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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8784)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 356 vom 12.12.2014 S. 489;
VO (EU) 2019/777 - ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 312 aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 8 der VO (EU) 2019/777

Neufassung - Ersetzt Beschl. 2011/633/EU

Archiv: 2011

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2008/57/EG den Durchführungsbeschluss 2011/633/EU 2 erlassen.

(2) Gemäß einer Empfehlung der Europäischen Eisenbahnagentur (die Agentur) bedarf es ergänzender gemeinsamer Spezifikationen, um die Daten der Register leicht zugänglich zu machen. Diese Register sollten über eine computergestützte gemeinsame Nutzerschnittstelle, die von der Agentur eingerichtet und verwaltet wird, für Abfragen zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass die Register betriebsbereit sind, alle Daten enthalten und miteinander vernetzt sind, wobei sie von der Agentur unterstützt werden.

(3) Der Durchführungsbeschluss 2011/633/EU sollte daher aufgehoben werden.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister nach Artikel 35 der Richtlinie
2008/57/EG sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

(2) Die Infrastrukturregister der Mitgliedstaaten werden über eine gemeinsame Nutzerschnittstelle, die von der Agentur eingerichtet und verwaltet wird, für Abfragen zugänglich gemacht.

(3) Die in Absatz 2 genannte gemeinsame Nutzerschnittstelle ist eine internetgestützte Anwendung, die den Zugang zu den Daten der Infrastrukturregister erleichtert. Sie muss spätestens 15 Tage nach dem in Artikel 8 genannten Datum des Geltungsbeginns betriebsbereit sein.

Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein Infrastrukturregister spätestens acht Monate nach dem Datum des Geltungsbeginns computergestützt ist und die Anforderungen der in Artikel 1 genannten gemeinsamen Spezifikationen erfüllt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Infrastrukturregister spätestens acht Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die gemeinsame Nutzerschnittstelle betriebsbereit wird, miteinander vernetzt und mit der gemeinsamen Nutzerschnittstelle verbunden sind.

Artikel 3

Die Agentur veröffentlicht spätestens 15 Tage nach dem Geltungsbeginn einen Leitfaden zur Anwendung der gemeinsamen Spezifikationen für das Infrastrukturregister und hält diesen auf aktuellem Stand. Soweit anwendbar, enthält der Anwendungsleitfaden für jeden Kennwert einen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI).

Artikel 4

Soweit Fortschritte bei der Entwicklung von TSI oder bei der Umsetzung der Infrastrukturregister dies erforderlich machen, gibt die Agentur Empfehlungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Spezifikationen ab.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erforderlichen Daten erfasst und gemäß den Absätzen 2 bis 6 in ihre Infrastrukturregister eingegeben werden. Sie stellen sicher, dass diese Daten verlässlich sind und dem aktuellen Stand entsprechen.

(2) Daten bezüglich der Infrastruktur für Güterverkehrskorridore gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung werden spätestens neun Monate nach dem Datum des Geltungsbeginns erfasst und in das Infrastrukturregister eingegeben.

(3) Andere als die in Absatz 2 genannten Daten, die sich auf Infrastruktur beziehen, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2008/57/EG und spätestens bis zum Datum des Geltungsbeginns dieses Beschlusses in Betrieb genommen wurde, werden spätestens neun Monate nach diesem Datum erfasst und in das nationale Infrastrukturregister eingegeben.

(4) Andere als die in Absatz 2 genannten Daten, die sich auf Infrastruktur beziehen, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2008/57/EG in Betrieb genommen wurde, werden im Einklang mit dem in Artikel 6 Absatz 1 genannten nationalen Umsetzungsplan spätestens bis zum 16. März 2017 erfasst und in das Infrastrukturregister eingegeben.

(5) Daten, die sich auf private Nebengleise beziehen, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2008/57/EG in Betrieb genommen wurden, werden im Einklang mit dem in Artikel 6 Absatz 1 genannten nationalen Umsetzungsplan spätestens bis zum 16. März 2019 erfasst und in das Infrastrukturregister eingegeben.

(6) Daten, die sich auf Netze beziehen, die keinen TSI unterliegen, werden im Einklang mit dem in Artikel 6 Absatz 1 genannten nationalen Umsetzungsplan spätestens bis zum 16. März 2019 erfasst und in das Infrastrukturregister eingegeben.

(7) Daten, die sich auf Infrastrukturen beziehen, die nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses in Betrieb genommen wurden, werden in das Infrastrukturregister eingegeben, sobald die Infrastrukturen in Betrieb genommen werden und die gemeinsame Nutzerschnittstelle betriebsbereit ist.

Artikel 6

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen nationalen Plan und einen Zeitplan für die Erfüllung der in Artikel 5 beschriebenen Verpflichtungen. Die Mitgliedstaaten melden jegliche Verzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 5, und die Kommission gewährt Verlängerungen der vorgesehenen Fristen, soweit dies angemessen ist. Der nationale Umsetzungsplan ist der Kommission spätestens sechs Monate nach dem Datum des Geltungsbeginns vorzulegen.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die Einrichtung und Verwaltung seines Infrastrukturregisters verantwortlich ist, und teilt diese der Kommission spätestens drei Monate nach dem Datum des Geltungsbeginns mit.

Diese Stellen übermitteln der Agentur drei Monate nach dem Datum der vorstehend genannten Mitteilung und anschließend alle vier Monate einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung des Infrastrukturregisters.

(3) Die Agentur koordiniert, überwacht und unterstützt die Umsetzung der Infrastrukturregister. Sie richtet eine Gruppe aus Vertretern der für die Einrichtung und Pflege der nationalen Register zuständigen Stellen ein und koordiniert deren Arbeit. Die Agentur berichtet der Kommission regelmäßig über die Fortschritte bei der Durchführung dieses Beschlusses.

Artikel 7

Der Durchführungsbeschluss 2011/633/EU wird mit Wirkung von dem in Artikel 8 genannten Datum des Geltungsbeginns aufgehoben.

Artikel 8

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2015.

Artikel 9

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und die Europäische Eisenbahnagentur gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2014

______
1) ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss 2011/633/EU der Kommission vom 15. September 2011 zu den gemeinsamen Spezifikationen des Eisenbahn- Infrastrukturregisters (ABl. Nr. L 256 vom 01.10.2011 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 22).

.

Anhang

1. Einleitung

1.1. Technischer Anwendungsbereich

1.1.1. Diese Spezifikation betrifft Daten zu den folgenden Teilsystemen des Eisenbahnsystems der Europäischen Union:

  1. das strukturelle Teilsystem "Infrastruktur",
  2. das strukturelle Teilsystem "Energie" und
  3. das Teilsystem "streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung".

1.1.2 Diese Teilsysteme sind im Verzeichnis der Teilsysteme in Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt.

1.2. Geografischer Anwendungsbereich

Der geografische Anwendungsbereich dieser Spezifikation ist das Eisenbahnsystem der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2008/57/EG . Die in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Fälle sind ausgenommen.

2. Zweck

2.1. Allgemeines

Der Hauptzweck des in Artikel 35 der Richtlinie 2008/57/EG vorgesehenen Infrastrukturregisters besteht darin, Transparenz hinsichtlich der Eigenschaften des Netzes sicherzustellen. Die mit dem Infrastrukturregister bereitgestellten Informationen werden zur Planung bei der Auslegung neuer Züge, bei der Bewertung der Kompatibilität von Zügen mit Strecken vor Betriebsaufnahme und als Referenzdaten verwendet. Das Infrastrukturregister unterstützt somit die im Folgenden beschriebenen Prozesse.

2.2. Auslegung von Teilsystemen des Rollmaterials

Die Kennwerte des Infrastrukturregisters sind zu verwenden, um die Infrastrukturmerkmale für die beabsichtigte Verwendung des Rollmaterials zu bestimmen.

2.3. Sicherstellung der technischen Kompatibilität ortsfester Einrichtungen

2.3.1 Die benannte Stelle prüft die Konformität der Teilsysteme mit der/den anwendbaren TSI. Die Überprüfung von Schnittstellen auf technische Kompatibilität mit dem Netz, in das das Teilsystem integriert wird, kann durch Konsultation des Infrastrukturregisters erfolgen.

2.3.2 Die von den Mitgliedstaaten beauftragte Stelle überprüft die Konformität der Teilsysteme, wenn nationale Vorschriften gelten, und das Infrastrukturregister kann konsultiert werden, um in diesen Fällen die technische Kompatibilität der Schnittstellen zu überprüfen.

2.4. Überwachung der Fortschritte bei der Sicherstellung der Interoperabilität des Eisenbahnnetzes der Europäischen Union

Die Fortschritte bei der Sicherstellung der Interoperabilität müssen transparent sein, damit der Ausbau eines in der gesamten Europäischen Union interoperablen Netzes regelmäßig überwacht werden kann.

2.5. Sicherstellung der Streckenkompatibilität geplanter Züge

2.5.1 Das Eisenbahnunternehmen prüft die Kompatibilität geplanter Zugdienste mit der Strecke, bevor es sich beim Infrastrukturbetreiber Zugang zum Netz verschafft. Das Eisenbahnunternehmen muss sich von der Eignung der zu benutzenden Strecke für seinen Zug vergewissern.

2.5.2. Das Eisenbahnunternehmen wählt Fahrzeuge unter Berücksichtigung etwaiger Einschränkungen der Inbetriebnahmegenehmigung und einer möglichen Strecke für den geplanten Zug aus:

  1. Alle Fahrzeuge im Zugverband müssen den Anforderungen entsprechen, die auf den Strecken gelten, auf denen der Zug verkehrt, und
  2. der Zug als Kombination von Fahrzeugen muss den technischen Beschränkungen der betreffenden Strecke entsprechen.

3. Gemeinsame Merkmale

Die in diesem Anhang beschriebenen Merkmale sind allen Infrastrukturregistern der Mitgliedstaaten gemeinsam.

3.1. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Spezifikationen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Streckenabschnitt" bezeichnet den Teil einer Strecke zwischen benachbarten Betriebsstellen und kann aus mehreren Gleisen bestehen;
  2. "Betriebsstelle" bezeichnet einen Ort für Zugverkehrsdienste, an denen Zugverkehrsdienste beginnen und enden oder die Streckenführung ändern können und an denen Reisezug- oder Güterzugverkehrsdienste bereitgestellt werden; "Betriebsstelle" bezeichnet zudem jeden an Grenzen zwischen Mitgliedstaaten oder Infrastrukturbetreibern gelegenen Ort;
  3. "durchgehendes Hauptgleis" bezeichnet jedes Gleis, das für Zugverkehrsbewegungen benutzt wird; Überholgleise und Ausweichstellen auf durchgehenden Gleisen oder Gleisanschlüsse, die nur für den Zugbetrieb erforderlich sind, werden nicht veröffentlicht;
  4. "Nebengleis" bezeichnet jedes Gleis innerhalb einer Betriebsstelle, das nicht für Zugverkehrsbewegungen bestimmt ist.

3.2. Eisenbahnnetzstruktur für das Infrastrukturregister

3.2.1 Für die Zwecke des Infrastrukturregisters unterteilt jeder Mitgliedstaat sein Eisenbahnnetz in Streckenabschnitte und Betriebsstellen.

3.2.2 Einträge, die für "Streckenabschnitte" in Bezug auf die Teilsysteme Infrastruktur, Energie und Zugsteuerung/Zugsicherung/Signalgebung veröffentlicht werden sollen, werden dem Infrastrukturelement "durchgehendes Hauptgleis" zugeordnet.

3.2.3 Einträge, die für "Betriebsstellen" in Bezug auf das Teilsystem Infrastruktur veröffentlicht werden sollen, werden den Infrastrukturelementen "durchgehendes Hauptgleis" und "Nebengleis" zugeordnet.

3.3. Einträge im Infrastrukturregister

3.3.1 Die Einträge und ihr Format bei der Veröffentlichung müssen den Vorgaben in der Tabelle entsprechen.

3.3.2. In dem in Artikel 3 genannten Anwendungsleitfaden zum Infrastrukturregister sind das spezifische Format und das Verwaltungsverfahren für die in der Tabelle aufgeführten Daten festzulegen, die auf folgende Weise bereitzustellen sind:

  1. Einzel- oder Mehrfachauswahl aus vorgegebener Liste
  2. Zeichenkette oder vordefinierte Zeichenkette oder
  3. eine Zahl innerhalb eckiger Klammern.

3.3.3 Soweit in der Tabelle nicht anders angegeben, sind alle Kennwerte des Infrastrukturregisters obligatorische Elemente. Die Tabelle enthält alle für die Kennwerte relevanten Informationen.

Tabelle Einträge im Infrastrukturregister

NummerBezeichnungFormatDefinitionWeitere Informationen
1Mitgliedstaat
1.1Streckenabschnitt
1.1.0.0.0Allgemeine Informationen
1.1.0.0.0.1Kennung des Infrastrukturbetreibers[NNNN]Infrastrukturbetreiber bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist.
1.1.0.0.0.2Nationale StreckenkennungZeichenketteEindeutige Streckenkennung oder eindeutige Streckennummer innerhalb des Mitgliedstaats
1.1.0.0.0.3Betriebsstelle am Beginn des StreckenabschnittsVorgegebene ZeichenketteEindeutige Identifizierung der Betriebsstelle am Beginn des Streckenabschnitts (aufsteigende Kilometerzahl von der Anfangs-Betriebsstelle bis zur End-Betriebsstelle)
1.1.0.0.0.4Betriebsstelle am Ende des StreckenabschnittsVorgegebene ZeichenketteEindeutige Identifizierung der Betriebsstelle am Ende des Streckenabschnitts (aufsteigende Kilometerzahl von der Anfangs-Betriebsstelle bis zur End-Betriebsstelle)
1.1.0.0.0.5Länge des StreckenabschnittsVorgegebene ZeichenketteLänge der Strecke zwischen den Betriebsstellen am Beginn und Ende des Streckenabschnitts
1.1.0.0.0.6Art des StreckenabschnittsEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Regulärer Streckenabschnitt/Verbindung

Art des Streckenabschnitts zur Angabe des Umfangs der vorgelegten Daten, der davon abhängt, ob Betriebsstellen miteinander verbunden werden, die durch Aufteilung eines großen Knotens in mehrere Betriebsstellen geschaffen wurden
1.1.1Durchgehendes Hauptgleis
1.1.1.0.0Allgemeine Informationen
1.1.1.0.0.1GleiskennungZeichenketteEindeutige Gleiskennung oder eindeutige Gleisnummer innerhalb des Streckenabschnitts
1.1.1.0.0.2Normale FahrtrichtungEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

N/O/B

Die normale Fahrtrichtung entspricht
  • der mit der Definition des Beginns und Endes des Streckenabschnitts vorgegebenen Richtung
  • der entgegengesetzten Richtung zur vorstehend definier- ten Richtung des Streckenabschnitts
  • beiden Richtungen.
N - gleiche Richtung wie Streckenabschnitt

O - entgegengesetzt zur Richtung des Streckenabschnitts

B - beide Richtungen (N und O)

1.1.1.1Teilsystem "Infrastruktur"Die Kennwerte dieser Gruppe sind nicht obligatorisch, wenn unter Nr. 1.1.0.0.0.6 "Verbindung" ausgewählt wurde
1.1.1.1.1Prüferklärungen für Gleise
1.1.1.1.1.1EG-Prüferklärung für Gleise (INF)Vordefinierte Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/ YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in "Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents" 1Angabe, ob eine EG- Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.1.1.2BI-Nachweiserklärung 1 für Gleise (INF)Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/ YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in "Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents"Angabe, ob eine BI- Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.1.2Leistungskennwerte
1.1.1.1.2.1TEN-Klassifikation des GleisesEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Teil des TEN-V-Gesamtnetzes/Teil des TEN-V-Güterverkehr-Kernnetzes/Teil des TEN-V-Personenverkehr-Kernnetzes/ keine TEN-Strecke

Angabe des Teils des transeuropäischen Netzes, zu dem die Strecke gehört
1.1.1.1.2.2StreckenkategorieEinzelauswahl aus vorgegebener ListeKlassifikation einer Strecke gemäß der TSI INF.Angabe, ob das Gleis in den technischen Anwendungsbereich der TSI fällt: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.1.2.3Teil eines Schienengüterverkehr-KorridorsEinzelauswahl aus vorgegebener Liste: Rhein-Alpen-Korridor (RFC 1)/ Nordsee- Mittelmeer-Korridor (RFC 2)/ Skandinavien-Mittelmeer-Korridor (RFC 3)/ Atlantik-Korridor (RFC 4)/ Ostsee-Adria-Korridor (RFC 5)/ Mittelmeer-Korridor (RFC 6)/ Orient-EastMed-Korridor (RFC 7)/ Nord-Ostsee-Korridor (RFC 8)/ Tschechischslowakischer Korridor (RFC 9)Angabe, ob die Strecke einem Schienengüterverkehrskorridor zugeordnet istAngabe, ob das Gleis einem Schienengüterverkehr-Korridor zugeordnet ist: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.1.2.4BelastbarkeitEinzelauswahl aus vorgegebener ListeKombination aus Streckenkategorie und Geschwindigkeit am schwächsten Punkt des Gleises
1.1.1.1.2.5Zulässige Höchstgeschwindigkeit[NNN]Nominelle betriebliche Höchstgeschwindigkeit auf der Strecke infolge der Merkmale der Teilsysteme INF, ENE und ZZS in Kilometern/Stunde
1.1.1.1.2.6TemperaturspanneEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

T1 (-25 bis +40)

T2 (-40 bis +35)

T3 (-25 bis +45)

Tx (-40 bis +50)

Temperaturspanne für den uneingeschränkten Zugang zur Strecke gemäß europäischer Norm
1.1.1.1.2.7Höchsthöhe[+/-][NNNN]Höchster Punkt des Streckenabschnitts über Meereshöhe bezogen auf NAP (Normal Amsterdam's Peil)
1.1.1.1.2.8Vorliegen strenger klimatischer BedingungenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Strenge oder normale klimatische Bedingungen auf der Strecke gemäß europäischer Norm
1.1.1.1.3Trassierung
1.1.1.1.3.1Interoperables LichtraumprofilEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

GA/GB/GC/G1/DE3/S/ IRL1/keines

Lichtraumprofile GA, GB, GC, G1, DE3, S, IRL1 gemäß europäischer Norm.
1.1.1.1.3.2Multinationale LichtraumprofileEinzelauswahl aus vorgegebener Liste: G2/GB1/GB2/keinesMultilaterales Lichtraumprofil oder internationales Lichtraumprofil außer GA, GB, GC, G1, DE3, S, IRL1 gemäß europäischer Norm.Obligatorisch, falls unter Nr. 1.1.1.1.3.1 die Antwort "keines" ausgewählt wurde
1.1.1.1.3.3Nationale LichtraumprofileEinzelauswahl aus vorgegebener ListeInländisches Lichtraumprofil gemäß europäischer Norm oder anderes lokales LichtraumprofilObligatorisch, falls unter Nr. 1.1.1.1.3.2 die Antwort "keines" ausgewählt wurde
1.1.1.1.3.4Standard-Profilnummer für Wechselbehälter im kombinierten VerkehrEinzelauswahl aus vorgegebener ListeKodierung für den kombinierten Verkehr mit Wechselbehältern gemäß UIC-Merkblatt.Angabe, ob das Gleis zu einer Strecke für den kombinierten Verkehr gehört: J/N

Falls ja, Angabe von Daten.

1.1.1.1.3.5Standard-Profilnummer für Sattelauflieger im kombinierten VerkehrEinzelauswahl aus vorgegebener ListeKodierung für den kombinierten Verkehr mit Sattelaufliegern gemäß UIC-MerkblattAngabe, ob das Gleis zu einer Strecke für den kombinierten Verkehr gehört: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.1.3.6LängsneigungsprofilVorgegebene Zeichenkette:

[± NN.N] ([NNN.NNN]

Ggf. weitere Zeilen hinzufügen.

Abfolge der Längsneigungswerte und Angabe der Orte, an denen sich die Längsneigung ändert
1.1.1.1.3.7Mindestbogenhalbmesser[NNNNN]Halbmesser des kleinsten horizontalen Bogens des Gleises in Metern
1.1.1.1.4Gleiskennwerte
1.1.1.1.4.1RegelspurweiteEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

750/1.000/1.435/ 1.520/1.524/1.600/ 1.668/Sonstige

Einzelner Wert in Millimetern zur Angabe der Spurweite
1.1.1.1.4.2Überhöhungsfehlbetrag[+/-][NNNN]Maximaler Überhöhungsfehlbetrag in Millimetern, definiert als Differenz zwischen der tatsächlichen Überhöhung und einer höheren Ausgleichsüberhöhung, für die die Strecke ausgelegt ist
1.1.1.1.4.3Schienenneigung[NN]Neigung des Kopfes einer im Gleis verlegten Schiene gegenüber der Lauffläche
1.1.1.1.4.4Schotter vorhandenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob der Gleisbau mit eingebetteten Bahnschwellen im Schotter erfolgtObligatorische Angabe, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Gleises
(Nr. 1.1.1.1.2.5) mindestens 200 km/h beträgt
1.1.1.1.5Weichen und Kreuzungen
1.1.1.1.5.1TSI-Konformität der Betriebswerte für Weichen und KreuzungenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Weichen und Kreuzungen werden gemäß den in TSI spezifizierten Betriebsgrenzwerten instandgehalten.
1.1.1.1.5.2Radmindestdurchmesser für feste Doppelherzstücke[NNN]Die maximal zulässige Herzstücklücke einer festen stumpfen Kreuzung beruht auf einem in Millimetern angegebenen Radmindestdurchmesser im Betrieb.


NummerBezeichnungFormatDefinitionWeitere Informationen
1.1.1.1.6Gleislagestabilität gegenüber einwirkenden Lasten
1.1.1.1.6.1Maximale Zugverzögerung[N.N]Grenzwert für die Gleislagestabilität in Längsrichtung, angegeben als höchstzulässige Zugverzögerung in Metern pro Sekunde zum QuadratAngabe, ob das Gleis in den geografischen Anwendungsbereich der TSI fällt: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.1.6.2Einsatz von WirbelstrombremsenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

zulässig/nur bestimmten Bedingungen zulässig/nur als Notbremse zulässig/ nur als Notbremse unter bestimmten Bedingungen zulässig/ nicht zulässig

Angabe der Einschränkungen für den Einsatz von Wirbelstrombremsen
1.1.1.1.6.3Einsatz von MagnetschienenbremsenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Zulässig/

unter bestimmten Bedingungen zulässig/ nur als Notbremse unter bestimmten Bedingungen zulässig/ nur als Notbremse zulässig/ nicht zulässig

Angabe der Einschränkungen für den Einsatz von Magnetschienenbremsen
1.1.1.1.7Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz
1.1.1.1.7.1Einsatz von Spurkranzschmierung verbotenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob die Nutzung von fahrzeugseitigen Einrichtungen zur Spurkranzschmierung verboten ist
1.1.1.1.7.2Schienengleiche Bahnübergänge vorhandenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob schienengleiche Bahnübergänge auf dem Streckenabschnitt vorhanden sind
1.1.1.1.7.3An Bahnübergängegen erlaubte Beschleunigung[N.N]Grenzwert für die Beschleunigung des Zuges, falls er in der Nähe eines Bahnübergangs hält, in Metern pro Sekunde zum QuadratAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.1.7.2 "J" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.1.8Tunnel
1.1.1.1.8.1Kennung des Infrastrukturbetreibers[NNNN]Infrastrukturbetreiber bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist
1.1.1.1.8.2TunnelkennungZeichenketteEindeutige Tunnelkennung oder eindeutige Nummer innerhalb des Mitgliedstaats.
1.1.1.1.8.3TunnelbeginnVorgegebene Zeichenkette:

[geografische Breite (NN.NNNN) + Länge (± NN.NNNN) + km (NNN.NNN)]

Geografische Koordinaten in Dezimalgrad und Streckenkilometerangabe am Beginn eines Tunnels
1.1.1.1.8.4TunnelendeVorgegebene Zeichenkette:

[geografische Breite (NN.NNNN) + Länge (± NN.NNNN) + km (NNN.NNN)]

Geografische Koordinaten in Dezimalgrad und Streckenkilometerangabe am Ende eines Tunnels
1.1.1.1.8.5EG-Prüferklärung für Tunnel (SRT)Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/ YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in "Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents" 1Angabe, ob eine EG- Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.1.8.6BI-Nachweiserklärung 2 für Tunnel (SRT)Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/ YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in "Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents"Angabe, ob eine BI- Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.1.8.7Tunnellänge[NNNNN]Länge des Tunnels in Metern von der Tunneleinfahrt bis zur Tunnel- ausfahrtObligatorische Angabe nur dann, wenn der Tunnel mindestens 100m lang ist
1.1.1.1.8.8Querschnitt[NNN]Kleinster tatsächlicher Querschnitt des Tunnels in Quadratmetern
1.1.1.1.8.9Notfallplan vorhandenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob ein Notfallplan vorhanden ist
1.1.1.1.8.10Erforderliche Brandkategorie von FahrzeugenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

A/B/keine

Kategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum weiter betrieben werden kannAngabe, ob der Tunnel weniger als 1km lang ist: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.1.8.11Erforderliche nationale Brandkategorie von FahrzeugenZeichenketteKategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum weiter betrieben werden kannObligatorische Angabe nur dann, wenn unter Nr. 1.1.1.1.8.10 "keine" ausgewählt wurde

Angabe, ob entsprechende nationale Regelungen vorhanden sind: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2Teilsystem EnergieDie Kennwerte dieser Gruppe sind nicht obligatorisch, wenn unter Nr. 1.1.0.0.0.6 "Verbindung" ausgewählt wurde
1.1.1.2.1Prüferklärungen für Gleise
1.1.1.2.1.1EG-Prüferklärung für Gleise (ENE)Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/ YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in "Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents" 1Angabe, ob eine EG- Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2.1.2BI-Nachweiserklärung 2 für Gleise (ENE)Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/ YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in "Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents"Angabe, ob eine BI- Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2.2Fahrleitungsanlage
1.1.1.2.2.1.1Art der FahrleitungsanlageEinzelauswahl aus vorgegebener Liste: Oberleitung Stromschiene Stromrückleiter Nicht elektrifiziertAngabe der Art der Fahrleitungsanlage
1.1.1.2.2.1.2Energieversorgungssystem (Spannung und Frequenz)Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

AC 25kV-50Hz/

AC 15kV-16,7Hz/

DC 3kV/

DC 1,5 kV/

DC (Sonderfall FR)/

DC 750 V/

DC 650 V/

DC 600 V/

Sonstige.

Angabe des Stromversorgungssystems (Nennspannung und -frequenz)Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 "nicht elektrifiziert" ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.2.2.2Maximale Stromaufnahme der Züge[NNNN]Angabe der maximal zulässigen Stromaufnahme der Züge in Ampere (A)Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 "nicht elektrifiziert" ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.2.2.3Maximale Stromaufnahme bei Stillstand je Stromabnehmer[NNN]Angabe der maximal zulässigen Stromaufnahme der Züge bei Stillstand für DC-Systeme in Ampere (A)Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 "Oberleitung" ausgewählt wurde und ob das unter Nr. 1.1.1.2.2.1.2 ausgewählte Stromversorgungssystem ein DC- System ist: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2.2.4Nutzbremsung erlaubtEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob Nutzbremsung erlaubt ist oder nicht.Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 "nicht elektrifiziert" ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.2.2.5Maximale Fahrdrahthöhe[N.NN]Angabe der maximalen Fahrdrahthöhe in MeternAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 "Oberleitung" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2.2.6Mindestfahrdrahthöhe[N.NN]Angabe der Mindestfahrdrahthöhe in Metern.Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 "Oberleitung" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2.3Stromabnehmer
1.1.1.2.3.1Zulässige TSI- konforme StromabnehmerwippenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

1.950 mm (Typ 1)/

1.600 mm (EP)/

2.000 mm-

2.260 mm/

Keine

Angabe TSI-konformer Stromabnehmerwippen, die verwendet werden dürfen.Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 "Oberleitung" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2.3.2Andere zulässige StromabnehmerwippenEinzelauswahl aus vorgegebener ListeAngabe von Stromabnehmerwippen, die verwendet werden dürfen.Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 "Oberleitung" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2.3.3Anforderungen bezüglich der Zahl der ausgefahrenen Stromabnehmer und deren Abstand voneinander bei vorgegebener GeschwindigkeitVorgegebene Zeichenkette:

[N] [NNN] [NNN]

Angabe der zulässigen Höchstzahl

der ausgefahrenen Stromabnehmer je Zug und des Mindestabstands der Mittellinien benachbarter Stromabnehmerwippen in Metern bei vorgegebener Geschwindigkeit

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 "Oberleitung" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2.3.4Zulässiger SchleifstückwerkstoffEinzelauswahl aus vorgegebener ListeAngabe, welche Schleifstückwerkstoffe verwendet werden dürfenAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 "Oberleitung" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2.4Phasentrennstrecken
1.1.1.2.4.1.1PhasentrennungEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob Phasentrennung vorhanden ist, sowie der erforderlichen InformationenAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 "Oberleitung" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2.4.1.2Angabe zur PhasentrennungVorgegebene Zeichenkette:

Länge [NNN] + Phasentrenner [J/N] + gesenkter Stromabnehmer [J/N]

Angabe mehrerer erforderlicher Daten zur Phasentrennung.Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.4.1.1 "J" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2.4.2.1SystemtrennungEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine Systemtrennung vorhanden istAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 "Oberleitung" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2.4.2.2Angaben zur SystemtrennungVorgegebene Zeichenkette:

Länge [NNN] + Systemtrenner [J/N] + gesenkter Stromabnehmer [J/N] + Änderung des Versorgungssystems [J/N]

Angabe mehrerer erforderlicher Daten zur Systemtrennung.Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.4.2.1 "J" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2.5Anforderungen an Fahrzeuge
1.1.1.2.5.1Strom- oder Leistungsbegrenzung an Bord erforderlichEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine fahrzeugseitige Strom- oder Leistungsbegrenzungsfunktion erforderlich istAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 "nicht elektrifiziert" ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.2.5.2Zulässige KontaktkraftZeichenketteAngabe der zulässigen Kontaktkraft in NewtonAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 "nicht elektrifiziert" ausgewählt wurde: J/N Falls nein, Angabe von Daten

Die Kraft wird entweder als Wert der statischen Kraft und der Maximalkraft in Newton oder als Formel in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit angegeben.

1.1.1.2.5.3Automatische Stromabnehmersenkeinrichtung erforderlichEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob am Fahrzeug eine automatische Absenkeinrichtung vorhanden sein muss.Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 "nicht elektrifiziert" ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.3Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und SignalgebungDie Kennwerte dieser Gruppe müssen nicht angegeben werden, wenn unter

Nr. 1.1.0.0.0.6 "Verbindung" ausgewählt wurde.

1.1.1.3.1Prüferklärungen für Gleise
1.1.1.3.1.1EG-Prüferklärung für Gleise (ZZS)Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/ YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in "Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents" 1Angabe, ob eine EG- Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.2TSI-konformes Zugsicherungssystem (ETCS)
1.1.1.3.2.1ETCS-LevelEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

keine/1/2/3

ERTMS/ETCS-Anwendungsstufe hinsichtlich der streckenseitigen Ausrüstung
1.1.1.3.2.2ETCS-BaselineEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Prebaseline 2/Baseline 2/Baseline 3

Streckenseitig installierte ETCS-Baseline.Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.2.1 "keine" ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.3.2.3ETCS-Infill-Funktion für Streckenzugang notwendigEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob Infill aus Sicherheitsgründen für den Zugang zur Strecke erforderlich istAngabe, ob unter

Nr. 1.1.1.3.2.1 "keine" ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.3.2.4Streckenseitig installierte ETCS- Infill-Funktion.Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Keine/Schleife/GSM-R/ Schleife und GSM-R

Informationen zu installierter streckenseitiger Ausrüstung, die Infill-Informationen mittels einer Schleife oder GSM-R für Installationen der Stufe 1 übertragen kannAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.2.1 "keine" ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.3.2.5Nationale ETCS-Anwendung implementiertEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob Daten für nationale Anwendungen zwischen Gleis und Zug übertragen werdenAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.2.1 "keine" ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.3.2.6Betriebsbeschränkungen oder -bedingungen vorhandenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob Beschränkungen oder Bedingungen aufgrund einer Teilkonformität mit der TSI ZZS vorhanden sindAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.2.1 "keine" ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.3.2.7Optionale ETCS-FunktionenZeichenketteOptionale ETCS-Funktionen, die den Betrieb auf der Strecke ver- bessern könntenAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.2.1 "keine" ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.3.3TSI-konformer Funk (GSM-R)
1.1.1.3.3.1GSM-R-VersionEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

keine/frühere Version als Baseline 0/Baseline 0 r3/Baseline 0 r4

Nummern der streckenseitig installierten FRS- und SRS-Version des GSM-R
1.1.1.3.3.2Empfohlene Anzahl der aktiven GSM-R-Mobilgeräte (EDOR) an Bord für ETCS-Level 2Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

0/1/2

Für einen reibungslosen Zugbe- trieb empfohlene Zahl der Mobilgeräte für die ETCS-Datenübertragung. Dies betrifft Kommunikationssitzungen mit Hilfe der Streckenzentrale (RBC). Nicht sicherheitskritisch und für die Interoperabilität nicht relevant.Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.3.1 "keine" ausgewählt wurde und ob die ERTMS- Stufe 2 installiert ist: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.3.3.3Optionale GSM-R-FunktionenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:Einsatz optionaler GSM-R-Funktionen, die den Betrieb auf der Strecke verbessern könnten. Sie dienen nur der Information und sind kein Kriterium für den Netzzugang.Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.3.1 "keine" ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.3.4Vollständig TSI-konforme Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen
1.1.1.3.4.1Vollständig TSI-konforme Zugortungsanlage/ Gleisfreimeldeeinrichtung vorhanden:Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine vollständig mit der TSI ZZS konforme Zugortungsanlage/Gleisfreimeldeeinrichtung installiert ist
1.1.1.3.5Zugsicherungs-Altsysteme
1.1.1.3.5.1Andere installierte Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und WarnsystemeEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob streckenseitig im Normalbetrieb andere Zugsicherungs- , Zugsteuerungs- und Warnsysteme installiert sindObligatorische Angabe nur dann, wenn unter Nr. 1.1.1.3.2.1 "keine" ausgewählt wurde
1.1.1.3.5.2Notwendigkeit von mehr als einem Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und WarnsystemEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob gleichzeitig mehrere Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsystems an Bord und aktiv sein müssenObligatorische Angabe nur dann, wenn unter Nr. 1.1.1.3.2.1 "keine" ausgewählt wurde
1.1.1.3.6Sonstige Funksysteme
1.1.1.3.6.1Andere Funksysteme installiertEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob streckenseitig im Normalbetrieb andere Funksysteme installiert sind.Obligatorische Angabe nur dann, wenn unter Nr. 1.1.1.3.3.1 "keine" ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten


NummerBezeichnungFormatDefinitionWeitere Informationen
1.1.1.3.7Nicht vollständig TSI-konforme Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen
1.1.1.3.7.1Art der Zugortungsanlage/ GleisfreimeldeeinrichtungEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Gleisstromkreis/Raddetektor/Schleife

Angabe der Arten von installierten Zugortungsanlagen/ Gleisfreimeldeeinrichtungen
1.1.1.3.7.2.1TSI-Konformität des zulässigen Höchstabstands zwischen zwei aufeinander folgenden AchsenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob der erforderliche Abstand mit der TSI im Einklang steht
1.1.1.3.7.2.2Zulässiger Höchstabstand zwischen zwei aufeinander folgenden Achsen, falls nicht TSI-konform[NNNNN]Angabe des zulässigen Höchstabstands zwischen zwei aufeinander folgenden Achsen in Millimetern, falls nicht TSI-konformAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.2.1 "nicht TSI-konform" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.3Zulässiger Mindestabstand zwischen zwei aufeinander folgenden Achsen[NNNN]Angabe des Abstands in MillimeternAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 "Raddetektor" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.4Zulässiger Mindestabstand zwischen erster und letzter Achse[NNNNN]Angabe des Abstands in MillimeternAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 "Gleisstromkreis" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.5Maximaler Abstand zwischen Zugende und erster Achse[NNNN]Angabe des Höchstabstands zwischen Zugende und erster Achse in Millimetern für beide Enden (vorderes und hinteres Ende) eines Fahrzeugs oder ZugesAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 "Raddetektor" oder "Gleisstromkreis" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.6Zulässige Mindestbreite des Radkranzes[NNN]Angabe der Breite in MillimeternAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 "Raddetektor" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.7Zulässiger Mindestdurchmesser des Rades[NNN]Angabe des Raddurchmessers in MillimeternAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 "Raddetektor" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.8Zulässige Mindestdicke des Spurkranzes[NN.N]Angabe der Dicke des Spurkranzes in MillimeternAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 "Raddetektor" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.9Zulässige Mindesthöhe des Spurkranzes[NN.N]Angabe der Höhe des Spurkranzes in MillimeternAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 "Raddetektor" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.10Maximal zulässige Höhe des Spurkranzes[NN.N]Angabe der Höhe des Spurkranzes in MillimeternAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 "Raddetektor" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.11Zulässige Mindestradsatzlast[N.N]Angabe der Last in TonnenAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 "Raddetektor" oder "Gleisstromkreis" ausgewählt wurde: J/N Falls ja, Angabe von Daten
1.1.1.3.7.12TSI-Konformität der Vorschriften zu metallfreiem Raum in der RadumgebungEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehenAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 "Raddetektor" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.13TSI-Konformität der Vorschriften für die Metallmasse des FahrzeugsEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehenAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 "Schleife" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.14TSI-Konformität der Vorschriften für die ferromagnetischen Eigenschaften des RadwerkstoffsEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehenAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 "Raddetektor" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.15.1TSI-Konformität der zulässigen Höchstimpedanz zwischen gegenüberliegenden Rädern eines RadsatzesEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehenAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 "Gleisstromkreis" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.15.2Zulässige Höchstimpedanz zwischen gegenüberliegenden Rädern eines Radsatzes, falls nicht TSI-konform[N.NNN]Wert der zulässigen Höchstimpedanz in Ohm, falls nicht TSI-konformAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.15.1 "nicht TSI-konform" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.16TSI-Konformität der Vorschriften für das SandenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehenAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 "Gleisstromkreis" und unter Nr. 1.1.1.3.7.18 "J" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.17Maximaler Sandausstoß[NNNNN]Maximaler Wert des auf dem Gleis akzeptierten Sandausstoßes für einen Zeitraum von 30 s in GrammAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.16 "nicht TSI-konform" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.18Unterdrücken des Sandens durch den Triebfahrzeugführer vorgeschriebenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob der Triebfahrzeugführer nach den Anweisungen des Infrastrukturbetreibers über die Möglichkeit verfügen muss, Sandstreuanlagen zu aktivieren und zu deaktivierenAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 "Gleisstromkreis" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.19TSI-Konformität der Vorschriften für die SandeigenschaftenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehenAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 "Gleisstromkreis" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.20Vorschriften zur fahrzeugseitigen Spurkranzschmierung vorhandenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob Vorschriften für die Aktivierung oder Deaktivierung der Spurkranzschmierung vorhanden sindAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 "Gleisstromkreis" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.21TSI-Konformität der Vorschriften zur Verwendung von VerbundstoffbremsklötzenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehenAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 "Gleisstromkreis" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.22TSI-Konformität der Vorschriften für RangierhilfenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehenAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 "Gleisstromkreis" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.23TSI-Konformität der Vorschriften über Kombinationen von RST-Merkmalen mit Einfluss auf die KurzschlussimpedanzEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehenAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 "Gleisstromkreis" ausgewählt wurde: J/N Falls ja, Angabe von Daten
1.1.1.3.8Übergänge zwischen Systemen
1.1.1.3.8.1Übergang zwischen verschiedenen Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsystemen vorhandenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob zwischen verschiedenen Systemen während der Fahrt umgeschaltet werden kannAngabe, ob mindestens zwei verschiedene Systeme vorhanden sind: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.8.2Übergang zwischen verschiedenen Funksystemen vorhandenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob während der Fahrt zwischen verschiedenen Funksystemen umgeschaltet und das Kommunikationssystem ausgeschaltet werden kannAngabe, ob mindestens zwei verschiedene Funksysteme vorhanden sind: J/N Falls ja, Angabe von Daten
1.1.1.3.9Kennwerte in Bezug auf elektromagnetische Interferenzen
1.1.1.3.9.1Existenz und TSI- Konformität von Vorschriften für die von einem Fahrzeug emittierten elektromagnetischen FelderEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

nicht vorhanden/ TSI-konform /nicht TSI-konform

Angabe, ob Vorschriften vorhanden sind und mit der TSI im Einklang stehenAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 "Raddetektor" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.9.2Existenz und TSI- Konformität von Grenzwerten für Oberschwingungen des TraktionsstromsEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

nicht vorhanden/ TSI-konform/ nicht TSI-konform

Angabe, ob Vorschriften vorhanden sind und mit der TSI im Einklang stehenAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 "Raddetektor" oder "Gleisstromkreis" ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.10Streckenseitiges System für gestörten Betrieb
1.1.1.3.10.1ETCS-Stufe bei BetriebsstörungenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

keine/1/2/3

ERTMS/ETCS-Anwendungsstufe hinsichtlich der streckenseitigen Ausrüstung bei BetriebsstörungenAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.2.1 "keine" ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.3.10.2Sonstige Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsysteme bei BetriebsstörungenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob andere Systeme als ETCS bei Betriebsstörungen vorhanden sindObligatorische Angabe, falls unter Nr. 1.1.1.3.10.1 "keine" ausgewählt wurde
1.1.1.3.11Kennwerte bezüglich Bremsen
1.1.1.3.11.1Vorgeschriebener maximaler Bremsweg[NNNN]Angabe des maximalen Bremswegs [in Metern] eines Zuges für die Streckenhöchstgeschwindigkeit
1.1.1.3.12Weitere Kennwerte bezüglich ZZS
1.1.1.3.12.1Unterstützung von NeigetechnikEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob ETCS Neigetechnik unterstütztAngabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.2.1 "keine" ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.2Betriebsstelle
1.2.0.0.0Allgemeine Informationen
1.2.0.0.0.1Name der BetriebsstelleZeichenketteIn der Regel auf die betreffende Ansiedlung (Stadt/Dorf) oder auf verkehrsbetriebliche Zwecke
bezogene Bezeichnung
1.2.0.0.0.2Eindeutige Kennung der BetriebsstelleVorgegebene Zeichenkette:

[AA+AAAAA]

Code aus Ländercode und alphanumerischem Betriebsstellencode
1.2.0.0.0.3TAF/TAP-Primary-Code der BetriebsstelleVorgegebene Zeichenkette:

[AANNNNN]

Für TAF/TAP entwickelter Primärcode
1.2.0.0.0.4BetriebsstellenartEinzelauswahl aus vorgegebener ListeArt der Einrichtung hinsichtlich der vorherrschenden betrieblichen Funktionen
1.2.0.0.0.5Geografische Lage der BetriebsstelleVorgegebene Zeichenkette:

[geografische Breite (NN.NNNN) + Länge (± NN.NNNN)]

Geografische Koordinaten in Dezimalgrad, normalerweise in Bezug auf einen Punkt in der Mitte der Betriebsstelle
1.2.0.0.0.6Eisenbahnlage der BetriebsstelleVorgegebene Zeichenkette:

[NNNN.NNN] + [Zeichenkette]

Streckenkilometerangabe zur Bestimmung des Orts der Betriebsstelle, normalerweise in Bezug auf einen Punkt in der Mitte der Betriebsstelle
1.2.1Durchgehendes Hauptgleis
1.2.1.0.0Allgemeine Informationen
1.2.1.0.0.1Kennung des Infrastrukturbetreibers[NNNN]Infrastrukturbetreiber bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist
1.2.1.0.0.2GleiskennungZeichenketteEindeutige Gleiskennung oder eindeutige Gleisnummer innerhalb der Betriebsstelle
1.2.1.0.1Prüferklärungen für Gleise
1.2.1.0.1.1EG-Prüferklärung für Gleise (INF)Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/ RRRRRRRRRRRRRR/ YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in "Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents" 1Angabe, ob eine EG- Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.2.1.0.1.2BI-Nachweiserklärung 2 für Gleise (INF)Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/ YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in "Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents".Angabe, ob eine BI- Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.2.1.0.2Leistungskennwerte
1.2.1.0.2.1TEN-Klassifikation des GleisesEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Teil des TEN-V-Gesamtnetzes/Teil des TEN-V-Güterverkehr-Kernnetzes/Teil des TEN-V-Personenverkehr-Kernnetzes/keine TEN-Strecke

Angabe des Teils des transeuropäischen Netzes, zu dem das Gleis gehört
1.2.1.0.2.2StreckenkategorieEinzelauswahl aus vorgegebener ListeKlassifikation einer Strecke gemäß der TSI INFAngabe, ob das Gleis in den technischen Anwendungsbereich der TSI fällt: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.2.1.0.2.3Teil eines SchienengüterkorridorsEinzelauswahl aus vorgegebener ListeAngabe, ob die Strecke einem Schienengüterverkehrskorridor zugeordnet istAngabe, ob das Gleis einem Schienengüterverkehrskorridor zugeordnet ist: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.2.1.0.3Trassierung
1.2.1.0.3.1Interoperables LichtraumprofilEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

GA/GB/GC/G1/DE3/S/ IRL1/keines

Lichtraumprofile GA, GB, GC, G1, DE3, S, IRL1 gemäß europäischer Norm
1.2.1.0.3.2Multinationale LichtraumprofileEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

G2/GB1/GB2/keines

Multilaterales Lichtraumprofil oder internationales Lichtraumprofil außer GA, GB, GC, G1, DE3, S, IRL1 gemäß europäischer NormObligatorische Angabe nur dann, wenn unter Nr. 1.1.1.1.3.1 "keines" ausgewählt wurde
1.2.1.0.3.3Nationale LichtraumprofileEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:Inländisches Lichtraumprofil gemäß europäischer Norm oder anderes lokales Lichtraumprofil.Obligatorische Angabe nur dann, wenn unter Nr. 1.1.1.1.3.2 "keines" ausgewählt wurde
1.2.1.0.4Gleiskennwerte
1.2.1.0.4.1RegelspurweiteEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

750/1.000/1.435/1.520/1.524/1.600/ 1.668/Sonstige

Einzelner Wert in Millimetern zur Angabe der Spurweite
1.2.1.0.5Tunnel
1.2.1.0.5.1Kennung des Infrastrukturbetreibers[NNNN]Infrastrukturbetreiber bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist.
1.2.1.0.5.2TunnelkennungZeichenketteEindeutige Tunnelkennung oder eindeutige Tunnelnummer innerhalb des Mitgliedstaats
1.2.1.0.5.3EG-Prüferklärung für Tunnel (SRT)Zeichenkette

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/ YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in "Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents" 1Angabe, ob eine EG- Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten.

1.2.1.0.5.4BI-Nachweiserklärung 2 für Tunnel (SRT)Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/ YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in "Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents"Angabe, ob eine BI- Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.2.1.0.5.5Tunnellänge[NNNNN]Länge des Tunnels in Metern von der Tunneleinfahrt bis zur TunnelausfahrtObligatorische Angabe nur dann, wenn der Tunnel mindestens 100m lang ist
1.2.1.0.5.6Notfallplan vorhandenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob ein Notfallplan vorhanden ist
1.2.1.0.5.7Erforderliche Brandkategorie von FahrzeugenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

A/B/keine

Kategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum weiter betrieben werden kannAngabe, ob der Tunnel mindestens 1 km lang ist: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.2.1.0.5.8Erforderliche nationale Brandkategorie von FahrzeugenZeichenketteKategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen

definierten Zeitraum gemäß etwaigen nationalen Vorschriften weiter betrieben werden kann

Angabe, ob entsprechende nationale Regelungen vorhanden sind: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.2.1.0.6Bahnsteig
1.2.1.0.6.1Kennung des Infrastrukturbetreibers[NNNN]Infrastrukturbetreiber bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist
1.2.1.0.6.2BahnsteigkennungZeichenketteEindeutige Bahnsteigkennung oder eindeutige Bahnsteignummer innerhalb der Betriebsstelle
1.2.1.0.6.3TEN-Klassifizierung des BahnsteigsEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Teil des TEN-V- Gesamtnetzes/ Teil des TEN-V-Güterverkehr-Kernnetzes/ Teil des TEN-V-Personenverkehr-Kernnetzes /keine TEN-Strecke

Angabe des Teils des transeuropäischen Netzes, zu dem der Bahnsteig gehört
1.2.1.0.6.4Bahnsteignutzlänge[NNNN]Die maximale durchgehende Länge (in Metern) desjenigen Bahnsteigabschnitts, an dem ein Zug unter normalen Betriebsbedingungen für das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste halten soll, wobei angemessene Anhaltewegtoleranzen einkalkuliert werden
1.2.1.0.6.5BahnsteighöheEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

250/280/550/760/
300-380/200/580/
680/685/730/840/
900/915/920/960/
1.100/Sonstige

Abstand zwischen der Bahnsteigoberkante und der Lauffläche des benachbarten Gleises. Nennwert in Millimetern
1.2.1.0.6.6Bahnsteigunterstützung für abfahrenden Zug vorhandenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob Ausrüstung oder Personal zur Unterstützung des Zugpersonals bei der Zugabfahrt vorhanden ist
1.2.1.0.6.7Nutzungsspanne der Einsteighilfe am Bahnsteig[NNNN]Informationen zur Zugeinstiegshöhe, für die die Einstiegshilfe genutzt werden kann
1.2.2Nebengleis
1.2.2.0.0Allgemeine Informationen
1.2.2.0.0.1Kennung des Infrastrukturbetreibers[NNNN]Infrastrukturbetreiber bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist.
1.2.2.0.0.2NebengleiskennungZeichenketteEindeutige Nebengleiskennung oder eindeutige Nebengleisnummer innerhalb der Betriebsstelle
1.2.2.0.0.3TEN-Klassifizierung des NebengleisesEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Teil des TEN-V- Gesamtnetzes/Teil des TEN-V-Güterverkehr-Kernnetzes/Teil des TEN-V-Personenverkehr-Kernnetzes/keine TEN-Strecke

Angabe des Teils des transeuropäischen Netzes, zu dem das Nebengleis gehört
1.2.2.0.1Prüferklärung für Nebengleise
1.2.2.0.1.1EG-Prüferklärung für Nebengleise (INF)Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/ YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in "Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents" 1Angabe, ob eine EG- Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.2.2.0.1.2BI-Nachweiserklärung 2 für Nebengleise (INF)Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/ YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in "Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents"Angabe, ob eine BI- Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.2.2.0.2Leistungskennwerte
1.2.2.0.2.1Nutzlänge des Nebengleises[NNNN]Gesamtlänge des Nebengleises/Abstellgleises (in Metern), auf dem Züge sicher abgestellt werden können
1.2.2.0.3Trassierung
1.2.2.0.3.1Längsneigung im Abstellgleis[N.N]Höchstwert der Längsneigung in Millimetern pro MeterObligatorische Angabe nur dann, wenn TSI-Wert überschritten wird
1.2.2.0.3.2Mindestbogenhalbmesser[NNN]Halbmesser des kleinsten horizontalen Bogens in Meter.Obligatorische Angabe nur dann, wenn TSI-Wert unterschritten wird
1.2.2.0.3.3Mindestausrundungshalbmesser[NNN+NNN]Halbmesser des kleinsten vertikalen Bogens in MeternObligatorische Angabe nur dann, wenn TSI-Wert unterschritten wird
1.2.2.0.4Ortsfeste Anlagen zur Wartung von Zügen
1.2.2.0.4.1Anlage zur Toilettenentleerung vorhandenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine Anlage zur Toilettenentleerung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) gemäß TSI INF vorhanden ist
1.2.2.0.4.2Anlage zur Außenreinigung vorhandenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine Anlage zur Außenreinigung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) gemäß TSI INF vorhanden ist
1.2.2.0.4.3Anlage zur Wasserbefüllung vorhandenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine Anlage zur Wasserbefüllung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) gemäß TSI INF vorhanden ist
1.2.2.0.4.4Betankungsanlage vorhandenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine Betankungsanlage (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) gemäß TSI INF vorhanden ist
1.2.2.0.4.5Anlage zur Sandbefüllung vorhandenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine Anlage zur Sandbefüllung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) vorhanden ist
1.2.2.0.4.6Ortsfeste Stromversorgung vorhandenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine Anlage zur Stromversorgung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) vorhanden ist
1.2.2.0.5Tunnel
1.2.2.0.5.1Kennung des Infrastrukturbetreibers[NNNN]Infrastrukturbetreiber bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist.
1.2.2.0.5.2TunnelkennungZeichenketteEindeutige Tunnelkennung oder eindeutige Nummer innerhalb des Mitgliedstaats
1.2.2.0.5.3EG-Prüferklärung für Tunnel (SRT)Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/ YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in "Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents" 1Angabe, ob eine EG- Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten.

1.2.2.0.5.4BI-Nachweiserklärung 2 für Tunnel (SRT)Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/ YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in "Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents"Angabe, ob eine BI- Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.2.2.0.5.5Tunnellänge[NNNNN]Länge des Tunnels in Metern von der Tunneleinfahrt bis zur TunnelausfahrtObligatorische Angabe nur dann, wenn der Tunnel mindestens 100m lang ist
1.2.2.0.5.6Notfallplan vorhandenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob ein Notfallplan vorhanden ist
1.2.2.0.5.7Erforderliche Brandkategorie von FahrzeugenEinzelauswahl aus vorgegebener Liste:

A/B/keine

Kategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum weiter betrieben werden kannAngabe, ob der Tunnel mindestens 1 km lang ist: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.2.2.0.5.8Erforderliche nationale Brandkategorie von FahrzeugenZeichenketteKategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum gemäß etwaigen nationalen Vorschriften weiter betrieben werden kannObligatorische Angabe nur dann, wenn unter Nr. 1.1.1.1.8.10 "keine" ausgewählt wurde

Angabe, ob entsprechende nationale Regelungen vorhanden sind: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1) ERA/INF/10-2009/INT (Version 0.1 vom 28.09.2009), verfügbar auf der ERA-Website.

2) Erklärung über bestehende Infrastruktur gemäß der Empfehlung 2011/622/EU der Kommission vom 20. September 2011 zum Verfahren für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung bestehender Eisenbahnstrecken mit den Kennwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. Nr. L 243 vom 21.09.2011 S. 23).

4. Gesamtüberblick über das System

4.1. Infrastrukturregister-System

Die Architektur des Infrastrukturregister-Systems ist in der Abbildung dargestellt.

Abbildung
Infrastrukturregister-System

bild

4.2. Verwaltung der gemeinsamen Nutzerschnittstelle

Die gemeinsame Nutzerschnittstelle ist eine von der Agentur eingerichtete, verwaltete und gepflegte internetgestützte Anwendung.

Die Agentur stellt den nationalen Registerstellen die folgenden Dateien und Unterlagen zur Verfügung, die bei der Einrichtung der Infrastrukturregister und deren Verbindung mit der gemeinsamen Nutzerschnittstelle zu verwenden sind:

Die Agentur stellt den Nutzern des Infrastrukturregisters einen Anwendungsleitfaden zur Verfügung, in dem beschrieben ist, wie die Infrastrukturregister jedes Mitgliedstaats mit der gemeinsamen Nutzerschnittstelle zu verbinden sind und welche Funktionen und Möglichkeiten die gemeinsame Nutzerschnittstelle bietet. Dieser Leitfaden wird bei Bedarf aktualisiert.

4.3. Erforderliche Mindestfunktionen der gemeinsamen Nutzerschnittstelle

Die gemeinsame Nutzerschnittstelle muss mindestens die folgenden Funktionen umfassen:

4.4. Betriebsart

Die gemeinsame Nutzerschnittstelle des Infrastrukturregister-Systems gliedert sich in zwei Hauptschnittstellen:

Die zentrale Datenbank der gemeinsamen Nutzerschnittstelle wird mit Kopien der vollständigen Infrastrukturregister-Datensätze der Infrastrukturregister jedes Mitgliedstaats gefüllt. Die nationalen Registerstellen sind insbesondere dafür verantwortlich, Dateien zu erstellen, die die vollständigen Infrastrukturregister-Daten ihres Infrastrukturregisters gemäß den Spezifikationen der Tabelle dieses Anhangs enthalten. Sie aktualisieren die Einträge in ihrem Infrastrukturregister regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Monate. Eine Aktualisierung sollte zeitgleich mit der jährlichen Veröffentlichung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen erfolgen.

Anschließend laden die nationalen Registerstellen die Dateien mit Hilfe einer zu diesem Zweck eingerichteten Schnittstelle zur gemeinsamen Nutzerschnittstelle hoch. Ein spezielles Modul erleichtert die Validierung und das Hochladen der von den nationalen Registerstellen bereitgestellten Daten.

Über die zentrale Datenbank der gemeinsamen Nutzerschnittstelle werden die von den nationalen Registerstellen bereitgestellten Daten unverändert öffentlich zur Verfügung gestellt.

Die Grundfunktionen der gemeinsamen Nutzerschnittstelle müssen es den Nutzern ermöglichen, Infrastrukturregisterdaten zu suchen und abzurufen.

Die gemeinsame Nutzerschnittstelle muss vollständige Aufzeichnungen über alle in der Vergangenheit von nationalen Registerstellen bereitgestellten Daten enthalten. Diese Aufzeichnungen werden nach Entfernung der Daten für einen Zeitraum von zwei Jahren gespeichert.

Als Administrator der gemeinsamen Nutzerschnittstelle gewährt die Agentur den Nutzern auf deren Anfrage hin Zugang.

Antworten auf Anfragen der Nutzer der gemeinsamen Nutzerschnittstelle sind binnen 24 Stunden bereitzustellen.

4.5. Verfügbarkeit

Die gemeinsame Nutzerschnittstelle muss an 7 Tagen der Woche von 02:00 GMT bis 21:00 GMT (unter Berücksichtigung der Umstellung auf Sommerzeit) zur Verfügung stehen. Bei Wartungsarbeiten ist die Nichtverfügbarkeit des Systems so kurz wie möglich zu halten.

Bei einem Ausfall außerhalb der normalen Arbeitszeiten der Agentur beginnen die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Dienstes am nächsten Arbeitstag der Agentur.

5. Anwendungsleitfaden für die gemeinsamen Spezifikationen

Der in Artikel 3 dieses Beschlusses genannte Anwendungsleitfaden für die gemeinsamen Spezifikationen wird von der Agentur auf ihrer Website veröffentlicht. Er enthält

  1. die Einträge und entsprechende Daten gemäß Abschnitt 3.3 und der Tabelle. Für jedes Feld zumindest das Format, die Grenzwerte, die Bedingungen, unter denen der Kennwert anwendbar und obligatorisch ist, die eisenbahntechnischen Vorschriften für die Kennwerte, Verweise auf TSI und andere technische Unterlagen im Zusammenhang mit den Einträgen des Infrastrukturregisters gemäß der Tabelle dieses Beschlusses;
  2. detaillierte Definitionen und Spezifikationen der Konzepte und Kennwerte;
  3. eine Übersicht über die Bestimmungen zur Modellierung des Netzes für die Zwecke des Infrastrukturregisters sowie zur Datenerhebung mit einschlägigen Erläuterungen und Beispielen;
  4. Verfahren für die Validierung und Übertragung von Daten aus den Infrastrukturregistern der Mitgliedstaaten zur gemeinsamen Nutzerschnittstelle.

Der Anwendungsleitfaden muss Erläuterungen zu den im Anhang dieses Beschlusses genannten Spezifikationen enthalten, die für die ordnungsgemäße Entwicklung des Infrastrukturregister-Systems erforderlich sind.

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