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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften
(ABl. Nr. L 179 vom 19.06.2014 S. 17 A;
VO (EU) 2022/891 - ABl. L 155 vom 08.06.2022 S. 3 Inkrafttreten Gültig)
Hebt die VO'en (EG) 1898/2006 und 1216/2007 auf.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 12 Absatz 7 Unterabsatz 1, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 1, Artikel 51 Absatz 6 Unterabsatz 1, Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurden die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln 2 und die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 3 aufgehoben und ersetzt. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Mit solchen Rechtsakten sind bestimmte Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in dem neuen Rechtsrahmen reibungslos funktionieren. Die neuen Vorschriften sollten die Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und (EG) Nr. 510/2006 ersetzen, die bislang in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 4 wie auch in der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln 5 enthalten sind.
(2) Um den Besonderheiten der Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, deren Name als geschützte Ursprungsbezeichnung einzutragen ist, und insbesondere den einschlägigen physischen und materiellen Zwängen Rechnung zu tragen, sollten in der Produktspezifikation solcher Erzeugnisse Ausnahmen in Bezug auf die Herkunft von Futtermitteln gestattet werden. Diese Ausnahmen dürfen sich in keiner Weise auf den Zusammenhang zwischen dem geografischen Umfeld und der besonderen Qualität oder den besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses, die überwiegend oder ausschließlich auf dieses Umfeld zurückzuführen sind, auswirken.
(3) Um den Besonderheiten bestimmter Erzeugnisse Rechnung zu tragen, sollten bei geschützten geografischen Angaben in der Produktspezifikation solcher Erzeugnisse Einschränkungen in Bezug auf die Herkunft von Rohstoffen gestattet werden. Diese Einschränkungen sollten durch objektive Kriterien gerechtfertigt sein, die den allgemeinen Grundsätzen der Regelung für geschützte geografische Angaben entsprechen und die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Zielen der Regelung weiter verbessern.
(4) Um sicherzustellen, dass der Verbraucher angemessen informiert wird, sollten EU-Zeichen eingeführt werden, die auf geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten aufmerksam machen.
(5) Um zu gewährleisten, dass die Produktspezifikationen für garantiert traditionelle Spezialitäten nur sachdienliche und knapp formulierte Informationen enthalten, und um übermäßig umfangreiche Anträge auf Eintragung oder Anträge auf Genehmigung der Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität zu vermeiden, sollte die Länge von Produktspezifikationen begrenzt werden.
(6) Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens sollten zusätzliche Regeln für nationale Einspruchsverfahren bei gemeinsamen Anträgen, die mehr als ein nationales Hoheitsgebiet betreffen, festgelegt werden. Da das Einspruchsrecht im gesamten EU-Gebiet gewährleistet sein sollte, sollte die Verpflichtung vorgesehen werden, in allen Mitgliedstaaten, die von den gemeinsamen Anträgen betroffen sind, nationale Einspruchsverfahren durchzuführen.
(7) Um die einzelnen Schritte des Einspruchsverfahrens eindeutig zu regeln, müssen die Verfahrenspflichten des Antragstellers für den Fall präzisiert werden, dass die nach einem mit Gründen versehenen Einspruch eingeleiteten Konsultationen zu einer Einigung geführt haben.
(8) Um die Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Produktspezifikation zu vereinfachen, sollten ergänzende Vorschriften für die Prüfung der Änderungsanträge und für die Einreichung und Bewertung von geringfügigen Änderungen festgelegt werden. Wegen ihrer Dringlichkeit sollten vorübergehende Änderungen vom normalen Verfahren ausgenommen werden und nicht der förmlichen Genehmigung durch die Kommission bedürfen. Die Kommission sollte jedoch in vollem Umfang über den Inhalt und die Begründung dieser Änderungen unterrichtet werden.
(9) Damit alle Parteien die Gelegenheit haben, ihre Rechte und berechtigten Interessen zu verteidigen, sollten ergänzende Vorschriften zum Löschungsverfahren festgelegt werden. Das Löschungsverfahren sollte sich an das normale Verfahren für die Eintragung gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 anlehnen. Es sollte auch klargestellt werden, dass Mitgliedstaaten zu den juristischen Personen zählen, die möglicherweise ein berechtigtes Interesse daran haben, einen Antrag auf Löschung gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung zu stellen.
(10) Zum Schutz der berechtigten Interessen der Erzeuger und der interessierten Kreise sollte für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben, die vor dem 31. März 2006 eingetragen wurden und bei denen kein Einziges Dokument veröffentlicht wurde, die Möglichkeit bestehen, auf Ersuchen der betreffenden Mitgliedstaaten noch ein solches Einziges Dokument zu veröffentlichen.
(11) Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sehen vor, dass bei Erzeugnissen aus der Europäischen Union, die unter einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder als garantiert traditionelle Spezialität vermarktet werden, die für diese Erzeugnisse bestimmten EU-Zeichen in der Etikettierung erscheinen müssen und die entsprechenden Angaben oder Abkürzungen in der Etikettierung erscheinen können. Nach Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 ist das EU-Zeichen bei der Etikettierung von außerhalb der Europäischen Union hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten fakultativ. Diese Vorschriften gelten erst ab dem 4. Januar 2016. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 aufgehobenen Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und (EG) Nr. 510/2006 sahen vor, dass in der Etikettierung von Erzeugnissen aus der Europäischen Union entweder das Zeichen oder die vollständige Angabe erscheinen musste und die Angabe "garantiert traditionelle Spezialität" in der Etikettierung von außerhalb der Europäischen Union hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten erscheinen konnte. Im Interesse der Kontinuität zwischen den beiden aufgehobenen Verordnungen und der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sollten die Verpflichtung, in der Etikettierung von Erzeugnissen aus der Europäischen Union entweder die EU-Zeichen oder die jeweilige Angabe zu verwenden, und die Möglichkeit, die Angabe "garantiert traditionelle Spezialität" in der Etikettierung von außerhalb der Europäischen Union hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten zu verwenden, als implizit in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehen und bereits anwendbar erachtet werden. Der Rechtssicherheit wegen und zum Schutz der Rechte und der berechtigten Interessen der Erzeuger und interessierten Kreise sollten die Bedingungen für die Verwendung von Zeichen und Angaben in der Etikettierung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und (EG) Nr. 510/2006 weiterhin bis zum 3. Januar 2016 gelten.
(12) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollten die Verordnungen (EG) Nr. 1898/2006 und (EG) Nr. 1216/2007 aufgehoben werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Besondere Vorschriften für die Herkunft von Futtermitteln und Rohstoffen
(1) Für die Zwecke des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 müssen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, deren Name als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen wird, die Futtermittel vollständig in dem abgegrenzten geografischen Gebiet beschafft werden.
Insoweit es technisch nicht möglich ist, Futtermittel ausschließlich in dem abgegrenzten geografischen Gebiet zu beschaffen, kann zusätzlich Futter von außerhalb dieses Gebiets verwendet werden, sofern die Qualität oder die Merkmale des Erzeugnisses, die im Wesentlichen dem geografischen Umfeld zu verdanken ist bzw. sind, dadurch nicht beeinträchtigt werden. Futtermittel, die außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets beschafft werden, dürfen in keinem Fall 50 % der Trockenmasse auf Jahresbasis überschreiten.
(2) Im Falle von Erzeugnissen, deren Name als geschützte geografische Angabe eingetragen wird, ist jede in der Produktspezifikation enthaltene Einschränkung in Bezug auf die Herkunft der Rohstoffe mit Blick auf den Zusammenhang gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu begründen.
Artikel 2 EU-Zeichen
Die in Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten EU-Zeichen werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt eingeführt.
Artikel 3 Begrenzung der Länge der Produktspezifikationen für garantiert traditionelle Spezialitäten
Die in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannte Produktspezifikation sollte knapp gefasst sein und außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen - aus nicht mehr als 5.000 Wörtern bestehen.
Artikel 4 Nationale Einspruchsverfahren bei gemeinsamen Anträgen
Bei gemeinsamen Anträgen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 werden die entsprechenden nationalen Einspruchsverfahren in allen betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt.
Artikel 5 Verpflichtung zur Mitteilung einer in einem Einspruchsverfahren erzielten Einigung
Erzielen die Beteiligten im Anschluss an die Konsultationen gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eine Einigung, so teilen die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Antrag gestellt wurde, der Kommission sämtliche Faktoren für das Zustandekommen der Einigung mit, einschließlich der Standpunkte des Antragstellers und der Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder anderer natürlicher und juristischer Personen, die Einspruch erhoben haben.
Artikel 6 Anträge auf Unionsänderungen einer Produktspezifikation 22
Für die Zwecke des Artikels 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 enthält ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation lediglich Unionsänderungen. Enthält ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung auch Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen, so gilt das Verfahren für eine Unionsänderung nur für die Unionsänderung. In dem Antrag enthaltene Standardänderungen bzw. vorübergehende Änderungen gelten als nicht eingereicht.
Artikel 6a Zulässigkeit von Anträgen auf Genehmigung von Unionsänderungen 22
(1) Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gelten als zulässig, wenn sie im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingereicht und der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission 6 übermittelt wurden und Artikel 10 der genannten Durchführungsverordnung entsprechen.
Bei der Genehmigung eines Antrags auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation berücksichtigt die Kommission ausschließlich die im Antrag selbst enthaltenen Unionsänderungen.
(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Antrag unzulässig ist, so teilt sie den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem in einem Drittland ansässigen Antragsteller die Gründe für die Unzulässigkeit mit.
Artikel 6b Standardänderungen der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe 22
(1) Für die Zwecke des Artikels 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sind Anträge auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation bei den Behörden des Mitgliedstaats einzureichen, auf dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet. Stammt der Antrag auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation nicht von der antragstellenden Vereinigung, die den Schutzantrag für den oder die Namen gestellt hat, auf den oder die sich die Produktspezifikation bezieht, so gibt der Mitgliedstaat dieser antragstellenden Vereinigung die Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern, sofern diese antragstellende Vereinigung noch existiert.
Der Antrag auf Genehmigung einer Standardänderung muss eine Beschreibung der Standardänderungen und den Nachweis enthalten, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um Standardänderungen gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt. Eine Zusammenfassung der Gründe, aus denen die Änderungen erforderlich sind, ist ebenfalls vorzulegen.
(2) Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und die auf der genannten Verordnung beruhenden Bestimmungen erfüllt sind, so kann er die Standardänderung genehmigen. Der Genehmigungsbeschluss muss die geänderte konsolidierte Produktspezifikation und gegebenenfalls das geänderte konsolidierte Einzige Dokument oder die elektronische Bezugnahme auf die veröffentlichte Fassung der konsolidierten Produktspezifikation und gegebenenfalls des konsolidierten Einzigen Dokuments enthalten.
Der Genehmigungsbeschluss wird öffentlich zugänglich gemacht. Die genehmigte Standardänderung gilt in dem betreffenden Mitgliedstaat ab dem Datum, an dem der Genehmigungsbeschluss öffentlich zugänglich wurde. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission genehmigte Standardänderungen spätestens einen Monat, nachdem der nationale Genehmigungsbeschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission unverzüglich über alle rechtskräftigen nationalen Urteile, mit denen ein Beschluss zur Genehmigung einer Standardänderung für nichtig erklärt wurde.
(3) Beschlüsse zur Genehmigung von Standardänderungen bei Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern werden der Kommission spätestens einen Monat, nachdem der entsprechende Beschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde, von einer antragstellenden Vereinigung mit einem berechtigten Interesse entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt.
(4) Die Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung an die Kommission gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie Artikel 10a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 entspricht.
(5) Wird durch die Standardänderung eine Änderung des Einzigen Dokuments erforderlich, so veröffentlicht die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über diese Standardänderung die Beschreibung der Standardänderung und das geänderte Einzige Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Wird durch die Standardänderung keine Änderung des Einzigen Dokuments erforderlich, so macht die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über diese Standardänderung die Beschreibung der Standardänderung über die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 genannten digitalen Systeme öffentlich zugänglich.
Die in den Absätzen 2 und 3 genannte nationale Behörde oder die antragstellende Vereinigung gemäß Absatz 3, die der Kommission eine Standardänderung mitgeteilt hat, bleibt für deren Inhalt verantwortlich.
(6) Standardänderungen gelten im Gebiet der Union ab dem Tag, an dem sie gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 veröffentlicht oder gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 öffentlich zugänglich gemacht wurden.
(7) Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, wendet jeder betroffene Mitgliedstaat das Verfahren für Standardänderungen getrennt an. Die Standardänderung gilt in dem Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten erst, wenn der letzte nationale Genehmigungsbeschluss in Kraft tritt. Der Mitgliedstaat, der die Standardänderung als Letzter genehmigt, übermittelt der Kommission spätestens einen Monat, nachdem sein Genehmigungsbeschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde, die entsprechende Mitteilung.
Erlassen einer oder mehrere der betroffenen Mitgliedstaaten keinen nationalen Genehmigungsbeschluss gemäß Unterabsatz 1, so kann jeder betroffene Mitgliedstaat diesen Antrag im Rahmen des Verfahrens für Unionsänderungen stellen.
(8) Absatz 7 gilt entsprechend, wenn sich ein Teil des betreffenden geografischen Gebiets im Hoheitsgebiet eines Drittlandes befindet.
Artikel 6c Verhältnis zwischen Unions- und Standardänderungen 22
(1) Wenn eine Standardänderung genehmigt wird, die eine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich bringt, während ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung bei der Kommission anhängig ist, aktualisiert der betreffende Mitgliedstaat das im Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung enthaltene Einzige Dokument entsprechend. Wenn die anhängige Unionsänderung im Amtsblatt der Europäischen Union für mögliche Einsprüche veröffentlicht wurde, so wird die aktualisierte Fassung des Einzigen Dokuments im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, als Anhang der Durchführungsverordnung zur Genehmigung der Unionsänderung veröffentlicht.
(2) Wenn die geänderte Fassung des Einzigen Dokuments, die in einem auf nationaler Ebene genehmigten Antrag auf eine Standardänderung enthalten ist, die letzten genehmigten Unionsänderungen nicht berücksichtigt, so wird diese Standardänderung nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Mitgliedstaat, der die Standardänderung genehmigt hat, sendet der Kommission die konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments in der durch die Unions- und diese Standardänderung geänderten Fassung zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu.
Artikel 6d Vorübergehende Änderungen einer Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe 22
(1) Vorübergehende Änderungen einer Produktspezifikation werden von dem Mitgliedstaat genehmigt und öffentlich zugänglich gemacht, in dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet. Vorübergehende Änderungen werden der Kommission zusammen mit der entsprechenden Begründung spätestens einen Monat, nachdem der nationale Genehmigungsbeschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde, übermittelt. Eine vorübergehende Änderung gilt in dem betreffenden Mitgliedstaat ab dem Tag, an dem der Beschluss zur Genehmigung der Änderung öffentlich zugänglich gemacht wurde.
(2) Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, wendet jeder betroffene Mitgliedstaat das Verfahren für vorübergehende Änderungen gemäß Absatz 1 getrennt an.
(3) Vorübergehende Änderungen bei Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern werden der Kommission zusammen mit der entsprechenden Begründung spätestens einen Monat nach ihrer Genehmigung von einer antragstellenden Vereinigung mit einem berechtigten Interesse entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt.
(4) Die Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung an die Kommission gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie Artikel 10b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 entspricht.
(5) Die Kommission macht die Mitteilung über vorübergehende Änderungen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem sie die Mitteilung über eine vorübergehende Änderung erhalten hat, über die digitalen Systeme gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 öffentlich zugänglich. Eine vorübergehende Änderung findet ab dem Datum, an dem sie von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht wurde, auf dem Gebiet der Union Anwendung.
Die in den Absätzen 1 und 3 genannte nationale Behörde oder die antragstellende Vereinigung gemäß Absatz 3, die der Kommission eine vorübergehende Änderung mitgeteilt hat, bleibt für deren Inhalt verantwortlich.
Artikel 7 Löschung
(1) Das Verfahren nach den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gilt entsprechend für eine gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung vorzunehmende Löschung einer Eintragung.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen auf eigene Initiative einen Antrag auf Löschung gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 stellen.
(3) Der Antrag auf Löschung wird gemäß Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 veröffentlicht.
(4) Begründete Einsprüche gegen eine Löschung sind nur zulässig, wenn der Beteiligte darin darlegt, dass der eingetragene Name für seine Geschäfte nach wie vor von Belang ist.
Artikel 8 Übergangsvorschriften
(1) Für vor dem 31. März 2006 eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben veröffentlicht die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats ein von diesem Mitgliedstaat eingereichtes Einziges Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Veröffentlichung enthält einen Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation.
(2) Bis zum 3. Januar 2016 gelten folgende Bestimmungen:
Artikel 9 Aufhebung
Die Verordnungen (EG) Nr. 1898/2006 und (EG) Nr. 1216/2007 werden aufgehoben.
Artikel 10 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5 gilt nur für Einspruchsverfahren, bei denen der in Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehene Dreimonatszeitraum zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch nicht abgelaufen ist.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2013
2) ABl. L 93 vom 31.03.2006 S. 1.
3) ABl. L 93 vom 31.03.2006 S. 12.
4) ABl. L 369 vom 23.12.2006 S. 1.
5) ABl. L 275 vom 19.10.2007 S. 3.
6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.06.2014 S. 36).
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Anhang |
EU-Zeichen für "geschützte Ursprungsbezeichnung"
EU-Zeichen für "geschützte geografische Angabe"
EU-Zeichen für "garantiert traditionelle Spezialität"
ENDE |