umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (4)

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C 53.00 - LIQUIDITÄTSDECKUNG - ZUFLÜSSE
 
BetragZufluss
ZeileIDPostenVerweise auf die Rechtsgrundlage010020030040050060
010-1030ZUFLÜSSEArtikel 425 der CRR
010-9801ZUFLÜSSE (BEGRENZT)Artikel 425 Absatz 1 der CRR
010-0601.1.Fällige Zahlungen von Kunden, die keine Finanzkunden sindArtikel 425 der CRR
0101.1.1.Fällige Zahlungen von KleinanlegernArtikel 425 der CRR
0201.1.2Fällige Zahlungen von Kunden, die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften sindArtikel 425 der CRR
0301.1.2.1Davon: die das schuldende Institut gemäß Artikel 422 Absatz 2 Buchstabe e behandeltArtikel 425 Absatz 2 Buchstabe e
0401.1.3Fällige Zahlungen von ZentralbankenArtikel 425 Absatz 2 Buchstabe a der CRR
0501.1.1.3.1Davon: die das schuldende Institut gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandeltArtikel 425 Absatz 2 Buchstabe e der CRR
0601.1.4Fällige Zahlungen von anderen UnternehmenArtikel 425 Absatz 2 Buchstabe a der CRR
070-0801,2Fällige Zahlungen von FinanzkundenArtikel 425 Absatz 2 der CRR
0701.2.1die das schuldende Institut gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandeltArtikel 425 Absatz 2 Buchstabe e der CRR
0801.2.2für die die zuständige Behörde die Erlaubnis erteilt hat, gemäß Artikel 422 Absatz 8 einen niedrigeren Abfluss-Prozentsatz anzuwendenArtikel 422 Absatz 8 der CRR
0901.3Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften nach Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe bArtikel 425 Absatz 2 Buchstabe b der CRR
1001.4Vermögenswerte mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin, die innerhalb von 30 Tagen abgerufen werden könnenArtikel 425 Absatz 2 Buchstabe c der CRR
1101.5Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Indexes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werdenArtikel 425 Absatz 2 Buchstabe f der CRR


ZeileIDPostenVerweise auf die Rechts- grundlageAktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualitäthohe Liquidität und Kreditqualitätandere Liquidität und Kreditqualität
fälliger BetragMarktwert des Vermögenswerts, mit dem das Geschäft besichert wirdfälliger BetragMarktwert des Vermögenswerts, mit dem das Geschäft besichert wirdfälliger BetragMarktwert des Vermögenswerts, mit dem das Geschäft besichert wird
120-9301,6Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192:Artikel 425 Absatz 3 Buchstabe d der CRR
120-1901.6.1.Sonstige übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden:Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c der CRR
120-1301.6.1.1übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden: der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben oder einem Drittland - in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft -, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva decktArtikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR
1201.6.1.1.1in Form von ForderungenArtikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR
1301.6.1.1.2garantiert durchArtikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR
140-1501.6.1.2übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle bestehen oder von diesen garantiert werdenArtikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR
1401.6.1.2.1in Form von Forderungen gegenüberArtikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR
1501.6.1.2.2garantiert durchArtikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR
160-1701.6.1.3übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden;Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR
1601.6.1.3.1in Form von Forderungen gegenüberArtikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR
1701.6.1.3.2garantiert durchArtikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR
180-1901.6.1.4übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus bestehen oder von diesen garantiert werden;Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR
1801.6.1.4.1in Form von Forderungen gegenüberArtikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR
1901.6.1.4.2garantiert durchArtikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR
200-2201.6.2Gesamte Aktien oder Anteile an OGA mit den in Artikel 416 spezifizierten, zugrunde liegenden AktivaArtikel 416 Absatz 6 und Artikel 418 Absatz 2 der CRR
2001.6.2.1zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe aArtikel 418 Absatz 2 Buchstabe a der CRR
2101.6.2.2zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben b und cArtikel 418 Absatz 2 Buchstabe b der CRR
2201.6.2.3zugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe dArtikel 418 Absatz 2 Buchstabe c der CRR
2301.6.3Von einem von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats eingerichteten Kreditinstitut begebene Vermögenswerte, bei denen mindestens eine der Voraussetzungen nach Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii erfüllt ist.Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der CRR
240-2601.6.4nicht finanzielle UnternehmensanleihenArtikel 416 Absatz 1 Buchstabe b oder d der CRR
2401.6.4.1Bonitätsstufe 1Artikel 122 der CRR
2501.6.4.2Bonitätsstufe 2Artikel 122 der CRR
2601.6.4.3Bonitätsstufe 3Artikel 122 der CRR
270-2901.6.5Von einem Kreditinstitut begebene Anleihen, die die Voraussetzungen für die Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 erfüllenArtikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR
2701.6.5.1Bonitätsstufe 1Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
2801.6.5.2Bonitätsstufe 2Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
2901.6.5.3Bonitätsstufe 3Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
300-3201.6.6Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte, von einem Kreditinstitut begebene Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität sind, wobei dies von der EBA anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 der CRR festgestellt wurdeArtikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR
3001.6.6.1Bonitätsstufe 1Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
3101.6.6.2Bonitätsstufe 2Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
3201.6.6.3Bonitätsstufe 3Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
330-3501.6.7Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte, von einem Kreditinstitut begebene Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität sind, wobei dies von der EBA anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 der CRR festgestellt wurdeArtikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR
3301.6.7.1Bonitätsstufe 1Kapitel 5 Titel II Teil 5 und Artikel 125 der CRR
3401.6.7.2Bonitätsstufe 2Kapitel 5 Titel II Teil 5 und Artikel 125 der CRR
3501.6.7.3Bonitätsstufe 3Kapitel 5 Titel II und Artikel 125 der CRR
360-3801.6.8von einem Kreditinstitut begebene Anleihen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG außer den in 1.9 genanntenArtikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der CRR
3601.6.8.1Bonitätsstufe 1Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
3701.6.8.2Bonitätsstufe 2Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
3801.6.8.3Bonitätsstufe 3Artikel 129 Absatz 4 oder Artikel 129 Absatz 5 der CRR
390-4101.6.9sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität,Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b der CRR
3901.6.9.1Bonitätsstufe 1Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
4001.6.9.2Bonitätsstufe 2Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
4101.6.9.3Bonitätsstufe 3Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
420-44001.06.2010sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und KreditqualitätArtikel 416 Absatz 1 Buchstabe d der CRR
4201.6.10.1Bonitätsstufe 1Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
4301.6.10.2Bonitätsstufe 2Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
4401.6.10.3Bonitätsstufe 3Kapitel 2 Titel II Teil 3 der CRR
450-46001.06.2011Vermögenswerte, die die Anforderungen des Artikels 415 Absatz 1 Buchstaben b und d, nicht aber die Anforderungen des Artikels 417 Buchstaben b und c der CRR erfüllen.
4501.6.11.1Durch keine Liquiditätsmanagementstelle kontrollierte, liquide AktivaArtikel 417 Buchstabe c der CRR
4601.6.11.2Vermögenswerte, die nicht rechtlich und tatsächlich zu jedem Zeitpunkt innerhalb der nächsten 30 Tage verfügbar sind, um durch einen direkten Verkauf oder ein einfaches Pensionsgeschäft an anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte verwertet zu werdenArtikel 417 Buchstabe b der CRR
470-66001.06.2012Posten, die der zusätzlichen Meldung liquider Aktiva unterliegen
4701.6.12.1BarmittelAnhang III Artikel 1 der CRR
4801.6.12.2Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, soweit diese in Stressphasen verfügbar sind,Anhang III Artikel 2 der CRR
490-5301.6.12.3übertragbare Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 0 %, die keine Forderung an ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellenAnhang III Artikel 3 der CRR
4901.6.12.3.1in Form von Forderungen gegenüber StaatenAnhang III Artikel 3 der CRR
5001.6.12.3.2von Staaten garantierte ForderungenAnhang III Artikel 3 der CRR
5101.6.12.3.3in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werdenAnhang III Artikel 3 der CRR
5201.6.12.3.4in Form von Forderungen, die gegenüber nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werdenAnhang III Artikel 3 der CRR
5301.6.12.3.5in Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Union, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werdenAnhang III Artikel 3 der CRR
5401.6.12.4nicht unter Nummer 3.3 fallende übertragbare Wertpapiere in Form von Forderungen, die gegenüber Staaten oder Zentralbanken bestehen oder von ihnen garantiert werden und von den Staat oder der Zentralbank in der Währung und dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko besteht, oder in Fremdwährung begeben werden, soweit der Bestand an derartigen Schuldtiteln dem Liquiditätsbedarf für den Bankbetrieb in dem jeweiligen Drittstaat entsprichtAnhang III Artikel 4 der CRR
550-5901.6.12.5übertragbare Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 20 %, die keine Forderung an ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellenAnhang III Artikel 5 der CRR
5501.6.12.5.1in Form von Forderungen gegenüber StaatenAnhang III Artikel 5 der CRR
5601.6.12.5.2von Staaten garantierte ForderungenAnhang III Artikel 5 der CRR
5701.6.12.5.3in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werdenAnhang III Artikel 5 der CRR
5801.6.12.5.4in Form von Forderungen, die gegenüber nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werdenAnhang III Artikel 5 der CRR
5901.6.12.5.5in Form von Forderungen, die gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werdenAnhang III Artikel 5 der CRR
6001.6.12.6nicht unter die Nummern 3.3 bis 3.6 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte fallende, übertragbare Wertpapiere, die alle in Anhang III Artikel 5 der CRR festgelegten Bedingungen erfüllenAnhang III Artikel 6 der CRR
6101.6.12.7nicht unter 3.3 bis 3.6 fallende, übertragbare Wertpapiere, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 50 % oder besser zugewiesen werden kann oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die keine Forderung an eine Verbriefungszweckgesellschaft, ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen,Anhang III Artikel 7 der CRR
6201.6.12.8nicht unter 3.3 bis 3.7 fallende, übertragbare Wertpapiere, die durch Vermögenswerte besichert sind, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 35 % oder besser zugewiesen werden kann, oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die gemäß Artikel 125 durch Wohnimmobilien vollständig besichert sindAnhang III Artikel 8 der CRR
6301.6.12.9von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit solche Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in NotfällenAnhang III Artikel 9 der CRR
6401.6.12.10gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Mittel des Zentralkreditinstituts oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierung nicht durch liquide Aktiva besichert ist, wenn das Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften einem Verbund angehört,Anhang III Artikel 10 der CRR
6501.6.12.11börsengehandelte, zentral abgerechnete Stammaktien, die Bestandteil eines wichtigen Aktienindexes sind, auf die Landeswährung des Mitgliedstaats lauten und nicht von einem Institut oder einem seiner verbundenen Unternehmen begeben wurdenAnhang III Artikel 11 der CRR
6601.6.12.12an einer anerkannten Börse gehandeltes Gold, das als reservierter Bestand gehalten wird.Anhang III Artikel 12 der CRR
670-92001.06.2013VERMÖGENSWERTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN NACH ARTIKEL 416 (1) - (3) DER CRR NICHT ERFÜLLEN, aber die Anforderungen nach Artikel 417 Buchstaben b und c der CRR erfüllen
670-6901.6.13.1Anleihen finanzieller KapitalgesellschaftenArtikel 416 Absatz 2 der CRR
6701.6.13.1.1Bonitätsstufe 1Artikel 120 Absatz 1 der CRR
6801.6.13.1.2Bonitätsstufe 2Artikel 120 Absatz 1 der CRR
6901.6.13.1.3Bonitätsstufe 3Artikel 120 Absatz 1 der CRR
700-7201.6.13.2eigene EmissionenArtikel 416 Absatz 3 Buchstabe b der CRR
7001.6.13.2.1Bonitätsstufe 1Artikel 120 Absatz 1 der CRR
7101.6.13.2.2Bonitätsstufe 2Artikel 120 Absatz 1 der CRR
7201.6.13.2.3Bonitätsstufe 3Artikel 120 Absatz 1 der CRR
730-7501.6.13.3unbesicherte Emissionen des KreditinstitutsArtikel 416 der CRR
7301.6.13.3.1Bonitätsstufe 1Artikel 120 Absatz 1 der CRR
7401.6.13.3.2Bonitätsstufe 2Artikel 120 Absatz 1 der CRR
7501.6.13.3.3Bonitätsstufe 3Artikel 120 Absatz 1 der CRR
760-7801.6.13.4durch Hypotheken auf Nicht-Wohnimmobilien besicherte Instrumente, die nicht bereits in 1.10 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte ausgewiesen wurdenArtikel 416 Absatz 4 Buchstabe b der CRR
7601.6.13.4.1Bonitätsstufe 1Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
7701.6.13.4.2Bonitätsstufe 2Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
7801.6.13.4.3Bonitätsstufe 3Kapitel 5 Titel II und Artikel 123, 124, 125 und 126 der CRR
790-8101.6.13.5durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte Instrumente, die nicht bereits in 1.11 der Vorlage für LCR-Vermögenswerte ausgewiesen wurdenArtikel 509 Absatz 3 Buchstabe a der CRR
7901.6.13.5.1Bonitätsstufe 1Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR
8001.6.13.5.2Bonitätsstufe 2Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR
8101.6.13.5.3Bonitätsstufe 3Teil III Titel II Kapitel 5 und Artikel 125 der CRR
8201.6.13.6an einer anerkannten Börse notierte Aktien und an wichtige Indizes gebundene Eigenkapitalinstrumente, die nicht selbst oder von Finanzinstituten begeben wurdenArtikel 509 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe a der CRR
8301.6.13.7GoldArtikel 509 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 416 Absatz 4 Buchstabe a der CRR
8401.6.13.8besicherte Schuldverschreibungen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurden.Artikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
8501.6.13.9gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurdenArtikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
8601.6.13.10Industrieanleihen, die nicht bereits vorstehend ausgewiesen wurdenArtikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
8701.6.13.11Mittel auf der Grundlage der in 4.5 - 4.9 ausgewiesenen VermögenswerteArtikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
880-9001.6.13.12andere Kategorien zentralbankfähiger Wertpapiere oder DarlehensforderungenArtikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
8801.6.13.12.1von lokalen Gebietskörperschaften begebene SchuldverschreibungenArtikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
8901.6.13.12.2GeldmarktpapiereArtikel 509 Absatz 3 Buchstabe c der CRR
9001.6.13.12.3KreditforderungenArtikel 416 Absatz 4 Buchstabe c der CRR
910-9301.6.13.13schariakonforme Finanzprodukte, die von schariakonformen Banken als Alternative zu Vermögenswerten, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, verwendet werden könnenArtikel 509 Absatz 2 Buchstabe i der CRR
9101.6.13.13.1Bonitätsstufe 1
9201.6.13.13.2Bonitätsstufe 2
9301.6.13.13.3Bonitätsstufe 3


ZeileIDPostenVerweise auf die RechtsgrundlageBetragZufluss
940-9601,7Nicht in Anspruch genommene Kredit- und Liquiditätsfazilitäten und andere, von gruppeninternen Unternehmen erhaltenen Zusagen im Sinne des Artikels 425 Absatz 4 der CRRArtikel 425 Absatz 4 der CRR
9401.7.1wenn alle Bedingungen nach Artikel 425 Absatz 4 Buchstaben a, b und c erfüllt sind
9501.7.2unter Verzicht der zuständigen Behörden auf Artikel 425 Absatz 4 Buchstabe d und Erfüllung aller Voraussetzungen nach Artikel 425 Absatz 4 Buchstaben a, b und c für die Zwecke der Anwendung der gruppeninternen Behandlung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b auf Institute, für die der Verzicht auf Artikel 7 in Bezug auf nicht in Anspruch genommene Kredit- und Liquiditätsfazilitäten und andere, von gruppeninternen Unternehmen erhaltene Zusagen im Sinne des Artikels 425 Absatz 5 nicht giltArtikel 425 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der CRR
9601.7.3im Rahmen der in Anhang II aufgeführten Verträge erwartete Nettoforderungen (abzüglich der zu empfangenden Sicherheiten, die nach Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden)Artikel 425 Absatz 3 der CRR
9701,8fällige Zahlungen auf liquide Aktiva, die nicht im Marktwert des Vermögenswerts berücksichtigt sindArtikel 425 Absatz 7 der CRR
9801,9sonstige Zuflüsse
9902INSGESAMT AUFGRUND DER OBERGRENZE AUSGESCHLOSSENE BARMITTELZUFLÜSSEArtikel 425 der CRR
1000-10303VON DER OBERGRENZE AUSGENOMMENE ZUFLÜSSEArtikel 425 Absatz 1 der CRR
10003.1fällige Zahlungen von Darlehensnehmern und Anleiheanlegern im Rahmen von Hypothekendarlehen, die durch Schuldverschreibungen, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4, 5 oder 6 angewandt werden kann, oder die der Definition des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenArtikel 425 Absatz 1 der CRR
10103.2Zuflüsse aus Förderdarlehen, die das Institut als Durchlaufdarlehen weitergereicht hatArtikel 425 Absatz 1 der CRR
10203.3Zuflüsse, auf die Behandlung nach Artikel 113 Absatz 6 oder Artikel 113 Absatz 7 angewendet werden kannArtikel 425 Absatz 1 der CRR
10303.4von der zuständige Behörde zugelassene Zuflüsse von gruppeninternen UnternehmenArtikel 425 Absatz 1 der CRR


C 54.00 - Liquiditätsdeckung - Sicherheitentauschgeschäfte
Sonstige Vermögenswerte
innerhalb von 30 TagenÜber 30 Tage
NominalMarktwertNominalMarktwert
ZeileIDPostenVerweise auf die Rechtsgrundlage010020030040
010-0601AKTIVA
0101,1Barmittel und Risikopositionen gegenüber ZentralbankenArtikel 416 Absatz 1 Buchstabe a der CRR
0201,2sonstige übertragbare Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe bArtikel 416 Absatz 1 Buchstabe b der CRR
030-0601,3sonstige übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden:Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c der CRR
0301.3.1übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben oder einem Drittland - in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft -, bestehen oder von diesen garantiert werden, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva decktArtikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR
0401.3.2übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle bestehen oder von diesen garantiert werdenArtikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der CRR
0501.3.3übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werdenArtikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der CRR
0601.3.4übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus bestehen oder von diesen garantiert werden;Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR


C 60.00 - STABILE REFINANZIERUNG - POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN
Betrag mit äußerst hoher Liquidität und KreditqualitätBetrag mit hoher Liquidität und KreditqualitätBetrag sonstiger Vermögenswerte
inner- halb von 3 Mona- tenzwi- schen 3 und 6 Mona- tenzwi- schen 6 und 9 Mona- tenzwi- schen 9 und 12 Mona- tennach 12 Mona- teninner- halb von 3 Mona- tenzwi- schen 3 und 6 Mona- tenzwi- schen 6 und 9 Mona- tenzwi- schen 9 und 12 Mona- tennach 12 Mona- teninner- halb von 3 Mona- tenzwi- schen 3 und 6 Mona- tenzwi- schen 6 und 9 Mona- tenzwi- schen 9 und 12 Mona- tennach 12 Mona- ten
ZeileIDPostenVerweise auf die Rechts- grundlage010020030040050060070080090100110120130140150
010-13301POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG ERFORDERN
010-4701,1in Artikel 416 bezeichnete VermögenswerteArtikel 428 Absatz 1 Buchstabe a der CRR
0101.1.1BarmittelArtikel 416 Absatz 1 Buchstabe a der CRR
0201.1.2Risikopositionen gegenüber der Zentralbank
0301.1.2.1davon: Risikopositionen, die in Stressperioden abgezogen werden könnenArtikel 416 Absatz 1 Buchstabe a der CRR
040-0501.1.3übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben oder einem Drittland - in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft -bestehen oder von diesen garantiert werden, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva decktArtikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der CRR
0401.1.3.1in Form von ForderungenArtikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i
0501.1.3.2garantiert durchArtikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i
060-0701.1.4übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle bestehen oder von diesen garantiert werdenArtikel 416 Buchstabe c Ziffer ii der CRR
0601.1.4.1in Form von ForderungenArtikel 416 Buchstabe c Ziffer ii
0701.1.4.2garantiert durchArtikel 416 Buchstabe c Ziffer ii
080-1501.1.5übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werdenArtikel 416 Buchstabe c Ziffer ii der CRR
0801.1.5.1.a)in Form von ForderungenArtikel 416 Buchstabe c Ziffer iii
0901.1.5.2.a)garantiert durchArtikel 416 Buchstabe c Ziffer iii
1001.1.5.1.b)Betrag unbelastet
1101.1.5.2.b)Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
1201.1.5.3.b)Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
1301.1.5.4.b)Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
1401.1.5.5.b)Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
1501.1.5.6.b)Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
152-1531.1.6übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus bestehen oder von diesen garantiert werden;Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der CRR
1521.1.6.1in Form von Forderungen
1531.1.6.2garantiert durch


Betrag mit äußerst hoher Liquidität und KreditqualitätBetrag mit hoher Liquidität und KreditqualitätBetrag sonstiger Vermögenswerte
inner- halb von 3 Mona- tenzwi- schen 3 und 6 Mona- tenzwi- schen 6 und 9 Mona- tenzwi- schen 9 und 12 Mona- tennach 12 Mona- teninner- halb von 3 Mona- tenzwi- schen 3 und 6 Mona- tenzwi- schen 6 und 9 Mona- tenzwi- schen 9 und 12 Mona- tennach 12 Mona- teninner- halb von 3 Mona- tenzwi- schen 3 und 6 Mona- tenzwi- schen 6 und 9 Mona- tenzwi- schen 9 und 12 Mona- tennach 12 Mona- ten
ZeileIDPostenVerweise auf die Rechts- grundlage010020030040050060070080090100110120130140150
160-2301.1.7Gesamte Aktien oder Anteile an OGA mit den in Artikel 416 spezifizierten, zugrunde liegenden AktivaArtikel 418 Absatz 2 der CRR
1601.1.7.1.azugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe aArtikel 418 Absatz 2 Buchstabe a der CRR
1701.1.7.2.azugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben b und cArtikel 418 Absatz 2 Buchstaben b und c der CRR
1751.1.7.3.azugrunde liegende Vermögenswerte nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe dArtikel 418 Absatz 2 Buchstabe c der CRR
1801.1.7.1.bBetrag unbelastet
1901.1.7.2.bBetrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
2001.1.7.3.bBetrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
2101.1.7.4.bBetrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
2201.1.7.5.bBetrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
2301.1.7.6.bBetrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
232-2331.1.8Einlagen beim Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Finanzierungsmittel von einem Zentralkreditinstitut oder von Instituten, die Mitglieder eines Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit diese Finanzierungsmittel nicht durch liquide Aktiva besichert sind.Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f der CRR
2321.1.8.1Einlagen
2331.1.8.2vertragsgemäß verfügbare liquide Finanzierungsmittel
2341.1.9Von einem von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats eingerichteten Kreditinstitut begebene Vermögenswerte, bei denen mindestens eine der Voraussetzungen nach Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii erfüllt ist.Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der CRR
240-29001.01.2010Andere übertragbare Vermögenswerte, die nicht an anderer Stelle genannt werden
2401.1.10.1Betrag unbelastet
2501.1.10.2Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
2601.1.10.3Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
2701.1.10.4Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
2801.1.10.5Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
2901.1.10.6Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
300-35001.01.2011nicht finanzielle UnternehmensanleihenArtikel 416 Absatz 1 Buchstabe b oder d der CRR
3001.1.11.1Betrag unbelastet
3101.1.11.2Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
3201.1.11.3Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
3301.1.11.4Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
3401.1.11.5Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
3501.1.11.6Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
352-35701.01.2012Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte, von einem Kreditinstitut begebene Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität sind, wobei dies von der EBA anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 der CRR festgestellt wurdeArtikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR
3521.1.12.1Betrag unbelastet
3531.1.12.2Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet


Betrag mit äußerst hoher Liquidität und KreditqualitätBetrag mit hoher Liquidität und KreditqualitätBetrag sonstiger Vermögenswerte
inner- halb von 3 Mona- tenzwi- schen 3 und 6 Mona- tenzwi- schen 6 und 9 Mona- tenzwi- schen 9 und 12 Mona- tennach 12 Mona- teninner- halb von 3 Mona- tenzwi- schen 3 und 6 Mona- tenzwi- schen 6 und 9 Mona- tenzwi- schen 9 und 12 Mona- tennach 12 Mona- teninner- halb von 3 Mona- tenzwi- schen 3 und 6 Mona- tenzwi- schen 6 und 9 Mona- tenzwi- schen 9 und 12 Mona- tennach 12 Mona- ten
ZeileIDPostenVerweise auf die Rechts- grundlage010020030040050060070080090100110120130140150
3541.1.12.3Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
3551.1.12.4Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
3561.1.12.5Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
3571.1.12.6Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
359-36401.01.2013Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte, von einem Kreditinstitut begebene Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität sind, wobei dies von der EBA anhand der Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 der CRR festgestellt wurdeArtikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CRR
3591.1.13.1Betrag unbelastet
3601.1.13.2Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
3611.1.13.3Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
3621.1.13.4Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
3631.1.13.5Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
3641.1.13.6Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
366-41001.01.2014Anleihen, die die Kriterien des Artikels 416 Absatz 2 Buchstabe a der CRR für die Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 erfüllen
3661.1.14.1Betrag unbelastet
3701.1.14.2Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
3801.1.14.3Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
3901.1.14.4Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
4001.1.14.5Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
4101.1.14.6Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
420-47001.01.2015Der Definition in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechende Anleihen mit Ausnahme der in 1.1.9 genannten AnleihenArtikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der CRR
4201.1.15.1Betrag unbelastet
4301.1.15.2Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
4401.1.15.3Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
4501.1.15.4Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
4601.1.15.5Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
4701.1.15.6Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
480-5301.2Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die in 1.1 nicht ausgewiesen sind und die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 1 zugeordnet werden könnenArtikel 428 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der CRR
4801.2.1Betrag unbelastet
4901.2.2Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
5001.2.3Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
5101.2.4Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
5201.2.5Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
5301.2.6Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet


Betrag mit äußerst hoher Liquidität und KreditqualitätBetrag mit hoher Liquidität und KreditqualitätBetrag sonstiger Vermögenswerte
inner- halb von 3 Mona- tenzwi- schen 3 und 6 Mona- tenzwi- schen 6 und 9 Mona- tenzwi- schen 9 und 12 Mona- tennach 12 Mona- teninner- halb von 3 Mona- tenzwi- schen 3 und 6 Mona- tenzwi- schen 6 und 9 Mona- tenzwi- schen 9 und 12 Mona- tennach 12 Mona- teninner- halb von 3 Mona- tenzwi- schen 3 und 6 Mona- tenzwi- schen 6 und 9 Mona- tenzwi- schen 9 und 12 Mona- tennach 12 Mona- ten
ZeileIDPostenVerweise auf die Rechts- grundlage010020030040050060070080090100110120130140150
540-5901.3Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die in 1.1 nicht ausgewiesen sind und die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden könnenArtikel 428 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der CRR
5401.3.1Betrag unbelastet
5501.3.2Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
5601.3.3Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
5701.3.4Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
5801.3.5Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
5901.3.6Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
600-6501.4sonstige Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen sindArtikel 415 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der CRR
6001.4.1Betrag unbelastet
6101.4.2Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
6201.4.3Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
6301.4.4Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
6401.4.5Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
6501.4.6Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
660-7101.5Aktien von Nichtfinanzunternehmen, die in einem wichtigen Index einer anerkannten Börse enthalten sindArtikel 428 Absatz 1 Buchstabe c der CRR
6601.5.1Betrag unbelastet
6701.5.2Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
6801.5.3Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
6901.5.4Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
7001.5.5Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
7101.5.6Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
720-7701.6sonstige DividendenpapiereArtikel 428 Absatz 1 Buchstabe d der CRR
7201.6.1Betrag unbelastet
7301.6.2Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
7401.6.3Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
7501.6.4Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
7601.6.5Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
7701.6.6Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
780-8301.7GoldArtikel 428 Absatz 1 Buchstabe e der CRR
7801.7.1Betrag unbelastet
7901.7.2Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
8001.7.3Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
8101.7.4Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
8201.7.5Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
8301.7.6Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
840-8901.8sonstige EdelmetalleArtikel 428 Absatz 1 Buchstabe f der CRR
8401.8.1Betrag unbelastet
8501.8.2Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
8601.8.3Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
8701.8.4Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
8801.8.5Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
8901.8.6Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet

Gesamtmenge


Betrag mit äußerst hoher Liquidität und KreditqualitätBetrag mit hoher Liquidität und KreditqualitätBetrag sonstiger Vermögenswerte
inner- halb von 3 Mona- tenzwi- schen 3 und 6 Mona- tenzwi- schen 6 und 9 Mona- tenzwi- schen 9 und 12 Mona- tennach 12 Mona- teninner- halb von 3 Mona- tenzwi- schen 3 und 6 Mona- tenzwi- schen 6 und 9 Mona- tenzwi- schen 9 und 12 Mona- tennach 12 Mona- teninner- halb von 3 Mona- tenzwi- schen 3 und 6 Mona- tenzwi- schen 6 und 9 Mona- tenzwi- schen 9 und 12 Mona- tennach 12 Mona- ten
ZeileIDPostenVerweise auf die Rechts- grundlage010020030040050060070080090100110120130140150
900-12501.9nicht verlängerbare Darlehen und ForderungenArtikel 428 Absatz 1 Buchstabe g der CRR
900-9501.9.1deren Schuldner natürliche Personen außer Einzelkaufleuten oder Personengesellschaften sindArtikel 428 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer i der CRR
9001.9.1.1Betrag unbelastet
9101.9.1.2Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
9201.9.1.3Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
9301.9.1.4Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
9401.9.1.5Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
9501.9.1.6Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
960-10101.9.2KMU, die nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko der Risikoposition "Mengengeschäft" zugeordnet werden können, oder eine Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, wenn die aggregierte Einlage des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden weniger als 1 Mio. EUR beträgtArtikel 428 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer ii der CRR
9601.9.2.1Betrag unbelastet
9701.9.2.2Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
9801.9.2.3Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
9901.9.2.4Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
10001.9.2.5Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
10101.9.2.6Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
1020-10701.9.3deren Schuldner Staaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen sindArtikel 428 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iii der CRR
10201.9.3.1Betrag unbelastet
10301.9.3.2Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
10401.9.3.3Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
10501.9.3.4Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
10601.9.3.5Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
10701.9.3.6Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
1080-11301.9.4deren Schuldner nicht in den Posten 1.9.1, 1.9.2 oder 1.9.3 ausgewiesen werden und die keine Finanzkunden sindArtikel 428 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iv der CRR
10801.9.4.1Betrag unbelastet
10901.9.4.2Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
11001.9.4.3Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
11101.9.4.4Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
11201.9.4.5Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
11301.9.4.6Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet


Betrag mit äußerst hoher Liquidität und KreditqualitätBetrag mit hoher Liquidität und KreditqualitätBetrag sonstiger Vermögenswerte
inner- halb von 3 Mona- tenzwi- schen 3 und 6 Mona- tenzwi- schen 6 und 9 Mona- tenzwi- schen 9 und 12 Mona- tennach 12 Mona- teninner- halb von 3 Mona- tenzwi- schen 3 und 6 Mona- tenzwi- schen 6 und 9 Mona- tenzwi- schen 9 und 12 Mona- tennach 12 Mona- teninner- halb von 3 Mona- tenzwi- schen 3 und 6 Mona- tenzwi- schen 6 und 9 Mona- tenzwi- schen 9 und 12 Mona- tennach 12 Mona- ten
ZeileIDPostenVerweise auf die Rechts- grundlage010020030040050060070080090100110120130140150
1140-11901.9.5deren Schuldner Kreditinstitute sindArtikel 428 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vi der CRR
11401.9.5.1Betrag unbelastet
11501.9.5.2Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
11601.9.5.3Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
11701.9.5.4Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
11801.9.5.5Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
11901.9.5.6Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
1200-12501.9.6deren Schuldner (nicht in den Posten 1.9.1 oder 1.9.2 genannte) Finanzkunden, aber keine Kreditinstitute, sindArtikel 428 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vi der CRR
12001.9.6.1Betrag unbelastet
12101.9.6.2Betrag für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unbelastet
12201.9.6.3Betrag für einen Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten unbelastet
12301.9.6.4Betrag für einen Zeitraum zwischen 6 und 9 Monaten unbelastet
12401.9.6.5Betrag für einen Zeitraum zwischen 9 und 12 Monaten unbelastet
12501.9.6.6Betrag für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unbelastet
1260-12801.10in 1.9 ausgewiesene, nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen, die durch Immobilien besichert sindArtikel 428 Absatz 1 Buchstabe h der CRR
12601.10.1durch Gewerbeimmobilien besichertArtikel 428 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i der CRR
12701.10.2durch Wohnimmobilien besichertArtikel 428 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii der CRR
12801.10.3in gleicher Höhe durch Schuldverschreibungen finanziert, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4 oder 5 gemäß der Definition in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG angewandt werden kann (Durchlauffinanzierung)Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der CRR
12901.11DerivatforderungenArtikel 428 Absatz 1 Buchstabe i der CRR
13001.12sonstige VermögenswerteArtikel 428 Absatz 1 Buchstabe j der CRR
13101.13Von den Eigenmitteln abgezogene Vermögenswerte, die keine stabile Refinanzierung erfordernArtikel 428 Absatz 1 der CRR
13201.14nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilitäten, die gemäß Anhang I mit einem "mittleren Risiko" oder "mittleren bis niedrigen Risiko" behaftet sind.Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe k der CRR


C 61.00 - STABILE REFINANZIERUNG - POSITIONEN, DIE STABILE REFINANZIERUNG BIETEN

Betrag
innerhalb von 3 Monatenzwischen 3 und 6 Monatenzwischen 6 und 9 Monatenzwischen 9 und 12 Monatennach 12 Monaten
ZeileIDPostenVerweise auf die Rechtsgrundlage010020030040050
010-2601POSITIONEN, DIE EINE STABILE REFINANZIERUNG BIETEN
010-0301,1Eigenmittel, gegebenenfalls nach Anwendung von AbzügenArtikel 427 Absatz 1 Buchstabe a der CRR
0101.1.1KernkapitalinstrumenteArtikel 427 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i
0201.1.2ErgänzungskapitalinstrumenteArtikel 427 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii
0301.1.3*Nachrichtliche Position: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen mit einer effektiven Laufzeit von mindestens einem JahrArtikel 427 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii
040-2601,2Verbindlichkeiten unter Ausschluss von EigenmittelnArtikel 427 Absatz 1 Buchstabe b der CRR
040-0601.2.1PrivatkundeneinlagenArtikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i-ii der CRR
0401.2.1.1im Sinne des Artikels 411 Absatz 2, die gemäß Artikel 421 Absatz 1 behandelt werden dürfenArtikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der CRR
0501.2.1.2im Sinne des Artikels 411 Absatz 2, die gemäß Artikel 421 Absatz 2 behandelt werden dürfenArtikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der CRR
0601.2.1.3die höheren als den in Artikel 421 Absatz 1 oder Artikel 421 Absatz 2 genannten Abflüssen ausgesetzt sind
070-1301.2.2Finanzierungsmittel von Kunden, die keine Finanzkunden sindArtikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii der CRR
070-0901.2.2.1Finanzierungsmittel aus besicherten Kreditvergaben und KapitalmarkttransaktionenArtikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ix der CRR
0701.2.2.1.1durch Vermögenswerte von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität besichertArtikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ix der CRR
0801.2.2.1.2durch Vermögenswerte von hoher Liquidität und Kreditqualität besichertArtikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ix der CRR
0901.2.2.1.3durch andere Vermögenswerte besichertArtikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ix der CRR
1001.2.2.2Finanzierungsmittel aus unbesicherten KreditvergabenArtikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii der CRR
110-1301.2.2.3Finanzierungsmittel, die gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt werden dürfenArtikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der CRR
1101.2.2.3.1In 1.2.2.3 ausgewiesene Finanzierungsmittel, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt werdenArtikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der CRR
1201.2.2.3.2in 1.2.2.3 ausgewiesene Finanzierungsmittel, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b fallenArtikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v der CRR
1301.2.2.3.3in 1.2.2.3 ausgewiesene Finanzierungsmittel, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe d fallenArtikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der CRR
140-2001.2.3von Finanzkunden erhaltene FinanzierungsmittelArtikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii der CRR
140-1601.2.3.1Finanzierungsmittel aus besicherten Kreditvergaben und KapitalmarkttransaktionenArtikel 414 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii der CRR
1401.2.3.1.1durch Vermögenswerte von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität besichertArtikel 414 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii der CRR
1501.2.3.1.2durch Vermögenswerte von hoher Liquidität und Kreditqualität besichertArtikel 414 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii der CRR
1601.2.3.1.3durch andere Vermögenswerte besichertArtikel 414 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii der CRR
1701.2.3.2Finanzierungsmittel aus unbesicherten KreditvergabenArtikel 414 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der CRR
180-2001.2.3.3Finanzierungsmittel, die gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt werden dürfenArtikel 414 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der CRR
1801.2.3.3.1in 1.2.3.2.1 ausgewiesene Finanzierungsmittel, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt werdenArtikel 414 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der CRR
1901.2.3.3.2in 1.2.3.2.1 ausgewiesene Finanzierungsmittel, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b fallenArtikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v der CRR
2001.2.3.3.3in 1.2.3.2.1 ausgewiesene Finanzierungsmittel, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe d fallenArtikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der CRR
2101.2.4aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 in Betracht kommenArtikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x der CRR
2201.2.5aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG,Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x der CRR
2301.2.6andere aus begebenen Wertpapieren resultierende VerbindlichkeitenArtikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer xi der CRR
2401.2.7Verbindlichkeiten aus Derivatenverbindlichkeitsverträgen
2501.2.8sonstige VerbindlichkeitenArtikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer xii der CRR


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