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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(ABl. Nr. L 179 vom 19.06.2014 S. 36, ber. 2015 L 39 S. 23, ber. L 297 S. 10 A;
VO (U) 2022/892 - ABl. L 155 vom 08.06.2022 S. 8 Inkrafttreten Gültig Übergangsbestimmungen, ber. L 192 S. 30)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 7 Unterabsatz 2, Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 2, Artikel 51 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurden die Ratsverordnungen (EG) Nr. 509/2006 vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln 2 und (EG) Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 3 aufgehoben und ersetzt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Bestimmte Vorschriften sollten mithilfe solcher Rechtsakte erlassen werden, um sicherzustellen, dass die Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im neuen Rechtsrahmen reibungslos funktionieren. Die neuen Vorschriften sollten die Durchführungsbestimmungen der Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1898/2006 vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 4 und (EG) Nr. 1216/2007 vom 18. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln 5 ersetzen. Diese Verordnungen wurden durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 vom 18. Dezember 2013 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften 6 aufgehoben.

(2) Die Verwendung von Schriftzeichen für eine geschützte Ursprungsbezeichnung, eine geschützte geografische Angabe und eine garantiert traditionelle Spezialität und die Übersetzungen der Angaben zu einer garantiert traditionellen Spezialität sollten geregelt werden, damit die Marktteilnehmer und Verbraucher in allen Mitgliedstaaten die Namen und Angaben lesen und verstehen können.

(3) Das geografische Gebiet geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben sollte in der Produktspezifikation so detailliert und präzise abgegrenzt werden, dass keine Zweifel bestehen, damit die Erzeuger, die zuständigen Behörden und die Kontrollstellen auf einer sicheren, zuverlässigen Basis handeln können.

(4) Es sollte die Verpflichtung eingeführt werden, detaillierte Vorschriften hinsichtlich des Ursprungs und der Qualität des Futters in die Produktspezifikationen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aufzunehmen, deren Namen als geschützte Ursprungsbezeichnungen geschützt werden, um eine einheitliche Qualität des Erzeugnisses zu gewährleisten und die Ausarbeitung dieser Vorschriften zu vereinheitlichen.

(5) Die Produktspezifikationen geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben sollten Maßnahmen vorsehen, die gewährleisten, dass das Erzeugnis im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammt. Diese Maßnahmen sollten klar und detailliert sein, damit das Erzeugnis, die Rohstoffe, das Futter und das sonstige Material, die aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen, zurückverfolgt werden können.

(6) Für Anträge auf Eintragung eines Namens oder auf Genehmigung einer Änderung, die unterschiedliche Erzeugnisse betreffen, müssen die Fälle definiert werden, in denen Erzeugnisse mit demselben eingetragenen Namen als unterschiedliche Erzeugnisse gelten. Um zu vermeiden, dass Erzeugnisse, die den Anforderungen an geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht genügen, mit einer eingetragenen Bezeichnung vermarktet werden, sollte für alle unterschiedlichen in einem Antrag erfassten Erzeugnisse nachgewiesen werden, dass sie die Anforderungen an die Eintragung erfüllen.

(7) Sind das Verpacken eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels oder Arbeitsvorgänge, die seine Aufmachung betreffen, z.B. Schneiden oder Reiben, auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt, so stellt dies eine Beschränkung des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union können solche Beschränkungen nur vorgeschrieben werden, wenn sie zur Erhaltung des Ansehens der geografischen Angabe oder der Ursprungsbezeichnung erforderlich, verhältnismäßig und geeignet sind. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist für solche Beschränkungen eine produktspezifische Rechtfertigung zu liefern.

(8) Für das reibungslose Funktionieren der Regelung sollten Verfahren für die Antragstellung, für Einsprüche, für Änderungen und für Löschungen festgelegt werden.

(9) Um für einheitliche und effiziente Verfahren zu sorgen, sollten Muster für Eintragungsanträge, Einsprüche, Änderungsanträge, Löschungsanträge sowie Muster für die Veröffentlichung der einzigen Dokumente für Namen, die vor dem 31. März 2006 eingetragen wurden, bereitgestellt werden.

(10) Der Rechtssicherheit wegen sollten die Kriterien für die Ermittlung des Datums, an dem ein Eintragungsantrag oder ein Änderungsantrag eingereicht wurde, eindeutig festgelegt werden.

(11) Um das Verfahren zu straffen und aus Gründen der Vereinheitlichung, sollte die Länge der einzigen Dokumente begrenzt werden.

(12) Aus Gründen der Vereinheitlichung sollten besondere Vorschriften für die Beschreibung des Erzeugnisses und der Erzeugungsmethode erlassen werden. Um eine einfache und zügige Prüfung der Anträge auf Eintragung eines Namens oder Genehmigung einer Änderung zu ermöglichen, sollte die Beschreibung des Erzeugnisses und der Erzeugungsmethode ausschließlich sachdienliche und vergleichbare Angaben enthalten. Wiederholungen, implizite Anforderungen und überflüssige Teile sollten vermieden werden.

(13) Der Rechtssicherheit wegen empfiehlt es sich, für das Einspruchsverfahren Fristen vorzugeben und Kriterien für die Ermittlung des Beginns dieser Fristen festzulegen.

(14) Der Transparenz halber sollten die gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu veröffentlichenden Angaben zu Änderungs- und zu Löschungsanträgen vollständig sein.

(15) Zur Straffung und Vereinfachung sollte die elektronische Form das einzig zulässige Kommunikationsmittel für die Übermittlung von Anträgen, Angaben und Unterlagen sein.

(16) Die Verwendung von Zeichen und Angaben auf den Erzeugnissen, die mit geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben oder als garantiert traditionelle Spezialitäten vermarktet werden, ist einschließlich der geeigneten Sprachfassungen zu regeln.

(17) Die Vorschriften für die Verwendung der eingetragenen Namen in Verbindung mit den Zeichen, Angaben oder entsprechenden Abkürzungen gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 6 und Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sollten präzisiert werden.

(18) Um einen einheitlichen Schutz von Angaben, Abkürzungen und Zeichen zu gewährleisten und die Öffentlichkeit für die EU-Qualitätsregelungen zu sensibilisieren, sollten Vorschriften eingeführt werden, wie Angaben, Abkürzungen und Zeichen in den Medien oder auf Werbeträgern im Zusammenhang mit gemäß der entsprechenden Qualitätsregelung erzeugten Produkten zu verwenden sind.

(19) Um Transparenz und Rechtssicherheit sicherzustellen, sollten Vorschriften über Inhalt und Form des Registers geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten erlassen werden.

(20) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Besondere Vorschriften für Namen

(1) Der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung, einer geschützten geografischen Angabe oder einer garantiert traditionellen Spezialität ist in der Originalschrift einzutragen. Besteht die Originalschrift nicht aus lateinischen Buchstaben, so ist eine Transkription in lateinischen Buchstaben zusammen mit dem Namen in Originalschrift einzutragen.

(2) Wird dem Namen einer garantiert traditionellen Spezialität die in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannte Angabe beigefügt und soll diese Angabe in die übrigen Amtssprachen übersetzt werden, so werden diese Übersetzungen in die Produktspezifikation aufgenommen.

Artikel 2 Abgrenzung des geografischen Gebiets

Für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben wird das geografische Gebiet soweit möglich unter Bezugnahme auf physische oder Verwaltungsgrenzen so präzise abgegrenzt, dass keine Unklarheiten entstehen können.

Artikel 3 Besondere Vorschriften für Futtermittel

Die Produktspezifikation eines tierischen Erzeugnisses, dessen Name als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen werden soll, enthält detaillierte Vorschriften über den Ursprung und die Qualität der Futtermittel.

Artikel 4 Ursprungsnachweis

(1) Die Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe beschreibt Verfahren, die von den Marktteilnehmern im Hinblick auf den Ursprungsnachweis für das Erzeugnis, die Rohstoffe, die Futtermittel und das sonstige Material, die gemäß der Produktspezifikation aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen müssen, einzurichten sind.

(2) Die Marktteilnehmer müssen in der Lage sein, folgende Angaben zu ermitteln:

  1. Lieferant, Menge und Ursprung sämtlicher erhaltenen Partien von Rohstoffen und/oder Erzeugnissen;
  2. Empfänger, Menge und Bestimmung der gelieferten Erzeugnisse;
  3. Zusammenhang zwischen den einzelnen Input-Partien gemäß Buchstabe a und den einzelnen Output-Partien gemäß Buchstabe b.

Artikel 5 Beschreibung mehrerer unterschiedlicher Erzeugnisse

Sind im Antrag auf Eintragung eines Namens oder Genehmigung einer Änderung mehrere unterschiedliche Erzeugnisse beschrieben, für die dieser Name verwendet werden darf, so muss für jedes dieser Erzeugnisse getrennt dargelegt werden, dass die Eintragungsbedingungen eingehalten werden.

"Unterschiedliche Erzeugnisse" im Sinne dieses Artikels sind Erzeugnisse, für die zwar derselbe eingetragene Name verwendet wird, zwischen denen aber bei der Vermarktung unterschieden wird oder die von den Verbrauchern als unterschiedliche Erzeugnisse angesehen werden.

Artikel 6 Verfahrensvorschriften für Anträge auf Eintragung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten 22

(1) Das einzige Dokument einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 enthält die in Anhang I der vorliegenden Verordnung verlangten Angaben.

Der zusammen mit dem einzigen Dokument veröffentlichte Verweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation führt zu der vorgeschlagenen Fassung der Produktspezifikation.

(2) Wird der Antrag von einem Mitgliedstaat an die Kommission übermittelt, wird das einzige Dokument nach dem Muster erstellt, das über die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird.

Wird der Antrag von einer Behörde eines Drittlands oder einem in einem Drittland ansässigen Antragsteller an die Kommission übermittelt, wird das einzige Dokument nach dem Muster in Anhang I erstellt. Die auf diese Weise übermittelten Informationen können von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben werden.

(3) Das einzige Dokument muss knapp gefasst sein und darf - außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen - nicht mehr als 2.500 Wörter enthalten.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für einzige Dokumente, für die ein Antrag auf Veröffentlichung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 gestellt wurde.

(5) Die Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 muss die in Anhang II der vorliegenden Verordnung verlangten Angaben enthalten. Sie wird im Einklang mit dem Muster in dem genannten Anhang erstellt.

Artikel 7 Besondere Vorschriften für die Beschreibung des Erzeugnisses und der Erzeugungsmethode

(1) In dem einzigen Dokument für den Antrag auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird das Erzeugnis anhand von Definitionen und Normen, mit denen dieses Erzeugnis üblicherweise beschrieben wird, identifiziert.

Die Beschreibung konzentriert sich auf die Besonderheit des Erzeugnisses mit dem einzutragenden Namen und verwendet dabei Maßeinheiten und gängige oder technische Vergleichsmaßstäbe, ohne jedoch technische Merkmale, die allen Erzeugnissen dieser Art eigen sind, oder die einschlägigen verbindlichen Rechtsvorschriften für alle Erzeugnisse dieser Art zu nennen.

(2) Bei einer garantiert traditionellen Spezialität sind in der Beschreibung des Erzeugnisses gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nur die zur Identifizierung des Erzeugnisses notwendigen Merkmale und seine besonderen Merkmale anzugeben. Sie darf nicht aus der bloßen Wiederholung allgemeiner Verpflichtungen und insbesondere technischer Merkmale, die allen Erzeugnissen dieser Art eigen sind, sowie der einschlägigen verbindlichen Rechtsvorschriften bestehen.

In der Beschreibung der Erzeugungsmethode gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist nur auf die aktuelle Erzeugungsmethode einzugehen. Historische Verfahren sind nur aufzunehmen, wenn sie noch immer angewendet werden. Nur das für die Erzeugung des spezifischen Erzeugnisses notwendige Verfahren wird beschrieben, und zwar in einer Weise, die es ermöglicht, das Erzeugnis an einem beliebigen Ort zu reproduzieren.

Die wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses belegen, umfassen die wichtigsten unverändert gebliebenen Elemente mit präzisen, fundierten Verweisen.

Artikel 8 Gemeinsame Anträge 22

Ein gemeinsamer Antrag gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird von einem beteiligten Mitgliedstaat oder von einer Gruppe von Antragstellern in einem beteiligten Drittland direkt oder über die Behörden des beteiligten Drittlands bei der Kommission eingereicht. Er enthält die Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 von allen beteiligten Mitgliedstaaten. Die Bedingungen der Artikel 8 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 müssen in allen beteiligten Mitgliedstaaten und Drittländern erfüllt sein.

Einschlägige Mitteilungen oder Beschlüsse der Kommission werden an den Mitgliedstaat, die Behörde des Drittlands oder den in einem Drittland ansässigen Antragsteller übermittelt, der bzw. die bei der Kommission einen gemeinsamen Antrag gemäß Unterabsatz 1 einreicht.

Artikel 9 Verfahrensregeln für Einsprüche

(1) Für die Zwecke von Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird eine mit Gründen versehene Einspruchserklärung nach dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung erstellt.

(2) Der Dreimonatszeitraum gemäß Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Aufforderung zur Einigung auf elektronischem Weg an die betroffenen Parteien versendet wird.

(3) Die Mitteilung gemäß Artikel 5 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 und die der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorzulegenden Informationen werden innerhalb eines Monats nach Ende der Konsultationen nach dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung übermittelt.

Artikel 10 Anträge auf Unionsänderungen einer Produktspezifikation 22

(1) Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 muss Folgendes enthalten:

  1. den geschützten Namen, auf den sich die Änderung bezieht;
  2. den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers und eine Beschreibung des berechtigten Interesses des Antragstellers;
  3. die Rubriken in der Produktspezifikation und - bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben - im einzigen Dokument, die von der Änderung betroffen sind;
  4. bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben eine Erläuterung, warum die Änderung unter die Definition des Begriffs 'Unionsänderung' gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fällt;
  5. eine Beschreibung und Begründung jeder einzelnen vorgeschlagenen Änderung;
  6. bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben das konsolidierte einzige Dokument in der geänderten Fassung;
  7. bei Anträgen eines Mitgliedstaats, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben betreffen, die elektronische Fundstelle der veröffentlichten konsolidierten Produktspezifikation in der geänderten Fassung;
  8. bei Anträgen eines Drittlands, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben betreffen, die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation in der veröffentlichten Fassung oder die Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation;
  9. nur bei Anträgen aus Drittländern, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben betreffen, den Nachweis, dass die beantragte Änderung mit den geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands zum Schutz geografischer Angaben in Einklang steht;
  10. bei Anträgen, die garantiert traditionelle Spezialitäten betreffen, die konsolidierte Produktspezifikation in der geänderten Fassung;
  11. bei allen Anträgen von Mitgliedstaaten eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag seiner Auffassung nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht.

Die Beschreibung und Begründung gemäß Absatz 1 Buchstabe e und das einzige Dokument gemäß Absatz 1 Buchstabe f dürfen - außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen - jeweils nicht mehr als 2.500 Wörter enthalten.

(2) Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung muss knapp gefasst sein und darf - außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen - nicht mehr als 5.000 Wörter enthalten.

(3) Ein Antrag eines Mitgliedstaats auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe wird nach dem Muster erstellt, das über die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird. Ein Antrag eines Mitgliedstaats auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität wird nach dem Muster in Anhang VI erstellt. Die auf diese Weise übermittelten Informationen können von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben werden.

Antragsteller aus Drittländern verwenden das Muster in Anhang V für eine Unionsänderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe und das Muster in Anhang VI für eine Unionsänderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität. Die auf diese Weise übermittelten Informationen können von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben werden.

(4) Das geänderte einzige Dokument einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe und die geänderte Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität werden im Einklang mit Artikel 6 erstellt. Ein Antrag auf Unionsänderung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe aus einem Drittland kann anstelle der elektronischen Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation enthalten.

(5) Für die Zwecke des Artikels 53 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 2 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission zusätzlich zu den darin genannten Dokumenten und Informationen den Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union.

Enthält der Antrag personenbezogene Daten, werden sie als Teil dieses Antrags veröffentlicht.

Artikel 10a Mitteilung über eine Standardänderung 22

(1) Die Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 6b Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 6b Absätze 3, 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 muss Folgendes enthalten:

  1. die Angabe des geschützten Namens, auf den sich die Standardänderung bezieht;
  2. eine Erläuterung, warum die Änderung unter die Definition des Begriffs 'Standardänderung' gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fällt;
  3. eine Beschreibung der genehmigten Änderung, aus der hervorgeht, ob die Änderung zu einer Änderung des einzigen Dokuments führt;
  4. den Beschluss über die Genehmigung der Standardänderung gemäß Artikel 6b Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014;
  5. gegebenenfalls das konsolidierte einzige Dokument in der geänderten Fassung;
  6. die elektronische Fundstelle der veröffentlichten konsolidierten Produktspezifikation in der geänderten Fassung.

(2) Erfolgt die Mitteilung durch einen Mitgliedstaat, so muss sie eine Erklärung enthalten, wonach die genehmigte Änderung nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht.

(3) Bei Anträgen, die Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern betreffen, muss die Mitteilung durch die Behörde des Drittlands oder einen in dem Drittland ansässigen Antragsteller mit einem berechtigten Interesse den Namen des Drittlands oder des Antragstellers, das bzw. der die Mitteilung übermittelt, und den Nachweis enthalten, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist. Die Mitteilung kann anstelle der elektronischen Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation die Produktspezifikation in der veröffentlichten Fassung enthalten.

(4) Die Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung durch einen Mitgliedstaat muss nach dem Muster erstellt werden, das über die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird. Für Mitteilungen aus Drittländern muss das Muster in Anhang VII verwendet werden. Die auf diese Weise übermittelten Informationen werden von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben.

(5) Für die Zwecke des Artikels 6b Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 wird der Name des Mitgliedstaats, des Drittlands oder der natürlichen oder juristischen Person, der bzw. das bzw. die eine genehmigte Standardänderung der Produktspezifikation einer geografischen Angabe übermittelt, als Teil der Mitteilung veröffentlicht.

Artikel 10b Mitteilung über eine vorübergehende Änderung 22

(1) Die Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 6d Absätze 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 muss Folgendes enthalten:

  1. die Angabe des geschützten Namens, auf den sie sich bezieht;
  2. eine Beschreibung der genehmigten vorübergehenden Änderung und deren Begründung gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012;
  3. den Beschluss der zuständigen Behörden, mit dem die Naturkatastrophe förmlich anerkannt oder verbindliche gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen angeordnet werden, oder die entsprechende elektronische Fundstelle der Veröffentlichung;
  4. den Beschluss zur Genehmigung der vorübergehenden Änderung oder die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung.

(2) Erfolgt die Mitteilung durch einen Mitgliedstaat, so muss sie eine Erklärung enthalten, wonach die genehmigte Änderung nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht.

(3) Bei Anträgen, die Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern betreffen, muss die Mitteilung durch die Behörde des Drittlands oder den in dem Drittland ansässigen Antragsteller mit einem berechtigten Interesse den Namen des Drittlands oder des Antragstellers, das bzw. der die Mitteilung übermittelt, und den Nachweis enthalten, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist. Sie kann anstelle der elektronischen Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation den nationalen Beschluss zur Genehmigung der vorübergehenden Änderung in der veröffentlichten Fassung enthalten.

(4) Die Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung durch einen Mitgliedstaat muss nach dem Muster erstellt werden, das über die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird. Für Mitteilungen aus Drittländern muss das Muster in Anhang VIII verwendet werden. Die auf diese Weise übermittelten Informationen werden von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben.

(5) Für die Zwecke des Artikels 6d Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 wird der Name des Mitgliedstaats, des Drittlands oder der natürlichen oder juristischen Person, der bzw. das bzw. die eine genehmigte vorübergehende Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe übermittelt, als Teil der Mitteilung veröffentlicht.

Artikel 11 Löschung

(1) Ein Antrag auf Löschung einer Eintragung gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird nach dem Muster in Anhang IX der vorliegenden Verordnung erstellt.

Anträgen auf Löschung ist die Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 beizufügen.

(2) Die gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu veröffentlichenden Informationen umfassen den ordnungsgemäß ausgefüllten Löschungsantrag gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels.

Artikel 12 Mitteilungen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, Drittländern und anderen Akteuren 22

(1) Die für die Durchführung von Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und der damit zusammenhängenden Bestimmungen erforderlichen Dokumente und Informationen werden der Kommission wie folgt übermittelt:

  1. von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die von der Kommission bereitgestellten digitalen Systeme vorbehaltlich Absatz 2;
  2. von den zuständigen Behörden und Erzeugern aus Drittländern sowie von natürlichen oder juristischen Personen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ein berechtigtes Interesse haben, per E-Mail unter Verwendung der Muster in den Anhängen I bis IX der vorliegenden Verordnung.

Für die Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gelten die Grundsätze und Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission 7 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission 8.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten folgende Dokumente per E-Mail:

  1. die mit Gründen versehene Einspruchserklärung gemäß Artikel 9 Absatz 1;
  2. die Mitteilung des Ergebnisses der Konsultationen gemäß Artikel 9 Absatz 3;
  3. den Löschungsantrag gemäß Artikel 11;
  4. den Antrag auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 6 Absatz 5;
  5. den Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 10.

(3) Informationen werden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von der Kommission über die von der Kommission gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bereitgestellten digitalen Systeme mitgeteilt und zur Verfügung gestellt. Informationen im Rahmen der Verfahren gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 werden den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und antragstellenden Vereinigungen aus Drittländern sowie natürlichen oder juristischen Personen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ein berechtigtes Interesse haben, von der Kommission per E-Mail übermittelt.

(4) Für die amtliche Fachkommunikation im Zusammenhang mit geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Kontaktstelle mit, wobei die Haus- und Postanschrift, eine funktionale E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Dienststelle anzugeben ist. Die Mitgliedstaaten halten diese Kontaktdaten stets auf dem neuesten Stand. Die Daten dürfen nur amtliche Funktionen und Dienststellen enthalten. Es dürfen keine natürlichen Personen oder personenbezogenen Daten angegeben sein, die ansonsten in Anschriften, Kontaktdaten oder sonstigen Datensätzen enthalten sein können.

Die Kommission führt und bewahrt die vollständige Liste dieser Kontaktstellen auf; sie kann sie teilen, öffentlich zugänglich machen und in regelmäßigen Abständen ihren eigenen Dienststellen, anderen Organen und Einrichtungen der Union sowie allen in der Liste aufgeführten Kontaktstellen zur Verfügung stellen. Die Kommission kann verlangen, dass die betreffenden Daten über von der Kommission bereitgestellte digitale Systeme übermittelt werden.

Artikel 12a Einreichung und Eingang von Mitteilungen 22

(1) Die Mitteilungen und Einreichungen gemäß Artikel 12 gelten als an dem Tag erfolgt, an dem sie bei der Kommission eingehen.

(2) Die Kommission bestätigt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die digitalen Systeme gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a den Eingang aller Mitteilungen und Unterlagen, die über diese digitalen Systeme übermittelt wurden.

Die Kommission versieht jeden neuen Antrag auf Eintragung, Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung, jede Mitteilung über genehmigte Standardänderungen und jede Mitteilung über genehmigte vorübergehende Änderungen mit einem Aktenzeichen.

Die Eingangsbestätigung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. das Aktenzeichen;
  2. den Namen des betreffenden Erzeugnisses;
  3. das Eingangsdatum.

Informationen und Bemerkungen zu solchen Mitteilungen und Einreichungen werden von der Kommission über die digitalen Systeme gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a mitgeteilt und zur Verfügung gestellt.

(3) Der Eingang von per E-Mail erfolgten Mitteilungen und Einreichungen wird von der Kommission per E-Mail bestätigt.

Die Kommission versieht jeden neuen Antrag auf Eintragung, Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung, jede Mitteilung über genehmigte Standardänderungen und jede Mitteilung über genehmigte vorübergehende Änderungen mit einem Aktenzeichen.

Die Eingangsbestätigung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. das Aktenzeichen;
  2. den Namen des betreffenden Erzeugnisses;
  3. das Eingangsdatum.

Informationen und Bemerkungen zu solchen Mitteilungen und Einreichungen werden von der Kommission per E-Mail mitgeteilt und zur Verfügung gestellt.

(4) Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und die Artikel 1 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 gelten entsprechend für die Mitteilung und Bereitstellung von Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2.

Artikel 13 Verwendung von Zeichen und Angaben

(1) Die EU-Zeichen gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die mit Artikel 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 festgelegt werden, werden gemäß den Vorschriften in Anhang X der vorliegenden Verordnung wiedergegeben.

(2) Die Angaben "GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG", "GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE" oder "GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄT" in den Zeichen können in jeder Amtssprache der Europäischen Union wie in Anhang X der vorliegenden Verordnung vorgegeben verwendet werden.

(3) Werden die EU-Zeichen, die Angaben oder die entsprechenden Abkürzungen gemäß den Artikeln 12 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bei der Kennzeichnung eines Erzeugnisses verwendet, so ist auch der eingetragene Name anzugeben.

(4) Angaben, Abkürzungen und Zeichen dürfen in Einklang mit Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Medien oder auf Werbeträgern für die Zwecke der Verbreitung der Qualitätsregelung oder der Bekanntmachung des eingetragenen Namens verwendet werden.

(5) Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf den Markt gebracht wurden und die nicht mit den Absätzen 1 und 2 im Einklang stehen, dürfen in Verkehr bleiben, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Artikel 14 Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben und Register der garantiert traditionellen Spezialitäten 22

(1) Mit Inkrafttreten eines Rechtsaktes zur Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe trägt die Kommission folgende Angaben in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ein:

  1. den oder die eingetragenen Namen des Erzeugnisses;
  2. die Erzeugnisklasse gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung;
  3. den Verweis auf den Rechtsakt zur Eintragung des Namens;
  4. die Information, dass der Name als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung geschützt ist;
  5. die Angabe des Ursprungslands/der Ursprungsländer.

(2) Mit Inkrafttreten eines Rechtsaktes zur Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität trägt die Kommission folgende Angaben in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ein:

  1. den oder die eingetragenen Namen des Erzeugnisses;
  2. die Erzeugnisklasse gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung;
  3. den Verweis auf den Rechtsakt zur Eintragung des Namens;
  4. die Angabe des Landes bzw. der Länder der Vereinigung(en), die den Antrag gestellt hat (haben);
  5. die Information, ob laut Eintragungsbeschluss dem Namen der garantiert traditionellen Spezialität die Angabe gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 beizufügen ist;
  6. nur für Anträge, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen sind, die Angabe, ob die Eintragung ohne Namensvorbehalt erfolgt.

(3) Genehmigt die Kommission eine Änderung der Produktspezifikation, mit der die Angaben in den Registern geändert werden, so streicht sie die ursprünglichen Angaben und erfasst die neuen Angaben mit Wirkung vom Inkrafttreten des Beschlusses über die Genehmigung der Änderung.

(4) Sobald eine Löschung in Kraft tritt, streicht die Kommission den Namen aus dem jeweiligen Register.

(5) Das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß Absatz 1 wird in elektronischer Form erstellt und ist öffentlich zugänglich. Es stützt sich auf von der Kommission verwaltete digitale Systeme und wird im Einklang mit dem vorliegenden Artikel aktualisiert.

Artikel 14a Datenschutz 22

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten verarbeiten und veröffentlichen die personenbezogenen Daten, die sie gemäß der vorliegenden Verordnung im Zuge der Verfahren für die Genehmigung von Unionsänderungen und für die Mitteilung über Standardänderungen und vorübergehende Änderungen erhalten haben, im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2018/1725 9 und (EU) 2016/679 10 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(2) Die Kommission gilt in Verfahren, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 und der vorliegenden Verordnung in ihre Zuständigkeit fallen, als für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gelten in Verfahren, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 und der vorliegenden Verordnung in ihre Zuständigkeit fallen, als für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679.

Artikel 15 Übergangsvorschriften

Ein Antrag auf Veröffentlichung des einzigen Dokuments, der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 in Bezug auf eine vor dem 31. März 2006 eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe gestellt wird, wird nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung erstellt.

Artikel 16 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9 Absatz 1 gilt nur für Einspruchsverfahren, bei denen der in Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehene Dreimonatszeitraum zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch nicht begonnen hat.

Artikel 9 Absatz 3 gilt nur für Einspruchsverfahren, bei denen der in Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehene Dreimonatszeitraum zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch nicht abgelaufen ist.

Anhang X Nummer 2 Satz 1 gilt ab 1. Januar 2016, unbeschadet der Erzeugnisse, die vor diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr gebracht wurden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2014

1) ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 1.

2) ABl. L 93 vom 31.03.2006 S. 1.

3) ABl. L 93 vom 31.03.2006 S. 12.

4) ABl. L 369 vom 23.12.2006 S. 1.

5) ABl. L 275 vom 19.10.2007 S. 3.

6) Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.

7) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 100).

8) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 113).

9) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

10) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

.

Einziges DokumentAnhang 1


[Hier bitte den Namen wie unter Ziffer 1 einfügen:] "..."
EU-Nr.: [nur für den EU-Amtsgebrauch]
[Bitte ankreuzen:][ ] g. U.[ ] g. g. A.
1.Name(n) [der g. U. Oder der g. g. A.]
[Hier bitte den für die Eintragung vorgeschlagenen Namen oder - im Fall eines Antrags auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation oder eines Antrags auf Veröffentlichung gemäß Artikel 15 dieser Verordnung den eingetragenen Namen angeben.]
2.Mitgliedstaat oder Drittland
...
3.Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
3.1.Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang XI]
...
3.2.Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
[Wichtigste Punkte gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Das Erzeugnis ist anhand der zur Beschreibung dieses Erzeugnisses üblichen Definitionen und Normen zu identifizieren. Die Beschreibung des Erzeugnisses konzentriert sich auf dessen Besonderheit und verwendet dabei Maßeinheiten und gängige oder technische Vergleichsmaßstäbe, ohne jedoch technische Merkmale, die allen Erzeugnissen dieser Art eigen sind, oder die einschlägigen verbindlichen Rechtsvorschriften für alle Erzeugnisse dieser Art zu nennen (Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung).]
3.3.Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
[Für g. U.: Bestätigung, dass das Futter und die Rohstoffe aus dem Gebiet stammen. Werden Futter oder Rohstoffe verwendet, die nicht aus dem Gebiet stammen, sind diese Ausnahmen ausführlich zu beschreiben und zu begründen. Diese Ausnahmen müssen mit den gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erlassenen Vorschriften in Einklang stehen.
Für g. g. A.: Angabe etwaiger an die Rohstoffe gestellter Qualitätsanforderungen oder Einschränkungen in Bezug auf ihre Herkunft. Begründung etwaiger Einschränkungen. Solche Einschränkungen müssen mit den gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erlassenen Vorschriften in Einklang stehen und im Hinblick auf den Zusammenhang gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung begründet werden.]
...
3.4.Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
[Begründung etwaiger Einschränkungen oder Ausnahmen.]
...
3.5.Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

[Falls vorhanden, andernfalls frei lassen. Produktspezifische Begründung etwaiger Einschränkungen.]

3.6.Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

[Falls vorhanden, andernfalls frei lassen. Begründung etwaiger Einschränkungen.]

...

4.Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

[Gegebenenfalls Einfügen einer Karte des Gebiets]

...

5.Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

[Für g. U.: Ursächlicher Zusammenhang zwischen der Güte oder den Eigenschaften des Erzeugnisses und dem geografischen Gebiet mit seinen natürlichen und menschlichen Einflüssen, einschließlich gegebenenfalls Elemente der Beschreibung des Erzeugnisses oder des Erzeugungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.

Für g. g. A.: Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Ursprung und gegebenenfalls einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Erzeugnisses.

Ausdrückliche Angabe des jeweiligen Faktors (Ansehen, bestimmte Qualität, sonstige Eigenschaften des Erzeugnisses), auf dem der ursächliche Zusammenhang beruht, und ausschließlich Informationen zu den entsprechenden Faktoren, einschließlich gegebenenfalls Elemente der Beschreibung des Erzeugnisses oder des Erzeugungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.]

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

...

.

Antrag auf Eintragung einer garantiert traditionellen SpezialitätAnhang II


[Hier bitte den Namen wie unter Ziffer 1 einfügen:] " "
EU-Nr.: [nur für den EU-Amtsgebrauch]
Mitgliedstaat oder Drittland ""
1.Einzutragende(r) Name(n)
...
2.Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang XI]
...
3.Gründe für die Eintragung
3.1.Es handelt sich um ein Erzeugnis, das
[ ] eine Herstellungsart, Verarbeitungsart oder Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für jenes Erzeugnis oder Lebensmittel entspricht.
[ ] aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist.

[bitte erläutern]

3.2.Es handelt sich um einen Namen, der
[ ] traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden ist.
[ ] die traditionellen oder besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringt.

[ggf. bitte erläutern]

4.Beschreibung
4.1.Beschreibung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, unter anderem mit den wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften, die die besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringen (Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung)
...
4.2.Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Methode zur Herstellung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, einschließlich gegebenenfalls der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Zubereitungsmethode des Erzeugnisses (Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung)
...
4.3.Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen (Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung)
...

.

Mit Gründen versehener EinspruchAnhang III


[Bitte ankreuzen:][ ] g. U.[ ] g. g. A.[ ] g. t. S.
1.Name des Erzeugnisses
[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]
...
2.Amtliche Bezugsangaben
[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]
Bezugsnummer: ...
Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt: ...
3.Angaben zur Kontaktstelle
Ansprechpartner:Anrede (Herr, Frau, ...): ...Name: ...
Vereinigung/Organisation/Einzelperson:...
Oder die nationale Behörde:
Dienststelle:...
Anschrift:...
Telefon:+...
E-Mail-Adresse:...
4.Begründung des Einspruchs
Für g. U./g. g. A.:
[ ]Nichteinhaltung der Bedingungen des Artikels 5 und des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
[ ]Eintragung des Namens widerspräche Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (Pflanzensorte oder Tierrasse).
[ ]Eintragung des Namens widerspräche Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ganz oder teilweise gleichlautender Name).
[ ]Eintragung des Namens widerspräche Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (bestehender Markenname).
[ ]Eintragung würde sich gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nachteilig auf das Bestehen von Namen, Marken oder Erzeugnissen auswirken.
[ ]Der für die Eintragung vorgeschlagene Name ist eine Gattungsbezeichnung; nähere Einzelheiten sind gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 anzugeben.
Für g. t. S.:
[ ]Nichteinhaltung der Bedingungen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
[ ]Eintragung des Namens wäre unvereinbar mit den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012).
[ ]Der für die Eintragung vorgeschlagene Name ist für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel rechtmäßig, anerkannt und wirtschaftlich von Bedeutung (Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012).
5.Einzelheiten des Einspruchs

Geben Sie bitte hinreichende Gründe und Rechtfertigungen für den Einspruch an.

Zudem ist eine Erklärung über das berechtigte Interesse des Einspruchsführers beizufügen. Wird der Einspruch von nationalen Behörden vorgebracht, so ist eine Erklärung über das berechtigte Interesse nicht erforderlich. Der Einspruch sollte unterschrieben und mit Datum versehen sein.

.

Meldung des Abschlusses von Konsultationen nach einem EinspruchAnhang IV


[Bitte ankreuzen:][ ] g. U.[ ] g. g. A.[ ] g. t. S.
1.Name des Erzeugnisses
[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]
2.Amtliche Bezugsangaben [gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]
Bezugsnummer:
Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt:
3.Ergebnis der Konsultationen
3.1.Mit dem/den nachstehenden Einspruchsführer(n) wurde eine Einigung erzielt:
[Bitte Kopien von Schreiben beifügen, in denen die Einigung bestätigt wird und aus denen alle Faktoren, die die Einigung ermöglicht haben, hervorgehen (Artikel 5 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014).]
3.2.Mit dem/den nachstehenden Einspruchsführer(n) wurde keine Einigung erzielt:
[Bitte die Informationen gemäß Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 2 letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 beifügen.]
4.Produktspezifikation und Einziges Dokument
4.1.Die Produktspezifikation wurde geändert:
... Ja (*)... Nein
(*) Wenn "Ja", bitte Beschreibung der Änderungen und geänderte Produktspezifikation beifügen.
4.2.Das Einzige Dokument wurde geändert (nur für g. U. und g. g. A.):
... Ja (*)... Nein
(*) Wenn "Ja", bitte Kopie des aktualisierten Dokuments beifügen.
5.Datum und Unterschrift
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
[Name]
[Dienststelle/Organisation]
[Anschrift]
[Tel.: +]
[E-Mail-Adresse:]


.

Antrag auf Unionsänderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe
(Verordnung (EU) Nr. 1151/2012)
Anhang V 22

1. Name des Erzeugnisses

[wie eingetragen]

2. Art der geografischen Angabe

[Bitte zutreffendes Kästchen ankreuzen] g. U. [ ] g. g. A. [ ]

3. Antragsteller und berechtigtes Interesse

[Angabe von Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers, der die Änderung vorschlägt. Die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer natürlichen Person sind in diesem Antrag nicht anzugeben; sie sind der Kommission gesondert zu übermitteln.

Fügen Sie außerdem bitte eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse des Antragstellers dargelegt wird.]

4. Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört

...

5. Rubrik der Produktspezifikation und des Einzigen Dokuments, auf die sich die Änderung(en) bezieht/beziehen

[ ]Name des Erzeugnisses
[ ]Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
[ ]Vermarktungsbeschränkungen

6. Art der Änderung(en)

[Bitte erklären Sie, warum die Änderung(en) unter die Definition des Begriffs 'Unionsänderung' gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fällt/fallen.]

7. Änderung(en)

[ Bitte beschreiben und begründen Sie jede Änderung im Einklang mit Artikel 6a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 und Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014.]

8. Anhänge

8.1. Konsolidiertes Einziges Dokument in der geänderten Fassung, das gemäß dem Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 erstellt wurde

8.2. Veröffentlichte konsolidierte Fassung der Produktspezifikation oder Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation

8.3. Nachweis, dass die geänderten Dokumente der im Drittland anerkannten geografischen Angabe entsprechen

.

Antrag auf Unionsänderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität
(Verordnung (EU) Nr. 1151/2012)
Anhang VI 22

1. Name des Erzeugnisses

[wie eingetragen]

2. Antragsteller und berechtigtes Interesse

[Angabe von Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers, der die Änderung vorschlägt. Die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer natürlichen Person sind in diesem Antrag nicht anzugeben; sie sind der Kommission gesondert zu übermitteln.

Fügen Sie außerdem bitte eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse des Antragstellers dargelegt wird.]

3. Mitgliedstaat oder Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört

...

4. Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung(en) bezieht/beziehen

[ ]Name des Erzeugnisses
[ ]Beschreibung des Erzeugnisses
[ ]Erzeugungsverfahren
[ ]Sonstiges [bitte angeben]

5. Änderung(en)

[Bitte beschreiben und begründen Sie jede Änderung im Einklang mit Artikel 6a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 und Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014.]

6. Anhänge

6.1. (Mitgliedstaaten)

  1. Konsolidierte Fassung der veröffentlichten Produktspezifikation, die gemäß dem Muster in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 erstellt wurde
  2. Erklärung, dass der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht

6.2. (Drittländer)

Konsolidierte Fassung der veröffentlichten Produktspezifikation, die gemäß dem Muster in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 erstellt wurde

.

Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung
(Verordnung (EU) Nr. 1151/2012)
Anhang VII 22

1. Name des Erzeugnisses

[wie eingetragen]

2. Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört

...

3. Nationale Behörde oder antragstellende Vereinigung, die die Standardänderung mitteilt

[Namen und Kontaktdaten des Einzelerzeugers oder der Erzeugergruppierung mit einem berechtigten Interesse oder der Behörden des Drittlandes, zu dem das geografische Gebiet gehört, der bzw. die die Änderung mitteilt/mitteilen (siehe Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012). Die Namen und Kontaktdaten von natürlichen Personen sind in diesem Antrag nicht anzugeben, sondern der Kommission gesondert zu übermitteln.]

4. Beschreibung der genehmigten Änderung(en)

[Bitte fügen Sie eine Beschreibung der Standardänderung(en) sowie eine Erklärung bei, in der erläutert wird, warum die Änderung(en) unter die Definition des Begriffs 'Standardänderung' gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fällt/fallen. Bitte geben Sie an, ob die Änderung(en) zu einer Änderung des Einzigen Dokuments führt/führen oder nicht.]

5. Anhänge

5.1. Beschluss über die Genehmigung der Standardänderung

5.2. Nachweis, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist

5.3. Konsolidiertes Einziges Dokument in der geänderten Fassung, falls zutreffend

5.4. Exemplar der veröffentlichten konsolidierten Fassung der Produktspezifikation oder Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation

.

Mitteilung über die Genehmigung einer vorübergehenden Änderung
(Verordnung (EU) Nr. 1151/2012)
Anhang VIII 22

1. Name des Erzeugnisses

[wie eingetragen]

2. Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört

...

3. Nationale Behörde oder antragstellende Vereinigung, die die vorübergehende Änderung mitteilt

[Namen und Kontaktdaten des Einzelerzeugers oder der Erzeugergruppierung mit einem berechtigten Interesse oder der Behörden des Drittlandes, zu dem das geografische Gebiet gehört, der bzw. die die Änderung mitteilt/mitteilen (siehe Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012). Die Namen und Kontaktdaten von natürlichen Personen sind in diesem Antrag nicht anzugeben, sondern der Kommission gesondert zu übermitteln.]

4. Beschreibung der genehmigten Änderung(en)

[Bitte fügen Sie eine Beschreibung und Begründung der vorübergehenden Änderung(en) bei, einschließlich der Fundstelle der förmlichen Anerkennung der Naturkatastrophe bzw. der widrigen Witterungsverhältnisse durch die zuständigen Behörden oder der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen. Fügen Sie außerdem bitte eine Erklärung bei, in der erläutert wird, warum die Änderung(en) unter die Definition des Begriffs 'vorübergehende Änderung' gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fällt/fallen.]

5. Anhänge

5.1. Beschluss der zuständigen Behörden, die Naturkatastrophe förmlich anzuerkennen oder verbindliche gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen anzuordnen, oder die entsprechenden elektronischen Fundstellen der Veröffentlichungen

5.2. Beschluss über die Genehmigung der vorübergehenden Änderung oder elektronische Fundstelle der Veröffentlichung

5.3. Nachweis, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist

.

LöschungsantragAnhang IX


Löschungsantrag gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

[Eingetragene Bezeichnung:] "..."

EU-Nr.: [nur für den EU-Amtsgebrauch]

[Bitte ankreuzen:][ ] g. U.[ ] g. g. A.[ ] g. t. S.
1.Eingetragener Name, dessen Löschung beantragt wird
...
2.Mitgliedstaat oder Drittland
...
3.Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang XI]
...
4.Antragstellende Person oder Einrichtung
[Angabe von Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der natürlichen oder juristischen Person oder der Erzeuger gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die die Löschung beantragen (bei g. U. und g. g. A. betreffenden Anträgen aus Drittländern außerdem Angabe des Namens und der Anschrift der Behörden oder, soweit verfügbar, der Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen). Fügen Sie bitte auch eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse der natürlichen oder juristischen Person, die die Löschung beantragt, dargestellt wird.]
...
5.Art und Gründe der Löschung
[ ]Gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
[ ]Buchstabe a
[Ausführliche Begründung der Löschung der Eintragung des Namens gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und gegebenenfalls Nachweis dafür.]
[ ]Buchstabe b
[Ausführliche Begründung der Löschung der Eintragung des Namens gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und gegebenenfalls Nachweis dafür.]
[ ]Gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
[Ausführliche Begründung der Löschung der Eintragung des Namens gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und gegebenenfalls Nachweis dafür.]

.

Reproduktion der EU-Zeichen und Angaben für G. U., G. G. A. und G. T. S.Anhang X

1. EU-Zeichen in Farbe

Für farbige Zeichen werden entweder Originalfarben (Pantone) oder der Vierfarbendruck verwendet. Die Farbreferenzen sind nachstehend angegeben.

EU-Zeichen in Pantone:

bild

bild

EU-Zeichen im Vierfarbendruck:

bild

bild

Kontrast gegenüber den Hintergrundfarben

Auf einem farbigen Hintergrund ist das farbige EU-Zeichen nur schwer zu erkennen. Es empfiehlt sich daher die Abgrenzung durch eine umlaufende Konturlinie, um den Kontrast gegenüber dem Hintergrund zu verstärken:

2. EU-Zeichen in Schwarz und Weiß

Die Verwendung der Zeichen in Schwarz und Weiß ist nur dann zulässig, wenn Schwarz und Weiß die einzigen Druckfarben auf der Verpackung sind.

Bei der Verwendung in Schwarz und Weiß sind die EU-Zeichen wie folgt zu reproduzieren:

bild

bild

Negative Umsetzung der EU-Zeichen in Schwarz und Weiß

Ist die Hintergrundfarbe der Verpackung oder der Kennzeichnung dunkel, so können die EU-Zeichen in folgender Negativ-Version verwendet werden:

Bild

3. Schriftbild

Für den Text ist das Schriftbild "Times Roman" in Großbuchstaben zu verwenden.

4. Verkleinerung

Der Mindestdurchmesser der EU-Zeichen muss 15 mm betragen, darf bei kleinen Verpackungen oder Erzeugnissen jedoch auf 10 mm reduziert werden.

5. "Geschützte Ursprungsbezeichnung" und die entsprechenden Abkürzungen in den EU-Amtssprachen

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6. "Geschützte geografische Angabe" und die entsprechenden Abkürzungen in den EU-Amtssprachen

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7. "Garantiert traditionelle Spezialität" und die entsprechenden Abkürzungen in den EU-Amtssprachen

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Klassifizierung der ErzeugnisseAnhang XI 22

1. Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag

2. Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 22

I. Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

II. Garantiert traditionelle Spezialitäten

1) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.03.2014 S. 14).


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