Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 849/2014 der Kommission vom 4. August 2014 zur Zulassung der Zubereitungen aus Pediococcus acidilactici NCIMB 30005, Lactobacillus paracasei NCIMB 30151 und Lactobacillus plantarum DSMZ 16627 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 232 vom 05.08.2014 S. 16)



Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit Artikel 10 Absätze 1 bis 4 der genannten Verordnung enthält besondere Bestimmungen für die Bewertung von Produkten, die in der Union als Silierzusatzstoffe verwendet werden.

(2) Die Zubereitungen aus Pediococcus acidilactici NCIMB 30005, Lactobacillus paracasei NCIMB 30151 und Lactobacillus plantarum DSMZ 16627 wurden gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte aus der Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" für alle Tierarten in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit Artikel 7 der genannten Verordnung wurden Anträge auf Zulassung dieser Zubereitungen als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten sowie auf Einstufung in die Kategorie "technologische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" gestellt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") zog in ihren Gutachten vom 6. März 2014 2 den Schluss, dass die betreffenden Zubereitungen unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Ferner schloss die Behörde, dass die Zubereitungen aus Pediococcus acidilactici NCIMB 30005, Lactobacillus paracasei NCIMB 30151 und Lactobacillus plantarum DSMZ 16627 die Herstellung von Silage durch Erhöhung der Milchsäurekonzentration und Verringerung des Verlustes an Trockenmasse verbessern können. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der Zubereitungen aus Pediococcus acidilactici NCIMB 30005, Lactobacillus paracasei NCIMB 30151 und Lactobacillus plantarum DSMZ 16627 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitungen gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Die im Anhang genannten Zubereitungen, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" einzuordnen sind, werden als Zusatzstoffe in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

Die im Anhang aufgeführten Zubereitungen und die diese enthaltenden Futtermittel, die vor dem 25. Februar 2015 in Übereinstimmung mit den vor dem 25. August 2014 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 2014

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) EFSA Journal 2014; 12(3):3613; EFSA Journal 2014; 12

3):3611; EFSA Journal 2014; 12(3):3612.

.

 Anhang


Kenn-
nummer
des Zusatz-
stoffs
Name des
Zulassungs-
inhabers
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungsdauer
der Zulassung
KBE/kg frischen
Materials
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe
1k21013-Pediococcus
acidilactici

NCIMB
30005

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Pediococcus acidilactici NCIMB 30005 mit mindestens: 1 × 107 KBE/g Zusatzstoff.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Pediococcus acidilactici NCIMB 30005.

Analysemethode 1

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15786)

Identifikation: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Alle Tierarten---
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen anzugeben.
  2. Empfohlener Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 5 × 107 KBE/kg frischen Materials.
  3. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atem- und Augenschutz sowie Handschuhe getragen werden.
25. August 2024
1k20748-Lactobacillus
paracasei

NCIMB
30151

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Lactobacillus paracasei NCIMB 30151 mit mindestens: 1 × 107 KBE/g Zusatzstoff.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Lactobacillus paracasei NCIMB 30151.

Analysemethode 1

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Identifikation: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Alle Tierarten
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen anzugeben.
  2. Empfohlener Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 5 × 107 KBE/kg frischen Materials.
  3. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atem- und Augenschutz sowie Handschuhe getragen werden.
1k20749-Lactobacillus plantarum

DSMZ
16627

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSMZ 16627 mit mindestens 1 × 107 KBE/g Zusatzstoff.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Lactobacillus plantarum DSMZ 16627

Analysemethode 1

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Identifikation: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Alle Tierarten---
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen anzugeben.
  2. Empfohlener Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 5 × 107 KBE/kg frischen Materials.
  3. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atem- und Augenschutz sowie Handschuhe getragen werden.
25. August 2024
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: www.irmm.jrc.be/eurlfeedadditives.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE