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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
(ABl. Nr. L 227 vom 31.07.2014 S.18;
VO (EU) 2016/669 - ABl. Nr. L 115 vom 29.04.2016 S. 33;
VO (EU) 2016/1997 - ABl. Nr. L 308 vom 16.11.2016 S. 5;
VO (EU) 2018/1077 - ABl. Nr. L 194 vom 31.07.2018 S. 44;
VO (EU) 2019/936 - ABl. L 149 vom 07.06.2019 S. 58;
VO (EU) 2020/1009 - ABl. L 224 vom 13.07.2020 S. 1;
VO (EU) 2021/73 - ABl. L 27 vom 27.01.2021 S. 9 A;
VO (EU) 2022/1227 - ABl. L 189 vom 18.07.2022 S. 12;
VO (EU) 2022/2531 - ABl. L 328 vom 22.12.2022 S. 78 aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 1 der VO (EU) 2022/2531 - Übergangsbestimmungen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, Artikel 12, Artikel 14 Absatz 6, Artikel 41, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 66 Absatz 5, Artikel 67, Artikel 75 Absatz 5 und Artikel 76 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 enthält allgemeine Bestimmungen über die Unterstützung der ländlichen Entwicklung durch die Union aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ("ELER") und ergänzt die gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß Teil Zwei der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlament und des Rates 2. Um sicherzustellen, dass der mit diesen beiden Verordnungen geschaffene neue Rechtsrahmen reibungslos funktioniert und einheitlich angewendet wird, wurde die Kommission ermächtigt, bestimmte Durchführungsvorschriften zu erlassen.
(2) Es sollten Vorschriften für die Darlegung des Inhalts der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt werden, wobei insbesondere den Anforderungen von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Rechnung zu tragen ist. Ferner sollte festgelegt werden, welche dieser Vorschriften auch auf Programme für die in Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten gemeinsamen Instrumente für unbegrenzte Garantien und Verbriefung zur Kapitalentlastung Anwendung finden, die von der Europäischen Investitionsbank ("EIB") umzusetzen sind. Es sollten auch Vorschriften über den Inhalt nationaler Rahmenregelungen festgelegt werden.
(3) Es sollten Verfahrensvorschriften und Fristen für die Genehmigung nationaler Rahmenregelungen festgelegt werden.
(4) Um die Änderung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu systematisieren, sollten Vorschriften für die Vorlage dieser Programme und die Häufigkeit von Programmänderungen festgelegt werden. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand so weit wie möglich zu reduzieren, jedoch genügend Flexibilität für klar definierte Dringlichkeits- und Sonderfälle zu schaffen.
(5) Es sollten Vorschriften für Änderungen nationaler Rahmenregelungen, einschließlich Zeitplänen, festgelegt werden, um insbesondere die Änderung der nationalen Rahmen von Mitgliedstaaten mit regionaler Programmplanung zu erleichtern.
(6) Um sicherzustellen, dass ELER-Mittel richtig verwendet werden, sollten Gutscheinsysteme oder äquivalente Systeme für die Deckung der Teilnehmern für Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen entstandenen Kosten festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass erstattete Ausgaben eindeutig für eine gezielte förderfähige Schulungs- oder Wissenstransfermaßnahme zugunsten des Teilnehmers getätigt wurden.
(7) Um sicherzustellen, dass der Dienstleistungsanbieter mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis gewählt wird, sollte die Auswahl von Beratungsdienste anbietenden Behörden oder Stellen nach den geltenden nationalen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgen.
(8) Da Abschlusszahlungen erst bei korrekter Umsetzung von Geschäftsplänen bewilligt werden sollten, sollten gemeinsame Parameter für entsprechende Beurteilungen festgelegt werden. Um Junglandwirten, die sich erstmals niederlassen, den Zugang zu anderen Maßnahmen im Rahmen der Maßnahme zur Entwicklung landwirtschaftlicher Unternehmen und sonstiger Unternehmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zu erleichtern, sollten außerdem Vorschriften für die Einbeziehung mehrerer Maßnahmen in die Geschäftspläne sowie Verfahrensvorschriften für die Genehmigung der diesbezüglichen Anträge festgelegt werden.
(9) Es sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, Fördermittel zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, der Maßnahmen zur ökologischen Produktion und der Tierschutzmaßnahmen auf Basis anderer als den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehenen Einheiten zu berechnen, weil diese Verpflichtungen besonderer Art sind. Es sollten Vorschriften für die Einhaltung der zulässigen Höchstmengen, die Ausnahmeregelung für Zahlungen je Großvieheinheit sowie die Sätze für die Umrechnung der unterschiedlichen Tierkategorien in Großvieheinheiten festgelegt werden.
(10) Um sicherzustellen, dass zusätzliche Kosten und Einkommensverluste im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31, Artikel 33 und Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf transparente und nachvollziehbare Weise berechnet werden, sollten bestimmte gemeinsame Berechnungselemente festgelegt werden, die für alle Mitgliedstaaten einheitlich sind.
(11) Um Überkompensierung und zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten Vorschriften für die Kombination bestimmter Maßnahmen festgelegt werden.
(12) Es sollten Vorschriften für die Tätigkeitsaufnahme und die Struktur der nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum festgelegt werden, um sicherzustellen, dass letztere effizient und in zeitlichem Einklang mit der Programmdurchführung arbeiten können.
(13) Um sicherzustellen, dass über die aus dem ELER finanzierten Tätigkeiten zur Entwicklung des ländlichen Raums informiert und Öffentlichkeitsarbeit (PR) geleistet wird, muss die Verwaltungsbehörde bestimmte Verpflichtungen erfüllen, die in dieser Verordnung näher präzisiert werden sollten. Die Verwaltungsbehörde sollte ihre gesamten Informations- und PR-Maßnahmen in einer Strategie systematisieren und über eine einzige Website oder ein einziges Internet-Portal für die Ziele der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sensibilisieren und die Zugänglichkeit und Transparenz von Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten verbessern. Begünstigte sollten verpflichtet werden, über die ELER-Finanzierung ihrer Projekte zu informieren.
(14) Um die Einrichtung des gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungssystems zu erleichtern, sollten die gemeinsamen Elemente dieses Systems, einschließlich Indikatoren und Bewertungsplan, festgelegt werden.
(15) Es empfiehlt sich, die wichtigsten Angaben für den jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und die Mindestanforderungen für den Bewertungsplan gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festzulegen.
(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 betreffend die Vorlage von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, Verfahrensvorschriften und Zeitpläne für die Genehmigung und Änderung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und von nationalen Rahmenregelungen, den Inhalt nationaler Rahmenregelungen, Informations- und PR-Maßnahmen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie die Begleitung, Bewertung und Berichterstattung.
Artikel 2 Inhalt von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und nationalen Rahmenregelungen
Die Darlegung des Inhalts von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, von nationalen Programmen für von der Europäischen Investitionsbank ("EIB") umzusetzende gemeinsame Instrumente für unbegrenzte Garantien und Verbriefung zur Kapitalentlastung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und von nationalen Rahmenregelungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfolgt nach Maßgabe von Anhang I der vorliegenden Verordnung.
Artikel 3 Annahme nationaler Rahmenregelungen
Nationale Rahmenregelungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angenommen.
Artikel 4 Änderungen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums 21 22
(1) Vorschläge zur Änderung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und von spezifischen Programmen für die Errichtung und den Betrieb nationaler Netzwerke für den ländlichen Raum enthalten insbesondere die folgenden Informationen:
(2) Programmänderungen der Art gemäß Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können während des Programmplanungszeitraums höchstens vier Mal vorgeschlagen werden.
Für alle anderen Arten von Änderungen zusammen gilt Folgendes:
Die Höchstzahl der Änderungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 gilt nicht:
(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihre letzte Programmänderung der Art gemäß Artikel 11 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bis zum 30. September 2022 vor.
Andere Arten von Programmänderungen werden der Kommission bis zum 30. September 2025 vorgelegt.
(4) Ändern sich durch eine Programmänderung Daten in der Tabelle der nationalen Rahmenregelung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, so gilt die Genehmigung der Programmänderung auch als Genehmigung der entsprechenden Überarbeitung dieser Tabelle.
Artikel 5 Änderung nationaler Rahmenregelungen
(1) Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung gelten mutatis mutandis für Änderungen nationaler Rahmenregelungen.
(2) Mitgliedstaaten, die sich für die Vorlage nationaler Rahmenregelungen mit der Tabelle gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entschieden haben, können der Kommission Änderungen der nationalen Rahmenregelung, die diese Tabelle betreffen, vorlegen, wobei der Stand der Durchführung ihrer diversen Programme zu berücksichtigen ist.
(3) Nach Genehmigung der Änderungen gemäß Absatz 2 passt die Kommission die Finanzierungspläne für die betreffenden Programme gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 an die überarbeitete Tabelle an, vorausgesetzt,
(4) Außer im Falle von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, Katastrophenereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die von der zuständigen nationalen Behörde offiziell als solche anerkannt sind, oder aufgrund erheblicher und plötzlicher Veränderungen der sozioökonomischen Gegebenheiten in dem Mitgliedstaat oder der Region, einschließlich erheblicher und plötzlicher demografischer Entwicklungen infolge von Migration oder der Aufnahme von Flüchtlingen, Änderungen des Rechtsrahmens oder Änderungen infolge der Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können Anträge auf Änderung der nationalen Rahmenregelung gemäß Absatz 2 nur einmal pro Kalenderjahr, und zwar vor dem 1. April, eingereicht werden. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 können Programme - zusätzlich zu den gemäß dem genannten Unterabsatz eingereichten Änderungsvorschlägen - aufgrund einer solchen Überarbeitung geändert werden.
(5) Der Durchführungsrechtsakt über die Genehmigung der Änderung wird so rechtzeitig angenommen, dass die betreffenden Mittelbindungen vor Ablauf des Jahres, in dem die Überarbeitung vorgelegt wurde, geändert werden können.
Artikel 6 Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit vorsehen, die Reise- und Unterbringungskosten sowie die Tagegelder von Teilnehmern an Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie die damit verbundenen Kosten für die Vertretung der Landwirte im Rahmen eines Gutscheinsystems oder eines anderen Systems mit äquivalenter Wirkung zu übernehmen.
(2) In Bezug auf die Systeme gemäß Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass
Artikel 7 - gestrichen -
Artikel 8 Geschäftspläne
(1) - gestrichen -
(2) Im Falle der Förderung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können die Mitgliedstaaten, soweit sich die Geschäftspläne auf die Anwendung anderer Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums der genannten Verordnung beziehen, vorsehen, dass die Genehmigung des Förderantrags auch Zugang zu Fördermitteln im Rahmen solcher Maßnahmen gewährt. Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so macht er zur Auflage, dass der Förderantrag alle Informationen enthält, die notwendig sind, um die Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Maßnahmen zu beurteilen.
(1) Beziehen sich die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 28, 29 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf Großvieheinheiten, so werden die Sätze für die Umrechnung der diversen Tierkategorien in Großvieheinheiten gemäß Anhang II angewandt.
(2) Soweit die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 28, 29 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in anderen als den in Anhang II der genannten Verordnung vorgesehenen Einheiten ausgedrückt werden, können die Mitgliedstaaten Zahlungen auf Basis dieser anderen Einheiten berechnen. In diesem Falle tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die in dem genannten Anhang festgesetzten jährlichen Höchstbeträge, die für eine ELER-Förderung in Frage kommen, eingehalten werden.
(3) Außer im Falle von Zahlungen für die in Artikel 28 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Verpflichtungen zur Zucht lokaler Rassen, die gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen, können Zahlungen im Rahmen der Artikeln 28, 29 und 34 der genannten Verordnung nicht je Großvieheinheit gewährt werden.
Artikel 10 Standardannahme für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste
(1) Die Mitgliedstaaten können den Zahlungsbetrag für die Maßnahmen oder die Arten von Vorhaben gemäß den Artikeln 28 bis 31, Artikel 33 und Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf der Grundlage von Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste festsetzen.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Berechnungen und die entsprechenden Zahlungen gemäß Absatz 1
Artikel 11 Kombination von Verpflichtungen und Kombination von Maßnahmen
(1) Verschiedene Agrarumwelt- und Klimaschutzverpflichtungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Öko-/Bio-Landbauverpflichtungen gemäß Artikel 29 der Verordnung, Tierschutzverpflichtungen gemäß Artikel 33 der Verordnung und Waldumwelt- und -klimaverpflichtungen gemäß Artikel 34 der Verordnung können kombiniert werden, sofern sie sich gegenseitig ergänzen und kompatibel sind. Die Mitgliedstaaten fügen ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums die Liste zulässiger Kombinationen bei.
(2) Wenn Maßnahmen oder unterschiedliche Verpflichtungen im Rahmen derselben oder anderer Maßnahmen gemäß Absatz 1 kombiniert werden, berücksichtigen die Mitgliedstaaten, wenn sie die Höhe der Fördermittel festlegen, die sich aus der Kombination ergebenden spezifischen Einkommensverluste und zusätzlichen Kosten.
(3) Fällt ein Vorhaben unter zwei oder mehrere Maßnahmen oder zwei oder mehrere Arten von Vorhaben, können die Mitgliedstaaten die Ausgabe der dominierenden Maßnahme oder der dominierenden Art von Vorhaben zuordnen. In diesem Fall gilt der spezifische Fördersatz für diese dominierende Maßnahme oder dominierende Art von Vorhaben.
Artikel 12 Nationales Netzwerk für den ländlichen Raum
(1) Die Mitgliedstaaten regeln die Errichtung und den Betrieb des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und das Anlaufen seines Aktionsplans spätestens zwölf Monate, nachdem die Kommission das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums bzw. das spezifische Programm für die Errichtung und den Betrieb des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum genehmigt hat.
(2) Die erforderliche Struktur für den Betrieb des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum wird entweder intern von den nationalen oder regionalen Behörden oder extern durch im Wege von Ausschreibungen oder durch eine Kombination beider Verfahren festgelegt. Diese Struktur muss zumindest die Durchführung der Aktivitäten gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ermöglichen.
(3) Hat sich ein Mitgliedstaat für ein spezifisches Programm zur Errichtung und zum Betrieb des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum entschieden, so muss dieses Programm alle Elemente gemäß Anhang I Teil 3 der vorliegenden Verordnung umfassen.
Artikel 13 Information und Öffentlichkeitsarbeit (PR)
(1) Die Verwaltungsbehörde legt dem Begleitausschuss informationshalber eine Informations- und PR-Strategie sowie jegliche Änderung dieser Strategie vor. Die Strategie wird spätestens sechs Monate nach Annahme des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgelegt. Die Verwaltungsbehörde informiert den Begleitausschuss mindestens einmal jährlich über den Stand der Durchführung der Informations- und PR-Strategie und über ihre Ergebnisanalyse sowie über die geplanten Informations- und PR-Maßnahmen für das kommende Jahr.
(2) Ausführliche Vorschriften zur Regelung der Informations- und PR-Verpflichtungen der Verwaltungsbehörde und der Begünstigten sind in Anhang III festgelegt.
Artikel 14 Begleitungs- und Bewertungssystem 22
(1) Das gemeinsame Begleitungs- und Bewertungssystem gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umfasst die folgenden Elemente:
(2) Der gemeinsame Satz an Kontext-, Ergebnis- und Output-Indikatoren für die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums ist in Anhang IV festgelegt. Dieser Anhang enthält auch die Indikatoren, die für die Festlegung quantifizierter Ziele für Schwerpunktbereiche der ländlichen Entwicklung zu verwenden sind. Zum Zwecke der Festlegung der Etappenziele und Ziele für den Leistungsrahmen gemäß Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwenden die Mitgliedstaaten entweder die vorab festgelegten Indikatoren für den Leistungsrahmen gemäß Anhang IV Nummer 5 der vorliegenden Verordnung oder sie ersetzen und/oder ergänzen diese Indikatoren durch andere relevante Outputindikatoren, wie sie im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt sind.
(3) Die technischen Unterlagen gemäß Anhang VI sind Teil des Begleitungs- und Bewertungssystems.
(4) Arten von Vorhaben, bei denen ein potenzieller Beitrag zu Schwerpunktbereichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstaben a bis d und Artikel 5 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 besteht, Arten von Vorhaben, bei denen ein potenzieller Beitrag zur Integration von Drittstaatsangehörigen besteht, Arten von Vorhaben, die die Abfederung der Auswirkungen der COVID-19-Krise und Aufbaumaßnahmen unterstützen, oder Arten von Vorhaben, die die Abfederung der Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine und Aufbaumaßnahmen unterstützen, werden bei der elektronischen Aufzeichnung der Vorhaben gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit Markierungen ausgewiesen, die jene Fälle kenntlich machen, in denen ein Teil des Vorhabens zu einem oder mehreren dieser Schwerpunktbereiche bzw. zu diesem Ziel beiträgt.
Artikel 15 Jährlicher Durchführungsbericht
Die Vorlage des jährlichen Durchführungsberichts gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ist in Anhang VII der vorliegenden Verordnung geregelt.
Artikel 16 Bewertungsplan
Die Mindestanforderungen für den Bewertungsplan gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind in Anhang I Teil 1 Nummer 9 der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Artikel 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347, 20.12.2013, S. 320).
3) Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 1).
Gefahren | Anhang I 21 22 |
Teil 1
Darstellung des Inhalts der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 21
1. Titel des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums
2. Mitgliedstaat oder Verwaltungsregion
3. Ex-ante-Bewertung
Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
4. Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren (Strengths, Weaknesses, Opportunities and Threats, SWOT) und Ermittlung der Bedürfnisse
Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
5. Beschreibung der Strategie
6. Prüfung von Ex-ante-Konditionalitäten anhand der folgenden strukturierten Tabellen:
7. Beschreibung des Leistungsrahmens 21
Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
Falls der der leistungsbezogenen Reserve zugewiesene ELER-Gesamtbetrag von der anteiligen Aufteilung 3 der in der Partnerschaftsvereinbarung und in allen nationalen und regionalen Programmen (ausgenommen die zweckbestimmten nationalen Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und die spezifischen Programme für die Errichtung und den Betrieb des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) vorgegebenen gesamten nationalen leistungsgebundenen Reserve aus dem ELER abweicht, eine Begründung für die Zuweisung an die leistungsgebundene Reserve.
8. Beschreibung der ausgewählten Maßnahmen 21
Gegebenenfalls wird die Liste der zulässigen Kombinationen von Verpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums als Anhang beigefügt.
Für die Maßnahme gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 enthält die Beschreibung eine Tabelle zur Erläuterung der Beziehung zwischen Agrarumwelt- und Klimavorhaben und den Methoden für ihre Überprüfung und Kontrolle;
Aufforstung und Anlage von Waldflächen
Einrichtung von Agrarforstsystemen
Vorbeugung und Behebung von Schäden infolge von Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen
Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme
Bestimmung der aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete
Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung
Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Umweltvorfälle
Instrument zur Einkommensstabilisierung
9. Bewertungsplan, in folgende Abschnitte unterteilt:
Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
Eine Erklärung von Zielen und Zweck des Bewertungsplans, basierend auf der Zusicherung, dass genügend angemessene Bewertungstätigkeiten durchgeführt werden, insbesondere um die für die Programmlenkung, die jährlichen Durchführungsberichte für 2017 und 2019 und die Ex-post-Bewertung erforderlichen Informationen bereitzustellen, und um sicherzustellen, dass die für die Bewertung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums erforderlichen Daten zur Verfügung stehen.
Kurze Beschreibung des Begleitungs- und Bewertungssystems für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums mit Nennung der wichtigsten involvierten Stellen und deren Zuständigkeiten. Erläuterung der inhaltlichen und zeitplanmäßigen Verbindung der Bewertungstätigkeiten mit der Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums.
Vorläufige Beschreibung der Bewertungsthemen und der voraussichtlichen Bewertungstätigkeiten, einschließlich (ohne jedoch darauf begrenzt zu sein) Erfüllung der Bewertungsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Zu beschreiben sind
Kurze Beschreibung des Systems für die Aufzeichnung, Speicherung, Verwaltung, und Berichterstattung in Bezug auf statistische Informationen zur Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie für die Bereitstellung der Begleitungsdaten für die Bewertung. Identifizierung zu nutzender Datenquellen, von Datenlücken sowie potenziellen institutionellen Problemen im Zusammenhang mit der Datenbereitstellung und Lösungsvorschlägen. Aus diesem Abschnitt muss hervorgehen, dass angemessene Datenverwaltungssysteme rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Wichtige Etappenziele des Programmplanungszeitraums und vorläufiger Überblick über die benötigte Zeit zur Gewährleistung, dass die Ergebnisse rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Beschreibung, wie die Bewertungsergebnisse an die Zielgruppe der Begünstigten weitergeleitet werden, einschließlich Beschreibung der Mechanismen für die weitere Verwendung der Bewertungsergebnisse.
Beschreibung der benötigten und vorgesehenen Ressourcen zur Durchführung des Bewertungsplans mit Angaben zu Verwaltungskapazität, Daten, Finanzmitteln, IT-Bedarf. Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten zum Kapazitätenaufbau, die gewährleisten sollen, dass der Bewertungsplan vollständig durchgeführt werden kann.
10. Finanzierungsplan, mit separaten strukturierten Tabellen für die Buchstaben a bis d, wobei für das Aufbauinstrument der Europäischen Union die Informationen gemäß Buchstabe e separat angegeben werden 21
Wenn eine Maßnahme oder eine Art von Vorhaben mit einem spezifischen ELER-Beteiligungssatz zu den Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beiträgt, sind die Beteiligungssätze für Finanzinstrumente und andere Vorhaben sowie ein vorläufiger ELER-Betrag, der der geplanten Beteiligung am Finanzinstrument entspricht, in der Tabelle separat anzugeben.
Für die Maßnahme gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entspricht die ELER-Beteiligung, die Vorhaben im Rahmen von Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung vorbehalten ist, dem Beitrag der Maßnahme zu den Prioritäten gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 derselben Verordnung.
Für die Zwecke der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die Zahlung des Restbetrags gemäß Artikel 37 und des Rechnungsabschlusses gemäß Artikel 51 der genannten Verordnung ist die Beteiligung des ELER, die für die förderfähigen öffentlichen Ausgaben des betreffenden Programms zu zahlen ist, auf Maßnahmenebene einzuhalten;
11. Indikatorplan bestehend aus separaten strukturierten Tabellen 21
12. Zusätzliche nationale Finanzierung
Für Maßnahmen und Vorhaben nach Artikel 42 des Vertrags: eine Tabelle über die zusätzliche nationale Finanzierung je Maßnahme gemäß Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, einschließlich der Beträge je Maßnahme, und Angabe der Erfüllung der Kriterien im Rahmen der genannten Verordnung.
13. Für die Bewertung der staatlichen Beihilfe benötigte Elemente
Für Maßnahmen und Vorhaben, für die Artikel 42 des Vertrags nicht gilt: die Tabelle der Beihilferegelungen nach Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die für die Durchführung der Programme zu verwenden ist, einschließlich der Bezeichnung der Beihilferegelung, sowie der ELER-Beitrag, die nationale Kofinanzierung und die zusätzliche nationale Finanzierung. Während der gesamten Programmlaufzeit ist die Kompatibilität mit den EU-Regeln für staatliche Beihilfen zu gewährleisten.
Der Tabelle liegt eine Verpflichtung des Mitgliedstaats bei, aus der hervorgeht, dass diese Maßnahmen, sofern dies gemäß den Regeln für staatliche Beihilfen oder nach einer speziellen Regelung im Rahmen eines Beschlusses zur Genehmigung staatlicher Beihilfen vorgeschrieben ist, gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags einzeln mitgeteilt werden.
14. Informationen zur Komplementarität, in folgende Abschnitte untergliedert:
Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
15. Regelungen zur Umsetzung des Programms, in folgende Abschnitte untergliedert:
Für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten nur die Buchstaben a, b und c dieser Nummer.
16. Zur Einbindung von Partnern ergriffene Maßnahmen
Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
Liste getroffener Maßnahmen zur Einbindung von Partnern, Gegenstand und Zusammenfassung des Ergebnisses der diesbezüglichen Konsultationen.
17. Nationales Netzwerk für den ländlichen Raum
Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
Beschreibung
18. Ex-ante-Bewertung der Überprüfbarkeit, der Kontrollierbarkeit und des Fehlerrisikos
Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
19. Übergangsregelungen
Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
20. Thematische Teilprogramme
20.1. SWOT und Bedarfsermittlung
20.2. Beschreibung der Strategie
20.3. Indikatorplan bestehend aus separaten strukturierten Tabellen mit
Teil 2
Darstellung des Inhalts nationaler Rahmenregelungen 21
1. Bezeichnung der nationalen Rahmenregelung
2. Mitgliedstaat
3. Allgemeine Darlegung der Beziehungen zwischen nationaler Rahmenregelung, Partnerschaftsvereinbarung und Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums
4. Zusammenfassende Tabelle mit dem an den Mitgliedstaat fließenden ELER-Gesamtbeitrag für den gesamten Programmplanungszeitraum, aufgeschlüsselt nach Regionen und Jahren, ohne die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, sowie separat der Beitrag dieser zusätzlichen Mittel an den Mitgliedstaat für die Jahre 2021 und 2022 21
5. Beschreibung der Maßnahmen 21
6. Soweit relevant, zusätzliche nationale Finanzmittel:
Bei Maßnahmen und Vorhaben, die in den Geltungsbereich von Artikel 42 des Vertrags fallen: eine Tabelle über zusätzliche nationale Finanzmittel je Maßnahme gemäß Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, mit Angaben zur Erfüllung der Kriterien im Rahmen der Verordnung.
7. Soweit relevant, für die staatsbeihilferechtliche Würdigung benötigte Elemente
Für Maßnahmen und Vorhaben, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 42 des Vertrags fallen: die Tabelle der Beihilferegelungen gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die für die Durchführung der Programme zu verwenden ist, einschließlich Bezeichnung und Referenzen der Beihilferegelung, ELER-Beitrag, nationaler Kofinanzierung und zusätzlicher nationaler Finanzmittel. Während der gesamten Programmlaufzeit ist die Kompatibilität mit den Regeln der Union für staatliche Beihilfen zu gewährleisten.
Der Tabelle liegt eine Verpflichtung des Mitgliedstaats bei, aus der hervorgeht, dass diese Maßnahmen, sofern dies gemäß den Regeln für staatliche Beihilfen oder nach einer speziellen Regelung im Rahmen eines Beschlusses zur Genehmigung staatlicher Beihilfen vorgeschrieben ist, gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags einzeln mitgeteilt werden.
Erklärung, ob die Maßnahme/das Vorhaben im Rahmen der nationalen Rahmenregelung oder der betreffenden Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums für eine staatliche Beihilfe in Frage kommt.
Teil 3
Darstellung des Inhalts von Programmen für nationale Netzwerke für den ländlichen Raum 21
1. Bezeichnung des spezifischen Programms für ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum
2. Mitgliedstaat oder Verwaltungsregion
3. Ex-ante-Bewertung
4. Bewertungsplan, in folgende Abschnitte unterteilt:
Kurze Beschreibung des Begleitungs- und Bewertungssystems für das Programm für ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum mit Angabe der wichtigsten involvierten Stellen und deren Zuständigkeiten. Erläuterung der inhaltlichen und zeitlichen Knüpfung der Bewertungstätigkeiten an die Durchführung des Programms für ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum.
Vorläufige Beschreibung der Bewertungsthemen, bezogen auf das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum, und der absehbaren Bewertungstätigkeiten, einschließlich (jedoch ohne darauf begrenzt zu sein) Erfüllung der Bewertungsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Zu beschreiben sind die erforderlichen Tätigkeiten zur Bewertung des Beitrags des Programms zu den Zielen des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum, die Prüfung von Ergebnisindikatorwerten und die Analyse der Nettowirkungen. Programmspezifische Elemente wie notwendige Tätigkeiten zur Entwicklung von Methodiken oder Einbindung spezifischer Politikbereiche.
Kurze Beschreibung des Systems für die Aufzeichnung, Speicherung, Verwaltung und Mitteilung statistischer Informationen über die Durchführung des Programms für ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum und die Bereitstellung der Kontrolldaten für die Bewertung. Festlegung von heranzuziehenden Datenquellen, Datenlücken, potenziellen institutionellen Problemen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Daten und Lösungsvorschlägen. Aus diesem Abschnitt muss hervorgehen, dass angemessene Datenverwaltungssysteme rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Wichtige Etappenziele des Programmplanungszeitraums und vorläufiger Überblick über die benötigte Zeit zur Gewährleistung, dass die Ergebnisse rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Beschreibung, wie die Bewertungsergebnisse an die Zielgruppe der Begünstigten weitergeleitet werden, einschließlich Beschreibung der Mechanismen für die weitere Verwendung der Bewertungsergebnisse.
Beschreibung der benötigten und vorgesehenen Ressourcen zur Durchführung des Bewertungsplans mit Angaben zu Verwaltungskapazität, Daten, Finanzmitteln, IT-Bedarf. Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten zum Kapazitätenaufbau, die gewährleisten sollen, dass der Bewertungsplan vollständig durchgeführt werden kann.
5. Finanzierungsplan, mit Angaben über 21
6. Regelung zur Umsetzung des Programms, in folgende Abschnitte untergliedert:
7. Nationales Netzwerk für den ländlichen Raum (NRN)
Beschreibung
Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum über das spezifische Programm für das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum und über regionale Programme zu fördern: Informationen über Komplementaritäten zwischen den Programmen;
Teil 4
Indikative Liste der Prioritäten/Schwerpunktbereiche und der Maßnahmen von besonderer Bedeutung für Ex-ante-Konditionalitäten (an Prioritäten für die ländliche Entwicklung gebundene und allgemeine Maßnahmen) gemäß Teil 1 Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii
1. Spezifische Ex-Ante-Konditionalitäten für die ländliche Entwicklung
Priorität der Union für LE/ESI-VO: Thematisches Ziel (TZ) | Ex-ante-Konditionalität | Erfüllungskriterien | Anwendbarkeit auf Schwerpunktbereiche, Maßnahmen |
Gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | Gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | Gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | |
LE-Priorität 3: Förderung einer Organisation der Nahrungsmittelkette, einschließlich Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, des Tierschutzes und des Risikomanagements in der Landwirtschaft
TZ 5: Förderung der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements | 3.1. Risikoprävention und Risikomanagement: In nationalen oder regionalen Risikobewertungen für das Katastrophenmanagement wird auf die Anpassung an den Klimawandel eingegangen. |
| Schwerpunktbereich 3B
Maßnahmen nach den Artikeln 18, 24 sowie 36 bis 39 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
LE-Priorität 4: Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme
TZ 5: Förderung der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements TZ 6: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz | 4.1. Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GLÖZ): Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden auf nationaler Ebene festgelegt. |
| Schwerpunktbereich(e): 4A, 4B, 4C
Maßnahmen nach den Artikeln 28, 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
4.2. Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln: Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Titel III Kapitel I Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden auf nationaler Ebene festgelegt. |
| Schwerpunktbereich(e): 4A, 4B, 4C
Maßnahmen nach den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | |
4.3. Sonstige einschlägige nationale Standards: Einschlägige verbindliche nationale Standards werden für die Zwecke von Titel III Kapitel I Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegt. |
| Schwerpunktbereich(e): 4A, 4B, 4C
Maßnahmen nach den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | |
LE-Priorität 5: Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Ernährungs- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft
TZ 4: Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft | 5.1. Bereich Energieeffizienz: Es wurden Maßnahmen durchgeführt, um kosteneffiziente Verbesserungen der Endenergieeffizienz und kosteneffiziente Investitionen in Energieeffizienz beim Neubau oder bei der Renovierung von Gebäuden zu fördern. |
| Schwerpunktbereich(e): 5B
Maßnahmen nach den Artikeln 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
5.2. Wasserwirtschaft: Es besteht a) eine Wassergebührenpolitik, die angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und leisten b) die verschiedenen Wassernutzungen einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen in einer Höhe, die in dem gebilligten Flussbewirtschaftungsplan für Investitionen, die durch die Programme gefördert werden, festgelegt ist. |
| Schwerpunktbereich: 5A
Maßnahmen nach den Artikeln 17 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | |
5.3. Erneuerbare Energien: Es wurden Maßnahmen durchgeführt, um die Produktion und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern 4. |
| Schwerpunktbereich: 5C
Maßnahmen nach den Artikeln 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | |
LE-Priorität 6: Förderung der sozialen Inklusion, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in ländlichen Gebieten
TZ 2: Informations- und Kommunikationstechnologien - Verbesserung von Zugang sowie Nutzung und Qualität (Breitbandziel) | 6.1. Infrastruktur im Bereich NGN (Netze der nächsten Generation): In nationalen oder regionalen NGN-Plänen, in denen auf regionale Maßnahmen zur Verwirklichung der Zielvorgaben der Union für den schnellen Internet-Zugang eingegangen wird, liegt der Schwerpunkt auf Bereichen, in denen auf dem Markt keine offene Infrastruktur zu erschwinglichen Preisen und mit einer Qualität gemäß den Unionsbestimmungen für Wettbewerb und staatliche Beihilfen verfügbar ist; ferner werden durch diese Pläne für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zugängliche Dienste bereitgestellt. |
| Schwerpunktbereich: 6C
Maßnahmen nach den Artikeln 20 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
1) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.06.2010 S. 13).
2) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012 S. 1). 3) Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114, vom 27.04.2006 S. 64). 4) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 16). |
2. Allgemeine Ex-Ante-Konditionalitäten
Ex-ante-Konditionalität | Erfüllungskriterien | Anwendbarkeit auf Schwerpunktbereiche,Maßnahmen |
Gemäß Anhang XI Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 | Gemäß Anhang XI Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 | |
1. Antidiskriminierung
Die für die Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und Politik der Union zur Bekämpfung der Diskriminierung im Rahmen der ESI-Fonds erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden. | Vorkehrungen in Übereinstimmung mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten, um die für die Förderung der Gleichbehandlung aller Personen verantwortlichen Stellen bei der Erstellung und Umsetzung von Programmen, die auch die Beratung zu Fragen der Gleichbehandlung im Rahmen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit den ESI-Fonds umfassen, einzubeziehen;
| Schwerpunktbereich: 6B
Maßnahmen nach den Artikeln 14, 15 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, LEADER |
2. Gleichstellung der Geschlechter
Die für die Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und Politik der Union zur Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der ESI-Fonds erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden. | Vorkehrungen in Übereinstimmung mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten, um die für die Gleichstellung der Geschlechter verantwortlichen Stellen bei der Erstellung und Umsetzung von Programmen, die auch die Beratung zu Fragen der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit den ESI-Fonds umfassen, einzubeziehen.
| Schwerpunktbereich(e): 6A, 6B
Maßnahmen nach den Artikeln 14, 15, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, LEADER |
3. Menschen mit Behinderung
Die für die Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) im Rahmen der ESI-Fonds im Einklang mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates 1 erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden. | Vorkehrungen in Übereinstimmung mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten für die Konsultation und Einbeziehung von für den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen verantwortlichen Stellen oder von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, und anderen maßgeblichen Interessenträgern bei der Erstellung und Umsetzung von Programmen;
Vorkehrungen für die Ausbildung der in die Verwaltung und Kontrolle der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter der Behörden im Bereich der anwendbaren Rechtsvorschriften und der Politik der Union und der Einzelstaaten zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen, einschließlich der Zugänglichkeit und der praktischen Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wie in den Rechtsvorschriften der Union bzw. der Einzelstaaten wiedergegeben;
| Schwerpunktbereich(e): 6A, 6B
Maßnahmen nach den Artikeln 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, LEADER |
4. Öffentliches Beschaffungswesen
Es werden Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der ESI-Fonds getroffen. | Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge durch geeignete Mechanismen;
Vorkehrungen, die transparente Auftragsvergabeverfahren gewährleisten; Vorkehrungen für die Ausbildung und Informationsverbreitung für die in die Inanspruchnahme der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter.
| Schwerpunktbereich(e): 2A, 5A, 5B, 5C, 6B
Maßnahmen nach den Artikeln 14, 15, 17, 19 und 20, Artikel 21 Buchstabe e und Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, LEADER |
5. Staatliche Beihilfen
Es werden Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen im Bereich der ESI-Fonds getroffen. | Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen;
Vorkehrungen für die Ausbildung und Informationsverbreitung für die in die Inanspruchnahme der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter.
| Alle Schwerpunktbereiche und Maßnahmen, vorausgesetzt, die diesbezüglichen Vorhaben fallen nicht unter Artikel 42 des Vertrags |
6. Umweltvorschriften im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der strategischen Umweltprüfung (SUP)
Es werden Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Umweltvorschriften der EU im Zusammenhang mit UVP und SUP getroffen. | Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 (UVP) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 (SUP).
Vorkehrungen für die Ausbildung und Informationsverbreitung für die in die Umsetzung der UVP-Richtlinie und der SUP-Richtlinie eingebundenen Mitarbeiter;
| Schwerpunktbereich(e): 2A, 3A, 4A, 4B, 4C, 5A, 5B, 5C, 5D, 5E, 6A, 6C
Maßnahmen nach den Artikeln 17, 19, 20, 21 sowie 28 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
7. Statistische Systeme und Ergebnisindikatoren
Es besteht eine für Bewertung benötigte statistische Grundlage, mit der Effizienz und Auswirkung der Programme bewertet werden können. Es ist ein System von Ergebnisindikatoren eingerichtet, das zur Auswahl der Maßnahmen, die am effektivsten zu den angestrebten Ergebnissen beitragen, zur Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der angestrebten Ergebnisse und zur Durchführung einer Folgenbewertung benötigt wird. | Für die zeitgerechte Sammlung und Aggregation statistischer Daten wurden folgende Vorkehrungen getroffen:
Es werden Quellen und Mechanismen zur Gewährleistung der statistischen Validierung aufgeführt; Vorkehrungen in Bezug auf die Veröffentlichung und öffentliche Verfügbarkeit aggregierter Daten; Ein effizientes System von Ergebnisindikatoren umfasst Folgendes: die Auswahl von Ergebnisindikatoren für jedes Programm, die darüber Aufschluss geben, wodurch die Auswahl der durch das Programm finanzierten Maßnahmen gerechtfertigt ist; die Festlegung von Zielen für diese Indikatoren; die Erfüllung der folgenden Indikatoranforderungen: Belastbarkeit und statistische Validierung, klare normative Interpretation, einer Reaktion auf politische Gegebenheiten und eine zeitgerechte Erfassung von Daten;
| Findet Anwendung, ist jedoch bereits erfüllt, Gemeinsames Begleitungs- und Bewertungssystem (CMES) |
1) Beschluss des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.01.2010 S. 35).
2) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.01.2012 S. 1). 3) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.07.2001 S. 30). |
Teil 5
Maßnahmen- und Teilmaßnahmencodes 22
Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder (EU) Nr. 1303/2013 | Maßnahmencode im Rahmen dieser Verordnung | Teilmaßnahme für die Programmplanung | Teilmaßnahmencode im Rahmen dieser Verordnung | |
Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen | 1 | Förderung für Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen | 1.1 |
Förderung für Demonstrationstätigkeiten und Informationsmaßnahmen | 1.2 | |||
Förderung für den kurzzeitigen Austausch des land- und forstwirtschaftlichen Managements sowie für den Besuch land- und forstwirtschaftlicher Betriebe | 1.3 | |||
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste | 2 | Förderung für Hilfe bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten | 2.1 |
Förderung für den Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe sowie von Beratungsdiensten für forstwirtschaftliche Betriebe | 2.2 | |||
Förderung der Ausbildung von Beratern | 2.3 | |||
Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel | 3 | Förderung der neuen Teilnahme an Qualitätsregelungen | 3.1 |
Förderung für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die von Erzeugergemeinschaften im Binnenmarkt umgesetzt wurden | 3.2 | |||
Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | Investitionen in materielle Vermögenswerte | 4 | Förderung für Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe | 4.1 |
Förderung für Investitionen in die Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen | 4.2 | |||
Förderung für Investitionen in Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung, Modernisierung und Anpassung der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft | 4.3 | |||
Förderung für nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit der Verwirklichung von Agrarumwelt- und Klimazielen | 4.4 | |||
Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen | 5 | Förderung für Investitionen in vorbeugende Maßnahmen zur Verringerung der Folgen von wahrscheinlichen Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen und Katastrophenereignissen | 5.1 |
Förderung für Investitionen zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und Katastrophenereignisse geschädigten landwirtschaftlichen Flächen und geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial | 5.2 | |||
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen | 6 | Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte | 6.1 |
Existenzgründungsbeihilfe für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten | 6.2 | |||
Existenzgründungsbeihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe | 6.3 | |||
Förderung für Investitionen in die Schaffung und Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten | 6.4 | |||
Zahlungen an Landwirte, die unter die Regelung für Kleinerzeuger fallen und ihren Betrieb endgültig einem anderen Landwirt übertragen | 6.5 | |||
Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten | 7 | Förderung für die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen sowie von Plänen zum Schutz und zur Bewirtschaftung von Natura-2000-Gebieten und sonstigen Gebieten mit hohem Naturschutzwert | 7.1 |
Förderung für Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen | 7.2 | |||
Förderung für die Breitbandinfrastruktur, einschließlich ihrer Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung, passive Breitbandinfrastruktur und Bereitstellung des Zugangs zu Breitband- und öffentlichen e-Government-Lösungen | 7.3 | |||
Förderung für Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur, und die dazugehörige Infrastruktur | 7.4 | |||
Förderung für Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen | 7.5 | |||
Förderung für Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern, ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert, einschließlich der dazugehörigen sozioökonomischen Aspekte, sowie Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins | 7.6 | |||
Förderung für Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen innerhalb oder in der Nähe ländlicher Siedlungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern | 7.7 | |||
Sonstiges | 7.8 | |||
Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern | 8 | Förderung für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern | 8.1 |
Förderung für die Einrichtung und Unterhaltung von Agrarforstsystemen | 8.2 | |||
Förderung für die Vorbeugung von Waldschäden durch Waldbrände, Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse | 8.3 | |||
Förderung für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen | 8.4 | |||
Förderung für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme | 8.5 | |||
Förderung für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse | 8.6 | |||
Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen | 9 | Förderung für die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen in der Land- und Forstwirtschaft | 9 |
Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | Agrarumwelt- und Klimamaßnahme | 10 | Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen | 10.1 |
Förderung für die Erhaltung sowie den nachhaltigen Einsatz und den Aufbau genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft | 10.2 | |||
Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | Ökologischer/biologischer Landbau | 11 | Zahlungen für die Einführung ökologischer/biologischer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren und -methoden | 11.1 |
Zahlungen für die Beibehaltung ökologischer/biologischer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren und -methoden | 11.2 | |||
Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie | 12 | Ausgleichszahlungen für als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene landwirtschaftliche Gebiete | 12.1 |
Ausgleichszahlungen für als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene forstwirtschaftliche Gebiete | 12.2 | |||
Ausgleichszahlungen für in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete aufgeführte landwirtschaftliche Gebiete | 12.3 | |||
Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete | 13 | Ausgleichszahlungen für Berggebiete | 13.1 |
Ausgleichszahlungen für andere, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete | 13.2 | |||
Ausgleichszahlungen für andere, aus spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete | 13.3 | |||
Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | Tierschutz | 14 | Tierschutzzahlungen | 14 |
Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder | 15 | Zahlungen für Waldumwelt- und Klimaverpflichtungen | 15.1 |
Förderung für die Erhaltung und Förderung forstgenetischer Ressourcen | 15.2 | |||
Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | Zusammenarbeit | 16 | Förderung für die Einrichtung und Tätigkeit operationeller Gruppen der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" | 16.1 |
Förderung für Pilotprojekte und für die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien | 16.2 | |||
Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen und der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen sowie der Entwicklung und Vermarktung von Tourismus | 16.3 | |||
Förderung für die horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte und für Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen im Hinblick auf die Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte | 16.4 | |||
Förderung für gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen und für gemeinsame Konzepte für Umweltprojekte und die gegenwärtig angewendeten ökologischen Verfahren | 16.5 | |||
Förderung für die Zusammenarbeit zwischen Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse zur Verwendung für die Lebensmittel- und Energieerzeugung sowie für industrielle Verfahren | 16.6 | |||
Förderung für Strategien, die nicht unter die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung fallen | 16.7 | |||
Förderung für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten | 16.8 | |||
Förderung für die Diversifizierung von landwirtschaftlichen Tätigkeiten durch Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheitsversorgung, soziale Integration, gemeinschaftsunterstützte Landwirtschaft sowie Bildung in Bezug auf Umwelt und Ernährung | 16.9 | |||
Sonstiges | 16.10 | |||
Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | Risikomanagement | 17 | Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungsprämie | 17.1 |
Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Umweltvorfälle | 17.2 | |||
Instrument zur Einkommensstabilisierung | 17.3 | |||
Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | Finanzierung von ergänzenden nationalen Direktzahlungen in Kroatien | 18 | Finanzierung von ergänzenden nationalen Direktzahlungen in Kroatien | 18 |
Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 | Förderung für von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung im Rahmen von LEADER | 19 | Vorbereitende Unterstützung | 19.1 |
Förderung für die Durchführung der Vorhaben im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung | 19.2 | |||
Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen der lokalen Aktionsgruppe | 19.3 | |||
Förderung für die laufenden Kosten und die Sensibilisierung | 19.4 | |||
Artikel 51 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | Technische Hilfe | 20 | Förderung für technische Hilfe (außer nationales Netzwerk für den ländlichen Raum) | 20.1 |
Förderung für die Einrichtung und den Betrieb des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum | 20.2 | |||
Artikel 39b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von der COVID-19-Krise besonders betroffen sind | 21 | Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von der COVID-19-Krise besonders betroffen sind | 21 |
Artikel 39c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
Stand: VO(EU) 2022/1227 | Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von den Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine besonders betroffen sind |
22 | Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von den Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine besonders betroffen sind | 22 |
Teil 6
Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums und Codes der Schwerpunktbereiche
Priorität | Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013/Code des Schwerpunktbereichs | Schwerpunktbereich |
Priorität 1: Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a = Schwerpunktbereich 1A | Förderung der Innovation, der Zusammenarbeit und des Aufbaus der Wissensbasis in ländlichen Gebieten |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b = Schwerpunktbereich 1B | Stärkung der Verbindungen zwischen Landwirtschaft, Nahrungsmittelerzeugung und Forstwirtschaft sowie Forschung und Innovation, unter anderem zum Zweck eines besseren Umweltmanagements und einer besseren Umweltleistung | |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c = Schwerpunktbereich 1C | Förderung des lebenslangen Lernens und der beruflichen Bildung in der Land- und Forstwirtschaft | |
Priorität 2: Verbesserung der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen und Förderung innovativer landwirtschaftlicher Techniken und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung | Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a = Schwerpunktbereich 2A | Verbesserung der Wirtschaftsleistung aller landwirtschaftlichen Betriebe, Unterstützung der Betriebsumstrukturierung und -modernisierung insbesondere mit Blick auf die Erhöhung der Marktbeteiligung und -orientierung sowie der landwirtschaftlichen Diversifizierung |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b = Schwerpunktbereich 2B | Erleichterung des Zugangs angemessen qualifizierter Landwirte zum Agrarsektor und insbesondere des Generationswechsels | |
Priorität 3: Förderung der Organisation der Nahrungsmittelkette, einschließlich Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen, des Tierschutzes und des Risikomanagements in der Landwirtschaft | Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a = Schwerpunktbereich 3A | Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Primärerzeuger durch ihre bessere Einbeziehung in die Nahrungsmittelkette mittels Qualitätsregelungen, die Erhöhung der Wertschöpfung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Absatzförderung auf lokalen Märkten und kurze Versorgungswege, Erzeugergemeinschaften und -organisationen und Branchenverbände |
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b = Schwerpunktbereich 3B | Unterstützung der Risikovorsorge und des Risikomanagements in den landwirtschaftlichen Betrieben | |
Priorität 4: Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme | Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a = Schwerpunktbereich 4A | Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten und in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, der Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert, sowie des Zustands der europäischen Landschaften |
Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b = Schwerpunktbereich 4B | Verbesserung der Wasserwirtschaft, einschließlich des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln | |
Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c = Schwerpunktbereich 4C | Verhinderung der Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung | |
Priorität 5: Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft | Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a = Schwerpunktbereich 5A | Effizienzsteigerung bei der Wassernutzung in der Landwirtschaft |
Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b = Schwerpunktbereich 5B | Effizienzsteigerung bei der Energienutzung in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelverarbeitung | |
Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c = Schwerpunktbereich 5C | Erleichterung der Versorgung mit und stärkere Nutzung von erneuerbaren Energien, Nebenerzeugnissen, Abfällen und Rückständen und anderen Ausgangserzeugnissen außer Lebensmitteln für die Biowirtschaft | |
Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe d = Schwerpunktbereich 5D | Verringerung der aus der Landwirtschaft stammenden Treibhausgas- und Ammoniakemissionen | |
Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe e = Schwerpunktbereich 5E | Förderung der Kohlenstoff-Speicherung und -Bindung in der Land- und Forstwirtschaft | |
Priorität 6: Förderung der sozialen Inklusion, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in ländlichen Gebieten | Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a = Schwerpunktbereich 6A | Erleichterung der Diversifizierung, Gründung und Entwicklung von kleinen Unternehmen und Schaffung von Arbeitsplätzen |
Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b = Schwerpunktbereich 6B | Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten | |
Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c = Schwerpunktbereich 6C | Förderung des Zugangs zu Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), ihres Einsatzes und ihrer Qualität in ländlichen Gebieten |
1) Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7).
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Festlegung der Bestimmungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Annahme der Nomenklatur der Interventionskategorien zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr.1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 57 vom 27.02.2014 S. 7).
3) Unter Zugrundelegung des ELER-Gesamtbeitrags zu jedem der betreffenden Programme.
4) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549).
5) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 637/2008 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608).
6) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991 S. 1).
7) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 71).
8) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7).
9) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).
10) Die vorläufige Aufschlüsselung der Gesamtbeteiligung der Union nach Schwerpunktbereichen ist zu verwenden im Kontext der Beteiligung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums an den thematischen Zielen und den Klimaschutzzielen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Aussetzungen gemäß Artikel 19 Absatz 5 und Artikel 22 Absatz 6 der genannten Verordnung und, soweit relevant, der Berechnung der vorzubehaltenden Beträge gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
11) Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 185).
Anhang II |
Sätze für die Umrechnung der Tierbestände in Großvieheinheiten (GVE) gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2
(1) Bullen, Kühe und sonstige Rinder über zwei Jahre, Equiden über sechs Monate |
1,0 GVE |
(2) Rinder von sechs Monaten bis zwei Jahren |
0,6 GVE |
(3) Rinder unter sechs Monaten |
0,4 GVE |
(4) Schafe und Ziegen |
0,15 GVE |
(5) Zuchtsauen > 50 kg |
0,5 GVE |
(6) Sonstige Schweine |
0,3 GVE |
(7) Legehennen |
0,014 GVE |
(8) Sonstiges Geflügel |
0,03 GVE |
Für die Kategorien bzw. Unterkategorien der Tiere in dieser Tabelle können die Umrechnungssätze unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu erläutern und angemessen zu begründen sind, ausnahmsweise erhöht oder verringert werden.
In Ausnahmefällen können andere Tierkategorien hinzugefügt werden. Die Umrechnungssätze für solche Kategorien werden unter Berücksichtigung besonderer Umstände und wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu erläutern und angemessen zu begründen sind, festgelegt. |
Information und Öffentlichkeitsarbeit (PR) gemäß Artikel 13 | Anhang III |
Teil 1
Informations- und PR-Maßnahmen
1. Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde
1.1. Informations- und PR-Strategie
Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Informations- und PR-Maßnahmen im Einklang mit ihrer Informations- und PR-Strategie umgesetzt werden, die mindestens Folgendes umfasst:
1.2. Informationen für die potenziellen Begünstigten
Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass potenzielle Begünstigte Zugang zu relevanten Informationen haben, einschließlich gegebenenfalls aktualisierter Informationen, unter Berücksichtigung des Zugangs zu elektronischen oder anderen Kommunikationsdiensten für bestimmte potenzielle Begünstigte für zumindest Folgendes:
1.3. Informationen für die Öffentlichkeit
Die Verwaltungsbehörde informiert die Öffentlichkeit über den Inhalt des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums, dessen Verabschiedung durch die Kommission, die Anpassungen, die wichtigsten im Rahmen der Durchführung des Programms erzielten Ergebnisse, seinen Abschluss sowie seinen Beitrag zur Umsetzung der in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegten Prioritäten der Union.
Die Verwaltungsbehörde gewährleistet die Einrichtung einer einzige Website oder eines einzigen Internetportals mit den unter 1.1 und 1.2 sowie dem ersten Absatz dieses Abschnitts angeführten Informationen. Die Einrichtung der einzigen Website darf die reibungslose Durchführung des ELER nicht stören und den Zugang potenzieller Begünstigter und Interessenträger zu den Informationen nicht beschränken. Die Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit umfassen die in Teil 2 Nummer 1 aufgeführten Elemente.
1.4. Die Einbeziehung vermittelnder Einrichtungen
Die Verwaltungsbehörde gewährleistet, dass in die Informationsmaßnahmen für die potenziellen Begünstigten unter anderem über das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum Einrichtungen einbezogen werden, die als Vermittler dieser Informationen fungieren können, insbesondere
1.5. Mitteilung über die Gewährung der Förderung
Die Verwaltungsbehörde gewährleistet, dass die Begünstigten mit der Benachrichtigung über die Zuschlagserteilung darüber informiert werden, dass die Maßnahme im Rahmen eines aus dem ELER kofinanzierten Programms finanziert wird und um welche Maßnahme und welchen Schwerpunkt des betreffenden Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums es sich handelt.
2. Verpflichtungen der Begünstigten
2.1. Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Begünstigten wird auf die Unterstützung des Vorhabens aus dem ELER wie folgt hingewiesen:
Bezieht sich eine Informations- oder PR-Maßnahme auf ein oder mehrere Vorhaben, die durch mehr als einen Fonds kofinanziert werden, kann der Hinweis unter Buchstabe b durch einen Hinweis auf die ESI-Fonds ersetzt werden.
2.2. Während der Durchführung eines Vorhabens informiert der Begünstigte die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus dem ELER wie folgt:
Spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens bringt der Begünstigte an einer gut sichtbaren Stelle für jedes Vorhaben, das den nachstehenden Kriterien entspricht, auf Dauer eine Tafel oder ein Schild von beträchtlicher Größe an:
Das Schild gibt Aufschluss über die Bezeichnung und das Hauptziel des Vorhabens und hebt die finanzielle Unterstützung durch die Union hervor.
Die Schilder, Poster, Tafeln und Websites müssen eine Beschreibung des Projekts/Vorhabens sowie die in Teil 2 Nummer 1 genannten Elemente enthalten. Diese Elemente nehmen mindestens 25 % der Fläche des Schildes, der Tafel oder der Website ein.
Teil 2
Technische Merkmale der Informations- und PR-Maßnahmen
1. Logo und Slogan
Alle Informations- und PR-Maßnahmen umfassen folgende Elemente:
"Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums: Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete".
2. Informations- und Kommunikationsmaterial
Auf Titelblättern von Veröffentlichungen (Broschüren, Faltblätter und Mitteilungsblätter) und Plakaten der aus dem ELER kofinanzierten Maßnahmen und Aktionen muss gut sichtbar ein Hinweis auf die Beteiligung der Union sowie das Unionslogo angebracht werden, falls gleichzeitig ein nationales oder regionales Logo verwendet wird. Die Veröffentlichungen enthalten Verweise auf die für den Inhalt zuständige Einrichtung sowie auf die für die Durchführung der betreffenden ELER-Förderung und/oder nationalen Förderung benannte Verwaltungsbehörde.
Bei online bereitgestellten Informationen (Website, für die potenziellen Begünstigten eingerichtete Datenbank) oder bei audiovisuellem Material gilt der erste Absatz entsprechend.
Im Rahmen von Websites, die den ELER betreffen, ist
Gemeinsamer Satz von Kontext-, Ergebnis- und Outputindikatoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 | Anhang IV 22 |
1. Kontextindikatoren
C1. | Bevölkerung | |
C2. | Altersstruktur | |
C3. | Gebiet | |
C4. | Bevölkerungsdichte | |
C5. | Erwerbsquote * | |
C6. | Quote der Selbständigen | |
C7. | Erwerbslosenquote | |
C8. | Pro-Kopf-BIP * | |
C9. | Armutsquote * | |
C10. | Wirtschaftsstruktur | |
C11. | Beschäftigungsstruktur | |
C12. | Arbeitsproduktivität aufgeschlüsselt nach Wirtschaftssektor | |
C13. | Beschäftigung aufgeschlüsselt nach Wirtschaftssektor | |
C14. | Arbeitsproduktivität in der Landwirtschaft | |
C15. | Arbeitsproduktivität in der Forstwirtschaft | |
C16. | Arbeitsproduktivität in der Lebensmittelindustrie | |
C17. | Landwirtschaftliche Betriebe | |
C18. | Landwirtschaftliche Nutzfläche | |
C19. | Landwirtschaftliche Fläche im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus | |
C20. | Bewässertes Land | |
C21. | Großvieheinheiten | |
C22. | Landwirtschaftliche Arbeitskräfte | |
C23. | Altersstruktur der landwirtschaftlichen Führungskräfte | |
C24. | Landwirtschaftliche Ausbildung der landwirtschaftlichen Führungskräfte | |
C25. | Faktoreinkommen in der Landwirtschaft * | |
C26. | Landwirtschaftlicher Unternehmensgewinn * | |
C27. | Faktorproduktivität in der Landwirtschaft insgesamt * | |
C28. | Bruttoanlageinvestitionen in der Landwirtschaft | |
C29. | Wälder und sonstige bewaldete Flächen | |
C30. | Tourismusinfrastruktur | |
C31. | Bodenbedeckung | |
C32. | Gebiete, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind | |
C33. | Bewirtschaftungsintensität | |
C34. | Natura-2000-Gebiete | |
C35. | Feldvogelindex * | |
C36. | Erhaltungszustand landwirtschaftlicher Habitate (Grasland) | |
C37. | Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert * | |
C38. | Geschützte Wälder | |
C39. | Wasserentnahme in der Landwirtschaft * | |
C40. | Wasserqualität * | |
C41. | Gehalt des Bodens an organischer Substanz in Ackerland * | |
C42. | Wasserbedingte Bodenerosion * | |
C43. | Erzeugung erneuerbarer Energien aus Land- und Forstwirtschaft | |
C44. | Energienutzung in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Lebensmittelindustrie | |
C45. | Emissionen aus der Landwirtschaft * | |
*) Kontextindikatoren, in denen Wirkungsindikatoren der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) berücksichtigt sind. |
R1: | Prozentsatz der landwirtschaftlichen Betriebe, die im Rahmen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums bei Investitionen in die Umstrukturierung oder Modernisierung unterstützt werden (Schwerpunktbereich 2A) | |||||||||||
R2: | Veränderungen in der landwirtschaftlichen Erzeugung bei unterstützten Betrieben/landwirtschaftlichen Arbeitseinheiten (Schwerpunktbereich 2A) ** | |||||||||||
R3: | Prozentsatz der landwirtschaftlichen Betriebe mit Geschäftsentwicklungsplänen/Investitionen für Junglandwirte, die im Rahmen eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt werden (Schwerpunktbereich 2B) | |||||||||||
R4: | Prozentsatz der landwirtschaftlichen Betriebe, die Unterstützung für die Beteiligung an Qualitätsprogrammen, lokalen Märkten und kurzen Versorgungswegen sowie Erzeugergemeinschaften/-organisationen erhalten (Schwerpunktbereich 3A) | |||||||||||
R5: | Prozentsatz der landwirtschaftlichen Betriebe, die an Risikomanagementprogrammen teilnehmen (Schwerpunktbereich 3B) | |||||||||||
R6: | Prozentsatz des Waldes oder der bewaldeten Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Unterstützung der biologischen Vielfalt gelten (Schwerpunktbereich 4A) | |||||||||||
R7: | Prozentsatz der landwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Unterstützung der biologischen Vielfalt und/oder der Landschaften gelten (Schwerpunktbereich 4A) | |||||||||||
R7: | Prozentsatz der landwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Verbesserung der Wasserwirtschaft gelten (Schwerpunktbereich 4B) | |||||||||||
R9: | Prozentsatz der forstwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Verbesserung der Wasserwirtschaft gelten (Schwerpunktbereich 4B) | |||||||||||
R10: | Prozentsatz der landwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Verbesserung der Bodenbewirtschaftung und/oder Verhinderung von Bodenerosion gelten (Schwerpunktbereich 4C) | |||||||||||
R11: | Prozentsatz der forstwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Verbesserung der Bodenbewirtschaftung und/oder Verhinderung von Bodenerosion gelten (Schwerpunktbereich 4C) | |||||||||||
R12: | Prozentsatz der bewässerten Fläche, auf der eine Umstellung auf wirksamere Bewässerungssysteme erfolgt (Schwerpunktbereich 5A) | |||||||||||
R13: | Effizientere Wassernutzung in der Landwirtschaft in Projekten, die im Rahmen eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt werden (Schwerpunktbereich 5A) ** | |||||||||||
R14: | Effizientere Energienutzung in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelverarbeitung in Projekten, die im Rahmen eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt werden (Schwerpunktbereich 5 B) ** | |||||||||||
R15: | Erneuerbare Energie, die im Rahmen unterstützter Projekte gewonnen wurde (Schwerpunktbereich 5C) ** | |||||||||||
R16: | Prozentsatz der GVE (Großvieheinheiten) die von den Investitionen in die Großviehhaltung zwecks Reduzierung der Treibhausgas- und/oder. Ammoniakemissionen betroffen sind (Schwerpunktbereich 5D) | |||||||||||
R17: | Prozentsatz der landwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Reduzierung der Treibhausgas- und/oder Ammoniakemissionen gelten (Schwerpunktbereich 5D) | |||||||||||
R18: | Verringerte Methan- und Distickstoffoxidemissionen (Schwerpunktbereich 5D) ** | |||||||||||
R19: | Verringerte Ammoniakemissionen (Schwerpunktbereich 5D) ** | |||||||||||
R20: | Prozentsatz der land- und forstwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zwecks Beitrags zur Kohlenstoffbindung oder -speicherung gelten (Schwerpunktbereich 5E) | |||||||||||
R21: | In unterstützten Projekten geschaffene Arbeitsplätze (Schwerpunktbereich 6A) | |||||||||||
R22: | Prozentsatz der Bevölkerung im ländlichen Raum, für die lokale Entwicklungsstrategien gelten (Schwerpunktbereich 6B) | |||||||||||
R23: | Prozentsatz der Bevölkerung im ländlichen Raum, die von verbesserten Dienstleistungen/Infrastrukturen profitieren (Schwerpunktbereich 6B) | |||||||||||
R24: | In unterstützten Projekten geschaffene Arbeitsplätze (Leader) (Schwerpunktbereich 6B) | |||||||||||
R25: | Prozentsatz der Bevölkerung im ländlichen Raum, die von verbesserten Dienstleistungen/Infrastrukturen (Informations- und Kommunikationstechnologien - IKT) profitieren (Schwerpunktbereich 6C) | |||||||||||
Die Indikatoren in Kursivschrift sind auch Zielindikatoren und werden als solche unter Punkt 4 aufgeführt.
**) Ergänzende Ergebnisindikatoren. |
3. Outputindikatoren für die Entwicklung des ländlichen Raums 22
Nummer | Outputindikatoren | Maßnahmencodes (Artikel der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 oder (EU) Nr. 1303/2013 |
O.1 | Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben * | Alle Maßnahmen |
O.2 | Gesamtinvestitionen | 4 (Artikel 17), 5 (Artikel 18), 6.4 (Artikel 19), 7.2 bis 7.8 (Artikel 20), 8.5 und 8.6 (Artikel 21) (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) |
O.3 | Anzahl der geförderten Maßnahmen/Vorhaben | 1 (Artikel 14), 2 (Artikel 15), 4 (Artikel 17), 7 (Artikel 20), 8.5 und 8.6 (Artikel 21), 9 (Artikel 27), 17.2 und 17.3 (Artikel 36) (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) |
O.4 | Zahl der unterstützen Betriebe/Begünstigten | 3 (Artikel 16), 4.1 (Artikel 17), 5 (Artikel 18), 6 (Artikel 19), 8.1 bis 8.4 (Artikel 21), 11 (Artikel 29), 12 (Artikel 30), 13 (Artikel 31), 14 (Artikel 33), 17.1 (Artikel 36), 21 (Artikel 39b), 22 (Artikel 39c) (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) |
O.5 | Gesamtfläche (ha) | 4 (Artikel 17), 8.1 bis 8.5 (Artikel 21), 10 (Artikel 28), 11 (Artikel 29), 12 (Artikel 30), 13 (Artikel 31), 15 (Artikel 34) (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) |
O.6 | Geförderte tatsächliche Fläche (ha) | 10 (Artikel 28) (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) |
O.7 | Anzahl der unterstützten Verträge | 10 (Artikel 28), 15 (Artikel 34) (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) |
O.8 | Zahl der unterstützten Großvieheinheiten (GVE) | 14 (Artikel 33), 4 (Artikel 17) (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) |
O.9 | Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe, die an unterstützten Programmen teilnehmen | 9 (Artikel 27), 16.4 (Artikel 35), 17.2 und 17.3 (Artikel 36) (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) |
O.10 | Zahl der Landwirte, die Auszahlungen erhalten | 17.2 und 17.3 (Artikel 36) (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) |
O.11 | Zahl der Schulungstage | 1 (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) |
O.12 | Anzahl der Teilnehmer an Schulungsmaßnahmen | 1 (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) |
O.13 | Zahl der Begünstigten, die beraten wurden | 2 (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) |
O.14 | Zahl der geschulten Berater | 2 (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) |
O.15 | Personen, die von verbesserten Dienstleistungen/Infrastrukturen profitieren (IT usw.) | 7 (Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) |
O.16 | Zahl der unterstützten EIP-Gruppen, Zahl der unterstützten EIP-Vorhaben sowie Zahl und Art der Partner in den EIP-Gruppen | 16 (Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) |
O.17 | Zahl der unterstützten Kooperationsvorhaben (ausgenommen EIP) | 16 (Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) |
O.18 | Von einer lokalen Aktionsgruppe abgedeckte Personen | 19 (Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) |
O.19 | Zahl der ausgewählten lokalen Aktionsgruppen | 19 (Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) |
O.20 | Zahl der unterstützten LEADER-Projekte | 19 Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 |
O.21 | Zahl der unterstützten Kooperationsprojekte | 19 Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 |
O.22 | Art und Anzahl der Projektträger | 19 Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 |
O.23 | Individuelle Kennnummer der an einem Kooperationsprojekt beteiligten lokalen Aktionsgruppen | 19 Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 |
O.24 | Zahl der thematischen und analytischen Austauschmöglichkeiten, die mit Unterstützung des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum geschaffen wurden | Vernetzung (Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) |
O.25 | Zahl der Kommunikationstools des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum | Vernetzung (Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) |
O.26 | Zahl der Maßnahmen des Europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums, an dem das nationale Netzwerk teilgenommen hat | Vernetzung (Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) |
*) Dieser Indikator entspricht dem Indikator für den Leistungsrahmen nach Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 69 vom 08.03.2014 S. 65). |
4. Zielindikatoren
T1: | Prozentsatz der Ausgaben für Maßnahmen der Artikel 14, 15 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Bezug auf den Gesamtbetrag der Ausgaben für das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums (Schwerpunktbereich 1A) | |||||||||
T2: | Gesamtzahl der Kooperationsvorhaben, die im Rahmen der Maßnahme "Zusammenarbeit" unterstützt werden (Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) (Gruppen, Netzwerke/Cluster, Pilotprojekte...) (Schwerpunktbereich 1B) | |||||||||
T3: | Gesamtzahl der Schulungsteilnehmer im Rahmen von unter Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fallenden Maßnahmen (Schwerpunktbereich 1C) | |||||||||
T4: | Prozentsatz der landwirtschaftlichen Betriebe, die im Rahmen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums bei Investitionen in die Umstrukturierung oder Modernisierung unterstützt werden (Schwerpunktbereich 2A) | |||||||||
T5: | Prozentsatz der landwirtschaftlichen Betriebe mit Geschäftsentwicklungsplänen/Investitionen für Junglandwirte, die im Rahmen eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt werden (Schwerpunktbereich 2B) | |||||||||
T6: | Prozentsatz der landwirtschaftlichen Betriebe, die für die Beteiligung an Qualitätsprogrammen, lokalen Märkten und kurzen Versorgungswegen sowie Erzeugergemeinschaften/-organisationen unterstützt werden (Schwerpunktbereich 3A) | |||||||||
T7: | Prozentsatz der landwirtschaftlichen Betriebe, die an Risikomanagementprogrammen teilnehmen (Schwerpunktbereich 3B) | |||||||||
T8: | Prozentsatz des Waldes oder der bewaldeten Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Unterstützung der biologischen Vielfalt gelten (Schwerpunktbereich 4A) | |||||||||
T9: | Prozentsatz der landwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Unterstützung der biologischen Vielfalt und/oder der Landschaften gelten (Schwerpunktbereich 4A) | |||||||||
T10: | Prozentsatz der landwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Verbesserung der Wasserwirtschaft gelten (Schwerpunktbereich 4B) | |||||||||
T11: | Prozentsatz der forstwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Verbesserung der Wasserwirtschaft gelten (Schwerpunktbereich 4B) | |||||||||
T12: | Prozentsatz der landwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Verbesserung der Bodenbewirtschaftung und/oder Verhinderung von Bodenerosion gelten (Schwerpunktbereich 4C) | |||||||||
T13: | Prozentsatz der forstwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Verbesserung der Bodenbewirtschaftung und/oder Verhinderung von Bodenerosion gelten (Schwerpunktbereich 4C) | |||||||||
T14: | Prozentsatz der bewässerten Fläche, auf der eine Umstellung auf wirksamere Bewässerungssysteme erfolgt (Schwerpunktbereich 5A) | |||||||||
T15: | Gesamtinvestitionen in Energieeffizienz (Schwerpunktbereich 5B) | |||||||||
T16: | Gesamtinvestitionen in die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen (Schwerpunktbereich 5C) | |||||||||
T17: | Prozentsatz der GVE, die von den Investitionen in die Großviehhaltung zwecks Reduzierung der Treibhausgas- und/oder Ammoniakemissionen betroffen sind (Schwerpunktbereich 5D) | |||||||||
T18: | Prozentsatz der landwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Reduzierung der Treibhausgas- und/oder Ammoniakemissionen gelten (Schwerpunktbereich 5D) | |||||||||
T19: | Prozentsatz der land- und forstwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zwecks Beitrags zur Kohlenstoffbindung und -speicherung gelten (Schwerpunktbereich 5E) | |||||||||
T20: | In unterstützten Projekten geschaffene Arbeitsplätze (Schwerpunktbereich 6A) | |||||||||
T21: | Prozentsatz der Bevölkerung im ländlichen Raum, für die lokale Entwicklungsstrategien gelten (Schwerpunktbereich 6B) | |||||||||
T22: | Prozentsatz der Bevölkerung im ländlichen Raum, die von verbesserten Dienstleistungen/Infrastrukturen profitieren (Schwerpunktbereich 6B) | |||||||||
T23: | In unterstützten Projekten geschaffene Arbeitsplätze (Leader) (Schwerpunktbereich 6B) | |||||||||
T24: | Prozentsatz der Bevölkerung im ländlichen Raum, die von verbesserten Dienstleistungen/Infrastrukturen (IKT) profitieren (Schwerpunktbereich 6C) |
5. Vorgeschlagene Indikatoren für den Leistungsrahmen
Indikatoren | Zugehöriger Outputindikator | |
Priorität 2 (P2): | Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben P2 (EUR) | O.1 |
Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe, die im Rahmen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums bei Investitionen in die Umstrukturierung oder Modernisierung unterstützt werden (Schwerpunktbereich 2A) + Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe mit Geschäftsentwicklungsplänen/Investitionen für Junglandwirte, die im Rahmen von Progammen zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt werden (Schwerpunktbereich 2B) | O.4 | |
Priorität 3:
(P3) | Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben P3 (EUR) | O.1 |
Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe, die Unterstützung für die Beteiligung an Qualitätsprogrammen, lokalen Märkten/kurzen Versorgungswegen sowie Erzeugergemeinschaften erhalten (Schwerpunktbereich 3A) | O.4, O.9 | |
Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe, die an Risikomanagementprogrammen teilnehmen (Schwerpunktbereich 3B) | O.4, O.9 | |
Priorität 4:
(P4) | Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben P4 (EUR) | O.1 |
Landwirtschaftliche Fläche mit Bewirtschaftungsverträgen, die zur biologischen Vielfalt beitragen (Schwerpunktbereich 4A) + zur Verbesserung der Wasserwirtschaft (Schwerpunktbereich 4B) + zur Verbesserung der Bodenbewirtschaftung/Verhinderung von Bodenerosion (Schwerpunktbereich 4C) | O.5 | |
Priorität 5:
(P5) | Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben P5 (EUR) | O.1 |
Zahl der Investitionsvorhaben in den Bereichen Energieeinsparung und Energieeffizienz (Schwerpunktbereich 5B) + im Bereich der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen (Schwerpunktbereich 5C) | O.3 | |
Land- und forstwirtschaftliche Fläche im Rahmen der Bewirtschaftung zur Förderung der Kohlenstoffspeicherung/-bindung (Schwerpunktbereich 5E) + landwirtschaftlichen Fläche, für die Bewirtschaftungsverträge zur Reduzierung der Treibhausgas- bzw. Ammoniakemissionen gelten (Schwerpunktbereich 5D) + bewässerten Fläche, auf der eine Umstellung auf wirksamere Bewässerungsysteme erfolgt (Schwerpunktbereich 5A) | O.5 | |
Priorität 6:
(P6) | Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben P6 (EUR) | O.1 |
Anzahl der geförderten Vorhaben zur Verbesserung der Basisdienstleistungen und Infrastrukturen in ländlichen Gebieten (Schwerpunktbereiche 6B und 6C) | O.3 | |
Von einer lokalen Aktionsgruppe erfasste Bevölkerung (Schwerpunktbereich 6B) | O.18 |
Gemeinsame Bewertungsfragen für die Entwicklung des ländlichen Raums | Anhang V |
Auf die Schwerpunktbereiche bezogene Bewertungsfragen
Die Fragen werden in den erweiterten jährlichen Durchführungsberichten für 2017 und 2019 sowie im Ex-post-Bewertungsbericht für jeden in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums enthaltenen Schwerpunktbereich beantwortet.
Fragen im Zusammenhang mit anderen Aspekten der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums
Die folgenden Fragen werden in den erweiterten jährlichen Durchführungsberichten für 2017 und 2019 sowie im Ex-post-Bewertungsbericht beantwortet.
Bewertungsfragen im Zusammenhang mit den Zielsetzungen auf EU-Ebene
Die folgenden Fragen werden in dem erweiterten jährlichen Durchführungsberichten für 2019 sowie im Ex-post-Bewertungsbericht beantwortet.
Die wichtigsten Bestandteile der technischen Unterlagen für das Begleitungs- und Bewertungssystem | Anhang VI |
Eines der Schlüsselelemente des Systems für die Begleitung und Bewertung der Entwicklung des ländlichen Raums ist die technische Hilfe, die den Mitgliedstaaten, den Bewertern und anderen an der Bewertung beteiligten Akteuren zur Verfügung gestellt wird, um Bewertungskapazitäten aufzubauen und die Qualität und die Kohärenz der Bewertungstätigkeiten zu verbessern. Die Kommission erstellt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten technische Unterlagen zu den folgenden Themen:
Struktur und Inhalt der jährlichen Durchführungsberichte (gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) | Anhang VII 21 22 |
1. Wichtige Informationen über die Durchführung des Programms und seiner Prioritäten
Tabellen:
2. Der Stand der Umsetzung des Bewertungsplans ist wie folgt anzugeben:
_____
*) Verweis auf den Bewertungsplan, mit Angabe etwaiger Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Plans sowie vorgeschlagener oder bereits angenommener Lösungen.
3. Probleme, die die Programmleistung betreffen, und Abhilfemaßnahmen
Beschreibung der von der Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuss unternommenen Schritte zur Sicherung der Qualität und Wirksamkeit der Programmdurchführung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der bei der Programmverwaltung aufgetretenen Probleme und etwaiger Abhilfemaßnahmen, insbesondere infolge von Kommentaren der Kommission.
4. Maßnahmen zur Umsetzung der technischen Hilfe und zur Erfüllung der Anforderungen an die Öffentlichkeitsarbeit (PR)
5. Maßnahmen zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten (2017 und 2016, soweit relevant)
Beschreibung der Maßnahmen, aufgeschlüsselt nach Prioritäten/Schwerpunktbereichen/Maßnahmen, die getroffen wurden, um die geltenden prioritätsbezogenen und allgemeinen Ex-ante-Konditionalitäten zu erfüllen, die zum Zeitpunkt der Annahme des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums entweder nicht erfüllt oder nur teilweise erfüllt waren. Dabei wird auf die Kriterien verwiesen, die nicht oder nur teilweise erfüllt waren, sowie auf etwaige Strategien, Rechtsakte oder andere relevante Dokumente, einschließlich Verweisen auf die entsprechenden Abschnitte und Artikel, und auf die für die Erfüllung der Kriterien verantwortlichen Stellen. Die Mitgliedstaaten können diese Beschreibung erforderlichenfalls durch Erläuterungen oder zusätzliche Informationen ergänzen.
6. Beschreibung der Umsetzung von Teilprogrammen
Die jährlichen Durchführungsberichte für 2017 und 2019 beinhalten außerdem die Informationen über die Umsetzung des Teilprogramms (gemessen anhand gemeinsamer und spezifischer Indikatoren, einschließlich Informationen über den Stand der Verwirklichung der im Indikatorplan festgesetzten Ziele) sowie Informationen über erzielte Ergebnisse (Outputs) und getätigte Ausgaben im Vergleich zu den im Teilprogramm vorgesehenen Ergebnissen und Ausgaben.
7. Prüfung der Informationen und des Stands der Verwirklichung der Programmziele
Die jährlichen Durchführungsberichte für 2017 und 2019 enthalten außerdem folgende, sich aus Bewertungstätigkeiten ergebende Informationen:
Berichterstattung und Quantifizierung der Programmerfolge, insbesondere durch Prüfung der komplementären Ergebnisindikatoren sowie einschlägiger Bewertungsfragen.
Die jährlichen Durchführungsberichte für 2019 enthalten zudem folgende, sich aus Bewertungstätigkeiten ergebende Informationen:
Berichterstattung über den Stand der Verwirklichung der Ziele des Programms und seines Beitrags zur Umsetzung der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, unter anderem durch Prüfung des Nettobeitrags des Programms zu Änderungen der GAP-Wirkungsindikatorwerte sowie einschlägiger Bewertungsfragen.
8. Durchführung von Maßnahmen zur Berücksichtigung der Grundsätze aus den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
Die jährlichen Durchführungsberichte für 2017 und 2019 enthalten außerdem folgende Informationen:
Prüfung von Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Gleichstellung von Mann und Frau und der Gleichstellungsaspekt während der gesamten Vorbereitungs- und Umsetzungsphase der Programme, auch in Bezug auf Begleitung, Berichterstattung und Bewertung, berücksichtigt und gefördert werden.
Prüfung von Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Ziele und Umsetzung der ELER-Programme mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des EU-Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt gemäß Artikel 11 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags, auch unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips, vereinbar sind.
Darüber hinaus sind Informationen über die Förderung von Klimaschutzzielen (Klimawandelerfassung) vorzulegen.
Prüfung von Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Partner gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 an der Vorbereitung der Fortschrittsberichte und während der gesamten Durchführung der Programme mitwirken, auch durch Teilnahme an den Begleitausschüssen für Programme gemäß Artikel 48 der genannten Verordnung, und an den Tätigkeiten der Nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum.
9. Fortschritte bei der Sicherstellung eines integrierten Konzepts
Die jährlichen Durchführungsberichte für 2019 enthalten außerdem folgende Informationen:
Beschreibung der Fortschritte bei der Sicherstellung eines integrierten Konzepts für den Einsatz des ELER und anderer EU-Finanzinstrumente zur Unterstützung der räumlichen Entwicklung des ländlichen Raums, auch durch lokale Entwicklungsstrategien.
10. Bericht über den Einsatz der Finanzinstrumente (Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
Die jährlichen Durchführungsberichte enthalten ferner als Anhang:
Einen spezifischen Bericht über Vorhaben, bei denen Finanzinstrumente zum Einsatz kommen. Der Inhalt dieses Berichts ist in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgegeben; der Bericht wird unter Verwendung der Vorlage für ESI-Fonds übermittelt.
ENDE |