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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2014 der Kommission vom 8. April 2014 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
(ABl. Nr. L 106 vom 09.04.2014 S. 7)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1 insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind grundlegende Vorschriften für die landwirtschaftliche Ezeugung festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission 2 enthält Durchführungsvorschriften zu diesen grundlegenden Vorschriften.
(2) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung von landwirtschaftlichen Produktionsmitteln wie Düngemitteln, Bodenverbesserern und Pflanzenschutzmitteln gestattet, sofern sie für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden. Mehrere Mitgliedstaaten haben gemäß dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3 dieser Verordnung der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten offiziell Dossiers im Hinblick auf die Aufnahme bestimmter Erzeugnisse in die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG übermittelt. Diese Dossiers wurden von der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (im Folgenden: "EGTOP") geprüft.
(3) Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP 3, nach deren Schlussfolgerungen für Düngemittel und Bodenverbesserer die Stoffe Biogasgärreste, hydrolysierte Proteine als Nebenprodukt tierischer Erzeugnisse, Leonardit, Chitin und Faulschlamm den ökologischen/biologischen Zielen und Grundsätzen entsprechen, sollten diese Stoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG für die Verwendung unter bestimmten Voraussetzungen aufgenommen werden.
(4) Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP sollte der Grenzwert "0" für Chrom (VI) in Bezug auf bestimmte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG aufgelistete Stoffe durch den Ausdruck "nicht nachweisbar" ersetzt werden.
(5) Im Bereich Pflanzenschutzmittel kam die EGTOP zu dem Schluss 4, dass die Stoffe Schafsfett, Laminarin und Aluminiumsilicat (Kaolin) den ökologischen/biologischen Zielen und Grundsätzen entsprechen. Daher sollten diese Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG für die Verwendung unter bestimmten Voraussetzungen aufgenommen werden.
(6) In Bezug auf die horizontalen Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel wurde in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 5 eine EU-Liste der Wirkstoffe, die zuvor in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 6 aufgeführt waren, und der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 genehmigten Wirkstoffe erstellt. Es ist angebracht, die betreffenden Stellen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG an diese Liste anzupassen. Insbesondere Gelatine, Rotenon aus Derris spp. und Lonchocarpus spp. und Terphrosia spp., Diammoniumphosphat, Kupferoktanoat, Kalialaun (Kalinit), Mineralöle und Kaliumpermanganat sollten aus dem Anhang gestrichen werden.
(7) Es ist zweckmäßig, die Wirkstoffe Lecithin, Quassia aus Quassia amara und Calciumhydroxid, für die der Kommission bereits Genehmigungsanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 übermittelt wurden, vorerst ausnahmsweise auf der Liste des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG zu belassen, bis ihre Prüfung abgeschlossen ist. Aufgrund der Ergebnisse der Prüfung wird die Kommission geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Auflistung der drei betreffenden Stoffe in der Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG ergreifen.
(8) In Bezug auf die horizontalen Rechtsvorschriften ist es ebenfalls angebracht, die Bezeichnung, Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung und Verwendungsvorschriften bestimmter Stoffe und Mikroorganismen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG anzupassen, insbesondere für Pflanzenöle, Mikroorganismen zur biologischen Schädlings- und Krankheitsbekämpfung, Pheromone, Kupfer, Ethylen, Paraffinöl und Kaliumbicarbonat.
(9) Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2012 der Kommission 8 geändert, um die Verweise auf die Anhänge V und VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG, die durch die Verordnung (EU) Nr. 505/2012 ersetzt worden waren, zu aktualisieren. In der geänderten Fassung des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG wurden "homöopathische Präparate" irrtümlich nicht erwähnt. Da diese Präparate in der Bestimmung vor der Änderung durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2012 aufgeführt wurden, müssen sie wieder eingefügt werden.
(10) In Anhang V der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2012 geänderten Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG wurden die früheren Einträge "entfluoriertes Monocalciumphosphat" und "entfluoriertes Dicalciumphosphat" irrtümlich durch die allgemeine Bezeichnung "entfluoriertes Phosphat" ersetzt. Entfluoriertes Phosphat entspricht jedoch nicht den Erzeugnissen entfluoriertes Monocalciumphosphat und entfluoriertes Dicalciumphosphat. Diese beiden Erzeugnisse sollten daher wieder in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG eingefügt und entfluoriertes Phosphat sollte aus diesem Anhang gestrichen werden.
(11) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2013 der Kommission 9 wurde die frühere Zulassung von Klinoptilolit aus der Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission 10 gestrichen, seine Verwendung als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen und der Code in "1g568" geändert. Um die kontinuierliche Verwendung von Klinoptilolith in der ökologischen/biologischen Produktion zu gewährleisten muss Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2013 angepasst werden.
(12) Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen.
(13) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Berichtigung von Artikel 24 Absatz 2 und Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2012 gelten.
(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG
Die Anhänge I, II und VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG werden gemäß den Nummern 1, 2 und 4 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG
Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG wird wie folgt berichtigt:
1. Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Phytotherapeutische und homöopathische Präparate, Spurenelemente und die Erzeugnisse gemäß Anhang V Abschnitt 1 sowie Anhang VI Abschnitt 3 sind gegenüber chemischsynthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika bevorzugt zu verwenden, sofern ihre therapeutische Wirkung bei der betreffenden Tierart und der zu behandelnden Krankheit gewährleistet ist."
2. Anhang V wird gemäß der Nummer 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3 Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2 gilt jedoch mit Wirkung vom 16. Juni 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. April 2014
_______
1) ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1.
2) Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. Nr. L 250 vom 18.09.2008 S. 1).
3) Schlussbericht:
http://ec.europa.eu/agriculture/organic/files/eupolicy/expertrecommendations/expert_group/final_report_on_fertilizers_to_be_published_en.pdf
4) Schlussbericht:
http://ec.europa.eu/agriculture/organic/files/eupolicy/expertrecommendations/expert_group/final_report_on_plant_protection_products.pdf
5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. Nr. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).
6) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1).
7) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1).
8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2012 der Kommission vom 14. Juni 2012 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. Nr. L 154 vom 15.06.2012 S. 12).
9) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2013 der Kommission vom 9. Juli 2013 zur Zulassung von Klinoptilolit sedimentären Ursprungs als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 (ABl. Nr. L 189 vom 10.07.2013 S. 1).
10) Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission vom 4. November 2005 über eine Neuzulassung eines Futtermittelzusatzstoffes für zehn Jahre, die Zulassung bestimmter Futtermittelzusatzstoffe auf unbegrenzte Zeit und die vorläufige Zulassung neuer Verwendungszwecke bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe (ABl. Nr. L 291 vom 05.11.2005 S. 5).
Anhang |
Die Anhänge I, II, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG werden wie folgt geändert:
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Die Zeile "Kompostierte oder fermentierte Haushaltsabfälle" erhält folgende Fassung:
"B | Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus Haushaltsabfällen | Erzeugnis aus getrennt gesammelten Haushaltsabfällen, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas.
Nur pflanzliche und tierische Haushaltsabfälle. Gewonnen in einem geschlossenen und kontrollierten, vom Mitgliedstaat zugelassenen Sammelsystem. Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg: |
b) Nach der Zeile "Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus pflanzlichem Material" wird folgende Zeile eingefügt:
"B | Biogasgärreste, die tierische Nebenprodukte enthalten, vergärt mit Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die in diesem Anhang aufgeführt sind | Tierische Nebenprodukte (einschließlich Nebenprodukten von Wildtieren) der Kategorie 3 und Magen- und Darminhalt der Kategorie 2 (im Sinne der Definition der Kategorien 2 und 3 in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates *) dürfen nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.
Die Prozesse müssen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission ** entsprechen. Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden. |
*) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).
**) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1)." |
c) Die Zeile "Nachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs" erhält folgende Fassung:
"B | Nachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs: Blutmehl Hufmehl Hornmehl Knochenmehl bzw. entleimtes Knochenmehl Fischmehl Fleischmehl Federn- und Haarmehl, gemahlene Fell- und Hautteile Wolle Walkhaare (Filzherstellung), Fellteile 1 Haare und Borsten Milcherzeugnisse Hydrolysierte Proteine 2 | (1) Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in mg/kg: nicht nachweisbar.
(2) Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden." |
d) die folgenden Zeilen werden eingefügt:
"B | Leonardit (organisches Sediment mit hohem Gehalt an Huminsäuren) | Ausschließlich als Nebenprodukt aus Bergbautätigkeiten gewonnen. |
B | Chitin (Polysaccharid, gewonnen aus dem Panzer von Krebstieren) | Nur Erzeugnisse aus der nachhaltigen Fischerei im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates * oder aus ökologischer/biologischer Aquakultur. |
B | Organisches Sediment aus Binnengewässern, entstanden unter Ausschluss von Sauerstoff (z.B. Faulschlamm) | Ausschließlich organisches Sediment gewonnen als Nebenprodukt der Binnenwasserwirtschaft oder aus einstigen Binnengewässern.
Die Gewinnung sollte gegebenenfalls auf eine Art und Weise erfolgen, die minimale Auswirkungen auf das aquatische System hat. Ausschließlich Sedimente aus Quellen frei von jeglicher Kontamination durch Pestizide, langlebige organische Schadstoffe und benzinähnliche Stoffe. Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar. |
*) Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. Nr. L 358 vom 31.12.2012 S. 59)." |
2. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"1. Pflanzliche und tierische Substanzen
Zulassung | Bezeichnung | Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften |
A | Azadirachtin aus Azadirachta indica (Neembaum) | Insektizid |
A | Bienenwachs | Einsatz beim Baumschnitt |
B | Hydrolysiertes Eiweiß, außer Gelatine | Lockmittel, nur in zugelassenen Anwendungen in Verbindung mit anderen geeigneten Erzeugnissen dieses Anhangs |
A | Lecithin | Fungizid |
B | Pflanzenöle | Insektizid, Akarizid, Fungizid, Bakterizid und Keimhemmstoff
|
A | Pyrethrine aus Chrysanthemum cinerariaefolium | Insektizid |
A | Quassia aus Quassia amara. | Insektizid, Repellent |
*) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. Nr. L 153 vom 11.06.2011 S. 1). |
2. Mikroorganismen zur biologischen Schädlings- und Krankheitsbekämpfung
Zulassung | Bezeichnung | Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften |
A | Mikroorganismen | Produkte gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und nicht aus GVO hergestellt" |
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4. Substanzen, die nur in Fallen und/oder Spendern verwendet werden dürfen
Zulassung | Bezeichnung | Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften |
A | Pheromone | Lockstoff; sexuelle Verwirrmethode; nur in Fallen und Spendern
|
A | Pyrethroide (nur Deltamethrin oder Lambda-Cyhalothrin) | Insektizide; nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln; nur gegen Befall mit Bactrocera oleae und Ceratitis capitata Wied." |
c) Die Nummern 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
"6. Andere Substanzen, die traditionell im ökologischen Landbau verwendet werden
Zulassung | Bezeichnung | Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften |
B | Kupferverbindungen in Form von Kupferhydroxid, Kupferoxychlorid, Kupferoxid, Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe) und dreibasischem Kupfersulfat | Nur Anwendung als Bakterizid und Fungizid bis zu 6 kg Kupfer je Hektar und Jahr.
Bei mehrjährigen Kulturen können die Mitgliedstaaten abweichend vom ersten Absatz vorsehen, dass die 6-kg-Begrenzung für Kupfer in einem gegebenen Jahr überschritten werden kann, sofern die über einen Fünfjahreszeitraum, der das betreffende Jahr und die vier vorangegangenen Jahre umfasst, tatsächlich verwendete Durchschnittsmenge 6 kg nicht überschreitet Risikominderungsmaßnahmen wie z.B. die Einrichtung von Pufferzonen sind zum Wasserschutz und zum Schutz der nicht zur Zielgruppe gehörenden Organismen zu ergreifen.
|
A | Ethylen | Nachreifung von Bananen, Kiwis und Kakis; Nachreifung von Zitrusfrüchten nur als Teil einer Strategie zur Vermeidung von Schäden durch Fruchtfliegen; Blüteninduktion bei Ananas; Keimverhinderung bei Kartoffeln und Zwiebeln
Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden. |
A | Kaliseife (Schmierseife) | Insektizid |
A | Schwefelkalk (Calciumpolysul- fid) | Fungizid |
A | Paraffinöl | Insektizid, Akarizid
|
A | Quarzsand | Repellent |
A | Schwefel | Fungizid, Akarizid |
B | Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/ Schafsfett | Repellent
Nur auf nicht essbare Teile der Pflanze anzuwenden und wenn Pflanzenmaterial nicht an Schafe oder Ziegen verfüttert wird
|
7. Andere Substanzen
Zulassung | Bezeichnung | Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften |
B | Aluminiumsilicat (Kaolin) | Repellent |
A | Calciumhydroxid | Fungizid nur bei Obstbäumen, einschließlich in Obstbaumschulen, zur Bekämpfung der Nectria galligena |
B | Laminarin | Auslöser der eigenen Abwehrmechanismen der Pflanze
Der Tang wird entweder gemäß Artikel 6d ökologisch/biologisch angebaut oder gemäß Artikel 6c nachhaltig geerntet |
B | Kaliumhydrogencarbonat (,Kaliumbicarbonat') | Fungizid und Insektizid" |
3. In Anhang V erhält Abschnitt 1 folgende Fassung:
"1. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs:
A | Kohlensaurer Muschelkalk | |
A | Kohlensaurer Algenkalk (Maerl-Kalk) | |
A | Lithotamnium | |
A | Calciumgluconat | |
A | Calciumcarbonat | |
A | entfluoriertes Monocalciumphosphat | |
A | entfluoriertes Dicalciumphosphat | |
A | Magnesiumoxid (wasserfreie Magnesia) | |
A | Magnesiumsulfat | |
A | Magnesiumchlorid | |
A | Magnesiumcarbonat | |
A | Calcium-Magnesiumphosphat | |
A | Magnesiumphosphat | |
A | Mononatriumphosphat | |
A | Calcium-Natrium-Phosphat | |
A | Natriumchlorid | |
A | Natriumbicarbonat | |
A | Natriumcarbonat | |
A | Natriumsulfat | |
A | Kaliumchlorid" |
4. In Anhang VI Abschnitt 1 Buchstabe d "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe" erhält der Eintrag über Klinoptilolith folgende Fassung:
Zulassung | Kennnummer | Stoff | Beschreibung, Verwendungsbedingungen | |
"B | 1 | 1g568 | Klinoptilolith sedimentären Ursprungs [alle Arten]" |
ENDE |