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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 684/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Zulassung von Canthaxanthin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Zuchthennen

(Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd.)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 182 vom 21.06.2014 S. 20)



Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Canthaxanthin eingereicht. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung von Canthaxanthin, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Zuchthennen.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 12. Dezember 2012 2 zu dem Schluss, dass die Zubereitung von Canthaxanthin unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass sie möglicherweise die Reproduktionsleistung von Zuchthennen stabilisiert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der Zubereitung von Canthaxanthin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2014

_________

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) The EFSA Journal 2013; 11(1):3047.

.

 Anhang


Kenn-
nummer
des Zusatz-
stoffs
Name des
Zulassungsinhabers
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder TierkategorieHöchstal- terMindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungslauer der Zolas sungRückstandshöchstmengen im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Stabilisierung der Reproduktionsleistung)
4d161gDSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSMNutritional Products Sp. Z.o.o.CanthaxanthinZusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung mit mindestens:

10 % Canthaxanthin;
< 2,2 % Ethoxyquin;
Dichlormethan:
< 10 mg/kg Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs

Canthaxanthin
C40H52O2
CAS-Nr.: 514-78-3
Gehalt: mindestens 96 %
Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode 1

  • Zur Bestimmung von Canthaxanthin im Futtermittelzusatzstoff: Spektrofotometrie (426 nm)
  • Bestimmung von Canthaxanthin in Vormischungen und Futtermitteln: Normalphasen-Hochleistungsflüssigkeits- chromatografie in Verbindung mit Vis-Nachweis (NP-HPLC- VIS, 466 nm)
Zuchthennen-66
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität gegenüber Wärmebehandlung anzugeben.
  2. Die Mischung verschiedener Canthaxanthinquellen darf 6 mg Canthaxanthin/kg Alleinfuttermittel nicht übersteigen.
  3. Die Mischung dieser Zubereitung mit Canthaxanthin und anderen Carotinoiden ist zulässig, sofern die Gesamtkonzentration der Mischung 80 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht übersteigt.
  4. Zur Sicherheit der Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.
10. Juli 202415 mg Canthaxanthin/ kg Leber (feuchtes Gewebe) und 2,5 mg Canthaxanthin/kg Haut/Fett (feuchtes Gewebe)
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter: www.irmm.jrc.beleurlfeedadditives.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE