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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 305/2014 der Kommission vom 25. März 2014 zur Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten, ausgenommen Wiederkäuer, Schweine und Geflügel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 90 vom 26.03.2014 S. 12)



Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat gestellt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" einzuordnen sind, als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten. Der Antrag umfasst auch andere Verwendungszwecke für dieselben Stoffe, über die noch keine Entscheidung getroffen wurde. Der Zusatzstoff wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1222/2013 der Kommission 2 für einen Zeitraum von zehn Jahren für Wiederkäuer, Schweine und Geflügel zugelassen.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 16. November 2011 3 zu dem Schluss, dass Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Außerdem wurde der Schluss gezogen, dass die Stoffe die aerobe Stabilität von leicht zu silierendem Material verbessern. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für eine Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. März 2014

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1222/2013 der Kommission vom 29. November 2013 zur Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Wiederkäuer, Schweine und Geflügel (ABl. Nr. L 320 vom 30.11.2013 S. 16).

3) EFSA Journal 2011; 9(12):2446.

.

 Anhang


Kennnummer des ZusatzstoffsName des ZulassungsinhabersZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder TierkategorieHöchstalterMindest- gehaltHöchstgehaltSonstige BestimmungenGeltungsdauer der Zulassung
mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe
1k280-PropionsäureZusammensetzung des Zusatzstoffs Propionsäure > 99,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs Propionsäure > 99,5 %

C3H6O2 CAS No: 79-09-4

Nichtflüchtiger Rückstand < 0,01 %, wenn bei 140 °C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet

Aldehyde < 0,1 %, ausgedrückt als Formaldehyd

Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode 1

Quantifizierung von Propionsäure als Gesamtpropionsäure im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen, Futtermitteln: Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI)

Alle Tierarten, ausgenommen Wiederkäuer, Schweine und Geflügel---
  1. Die gleichzeitige Verabreichung weiterer organischer Säuren in den zugelassenen Höchstmengen ist kontraindiziert.
  2. Der Zusatzstoff wird in leicht zu silierendem Material verwendet 2.
  3. Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderen Quellen des Wirkstoffs darf der zugelassene Höchstgehalt nicht überschritten werden.
  4. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz, Augenschutz, Handschuhe und Schutzkleidung getragen werden.
15. April 2024
1k281-NatriumpropionatZusammensetzung des Zusatzstoffs

Natriumpropionat > 98,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Natriumpropionat > 98,5 %

C3H5O2Na CAS-Nr.: 137-40-6

Trocknungsverlust < 4 %, bestimmt durch zweistündige Trocknung bei 105 °C

Wasserunlösliche Stoffe < 0,1 %

Hergestellt durch chemische Synthese Analysemethode 1

Quantifizierung von Natriumpropionat im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI) - zur Bestimmung von Gesamtpropionat und

Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) (EN ISO 6869) - zur Bestimmung von Gesamtnatrium.

Quantifizierung von Natriumpropionat als Gesamtpropionsäure in Vormischungen, Futtermitteln: Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI)

Alle Tierarten, ausgenommen Wiederkäuer, Schweine und Geflügel---
  1. Die gleichzeitige Verabreichung weiterer organischer Säuren in den zugelassenen Höchstmengen ist kontraindiziert.
  2. Der Zusatzstoff wird in leicht zu silierendem Material verwendet 2.
  3. Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderen Quellen des Wirkstoffs darf der zugelassene Höchstgehalt nicht überschritten werden.
  4. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz, Augenschutz, Handschuhe und Schutzkleidung getragen werden.
15. April 2024
1k284-AmmoniumpropionatZusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Ammoniumpropionat > 19,0 %, Propionsäure < 80,0 % und Wasser < 30 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ammoniumpropionat: C3H9O2N

CAS-Nr.: 17496-08-1

Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode 1

Quantifizierung von Ammoniumpropionat im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI) - zur Bestimmung von Gesamtpropionat und

Titration mit Schwefelsäure und Natriumhydroxid zur Bestimmung von Ammonium.

Quantifizierung von Ammoniumpropionat als Gesamtpropionsäure in Vormischungen, Futtermitteln: Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI)

Alle Tierarten, ausgenommen Wiederkäuer, Schweine und Geflügel---
  1. Die gleichzeitige Verabreichung weiterer organischer Säuren in den zugelassenen Höchstmengen ist kontraindiziert.
  2. Der Zusatzstoff wird in leicht zu silierendem Material verwendet 2.
  3. Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderen Quellen des Wirkstoffs darf der zugelassene Höchstgehalt nicht überschritten werden.
  4. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz, Augenschutz, Handschuhe und Schutzkleidung getragen werden.
15. April 2024
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx

2) Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate im Frischmaterial (z.B. Maisganzpflanze, Weidelgras, Trespe oder Zuckerrübenschnitzel). Verordnung (EG) Nr. 429/2008.


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