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Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, ber. 2012 L 230 S. 5, ber. 2017 L 149 S. 98, ber. 2018 L 132 S. 48, ber. L 202 S. 13, ber. 2021 L 74 S. 47, ber. 2022 L 321 S. 79, ber. L 2024/90441;
VO (EU) 290/2012 - ABl. Nr. L 100 vom 05.04.2012 S. 1, ber. 2018 L 221 S. 5, ber. 2021 L 74 S. 45;
VO (EU) 70/2014 - ABl. Nr. L 23 vom 28.01.2014 S. 25;
VO (EU) 245/2014 - ABl. Nr. L 74 vom 14.03.2014 S. 33 Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/445 - ABl. Nr. L 74 vom 18.03.2015 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/539 - ABl. Nr. L 91 vom 07.04.2016 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2018/1065 - ABl. Nr. L 192 vom 30.07.2018 S. 31 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1119 - ABl. Nr. L 204 vom 13.08.2018 S.13 Inkrafttreten, ber. L 323 S. 37, ber. 2021 L 74 S. 44, ber. L 204 S. 52;
VO (EU) 2018/1974 - ABl. Nr. L 326 vom 20.12.2018 S. 1 Inkrafttreten Gültig, ber. 2022 L 24 S. 138, ber. L 321 S. 78, ber. L 2024/90439;
VO (EU) 2019/27 - ABl. L 8 vom 10.01.2019 S. 1 Inkrafttreten, ber. 2021 L 74 S. 43;
VO (EU) 2019/430 - ABl. L 75 vom 19.03.2019 S. 66 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/1747 - ABl. L 268 vom 22.10.2019 S. 23 Inkrafttreten A; ber. 2020 L 387 S. 23, ber. L 439 S. 34, ber. 2021 L 250 S. 8, ber. 2022 L 96 S. 48;
VO (EU) 2020/359 - ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 82 Inkrafttreten Gültig A, ber. 2021 L 123 S. 22, ber. L 440 S. 12, ber. L 2024/90437;
VO (EU) 2020/723 - ABl. L 170 vom 02.06.2020 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2020/2193 - ABl. L 434 vom 23.12.2020 S. 13 Inkrafttreten Gültig, ber. 2021 L 84 S. 28 A, ber. L 2024/90440;
VO (EU) 2021/1310 - ABl. L 284 vom 09.08.2021 S. 15 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/2227 - ABl. L 448 vom 15.12.2021 S. 39 Inkrafttreten Gültig, ber. 2022 L 238 S. 5, ber. L 2024/90442;
VO (EU) 2022/844 - ABl. L 148 vom 31.05.2022 S. 24 * A;
VO (EU) 2023/203 - ABl. L 31 vom 02.02.2023 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2024/1111 - ABl. L 2024/1111 vom 23.05.2024 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2024/2076 - ABl. L 2024/2076 vom 25.07.2024 Inkrafttreten Gültig, ber. L 2024/90711)
Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ziel der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist die Schaffung und die Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveaus der Zivilluftfahrt in Europa. Diese Verordnung sieht die zum Erreichen dieses Ziels sowie anderer Ziele auf dem Gebiet der Sicherheit der Zivilluftfahrt notwendigen Mittel vor.
(2) Die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge beteiligten Piloten ebenso wie Flugsimulationsübungsgeräte und die an der Ausbildung, Prüfung oder Kontrolle solcher Piloten beteiligten Personen und Organisationen müssen den einschlägigen grundlegenden Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entsprechen. Nach den Bestimmungen dieser Verordnung sollten Piloten sowie Personen und Organisationen, die an deren Ausbildung mitwirken, zugelassen werden, sobald feststeht, dass sie den grundlegenden Anforderungen genügen.
(3) Desgleichen sollten Piloten ein ärztliches Zeugnis erhalten, und die für die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit von Piloten verantwortlichen flugmedizinischen Sachverständigen sollten zugelassen werden, sobald feststeht, dass sie den einschlägigen grundlegenden Anforderungen genügen. Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sieht jedoch die Möglichkeit vor, dass Ärzte für Allgemeinmedizin unter bestimmten Bedingungen, sofern nach einzelstaatlichem Recht zulässig, als flugmedizinische Sachverständige fungieren.
(4) Flugbegleiter, die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge mitwirken, müssen den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden Anforderungen genügen. Gemäß der genannten Verordnung müssen Flugbegleiter in regelmäßigen Abständen auf ihre flugmedizinische Tauglichkeit zur sicheren Ausführung ihrer Sicherheitsaufgaben beurteilt werden. Die Erfüllung der Anforderungen ist durch eine geeignete Beurteilung auf der Grundlage der besten flugmedizinischen Praxis nachzuweisen.
(5) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 hat die Kommission die notwendigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen, um die Bedingungen für die Zulassung von Piloten sowie von Personen, die an der Ausbildung, Prüfung oder Kontrolle von Piloten mitwirken, für die Bescheinigung von Flugbegleitern und für die Beurteilung von Flugbegleitern im Hinblick auf ihre flugmedizinische Tauglichkeit festzulegen.
(6) Die Anforderungen und Verfahren für die Umwandlung einzelstaatlicher Pilotenlizenzen und einzelstaatlicher Flugingenieurlizenzen in Pilotenlizenzen sollten festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass diese Personen ihre Tätigkeiten unter harmonisierten Bedingungen ausüben können; Testflugqualifikationen sollten ebenfalls im Einklang mit dieser Verordnung umgewandelt werden.
(7) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, von Drittländern ausgestellte Lizenzen anzuerkennen, wenn ein Sicherheitsniveau gewährleistet werden kann, das dem der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gleichwertig ist. Die Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen, die von Drittländern ausgestellt wurden, sollten festgelegt werden.
(8) Um zu gewährleisten, dass vor der Anwendbarkeit dieser Verordnung begonnene Ausbildungen im Hinblick auf die Erlangung von Pilotenlizenzen berücksichtigt werden können, sollten die Bedingungen für die Anerkennung bereits abgeschlossener Ausbildungen festgelegt werden; ebenso sollten die Bedingungen für die Anerkennung militärischer Lizenzen festgelegt werden.
(9) Es ist notwendig, der Luftfahrtbranche und den Verwaltungen der Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zur Anpassung an den neuen Rechtsrahmen einzuräumen und den Mitgliedstaaten Zeit zu geben, spezifische Arten von Pilotenlizenzen und Tauglichkeitszeugnissen, die nicht von den JAR-Vorschriften erfasst werden, auszustellen sowie die Gültigkeit von Lizenzen und Zeugnissen, die vor der Anwendbarkeit dieser Verordnung ausgestellt wurden, sowie von flugmedizinischen Beurteilungen, die vor der Anwendbarkeit dieser Verordnung vorgenommen wurden, unter bestimmten Bedingungen anzuerkennen.
(10) Die Verordnung 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt 2 wird im Einklang mit Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgehoben. Die durch die vorliegende Verordnung angenommenen Maßnahmen sind als die entsprechenden Maßnahmen anzusehen.
(11) Um einen reibungslosen Übergang und ein hohes einheitliches Sicherheitsniveau der zivilen Luftfahrt in der Europäischen Union zu gewährleisten, sollten die Durchführungsmaßnahmen dem Stand der Technik, einschließlich bewährter Praktiken, sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt im Bereich der Pilotenausbildung und der flugmedizinischen Tauglichkeit des fliegenden Personals entsprechen. Dementsprechend sollten technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und bis 30. Juni 2009 von den Gemeinsamen Luftfahrtbehörden (Joint Aviation Authorities, JAA) beschlossen wurden, sowie bestehende Rechtsvorschriften zu einem spezifischen einzelstaatlichen Umfeld Berücksichtigung finden.
(12) Die Agentur hat den Entwurf von Durchführungsvorschriften ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt.
(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest für
(2) Die Artikel 11b und 11c dieser Verordnung sowie deren Anhang IV (Teil-MED), Anhang VI (Teil-ARA), Anhang VII (Teil-ORA) und Anhang VIII (Teil-DTO) gelten für Pilotenlizenzen für Ballone und Segelflugzeuge.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 18 19 19a 20 24 24a
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Erteilung von Pilotenlizenzen und medizinischen Zeugnissen 14 24
1. Unbeschadet der Delegierten Verordnung (EU) 2020/723 9 der Kommission müssen Piloten von Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/1139 Bezug genommen wird, die in Anhang I und Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren einhalten.
2. Unbeschadet der Rechte der Inhaber von Lizenzen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung dürfen Inhaber von Pilotenlizenzen, die nach Abschnitt B oder C des Anhangs I der vorliegenden Verordnung erteilt wurden, die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 965/2012 genannten Flüge durchführen. Dies gilt unbeschadet der Einhaltung etwaiger zusätzlicher Anforderungen für die Beförderung von Fluggästen oder die Durchführung gewerblichen Flugbetriebs gemäß Abschnitt B oder C des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
Artikel 3a Übergangsmaßnahmen für medizinische Beurteilungsprotokolle nach Anhang VI (Teil-ARA) Punkt ARA.MED.330 und auf dieser Grundlage ausgestellte Tauglichkeitszeugnisse 24
(1) Zuständige Behörden, die an der Entwicklung eines medizinischen Beurteilungsprotokolls nach Anhang VI (Teil-ARA) Punkt ARA.MED.330, der bis zum 13. Februar 2025 Gültigkeit hat, beteiligt sind oder sich an einem bereits bestehenden Protokoll beteiligen möchten, können bis zum Ablauf von dessen Gültigkeit, sofern das Ablaufdatum vor dem 13. August 2024 liegt, das betreffende Protokoll weiterhin anwenden oder sich daran beteiligen.
(2) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen, welche gemäß den in Absatz 1 genannten medizinischen Beurteilungsprotokollen ausgestellt wurden, können die mit ihren Pilotenlizenzen verbundenen Rechte auf der Grundlage ihrer Tauglichkeitszeugnisse ausüben, solange das einschlägige medizinische Beurteilungsprotokoll nach Absatz 1 Anwendung findet.
Artikel 4 Bestehende einzelstaatliche Pilotenlizenzen 14 18 19 19a 20 24
(1) - gestrichen -
(2) Nicht JAR-gemäße Lizenzen, einschließlich zugehöriger Berechtigungen, Zeugnisse, Anerkennungen und/oder Qualifikationen, die ein Mitgliedstaat vor der Anwendbarkeit dieser Verordnung erteilt oder anerkannt hat, werden von dem Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt hat, in Teil-FCL-Lizenzen umgewandelt.
(3) Nicht JAR-gemäße Lizenzen werden in Teil-FCL-Lizenzen und zugehörige Berechtigungen oder Zeugnisse umgewandelt im Einklang mit
(4) Der Umwandlungsbericht
(5) Der Umwandlungsbericht umfasst Kopien aller Dokumente, die zum Nachweis der in Absatz 4 Buchstaben a bis e genannten Punkte erforderlich sind, einschließlich Kopien der einschlägigen einzelstaatlichen Anforderungen und Verfahren. Bei der Erstellung des Umwandlungsberichts verfolgen die Mitgliedstaaten das Ziel, es den Piloten so weit wie möglich zu erlauben, ihren derzeitigen Tätigkeitsumfang aufrecht zu erhalten.
(6) Ungeachtet Absatz 3 werden für Inhaber von Lehrberechtigungen für Klassenberechtigungen oder von Prüferberechtigungen, die Rechte für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten besitzen, diese Rechte in Lehrberechtigungen für Musterberechtigungen oder eine Prüferberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten umgewandelt.
(7) Ein Mitgliedstaat kann Flugschülern, die einen LAPL-Ausbildungslehrgang absolvieren, unter den folgenden Bedingungen erlauben, eingeschränkte Rechte unbeaufsichtigt auszuüben, bevor sie alle für die Erteilung einer LAPL notwendigen Anforderungen erfüllen:
(8) Bis zum 8. September 2021 kann ein Mitgliedstaat einem Piloten die Genehmigung erteilen, bestimmte beschränkte Rechte zur Durchführung von Flügen mit Luftfahrzeugen nach Instrumentenflugregeln auszuüben, bevor der Pilot alle notwendigen Anforderungen für die Erteilung einer Instrumentenflugberechtigung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung erfüllt, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
(9) Bei Lizenzen, die vor 19. August 2018 erteilt wurden, müssen die Mitgliedstaaten den Anforderungen, die in Punkt ARA.FCL.200(a)(2) in seiner durch Verordnung (EU) 2018/1065 der Kommission 4 geänderten Fassung festgelegt sind, bis spätestens zum 31. Dezember 2022 nachkommen.
Artikel 4a Instrumentenflugberechtigung mit leistungsbasierter Navigation 16
(1) Piloten dürfen erst dann nach Verfahren der leistungsbasierten Navigation (PBN) fliegen, nachdem ihnen PBN- Rechte erteilt und diese in ihre Instrumentenflugberechtigung (IR) eingetragen wurden.
(2) Piloten werden PBN-Rechte erteilt, wenn sie alle der folgenden Anforderungen erfüllen:
(3) Die Anforderungen in Absatz 2 Buchstaben a und b gelten als erfüllt, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass die entweder durch eine Ausbildung oder aufgrund der Vertrautheit mit dem PBN-Betrieb erworbene Kompetenz derjenigen entspricht, die in den Lehrgängen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b vermittelt wird und der Pilot diese Kompetenz in der Befähigungsüberprüfung oder praktischen Prüfung gemäß Absatz 2 Buchstabe c zur Zufriedenheit des Prüfers nachweist.
(4) Nach Abschluss der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung gemäß Absatz 2 Buchstabe c ist in das Flugbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument ein von dem Prüfer, der die praktische Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung durchgeführt hat, unterzeichneter Vermerk über den erfolgreichen Nachweis der PBN-Kompetenz aufzunehmen.
(5) IR-Piloten ohne PBN-Rechte dürfen ausschließlich auf Strecken fliegen und Anflüge durchführen, für die keine PBN-Rechte erforderlich sind, und für die Erneuerung ihrer IR dürfen bis zum 25. August 2020 keine PBN-Elemente vorgeschrieben werden; nach diesem Zeitpunkt müssen alle IR auch PBN-Rechte enthalten.
Artikel 4b Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände 18
(1) Die Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände ist in den Lehrgang für den Erwerb einer Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (MPL), den integrierten Lehrgang für den Erwerb einer Lizenz für Verkehrspiloten für Flugzeuge (ATP(A)) und in den Lehrgang für den Erwerb einer Lizenz für Berufspiloten (CPL(A)) sowie in die Lehrgänge für die Erteilung einer Klassen- oder Musterberechtigung für
(2) Für die in Absatz 1 genannten Lehrgänge, die vor dem 20. Dezember 2019 an einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) beginnen, ist die Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände nicht zwingend vorgeschrieben, sofern
Für die Zwecke von Absatz 1 kann die zuständige Behörde nach eigenem Ermessen und auf Empfehlung einer zugelassenen Ausbildungsorganisation für Piloten eine Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände, die nach nationalen Ausbildungsanforderungen vor dem 20. Dezember 2019 abgeschlossen wurde, anrechnen.
Artikel 4c Übergangsmaßnahmen für Inhaber einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung 20 21
(1) Für die Inhaber einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR) gemäß Punkt FCL.825 von Anhang I (Teil-FCL) gilt bis einschließlich 8. September 2022 Folgendes:
(2) Ab dem 8. September 2021 können vor diesem Datum begonnene Ausbildungslehrgänge zur Erlangung einer EIR gemäß Absatz 1 fortgeführt werden und gelten als Ausbildungslehrgänge zur Erlangung einer BIR. Auf der Grundlage einer Beurteilung des Bewerbers bestimmt die für den BIR-Ausbildungslehrgang verantwortliche zugelassene Ausbildungsorganisation, in welchem Umfang die EIR-Ausbildung auf die Erteilung der BIR anzurechnen ist.
(3) Bewerbern um eine BIR, die Inhaber einer EIR sind oder die vor dem 8. September 2021 die Prüfung der Theoriekenntnisse für die Erteilung einer EIR nach Punkt FCL.825(d) bestanden haben, wird dies vollständig auf die Anforderungen in Bezug auf den Theorieunterricht und Prüfung für die Erteilung einer BIR angerechnet.
Artikel 4d Übergangsmaßnahmen für Instrumentenflugberechtigungen für einmotorige Hubschrauber 21
Unbeschadet Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.630.H dieser Verordnung gilt Folgendes insgesamt:
(1) Instrumentenflugberechtigungen für Hubschrauber (IR(H)), die vor dem 30. Oktober 2022 gemäß Anhang I (Teil-FCL) dieser Verordnung erteilt wurden, gelten sowohl für einmotorige als auch für mehrmotorige Hubschrauber als IR(H) und sind als solche IR(H) bei der Neuerteilung einer Lizenz für Hubschrauberpiloten aus verwaltungstechnischen Gründen neu zu erteilen.
(2) Antragstellern, die vor dem 30. Oktober 2022 die Ausbildung für eine IR(H) für einmotorige oder mehrmotorige Hubschrauber begonnen haben, ist es gestattet, diese Ausbildung abzuschließen und in diesem Fall eine IR(H) für einmotorige und mehrmotorige Hubschrauber zu erhalten.
Artikel 4e Übergangsmaßnahmen für Ausbildung, Prüfung und Befähigungsüberprüfung für den Betrieb mit mehreren Piloten in Hubschraubern, die für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen sind 21
(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Antragstellern, die alle folgenden Bedingungen erfüllen, besondere Rechte für die Durchführung von Schulungen, praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen im Betrieb mit mehreren Piloten in Hubschraubern zu erteilen, die für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen sind:
(2) Die nach Absatz 1 gewährten Rechte gelten bis zum 30. Oktober 2025. Antragsteller müssen zur Verlängerung ihrer Rechte die in Teil-FCL festgelegten Anforderungen an die Erfahrung von Lehrern und Prüfern im Zusammenhang mit dem Betrieb von Hubschraubern mit mehreren Piloten in Hubschraubern, die für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen sind, erfüllen.
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/1111
Artikel 4f Musterberechtigungen für VCA 24
(1) Antragsteller, die Inhaber einer nach Anhang I (Teil-FCL) erteilten Lizenz für Berufspiloten für Flugzeuge (CPL(A)) oder Hubschrauber (CPL(H)) sind, haben Anspruch auf Erteilung einer Musterberechtigung für ein VCA und müssen die mit einer solchen Musterberechtigung verbundenen Rechte ausüben, sofern sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:
(2) Die Prüfung der Theoriekenntnisse muss schriftlich erfolgen, und die Anzahl der Multiple-Choice-Fragen muss von der Komplexität des Luftfahrzeugs abhängen.
(3) Die in Absatz 1 genannte Ausbildung für die Musterberechtigungen, die praktischen Prüfungen und die Befähigungsüberprüfungen für Luftfahrzeuge müssen
(4) Abweichend von den vorstehenden Absätzen wird Antragstellern, die Inhaber einer CPL(A)- oder einer CPL(H)-Lizenz sind und an Testflügen für ein bestimmtes VCA-Muster beteiligt waren, eine Musterberechtigung für das betreffende Luftfahrzeug erteilt, sofern sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:
(5) Die Gültigkeitsdauer der nach diesem Artikel erteilten Musterberechtigungen beträgt ein Jahr. Der Inhaber einer solchen Musterberechtigung muss
(6) Inhaber einer Lizenz und einer Musterberechtigung nach Absatz 1 sind berechtigt, das betreffende VCA nach Instrumentenflugregeln zu betreiben, sofern sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:
(7) Ungeachtet von Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.900(b) müssen Antragsteller, die Inhaber einer Lehrberechtigung nach Anhang I (Teil-FCL) mit Rechten zur Durchführung von Ausbildungen für Musterberechtigungen für Flugzeuge oder Hubschrauber sind, Rechte zur Durchführung von Ausbildungen für Musterberechtigungen nach Absatz 1 erhalten, sofern sie
Abweichend von den Buchstaben b, c und d erhalten Antragsteller, die Inhaber eines TRI(A)- oder TRI(H)-Zeugnisses sind und denen eine Musterberechtigung für ein VCA nach Absatz 4 erteilt wurde, eine Erweiterung ihrer TRI-Rechte auf dieses VCA-Muster.
(8) Inhaber der in Absatz 7 genannten mit der Lehrberechtigung verbundenen Rechte müssen eine Verlängerung bzw. Erneuerung dieser Rechte erhalten, wenn sie die einschlägigen Verlängerungs- bzw. Erneuerungsanforderungen von Anhang I (Teil-FCL) Abschnitt J erfüllen, soweit sie für die Lehrberechtigung gelten, und zusätzlich
(9) Ungeachtet von Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.1000(b) müssen Antragsteller, die Inhaber einer Prüferberechtigung nach Anhang I (Teil-FCL) mit Rechten zur Abnahme von Prüfungen für Musterberechtigungen für Flugzeuge oder Hubschrauber sind, mit Rechten zur Durchführung praktischer Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für ein in Absatz 1 genanntes VCA-Muster ausgestattet werden, sofern sie Inhaber von mit der Lehrberechtigung verbundenen Rechte gemäß Absatz 7 für das betreffende VCA-Muster sind und auf dem entsprechenden VCA-Muster oder in einem diesem Muster nachgebildeten Flugsimulationsübungsgerät alle folgenden Anforderungen erfüllen:
(10) Inhaber der in Absatz 9 genannten mit der Prüferberechtigung verbundenen Rechte müssen eine Verlängerung bzw. Erneuerung dieser Rechte erhalten, wenn sie die einschlägigen Teile von Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.1025 erfüllen, und zusätzlich
Artikel 4h Übergangsmaßnahmen für Inhaber einer Bergflugberechtigung 24
Inhaber einer Bergflugberechtigung, die vor dem 13. August 2024 mit einem nach Anhang I Punkt FCL.815 eingetragenen Ablaufdatum erteilt wurde, müssen wie folgt vorgehen, um ihre Rechte nach diesem Datum weiterhin ausüben zu können:
Artikel 6 Umwandlung von Testflugqualifikationen
(1) Die Testflugqualifikationen von Piloten, die vor Anwendbarkeit dieser Verordnung Testflüge der Kategorien 1 und 2 gemäß der Begriffsbestimmung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission oder Testflugpilotenausbildung durchgeführt haben, werden umgewandelt in Testflugberechtigungen gemäß Anhang I dieser Verordnung und, falls anwendbar, in Testflug-Lehrberechtigungen durch den Mitgliedstaat, der die Testflugqualifikationen erteilt hat.
(2) Diese Umwandlung erfolgt im Einklang mit den Festlegungen eines Umwandlungsberichts, der den Anforderungen des Artikels 4 Absätze 4 und 5 entspricht.
Artikel 7 Bestehende einzelstaatliche Flugingenieurlizenzen
(1) Die Umwandlung von Flugingenieurlizenzen, die gemäß Anhang I des Abkommens von Chicago erteilt wurden, in Teil-FCL-Lizenzen ist von den Inhabern bei dem Mitgliedstaat, der die Lizenzen erteilt hat, zu beantragen.
(2) Flugingenieurlizenzen werden in Teil-FCL-Lizenzen gemäß einem Umwandlungsbericht umgewandelt, der den Anforderungen des Artikels 4 Absätze 4 und 5 entspricht.
(3) Bei Beantragung einer Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL) für Flugzeuge sind die Bestimmungen zur Anrechnung in FCL.510.A Buchstabe c Absatz 2 von Anhang I einzuhalten.
Artikel 8 - gestrichen - 15 20
Artikel 9 Anrechnung einer vor Anwendbarkeit dieser Verordnung begonnenen Ausbildung 19
(1) Bezüglich der Erteilung von Teil-FCL-Lizenzen nach Anhang I wird eine Ausbildung, die vor Anwendbarkeit dieser Verordnung im Einklang mit den JAR-Anforderungen und -Verfahren begonnen wurde und der Regulierungsaufsicht eines Mitgliedstaats unterliegt und die innerhalb des JAA-Systems bezüglich der einschlägigen JAR-Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, im vollen Umfang angerechnet, sofern Ausbildung und Prüfung spätestens am 8. April 2016 abgeschlossen waren und die Teil-FCL-Lizenz spätestens am 1. April 2020 ausgestellt wurde.
(2) Eine vor Anwendbarkeit dieser Verordnung begonnene Ausbildung gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago wird für die Zwecke der Erteilung von Teil-FCL-Lizenzen auf der Grundlage eines vom Mitgliedstaat in Konsultation mit der Agentur erstellten Anrechnungsberichts angerechnet.
(3) In dem Anrechnungsbericht muss der Ausbildungsumfang beschrieben und angegeben sein, für welche Anforderungen bezüglich Teil-FCL-Lizenzen eine Anrechnung gewährt wird und, falls zutreffend, welche Anforderungen der Bewerber erfüllen muss, damit ihm Teil-FCL-Lizenzen erteilt werden können. Dem Bericht müssen Kopien aller Dokumente, die als Nachweis für den Ausbildungsumfang geeignet sind, sowie der einzelstaatlichen Vorschriften und Verfahren beigefügt werden, gemäß denen die Ausbildung begonnen wurde.
Artikel 9a Musterberechtigungsausbildung und betriebliche Eignungsdaten
(1) Wenn in den Anhängen dieser Verordnung auf die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten Bezug genommen wird und diese Daten für das entsprechende Luftfahrzeugmuster nicht verfügbar sind, muss der Antragsteller für einen Musterberechtigungslehrgang nur die Bestimmungen der Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllen.
(2) Musterberechtigungslehrgänge, die vor der Genehmigung des Mindestlehrplans für die Ausbildung für die Musterberechtigung für Piloten in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten für das betreffende Luftfahrzeugmuster genehmigt werden, müssen die obligatorischen Ausbildungselemente bis zum 18. Dezember 2017 oder binnen zwei Jahren nach Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten umfassen, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt.
Artikel 10 Anrechnung für im Militärdienst erworbene Pilotenlizenzen
(1) Inhaber militärischer Flugbesatzungslizenzen beantragen die Erteilung von Teil-FCL-Lizenzen bei dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Militärdienst geleistet haben.
(2) Die im Militärdienst erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten werden für die Zwecke der einschlägigen Anforderungen des Anhangs I im Einklang mit den Festlegungen eines von dem Mitgliedstaat in Konsultation mit der Agentur erstellten Anrechnungsberichts angerechnet.
(3) Der Anrechnungsbericht
Artikel 10a Organisationen für die Pilotenausbildung 15 16 18 19 21
(1) Nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 sind Organisationen nur dann berechtigt, Piloten auszubilden, die mit dem Führen eines in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/1139 aufgeführten Luftfahrzeugs befasst sind, wenn ihnen von der zuständigen Behörde eine Zulassung erteilt wurde, in der bestätigt wird, dass sie den in Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten grundlegenden Anforderungen und den Anforderungen von Anhang VII jener Verordnung genügen.
In Bezug auf Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 sind Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben, jedoch berechtigt, die in Anhang VIII Punkt DTO.GEN.110 genannte Ausbildung ohne eine solche Genehmigung in dem Gebiet zu erteilen, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde eine Erklärung entsprechend den Anforderungen nach Punkt DTO.GEN.115 abgegeben haben und die zuständige Behörde, sofern nach Punkt DTO.GEN.230(c) dieses Anhangs erforderlich, das Ausbildungsprogramm genehmigt hat.
(2) - gestrichen -
(3) - gestrichen -
(4) - gestrichen -
(5) Die Organisationen für die Pilotenausbildung müssen sicherstellen, dass der von ihnen angebotene IR- Ausbildungslehrgang spätestens ab dem 25. August 2020 auch eine Ausbildung für PBN-Rechte umfasst, die den Anforderungen des Anhangs I (Teil-FCL) entspricht.
(6) Organisationen für die Pilotenausbildung, die Schulungen für die IR(H) anbieten, müssen ihr Ausbildungsprogramm bis zum 30. Oktober 2023 an Anhang I anpassen.
Artikel 10b Flugsimulationsübungsgeräte 19
(1) Flugsimulationsübungsgeräte (Flight Simulation Training Devices, FSTD), die für die Ausbildung, Prüfung und Befähigungsüberprüfungen von Piloten bzw. Kompetenzbeurteilungen verwendet werden, ausgenommen Entwicklungsübungsgeräte, die für die Testflugausbildung verwendet werden, müssen den technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren der Anhänge VI und VII entsprechen und müssen zertifiziert sein.
(2) - gestrichen -
(3) - gestrichen -
Artikel 10c Flugmedizinische Zentren 19
(1) Flugmedizinische Zentren müssen den technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren der Anhänge VI und VII entsprechen und müssen zertifiziert sein.
(2) - gestrichen -
(3) - gestrichen -
Artikel 11 Tauglichkeit von Flugbegleitern 19
(1) Flugbegleiter, die am Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mitwirken, haben die in Anhang IV festgelegten technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren zu erfüllen.
(2) - gestrichen -
Artikel 11a Qualifikationen und damit zusammenhängende Bescheinigungen von Flugbegleitern 19
(1) Flugbegleiter, die am gewerbsmäßigen Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mitwirken, müssen qualifiziert und Inhaber der entsprechenden Bescheinigung gemäß den technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren der Anhänge V und VI sein.
(2) - gestrichen -
(3) - gestrichen -
(4) Flugbegleiter, die zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung am gewerbsmäßigen Betrieb von Hubschraubern mitwirken,
(5) Unbeschadet Artikel 2 werden Flugbegleiterbescheinigungen bis spätestens 8. April 2013 in dem in Anhang VI festgelegten Format allen Flugbegleitern ausgestellt, die am gewerbsmäßigen Betrieb von Hubschraubern mitwirken.
Artikel 11b Aufsichtskapazitäten
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen als zuständige Behörde innerhalb dieses Mitgliedstaats mit den notwendigen Befugnissen und zugewiesenen Zuständigkeiten für die Zertifizierung von und Aufsicht über Personen und Organisationen, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen.
(2) Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle als zuständige Behörde:
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die erforderliche Kapazität haben, um die Aufsicht über alle Personen und Organisationen, die von ihrem Aufsichtsprogramm abgedeckt werden, zu gewährleisten, einschließlich ausreichender Mittel zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der zuständigen Behörde keine Aufsichtsmaßnahmen durchführt, wenn es Belege dafür gibt, dass dies direkt oder indirekt zu einem Interessenkonflikt führen könnte, insbesondere im Zusammenhang mit familiären oder finanziellen Interessen.
(5) Das Personal, das von der zuständigen Behörde anerkannt wird, Zertifizierungs- und/oder Aufsichtsaufgaben durchzuführen, wird mindestens für die Durchführung der folgenden Aufgaben anerkannt:
(6) Die in Absatz 5 genannten Aufgaben werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt.
Artikel 11c Übergangsmaßnahmen 20
Die Mitgliedstaaten
Artikel 12 Inkrafttreten und Anwendung 14 15 16 18 18a 18b 19 20 20a 20b
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 8. April 2012.
(1b) - gestrichen -
(2) - gestrichen -
(3) - gestrichen -
(4) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 20. Juni 2022 nicht auf Piloten anzuwenden, die eine von einem Drittland erteilte Lizenz und ein zugehöriges Tauglichkeitszeugnis besitzen und im nichtgewerblichen Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i oder ii der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Luftfahrzeugen eingesetzt werden. Die Mitgliedstaaten machen diese Entscheidungen öffentlich zugänglich.
(5) - gestrichen -
(6) - gestrichen -
(7) Wendet ein Mitgliedstaat die Anforderungen nach den Absätzen 2a und 4 an, unterrichtet er die Kommission und die Agentur. Bei der Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
(8) Abweichend von Absatz 1 gelten Punkt FCL.315.A, Punkt FCL.410.A Buchstabe a Satz 2 und Punkt FCL.725.A Buchstabe c von Anhang I (Teil-FCL) ab dem 20. Dezember 2019.
____
1) ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1.
2) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 21.
3) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4.
4) Verordnung (EU) 2018/1065 der Kommission vom 27. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der automatischen Validierung in der Union erteilter Flugbesatzungslizenzen sowie hinsichtlich der Ausbildungsanforderungen für Start und Landung (ABl. Nr. L 192 vom 30.07.2018 S. 31).
5) Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.03.2018 S. 10).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018 S. 64).
7) - gestrichen -
8) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1).
9) Delegierte Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission vom 4. März 2020 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandzertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (ABl. L 170 vom 02.06.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/723/oj).
[Teil-FCL] | Anhang I 14 15 18 19 20 20a 20b 21 24 24a |
Abschnitt A
Allgemeine Vorschriften
FCL.001 Zuständige Behörde
Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde eine vom Mitgliedstaat benannte Behörde, an die sich Personen bezüglich der Erteilung von Pilotenlizenzen oder damit verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse wenden können.
FCL.005 Geltungsbereich
In diesem Teil sind die Anforderungen für die Erteilung von Pilotenlizenzen und damit verbundenen Berechtigungen und Zeugnisse sowie die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Verwendung festgelegt.
FCL.010 Begriffsbestimmungen 16 18 18a 19 20 20a 21 24
Für die Zwecke dieses Anhangs (Teil-FCL) gelten folgende Begriffsbestimmungen:
"Zugänglich" bedeutet, dass ein Gerät genutzt werden kann durch:
- die zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO), mit deren Genehmigung ein Lehrgang für eine Klassen- oder Musterberechtigung durchgeführt wird, oder
- den Prüfer, der die Kompetenz, die praktischen Fähigkeiten oder die Befähigung für Beurteilungs-, Test- oder Prüfzwecke bewertet.
"Kunstflug" bezeichnet ein absichtliches Manöver in Form einer abrupten Änderung der Fluglage eines Luftfahrzeugs, einer anormalen Fluglage oder einer anormalen Beschleunigung, die für einen normalen Flug oder für die Unterweisung für Lizenzen, Zulassungen bzw. Zeugnisse oder Berechtigungen außer der Kunstflugberechtigung nicht notwendig sind.
"Flugzeug" bezeichnet ein von einem Triebwerk angetriebenes Starrflügelflugzeug schwerer als Luft, das durch die dynamische Reaktion der Luft an seinen Tragflächen in der Luft gehalten wird.
"Flugzeug, das mit einem Kopiloten betrieben werden muss" bezeichnet ein Flugzeugmuster, der gemäß dem Flughandbuch oder dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit einem Kopiloten betrieben werden muss.
"Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände von Flugzeugen" (Aeroplane upset prevention and recovery training, UPRT)" bezeichnet eine Ausbildung, die Folgendes umfasst:
- Ausbildung zur Vermeidung ungewünschter Flugzustände von Flugzeugen: eine Kombination von Theorieunterricht und Flugausbildung mit dem Ziel, der Flugbesatzung die notwendigen Kompetenzen zur Vermeidung ungewünschter Flugzustände zu vermitteln, und
- Ausbildung zur Beendigung ungewünschter Flugzustände: eine Kombination von Theorieunterricht und Flugausbildung mit dem Ziel, der Flugbesatzung die notwendigen Kompetenzen zur Beendigung unkontrollierter Flugzustände zu vermitteln,
"Luftfahrzeug" bezeichnet jegliche Maschine, die durch die Reaktionen der Luft, die keine Reaktionen der Luft gegenüber der Erdoberfläche sind, in der Atmosphäre gehalten werden kann.
"Verhalten als Luftfahrer (Airmanship)" bezeichnet die kohärente Anwendung der Urteilskraft und gut entwickelter Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen, um Zielsetzungen im Rahmen eines Fluges zu erreichen.
"Luftschiff" (airship) bezeichnet ein motorgetriebenes Luftfahrzeug mit Ausnahme von Heißluft-Luftschiffen, die als Ballone nach Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission gelten.
"Verfügbares FSTD" bezeichnet ein Flugsimulationsübungsgerät (flight simulation training device, FSTD), das für den FSTD-Betreiber oder Kunden unabhängig von zeitlichen Erwägungen nutzbar ist.
"Ballon" bezeichnet ein Luftfahrzeug leichter als Luft, das nicht triebwerkgetrieben ist und durch die Verwendung von Gas oder eines bordseitigen Heizgeräts fliegen kann. Für die Zwecke dieses Teils gilt ein Heißluft-Luftschiff, auch wenn es triebwerkgetrieben ist, ebenfalls als Ballon.
"Luftfahrzeugkategorie" bezeichnet eine Kategorisierung von Luftfahrzeugen anhand definierter grundlegender Merkmale wie z.B. Flugzeug, Powered-lift-Luftfahrzeug, Hubschrauber, Luftschiff, Segelflugzeug, Freiballon.
"Flugzeugklasse" bezeichnet eine Kategorisierung von Flugzeugen mit einem Piloten, für die keine Musterberechtigung erforderlich ist.
"Gewerblicher Luftverkehr" bezeichnet die entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post.
"Kompetenz" bezeichnet eine Kombination von Fähigkeiten, Kenntnissen und Einstellungen, die erforderlich sind, um eine Aufgabe nach dem vorgeschriebenen Standard durchführen zu können.
"Kompetenzelement" bezeichnet eine Handlung, die eine Aufgabe mit einem auslösenden und einem abschließenden Ereignis, die ihre Grenzen klar definieren, und einem beobachtbaren Ergebnis darstellt.
"Kompetenzeinheit" bezeichnet eine eigenständige Funktion, die aus einer Reihe von Kompetenzelementen besteht.
"Kopilot" bezeichnet einen Piloten, der nicht der verantwortliche Pilot ist, in einem Luftfahrzeug, für das mehr als ein Pilot erforderlich ist, jedoch mit Ausnahme eines Piloten, der sich zum ausschließlichen Zweck des Absolvierens einer Flugausbildung für eine Lizenz oder eine Berechtigung an Bord des Luftfahrzeugs befindet.
"Überlandflug" bezeichnet einen Flug zwischen einem Ausgangspunkt und einem Zielpunkt auf einer vorgeplanten Route nach Standard-Navigationsverfahren.
"Kopilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist" bezeichnet einen Piloten, der beim Betrieb mit mehreren Piloten während der Reiseflugphase eines Fluges oberhalb FL 200 den Kopiloten von seinen Aufgaben an den Bedienelementen entlastet.
"Ausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten" bezeichnet Flugzeit oder Instrumenten-Bodenzeit, während der eine Person Flugausbildung von einem ordnungsgemäß autorisierten Lehrberechtigten erhält.
"Fehler" bezeichnet eine Handlung oder Unterlassung der Flugbesatzung, die zu Abweichungen von organisatorischen oder Flugabsichten oder -erwartungen führt.
"Fehlermanagement" bezeichnet den Prozess der Feststellung von und Reaktion auf Fehler mit Gegenmaßnahmen, die die Folgen von Fehlern verringern oder beseitigen und die Wahrscheinlichkeit von Fehlern oder unerwünschten Luftfahrzeugzuständen verringern.
"Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS)" bezeichnet eine vollständige Nachbildung eines Cockpits eines bestimmten Typs, einer bestimmten Bauweise, eines bestimmten Modells oder einer bestimmten Serie einschließlich der Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung der Funktionen der Flugzeugsysteme am Boden und im Fluge notwendig sind, und einschließlich eines optischen Systems, das den Blick aus dem Cockpit simuliert, sowie eines Systems zur Simulation auftretender Kräfte.
"Flugzeit" (flight time):
Bei Flugzeugen, Reisemotorseglern und Powered-lift-Luftfahrzeugen bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich ein Luftfahrzeug in Bewegung setzt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es am Ende des Fluges zum Stillstand kommt;
bei Hubschraubern bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die Rotorblätter des Hubschraubers zu drehen beginnen, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Hubschrauber am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt und die Rotorblätter angehalten werden;
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/1111
bei Luftschiffen bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich ein Luftschiff vom Mast löst, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Luftschiff am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt und am Mast befestigt wird. )(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/1111
bei Luftschiffen bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich ein Luftschiff vom Mast löst, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Luftschiff am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt und am Mast befestigt wird; )(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/1111
bei senkrecht start- und landefähigen Luftfahrzeugen (VTOL-capable aircraft, VCA) bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt des Anlassens der Auftriebs- und Schubeinheiten, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug am Ende des Flugs endgültig zum Stillstand kommt und die Auftriebs- und Schubeinheiten ausgestellt sind. )"Flugzeit nach Instrumentenflugregeln" (IFR) bezeichnet die gesamte Flugzeit, während der das Luftfahrzeug unter Instrumentenflugregeln betrieben wird.
"Flugübungsgerät" (Flight Training Device, FTD) bezeichnet eine vollständige Nachbildung der Instrumente, Ausrüstung, Konsolen und Bedienelemente eines bestimmten Luftfahrzeugmusters in einem offenen Cockpitbereich oder einem geschlossenen Luftfahrzeug-Cockpit einschließlich der Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung des Flugzeugs am Boden und im Fluge erforderlich sind, im Umfang der im Gerät installierten Systeme. Nicht erforderlich ist ein System zur Simulation von Kräften oder ein optisches System, außer bei Hubschrauber-FTD der Ebene 2 und 3, für die optische Systeme erforderlich sind.
"Flug- und Navigationsverfahrentrainer" (Flight and Navigation Procedures Trainer, FNPT) bezeichnet ein Übungsgerät, das die Cockpit-Umgebung nachbildet, einschließlich der Ausrüstung und Computerprogramme, die erforderlich sind, um ein(e) sich im Flugbetrieb befindliche(s) Flugzeugmuster oder Flugzeugklasse so nachzubilden, dass die Systeme wie in einem Luftfahrzeug zu arbeiten scheinen.
"Flug ausschließlich durch Bezugnahme auf Instrumente" bedeutet, dass die Piloten das Luftfahrzeug unter simulierten oder tatsächlichen Instrumentenwetterbedingungen ohne äußere Sichtmerkmale fliegen.
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/1111
"Hubschrauber" bezeichnet ein Luftfahrzeug schwerer als Luft, das hauptsächlich durch die Reaktionskräfte der Luft auf einen oder mehrere motorgetriebene Rotoren auf im Wesentlichen senkrechten Achsen in der Luft gehalten wird. )(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/1111
"Hubschrauber" (helicopter) bezeichnet eine Art von Drehflüglern, die hauptsächlich durch die Reaktionskräfte der Luft auf einen oder zwei motorgetriebene Rotoren auf im Wesentlichen senkrechten Achsen in der Luft gehalten werden. )"Instrumentenflugzeit" bezeichnet die Zeit, während der ein Pilot ein fliegendes Luftfahrzeug ausschließlich unter Verwendung von Instrumenten steuert.
"Instrumentenbodenzeit" bezeichnet die Zeit, während der ein Pilot im simulierten Instrumentenflug in Flugsimulationstrainingsgeräten (Flight Simulation Training Devices, FSTD) ausgebildet wird.
"Instrumentenzeit" bezeichnet Instrumentenflugzeit oder Instrumentenbodenzeit.
"Betrieb mit mehreren Piloten" (Multipilot operation): ein Betrieb, für den mindestens zwei Piloten in Zusammenarbeit mit einer mehrköpfigen Besatzung in einem Luftfahrzeug erforderlich sind, das entweder für mehrere oder einen Piloten zugelassen ist.
"Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung (Multicrew cooperation, MCC)" bezeichnet die Funktionsweise der Flugbesatzung als Team zusammenarbeitender Mitglieder unter Führung des verantwortlichen Piloten.
"Luftfahrzeug mit mehreren Piloten"(Multipilot aircraft):
- Bei Flugzeugen bezeichnet dies Flugzeuge, die für den Betrieb mit einer Mindestbesatzung von zwei Piloten zugelassen sind;
- bei Hubschraubern, Luftschiffen und Powered-lift-Luftfahrzeugen bezeichnet dies ein Luftfahrzeug, das für den Betrieb mit einer Mindestbesatzung von zwei Piloten zugelassen ist oder das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 mit mindestens zwei Piloten betrieben werden muss.
"Nacht" bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung oder einen anderen von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang.
"OSD" bezeichnet die gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten.
"Sonstige Ausbildungsgeräte" (OTD) bezeichnet andere Ausbildungsgeräte als FSTD, die Ausbildungsmittel für den Fall darstellen, dass keine vollständige Cockpitumgebung erforderlich ist.
"Leistungskriterien" bezeichnet eine einfache bewertende Aussage über das erforderliche Ergebnis des Kompetenzelements und eine Beschreibung der Kriterien, die für die Beurteilung, ob das erforderliche Leistungsniveau erreicht wurde, herangezogen werden.
"Verantwortlicher Pilot" (Pilotin-Command, PIC) bezeichnet den Piloten, dem das Kommando übertragen wurde und der mit der sicheren Durchführung des Fluges beauftragt ist.
"Verantwortlicher Pilot unter Aufsicht" (PICUS) bezeichnet einen Kopiloten, der unter Aufsicht des verantwortlichen Piloten die Aufgaben und Funktionen eines verantwortlichen Piloten ausführt.
"Powered-lift-Luftfahrzeug" bezeichnet ein Luftfahrzeug, das Auftrieb und Vortrieb/Auftrieb im Fluge mittels Rotoren oder Triebwerken/Vortriebsvorrichtungen mit variabler Geometrie erreicht, die am Rumpf oder an Tragflächen befestigt oder darin enthalten sind.
"Motorsegler" (powered sailplane) bezeichnet ein Segelflugzeug, das mit einem oder mehreren Triebwerken ausgerüstet ist und bei abgestellten Triebwerken die Eigenschaften eines Segelflugzeugs aufweist.
"Privatpilot" bezeichnet einen Piloten, der eine Lizenz besitzt, die das Führen von Luftfahrzeugen gegen Entgelt untersagt, mit Ausnahme von Anleitungen oder Prüfungen im Sinne dieses Teils.
"Befähigungsüberprüfung" bezeichnet den Nachweis der Befähigung zur Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen oder Rechten, gegebenenfalls einschließlich einer entsprechenden mündlichen Prüfung.
"Erneuerung" (z.B. einer Berechtigung oder eines Zeugnisses) bezeichnet die administrativ getroffene Maßnahme nach Ablauf einer Berechtigung oder eines Zeugnisses für die Zwecke der Erneuerung der mit der Berechtigung oder dem Zeugnis verbundenen Rechte um einen weiteren festgelegten Zeitraum nach Erfüllung festgelegter Anforderungen.
"Verlängerung" (z.B. einer Berechtigung oder eines Zeugnisses) bezeichnet die administrativ getroffene Maßnahme innerhalb des Gültigkeitszeitraums einer Berechtigung oder eines Zeugnisses, die es dem Inhaber erlaubt, nach Erfüllung festgelegter Anforderungen die mit der Berechtigung oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen weiteren festgelegten Zeitraum auszuüben.
"Streckenabschnitt" bezeichnet einen Flug, der Start, Abflug, einen Reiseflug von mindestens 15 Minuten, Ankunft, Landeanflüge und Landephasen umfasst.
"Segelflugzeug" bezeichnet ein Luftfahrzeug schwerer als Luft, das durch die dynamische Reaktion der Luft an den festen Auftriebsflächen in der Luft gehalten wird, wobei es im Gleitflug nicht von einem Triebwerk abhängig ist.
"Luftfahrzeug mit einem Piloten" bezeichnet ein Luftfahrzeug, das eine Zulassung für den Betrieb mit einem Piloten besitzt.
"Praktische Prüfung" bezeichnet den Nachweis der Befähigung für die Erteilung einer Lizenz oder Berechtigung, gegebenenfalls einschließlich einer entsprechenden mündlichen Prüfung.
"Alleinflugzeit" bezeichnet eine Flugzeit, während der der Flugschüler alleiniger Insasse eines Luftfahrzeugs ist.
"Verantwortlicher Pilot in Ausbildung" (Student Pilotin-Command, SPIC) bezeichnet einen Flugschüler, der bei einem Flug mit einem Lehrberechtigten als verantwortlicher Pilot handelt, wobei der Lehrberechtigte den Flugschüler nur beobachtet und keinen Einfluss auf den Flug des Luftfahrzeugs nimmt oder diesen kontrolliert.
"Bedrohung" bezeichnet Ereignisse oder Fehler, die außerhalb des Einflusses der Flugbesatzung liegen, die Komplexität des Einsatzes erhöhen und zur Wahrung der Sicherheitsmarge eine Reaktion erfordern.
"Bedrohungsmanagement" bezeichnet den Prozess der Feststellung von und Reaktion auf Bedrohungen mit Gegenmaßnahmen, die die Folgen von Bedrohungen verringern oder beseitigen und die Wahrscheinlichkeit von Fehlern oder unerwünschten Luftfahrzeugzuständen senken.
"Reisemotorsegler" (Touring Motor Glider, TMG) bezeichnet, sofern nach dem Zertifizierungsprozess nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nichts anderes festgelegt ist, eine bestimmte Klasse von Motorseglern mit einem fest montierten, nicht einziehbaren Triebwerk und einem nicht versenkbaren Propeller. Ein TMG muss gemäß dem Flughandbuch aus eigener Motorkraft starten und steigen können.
"Luftfahrzeugmuster" bezeichnet eine Kategorisierung von Luftfahrzeugen, für die eine Musterberechtigung entsprechend den gemäß Teil-21 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten erforderlich ist und die alle Luftfahrzeuge derselben grundsätzlichen Bauweise einschließlich aller Änderungen hieran mit Ausnahme derjenigen umfasst, die zu einer Änderung der Handhabungs- oder Flugcharakteristiken führen.
"Liste der Muster und Lizenzen" bezeichnet eine von der Agentur auf der Grundlage des Ergebnisses der OSD-Bewertung veröffentlichte Liste mit Flugzeugklassen und Luftfahrzeugmustern für die Erteilung von Flugbesatzungslizenzen
"Betrieb nach Winkelablage" bezeichnet die Durchführung eines Instrumentenanfluges, bei dem der maximal erlaubte Fehler/die maximal erlaubte Abweichung vom geplanten Kurs durch den Ausschlag der Nadeln des Kursabweichungsanzeigers (CDI) oder eine entsprechende Anzeige im Cockpit ausgedrückt wird.
"Beurteilung der Kompetenz" bezeichnet den Nachweis von Fähigkeiten, Kenntnissen und Einstellungen für die Erstausstellung, Verlängerung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung oder einer Prüferberechtigung.
"Betrieb nach Längenablage" bezeichnet die Durchführung eines Instrumentenanfluges, bei dem der maximal erlaubte Fehler/die maximal erlaubte Abweichung vom geplanten Kurs durch Längeneinheiten, beispielsweise nautische Meilen, bei seitlicher Abweichung ausgedrückt wird.
"Streckenflug unter Aufsicht" (LIFUS) bezeichnet den Streckenflug nach einem genehmigten Musterberechtigungslehrgang ohne Flugzeiten oder den auf der Grundlage des Berichts über betriebliche Eignungsdaten (OSD) vorgeschriebenen Streckenflug.
"LNAV" bezeichnet laterale Kursführung.
"LPV (Localiser Performance with Vertical Guidance)" bezeichnet Landeanflugverfahren mit vertikaler Führung.
"Leistungsbasierte Navigation (Performance-based Navigation, PBN)" bezeichnet Flächennavigation auf der Grundlage von Leistungsanforderungen an Luftfahrzeuge, die auf einer ATS-Strecke, nach einem Instrumentenanflugverfahren oder in einem festgelegten Luftraum betrieben werden.
"RNP APCH" bezeichnet eine für Instrumentenanflüge verwendete PBN-Spezifikation.
"RNP APCH unter Nutzung der LNAV-Minima" bezeichnet einen 2D-Instrumentenanflug, bei dem die laterale Führung auf GNSS-Positionsbestimmung beruht.
"RNP APCH unter Nutzung der LNAV/VNAV-Minima" bezeichnet einen 3D-Instrumentenanflug, bei dem die laterale Führung auf GNSS-Positionsbestimmung beruht und die vertikale Führung entweder durch die Baro- VNAV-Funktion oder durch GNSS-Positionsbestimmung, einschließlich SBAS, erfolgt.
"RNP APCH unter Nutzung der LPV-Minima" bezeichnet einen 3D-Instrumentenanflug, bei dem die laterale und die vertikale Führung auf GNSS-Positionsbestimmung, einschließlich SBAS, beruhen.
"RNP AR APCH" bezeichnet eine für Instrumentenanflüge verwendete Navigationsspezifikation, die eine besondere Zulassung erfordert.
"Dreidimensionaler (3D) Instrumentenanflug" bezeichnet einen Instrumentenanflug mit lateraler und vertikaler Navigationsführung.
"Zweidimensionaler (2D) Instrumentenanflug" bezeichnet einen Instrumentenanflug mit ausschließlich lateraler Navigationsführung.
"VNAV (Vertical Navigation)" bezeichnet vertikale Kursführung.
"Strecken-IFR-Flug" ("En route IFR") bezeichnet die Phase eines IFR-Flugs, der nach Abschluss eines Verfahrens nach Instrumentenflugregeln beginnt und bei der Einleitung eines Verfahrens für IFR-Anflug endet.
"Instrumentenflug bei Ausfall von Fluglageinstrumenten" (Limited panel instrument flight) bezeichnet die Interpretation der Fluglage durch Bezugnahme auf die Interpretation von Standby-Instrumenten nach dem Verlust des Hauptfluglage- und Steuerkursreferenzsystems.
"EBT-Betreiber" (Evidence based Training Operator) bezeichnet eine Organisation, die Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) nach Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ist und ein von der zuständigen Behörde nach den Bestimmungen jener Verordnung genehmigtes EBT-Programm umgesetzt hat.
"praktische EBT-Beurteilung" (EBT practical assessment) bezeichnet eine Methode zur Leistungsbeurteilung, mit der die Kompetenz integriert überprüft werden kann. Sie findet entweder unter Simulationsbedingungen oder im realen Betrieb statt.
"EBT-Programm" (EBT programme) bezeichnet ein Programm zur Beurteilung und Schulung von Piloten nach Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.FC.231 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.
"Gemischtes EBT-Programm" (mixed EBT programme) bezeichnet ein Programm eines Betreibers für wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen nach Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.FC.230 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, von dem ein Teil für die Anwendung der EBT bestimmt ist, das jedoch die Befähigungsüberprüfungen nach Anlage 9 dieses Anhangs nicht ersetzt.
FCL.015 Beantragung, Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen 14 20 20a 24
a) Anträge auf Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Pilotenlizenzen und zugehörigen Berechtigungen und Zeugnissen sowie jede diesbezügliche Änderung müssen bei der zuständigen Behörde in der von dieser Behörde festgelegten Form und Weise gestellt werden. Dem Antrag sind Nachweise beizufügen, dass die Antragsteller die Anforderungen an die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz oder des Zeugnisses sowie die entsprechenden in diesem Anhang (Teil-FCL) und in Anhang IV (Teil-MED) festgelegten Berechtigungen oder Vermerke erfüllen.
b) Soweit in diesem Anhang nicht anders angegeben, müssen Einschränkungen oder Erweiterungen der mit einer Lizenz, einer Berechtigung oder einem Zeugnis verbundenen Rechte von der zuständigen Behörde in die Lizenz oder das Zeugnis eingetragen werden.
c) Niemand darf zu irgendeinem Zeitpunkt pro Luftfahrzeugkategorie mehr als eine gemäß diesem Teil erteilte Lizenz innehaben.
d) Ein Lizenzinhaber muss seinen Antrag nach Punkt (a) bei der zuständigen Behörde stellen, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem seine Lizenz nach diesem Anhang (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 bzw. Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 erteilt wurde.
e) Der Inhaber einer nach diesem Anhang (Teil-FCL) erteilten Lizenz kann bei der von einem anderen Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde eine Änderung der zuständigen Behörde für alle in Buchstabe d genannten Lizenzen, die er innehat, beantragen. Inhaber eines nach Anhang IV (Teil-MED) ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses, die noch nicht Inhaber einer Pilotenlizenz sind, sind berechtigt, einen solchen Antrag auf Änderung der zuständigen Behörde in Bezug auf alle von der zuständigen Behörde geführten medizinischen Aufzeichnungen zu stellen.
f) Die Erteilung einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses muss der Antragsteller bis spätestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt beantragen, zu dem er die praktische Prüfung oder Beurteilung der Kompetenz erfolgreich absolviert hat.
g) In Bezug auf die in diesem Anhang (Teil-FCL) festgelegten Anforderungen an die Erfahrung und Verlängerung muss die in einem Luftfahrzeug oder einem FSTD absolvierte Schulung nach Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 berücksichtigt werden.
a) Ein Flugschüler darf nur dann allein fliegen, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt:
b) Vor dem ersten Alleinflug muss ein Flugschüler mindestens 16 Jahre alt sein.
FCL.025 Prüfung der theoretischen Kenntnisse für die Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen 14 18 19 20 20a 20b 24
a) Pflichten des Bewerbers
b) Bewertungskriterien
c) Gültigkeitszeitraum
(1) Der erfolgreiche Abschluss der Prüfungen der theoretischen Kenntnisse bleibt gültig:
Die in den Punkten (i) und (ii) genannten Zeiträume werden ab dem Tag gerechnet, an dem die Piloten die Prüfung der Theoriekenntnisse nach Punkt (b)(2) erfolgreich abgelegt haben.
(2) Der Abschluss der theoretischen Prüfungen für die Lizenz für Verkehrspiloten (Airline Transport Pilot Licence, ATPL) bleibt gültig zur Erteilung einer ATPL für einen Zeitraum von 7 Jahren ab dem letzten Gültigkeitstermin:
a) Vor Ablegung einer praktischen Prüfung für die Erteilung einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses muss der Bewerber die Prüfung der theoretischen Kenntnisse bestanden haben, es sei denn, er hat einen Kurs für durchgehende Flugausbildung absolviert.
In jedem Fall muss immer erst die theoretische Ausbildung abgeschlossen sein, bevor die praktischen Prüfungen abgelegt werden.
b) Außer bei der Erteilung einer Lizenz für Verkehrspiloten muss derjenige, der eine praktische Prüfung ablegen möchte, nach Abschluss der Ausbildung von der Organisation/Person, die für die Ausbildung verantwortlich ist, für die Prüfung empfohlen werden. Die Schulungsaufzeichnungen müssen dem Prüfer vorgelegt werden.
c) Für die Erteilung einer BIR muss der Antragsteller für eine praktische Prüfung zunächst alle Schulungsmodule absolviert haben und von einer ATO für die praktische Prüfung empfohlen werden. Die ATO stellt dem Prüfer die Ausbildungsaufzeichnungen zur Verfügung.
FCL.035 Anrechnung von Flugzeit und theoretischen Kenntnissen 14 20 20a 20b 24
a) Anrechnung von Flugzeit
(1) Sofern nicht in diesem Teil etwas anderes angegeben ist, muss Flugzeit, die für eine Lizenz, eine Berechtigung oder ein Zeugnis angerechnet werden soll, in derselben Luftfahrzeugkategorie geflogen worden sein, für die die Lizenz, die Berechtigung oder das Zeugnis beantragt wird.(2) PIC oder Pilot in Ausbildung.
- Bewerbern für eine Lizenz, eine Berechtigung oder ein Zeugnis werden alle Alleinflugzeiten, Ausbildungszeiten mit einem Lehrberechtigten und PIC-Flugzeiten auf die Gesamtflugzeit angerechnet, die für die Lizenz, die Berechtigung oder das Zeugnis benötigt wird.
- Absolventen eines integrierten ATP-Ausbildungslehrgangs haben Anspruch auf Anrechnung von bis zu 50 Stunden Instrumenten-Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die PIC-Zeit, die für die Erteilung der Lizenz für Verkehrspiloten, der Lizenz für Berufspiloten und einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderlich ist.
- Absolventen eines integrierten CPL/IR-Ausbildungslehrgangs haben Anspruch auf Anrechnung von bis zu 50 Stunden Instrumenten-Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die PIC-Zeit, die für die Erteilung der Lizenz für Berufspiloten und einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderlich ist.
(3) Flugzeit als Kopilot oder PICUS. Sofern in diesem Teil nichts anderes festgelegt ist, hat der Inhaber einer Pilotenlizenz, wenn er als Kopilot oder PICUS handelt, Anspruch auf Anrechnung der gesamten Kopilotenzeit auf die gesamte Flugzeit, die für eine höherwertige Pilotenlizenz erforderlich ist.
(4) Alle auf Flugzeugen oder TMG, die unter einen Beschluss eines Mitgliedstaats nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstaben a oder c der Verordnung (EU) 2018/1139 oder in den Anwendungsbereich von Anhang I jener Verordnung fallen, absolvierte Flugstunden werden vollständig auf die Anforderungen angerechnet, die für die nach Punkt FCL.140.A(a)(1) und Punkt FCL.740.A(b)(1)(ii) geforderten Flugzeiten dieses Anhangs gelten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- das betreffende Flugzeug oder der betreffende TMG gehört derselben Kategorie und Klasse an wie das Luftfahrzeug nach Teil-FCL, für das die geflogenen Flugstunden angerechnet werden sollen;
- bei Schulungsflügen mit einem Lehrberechtigten unterliegt das Flugzeug oder der TMG einer Genehmigung nach Anhang VII (Teil-ORA) Punkt ORA.ATO.135 oder Anhang VIII (Teil-DTO) Punkt DTO.GEN.240.
b) Anrechnung von Theoriekenntnissen
FCL.040 Ausübung der mit Lizenzen verbundenen Rechte 19
Die Ausübung der mit einer Lizenz verbundenen Rechte hängt davon ab, ob die in dieser Lizenz gegebenenfalls enthaltenen Berechtigungen und das den ausgeübten Rechten entsprechende Tauglichkeitszeugnis gültig sind.
FCL.045 Verpflichtung, Dokumente mitzuführen und vorzuweisen 18 24
a) Piloten müssen bei der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte immer eine gültige Lizenz und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis mitführen.
b) Piloten müssen daneben ein Ausweisdokument mit einem Passbild mitführen.
c) Piloten und Flugschüler müssen auf Aufforderung eines autorisierten Vertreters einer zuständigen Behörde ohne ungebührliche Verzögerung ihren Flugzeitnachweis zur Kontrolle vorlegen.
d) Flugschüler müssen für alle Allein-Überlandflüge Nachweise für die nach Punkt FCL.020 Buchstabe a Nummer 1 erforderliche Genehmigung mitführen.
e) Ein Pilot, der beabsichtigt, das Gebiet der Union mit einem Luftfahrzeug zu verlassen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem eingetragen ist, in dem die Lizenz der Flugbesatzung erteilt wurde, muss die neueste Ausgabe der ICAO-Anlage, in der die ICAO-Registrierungsnummer der Vereinbarung, mit der die automatische Validierung der Lizenzen anerkannt wird, sowie die Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, aufgeführt sind, ausgedruckt oder in elektronischer Form mitführen.
FCL.050 Aufzeichnung von Flugzeiten
Der Pilot muss verlässliche detaillierte Aufzeichnungen über alle durchgeführten Flüge in der Form und Weise führen, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.
FCL.055 Sprachkenntnisse 14 19 20
FCL.060 Fortlaufende Flugerfahrung 14 19 20 21 24 24a
a) - gestrichen -
b) (Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/1111
Flugzeuge, Hubschrauber, Powered-lift-Luftfahrzeuge und Luftschiffe.
Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug im gewerblichen Luftverkehr oder zur Beförderung von Fluggästen nur betreiben: )
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/1111
Flugzeuge, Hubschrauber, "Poweredlift-Luftfahrzeuge', Luftschiffe und senkrecht start- und landefähige Luftfahrzeuge (VCA).
Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug im gewerblichen Luftverkehr oder zur Beförderung von Fluggästen nur betreiben: )
c) Besondere Anforderungen für den gewerblichen Luftverkehr
(1) Im gewerblichen Luftverkehr kann der Zeitraum von 90 Tagen gemäß obigem Buchstaben b Nummer 1 und 2 durch Streckenflugeinsätze unter Aufsicht eines Lehrberechtigten oder Prüfers für Musterberechtigungen auf maximal 120 Tage ausgedehnt werden.
(2) Erfüllt der Pilot die Anforderung nach Punkt (1) nicht, muss er einen Schulungsflug mit einem nach Abschnitt J qualifizierten Lehrberechtigten für dieses Luftfahrzeugmuster abschließen. Der Schulungsflug muss mit einem Luftfahrzeug oder in einem FFS des zu verwendenden Luftfahrzeugmusters durchgeführt werden und mindestens die in den Punkten (b)(1) und (2) genannten Anforderungen umfassen, bevor er seine Rechte ausüben kann.
FCL.065 Einschränkung der Rechte von Lizenzinhabern, die 60 Jahre oder älter sind, im gewerblichen Luftverkehr 15 20 24
(Gültig bis 12.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
a) Altersgruppe 60-64 Jahre.
Flugzeuge und Hubschrauber.
Ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 60 Jahren erreicht hat, darf außer als Mitglied einer Besatzung mit mehreren Piloten nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. )
(Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
a) Altersgruppe 60-64 Jahre.
Flugzeuge und Hubschrauber.
Ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 60 Jahren erreicht hat, darf außer als Mitglied einer Besatzung mit mehreren Piloten nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein.
Abweichend davon sind Inhaber dieser Lizenz berechtigt, als Piloten eines Luftfahrzeugs im medizinischen Hubschraubernoteinsatz mit einem Piloten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 eingesetzt zu werden, sofern sie die für diesen Zweck in der genannten Verordnung und in Anhang IV (Teil-MED) der vorliegenden Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllen. )
b) Altersgruppe ab 65 Jahren. Inhaber einer Pilotenlizenz, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nicht als Piloten eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein.
c) - gestrichen -
FCL.070 Widerruf, Aussetzung und Beschränkung von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen
a) Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse, die gemäß diesem Teil erteilt werden, können von der zuständigen Behörde gemäß den in Teil-ARA festgelegten Bedingungen und Verfahren beschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Pilot die Anforderungen dieses Teils, des Teils-Medical oder die einschlägigen Einsatzanforderungen nicht erfüllt.
b) Wenn die Aussetzung oder der Widerruf der Lizenz eines Piloten angeordnet wird, hat er die Lizenz oder das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben.
Abschnitt B
Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenz - LAPL
Kapitel 1
Allgemeine Anforderungen
FCL.100 LAPL - Mindestalter 20
Antragsteller für den Erwerb einer LAPL müssen mindestens 17 Jahre alt sein.
FCL.105 LAPL - Rechte und Bedingungen
a) Allgemeines. Die Rechte des Inhabers einer LAPL bestehen darin, ohne Vergütung als PIC im nichtgewerblichen Betrieb in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie tätig zu sein.
b) Bedingungen. Bewerber um die LAPL müssen in der praktischen Prüfung die Anforderungen für die betreffende Luftfahrzeugkategorie und, soweit zutreffend, für die verwendete Luftfahrzeugklasse bzw. das verwendete Luftfahrzeugmuster erfüllt haben.
FCL.110 LAPL - Anrechnung für dieselbe Luftfahrzeugkategorie
a) Bewerbern für eine LAPL, die Inhaber einer weiteren Lizenz in derselben Luftfahrzeugkategorie waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen der LAPL in dieser Luftfahrzeugkategorie angerechnet.
b) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes muss der Bewerber eine praktische Prüfung gemäß FCL.125 für die Erteilung einer LAPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ablegen, wenn die Lizenz abgelaufen ist.
FCL.115 LAPL - Ausbildungslehrgang 18 19 24
FCL.120 LAPL - Prüfung der Theoriekenntnisse 19 20
Antragsteller für den Erwerb einer LAPL müssen für den Nachweis eines den gewährten Rechten angemessenen Niveaus an Theoriekenntnissen Prüfungen in folgenden Sachgebieten ablegen:
FCL.125 LAPL - Praktische Prüfung
a) Bewerber um eine LAPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung nachweisen, dass sie als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die entsprechenden verliehenen Rechte angemessenen Kompetenz beherrschen.
b) Bewerber um die praktische Prüfung müssen Flugausbildung auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster erhalten haben, die bzw. das für die praktische Prüfung verwendet wird. Die Rechte sind auf die Klasse oder das Muster beschränkt, die bzw. das für die praktische Prüfung verwendet wurde, bis in der Lizenz Erweiterungen gemäß diesem Abschnitt eingetragen werden.
c) Prüfungsmaßstäbe
(1) Die praktische Prüfung ist in verschiedene Teile gegliedert, in denen die verschiedenen Phasen des Fluges entsprechend der geflogenen Luftfahrzeugkategorie behandelt werden.(2) Wenn der Bewerber einen Punkt eines Prüfungsteils nicht besteht, ist der gesamte Prüfungsteil nicht bestanden. Wenn der Bewerber nur 1 Prüfungsteil nicht besteht, muss er nur diesen Prüfungsteil wiederholen. Wenn der Bewerber mehr als einen Prüfungsteil nicht besteht, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
(3) Muss die Prüfung gemäß Nummer 2 wiederholt werden, so bewirkt Nichtbestehen eines Teils - einschließlich jener Teile, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden -, dass der Bewerber die gesamte Prüfung nicht bestanden hat.
(4) Falls nicht sämtliche Prüfungsteile in 2 Versuchen bestanden werden, muss eine weitere praktische Ausbildung absolviert werden.
Kapitel 2
Besondere Anforderungen für die LAPL für Flugzeuge - LAPL(A)
FCL.105.A LAPL(A) - Rechte und Bedingungen 14 19 24
a) Rechte
Inhaber einer LAPL für Flugzeuge sind berechtigt, SEP-Flugzeuge (land) (SEP(land)), SEP-Flugzeuge (sea) (SEP(sea)) oder TMG mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2.000 kg oder weniger mit bis zu 3 Fluggästen an Bord als verantwortlicher Pilot (PIC) zu fliegen, d. h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord des Flugzeugs befinden.
b) Bedingungen
FCL.110.A LAPL(A) - Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung 18 20 24
a) Bewerber um eine LAPL(A) müssen mindestens 30 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen oder TMGs absolviert haben; der Unterricht muss mindestens Folgendes einschließen:
b) Besondere Anforderungen an Antragsteller, die Inhaber einer SPL sind, die nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission erteilt wurde und auch Rechte für das Führen von TMG umfasst. Antragsteller für den Erwerb einer LAPL(A), die Inhaber einer SPL sind, die Rechte zum Führen von TMG beinhaltet, müssen nach der Eintragung der TMG-Rechte mindestens 21 Stunden Flugzeit auf TMG absolviert haben und die Anforderungen nach Punkt FCL.135.A(a) in Bezug auf Flugzeuge erfüllen.
c) Anrechnung. Bei Antragstellern mit Erfahrung als PIC kann unter folgenden Bedingungen eine Anrechnung auf die Anforderungen von Buchstabe a erfolgen:
FCL.135.A LAPL(A) - Erweiterung von Rechten auf eine andere Flugzeugklasse oder -baureihe 19 20 24
a) Antragstellern für den Erwerb einer LAPL(A) müssen Rechte für die Flugzeugklasse oder TMG erteilt werden, in der die praktische Prüfung abgelegt wurde. Für die Erweiterung ihrer Rechte auf eine andere Klasse müssen Inhaber einer LAPL(A) in dieser anderen Klasse Folgendes insgesamt absolvieren:
b) Um die Rechte auf eine andere Baureihe innerhalb einer Klasse zu erweitern, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen absolvieren. Die Unterschiedsschulung muss in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden. Bei der Erweiterung der Rechte für eine SEP-Flugzeugklasse auf eine Baureihe mit einem anderen in Artikel 2 Nummer 8c genannten Motortyp muss die Unterschiedsschulung aus Flugunterricht mit Fluglehrer und Theorieunterricht bestehen, der in Bezug auf diesen anderen Motortyp und damit zusammenhängende Luftfahrzeugsysteme mindestens alle folgenden Sachgebiete umfasst:
c) Antragstellern, die die Erweiterung ihrer mit einer LAPL(A) verbundenen Rechte um TMG-Rechte beantragen und auch Inhaber einer SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sind, die auch Rechte zum Führen von TMG beinhaltet, wird dies in Bezug auf die Anforderungen in Punkt (a) vollständig angerechnet.
FCL.140.A LAPL(A) - Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung 19 24
a) Inhaber einer LAPL(A) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie in den letzten 2 Jahren als Flugzeug- oder TMG-Piloten eine der folgenden Bedingungen erfüllt haben:
b) Haben Inhaber einer LAPL(A) sowohl die Rechte für SEP(land) als auch SEP(sea) inne, genügen sie möglicherweise auch den Anforderungen von Punkt (a)(1) in beiden Klassen oder einer Kombination beider Klassen, die für beide Rechte gelten. Hierzu müssen in jeder Klasse mindestens 1 Stunde der vorgeschriebenen Flugzeit und mindestens 6 der erforderlichen 12 Starts und Landungen in jeder Klasse absolviert werden.
c) Haben Inhaber einer LAPL(A) mit Rechten für SEP-Flugzeuge, die nach Punkt FCL.135.A Buchstabe b ihre Rechte auf eine Baureihe mit einem anderen in Artikel 2 Nummer 8c genannten Motortyp erweitert haben, diese Baureihe in den vorangegangenen zwei Jahren nicht geflogen, müssen sie vor Ausübung ihrer Rechte in dieser Baureihe Folgendes in dieser Baureihe absolvieren:
d) Die Flüge mit Fluglehrer, Flüge unter Aufsicht nach Buchstabe a Nummer 1 Einleitungssatz, die Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii und Buchstabe c Nummer 3 und die Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe a Nummer 2 und Buchstabe c Nummer 2 müssen in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten bzw. Prüfer unterzeichnet werden.
Kapitel 3
Besondere Anforderungen für die LAPL für Hubschrauber - LAPL(H)
FCL.105.H LAPL(H) - Rechte
Inhaber einer LAPL für Hubschrauber sind berechtigt zum Fliegen als PIC mit einmotorigen Hubschraubern mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2.000 kg oder weniger, wobei bis zu 3 Personen befördert werden, d. h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord befinden.
FCL.110.H LAPL(H) - Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung 18 24
a) Bewerber um eine LAPL(H) müssen mindestens 40 Stunden Flugausbildung in Hubschraubern absolviert haben. Davon müssen mindestens 35 Stunden auf dem Hubschraubermuster geflogen werden, das für die praktische Prüfung verwendet wird. Die Flugausbildung muss mindestens Folgendes umfassen:
b) Anrechnung. Bei Antragstellern mit Erfahrung als PIC kann unter folgenden Bedingungen eine Anrechnung auf die Anforderungen von Buchstabe a erfolgen:
FCL.135.H LAPL(H) - Erweiterung von Rechten auf ein anderes Hubschraubermuster oder eine andere Hubschrauberbaureihe 24
a) Antragstellern für den Erwerb einer LAPL(H) müssen Rechte für konkret das Hubschraubermuster erteilt werden, in dem die praktische Prüfung abgelegt wurde. Für die Erweiterung ihrer Rechte auf ein anderes Hubschraubermuster müssen Inhaber einer LAPL(H) in diesem anderen Muster Folgendes insgesamt absolvieren:
b) Bevor der Inhaber einer LAPL(H) die mit der Lizenz verbundenen Rechte auf einer anderen Hubschrauberbaureihe als derjenigen ausüben darf, die für die praktische Prüfung verwendet wurde, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen nach den gemäß Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten absolvieren. Die Unterschiedsschulung muss in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden.
FCL.140.H LAPL(H) - Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung 19 24
a) Inhaber einer LAPL(H) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte auf einem bestimmten Muster nur ausüben, wenn sie in den vorangegangenen 12 Monaten auf dem entsprechenden Muster Folgendes alternativ absolviert haben:
b) Antragsteller können die Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii in dem Luftfahrzeug oder einem FSTD, das das betreffende Muster nachbildet, oder in einer Kombination aus beidem absolvieren.
c) Die Flüge mit Fluglehrer, Flüge unter Aufsicht nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer i, die Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii und die Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe a Nummer 2 müssen in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten bzw. Prüfer unterzeichnet werden.
FCL.105.S - gestrichen - 14 20
FCL.110.S - gestrichen - 18 20
FCL.135.S - gestrichen - 18 20
FCL.105.B - gestrichen - 14 15 20
FCL.110.B - gestrichen - 14 18 20
FCL.135.B - gestrichen - 18 20
Abschnitt C
Privatpilotenlizenz (Private Pilot Licence, PPL) 20
Kapitel 1
Allgemeine Anforderungen
Antragsteller für den Erwerb einer PPL müssen mindestens 17 Jahre alt sein.
FCL.205 Bedingungen
Bewerber um die Erteilung einer PPL müssen die Anforderungen für die Klassen- oder Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug wie in Abschnitt H festgelegt erfüllt haben.
FCL.210 Ausbildungslehrgang 18 20
a) Antragsteller für den Erwerb einer PPL müssen bei einer ATO oder DTO einen Ausbildungslehrgang absolvieren.
b) Der Lehrgang muss einen Theorieunterricht und Flugunterricht umfassen, der den mit der beantragten PPL verbundenen Rechten entspricht."
c) Der Theorieunterricht und die Flugausbildung können bei einer anderen DTO oder ATO absolviert werden als der, bei der der Bewerber seine Ausbildung begonnen hat.
FCL.215 Prüfung der Theoriekenntnisse 19 20
Antragsteller für den Erwerb einer PPL müssen für den Nachweis eines den gewährten Rechten angemessenen Niveaus an Theoriekenntnissen Prüfungen in folgenden Sachgebieten ablegen:
FCL.235 Praktische Prüfung 14 20 20a
a) Im Rahmen der praktischen Prüfung müssen Antragsteller für den Erwerb einer PPL ihre Befähigung nachweisen, als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der den gewährten Rechten angemessenen Kompetenz durchzuführen.
b) Antragsteller für die praktische Prüfung müssen ihren Flugunterricht auf einem Luftfahrzeug derselben Klasse oder desselben Musters absolviert haben wie es in der praktischen Prüfung verwendet wird.
c) Prüfungsmaßstäbe
(1) Die praktische Prüfung ist in verschiedene Teile gegliedert, in denen die verschiedenen Phasen des Fluges entsprechend der geflogenen Luftfahrzeugkategorie behandelt werden.(2) Wenn der Bewerber einen Punkt eines Prüfungsteils nicht besteht, ist der gesamte Prüfungsteil nicht bestanden. Wenn der Bewerber nur 1 Prüfungsteil nicht besteht, muss er nur diesen Prüfungsteil wiederholen. Wenn der Bewerber mehr als 1 Prüfungsteil nicht besteht, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
(3) Muss die Prüfung gemäß Nummer 2 wiederholt werden, so bewirkt Nichtbestehen eines Teils - einschließlich jener Teile, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden -, dass der Bewerber die gesamte Prüfung nicht bestanden hat.
(4) Falls nicht sämtliche Prüfungsteile in 2 Versuchen bestanden werden, muss eine weitere Ausbildung absolviert werden.
Kapitel 2
Besondere Anforderungen für die PPL Flugzeuge - PPL(A)
FCL.205.A PPL(A) - Rechte 14 19 24
a) Die Rechte eines Inhabers einer PPL(A) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot von Flugzeugen oder TMG im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein und alle Rechte von Inhabern einer LAPL(A) auszuüben.
b) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes darf der Inhaber einer PPL(A) mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für
FCL.210.A PPL(A) - Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung 15 18 20 24
a) Antragsteller für den Erwerb einer PPL(A) müssen mindestens 45 Stunden Flugunterricht in Flugzeugen oder TMG absolviert haben, wovon 5 Stunden in einem FSTD absolviert werden können, wobei der Unterricht mindestens Folgendes umfassen muss:
b) Besondere Anforderungen an Antragsteller, die bereits eine LAPL(A)-Ausbildung absolviert haben. Antragsteller für den Erwerb einer PPL(A) erhalten Anrechnungen für eine bereits absolvierte LAPL(A)-Ausbildung und bekommen eine PPL(A) ausgestellt, sofern ihre LAPL(A)- und PPL(A)-Ausbildung insgesamt die Anforderungen an die Erfahrung nach Buchstabe a erfüllen. In diesem Fall gilt jedoch Folgendes insgesamt:
c) Besondere Anforderungen an Antragsteller, die Inhaber einer SPL sind, die nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission erteilt wurde und auch Rechte für das Führen von TMG umfasst. Antragsteller für den Erwerb einer PPL(A), die Inhaber einer SPL mit TMG-Rechten sind, müssen Folgendes absolviert haben:
d) Anrechnung. Bewerber, die Inhaber einer Pilotenlizenz für eine andere Luftfahrzeugkategorie mit Ausnahme von Ballonen sind, erhalten eine Anrechnung von 10 % ihrer gesamten Flugzeit als PIC auf solchen Luftfahrzeugen bis zu einer Höchstgrenze von 10 Stunden. Der Umfang der Anrechnung schließt in keinem Fall die Anforderungen in Buchstabe a Nummer 2 ein.
Kapitel 3
Besondere Anforderungen für die PPL Hubschrauber - PPL(H)
FCL.205.H PPL(H) - Rechte 14 19 24
a) Die Rechte eines Inhabers einer PPL(H) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot von Hubschraubern im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein und alle Rechte von Inhabern einer LAPL(H) auszuüben.
b) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes darf der Inhaber einer PPL(H) mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für
FCL.210.H PPL(H) - Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung 18 24
a) Antragsteller für den Erwerb einer PPL(H) müssen mindestens 45 Stunden Flugunterricht in Hubschraubern absolviert haben, wovon 5 Stunden in einem FSTD absolviert werden können, wobei der Unterricht mindestens Folgendes umfassen muss:
b) Besondere Anforderungen an Antragsteller, die bereits eine LAPL(H)-Ausbildung absolviert haben. Antragsteller für den Erwerb einer PPL(H) erhalten Anrechnungen für eine bereits absolvierte LAPL(H)-Ausbildung und bekommen eine PPL(H) ausgestellt, sofern ihre LAPL(H)- und PPL(H)-Ausbildung insgesamt die Anforderungen an die Erfahrung nach Buchstabe a erfüllen.
c) Bewerber, die Inhaber einer Pilotenlizenz für eine andere Luftfahrzeugkategorie mit Ausnahme von Ballonen sind, erhalten eine Anrechnung von 10 % ihrer gesamten Flugzeit als PIC auf solchen Luftfahrzeugen bis zu einer Höchstgrenze von 6 Stunden. Der Umfang der Anrechnung schließt in keinem Fall die Anforderungen in Buchstabe a Nummer 2 ein.
Kapitel 4
Besondere Anforderungen für die PPL Luftschiffe - PPL(As)
FCL.205.As PPL(As) - Rechte 14 24
a) Die Rechte des Inhabers einer PPL(As) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot von Luftschiffen im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein.
b) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes darf der Inhaber einer PPL(As) mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für
FCL.210.As PPL(As) - Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung 20
a) Bewerber um eine PPL(As) müssen mindestens 35 Stunden Fahrausbildung in Luftschiffen absolviert haben, wovon 5 Fahrstunden in einem FSTD absolviert werden können; die Ausbildung muss mindestens Folgendes einschließen:
b) Antragstellern, die Inhaber einer nach Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission erteilten BPL und zum Führen von Heißluft-Luftschiffen qualifiziert sind, werden 10 % ihrer gesamten Flugzeit als PIC auf solchen Luftschiffen bis maximal 5 Stunden angerechnet.
FCL.205.S - gestrichen - 14 20
FCL.205.B - gestrichen - 14 20
FCL.230.B - gestrichen - 14 15 20
Abschnitt D
Lizenz für Berufspiloten - CPL
Kapitel 1
Allgemeine Anforderungen
FCL.300 CPL - Mindestalter
Bewerber um eine CPL müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
FCL.305 CPL - Rechte und Bedingungen
a) Rechte. Inhaber einer CPL sind berechtigt, innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie
b) Bedingungen. Bewerber um die Erteilung einer CPL müssen die Anforderungen für die Klassen- oder Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug erfüllt haben.
FCL.310 CPL - Theorieprüfung 18
Bewerber um eine CPL müssen Kenntnisse nachweisen, die den verliehenen Rechten in den nachfolgenden Sachgebieten entsprechen:
FCL.315 CPL - Ausbildungslehrgang
Bewerber um eine CPL müssen theoretischen Unterricht und Flugausbildung bei einer ATO gemäß Anlage 3 dieses Teils absolviert haben.
FCL.320 CPL - Praktische Prüfung
Bewerber um eine CPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 4 dieses Teils nachweisen, dass sie als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der den entsprechenden verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen.
Kapitel 2
Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie - CPL(A)
FCL.315.A CPL - Ausbildungslehrgang 15
Die theoretische Ausbildung und der Flugunterricht für die Erteilung einer CPL(A) müssen die Vermeidung und Beendigung von außer Kontrolle geratenen Flugzuständen beinhalten
FCL.325.A CPL(A) - Besondere Anforderungen an Antragsteller, die Inhaber einer MPL sind 24
a) Antragsteller für den Erwerb einer CPL(A), die Inhaber einer MPL sind, müssen in Flugzeugen Folgendes absolviert haben:
b) Für die Erteilung einer CPL nach Buchstabe a gelten für Antragsteller folgende Bedingungen:
Abschnitt E
Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen - MPL
FCL.400.A MPL - Mindestalter
Bewerber um eine MPL müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
a) Die Rechte für den Inhaber einer MPL bestehen darin, als Kopilot in einem Flugzeug tätig zu sein, das mit einem Kopiloten betrieben werden muss.
Inhaber einer MPL bekommen auf Antrag
c) Bei Inhabern einer MPL sind Rechte ihrer IR(A) auf Flugzeuge beschränkt, die mit einem Kopiloten betrieben werden müssen. Die Rechte der IR(A) können auf den Betrieb auf Flugzeuge mit einem Piloten erweitert werden, sofern der Lizenzinhaber die Ausbildung absolviert hat, die für das Handeln als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten unter ausschließlicher Heranziehung von Instrumenten erforderlich sind, und er die praktische Prüfung der IR(A) auf Flugzeugen mit einem Piloten bestanden hat.
FCL.410.A MPL - Ausbildungslehrgang und Theorieprüfung 15 18
a) Lehrgang
Bewerber um eine MPL müssen einen Theorielehrgang und Flugunterricht bei einer ATO gemäß Anlage 5 dieses Anhangs (Teil-FCL) absolviert haben.
b) Prüfung
Bewerber um eine MPL müssen einen für Inhaber einer ATPL(A) gemäß FCL.515 und Inhaber einer Mehrpiloten-Musterberechtigung angemessenen Stand von Theoriekenntnissen nachgewiesen haben.
FCL.415.A MPL - Praktische Fähigkeiten
a) Bewerber um eine MPL müssen durch kontinuierliche Beurteilung die Fähigkeiten nachgewiesen haben, die für die Erfüllung aller in Anlage 5 dieses Teils genannten Kompetenzeinheiten als steuernder und nicht steuernder Pilot in einem mehrmotorigen turbinengetriebenen Flugzeug mit mehreren Piloten unter VFR und IFR erforderlich sind.
b) Nach Abschluss des Ausbildungslehrgangs müssen Bewerber durch Ablegung einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils nachweisen, dass sie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die entsprechenden verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen. Die praktische Prüfung muss in dem Flugzeugmuster abgelegt werden, das in der fortgeschrittenen Phase des integrierten MPL-Ausbildungslehrgangs verwendet wurde, oder in einem FFS, der dasselbe Muster nachbildet.
Abschnitt F
Lizenz für Verkehrspiloten - ATPL
Kapitel 1
Allgemeine Anforderungen
FCL.500 ATPL - Mindestalter
Bewerber um eine ATPL müssen mindestens 21 Jahre alt sein.
FCL.505 ATPL - Rechte
a) Inhaber einer ATPL sind berechtigt, innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie
b) Bewerber um die Erteilung einer ATPL müssen die Anforderungen für die Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug erfüllt haben.
FCL.515 ATPL - Ausbildungslehrgang und Theorieprüfung 18
a) Lehrgang
Bewerber um eine ATPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss entweder ein integrierter Ausbildungslehrgang oder ein modularer Lehrgang gemäß Anlage 3 dieses Anhangs (Teil-FCL) sein.
b) Prüfung
Bewerber um eine ATPL müssen Kenntnisse nachweisen, die den verliehenen Rechten in den nachfolgenden Sachgebieten entsprechen:
Kapitel 2
Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie - ATPL(A)
FCL.505.A ATPL(A) - Einschränkung von Rechten für Piloten, die bisher Inhaber einer MPL waren
Wenn der Inhaber einer ATPL(A) bisher nur Inhaber einer MPL war, sind die mit der Lizenz verbundenen Rechte beschränkt auf das Führen von Flugzeugen mit mehreren Piloten, sofern der Inhaber nicht FCL.405.A Buchstabe b Nummer 2 und Buchstabe c für das Führen von Flugzeugen mit einem Piloten erfüllt hat.
FCL.510.A ATPL(A) - Voraussetzungen, Erfahrung und Anrechnung 14 24
a) Voraussetzungen. Bewerber um eine ATPL(A) müssen Inhaber folgender Lizenzen sein:
b) Erfahrung. Bewerber um eine ATPL(A) müssen mindestens 1.500 Stunden Flugzeit in Flugzeugen absolviert haben, die mindestens Folgendes umfassen:
Von den 1.500 Stunden Flugzeit können bis zu 100 Stunden Flugzeit in einem FFS und FNPT absolviert worden sein. Von diesen 100 Stunden dürfen höchstens 25 Stunden in einem FNPT absolviert worden sein.
c) Anrechnung
(1) Inhaber einer Pilotenlizenz für andere Kategorien von Luftfahrzeugen erhalten eine Anrechnung von Flugzeit bis zu folgenden Höchstgrenzen:
- für TMG oder Segelflugzeuge: 30 Stunden, geflogen als PIC;
- für Hubschrauber: 50 % aller Flugzeitanforderungen von Buchstabe b.
(2) Inhaber einer Flugingenieurlizenz, die gemäß den einschlägigen nationalen Regeln erteilt wurde, erhalten eine Anrechnung von 50 % der Flugingenieurzeit bis zu einer Höchstgrenze von 250 Stunden. Diese 250 Stunden können auf die Anforderung von 500 Stunden von Buchstabe b und die Anforderung von 500 Stunden von Buchstabe b Nummer 1 angerechnet werden, vorausgesetzt, dass die gesamte Anrechnung, die für diese Absätze gewährt wird, 250 Stunden nicht überschreitet.
(3) Inhabern einer nach Punkt FCL.720.A Buchstabe c erteilten beschränkten Musterberechtigung bekommen für ihre in Ausübung der Rechte dieser Musterberechtigung absolvierte Flugzeit bis zu 250 Stunden angerechnet.
d) Die in Buchstabe b verlangte Erfahrung muss erworben sein, bevor die praktische Prüfung für die ATPL(A) abgelegt wird.
FCL.520.A ATPL(A) - Praktische Prüfung
Bewerber um eine ATPL(A) müssen durch Ablegung einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils nachweisen, dass sie als PIC in einem Flugzeug mit mehreren Piloten unter IFR-Regeln die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der den entsprechenden verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen.
Die praktische Prüfung muss im Flugzeug oder einem entsprechend zugelassenen FFS abgelegt werden, der dieses Muster nachbildet.
Kapitel 3
Besondere Anforderungen für die Hubschrauberkategorie - ATPL(H)
FCL.510.H ATPL(H) - Voraussetzungen, Erfahrung und Anrechnung 21
Antragsteller für eine ATPL(H) müssen folgende Bedingungen erfüllen:
(1) 350 Stunden Hubschrauberbetrieb mit mehreren Piloten,
(2)
(3) 200 Stunden Überlandflugzeit, davon mindestens 100 Stunden als PIC oder als PIC unter Aufsicht,
(4) 30 Stunden Instrumentenflugzeit, wovon höchstens 10 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen, sowie
(5) 100 Stunden Nachtflugzeit als PIC oder Kopilot.
Von den 1.000 Stunden dürfen höchstens 100 Stunden in einem FSTD absolviert worden sein, wovon nicht mehr als 25 Stunden in einem FNPT absolviert worden sein dürfen.
FCL.520.H ATPL(H) - Praktische Prüfung
Bewerber um eine ATPL(H) müssen durch Ablegung einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils nachweisen, dass sie als PIC in einem Hubschrauber mit mehreren Piloten die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die entsprechenden verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen.
Die praktische Prüfung muss im Hubschrauber oder einem entsprechend zugelassenen FFS abgelegt werden, der dieses Muster nachbildet.
Abschnitt G
Instrumentenflugberechtigung - IR
Kapitel 1
Allgemeine Anforderungen
FCL.600 IR - Allgemeines 14 16 20
Sofern in Punkt FCL.835 nichts anderes bestimmt ist, ist der Flugbetrieb unter IFR auf einem Flugzeug, Hubschrauber, Luftschiff oder einem Powered-lift-Luftfahrzeug nur Inhabern einer PPL, CPL, MPL und ATPL mit einer der Luftfahrzeugkategorie angemessenen IR erlaubt, oder, wenn eine der Luftfahrzeugkategorie angemessene IR nicht vorhanden ist, nur während der Absolvierung der praktischen Prüfung oder des Unterrichts mit Fluglehrer.
FCL.605 IR - Rechte und Bedingungen 21
FCL.610 IR - Voraussetzungen und Anrechnung 14
Bewerber um eine IR müssen
FCL.615 IR - Theoriekenntnisse und Flugunterricht 18
a) Lehrgang
Bewerber um eine IR müssen einen Theorielehrgang und Flugunterricht bei einer ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss
b) Prüfung
Bewerber müssen Theoriekenntnisse entsprechend den verliehenen Rechten in den nachfolgenden Sachgebieten nachweisen:
FCL.620 IR - Praktische Prüfung 20 21
Antragsteller für eine IR müssen in einer praktischen Prüfung nach Anlage 7 dieses Anhangs nachweisen, dass sie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit einer für die entsprechenden verliehenen Rechte angemessenen Kompetenz beherrschen.
FCL.625 IR - Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung 19 20
a) Gültigkeit
Eine IR gilt für 1 Jahr.
b) Verlängerung
c) Erneuerung
Ist eine IR abgelaufen, müssen Antragsteller, die die Erneuerung ihrer Rechte beantragen, alle folgenden Anforderungen erfüllen:
d) Wurde die IR in den vorangegangenen 7 Jahren nicht erneut validiert oder erneuert, müssen die Bewerber für die IR die Prüfung der theoretischen IR-Kenntnisse und die praktische Prüfung wiederholen.
e) Inhaber einer gültigen IR, die in eine von einem Drittland nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilte Pilotenlizenz eingetragen ist, sind von den Anforderungen nach Buchstabe c Nummer 1, Buchstabe c Nummer 2 und Buchstabe d ausgenommen, wenn sie die IR-Rechte erneuern, die in den nach diesem Anhang erteilten Lizenzen enthalten sind.
f) Die Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe c Nummer 3 kann mit einer Befähigungsüberprüfung für die Erneuerung der entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung kombiniert werden.
Kapitel 2
Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie
FCL.620.A IR(A) - Praktische Prüfung 21
FCL.625.A IR(A) - Verlängerung 19 20
a) Verlängerung.
Für die Verlängerung einer IR(A) müssen die Bewerber
b) Es wird eine Anrechnung gemäß Anlage 8 dieses Teils gewährt.
Kapitel 3
Besondere Anforderungen an die Hubschrauberkategorie
FCL.625.H IR(H) - Verlängerung 14 19
a) Für die Verlängerung einer IR(H) müssen die Bewerber:
b) Für die Befähigungsüberprüfung nach Punkt (a)(3) kann ein FTD 2/3 oder ein FFS verwendet werden, der das betreffende Hubschraubermuster nachbildet, sofern mindestens jede zweite Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer IR(H) in einem Hubschrauber durchgeführt wird.
c) Es wird eine Quer-Anrechnung nach Anlage 8 dieses Anhangs gewährt.
FCL.630.H IR(H) - Erweiterung der Rechte einer IR(H) auf weitere Hubschraubermuster 21
Sofern in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission festgelegten betrieblichen Eignungsdaten nichts anderes festgelegt ist, müssen Inhaber einer IR(H), die ihre IR(H)-Rechte auf weitere Hubschraubermuster ausweiten möchten, zusätzlich zu dem entsprechenden Ausbildungslehrgang für Musterberechtigungen bei einer ATO zwei Stunden Flugausbildung auf dem betreffenden Muster allein nach Instrumenten gemäß den IFR abschließen, wobei die Flugausbildung in einem FFS oder FTD durchgeführt werden kann, der/das das entsprechende Muster für den IFR-Betrieb angemessen nachbildet.
Kapitel 4
Besondere Anforderungen für die Luftschiffkategorie
FCL.620.As IR(As) - Praktische Prüfung 21
Für den Erwerb einer IR(As) für mehrmotorige Luftschiffe muss die praktische Prüfung in einem mehrmotorigen Luftschiff abgelegt werden. Für den Erwerb einer IR(As) für einmotorige Luftschiffe muss die praktische Prüfung in einem einmotorigen Luftschiff abgelegt werden.
FCL.625.As IR(As) - Verlängerung
Bewerber um die Verlängerung einer IR(As) müssen,
Abschnitt H
Klassen- und Musterberechtigungen
Kapitel 1
Allgemeine Anforderungen
FCL.700 Umstände, unter denen Klassen- oder Musterberechtigungen erforderlich sind 16 16a 20
a) Inhaber einer Pilotenlizenz dürfen nur dann als Piloten eines Luftfahrzeugs handeln, wenn sie über eine gültige und geeignete Klassen- oder Musterberechtigung verfügen, es sei denn,
b) Ungeachtet Buchstabe a können Piloten im Falle von Flügen, die mit der Einführung oder Änderung von Luftfahrzeugmustern zusammenhängen, Inhaber einer speziellen von der zuständigen Behörde ausgestellten Berechtigung sein, mit der sie ermächtigt werden, die Flüge durchzuführen. Die Gültigkeit dieser Berechtigung muss auf diese speziellen Flüge beschränkt sein.
FCL.705 Rechte des Inhabers einer Klassen- oder Musterberechtigung
Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung sind berechtigt, auf den in der Berechtigung genannten Luftfahrzeugklassen oder -mustern als Pilot tätig zu sein.
FCL.710 Klassen- und Musterberechtigungen - Baureihen 19 24
a) Piloten müssen Unterschiedsschulungen oder ein Vertrautmachen absolvieren, um ihre Rechte auf eine andere Baureihe von Luftfahrzeugen innerhalb einer Klassen- oder Musterberechtigung zu erweitern, oder im Falle von Punkt FCL.710 Buchstabe d Nummer 1 diese Rechte aufrechtzuerhalten. Bei Baureihen innerhalb einer Klassen- oder Musterberechtigung muss die Unterschiedsschulung oder das Vertrautmachen die einschlägigen Elemente umfassen, die gegebenenfalls in den gemäß Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind. Bei der Erweiterung der mit einer Klassenberechtigung für SEP-Flugzeuge verbundenen Rechte auf eine Baureihe mit einem anderen in Artikel 2 Nummer 8c dieser Verordnung genannten Motortyp muss die Unterschiedsschulung aus Flugunterricht mit Fluglehrer und Theorieunterricht bestehen, der in Bezug auf diesen anderen Motortyp und damit zusammenhängende Luftfahrzeugsysteme mindestens alle folgenden Sachgebiete umfasst:
b) Die Unterschiedsschulung muss bei einer der folgenden Stellen absolviert werden:
c) Ungeachtet der Anforderung in Buchstabe b kann eine Unterschiedsschulung für folgende Luftfahrzeuge von einem entsprechend qualifizierten Lehrberechtigten durchgeführt werden, sofern in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten nichts anderes bestimmt ist:
d) Haben Piloten, nachdem sie ihre Rechte auf eine andere Baureihe innerhalb einer Klassen- oder Musterberechtigung gemäß diesem Buchstaben erweitert haben, diese Baureihe in den vorangegangenen zwei Jahren nicht geflogen, müssen sie vor Ausübung ihrer Rechte in dieser Baureihe Folgendes in dieser Baureihe absolvieren:
da) Punkt FCL.710 Buchstabe d gilt nicht im Fall von Baureihen innerhalb der TMG- und der SEP-Klassenberechtigung mit demselben Motortyp nach Artikel 2 Nummer 8c dieser Verordnung.
e) Die Unterschiedsschulung oder Befähigungsüberprüfung in dieser Baureihe wird in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten oder Prüfer entsprechend unterzeichnet.
FCL.725 Bestimmungen für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen 14 18 18a 19 20 21 24
a) Ausbildungslehrgang. Antragsteller für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Antragsteller für den Erwerb einer Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte SEP-Flugzeuge, eine Klassenberechtigung für TMG oder eine Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Anhang VIII (Teil-DTO) Punkt DTO.GEN.110 Buchstabe a Nummer 2 Buchstabe c können den Ausbildungslehrgang bei einer DTO absolvieren. Der Ausbildungslehrgang für die Musterberechtigung muss die obligatorischen Ausbildungselemente für das entsprechende Muster wie in den gemäß Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission festgelegten betrieblichen Eignungsdaten definiert enthalten.
b) Prüfung der theoretischen Kenntnisse. Der Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung muss eine von der ATO durchgeführte Prüfung der theoretischen Kenntnisse zum Nachweis des Stands der theoretischen Kenntnisse ablegen, die für den sicheren Betrieb der betreffenden Luftfahrzeugklasse bzw. des betreffenden Luftfahrzeugmusters erforderlich sind.
(1) Bei Luftfahrzeugen mit mehreren Piloten erfolgt die Prüfung der theoretischen Kenntnisse schriftlich und umfasst mindestens 100 Multiple- Choice-Fragen, die alle Hauptsachgebiete des Lehrplans angemessen abdecken.(2) Bei mehrmotorigen Luftfahrzeugen mit einem Piloten erfolgt die Prüfung der theoretischen Kenntnisse schriftlich, und die Zahl der Multiple-Choice-Fragen richtet sich nach der Komplexität des Luftfahrzeugs.
(3) Bei einmotorigen Luftfahrzeugen wird die Prüfung der theoretischen Kenntnisse mündlich vom Prüfer während der praktischen Prüfung durchgeführt, um festzustellen, ob ein zufrieden stellender Kenntnisstand erreicht wurde.
(4) Bei Flugzeugen mit einem Piloten, die als Hochleistungsflugzeuge eingestuft sind, erfolgt die Prüfung schriftlich und umfasst mindestens 100 Multiple-Choice-Fragen, die alle Sachgebiete des Lehrplans angemessen abdecken.
(5) Bei einmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten und mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten (Wasserflugzeuge) erfolgt die Prüfung schriftlich und muss mindestens 30 Multiple-Choice-Fragen umfassen.
c) Praktische Prüfung. Der Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung muss eine praktische Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils zum Nachweis der praktischen Fertigkeiten ablegen, die für den sicheren Betrieb der betreffenden Luftfahrzeugklasse bzw. des betreffenden Luftfahrzeugmusters erforderlich sind.
Der Bewerber muss die praktische Prüfung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach Beginn des Klassen- bzw. Musterberechtigungslehrgangs und innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Klassen- oder Musterberechtigung ablegen.
d) Flugbetrieb mit einem und mehreren Piloten in einem Luftfahrzeug mit einem Piloten - Musterberechtigungen
In allen anderen Fällen darf die Betriebsform nicht in die Lizenz eingetragen werden.
da) Flugbetrieb mit einem Piloten und mehreren Piloten - Klassenberechtigungen für Flugzeuge
Die Rechte von Inhabern einer Musterberechtigung für ein Flugzeug mit einem Piloten umfassen die Rechte, das Flugzeug im Flugbetrieb mit mehreren Piloten zu fliegen, sofern diese Inhaber
Zusätzliche Rechte für den Flugbetrieb mit mehreren Piloten in einer Flugzeugklasse mit einem Piloten dürfen nicht in die Lizenz eingetragen werden.
db) Wird eine praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein Luftfahrzeug mit einem Piloten in einer der folgenden Betriebsformen durchgeführt, muss die Betriebsform, in der diese praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung durchgeführt wird, in das Flugbuch der Antragsteller eingetragen und vom Prüfer unterzeichnet werden:
e) Ungeachtet der vorstehenden Absätze sind Piloten, die Inhaber einer gemäß FCL.820 erteilten Testflugberechtigung sind und die an Entwicklungs-, Zertifizierungs- oder Fertigungstestflügen für ein Luftfahrzeugmuster mitgewirkt und entweder 50 Stunden gesamte Flugzeit oder 10 Stunden Flugzeit als PIC bei technischen Prüfflügen in diesem Baumuster absolviert haben, berechtigt, einen Antrag auf Erteilung der betreffenden Musterberechtigung zu stellen, sofern sie die Erfahrungsanforderungen und die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Musterberechtigung, wie in diesem Abschnitt festgelegt, für die betreffende Luftfahrzeugkategorie erfüllen.
f) Antragstellern für den Erwerb einer Klassenberechtigung für TMG, die auch Inhaber einer SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sind, die auch Rechte zum Führen von TMG umfasst, wird dies in Bezug auf die Anforderungen in den Punkten (a), (b) und (c) vollständig angerechnet.
FCL.740 Gültigkeit und Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen 18 19 20 24
a) Gültigkeit
b) Erneuerung
Für die Erneuerung einer Klassen- oder Musterberechtigung müssen Antragsteller alle folgenden Anforderungen erfüllen:
Abweichend von Buchstabe b Nummern 1, 2 und 3 sind Piloten, die Inhaber einer gemäß Punkt FCL.820 erteilten Testflugberechtigung sind und die an Entwicklungs-, Zertifizierungs- oder Fertigungstestflügen für ein Luftfahrzeugmuster mitgewirkt und in dem Jahr vor ihrem Antrag entweder 50 Stunden Gesamtflugzeit oder 10 Stunden Flugzeit als PIC bei Testflügen auf diesem Baumuster absolviert haben, berechtigt, einen Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden Musterberechtigung zu stellen.
Antragsteller sind von den Anforderungen von Buchstabe b Nummer 1 und 2 ausgenommen, sofern sie über eine gültige Berechtigung für dieselbe Luftfahrzeugklasse oder dasselbe Luftfahrzeugmuster verfügen, die in eine von einem Drittland nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilte Pilotenlizenz eingetragen ist, und sofern sie berechtigt sind, die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte auszuüben.
c) Piloten, die das EBT-Programm eines Betreibers verlassen, nachdem sie kein annehmbares Kompetenzniveau gemäß diesem EBT-Programm nachgewiesen haben, dürfen die mit dieser Musterberechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllt haben:
Kapitel 2
Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie
FCL.720.A Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung von Klassen- oder Musterberechtigungen - Flugzeuge 18 20 24
Sofern nicht in den gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (OSD) festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Berechtigung erfüllen:
a) Flugzeuge mit einem Piloten:
Bewerber, die erstmals eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein mehrmotoriges Flugzeug mit einem Piloten beantragen, müssen mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot (PIC) auf Flugzeugen absolviert haben.
Vor dem Beginn der Flugausbildung müssen Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein Flugzeug mit einem Piloten, das als Hochleistungsflugzeug eingestuft ist,
A) Inhaber eines Zeugnisses über den zufriedenstellenden Abschluss eines Lehrgangs für zusätzliche Theoriekenntnisse sein, der bei einer ATO absolviert wurde, oder
B) die ATPL(A)-Theorieprüfungen gemäß diesem Anhang (Teil-FCL) bestanden haben oder
C) zusätzlich zu einer Lizenz, die gemäß diesem Anhang (Teil-FCL) erteilt wurde, Inhaber einer ATPL(A) oder CPL(A)/IR mit Anrechnung der Theoriekenntnisse für ATPL(A) sein, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde;
Antragsteller auf Erteilung einer Musterberechtigung für ein technisch kompliziertes Flugzeug mit einem Piloten, das als Hochleistungsflugzeug eingestuft ist, müssen zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen in Nummer 2 alle folgenden Anforderungen erfüllen:
b) Flugzeuge mit mehreren Piloten:
Antragsteller, die erstmals eine Musterzulassung für ein Flugzeug mit mehreren Piloten beantragen, müssen Flugschüler sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Lehrgang für die Erteilung einer Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (MPL) absolvieren und die vor Aufnahme des Musterberechtigungslehrgangs die folgenden Anforderungen erfüllen:
c) Unbeschadet Punkt FCL.720.A Buchstabe b wird Antragstellern, die Anlage 9 Abschnitt B Nummer 6 Ziffer i genügen, eine Musterberechtigung mit beschränkten Rechten für Flugzeuge mit mehreren Piloten erteilt, deren Inhaber berechtigt sind, oberhalb der Flugfläche 200 als Kopilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist, tätig zu sein, sofern zwei weitere Besatzungsmitglieder eine Musterberechtigung nach Punkt FCL.720.A Buchstabe b innehaben.
Für die Aufhebung der Beschränkung müssen Antragsteller alle folgenden Anforderungen erfüllen:
d) Soweit dies in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) entsprechend bestimmt ist, kann die Ausübung der Rechte einer Musterberechtigung anfänglich auf Fliegen unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten beschränkt werden. Die Flugstunden unter Aufsicht müssen in das Flugbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden. Die Beschränkung wird aufgehoben, wenn der Pilot nachweist, dass die gemäß den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) festgelegten Flugstunden unter Aufsicht absolviert wurden.
FCL.725.A Theorie- und Flugunterricht für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen - Flugzeuge 18 24
Sofern nicht in den in Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten anderweitig festgelegt, gilt
a) für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten:
b) für Wasserflugzeuge mit einem Piloten:
c) für technisch komplizierte Nicht-Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten und Flugzeuge mit mehreren Piloten, dass die Ausbildungslehrgänge UPRT-Theorie- und -Flugunterricht entsprechend den klassen- oder musterspezifischen Besonderheiten umfassen müssen. Für den Flugunterricht können FSTD gemäß Anlage 9 Abschnitt A Nummer 18 verwendet werden.
FCL.730.A Besondere Anforderungen an Piloten, die an einem Musterberechtigungslehrgang ohne Flugzeiten (Zero Flight Time Type Rating, ZFTT) teilnehmen - Flugzeuge 24
a) Ein Pilot, der an der Ausbildung in einem ZFTT-Lehrgang teilnimmt, muss auf einem Flugzeug mit Strahlturbinenantrieb für mehrere Piloten, das nach den Normen von CS-25 oder einer gleichwertigen Lufttüchtigkeitsforderung zugelassen ist, oder auf einem Flugzeug mit Propellerturbinenantrieb mit einer höchstzulässigen Startmasse von mindestens 10 Tonnen oder einer zugelassenen Belegung der Fluggastsitze mit mehr als 19 Fluggästen mindestens Folgendes absolviert haben:
b) Wenn ein Pilot von einem Flugzeug mit Propellerturbinenantrieb auf ein Flugzeug mit Strahlturbinenantrieb oder umgekehrt wechselt, ist eine weitere Simulatorausbildung erforderlich.
FCL.735.A Ausbildungslehrgang Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung (Multi-Crew Cooperation, MCC) - Flugzeuge
a) Der MCC-Ausbildungslehrgang umfasst mindestens:
Es ist ein FNPT II MCC oder ein FFS zu verwenden. Wenn die MCC-Ausbildung mit einer erstmaligen Ausbildung für die Musterberechtigung verbunden wird, kann die praktische MCC-Ausbildung auf nicht weniger als 10 Stunden verkürzt werden, wenn für die MCC-Ausbildung und die Ausbildung für die Musterberechtigung derselbe FFS verwendet wird.
b) Der MCC-Ausbildungslehrgang ist innerhalb von 6 Monaten bei einer ATO zu absolvieren.
c) Sofern der MCC-Lehrgang nicht mit einem Musterberechtigungslehrgang verbunden wurde, wird dem Bewerber beim Abschluss des MCC-Ausbildungslehrgangs eine Bescheinigung über den Abschluss ausgehändigt.
d) Einem Bewerber, der eine MCC-Ausbildung für eine andere Luftfahrzeugkategorie absolviert hat, wird die Anforderung gemäß Buchstabe a Absatz 1 erlassen.
FCL.740.A Verlängerung von Klassen- und Musterberechtigungen - Flugzeuge 14 15 20 20a 24
a) Verlängerung von Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge. Für die Verlängerung von Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge muss der Bewerber:
b) Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten.
(1) Klassenberechtigungen für SEP-Flugzeuge und TMG. Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für SEP-Flugzeuge oder TMG müssen die Antragsteller
- innerhalb von 3 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in der betreffenden Klasse gemäß Anlage 9 dieses Teils bei einem Prüfer absolvieren oder
- innerhalb von 12 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung 12 Flugstunden in der betreffenden Klasse absolvieren, die Folgendes umfassen:
- 6 Stunden als PIC,
- 12 Starts und 12 Landungen,
- eine Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten (FI) oder einem Lehrberechtigten für Klassenberechtigung (CRI) und zur Zufriedenheit des FI bzw. CRI, wobei dieser diejenigen Flugübungen auswählen muss, die es dem Antragsteller ermöglichen, seine Befähigung zum sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs und zur Anwendung normaler, anormaler Verfahren und Notverfahren aufzufrischen. Antragsteller sind von dieser Auffrischungsschulung befreit, wenn sie in einer beliebigen Flugzeugklasse oder einem beliebigen Flugzeugmuster eine der folgenden Prüfungen bzw. Beurteilungen bestanden haben:
- eine Befähigungsüberprüfung für Klassen- oder Musterberechtigungen,
- eine praktische Prüfung,
- eine praktische EBT-Beurteilung,
- eine Kompetenzbeurteilung.
(2) Haben Antragsteller sowohl eine Klassenberechtigung für SEP-Flugzeuge (land) als auch eine TMG-Klassenberechtigung inne, können sie die Anforderungen von Nummer 1 in einer der beiden Klassen oder einer Kombination beider Klassen absolvieren und eine Verlängerung für beide Berechtigungen erhalten.
(3) Einmotorige Turboprop-Flugzeuge mit einem Piloten. Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige PTL-Flugzeuge müssen Bewerber innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung auf der betreffenden Klasse gemäß Anhang 9 dieses Teils bei einem Prüfer ablegen.
(4) Haben Antragsteller sowohl eine Klassenberechtigung für SEP-Flugzeuge (land) als auch für SEP-Flugzeuge (sea) inne, können sie die Anforderungen von Nummer 1 Ziffer ii in einer der beiden Klassen oder einer Kombination beider Klassen absolvieren und diese Anforderungen an beide Berechtigungen erfüllen." In jeder Klasse müssen mindestens 1 Stunde der vorgeschriebenen PIC-Zeit und 6 der vorgeschriebenen 12 Starts und 12 Landungen absolviert werden.
(5) Die Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten kann mit der Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer BIR nach Punkt FCL.835(g)(8) kombiniert werden.
c) Bewerber, die eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem Ablaufdatum einer Klassen- oder Musterberechtigung bestehen, dürfen die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn sie die Befähigungsüberprüfung bestanden haben.
FCL.745.A Fortgeschrittener UPRT-Lehrgang - Flugzeuge 18 24
a) Der fortgeschrittene UPRT-Lehrgang ist bei einer ATO zu absolvieren und muss mindestens Folgendes umfassen:
b) Nach Abschluss des UPRT-Lehrgangs erhalten Bewerber ein von der ATO ausgestelltes Abschlusszeugnis.
Kapitel 3
Besondere Anforderungen an die Hubschrauberkategorie
FCL.720.H Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung von Klassen- oder Musterberechtigungen - Hubschrauber 21
Sofern nicht in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Antragsteller für die Ersterteilung einer Musterberechtigung für Hubschrauber die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Berechtigung erfüllen:
a) Hubschrauber mit mehreren Piloten. Antragsteller, die die Erteilung einer Musterberechtigung für Hubschraubermuster mit mehreren Piloten beantragen, müssen vor Beginn des Ausbildungslehrgangs für Musterberechtigungen
b) Ein Absolvent eines integrierten ATP(H)/IR-, ATP(H)-, CPL(H)/IR- oder CPL(H)-Lehrgangs, der die Anforderung von Buchstabe a Nummer 1 nicht erfüllt, ist berechtigt, den Lehrgang für die Musterberechtigung für eine Musterberechtigung für Hubschrauber mit mehreren Piloten zu absolvieren, wobei die Musterberechtigung nur zusammen mit den auf die Wahrnehmung von Aufgaben als Kopilot eingeschränkten Rechten erteilt wird. Die Einschränkung wird aufgehoben, sobald der Pilot alle folgenden Anforderungen erfüllt hat:
c) Mehrmotorige Hubschrauber. Ein Antragsteller für die Ersterteilung einer Musterberechtigung für einen mehrmotorigen Hubschrauber muss
FCL.735.H Ausbildungslehrgang Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung - Hubschrauber
a) Der MCC-Ausbildungslehrgang umfasst mindestens:
b) Der MCC-Ausbildungslehrgang ist innerhalb von 6 Monaten bei einer ATO zu absolvieren.
Es ist ein für MCC zugelassener FNPT II oder III, ein FTD 2/3 oder ein FFS zu verwenden.
c) Sofern nicht der MCC-Lehrgang mit einem Musterberechtigungslehrgang für mehrere Piloten verbunden war, wird dem Bewerber beim Abschluss des MCC-Ausbildungslehrgangs eine Bescheinigung über den Abschluss ausgehändigt.
d) Einem Bewerber, der eine MCC-Ausbildung für eine andere Luftfahrzeugkategorie absolviert hat, wird die Anforderung gemäß Buchstabe a Absatz 1 Ziffer i bzw. Buchstabe a Absatz 2 Ziffer i erlassen.
e) Einem Bewerber um die MCC/IR-Ausbildung, der eine MCC/VFR-Ausbildung absolviert hat, wird die Anforderung gemäß Buchstabe a Absatz 1 Ziffer i erlassen, und er muss 5 Stunden praktische MCC/IR-Ausbildung absolvieren.
FCL.740.H Verlängerung von Musterberechtigungen - Hubschrauber 24
a) Verlängerung. Für die Verlängerung von Musterberechtigungen für Hubschrauber müssen die Antragsteller gegebenenfalls eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
b) Antragsteller, die Inhaber von mehr als einer Musterberechtigung für SEP-Hubschrauber sind, können eine Verlängerung aller relevanten Musterberechtigungen erhalten, wenn sie die Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii bestehen oder die Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii Buchstabe B in nur einem der relevanten Muster absolvieren, sofern sie während der Gültigkeitsdauer eine der folgenden Flugzeiten als PIC in jedem der anderen relevanten Muster absolviert haben:
Die Befähigungsüberprüfung bzw. die Auffrischungsschulung muss jedes Mal auf einem anderen Muster durchgeführt werden. Die neue Gültigkeitsdauer aller gemäß diesem Buchstaben verlängerten Musterberechtigungen muss zum gleichen Zeitpunkt beginnen wie die Gültigkeitsdauer der Musterberechtigung, für die die Befähigungsüberprüfung oder die Auffrischungsschulung durchgeführt wird.
c) Antragsteller, die Inhaber von mehr als einer Musterberechtigung für SET-Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 3.175 kg sind, können eine Verlängerung aller relevanten Musterberechtigungen erhalten, wenn sie die Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii bestehen oder die Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii Buchstabe B in nur einem der relevanten Muster absolvieren, sofern sie Folgendes insgesamt absolviert haben:
Die Befähigungsüberprüfung muss jedes Mal auf einem anderen Muster durchgeführt werden. Die neue Gültigkeitsdauer aller gemäß diesem Buchstaben verlängerten Musterberechtigungen muss zum gleichen Zeitpunkt beginnen wie die Gültigkeitsdauer der Musterberechtigung, für die die Befähigungsüberprüfung oder die Auffrischungsschulung abgeschlossen wird.
d) Antragsteller, die eine praktische Prüfung für die Erteilung einer zusätzlichen Musterberechtigung oder eine Befähigungsüberprüfung für die Erneuerung einer Musterberechtigung erfolgreich abgeschlossen haben, müssen eine Verlängerung der entsprechenden Musterberechtigungen, die sie bereits in den gemeinsamen Gruppen gemäß den Buchstaben b und c innehaben, erhalten.
Die neue Gültigkeitsdauer aller gemäß diesem Buchstaben verlängerten Musterberechtigungen muss zum gleichen Zeitpunkt beginnen wie die Gültigkeitsdauer der Musterberechtigung, für die die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung durchgeführt wird.
e) Die Verlängerung einer IR(H), falls vorhanden, kann mit einer Befähigungsüberprüfung für eine Musterberechtigung verbunden werden.
f) Antragsteller, die eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem Ablaufdatum einer Musterberechtigung bestehen, dürfen die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn sie die Befähigungsüberprüfung bestanden haben. Im Falle der Buchstaben b und c dürfen Antragsteller ihre Rechte in keinem der Muster ausüben.
Kapitel 4
Besondere Anforderungen an die Kategorie Powered-lift-Luftfahrzeuge
FCL.720.PL Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung von Musterberechtigungen - Powered-lift-Luftfahrzeuge
Sofern nicht in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Bewerber um die erstmalige Erteilung einer Musterberechtigung für Powered-lift-Luftfahrzeuge die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen erfüllen:
a) für Flugzeugpiloten:
b) für Hubschrauberpiloten:
c) für Piloten, die qualifiziert sind, sowohl Flugzeuge als auch Hubschrauber zu fliegen:
FCL.725.PL Flugausbildung für die Erteilung von Musterberechtigungen - Powered-lift-Luftfahrzeuge
Der Flugausbildungsteil des Ausbildungslehrgangs für eine Musterberechtigung für Powered-lift-Luftfahrzeuge muss sowohl im Luftfahrzeug als auch einem FSTD, das das Luftfahrzeug nachbildet und für diesen Zweck entsprechend zugelassen ist, absolviert werden.
FCL.740.PL Verlängerung von Musterberechtigungen - Powered-lift-Luftfahrzeuge
a) Verlängerung. Für die Verlängerung von Musterberechtigungen für Powered-lift-Luftfahrzeuge muss der Bewerber
b) Ein Bewerber, der eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem Ablaufdatum einer Musterberechtigung besteht, darf die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn er die Befähigungsüberprüfung bestanden hat.
Kapitel 5
Besondere Anforderungen für die Luftschiffkategorie
FCL.720.As Voraussetzungen für die Erteilung von Musterberechtigungen - Luftschiffe
Sofern nicht in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Bewerber um die erstmalige Erteilung einer Musterberechtigung für Luftschiffe die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung erfüllen:
a) für Luftschiffe mit mehreren Piloten:
FCL.735.As Ausbildungslehrgang Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung - Luftschiffe 14
a) Der MCC-Ausbildungslehrgang muss mindestens umfassen:
Es ist ein für MCC zugelassener FNPT II oder III, ein FTD 2/3 oder ein FFS zu verwenden.
b) Der MCC-Ausbildungslehrgang ist innerhalb von 6 Monaten bei einer ATO zu absolvieren.
c) Sofern nicht der MCC-Lehrgang mit einem Musterberechtigungslehrgang für mehrere Piloten verbunden war, wird dem Bewerber beim Abschluss des MCC-Ausbildungslehrgangs eine Bescheinigung über den Abschluss ausgehändigt.
d) Einem Bewerber, der eine MCC-Ausbildung für eine andere Luftfahrzeugkategorie absolviert hat, werden die Anforderungen gemäß Buchstabe a erlassen.
FCL.740.As Verlängerung von Musterberechtigungen - Luftschiffe
a) Verlängerung. Für die Verlängerung von Musterberechtigungen für Luftschiffe muss der Bewerber
b) Ein Bewerber, der eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem Ablaufdatum einer Musterberechtigung besteht, darf die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn er die Befähigungsüberprüfung bestanden hat.
Abschnitt I
Weitere Berechtigungen
FCL.800 Kunstflugberechtigung 18 20
a) Inhaber einer Pilotenlizenz mit Rechten für das Führen von Flugzeugen oder TMG dürfen Kunstflüge nur dann durchführen, wenn sie Inhaber einer Kunstflugberechtigung nach diesem Punkt sind.
b) Bewerber um eine Kunstflugberechtigung müssen Folgendes absolviert haben:
c) Die mit einer Kunstflugberechtigung verbundenen Rechte sind auf Kunstflug entweder in Flugzeugen oder TMG mit Motorantrieb eingeschränkt, je nachdem, auf welchem Luftfahrzeug die Anforderungen von Punkt (b)(1) und Punkt (b)(2)(ii) erfüllt wurden. Diese Einschränkung wird auf Antrag aufgehoben, wenn ein Pilot mindestens 3 Schulungsflüge mit Fluglehrer, die den vollständigen Kunstfluglehrplan abdecken, in Flugzeugen oder TMG mit Motorantrieb erfolgreich absolviert hat.
d) Antragsteller für den Erwerb einer Kunstflugberechtigung, die bereits Inhaber einer TMG-Klassenberechtigung sowie von Kunstflug-Fortgeschrittenenrechten für Segelflugzeuge nach Punkt SFCL.200(d) in Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sind,
FCL.805 Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern 18 19 20
a) Inhaber einer Pilotenlizenz mit Rechten zum Fliegen von Flugzeugen oder TMGs dürfen Segelflugzeuge oder Banner nur schleppen, wenn sie Inhaber der entsprechenden Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder zum Schleppen von Bannern sind.
b) Bewerber um eine Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen müssen Folgendes absolviert haben:
c) Bewerber um eine Berechtigung für das Schleppen von Bannern müssen Folgendes absolviert haben:
d) Die mit den Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern verbundenen Rechte sind auf Flugzeuge oder TMG beschränkt, je nach Luftfahrzeug, in dem der Flugunterricht absolviert wurde. Für das Schleppen von Bannern sind die Rechte auf die für den Flugunterricht verwendete Schleppmethode zu beschränken. Die Rechte werden erweitert, wenn der Pilot mindestens drei Schulungsflüge mit einem Fluglehrer absolviert hat, die den vollen Schlepp-Lehrplan in einem der beiden Luftfahrzeuge und die Schleppmethode für das Schleppen von Bannern umfassen.
e) Um die mit den Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern verbundenen Rechte ausüben zu können, muss der Inhaber der Berechtigung während der letzten 24 Monate mindestens 5 Schleppflüge absolviert haben.
f) Wenn der Pilot die Anforderung von Buchstabe e nicht erfüllt, muss er die fehlenden Schleppflüge mit einem oder unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten absolvieren, bevor er die Ausübung seiner Rechte wieder aufnimmt.
g) Antragstellern für den Erwerb einer Berechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern mit TMG nach diesem Punkt, die bereits Inhaber einer Berechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern nach Punkt SFCL.205 von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sind oder gegebenenfalls alle Anforderungen für die Erteilung dieser Berechtigung erfüllen, wird dies in Bezug auf die Anforderungen von Punkt (b) bzw. Punkt (c) vollständig angerechnet.
FCL.810 Nachtflugberechtigung 14 18 19 20 24
a) Flugzeuge, TMGs, Luftschiffe
b) Hubschrauber. Wenn die Rechte einer PPL für Hubschrauber unter VFR- Bedingungen bei Nacht ausgeübt werden sollen, muss der Bewerber:
FCL.815 Bergflugberechtigung 18 19 20 24
a) Rechte. Die Rechte des Inhabers einer Bergflugberechtigung bestehen in der Durchführung von Flügen mit Flugzeugen oder TMG von und zu Geländen, für die die entsprechende von den Mitgliedstaaten benannte Behörde festgelegt hat, dass eine solche Berechtigung erforderlich ist.
Inhaber einer LAPL oder einer PPL mit Rechten für das Führen von Flugzeugen oder TMG können eine erstmalige Bergberechtigung erlangen auf
b) Ausbildungslehrgang. Bewerber um eine Bergflugberechtigung müssen innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten einen Lehrgang mit Theorieunterricht und Flugausbildung bei einer DTO oder ATO absolviert haben. Der Inhalt des Lehrgangs muss den mit der beantragten Bergflugberechtigung verbundenen Rechten angemessen sein.
c) Praktische Prüfung. Nach Abschluss der Ausbildung muss der Bewerber eine praktische Prüfung bei einem zu diesem Zweck qualifizierten Prüfer absolvieren. Die praktische Prüfung umfasst Folgendes:
d) Für die Ausübung der mit der Bergflugberechtigung verbundenen Rechte muss der Inhaber dieser Berechtigung in den letzten zwei Jahren eine der folgenden Bedingungen erfüllt haben:
FCL.820 Testflugberechtigung 16 24
a) Inhaber einer Pilotenlizenz für Flugzeuge oder Hubschrauber dürfen nur als PIC bei Testflügen Kategorie 1 oder 2 wie in Teil-21 definiert tätig sein, wenn sie Inhaber einer Testflugberechtigung sind.
b) Die Verpflichtung, Inhaber einer Testflugberechtigung nach Buchstabe a zu sein, gilt nur für Testflüge, die auf Folgendem durchgeführt werden:
c) Die Rechte des Inhabers einer Testflugberechtigung bestehen innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie in Folgendem:
d) Bewerber um die erstmalige Erteilung einer Testflugberechtigung müssen
e) Die Rechte von Inhabern einer Testflugberechtigung können auf eine andere Testflugkategorie und eine andere Luftfahrzeugkategorie erweitert werden, wenn die Inhaber einen weiteren Lehrgang bei einer ATO absolviert haben.
FCL.825 - gestrichen - 14 15 20
FCL.830 - gestrichen - 14 18 20
FCL.835 Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) 20 24
Abschnitt J
Lehrberechtigte
Kapitel 1
Allgemeine Anforderungen
FCL.900 Lehrberechtigungen 18 19
a) Allgemeines. Personen dürfen Folgendes nur durchführen:
b) Besondere Bedingungen:
(1) Die zuständige Behörde kann ein besonderes Zeugnis ausstellen, das Flugunterrichtsrechte gewährt, wenn die Einhaltung der in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen nicht möglich ist und zwar aufgrund der Einführung
- neuer Luftfahrzeuge in den Mitgliedstaaten oder in der Flotte eines Betreibers oder
- neuer Ausbildungslehrgänge in diesem Anhang (Teil-FCL).
- Ein solches Zeugnis ist auf die Schulungsflüge beschränkt, die für die Einführung des neuen Luftfahrzeugmusters oder des neuen Lehrgangs notwendig sind, und seine Gültigkeit ist auf höchstens 1 Jahr beschränkt.
(2) Inhaber eines Zeugnisses gemäß Buchstabe b Absatz 1, die einen Antrag auf Erteilung einer Lehrberechtigung stellen möchten, müssen die Voraussetzungen und die Anforderungen für die Verlängerung erfüllen, die für diese Lehrberechtigtenkategorie festgelegt sind. Ungeachtet FCL.905.TRI Buchstabe b schließt ein nach diesem (Unter)absatz erteiltes TRI-Zeugnis das Recht zur Ausbildung im Hinblick auf die Erteilung eines TRI- oder SFI-Zeugnisses für das betreffende Muster ein.
c) Ausbildung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten
A) sie entspricht den Anforderungen von Anhang 1 des Abkommens von Chicago;
B) es handelt sich in jedem Fall um mindestens eine CPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie mit der entsprechenden Berechtigung oder dem entsprechenden Zeugnis;
FCL.915 Allgemeine Anforderungen an Lehrberechtigte 15 18 20 24
a) Allgemeines
Bewerber um eine Lehrberechtigung müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
b) Zusätzliche Anforderungen an Lehrberechtigte, die Flugunterricht in einem Luftfahrzeug erteilen.
Wer eine Lehrberechtigung beantragt oder innehat, die zum Erteilen von Flugunterricht in einem Luftfahrzeug berechtigt, muss
c) Anrechnung auf weitere Lehrberechtigungen und für die Zwecke einer Verlängerung:
d) Bei der Anrechnung für die Erweiterung auf weitere Muster müssen die einschlägigen Elemente berücksichtigt werden, die in den gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (OSD) festgelegten betrieblichen Eignungsdaten definiert sind.
e) Zusätzliche Anforderungen an die Lehrberechtigung in einem Ausbildungslehrgang nach FCL.745.A:
FCL.920 Fluglehrerkompetenzen und Beurteilung
Alle Lehrberechtigten müssen eine Ausbildung zur Erlangung der folgenden Kompetenzen erhalten:
FCL.925 Zusätzliche Anforderungen an Lehrberechtigte für die MPL
a) Lehrberechtigte, die eine Ausbildung für die MPL durchführen, müssen
b) Ausbildungslehrgang MPL-Lehrberechtigte
(1) Der Lehrgang für MPL-Lehrberechtigte muss mindestens 14 Unterrichtsstunden umfassen.Nach Abschluss des Ausbildungslehrgangs muss der Bewerber eine Beurteilung der Lehrberechtigtenkompetenzen und der Kenntnisse der kompetenzbasierten Durchführung der Ausbildung absolvieren.
(2) Die Beurteilung besteht in einer praktischen Demonstration des Flugunterrichts in der entsprechenden Phase des MPL-Ausbildungslehrgangs. Diese Beurteilung ist von einem Prüfer durchzuführen, der gemäß Abschnitt K qualifiziert ist.
(3) Nach erfolgreichem Abschluss des MPL-Ausbildungslehrgangs erteilt die ATO dem Bewerber eine MPL-Lehrberechtigung.
c) Zur Wahrung der Rechte müssen Lehrberechtigte innerhalb der letzten 12 Monate im Rahmen eines MPL-Ausbildungslehrgangs Folgendes durchgeführt haben:
d) Wenn Lehrberechtigte die Anforderungen von Buchstabe c nicht erfüllen, müssen sie vor Ausübung der Rechte zur Erteilung von Flugunterricht für die MPL
FCL.930 Ausbildungslehrgang 18 24
FCL.935 Beurteilung der Kompetenz 19
a) Mit Ausnahme des Lehrberechtigten für Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung (Multi-Crew Cooperation Instructor, MCCI), des Lehrberechtigten für synthetische Übungsgeräte (Synthetic Training Instructor, STI), des Lehrberechtigten für Bergflugberechtigungen (Mountain Rating Instructor, MI) und des Testfluglehrberechtigten (Flight Test Instructor, FTI) muss ein Bewerber um eine Lehrberechtigung eine Kompetenzbeurteilung in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, in der entsprechenden Luftfahrzeugklasse oder dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster oder in dem entsprechenden FSTD absolvieren, um gegenüber einem gemäß Abschnitt K dieses Anhangs qualifizierten Prüfer die Fähigkeit nachzuweisen, einen Flugschüler bis zu der Ebene auszubilden, die für die Erteilung der betreffenden Lizenz, der Berechtigung oder des betreffenden Zeugnisses erforderlich ist.
b) Diese Beurteilung umfasst Folgendes:
c) Die Beurteilung muss auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben FSTD erfolgen, auf der/dem die Flugausbildung durchgeführt wurde.
d) Wenn eine Kompetenzbeurteilung für die Verlängerung einer Lehrberechtigung erforderlich ist, darf ein Bewerber, der die Beurteilung vor dem Ablaufdatum einer Lehrberechtigung nicht besteht, die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte nicht ausüben, solange er die Beurteilung nicht erfolgreich absolviert hat.
FCL.940 Gültigkeit von Lehrberechtigungen 19
Mit Ausnahme der MI und unbeschadet FCL.900 Buchstabe b Absatz 1 und FCL.915 Buchstabe e Absatz 2 sind Lehrberechtigungen für einen Zeitraum von 3 Jahren gültig.
FCL.945 Pflichten der Lehrberechtigten 15 24
Nach Abschluss des Schulungsflugs für die Verlängerung einer Klassenberechtigung für SEP-Flugzeuge oder TMG nach Punkt FCL.740.A Buchstabe b Nummer 1 Ziffer ii Buchstabe C oder für die Verlängerung einer Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Punkt FCL.740.H Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii Buchstabe B und nur bei Erfüllung aller anderen Kriterien für eine Verlängerung nach Punkt FCL.740.A Buchstabe b Nummer 1 Ziffer ii bzw. Punkt FCL.740.H Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii trägt der Lehrberechtigte das neue Ablaufdatum der Berechtigung in die Lizenz des Antragstellers ein, wenn er von der für die Lizenz des Antragstellers zuständigen Behörde ausdrücklich hierzu ermächtigt wurde.
Kapitel 2
Besondere Anforderungen an den Fluglehrer - FI
FCL.905.FI FI - Rechte und Bedingungen 14 19 20
Die Rechte eines FI bestehen in der Durchführung von Flugunterricht für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung des Folgenden:
Zusätzlich zu den Bedingungen nach Punkt (1) und (2):
In diesem Fall müssen die FI ihre ersten fünf Lehrberechtigtensitzungen unter der Aufsicht eines TRI(A), MCCI(A) oder SFI(A) durchführen, der für MPL-Flugunterricht qualifiziert ist.
FCL.910.FI FI - Eingeschränkte Rechte 14 18 20
a) Die Rechte eines FI werden in den folgenden Fällen auf die Erteilung von Flugunterricht unter der Aufsicht eines FI für die Luftfahrzeugkategorie, die von der DTO oder ATO für diesen Zweck benannt wurde, beschränkt:
b) Bei der Erteilung von Ausbildung unter Aufsicht gemäß Buchstabe a hat der FI nicht das Recht, Flugschüler zur Durchführung der ersten Alleinflüge und der ersten Allein-Überlandflüge zu ermächtigen.
c) Die Beschränkungen gemäß Buchstaben a und b werden aus dem FI-Zeugnis gestrichen, wenn der FI mindestens Folgendes absolviert hat:
FCL.915.FI FI - Voraussetzungen 14 19 20 24
Ein Bewerber um ein FI-Zeugnis muss
FCL.930.FI FI - Ausbildungslehrgang 14 19 20 24
a) Antragsteller für den Erwerb eines FI-Zeugnisses müssen in den 6 Monaten vor Beginn des Lehrgangs eine besondere Vorab-Flugbeurteilung mit einem nach Punkt FCL.905.FI Buchstabe j qualifizierten Fluglehrer bei einer ATO absolviert haben, bei der ihre Befähigung zur Teilnahme an dem Lehrgang beurteilt wird. Diese Vorab-Flugbeurteilung muss auf der Befähigungsüberprüfung für Klassen- und Musterberechtigungen nach Anlage 9 beruhen.
b) Der FI-Ausbildungslehrgang umfasst Folgendes:
c) Bei Bewerbern um das FI-Zeugnis, die Inhaber einer anderen nach diesem Anhang erteilten Lehrberechtigung sind oder waren, gelten die Anforderungen in Punkt (b)(1) als erfüllt.
FCL.940.FI FI - Verlängerung und Erneuerung 19 20 24
a) Verlängerung
A) im Falle einer FI(A) und FI(H) mindestens 50 Stunden Flugunterricht in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie als FI, TRI, CRI, IRI, MI oder als Prüfer. Müssen die Rechte zur Erteilung von Unterricht für den Erwerb der BIR und IR verlängert werden, müssen 10 dieser 50 Stunden auf den Flugunterricht für den Erwerb einer BIR oder IR entfallen und innerhalb der dem Ablaufdatum der FI-Berechtigung unmittelbar vorangegangenen 12 Monate absolviert worden sein,
B) im Falle einer FI(As) mindestens 20 Stunden Flugunterricht in Luftschiffen als FI, IRI oder als Prüfer. Muss die Lehrberechtigung für die IR verlängert werden, so müssen 10 dieser Stunden Flugunterricht für eine IR sein und innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum des FI-Zeugnisses absolviert worden sein;
b) Erneuerung
Ist das FI-Zeugnis abgelaufen, müssen die Antragsteller innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor dem Datum der Beantragung der Erneuerung eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als FI bei einer ATO oder bei der zuständigen Behörde sowie eine Kompetenzbeurteilung nach Punkt FCL.935 absolvieren.
Kapitel 4
Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für Musterberechtigungen -
TRI
FCL.905.TRI TRI - Rechte und Bedingungen 14 19 20 20a 21 24
a) Die Rechte eines TRI umfassen die Ausbildung für
b) Die Rechte eines TRI umfassen Rechte zur Durchführung einer praktischen EBT-Beurteilung bei einem EBT-Betreiber, sofern der Lehrberechtigte die Anforderungen von Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Standardisierung von EBT-Lehrberechtigten bei diesem EBT-Betreiber erfüllt.
FCL.910.TRI - Eingeschränkte Rechte 15 19 21 24
a) Allgemeines: Wenn die TRI-Ausbildung nur in einem FSTD durchgeführt wird, sind die Rechte des TRI auf die Ausbildung im FSTD beschränkt. Diese Einschränkung umfasst jedoch die folgenden Rechte zur Durchführung im Luftfahrzeug:
Die Beschränkung auf FSTD wird aufgehoben, wenn der TRI eine Kompetenzbeurteilung im Luftfahrzeug absolviert hat.
b) TRI für Flugzeuge und für Powered-lift-Luftfahrzeuge - TRI(A) und TRI(PL). Die Rechte eines TRI sind auf den Typ Flugzeug oder Powered-lift-Luftfahrzeug beschränkt, in dem die Ausbildung und die Kompetenzbeurteilung durchgeführt wurden. Sofern in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) nicht etwas anderes bestimmt ist, werden die Rechte des TRI auf weitere Muster erweitert, wenn der TRI:
Die Rechte der TRI werden auf weitere Baureihen erweitert, sofern die TRI Punkt FCL.710 in diesen anderen Baureihen und gegebenenfalls die Elemente erfüllen, die in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für diese Baureihen aufgeführten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind.
c) TRI für Hubschrauber - TRI(H).
Die Rechte der TRI werden auf weitere Baureihen erweitert, sofern die TRI Punkt FCL.710 in diesen anderen Baureihen und gegebenenfalls die Elemente erfüllen, die in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für diese Baureihen aufgeführten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind.
d) Ungeachtet der obigen Absätze können Inhaber eines TRI-Zeugnisses, die eine Musterberechtigung gemäß FCL.725(e) erhalten haben, ihre TRI-Rechte auf dieses neue Luftfahrzeugmuster erweitern lassen.
FCL.915.TRI TRI - Voraussetzungen 19 21
Ein Bewerber um ein TRI-Zeugnis muss:
(1) für ein TRI(H)-Zeugnis für einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten
(2) für ein TRI(H)-Zeugnis für mehrmotorige Hubschrauber mit einem Piloten
(3) für ein TRI(H)-Zeugnis für Hubschrauber mit mehreren Piloten 1.000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben und entweder 350 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie oder 100 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf dem Muster absolviert haben, für das das TRI(H)-Zeugnis beantragt wird.
FCL.930.TRI TRI - Ausbildungslehrgang 19 24
a) Der TRI-Ausbildungslehrgang wird wie folgt durchgeführt:
aa) Abweichend von Buchstabe a gilt für den TRI-Ausbildungslehrgang Folgendes:
ab) Der TRI-Ausbildungslehrgang muss Folgendes umfassen:
b) Bewerbern, die Inhaber einer Lehrberechtigung sind oder waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Absatz 1 angerechnet.
c) Einem Bewerber um ein TRI-Zeugnis, der Inhaber eines SFI-Zeugnisses für das betreffende Muster ist, wird dieses für die Erteilung eines TRI-Zeugnisses, beschränkt auf Flugunterricht in Simulatoren, vollständig auf die Anforderungen dieses Absatzes angerechnet.
FCL.935.TRI TRI - Kompetenzbeurteilung 19
a) Die Kompetenzbeurteilung für einen TRI für MPA und PL muss in einem FFS durchgeführt werden. Ist kein FFS verfügbar oder zugänglich, wird ein Luftfahrzeug verwendet.
b) Die Kompetenzbeurteilung für einen TRI für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge und Hubschrauber mit einem Piloten ist durchzuführen:
FCL.940.TRI TRI - Verlängerung und Erneuerung 19
a) Verlängerung
Für die Verlängerung eines TRI(A)-Zeugnisses muss der Inhaber in den 12 Monaten unmittelbar vor dem Ablaufdatum des Zeugnisses mindestens zwei der drei nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
Für die Verlängerung eines TRI(H)- oder TRI(PL)-Zeugnisses muss der Inhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums des TRI-Zeugnisses mindestens zwei der drei nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
Bei einem TRI(H), der Inhaber eines FI(H)-Zeugnisses auf dem betreffenden Muster ist, gelten die Anforderungen in Buchstabe a als erfüllt. In diesem Fall gilt das TRI(H)-Zeugnis bis zum Ablaufdatum des FI(H)-Zeugnisses.
b) Erneuerung
Für die Erneuerung eines TRI-Zeugnisses muss der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Datum des Antrags die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden und Folgendes absolviert haben:
Kapitel 5
Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für Klassenberechtigungen - CRI
FCL.905.CRI CRI - Rechte und Bedingungen 14 15 19 24
a) Die Rechte eines CRI umfassen die Ausbildung für:
b) Die Rechte eines CRI sind auf die Flugzeugklasse oder das Flugzeugmuster beschränkt, in dem die Kompetenzbeurteilung für Lehrberechtigte absolviert wurde. Die Rechte des CRI werden auf weitere Klassen oder Muster erweitert, wenn der CRI innerhalb der letzten 12 Monate Folgendes absolviert hat:
ba) Die Rechte von CRI umfassen die Ausbildung für Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten, außer auf technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten, im Betrieb mit mehreren Piloten, sofern die CRI eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
c) Bewerber um eine CRI für mehrmotorige Flugzeuge, die Inhaber eines CRI-Zeugnisses für einmotorige Flugzeuge sind, müssen die Voraussetzungen für eine CRI gemäß FCL.915.CRI Buchstabe a und die Anforderungen gemäß FCL.930.CRI Buchstabe a Absatz 3 und FCL.935 erfüllt haben.
FCL.915.CRI CRI - Voraussetzungen
Ein Bewerber um ein CRI-Zeugnis muss mindestens Folgendes absolviert haben:
FCL.930.CRI CRI - Ausbildungslehrgang 19
a) Die Ausbildung für den CRI muss mindestens Folgendes umfassen:
b) Bewerbern, die Inhaber einer Lehrberechtigung sind oder waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Absatz 1 angerechnet.
FCL.940.CRI - Verlängerung und Erneuerung 19
a) Für die Verlängerung eines CRI-Zeugnisses muss der Inhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums des CRI-Zeugnisses mindestens zwei der drei nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
b) Für mindestens jede zweite Verlängerung eines CRI-Zeugnisses muss der Inhaber die Anforderung von Buchstabe a Absatz 3 erfüllt haben.
c) Erneuerung
Wenn das CRI-Zeugnis abgelaufen ist, wird es erneuert, sofern der Bewerber innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor dem Antrag auf Erneuerung:
(1) eine Auffrischungsschulung als CRI bei einer ATO oder einer zuständigen Behörde absolviert hat;(2) die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden hat.
Kapitel 6
Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für die Instrumentenflugberechtigung - IRI
FCL.905.IRI IRI - Rechte und Bedingungen 14 20 24
a) Die Rechte eines IRI bestehen in der Ausbildung für die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer BIR oder IR auf der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie.
b) Besondere Anforderungen für den MPL-Lehrgang. Um auf einem MPL-Lehrgang Grundausbildung erteilen zu können, muss der IRI(A)
Antragsteller für den Erwerb einer IRI-Berechtigung müssen
FCL.930.IRI IRI - Ausbildungslehrgang 19 24
a) Die Ausbildung für den IRI muss mindestens Folgendes umfassen:
b) Flugunterricht muss von einem FI erteilt werden, der nach Punkt FCL.905.FI Buchstabe j qualifiziert ist.
c) Bewerbern, die Inhaber einer Lehrberechtigung sind oder waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Absatz 1 angerechnet.
FCL.940.IRI IRI - Verlängerung und Erneuerung
Für die Verlängerung und Erneuerung eines IRI-Zeugnisses muss der Inhaber die Anforderungen für die Verlängerung und Erneuerung eines FI-Zeugnisses gemäß FCL.940.FI erfüllen.
Kapitel 7
Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten - SFI
FCL.905.SFI SFI - Rechte und Bedingungen 14 19 20 21
a) Die Rechte von SFI bestehen in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie für:
(1) die Verlängerung und Erneuerung einer IR, sofern sie Inhaber einer IR in der betreffenden Luftfahrzeugkategorie sind oder waren;(2) die Erteilung einer IR, sofern sie Inhaber einer IR in der betreffenden Luftfahrzeugkategorie sind oder waren und einen IRI-Ausbildungslehrgang absolviert haben.
b) Die Rechte von SFI für Flugzeuge mit einem Piloten bestehen in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten für:
(1) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, wenn die Bewerber das Recht zum Einpilotenbetrieb erwerben möchten.Die Rechte von SFI für Flugzeuge mit einem Piloten können auf den Flugunterricht für Musterberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten erweitert werden, sofern die SFI eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- sie sind oder waren Inhaber eines TRI-Zeugnisses für Flugzeuge mit mehreren Piloten;
- sie verfügen über mindestens 500 Stunden auf Flugzeugen im Betrieb mit mehreren Piloten und haben einen MCCI-Ausbildungslehrgang gemäß FCL.930.MCCI absolviert;
(2) den MCC- und den MPL-Ausbildungslehrgang für die Grundausbildung, sofern die Rechte des SFI(SPA) gemäß Absatz 1 auf den Betrieb mit mehreren Piloten erweitert wurden.
c) Die Rechte von SFI für Flugzeuge mit mehreren Piloten bestehen in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten für:
(1) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen für Flugzeuge mit mehreren Piloten und, wenn die Bewerber das Recht zum Betrieb mit mehreren Piloten erwerben möchten, für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten;(2) den MCC-Ausbildungslehrgang;
(3) den MPL-Lehrgang für die Grundstufe, die mittlere und die fortgeschrittene Stufe, sofern sie für die Grundausbildung Inhaber eines FI(A)- oder eines IRI(A)-Zeugnisses sind oder waren;
d) Die Rechte von SFI für Hubschrauber bestehen in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten für:
(1) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Hubschrauber-Musterberechtigungen;(2) die MCC-Ausbildung, sofern mindestens 350 Stunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie absolviert wurden.
e) Die Rechte eines SFI umfassen Rechte zur Durchführung einer praktischen EBT-Beurteilung bei einem EBT-Betreiber, sofern der Lehrberechtigte die Anforderungen von Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Standardisierung von EBT-Lehrberechtigten bei diesem EBT-Betreiber erfüllt.
FCL.910.SFI - Eingeschränkte Rechte 19 24
Die Rechte der SFI sind auf die FTD 2/3 oder FFS des Luftfahrzeugmusters beschränkt, in dem die SFI-Ausbildung absolviert wurde.
Sofern in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten nichts anderes festgelegt ist, müssen SFI zur Erweiterung ihrer Rechte auf andere FSTD, die weitere Muster derselben Luftfahrzeugkategorie nachbilden, wenn die Inhaber
Die Rechte des SFI werden gemäß den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) auf weitere Baureihen erweitert, wenn der SFI die für das Muster relevanten Teile der technischen Ausbildung und den FSTD-Inhalt des Flugausbildungslehrplans des betreffenden TRI-Lehrgangs absolviert hat.
FCL.915.SFI SFI - Voraussetzungen 21
Ein Bewerber um ein SFI-Zeugnis muss
FCL.930.SFI SFI - Ausbildungslehrgang 19 20 24
a) Der Ausbildungslehrgang für den SFI muss Folgendes umfassen:
b) Einem Antragsteller für den Erwerb eines SFI-Zeugnisses,
FCL.940.SFI - Verlängerung und Erneuerung 19
a) Verlängerung
Für die Verlängerung eines SFI-Zeugnisses müssen die Inhaber vor dem Ablaufdatum des SFI-Zeugnisses mindestens zwei der drei nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
(1) sie müssen mindestens 50 Stunden als Lehrberechtigte oder Prüfer in FSTDs absolviert haben, wovon mindestens 15 Stunden innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum des SFI-Zeugnisses liegen müssen;(2) sie müssen eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als SFI bei einer ATO absolviert haben;
(3) sie müssen die entsprechenden Teile der Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden haben.
b) Weiterhin müssen die Bewerber die Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung der besonderen Musterberechtigung in einem FFS, der die Muster nachbildet, für die sie Rechte besitzen, absolviert haben.
c) Für mindestens jede zweite Verlängerung eines SFI-Zeugnisses muss der Inhaber die Anforderung gemäß Buchstabe a Absatz 3 erfüllen.
d) Wenn ein SFI Inhaber eines Zeugnisses auf mehr als einem Luftfahrzeugmuster innerhalb derselben Kategorie ist, verlängert die Kompetenzbeurteilung, die auf einem dieser Muster absolviert wird, auch das SFI-Zeugnis für die anderen Muster innerhalb derselben Luftfahrzeugkategorie, sofern in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) nicht etwas anderes bestimmt ist.
e) Erneuerung
Für die Erneuerung eines SFI-Zeugnisses müssen die Inhaber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag auf Erneuerung alle folgenden Bedingungen erfüllen:(1) sie müssen eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als SFI bei einer ATO absolviert haben;
(2) sie müssen die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden haben;
(3) sie müssen die Befähigungsüberprüfung für die Erteilung der besonderen Musterberechtigung in einem FSTD, der die Muster nachbildet, für die die Rechte erneuert werden sollen, absolviert haben.
Kapitel 8
Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung - MCCI
FCL.905.MCCI MCCI - Rechte und Bedingungen
a) Die Rechte eines MCCI umfassen die Durchführung von Flugunterricht während:
FCL.910.MCCI MCCI - Eingeschränkte Rechte
Die Rechte des Inhabers eines MCCI-Zeugnisses sind auf den FNPT II/III MCC, FTD 2/3 oder FFS beschränkt, in dem die SFI-Ausbildung absolviert wurde.
Die Rechte können auf andere FSTDs erweitert werden, die andere Luftfahrzeugmuster nachbilden, wenn der Inhaber die praktische Ausbildung des MCCI-Lehrgangs auf diesem Muster von FNPT II/III MCC, FTD 2/3 oder FFS absolviert hat.
FCL.915.MCCI MCCI - Voraussetzungen 21
Ein Bewerber um ein MCCI-Zeugnis muss
(1) im Falle von Flugzeugen, Luftschiffen und Powered-lift-Luftfahrzeugen 1 500 Stunden Flugerfahrung als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten besitzen, davon mindestens 350 Stunden in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie;
(2) im Falle von Hubschraubern 1.000 Stunden Flugerfahrung als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten besitzen, davon mindestens 350 Stunden als Pilot auf Hubschraubern.
FCL.930.MCCI MCCI - Ausbildungslehrgang
a) Die Ausbildung für den MCCI muss mindestens Folgendes umfassen:
b) Bewerber, die Inhaber eines FI-, TRI-, CRI-, IRI- oder SFI-Zeugnisses sind oder waren, wird dieses vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Nummer 1 angerechnet.
FCL.940.MCCI MCCI - Verlängerung und Erneuerung
a) Für die Verlängerung eines MCCI-Zeugnisses muss der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate des Gültigkeitszeitraums des MCCI-Zeugnisses auf dem entsprechenden Typ FNPT II/III, FTD 2/3 oder FFS die Anforderungen von FCL.930.MCCI Buchstabe a Nummer 3 erfüllt haben.
b) Erneuerung. Wenn das MCCI-Zeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber die Anforderungen von FCL.930.MCCI Buchstabe a Nummer 2 und 3 auf dem betreffenden Typ FNPT II/III MCC, FTD 2/3 oder FFS erfüllen.
Kapitel 9
Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für synthetische Übungsgeräte - STI
FCL.905.STI STI - Rechte und Bedingungen 20
a) Die Rechte eines STI bestehen in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie für:
b) Zusätzliche Berechtigungen für den STI(A). Die Rechte eines STI(A) beinhalten den Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten während der Ausbildung für die fliegerischen Grundfähigkeiten des integrierten MPL Ausbildungslehrgangs.
FCL.910.STI - Eingeschränkte Rechte 19
Die Rechte der STI sind auf den FSTD beschränkt, in dem der STI-Ausbildungslehrgang absolviert wurde.
Die Rechte können auf andere FSTDs erweitert werden, die weitere Luftfahrzeugmuster nachbilden, wenn die Inhaber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag:
Für STI(A), die nur auf BITD unterrichten, umfasst die Befähigungsüberprüfung nur die entsprechenden Übungen für die praktische Prüfung für die Erteilung einer PPL(A);
auf einem CPL-, IR-, PPL- oder Klassen- oder Musterberechtigungslehrgang mindestens 3 Flugunterrichtsstunden unter der Aufsicht eines von der ATO zu diesem Zweck ernannten FI, CRI(A), IRI oder TRI, davon mindestens 1 Flugunterrichtsstunde unter der Aufsicht eines FIE in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, erteilt haben.
FCL.915.STI - Voraussetzungen 19
a) Bewerber um ein STI-Zeugnis müssen
(1) Inhaber einer Pilotenlizenz und entsprechender Lehrberechtigungen für die Kurse, für die eine Ausbildung erteilt werden soll, sein oder innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Antrag gewesen sein;(2) innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag in einem FSTD die entsprechende Befähigungsüberprüfung für die Klassen- oder Musterberechtigung absolviert haben.
Bewerber für ein STI(A), die nur auf BITD unterrichten wollen, müssen nur die Übungen absolvieren, die für eine praktische Prüfung für die Erteilung einer PPL(A) erforderlich sind;
b) Bewerber für ein STI(H)-Zeugnis müssen zusätzlich zu den Anforderungen in Buchstabe a innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag mindestens 1 Flugstunde als Beobachter im Cockpit des entsprechenden Hubschraubermusters absolviert haben.
FCL.930.STI STI - Ausbildungslehrgang
a) Der Ausbildungslehrgang für den STI muss mindestens 3 Flugunterrichtsstunden in Bezug auf die Aufgaben eines STI in einem FFS, FTD 2/3 oder FNPT II/III unter der Aufsicht eines FIE umfassen. Diese Flugunterrichtsstunden unter Aufsicht müssen eine Beurteilung der Kompetenz des Bewerbers, wie in FCL.920 beschrieben, beinhalten.
Bewerber um eine STI(A), die nur auf einem BITD unterrichten wollen, müssen den Flugunterricht auf einem BITD absolvieren.
b) Bei Bewerbern für eine STI(H) muss der Lehrgang auch den FFS-Inhalt des entsprechenden TRI-Lehrgangs beinhalten.
FCL.940.STI Verlängerung und Erneuerung des STI-Zeugnisses 19
a) Verlängerung
Für die Verlängerung eines STI-Zeugnisses müssen die Inhaber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum des STI-Zeugnisses alle folgenden Bedingungen erfüllen:(1) sie müssen mindestens 3 Flugunterrichtsstunden in einem FSTD im Rahmen eines vollständigen CPL-, IR-, PPL- oder Klassen- oder Musterberechtigungslehrgangs erteilt haben;
(2) in dem FSTD, auf dem Flugunterricht erteilt wird, die anwendbaren Teile der Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Anhangs für die entsprechende Luftfahrzeugklasse oder das entsprechende Luftfahrzeugmuster bestanden haben.
Für STI(A), die nur auf BITD unterrichten, umfasst die Befähigungsüberprüfung nur die entsprechenden Übungen für eine praktische Prüfung für die Erteilung einer PPL(A).
b) Erneuerung
Für die Erneuerung eines SFI-Zeugnisses müssen die Inhaber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag auf Erneuerung:(1) eine Auffrischungsschulung als STI bei einer ATO absolvieren;
(2) in dem FSTD, auf dem Flugunterricht erteilt wird, die anwendbaren Teile der Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Anhangs für die entsprechende Luftfahrzeugklasse oder das entsprechende Luftfahrzeugmuster bestehen.
Für STI(A), die nur auf BITD unterrichten, umfasst die Befähigungsüberprüfung nur die entsprechenden Übungen für eine praktische Prüfung für die Erteilung einer PPL(A);
(3) auf einem CPL-, IR-, PPL- oder Klassen- oder Musterberechtigungslehrgang in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie mindestens 3 Flugunterrichtsstunden unter der Aufsicht eines von der ATO zu diesem Zweck ernannten FI, CRI, IRI oder TRI, davon mindestens 1 Flugunterrichtsstunde unter der Aufsicht eines Fluglehrerprüfers (FIE), erteilen.
Kapitel 10
Lehrberechtigte für Bergflugberechtigungen - MI
FCL.905.MI MI - Rechte und Bedingungen
Die Rechte eines MI bestehen in der Durchführung von Flugunterricht für die Erteilung einer Bergflugberechtigung.
FCL.915.MI MI - Voraussetzungen
Ein Bewerber um ein MI-Zeugnis muss
FCL.930.MI MI - Ausbildungslehrgang
a) Der Ausbildungslehrgang für den MI muss eine Beurteilung der Kompetenz des Bewerbers, wie in FCL.920 beschrieben, beinhalten.
b) Vor der Teilnahme am Lehrgang müssen Bewerber zur Bewertung ihrer Erfahrung und ihrer Fähigkeit zur Durchführung des Ausbildungslehrgangs einen Vorab-Testflug bei einem MI mit FI-Zeugnis bestanden haben.
FCL.940.MI Gültigkeit des MI-Zeugnisses
Das MI-Zeugnis ist gültig, solange das FI-, TRI- oder CRI-Zeugnis gültig ist.
Kapitel 11
Besondere Anforderungen an Testfluglehrberechtigte - FTI
FCL.905.FTI FTI - Rechte und Bedingungen
a) Die Rechte eines Testfluglehrberechtigten (Flight Test Instructor, FTI) bestehen in der Durchführung von Unterricht innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie für
b) Die Rechte eines FTI, der Inhaber einer Testflugberechtigung der Kategorie 1 ist, schließen auch die Erteilung von Flugunterricht hinsichtlich Testflugberechtigungen der Kategorie 2 ein.
FCL.915.FTI FTI - Voraussetzungen
Ein Bewerber um ein FTI-Zeugnis muss
FCL.930.FTI FTI - Ausbildungslehrgang
a) Die Ausbildung für den FTI muss mindestens Folgendes umfassen:
b) Anrechnung
(1) Bewerbern, die Inhaber einer Lehrberechtigung sind oder waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Absatz 1 angerechnet.(2) Weiterhin wird Bewerbern, die Inhaber einer FI- oder TRI-Zeugnisses sind oder waren, dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Absatz 2 angerechnet.
FCL.940.FTI FTI - Verlängerung und Erneuerung
a) Verlängerung. Für die Verlängerung eines FTI-Zeugnisses muss der Inhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums des FTI-Zeugnisses 1 die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
b) Erneuerung. Wenn das FTI-Zeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber eine Auffrischungsschulung als FTI bei einer ATO erhalten. Die Auffrischungsschulung muss mindestens die Anforderungen von FCL.930.FTI Buchstabe a Absatz 3 erfüllen.
Abschnitt K
Prüfer
Kapitel 1
Allgemeine Anforderungen
FCL.1000 Prüferberechtigungen 19
a) Allgemeines
Inhaber einer Prüferberechtigung müssen
b) Besondere Bedingungen
Ein solches Zeugnis ist auf die praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen beschränkt, die für die Einführung des neuen Luftfahrzeugmusters oder des neuen Lehrgangs notwendig sind, und seine Gültigkeit ist auf höchstens 1 Jahr beschränkt.
c) Prüfung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten
(1) Abweichend von Buchstabe a stellt die zuständige Behörde im Falle von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, eine Prüferberechtigung für Bewerber aus, die Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten Pilotenlizenz sind, sofern die Bewerber:
- Inhaber einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses, die denjenigen gleichwertig sind, für die er zur Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen berechtigt ist, sowie in jedem Fall mindestens Inhaber einer CPL sind;
- zur Betätigung als PIC auf dem Luftfahrzeug während einer praktischen Prüfung oder einer Befähigungsüberprüfung, wenn diese auf dem Luftfahrzeug durchgeführt wird, qualifiziert sind;
- die in diesem Abschnitt für die Erteilung der betreffenden Prüferberechtigung festgelegten Anforderungen erfüllen und
- gegenüber der zuständigen Behörde einen angemessenen Kenntnisstand bezüglich der europäischen Flugsicherheitsvorschriften nachweisen, um Prüfberechtigungen gemäß diesem Anhang ausüben zu können.
(2) Die in Absatz 1 genannte Berechtigung beschränkt sich auf die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen
- außerhalb der Gebiete, für die die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, und
- für Piloten, die ausreichende Kenntnisse der Sprache besitzen, in der die Prüfung/Überprüfung durchgeführt wird.
FCL.1005 Beschränkung von Rechten bei persönlichen Interessen 15 19
Prüfer dürfen Folgendes nicht durchführen:
FCL.1010 Voraussetzungen für Prüfer
Bewerber um eine Prüferberechtigung müssen Folgendes nachweisen:
FCL.1015 Prüfer-Standardisierung 14 18 20
a) Antragsteller auf eine Prüferberechtigung müssen einen von der zuständigen Behörde oder einer ATO durchgeführten und von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolvieren.
b) Der Standardisierungslehrgang muss aus einer theoretischen und einer praktischen Ausbildung bestehen und muss mindestens Folgendes beinhalten:
c) Inhaber einer Prüferberechtigung dürfen praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für einen Bewerber, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat, nur durchführen, wenn sie die neuesten verfügbaren Informationen zu den einschlägigen nationalen Verfahren der zuständigen Behörde des Bewerbers geprüft haben.
FCL.1020 Beurteilung der Kompetenz der Prüfer
Bewerber um eine Prüferberechtigung müssen gegenüber einer Aufsichtsperson der zuständigen Behörde oder einem leitenden Prüfer, der von der Behörde, die für die Prüferberechtigung zuständig ist, hierzu ausdrücklich ermächtigt ist, mittels der Durchführung einer praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung in der Rolle als Prüfer, für die Rechte beantragt werden, ihre Kompetenz nachweisen, wozu unter anderem Einsatzvorbereitung, Durchführung der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung und eine Beurteilung der Person, für die die Prüfung, Überprüfung oder Beurteilung durchgeführt wird, sowie Einsatznachbereitung und Erstellung von Unterlagen gehören.
FCL.1025 Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Prüferberechtigungen 18 19 20
a) Gültigkeit
Eine Prüferberechtigung gilt 3 Jahre.
b) Verlängerung
Um eine Prüferberechtigung zu verlängern, müssen die Inhaber alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Wenn der Bewerber um die Verlängerung Inhaber von Rechten für mehr als eine Kategorie von Prüfern ist, ist nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde eine Verlängerung aller Prüferberechtigungen möglich, wenn der Bewerber die Anforderungen gemäß Buchstabe b Absätze 1 und 2 und FCL.1020 für eine seiner Kategorien von Prüferberechtigungen erfüllt.
c) Erneuerung
Wenn die Berechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag auf Erneuerung die Anforderungen gemäß Buchstabe b Absatz 2 und FCL.1020 erfüllen, bevor er die Ausübung der Rechte wieder aufnehmen kann.
d) Eine Prüferberechtigung wird nur dann verlängert bzw. erneuert, wenn der Bewerber die fortlaufende Einhaltung der Anforderungen gemäß FCL.1010 und FCL.1030 nachweist.
FCL.1030 Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen 14
a) Bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen müssen Prüfer
b) Nach Abschluss der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung muss der Prüfer:
c) Prüfer müssen die Aufzeichnungen mit Einzelheiten zu allen durchgeführten praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen und deren Ergebnissen 5 Jahre lang aufbewahren.
d) Auf Aufforderung durch die für die Prüferberechtigung zuständigen Behörde oder der für die Lizenz des Bewerbers zuständigen Behörde müssen Prüfer alle Aufzeichnungen und Berichte und alle sonstigen Informationen vorlegen, die für die Wahrnehmung der Aufsicht benötigt werden.
Kapitel 2
Besondere Anforderungen an Flugprüfer - FE
FCL.1005.FE FE - Rechte und Bedingungen 14 20
a) FE(A). Die Rechte eines Flugprüfers (Flight Examiner, FE) für Flugzeuge umfassen die Durchführung von:
b) FE(H). Die Rechte eines FE für Hubschrauber umfassen die Durchführung von:
c) FE(As). Die Rechte eines FE für Luftschiffe bestehen in der Durchführung von praktischen Prüfungen für die Erteilung der PPL(As) und CPL(As) und von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die entsprechenden Musterberechtigungen für Luftschiffe, sofern der Prüfer 500 Flugstunden als Pilot auf Luftschiffen absolviert hat, davon mindestens 100 Stunden Flugausbildung.
FCL.1010.FE FE - Voraussetzungen
Ein Bewerber um eine FE-Berechtigung muss Inhaber einer FI-Berechtigung in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein.
Kapitel 3
Besondere Anforderungen an Prüfer für Musterberechtigungen - TRE
FCL.1005.TRE TRE - Rechte und Bedingungen 14 19 20 21
a) TRE(A) und TRE(PL). Die Rechte eines TRE für Flugzeuge oder Powered-lift-Luftfahrzeuge umfassen die Durchführung von:
b) TRE(H). Die Rechte eines TRE(H) umfassen die Durchführung von:
FCL.1010.TRE TRE - Voraussetzungen 14 21
a) TRE(A) und TRE(PL). Bewerber um eine TRE- Berechtigung für Flugzeuge und Powered-lift-Luftfahrzeuge müssen:
b) TRE(H). Bewerber um eine TRE(H)- Berechtigung für Hubschrauber müssen:
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