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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 191 vom 28.06.2014 S. 1;
VO (EU) 2015/79 - ABl. Nr. L 14 vom 21.01.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/227 - ABl. Nr. L 48 vom 20.02.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/1278 - ABl. Nr. L 205 vom 31.07.2015 S. 1, ber. L 210 S. 38;
VO (EU) 2016/313 - ABl. Nr. L 60 vom 05.03.2016 S. 5;
VO (EU) 2016/322 - ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2016 S. 1, ber. L 95 S. 17;
VO (EU) 2016/428 - ABl. Nr. L 83 vom 31.03.2016 S. 1;
VO (EU) 2016/1702 - ABl. Nr. L 263 vom 29.09.2016 S. 1;
VO (EU) 2017/1443 - ABl. Nr. L 213 vom 17.08.2017 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2017/2114 - ABl. Nr. L 321 vom 06.12.2017 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2018/1627 - ABl. Nr. L 281 vom 09.11.2018 S. 1 Inkrafttreten Gültig, ber. 2019 L 66 S. 7;
VO (EU) 2020/429 - ABl. L 96 vom 30.03.2020 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/451 - ABl. L 97 vom 19.03.2021 S. 1 aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 22 der VO (EU) 2021/451
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013
Bedeutung der Kürzel bzw. Verweise | |||||||
CRR | => VO (EU) 575/2013 | CA1 | => Meldebogen C 01.00 | MKR SA FX | => Meldebogen C 22.00 | ||
CRD, Eigenkapitalrichtlinie | => RL 2013/36/EU | CA2 | => Meldebogen C 02.00 | MKR SA COM | => Meldebogen C 23.00 | ||
IAS, IFRS, IFRIC, SIC | => VO (EG) 1126/2008 | CA3 | => Meldebogen C 03.00 | MKR IM | => Meldebogen C 24.00 | ||
Rechnungslegungsrichtlinie | => RL 2013/34/EU | CA4 | => Meldebogen C 04.00 | CVA | => Meldebogen C 25.00 | ||
NACE-Verordnung | => VO (EG) 1893/2006 | CA5.1, Tabelle 5.1, Tabelle CA 5.1, Meldebogen CA5 | => Meldebogen C 05.01 | GOV | => Meldebogen C 33.00 | ||
BAD | => RL 86/635/EWG | CA5.2, Tabelle 5.2, Tabelle CA 5.2 | => Meldebogen C 05.02 | CR IP-VERLUSTE | => Meldebogen C 15.00 | ||
EZB/2013/33, EZB-Verordnung | => VO (EG) 1071/2013 | GS TOTAL | => Meldebogen C 06.01 | LE Limits | => Meldebogen C 26.00 | ||
Eigenmittelrichtlinie | 89/299/EWG | GS | => Meldebogen C 06.02 | LE 1 | => Meldebogen C 27.00 | ||
CR SA | => Meldebogen C 07.00 | LE 2 | => Meldebogen C 28.00 | ||||
CR IRB 1 | => Meldebogen C 08.01 | LE 3 | => Meldebogen C 29.00 | ||||
CR IRB 2 | => Meldebogen C 08.02 | LE 4 | => Meldebogen C 30.00 | ||||
CR GB 1 | => Meldebogen C 09.01 | LE 5 | => Meldebogen C 31.00 | ||||
CR GB 2 | => Meldebogen C 09.02 | LR1 | => Meldebogen C 40.00 | ||||
CCB | => Meldebogen C 09.04 | LR2 | => Meldebogen C 41.00 | ||||
CR EQU IRB 1 | => Meldebogen C 10.01 | LR3 | => Meldebogen C 42.00 | ||||
CR EQU IRB 2 | => Meldebogen C 10.02 | LR4 | => Meldebogen C 43.00 | ||||
CR SETT | => Meldebogen C 11.00 | LR5 | => Meldebogen C 44.00 | ||||
CR SEC SA | => Meldebogen C 12.00 | LRCalc | => Meldebogen C 47.00 | ||||
CR SEC IRB | => Meldebogen C 13.00 | AE-ASS | => Meldebogen F 32.01 | ||||
SEC Details | => Meldebogen C 14.00 | AE-COL | => Meldebogen F 32.02 | ||||
OPR | => Meldebogen C 16.00 | AE-NPL | => Meldebogen F 32.03 | ||||
OPR DETAILS 1 | => Meldebogen C 17.01 | AE-SOU | => Meldebogen F 32.04 | ||||
OPR DETAILS 2 | => Meldebogen C 17.02 | AE-MAT | => Meldebogen F 33.00 | ||||
MKR SA TDI | => Meldebogen C 18.00 | AE-CONT | => Meldebogen F 34.00 | ||||
MKR SA SEC | => Meldebogen C 19.00 | AE-CB | => Meldebogen F 35.00 | ||||
MKR SA CTP | => Meldebogen C 20.00 | AE-ADV-1 | => Meldebogen F 36.01 | ||||
MKR SA EQU | => Meldebogen C 21.00 | AE-ADV-2 | => Meldebogen F 36.02 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 99 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 99 Absatz 6 Unterabsatz 4, Artikel 101 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 394 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 415 Absatz 3 Unterabsatz 4 und Artikel 430 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sollte zur Erhöhung der Effizienz und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands ein kohärenter Rahmen für das Meldewesen festgelegt werden, der auf harmonisierten Standards beruht.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die Meldepflichten der Institute betreffen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.
(3) Der Umfang der tatsächlichen Meldepflichten der Institute hängt von der Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten ab (wie etwa Handelsbuch- oder Nicht-Handelsbuch-Tätigkeiten und Ansätze für das Kreditrisiko). Außerdem und gemäß Artikel 99 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte der Meldeaufwand für die Institute verhältnismäßig sein und sollten die Meldeintervalle für bestimmte Meldebögen verlängert werden. Um der Art, Größenordnung und Komplexität der Institute Rechnung zu tragen, sollten darüber hinaus für das Wirksamwerden bestimmter Meldepflichten meldebogenspezifische Erheblichkeitsschwellen eingeführt werden.
(4) Beruhen Meldepflichten auf quantitativen Schwellenwerten, sollten meldebogenspezifische Ein- und Austrittskriterien eingeführt werden, um einen reibungslosen Übergang zu einem gemeinsamen aufsichtlichen Meldewesen zu gewährleisten.
(5) Institute, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, sollten die Möglichkeit erhalten, die Stichtage und Einreichungstermine für die Meldung von Finanzinformationen anzupassen, damit sie ihre Abschlüsse nicht für zwei unterschiedliche Zeiträume erstellen müssen.
(6) Finanzinformationen umfassen Angaben zur Finanzlage der Institute und zu potenziellen systemischen Risiken. Zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über die Risiken der verschiedenen Tätigkeiten werden die grundlegenden Angaben zur Finanzlage durch detailliertere Aufschlüsselungen ergänzt. Um die Aufsichtsbehörden über potenzielle Konzentrationen und die Entstehung systemischer Risiken zu informieren, sollten die Institute daher granulare und einheitliche Daten insbesondere zur Aufschlüsselung der Risikopositionen und Finanzierungen nach Belegenheitsort und Wirtschaftszweig sowie signifikanten Gegenparteien bereitstellen.
(7) Um die Kohärenz und Vergleichbarkeit der Angaben zu gewährleisten, sollten die Institute in Fällen, in denen die zuständigen Behörden von ihnen die Meldung von Angaben über ihre Eigenmittel gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verlangen und diese Meldeanforderung auch auf die Meldung von Finanzinformationen anwenden, Finanzinformationen auf ähnliche Weise melden wie Institute, die ihre konsolidierten Abschlüsse gemäß IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1606/2002 erstellen.
(8) Ebenfalls zur Gewährleistung der Kohärenz und Vergleichbarkeit der Angaben sollten Institute, die nationale Rechnungslegungsstandards anwenden, in Fällen, in denen die zuständigen Behörden von ihnen die Meldung von Finanzinformationen gemäß Artikel 99 Absatz 6 verlangen, Finanzinformationen auf ähnliche Weise melden wie Institute, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, wenn sie auf Basis nationaler Rechnungslegungsstandards angepasste Meldungen übermitteln.
(9) Da es auf nationaler und Unionsebene eine Vielzahl unterschiedlicher Meldepflichten für andere Zwecke als jene der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gibt, wie für statistische Daten, monetäre Daten und Säule-II-Daten, können jegliche Vorschriften zum gemeinsamen aufsichtlichen Meldewesen nur Bestandteil eines Gesamtmeldewesens sein. Die Nutzung einer IT-Lösung, die für das Gesamtmeldewesen gilt, ist kosteneffizienter als die Spezifikation unterschiedlicher IT-Lösungen für die einzelnen Bestandteile dieses Gesamtmeldewesens. Um von den Instituten nicht verlangen zu müssen, dass sie die nötigen Angaben mittels einer spezifischen IT-Lösung melden, während für andere Meldepflichten andere IT-Lösungen zum Einsatz kommen, und um unnötige Umsetzungs- und Betriebskosten zu vermeiden, sollten ein Datenpunktmodell und bestimmte minimale Präzisionsanforderungen festgelegt werden, die gewährleisten, dass die verschiedenen bestehenden IT-Lösungen harmonisierte Daten und eine zuverlässige Datenqualität hervorbringen. Um den Meldeaufwand für die Institute zu verringern, sollten die zuständigen Behörden - sofern die nötigen Anforderungen in vollem Umfang erfüllt sind - außerdem die Möglichkeit haben, weiterhin alternative Präsentations- und Datenaustauschformate festzulegen, die gegenwärtig auch für andere Meldezwecke zum Einsatz kommen. In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden davon absehen können, Datenpunkte zu verlangen, die sich aus anderen im Datenpunktmodell enthaltenen Datenpunkten ableiten lassen oder sich auf Angaben beziehen, die von der zuständigen Behörde bereits erhoben werden.
(10) Da die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen und Liquidität in einigen Rechtsräumen neu ist und um den Instituten genügend Zeit einzuräumen, diese Anforderungen so umzusetzen, dass Daten von hoher Qualität hervorgebracht werden, sollte für diese Meldepflichten ein späterer Geltungsbeginn vorgesehen werden.
(11) Da zum ersten Mal ein gemeinsames aufsichtliches Meldewesen in der Union zur Anwendung kommt und die Institute ihre Melde- und IT-Systeme an die gemeinsamen aufsichtlichen Meldeanforderungen anpassen müssen, sollten den Instituten im ersten Anwendungsjahr des gemeinsamen aufsichtlichen Meldewesens längere Einreichungstermine für die monatlichen Meldungen eingeräumt werden.
(12) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(13) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen im Hinblick auf aufsichtliche Meldungen an die zuständigen Behörden für folgende Bereiche festgelegt:
Kapitel 2
Meldestichtage und Einreichungstermine sowie Meldeschwellen
Artikel 2 Meldestichtage
(1) Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden ihre Angaben mit Stand an folgenden Meldestichtagen:
(2) Angaben, die entsprechend den in Anhang III und Anhang IV enthaltenen Meldebögen gemäß den Erläuterungen in Anhang V übermittelt werden und sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag gemeldet.
(3) Ist es Instituten nach nationalem Recht gestattet, Finanzinformationen zum Ende ihres vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres zu melden, können die Stichtage so angepasst werden, dass die Meldung von Finanzinformationen jeweils alle drei, sechs bzw. zwölf Monate nach Geschäftsjahresschluss erfolgt.
Artikel 3 Einreichungstermine
(1) Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden die Angaben zu folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss:
(2) Ist der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Meldung zu übermitteln ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so werden die Daten am darauffolgenden Arbeitstag übermittelt.
(3) Melden Institute Finanzinformationen zu Meldestichtagen, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 an den Geschäftsjahresschluss angepasst wurden, können auch die Einreichungstermine entsprechend angepasst werden, so dass der Einreichungszeitraum ab dem angepassten Meldestichtag derselbe bleibt.
(4) Die Institute können ungeprüfte Zahlen übermitteln. Weichen die geprüften Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, werden die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachgereicht. Ungeprüfte Zahlen sind Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.
(5) Sonstige Korrekturen an den übermittelten Meldungen werden den zuständigen Behörden ebenfalls unverzüglich übermittelt.
Artikel 4 Meldeschwellen - Ein- und Austrittskriterien
(1) Institute melden Angaben, für die Meldeschwellen gelten, ab dem nächsten Meldestichtag, wenn sie die Schwelle an zwei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen überschritten haben.
(2) An den beiden ersten Meldestichtagen, an denen die Institute die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen müssen, melden die Institute Angaben, für die Meldeschwellen gelten, dann, wenn sie die betreffenden Schwellen am selbigen Meldestichtag überschreiten.
(3) Institute können die Meldung von Angaben, für die Meldeschwellen gelten, ab dem nächsten Meldestichtag einstellen, wenn sie die betreffenden Schwellen an drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen unterschritten haben.
Kapitel 3
Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln, Eigenmittelanforderungen und Finanzinformationen
Abschnitt 1
Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen
Artikel 5 Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis für Institute außer Wertpapierfirmen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen 17a1 17a2 18 20
Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln die Institute alle unter den Buchstaben a und b aufgeführten Angaben:
Für die Zwecke von Buchstabe a Nummer 12 gelten die Ein- und Austrittskriterien des Artikels 4 nicht.
Hiervon ausgenommen sind Institute, die in dem Land, in dem sie Eigenmittelanforderungen unterliegen, auch Teil einer Gruppe sind;
Artikel 6 Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis, außer für Gruppen, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen
Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute in einem Mitgliedstaat Folgendes:
Artikel 7 Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis für Wertpapierfirmen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen
(1) Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln Wertpapierfirmen, die unter Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, die in Anhang I Meldebogen 1 bis 5 festgelegten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 in vierteljährlichen Intervallen.
(2) Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln Wertpapierfirmen, die unter Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, die in Artikel 5 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer 1 genannten Angaben in den dort jeweils festgelegten Intervallen.
Artikel 8 Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen für Gruppen, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen
(1) Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln Wertpapierfirmen, die Bestandteil einer Gruppe sind, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen besteht, die unter Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, folgende Angaben auf konsolidierter Basis:
(2) Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln Wertpapierfirmen, die Bestandteil einer Gruppe sind, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen besteht, die sowohl unter Artikel 95 als auch Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, sowie von Gruppen, die nur aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, folgende Angaben auf konsolidierter Basis:
Abschnitt 2
Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis
Artikel 9 Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für Institute, die unter Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 fallen, sowie andere Kreditinstitute, die die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden 18 20
(1) Zur Meldung von Finanzinformationen gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Institute die in Anhang III genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang V und die in Anhang VIII genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang IX.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden wie folgt übermittelt:
Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien.
Artikel 10 Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für Kreditinstitute, die die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, nach Maßgabe des Artikels 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Hat eine zuständige Behörde die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Institute in einem Mitgliedstaat ausgedehnt, übermitteln die Institute Finanzinformationen gemäß Artikel 9.
Artikel 11 Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für Institute, die im Rahmen der Richtlinie 86/635/EWG entwickelte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden 20
(1) Hat eine zuständige Behörde die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Institute ausgedehnt, übermitteln die Institute die in Anhang IV genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang V und die in Anhang VIII genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang IX.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden wie folgt übermittelt:
Kapitel 4
Format und Intervalle für die besonderen Meldepflichten gemäß Artikel 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Verluste aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind
(1) Die Institute übermitteln die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII auf konsolidierter Basis in halbjährlichen Intervallen.
(2) Die Institute übermitteln die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII auf Einzelbasis in halbjährlichen Intervallen.
(3) Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat übermitteln der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ebenfalls die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII in Bezug auf diese Zweigstelle in halbjährlichen Intervallen.
Kapitel 5
Format und Intervalle für die Meldung von Großkrediten auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis
(1) Zur Meldung von Großkrediten an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.
(2) Zur Meldung der zwanzig größten Kredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden gemäß Artikel 394 Absatz 1 letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln Institute, die unter Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.
(3) Zur Meldung der zehn größten Kredite gegenüber Instituten sowie der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen gemäß Artikel 394 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.
Kapitel 6
Format und Intervalle für die Meldung der Verschuldungsquote auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis
(1) Zur Meldung von Angaben zur Verschuldungsquote gemäß Artikel 430 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang X genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XI in vierteljährlichen Intervallen.
(2) Die Meldung der Daten basiert auf der zur Berechnung der Verschuldungsquote als Verschuldungsquote zum Quartalsende angewandten Methode.
(3) Die Institute haben die in Anhang XI Teil II Nummer 14 genannten Angaben in der nächsten Berichtsperiode zu melden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Es gelten die in Artikel 4 festgelegten Eingangskriterien, mit Ausnahme des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Falles, in dem die Institute Angaben ab dem nächsten Meldestichtag übermitteln, wenn sie die betreffende anwendbare Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.
(4) Institute, bei denen der in Anhang XI Teil II Nummer 9 definierte Gesamt-Nominalwert der Derivate 10 Mrd. EUR übersteigt, übermitteln die in Anhang XI Teil II Nummer 14 genannten Angaben ungeachtet dessen, ob ihr Derivate-Anteil die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt.
Die in Artikel 4 festgelegten Eingangskriterien finden keine Anwendung. Die Institute melden Angaben ab dem nächsten Meldestichtag, wenn sie die betreffende anwendbare Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.
(5) Die Institute haben die in Anhang XI Teil II Nummer 15 genannten Angaben in der nächsten Berichtsperiode zu melden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Es gelten die Eingangskriterien des Artikels 4, mit Ausnahme des in Buchstabe b genannten Falles, in dem die Institute Angaben ab dem nächsten Meldestichtag übermitteln, wenn sie die betreffende anwendbare Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.
Kapitel 7
Format und Intervalle für die Meldungen über Liquidität und stabile Refinanzierung auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis
Artikel 15 Format und Intervalle für die Meldungen über die Liquiditätsdeckungsanforderung
(1) Zur Meldung von Angaben zur Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis wenden die Institute Folgendes an:
(2) Bei den in den Anhängen XII und XXIV genannten Angaben werden die zum Meldestichtag übermittelten Angaben und die Angaben über die Cashflows des Instituts in den folgenden 30 Kalendertagen berücksichtigt.
Artikel 16 Format und Intervalle für die Meldungen über die stabile Refinanzierung
Zur Meldung von Angaben zur stabilen Refinanzierung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang XII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII in vierteljährlichen Intervallen.
Kapitel 7a
Format und Intervalle für Meldungen zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis
Artikel 16a Format und Intervalle für Meldungen zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis
(1) Zur Meldung von Vermögenswertbelastungen nach Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang XVI dieser Verordnung aufgeführten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XVII dieser Verordnung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in folgenden Intervallen übermittelt:
(3) Nicht zur Übermittlung der in Anhang XVI Teile B, C oder E genannten Angaben verpflichtet sind Institute, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:
(4) Institute müssen die in Anhang XVI Teil D genannten Angaben nur übermitteln, wenn sie die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 genannten Schuldverschreibungen begeben.
Kapitel 7b
Format und Intervalle für die Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis
(1) Zur Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung gemäß Artikel 415 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute alle folgenden Angaben in monatlichen Intervallen:
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Institute die Angaben über zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung in vierteljährlichen Intervallen übermitteln, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für die Zwecke des Buchstaben b stützen sich die für die Berechnung dieses Anteils herangezogenen Bilanzsummenwerte auf die geprüften Jahresabschlusswerte für das Jahr, das dem Jahr vor dem Meldestichtag vorausgeht.
(3) Für die Zwecke der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen sind die Angaben über zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung erstmals im April 2016 zu übermitteln.
Kapitel 8
IT-Lösungen für die Datenübermittlung von den Instituten an die zuständigen Behörden
(1) Die Institute übermitteln die in dieser Verordnung genannten Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten, wobei sie die Datenpunktdefinitionen des in Anhang XIV enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang XV genannten Validierungsregeln ebenso beachten wie Folgendes:
(2) Die von den Instituten übermittelten Daten werden mit folgenden Angaben versehen:
Kapitel 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 18 Übergangszeitraum
In vierteljährlichen Meldeintervallen zu übermittelnde Daten für die zu meldenden Angaben sind für den Meldestichtag 31. März 2014 bis spätestens 30. Juni 2014 zu übermitteln.
In der Zeit vom 31. März 2014 bis 30. April 2014 ist der Einreichungstermin für monatliche Meldungen abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der 30. Juni 2014.
In der Zeit vom 31. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ist der Einreichungstermin für monatliche Meldungen abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der dreißigste Kalendertag nach dem Meldestichtag.
Für die nach Artikel 16a zu meldenden Angaben ist der erste Meldestichtag der 31. Dezember 2014.
Unbeschadet Artikel 2 ist der erste Meldestichtag für die Meldebögen 18 und 19 des Anhangs III der 31. Dezember 2014. Die Zeilen und Spalten der Meldebögen 6, 9.1, 20.4, 20.5 und 20.7 des Anhangs III mit Angaben zu Stundungsmaßnahmen und notleidenden Risikopositionen sind bis zum Meldestichtag 31. Dezember 2014 auszufüllen.
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ist der Termin für die monatliche Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung in den Monaten April 2016 bis einschließlich Oktober 2016 der dreißigste Kalendertag nach dem Meldestichtag.
In der Zeit vom 10. September 2016 bis zum 10. März 2017 ist der Einreichungstermin für monatliche Meldungen im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der dreißigste Kalendertag nach dem Meldestichtag.
Artikel 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2014.
Die Artikel 9, 10 und 11 gelten ab dem 1. Juli 2014.
Artikel 15 gilt ab dem 1. März 2014.
Artikel 16a gilt ab dem 1. Dezember 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).
3) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1).
4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
5) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).
6) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986 S. 1).
Berichterstattung über Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen | Anhang I 17a 18 20 |
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Meldungen über Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen | Anhang II 17a 18 20 |
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Ersetzt Anhang III - Meldung von Finanzinformationen nach IFRS | Anhang III 17 20 |
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Meldung von Finanzinformationen nach den nationalen Bilanzierungsvorschriften | Anhang IV 17 20 |
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Meldung von Finanzinformationen | Anhang V 17 18 20 |
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