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COTIF - Übereinkommen vom 09.05.1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr
Vom 3. Juni 1999
(BGBl. II Nr. 33 vom 02.09.2002 S. 2149; 04.11.2010 S. 1246 10; 11.06.2015 S. 830 15; 20.06.2015 S. 854 15a; 13.11.2015 S. 1238 15b; 15.04.2016 S. 378 16; 17.07.2017 S. 820 17; 05.12.2019 S.994 19)
(In der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999)
Titel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zwischenstaatliche Organisation
Die Parteien dieses Übereinkommens bilden als Mitgliedstaaten die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), im folgenden "Organisation" genannt.
Die Organisation hat ihren Sitz in Bern. Die Generalversammlung kann beschließen, ihn an einen anderen Ort in einem der Mitgliedstaaten zu verlegen.
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie klagen und verklagt werden.
Die Organisation, die Mitglieder ihres Personals, die von ihr berufenen Sachverständigen und die Vertreter der Mitgliedstaaten genießen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten, und zwar zu den Bedingungen, wie sie im Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, das dem Übereinkommen beigefügt ist, festgelegt sind.
Die Beziehungen zwischen der Organisation und dem Sitzstaat werden in einem Sitzabkommen geregelt.
Die Arbeitssprachen der Organisation sind Deutsch, Englisch und Französisch. Die Generalversammlung kann weitere Arbeitssprachen einführen.
Artikel 2 Ziel der Organisation
(Gültig bis siehe =>)
Ziel der Organisation ist es, den internationalen Eisenbahnverkehr in jeder Hinsicht zu fördern, zu verbessern und zu erleichtern; zu diesem Zweck wird sie insbesondere
(Gültig ab siehe =>)
Ziel der Organisation ist es, den internationalen Eisenbahnverkehr in jeder Hinsicht zu fördern, zu verbessern und zu erleichtern; zu diesem Zweck wird sie insbesondere
Die Organisation kann
Artikel 3 Internationale Zusammenarbeit 17
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens grundsätzlich in der Organisation zu konzentrieren, soweit ein Zusammenhang mit den Aufgaben besteht, die ihr gemäß Artikel 2 und 4 zugewiesen sind. Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Mitgliedstaaten alle notwendigen und zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen, damit bestehende multilaterale internationale Übereinkommen und Vereinbarungen, deren Vertragsparteien sie sind, entsprechend angepaßt werden, soweit diese Übereinkommen und Vereinbarungen die internationale Zusammenarbeit im Eisenbahnwesen betreffen und anderen zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen Aufgaben zuweisen, die sich mit den Aufgaben der Organisation überschneiden.
(Gültig bis siehe =>)
Die Verpflichtungen, die sich aus § 1 für die Mitgliedstaaten, die zugleich Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder zugleich Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ergeben, lassen die Verpflichtungen, die sie als Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum treffen, unberührt.
(Gültig ab siehe =>)
Die Verpflichtungen, die sich aus § 1 für die Mitgliedstaaten, die zugleich Mitglieder der Europäischen Union oder zugleich Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ergeben, lassen die Verpflichtungen, die sie als Mitglieder der Europäischen Union oder als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum treffen, unberührt.)
Artikel 4 Übernahme und Übertragung von Aufgaben
Auf Beschluß der Generalversammlung kann die Organisation in Einklang mit den in Artikel 2 genannten Zielen Aufgaben, Mittel und Verbindlichkeiten übernehmen, die ihr von anderen zwischenstaatlichen Organisationen auf der Grundlage von Vereinbarungen mit diesen Organisationen übertragen werden.
Auf Beschluß der Generalversammlung kann die Organisation Aufgaben, Mittel und Verbindlichkeiten auf andere zwischenstaatliche Organisationen auf der Grundlage von Vereinbarungen mit diesen Organisationen übertragen.
Die Organisation kann mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, die mit ihren Zielen in Zusammenhang stehen und ihr von einem Mitgliedstaat übertragen werden. Die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung dieser Aufgaben ergeben, gehen zu Lasten des betreffenden Mitgliedstaates.
Artikel 5 Besondere Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten kommen überein, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den internationalen Eisenbahnverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen. Zu diesem Zweck verpflichtet sich jeder Mitgliedstaat, im Rahmen des Möglichen
Zur Vereinfachung und Verbesserung des internationalen Eisenbahnverkehrs kommen die Mitgliedstaaten überein, dazu beizutragen, ein möglichst hohes Maß an Einheitlichkeit bei Vorschriften, Standards, Verfahren und Organisationsmethoden betreffend Eisenbahnfahrzeuge, Eisenbahnpersonal, Eisenbahninfrastruktur und Hilfsdienstleistungen zu erreichen.
Die Mitgliedstaaten kommen überein, den Abschluß von Vereinbarungen zwischen Infrastrukturbetreibern zu fördern, die darauf abzielen, den internationalen Eisenbahnverkehr zu optimieren.
Artikel 6 Einheitliche Rechtsvorschriften
Sofern keine Erklärungen oder Vorbehalte gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 abgegeben oder eingelegt worden sind, finden im internationalen Eisenbahnverkehr und bei der technischen Zulassung von Eisenbahnmaterial zur Verwendung im internationalen Verkehr Anwendung:
(Gültig bis siehe =>)
(Gültig ab siehe =>)
Die in § 1 genannten Einheitlichen Rechtsvorschriften und Rechtsordnungen sind mit ihren Anlagen Bestandteil des Übereinkommens.
Artikel 7 Begriffsbestimmung "Übereinkommen"
Im folgenden umfaßt der Ausdruck "Übereinkommen" das Übereinkommen selbst, das in Artikel 1 § 4 genannte Protokoll und die in Artikel 6 genannten Anhänge einschließlich ihrer Anlagen.
Titel II
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 8 Landesrecht
Bei Auslegung und Anwendung des Übereinkommens ist seinem Charakter als internationalem Recht und der Notwendigkeit, die Einheitlichkeit zu fördern, Rechnung zu tragen.
Soweit im Übereinkommen keine Bestimmungen getroffen sind, gilt Landesrecht.
Unter Landesrecht versteht man das Recht des Staates, in dem der Berechtigte seinen Anspruch geltend macht, einschließlich der Kollisionsnormen.
Die in den Anhängen vorgesehene Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht, wie es vom Internationalen Währungsfonds definiert ist.
Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Mitgliedstaates, der zugleich Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds für seine eigenen Operationen und Transaktionen angewendeten Methode ermittelt.
Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Mitgliedstaates, der nicht zugleich Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf die von diesem Staat bestimmte Art und Weise berechnet. Diese Berechnung muß in der Landeswährung soweit wie möglich zu demselben Realwert führen, wie er sich aus der Anwendung des § 2 ergeben würde.
Immer dann, wenn in ihrer Berechnungsmethode oder im Wert ihrer Landeswährung im Verhältnis zur Rechnungseinheit eine Veränderung eintritt, teilen die Mitgliedstaaten ihre Berechnungsmethode gemäß § 3 dem Generalsekretär mit. Er bringt den übrigen Mitgliedstaaten diese Mitteilungen zur Kenntnis.
Ein in Rechnungseinheiten ausgedrückter Betrag wird in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichts umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt entsprechend dem Wert der betroffenen Währung am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag.
Artikel 10 Zusatzbestimmungen
Zur Ausführung der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM können zwei oder mehrere Mitgliedstaaten oder zwei oder mehrere Beförderer Zusatzbestimmungen vereinbaren, die von diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht abweichen dürfen.
Die Zusatzbestimmungen gemäß § 1 werden in der durch die Gesetze und Vorschriften jedes Staates vorgesehenen Form in Kraft gesetzt und veröffentlicht. Die Zusatzbestimmungen der Staaten und ihre Inkraftsetzung werden dem Generalsekretär der Organisation mitgeteilt. Er bringt den übrigen Mitgliedstaaten diese Mitteilungen zur Kenntnis.
Artikel 11 Prozeßkaution
Bei Klagen auf Grund der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV, der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM, der Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV oder der Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI kann eine Sicherheitsleistung für die Kosten des Rechtsstreites nicht gefordert werden.
Artikel 12 Vollstreckung von Urteilen, Arrest und Pfändung 17
Urteile, auch Versäumnisurteile, die auf Grund des Übereinkommens vom zuständigen Gericht gefällt worden und nach den für das urteilende Gericht maßgebenden Gesetzen vollstreckbar geworden sind, werden in jedem der anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, sobald die in dem Staat, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine sachliche Nachprüfung des Inhaltes ist nicht zulässig. Diese Bestimmungen gelten auch für gerichtliche Vergleiche.
§ 1 findet keine Anwendung auf nur vorläufig vollstreckbare Urteile und auf Urteile, die dem Kläger wegen seines Unterliegens im Rechtsstreit außer den Kosten eine Entschädigung auferlegen.
Stehen einem Beförderungsunternehmen aus einer Beförderung, auf welche die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV oder die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM anzuwenden sind, Forderungen gegen ein anderes Beförderungsunternehmen zu, das nicht demselben Mitgliedstaat angehört, so können diese Forderungen nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte des Mitgliedstaates mit Arrest belegt oder gepfändet werden, dem das Unternehmen angehört, das Gläubiger der zu pfändenden Forderung ist.
Forderungen auf Grund von Verträgen, auf welche die Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV oder die Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI anzuwenden sind, können nur auf Grund der Entscheidung der Gerichte des Mitgliedstaates mit Arrest belegt oder gepfändet werden, dem das Unternehmen angehört, das Gläubiger der zu pfändenden Forderung ist.
(Gültig bis siehe =>)
Eisenbahnfahrzeuge können in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Halter seinen Sitz hat, nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte dieses Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden.
Der Ausdruck "Halter" bezeichnet denjenigen, der als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter das Eisenbahnfahrzeug dauerhaft als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt.)
(Gültig ab siehe =>)
Eisenbahnfahrzeuge können in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Halter seinen Sitz hat, nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte dieses Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden.
Der Ausdruck "Halter" bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die als Eigentümerin oder Verfügungsberechtigte einen Wagen als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt.)
Titel III
Aufbau und Tätigkeit
Artikel 13 Organe
Die Tätigkeit der Organisation wird durch die folgenden Organe wahrgenommen:
Die Generalversammlung kann die zeitlich befristete Einrichtung weiterer Ausschüsse für besondere Aufgaben beschließen.
Bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Generalversammlung und der in § 1 Buchst. c) bis f) genannten Ausschüsse werden Mitgliedstaaten ohne Stimmrecht (Artikel 14 § 5, Artikel 26 § 7 oder Artikel 40 § 4) nicht berücksichtigt.
Der Vorsitz in der Generalversammlung, der Vorsitz im Verwaltungsausschuß sowie die Funktion des Generalsekretärs sollten grundsätzlich nur Angehörigen aus verschiedenen Mitgliedstaaten übertragen werden.
Artikel 14 Generalversammlung 17
Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedstaaten.
Die Generalversammlung
Der Generalsekretär beruft die Generalversammlung alle drei Jahre oder auf Antrag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder auf Antrag des Verwaltungsausschusses sowie in den Fällen ein, die in Artikel 33 §§ 2 und 3 und in Artikel 37 § 4 vorgesehen sind. Er übermittelt den Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor der Eröffnung der Tagung den Entwurf der Tagesordnung gemäß den in der Geschäftsordnung nach § 2 Buchst. a) festgelegten Bedingungen.
Die Generalversammlung ist beschlußfähig (Artikel 13 § 3), wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten vertreten ist. Ein Mitgliedstaat kann sich von einem anderen Mitgliedstaat vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht mehr als einen anderen Staat vertreten.
Bei Beschlüssen der Generalversammlung über Änderungen der Anhänge zum Übereinkommen haben diejenigen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung zu dem betreffenden Anhang gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 abgegeben haben, kein Stimmrecht.
(Gültig bis siehe =>)
Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Mitgliedstaaten; in den Fällen des § 2 Buchst. e), f), g), h), 1) und p) sowie im Falle des Artikels 34 § 6 ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
Im Falle des § 2 Buchst. 1) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln nur erforderlich, soweit es sich um Anträge auf Änderung des Übereinkommens selbst, mit Ausnahme der Artikel 9 und 27 §§ 2 bis 10, sowie um Anträge auf Änderung des in Artikel 1 § 4 genannten Protokolls handelt.)
(Gültig ab siehe =>)
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Mitgliedstaaten; in den Fällen des § 2 Buchst. e), f), g), h), l) und p) sowie im Falle des Artikels 34 § 6 ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
Im Falle des § 2 Buchst. l) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln nur erforderlich, soweit es sich um Anträge auf Änderung des Übereinkommens selbst, mit Ausnahme der Artikel 9 und 27 §§ 2 bis 4, sowie um Anträge auf Änderung des in Artikel 1 § 4 genannten Protokolls handelt.)
Auf Einladung des Generalsekretärs, die im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten ausgesprochen wurde können auch
an den Tagungen der Generalversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
Artikel 15 Verwaltungsausschuß 17
Der Verwaltungsausschuß besteht aus einem Drittel der Mitgliedstaaten.
Die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied sowie derjenige Mitgliedstaat, der den Vorsitz führt, werden für drei Jahre bezeichnet. Die Zusammensetzung des Ausschusses wird unter Berücksichtigung insbesondere einer angemessenen geographischen Verteilung für jede Amtszeit bestimmt. Wird ein Ersatzmitglied während einer Amtszeit Mitglied des Ausschusses, so ist es für die folgende Amtszeit als Mitglied des Ausschusses zu bezeichnen.
Wird ein Sitz frei oder ist das Stimmrecht eines Mitgliedes des Ausschusses ausgesetzt oder nimmt ein Mitglied an zwei aufeinanderfolgenden Tagungen des Ausschusses nicht teil und läßt sich nicht gemäß § 6 von einem anderen Mitglied vertreten, so übt das Ersatzmitglied, das durch die Generalversammlung bezeichnet wurde, dessen Funktionen für den Rest der Amtszeit aus.
Abgesehen vom Fall des § 3 darf ein Mitgliedstaat nicht mehr als zwei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten dem Ausschuß angehören.
Der Ausschuß
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder vertreten sind. Ein Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen; ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten.
Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Mitglieder.
Sofern er nichts anderes beschließt, tritt der Ausschuß am Sitz der Organisation zusammen. Die Niederschriften der Tagungen werden allen Mitgliedstaaten zugestellt.
Der Vorsitzende des Ausschusses
Der Ausschuß kann im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeiten den Vorsitzenden beauftragen, bestimmte besondere Aufgaben auszuführen.
Artikel 16 Übrige Ausschüsse
Die in Artikel 13 § 1 Buchst. c) bis f) und § 2 genannten Ausschüsse bestehen grundsätzlich aus allen Mitgliedstaaten. Befaßt sich der Revisionsausschuß, der Fachausschuß RID oder der Fachausschuß für technische Fragen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mit Änderungen der Anhänge zum Übereinkommen und entscheidet darüber, sind jedoch diejenigen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung zu den betreffenden Anhängen gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 abgegeben haben, nicht Mitglieder des jeweiligen Ausschusses.
Der Generalsekretär beruft die Ausschüsse entweder von sich aus oder auf Antrag von fünf Mitgliedstaaten oder des Verwaltungsausschusses ein. Der Generalsekretär übermittelt den Mitgliedstaaten spätestens zwei Monate vor der Eröffnung der Tagung den Entwurf der Tagesordnung.
Ein Mitgliedstaat kann sich von einem anderen Mitgliedstaat vertreten lassen, jedoch kann ein Staat nicht mehr als zwei andere Staaten vertreten.
Jeder vertretene Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen
ist.
Auf Einladung des Generalsekretärs, die im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten ausgesprochen wurde, können auch
an den Tagungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
Die Ausschüsse wählen für jede Tagung oder für einen bestimmten Zeitraum einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende.
Die Beratungen finden in den Arbeitssprachen statt. Die während der Sitzung in einer Arbeitssprache vorgetragenen Ausführungen werden ihrem wesentlichen Inhalt nach in die anderen Arbeitssprachen übersetzt; die Anträge und die Beschlüsse werden in ihrem vollen Wortlaut übersetzt.
Die Niederschriften enthalten eine gedrängte Wiedergabe der Verhandlungen. Die Anträge und die Beschlüsse werden in ihrem vollen Wortlaut aufgenommen. Hinsichtlich der Beschlüsse ist der französische Wortlaut maßgebend. Die Niederschriften werden allen Mitgliedstaaten zugestellt.
Die Ausschüsse können zur Behandlung bestimmter Fragen Arbeitsgruppen einsetzen.
Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 17 Revisionsausschuß
Der Revisionsausschuß
Der Revisionsausschuß ist beschlußfähig (Artikel 13 § 3), wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten vertreten ist.
Artikel 18 Fachausschuß RID
Der Fachausschuß RID entscheidet gemäß Artikel 33 § 5 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens.
Der Fachausschuß RID ist beschlußfähig (Artikel 13 § 3), wenn ein Drittel der Mitgliedstaaten vertreten ist.
Artikel 19 Ausschuß für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr
Der Ausschuß für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr
Der Ausschuß für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr ist beschlußfähig (Artikel 13 § 3), wenn ein Drittel der Mitgliedstaaten vertreten ist.
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