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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss 2014/425/EU der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Ermächtigung der Slowakischen Republik und des Vereinigten Königreichs, von bestimmten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates abzuweichen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4344)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 196 vom 03.07.2014 S. 30)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich haben die Anwendung bestimmter Abweichungen von den gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 2 der Kommission beantragt. Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 hat die Kommission auf der Grundlage von Empfehlungen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit ("die Agentur") die Notwendigkeit der beantragten Abweichungen und das sich aus ihnen ergebende Schutzniveau bewertet.

(2) Die erste von der Slowakischen Republik am 29. April 2013 beantragte Abweichung betrifft die Anforderungen für die Erneuerung der Instrumentenflugberechtigung ("IR") und die Wiederholung der Prüfung der theoretischen IR-Kenntnisse sowie der praktischen Prüfung gemäß FCL.625 Buchstaben c und d des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Nach Auffassung der Slowakischen Republik wären diese Anforderungen nicht angemessen, wenn ein Pilot über eine gleichwertige IR zu einer Drittstaatslizenz verfügt, die in Einklang mit Anhang 1 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt steht, das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnet wurde ("ICAO-Anhang 1"). Die Slowakische Republik lieferte auch Nachweise, dass bei Genehmigung der beantragten Abweichung ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht würde. Auf der Grundlage der Empfehlung der Agentur vom 4. Juni 2013 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Abweichung ein Schutzniveau gewährleisten würde, das dem bei Anwendung der gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gleichwertig wäre, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(3) Die zweite von der Slowakischen Republik am 29. April 2013 beantragte Abweichung betrifft die Anforderung der Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen gemäß FCL.740 Buchstabe b des Anhangs I (Teil FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Nach Auffassung der Slowakischen Republik wäre diese Anforderung nicht angemessen, wenn ein Pilot über eine gleichwertige Klassen- und Musterberechtigung zu einer Drittstaatlizenz verfügt, die mit Anhang 1 des ICAO-Abkommens in Einklang steht. Die Slowakische Republik lieferte auch Nachweise, dass bei Genehmigung der beantragten Abweichung ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht würde. Auf der Grundlage der Empfehlung der Agentur vom 4. Juni 2013 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Abweichung ein Schutzniveau gewährleisten würde, das dem bei Anwendung der gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gleichwertig wäre, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(4) Die dritte vom Vereinigten Königreich am 21. Juni 2013 beantragte und am 4. Juli geänderte Abweichung betrifft die Bedingungen für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk und für Reisemotorsegler gemäß FCL.740.A Buchstabe b (1) (ii) des Anhangs I (Teil FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs wären diese Bedingungen nicht angemessen für Piloten, die über Instrumentenflugberechtigungen und/oder Lehrberechtigungen, jedoch nicht über andere Klassen- oder Musterberechtigungen verfügen. Das Vereinigte Königreich lieferte auch Nachweise, dass bei Genehmigung der beantragten Abweichung ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht würde. Auf der Grundlage der Empfehlung der Agentur vom 27. August 2013 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Abweichung ein Schutzniveau gewährleisten würde, das dem bei Anwendung der gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gleichwertig wäre, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(5) Die vierte vom Vereinigten Königreich am 10. Juli 2013 beantragte Abweichung betrifft die Voraussetzungen für Bewerber um SFE-Berechtigungen für Flugzeuge gemäß FCL.1010.SFE Buchstabe a des Anhangs I (Teil FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs sind diese Bedingungen unvollständig, da sie sich nur auf Flugzeuge mit mehreren Piloten und nicht auf komplexe Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten beziehen. Das Vereinigte Königreich lieferte auch Nachweise, dass bei Genehmigung der beantragten Abweichung ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht würde. Auf der Grundlage der Empfehlung der Agentur vom 27. August 2013 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Abweichung ein Schutzniveau gewährleisten würde, das dem bei Anwendung der gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gleichwertig wäre, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(6) Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 muss die einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung für eine Abweichung allen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, die dann ebenfalls zur Anwendung dieser Maßnahme berechtigt sind. Dieser Beschluss sollte deshalb an alle Mitgliedstaaten gerichtet sein. Die Beschreibung der einzelnen Abweichungen sowie die mit ihnen verknüpften Bedingungen sollte es anderen Mitgliedstaaten ermöglichen, die betreffende Maßnahme ohne weitere Genehmigung der Kommission anzuwenden, wenn sie sich in der gleichen Lage befinden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Informationen über die Anwendung der Abweichungen austauschen, da diese Auswirkungen außerhalb der Mitgliedstaaten, denen sie genehmigt wurden, haben könnten.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des EASA-Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Slowakische Republik darf Abweichungen zu folgenden Durchführungsvorschriften des Anhangs I (Teil FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 genehmigen:

(1) FCL.625 "IR - Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung" Buchstaben c und d dieses Anhangs zwecks Anwendung der in Anhang I Abschnitt 1 zu diesem Beschluss festgelegten Bestimmungen, sofern die in Anhang I Abschnitt 2 zu diesem Beschluss aufgeführten Bedingungen eingehalten werden;

(2) FCL.740 "Gültigkeit und Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen" Buchstabe b dieses Anhangs zwecks Anwendung der in Anhang II Abschnitt 1 zu diesem Beschluss festgelegten Bestimmungen, sofern die in Anhang II Abschnitt 2 zu diesem Beschluss aufgeführten Bedingungen eingehalten werden.

Artikel 2

Das Vereinigte Königreich darf Abweichungen zu folgenden Durchführungsvorschriften des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 genehmigen:

(1) FCL.740A "Verlängerung von Klassen- und Musterberechtigungen - Flugzeuge" Buchstabe b (1) Ziffer (ii) dieses Anhangs zwecks Anwendung der in Anhang III Abschnitt 1 zu diesem Beschluss festgelegten Bestimmungen, sofern die in Anhang III Abschnitt 2 zu diesem Beschluss aufgeführten Bedingungen eingehalten werden;

(2) FCL.1010.SFE Buchstabe a "SFE - Voraussetzungen" dieses Anhangs zwecks Anwendung der in Anhang IV Abschnitt 1 zu diesem Beschluss festgelegten Bestimmungen, sofern die in Anhang IV Abschnitt 2 zu diesem Beschluss aufgeführten Bedingungen eingehalten werden.

Artikel 3

Alle Mitgliedstaaten sind zur Anwendung der in den Anhängen zu diesem Beschluss dargelegten Maßnahmen nach Artikel 1 und 2 berechtigt. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die Agentur und die nationalen Luftfahrtbehörden davon in Kenntnis.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 2014

1) ABl. L 79 vom 19.03.2008 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011,S. 1).

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Anhang 1

Abweichung der Slowakischen Republik von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der Gültigkeit und Erneuerung von Instrumentenflugberechtigungen.

1. Beschreibung der Abweichung

Die Slowakische Republik darf abweichend von FCL.625 "IR - Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung" Buchstaben c und d des Anhangs 1 (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 den Inhabern von Teil-FCL-Lizenzen, die in jüngster Zeit mit einer gültigen IR zu einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten Drittstaatslizenz geflogen sind, gestatten, die in FCL.625 Buchstabe c festgelegten Erneuerungskriterien für die Teil-FCL-IR durch Einhaltung der Verlängerungskriterien von FCL.625 Buchstabe b zu erfüllen. Sie darf es außerdem erlauben, dass diese Inhaber von Teil-FCL-Lizenzen, die im Besitz einer Drittstaats-IR waren, die nicht mehr gültig ist, aber in den vergangenen 7 Jahren verlängert oder erneuert wurde, allein die Erneuerungskriterien für die Teil-FCL-IR zu erfüllen haben, die in FCL.625 Buchstabe c festgelegt sind, ohne dass die Prüfung der theoretischen IR-Kenntnisse gemäß FCL.625 Buchstabe d wiederholt werden muss.

2. Mit der Abweichung verknüpfte Bedingungen

Diese Abweichung gilt für Inhaber von Lizenzen gemäß Teil-FCL, die auch eine zu erneuernde IR umfassen. Sind diese Lizenzinhaber auch im Besitz einer Drittstaatslizenz mit gültiger IR, muss der Inhaber der Teil-FCL-Berechtigung für die Erneuerung der IR nur eine Befähigungsprüfung absolvieren, aber nicht ebenfalls eine Auffrischungsschulung bei einer ATO (zugelassene Ausbildungseinrichtung). Außerdem müssen die Inhaber dieser Lizenzen nicht die Prüfung der theoretischen Kenntnisse wiederholen, wenn die IR der Drittstaatslizenz in den letzten 7 Jahren verlängert oder erneuert wurde.

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Anhang II

Abweichung der Slowakischen Republik von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der Gültigkeit und Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen.

1. Beschreibung der Abweichung

Die Slowakische Republik darf abweichend von FCL.740 "Gültigkeit und Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen" Buchstabe b des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 den Inhabern von Teil-FCL-Lizenzen, die in jüngster Zeit mit einer gültigen gleichwertigen Klassen- oder Musterberechtigung zu einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten Drittstaatslizenz geflogen sind, erlauben, die Erneuerungskriterien durch Absolvierung der Befähigungsprüfung zu erfüllen, ohne dass jedoch eine zusätzliche Auffrischungsschulung verlangt wird.

2. Mit der Abweichung verknüpfte Bedingungen

Diese Abweichung gilt für Inhaber von Lizenzen gemäß Teil-FCL, die auch eine zu erneuernde Klassen- oder Musterberechtigung umfassen. Sind diese Lizenzinhaber auch im Besitz einer Drittstaatslizenz mit gültiger Berechtigung für die gleiche Luftfahrzeugklasse bzw. das gleiche Luftfahrzeugmuster, muss der Inhaber der Teil-FCL-Berechtigung für die Erneuerung der Klassen- oder Musterberechtigung nur eine Befähigungsprüfung absolvieren, aber nicht ebenfalls eine Auffrischungsschulung bei einer ATO (zugelassene Ausbildungseinrichtung).

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Anhang III

Abweichung des Vereinigten Königreichs von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk (SEP) oder Reisemotorsegler (TMG).

1. Beschreibung der Abweichung

Das Vereinigte Königreich darf abweichend von FCL.740.A "Verlängerung von Klassen- und Musterberechtigungen Flugzeuge" Buchstabe b (1) Ziffer ii des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 den Inhabern von Pilotenlizenzen gestatten, die Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk oder Reisemotorsegler zu verlängern, ohne den genannten Schulungsflug mit einem Fluglehrer oder einem Lehrberechtigten für Klassenberechtigungen zu absolvieren, wenn der Lizenzinhaber in den 12 Monaten vor Ablauf der Berechtigung:

  1. eine praktische Prüfung oder eine Befähigungsprüfung für eine in der Pilotenlizenz enthaltene Klassen-, Muster-, Instrumenten- oder Bergflugberechtigung oder
  2. eine Kompetenzbeurteilung für etwaige in der Pilotenlizenz enthaltene Zeugnisse für Fluglehrer oder Lehrberechtigte für Klassen- oder Instrumentenflugberechtigungen bestanden hat.

2. Mit der Abweichung verknüpfte Bedingungen

Diese Abweichung gilt für die Inhaber von Lizenzen gemäß Teil-FCL mit Berechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk oder Reisemotorsegler. Der Schulungsflug mit einem Fluglehrer darf nur ersetzt werden, wenn der Inhaber eine praktische Prüfung, eine Befähigungsprüfung oder eine Kompetenzbeurteilung für eine Berechtigung oder ein Zeugnis für Flugzeuge absolviert hat.

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Anhang IV

Abweichung des Vereinigten Königreichs von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich synthetischer Flugübungsgeräte (SFE) zur Durchführung von Tests in Flugsimulatoren.

1. Beschreibung der Abweichung

Das Vereinigte Königreich darf abweichend von FCL.1010.SFE "SFE - Voraussetzungen" Buchstabe a des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 SFE erlauben, SFE-Berechtigungen für komplexe Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten zu beantragen und darf spezifische Voraussetzungen für diese Flugzeugkategorie festlegen.

2. Mit der Abweichung verknüpfte Bedingungen

Es sind keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE