umwelt-online: Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 (2)
zurück |
Kapitel V
Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit
Abschnitt I
Aufgaben
Artikel 75 Errichtung und Funktionen der Agentur
(1) Hiermit wird eine Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit errichtet.
(2) Um die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Zivilluftfahrt im Einklang mit den Zielen nach Artikel 1 zu gewährleisten, erfüllt die Agentur folgende Funktionen:
Artikel 76 Maßnahmen der Agentur
(1) Die Agentur unterstützt im Einklang mit den in Artikel 4 festgelegten Grundsätzen die Kommission auf Ersuchen bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für Änderungen der Verordnung und der auf der Grundlage dieser Verordnung zu erlassenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Zu diesem Zweck legt die Agentur der Kommission schriftliche Stellungnahmen vor.
(2) Die Agentur gibt zur Anwendung der Artikel 70 und 71 Empfehlungen ab, die an die Kommission gerichtet sind.
(3) Im Einklang mit Artikel 115 und den anwendbaren, auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erarbeitet die Agentur Zertifizierungsspezifikationen und andere Einzelspezifikationen, annehmbare Nachweisverfahren sowie Anleitungen für die Anwendung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
(4) Die Agentur trifft die jeweiligen Entscheidungen zur Anwendung des Absatzes 6 dieses Artikels, der Artikel 77 bis 83, 85 und 126 und in den Bereichen, in denen ihr Aufgaben gemäß den Artikeln 64 und 65 übertragen wurden.
Die Agentur kann jeder natürlichen oder juristischen Person, der sie eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt hat, unter den Umständen und Bedingungen nach Artikel 71 Absatz 1 Ausnahmen gewähren.
In einem solchen Fall teilt die Agentur der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher unverzüglich die gewährte Ausnahme, die Gründe für ihre Erteilung und gegebenenfalls die erforderlichen Minderungsmaßnahmen, die getroffen wurden, mit.
Wurde eine Ausnahme mit einer Geltungsdauer von mehr als acht aufeinanderfolgenden Monaten gewährt oder hat die Agentur wiederholt dieselben Ausnahmen gewährt und überschreitet deren gesamte Geltungsdauer acht Monate, so prüft die Kommission, ob die in Artikel 71 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Wenn dies ihrer Ansicht nach nicht zutrifft, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die ihren Beschluss enthalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und von der Agentur in dem gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher erfasst.
Nach der Mitteilung des Durchführungsrechtsakts widerruft die Agentur diese Ausnahme unverzüglich.
(5) Die Agentur erstellt Berichte über die Inspektionen und sonstigen Überwachungstätigkeiten gemäß Artikel 85.
(6) Die Agentur reagiert unverzüglich auf ein die Sicherheit betreffendes Problem, das in den Anwendungsbereich diese Verordnung fällt, wie folgt:
Im Hinblick auf Buchstabe b unterrichten die zuständigen nationalen Behörden die Agentur unverzüglich über die Maßnahmen, die zur Erreichung dieser von der Agentur festgelegten Sicherheitsziele ergriffen wurden. Betrifft das Problem mehr als einen Mitgliedstaat, so arbeiten zudem die betreffenden zuständigen nationalen Behörden mit der Agentur zusammen, um sicherzustellen, dass die zur Erreichung dieser Sicherheitsziele erforderlichen Maßnahmen in koordinierter Weise ergriffen werden.
(7) Die Agentur gibt Stellungnahmen zu den einzelnen Flugzeitspezifikationsplänen ab, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen delegierten Rechtsakten vorgeschlagen wurden und die von den von der Agentur festgelegten Zertifizierungsspezifikationen abweichen.
Artikel 77 Lufttüchtigkeits- und Umweltzertifizierung
(1) In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i genannte(n) Erzeugnisse, Teile, nicht eingebaute Ausrüstung und Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen nimmt die Agentur gegebenenfalls und nach den Vorgaben des Abkommens von Chicago oder seiner Anhänge im Namen der Mitgliedstaaten die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs- oder Eintragungsstaats wahr, soweit diese Funktionen und Aufgaben die Konstruktionszertifizierung und verbindliche Informationen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit betreffen. Zu diesem Zweck wird sie insbesondere wie folgt tätig:
(2) Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf
(3) Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Erklärungen, die Organisationen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 56 Absatz 5 hinsichtlich der Übereinstimmung der Konstruktion von Erzeugnissen, Teilen, nicht eingebauter Ausrüstung und Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen mit den technischen Einzelspezifikationen abgegeben haben.
Artikel 78 Zertifizierung des fliegenden Personals
(1) Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf die Genehmigungen von Ausbildungsorganisationen für Piloten, Ausbildungsorganisationen für Flugbegleiter sowie flugmedizinischen Zentren gemäß Artikel 24 und Artikel 56 Absätze 1 und 5 sowie deren Erklärungen, wenn diese Organisationen und Zentren ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb des Gebiets haben, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind.
(2) Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur in jedem der folgenden Fälle zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Zulassungen/Zeugnisse für und Erklärungen betreffend Flugsimulationsübungsgeräte gemäß Artikel 25 und Artikel 56 Absätze 1 und 5:
Artikel 79 Zertifizierung sicherheitsrelevanter Flugplatzausrüstung
In Bezug auf die in Artikel 35 genannte sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung wird die Agentur wie folgt tätig:
Artikel 80 ATM/ANS
(1) Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf
(2) In Bezug auf die in Artikel 45 genannten ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, einschließlich der Fälle, in denen sie zur Umsetzung von SESAR beitragen, wird die Agentur - wenn in in Artikel 47 genannten delegierten Rechtsakten Entsprechendes festgelegt ist -, wie folgt tätig:
Artikel 81 Zertifizierung von Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen
Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf die Zulassungen/Zeugnisse von Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen gemäß Artikel 51, wenn diese Organisationen ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb des Gebiets haben, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, und gegebenenfalls deren Personal.
Artikel 82 Luftfahrzeugbetreiber eines Drittlands und internationale Sicherheitsaufsicht
(1) Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Genehmigungen und Erklärungen für den Betrieb von Luftfahrzeugen und die Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 60, es sei denn, ein Mitgliedstaat nimmt die Funktionen und Pflichten des Betreiberstaats bezüglich dieser Luftfahrzeugbetreiber wahr.
(2) Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Genehmigungen für Luftfahrzeuge und Piloten nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a.
(3) Die Agentur unterstützt auf entsprechenden Antrag die Kommission bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 durch die Durchführung aller notwendigen Sicherheitsbewertungen von Drittlandsbetreibern und den für ihre Beaufsichtigung zuständigen Behörden, einschließlich Kontrollen vor Ort. Sie übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertungen mit entsprechenden Empfehlungen an die Kommission.
Artikel 83 Untersuchungen der Agentur
(1) Die Agentur führt selbst oder durch zuständige nationale Behörden oder qualifizierte Stellen Untersuchungen durch, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung gemäß Artikel 62 Absatz 2 erforderlich sind.
(2) Für die Zwecke der Durchführung der in Absatz 1 genannten Untersuchungen wird die Agentur ermächtigt,
Soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob eine Person, der sie eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt hat oder die ihr gegenüber eine Erklärung abgegeben hat, diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllt, wird die Agentur auch ermächtigt, die Befugnisse nach Unterabsatz 1 in Bezug auf jede andere juristische oder natürliche Person auszuüben, die nach vernünftigem Ermessen über für diese Zwecke relevante Informationen verfügt oder Zugang zu solchen Informationen hat. Die Befugnisse nach Unterabsatz 1 werden unter Wahrung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang mit dem nationalen Recht des Mitgliedstaats oder des Drittlandes ausgeübt, in dem die Untersuchung durchgeführt wird.
Wenn nach dem geltenden nationalen Recht eine vorherige Genehmigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands erforderlich ist, um Zugang zu den relevanten Räumlichkeiten, Grundstücken und Transportmitteln nach Unterabsatz 1 Buchstabe c zu erhalten, werden diese Befugnisse erst nach vorheriger Einholung einer solchen Genehmigung ausgeübt.
(3) Die Agentur stellt sicher, dass ihr Personal und gegebenenfalls jeder andere Sachverständige, der an der Untersuchung teilnimmt, hinreichend qualifiziert ist, angemessen eingewiesen wurde und ordnungsgemäß bevollmächtigt ist. Diese Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus.
(4) Auf Antrag der Agentur unterstützen die Bediensteten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Untersuchung erfolgen soll, sie bei der Durchführung der Untersuchung. Ist solche Unterstützung erforderlich, setzt die Agentur rechtzeitig vor Beginn der Untersuchung den Mitgliedstaat, in dem die Untersuchung durchgeführt wird, davon in Kenntnis und gibt an, welche Unterstützung benötigt wird.
Artikel 84 Geldbußen und Zwangsgelder
(1) Gemäß dieser Verordnung kann die Kommission auf Ersuchen der Agentur gegen eine juristische oder natürliche Person, der die Agentur eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt hat oder die ihr gegenüber eine Erklärung abgegeben hat, eine oder beide der folgenden Maßnahmen verhängen:
(2) Die Geldbußen und Zwangsgelder nach Absatz 1 müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie werden unter Berücksichtigung der Schwere des Falles und insbesondere des Ausmaßes des Sicherheits- oder Umweltrisikos, der Tätigkeit, bei der der Verstoß begangen wurde, sowie der wirtschaftlichen Kapazität der betreffenden natürlichen oder juristischen Person festgesetzt.
Die Höhe der Geldbußen beträgt höchstens 4 % der Jahreseinnahmen oder des Umsatzes der betreffenden natürlichen oder juristischen Person. Die Höhe der Zwangsgelder beträgt höchstens 2,5 % der Tagesdurchschnittseinnahmen oder des Umsatzes der betreffenden natürlichen oder juristischen Person.
(3) Die Kommission verhängt nur dann Geldbußen und Zwangsgelder gemäß Absatz 1, wenn andere in dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorgesehene Maßnahmen unverhältnismäßig oder unangemessen sind, um gegen solche Verstöße vorzugehen.
(4) Für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gemäß diesem Artikel erlässt die Kommission gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakten zur Festlegung von Folgendem:
(5) Der Gerichtshof hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung der nach Absatz 1 erlassenen Beschlüsse der Kommission. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
(6) Die von der Kommission nach Absatz 1 gefassten Beschlüsse sind nicht strafrechtlicher Art.
Artikel 85 Überwachung der Mitgliedstaaten
(1) Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte durch die Mitgliedstaaten und führt dazu Inspektionen und sonstige Überwachungstätigkeiten durch. Diese Inspektionen und sonstigen Überwachungstätigkeiten sollen die Mitgliedstaaten auch bei der Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte und beim Austausch bewährter Verfahren unterstützen.
Die Agentur legt der Kommission Berichte über die gemäß diesem Absatz durchgeführten Inspektionen und sonstigen Überwachungstätigkeiten vor.
(2) Für die Zwecke der Durchführung der in Absatz 1 genannten Inspektionen und sonstigen Überwachungstätigkeiten wird die Agentur ermächtigt,
Soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllt, wird die Agentur auch ermächtigt, die Befugnisse nach Unterabsatz 1 in Bezug auf jede andere juristische oder natürliche Person auszuüben, die nach vernünftigem Ermessen über für diese Zwecke relevante Informationen verfügt oder Zugang zu solchen Informationen hat.
Die Befugnisse nach diesem Absatz werden unter Wahrung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Behörden und Personen und in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang mit dem nationalen Recht des Mitgliedstaats ausgeübt, in dem die Inspektionen oder sonstige Überwachungstätigkeiten durchgeführt werden. Wenn nach dem geltenden nationalen Recht eine vorherige Genehmigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich ist, um Zugang zu den relevanten Räumlichkeiten, Grundstücken und Transportmitteln gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c zu erhalten, werden diese Befugnisse erst nach vorheriger Einholung einer solchen Genehmigung ausgeübt.
(3) Die Agentur stellt sicher, dass ihr Personal und gegebenenfalls jeder andere Sachverständige, der an den Inspektionen oder sonstigen Überwachungstätigkeiten teilnimmt, hinreichend qualifiziert ist und angemessen eingewiesen wurde. Im Fall von Inspektionen üben diese Personen ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus.
Rechtzeitig vor einer Inspektion unterrichtet die Agentur den betreffenden Mitgliedstaat über den Gegenstand und den Zweck der Maßnahme, den Zeitpunkt, zu dem sie beginnen soll, und die Identität der Mitglieder ihres Personals und anderer Sachverständiger, die diese Tätigkeit durchführen.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat erleichtert die Durchführung der Inspektion oder sonstigen Überwachungstätigkeit. Er trägt dafür Sorge, dass die Behörden und die betroffenen Personen mit der Agentur zusammenarbeiten.
Wenn eine natürliche oder juristische Person nicht mit der Agentur zusammenarbeitet, stellen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die erforderliche Unterstützung für die Agentur bereit, damit diese die Inspektion oder sonstige Überwachungstätigkeit durchführen kann.
(5) Wird wegen einer Inspektion oder sonstigen Überwachungstätigkeit gemäß diesem Artikel eine Inspektion oder sonstige Überwachungstätigkeit in Bezug auf eine natürliche oder eine juristische Person, die dieser Verordnung unterliegt, erforderlich, gilt Artikel 83 Absätze 2, 3 und 4.
(6) Auf Ersuchen des Mitgliedstaats werden ihm die von der Agentur nach Absatz 1 erstellten Berichte in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen der Union des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion stattgefunden hat, zur Verfügung gestellt.
(7) Die Agentur veröffentlicht eine Zusammenfassung der Informationen über die Anwendung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte durch die einzelnen Mitgliedstaaten. Sie nimmt diese Informationen in den jährlichen Sicherheitsbericht nach Artikel 72 Absatz 7 auf.
(8) Die Agentur leistet einen Beitrag zur Bewertung der Auswirkungen der Anwendung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, unbeschadet der Bewertung durch die Kommission nach Artikel 124, und trägt dabei den in Artikel 1 genannten Zielen Rechnung.
(9) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Regeln für die Arbeitsweise der Agentur bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 86 Forschung und Innovation
(1) Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung der wichtigsten Forschungsthemen im Bereich der Zivilluftfahrt im Hinblick auf die Gewährleistung der Kohärenz und Koordinierung zwischen öffentlich finanzierter Forschung und Entwicklung und den Maßnahmen, die unter diese Verordnung fallen.
(2) Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Festlegung und Durchführung der einschlägigen Rahmenprogramme der Union für Forschung und Innovation und der jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme, einschließlich der Durchführung von Bewertungsverfahren, der Überprüfung der finanzierten Projekte und der Auswertung der Ergebnisse von Projekten im Bereich Forschung und Innovation.
Die Agentur führt auf die Zivilluftfahrt bezogene Teile des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation durch, sofern die Kommission ihr die entsprechenden Befugnisse übertragen hat.
(3) Die Agentur kann Forschungstätigkeiten entwickeln und finanzieren, soweit sie sich ausschließlich auf die Verbesserung hinsichtlich Tätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich beziehen. Der Forschungsbedarf und die Tätigkeiten der Agentur werden in ihrem jährlichen Arbeitsprogramm aufgeführt.
(4) Die Ergebnisse der von der Agentur finanzierten Forschung werden veröffentlicht, sofern die anwendbaren Vorschriften des Rechts des geistigen Eigentums oder die Sicherheitsvorschriften der Agentur gemäß Artikel 123 eine solche Veröffentlichung nicht ausschließen.
(5) Zusätzlich zu den Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels und nach Artikel 75 kann die Agentur sich auch ad hoc an Forschungstätigkeiten beteiligen, sofern diese Tätigkeiten im Einklang mit den Aufgaben der Agentur und den Zielen dieser Verordnung stehen.
Artikel 87 Umweltschutz
(1) Die für den Zweck der Zertifizierung der Konstruktion von Erzeugnissen gemäß Artikel 11 von der Agentur getroffenen Emissions- und Lärmschutzmaßnahmen sollen maßgebliche schädliche Auswirkungen auf das Klima, die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch die betreffenden Erzeugnisse der Zivilluftfahrt verhindern, wobei die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, die Vorteile für die Umwelt, die technische Machbarkeit und die wirtschaftlichen Auswirkungen gebührend zu berücksichtigen sind.
(2) Die Kommission, die Agentur, die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs in Umweltfragen einschließlich jener, die Gegenstand der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 38 und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind, zusammen, um zu gewährleisten, dass den Zusammenhängen zwischen Klima- und Umweltschutz, menschlicher Gesundheit und anderen technischen Bereichen der Zivilluftfahrt Rechnung getragen wird, wobei die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, die Vorteile für die Umwelt, die technische Machbarkeit und die wirtschaftlichen Auswirkungen gebührend zu berücksichtigen sind.
(3) Die Agentur unterstützt - sofern sie über die entsprechende Fachkenntnis verfügt - die Kommission bei der Festlegung und Koordinierung von Umweltschutzstrategien und -maßnahmen in der Zivilluftfahrt insbesondere durch die Durchführung von Studien und Simulationsentwürfen und durch technische Beratung, wobei sie den Zusammenhängen zwischen Klima- und Umweltschutz, menschlicher Gesundheit und anderen, technischen Bereichen der Zivilluftfahrt Rechnung trägt.
(4) Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Agentur mindestens alle drei Jahre einen Umweltbericht mit einer objektiven Beurteilung des Umweltschutzes in der Zivilluftfahrt in der Union.
Bei der Ausarbeitung dieses Berichts stützt sich die Agentur in erster Linie auf Informationen, die den Organen und Einrichtungen der Union bereits vorliegen, sowie auf öffentlich zugängliche Informationen.
Bei der Ausarbeitung dieses Berichts bezieht die Agentur die Mitgliedstaaten ein und konsultiert die relevanten Interessenträger und Organisationen.
Dieser Bericht enthält zudem Empfehlungen, mit denen der Umweltschutz im Bereich der Zivilluftfahrt in der Union verbessert werden soll.
Artikel 88 Zusammenhänge zwischen Flugsicherheit und Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt
(1) Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten arbeiten bei Fragen, die die Gefahrenabwehr (Luftsicherheit) in der Zivilluftfahrt, einschließlich Cybersicherheit, betreffen, zusammen, sofern Zusammenhänge zwischen Flugsicherheit und Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt bestehen.
(2) Bestehen Zusammenhänge zwischen Flugsicherheit und Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt, so leistet die Agentur - sofern sie über die entsprechende Fachkenntnis in Sicherheitsfragen verfügt - der Kommission auf Ersuchen technische Hilfe bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union.
(3) Um zum Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen beizutragen, reagiert die Agentur - wenn Zusammenhänge zwischen Flugsicherheit und Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt bestehen - erforderlichenfalls unmittelbar auf ein dringendes Problem, das die Mitgliedstaaten gemeinsam betrifft und das in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fällt, indem sie
Bevor sie die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen ergreift, holt die Agentur die Zustimmung der Kommission ein und konsultiert die Mitgliedstaaten. Die Agentur stützt sich bei diesen Maßnahmen möglichst auf gemeinsame Risikobewertungen der Union und berücksichtigt, dass in Notfällen schnell reagiert werden muss.
Artikel 89 Zusammenhänge zwischen Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt und sozioökonomischen Faktoren
(1) Die Kommission, die Agentur, die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs zusammen, um zu gewährleisten, dass den Zusammenhängen zwischen der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt und den damit verbundenen sozioökonomischen Faktoren Rechnung getragen wird, u. a. bei Regelungsverfahren, der Aufsicht und der Umsetzung der Redlichkeitskultur im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014, damit die sozioökonomischen Risiken für die Zivilluftfahrt angegangen werden.
(2) Die Agentur konsultiert die relevanten Interessenträger, wenn sie sich mit diesen Zusammenhängen befasst.
(3) Die Agentur veröffentlicht alle drei Jahre einen Bericht mit einer objektiven Beurteilung der durchgeführten Aktionen und Maßnahmen, insbesondere derjenigen, bei denen es um die Zusammenhänge zwischen Flugsicherheit und sozioökonomischen Faktoren geht.
Artikel 90 Internationale Zusammenarbeit
(1) Die Agentur unterstützt die Kommission auf Ersuchen bei ihren Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen. Diese Unterstützung soll insbesondere zur Harmonisierung von Vorschriften, zur gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen/Zeugnissen im Interesse der europäischen Wirtschaft und zur Verbreitung der europäischen Flugsicherheitsnormen beitragen.
(2) Die Agentur kann mit den zuständigen Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen, die für die unter diese Verordnung fallenden Fragen zuständig sind, zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck kann die Agentur nach vorheriger Absprache mit der Kommission Arbeitsvereinbarungen mit diesen Behörden und internationalen Organisationen schließen. Diese Arbeitsvereinbarungen begründen keine rechtlichen Verpflichtungen für die Union und ihre Mitgliedstaaten.
(3) Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen in Bezug auf Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, insbesondere bezüglich ihrer Rechte und Verpflichtungen aufgrund des Abkommens von Chicago.
Die Agentur kann als regionale Sicherheitsaufsichtsorganisation im Rahmen der ICAO fungieren.
(4) Die Agentur nimmt erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten die folgenden Informationen in den in Artikel 74 genannten Speicher auf und aktualisiert diese:
Die Mitgliedstaaten verwenden diese Informationen, um ihren Verpflichtungen nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago nachzukommen und der ICAO Informationen im Rahmen des ICAO-Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht bereitzustellen.
(5) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge arbeiten die Kommission, die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden, die mit ICAO-Tätigkeiten befasst sind, bei technischen Fragen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und für die Arbeit der ICAO relevant sind, über ein Netz von Sachverständigen zusammen. Die Agentur stellt diesem Netz die erforderliche verwaltungstechnische Unterstützung, einschließlich Hilfe bei der Vorbereitung und Organisation seiner Sitzungen, zur Verfügung.
(6) Zusätzlich zu den Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 5 und nach Artikel 75 kann sich die Agentur auch ad hoc an einer technischen Zusammenarbeit sowie an Forschungs- und Unterstützungsprojekten mit Drittländern und internationalen Organisationen beteiligen, sofern diese Tätigkeiten mit den Aufgaben der Agentur und den Zielen gemäß Artikel 1 im Einklang stehen.
Artikel 91 Luftfahrtkrisenmanagement
(1) Die Agentur leistet im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in Abstimmung mit anderen einschlägigen Interessenträgern einen Beitrag zur raschen Reaktion auf Krisensituationen im Luftverkehr und zu deren Begrenzung.
(2) Die Agentur beteiligt sich an der europäischen Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen (EACCC), die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission 40 eingesetzt wurde.
Artikel 92 Luftfahrtschulungen
(1) Zur Förderung bewährter Verfahren und einer einheitlichen Durchführung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte kann die Agentur auf Ersuchen eines Anbieters von Luftfahrtschulungen die Konformität dieses Anbieters und seiner Schulungen mit den Anforderungen, die von der Agentur festgelegt und in ihrer amtlichen Veröffentlichung bekannt gemacht werden, bewerten. Nach Feststellung dieser Konformität ist der Anbieter befugt, von der Agentur zugelassene Schulungen anzubieten.
(2) Die Agentur kann - entweder über ihre eigenen Schulungsressourcen oder erforderlichenfalls durch Rückgriff auf externe Schulungsanbieter - Schulungen anbieten, die sich in erster Linie an ihr Personal und an das Personal der zuständigen nationalen Behörden richten, aber auch an die zuständigen nationalen Behörden, die zuständigen Behörden von Drittländern, internationale Organisationen, die natürlichen und juristischen Personen, die unter diese Verordnung fallen, sowie an andere interessierte Kreise.
Artikel 93 Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums
Die Agentur leistet der Kommission - sofern sie über die entsprechende Fachkenntnis verfügt - auf Ersuchen technische Hilfe bei der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums und übernimmt insbesondere
Abschnitt II
Interne Strukturen
Artikel 94 Rechtsstellung, Sitz und Außenstellen
(1) Die Agentur ist eine Einrichtung der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Recht zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Sitz der Agentur ist Köln, Bundesrepublik Deutschland.
(4) Die Agentur kann in Übereinstimmung mit Artikel 104 Absatz 4 in den Mitgliedstaaten Außenstellen einrichten oder Personal bei den Delegationen der Union in Drittländern unterbringen.
(5) Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor rechtlich vertreten.
Artikel 95 Personal
(1) Für das von der Agentur beschäftigte Personal gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union 41 und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.
(2) Die Agentur kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht von der Agentur selbst beschäftigt wird. Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur.
Artikel 96 Vorrechte und Befreiungen
Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem EUV und dem AEUV beigefügt ist, findet auf die Agentur und ihr Personal Anwendung.
Artikel 97 Haftung
(1) Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht.
(2) Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof zuständig.
(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch sie oder durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4) Für Streitsachen über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof zuständig.
(5) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts bzw. der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
Artikel 98 Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Die Agentur verfügt über einen Verwaltungsrat.
(2) Der Verwaltungsrat
(3) Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor in allen Fragen beraten, die von dieser Verordnung erfasste Bereiche betreffen.
(4) Der Verwaltungsrat setzt ein beratendes Gremium ein, das die Gesamtheit der interessierten Kreise repräsentiert, die von der Tätigkeit der Agentur betroffen sind, und das anzuhören ist, bevor er Entscheidungen in den in Absatz 2 Buchstaben c, e, f und i genannten Bereichen trifft. Er kann auch beschließen, das beratende Gremium zu anderen in den Absätzen 2 und 3 genannten Fragen anzuhören. Stellungnahmen des beratenden Gremiums sind für den Verwaltungsrat nicht bindend.
(5) Der Verwaltungsrat kann Arbeitsgremien einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, einschließlich der Vorbereitung seiner Entscheidungen und der Überwachung ihrer Durchführung, unterstützen.
(6) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem er dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde überträgt und die Bedingungen festlegt, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.
Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.
Artikel 99 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen, die alle stimmberechtigt sind. Jeder Mitgliedstaat ernennt ein Mitglied des Verwaltungsrats und zwei Stellvertreter. Ein Stellvertreter vertritt das Mitglied nur in dessen Abwesenheit. Die Kommission benennt zwei Vertreter und deren Stellvertreter. Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihre Sachkenntnis, ihre anerkannten Erfahrungen und ihr Engagement im Bereich der Zivilluftfahrt sowie unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Führungs-, Verwaltungs- und Haushaltskompetenzen, die für die weitere Förderung der in dieser Verordnung festgesetzten Ziele erforderlich sind, ernannt. Die Mitglieder müssen in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten eine Gesamtverantwortung zumindest für die Grundsätze der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt tragen.
(3) Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.
(4) Die Teilnahme von Vertretern europäischer Drittländer an der Arbeit des Verwaltungsrats als Beobachter und die Bedingungen einer solchen Teilnahme werden gegebenenfalls in den in Artikel 129 genannten Vereinbarungen geregelt.
(5) Das in Artikel 98 Absatz 4 genannte beratende Gremium entsendet vier seiner Mitglieder als Beobachter in den Verwaltungsrat. Sie stellen eine möglichst breite Vertretung der in diesem beratenden Gremium vertretenen unterschiedlichen Auffassungen sicher. Ihre erste Amtszeit beträgt 48 Monate und kann verlängert werden.
Artikel 100 Vorsitz des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre und kann einmal um weitere vier Jahre verlängert werden. Mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet auch ihre Amtszeit automatisch am selben Tag.
Artikel 101 Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.
(2) Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung des Vorsitzenden, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.
(3) Der Exekutivdirektor der Agentur nimmt an den Beratungen teil, hat jedoch kein Stimmrecht.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können sich im Einklang mit der Geschäftsordnung von ihren Beratern oder Experten unterstützen lassen.
(5) Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur geführt.
Artikel 102 Vorschriften für die Abstimmung im Verwaltungsrat
(1) Unbeschadet des Artikels 98 Absatz 2 Buchstaben c und d und des Artikels 103 Absatz 7 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Auf Antrag eines Mitglieds des Verwaltungsrats wird der in Artikel 98 Absatz 2 Buchstabe k genannte Beschluss einstimmig gefasst.
(2) Jedes gemäß Artikel 99 Absatz 1 ernannte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben. Weder die Beobachter noch der Exekutivdirektor der Agentur haben das Recht, an Abstimmungen teilzunehmen.
(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden die Abstimmungsmodalitäten genauer festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann, sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.
(4) Beschlüsse in Haushalts- und Personalangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf in Artikel 98 Absatz 2 Buchstaben d, f, h, m, n, o und q genannte Angelegenheiten, bedürfen zur Annahme eines zustimmenden Votums der Kommission.
Artikel 103 Exekutivdirektor
(1) Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter der Agentur gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.
(2) Der Exekutivdirektor wird aufgrund seiner Leistung und nachgewiesener, für die Zivilluftfahrt relevanter Befähigung und Erfahrung vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt.
Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
Vor der Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Am Ende dieses Zeitraums bewertet die Kommission die Leistung des Exekutivdirektors mit Blick auf die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur. Zur Halbzeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu seiner Leistung zu beantworten.
(4) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern. Vor einer Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors unterrichtet der Verwaltungsrat das Europäische Parlament von seiner Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
(5) Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende seiner gesamten Amtszeit nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
(6) Der Exekutivdirektor kann nur mit Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission seines Amtes enthoben werden.
(7) Der Verwaltungsrat beschließt über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
(8) Der Exekutivdirektor kann von einem oder mehreren Direktoren unterstützt werden. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors tritt einer der Direktoren an seine Stelle.
Artikel 104 Zuständigkeiten des Exekutivdirektors
(1) Der Exekutivdirektor leitet die Agentur. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrats übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus und darf Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder anfordern noch entgegennehmen.
(2) Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über seine Tätigkeit Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über diese Tätigkeit Bericht zu erstatten.
(3) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung der Aufgaben verantwortlich, die der Agentur durch diese Verordnung oder andere Rechtsakte der Union zugewiesen sind. Der Exekutivdirektor ist insbesondere verantwortlich für
(4) Der Exekutivdirektor entscheidet auch darüber, ob es erforderlich ist, eine oder mehrere Außenstellen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten einzurichten oder - vorbehaltlich entsprechender Vereinbarungen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst - Personal bei den Delegationen der Union in Drittländern unterzubringen, damit die Agentur ihre Aufgaben in effizienter und wirksamer Weise wahrnehmen kann. Diese Entscheidung bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und gegebenenfalls des Mitgliedstaats, in dem die Außenstelle eingerichtet werden soll. In dieser Entscheidung wird der Umfang der in dieser Außenstelle oder von diesem derart untergebrachten Personal durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden.
Artikel 105 Befugnisse der Beschwerdekammer
(1) Innerhalb der Verwaltungsstruktur der Agentur wird eine Beschwerdekammer eingerichtet. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Organisation und Zusammensetzung der Beschwerdekammer zu erlassen.
(2) Die Beschwerdekammer entscheidet über Beschwerden gegen die in Artikel 108 genannten Entscheidungen. Die Beschwerdekammer wird bei Bedarf einberufen.
Artikel 106 Mitglieder der Beschwerdekammer
(1) Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer von der Kommission aufgestellten Liste qualifizierter Bewerber ernannt.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder der Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden und der Stellvertreter beträgt fünf Jahre und kann um weitere fünf Jahre verlängert werden.
(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammer genießen Unabhängigkeit. Bei ihren Entscheidungen dürfen sie Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder anfordern noch entgegennehmen.
(4) Die Mitglieder der Beschwerdekammer dürfen in der Agentur keine sonstigen Tätigkeiten ausüben. Die Tätigkeit als Mitglied der Beschwerdekammer kann nebenberuflich ausgeübt werden.
(5) Die Mitglieder der Beschwerdekammer dürfen während ihrer jeweiligen Amtszeit nur aus schwerwiegenden Gründen von der Kommission nach Stellungnahme des Verwaltungsrats mit einem entsprechenden Beschluss ihres Amtes enthoben oder aus der Liste qualifizierter Bewerber gestrichen werden.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Qualifikationen der Mitglieder der Beschwerdekammer, deren Stellung und Vertragsbeziehung zur Agentur, der Befugnisse der einzelnen Mitglieder in der Vorphase der Entscheidungen sowie der Vorschriften und Verfahren für die Abstimmung zu erlassen.
Artikel 107 Ausschluss und Ablehnung
(1) Die Mitglieder der Beschwerdekammer dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, das ihre persönlichen Interessen berührt oder wenn sie zuvor als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder an der fraglichen Entscheidung mitgewirkt haben.
(2) Ist ein Mitglied der Beschwerdekammer aus einem der in Absatz 1 aufgeführten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, an einem Beschwerdeverfahren nicht mitwirken zu können, so teilt dieses Mitglied dies der Beschwerdekammer mit.
(3) Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann ein Mitglied der Beschwerdekammer aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen. Die Ablehnung ist nicht zulässig, wenn der am Beschwerdeverfahren Beteiligte Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte. Die Ablehnung darf nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder begründet werden.
(4) Die Beschwerdekammer entscheidet über das Vorgehen in den Fällen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betreffenden Mitglieds. Das betreffende Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter in der Beschwerdekammer ersetzt.
Artikel 108 Beschwerdefähige Entscheidungen
(1) Entscheidungen der Agentur nach den Artikeln 64, 65, Artikel 76 Absatz 6, den Artikeln 77 bis 83, 85 oder 126 sind mit einer Beschwerde anfechtbar.
(2) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Ist der Exekutivdirektor der Ansicht, dass die Umstände dies gestatten, kann er den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen.
(3) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur dann beschwerdefähig, wenn auch gegen die Endentscheidung Beschwerde eingelegt wird, sofern nicht in der Entscheidung eine gesonderte Beschwerdemöglichkeit vorgesehen ist.
Artikel 109 Beschwerdeberechtigte
Jede natürliche oder juristische Person kann gegen eine an sie ergangene Entscheidung sowie gegen eine Entscheidung Beschwerde einlegen, die zwar förmlich an eine andere Person gerichtet ist, sie aber unmittelbar und individuell betrifft. Die Verfahrensbeteiligten sind in dem Beschwerdeverfahren parteifähig.
Artikel 110 Frist und Form
Die Beschwerde ist zusammen mit einer ordnungsgemäßen Begründung innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Maßnahme an die betreffende Person oder, falls keine Bekanntgabe erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person von der Maßnahme Kenntnis erlangt hat, schriftlich beim Sekretariat der Beschwerdekammer einzulegen.
Artikel 111 Abhilfe
(1) Vor der Prüfung der Beschwerde gibt die Beschwerdekammer der Agentur Gelegenheit, ihre Entscheidung zu überprüfen. Hält der Exekutivdirektor die Beschwerde für begründet, so hat er die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung durch die Beschwerdekammer zu korrigieren. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer am Beschwerdeverfahren Beteiligter gegenübersteht.
(2) Wird die Entscheidung nicht korrigiert, so entscheidet die Agentur umgehend, ob sie den Vollzug der angefochtenen Entscheidung gemäß Artikel 108 Absatz 2 aussetzt.
Artikel 112 Prüfung der Beschwerde
(1) Die Beschwerdekammer prüft, ob die Beschwerde zulässig und begründet ist.
(2) Bei der Prüfung der Beschwerde nach Absatz 1 geht die Beschwerdekammer zügig vor. Sie fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb bestimmter Fristen schriftliche Stellungnahmen zu ihren Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die Beschwerdekammer kann von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eines Beteiligten des Beschwerdeverfahrens beschließen, eine mündliche Anhörung abzuhalten.
Artikel 113 Beschwerdeentscheidungen
Kommt die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass eine Beschwerde unzulässig oder unbegründet ist, so weist sie die Beschwerde ab. Kommt die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass eine Beschwerde zulässig und begründet ist, so verweist sie die Sache an die Agentur zurück. Die Agentur trifft eine neue begründete Entscheidung, bei der sie die Entscheidung der Beschwerdekammer berücksichtigt.
Artikel 114 Klagen vor dem Gerichtshof
(1) Beim Gerichtshof kann Klage erhoben werden, um die Nichtigerklärung von Handlungen der Agentur mit Rechtswirkung gegenüber Dritten zu erwirken, um eine Untätigkeit feststellen zu lassen sowie um für Schäden, die die Agentur in Ausübung ihrer Tätigkeiten verursacht hat, im Rahmen der außervertraglichen Haftung und, aufgrund einer Schiedsklausel, der vertraglichen Haftung gemäß Artikel 97 Schadenersatz zu erlangen.
(2) Nichtigkeitsklagen beim Gerichtshof der Europäischen Union gegen Entscheidungen der Agentur gemäß den Artikeln 64 und 65, Artikel 76 Absatz 6 und den Artikeln 77 bis 83, 85 oder 126 sind erst zulässig, nachdem alle internen Beschwerdeverfahren der Agentur ausgeschöpft wurden.
(3) Die Organe der Union und die Mitgliedstaaten können gegen Entscheidungen der Agentur direkt beim Gerichtshof Klage erheben, ohne die internen Beschwerdeverfahren der Agentur ausschöpfen zu müssen.
(4) Die Agentur hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen.
Abschnitt III
Arbeitsweise
Artikel 115 Verfahren für die Ausarbeitung von Stellungnahmen, Zertifizierungsspezifikationen und anderen Einzelspezifikationen, annehmbaren Nachweisverfahren und Anleitungen
(1) Der Verwaltungsrat legt transparente Verfahren für die Ausarbeitung von Stellungnahmen, Zertifizierungsspezifikationen und anderen Einzelspezifikationen, annehmbaren Nachweisverfahren und Anleitungen nach Artikel 76 Absätze 1 und 3 fest. Im Rahmen dieser Verfahren
(2) Arbeitet die Agentur nach Artikel 76 Absätze 1 und 3 Stellungnahmen, Zertifizierungsspezifikationen und andere Einzelspezifikationen, annehmbare Nachweisverfahren und Anleitungen aus, so sieht sie dazu ein Verfahren für die vorherige Konsultation der Mitgliedstaaten vor. Zu diesem Zweck kann sie eine Arbeitsgruppe einrichten, in die jeder Mitgliedstaat einen Sachverständigen entsenden kann. Ist eine Konsultation in Bezug auf militärische Aspekte erforderlich, so konsultiert die Agentur neben den Mitgliedstaaten auch die Europäische Verteidigungsagentur und andere von den Mitgliedstaaten benannte Militärexperten. Ist eine Konsultation in Bezug auf die möglichen sozialen Auswirkungen der Maßnahmen der Agentur erforderlich, so bezieht die Agentur die Sozialpartner der Union und andere relevante Interessenträger mit ein.
(3) Die Agentur veröffentlicht die nach Artikel 76 Absätze 1 und 3 ausgearbeiteten Stellungnahmen, Zertifizierungsspezifikationen und anderen Einzelspezifikationen, annehmbaren Nachweisverfahren und Anleitungen sowie die nach Absatz 1 festgelegten Verfahren in der amtlichen Veröffentlichung der Agentur.
Artikel 116 Verfahren für Einzelentscheidungen
(1) Der Verwaltungsrat legt transparente Verfahren für Einzelentscheidungen nach Artikel 76 Absatz 4 fest.
Insbesondere wird im Rahmen dieser Verfahren
(2) Der Verwaltungsrat legt Verfahren fest, die die Einzelheiten der Mitteilung von Entscheidungen an die betreffenden Personen und die Hinweise auf die nach dieser Verordnung offenstehenden Beschwerdeverfahren regeln.
Artikel 117 Jährliche und mehrjährige Programmplanung
(1) Zum 31. Dezember jedes Jahres nimmt der Verwaltungsrat gemäß Artikel 98 Absatz 2 Buchstabe c unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und in Verbindung mit der mehrjährigen Programmplanung nach Konsultation des Europäischen Parlaments ein Programmplanungsdokument für das mehrjährige und das jährliche Arbeitsprogramm an, das auf einem vom Exekutivdirektor sechs Wochen vor seiner Annahme unterbreiteten Entwurf beruht. Der Verwaltungsrat übermittelt dieses Dokument dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Nach der endgültigen Annahme des Gesamthaushaltsplans wird das Programmplanungsdokument endgültig und wird erforderlichenfalls entsprechend angepasst.
(2) Das jährliche Arbeitsprogramm enthält detailliert beschriebene Ziele und erwartete Ergebnisse sowie Leistungsindikatoren und trägt den Zielen des europäischen Plans für Flugsicherheit Rechnung. Es enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und Angaben zu den jeder Maßnahme entsprechend den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements zugewiesenen Finanzmitteln und Humanressourcen, aus denen auch hervorgeht, welche Tätigkeiten aus dem Regulierungshaushalt und welche Tätigkeiten aus von der Agentur vereinnahmten Gebühren und Entgelten zu finanzieren sind. Das jährliche Arbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Absatz 4 dieses Artikels im Einklang. Im jährlichen Arbeitsprogramm wird klar angegeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden. Die jährliche Programmplanung enthält die Strategie der Agentur für ihre Tätigkeiten in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit gemäß Artikel 90 und die Maßnahmen der Agentur im Zusammenhang mit dieser Strategie.
(3) Der Verwaltungsrat ändert das angenommene jährliche Arbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird. Substanzielle Änderungen des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm angenommen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis für die Vornahme nicht substanzieller Änderungen dem Exekutivdirektor übertragen.
(4) Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren festgelegt. Es enthält ferner die Ressourcenplanung einschließlich der mehrjährigen Haushalts- und Personalplanung.
Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird erforderlichenfalls aktualisiert, insbesondere hinsichtlich der Ergebnisse der in Artikel 124 genannten Bewertung.
Artikel 118 Konsolidierter Jahresbericht
(1) Im konsolidierten Jahresbericht wird dargelegt, wie die Agentur ihr jährliches Arbeitsprogramm umgesetzt, ihre Haushaltsmittel verwendet und ihr Personal eingesetzt hat. Es wird klar angegeben, welche Aufträge und Aufgaben der Agentur im Vergleich zum Vorjahr hinzugefügt, geändert oder zurückgenommen worden sind.
(2) In dem Bericht werden die von der Agentur durchgeführten Tätigkeiten dargelegt und deren Ergebnisse im Hinblick auf die vorgegebenen Ziele, die Leistungsindikatoren und den festgelegten Zeitplan, die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken, den Ressourceneinsatz, die allgemeine Arbeitsweise der Agentur und die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle bewertet. Ferner wird angegeben, welche Tätigkeiten aus dem Regulierungshaushalt und welche Tätigkeiten aus von der Agentur vereinnahmten Gebühren und Entgelten finanziert wurden.
Artikel 119 Transparenz und Kommunikation
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet auf die Dokumente der Agentur Anwendung. Dies gilt unbeschadet der Regelungen für den Zugang zu Daten und Informationen, die in der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und in den gemäß Artikel 72 Absatz 5 und Artikel 74 Absatz 8 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.
(2) Die Agentur kann von sich aus Kommunikationstätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereichen durchführen. Sie stellt insbesondere sicher, dass zusätzlich zu der Veröffentlichung nach Artikel 115 Absatz 3 die Öffentlichkeit und interessierte Kreise rasch objektive, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit erhalten. Die Agentur stellt sicher, dass sich die Zuweisung ihrer Mittel für Kommunikationstätigkeiten nicht nachteilig auf die wirksame Erfüllung der in Artikel 75 aufgeführten Aufgaben auswirkt.
(3) Soweit angemessen, übersetzt die Agentur das Material zur Förderung der Sicherheit in die Amtssprachen der Union.
(4) Die zuständigen nationalen Behörden leisten der Agentur wirksame Unterstützung bei der Bekanntmachung einschlägiger Sicherheitsinformationen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten.
(5) Jede natürliche oder juristische Person kann sich in einer Amtssprache der Union schriftlich an die Agentur wenden und hat Anspruch auf eine Antwort in derselben Sprache.
(6) Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.
Abschnitt IV
Finanzvorschriften
Artikel 120 Haushalt
(1) Unbeschadet sonstiger Einnahmen setzen sich die Einnahmen der Agentur zusammen aus
(2) Die Ausgaben der Agentur umfassen Ausgaben für Personal, Verwaltung, Infrastruktur und Betrieb. In Bezug auf Betriebsausgaben können Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, erforderlichenfalls über mehrere Jahre in Jahrestranchen erfolgen.
(3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.
(4) Der Regulierungshaushalt, die für Zertifizierungstätigkeiten erhobenen und eingezogenen Gebühren und die von der Agentur vereinnahmten Entgelte werden in der Rechnungsführung der Agentur getrennt ausgewiesen.
(5) Die Agentur passt ihre Personalplanung und Verwaltung der Tätigkeiten, die durch an Gebühren und Entgelte gebundene Einnahmen finanziert werden, im Laufe des Haushaltsjahrs so an, dass sie rasch auf die Arbeitsbelastung und Schwankungen bei diesen Einnahmen reagieren kann.
(6) Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich eines Entwurfs des Stellenplans, und übermittelt ihn zusammen mit Erläuterungen zur Haushaltslage dem Verwaltungsrat. Dieser Entwurf des Stellenplans beruht bezüglich der aus Gebühren und Entgelten finanzierten Stellen auf einer begrenzten Reihe von der Kommission genehmigter Indikatoren zur Messung der Arbeitsbelastung und Effizienz der Agentur und weist die Mittel aus, die erforderlich sind, um der Nachfrage nach Zertifizierungs- und sonstigen Tätigkeiten der Agentur, auch nach solchen, die sich aus der Neuzuweisung von Zuständigkeiten gemäß den Artikeln 64 und 65 ergeben, in effizienter und fristgerechter Weise gerecht zu werden.
Auf der Grundlage dieses Entwurfs nimmt der Verwaltungsrat einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr an. Der vorläufige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur wird der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Januar übermittelt.
(7) Der endgültige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur, der auch den Entwurf des Stellenplans und das vorläufige Arbeitsprogramm enthält, wird der Kommission und den europäischen Drittländern, mit denen die Union internationale Übereinkünfte nach Artikel 129 geschlossen hat, spätestens am 31. März vom Verwaltungsrat übermittelt.
(8) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union der Haushaltsbehörde an das Europäische Parlament und den Rat.
(9) Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittelansätze und die Höhe des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß den Artikeln 313 und 314 AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
(10) Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die Mittel für den Beitrag zur Agentur und stellen den Stellenplan der Agentur fest und berücksichtigen dabei die Indikatoren in Bezug auf die Arbeitsbelastung und Effizienz der Agentur nach Absatz 6.
(11) Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.
(12) Der Verwaltungsrat teilt dem Europäische Parlament und dem Rat schnellstmöglich alle von ihm geplanten Vorhaben mit, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Haushaltsfinanzierung haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt, und unterrichtet die Kommission darüber. Für Immobilienvorhaben, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Agentur haben, gilt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission 43.
Hat das Europäische Parlament oder der Rat mitgeteilt, dass es/er eine Stellungnahme abgeben will, so teilt es/er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben mit.
Artikel 121 Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans
(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.
(2) Bis zum 1. März nach dem Ende jedes Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss. Außerdem übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission bis zum 1. März nach dem Ende jedes Haushaltsjahrs einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement in dem Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 147 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 44.
(3) Bis zum 31. März nach dem Ende jedes Haushaltsjahrs übermittelt der Exekutivdirektor den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement in dem Haushaltsjahr dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.
(4) Gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 stellt der Rechnungsführer nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zum vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Agentur auf, den der Exekutivdirektor sodann dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vorlegt.
(5) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Jahresabschluss der Agentur ab.
(6) Der Rechnungsführer der Agentur übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli nach dem Ende jedes Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.
(7) Der endgültige Jahresabschluss wird bis zum 15. November des jedes Haushaltsjahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(8) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September nach Ablauf jedes Haushaltsjahres eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Er übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat und der Kommission.
(9) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
(10) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, entscheidet das Europäische Parlament vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 über die Entlastung des Exekutivdirektors zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.
Artikel 122 Betrugsbekämpfung
(1) Für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gilt uneingeschränkt die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 45.
(2) Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) 46 innerhalb von sechs Monaten nach dem 11. September 2018 bei und erlässt nach dem Muster in der Anlage der Vereinbarung die entsprechenden Bestimmungen, die für ihr Personal gelten.
(3) Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel von der Agentur erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und Inspektionen vor Ort durchzuführen.
(4) Das OLAF kann gemäß den Vorschriften und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 47 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 müssen Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfeentscheidungen der Agentur Bestimmungen enthalten, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
Artikel 123 Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen
Die Agentur wendet eigene Sicherheitsvorschriften an, die den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen, die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 48 und (EU, Euratom) 2015/444 49 der Kommission festgelegt sind, gleichwertig sein müssen. Die Sicherheitsvorschriften beinhalten unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen.
Artikel 124 Bewertung
(1) Spätestens am 12. September 2023 und danach alle fünf Jahre führt die Kommission eine Bewertung entsprechend den Leitlinien der Kommission durch, um die Leistung der Agentur im Verhältnis zu ihren Zielen, ihrem Auftrag und ihren Aufgaben zu bewerten. Die Bewertung dient der Beurteilung, inwieweit diese Verordnung, die Agentur und ihre Arbeitsweise zu einem hohen Niveau der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt beigetragen haben. In der Bewertung wird zudem darauf eingegangen, inwieweit eine Änderung des Auftrags der Agentur notwendig ist und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. Bei der Bewertung werden die Standpunkte des Verwaltungsrats und der Interessenträger auf Unionsebene wie auf nationaler Ebene berücksichtigt.
(2) Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Ziele, Auftrag und Aufgaben der Agentur deren Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie die Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.
(3) Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. Gegebenenfalls wird ein Aktionsplan mit Zeitplan beigefügt. Die Ergebnisse der Bewertung und die Empfehlungen werden veröffentlicht.
Artikel 125 Finanzregelung
Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, soweit dies speziell für die Funktionsweise der Agentur erforderlich ist und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.
Artikel 126 Gebühren und Entgelte
(1) Gebühren und Entgelte werden erhoben für
Alle Gebühren und Entgelte werden in Euro angegeben und sind in Euro zahlbar.
(2) Die Höhe der Gebühren und Entgelte wird so bemessen, dass die Einnahmen hieraus die Kosten der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen vollständig decken und eine erhebliche Anhäufung von Überschüssen vermieden wird. Alle Ausgaben der Agentur für Personal, das an den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten beteiligt ist, insbesondere die anteiligen Beiträge des Arbeitgebers zur Altersvorsorge, werden bei diesen Kosten berücksichtigt. Die Gebühren und Entgelte sind zweckgebundene Einnahmen der Agentur für Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Leistungen, für die die Gebühren und Entgelte zu entrichten sind.
(3) Haushaltsüberschüsse aus Gebühren und Entgelten werden verwendet, um künftige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gebühren und Entgelten zu finanzieren oder um Verluste auszugleichen. Kommt es wiederholt zu einem erheblichen positiven oder negativen Haushaltsergebnis, so wird die Höhe der Gebühren und Entgelte überprüft.
(4) Nach Konsultation der Agentur gemäß Artikel 98 Absatz 2 Buchstabe i erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften zu den von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelten, in denen insbesondere die Tatbestände, für die nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstaben c und d Gebühren und Entgelte zu entrichten sind und die Höhe der Gebühren und Entgelte und die Art der Entrichtung aufgeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 127 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
Artikel 128 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19, Artikel 28, Artikel 32, Artikel 39, Artikel 47, Artikel 54, Artikel 58, Artikel 61, Artikel 62 Absatz 13, Artikel 68 Absatz 3, Artikel 84 Absatz 4, Artikel 105 und Artikel 106 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 11. September 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19, Artikel 28, Artikel 32, Artikel 39, Artikel 47, Artikel 54, Artikel 58, Artikel 61, Artikel 62 Absatz 13, Artikel 68 Absatz 3, Artikel 84 Absatz 4, Artikel 105 und Artikel 106 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein in Artikel 19, Artikel 28, Artikel 32, Artikel 39, Artikel 47, Artikel 54, Artikel 58, Artikel 61, Artikel 62 Absatz 13, Artikel 68 Absatz 3, Artikel 84 Absatz 4, Artikel 105 und Artikel 106 genannter delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 129 Beteiligung europäischer Drittländer
Die Agentur steht der Beteiligung europäischer Drittländer offen, die Vertragsparteien des Abkommens von Chicago sind und mit der Union internationale Übereinkünfte geschlossen haben, nach denen sie das Unionsrecht in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen übernommen haben und anwenden.
Diese internationalen Übereinkünfte können Bestimmungen enthalten, die insbesondere Art und Umfang der Beteiligung der betreffenden europäischen Drittländer an den Arbeiten der Agentur festlegen, sowie Bestimmungen über Finanzbeiträge und Personal. Die Agentur kann gemäß Artikel 90 Absatz 2 Arbeitsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden der betreffenden europäischen Drittländer treffen, damit diese Bestimmungen wirksam werden.
Artikel 130 Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen
(1) Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung der Agentur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat der Agentur für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und für Familienangehörige dieser Personen gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das zwischen der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat geschlossen wird.
(2) Der Sitzmitgliedstaat der Agentur gewährleistet die notwendigen Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren der Agentur, einschließlich eines mehrsprachigen und angemessenen schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.
Artikel 131 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 132 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung nehmen die Mitgliedstaaten ihre Aufgaben aus dieser Verordnung im Einklang mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 war.
(2) In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung nehmen die Kommission und die Agentur ihre Aufgaben aus dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 war.
Artikel 133 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005
Artikel 15 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss ("Flugsicherheitsausschuss der EU") unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011."
Artikel 134 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) es Inhaber eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses ist, das in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates * entweder von einer nationalen Behörde eines Mitgliedstaats oder von mehreren nationalen Behörden, die gemäß Artikel 62 Absatz 5 der genannten Verordnung gemeinsam handeln, oder von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit ausgestellt wurde.
*) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1)."
2. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
"Artikel 6 Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)
(1) Voraussetzung für die Erteilung und die Gültigkeit einer Betriebsgenehmigung ist der Besitz eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, in dem die unter diese Betriebsgenehmigung fallenden Tätigkeiten festgelegt sind.
(2) Jede Änderung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft ist gegebenenfalls in der Betriebsgenehmigung zu berücksichtigen.
Die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Genehmigungsbehörde so bald wie möglich über etwaige vorgeschlagene relevante Änderungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses.
(3) Die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde und die zuständige Genehmigungsbehörde vereinbaren Maßnahmen für den vorausschauenden Austausch von Informationen, die für die Bewertung und die Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung von Belang sind.
Dieser Austausch kann - ohne darauf beschränkt zu sein - Informationen zu den finanziellen, eigentumsrechtlichen oder organisatorischen Regelungen des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft umfassen, die dessen Betriebssicherheit oder Solvenz beeinträchtigen könnten oder die der für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständigen Behörde bei der Durchführung ihrer Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf die Flugsicherheit von Nutzen sein können. Werden vertrauliche Informationen weitergegeben, so werden Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass die Informationen angemessen geschützt werden.
(3a) Wenn aller Voraussicht nach Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich sein werden, so konsultieren die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde und die zuständige Genehmigungsbehörde einander so früh wie möglich, bevor sie eine solche Maßnahme ergreifen, und arbeiten bei der Suche nach einer Lösung zusammen, bevor die Maßnahme ergriffen wird. Wird eine Maßnahme ergriffen, so teilen die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde und die zuständige Genehmigungsbehörde einander so bald wie möglich mit, dass eine Maßnahme ergriffen wurde."
3. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Ein Luftfahrzeug, das von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eingesetzt wird, wird je nach Wahl des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörde die Betriebsgenehmigung erteilt, entweder in dessen eigenes nationales Register oder in das nationale Register eines anderen Mitgliedstaats eingetragen. Wird allerdings ein solches Luftfahrzeug im Rahmen einer Dry-Lease- oder Wet-Lease-Vereinbarung gemäß Artikel 13 genutzt, so kann es in das nationale Register entweder eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes eingetragen werden."
Artikel 135 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 wird wie folgt geändert:
"Artikel 5 Verpflichtung zur Durchführung einer Untersuchung
(1) Jeder Unfall und jede schwere Störungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind, die von der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates * erfasst werden, ist in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Unfall oder die schwere Störung ereignet hat, zum Gegenstand einer Sicherheitsuntersuchung zu machen.
(2) Ist ein von der Verordnung (EU) 2018/1139 erfasstes Luftfahrzeug, das in das Luftfahrzeugregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist, an einem Unfall oder einer schweren Störung beteiligt und lässt sich nicht abschließend feststellen, ob sich diese(r) im Hoheitsgebiet eines Staates ereignet hat, wird die Sicherheitsuntersuchung von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Eintragungsmitgliedstaats durchgeführt.
(3) Der Umfang der Sicherheitsuntersuchungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 und das bei Durchführung dieser Sicherheitsuntersuchungen anzuwendende Verfahren werden von der Sicherheitsuntersuchungsstelle nach Maßgabe der Folgen des Unfalls oder der schweren Störung und der Erkenntnisse, die sie zur Verbesserung der Flugsicherheit aus den Untersuchungen gewinnen will, festgelegt.
(4) Die Sicherheitsuntersuchungsstellen können im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Störungen sowie Unfälle und schwere Störungen unter Beteiligung anderer Arten von Luftfahrzeugen untersuchen, wenn sie daraus Lehren für die Sicherheit erwarten.
(5) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels kann die zuständige Sicherheitsuntersuchungsstelle unter Berücksichtigung der Erkenntnisse, die zur Verbesserung der Flugsicherheit zu erwarten sind, auf die Einleitung einer Sicherheitsuntersuchung verzichten, wenn ein Unfall oder eine schwere Störung ein unbemanntes Luftfahrzeug, für das gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1139 keine Zulassung/kein Zeugnis bzw. keine Erklärung erforderlich ist, oder ein bemanntes Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 2.250 kg betrifft und keine Person tödlich oder schwer verletzt wurde.
(6) Die Sicherheitsuntersuchungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen auf keinen Fall darauf abzielen, die Schuld- oder Haftungsfrage zu klären. Sie sind unabhängig und getrennt von Justiz- oder Verwaltungsverfahren und ohne Präjudizierung solcher Verfahren zur Feststellung des Verschuldens oder der Haftung durchzuführen.
*) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1)."
Artikel 136 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 376/2014
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 wird wie folgt geändert:
"(2) Diese Verordnung gilt für Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen, die von der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates * erfasste zivile Luftfahrzeuge betreffen.
Diese Verordnung gilt jedoch nicht für Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen, die unbemannte Luftfahrzeuge betreffen, für die gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1139 keine Zulassung/kein Zeugnis bzw. keine Erklärung erforderlich ist, sofern das Ereignis oder die anderen sicherheitsbezogenen Informationen, die diese unbemannten Luftfahrzeuge betreffen, keine schwere oder tödliche Verletzung von Personen betreffen und keine anderen Luftfahrzeuge als unbemannte Luftfahrzeuge betroffen sind.
Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auch auf Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen anwenden, die von der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht erfasste Luftfahrzeuge betreffen.
*) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1)."
Artikel 137 Änderung der Richtlinie 2014/30/EU
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/30/EU erhält folgende Fassung:
"b) die folgende Luftfahrtausrüstung, wenn diese Ausrüstung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates * fällt und ausschließlich für die Nutzung in der Luft bestimmt ist:
*) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1)."
Artikel 138 Änderung der Richtlinie 2014/53/EU
Anhang I Nummer 3 der Richtlinie 2014/53/EU erhält folgende Fassung:
"3. Die folgende Luftfahrtausrüstung, wenn diese Ausrüstung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates * fällt und ausschließlich für die Nutzung in der Luft bestimmt ist:
*) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1)."
Artikel 139 Aufhebung
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird mit Wirkung vom 11. September 2018 aufgehoben.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 wird mit Wirkung vom 11. September 2018 aufgehoben. Allerdings finden die Artikel 4, 5, 6, 6a und 7 der genannten Verordnung sowie deren Anhänge III und IV bis zum Beginn der Anwendung der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 47 der vorliegenden Verordnung weiterhin Anwendung, soweit diese Rechtsakte den Gegenstand der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 abdecken, jedoch keinesfalls länger als bis zum 12. September 2023.
(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 wird ab dem Tag des Beginns der Anwendung der gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a erlassenen detaillierten Vorschriften über Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten sowie Ruhezeitregelungen für Taxiflüge, Flugrettungsdienste und den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen mit einem Piloten aufgehoben.
(4) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gegebenenfalls gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.
Artikel 140 Übergangsbestimmungen
(1) Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsvorschriften erteilten oder anerkannten Zulassungen/Zeugnisse und besonderen Lufttüchtigkeitsspezifikationen und abgegebenen oder anerkannten Erklärungen bleiben gültig und sind anzusehen, als seien sie nach den entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung erteilt, abgegeben und anerkannt worden; dies gilt auch für die Zwecke des Artikels 67.
(2) Die auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 216/2008 und (EG) Nr. 552/2004 erlassenen Durchführungsbestimmungen werden spätestens bis zum 12. September 2023 an die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung angepasst. Bis dahin sind Bezugnahmen in den genannten Durchführungsbestimmungen auf
(3) Die Agentur legt spätestens zwei Jahre nach dem 11. September 2018 gemäß Artikel 76 Absätze 1 und 3 Stellungnahmen zu den Vorschlägen zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 50, (EU) Nr. 1321/2014 51, (EU) Nr. 1178/2011 52 und (EU) Nr. 965/2012 53 der Kommission und der anwendbaren Zertifizierungsspezifikationen vor, um sie insbesondere hinsichtlich Luftfahrzeugen, die in erster Linie für Sport- und Freizeitzwecke verwendet werden, an die vorliegende Verordnung anzupassen.
(4) Bis zum 12. September 2021 kann die Agentur Anleitungen zur freien Verwendung durch die Mitgliedstaaten erlassen, um die Ausarbeitung verhältnismäßiger nationaler Vorschriften für die Konstruktion, Herstellung, Instandhaltung und den Betrieb der in Anhang I aufgeführten Luftfahrzeuge zu unterstützen.
(5) Abweichend von den Artikeln 55 und 56 dieser Verordnung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 weiterhin, bis die in Artikel 58 dieser Verordnung genannten delegierten Rechtsakte und die in Artikel 57 dieser Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte in Kraft treten.
(6) Die Mitgliedstaaten müssen bestehende bilaterale Vereinbarungen, die sie in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen mit Drittländern geschlossen haben, so bald wie möglich nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und jedenfalls vor dem 12. September 2021 kündigen oder anpassen.
Artikel 141 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 4. Juli 2018.
2) ABl. C 88 vom 21.03.2017 S. 69.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates 26. Juni 2018.
4) Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung) (ABl. L 96 vom 31.03.2004 S. 1).
5) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.03.2008 S. 1).
6) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.04.2014 S. 18).
7) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
8) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
9) Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 79).
10) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.05.2014 S. 62).
11) Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010 S. 35).
12) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).
13) Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. L 240 vom 07.09.2002 S. 1).
14) Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 1).
15) Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005 S. 15).
16) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).
17) Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (ABl. L 266 vom 13.10.2015 S. 55).
18) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.05.2001 S. 43).
19) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
20) Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes ("Interoperabilitäts-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.03.2004 S. 26).
21) Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums(ABl. L 186 vom 07.07.2006 S. 46).
22) Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (ABl. L 186 vom 07.07.2006 S. 27).
23) Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (ABl. L 146 vom 08.06.2007 S. 7).
24) Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 84 vom 31.03.2009 S. 20).
25) Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 13 vom 17.01.2009 S. 3).
26) Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 23 vom 27.01.2010 S. 6).
27) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 305 vom 23.11.2011 S. 23).
28) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 305 vom 23.11.2011 S. 35).
29) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 320 vom 17.11.2012 S. 14).
30) Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991 S. 4).
31) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008 S. 3).
32) Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum ("Luftraum-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.03.2004 S. 20).
33) Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.03.2004 S. 10).
34) Beschluss 2009/320/EG des Rates vom 30. März 2009 zur Billigung des europäischen Generalplans für das Flugverkehrsmanagement des Projekts "Single European Sky ATM Research" (SESAR) (ABl. L 95 vom 09.04.2009 S. 41).
35) Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 02.03.2007 S. 1).
*) Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).
36) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30).
37) Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 82).
38) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32).
39) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 72).
40) Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (ABl. L 185 vom 15.07.2011 S. 1).
41) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 04.03.1968 S. 1).
42) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.09.2013 S. 1).
43) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 07.12.2013 S. 42).
44) Verordnung (EU, Euratom ) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012 S. 1).
45) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.09.2013 S. 1).
46) ABl. L 136 vom 31.05.1999 S. 15.
47) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996 S. 2).
48) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.03.2015 S. 41).
49) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.03.2015 S. 53).
50) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.08.2012 S. 1).
51) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014 S. 1).
52) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011 S. 1).
53) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).
Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d | Anhang I |
oder
oder
Flächenflugzeug/ Hubschrauber/ Motorgleitschirm/ Motorsegler | Segelflugzeuge | Amphibien- oder Schwimmerflugzeug/ -hubschrauber | An der Zelle montiertes Fallschirm- Gesamtrettungssystem | |
einsitziges Flugzeug | 300 kg MTOM | 250 kg MTOM | 30 kg MTOM zusätzlich | 15 kg MTOM zusätzlich |
zweisitziges Flugzeug | 450 kg MTOM | 400 kg MTOM | 45 kg MTOM zusätzlich | 25 kg MTOM zusätzlich |
Wird ein Amphibien- oder Schwimmerflugzeug/-hubschrauber sowohl als Schwimmerflugzeug/-hubschrauber als auch als Landflugzeug/-hubschrauber eingesetzt, so darf der jeweilige MTOM-Grenzwert nicht überschritten werden. |
Grundlegende Anforderungen an die Lufttüchtigkeit | Anhang II |
1. Integrität des Erzeugnisses
Die Integrität des Erzeugnisses einschließlich des Schutzes vor Bedrohungen der Informationssicherheit muss für alle vorgesehenen Flugbedingungen während der Betriebslebensdauer des Luftfahrzeugs sichergestellt sein. Die Einhaltung aller Anforderungen muss durch Bewertung oder Analyse, erforderlichenfalls durch Prüfungen gestützt, nachgewiesen werden.
1.1. Tragende Teile und Werkstoffe
1.1.1. Die Integrität der Struktur muss über den gesamten Betriebsbereich des Luftfahrzeugs einschließlich seines Antriebssystems und in ausreichendem Maße darüber hinaus sichergestellt sein und während der Betriebslebensdauer des Luftfahrzeugs aufrechterhalten werden.
1.1.2. Alle Teile des Luftfahrzeugs, deren Ausfall die Integrität der Struktur beeinträchtigen könnte, müssen folgenden Bedingungen entsprechen, ohne dass es zu schädlicher Verformung oder zum Ausfall kommt. Dies gilt auch für alle Gegenstände mit erheblicher Masse und ihre Rückhaltemittel.
1.1.3. Das Luftfahrzeug darf keine aeroelastische Instabilität und keine übermäßigen Vibrationen aufweisen.
1.1.4. Herstellungsverfahren und Werkstoffe, die beim Bau des Luftfahrzeugs zum Einsatz kommen, müssen bekannte und reproduzierbare konstruktive Eigenschaften aufweisen. Durch das Betriebsumfeld bedingte Änderungen der Leistungskennwerte der Werkstoffe müssen berücksichtigt werden.
1.1.5. Im Rahmen des Möglichen ist sicherzustellen, dass die Auswirkungen zyklischer Belastung, Beeinträchtigungen durch Umwelteinflüsse, Unfallschäden und Einzelschäden nicht dazu führen, dass die Integrität der Struktur so weit abfällt, dass ein annehmbares Niveau der Restwiderstandsfähigkeit unterschritten wird. Alle erforderlichen Anweisungen, die die fortdauernde Lufttüchtigkeit in dieser Hinsicht gewährleisten, sind bekannt zu machen.
1.2. Antrieb
1.2.1. Die Integrität des Antriebssystems (d. h. des Triebwerks und gegebenenfalls des Propellers) muss über den gesamten Betriebsbereich des Antriebssystems und in ausreichendem Maße darüber hinaus während der Betriebslebensdauer des Antriebssystems nachweislich sichergestellt sein; dabei ist die Rolle des Antriebsystems im allgemeinen Sicherheitskonzept für das Luftfahrzeug zu berücksichtigen.
1.2.2. Das Antriebssystem muss innerhalb der angegebenen Grenzen und unter Berücksichtigung von Umweltauswirkungen und -bedingungen den geforderten Schub oder die geforderte Leistung unter allen erforderlichen Flugbedingungen erbringen.
1.2.3. Herstellungsverfahren und Werkstoffe, die beim Bau des Antriebssystems zum Einsatz kommen, müssen ein bekanntes und reproduzierbares konstruktives Verhalten aufweisen. Durch das Betriebsumfeld bedingte Änderungen der Leistungskennwerte der Werkstoffe müssen berücksichtigt werden.
1.2.4. Die Auswirkungen zyklischer Belastung, Beeinträchtigungen durch Umwelt- und Betriebseinflüsse und daraus resultierende mögliche Ausfälle von Teilen dürfen nicht dazu führen, dass die Integrität des Antriebssystems unter ein annehmbares Niveau abfällt. Alle erforderlichen Anweisungen, die die fortdauernde Lufttüchtigkeit in dieser Hinsicht gewährleisten, sind bekannt zu machen.
1.2.5. Alle erforderlichen Anweisungen, Informationen und Anforderungen an die sichere und ordnungsgemäße Verbindung zwischen dem Antriebssystem und dem Luftfahrzeug sind bekannt zu machen.
1.3. Systeme und Ausrüstung (andere als nicht eingebaute Ausrüstung)
1.3.1. Das Luftfahrzeug darf keine konstruktiven Eigenschaften oder Einzelheiten aufweisen, die erfahrungsgemäß gefährlich sind.
1.3.2. Das Luftfahrzeug und alle Systeme und Ausrüstungen, die für die Bewertung der Musterbauart oder aufgrund von Betriebsvorschriften erforderlich sind, müssen unter allen vorhersehbaren Betriebsbedingungen über den gesamten Betriebsbereich des Luftfahrzeugs und in hinreichendem Maße darüber hinaus bestimmungsgemäß funktionieren, wobei dem Betriebsumfeld des Systems oder der Ausrüstung gebührend Rechnung zu tragen ist. Andere Systeme oder Ausrüstungen, die für die Musterzulassung oder aufgrund von Betriebsvorschriften nicht erforderlich sind, dürfen - auch im Falle einer Fehlfunktion - die Sicherheit nicht verringern und das ordnungsgemäße Funktionieren anderer Systeme oder Ausrüstungen nicht beeinträchtigen. Systeme und Ausrüstungen müssen ohne außergewöhnliche Fähigkeiten mit normalem Kraftaufwand bedienbar sein.
1.3.3. Systeme und Ausrüstungen von Luftfahrzeugen müssen sowohl einzeln als auch in Beziehung zueinander so konstruiert sein, dass ein einzelner Ausfall, bei dem nicht nachgewiesen wurde, dass er äußerst unwahrscheinlich ist, nicht zu einem verhängnisvollen Totalausfall führen kann, und die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls muss umgekehrt proportional zur Schwere seiner Auswirkungen auf das Luftfahrzeug und seine Insassen sein. In Bezug auf das genannte Einzelausfall-Kriterium wird anerkannt, dass hinsichtlich der Größe und der allgemeinen Auslegung des Luftfahrzeugs eine angemessene Toleranz vorzusehen ist und dass dies möglicherweise dazu führt, dass einige Teile und Systeme von Hubschraubern und Kleinflugzeugen dieses Einzelausfall-Kriterium nicht erfüllen können.
1.3.4. Für die sichere Durchführung des Fluges erforderliche Informationen und Informationen über unsichere Zustände müssen der Besatzung oder gegebenenfalls dem Instandhaltungspersonal deutlich, kohärent und unzweideutig mitgeteilt werden. Systeme, Ausrüstungen und Steuerungs- und Kontrolleinrichtungen, einschließlich optischer und akustischer Signaleinrichtungen, müssen so konstruiert und angeordnet sein, dass Fehler, die zum Entstehen von Gefahren beitragen könnten, minimiert werden.
1.3.5. Es müssen konstruktionsbezogene Vorkehrungen getroffen werden, um Gefahren für das Luftfahrzeug und die Insassen aufgrund von hinreichend wahrscheinlichen Bedrohungen, einschließlich Bedrohungen der Informationssicherheit, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Luftfahrzeugs zu minimieren; hierzu zählt auch der Schutz vor der Möglichkeit, dass bei nicht eingebauten Ausrüstungen erhebliche Störungen auftreten oder dass sie auseinanderbrechen.
1.4. Nicht eingebaute Ausrüstung
1.4.1. Nicht eingebaute Ausrüstung muss ihre Sicherheitsfunktion oder sicherheitsrelevante Funktion unter allen vorhersehbaren Betriebsbedingungen bestimmungsgemäß erfüllen, soweit diese Funktion nicht auch auf andere Weise erfüllt werden kann.
1.4.2. Nicht eingebaute Ausrüstung muss ohne außergewöhnliche Fähigkeiten mit normalem Kraftaufwand bedienbar sein.
1.4.3. Nicht eingebaute Ausrüstung darf - auch im Falle einer Fehlfunktion - die Sicherheit nicht verringern und das ordnungsgemäße Funktionieren anderer Systeme, Ausrüstungen oder Geräte nicht beeinträchtigen.
1.5. Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
1.5.1. Alle benötigten Dokumente, einschließlich der Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, sind zu erstellen und bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass der Lufttüchtigkeitsstandard des Luftfahrzeugmusters und aller zugehörigen Teile über die gesamte Betriebslebensdauer des Luftfahrzeugs aufrechterhalten wird.
1.5.2. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um die Inspektion, die Einstellung, das Schmieren, den Ausbau oder den Austausch von Teilen und nicht eingebauten Ausrüstungen zu ermöglichen, soweit dies für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist.
1.5.3. Die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sind - je nach Informationsumfang - in Form eines oder mehrerer Handbücher zu erteilen. Die Handbücher müssen Anweisungen für Instandhaltung und Instandsetzung, Angaben zu Wartungsarbeiten sowie Verfahrensanweisungen für die Fehlerbehebung und Inspektion enthalten und in einem praktisch handhabbaren Format ausgeführt werden.
1.5.4. Die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit müssen Angaben zur Beschränkung der Lufttüchtigkeit enthalten, in denen jeweils verbindliche Austauschfristen, Inspektionsintervalle und entsprechende Verfahrensanweisungen für die Inspektion festgelegt werden.
2. Auf die Lufttüchtigkeit bezogene Aspekte des Betriebs der Erzeugnisse
2.1. Die folgenden Voraussetzungen müssen nachweislich gegeben sein, damit während des Betriebs des Erzeugnisses die Sicherheit der Personen an Bord oder am Boden gewährleistet ist:
2.2. Die Angaben zu Betriebsgrenzen und andere Informationen, die für den sicheren Betrieb erforderlich sind, müssen den Besatzungsmitgliedern zugänglich gemacht werden.
2.3. Der Betrieb von Erzeugnissen muss vor Gefahren durch widrige äußere oder innere Einflüsse, einschließlich Umwelteinflüssen, geschützt werden.
3. Organisationen (Einschliesslich natürlicher Personen, die im Rahmen des Entwurfs, der Herstellung, der Leitungsaufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder der Instandhaltung tätig werden)
3.1. Entsprechend der Art der Tätigkeit wird eine Organisationszulassung erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
3.2. Im Falle von Organisationen für Instandhaltungsausbildung gelten die Bedingungen der Abschnitte 3.1 Buchstaben c und d nicht.
3.3. Natürliche Personen, die im Rahmen der Instandhaltung tätig werden, müssen ein Maß an theoretischen Kenntnissen, praktischen Fertigkeiten und Erfahrung erwerben und aufrechterhalten, das in einem angemessenen Verhältnis zur Art der Tätigkeit steht.
Grundlegende Anforderungen an die Umweltverträglichkeit von Erzeugnissen | Anhang III |
Grundlegende Anforderungen an das fliegende Personal | Anhang IV |
1. Pilotenausbildung
1.1. Allgemeines
Wer sich zum Führen eines Luftfahrzeuges ausbilden lässt, muss vom Bildungsstand sowie von der körperlichen und geistigen Verfassung her die notwendigen Voraussetzungen aufweisen, um die entsprechenden theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu erwerben, aufrechtzuerhalten und nachzuweisen.
1.2. Theoretische Kenntnisse
Ein Pilot muss einen Kenntnisstand erlangen und aufrechterhalten, der den im Luftfahrzeug ausgeübten Aufgaben entspricht und den mit der Art der Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen ist. Diese Kenntnisse müssen mindestens Folgendes umfassen:
1.3. Nachweis und Aufrechterhaltung theoretischer Kenntnisse
1.3.1. Der Erwerb und das Vorhandensein theoretischer Kenntnisse müssen durch eine ständige Bewertung während der Ausbildung und gegebenenfalls durch Prüfungen nachgewiesen werden.
1.3.2. Die theoretischen Kenntnisse müssen in angemessenem Umfang aufrechterhalten werden. Die Erfüllung dieser Anforderung ist durch regelmäßige Bewertungen, Prüfungen, Tests oder Kontrollen nachzuweisen. Die Häufigkeit von Prüfungen, Tests oder Kontrollen muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Tätigkeit verbundenen Risiko stehen.
1.4. Praktische Fertigkeiten
Ein Pilot muss die praktischen Fertigkeiten erwerben und aufrechterhalten, die der Ausübung seiner Aufgaben im Luftfahrzeug entsprechen. Diese Fertigkeiten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Art der Tätigkeit verbundenen Risiko stehen und - den Aufgaben im Luftfahrzeug entsprechend - gegebenenfalls Folgendes umfassen:
1.5. Nachweis und Aufrechterhaltung praktischer Fertigkeiten
1.5.1. Ein Pilot muss die Fähigkeit zur Durchführung der Verfahren und Flugmanöver mit einem Kompetenzgrad nachweisen, der den im Luftfahrzeug ausgeführten Aufgaben entspricht; hierzu ist Folgendes nachzuweisen:
1.5.2. Die praktischen Fertigkeiten müssen in angemessenem Umfang aufrechterhalten werden. Die Erfüllung dieser Anforderung ist durch regelmäßige Bewertungen, Prüfungen, Tests oder Kontrollen nachzuweisen. Die Häufigkeit von Prüfungen, Tests oder Kontrollen muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Tätigkeit verbundenen Risiko stehen.
1.6. Sprachkenntnisse
Ein Pilot muss über Sprachkenntnisse auf einem Niveau verfügen, das den im Luftfahrzeug ausgeführten Aufgaben entspricht. Diese Kenntnisse umfassen Folgendes:
1.7. Flugsimulationsübungsgeräte
Wird zur Ausbildung oder zum Nachweis erworbener bzw. aufrechterhaltener praktischer Fertigkeiten ein Flugsimulationsübungsgerät (FSTD) verwendet, so muss dieses einem bestimmten Leistungsniveau in den Bereichen entsprechen, die für die Erfüllung der entsprechenden Aufgaben relevant sind. Insbesondere die Nachbildung der Konfiguration, der Handhabungseigenschaften, der Luftfahrzeugleistung und des Systemverhaltens muss dem Luftfahrzeug in angemessener Weise entsprechen.
1.8. Ausbildungslehrgang
1.8.1. Die Ausbildung muss in Form eines Ausbildungslehrgangs erfolgen.
1.8.2. Ein Ausbildungslehrgang muss folgende Bedingungen erfüllen:
1.9. Lehrberechtigte
1.9.1. Theoretische Ausbildung
Die theoretische Ausbildung muss durch entsprechend qualifizierte Lehrberechtigte erfolgen. Sie müssen
1.9.2. Flugpraktische Ausbildung und Ausbildung an Flugsimulatoren
Die flugpraktische Ausbildung und die Ausbildung an Flugsimulatoren müssen durch entsprechend qualifizierte Lehrberechtigte erfolgen; diese müssen
Fluglehrer, die Schulungen in Luftfahrzeugen durchführen, müssen zudem berechtigt sein, ein Luftfahrzeug, für das die Ausbildung erfolgt, als Kommandant zu führen, sofern es sich nicht um die Ausbildung an neuen Luftfahrzeugmustern handelt.
1.10. Prüfer
Für die Beurteilung der Fertigkeiten von Piloten verantwortliche Personen müssen
2. Erforderliche Erfahrung - Piloten
Eine Person, die als Flugbesatzungsmitglied, Lehrberechtigter oder Prüfer tätig ist, muss eine für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten ausreichende Erfahrung erwerben und aufrechterhalten, sofern nicht in den auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten vorgesehen ist, dass die entsprechenden Fertigkeiten nach Abschnitt 1.5 nachzuweisen sind.
3. Flugmedizinische Tauglichkeit - Piloten
3.1. Medizinische Kriterien
3.1.1. Alle Piloten müssen in regelmäßigen Abständen ihre flugmedizinische Tauglichkeit für die zufriedenstellende Ausführung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit nachweisen. Die Einhaltung der Anforderungen wird anhand einer geeigneten Beurteilung auf der Grundlage der besten flugmedizinischen Praxis nachgewiesen, wobei die Art der Tätigkeit und eine mögliche altersbedingte geistige und körperliche Leistungsminderung berücksichtigt werden.
Flugmedizinische Tauglichkeit umfasst die körperliche und geistige Tauglichkeit und bedeutet, dass der Pilot nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund deren er nicht in der Lage ist,
3.1.2. Wird die flugmedizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen, so dürfen Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, die eine gleichwertige Flugsicherheit gewährleisten.
3.2. Flugmedizinische Sachverständige
Ein flugmedizinischer Sachverständiger muss
3.3. Flugmedizinische Zentren
Flugmedizinische Zentren müssen folgende Bedingungen erfüllen:
4. Flugbegleiter
4.1. Allgemeines
Flugbegleiter müssen
4.2. Ausbildungslehrgang
4.2.1. Wenn dies für die Art des Betriebs oder die Rechte angemessen ist, muss die Ausbildung in Form eines Ausbildungslehrgangs erfolgen.
4.2.2. Ein Ausbildungslehrgang muss folgende Bedingungen erfüllen:
4.3. Lehrberechtigte für Flugbegleiter
Die Ausbildung muss durch entsprechend qualifizierte Lehrberechtigte erfolgen. Diese Lehrberechtigten müssen
4.4. Prüfer für Flugbegleiter
Für die Prüfung von Flugbegleitern verantwortliche Personen müssen
5. Ausbildungseinrichtungen
Eine Einrichtung zur Ausbildung von Piloten oder Flugbegleitern muss folgende Anforderungen erfüllen:
Grundlegende Anforderungen an den Flugbetrieb | Anhang V |
1. Allgemeines
1.1. Ein Flug darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Besatzungsmitglieder und gegebenenfalls das gesamte sonstige an der Vorbereitung und Durchführung des Fluges beteiligte Betriebspersonal mit den anwendbaren Gesetzen, Vorschriften und Verfahren vertraut sind, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgebend sind und für die zu überfliegenden Gebiete, die für den Anflug vorgesehenen Flugplätze und die damit zusammenhängenden Flugsicherungseinrichtungen gelten.
1.2. Ein Flug muss so durchgeführt werden, dass die im Flughandbuch oder erforderlichenfalls im Betriebshandbuch spezifizierten Betriebsverfahren für die Vorbereitung und Durchführung des Fluges befolgt werden.
1.3. Vor jedem Flug sind die Aufgaben und Pflichten jedes Besatzungsmitglieds festzulegen. Der Kommandant ist für den Betrieb und die Sicherheit des Luftfahrzeugs sowie für die Sicherheit aller an Bord befindlichen Besatzungsmitglieder, Fluggäste und Frachtstücke verantwortlich.
1.4. Gegenstände oder Stoffe, die eine wesentliche Gefährdung für die Gesundheit, die Sicherheit, Sachwerte oder die Umwelt darstellen können, wie zum Beispiel gefährliche Güter, Waffen und Munition, dürfen in keinem Luftfahrzeug mitgeführt werden, sofern nicht besondere Sicherheitsvorkehrungen und -anweisungen zur Minderung der damit verbundenen Risiken zur Anwendung kommen.
1.5. Alle Daten, Dokumente, Unterlagen und Informationen, die zur Aufzeichnung der Einhaltung der in Abschnitt 5.3 genannten Bedingungen benötigt werden, sind für jeden Flug aufzubewahren, gegen unbefugte Änderungen zu schützen und für einen der Art des Betriebs angemessenen Mindestzeitraum zur Verfügung zu halten.
2. Flugvorbereitung
Ein Flug darf nur angetreten werden, wenn mit nach vernünftigem Ermessen verfügbaren Mitteln festgestellt worden ist, dass alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
3. Flugbetrieb
In Bezug auf den Flugbetrieb müssen alle folgenden Bedingungen eingehalten werden:
4. Luftfahrzeugleistung und Betriebsgrenzen
4.1. Ein Luftfahrzeug muss in Übereinstimmung mit seinen Lufttüchtigkeitsunterlagen und allen damit zusammenhängenden Betriebsverfahren und Betriebsgrenzen, wie sie im genehmigten Flughandbuch oder gleichwertigen Unterlagen aufgeführt sind, betrieben werden. Das Flughandbuch oder gleichwertige Unterlagen müssen der Besatzung zur Verfügung stehen und für jedes Luftfahrzeug auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
4.2. Unbeschadet des Abschnitts 4.1 kann bei Hubschrauberflügen ein vorübergehender Flug außerhalb der Geschwindigkeits-/Höhen-Betriebsgrenzen gestattet werden, wenn die Sicherheit gewährleistet ist.
4.3. Das Luftfahrzeug muss in Übereinstimmung mit den geltenden Umweltschutzvorschriften betrieben werden.
4.4. Ein Flug darf nur dann angetreten oder fortgesetzt werden, wenn bei der geplanten Betriebsmasse und unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren, die die Leistung des Luftfahrzeugs wesentlich beeinflussen, die für das Luftfahrzeug geplante Leistung die Durchführung aller Flugphasen innerhalb der entsprechenden Entfernungen/Gebiete und Hindernisfreiheiten zulässt. Zu den Leistungsfaktoren, die Start, Reiseflug und Landeanflug/Landung wesentlich beeinflussen, zählen insbesondere
4.5. Diese Faktoren sind direkt als Betriebsparameter oder indirekt durch Toleranzen oder Spannen zu berücksichtigen, die bei der Planung von Leistungsdaten je nach Betriebsart bereitgestellt werden.
5. Instrumente, Daten und Ausrüstung
5.1. Ein Luftfahrzeug muss unter Berücksichtigung der für die jeweilige Flugphase geltenden Luftverkehrsregeln und Luftverkehrsvorschriften mit allen für den beabsichtigten Flug notwendigen Navigations-, Kommunikations- und sonstiger Ausrüstung ausgestattet sein.
5.2. Gegebenenfalls muss ein Luftfahrzeug unter Berücksichtigung der mit den Fluggebieten, den zu fliegenden Strecken, der Flughöhe und der Flugdauer verbundenen Risiken mit aller erforderlicher medizinischer Ausrüstung sowie Sicherheits-, Räumungs- und Überlebensausrüstung ausgestattet sein.
5.3. Alle für die Durchführung des Fluges durch die Besatzung erforderlichen Daten müssen unter Berücksichtigung der geltenden Luftverkehrsvorschriften, Luftverkehrsregeln, Flughöhen und Fluggebiete auf dem neuesten Stand und an Bord des Luftfahrzeugs verfügbar sein.
6. Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und der Umweltverträglichkeit von Erzeugnissen
6.1. Das Luftfahrzeug darf nur dann betrieben werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
6.2. Vor jedem Flug oder vor jeder zusammenhängenden Abfolge von Flügen ist durch eine Vorflugkontrolle festzustellen, ob das Luftfahrzeug für den beabsichtigten Flug tauglich ist.
6.3. Das Luftfahrzeug darf nur betrieben werden, wenn es nach der Instandhaltung von entsprechend qualifizierten Personen oder Organisationen zum Betrieb freigegeben wurde. Die Freigabebescheinigung muss insbesondere die wesentlichen Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung enthalten.
6.4. Die Unterlagen zum Nachweis der Lufttüchtigkeit und der Umweltverträglichkeit des Luftfahrzeugs sind für einen Zeitraum aufzubewahren und gegen unbefugte Änderungen zu schützen, der den geltenden Anforderungen an die Lufttüchtigkeit entspricht, bis die darin enthaltenen Informationen durch neue Informationen ersetzt worden sind, die dem Umfang und den Einzelheiten nach gleichwertig sind, mindestens jedoch für eine Dauer von 24 Monaten.
6.5. Alle Änderungen und Reparaturen müssen die grundlegenden Anforderungen für die Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls die Umweltverträglichkeit von Erzeugnissen erfüllen. Die Nachweisdaten für die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Umweltverträglichkeit von Erzeugnissen sind aufzubewahren und gegen unbefugte Änderungen zu schützen.
6.6. Es liegt in der Verantwortung des Luftfahrzeugbetreibers, die Einhaltung seiner Anforderungen an Sicherheit und Gefahrenabwehr durch Dritte, die die Instandhaltung durchführen, zu gewährleisten.
7. Besatzungsmitglieder
7.1. Bei der Festlegung der Anzahl und Zusammensetzung der Besatzung ist Folgendes zu berücksichtigen:
7.2. Der Kommandant muss befugt sein, alle erforderlichen Anweisungen für die Gewährleistung des Betriebs und der Sicherheit des Luftfahrzeugs sowie der an Bord befindlichen Personen und/oder Sachwerte zu geben und die dafür geeigneten Maßnahmen zu treffen.
7.3. In einem Notfall, der den Betrieb oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs und/oder der Personen an Bord gefährdet, muss der Kommandant alle Maßnahmen ergreifen, die er im Interesse der Sicherheit für notwendig erachtet. Werden dabei örtliche Vorschriften oder Verfahren verletzt, muss der Kommandant für eine entsprechende unverzügliche Mitteilung an die zuständigen örtlichen Behörden sorgen.
7.4. Unbeschadet des Abschnitts 8.12 dürfen in dem Fall, dass weitere Personen an Bord befördert werden, außergewöhnliche oder Notsituationen nur dann simuliert werden, wenn diese Personen vor Antritt des Fluges ordnungsgemäß unterrichtet wurden und sich der damit verbundenen Risiken bewusst sind.
7.5. Ein Besatzungsmitglied darf nicht zulassen, dass die Erfüllung seiner Aufgaben oder seine Entscheidungsfähigkeit aufgrund der Auswirkungen von Müdigkeit - unter Berücksichtigung unter anderem von kumulierter Ermüdung, Schlafmangel, Anzahl der Flugsektoren, Nachtarbeit und Überschreitung von Zeitzonen - so beeinträchtigt wird, dass die Flugsicherheit gefährdet ist. Die Ruhezeiten müssen den Besatzungsmitgliedern ausreichend Zeit zur Erholung von den Auswirkungen des vorangegangenen Dienstes geben, sodass sie zu Beginn des darauf folgenden Flugdienstzeitraums gut ausgeruht sind.
7.6. Ein Besatzungsmitglied darf den zugeteilten Dienst an Bord eines Luftfahrzeugs nicht antreten, wenn es unter Einwirkung von psychoaktiven Substanzen oder Alkohol steht oder wenn es aufgrund einer Verletzung, Ermüdung, der Wirkung von Medikamenten, einer Erkrankung oder ähnlicher Ursachen dienstuntauglich ist.
8. Zusätzliche Anforderungen für den gewerblichen Luftverkehr und andere Betriebsarten, die Zertifizierungs- oder Erklärungsanforderungen unterliegen und mit Flugzeugen, Hubschraubern oder Kipprotor-Luftfahrzeugen durchgeführt werden
8.1. Der Betrieb darf nur erfolgen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
8.2. Der Betrieb darf nur gemäß einem Betriebshandbuch des Luftfahrzeugbetreibers erfolgen. Dieses Handbuch muss für sämtliche betriebene Luftfahrzeuge alle erforderlichen Anweisungen, Informationen und Verfahren enthalten, die für das Betriebspersonal zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind. Beschränkungen hinsichtlich Flugzeit, Flugdienstzeiträumen und Ruhezeiten für die Besatzungsmitglieder sind auszuweisen. Das Betriebshandbuch und seine überarbeiteten Fassungen müssen mit dem genehmigten Flughandbuch im Einklang stehen und gegebenenfalls geändert werden.
8.3. Der Luftfahrzeugbetreiber muss gegebenenfalls Verfahren festlegen, um die Folgen eines störenden Verhaltens von Fluggästen für den sicheren Flugbetrieb auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
8.4. Der Luftfahrzeugbetreiber muss an das Luftfahrzeug und die Art des Betriebs angepasste Gefahrenabwehrprogramme erarbeiten und aufrechterhalten, die insbesondere Folgendes umfassen:
8.5. Wenn Gefahrenabwehrmaßnahmen die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind die Risiken zu bewerten und geeignete Verfahren zur Minderung der Sicherheitsrisiken zu entwickeln; dazu ist unter Umständen der Einsatz einer Spezialausrüstung erforderlich.
8.6. Der Luftfahrzeugbetreiber muss einen Piloten aus der Flugbesatzung als Kommandanten benennen.
8.7. Um Ermüdungen zu verhindern, ist ein Ermüdungsmanagementsystem einzurichten. Für einen Flug oder eine Abfolge von Flügen sind im Rahmen dieses Systems die Flugzeit, Flugdienstzeiträume, Dienstzeiträume und angepasste Ruhezeiten vorzusehen. Bei innerhalb des Ermüdungsmanagementsystems festgelegten Beschränkungen sind alle wichtigen Faktoren zu berücksichtigen, die zu Ermüdung beitragen, wie insbesondere die Anzahl der Flugsektoren, eine Überschreitung von Zeitzonen, Schlafmangel, die Unterbrechung des Tagesrhythmus, Nachtarbeit, Positionierungsflüge, kumulative Dienstzeit für bestimmte Zeiträume, Aufteilung zugewiesener Aufgaben zwischen Besatzungsmitgliedern sowie auch die Bereitstellung aufgestockter Besatzungen.
8.8. Der Luftfahrzeugbetreiber muss gewährleisten, dass die in Abschnitt 6.1 sowie in den Abschnitten 6.4 und 6.5 aufgeführten Aufgaben von einer für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen Organisation kontrolliert werden, die den Anforderungen von Anhang II Abschnitt 3.1 und von Anhang III Abschnitte 7 und 8 entsprechen muss.
8.9. Der Luftfahrzeugbetreiber muss gewährleisten, dass die aufgrund von Abschnitt 6.3 erforderliche Freigabebescheinigung von einer zur Instandhaltung von Erzeugnissen, Teilen und nicht eingebauter Ausrüstung qualifizierten Organisation erteilt wird. Diese Organisation muss den Anforderungen von Anhang II Abschnitt 3.1 entsprechen.
8.10. Die in Abschnitt 8.8 genannte Organisation muss ein Organisationshandbuch erstellen, in dem für den Gebrauch durch das betreffende Personal und dessen Anleitung eine Beschreibung aller Verfahren der Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthalten ist.
8.11. Es müssen Prüflisten vorliegen, die von den Besatzungsmitgliedern je nach Gegebenheit in allen Betriebsphasen des Luftfahrzeugs unter normalen und außergewöhnlichen Bedingungen sowie in Notfällen benutzt werden. Für alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Notfälle müssen Verfahren festgelegt werden.
8.12. Außergewöhnliche oder Notsituationen dürfen nicht simuliert werden, wenn sich Fluggäste oder Fracht an Bord befinden.
Grundlegende Anforderungen an qualifizierte Stellen | Anhang VI |
Unterabsatz 1 schließt nicht aus, dass eine mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichtete Organisation für die Akkreditierung als qualifizierte Stelle in Betracht kommt, sofern sie der Akkreditierungsbehörde zufriedenstellend nachweisen kann, dass sie angemessene Vorkehrungen für die Verhinderung von Interessenkonflikten getroffen hat.
Grundlegende Anforderungen an Flugplätze | Anhang VII |
1. Physische Merkmale, Infrastruktur und Ausrüstung
1.1. Roll- und Vorfeld
1.1.1. Ein Flugplatz verfügt über einen ausgewiesenen Bereich für den Start und die Landung von Luftfahrzeugen, der folgende Bedingungen erfüllt:
1.1.2. Soweit mehrere ausgewiesene Start- und Landebereiche vorhanden sind, werden sie so gestaltet, dass von ihnen keine inakzeptable Gefahren für den Betrieb von Luftfahrzeugen ausgehen.
1.1.3. Der ausgewiesene Lande- und Startbereich muss von genau festgelegten Bereichen umgeben sein. Diese Bereiche dienen dem Schutz von Luftfahrzeugen, die diese Bereiche bei Start oder Landung überfliegen, sowie der Abmilderung der Folgen, wenn Luftfahrzeuge zu kurz kommen ("undershooting"), seitlich abkommen oder über das Ende des Start- und Landebereichs hinausschießen, und erfüllen folgende Bedingungen:
1.1.4. Diejenigen Bereiche eines Flugplatzes einschließlich der zugehörigen unmittelbaren Umgebung, die für das Rollen oder Abstellen von Luftfahrzeugen bestimmt sind, werden so gestaltet, dass der sichere Betrieb der Luftfahrzeuge, die die jeweilige Anlage voraussichtlich nutzen werden, unter allen vorgesehenen Umständen gewährleistet ist, und sie erfüllen folgende Bedingungen:
1.1.5. Sonstige Infrastruktureinrichtungen, die von Luftfahrzeugen genutzt werden sollen, werden so gestaltet, dass die Nutzung dieser Infrastrukturen keine inakzeptable Gefahr für die Luftfahrzeuge darstellt, die diese Infrastrukturen nutzen.
1.1.6. Anlagen, Gebäude, Ausrüstungen sowie Lagerbereiche werden so angeordnet und gestaltet, dass von ihnen keine inakzeptable Gefahr für den Betrieb von Luftfahrzeugen ausgeht.
1.1.7. Durch geeignete Maßnahmen wird verhindert, dass unbefugte Personen, unbefugte Fahrzeuge oder Tiere, die groß genug sind, um eine inakzeptable Gefahr für den Betrieb von Luftfahrzeugen darzustellen, auf das Roll- und Vorfeld gelangen; nationale und internationale Tierschutzbestimmungen bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
1.2. Hindernisfreiheit
1.2.1. Zum Schutz von Luftfahrzeugen, die sich einem Flugplatz im Landeanflug nähern oder von diesem starten, werden An- und Abflugrouten oder -freiflächen eingerichtet. Diese Routen oder Freiflächen dienen dazu, für Luftfahrzeuge einen ausreichenden hindernisfreien Raum in einem Bereich um den Flugplatz zu schaffen, wobei den physischen Merkmalen vor Ort entsprechend Rechnung zu tragen ist.
1.2.2. Diese Hindernisfreiheit wird auf die Flugphase und die jeweilige Betriebsart abgestimmt. Sie berücksichtigt weiterhin die Ausrüstung, die für die Bestimmung der Position des Luftfahrzeugs verwendet wird.
1.3. Sicherheitsrelevante Flugplatzeinrichtungen einschließlich optischer und nichtoptischer Hilfen
1.3.1. Die eingesetzten Hilfen müssen zweckdienlich und erkennbar sein und allen Benutzern unter sämtlichen vorgesehenen Betriebsbedingungen unmissverständliche Informationen vermitteln.
1.3.2. Sicherheitsrelevante Flugplatzeinrichtungen funktionieren in der unter den vorgesehen Betriebsbedingungen beabsichtigten Form. Unter Betriebsbedingungen oder bei Ausfall gehen von diesen sicherheitsrelevanten Flugplatzeinrichtungen keine inakzeptablen Gefahren für die Luftverkehrssicherheit aus.
1.3.3. Diese Hilfen und ihre Stromversorgung werden so konstruiert, dass es bei einem Ausfall nicht zur Übermittlung fehlerhafter, irreführender oder unvollständiger Informationen an die Benutzer oder zum Ausfall einer wesentlichen Betriebsfunktion kommt.
1.3.4. Durch geeignete Schutzvorrichtungen ist eine Beschädigung oder Störung dieser Hilfen zu vermeiden.
1.3.5. Strahlenquellen oder die Existenz beweglicher oder ortsfester Gegenstände dürfen die Funktionsfähigkeit luftfahrttechnischer Kommunikations-, Navigations- und Überwachungssysteme weder stören noch beeinträchtigen.
1.3.6. Die betroffenen Mitarbeiter werden über Betrieb und Nutzung der sicherheitsrelevanten Flugplatzeinrichtungen informiert; diese Informationen enthalten auch eine eindeutige Angabe der Bedingungen, unter denen inakzeptable Gefahren für die Luftverkehrssicherheit entstehen können.
1.4. Flugplatzdaten
1.4.1. Relevante Daten über den Flugplatz und die verfügbaren Dienste werden erfasst und auf dem aktuellen Stand gehalten.
1.4.2. Die Daten müssen präzise, lesbar, vollständig und eindeutig sein. Die Authentizität und angemessene Integrität der Daten ist jederzeit aufrechtzuerhalten.
1.4.3. Die Daten werden den Benutzern und den betreffenden Anbietern von ANS rechtzeitig zur Verfügung gestellt, wobei ein ausreichend sicheres und schnelles Verfahren für die Kommunikation mit den Benutzern angewendet wird.
2. Betrieb und Verwaltung
2.1. Verantwortlichkeiten des Flugplatzbetreibers
Der Flugplatzbetreiber ist für den Betrieb des Flugplatzes verantwortlich. Die Verantwortung des Flugplatzbetreibers erstreckt sich auf folgende Aspekte:
2.2. Managementsysteme
2.2.1. Der Flugplatzbetreiber führt entsprechend der ausgeübten Tätigkeit und der Größe der Organisation ein Managementsystem ein und erhält es aufrecht, um die Einhaltung der in diesem Anhang enthaltenen grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, Sicherheitsrisiken zu bewältigen und auf die fortlaufende Verbesserung dieses Systems hinzuarbeiten.
2.2.2. Der Flugplatzbetreiber richtet ein System zur Meldung von Ereignissen ein, das Teil des in Abschnitt 2.2.1 genannten Managementsystems ist, um einen Beitrag zur ständigen Verbesserung der Sicherheit zu leisten. Die Analyse von Informationen aus diesem System zur Meldung von Ereignissen bezieht die unter Abschnitt 2.1 Buchstabe f aufgeführten Parteien in geeigneter Form ein. Das System zur Meldung von Ereignissen muss mit dem geltenden Unionsrecht in Einklang stehen.
2.2.3. Der Flugplatzbetreiber erstellt ein Flugplatzhandbuch und betreibt den Flugplatz gemäß diesem Handbuch. Dieses Handbuch enthält alle notwendigen Anweisungen, Informationen und Verfahren für den Flugplatz, das Managementsystem und für das Betriebs- und Instandhaltungspersonal, anhand deren diese ihre Aufgaben durchführen.
3. Flugplatzumgebung
3.1.1. Der Luftraum rings um das Roll- und Vorfeld wird frei von Hindernissen gehalten, sodass die vorgesehenen Luftfahrzeugbewegungen auf dem Flugplatz ohne inakzeptable Gefahren, die durch die Schaffung von Hindernissen rings um den Flugplatz entstehen könnten, ablaufen können. Zu diesem Zweck werden Hindernisüberwachungsflächen ausgewiesen, realisiert und laufend kontrolliert, sodass etwaige Hindernisse festgestellt werden können.
3.1.2. Bei einem Eindringen in diese Flächen ist zu überprüfen, ob das als Hindernis festgestellte Objekt ein inakzeptables Risiko darstellt. Sämtliche Objekte, die ein inakzeptables Risiko darstellen, werden beseitigt oder es werden Maßnahmen zur Minimierung der Gefahren ergriffen, um Luftfahrzeuge, die den Flughafen nutzen, zu schützen.
3.1.3. Etwaige verbleibende Hindernisse werden bekannt gemacht und je nach Erfordernis markiert und erforderlichenfalls durch Befeuerung sichtbar gemacht.
3.2. Gefahren im Zusammenhang mit Aktivitäten von Menschen und mit der Flächennutzung, die unter anderem die auf der nachfolgenden Liste genannten Punkte umfassen, werden überwacht. Die hierdurch entstehenden Gefahren werden bewertet und gegebenenfalls abgemildert:
3.3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Notfallplan für Luftfahrt-Notfallsituationen, wie sie im lokalen Umfeld des Flugplatzes eintreten könnten, erstellt wird.
4. Bodenabfertigungsdienste
4.1. Verantwortlichkeiten des Anbieters von Bodenabfertigungsdiensten
Der Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten ist für die sichere Durchführung seiner Tätigkeiten auf dem Flugplatz verantwortlich. Die Verantwortung des Anbieters erstreckt sich auf folgende Aspekte:
4.2. Managementsysteme
4.2.1. Der Anbieter führt entsprechend der ausgeübten Tätigkeit und der Größe der Organisation ein Managementsystem ein und erhält es aufrecht, um die Einhaltung der in diesem Anhang enthaltenen grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, Sicherheitsrisiken zu bewältigen und auf die fortlaufende Verbesserung dieses Systems hinzuarbeiten. Es wird mit dem Managementsystem des Flugplatzbetreibers koordiniert.
4.2.2. Der Anbieter richtet ein System zur Meldung von Ereignissen ein, das Teil des in Abschnitt 4.2.1 genannten Managementsystems ist, um einen Beitrag zur ständigen Verbesserung der Sicherheit zu leisten. Unbeschadet sonstiger Meldepflichten übermittelt der Anbieter alle Ereignisse an das Berichtssystem des Flugplatzbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers und gegebenenfalls an dasjenige des Anbieters von Flugverkehrsdiensten. Das System zur Meldung von Ereignissen muss mit dem geltenden Unionsrecht in Einklang stehen.
4.2.3. Der Anbieter erstellt ein Handbuch für die Bodenabfertigungsdienste und führt seinen Betrieb gemäß diesem Handbuch durch. Dieses Handbuch enthält alle notwendigen Anweisungen, Informationen und Verfahren für den Dienst, das Managementsystem und für das Personal, anhand deren dieses seine Aufgaben durchführt.
5. Vorfeldmanagementdienste (AMS)
5.1. Der AMS-Anbieter erbringt seine Dienste in Übereinstimmung mit den im Flugplatzhandbuch beschriebenen Betriebsverfahren.
5.2. Der AMS-Anbieter führt entsprechend der ausgeübten Tätigkeit und der Größe der Organisation ein Managementsystem, einschließlich Sicherheitsmanagement, ein und erhält es aufrecht, um die Einhaltung der in diesem Anhang enthaltenen grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten.
5.3. Der AMS-Anbieter trifft förmliche Vereinbarungen mit dem Flugplatzbetreiber und dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten, in denen der Umfang der zu erbringenden Leistungen beschrieben wird.
5.4. Der AMS-Anbieter richtet ein System zur Meldung von Ereignissen ein, das Teil des in Abschnitt 5.2 genannten Managementsystems ist, um einen Beitrag zur ständigen Verbesserung der Sicherheit zu leisten. Unbeschadet sonstiger Meldepflichten übermittelt der Anbieter alle Ereignisse an das Berichtssystem des Flugplatzbetreibers und gegebenenfalls an das des Anbieters von Flugverkehrsdiensten.
5.5. Der AMS-Anbieter beteiligt sich an den vom Flugplatzbetreiber erstellten Sicherheitsprogrammen.
6. Sonstige Bestimmungen
Unbeschadet der Zuständigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers stellt der Flugplatzbetreiber sicher, dass mit Ausnahme von Luftfahrzeugen, die sich in einer Notfallsituation befinden, oder bei der Umleitung auf einen anderen Flugplatz oder unter sonstigen Bedingungen, die im jeweiligen Einzelfall festzulegen sind, ein Flugplatz bzw. Teile dieses Flugplatzes von jenen Luftfahrzeugen nicht benutzt werden, für die der Flugplatz nach seiner Gestaltung und gemäß den Betriebsverfahren normalerweise nicht bestimmt ist.
Grundlegende Anforderungen an ATM/ANS und Fluglotsen | Anhang VIII |
1. Luftraumnutzung
1.1. Alle Luftfahrzeuge mit Ausnahme derjenigen, die eine Tätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a ausüben, werden in allen Phasen des Fluges oder auf dem Roll- und Vorfeld eines Flugplatzes in Übereinstimmung mit gemeinsamen allgemeinen Betriebsvorschriften sowie für die Nutzung des Luftraums geltenden Verfahren betrieben.
1.2. Alle Luftfahrzeuge mit Ausnahme derjenigen, die zur Ausübung einer Tätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a eingesetzt werden, werden mit den vorgeschriebenen Komponenten versehen und entsprechend betrieben. Die in ATM/ANS-Systemen verwendeten Komponenten müssen auch mit den Vorschriften in Abschnitt 3 übereinstimmen.
2. Dienste
2.1. Luftfahrtinformationen und Daten für Luftraumnutzer für Flugsicherungszwecke
2.1.1. Die als Quelle für Luftfahrtinformationen genutzten Daten müssen von hinreichender Qualität, vollständig und aktuell sein und werden zeitnah bereitgestellt.
2.1.2. Die Luftfahrtinformationen müssen präzise, vollständig, aktuell, unmissverständlich und von angemessener Integrität sein, aus rechtmäßigen Quellen stammen sowie in einem für die Nutzer geeigneten Format vorliegen.
2.1.3. Die Übermittlung dieser Luftfahrtinformationen an die Luftraumnutzer erfolgt zeitnah sowie unter Verwendung einer hinreichend zuverlässigen und schnellen Kommunikationsmethode, die gegen vorsätzliche und unbeabsichtigte Eingriffe und Verfälschungen geschützt ist.
2.2. Meteorologische Informationen
2.2.1. Die als Quelle für meteorologische Luftfahrtinformationen genutzten Daten müssen von hinreichender Qualität, vollständig und aktuell sein.
2.2.2. Soweit wie möglich müssen die meteorologischen Luftfahrtinformationen präzise, vollständig, aktuell, von angemessener Integrität und eindeutig sein, um den Erfordernissen der Luftraumnutzer gerecht zu werden. Meteorologische Luftfahrtinformationen müssen aus rechtmäßigen Quellen stammen.
2.2.3. Die Übermittlung dieser meteorologischen Luftfahrtinformationen an die Luftraumnutzer erfolgt zeitnah sowie unter Verwendung einer hinreichend zuverlässigen und schnellen, eingriffs- und verfälschungssicheren Kommunikationsmethode.
2.3. Flugverkehrsdienste
2.3.1. Die Daten, die für die Bereitstellung von Flugverkehrsdiensten als Quelle genutzt werden, müssen korrekt, vollständig und aktuell sein.
2.3.2. Die Erbringung von Flugverkehrsdiensten muss hinreichend präzise, vollständig, aktuell und eindeutig erfolgen, um den Sicherheitserfordernissen der Nutzer gerecht zu werden.
2.3.3. Automatisierte Instrumente für die Bereitstellung von Informationen oder Beratung von Nutzern werden sachgerecht konstruiert, hergestellt und instand gehalten, um ihre Gebrauchstauglichkeit zu gewährleisten.
2.3.4. Flugverkehrskontrolldienste und die zugehörigen Verfahren sorgen für eine angemessene Staffelung von Luftfahrzeugen und verhindern Zusammenstöße von Luftfahrzeugen und Hindernissen auf dem Rollfeld und tragen gegebenenfalls zum Schutz vor anderen Gefährdungen in der Luft bei und gewährleisten eine prompte und zeitnahe Koordinierung mit allen relevanten Nutzern und angrenzenden Luftraumabschnitten.
2.3.5. Die Kommunikation zwischen Flugverkehrsdiensten und Luftfahrzeug sowie zwischen relevanten Flugverkehrsdienststellen muss zeitnah, klar, korrekt und unmissverständlich, gegen Eingriffe geschützt sowie allgemeinverständlich sein und wird gegebenenfalls von allen beteiligten Akteuren bestätigt.
2.3.6. Es müssen die nötigen Mittel vorhanden sein, um potenzielle Notfälle zu erkennen und gegebenenfalls eine wirksame Such- und Rettungsaktion einzuleiten. Derartige Mittel umfassen mindestens angemessene Alarmierungsmechanismen, Koordinierungsmaßnahmen und -verfahren sowie Mittel und Personal für die effiziente Abdeckung des Zuständigkeitsbereichs.
2.4. Kommunikationsdienste
Die Kommunikationsdienste erreichen in Bezug auf ihre Verfügbarkeit, Integrität, Kontinuität und Zeitnähe ein hinreichend hohes Leistungsniveau und erhalten es aufrecht. Sie müssen zügig und gegen Verfälschungen und Eingriffe geschützt sein.
2.5. Navigationsdienste
Die Navigationsdienste erreichen in Bezug auf Orientierungs-, Positions- und gegebenenfalls Zeitablaufinformationen ein hinreichend hohes Leistungsniveau und erhalten es aufrecht. Leistungskriterien sind unter anderem Genauigkeit, Integrität, Rechtmäßigkeit der Quelle, Verfügbarkeit und Kontinuität des Dienstes.
2.6. Überwachungsdienste
Im Rahmen von Überwachungsdiensten wird die jeweilige Position von Luftfahrzeugen in der Luft sowie anderer Luft- und Bodenfahrzeuge auf dem Flugplatz mit einer in Bezug auf die Genauigkeit, Integrität, Rechtmäßigkeit der Quelle, Kontinuität und Erfassungswahrscheinlichkeit hinreichenden Leistungsfähigkeit festgestellt.
2.7. Verkehrsflussregelung
Das taktische Management von Flugverkehrsströmen auf Unionsebene verwendet hinreichend präzise und aktuelle Informationen zum Aufkommen und zur Art des geplanten Flugverkehrs mit Auswirkungen auf Diensteanbieter und stellt derartige Informationen bereit und koordiniert die Umleitung oder Verzögerung von Verkehrsströmen und handelt sie aus, um die Gefahr von Überlastungssituationen in der Luft oder an den Flugplätzen zu verringern. Die Verkehrsflussregelung erfolgt mit dem Ziel, die verfügbare Kapazität bei der Nutzung des Luftraums zu optimieren und die Verfahren der Verkehrsflussregelung zu verbessern. Sie beruht auf Sicherheit, Transparenz und Effizienz, damit eine flexible und zeitgerechte Kapazitätsbereitstellung im Einklang mit dem Luftfahrtplan für Europa sichergestellt ist.
Die in Artikel 43 genannten Maßnahmen zur Verkehrsflussregelung fördern betriebliche Entscheidungen von Anbietern von Flugsicherungsdiensten, Flugplatzbetreibern und Luftraumnutzern und erstrecken sich auf die folgenden Bereiche:
2.8. Luftraummanagement
Die Ausweisung spezifischer Luftraumabschnitte für bestimmte Verwendungszwecke wird zeitnah überwacht, koordiniert und verbreitet, um die Gefahr von Staffelungsverlusten zwischen Luftfahrzeugen unter allen Umständen zu verringern. Unter Berücksichtigung der Organisation militärischer Aktivitäten und damit verbundener Aspekte im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten unterstützt das Luftraummanagement zudem die einheitliche Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung, wie es von der ICAO beschrieben und im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 umgesetzt wurde, um das Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik zu erleichtern.
2.9. Gestaltung der Flugverfahren
Flugverfahren werden entsprechend gestaltet, vermessen und validiert, bevor sie ihrer Bestimmung übergeben und von Luftfahrzeugen verwendet werden können.
3. Systeme und Komponenten
3.1. Allgemeines
ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, die zugehörige Informationen für Luftfahrzeuge und von Luftfahrzeugen sowie am Boden bereitstellen, werden sachgerecht geplant, hergestellt, installiert, instand gehalten, gegen unbefugte Eingriffe geschützt und betrieben, um ihre Gebrauchstauglichkeit zu gewährleisten.
Die Systeme und Verfahren umfassen insbesondere diejenigen, die für die Unterstützung folgender Funktionen und Dienste erforderlich sind:
3.2. Integrität, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit von Systemen und Komponenten
Systeme und Komponenten müssen hinsichtlich ihrer integritäts- und sicherheitsbezogenen Leistung, sei es im Luftfahrzeug, am Boden oder im Luftraum, gebrauchstauglich sein. Sie erreichen unter allen vorhersehbaren Betriebsbedingungen und während ihrer gesamten Betriebsdauer das für den Betrieb erforderliche Leistungsniveau.
ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass der nahtlose Betrieb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (EATMN) jederzeit und für alle Flugphasen gewährleistet ist. Ein nahtloser Betrieb kann insbesondere in folgender Form zum Ausdruck kommen: gemeinsame Nutzung von Informationen, einschließlich der relevanten Betriebsstatus-Informationen, einheitliche Interpretation von Informationen, vergleichbare Verarbeitungsleistungen und zugehörige Verfahren als Voraussetzung für einheitliche, für das EATMN insgesamt oder Teile davon vereinbarte betriebliche Leistungen.
Das EATMN, seine Systeme und deren Komponenten haben auf koordinierter Grundlage neue vereinbarte und validierte Betriebskonzepte zu unterstützen, die der Verbesserung von Qualität, Nachhaltigkeit und Effektivität der Flugsicherungsdienste, insbesondere hinsichtlich Sicherheit und Kapazität, dienen.
Das EATMN, seine Systeme und deren Komponenten unterstützen durch Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung die schrittweise Verwirklichung der Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen in dem Umfang, der für ein effizientes Luftraummanagement und eine effiziente Verkehrsflussregelung erforderlich ist, sowie eine sichere und effiziente Luftraumnutzung durch alle Nutzer.
Zur Erreichung dieser Ziele unterstützen das EATMN, seine Systeme und deren Komponenten die zeitnahe gemeinsame Nutzung korrekter und konsistenter Informationen für alle Flugphasen durch zivile und militärische Stellen, unbeschadet der sicherheits- oder verteidigungspolitischen Interessen, einschließlich der Vertraulichkeitsanforderungen.
3.3. Planung von Systemen und Komponenten
3.3.1. Systeme und Komponenten werden so geplant, dass sie die anwendbaren Anforderungen im Bereich der Sicherheit und der Gefahrenabwehr erfüllen.
3.3.2. Systeme und Komponenten - zusammen, getrennt und im Verhältnis zueinander betrachtet - werden derart geplant, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der ein beliebiger Ausfall zu einem Totalausfall des Systems führt, umgekehrt proportional zur Schwere seiner Auswirkungen auf die Sicherheit der Dienste ist.
3.3.3. Bei der Planung von Systemen und Komponenten - einzeln und in Kombination miteinander betrachtet - werden Beschränkungen im Zusammenhang mit menschlichen Fähigkeiten und menschlicher Leistungsfähigkeit berücksichtigt.
3.3.4. Systeme und Komponenten werden derart geplant, dass sie und die von ihnen übermittelten Daten gegen nachteilige Interaktionen mit internen und externen Elementen geschützt sind.
3.3.5. Die für Herstellung, Installation, Betrieb und Instandhaltung der Systeme und Komponenten benötigten Informationen sowie Informationen in Bezug auf unsichere Bedingungen werden dem Personal deutlich, schlüssig und unmissverständlich vermittelt.
3.4. Anhaltende Dienstegüte
Das Sicherheitsniveau von Systemen und Komponenten wird während der Erbringung des Dienstes sowie im Zuge von Änderungen an der Erbringung des Dienstes beibehalten.
4. Qualifikation von Fluglotsen
4.1. Allgemeines
Eine Person, die sich zum Fluglotsen ausbilden lässt oder sich in der Ausbildung zum Fluglotsen befindet, weist im Hinblick auf Bildungsstand sowie körperliche und geistige Verfassung die notwendigen Voraussetzungen auf, um die entsprechenden theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu erwerben, aufrechtzuerhalten und nachzuweisen.
4.2. Theoretische Kenntnisse
4.2.1. Fluglotsen erwerben ein Maß an Kenntnissen, das den ausgeübten Funktionen angemessen ist und in angemessenem Verhältnis zu den mit der Art des Dienstes verbundenen Risiken steht, und erhalten es aufrecht.
4.2.2. Der Erwerb und die Aufrechterhaltung theoretischer Kenntnisse werden durch kontinuierliche Beurteilungen während der Ausbildung oder durch entsprechende Prüfungen nachgewiesen.
4.2.3. Ein angemessenes Niveau theoretischer Kenntnisse wird aufrechterhalten. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird durch regelmäßige Bewertungen oder Prüfungen nachgewiesen. Die Häufigkeit der Prüfungen muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Grad der mit der Art des Dienstes verbundenen Risiken stehen.
4.3. Praktische Fertigkeiten
4.3.1. Fluglotsen erwerben die praktischen Fertigkeiten, die der Ausübung ihrer Aufgaben entsprechen, und erhalten sie aufrecht. Diese Fertigkeiten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Art der Dienstleistung verbundenen Risiko stehen und umfassen - den Aufgaben entsprechend - gegebenenfalls zumindest Folgendes:
4.3.2. Fluglotsen weisen die Fähigkeit nach, die zugehörigen Verfahren und Aufgaben mit einem den ausgeübten Funktionen adäquaten Maß an Kompetenz ausführen zu können.
4.3.3. Die praktischen Fertigkeiten werden in befriedigendem Umfang aufrechterhalten. Die Erfüllung dieser Anforderung wird durch regelmäßige Bewertungen überprüft. Die Häufigkeit dieser Bewertungen muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Komplexität und dem mit der Art der Dienstleistung und den wahrgenommenen Aufgaben verbundenen Risiko stehen.
4.4. Sprachkenntnisse
4.4.1. Fluglotsen weisen nach, dass ihre aktiven und passiven Englischkenntnisse ihnen sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als auch bei Anwesenheit des Gesprächspartners selbst im Notfall eine effiziente Kommunikation über konkrete und arbeitsbezogene Themen ermöglichen.
4.4.2. Soweit in einem bestimmten Luftraumabschnitt für die Zwecke der Flugverkehrsdienste (ATS) notwendig, verfügen Fluglotsen zudem über aktive und passive Kenntnisse der betreffenden Landessprache(n) im oben beschriebenen Umfang.
4.5. Synthetische Übungsgeräte (Synthetic training devices, STD)
Wird zur praktischen Ausbildung auf dem Gebiet der Lageerkennung und der menschlichen Faktoren oder zum Nachweis des Erwerbs bzw. der Aufrechterhaltung von Fertigkeiten ein STD verwendet, so ermöglicht dessen Leistungsniveau eine angemessene und für die erteilte Ausbildung zweckmäßige Simulation des Arbeitsumfelds sowie der Betriebsbedingungen.
4.6. Ausbildungslehrgang
4.6.1. Die Ausbildung erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang, der theoretische und praktische Unterweisung, einschließlich gegebenenfalls Ausbildung an STD, umfassen kann.
4.6.2. Für jede Art von Ausbildung wird ein Ausbildungslehrgang festgelegt und genehmigt.
4.7. Lehrberechtigte
4.7.1. Die theoretische Ausbildung wird von sachgerecht qualifizierten Lehrberechtigten erteilt. Diese verfügen
4.7.2. Die Ausbildung im Bereich der praktischen Fertigkeiten wird von sachgerecht qualifizierten Lehrberechtigten erteilt. Diese
4.7.3. Lehrberechtigte, die praktische Fertigkeiten vermitteln, müssen selbst zur Ausübung der Fluglotsentätigkeit berechtigt oder berechtigt gewesen sein.
4.8. Prüfer
4.8.1. Für die Beurteilung der Fertigkeiten von Fluglotsen verantwortliche Personen
4.8.2. Prüfer, die praktische Fertigkeiten vermitteln, müssen in jenen Bereichen, in denen die Beurteilung vorgenommen wird, selbst zur Ausübung der Fluglotsentätigkeit berechtigt oder berechtigt gewesen sein.
4.9. Medizinische Tauglichkeit von Fluglotsen
4.9.1. Alle Fluglotsen weisen in regelmäßigen Abständen ihre medizinische Tauglichkeit für die zufriedenstellende Ausführung ihrer Aufgaben nach. Die Einhaltung der Anforderungen wird anhand einer geeigneten Beurteilung nachgewiesen, wobei einer möglichen altersbedingten geistigen und körperlichen Leistungsminderung Rechnung getragen wird.
4.9.2. Der Nachweis der medizinischen Tauglichkeit, welche die körperliche und geistige Tauglichkeit umfasst, beinhaltet den Nachweis, dass keine Erkrankungen oder Behinderungen vorliegen, die die einen Flugverkehrskontrolldienst erbringende Person unfähig machen,
4.9.3. Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, dürfen Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, die eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten.
5. Diensteanbieter und Ausbildungseinrichtungen
5.1. Die Erbringung von Diensten darf nur erfolgen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
5.2. Flugverkehrskontrolldienste dürfen nur erbracht werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
5.3. Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste dürfen nur erbracht werden, wenn die folgende Bedingung erfüllt ist:
Der Diensteanbieter unterrichtet die betreffenden Luftraumnutzer und Flugverkehrsdienststellen ständig zeitnah über den betrieblichen Status der erbrachten Flugverkehrsdienste sowie über Änderungen desselben.
5.4. Ausbildungseinrichtungen
Eine Einrichtung zur Ausbildung von Personen, die Flugverkehrskontrolldienste erbringen, genügt folgenden Anforderungen:
6. Flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren
6.1. Flugmedizinische Sachverständige
Ein flugmedizinischer Sachverständiger muss
6.2. Flugmedizinische Zentren
Flugmedizinische Zentren müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Grundlegende Anforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge | Anhang IX |
1. Grundlegende Anforderungen für die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen
1.1. Der Betreiber und der Fernpilot muss die für den beabsichtigten Betrieb geltenden Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten kennen, insbesondere in Bezug auf Sicherheit, Schutz der Privatsphäre, Datenschutz, Haftung, Versicherung, Gefahrenabwehr und Umweltschutz. Der Betreiber und der Fernpilot muss in der Lage sein, die Sicherheit des Betriebs und einen sicheren Abstand zwischen dem unbemannten Luftfahrzeug und Personen am Boden sowie anderen Luftraumnutzern zu gewährleisten. Dazu ist es auch erforderlich, über gute Kenntnisse in Bezug auf die Betriebsanleitung des Herstellers, den sicheren und umweltfreundlichen Betrieb des unbemannten Luftfahrzeugs im Luftraum, alle relevanten Funktionen des unbemannten Luftfahrzeugs sowie die anwendbaren Flugverkehrsvorschriften und die ATM/ANS-Verfahren zu verfügen.
1.2. Ein unbemanntes Luftfahrzeug muss so konstruiert und gebaut sein, dass es seiner beabsichtigten Funktion angepasst ist und dass es betrieben, eingestellt und instand gehalten werden kann, ohne Personen zu gefährden.
1.3. Ist es erforderlich, durch den Betrieb entstehende Risiken in Bezug auf Sicherheit, Schutz der Privatsphäre, Schutz personenbezogener Daten, Gefahrenabwehr oder Umweltschutz zu verringern, muss das unbemannte Luftfahrzeug die entsprechenden und spezifischen Merkmale und Funktionen aufweisen, die den Grundsätzen des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten durch Technik und Voreinstellungen Rechnung tragen. Entsprechend den Erfordernissen müssen diese Merkmale und Funktionen eine einfache Identifizierung des Luftfahrzeugs sowie der Art und Zweck des Betriebs gewährleisten; sie müssen ferner sicherstellen, dass geltende Beschränkungen, Verbote oder Auflagen, insbesondere hinsichtlich des Betriebs in bestimmten geografischen Bereichen, jenseits bestimmter Entfernungen vom Betreiber oder in bestimmten Höhen beachtet werden.
1.4. Die für die Herstellung und die Vermarktung des unbemannten Luftfahrzeugs zuständige Organisation muss dem Betreiber sowie gegebenenfalls der Instandhaltungsorganisation folgende Informationen zur Verfügung stellen: Art des Betriebs, für den das unbemannte Luftfahrzeug konstruiert wurde, sowie Beschränkungen und für seinen sicheren Betrieb erforderliche Informationen, einschließlich Betriebs- und Umweltleistung, Angaben zur Beschränkung der Lufttüchtigkeit und Notverfahren. Diese Informationen müssen deutlich, schlüssig und unmissverständlich vermittelt werden. Es muss möglich sein, in Bezug auf die Einsatzfähigkeiten eines unbemannten Luftfahrzeugs, das für Betriebseinsätze genutzt werden kann, die weder einer Zulassung/eines Zeugnisses noch einer Erklärung bedürfen, Einschränkungen vorzusehen, sodass die für solche Betriebseinsätze geltenden Luftraumvorschriften eingehalten werden.
2. Zusätzliche grundlegende Anforderungen für die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen, die in Artikel 56 Absätze 1 und 5 genannt werden
Unter Berücksichtigung der in Artikel 1 festgelegten Ziele sind folgende Anforderungen einzuhalten, um während des Betriebs des unbemannten Luftfahrzeugs die Sicherheit für Personen am Boden und andere Luftraumnutzer zu gewährleisten, wobei dem Risikograd des Betriebs erforderlichenfalls Rechnung zu tragen ist:
2.1. Lufttüchtigkeit
2.1.1. Unbemannte Luftfahrzeuge müssen über entsprechende Merkmale oder Details verfügen oder so konstruiert sein, dass die Sicherheit der das unbemannte Luftfahrzeug betreibenden Person oder von Dritten in der Luft oder am Boden einschließlich Sachwerten zufriedenstellend nachgewiesen werden kann.
2.1.2. Unbemannte Luftfahrzeuge müssen eine Produktintegrität bieten, die in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko unter allen vorgesehenen Flugbedingungen steht.
2.1.3. Unbemannte Luftfahrzeuge müssen unter allen vorgesehenen Betriebsbedingungen, erforderlichenfalls auch nach Ausfall eines oder gegebenenfalls mehrerer Systeme, sicher steuerbar und manövrierbar sein. Menschlichen Faktoren ist gebührend Rechnung zu tragen, insbesondere Faktoren, die einen sicheren Betrieb der Technik durch Menschen begünstigen.
2.1.4. Unbemannte Luftfahrzeuge und ihre Motoren, Propeller, Teile, ihre nicht eingebaute Ausrüstung sowie die Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung müssen unter allen vorhersehbaren Betriebsbedingungen und in hinreichendem Maße über den betrieblichen Rahmen hinaus, für den das Luftfahrzeug konstruiert wurde, bestimmungsgemäß funktionieren.
2.1.5. Unbemannte Luftfahrzeuge und ihre Motoren, Propeller, Teile, ihre nicht eingebaute Ausrüstung sowie die Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung müssen sowohl einzeln als auch in Beziehung zueinander so konstruiert sein, dass die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls und die Schwere seiner Auswirkungen auf Personen am Boden und andere Luftraumnutzer anhand der in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Grundsätze verringert werden.
2.1.6. Jede am Betrieb beteiligte Ausrüstung zur Fernsteuerung der unbemannten Luftfahrzeuge muss so konstruiert sein, dass sie den Flugbetrieb erleichtert, einschließlich Mitteln zur Lageerkennung und zur Bewältigung aller erwarteten Situationen und Notfälle.
2.1.7. Die mit der Konstruktion unbemannter Luftfahrzeuge, Motoren und Propeller befassten Organisationen müssen Vorkehrungen zur Minimierung von Gefahren treffen, die durch Umstände außerhalb oder innerhalb des unbemannten Luftfahrzeugs und seiner Systeme entstehen, und die der Erfahrung nach Auswirkungen auf die Flugsicherheit haben. Dies umfasst auch den Schutz vor Eingriffen mit elektronischen Mitteln.
2.1.8. Die Herstellungsverfahren, Werkstoffe und Bauteile, die für die Herstellung des unbemannten Luftfahrzeugs verwendet werden, müssen zu angemessenen und reproduzierbaren Eigenschaften und Leistungen in Einklang mit den Konstruktionsmerkmalen führen.
2.2. Organisationen
Die mit Konstruktion, Herstellung, Instandhaltung und Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen sowie damit zusammenhängenden Diensten und damit zusammenhängender Ausbildung befassten Organisationen müssen folgende Bedingungen erfüllen:
2.3. Personen, die mit dem Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge befasst sind
Jede Person, die mit dem Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeugs befasst ist, einschließlich des Fernpiloten, muss über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die erforderlich sind, um die Sicherheit des Betriebs zu gewährleisten, und die in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Art des Betriebs verbundenen Risiko stehen. Die betreffende Person muss auch ihre medizinische Tauglichkeit nachweisen, wenn dies zur Minimierung der mit dem vorgesehenen Betrieb verbundenen Risiken erforderlich ist.
2.4. Betrieb
2.4.1. Der Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugs ist verantwortlich für den Betrieb und muss alle angemessenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebs treffen.
2.4.2. Die Durchführung des Fluges muss in Einklang stehen mit den anwendbaren Gesetzen, Vorschriften und Verfahren, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben maßgebend sind und für den Bereich, den Luftraum, die Flugplätze oder die Orte, die benutzt werden sollen, sowie gegebenenfalls für die zugehörigen ATM/ANS-Systeme gelten.
2.4.3. Beim Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen müssen die Sicherheit Dritter am Boden oder anderer Luftraumnutzer sowie die Minimierung der Risiken aufgrund ungünstiger äußerer und innerer Umstände, einschließlich Umweltbedingungen, gewährleistet werden, indem in allen Flugphasen ein angemessener Abstand eingehalten wird.
2.4.4. Ein unbemanntes Luftfahrzeug darf nur betrieben werden, wenn es lufttüchtig ist und wenn die für den vorgesehenen Betrieb erforderlichen Ausrüstungen und sonstigen Komponenten und Dienste verfügbar und betriebsbereit sind.
2.4.5. In Bezug auf unbemannte Luftfahrzeuge und den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen müssen die einschlägigen vom Unionsrecht garantierten Rechte eingehalten werden.
2.4.6. Der Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugs muss gewährleisten, dass das Luftfahrzeug über die erforderlichen Navigations-, Kommunikations-, Überwachungs-, Erkennungs- und Ausweichausrüstungen verfügt, sowie über jedwede andere Ausrüstung, die für die Sicherheit des vorgesehenen Fluges für notwendig erachtet wird, wobei die Art des Betriebs und die für die jeweilige Flugphase geltenden Luftverkehrsregeln und Luftverkehrsvorschriften zu berücksichtigen sind.
2.5. Grundlegende Anforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit und die Funkfrequenzen für unbemannte Luftfahrzeuge sowie die dazugehörigen Motoren, Propeller, Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung, deren Konstruktion gemäß Artikel 56 Absatz 1 zertifiziert ist und die zum Betrieb ausschließlich auf den durch die Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion zugeteilten Frequenzen für den geschützten Flugbetrieb bestimmt sind
2.5.1. Diese unbemannten Luftfahrzeuge, Motoren, Propoller, Teile und nicht eingebauten Ausrüstung sind unter Berücksichtigung des Stands der Technik so zu konstruieren und herzustellen, dass sichergestellt ist, dass
2.5.2. Diese unbemannten Luftfahrzeuge, Motoren, Propoller, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung sind unter Berücksichtigung des Stands der Technik so zu konstruieren und herzustellen, dass sichergestellt ist, dass sie die Funkfrequenzen effizient nutzen bzw. ihre effiziente Nutzung unterstützen, sodass funktechnische Störungen vermieden werden.
3. Grundlegende Umweltanforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge
Unbemannte Luftfahrzeuge müssen den Umweltverträglichkeitsanforderungen des Anhangs III entsprechen.
4. Grundlegende Anforderungen für die Registrierung unbemannter Luftfahrzeuge und ihrer Betreiber sowie für die Kennzeichnung unbemannter Luftfahrzeuge
4.1. Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago werden unbemannte Luftfahrzeuge, für deren Konstruktion eine Zertifizierung gemäß Artikel 56 Absatz 1 erforderlich ist, im Einklang mit den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten registriert.
4.2. Die Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen werden im Einklang mit den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten registriert, sofern sie eines der folgenden unbemannten Luftfahrzeuge betreiben:
4.3. Unbemannte Luftfahrzeuge, die gemäß Abschnitt 4.1 oder 4.2 registriert werden müssen, sind im Einklang mit den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten einzeln zu markieren und zu kennzeichnen.
Entsprechungstabelle | Anhang X |
ENDE |