodukte sind in einen Behälter aus legiertem Stahl zu geben. Die abgemessene Menge Alkali ist entweder in fester Form oder als Lösung gemäß Buchstabe a zuzugeben.
Der Behälter ist zu schließen und die tierischen Nebenprodukte und die Alkalimischung sind auf eine Kern-temperatur von mindestens 150 °C bei einem (absoluten) Druck von mindestens 4 bar zu erhitzen, und diese Temperatur ist mindestens zu halten:
Die Verarbeitung hat im Chargenbetrieb zu erfolgen und das Material im Behälter ist zur Förderung des Vergärungsprozesses ständig zu mischen, bis die Gewebe aufgelöst sowie Knochen und Zähne aufgeweicht sind; und
die tierischen Nebenprodukte sind in einer Weise zu behandeln, dass die Anforderungen an Zeit, Temperatur und Druck gleichzeitig erfüllt sind.
B. Thermo-Druck-Hydrolyse
1. AusgangsmaterialFür dieses Verfahren kann Material der Kategorien 2 und 3 verwendet werden.
2. Verarbeitungsmethode Die Thermo-Druck-Hydrolyse ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:
- Die tierischen Nebenprodukte sind auf eine Kerntemperatur von mindestens 180 °C zu erhitzen und diese Temperatur ist mindestens 40 min ununterbrochen bei einem (absoluten) Druck von mindestens 12 bar zu halten, und zwar durch indirekte Bedampfung des biolytischen Reaktors;
- der Vorgang ist in einer Füllung durchzuführen, und das Material in dem Behälter ist ständig zu mischen; und
- die tierischen Nebenprodukte sind in einer Weise zu behandeln, dass die Anforderungen an Zeit, Temperatur und Druck gleichzeitig erfüllt sind.
C. Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahren
1. AusgangsmaterialFür dieses Verfahren können tierische Nebenprodukte aller Kategorien verwendet werden.
2. Verarbeitungsmethode
Das Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahren ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:
- Die tierischen Nebenprodukte sind zunächst nach der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) gemäß Kapitel III in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zu verarbeiten;
- nach der Verarbeitung gemäß Buchstabe a ist das entfettete Material bei einer Temperatur von mindestens 220 °C mindestens 20 min bei einem (absoluten) Druck von mindestens 25 bar zu behandeln, in zwei Stufen zu erhitzen, zuerst durch direkte Dampfzuführung, danach indirekt in einem Koaxial-Wärmetauscher;
- der Vorgang ist in einer Füllung oder in einem kontinuierlichen System durchzuführen, und das Material ist ständig zu mischen;
- die tierischen Nebenprodukte sind so zu behandeln, dass die Anforderungen an Zeit, Temperatur und Druck gleichzeitig erfüllt sind;
- das entstandene Material ist dann mit Wasser zu mischen und in einem Biogasreaktor unter anaeroben Bedingungen zu fermentieren (Biogasumwandlung);
- bei Ausgangsmaterial der Kategorie 1 ist das gesamte Verfahren auf demselben Gelände und in einem geschlossenen System durchzuführen, und das dabei gewonnene Biogas ist in derselben Anlage bei mindestens 900 °C schnell zu verbrennen und danach schnell abzukühlen ("abzuschrecken").
D. Biodieselherstellung
1. AusgangsmaterialFür dieses Verfahren kann eine Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten aller Kategorien verwendet werden.
2. Verarbeitungsmethode
Die Biodieselherstellung ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:
- Sofern nicht Fischöl oder ausgeschmolzenes Fett verwendet wird, das gemäß Anhang III Abschnitt VIII oder XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wurde, ist die Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten zunächst zu verarbeiten unter Anwendung:
- im Fall von Material der Kategorie 1 oder 2: der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) gemäß Kapitel III; und
- im Fall von Material der Kategorie 3: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7; oder, im Fall von aus Fisch gewonnenem Material: der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Kapitel III;
- das verarbeitete Fett ist dann nach einer der folgenden Methoden weiterzuverarbeiten:
- nach einem Verfahren, bei dem das verarbeitete Fett vom Protein zu trennen ist und bei dem, im Fall von Wiederkäuerfett, unlösliche Verunreinigungen bis auf einen Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % zu entfernen sind und das verarbeitete Fett danach zu verestern und umzuestern ist.
Die Veresterung ist jedoch für verarbeitetes Fett aus Material der Kategorie 3 nicht vorgeschrieben. Zur Veresterung ist der pH-Wert auf weniger als 1 zu verringern, indem Schwefelsäure (H2 SO4 ) oder eine gleichwertige Säure zugefügt wird und die Mischung unter ständigem intensivem Mischen auf 72 °C erhitzt wird; diese Temperatur ist mindestens 2 h zu halten.
Die Umesterung hat durch Erhöhung des pH-Werts auf etwa 14 mit Kaliumhydroxid oder einer gleichwertigen Base bei einer Temperatur von 35-50 °C, die mindestens 15 min gehalten wird, zu erfolgen. Die Umesterung ist unter den oben beschriebenen Bedingungen unter Verwendung einer neuen Basenlösung zweimal durchzuführen. Danach sind die Produkte zu raffinieren, was auch eine Vakuumdestillation bei 150 °C umfasst, und es entsteht Biodiesel;
- nach einem Verfahren, bei dem gleichwertige, von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahrensparameter verwendet werden.
E. Brookes-Vergasung
1. AusgangsmaterialFür dieses Verfahren kann Material der Kategorien 2 und 3 verwendet werden.
2. Verarbeitungsmethode
Die Brookes-Vergasung ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:
- Die Nachverbrennungskammer ist mit Erdgas zu erwärmen;
- die tierischen Nebenprodukte sind in die Primärkammer des Vergasungsbrenners zu füllen, und die Tür ist zu schließen. Die Primärkammer darf nicht mit Brennern ausgestattet sein, sie ist stattdessen durch Wärmeübertragung mittels Wärmeleitung vom unter der Primärkammer angebrachten Nachbrenner zu erhitzen. In die Primärkammer ist Luft zur Förderung der Wirksamkeit des Verfahrens nur über drei Einlassventile an der Haupttür einzuführen;
- die tierischen Nebenprodukte sind zu komplexen Kohlenwasserstoffen zu verdampfen, die dabei entstehenden Gase sind von der Primärkammer über eine enge Öffnung an der oberen Rückwand zu den Misch- und Spaltzonen zu leiten, wo sie in ihre Bestandteile aufgespaltet werden müssen. Schließlich sind die Gase in die Nachverbrennungskammer zu leiten, wo sie in der Flamme eines mit Erdgas betriebenen Brenners unter Luftüberschuss zu verbrennen sind;
- jede Prozesseinheit muss über zwei Brenner und zwei Sekundärluft-Gebläse als Reserve im Fall von Brenner- oder Gebläseausfall verfügen. Die Sekundärkammer ist so auszulegen, dass sie eine Mindestverweilzeit von 2 s bei einer Temperatur von mindestens 850 °C unter allen Verbrennungsbedingungen gewährleistet;
- bei Verlassen der Sekundärkammer sind die Abgase durch einen unten am Schornstein angebrachten atmosphärischen Schieber zu leiten, der sie abkühlt und mit Umgebungsluft verdünnt, wobei in der Primär- und der Sekundärkammer ein konstanter Druck aufrechterhalten wird;
- der Vorgang ist in einem 24-h-Zyklus durchzuführen, der die Beschickung, Verarbeitung, Abkühlung und Ascheentfernung umfasst. Am Ende des Zyklus ist die verbleibende Asche durch ein Vakuumextraktionssystem in geschlossene Säcke zu entfernen, die vor der Beförderung versiegelt werden;
- die Vergasung von anderem Material als tierischen Nebenprodukten darf nicht zugelassen werden.
F. Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler
1. AusgangsmaterialFür dieses Verfahren kann eine Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten aller Kategorien verwendet werden.
2. Verarbeitungsmethode
Die Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:
- Sofern nicht Fischöl oder ausgeschmolzenes Fett verwendet wird, das gemäß Anhang III Abschnitt VIII oder XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wurde, ist die Fettfraktion tierischer Nebenprodukte zunächst zu verarbeiten unter Anwendung:
- im Fall einer Fettfraktion von Material der Kategorien 1 und 2, die in einer anderen Anlage verbrannt werden soll,
- bei der Fettfraktion aus der Verarbeitung von Wiederkäuern, die mit negativem Ergebnis gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 getestet wurden, und aus der Verarbeitung von Tieren, ausgenommen Wiederkäuer, die auf TSE getestet werden müssen: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 gemäß Kapitel III dieses Anhangs;
- bei der Fettfraktion aus der Verarbeitung anderer Wiederkäuer: der Verarbeitungsmethode 1 gemäß Kapitel III; und
- im Fall von Material der Kategorien 1 und 2, das zur Verbrennung in derselben Anlage bestimmt ist, und im Fall von Material der Kategorie 3: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7; im Fall von aus Fisch gewonnenem Material: der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Kapitel III;
- der Fettanteil ist vom Protein zu trennen und im Fall von Wiederkäuerfett, das in einer anderen Anlage verbrannt werden soll, sind unlösliche Verunreinigungen bis auf einen Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % zu entfernen;
- nach dem in den Buchstaben a und b genannten Verfahren ist das Fett
- in einem Dampfboiler zu verdampfen und mindestens 0,2 s bei einer Temperatur von mindestens 1.100 °C zu verbrennen; oder
- nach gleichwertigen, von der zuständigen Behörde genehmigten Prozessparametern zu verarbeiten;
- die Verbrennung von anderem Material tierischen Ursprungs als Fett darf nicht zugelassen werden;
- das aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnene Fett ist in derselben Anlage zu verbrennen, in der das Fett mit dem Ziel ausgeschmolzen wird, die erzeugte Energie für das Ausschmelzen zu verwenden. Die zuständige Behörde kann jedoch die Verbringung dieses Fetts zur Verbrennung in anderen Anlagen zulassen, sofern
- die Bestimmungsanlage die Zulassung für die Verbrennung besitzt;
- die Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln in einer zugelassenen Anlage auf demselben Gelände streng von der Verbrennung getrennt ist;
- die Verbrennung ist gemäß den Unionsvorschriften über den Umweltschutz, insbesondere hinsichtlich der Standards dieser Vorschriften für die besten verfügbaren Techniken bei der Begrenzung und Überwachung von Emissionen durchzuführen.
G. Thermomechanische Herstellung von Biobrennstoffen
1. AusgangsmaterialFür dieses Verfahren können Gülle, Magen- und Darminhalt sowie Material der Kategorie 3 verwendet werden.
2. Verarbeitungsmethode
Die thermomechanische Herstellung von Biobrennstoffen ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:
- Die tierischen Nebenprodukte sind in einen Konverter zu füllen und anschließend 8 h bei einer Temperatur von 80 °C zu behandeln. In dieser Zeit ist das Material permanent mit geeigneten mechanischen Zerreibungsvorrichtungen zu zerkleinern;
- anschließend ist das Material mindestens 2 h bei einer Temperatur von 100 °C zu behandeln;
- Die Partikelgröße des entstandenen Materials darf höchstens 20 mm betragen;
- die tierischen Nebenprodukte sind so zu behandeln, dass die Anforderungen an Zeit, Temperatur und Druck der Buchstaben a und b gleichzeitig erfüllt sind;
- während der Wärmebehandlung des Materials ist permanent Wasserdampf aus der Luftschicht oberhalb des Biobrennstoffs abzuführen und durch einen Edelstahlkondensator zu leiten. Das Kondensat ist mindestens 1 h auf einer Temperatur von mindestens 70 °C zu halten, bevor es als Abwasser abgeführt wird;
- nach der Wärmebehandlung des Materials ist der erzeugte Biobrennstoff aus dem Konverter auszuladen und anschließend automatisch über ein vollständig abgedecktes und verriegeltes Förderband der Verbrennung oder Mitverbrennung auf demselben Gelände zuzuführen;
- die Verarbeitung ist im Chargenbetrieb durchzuführen.
I. Kalkbehandlung für Schweine- und Geflügelgülle
1. AusgangsmaterialFür dieses Verfahren kann Schweine- oder Geflügel-Gülle gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden.
2. Verarbeitungsmethode
- Der Trockenanteil der Gülle ist gemäß CEN EN 12880:2000 "Charakterisierung von Schlämmen - Bestimmung des Trockenrückstands und des Wassergehalts" * zu ermitteln.
- Für dieses Verfahren muss der Trockenanteil zwischen 15 % und 70 % liegen.
- Die hinzuzufügende Kalkmenge ist so festzulegen, dass eine der unter Buchstabe f genannten Zeit- Temperatur-Kombinationen erreicht wird.
- Die Partikelgröße der zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte darf nicht über 12 mm liegen. Erforderlichenfalls ist die Gülle auf die maximale Partikelgröße zu zerkleinern.
- Die Gülle ist mit Branntkalk mit einer mittleren bis hohen Reaktionsfähigkeit zu mischen, damit in Übereinstimmung mit den Kriterien des Reaktivitätstests 5.10 in der CEN EN 459-2:2002 ** ein Temperaturanstieg um 40 °C in unter sechs Minuten erreicht wird.
- Der Mischvorgang muss mit zwei hintereinandergeschalteten Doppelwellenmischern erfolgen. Beide Mischer müssen
- mit einer Schnecke von 0,55 m Durchmesser und 3,5 m Länge ausgestattet sein;
- mit einer Leistungsaufnahme von 30 kW und einer Rotationsgeschwindigkeit der Schnecke von 156 min -1 arbeiten;
- eine Verarbeitungskapazität von 10 t pro Stunde aufweisen. Die mittlere Mischdauer muss etwa zwei Minuten betragen.
- Ein Mischvorgang muss mindestens sechs Stunden dauern und eine Lagerhalde von mindestens zwei Tonnen liefern.
- An in der Lagerhalde einzuführenden Überwachungspunkten sind kontinuierliche Messungen durchzuführen, die zeigen, dass das Mischprodukt in der Halde während eines der nachstehenden Zeiträume bei der entsprechenden Temperatur einen pH-Wert von mindestens 12 erreicht hat:
- 60 °C über eine Dauer von 60 Minuten; oder
- 70 °C über eine Dauer von 30 Minuten.
- Die Verarbeitung erfolgt im Chargenbetrieb.
- Ein ständiges schriftliches Verfahren auf der Grundlage des HACCP ist einzurichten.
- Betreiber können der zuständigen Behörde gegenüber mit Hilfe einer Validierung nach den folgenden Anforderungen nachweisen, dass ein Verfahren mit einer Mischvorrichtung, die sich von der unter Buchstabe d beschriebenen Mischvorrichtung unterscheidet, oder unter Verwendung von Dolomitkalk (CaOMgO) statt Branntkalk mindestens so wirksam ist wie das unter den Buchstaben a bis h beschriebene Verfahren.
- Diese Validierung muss
- zeigen, dass bei Verwendung einer anderen Mischvorrichtung als der unter Buchstabe d genannten, bzw. bei Verwendung von Dolomitkalk, eine Mischung mit Gülle hergestellt werden kann, die die pH-, Zeit- und Temperaturwerte gemäß Buchstabe f erreicht;
- eine Überwachung der Temperatur an der Unterseite, in der Mitte und auf der Oberseite der Lagerhalde einschließen, mit einer repräsentativen Zahl von Überwachungspunkten (mindestens vier Überwachungspunkte im unteren Bereich, höchstens 10 cm über dem Boden und höchstens 10 cm unter dem höchsten Punkt, ein Überwachungspunkt auf halber Höhe und vier Überwachungspunkte an der Oberseite des Behälters, höchstens 10 cm unter der Oberfläche und höchstens 10 cm unter dem höchsten Punkt der Lagerhalde;
- in zwei Zeiträumen von mindestens jeweils 30 Tagen erfolgen, wovon ein Zeitraum in der kalten Jahreszeit entsprechend der geografischen Lage, an der die Mischvorrichtung eingesetzt wird, liegen muss.
J. Mehrstufen-Katalyseverfahren für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe
1. Ausgangsmaterial
- Für dieses Verfahren darf folgendes Material verwendet werden:
- ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 2, die nach der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) verarbeitet wurden;
- Fischöl oder ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 3, die verarbeitet wurden unter Anwendung:
- einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7; oder
- im Fall von Material aus Fischöl, einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7;
- Fischöl oder ausgeschmolzenes Fett, das gemäß Anhang III Abschnitt VIII bzw. XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurde.
- Die Verwendung ausgeschmolzener Fette aus Material der Kategorie 1 für dieses Verfahren ist verboten.
2. Verarbeitungsmethode
- Das ausgeschmolzene Fett muss einer Vorbehandlung unterzogen werden, die besteht aus
- dem Bleichen des zentrifugierten Materials, indem es durch einen Tonfilter geleitet wird;
- der Entfernung verbleibender unlöslicher Verunreinigungen durch Filtrierung.
- Das vorbehandelte Material wird einem Mehrstufen-Katalyseprozess unterzogen, der aus einer Hydro- Deoxigenierung und einer anschließenden Isomerisierung besteht.
- Das Material musst einem Druck von mindestens 20 bar bei einer Temperatur von mindestens 250 °C für mindestens 20 min ausgesetzt werden.
K. Silage von Fischmaterial 15
1. Ausgangsmaterial
Für dieses Verfahren dürfen nur die folgenden von Wassertieren gewonnenen Nebenprodukte verwendet werden:
2. Verarbeitungsmethode
2.1. Das zu verarbeitende Material ist in den Aquakulturbetrieben und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben täglich und ohne ungebührliche Verzögerung zu sammeln, zu mahlen oder zu zerkleinern und anschließend bei einem pH-Wert von höchstens 4 mit Ameisensäure oder einer anderen in Übereinstimmung mit dem Futtermittelrecht zugelassenen Säure zu silieren. Die entstandene Fischsilage muss eine Suspension aus Teilen von Wassertieren sein, die durch das Wirken endogener Enzyme unter Beigabe der jeweiligen Säure verflüssigt werden. Die Proteine der Wassertiere sind - durch die Enzyme und die Säure - zu kleineren löslichen Einheiten zu zerkleinern, um eine mikrobielle Verunreinigung zu verhindern. Das silierte Material wird zum Verarbeitungsbetrieb befördert.
2.2. Im Verarbeitungsbetrieb ist das von Wassertieren gewonnene silierte Material in geschlossene Lagertanks zu leiten. Die Inkubationszeit muss mindestens 24 Stunden bei einem pH-Wert von höchstens 4 betragen, bevor die Hitzebehandlung durchgeführt werden kann. Vor der Hitzebehandlung muss die Silage von Wassertieren einen pH-Wert von höchstens 4 und - nach dem Filtern oder Zerkleinern im Betrieb - eine Korngröße unter 10 mm haben. Während der Verarbeitung muss die Silage auf eine Temperatur von über 85 °C vorerhitzt werden, mit anschließender Inkubation von 25 Minuten in einem isolierten Behälter, um das gesamte Fischmaterial auf eine Temperatur von 85 °C zu bringen. Das Verfahren ist in einer geschlossenen Produktionslinie mit Tanks und Rohrleitungen durchzuführen.
2.3. Vor Erteilung einer Genehmigung muss das in Artikel 29 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannte ständige schriftliche Verfahren des Unternehmers von der zuständigen Behörde bewertet werden.
L. Mehrstufige katalytische Hydrierung für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe 17
1. Ausgangsmaterial
Für dieses Verfahren darf folgendes Material verwendet werden:
2. Verarbeitungsmethode
Abschnitt 3 13 15 17
Beseitigung und Verwendung von Folgeprodukten
1. Folgeprodukte aus der Verarbeitung von
2. Material aus
3. Abfall außer den unter Nummer 2 genannten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, der bei der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß diesem Abschnitt entsteht, wie z.B. Schlamm, Filterinhalt, Asche oder Fermentationsrückstände, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung zu beseitigen.
________________
*) BS EN 12880:2000, Charakterisierung von Schlämmen - Bestimmung des Trockenrückstands und des Wassergehalts. Europäisches Komitee für Normung.
**) CEN EN 459-2:2002, Methode CEN/TC 51 - Zement und Baukalk. Europäisches Komitee für Normung.
***) ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S. 40.
Umwandlung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten in Biogas, Kompostierung | Anhang V |
Kapitel I
Anforderungen an Anlagen
Abschnitt 1 13
Biogasanlagen
1. Eine Biogasanlage muss über eine unumgehbare Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung für die tierischen Nebenprodukte bzw. Folgeprodukte verfügen, die mit einer Partikelgröße von höchstens 12 mm vor Eingang in die Anlage eingespeist werden, wobei folgende Installationen vorhanden sein müssen:
2. Abweichend von Nummer 1 ist eine Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung für Biogasanlagen nicht obligatorisch, wenn diese ausschließlich Folgendes umwandeln:
3. Befindet sich die Biogasanlage in oder bei einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, und verarbeitet sie nicht nur Gülle, Milch oder Kolostrum von diesen Tieren, so ist die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem Bereich zu errichten, in dem die Tiere gehalten werden.
Dieser Abstand ist so festzulegen, dass von der Biogasanlage kein unannehmbares Risiko hinsichtlich der Übertragung einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit ausgeht.
Auf jeden Fall muss eine völlige physische Trennung zwischen der Biogasanlage und dem Viehbestand sowie Futter und Streu gewährleistet sein, gegebenenfalls durch einen Zaun.
4. Jede Biogasanlage muss über ein betriebseigenes Labor verfügen oder die Dienste eines externen Labors in Anspruch nehmen. Das Labor muss für die erforderlichen Analysen ausgerüstet und von der zuständigen Behörde zugelassen, nach international anerkannten Standards akkreditiert oder regelmäßigen Kontrollen durch die zuständige Behörde unterworfen sein.
Abschnitt 2
Kompostieranlagen
1. Eine Kompostieranlage muss über einen unumgehbaren geschlossenen Kompostierreaktor oder -bereich für die einzuspeisenden tierischen Nebenprodukte bzw. Folgeprodukte verfügen, wobei folgende Installationen vorhanden sein müssen:
2. Abweichend von Nummer 1 können andere Arten von Kompostiersystemen zulässig sein, sofern sie
3. Befindet sich die Kompostieranlage in oder bei einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, und verarbeitet sie nicht nur Gülle, Milch oder Kolostrum von diesen Tieren, so ist die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem Bereich zu errichten, in dem die Tiere gehalten werden.
Dieser Abstand ist so festzulegen, dass von der Kompostieranlage kein unannehmbares Risiko hinsichtlich der Übertragung einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit ausgeht.
Auf jeden Fall muss eine völlige physische Trennung zwischen der Kompostieranlage und dem Viehbestand sowie Futter und Streu gewährleistet sein, gegebenenfalls durch einen Zaun.
4. Jede Kompostieranlage muss über ein betriebseigenes Labor verfügen oder die Dienste eines externen Labors in Anspruch nehmen. Das Labor muss für die erforderlichen Analysen ausgerüstet und von der zuständigen Behörde zugelassen, nach international anerkannten Standards akkreditiert oder regelmäßigen Kontrollen durch die zuständige Behörde unterworfen sein.
Kapitel II
Hygieneanforderungen an Biogas- und Kompostieranlagen
1. Tierische Nebenprodukte sind nach ihrer Anlieferung in der Biogas- bzw. Kompostieranlage möglichst schnell umzuwandeln. Sie sind bis zu ihrer Verarbeitung ordnungsgemäß zu lagern.
2. Container, Behälter und Fahrzeuge, in denen unbehandeltes Material befördert wurde, müssen an einem entsprechend ausgewiesenen Ort gesäubert und desinfiziert werden.
Dieser Ort muss so gelegen oder konzipiert sein, dass jedes Risiko einer Kontamination behandelter Produkte vermieden wird.
3. Auf der Grundlage eines dokumentierten Schädlingsbekämpfungsplans ist systematisch präventiv gegen Vögel, Nager, Insekten und anderes Ungeziefer vorzugehen.
Zu diesem Zweck ist ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm durchzuführen.
4. Für alle Bereiche der Anlage müssen Reinigungsverfahren festgelegt und dokumentiert sein. Geeignete Reinigungsgeräte und -mittel sind zur Verfügung zu stellen.
5. Die Hygienekontrollen müssen regelmäßige Inspektionen des Arbeitsumfelds und der Arbeitsausrüstung einschließen. Die Zeitpläne für diese Inspektionen und die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.
6. Installationen und Ausrüstung sind in einwandfreiem Zustand zu halten und Messgeräte regelmäßig zu kalibrieren.
7. Fermentationsrückstände und Kompost sind in der Biogas- bzw. Kompostieranlage so zu handhaben und zu lagern, dass eine Rekontamination ausgeschlossen ist.
Kapitel III 11
Umwandlungsparameter
Abschnitt 1
Standard-Umwandlungsparameter
1. Material der Kategorie 3, das in einer Biogasanlage mit einer Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung als Rohmaterial verwendet wird, muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse der Kategorie 3 können in Biogasanlagen ohne Pasteurisierung/Entseuchung als Rohmaterial verwendet werden, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass sie nicht die Gefahr bergen, schwere auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten zu verbreiten.
Die in den Buchstaben b und c genannten Mindestanforderungen gelten auch für Material der Kategorie 2, das gemäß Artikel 13 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ohne vorherige Verarbeitung in eine Biogasanlage eingespeist wird.
2. Material der Kategorie 3, das in Kompostieranlagen als Rohmaterial verwendet wird, muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Die in den Buchstaben b und c genannten Mindestanforderungen gelten auch für Material der Kategorie 2, das gemäß Artikel 13 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ohne vorherige Verarbeitung kompostiert wird.
Abschnitt 2 15
Alternative Umwandlungsparameter für Biogas- und Kompostieranlagen
1. Die zuständige Behörde kann die Verwendung anderer Parameter als der in Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 genannten sowie anderer als der Standard-Umwandlungsparameter zulassen, sofern ein Antragsteller nachweist, dass diese Parameter eine ausreichende Reduzierung biologischer Risiken gewährleisten. Dieser Nachweis muss eine Validierung umfassen, die wie folgt durchzuführen ist:
Einzelheiten über die relevanten Verfahrensparameter, die in einer Biogas- oder Kompostieranlage verwendet werden, sowie über sonstige kritische Kontrollpunkte müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden, so dass der Eigentümer, der Betreiber oder deren Vertreter sowie die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage überwachen können.
Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vom Betreiber vorzulegen. Informationen über ein gemäß diesem Buchstaben zugelassenes Verfahren sind der Kommission auf Verlangen vorzulegen.
2. Abweichend von Nummer 1 kann bis zum Erlass von Vorschriften nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die zuständige Behörde andere als die in diesem Kapitel festgelegten spezifischen Anforderungen zulassen, sofern gewährleistet ist, dass in Bezug auf die Verringerung von Pathogenen eine gleichwertige Wirkung erreicht wird, und zwar für
3. Werden in einer Biogas- oder Kompostieranlage als Ausgangsmaterial tierischen Ursprungs ausschließlich Materialien gemäß Nummer 2 Buchstabe b oder Folgeprodukte gemäß Artikel 10 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 behandelt, kann die zuständige Behörde andere als die in diesem Kapitel festgelegten spezifischen Anforderungen zulassen, vorausgesetzt, sie
4. Die Betreiber dürfen Fermentationsrückstände und Kompost in Verkehr bringen, die entsprechend den Parametern produziert wurden, die die zuständige Behörde genehmigt hat
Abschnitt 3 17
Normen für Fermentationsrückstände und Kompost
1.
Escherichia coli: n = 5, c = 1, m = 1.000, M = 5.000 in 1 g
oder
Enterococcaceae: n = 5, c = 1, m = 1.000, M = 5.000 in 1 g,
und
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0,
wobei im Fall von Buchstabe a oder b gilt:
n = Anzahl der zu untersuchenden Proben,
m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet,
M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und
c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.
2. Fermentationsrückstände oder Kompost, ausgenommen die bzw. der in Abschnitt 2 Nummer 3 Buchstabe b genannte(n), die bzw. der die Anforderungen des vorliegenden Abschnitts nicht erfüllen/erfüllt, sind/ist erneut umzuwandeln bzw. zu kompostieren und im Fall von Salmonellen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde zu handhaben oder zu beseitigen.
3. Werden tierische Nebenprodukte zusammen mit Material nicht tierischen Ursprungs in Biogas umgewandelt oder kompostiert, kann die zuständige Behörde den Betreibern erlauben, nach der Pasteurisierung gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstabe a bzw. nach der Kompostierung gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 und vor der Vermischung mit Material nicht tierischen Ursprungs repräsentative Proben zu nehmen, um die Wirksamkeit der Umwandlung bzw. Kompostierung zu überwachen.
Sondervorschriften für Forschung, Fütterung, Sammlung und Beseitigung | Anhang VI |
Kapitel I
Sondervorschriften für Proben für die Forschung und für andere Zwecke
Abschnitt 1
Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke
1. Die Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass Sendungen mit Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke ein Handelspapier mit folgenden Angaben beiliegt:
2. Verwender, die mit der Handhabung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke befasst sind, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Verbreitung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten bei der Handhabung von Material, für das sie die Verantwortung tragen, zu verhindern, insbesondere durch die Anwendung der Grundsätze guter Laborpraxis.
3. Jegliche anschließende Verwendung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke zu anderen als den in Anhang I Nummer 38 genannten Zwecken ist untersagt.
4. Sofern Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie Produkte, die aus der Verwendung solcher Proben resultieren, nicht zu Referenzzwecken aufbewahrt werden, sind sie wie folgt zu beseitigen:
5. Verwender, die Proben für Forschung- und Diagnosezwecke handhaben, müssen ein Register der Sendungen mit solchen Proben führen.
Das Register muss alle Angaben gemäß Nummer 1 sowie das Datum und die Art der Beseitigung der Proben sowie etwaiger Folgeprodukte enthalten.
6. Abweichend von den Nummern 1, 4 und 5 kann die zuständige Behörde die Handhabung und Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke zu Aus- und Fortbildungszwecken unter anderen Bedingungen akzeptieren, die gewährleisten, dass daraus keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier entstehen.
Abschnitt 2
Handelsmuster und Ausstellungsstücke
1. Handelsmuster und Ausstellungsstücke dürfen ausschließlich gemäß Abschnitt 1 Nummern 1 bis 4 und Nummer 6 befördert, verwendet und beseitigt werden.
2. Sofern Handelsmuster nicht zu Referenzzwecken aufbewahrt werden, werden sie nach Abschluss der betreffenden Studien bzw. Analysen
3. Nach Ausstellungsende bzw. nach Abschluss der künstlerischen Tätigkeit sind Ausstellungsstücke gemäß Nummer 2 in den Herkunftsmitgliedstaat zurückzusenden oder zu versenden bzw. zu beseitigen.
Kapitel II
Sondervorschriften für die Fütterung
Abschnitt 1 13
Allgemeine Anforderungen
Material der Kategorien 2 und 3 gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf an Tiere gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b, d, f, g und h des genannten Artikels unter der Voraussetzung verfüttert werden, dass zusätzlich zu etwaigen Bedingungen, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegt wurden, mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Die tierischen Nebenprodukte sind gemäß Anhang VIII Kapitel I Abschnitte 1 und 3 zu den Verwendern bzw. Sammelstellen zu befördern.
2. Die Sammelstellen sind von der zuständigen Behörde zu registrieren, sofern sie
3. Die Mitgliedstaaten können die Nutzung eines Verarbeitungsbetriebs für Material der Kategorie 2 als Sammelstelle genehmigen.
4. Die Betreiber von Sammelstellen, die entsprechendes Material, ausgenommen tierische Nebenprodukte von Wassertieren oder wirbellosen Wassertieren, an Endverbraucher liefern, müssen dafür Sorge tragen, dass es einer der folgenden Behandlungen unterzogen wird:
Abschnitt 2 15
Fütterung bestimmter Tierarten an Fütterungsplätzen
1. Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Fütterung folgender gefährdeter und geschützter Tierarten an Fütterungsplätzen unter folgenden Bedingungen genehmigen:
Ländercode | Mitgliedstaat | Tierart(en) | |
Gebräuchliche Bezeichnung | Lateinische Bezeichnung | ||
BG | Bulgarien | Bartgeier Mönchsgeier Schmutzgeier Gänsegeier Steinadler Kaiseradler Seeadler Schwarzmilan Rotmilan | Gypaetus barbatus Aegypius monachus Neophron percnopterus Gyps fulvus Aquila chrysaetos Aquila heliaca Haliaeetus albicilla Milvus migrans Milvus milvus |
EL | Griechenland | Bartgeier Mönchsgeier Schmutzgeier Gänsegeier Steinadler Kaiseradler Seeadler Schwarzmilan | Gypaetus barbatus Aegypius monachus Neophron percnopterus Gyps fulvus Aquila chrysaetos Aquila heliaca Haliaeetus albicilla Milvus migrans |
ES | Spanien | Bartgeier Mönchsgeier Schmutzgeier Gänsegeier Steinadler Spanischer Kaiseradler Schwarzmilan Rotmilan | Gypaetus barbatus Aegypius monachus Neophron percnopterus Gyps fulvus Aquila chrysaetos Aquila adalberti Milvus migrans Milvus milvus |
FR | Frankreich | Bartgeier Mönchsgeier Schmutzgeier Gänsegeier Steinadler Seeadler Schwarzmilan Rotmilan | Gypaetus barbatus Aegypius monachus Neophron percnopterus Gyps fulvus Aquila chrysaetos Haliaeetus albicilla Milvus migrans Milvus milvus |
HR | Kroatien | Bartgeier Mönchsgeier Schmutzgeier Gänsegeier | Gypaetus barbatus Aegypius monachus Neophron percnopterus Gyps fulvus |
IT | Italien | Bartgeier Mönchsgeier Schmutzgeier Gänsegeier Steinadler Schwarzmilan Rotmilan | Gypaetus barbatus Aegypius monachus Neophron percnopterus Gyps fulvus Aquila chrysaetos Milvus migrans Milvus milvus |
CY | Zypern | Mönchsgeier Gänsegeier | Aegypius monachus Gyps fulvus |
PT | Portugal | Mönchsgeier Schmutzgeier Gänsegeier Steinadler | Aegypius monachus Neophron percnopterus Gyps fulvus Aquila chrysaetos |
SK | Slowakei | Steinadler Kaiseradler Seeadler Schwarzmilan Rotmilan | Aquila chrysaetos Aquila heliaca Haliaeetus albicilla Milvus migrans Milvus milvus |
Die zuständige Behörde erteilt eine solche Genehmigung, sofern
Die zuständige Behörde hat die Koordinierung mit anderen Behörden zu gewährleisten, die für die Überwachung der in der Genehmigung genannten Anforderungen zuständig sind.
2. Beantragt ein Mitgliedstaat bei der Kommission die Aufnahme in die Liste gemäß Nummer 1 Buchstabe a, so hat er Folgendes vorzulegen:
Abschnitt 3
Fütterung von Wildtieren außerhalb von Fütterungsplätzen
Die zuständige Behörde kann gegebenenfalls ohne vorherige Sammlung der Tierkörper die Verwendung von Material der Kategorie 1 aus ganzen Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, zur Verfütterung an Wildtiere gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe a außerhalb von Fütterungsplätzen unter folgenden Bedingungen genehmigen:
1. Die zuständige Behörde hat sich auf der Grundlage einer Bewertung der spezifischen Situation der betreffenden Art und ihres Lebensraums vergewissert, dass der Schutzstatus dieser Art verbessert wird.
2. Die zuständige Behörde hat in der Genehmigung Betriebe bzw. Bestände in einer geografisch fest umrissenen Fütterungszone nach folgenden Bedingungen festzulegen:
Abschnitt 4
Fütterung von Zootieren mit Material der Kategorie 1
Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Material der Kategorie 1 aus ganzen Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, sowie die Verwendung von aus Zootieren gewonnenem Material zur Verfütterung an Zootiere unter folgenden Bedingungen gestatten:
Kapitel III
Sondervorschriften für Sammlung und Beseitigung
Abschnitt 1
Sondervorschriften für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte
1. Genehmigt die zuständige Behörde die Beseitigung tierischer Nebenprodukte vor Ort gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, kann eine solche Beseitigung wie folgt vorgenommen werden:
2. Bei der Verbrennung tierischer Nebenprodukte an den Orten gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 muss gewährleistet sein, dass
3. Beim Vergraben tierischer Nebenprodukte an den Orten gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 muss gewährleistet sein, dass
4. Im Fall einer Beseitigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Beförderung der tierischen Nebenprodukte vom Herkunftsort zu dem Ort, an dem die Beseitigung erfolgt, so durchzuführen, dass
Abschnitt 2
Verbrennen und Vergraben tierischer Nebenprodukte in entlegenen Gebieten
Der Höchstanteil gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf folgende Vorgaben nicht überschreiten:
Abschnitt 3
Verbrennen und Vergraben von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten
Im Fall von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten kann die zuständige Behörde die Beseitigung durch Verbrennen oder Vergraben vor Ort gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigen, sofern alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass durch das Verbrennen oder Vergraben keine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt entsteht.
Kapitel IV 15
Beseitigung auf anderem Wege
Abweichend von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 können die Mitgliedstaaten die Sammlung, Beförderung und Beseitigung von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der genannten Verordnung auf anderem Wege als durch Verbrennen oder Vergraben vor Ort genehmigen, sofern
Standardformat für Anträge auf Zulassung alternativer Methoden | Anhang VII |
Kapitel I
Sprachenregelung
1. Anträge auf Genehmigung einer alternativen Methode zur Verwendung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder von Folgeprodukten gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Anträge) sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Union gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 1 aus dem Jahr 1958 einzureichen.
2. Betroffene Parteien, die solche Anträge in einer anderen Sprache als Englisch einreichen, haben die amtliche Übersetzung ihres Antrags, die von der EFSA bereitzustellen ist, vor der Bewertung zu überprüfen.
Die in Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannte Frist beginnt erst dann, wenn die betroffene Partei die amtliche Übersetzung des Antrags überprüft hat.
Kapitel II 11
Inhalt der Anträge
1. Ein Antrag muss alle erforderlichen Informationen enthalten, damit die EFSA die Sicherheit der vorgeschlagenen alternativen Methode bewerten kann, insbesondere eine Beschreibung
2. Der Antrag nach Absatz 1 muss außerdem:
3. Validierte direkte Messungen gemäß Absatz 2 Buchstabe d bedeutet:
4. Der in Absatz 2 Buchstabe b genannte HACCP-Plan muss auf den kritischen Parametern basieren, die im Hinblick auf eine Risikominderung verwendet werden, insbesondere
Die im HACCP-Plan festgelegten kritischen Grenzwerte müssen aufgrund der Ergebnisse der experimentellen Validierung und/oder der Modellbildung definiert werden.
Sofern die Wirkung des Verfahrens nur in Bezug auf technische Parameter nachgewiesen werden kann, die für die im Verfahren verwendete Ausrüstung spezifisch sind, muss der HACCP-Plan auch die technischen Grenzwerte enthalten, insbesondere Energieaufnahme, Zahl der Pumpzyklen oder Dosierung von Chemikalien.
Auch sind Angaben zu den kritischen und technischen Parametern zu machen, die kontinuierlich oder in bestimmten Abständen überwacht und aufgezeichnet werden, sowie zu den Mess- und Überwachungsmethoden.
Die Variabilität der Parameter unter typischen Produktionsbedingungen muss berücksichtigt werden.
Der HACCP-Plan muss auf normale wie anormale/Notfall-Betriebsbedingungen ausgerichtet sein, einschließlich eines Verfahrensabbruchs; außerdem müssen mögliche Abhilfemaßnahmen im Falle anormaler bzw. von Notfall- Betriebsbedingungen dargelegt werden.
5. Im Antrag sind zudem ausreichende Informationen vorzulegen zu
6. Anträgen sind alle notwendigen Nachweise beizufügen, insbesondere:
7. Der Antrag muss eine Kontaktadresse für die betroffene Partei (Name und vollständige Anschrift, Telefon- und/oder Faxnummer und/oder E-Mail-Adresse einer bestimmten zuständigen Person als oder für den Antragsteller) enthalten.
Sammlung, Beförderung und Rückverfolgbarkeit | Anhang VIII 20 20a 21 |
Kapitel I
Sammlung und Beförderung
Abschnitt 1
Fahrzeuge und Behälter
1. Ab dem Ausgangspunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte in fest verschlossenen, neuen Verpackungen oder abgedeckten, lecksicheren Behältern bzw. Fahrzeugen zu sammeln bzw. abzuholen und zu befördern.
2. Fahrzeuge und wiederverwendbare Behälter sowie alle wiederverwendbaren Ausrüstungsgegenstände und Geräte, die mit tierischen Nebenprodukten oder mit Folgeprodukten - ausgenommen Folgeprodukte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Verkehr gebracht werden - in Berührung kommen und gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 gelagert und befördert werden, sind sauber zu halten.
Sofern sie nicht ausschließlich zur Beförderung von bestimmten tierischen Nebenprodukten oder von Folgeprodukten so verwendet werden, dass eine Kreuzkontamination verhindert wird, müssen sie insbesondere
3. In wiederverwendbaren Behältern darf, soweit zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen erforderlich, immer nur ein bestimmtes tierisches Nebenprodukt bzw. ein bestimmtes Folgeprodukt befördert werden.
Wiederverwendbare Behälter dürfen jedoch, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, zu folgenden Zwecken verwendet werden:
4. Verpackungsmaterial ist als Abfall zu verbrennen oder mittels einer anderen nach den Unionsvorschriften zugelassenen Methode zu beseitigen.
Abschnitt 2
Temperaturbedingungen
1. Um jegliche Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier zu vermeiden, muss die Beförderung tierischer Nebenprodukte, die zur Herstellung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder rohem Heimtierfutter bestimmt sind, bei einer geeigneten Temperatur - im Fall tierischer Nebenprodukte aus Fleisch und Fleischerzeugnissen, die für andere Zwecke als zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, bei höchstens 7 °C - erfolgen, sofern die Produkte nicht zur Verfütterung gemäß Anhang II Kapitel I verwendet werden.
2. Unverarbeitetes Material der Kategorie 3, das zur Herstellung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Heimtierfutter bestimmt ist, muss gekühlt, tiefgefroren oder siliert gelagert und befördert werden, sofern es nicht
3. Für Kühltransporte verwendete Fahrzeuge müssen so konzipiert sein, dass während der gesamten Beförderungsdauer eine angemessene Temperatur aufrechterhalten werden kann und eine Überwachung der Temperatur möglich ist.
Abschnitt 3
Ausnahmeregelung für die Sammlung und die Beförderung von Material der Kategorie 3, das Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse umfasst
Abschnitt 1 gilt nicht für die Sammlung und die Beförderung von Material der Kategorie 3, bestehend aus Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, durch Betreiber milchverarbeitender Betriebe, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind, sofern sie Erzeugnisse abnehmen, die sie zuvor geliefert haben und dann zurückerhalten, vor allem von ihren Kunden.
Abschnitt 4
Ausnahmeregelung für die Sammlung und die Beförderung von Gülle
Abweichend von Abschnitt 1 kann die zuständige Behörde die Sammlung und Beförderung von Gülle, die zwischen zwei Orten im selben landwirtschaftlichen Betrieb oder zwischen Landwirten und Verwendern im selben Mitgliedstaat verbracht wird, unter anderen Bedingungen zulassen, bei denen eine unannehmbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier ausgeschlossen ist.
Kapitel II 11 13 20
Identifizierung
1. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass
2. Während der Beförderung und der Lagerung muss auf einem an der Verpackung, dem Behälter oder dem Fahrzeug befestigten Etikett
3. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit zur Einrichtung von Systemen bzw. Festlegung zusätzlicher Vorschriften für die Farbcodierung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen, die für die Beförderung von tierischen Nebenprodukten und von Folgeprodukten eingesetzt werden, die aus ihrem Hoheitsgebiet stammen und dort verbleiben, sofern diese Systeme oder Vorschriften nicht zu Verwechslungen mit dem Farbcodierungssystem gemäß Nummer 1 Buchstabe c führen.
4. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit zur Einrichtung von Systemen bzw. Festlegung zusätzlicher Vorschriften für die Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte, die aus ihrem Hoheitsgebiet stammen und dort verbleiben, sofern diese Systeme oder Vorschriften nicht den Kennzeichnungsvorschriften für Folgeprodukte in Kapitel V dieses Anhangs entgegenstehen.
5. Abweichend von den Nummern 3 und 4 können die Mitgliedstaaten die unter diesen Nummern genannten Systeme oder Vorschriften auf tierische Nebenprodukte anwenden, die aus ihrem Hoheitsgebiet stammen, aber nicht dort verbleiben sollen, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat bzw. das Bestimmungsdrittland sein Einverständnis gegeben hat.
6. Es gilt jedoch Folgendes:
Kapitel III
Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen 12 19 21
1. Während der Beförderung muss den tierischen Nebenprodukten und den Folgeprodukten ein Handelspapier entsprechend dem Muster in diesem Kapitel oder, sofern in dieser Verordnung vorgeschrieben, eine Veterinärbescheinigung beiliegen.
Ein solches Dokument bzw. eine solche Bescheinigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn
2. Das Handelspapier ist in mindestens dreifacher Ausfertigung vorzulegen (ein Original und zwei Kopien). Das Original muss der Sendung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort beiliegen. Der Empfänger hat es aufzubewahren. Der Erzeuger hat eine Kopie und der Beförderer die andere Kopie aufzubewahren.
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass das Eintreffen der Sendungen mit Hilfe des TRACES-Systems oder anhand einer vierten Kopie des Handelspapiers nachgewiesen wird, die der Empfänger an den Erzeuger zurückschickt.
3. Veterinärbescheinigungen müssen von der zuständigen Behörde ausgestellt und unterzeichnet sein.
4. Tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten muss während der Beförderung innerhalb der Union ab dem Ausgangspunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ein Handelspapier entsprechend dem Muster in Nummer 6 beiliegen.
Zusätzlich zur Genehmigung der Übermittlung von Informationen durch ein alternatives System gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde jedoch auch erlauben, dass tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die in ihrem Hoheitsgebiet befördert werden, folgendes Dokument beigelegt wird:
5. Die Aufzeichnungen und die zugehörigen Handelspapiere bzw. Veterinärbescheinigungen sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang zur Verfügung zu halten.
6. Muster des Handelspapiers
Erläuterungen
Das Handelspapier muss in der nummerierten Reihenfolge des Musters die zur Beförderung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten erforderlichen Bestätigungen enthalten.
Es ist in einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats zu erstellen.
Es kann jedoch auch in einer anderen Amtssprache der Union erstellt werden, sofern ihm eine amtliche Übersetzung beiliegt oder wenn dies zuvor mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates vereinbart wurde.
Das Original eines Handelspapiers besteht aus einem einzigen, zweiseitig beschriebenen Blatt oder, sofern mehr Text erforderlich ist, muss es in einer Form vorgelegt werden, in der alle Blätter nachweislich Teil eines integrierten Ganzen und untrennbar sind.
Werden dem Handelspapier zur Identifizierung der Posten der Sendung zusätzliche Blätter hinzugefügt, gelten auch diese Blätter durch die Unterschrift der für die Sendung verantwortlichen Person auf jeder Seite als Bestandteil des Originals.
Umfasst das Papier einschließlich der unter Buchstabe d aufgeführten zusätzlichen Blätter mehr als eine Seite, ist jede Seite am unteren Rand zu nummerieren [(Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl)] und am oberen Rand mit der Codenummer des Papiers zu versehen, die von der verantwortlichen Person vergeben wird.
Das Original des Handelspapiers ist von der verantwortlichen Person auszufüllen und zu unterzeichnen.
In dem Handelspapier ist Folgendes aufzuführen:
Die Unterschrift der verantwortlichen Person ist in einer anderen Farbe als der Farbe des Vordrucks zu leisten.
für die Beförderung von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 innerhalb der Europäischen Union
7. Musterveterinärbescheinigung
Kapitel IV
Aufzeichnungen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
1. Die Aufzeichnungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, ausgenommen Mischfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die aus tierischen Nebenprodukten oder aus Folgeprodukten hergestellt wurden und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Verkehr gebracht werden, müssen Folgendes umfassen:
2. Abweichend von Nummer 1 dieses Abschnitts brauchen Betreiber keine separaten Aufzeichnungen über die Angaben gemäß Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe c Ziffern i und iii sowie Buchstabe d Ziffern ii und iii zu verwahren, wenn sie zu jeder Sendung eine Kopie des in Kapitel III festgelegten Handelspapiers verwahren und die betreffenden Angaben zusammen mit den anderen Angaben gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts zur Einsicht bereithalten.
3. Betreiber von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen Aufzeichnungen über die Mengen und Kategorien der verbrannten bzw. mitverbrannten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie über das jeweilige Datum führen, an dem diese Prozesse durchgeführt wurden.
Abschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen im Fall einer Verwendung für besondere Fütterungszwecke
Zusätzlich zu den Aufzeichnungen gemäß Abschnitt 1 müssen die Betreiber folgende Aufzeichnungen über relevantes Material führen, wenn tierische Nebenprodukte für besondere Fütterungszwecke gemäß Anhang VI Kapitel II verwendet werden:
Abschnitt 3
Anforderungen hinsichtlich bestimmter Pelztiere
Betreiber von Betrieben gemäß Anhang II Kapitel I führen mindestens Aufzeichnungen über
Abschnitt 4
Anforderungen an das Ausbringen bestimmter organischer Düngemittel und bestimmter Bodenverbesserungsmittel auf landwirtschaftliche Flächen
Die Person, die für die landwirtschaftlichen Flächen verantwortlich ist, auf die organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, ausgenommen Material gemäß Anhang II Kapitel II Absatz 2, ausgebracht werden und zu denen Nutztiere Zugang haben oder von denen Grünfutter zur Verfütterung an Nutztiere geschnitten wird, führt mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen über
Abschnitt 5
Anforderungen an tierische Nebenprodukte aus Wassertieren und an die Fütterung von Fischen Verarbeitungsanlagen, die Fischmehl oder andere Futtermittel aus Wassertieren herstellen, führen Aufzeichnungen über
Abschnitt 6
Anforderungen an das Verbrennen und Vergraben tierischer Nebenprodukte
Im Fall des Verbrennens oder Vergrabens tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 führt die für das Verbrennen bzw. Vergraben zuständige Person Aufzeichnungen über
Abschnitt 7
Anforderungen an Fotogelatine
Betreiber zugelassener Fotobetriebe gemäß Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 11 führen Aufzeichnungen über den Kauf und die Verwendung von Fotogelatine sowie über die Beseitigung von Rückständen und überschüssigem Material.
Kapitel V
Kennzeichnung bestimmter Folgeprodukte 11 17
1. In Betrieben zur Verarbeitung von Material der Kategorien 1 oder 2 sind Folgeprodukte dauerhaft mit Glycerintriheptanoat (GTH) auf folgende Weise zu kennzeichnen:
2. Die Betreiber der Verarbeitungsbetriebe gemäß Nummer 1 müssen über ein System zur kontinuierlichen Überwachung und Aufzeichnung von Parametern verfügen, anhand dessen gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden kann, dass die vorgeschriebene homogene GTH-Mindestkonzentration erreicht wird.
Dieses Überwachungs- und Aufzeichnungssystem muss die Bestimmung des Gehalts an intaktem GTH als Triglycerid in einem gereinigten Petrolether-40-70-Extrakt anhand regelmäßig entnommener Stichproben ermöglichen.
3. Die Kennzeichnung mit GTH ist nicht vorgeschrieben für
Kapitel VI
Transport toter Heimtiere 13
Die Bedingungen in Artikel 48 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Bezug auf die Vorabgenehmigung durch die zuständige Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat und die Information über das TRACES- System gelten nicht im Fall des Transports eines toten Heimtiers zur Verbrennung in einer Anlage oder einem Betrieb, die oder der sich in der Grenzregion eines anderen Mitgliedstaats mit einer gemeinsamen Grenze befindet, sofern die Mitgliedstaaten eine bilaterale Vereinbarung über die Transportbedingungen schließen.
Kapitel VII
Transport von Fischölen und Fischmehlen, aus denen Futtermittel hergestellt werden sollen, in eine Entgiftungsanlage 20
1. Unternehmer, die aus Material der Kategorie 3 gewonnene Fischöle und Fischmehle zur Herstellung von Futtermitteln von einem für die Herstellung von Fischöl und Fischmehl zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zwecks Entgiftung im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2015/786 genannten Verfahren zu einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder zugelassenen und nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassenen Futtermittelbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat transportieren lassen wollen, beantragen bei der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts die Annahme der Sendung.
Der Antrag ist in dem in Anhang XVI Kapitel III Abschnitt 10 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Standardformat für Anträge und Genehmigungen zu stellen.
2. Die zuständige Behörde des in Absatz 1 genannten Bestimmungsmitgliedstaats teilt dem Unternehmer ihre Entscheidung über die Sendung mit, indem sie den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Antrag entsprechend ausgefüllt zurücksendet.
3. Die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über das TRACES-System gemäß der Entscheidung 2004/292/EG über jede versandte Sendung.
4. Die Nummern 1 bis 3 dieses Kapitels gelten nicht für aus Material der Kategorie 3 gewonnene Fischöle und Fischmehle, die zur Herstellung von Futtermitteln in Verkehr gebracht wurden und bei denen im Rahmen amtlicher Kontrollen ein zu hoher Gehalt an Dioxinen und/oder polychlorierten Biphenylen (PCBs) festgestellt wurde.
1) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1).
3) Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 08.02.2005 S. 1).
4) https://www.bic-code.org/identification-number/
5) Entscheidung der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009 S. 1).
Anforderungen an bestimmte zugelassene und registrierte Betriebe und Anlagen | Anhang IX 20 21 |
Kapitel I
Herstellung von Heimtierfutter
Betriebe oder Anlagen zur Herstellung von Heimtierfutter gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen über geeignete Einrichtungen verfügen für
Kapitel II
Behandlung tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung 20
Die Anforderungen dieses Kapitels gelten für die Lagerung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und für folgende Tätigkeiten, die die Behandlung tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung umfassen, gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h der genannten Verordnung:
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen
1. Anlagen und Einrichtungen, in denen die Zwischenbehandlung erfolgt, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
2. Die Anlage muss über geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container oder Behälter verfügen, in denen die tierischen Nebenprodukte angeliefert werden, und der Fahrzeuge, ausgenommen Schiffe, in denen sie befördert werden. Es müssen geeignete Einrichtungen zum Desinfizieren von Fahrzeugrädern vorhanden sein.
Abschnitt 2
Hygienevorschriften
1. Tierische Nebenprodukte sind so zu sortieren, dass jegliches Risiko einer Verbreitung von Tierkrankheiten vermieden wird.
2. Während der gesamten Lagerdauer müssen tierische Nebenprodukte von anderen Erzeugnissen separat und so behandelt und gelagert werden, dass eine Verbreitung von Krankheitserregern verhindert wird.
3. Tierische Nebenprodukte sind bis zu ihrer Weitersendung ordnungsgemäß, d. h. auch unter angemessenen Temperaturbedingungen, zu lagern.
Abschnitt 3
Verarbeitungsnormen für die Entseuchung/Pasteurisierung
Die Entseuchung/Pasteurisierung gemäß Absatz 1 Ziffer i dieses Kapitels hat gemäß den Verarbeitungsnormen in Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 oder gemäß alternativen Umwandlungsparametern zu erfolgen, die gemäß Anhang V Kapitel III Abschnitt 2 Nummer 1 genehmigt wurden.
Kapitel III
Anforderungen an die Lagerung von Folgeprodukten
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen
Die Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung von Folgeprodukten müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
1. Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung von Folgeprodukten aus Material der Kategorie 3 dürfen sich nicht auf demselben Gelände wie Anlagen zur Lagerung von Folgeprodukten aus Material der Kategorien 1 oder 2 befinden, es sei denn, dass eine Kreuzkontamination durch die Anordnung und das Management der Anlagen, zum Beispiel durch Lagerung in völlig separaten Gebäuden, ausgeschlossen ist.
2. Die Anlage muss
3. Die Anlage muss über geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container oder Behälter verfügen, in denen die Folgeprodukte angeliefert werden, und der Fahrzeuge, ausgenommen Schiffe, in denen sie befördert werden.
4. Die Folgeprodukte sind bis zu ihrer Weitersendung ordnungsgemäß zu lagern.
Abschnitt 2
Spezielle Anforderungen an die Lagerung von bestimmter Milch, bestimmten Erzeugnissen auf Milchbasis und bestimmten aus Milch gewonnenen Erzeugnissen
1. Die Lagerung von Erzeugnissen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil II erfolgt, um eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier zu verhindern, bei einer geeigneten Temperatur in einem diesem Zweck vorbehaltenen zugelassenen oder registrierten Lagerbetrieb bzw. in einer solchen Anlage oder in einem diesem Zweck vorbehaltenen, abgetrennten Lagerbereich innerhalb eines zugelassenen oder registrierten Lagerbetriebs bzw. einer solchen Anlage.
2. Enderzeugnisproben, die während der Lagerung oder zum Zeitpunkt der Auslagerung entnommen werden, müssen mindestens die mikrobiologischen Normen gemäß Anhang X Kapitel I erfüllen.
Kapitel IV
Registrierte Betreiber
1. Betreiber registrierter Anlagen bzw. Betriebe oder andere registrierte Betreiber haben tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte gemäß folgenden Bedingungen zu handhaben:
2. Die Betreiber müssen Aufzeichnungen in einer der zuständigen Behörde zugänglichen Form führen.
3. Registrierte Betreiber, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte befördern, ausgenommen die Beförderung zwischen Anlagen desselben Betreibers, müssen insbesondere
Kapitel V
Einschlussmethoden 15
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
1. Durch eine Einschlussmethode entstehendes Material darf ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem diese Methode von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, verwendet oder entsorgt werden.
2.Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats stellt die Ergebnisse amtlicher Kontrollen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen zur Verfügung, wenn in diesem Mitgliedstaat eine Einschlussmethode erstmals angewendet wird, um die Einführung dieser neuen Methode zu erleichtern.
Abschnitt 2
Methodik 21 21a
A. Aerobe Reifung und Lagerung von im Haltungsbetrieb verendeten Schweinen und bestimmtem anderem Material vom Schwein mit anschließender Verbrennung oder Mitverbrennung.
1. Betroffene Mitgliedstaaten 1
Das Verfahren der aeroben Reifung und Lagerung von im Haltungsbetrieb verendeten Schweinen und bestimmtem anderem Material vom Schwein mit anschließender Verbrennung oder Mitverbrennung darf in Frankreich, Irland, Lettland, Portugal und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland angewendet werden.
Nach der aeroben Reifung und Lagerung des Materials muss die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sicherstellen, dass das Material innerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats gesammelt und entsorgt wird.
2. Ausgangsmaterial
Für dieses Verfahren darf nur folgendes Material von Schweinen verwendet werden:
Diese Methode darf nur für die Beseitigung von Schweinen, die aus demselben Betrieb stammen, angewendet werden, wenn dieser Betrieb keinen Beschränkungen aufgrund eines vermuteten oder bestätigten Ausbruchs einer schweren auf Schweine übertragbaren Krankheit unterliegt. Diese Methode darf weder für Tiere, die aufgrund solcher Krankheiten verendet sind oder zur Tilgung einer Tierseuche getötet wurden, noch für Teile solcher Tiere angewendet werden.
3. Methodik
3.1. Allgemeine Grundsätze
Bei dieser Methode handelt es sich um ein Verfahren, das von der zuständigen Behörde genehmigt wird.
Der Bereich ist gemäß Unionsvorschriften zum Schutz der Umwelt zu gestalten, sodass Geruchsemissionen und Risiken für Boden und Grundwasser verhindert werden.
Der Betreiber muss
Das Verfahren muss in einem geschlossenen System durchgeführt werden, das aus mehreren Zellen besteht, die einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden haben und durch feste Wände abgegrenzt sind. Abwasser muss gesammelt werden; die Zellen sind mit einem Abwasserrohr zu verbinden, an dem ein Gitter mit 6 mm großen Öffnungen zur Abscheidung von Festkörpern angebracht ist.
Größe und Anzahl der Zellen müssen an die im ständigen schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 29 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 definierte Sterblichkeitsrate angepasst werden, mit ausreichender Kapazität für die Anzahl der Nutztiere, die in einem Zeitraum von mindestens acht Monaten verenden.
3.2. Phasen
3.2.1. Füll- und Lagerphase
Die verendeten Schweine und anderes Material vom Schwein sind einzeln mit Sägemehl zu bedecken und aufzuschichten, bis die Zelle gefüllt ist. Zunächst ist der Boden mit einer mindestens 30 cm dicken Schicht aus Sägemehl zu bedecken. Die Tierkörper und das andere Material vom Schwein müssen dann auf dieser ersten Schicht aus Sägemehl ausgelegt werden, und jede Schicht aus Tierkörpern und anderem Material vom Schwein ist mit einer mindestens 30 cm dicken Sägemehl-Schicht zu bedecken.
Das Personal darf nicht auf das gelagerte Material treten.
3.2.2. Reifungsphase
Sobald die Zelle gefüllt ist und ein Temperaturanstieg die Zersetzung des Weichgewebes ermöglicht, beginnt die Reifungsphase, die mindestens drei Monate dauern muss.
Am Ende der Füll- und Lagerphase sowie während der gesamten Reifungsphase muss der Betreiber die Temperatur in jeder Zelle mit einem Temperatursensor überwachen, der zwischen 40 und 60 cm unter der Oberfläche der zuletzt gelegten Schicht des Stapels angebracht wird.
Die elektronische Temperaturerfassung und -überwachung ist vom Betreiber aufzuzeichnen.
Am Ende der Füll- und Lagerphase dient die Temperaturüberwachung als Indikator für einen zufriedenstellenden Stapelaufbau. Die Temperatur ist mit einem automatischen Messgerät zu messen. Ziel ist es, 55 °C an drei aufeinanderfolgenden Tagen zu erreichen; dies zeigt an, dass der Reifungsprozess läuft, der Stapelaufbau wirksam ist und die Reifungsphase eingesetzt hat.
Der Betreiber muss die Temperatur einmal täglich kontrollieren, und je nach Ergebnis dieser Messungen sind die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
Die zuständige Behörde kann eine zeitliche Begrenzung für die Lagerphase festlegen. 3.2.3. Beförderung und Verbrennung oder Mitverbrennung
Die Beförderung des nach der Reifungsphase entstandenen Materials zur zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage unterliegt den Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der Richtlinie 2008/98/EG.
B. Hydrolyse mit nachfolgender Beseitigung
1. Betroffene Mitgliedstaaten 2
Das Verfahren der Hydrolyse mit nachfolgender Beseitigung darf in Irland, Spanien, Lettland, Portugal und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland angewendet werden.
Nach der Hydrolyse muss die die Zulassung erteilende zuständige Behörde sicherstellen, dass das Material innerhalb desselben, oben genannten Mitgliedstaats gesammelt und beseitigt wird.
2. Ausgangsmaterial
Für dieses Verfahren darf nur folgendes Material von Schweinen, Geflügel oder in Zuchtbetrieben gehaltenen Hasentierarten verwendet werden:
Diese Methode darf nur für die Beseitigung von Schweinen, Geflügel oder in Zuchtbetrieben gehaltenen Hasentierarten, die aus demselben Betrieb stammen, angewendet werden, vorausgesetzt, dieser Betrieb unterlegt keinem Verbot aufgrund eines vermuteten oder bestätigten Ausbruchs einer schweren auf Schweine, Geflügel oder in Zuchtbetrieben gehaltene Hasentierarten übertragbaren Krankheit oder die Tiere wurden nicht zur Tilgung einer Tierseuche getötet.
3. Methodik
Hydrolyse mit anschließender Beseitigung dient der vorübergehenden Lagerung vor Ort. Sie ist gemäß den folgenden Standards durchzuführen:
1) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Anhangs das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.
2) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Anhangs das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse | Anhang X 21 |
Kapitel I
Allgemeine Anforderungen an die Verarbeitung und das Inverkehrbringen
Mikrobiologische Normen für Folgeprodukte
Für Folgeprodukte gelten folgende mikrobiologische Normen:
Enderzeugnisproben, die während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus dem Verarbeitungsbetrieb entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0
Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1g,
wobei
n = Anzahl der zu untersuchenden Proben,
m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet,
M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und
c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.
Die in diesem Kapitel genannten mikrobiologischen Normen gelten jedoch nicht für ausgeschmolzene Fette und für Fischöl aus der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte, wenn von dem verarbeiteten tierischen Protein, das bei der Verarbeitung gewonnen wird, Proben genommen werden, um die Einhaltung dieser Normen sicherzustellen.
Kapitel II
Spezielle Anforderungen an verarbeitetes tierisches Protein und andere Folgeprodukte
Abschnitt 1
Spezielle Anforderungen an verarbeitetes tierisches Protein 17 21
A. Rohmaterial
B. Verarbeitungsnormen
1. Verarbeitetes tierisches Protein von Säugetieren muss der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) gemäß Anhang IV Kapitel III unterzogen worden sein.
Jedoch
2. Nicht von Säugetieren stammendes verarbeitetes tierisches Protein, ausgenommen Fischmehl, muss einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III unterzogen worden sein.
3. Fischmehl muss
C. Lagerung
1. Verarbeitetes tierisches Protein ist in neuen oder sterilisierten Säcken zu verpacken und zu lagern oder in geeigneten Massengutbehältern oder in Lagerschuppen zu lagern.
Es sind ausreichende Maßnahmen zu treffen, um die Kondensierung innerhalb von Behältern, Förderanlagen oder Aufzügen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
2. Erzeugnisse in Förderanlagen, Aufzügen oder Behältern sind vor Zufallskontamination zu schützen.
3. Ausrüstung für die Handhabung von verarbeitetem tierischem Protein ist sauber und trocken zu halten und muss über geeignete Inspektionsstellen verfügen, so dass auf Sauberkeit kontrolliert werden kann.
Alle Lagervorrichtungen sind regelmäßig zu leeren und so zu reinigen, dass eine Kontamination verhindert wird.
4. Verarbeitetes tierisches Protein muss trocken gehalten werden.
Auslaufen und Kondensierung im Lagerbereich sind zu vermeiden.
Abschnitt 2
Spezielle Anforderungen an Blutprodukte
A. Rohmaterial
Zur Herstellung von Blutprodukten darf nur Blut gemäß Artikel 10 Buchstabe a und Artikel 10 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden.
B. Verarbeitungsnormen
Blutprodukte müssen
Abschnitt 3 15 17
Spezielle Anforderungen an ausgeschmolzene Fette, Fischöl und Fettderivate aus Material der Kategorie 3 A.
A. Rohmaterial
1. Ausgeschmolzene Fette
Zur Herstellung von ausgeschmolzenem Fett darf ausschließlich Material der Kategorie 3, ausgenommen Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, verwendet werden.
2. Fischöl
Zur Herstellung von Fischöl darf ausschli 1069/2009 eßlich Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben i, j und l der Verordnung (EG) Nr.sowie Material der Kategorie 3 von Wassertieren gemäß Artikel 10 Buchstaben e und f der genannten Verordnung verwendet werden.
B. Verarbeitungsnormen
Sofern das Fischöl oder die ausgeschmolzenen Fette nicht gemäß Anhang III Abschnitte VIII bzw. XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurden, sind ausgeschmolzene Fette nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 herzustellen, und Fischöle dürfen hergestellt werden
Ausgeschmolzene Wiederkäuerfette sind so zu reinigen, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gew.-% nicht überschreitet.
Fettderivate aus ausgeschmolzenen Fetten oder Fischöl der Kategorie 3 sind nach einer der Verarbeitungsmethoden gemäß Anhang IV Kapitel III herzustellen.
C. Hygienevorschriften
Soweit ausgeschmolzene Fette oder Fischöl verpackt sind, müssen sie in neue oder gegebenenfalls gereinigte und desinfizierte Behältnisse abgefüllt worden sein, um eine Kontamination zu verhindern, und es sind alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Rekontamination zu verhindern.
Soweit die Erzeugnisse als Massengut versandt werden sollen, müssen Leitungen, Pumpen, Tanks sowie alle sonstigen Massengutcontainer bzw. Massenguttankwagen, die zur Beförderung der Erzeugnisse vom Herstellungsbetrieb direkt auf das Schiff, zu Küstentankanlagen oder direkt zu Betrieben verwendet werden, vor der Verwendung sauber sein.
Abschnitt 4
Spezielle Anforderungen an Milch, Kolostrum und bestimmte andere aus Milch oder Kolostrum gewonnene Erzeugnisse
Teil I
Allgemeine Anforderungen
A. Rohmaterial
Zur Herstellung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen darf ausschließlich Milch gemäß Artikel 10 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, sowie Milch gemäß Artikel 10 Buchstaben f und h der genannten Verordnung verwendet werden.
Kolostrum darf nur verwendet werden, wenn es von lebenden Tieren stammt, bei denen keine Anzeichen einer über das Kolostrum auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit vorlagen.
B. Verarbeitungsnormen
1. Milch muss einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden:
1.1. Sterilisation mit einem F0 -Wert * von mindestens 3;
1.2. UHT ** in Kombination mit
1.3. zweimalige HTST ***;
1.4. HTST in Kombination mit
2. Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse müssen entweder mindestens einer der in Nummer 1 genannten Behandlungen unterzogen oder aus Milch hergestellt werden, die gemäß Nummer 1 behandelt wurde.
3. Molke, die zur Verfütterung an Tiere von Arten bestimmt ist, die für die Maul- und Klauenseuche empfänglich sind, und aus Milch gewonnen wird, die gemäß Nummer 1 behandelt wurde,
4. Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 müssen Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse folgende Anforderungen erfüllen:
4.1. Nach Abschluss der Verarbeitung müssen alle nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um eine Kontamination der Erzeugnisse zu verhindern;
4.2. das Enderzeugnis muss mit dem Hinweis versehen werden, dass es Material der Kategorie 3 enthält und nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, und
5. Rohmilch muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gewonnen werden.
6. Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse müssen
6.1. von Rindern aus Betrieben gewonnen werden, in denen alle Rinderbestände amtlich anerkannt tuberkulosefrei, amtlich anerkannt brucellosefrei und amtlich anerkannt leukosefrei gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d, f und j der Richtlinie 64/432/EWG sind;
6.2. mindestens 21 Tage vor dem Versand hergestellt worden sein, wobei während dieses Zeitraums im Herkunftsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;
6.3. einer einmaligen HTST *** unterzogen worden sein;
6.4. die in Nummer 4 dieses Teils genannten Anforderungen erfüllen.
_____
*) F0 ist die errechnete abtötende Wirkung auf Bakteriensporen.
Bei einem F0 -Wert von 3 wurde die kälteste Stelle im Erzeugnis so erhitzt, dass dieselbe abtötende Wirkung erreicht wird wie durch dreiminütige Erhitzung und Kühlung bei einer Temperatur von 121 °C (250 °F).
**) UHT = Ultrahocherhitzung auf 132 °C für mindestens eine Sekunde.
***) HTST = Kurzzeiterhitzung auf 72 °C für mindestens 15 Sekunden oder Behandlung mit gleichwertigem Pasteurisierungseffekt, bei dem eine Negativreaktion auf einen Phosphatasetest gewährleistet ist.
Teil II 13
Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen von Milch, die nach nationalen Normenverarbeitet wurde
1. Die Anforderungen gemäß den Nummern 2 und 3 dieses Teils gelten für die Verarbeitung, Verwendung und Lagerung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen aus Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, sowie von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen gemäß Artikel 10 Buchstaben f und h der genannten Verordnung, die nicht gemäß Teil I dieses Abschnitts verarbeitet wurden.
2. Die zuständige Behörde erteilt milchverarbeitenden Betrieben, die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen oder registriert sind, die Genehmigung, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis oder aus Milch gewonnene Erzeugnisse für die in Nummer 3 dieses Teils genannten Zwecke zu liefern, sofern der betreffende Betrieb die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherstellt.
3. Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse dürfen als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse geliefert und verwendet werden
4. Die zuständige Behörde kann die Lieferung von Kolostrum, das die Bedingungen gemäß Teil I Abschnitt B Nummer 6 nicht erfüllt, von einem Landwirt an einen anderen Landwirt innerhalb desselben Mitgliedstaats zu Zwecken der Verfütterung genehmigen, wenn mögliche Gesundheitsrisiken ausgeschlossen sind.
Teil III
Spezielle Anforderungen an Zentrifugen - oder Separatorenschlamm 15
Material der Kategorie 3, das aus Zentrifugen- oder Separatorenschlamm besteht, muss einer Hitzebehandlung von 60 Minuten Dauer bei mindestens 70 °C oder von 30 Minuten Dauer bei mindestens 80 °C unterzogen worden sein, bevor es zur Verfütterung an Nutztiere in Verkehr gebracht werden darf.
Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde alternative Parameter für die Hitzebehandlung von Zentrifugen- oder Separatorenschlamm genehmigen, der für die Verwendung in den Mitgliedstaaten, die solche alternativen Parameter genehmigt haben, bestimmt ist, sofern die Unternehmer nachweisen können, dass die gemäß den alternativen Parametern durchgeführte Hitzebehandlung mindestens die gleiche Risikominderung gewährleistet wie die Hitzebehandlung, die gemäß den in Absatz 1 genannten Parametern durchgeführt wird.
Abschnitt 5
Spezielle Anforderungen an Gelatine und hydrolysiertes Protein
A. Rohmaterial
Zur Herstellung von Gelatine und hydrolysiertem Protein dürfen nur tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorie 3 oder Erzeugnisse aus solchen tierischen Nebenprodukten, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben m, n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, verwendet werden.
B. Verarbeitungsnormen für Gelatine
1. Sofern die Gelatine nicht gemäß Anhang III Abschnitt XIV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wird, ist sie nach einem Verfahren herzustellen, das gewährleistet, dass Material der Kategorie 3 einer Säure- oder Laugenbehandlung unterzogen und danach einmal oder mehrmals gespült wird.
Der pH-Wert ist dann entsprechend anzupassen. Gelatine muss durch ein- oder mehrfaches Erhitzen mit anschließender Reinigung durch Filtrieren und Sterilisieren extrahiert werden.
2. Nach Anwendung der Verfahren gemäß Nummer 1 kann die Gelatine getrocknet und gegebenenfalls pulverisiert oder gepresst werden.
3. Die Verwendung von anderen Konservierungsstoffen als Schwefeldioxid und Wasserstoffperoxid ist verboten.
C. Sonstige Anforderungen an Gelatine
Gelatine muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen umhüllt, verpackt, gelagert und befördert werden. Insbesondere gilt Folgendes:
D. Verarbeitungsnormen für hydrolysiertes Protein
Hydrolysiertes Protein muss nach einem Verfahren hergestellt werden, bei dem gewährleistet ist, dass eine etwaige Kontamination auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Hydrolysiertes Protein von Wiederkäuern muss ein Molekulargewicht unter 10.000 Dalton haben.
Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Nummer 1 sind hydrolysierte Proteine, die ganz oder teilweise von Häuten und Fellen von Wiederkäuern stammen, in einer Verarbeitungsanlage zu erzeugen, die ausschließlich der Herstellung von hydrolysiertem Protein vorbehalten ist, und zwar nach einem Verfahren, bei dem Rohmaterial der Kategorie 3 durch Salzen, Kalken und intensives Waschen vorbereitet wird und anschließend
Abschnitt 6
Spezielle Anforderungen an Dicalciumphosphat
A. Rohmaterial
Zur Herstellung von Dicalciumphosphat dürfen nur tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorie 3 oder Erzeugnisse aus solchen tierischen Nebenprodukten, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben m, n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, verwendet werden.
B. Verarbeitungsnormen
1. Dicalciumphosphat muss nach einem Verfahren hergestellt werden, das folgende drei Stufen umfasst:
2. Wird Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen gewonnen, ist es aus Knochen gemäß Artikel 10 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu gewinnen.
Abschnitt 7
Spezielle Anforderungen an Tricalciumphosphat
A. Rohmaterial
Zur Herstellung von Tricalciumphosphat dürfen nur tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorie 3 oder Erzeugnisse aus solchen tierischen Nebenprodukten, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben m, n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, verwendet werden.
B. Verarbeitungsnormen
Tricalciumphosphat muss nach einem Verfahren hergestellt werden, bei dem Folgendes gewährleistet ist:
Abschnitt 8
Spezielle Anforderungen an Kollagen
A. Rohmaterial
Zur Herstellung von Kollagen dürfen nur tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorie 3 oder Erzeugnisse aus solchen tierischen Nebenprodukten, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben m, n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, verwendet werden.
B. Verarbeitungsnormen
1. Sofern das Kollagen nicht gemäß den einschlägigen Vorschriften in Anhang III Abschnitt XV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wird, ist es nach einem Verfahren herzustellen, das gewährleistet, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 eine Waschung und pH-Einstellung mit Säure oder Base durchläuft und danach einmal oder mehrmals gespült, filtriert und extrudiert wird.
Nach dieser Behandlung kann das Kollagen getrocknet werden.
2. Die Verwendung anderer als der nach Unionsrecht zugelassenen Konservierungsstoffe ist verboten.
C. Sonstige Anforderungen
Kollagen muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen umhüllt, verpackt, gelagert und befördert werden. Insbesondere gilt Folgendes:
Abschnitt 9
Spezielle Anforderungen an Eiprodukte
A. Rohmaterial
Zur Herstellung von Eiprodukten dürfen nur tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 10 Buchstaben e und f sowie Artikel 10 Buchstabe k Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden.
B. Verarbeitungsnormen
Eiprodukte müssen
Abschnitt 10 13
Spezielle Anforderungen für die Verfütterung bestimmten Materials der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an Nutztiere außer Pelztieren
Material der Kategorie 3, bestehend aus Lebensmitteln, die aus Mitgliedstaaten stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, die nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf ohne weitere Behandlung zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren in Verkehr gebracht werden, sofern das Material
Kapitel III
Anforderungen an bestimmtes Fischfutter und bestimmte Fischköder
1. Tierische Nebenprodukte aus Fischen oder wirbellosen Wassertieren sowie daraus gewonnene Folgeprodukte, die zur Verfütterung an Zuchtfische oder andere Aquakulturarten bestimmt sind, müssen
2. Die zuständige Behörde kann zur Verhütung unannehmbarer Risiken einer Übertragung von Krankheiten auf Mensch oder Tier Bedingungen für folgende Verwendungszwecke von Wassertieren sowie von wirbellosen Wasser- und Landtieren festlegen:
Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel | Anhang XI 21 |
Kapitel I
Anforderungen an unverarbeitete Gülle, verarbeitete Gülle und aus dieser gewonnene Folgeprodukte 11
Abschnitt 1
Unverarbeitete Gülle
1. Der Handel mit unverarbeiteter Gülle von anderen Tierarten als Geflügel und Equiden zwischen Mitgliedstaaten unterliegt, abgesehen davon, dass der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 seine Zustimmung erteilen muss, folgenden Bedingungen:
In solchen Fällen trägt die zuständige Behörde der Herkunft der Gülle Rechnung, wenn sie die Einbringung in solche Anlagen genehmigt; oder
2. Der Handel mit unverarbeiteter Gülle von Geflügel zwischen Mitgliedstaaten unterliegt, abgesehen davon, dass der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 seine Zustimmung erteilen muss, folgenden Bedingungen:
3. Folgende Musterveterinärbescheinigung ist dem Handelspapier beizufügen:
4. Der Handel mit unverarbeiteter Gülle von Equiden zwischen Mitgliedstaaten ist gestattet, sofern der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 seine Zustimmung zu diesem Handel erteilt hat und sofern die Gülle nicht aus einem Betrieb stammt, der tierseuchenrechtlichen Beschränkungen in Bezug auf Rotz, vesikuläre Stomatitis, Milzbrand oder Tollwut gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG unterliegt.
5. Gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats von Betreibern, die unverarbeitete Gülle aus einem anderen Mitgliedstaat versenden, Folgendes verlangen:
6. Die zuständige Behörde kann den Versand von Gülle, die zwischen zwei im selben landwirtschaftlichen Betrieb gelegenen Punkten befördert wird, unter Bedingungen genehmigen, die die Kontrolle möglicher Gesundheitsrisiken gewährleisten, wie etwa die Verpflichtung der betroffenen Betreiber, geeignete Aufzeichnungen zu führen.
Abschnitt 2
Guano von Fledermäusen, Insektenkot, verarbeitete Gülle und Folgeprodukte aus verarbeiteter Gülle 21
Das Inverkehrbringen von Guano von Fledermäusen, verarbeiteter Gülle und Folgeprodukten aus verarbeiteter Gülle unterliegt den in den Buchstaben a bis e festgelegten Bedingungen. Zusätzlich ist bei Guano von Fledermäusen die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaats gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erforderlich.
Dieser Nachweis muss eine Validierung umfassen, die wie folgt durchzuführen ist:
Einzelheiten über die relevanten Verfahrensparameter, die in einer Anlage verwendet werden, sowie über sonstige kritische Kontrollpunkte müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden, so dass der Eigentümer, der Betreiber oder deren Vertreter sowie die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage überwachen können. Informationen über ein gemäß diesem Buchstaben zugelassenes Verfahren sind der Kommission auf Verlangen vorzulegen.
Repräsentative Proben der Gülle, die während oder unmittelbar nach der Verarbeitung aus der Anlage zur Überwachung des Verfahrens entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:
Escherichia coli: n = 5, c = 5, m = 0, M = 1.000 in 1 g
oder
Enterococcaceae: n = 5, c = 5, m = 0, M = 1.000 in 1 g
und
Repräsentative Proben der Gülle, die während oder bei Auslagerung aus der Produktionsanlage oder der Biogas- bzw. Kompostieranlage entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0,
wobei
n = Anzahl der zu untersuchenden Proben,
m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet,
M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und
C = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.
Verarbeitete Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte, die die genannten Bedingungen nicht erfüllen, gelten als nicht verarbeitet;
Sie müssen so gelagert werden, dass nach der Verarbeitung eine Kontamination oder Sekundärinfektion und Feuchtigkeit auf ein Minimum reduziert werden. Entsprechend sind sie zu lagern in
Das Inverkehrbringen von Insektenkot unterliegt den in den Buchstaben a, b, d und e dieses Abschnitts festgelegten Bedingungen.
weiter. |