Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss 2014/327/EU des Rates vom 6. Mai 2014 über den Standpunkt der Union anlässlich der 53. Sitzung des OTIF-Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich bestimmter Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), die ab dem 1. Januar 2015 gelten sollen

(ABl. Nr. L 166 vom 05.06.2014 S. 27)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union trat dem Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (nachstehend "COTIF-Übereinkommen") durch den Beschluss 2013/103/EU des Rates 1 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zu obengenanntem Übereinkommen bei.

(2) Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Zypern und Malta wenden das COTIF-Übereinkommen an.

(3) Mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland 2 werden die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen festgelegt, indem auf die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anhang C (RID) des COTIF-Übereinkommens) verwiesen wird. Ferner heißt es in Artikel 4 dieser Richtlinie: "Die Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ist zulässig, sofern die Vorschriften von ADR, RID und ADN eingehalten werden und soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist." Die Union hat damit ihre Zuständigkeit in dieser Sache ausgeübt.

(4) Es wird erwartet, dass der nach Artikel 13 § 1 Buchstabe d des COTIF-Übereinkommens eingesetzte Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter auf seiner 53. Sitzung, die am 22. Mai 2014 stattfinden soll, über bestimmte Änderungen der RID beschließen wird. Mit diesen Änderungen technischer Normen oder einheitlicher technischer Vorschriften soll eine sichere und effiziente Beförderung gefährlicher Güter gewährleistet werden, wobei der wissenschaftliche und technische Fortschritt des Sektors und die Entwicklung neuer Stoffe und Gegenstände, die bei ihrer Beförderung eine Gefahr darstellen, berücksichtigt werden.

(5) Der durch Artikel 9 der Richtlinie 2008/68/EG eingesetzte Ausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter hat Vorgespräche über diese Änderungen geführt.

(6) Die meisten der vorgeschlagenen Änderungen sind gerechtfertigt und nützlich und sollten daher von der Union unterstützt werden. Zwei vorgeschlagene Änderungen sind unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts eingehender zu prüfen. Insbesondere sollte die Europäische Eisenbahnagentur in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen ihre Arbeit an der Ermittlung einer nachhaltigen Lösung für die Ortung von Entgleisungen und die Abmilderung von deren Folgen, einschließlich der künftigen Umsetzung dieser Lösung, fortsetzen. Sollten die letztgenannten Änderungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt beschlossen werden, sollte die Union deshalb einen Widerspruch nach dem Verfahren des Titels VII Artikel 35 § 4 des COTIF-Übereinkommens einlegen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Standpunkt der Europäischen Union

(1) Der Standpunkt, den die Europäische Union in der 53. Sitzung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr einnehmen wird, muss dem Standpunkt im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.

(2) Geringfügige Änderungen der im Anhang dieses Beschlusses genannten Dokumente können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union in dem genannten Ausschuss vereinbart werden.

Artikel 2

Der Beschluss des genannten Ausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2014.

1) Beschluss des Rates 2013/103/EU vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. Nr. L 51 vom 23.02.2013 S. 1).

2) ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13.

.

 Anhang


VorschlagReferenzdokumentGegenstandBemerkungenStandpunkt der EU
1OTIF/RID/CE/GTP/2012-A, Anhang IIn der Ständigen Arbeitsgruppe vereinbarte ÄnderungenTechnischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIFZustimmung zu den Änderungen
2OTIF/RID/CE/GTP/2012-A, Anhang IÄnderungen sollen durch die Ständige Arbeitsgruppe weiter geprüft werdenDiese Bestimmungen stehen im Referenzdokument in eckigen Klammern.Zustimmung zu den Änderungen
3OTIF/RID/CE/GTP/2013/1Übergangsvorschrift für bestimmte Großzettel (Placards)Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIFZustimmung zur Änderung
4OTIF/RID/CE/GTP/2013/2Anwendung der Sondervorschrift TE 25Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIFZustimmung zur Änderung
5OTIF/RID/CE/GTP/2013/5Überprüfung bestimmter KennzeichnungenTechnischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIFZustimmung zur Änderung
6OTIF/RID/CE/GTP/2013/6Dem Infrastrukturbetreiber zu übermittelnde InformationenDie Ständige Arbeitsgruppe sprach sich für die zweite im Referenzdokument vorgestellte Option aus.Zustimmung zur Änderung
7OTIF/RID/CE/GTP/2013/11Verwendung von FachbegriffenTechnischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIFZustimmung zur Änderung
8OTIF/RID/CE/GTP/2013/12Folgen der Streichung des UIC-Merkblattes 573Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIFZustimmung zu den Änderungen
9OTIF/RID/CE/GTP/2013/13
und
OTIF/RID/CE/GTP/2013/15
Anwendung der Sondervorschrift TE 22Der Vorschlag ist nicht ausgereift genug für eine Entscheidung.Verschiebung der Entscheidung
10OTIF/RID/CE/GTP/2013/14
und
OTIF/RID/CE/GTP/2013/INF.14
Redaktionelle Überarbeitung des Verweises auf die EU-Bestimmungen für den BahnverkehrTechnischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIFZustimmung zu den Änderungen
11OTIF/RID/CE/GTP/2013/16Beförderung gefährlicher Güter in PersonenzügenTechnischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIFZustimmung zur Änderung in der durch die Ständige Arbeitsgruppe überarbeiteten Fassung
12OTIF/RID/CE/GTP/2013/17Mehrere in der Ständigen Arbeitsgruppe vereinbarte konsolidierte ÄnderungenTechnischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIFZustimmung zu den Änderungen
OTIF/RID/CE/GTP/2013/17Änderungen, die durch die Ständige Arbeitsgruppe weiter geprüft werden sollen:--
13IdemÄnderungen, die einen gemeinsamen Standpunkt der gemeinsamen Sitzung UN-ECE/OTIF erfordernEin effizienter intermodaler Verkehr muss gefördert werden.Zustimmung zu den Änderungen gemäß der Empfehlung der gemeinsamen Sitzung
14Idem und OTIF/RID/CE/GTP/2013/INF.3Bestimmungen über die obligatorische Anwendung von Entgleisungsdetektoren in bestimmten WagenDie EU wird ihren Standpunkt vor der nächsten Überarbeitung der Vorschriften überprüfen.Verschiebung der Beschlussfassung
15OTIF/RID/CE/GTP/2013/3
OTIF/RID/CE/GTP/2013/9
und
OTIF/RID/CE/GTP/2013/18
Harmonisierung der Vorschriften mit denen des Anhangs 2 des SGMS der OSJDDie effiziente Beförderung gefährlicher Güter zwischen der EU und Nicht-EU-Ländern der OSJD sollte erleichtert werden.Zustimmung zu den Änderungen
16OTIF/RID/CE/GTP/2013/INF.4Beförderung von KohleKein Konsens zu Technischen Einzelheiten in der Ständigen ArbeitsgruppeBestimmung des EU-Standpunktes vor Ort
17OTIF/RID/CE/GTP/2013/INF.8Überarbeitung des Kapitels 7.7 der RIDDer Vorschlag dieses Referenzdokuments wird in einer umfassenderen Diskussion zur Überarbeitung des Kapitels 7.7 erörtert.Bestimmung des EU-Standpunktes vor Ort
18OTIF/RID/CE/GTP/2013/INF.12Angleichung an die Vorschriften im StraßenverkehrDurch diese Vorschläge wer- den die Vorschläge im Referenzdokument OTIF/RID/CE/GTP/-2013/17 geändert.Zustimmung zu den Änderungen


UWS Umweltmanagement GmbHENDE