Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 505/2014 der Kommission vom 15. Mai 2014 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Zuckerkulören (E 150a-d) in Bier und Malzgetränken

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 145 vom 16.05.2014 S. 32)



Die Europäische Kommission-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3) Zuckerkulöre sind Lebensmittelfarbstoffe, die derzeit zugelassen und in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführt sind. Diese Zulassung berücksichtigt die annehmbare tägliche Aufnahmemenge (ADI), die 1987, 1990 und 1996 vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Lebensmittel festgelegt wurde.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") gab am 3. Februar 2011 eine Stellungnahme bezüglich der Neubewertung der Sicherheit von Zuckerkulören als Lebensmittelzusatzstoffe ab. 3 In dieser Stellungnahme legte die Behörde eine Gruppen-ADI von 300 mg/kg Körpergewicht/Tag fest. Innerhalb dieser Gruppen-ADI wurde für E 150c, Ammoniak-Zuckerkulör, eine gesonderte ADI von 100 mg/kg Körpergewicht/Tag festgelegt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die voraussichtliche Exposition durch Nahrung bei Kindern und Erwachsenen die ADI für einfache Zuckerkulör (E 150a), Ammoniak-Zuckerkulör (E 150c) und Ammonsulfit- Zuckerkulör (E 150d) überschreiten könnte.

(5) Am 3. Dezember 2012 gab die Behörde eine Erklärung mit einer detaillierteren Expositionsbewertung für die Zuckerkulöre E 150a, E 150c und E 150d ab und kam zu dem Schluss, dass die voraussichtliche ernährungsbedingt Exposition erheblich geringer ist, als in der vorangehenden Stellungnahme angenommen. 4 Jedoch gelangte sie auch zu der Schlussfolgerung, dass im Fall von Ammoniak-Zuckerkulör (E 150c) bei Kleinkindern und Erwachsenen eine Überschreitung der ADI dennoch möglich ist. Während die ADI bei den Höchstwerten für Kleinkinder in einem Mitgliedstaat nur geringfügig (6 %) überschritten wurde, lag in fünf Mitgliedstaaten eine Überschreitung der ADI für Erwachsenen um 5-51 % vor. Nach der Berücksichtigung detaillierterer nationaler Informationen zu den tatsächlichen Verwendungen von Ammoniak-Zuckerkulör (E 150c) zeigten die betreffenden Mitgliedstaaten auf, dass die tatsächliche Aufnahme erheblich geringer ist. Da Bier einen wesentlichen Beitrag zur Exposition bei Erwachsenen leistet, sollten jedoch für Ammoniak-Zuckerkulör (E 150c) in der Lebensmittelunterkategorie 14.2.1 "Bier und Malzgetränke" die Verwendungsbedingungen geändert und Verwendungshöchstmengen festgelegt werden, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten.

(6) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gelten die Höchstmengen der Farbstoffe für die Mengen des färbenden Grundbestandteils in der färbenden Zubereitung, sofern nicht anders angegeben. Der komplexe Charakter und das begrenzte Wissen über die chemische Zusammensetzung von Zuckerkulören macht ihre Feststellung in Lebensmitteln jedoch zu einer Herausforderung. Daher könnten es die zuständigen Behörden bei der Durchführung amtlicher Kontrollen ebenfalls in Betracht ziehen, den Gehalt an 2-Acetyl-4-tetrahydroxybutylimidazol, d. h. die Verunreinigung, die analytisch ermittelt werden kann und die bei der Festlegung einer gesonderten ADI für Ammoniak-Zuckerkulör (E 150c) berücksichtigt wurde, zu überprüfen.

(7) Am 4. Juni 2013 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Zuckerkulören (E 150a-d) in Malzgetränken gestellt; dieser wurde den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht.

(8) Bier ist in den Rechtsvorschriften der Union nicht definiert, und die nationalen Definitionen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Folglich könnte ein bestimmtes Produkt, das in einem Mitgliedstaat als Bier eingestuft wird, in einem anderen Mitgliedstaat als Malzgetränk gelten. Da eine technische Notwendigkeit für die Verwendung von Zuckerkulören (E 150a-d) in Malzgetränken besteht und diese lediglich in Bier zugelassen ist, wirkt sich die gegenwärtige Situation negativ auf den Binnenmarkt aus und beeinträchtigt den freien Verkehr dieser Produkte. Es ist daher angezeigt, dieser Situation Abhilfe zu schaffen.

(9) Malzgetränke zeichnen sich ebenso wie Bier dadurch aus, dass im Endprodukt kein Malz als solches enthalten ist; außerdem bestehen Ähnlichkeiten bezüglich der Technologie und der erforderlichen Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in Bier. Zuckerkulöre sind erforderlich, um eine im Herstellungsverfahren beeinträchtigte durchgängige Farbe wiederherzustellen und/oder um aus hellem Malz hergestellte Malzgetränke visuell ansprechender zu machen. Röstmalz kann nicht zum Erzeugen der dunklen Farbe verwendet werden, da es einen für diese Produkte nicht geeigneten markanten Geschmack verleiht.

(10) Malzgetränke sind Nischenprodukte, die eine Alternative zu Produkten bieten, für die die Verwendung von Zuckerkulören gegenwärtig zugelassen ist (d. h. aromatisierte Getränke und Bier). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Zulassung der Verwendung von Zuckerkulören in Malzgetränken mit erheblichen Auswirkungen auf die Gesamtexposition gegenüber Zuckerkulören verbunden wäre.

(11) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersuchen, um die Unionsliste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von einer solchen Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da die Aktualisierung der Liste durch die Erweiterung des Verwendungszwecks von Zuckerkulören (E 150a-d) auf Malzgetränke keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.

(12) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2014

______
1) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16.

2) Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 1).

3) The EFSA Journal 2011; 9(3):2004.

4) The EFSA Journal 2012; 10(12):3030.

.

Anhang

In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 erhält der Eintrag für "E 150a-d" in der Lebensmittelunterkategorie 14.2.1 "Bier und Malzgetränke" folgende Fassung:

"E 150a,b,dEinfache Zuckerkulör, Sulfitlaugen-Zuckerkulör und Ammonsulfit-Zuckerkulörquantum satis
E 150cAmmoniak-Zuckerkulör6 000
E 150cAmmoniak-Zuckerkulör9 500nur ,Bière de table/Tafelbier/Table beer' (mit einem Stammwürzgehalt von weniger als 6 %); Brown Ale, Porter, Stout und Old Ale"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE