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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 122 vom 24.04.2014 S. 18;
VO (EU) 2018/1139 - ABl. Nr. L 212 vom 22.08.2018 S. 1 Inkrafttreten Übergangsbestimmungen)



Hebt RL 2003/42/EG und VO'en (EG) 1321/2007 und 1330/2007 auf.

Hinweis s.a.:VO'en (EU) 2021/2082; 2020/2034

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Zivilluftfahrt in der Union sollte ein hoher allgemeiner Sicherheitsstandard gewährleistet werden und es sollten alle Anstrengungen zur Verringerung der Zahl von Unfällen und Störungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit Vertrauen in den Luftverkehr hat.

(2) Die Quote tödlicher Unfälle in der Zivilluftfahrt ist in den letzten zehn Jahren im Wesentlichen konstant geblieben. Jedoch könnte die Zahl der Unfälle in den nächsten Jahrzehnten aufgrund höheren Verkehrsaufkommens und zunehmender technischer Komplexität der Luftfahrzeuge ansteigen.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 bezweckt die Unfallvermeidung durch Erleichterung der zügigen Durchführung effizienter Sicherheitsuntersuchungen von hoher Qualität. Die vorliegende Verordnung sollte keinen Einfluss auf das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 von den nationalen Sicherheitsuntersuchungsstellen durchgeführte Verfahren zur Untersuchung von Unfällen und Störungen haben. Im Falle von Unfällen oder schweren Störungen gilt für die Meldung des Ereignisses auch die Verordnung (EU) Nr. 996/2010.

(4) Bestehende Gesetzgebungsakte der Union, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und ihre Durchführungsbestimmungen, erlegen bestimmten Organisationen die Verpflichtung auf, im Zusammenhang mit ihrem Sicherheitsmanagementsystem Ereignismeldesysteme einzurichten. Wenn Organisationen die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen einhalten, darf dies jedoch nicht bedeuten, dass sie von der Einhaltung der vorliegenden Verordnung ausgenommen sind. Umgekehrt dürfen Organisationen aufgrund der Einhaltung der vorliegenden Verordnung nicht von der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen freigestellt werden. Allerdings sollte dies nicht zu zwei parallelen Meldesystemen führen; die Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ihre Durchführungsbestimmungen und diese Verordnung sind vielmehr als komplementär zu verstehen.

(5) Die Erfahrung hat gezeigt, dass Unfällen häufig sicherheitsbezogene Störungen und Mängel vorangehen, aus denen sich das Vorliegen von Sicherheitsgefahren ergibt. Sicherheitsinformationen sind daher eine wichtige Grundlage für die Aufdeckung potenzieller Sicherheitsgefahren. Außerdem ist zwar die Fähigkeit, Lehren aus Unfällen zu ziehen, von entscheidender Bedeutung, doch ist deutlich geworden, dass rein reaktive Systeme von begrenztem Nutzen sind, wenn es darum geht, weitere Verbesserungen zu erzielen. Daher sollten reaktive Systeme durch proaktive Systeme ergänzt werden, bei denen andere Arten von Sicherheitsinformationen verwendet werden, damit wirksame Verbesserungen der Flugsicherheit erzielt werden können. Die Union, ihre Mitgliedstaaten, die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden "Agentur") und Organisationen sollten durch die Einführung proaktiverer und evidenzbasierter Sicherheitssysteme mit Schwerpunkt auf der Unfallverhütung auf der Grundlage einer Analyse aller einschlägigen Sicherheitsinformationen, einschließlich der Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt, zur Verbesserung der Flugsicherheit beitragen.

(6) Zur Verbesserung der Flugsicherheit sollten sicherheitsrelevante Informationen aus der Zivilluftfahrt gemeldet, erfasst, gespeichert, geschützt, ausgetauscht, verbreitet und analysiert sowie auf der Grundlage der erfassten Informationen geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Dieser proaktive und evidenzbasierte Ansatz sollte von den zuständigen Flugsicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, von Organisationen als Teil ihres Sicherheitsmanagementsystems und von der Agentur umgesetzt werden.

(7) Die Auferlegung von Verpflichtungen für Organisationen zur Meldung von Ereignissen sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der betreffenden Organisation und zum Umfang ihrer Tätigkeiten stehen. Daher sollten insbesondere kleinere Organisationen beschließen können, Aufgaben mit Bezug zur Bearbeitung von Ereignissen innerhalb der Organisation zusammenzulegen bzw. zu verschmelzen, Aufgaben der Meldung von Ereignissen gemeinsam mit anderen gleichartigen Organisationen wahrzunehmen oder die Erfassung, Auswertung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung der Angaben zu Ereignissen extern an Fachstellen zu vergeben, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigt sind. Diese Stellen sollten die in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze des Schutzes und der Vertraulichkeit wahren. Die vergebenden Organisationen sollten die extern vergebenen Aufgaben angemessen kontrollieren und letzten Endes rechenschaftspflichtig und verantwortlich dafür sein, dass die Anforderungen nach Maßgabe dieser Verordnung umgesetzt werden.

(8) Es sollte sichergestellt werden, dass Ereignisse, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellen, systematisch von dem unmittelbar daran beteiligten Luftfahrtpersonal gemeldet werden. Systeme zur Erstattung freiwilliger Meldungen sollten die Systeme zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse ergänzen, wobei beide Systeme Einzelpersonen die Möglichkeit bieten sollten, Angaben zu Ereignissen im Zusammenhang mit der Flugsicherheit zu melden. Systeme zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse bzw. zur Erstattung freiwilliger Meldungen sollten innerhalb der Organisationen, der Agentur und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Die erfassten Informationen sollten an die Behörde übermittelt werden, die für die einschlägige Überwachung zuständig ist, um die Flugsicherheit zu erhöhen. Die Organisationen sollten diejenigen Ereignisse, die sich auf die Flugsicherheit auswirken könnten, analysieren, um Sicherheitsgefahren zu ermitteln und erforderlichenfalls geeignete Abhilfe- oder Präventivmaßnahmen zu ergreifen. Sie sollten die vorläufigen Ergebnisse ihrer Analyse der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats oder der Agentur übermitteln und in dem Fall, dass darin ein tatsächliches oder potenzielles Risiko für die Flugsicherheit festgestellt wird, auch die endgültigen Ergebnisse der Analyse. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Agentur sollten ein ähnliches Verfahren für solche Ereignisse einrichten, die ihnen direkt gemeldet wurden, sowie die von der Organisation vorgenommene Auswertung prüfen und gegebenenfalls deren Abhilfe- oder Präventivmaßnahmen angemessen überwachen.

(9) In verschiedenen Bereichen der Zivilluftfahrt tätiges oder anderweitig beteiligtes Personal erlangt Kenntnis von für die Unfallverhütung relevanten Vorkommnissen. Dieses Personal sollte daher Zugang zu Instrumenten haben, mit denen es diese melden kann, wobei gleichzeitig auch der Schutz dieses Personals gewährleistet werden sollte. Um das Personal zur Meldung zu ermutigen und um ihm die positiven Auswirkungen der Meldung von Ereignissen für die Flugsicherheit bewusster zu machen, sollte es regelmäßig über die Maßnahmen informiert werden, die im Rahmen von Systemen zur Erfassung der Meldung von Ereignissen getroffen werden.

(10) Gefahren und Risiken, die mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen verbunden sind, unterscheiden sich sehr stark von denen, die von Luftfahrzeugen ausgehen, die nicht als technisch komplizierte motorbetriebene Luftfahrzeuge einzustufen sind. Daher sollten zwar alle Bereiche der Luftfahrt von dieser Verordnung erfasst werden, die Verpflichtungen nach der Verordnung sollten aber in einem angemessenen Verhältnis zum Einsatzbereich und zur Komplexität der verschiedenen Arten von Luftfahrzeugen stehen. Dementsprechend sollten erfasste Informationen über Ereignisse, die mit anderen als komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen zusammenhängen, vereinfachten Meldepflichten unterliegen, die besser an diesen Bereich der Luftfahrt angepasst sind.

(11) Die Entwicklung anderer Instrumente zur Erfassung von Sicherheitsinformationen zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Systemen sollte gefördert werden, um weitere Informationen, die zur Erhöhung der Flugsicherheit beitragen könnten, zu erfassen. Gut funktionierende Systeme zur Erfassung von Sicherheitsinformationen, die bereits in Organisationen bestehen, sollten neben den Systemen, die für die Zwecke dieser Verordnung einzurichten sind, weiterbetrieben werden dürfen.

(12) Sicherheitsuntersuchungsstellen und alle für die Sicherheitsaufsicht in der Zivilluftfahrt zuständigen Stellen innerhalb der Union sollten über uneingeschränkten Zugang zu Angaben über von ihren Mitgliedstaaten erfasste Ereignisse und gespeicherte Ereignismeldungen verfügen, um entscheiden zu können, welche Störungen möglicherweise eine Sicherheitsuntersuchung erfordern, sowie um auszumachen, in welchen Bereichen im Interesse der Flugsicherheit daraus Lehren gezogen werden können, und um ihren Aufsichtspflichten zu genügen.

(13) Qualitativ hochwertige und vollständige Daten sind wesentlich, da auf ungenauen Daten beruhende Analysen und Trends zu irreführenden Ergebnissen sowie dazu führen können, dass sich die Anstrengungen auf ungeeignete Maßnahmen konzentrieren. Außerdem können solche ungenauen Daten dazu führen, dass das Vertrauen in die von den Ereignismeldesystemen ausgehenden Informationen schwindet. Um die Qualität der Ereignismeldungen zu gewährleisten und ihre Vollständigkeit zu erleichtern, sollten diese Meldungen bestimmte Mindestangaben enthalten, die sich je nach Ereigniskategorie unterscheiden können. Außerdem sollten Verfahren zur Kontrolle der Qualität von Informationen und zur Vermeidung von Unstimmigkeiten zwischen einer Ereignismeldung und den ursprünglichen Angaben über das erfasste Ereignis eingeführt werden. Auch sollten, mit Unterstützung der Kommission, angemessene Leitfäden entwickelt werden, um insbesondere Qualität sicherzustellen und die Vollständigkeit der Daten und eine schlüssige und einheitliche Zusammenführung von Daten in Datenbanken zu erleichtern. Ferner sollten, vor allem von der Kommission, Workshops im Hinblick auf die notwendige Unterstützung durchgeführt werden.

(14) Die Kommission sollte ein gemeinsames europäisches Risikoklassifizierungssystem entwickeln, um zu gewährleisten, dass bei der Betrachtung einzelner Sicherheitsereignisse mit hohem Risikograd schnell festgestellt werden kann, dass Maßnahmen zu ergreifen sind. Es sollte ferner bei der Betrachtung aggregierter Informationen die Bestimmung der wichtigsten Risikobereiche ermöglichen. Ein solches System sollte die zuständigen Stellen bei der Bewertung von Ereignissen und der Entscheidung darüber unterstützen, worauf sie ihre Anstrengungen am besten konzentrieren sollten. Ein gemeinsames europäisches Risikoklassifizierungssystem sollte ein integriertes und einheitliches Vorgehen beim Risikomanagement in der gesamten europäischen Luftfahrt erleichtern und damit den Organisationen, den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur ermöglichen, sich innerhalb eines harmonisierten Rahmens auf Anstrengungen zur Verbesserung der Sicherheit zu konzentrieren.

(15) Ein gemeinsames europäisches Risikoklassifizierungssystem sollte außerdem sowohl die Bestimmung der wichtigsten Risikobereiche in der Union auf der Grundlage aggregierter Informationen aus europäischem Blickwinkel ermöglichen als auch die im Rahmen des Europäischen Programms für Flugsicherheit und des Europäischen Plans für die Flugsicherheit geleistete Arbeit unterstützen. Die Kommission sollte eine angemessene Unterstützung leisten, um eine schlüssige und einheitliche Risikoklassifizierung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(16) Um den Informationsaustausch zu erleichtern, sollten Ereignismeldungen in Datenbanken gespeichert werden, die mit dem europäischen Koordinierungszentrum für Informationssysteme über Luftfahrtunfälle (Eccairs - d. h. mit der von allen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Zentralspeicher für die Speicherung der Ereignismeldungen verwendeten Software) und mit der ADREP-Systematik (der Systematik der Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), die auch für die Eccairs-Software herangezogen wird) kompatibel sind. Die Agentur und die Kommission sollten technische Unterstützung im Hinblick auf die Interoperabilität der Systeme leisten.

(17) Organisationen sollten in einer oder mehreren Datenbanken Ereignismeldungen speichern, die sich auf Angaben zu Ereignissen stützen, die im Rahmen der Systeme zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse und gegebenenfalls der Systeme zur Erstattung freiwilliger Meldungen erfasst wurden. Die Komplexität einer solchen Datenbank sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der betreffenden Organisationen und/oder ihrer Relevanz für die Ziele dieser Verordnung stehen können; die Datenbank sollte mindestens aus einer Datei mit gemeinsamen Pflichtdatenfeldern und gegebenenfalls spezifischen Pflichtdatenfeldern bestehen.

(18) Ereignisse mit Beteiligung von Luftfahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat eingetragen sind oder von einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Organisation betrieben werden, sollten auch dann gemeldet werden, wenn sie sich außerhalb des Gebiets dieses Mitgliedstaats zugetragen haben.

(19) Informationen über Ereignisse sollten innerhalb der Union ausgetauscht werden, um die Ermittlung tatsächlicher oder potenzieller Gefahren zu verbessern. Ferner dürfte dieser Informationsaustausch es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Zugang zu allen Informationen über Ereignisse zu haben, die sich in ihrem Gebiet oder Luftraum zutragen, aber einem anderen Mitgliedstaat gemeldet werden. Ferner sollte es somit möglich sein, dass die Agentur präzise Informationen über Ereignisse und Zugang zu allen Meldungen über in der Union erfasste Ereignisse hat, um erforderlichenfalls Maßnahmen zur Abwendung eines in der Union festgestellten Risikos ergreifen zu können. Dieser Informationsaustausch sollte es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, präzise Informationen über Ereignisse in ihrem Luftraum zu erhalten, um erforderlichenfalls Maßnahmen zur Abwendung eines in ihrem Hoheitsgebiet festgestellten Risikos ergreifen zu können.

(20) Zweck des Austauschs von Informationen über Ereignisse sollte sein, Unfälle und Störungen in der Luftfahrt zu verhindern. Es sollte dabei nicht um die Klärung von Schuld- und Haftungsfragen oder um einen Benchmarking-Vergleich der erreichten Sicherheitsstandards gehen.

(21) Der Austausch solch großer Mengen an Sicherheitsinformationen zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur erfolgt am effizientesten mit Hilfe des Europäischen Zentralspeichers, vorausgesetzt dass er für die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agentur uneingeschränkt zugänglich ist.

(22) Alle sicherheitsbezogenen Informationen aus Ereignismeldungen, die in der Union erfasst worden sind, sollten zeitnah in den Europäischen Zentralspeicher übertragen werden. Dazu sollte die Erfassung von Informationen über Störungen, aber auch von Informationen zählen, die sich aus der Untersuchung von Unfällen und Störungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ergeben.

(23) Diese Verordnung sollte auf Informationen über Ereignisse anwendbar sein, die in den Datenbanken der Organisationen, der Mitgliedstaaten und der Agentur gespeichert sind.

(24) Alle im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen sicherheitsbezogenen Informationen sollten den für die Sicherheitsaufsicht in der Zivilluftfahrt innerhalb der Union zuständigen Stellen, einschließlich der Agentur, und den für die Untersuchung von Unfällen und Störungen innerhalb der Union zuständigen Stellen zur Verfügung stehen.

(25) Interessierte Kreise sollten unter Beachtung der Regelungen über die Vertraulichkeit dieser Informationen und der Anonymität der beteiligten Personen um Zugang zu bestimmten im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Informationen ersuchen können.

(26) Da die nationalen Ansprechstellen die interessierten Kreise in einem bestimmten Mitgliedstaat am besten kennen, sollten die nationalen Ansprechstellen Anfragen interessierter Kreise mit Sitz im Hoheitsgebiet des eigenen Mitgliedstaates bearbeiten. Die Kommission sollte Anfragen interessierter Kreise aus Drittländern und Anfragen internationaler Organisationen bearbeiten.

(27) Die in den Ereignismeldungen enthaltenen Informationen sollten analysiert und Sicherheitsrisiken herausgearbeitet werden. Gegebenenfalls angezeigte Maßnahmen zur Verbesserung der Flugsicherheit sollten zeitnah ausgemacht und umgesetzt werden. Informationen über die Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen sollten innerhalb von Organisationen, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Agentur verbreitet werden, da Resonanz auf gemeldete Ereignisse ein Anreiz für Einzelpersonen ist, Ereignisse zu melden. Informationen über die Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen sollten gegebenenfalls und soweit möglich auch den Einzelpersonen zur Verfügung gestellt werden, die Ereignisse direkt an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die Agentur gemeldet haben. Bei einer solchen Rückmeldung sollten die Vorschriften dieser Verordnung über die Vertraulichkeit und den Schutz für die meldende Person und für Personen, die in der Ereignismeldung genannt sind, beachtet werden.

(28) Mit dieser Verordnung sollen die Mitgliedstaaten, die Agentur und Organisationen bei der Bewältigung von Sicherheitsrisiken in der Luftfahrt unterstützt werden. Die Sicherheitsmanagementsysteme von Organisationen werden durch die Sicherheitsmanagementsysteme der Mitgliedstaaten und der Agentur ergänzt. Während Organisationen für das Sicherheitsrisikomanagement in ihrem spezifischen Tätigkeitsbereich zuständig sind, befassen sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Agentur mit den Sicherheitsrisiken für die Luftfahrtsysteme ganzer Mitgliedstaaten bzw. der gesamten Union, wobei sie die gemeinsamen Sicherheitsrisiken für die Luftfahrt in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat bzw. auf Unionsebene angehen. Die Verantwortlichkeiten der Agentur und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Organisationen nicht von ihrer unmittelbaren Verantwortung für das Sicherheitsmanagement in Bezug auf die von ihnen angebotenen Produkte und Dienstleistungen befreien. Zu diesem Zweck sollten die Organisationen Informationen über Ereignisse erfassen und analysieren, um die mit ihren Tätigkeiten verbundenen Gefahren zu ermitteln und zu mindern. Sie sollten auch die damit zusammenhängenden Sicherheitsrisiken bewerten und Mittel bereitstellen, um zeitnah zweckdienliche Maßnahmen zur Minderung der Sicherheitsrisiken ergreifen zu können. Das gesamte Vorgehen sollte von der betreffenden zuständigen Behörde überwacht werden, die erforderlichenfalls die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen verlangen kann, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsmängel ordnungsgemäß behoben werden. Zum anderen sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Agentur die Sicherheitsmanagementsysteme der Organisationen auf Ebene der Mitgliedstaaten bzw. europäischer Ebene ergänzen.

(29) Bei der Festlegung der in ihre staatlichen Sicherheitsprogramme und -pläne aufzunehmenden Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten die aus den erfassten Ereignismeldungen stammenden Informationen und ihre Analyse heranziehen, auch um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen evidenzbasiert sind. Die staatlichen Sicherheitsprogramme und -pläne werden auf europäischer Ebene durch das Europäische Programm für Flugsicherheit und den Europäischen Plan für die Flugsicherheit ergänzt.

(30) Da das Ziel der Verbesserung der Flugsicherheit auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, weil in einzelnen Mitgliedstaaten isoliert betriebene Meldesysteme weniger wirksam sind als ein koordiniertes Netz mit Informationsaustausch, das es erlaubt, mögliche Sicherheitsrisiken und wichtige Risikobereiche auf Unionsebene zu erkennen, sollte die Analyse auf nationaler Ebene durch Analyse und Weiterverfolgung auf Unionsebene ergänzt werden, um eine bessere Verhütung von Unfällen und Störungen in der Luftfahrt sicherzustellen. Diese Aufgabe auf Unionsebene sollte von einem Netz von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten in Zusammenarbeit mit der Agentur und der Kommission durchgeführt werden. Es sollte dem Netz möglich sein, einvernehmlich zu beschließen, Beobachter zu seinen Treffen einzuladen, darunter auch Angestellte oder Vertreter der Industrie.

(31) Das Europäische Programm für Flugsicherheit und der Europäische Plan für die Flugsicherheit sollten insbesondere aus der Arbeit des Netzes von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten Nutzen ziehen, wenn es darum geht festzulegen, welche Maßnahmen aus evidenzbasierter Sicht auf Unionsebene zu ergreifen sind.

(32) Für die Öffentlichkeit sollten aggregierte Informationen über das Flugsicherheitsniveau in den Mitgliedstaaten und in der Union bereitgestellt werden. Diese Informationen sollten vor allem die Tendenzen und Analysen, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten ergeben, sowie Informationen über den Inhalt des Europäischen Zentralspeichers in aggregierter Form abdecken und können durch die Veröffentlichung sicherheitsbezogener Leistungsindikatoren bereitgestellt werden.

(33) Das Sicherheitssystem in der Zivilluftfahrt beruht auf Resonanz auf Meldungen über und Lehren aus Unfällen und Störungen. Die Meldung von Ereignissen und die Nutzung von Ereignisinformationen zur Verbesserung der Sicherheit beruhen auf einem Vertrauensverhältnis zwischen dem Meldenden und der für die Erfassung und Auswertung der Information zuständigen Stelle. Dies erfordert die strikte Anwendung von Vertraulichkeitsregeln. Mit dem Schutz von Sicherheitsinformationen vor unangemessener Verwendung und der Beschränkung des Zugangs zum Europäischen Zentralspeicher auf interessierte Kreise, die an der Verbesserung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt mitwirken, soll die kontinuierliche Verfügbarkeit von Sicherheitsinformationen sichergestellt werden, sodass zweckdienliche und rechtzeitige Präventivmaßnahmen getroffen werden können, um die Flugsicherheit zu erhöhen. In diesem Zusammenhang sollten sensible Sicherheitsinformationen in geeigneter Weise geschützt und ihre Erfassung dadurch sichergestellt werden, dass ihre vertrauliche Behandlung, der Quellenschutz und das Vertrauen des in der Zivilluftfahrt tätigen Personals in Ereignismeldungssysteme gewährleistet werden. Es sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Vertraulichkeit von Informationen zu wahren, die durch Ereignismeldesysteme erfasst wurden, und um den Zugang zum Europäischen Zentralspeicher zu beschränken. Nationale Regelungen zur Informationsfreiheit sollten der notwendigen Vertraulichkeit dieser Informationen Rechnung tragen. Die erfassten Informationen sollten sachgerecht vor unerlaubter Verwendung oder Offenlegung geschützt werden. Sie sollten ausschließlich zum Zweck der Erhaltung oder Verbesserung der Flugsicherheit, nicht zur Klärung von Schuld- oder Haftungsfragen genutzt werden.

(34) Um sicherzustellen, dass die Angestellten und das Vertragspersonal Vertrauen in das Ereignismeldesystem der Organisation haben, sollten die aus den Ereignismeldungen gewonnenen Informationen angemessen geschützt und nicht für andere Zwecke als die Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Flugsicherheit verwendet werden. Die von den Organisationen in Anwendung dieser Verordnung festgelegten internen Regelungen über die Redlichkeitskultur ("Just Culture") sollten insbesondere dazu beitragen, dass dieses Ziel erreicht wird. Darüber hinaus könnte ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels darin bestehen, dass die Übermittlung personenbezogener Angaben oder von Informationen, die Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden oder der in der Ereignismeldung genannten Personen zulassen, durch eine klare Trennung zwischen den Abteilungen, die Ereignismeldungen bearbeiten, und dem Rest der Organisation eingegrenzt wird.

(35) Personen, die gemäß dieser Verordnung ein Ereignis gemeldet haben oder in einer Ereignismeldung genannt sind, sollten angemessen geschützt werden. In diesem Zusammenhang sollten Ereignismeldungen entpersonalisiert und Angaben zur Identität des Meldenden und der in der Ereignismeldung genannten Personen nicht in Datenbanken gespeichert werden.

(36) Außerdem sollte das System in der Zivilluftfahrt die Entwicklung einer "Sicherheitskultur" fördern, die spontane Ereignismeldungen erleichtert und somit den Grundsatz einer "Redlichkeitskultur" vorantreibt. Die "Redlichkeitskultur" ist ein wesentlicher Teil einer weiter gefassten "Sicherheitskultur", die ihrerseits die Grundlage für ein verlässliches Sicherheitsmanagementsystem bildet. Ein von Grundsätzen der "Sicherheitskultur" geprägtes Umfeld sollte nicht verhindern, dass die zur Erhaltung oder Verbesserung des Flugsicherheitsniveaus erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

(37) Eine "Redlichkeitskultur" sollte Einzelpersonen zur Meldung sicherheitsbezogener Informationen ermutigen. Dadurch sollten diese aber nicht von ihrer normalen Verantwortung entbunden werden. In diesem Zusammenhang sollten Angestellte und Vertragspersonal keine Nachteile auf der Grundlage der Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung übermittelt haben, erfahren, soweit nicht Vorsatz oder eine Situation vorliegt, in der es zu einer offenkundigen, schwerwiegenden und ernsten Missachtung eines offensichtlichen Risikos gekommen ist und ein gravierender Mangel an beruflicher Verantwortung hinsichtlich der Wahrnehmung der unter den Umständen ersichtlich erforderlichen Sorgfalt vorliegt, wodurch eine Person oder Sache vorhersehbar geschädigt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet worden ist.

(38) Um die Meldung von Ereignissen zu fördern, erscheint es angemessen, nicht nur die Meldenden zu schützen, sondern auch Personen, die in den betreffenden Ereignismeldungen genannt sind. Dieser Schutz sollte diese Personen jedoch nicht von ihrer Meldepflicht nach dieser Verordnung entbinden. Insbesondere dann, wenn eine Person in einer Ereignismeldung genannt ist und selbst verpflichtet ist, das betreffende Ereignis zu melden, dies aber absichtlich unterlässt, sollte diese Person ihren Schutz verlieren und nach dieser Verordnung belangt werden.

(39) Unbeschadet der geltenden nationalen Strafrechtsvorschriften und einer geordneten Rechtspflege ist es wichtig, die Grenze für den Schutz des Meldenden und anderer Personen, die in den Ereignismeldungen genannt sind, vor Nachteilen oder Strafverfolgung genau festzulegen.

(40) Um das Vertrauen von Einzelpersonen in das System zu stärken, sollte die Bearbeitung der Ereignismeldungen so gestaltet werden, dass die Vertraulichkeit in Bezug auf den Meldenden und andere Personen, die in den Ereignismeldungen genannt sind, mit Blick auf die Förderung einer "Redlichkeitskultur" angemessen geschützt ist. Daher sollte es soweit durchführbar ermöglicht werden, ein unabhängiges System zur Bearbeitung von Ereignismeldungen einzurichten.

(41) Mitarbeiter der Organisationen, der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und der Agentur, die die Ereignisse auswerten, bearbeiten oder analysieren, spielen eine wesentliche Rolle bei der Ermittlung von Sicherheitsgefahren und -mängeln. Erfahrungsgemäß werden nach einem Unfall bei der nachträglichen Analyse von Ereignissen Risiken und Mängel ermittelt, die andernfalls möglicherweise nicht festgestellt worden wären. Es ist daher möglich, dass Personen, die an der Auswertung, Bearbeitung oder Analyse von Ereignissen beteiligt sind, sich vor möglicher strafrechtlicher Verfolgung fürchten. Unbeschadet des geltenden nationalen Strafrechts und einer geordneten Rechtspflege sollten die Mitgliedstaaten keine Verfahren gegen Personen, die in den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit der Auswertung, Bearbeitung und Analyse von Ereignissen befasst sind, in Bezug auf Entscheidungen einleiten, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben getroffen haben und die sich später rückblickend als verfehlt oder wirkungslos erweisen, die aber zu dem Zeitpunkt, zu dem sie getroffen wurden, und ausgehend von den damals verfügbaren Informationen verhältnismäßig und angemessen waren.

(42) Die Angestellten und das Vertragspersonal sollten die Gelegenheit haben, Verstöße gegen Grundsätze über die Regelung ihres Schutzes gemäß dieser Verordnung zu melden, und sie sollten dafür nicht belangt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten die Auswirkungen für diejenigen, die gegen den Grundsatz des Schutzes des Meldenden und anderer Personen, die in den Ereignismeldungen genannt sind, verstoßen, definieren sowie zweckdienliche Abhilfemaßnahmen festlegen oder Sanktionen verhängen.

(43) Einzelpersonen werden möglicherweise durch die Furcht vor Selbstbelastung und einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung davon abgehalten, Ereignisse zu melden. Die Ziele dieser Verordnung lassen sich ohne unzulässige Eingriffe in die Systeme der Rechtspflege der Mitgliedstaaten erreichen. Es sollte daher vorgeschrieben werden, dass nicht vorsätzliche oder versehentliche Verstöße gegen Rechtsvorschriften, von denen die Behörden der Mitgliedstaaten lediglich aufgrund einer Meldung gemäß dieser Verordnung Kenntnis erlangen, nicht Gegenstand von Disziplinar-, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren sein dürfen, soweit in den anwendbaren strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten nichts anderes bestimmt ist. Allerdings sollte das Recht Dritter auf Einleitung zivilrechtlicher Verfahren von diesem Verbot ausgenommen sein und ausschließlich nationalem Recht unterliegen.

(44) Dennoch sollten die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Entwicklung eines durch "Redlichkeitskultur" geprägten Umfelds weiterhin die Option haben, das Verbot, in Verwaltungs- und Disziplinarverfahren die Ereignismeldungen als Beweismittel gegen die Meldenden zu verwenden, auf zivil- oder strafrechtliche Verfahren auszuweiten.

(45) Außerdem sollte die Zusammenarbeit zwischen Sicherheits- und Justizbehörden durch im Voraus getroffene Vereinbarungen zwischen diesen Behörden verstärkt und formalisiert werden, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen einschlägigen öffentlichen Interessen beachten und insbesondere den Zugang zu den und die Nutzung der in den nationalen Datenbanken enthaltenen Ereignismeldungen abdecken sollten.

(46) Um die in dieser Verordnung vorgesehene Erweiterung der Zuständigkeiten der Agentur zu unterstützen, sollte sichergestellt werden, dass die Agentur auch über ausreichende Ressourcen verfügt, um die ihr zusätzlich übertragenen Aufgaben erfolgreich erfüllen zu können.

(47) Zur Ergänzung oder Änderung dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen - auch auf Sachverständigenebene - durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(48) Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte die Kommission die Agentur und das in dieser Verordnung genannte Netz von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten konsultieren.

(49) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ausgeübt werden.

(50) Die Regelungen über Datenverarbeitung und den Schutz natürlicher Personen gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlament und des Rates 6 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlament und des Rates 7 sollten bei der Anwendung dieser Verordnung in vollem Umfang beachtet werden. Die Regelungen über den Zugang zu Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 sollten bei der Anwendung dieser Verordnung in vollem Umfang beachtet werden, soweit es sich nicht um die Verbreitung von im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Daten und Informationen handelt, die nach strengeren Zugangsregeln gemäß dieser Verordnung geschützt sind.

(51) Sanktionen sollten insbesondere gegen Personen oder Stellen in folgenden, dieser Verordnung zuwiderlaufenden Fällen anwendbar sein: missbräuchliche Verwendung von nach dieser Verordnung geschützten Informationen; Schaffung von Nachteilen für Personen, die ein Ereignis melden oder in einer Ereignismeldung genannt sind, es sei denn, es liegt eine in dieser Verordnung festgelegte Ausnahme vor; Versäumnis, ein zur Erfassung von Angaben über Ereignisse geeignetes Umfeld zu schaffen; Versäumnis, die erfassten Informationen zu analysieren oder die erkannten feststehenden oder potenziellen Sicherheitsmängel zu beheben; Versäumnis, die gemäß dieser Verordnung erfassten Informationen auszutauschen.

(52) Da das Ziel der Verordnung, nämlich die Festlegung gemeinsamer Vorschriften im Bereich der Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen deren europaweiter Geltung und Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(53) Die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(54) Die Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9, die Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission 10 und die Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission 11 sollten daher aufgehoben werden.

(55) Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört worden und hat am 10. April 2013 eine Stellungnahme abgegeben 12

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Ziele

(1) Diese Verordnung dient der Verbesserung der Flugsicherheit, indem gewährleistet wird, dass für die Sicherheit der Zivilluftfahrt relevante Informationen gemeldet, erfasst, gespeichert, geschützt, ausgetauscht, verbreitet und analysiert werden.

Mit dieser Verordnung wird sichergestellt,

  1. dass aufgrund einer Analyse der erhobenen Daten gegebenenfalls zeitnah Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden,
  2. dass Sicherheitsinformationen kontinuierlich zur Verfügung stehen, indem Regelungen über die Vertraulichkeit und eine angemessene Nutzung der Informationen eingeführt werden und ein einheitlicher und verstärkter Schutz für die meldende Person und für Personen, die in einer Ereignismeldung genannt sind, gewährleistet wird,
  3. dass Risiken für die Flugsicherheit sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt und behandelt werden.

(2) Die Erfassung von Ereignismeldungen dient ausschließlich der Verhütung von Unfällen und Störungen, nicht der Klärung von Schuld- oder Haftungsfragen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Meldender": jede natürliche Person, die ein Ereignis oder andere sicherheitsbezogene Informationen gemäß der vorliegenden Verordnung meldet;
  2. "Luftfahrzeug": jede Maschine, die sich in der Atmosphäre infolge von Reaktionen der Luft, ausgenommen solchen gegen die Erdoberfläche, halten kann;
  3. "Störung": eine Störung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 996/2010;
  4. "schwere Störung": eine schwere Störung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 996/2010;
  5. "Unfall": ein Unfall im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 996/2010;
  6. "entpersönlichte Informationen": Informationen aus Ereignismeldungen, aus denen alle personenbezogenen Daten wie Name und Anschrift von natürlichen Personen getilgt wurden;
  7. "Ereignis": ein sicherheitsbezogenes Vorkommnis, das ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährdet bzw. - bei Ausbleiben von Abhilfemaßnahmen oder bei Nichtbeachtung - gefährden könnte; hierzu zählen insbesondere Unfälle oder schwere Störungen;
  8. "Organisation": jede Art von Organisation, die Luftfahrterzeugnisse bereitstellt und/oder Personen beschäftigt oder unter Vertrag nimmt, die gemäß Artikel 4 Absatz 6 zur Meldung von Ereignissen verpflichtet sind, oder Leistungen solcher Personen in Anspruch nimmt;
  9. "Anonymisierung": die Tilgung aller personenbezogenen Angaben aus den übermittelten Ereignismeldungen, soweit sich diese Angaben auf den Meldenden und auf in einem gemeldeten Ereignis genannte Personen beziehen, sowie aller Angaben, einschließlich des Namens der an dem Ereignis beteiligten Organisation(en), aus denen sich die Identität des Meldenden oder Dritter ergeben kann oder die anhand der Ereignismeldung Rückschlüsse darauf zulassen;
  10. "Gefahr": ein Zustand oder Gegenstand, der über das Potenzial verfügt, den Tod oder die Verletzung von Personen, Schäden an Ausrüstungen oder Anlagen, den Verlust von Material oder die Verminderung der Fähigkeit zur Ausführung einer vorgeschriebenen Funktion zu verursachen;
  11. "Sicherheitsuntersuchungsstelle": die ständige nationale Untersuchungsstelle für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, die Sicherheitsuntersuchungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 durchführt oder beaufsichtigt;
  12. "Redlichkeitskultur": eine Kultur, bei der operative Mitarbeiter oder andere Personen nicht für ihre Handlungen, Unterlassungen oder Entscheidungen, die ihrer Erfahrung und Ausbildung entsprechen, bestraft werden, aber grobe Fahrlässigkeit, vorsätzliche Verstöße und destruktives Handeln nicht toleriert werden;
  13. "Ansprechstelle":
    1. die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 3 benannte zuständige Behörde, wenn es sich um eine Informationsanfrage interessierter Kreise handelt, die in der Union ansässig sind;
    2. die Kommission, wenn es sich um eine Informationsanfrage interessierter Kreise handelt, die außerhalb der Union ansässig sind;
  14. "interessierte Kreise": alle natürlichen oder juristischen Personen oder offiziellen Stellen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die mittels Zugang zu den von den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen über Ereignisse an der Verbesserung der Flugsicherheit mitwirken können und die einer durch diese Verordnung festgelegten Kategorie interessierter Kreise angehören;
  15. "staatliches Sicherheitsprogramm": ein integriertes Bündel von Rechtsakten und Maßnahmen, die für das Management der Sicherheit der Zivilluftfahrt in einem Mitgliedstaat entwickelt werden;
  16. "Europäischer Plan für die Flugsicherheit": die Bewertung von Sicherheitsfragen und der damit verbundene Aktionsplan auf europäischer Ebene;
  17. "Europäisches Programm für Flugsicherheit": das integrierte Bündel von Vorschriften auf Unionsebene sowie die Tätigkeiten und Verfahren im Hinblick auf ein gemeinsames Flugsicherheitsmanagement der Zivilluftfahrt auf europäischer Ebene;
  18. "Sicherheitsmanagementsystem": ein systematischer Ansatz für das Flugsicherheitsmanagement einschließlich der erforderlichen Organisationsstrukturen, Rechenschaftspflichten, Strategien und Verfahren; dieser Begriff erstreckt sich auf alle Managementsysteme, die - unabhängig oder als Bestandteil anderer Managementsysteme der Organisation - das Sicherheitsmanagement regeln.

Artikel 3 Gegenstand und Geltungsbereich 18

(1) Diese Verordnung regelt:

  1. die Meldung von Ereignissen, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen, andere Personen, Ausrüstungen oder Anlagen, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Zusammenhang stehen, gefährden bzw. - bei Ausbleiben von Gegenmaßnahmen oder bei Nichtbeachtung - gefährden würden, sowie anderer einschlägiger sicherheitsbezogener Informationen;
  2. die Analyse und Folgemaßnahmen in Bezug auf gemeldete Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen;
  3. den Schutz des Luftfahrtpersonals;
  4. die sachgemäße Verwendung erfasster Sicherheitsinformationen;
  5. die Zusammenführung von Informationen im Europäischen Zentralspeicher;
  6. die Verbreitung von anonymisierten Informationen über gemeldete Ereignisse an interessierte Kreise für den Zweck, diesen die Informationen zukommen zu lassen, die sie zur Verbesserung der Sicherheit in der Luftfahrt benötigen.

(2) Diese Verordnung gilt für Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen, die von der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 erfasste zivile Luftfahrzeuge betreffen.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht für Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen, die unbemannte Luftfahrzeuge betreffen, für die gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1139 keine Zulassung/kein Zeugnis bzw. keine Erklärung erforderlich ist, sofern das Ereignis oder die anderen sicherheitsbezogenen Informationen, die diese unbemannten Luftfahrzeuge betreffen, keine schwere oder tödliche Verletzung von Personen betreffen und keine anderen Luftfahrzeuge als unbemannte Luftfahrzeuge betroffen sind.

Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auch auf Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen anwenden, die von der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht erfasste Luftfahrzeuge betreffen.

Artikel 4 Meldepflicht

(1) Ereignisse, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellen können und in eine der nachstehenden Kategorien fallen, sind von den in Absatz 6 aufgeführten Personen über das System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse gemäß dem vorliegenden Artikel zu melden:

  1. Ereignisse im Zusammenhang mit dem Betrieb des Luftfahrzeugs wie
    1. kollisionsbezogene Ereignisse,
    2. start- und landebezogene Ereignisse,
    3. kraftstoffbezogene Ereignisse,
    4. Ereignisse während des Fluges,
    5. kommunikationsbezogene Ereignisse,
    6. Ereignisse bezüglich Verletzungen, Notfällen und anderen kritischen Situationen,
    7. Einsatzunfähigkeit der Besatzung und andere Ereignisse im Zusammenhang mit der Besatzung,
    8. Wetterbedingungen oder luftsicherheitsbezogene Ereignisse;
  2. Ereignisse im Zusammenhang mit technischen Zuständen, Wartung und Instandsetzung des Luftfahrzeugs wie
    1. strukturelles Versagen von Bauteilen,
    2. Fehlfunktion von Systemen,
    3. Probleme bei Wartung und Instandsetzung,
    4. Probleme mit Antriebssystemen (einschließlich Motoren, Propellern und Rotorsystemen) und Probleme mit Hilfsturbinen (APU);
  3. Ereignisse im Zusammenhang mit Flugsicherungsdiensten und -einrichtungen wie
    1. Zusammenstöße, Beinahezusammenstöße oder Möglichkeit eines Zusammenstoßes,
    2. spezifische Ereignisse in den Bereichen Flugverkehrsmanagement (ATM) und Flugsicherungsdienste (ANS),
    3. auf den ATM/ANS-Betrieb bezogene Ereignisse;
  4. Ereignisse im Zusammenhang mit Flugplätzen und Bodendiensten wie
    1. Ereignisse bezüglich Flugplatzaktivitäten und -einrichtungen,
    2. Ereignisse bezüglich Fluggast-, Gepäck-, Post- und Frachtabfertigung,
    3. Ereignisse bezüglich Luftfahrzeug-Bodenabfertigung und damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.

(2) Jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation richtet ein System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse nach Absatz 1 ein, um die Erfassung von Angaben zu Ereignissen zu erleichtern.

(3) Jeder Mitgliedstaat richtet ein System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse ein, um die Erfassung von Angaben zu Ereignissen, einschließlich der Erfassung von Angaben zu Ereignissen, die bei Organisationen in Anwendung des Absatzes 2 eingegangen sind, zu erleichtern.

(4) Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden "Agentur") richtet ein System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse ein, um die Erfassung von Angaben zu Ereignissen, einschließlich der Erfassung von Angaben zu Ereignissen, die bei zertifizierten oder von der Agentur zugelassenen Organisationen in Anwendung des Absatzes 2 eingegangen sind, zu erleichtern.

(5) Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten eine Liste zur Einstufung von Ereignissen fest, auf die Bezug zu nehmen ist, wenn Ereignisse gemäß Absatz 1 gemeldet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission nimmt in diese Durchführungsrechtsakte auch eine gesonderte Liste zur Einstufung von Ereignissen in Bezug auf Luftfahrzeuge auf, die nicht als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge einzustufen sind. Diese Liste stellt eine vereinfachte Fassung der in Unterabsatz 1 genannten Liste dar und enthält gegebenenfalls Anpassungen an die Besonderheiten dieses Bereichs der Luftfahrt.

(6) Die folgenden natürlichen Personen melden die in Absatz 1 genannten Ereignisse vorrangig über das System, das von der Organisation, bei der sie beschäftigt sind, gemäß Absatz 2 eingerichtet wurde, oder ersatzweise über das System, das von dem Niederlassungsmitgliedstaat ihrer Organisation oder von dem Staat gemäß Absatz 3 eingerichtet wurde, der die Pilotenlizenz ausgestellt, bestätigt oder umgeschrieben hat, oder über das System, das von der Agentur gemäß Absatz 4 eingerichtet wurde:

  1. der Kommandant oder - falls der Kommandant nicht in der Lage ist, das Ereignis zu melden - ein anderes im Rang unmittelbar folgendes Besatzungsmitglied eines in der Union registrierten Luftfahrzeugs oder eines außerhalb der Union registrierten Luftfahrzeugs, das von einem Betreiber, über den ein Mitgliedstaat die Betriebsaufsicht ausübt, oder von einem in der Union niedergelassen Betreiber eingesetzt wird;
  2. Personen, die an der Konstruktion, Herstellung, fortlaufenden Überwachung der Lufttüchtigkeit, Wartung oder Veränderung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstungen oder Teilen davon unter der Aufsicht eines Mitgliedstaates oder unter der Aufsicht der Agentur beteiligt sind;
  3. Personen, die eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder eine Freigabebescheinigung (CRS) für Luftfahrzeuge oder Ausrüstungen oder Teilen davon unter der Aufsicht eines Mitgliedstaates oder der Agentur unterzeichnen;
  4. Personen, die eine Funktion ausüben, die eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung als Mitarbeiter eines Dienstleisters für Flugverkehrsdienste, der mit Aufgaben im Zusammenhang mit Flugsicherungsdiensten betraut ist, oder als Fluginformationsdienst-Lotse voraussetzt;
  5. Personen, die eine Funktion im Zusammenhang mit dem Sicherheitsmanagement eines Flughafens ausüben, auf den die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 Anwendung findet;
  6. Personen, die eine Funktion im Zusammenhang mit dem Einbau, der Veränderung, Wartung, Instandsetzung, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Flugsicherungseinrichtungen, über die ein Mitgliedstaat die Aufsicht ausübt, ausüben;
  7. Personen, die auf einem von der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erfassten Flughafen eine Funktion im Zusammenhang mit der Bodenabfertigung von Luftfahrzeugen ausüben, einschließlich Betankung, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und Schleppen des Luftfahrzeugs.

(7) Die in Absatz 6 aufgeführten Personen melden Ereignisse innerhalb von 72 Stunden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht verhindern.

(8) Nach Meldung eines Ereignisses übermittelt eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Organisation, die nicht unter Absatz 9 fällt, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfassten Angaben zu den Ereignissen so rasch wie möglich, in jedem Fall nicht später als 72 Stunden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat.

(9) Nach Meldung eines Ereignisses übermittelt eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Organisation, die von der Agentur zertifiziert oder zugelassen ist, der Agentur die gemäß Absatz 1 erfassten Angaben zu den Ereignissen so rasch wie möglich, in jedem Fall nicht später als 72 Stunden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat.

Artikel 5 Freiwillige Meldungen

(1) Jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation richtet ein System zur Erstattung freiwilliger Meldungen ein, um die Erfassung folgender Angaben und Informationen zu erleichtern:

  1. Angaben zu Ereignissen, die möglicherweise nicht unter das System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse fallen;
  2. andere sicherheitsbezogene Informationen, die vom Meldenden als tatsächliche oder potenzielle Gefahr für die Flugsicherheit betrachtet werden.

(2) Jeder Mitgliedstaat richtet ein System zur Erstattung freiwilliger Meldungen ein, um die Erfassung folgender Angaben und Informationen zu erleichtern:

  1. Angaben zu Ereignissen, die möglicherweise nicht unter das System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse fallen;
  2. andere sicherheitsbezogene Informationen, die vom Meldenden als tatsächliche oder potenzielle Gefahr für die Flugsicherheit betrachtet werden.

Dieses System umfasst unter anderem auch die Erfassung von Informationen, die von Organisationen nach Absatz 6 übermittelt werden.

(3) Die Agentur richtet ein System zur Erstattung freiwilliger Meldungen ein, um die Erfassung folgender Angaben und Informationen zu erleichtern:

  1. Angaben zu Ereignissen, die möglicherweise nicht unter das System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse fallen;
  2. andere sicherheitsbezogene Informationen, die vom Meldenden als tatsächliche oder potenzielle Gefahr für die Flugsicherheit betrachtet werden.

Dieses System umfasst unter anderem auch die Erfassung von Informationen, die durch von der Agentur zertifizierten oder zugelassenen Organisationen nach Absatz 5 übermittelt worden sind.

(4) Die Systeme zur Erstattung freiwilliger Meldungen werden dazu genutzt, Folgendes zu erleichtern:

  1. die Erfassung von Ereignissen und sicherheitsbezogenen Informationen, die nicht nach Artikel 4 Absatz 1 meldepflichtig sind;
  2. die Meldung von Ereignissen und sicherheitsbezogenen Informationen durch nicht in Artikel 4 Absatz 6 aufgeführte Personen.

(5) Jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene und von der Agentur zertifizierte oder zugelassene Organisation übermittelt der Agentur zeitnah die Angaben zu Ereignissen und sicherheitsbezogene Informationen, die nach Absatz 1 erfasst wurden und mit einem tatsächlichen oder potenziellen Risiko für die Flugsicherheit in Zusammenhang stehen können.

(6) Jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene Organisation, die nicht von der Agentur zertifiziert oder zugelassen ist, übermittelt der gemäß Artikel 6 Absatz 3 benannten zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates zeitnah die Angaben zu Ereignissen und andere sicherheitsbezogene Informationen, die nach Absatz 1 dieses Artikels erfasst wurden und mit einem tatsächlichen oder potenziellen Risiko für die Flugsicherheit in Zusammenhang stehen können. Die Mitgliedstaaten können von jeder in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Organisation verlangen, dass sie die Angaben zu allen nach Absatz 1 dieses Artikels erfassten Ereignissen meldet.

(7) Die Mitgliedstaaten, die Agentur und Organisationen können andere Systeme zur Erfassung und Verarbeitung von Sicherheitsinformationen einrichten, um Angaben zu Ereignissen zu erfassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie nicht von den in Artikel 4 und in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Meldesystemen erfasst werden. Diese Systeme können auch die Meldung an andere als die in Artikel 6 Absatz 3 aufgeführten Stellen und eine aktive Beteiligung

  1. der Luftfahrtbranche und
  2. der Berufsverbände des Luftfahrtpersonals umfassen.

(8) Die im Rahmen der freiwilligen und der obligatorischen Meldung erhaltenen Informationen können in einem einzigen System zusammengeführt werden.

Artikel 6 Erfassung und Speicherung von Informationen

(1) Jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene Organisation benennt eine oder mehrere Personen, die die Erfassung, Auswertung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung von Angaben zu Ereignissen, die gemäß den Artikeln 4 und 5 gemeldet werden, auf unabhängige Weise vornehmen.

Die Bearbeitung der Meldungen erfolgt im Hinblick darauf, dass die Verwendung von Informationen für andere als Sicherheitszwecke verhindert wird, und in einer Weise, die die Vertraulichkeit in Bezug auf die Identität des Meldenden und der in der Ereignismeldung genannten Personen mit Blick auf die Förderung einer Redlichkeitskultur angemessen schützt.

(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können kleine Organisationen einen vereinfachten Mechanismus für die Erfassung, Auswertung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung von Einzelheiten der Ereignisse einrichten. Sie können diese Aufgaben gemeinsam mit gleichartigen Organisationen wahrnehmen, wenn die Vorschriften dieser Verordnung zu Vertraulichkeit und Schutz eingehalten werden.

(3) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die einen Mechanismus zur unabhängigen Erfassung, Auswertung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung von Angaben zu Ereignissen einrichten, die gemäß den Artikeln 4 und 5 gemeldet werden.

Die Bearbeitung der Meldungen erfolgt im Hinblick darauf, dass die Verwendung von Informationen für andere als Sicherheitszwecke verhindert wird, und in einer Weise, die die Vertraulichkeit in Bezug auf den Meldenden und die in der Ereignismeldung genannten Personen mit Blick auf die Förderung einer Redlichkeitskultur angemessen schützt.

Die folgenden Behörden können, gemeinsam oder getrennt, gemäß Unterabsatz 1 benannt werden:

  1. die nationale Zivilluftfahrtbehörde und/oder
  2. die Sicherheitsuntersuchungsstelle und/oder
  3. eine andere mit dieser Aufgabe betraute unabhängige Stelle oder Einrichtung mit Sitz in der Union.

Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle oder Einrichtung, so bestimmt er eine von ihnen als Ansprechstelle für die Informationsübertragung nach Artikel 8 Absatz 2.

(4) Die Agentur benennt eine oder mehrere Personen, die einen Mechanismus zur unabhängigen Erfassung, Auswertung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung von Angaben zu Ereignissen, die gemäß den Artikeln 4 und 5 gemeldet werden, einrichten.

Die Bearbeitung der Meldungen erfolgt im Hinblick darauf, dass die Verwendung von Informationen für andere als Sicherheitszwecke verhindert wird, und in einer Weise, die die Vertraulichkeit in Bezug auf den Meldenden und die in der Ereignismeldung genannten Personen mit Blick auf die Förderung einer Redlichkeitskultur angemessen schützt.

(5) Organisationen speichern Ereignismeldungen, die auf der Grundlage von nach den Artikeln 4 und 5 erfassten Angaben zu Ereignissen erstellt worden sind, in einer oder mehreren Datenbanken.

(6) Die zuständigen Behörden nach Absatz 3 speichern Ereignismeldungen, die auf der Grundlage von nach den Artikeln 4 und 5 erfassten Angaben zu Ereignissen erstellt worden sind, in einer nationalen Datenbank.

(7) Relevante Informationen über Unfälle und schwere Störungen, die von Sicherheitsuntersuchungsstellen erfasst oder ausgegeben werden, werden ebenfalls in dieser nationalen Datenbank gespeichert.

(8) Die Agentur speichert Ereignismeldungen, die auf der Grundlage von nach den Artikeln 4 und 5 erfassten Angaben zu Ereignissen erstellt worden sind, in einer Datenbank.

(9) Die Sicherheitsuntersuchungsstellen haben uneingeschränkten Zugang zu ihrer in Absatz 6 genannten jeweiligen nationalen Datenbank, um ihren Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 nachkommen zu können.

(10) Die Zivilluftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten haben für die Zwecke ihrer sicherheitsbezogenen Verantwortung uneingeschränkten Zugang zu ihrer in Absatz 6 genannten jeweiligen nationalen Datenbank.

Artikel 7 Qualität und Inhalt der Ereignismeldungen

(1) Ereignismeldungen nach Artikel 6 enthalten mindestens die in Anhang I aufgeführten Informationen.

(2) Ereignismeldungen nach Artikel 6 Absätze 5, 6 und 8 umfassen auch eine Sicherheitsrisikoklassifizierung des betreffenden Ereignisses. Diese Klassifizierung wird - anhand des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels vorgesehenen gemeinsamen europäischen Risikoklassifizierungssystems - von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Agentur überprüft, gegebenenfalls geändert und dann gebilligt.

(3) Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur legen Verfahren zur Kontrolle der Datenqualität fest, um die Kohärenz der Daten insbesondere zwischen den ursprünglich erfassten Informationen und der in der Datenbank gespeicherten Meldung zu verbessern.

(4) Die in Artikel 6 Absätze 5, 6 und 8 genannten Datenbanken müssen Formate verwenden, die

  1. zur Erleichterung des Informationsaustauschs standardisiert und
  2. mit der Eccairs-Software und der ADREP-Systematik kompatibel sind.

(5) Die Kommission entwickelt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Agentur im Rahmen des Netzes von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten ein gemeinsames europäisches Risikoklassifizierungssystem, damit die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur Ereignisse nach ihrem Sicherheitsrisiko klassifizieren können. Dabei berücksichtigt die Kommission die notwendige Kompatibilität mit bestehenden Risikoklassifizierungssystemen.

Die Kommission entwickelt dieses europäische Risikoklassifizierungssystem bis zum 15. Mai 2017.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 18 zur Festlegung des gemeinsamen europäischen Risikoklassifizierungssystems zu erlassen.

(7) Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die Regeln für die Umsetzung des gemeinsamen europäischen Risikoklassifizierungssystems fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8) Die Kommission und die Agentur unterstützen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei ihrer Aufgabe der Zusammenführung von Daten, beispielsweise hinsichtlich

  1. der Zusammenführung der Mindestinformationen nach Absatz 1,
  2. der Risikoklassifizierung von Ereignissen nach Absatz 2 und
  3. der Festlegung von Verfahren für die Kontrolle der Datenqualität nach Absatz 3.

Die Kommission und die Agentur leisten diese Unterstützung in einer Weise, dass sie zur Harmonisierung der Verfahren zur Dateneingabe in den Mitgliedstaaten beitragen, und insbesondere indem sie dem in den Stellen oder Einrichtungen nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4 arbeitenden Personal

  1. Leitfäden,
  2. Workshops und
  3. eine geeignete Ausbildung

anbieten.

Artikel 8 Europäischer Zentralspeicher

(1) Die Kommission verwaltet einen Europäischen Zentralspeicher für die Speicherung aller in der Union erfassten Ereignismeldungen.

(2) Jeder Mitgliedstaat aktualisiert im Einvernehmen mit der Kommission den Europäischen Zentralspeicher durch Übertragung aller gemäß Artikel 6 Absatz 6 in nationalen Datenbanken enthaltenen sicherheitsbezogenen Informationen in diesen Speicher.

(3) Die Agentur vereinbart mit der Kommission die technischen Protokolle für die Übertragung aller Ereignismeldungen, die von der Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zusammengestellt wurden - insbesondere für die im innerbetrieblichen Ereignismeldesystem (Internal Occurrence Reporting System - IORS) enthaltenen Ereignisse -, sowie der gemäß Artikel 4 Absatz 9 und Artikel 5 Absatz 5 erfassten Informationen in den Europäischen Zentralspeicher.

(4) Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die Regeln für die Verwaltung des Europäischen Zentralspeichers nach den Absätzen 1 und 2 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9 Informationsaustausch

(1) Die Mitgliedstaaten und die Agentur nehmen an einem Informationsaustausch teil, indem sie alle sicherheitsbezogenen, in ihren jeweiligen Datenbanken für Meldungen gespeicherten Informationen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der Agentur und der Kommission über den Europäischen Zentralspeicher zugänglich machen.

Ereignismeldungen werden spätestens 30 Tage nach ihrer Eingabe in die nationale Datenbank in den Europäischen Zentralspeicher übertragen.

Ereignismeldungen werden bei Bedarf durch zusätzliche sicherheitsbezogene Informationen aktualisiert.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln Informationen über Unfälle und schwere Störungen ebenfalls an den Europäischen Zentralspeicher, und zwar

  1. während der laufenden Untersuchung: erste Tatsachenangaben über Unfälle und schwere Störungen;
  2. nach Abschluss der Untersuchung:
    1. den abschließenden Untersuchungsbericht und
    2. soweit vorhanden eine Zusammenfassung des abschließenden Untersuchungsberichts in englischer Sprache.

(3) Ein Mitgliedstaat oder die Agentur leitet alle maßgeblichen sicherheitsrelevanten Informationen so rasch wie möglich an die einschlägige Behörde des Mitgliedstaats oder die Agentur weiter, wenn er bzw. sie bei der Erfassung der Angaben zu Ereignissen oder bei der Speicherung von Ereignismeldungen oder bei der Analyse nach Artikel 13 Absatz 6 Sicherheitsaspekte erkennt, die seinem bzw. ihrem Urteil nach entweder

  1. für andere Mitgliedstaaten oder die Agentur von Interesse sind oder
  2. möglicherweise das Ergreifen von Sicherheitsmaßnahmen durch andere Mitgliedstaaten oder die Agentur erfordern.

Artikel 10 Verbreitung der im Europäischen Zentralspeicher gespeicherten Informationen

(1) Alle für die Sicherheitsaufsicht in der Zivilluftfahrt zuständigen Einrichtungen oder Sicherheitsuntersuchungsstellen innerhalb der Union erhalten sicheren, uneingeschränkten Online-Zugang zu den im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Informationen über Ereignisse.

Für die Nutzung der Informationen gelten die Artikel 15 und 16.

(2) Die in Anhang II aufgeführten interessierten Kreise können um Zugang zu bestimmten im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Informationen ersuchen.

Interessierte Kreise, die in der Union ansässig sind, richten Informationsanfragen an die Ansprechstelle des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind.

Interessierte Kreise, die außerhalb der Union ansässig sind, richten ihre Anfragen an die Kommission.

Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats über eine Anfrage nach diesem Artikel.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 werden die im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Informationen über laufende Sicherheitsuntersuchungen, die gemäß jener Verordnung durchgeführt werden, interessierten Kreisen nach diesem Artikel nicht offengelegt.

(4) Aus Sicherheitsgründen erhalten interessierte Kreise keinen direkten Zugang zum Europäischen Zentralspeicher.

Artikel 11 Bearbeitung von Anfragen und Beschlüsse

(1) Anfragen betreffend die im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Informationen werden unter Verwendung der von der zuständigen Ansprechstelle genehmigten Formulare eingereicht. Diese Formulare enthalten mindestens die in Anhang III genannten Angaben.

(2) Geht eine Anfrage bei einer Ansprechstelle ein, so überprüft diese, ob

  1. der Anfragende den interessierten Kreisen angehört und
  2. ob diese Ansprechstelle für die Bearbeitung einer solchen Anfrage zuständig ist.

Gelangt die Ansprechstelle zu der Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat oder die Kommission für die Bearbeitung der Anfrage zuständig ist, leitet sie die Anfrage an diesen Mitgliedstaat bzw. die Kommission weiter.

(3) Die Ansprechstellen bewerten in jedem Einzelfall, ob eine eingegangene Anfrage gerechtfertigt und eine Bearbeitung möglich ist.

Die Ansprechstellen können den interessierten Kreisen die Informationen in Papierform oder mithilfe sicherer elektronischer Kommunikationsmittel übermitteln.

(4) Wird der Anfrage entsprochen, so legt die Ansprechstelle Art und Umfang der bereitzustellenden Informationen fest. Unbeschadet der Artikel 15 und 16 beschränkt sich die Weitergabe der Informationen auf das für die Zwecke der Anfrage unbedingt erforderliche Maß.

Informationen, die nicht die eigene Ausrüstung, die eigenen Tätigkeiten oder den eigenen Tätigkeitsbereich des Anfragenden betreffen, werden nur in aggregierter oder anonymisierter Form weitergegeben. Informationen in nicht aggregierter Form können an interessierte Kreise weitergegeben werden, wenn der Anfragende eine ausführliche schriftliche Begründung vorlegt. Diese Informationen müssen in Übereinstimmung mit den Artikeln 15 und 16 verwendet werden.

(5) Anfragenden aus den in Anhang II Buchstabe b genannten interessierten Kreisen stellen Ansprechstellen ausschließlich Informationen zur Verfügung, die ihre eigene Ausrüstung, ihre eigenen Tätigkeiten oder ihren eigenen Tätigkeitsbereich betreffen.

(6) Eine Ansprechstelle, bei der eine Anfrage aus in Anhang II Buchstabe a genannten interessierten Kreisen eingeht, kann unter folgenden Voraussetzungen einen allgemeinen Beschluss fassen, dem betreffenden Anfragenden auf regelmäßiger Basis Informationen zur Verfügung zu stellen:

  1. Die angefragten Informationen müssen die eigene Ausrüstung, die eigenen Tätigkeiten oder den eigenen Tätigkeitsbereich des Anfragenden betreffen.
  2. Der allgemeine Beschluss gewährt keinen Zugang zum gesamten Inhalt der Datenbank.
  3. Der allgemeine Beschluss gilt nur für den Zugang zu anonymisierten Informationen.

(7) Die Nutzung der gemäß dem vorliegenden Artikel zur Verfügung gestellten Informationen unterliegt den folgenden Bedingungen:

  1. Der Anfragende nutzt die Informationen ausschließlich für den im Anfrageformular genannten Zweck, der mit dem in Artikel 1 dieser Verordnung definierten Ziel vereinbar sein sollte.
  2. Der Anfragende gibt die erhaltenen Informationen nicht ohne schriftliche Zustimmung der Auskunft erteilenden Stelle weiter und trifft die notwendigen Maßnahmen, um die erforderliche Vertraulichkeit der ihm zugegangenen Informationen zu gewährleisten.

(8) Der Beschluss, Informationen nach diesem Artikel zu verbreiten, wird auf das für die Zwecke des Nutzers unbedingt erforderliche Maß beschränkt.

Artikel 12 Aufzeichnung der Anfragen und Informationsaustausch

(1) Jede Ansprechstelle führt Aufzeichnungen über sämtliche bei ihr eingegangene Anfragen und die aufgrund der Anfragen getroffenen Maßnahmen.

Jedes Mal, wenn eine Anfrage eingeht und/oder eine Maßnahme getroffen wird, wird die Kommission zeitnah darüber unterrichtet..

(2) Die Kommission stellt allen Ansprechstellen die aktualisierte Liste der bei den verschiedenen Ansprechstellen und bei der Kommission selbst eingegangenen Anfragen sowie der jeweils getroffenen Maßnahmen zur Verfügung.

Artikel 13 Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen auf nationaler Ebene

(1) Jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation entwickelt ein Verfahren zur Analyse der gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 erfassten Ereignisse, um die mit festgestellten Ereignissen oder Ereignisgruppen verbundenen Sicherheitsgefahren zu ermitteln.

Auf der Grundlage dieser Analyse bestimmt jede Organisation gegebenenfalls erforderliche Gegen- oder Präventivmaßnahmen zur Erhöhung der Flugsicherheit.

(2) Hat infolge der in Absatz 1 genannten Analyse eine in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation festgestellt, dass bestimmte Gegen- oder Präventivmaßnahmen erforderlich sind, um tatsächliche oder potenzielle Mängel bei der Flugsicherheit zu beheben, so

  1. setzt sie diese Maßnahmen zeitnah um und
  2. richtet sie ein Verfahren ein, um die Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen zu überwachen.

(3) Jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation stellt ihren Mitarbeitern regelmäßig Informationen bezüglich der Analyse und Weiterverfolgung der verschiedenen Ereignisse bereit, die Gegenstand von Präventiv- oder Gegenmaßnahmen sind.

(4) Hat eine in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation, die nicht unter Absatz 5 fällt, infolge der Analyse von gemäß Artikel 4 Absatz 8 und Artikel 5 Absatz 6 gemeldeten Ereignissen oder Ereignisgruppen ein tatsächliches oder potenzielles Risiko für die zivile Flugsicherheit festgestellt, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates binnen 30 Tagen ab dem Tag der Mitteilung des Ereignisses durch den Meldenden

  1. die etwaigen vorläufigen Ergebnisse der nach Absatz 1 erfolgten Analyse und
  2. etwaige gemäß Absatz 2 zu treffende Maßnahmen.

Die endgültigen Ergebnisse der durchgeführten Analyse werden von der Organisation erforderlichenfalls unmittelbar nach Verfügbarkeit und grundsätzlich innerhalb von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Meldung des Ereignisses übermittelt.

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann Organisationen auffordern, ihr die vorläufigen oder die endgültigen Ergebnisse der Analyse eines Ereignisses, das ihr mitgeteilt wurde, zu dem sie aber keine weiteren Informationen oder nur die vorläufigen Ergebnisse erhalten hat, zu übermitteln.

(5) Wenn eine in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation, die von der Agentur zertifiziert oder zugelassen wurde, ein tatsächliches oder potenzielles Risiko für die Flugsicherheit auf Grund ihrer Analyse von gemäß Artikel 4 Absatz 9 und Artikel 5 Absatz 5 gemeldeten Ereignissen oder Ereignisgruppen ermittelt, so übermittelt sie der Agentur binnen 30 Tagen ab dem Tag der Mitteilung des Ereignisses durch den Meldenden

  1. die vorläufigen Ergebnisse der Analyse nach Absatz 1 und
  2. etwaige gemäß Absatz 2 zu treffende Maßnahmen.

Die endgültigen Ergebnisse der durchgeführten Analyse werden durch die von der Agentur zertifizierte oder zugelassene Organisation erforderlichenfalls unmittelbar nach Verfügbarkeit und grundsätzlich innerhalb von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Meldung des Ereignisses übermittelt.

Die Agentur kann Organisationen auffordern, ihr die vorläufigen oder die endgültigen Ergebnisse der Analyse eines Ereignisses, das ihr mitgeteilt wurde, zu dem sie aber keine weiteren Informationen oder nur die vorläufigen Ergebnisse erhalten hat, zu übermitteln.

(6) Jeder Mitgliedstaat und die Agentur entwickeln ein Verfahren zur Analyse der Informationen über Ereignisse, die ihnen gemäß Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absätze 2 und 3 direkt gemeldet werden, um die mit diesen erfassten Ereignissen verbundenen Sicherheitsgefahren zu ermitteln. Auf der Grundlage dieser Analyse bestimmen sie etwaige erforderliche Gegen- oder Präventivmaßnahmen zur Erhöhung der Flugsicherheit.

(7) Hat infolge der in Absatz 6 genannten Analyse ein Mitgliedstaat oder die Agentur festgestellt, dass bestimmte Gegen- oder Präventivmaßnahmen erforderlich sind, um tatsächliche oder potenzielle Mängel bei der Flugsicherheit zu beheben, so

  1. setzt er bzw. sie diese Maßnahmen zeitnah um und
  2. richtet er bzw. sie ein Verfahren ein, um die Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen zu überwachen.

(8) Jeder Mitgliedstaat und die Agentur haben in Bezug auf alle Ereignisse oder Ereignisgruppen, die gemäß den Absätzen 4 oder 5 überwacht werden, Zugang zu der durchgeführten Analyse; sie überwachen die Maßnahmen, die von den in ihren jeweiligen Verantwortungsbereich fallenden Organisationen ergriffen werden, in angemessener Weise.

Beurteilt ein Mitgliedstaat oder die Agentur die Umsetzung und Wirksamkeit der gemeldeten Maßnahmen als unzureichend im Hinblick auf die tatsächlichen oder potenziellen Sicherheitsmängel, so stellt er bzw. sie sicher, dass von der betreffenden Organisation zusätzliche geeignete Maßnahmen ergriffen und umgesetzt werden.

(9) Soweit verfügbar, werden gemäß diesem Artikel gesammelte Informationen in Zusammenhang mit der Analyse und Weiterverfolgung von Einzelereignissen oder Ereignisgruppen zeitnah, spätestens jedoch zwei Monate nach ihrer Speicherung in der nationalen Datenbank gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 im Europäischen Zentralspeicher gespeichert.

(10) Aus der Analyse der Ereignismeldungen gewonnene Informationen werden von den Mitgliedstaaten zur Entscheidung darüber genutzt, welche Abhilfemaßnahmen gegebenenfalls im Rahmen des staatlichen Sicherheitsprogramms zu treffen sind.

(11) Um die Öffentlichkeit über das Sicherheitsniveau in der Zivilluftfahrt zu informieren, veröffentlichen die Mitgliedstaaten mindestens einmal jährlich einen Sicherheitsbericht. Dieser Sicherheitsbericht

  1. enthält aggregierte und anonymisierte Informationen zu der Art von Ereignissen, die in ihren nationalen Systemen zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse bzw. zur Erstattung freiwilliger Meldungen erfasst wurden;
  2. gibt Tendenzen an und
  3. führt die von dem betreffenden Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen auf.

(12) Die Mitgliedstaaten können auch anonymisierte Ereignismeldungen und Ergebnisse von Risikoanalysen veröffentlichen.

Artikel 14 Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen auf Unionsebene

(1) Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nehmen in Zusammenarbeit regelmäßig an Austausch und Analyse der im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Informationen teil.

Unbeschadet der Vertraulichkeitsvorschriften dieser Verordnung können, soweit zweckdienlich, im Einzelfall Beobachter hierzu eingeladen werden.

(2) Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten in einem Netz von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten zusammen.

Das Netz von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten leistet einen Beitrag zur Erhöhung der Flugsicherheit in der Union, insbesondere durch die Durchführung von Sicherheitsanalysen zur Unterstützung des Europäischen Programms für Flugsicherheit und des Europäischen Plans für die Flugsicherheit.

(3) Die Agentur unterstützt die Tätigkeit des Netzes von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten, beispielsweise durch Hilfe bei der Vorbereitung und Organisation der Sitzungen des Netzes.

(4) Die Agentur nimmt Informationen über das Ergebnis der Analyse von Informationen nach Absatz 1 in den jährlichen Sicherheitsbericht nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 auf.

Artikel 15 Vertraulichkeit und angemessene Nutzung der Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten und die Organisationen - die jeweils nach ihrem nationalen Recht handeln - sowie die Agentur ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die angemessene Vertraulichkeit der ihnen nach den Artikeln 4, 5 und 10 zugegangenen Angaben zu Ereignissen zu gewährleisten.

Jeder Mitgliedstaat, jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation und die Agentur verarbeiten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, und zwar unbeschadet der nationalen Rechtsakte zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG .

(2) Unbeschadet der Bestimmungen über den Schutz von Sicherheitsinformationen in den Artikeln 12, 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 werden die Informationen aus Ereignismeldungen nur für den Zweck verwendet, für den sie erfasst wurden.

Die Mitgliedstaaten, die Agentur und die Organisationen stellen die Informationen über Ereignisse nicht

  1. für die Klärung von Schuld- und Haftungsfragen oder
  2. für andere Zwecke als die Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Flugsicherheit zur Verfügung und verwenden sie auch nicht dafür.

(3) Bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach Artikel 14 im Hinblick auf im Europäischen Zentralspeicher enthaltene Informationen

  1. gewährleisten die Kommission, die Agentur und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Vertraulichkeit dieser Informationen und
  2. beschränken deren Nutzung auf das zur Wahrnehmung ihrer sicherheitsbezogenen Verpflichtungen strikt notwendige Maß, ohne dabei Schuld- oder Haftungsfragen zu klären; in diesem Zusammenhang werden diese Informationen insbesondere für das Risikomanagement und für die Analyse von Sicherheitstrends verwendet, die die Grundlage für Sicherheitsempfehlungen oder -maßnahmen bilden könnten, in denen auf tatsächliche oder potenzielle Sicherheitsmängel eingegangen wird.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden, auf die in Artikel 6 Absatz 3 Bezug genommen wird, und ihre für die Rechtspflege zuständigen Behörden im Wege von im Voraus getroffenen Verwaltungsvereinbarungen zusammenarbeiten, die dazu dienen, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege einerseits und der notwendigen kontinuierlichen Verfügbarkeit von Sicherheitsinformationen andererseits zu gewährleisten.

Artikel 16 Schutz der Informationsquelle

(1) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Ausdruck "personenbezogene Angaben" Namen und Anschriften von Einzelpersonen.

(2) Jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation stellt sicher, dass jegliche personenbezogenen Angaben für Angehörige des Personals der Organisation, bei denen es sich nicht um nach Artikel 6 Absatz 1 benannte Personen handelt, nur soweit verfügbar gemacht werden, wie dies für die Untersuchung des Ereignisses im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit zwingend notwendig ist.

Anonymisierte Informationen werden bei Bedarf innerhalb der Organisation verbreitet.

(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass personenbezogenen Angaben niemals in der in Artikel 6 Absatz 6 genannten nationalen Datenbank gespeichert werden. Derartige anonymisierte Informationen werden allen einschlägigen Kreisen zur Verfügung gestellt, um ihnen zum Beispiel die Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit zu ermöglichen.

(4) Die Agentur stellt sicher, dass personenbezogenen Angaben niemals in der in Artikel 6 Absatz 8 genannten Datenbank der Agentur gespeichert werden. Derartige anonymisierte Informationen werden allen einschlägigen Kreisen zur Verfügung gestellt, um ihnen zum Beispiel die Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit zu ermöglichen.

(5) Den Mitgliedstaaten und der Agentur bleibt es unbenommen, notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Flugsicherheit zu ergreifen.

(6) Unbeschadet der geltenden nationalen Strafrechtsvorschriften verzichten die Mitgliedstaaten auf die Einleitung von Verfahren in Fällen eines nicht vorsätzlichen oder versehentlichen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, von denen sie lediglich aufgrund einer Meldung gemäß den Artikeln 4 und 5 Kenntnis erlangen.

Unterabsatz 1 gilt nicht in den in Absatz 10 genannten Fällen. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Stärkung des Schutzes von Meldenden und von Personen, die in einer Ereignismeldung genannt sind, aufrechterhalten oder erlassen; insbesondere können die Mitgliedstaaten diese Vorschrift anwenden, ohne die in Absatz 10 genannten Ausnahmen zu berücksichtigen.

(7) Im Falle von Disziplinar- oder Verwaltungsverfahren nach nationalem Recht werden die in Ereignismeldungen enthaltenen Informationen nicht gegen

  1. Meldende oder
  2. Personen, die in einer Ereignismeldung genannt sind,

verwendet.

Unterabsatz 1 gilt nicht in den in Absatz 10 genannten Fällen.

Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Stärkung des Schutzes von Meldenden oder von Personen, die in einer Ereignismeldung genannt sind, aufrechterhalten oder erlassen und insbesondere diesen Schutz auf zivil- oder strafrechtliche Verfahren ausweiten.

(8) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften verabschieden oder aufrechterhalten, die für Meldende oder Personen, die in einer Ereignismeldung genannt sind, ein höheres Schutzniveau gewährleisten als die vorliegende Verordnung.

(9) Angestellte und Vertragspersonal, die Ereignisse gemäß den Artikeln 4 und 5 melden oder in Ereignismeldungen genannt sind, erfahren, außer in den in Absatz 10 genannten Fällen, aufgrund der vom Meldenden übermittelten Informationen keine Nachteile seitens ihres Arbeitgebers oder der Organisation, für die die Dienstleistungen erbracht werden.

(10) Der in den Absätzen 6, 7 und 9 vorgesehene Schutz gilt nicht

  1. bei Vorsatz und
  2. wenn es zu einer offenkundigen, schwerwiegenden und ernsten Missachtung eines offensichtlichen Risikos gekommen ist und ein gravierender Mangel an beruflicher Verantwortung hinsichtlich der Wahrnehmung der unter den Umständen ersichtlich erforderlichen Sorgfalt vorliegt, wodurch eine Person oder Sache vorhersehbar geschädigt oder die Flugsicherheit ernsthaft beeinträchtigt wird.

(11) Jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation legt nach Konsultation ihrer Personalvertreter interne Regeln fest, in denen dargelegt wird, wie die Grundsätze der Redlichkeitskultur, insbesondere der in Absatz 9 genannte Grundsatz, in ihrer Organisation gewährleistet und umgesetzt werden.

Die nach Absatz 12 benannte Stelle kann verlangen, dass ihr die internen Regeln der Organisationen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, vor deren Umsetzung zur Überprüfung vorgelegt werden.

(12) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die Umsetzung der Absätze 6, 9 und 11 zuständig ist.

Angestellte können dieser Stelle mutmaßliche Verstöße gegen die in diesem Artikel festgelegten Regeln melden. Hierfür dürfen sie nicht belangt werden. Sie können die Kommission unterrichten, wenn sie derartige mutmaßliche Verstöße melden.

Gegebenenfalls berät die benannte Stelle die zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats in Bezug auf Abhilfen oder auf in Anwendung des Artikels 21 verhängte Sanktionen.

(13) Am 15. Mai 2019 und alle fünf Jahre danach übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über die Anwendung des vorliegenden Artikels, insbesondere über die Tätigkeiten der nach Absatz 12 benannten zuständigen Stelle. Dieser Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

Artikel 17 Aktualisierung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

  1. die in Anhang I enthaltene Liste der Pflichtdatenfelder in Ereignismeldungen zu aktualisieren, wenn sich aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung dieser Verordnung erweist, dass Änderungen erforderlich sind, um die Flugsicherheit zu verbessern;
  2. das in Anhang III enthaltene Formular zur Anforderung von Informationen aus dem Europäischen Zentralspeicher zu aktualisieren, um Erfahrungen und neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen;
  3. die Anhänge an die Eccairs-Software und die ADREP-Systematik sowie an andere von der Union angenommene Rechtsakte und an internationale Vereinbarungen anzugleichen.

Im Hinblick auf die Aktualisierung der Liste der Pflichtdatenfelder richten die Agentur und das in Artikel 14 Absatz 2 genannte Netz von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten geeignete Stellungnahmen an die Kommission.

Artikel 18 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 17 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 17 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 17 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 19 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 20 Zugang zu Dokumenten und Schutz personenbezogener Daten

(1) Mit Ausnahme der Artikel 10 und 11, durch die strengere Regeln für den Zugang zu den im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Daten und Informationen festgelegt werden, beeinträchtigt diese Verordnung nicht die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der nationalen Rechtsakte zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 21 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen und spätere Änderungen mit.

Artikel 22 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010

Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 wird gestrichen.

Dieser Artikel bleibt jedoch bis zum Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung nach Artikel 24 Absatz 3 anwendbar.

Artikel 23 Aufhebung

Die Richtlinie 2003/42/EG und die Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 werden aufgehoben. Sie bleiben bis zum Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung nach Artikel 24 Absatz 3 anwendbar.

Artikel 24 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Die Kommission veröffentlicht bis zum 16. November 2020 einen Evaluierungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. In diesem Bericht wird insbesondere ausgeführt, welchen Beitrag die Verordnung zur Verringerung der Zahl von Flugunfällen und der damit verbundenen Todesopfer geleistet hat. Auf der Grundlage dieses Berichts schlägt die Kommission gegebenenfalls Änderungen dieser Verordnung vor.

(3) Diese Verordnung findet ab dem 15. November 2015 Anwendung, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 5. Artikel 7 Absatz 2 gilt, sobald die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte mit den Vorgaben und Festlegungen für das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem nach Artikel 7 Absätze 6 und 7 in Kraft treten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. April 2014.

1) ABl. C 198 vom 10.07.2013 S. 73.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 [(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)] und Beschluss des Rates vom 14. März 2014.

3) Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35).

4) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1).

5) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

6) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).

7) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).

8) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2001 S. 43).

9) Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 167 vom 04.07.2003 S. 23).

10) Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäß der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher (ABl. Nr. L 294 vom 13.11.2007 S. 3).

11) Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission vom 24. September 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an interessierte Kreise nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2007 S. 7).

12) ABl. C 358 vom 07.12.2013 S. 19.

13) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3).

14) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1).

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Verzeichnis der Anforderungen für Systeme zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse bzw. zur Erstattung freiwilliger MeldungenAnhang I

Hinweis: Die Datenfelder sind mit der abgefragten Information auszufüllen. Falls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die Agentur nicht in der Lage sind, die geforderten Informationen einzutragen, weil sie von der Organisation oder vom Meldenden nicht bereitgestellt wurden, kann die Angabe "unbekannt" in das betreffende Datenfeld eingetragen werden. Damit zweckdienliche Informationen übermittelt werden, sollte die Angabe "unbekannt" jedoch so weit wie möglich vermieden und die Meldung später vervollständigt werden.

1.Gemeinsame Pflichtdatenfelder

Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten:

1. Überschrift
  • Überschrift
2. Angaben zur Aktenführung
  • Zuständige Stelle
  • Aktenzeichen
  • Status des Ereignisses
3. Wann
  • Datum (UTC)
4. Wo
  • Staat/Gebiet des Ereignisses
  • Ort des Ereignisses
5. Klassifizierung
  • Ereignisklasse
  • Ereigniskategorie
6. Darstellung des Hergangs
  • Sprache der Darstellung des Hergangs
  • Darstellung des Hergangs
7. Vorkommnisse
  • Art des Vorkommnisses
8. Risikoklassifizierung
2.Besondere Pflichtdatenfelder
2.1.Luftfahrzeugbezogene Datenfelder

Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn das Ereignis mit einem Luftfahrzeug in Zusammenhang steht:

1. Luftfahrzeugkennung
  • Eintragungsstaat
  • Typ/Modell/Reihe
  • Werknummer des Luftfahrzeugs
  • Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs
  • Rufzeichen
2. Betrieb des Luftfahrzeugs
  • Betreiber
  • Betriebsart
3. Beschreibung des Luftfahrzeugs
  • Luftfahrzeugkategorie
  • Antriebsart
  • Gewichtsklasse
4. Flugverlauf
  • Letzter Startflugplatz
  • Geplanter Bestimmungsflugplatz
  • Flugphase
5. Wetter
  • Witterungsverhältnisse relevant
2.2.Flugsicherungsbezogene Datenfelder

Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn das Ereignis mit einem Flugsicherungsdienst oder dem Betriebsumfeld in Zusammenhang steht:

1. ATM-Bezug
  • ATM-Beitrag
  • Betroffener Dienst (Auswirkung auf den ATM-Dienst)
2. Name der ATS-Stelle
2.2.1.Datenfelder betreffend Nichteinhaltung des Mindestabstands/Staffelungsverlust und Luftraumverletzung

Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn das Ereignis mit der Nichteinhaltung des Mindestabstands/Staffelungsverlust oder einer Luftraumverletzung in Zusammenhang steht:

1. Luftraum
  • Luftraumart
  • Luftraumklasse
  • FIR/UIR-Name
2.3.Flugplatzbezogene Datenfelder

Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn das Ereignis mit einem Flughafendienst oder dem Betriebsumfeld in Zusammenhang steht:

1. ICAO-Code (Location Indicator) des Flughafens
2. Genaue Örtlichkeit auf dem Flugplatz
2.4.Datenfelder betreffend Luftfahrzeug- oder Personenschäden

Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn es zu Luftfahrzeug- oder Personenschäden gekommen ist:

1. Schwere
  • Größter Schaden
  • Schweregrad von Personenschäden
2. Personenschäden
  • Anzahl der Personenschäden am Boden (tödlich verletzt, schwerverletzt, leichtverletzt)
  • Anzahl der Personenschäden im Luftfahrzeug (tödlich verletzt, schwerverletzt, leichtverletzt)

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Interessierte KreiseAnhang II
  1. Interessierte Kreise, denen auf der Grundlage von Einzelfallentscheidungen nach Artikel 11 Absatz 4 oder eines allgemeinen Beschlusses nach Artikel 11 Absatz 6 Informationen zur Verfügung gestellt werden dürfen:
    1. Hersteller: Konstrukteure und Hersteller von Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern und Luftfahrzeugbauteilen und -ausrüstungen und deren Verbände; Konstrukteure und Hersteller von Systemen und Komponenten für das Flugverkehrsmanagement (ATM); Konstrukteure und Hersteller von Systemen und Komponenten für Flugsicherungsdienste (ANS); Konstrukteure und Hersteller von luftseitigen Systemen und Ausrüstungen von Flugplätzen
    2. Instandhaltung: Organisationen, die im Bereich der Instandhaltung oder Überholung von Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern und Luftfahrzeugbauteilen und -ausrüstungen tätig sind, oder im Bereich des Einbaus, der Veränderung, Instandhaltung, Instandsetzung, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Flugsicherungseinrichtungen oder im Bereich der Instandhaltung oder Überholung von luftseitigen Systemen, Komponenten und Ausrüstungen von Flugplätzen
    3. Betreiber: Luftfahrtunternehmen und Betreiber von Luftfahrzeugen sowie Verbände von Luftfahrtunternehmen und Betreibern von Luftfahrzeugen; Flugplatzbetreiber und Verbände von Flugplatzbetreibern
    4. Anbieter von Flugsicherungsdiensten und ATM-spezifischen Funktionen
    5. Anbieter von Flugplatzdiensten: Organisationen, die zuständig sind für die Abfertigung von Luftfahrzeugen am Boden, einschließlich Betankung, Servicearbeiten, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises, Beladen, Enteisen und Schleppen des Luftfahrzeugs auf einem Flugplatz, sowie für die Erbringung von Rettungs-, Brandbekämpfungs- und anderen Notfalldiensten
    6. Im Bereich der Luftfahrtausbildung tätige Organisationen
    7. Organisationen in Drittländern: staatliche Luftfahrtbehörden und Unfalluntersuchungsstellen in Drittländern
    8. Internationale Luftfahrtorganisationen
    9. Forschung: Öffentliche oder private Forschungslabors, -zentren oder -einrichtungen oder Hochschulen, die auf dem Gebiet der Flugsicherheit Forschungsarbeiten oder Studien durchführen.
  2. Interessierte Kreise, denen auf der Grundlage von Einzelfallentscheidungen nach Artikel 11 Absätze 4 und 5 Informationen zur Verfügung gestellt werden dürfen:
    1. Piloten (auf persönlicher Basis)
    2. Fluglotsen (auf persönlicher Basis) und sonstiges ATM-/ANS-Personal, das mit sicherheitsbezogenen Aufgaben betraut ist
    3. Ingenieure/Techniker/flugsicherungstechnisches Personal/Flugbetriebsleiter (oder Flugplatzleiter) (auf persönlicher Basis)
    4. Berufsständische Vertretungsorgane des Personals, das sicherheitsbezogene Aufgaben wahrnimmt.

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Anforderung von Informationen aus dem europäischen ZentralspeicherAnhang III
  1. Name:

    Funktion/Position:

    Unternehmen:

    Anschrift:

    Tel.:

    E-Mail:

    Datum:

    Art des Unternehmens:

    Kategorie der interessierten Kreise (siehe Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt 1):

  2. Angeforderte Informationen (machen Sie möglichst präzise Angaben, auch zum Zeitpunkt bzw. Zeitraum, zu dem Informationen gewünscht werden):
     
  3. Grund für die Informationsanforderung:
     
  4. Verwendungszweck der angeforderten Informationen:
     
  5. Datum, bis zu dem die Informationen angefordert werden:
  6. Das ausgefüllte Formular ist an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln: (Ansprechstelle)
  7. Zugang zu Informationen

    Die Ansprechstelle ist nicht verpflichtet, die angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen. Sie darf dies nur, wenn sie davon überzeugt ist, dass die Informationsanfrage mit der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt vereinbar ist. Der Anfragende verpflichtet sich und seine Organisation, die Informationen ausschließlich für den unter Nummer 4 genannten Zweck zu nutzen. Es wird darauf hingewiesen, dass die aufgrund dieser Anfrage erteilten Informationen ausschließlich für Zwecke der Flugsicherheit im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 bereitgestellt werden, nicht jedoch für andere Zwecke, wie etwa insbesondere für die Klärung von Schuld- und Haftungsfragen oder für kommerzielle Zwecke.

    Der Anfragende darf die ihm zur Verfügung gestellten Informationen nicht ohne die schriftliche Zustimmung der Auskunft erteilenden Ansprechstelle an Dritte weitergeben.

    Ein Verstoß gegen diese Bedingungen kann eine Verweigerung des Zugangs zu weiteren Informationen aus dem Europäischen Zentralspeicher und gegebenenfalls die Verhängung von Sanktionen nach sich ziehen.

  8. Datum, Ort und Unterschrift:

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1) ABl. Nr. L 122 vom 24.04.2014 S. 18.

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