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Regelwerk, EU 2014, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 504/2014 der Kommission vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Pflanzenöle/Citronellöl

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 145 vom 16.05.2014 S. 28)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Wirkstoff Pflanzenöle/Citronellöl wurde durch die Richtlinie 2008/127/EG der Kommission 2 gemäß dem Verfahren des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission 3 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 4 aufgenommen. Seit die Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ersetzt wurde, gilt dieser Stoff als gemäß der genannten Verordnung genehmigt, und er ist in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 5 aufgeführt.

(2) Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") der Kommission am 16. Dezember 2011 ihre Stellungnahme zum Entwurf des Überprüfungsberichts für Pflanzenöle/Citronellöl 6 vor. Die Behörde übermittelte ihre Stellungnahme zu Pflanzenölen/Citronellöl an den Antragsteller. Die Kommission forderte diesen auf, zum Entwurf des Überprüfungsberichts für Pflanzenöle/Citronellöl Stellung zu nehmen. Der Entwurf des Überprüfungsberichts und die Stellungnahme der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 3. Oktober 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Pflanzenöle/Citronellöl abgeschlossen.

(3) Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Pflanzenöle/Citronellöl als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt.

(4) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands müssen die Genehmigungsbedingungen geändert werden. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(5) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für die Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Pflanzenöle/Citronellöl enthalten, eingeräumt werden.

(7) Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenöle/Citronellöl enthaltende Pflanzenschutzmittel einräumen, sollten spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten der Verordnung auslaufen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis zum 5. Dezember 2014 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Pflanzenöle/Citronellöl enthalten.

Artikel 3 Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, haben so kurz wie möglich zu sein und enden spätestens am 5. Dezember 2015.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2014


1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. Nr. L 344 vom 20.12.2008 S. 89).

3) Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 379 vom 24.12.2004 S. 13).

4) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. Nr. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).

6) Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance plant oils/citronella oil. EFSA Journal 2012; 10(2):2518. [42 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2518 Online verfügbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.

.

Anhang

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der Eintrag für den Wirkstoff Pflanzenöle/Citronellöl in Zeile 240 folgende Fassung:

Numm-
er
Gebräuchliche Bezeich-
nung,
Kennnummern
IUPAC-BezeichnungReinheitDatum der
Zulassung
Befristung der
Zulassung
Sonderbestimmungen
"240Pflanzenöle/Citronellöl

CAS-Nr. 8000-29-1

CIPAC-Nr. 905

Citronellöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe.

Hauptbestandteile:

Citronellal (3,7-Dimethyl-6-octenal)

Geraniol ((E)-3,7-Dimethyl-2,6-octadien-1-ol)

Citronellol (3,7-Dimethyl-6-octan-2-ol)

Geranylacetat (3,7-Dimethyl-6-octen-1-yl-acetat)

Die Summe der folgenden Verunreinigungen darf 0,1 % des technischen Materials nicht übersteigen:

Methyleugenol und Methylisoeugenol.

1. September 200931. August 2019Teil A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Citronellöl (SANCO/2621/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender, Arbeiter, Umstehenden und Anwohner; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden ausgebracht wird;
  • das Risiko für Nichtzielorganismen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:

  1. die technische Spezifikation;
  2. Daten zum Vergleich von Situationen mit natürlicher Hintergrundexposition durch Pflanzenöle/Citronellöl und Methyleugenol und Methylisoeugenol mit der Exposition durch die Anwendung von Pflanzenölen/Citronellöl als Pflanzenschutzmittel. Diese Daten müssen die Exposition des Menschen wie auch der Nichtzielorganismen abdecken;
  3. die Bewertung der Grundwasserexposition durch potenzielle Metaboliten von Pflanzenölen/Citronellöl, vor allem durch Methyleugenol und Methylisoeugenol.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. April 2016 vor."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE