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Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission
- RINF -
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 312 A;
VO (EU) 2023/1694 - ABl. L 222 vom 08.09.2023 S. 88 Inkrafttreten)
Neufassung - Ersetzt Beschl. 2014/880/EU
Ergänzende Informationen |
Liste der TSI |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 49 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie (EU) 2016/797 werden die Aufgaben der Akteure des Eisenbahnsektors, insbesondere der Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber, in Bezug auf die Prüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge präzisiert.
(2) Das Eisenbahn-Infrastrukturregister sollte Transparenz hinsichtlich der Eigenschaften des Netzes schaffen und als Referenzdatenbank genutzt werden. Vor allem sollte es zusammen mit den bei der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erfassten Kennwerten dazu verwendet werden, die technische Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke zu prüfen.
(3) Die Liste der Kennwerte des Eisenbahn-Infrastrukturregisters und die im Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission 2 beschriebene gemeinsame Nutzerschnittstelle sollten aktualisiert werden, um die Prüfung der Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke zu ermöglichen. Gleichzeitig sollte die webgestützte Infrastrukturregister-Anwendung (RINF-Anwendung) die gemeinsame Nutzerschnittstelle ersetzen.
(4) Die RINF-Anwendung sollte von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") eingerichtet und verwaltet werden und Zugang zu den Datensätzen der Mitgliedstaaten bieten, welche die Kennwerte des Eisenbahnnetzes bezogen auf die jeweiligen Teilsysteme oder Teile davon enthalten. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die RINF-Anwendung nutzen, um der in Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgesehenen Veröffentlichungspflicht nachzukommen und um den Nutzern einen zentralen Zugangspunkt zu bieten.
(5) Daten bezüglich der in der Tabelle im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU aufgeführten Kennwerte sind gemäß Artikel 5 des genannten Beschlusses bis zum 16. März 2019 für das gesamte Eisenbahnsystem der Europäischen Union zu erfassen und in das Eisenbahn-Infrastrukturregister einzutragen. Zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie (EU) 2016/797 und insbesondere um die Prüfung der Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke anhand der RINF-Anwendung zu ermöglichen, sollten Daten, die sich auf neue, in dieser Verordnung festgelegte Kennwerte beziehen, rechtzeitig erfasst und in das Infrastrukturregister eingetragen werden. Die RINF-Anwendung sollte spätestens zum Beginn der Anwendung dieser Verordnung betriebsbereit sein, und die Daten zu den für die Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke relevanten Kennwerten sollten so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 16. Januar 2020 erhoben und eingegeben werden.
(6) Jeder Mitgliedstaat sollte eine nationale Registerstelle bestimmen, die für die Koordinierung der Datenübertragung und die regelmäßige Datenaktualisierung seines Infrastrukturregisters zuständig ist.
(7) Die Infrastrukturbetreiber sollten Daten über ihr Netz erheben und sicherstellen, dass die an die Registerstellen übermittelten Daten vollständig, konsistent und korrekt sind und dem aktuellen Stand entsprechen.
(8) Die Weiterentwicklung der RINF-Anwendung sollte die Prüfung der Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke sowie die Erstellung des Streckenbuchs mit Informationen aus der RINF-Anwendung erleichtern. Die Agentur sollte den Nutzen und die Kosten der Einführung von Zusatzmodulen für die RINF-Anwendung bewerten und diese gegebenenfalls implementieren.
(9) Die Agentur sollte einen Anwendungsleitfaden aufstellen, in dem die Anforderungen dieser Verordnung beschrieben und wenn nötig erläutert werden. Die Leitlinien sollten aktualisiert, veröffentlicht und der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich gemacht werden.
(10) Am 27. Juli 2018 hat die Agentur eine Empfehlung zu den gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister zur Aktualisierung der Funktionen des Infrastrukturregisters nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/797 abgegeben.
(11) Der Durchführungsbeschluss 2014/880/EU sollte daher aufgehoben werden.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gemeinsame Spezifikationen für das Infrastrukturregister 23
(1) Die gemeinsamen Spezifikationen für das Infrastrukturregister nach Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797 sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt.
(2) Jeder Mitgliedstaat weist die Infrastrukturbetreiber an, die Parameterwerte seines Eisenbahnnetzes in einer elektronischen Anwendung zu erfassen, die den gemeinsamen Spezifikationen dieser Verordnung entspricht.
Artikel 2 Infrastrukturregister-Anwendung 23
(1) Die Agentur richtet als zentralen Zugangspunkt für die Veröffentlichung von Informationen über die Infrastrukturen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine webgestützte Anwendung (im Folgenden "RINF-Anwendung") ein und pflegt diese.
(2) Die RINF-Anwendung wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung eingerichtet.
(3) Die Agentur stellt sicher, dass die RINF-Anwendung spätestens am 16. Juni 2019 betriebsbereit ist.
(4) Jeder Infrastrukturbetreiber stellt sicher, dass die erforderlichen Daten für sein Netz erfasst und bis zu den in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Daten in die RINF-Anwendung eingegeben werden.
(5) Jeder Infrastrukturbetreiber stellt sicher, dass die Daten in der RINF-Anwendung gemäß Artikel 5 stets aktuell sind.
(6) (6) Die Agentur richtet eine Gruppe aus Vertretern der Infrastrukturbetreiber ein, die die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die RINF-Anwendung koordiniert, überwacht und unterstützt. Diese Gruppe unterstützt zudem die künftige Entwicklung dieser Verordnung. Die gemäß Artikel 5 benannten Nationalen Registerstellen sind im Einklang mit ihren Aufgaben und ihrem Tätigkeitsbereich zur Teilnahme berechtigt. Gegebenenfalls lädt die Agentur Sachverständige und Vertretungsorgane ein.
Artikel 3 Übergangsbestimmungen
(1) Es gelten weiterhin die im Durchführungsbeschluss 2014/880/EU festgelegten und im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Fristen für die Dateneingabe in das Infrastrukturregister.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Agentur stellen sicher, dass die Daten, die gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/880/EU erfasst und in das Infrastrukturregister eingegeben wurden, weiterhin zur Verfügung stehen und über die RINF-Anwendung zugänglich sind.
Artikel 4 Datenübermittlung und -aktualisierung 23
(1) Die Infrastrukturbetreiber übermitteln Daten direkt an die RINF-Anwendung, sobald diese verfügbar sind. Die Infrastrukturbetreiber gewährleisten die Richtigkeit, Vollständigkeit, Kohärenz und Aktualität der übermittelten Daten.
(2) Die Infrastrukturbetreiber stellen im Infrastrukturregister alle Informationen über Infrastrukturen zur Verfügung, die neu in Betrieb genommen, aufgerüstet oder erneuert werden, und zwar vor ihrer Inbetriebnahme.
Artikel 5 Nationale Registerstelle 23
Die Mitgliedstaaten können eine nationale Registerstelle benennen, die als Kontaktstelle zwischen der Agentur und den Infrastrukturbetreibern fungiert, um die Infrastrukturbetreiber in ihrem Hoheitsgebiet zu unterstützen und zu koordinieren, sofern dadurch die Datenverfügbarkeit im Sinne von Artikel 4 nicht gefährdet wird.
Artikel 6 Weiterentwicklung 23
(1) Die Agentur aktualisiert die RINF-Anwendung bis zum 15. Dezember 2024, um
(2) Die Weiterentwicklung der RINF-Anwendung kann zur Schaffung eines Datensystems führen, das in alle elektronischen Informationsflüsse in Bezug auf das Eisenbahnnetz der Union einfließt.
Artikel 7 Leitfaden zur Anwendung der gemeinsamen Spezifikationen
Die Agentur veröffentlicht spätestens bis zum 16. Juni 2019 einen Leitfaden zur Anwendung der gemeinsamen Spezifikationen für das Infrastrukturregister (Anwendungsleitfaden). Die Agentur hält diesen Anwendungsleitfaden auf aktuellem Stand. Der Anwendungsleitfaden enthält für jeden Kennwert einen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität.
Artikel 7a ERA-Vokabular 23
ERA-Vokabular" bezeichnet ein von der Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 herausgegebenes technisches Dokument, in dem die von Menschen und Maschinen lesbaren Datendefinitionen und -darstellungen sowie damit verknüpfte Qualitäts- und die Genauigkeitsanforderungen für jedes Datenelement (Ontologie) des Eisenbahnsystems festgelegt werden.
Die Agentur stellt sicher, dass das ERA-Vokabular gepflegt wird, um regulatorische und technische Entwicklungen, die das Eisenbahnsystem betreffen, zu berücksichtigen.
Artikel 8 Aufhebung
Der Durchführungsbeschluss 2014/880/EU wird aufgehoben.
Artikel 9 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. Juni 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Mai 2019
2) Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission (ABl. L 356 vom 12.12.2014 S. 489).
3) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung) (ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 32).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen (C(2017) 7692) (ABl. L 307 vom 23.11.2017 S. 1)
Anhang 23 |
1. Technischer Anwendungsbereich
Diese Spezifikationen betreffen Daten zu den folgenden strukturellen Teilsystemen des Eisenbahnsystems der Europäischen Union:
2. Zweck
Der Hauptzweck des Infrastrukturregisters besteht in der Darstellung transparenter Eigenschaften des Netzes und der Nutzung als Referenzdatenbank.
2.1. Vom Infrastrukturregister unterstützte Prozesse
Das Infrastrukturregister unterstützt folgende Prozesse:
2.2. Besondere Anforderungen für das Infrastrukturregister
Das Infrastrukturregister
Die in diesem Anhang beschriebenen Merkmale gelten im gesamten Eisenbahnsystem der Union als Spezifikation für ein gemeinsames Vokabular, damit
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
3.2. Eisenbahnnetzstruktur für das Infrastrukturregister
3.2.1. 23 Für die Zwecke des Infrastrukturregisters beschreibt jeder Infrastrukturbetreiber sein Eisenbahnnetz zumindest nach Streckenabschnitten und Betriebsstellen sowie optional anhand von Teilgruppen gemeinsamer Merkmale.
3.2.2. Einträge, die für "Streckenabschnitte" in Bezug auf die Teilsysteme "Infrastruktur", "Energie" und "streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" veröffentlicht werden sollen, werden dem Infrastrukturelement "durchgehendes Hauptgleis" zugeordnet.
3.2.3. Einträge, die für "Betriebsstellen" in Bezug auf das Teilsystem Infrastruktur veröffentlicht werden sollen, werden den Infrastrukturelementen "durchgehendes Hauptgleis" und "Nebengleis" zugeordnet.
3.3. Einträge im Infrastrukturregister
3.3.1. Die Einträge werden nach den Vorgaben in Tabelle 1 veröffentlicht.
3.3.2. In dem in Artikel 7 genannten Anwendungsleitfaden zum Infrastrukturregister wird das spezifische Format und das Verwaltungsverfahren für die in Tabelle 1 aufgeführten Daten festgelegt, die auf eine der folgenden Weisen bereitzustellen sind:
3.3.3. 23 Der Kennwert ist anzugeben, wenn das entsprechende Element in dem Netz vorhanden ist, das innerhalb der in Tabelle 1 festgesetzten Fristen beschrieben wird.
Die Darstellung der Daten zu den in Tabelle 1 aufgeführten Kennwerten muss dem in Artikel 7a genannten ERA-Vokabular entsprechen, auf das in Anlage A-1 Index A verwiesen wird.
Tabelle 1 enthält alle für die Kennwerte relevanten Informationen. Wird in Tabelle 1 auf ein Dokument des Infrastrukturbetreibers verwiesen, so muss dieser gemäß Artikel 5 der Agentur das Dokument in elektronischer Form vorlegen. Die in 1.1.1.1.2.4.4, 1.1.1.1.6.4, 1.1.1.1.6.5, 1.1.1.3.7.1.3 und 1.1.1.3.11.3 genannten Dokumente müssen in zwei EU-Sprachen vorgelegt werden.
Tabelle 1 Einträge im Infrastrukturregister (RINF) 23
Nummer | Bezeichnung | Definition | Frist für die Bereitstellung des Kennwerts |
1 | MITGLIEDSTAAT | ||
1.1 | STRECKENABSCHNITT | ||
1.1.0.0.0 | Allgemeine Informationen | ||
1.1.0.0.0.1 | Kennung des Infrastrukturbetreibers | "Infrastrukturbetreiber" bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist. | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.0.0.0.2 | Nationale Streckenkennung | Eindeutige Streckenkennung oder eindeutige Streckennummer innerhalb des Mitgliedstaats | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.0.0.0.3 | Betriebsstelle am Beginn des Streckenabschnitts | Eindeutige Identifizierung der Betriebsstelle am Beginn des Streckenabschnitts (aufsteigende Kilometerzahl von der Anfangs-Betriebsstelle bis zur End-Betriebsstelle) | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.0.0.0.4 | Betriebsstelle am Ende des Streckenabschnitts | Eindeutige Identifizierung der Betriebsstelle am Ende des Streckenabschnitts (aufsteigende Kilometerzahl von der Anfangs-Betriebsstelle bis zur End-Betriebsstelle) | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.0.0.0.5 | Länge des Streckenabschnitts | Länge der Strecke zwischen den Betriebsstellen am Beginn und Ende des Streckenabschnitts | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.0.0.0.6 | Art des Streckenabschnitts | Art des Streckenabschnitts zur Angabe des Umfangs der vorgelegten Daten, der davon abhängt, ob Betriebsstellen miteinander verbunden werden, die durch Aufteilung eines großen Knotens in mehrere Betriebsstellen geschaffen wurden | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.0.0.1 | Spezifische Kennwerte für Streckenbücher (spezifische technische Merkmale) | ||
1.1.0.0.1.1 | Industrielle Risiken - Orte, an denen ein Ausstieg den Triebfahrzeugführer gefährden könnte | WKT-Polygonform | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.0.0.1.2 | Betriebssprache | Sprache bzw. Sprachen, die von einem Infrastrukturbetreiber für die Vermittlung von betriebs- oder sicherheitsrelevanten Meldungen zwischen dem Personal des Infrastrukturbetreibers und Eisenbahnverkehrsunternehmen verwendet wird/werden und in seinen Netzzugangsbedingungen veröffentlicht ist/sind | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.0.0.1.3 | Betriebsart | Art des zweigleisigen Betriebs | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1 | DURCHGEHENDES HAUPTGLEIS | ||
1.1.1.0.0 | Allgemeine Informationen | ||
1.1.1.0.0.1 | Gleiskennung | Eindeutige Gleiskennung oder eindeutige Gleisnummer innerhalb des Streckenabschnitts | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.0.0.2 | Normale Fahrtrichtung | Die normale Fahrtrichtung entspricht
| Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.0.0.3 | Streckenseitige Entfernungsangaben (Abstände, Aussehen und Aufstellung/Anbringung) | [NNNN] Abstand in Metern Aussehen - Auswahlliste [L/R] - die Seite entlang des Gleises, auf der sich die streckenseitige Angabe befindet (links oder rechts) | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.0.1 | Topologische Informationen | ||
1.1.1.0.1.1 | Genaue geografische Beschreibung | WKT-Linienkette, die die geografische Form des Gleises darstellt | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.0.1.2 | Anbindung der Gleise an die Betriebsstellen | Die erste Zeichenkette kennzeichnet eindeutig das mit diesem Gleis verbundene Gleis innerhalb der Betriebsstelle am Beginn. Die zweite Zeichenkette kennzeichnet eindeutig das mit diesem Gleis verbundene Gleis innerhalb der Betriebsstelle am Ende. | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.1 | Teilsystem "Infrastruktur" | ||
1.1.1.1.1 | Prüferklärungen für Gleise | ||
1.1.1.1.1.1 | EG-Prüferklärung für Gleise über die Konformität mit den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) für das Teilsystem "Infrastruktur" | Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission 1 | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.1.2 | BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU der Kommission 2 für Gleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem "Infrastruktur" | Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.2 | Leistungskennwerte | ||
1.1.1.1.2.1 | Klassifikation des Gleises im transeuropäischen Netz (TEN) | Angabe des Teils des transeuropäischen Netzes, zu dem die Strecke gehört | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.2.1.2 | Kennzeichnung im geografischen TEN-Informationssystem (GIS-ID) | Angabe der GIS-ID des Abschnitts der TEN-V-Datenbank, zu dem das Gleis gehört | 1. Januar 2021 |
1.1.1.1.2.2 | Streckenklasse | Klassifikation einer Strecke gemäß der TSI INF | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.2.3 | Teil eines Schienengüterverkehrskorridors | Angabe, ob die Strecke einem Schienengüterverkehrskorridor zugeordnet ist | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.2.4 | Belastbarkeit | Kombination aus Streckenklasse und Geschwindigkeit am schwächsten Punkt des Gleises | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.2.4.1 | Nationale Klassifikation für die Belastbarkeit | Nationale Klassifikation für die Belastbarkeit | 16. Januar 2020 |
1.1.1.1.2.4.2 | Konformität von Bauwerken mit dem dynamischen Lastmodell HSLM ( High Speed Load Model) | Für Streckenabschnitte mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von mindestens 200 km/h Informationen zum Verfahren zur Durchführung der Prüfung der dynamischen Kompatibilität | 16. Januar 2020 |
1.1.1.1.2.4.3 | Streckenkilometrierung von Bauwerken, die besondere Prüfungen erfordern | Lage von Bauwerken, die besondere Prüfungen erfordern | 16. Januar 2020 |
1.1.1.1.2.4.4 | Dokument mit den Verfahren für statische und dynamische Streckenkompatibilitätsprüfungen | Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber in zwei EU-Sprachen zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit
| 16. Januar 2020 |
1.1.1.1.2.5 | Zulässige Höchstgeschwindigkeit | Nominelle betriebliche Höchstgeschwindigkeit auf der Strecke infolge der Merkmale der Teilsysteme "Infrastruktur", "Energie" und "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" in Kilometern/Stunde | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.2.6 | Temperaturspanne | Temperaturspanne für den uneingeschränkten Zugang zur Strecke gemäß europäischer Norm | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.2.7 | Höchsthöhe | Höchster Punkt des Streckenabschnitts über Meereshöhe bezogen auf NAP ( Normal Amsterdam"s Peil) | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.2.8 | Vorliegen strenger klimatischer Bedingungen | Strenge klimatische Bedingungen auf der Strecke gemäß europäischer Norm | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.3 | Trassierung | ||
1.1.1.1.3.1.1 | Lichtraumprofil | Lichtraumprofil gemäß europäischer Norm oder sonstiges örtliches Lichtraumprofil, mit unterem und oberem Teil Im Einklang mit Abschnitt 7.3.2.2 der TSI LOC&PAS haben Streckenabschnitte im Netz des Vereinigten Königreichs (Großbritannien) möglicherweise kein Lichtraum-Bezugsprofil. | 16. Januar 2020 |
1.1.1.1.3.1.2 | Streckenkilometrierung bestimmter Stellen, die besondere Prüfungen erfordern | Lage bestimmter Stellen, die wegen Abweichungen von dem in 1.1.1.1.3.1.1 genannten Lichtraumprofil besondere Prüfungen erfordern | 16. Januar 2020 |
1.1.1.1.3.1.3 | Dokument mit den Querschnitten der bestimmten Stellen, die besondere Prüfungen erfordern | Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit den Querschnitten der bestimmten Stellen, die wegen Abweichungen von dem in 1.1.1.1.3.1.1 genannten Lichtraumprofil besondere Prüfungen erfordern. Dem Dokument mit dem Querschnitt können gegebenenfalls Hinweise für die Prüfung der bestimmten Stelle beigefügt werden. | 16. Januar 2020 |
1.1.1.1.3.4 | Standard-Profilnummer für Wechselbehälter im kombinierten Verkehr | Kodierung für den kombinierten Verkehr mit Wechselbehältern (für alle Güter- und Mischverkehrsstrecken) gemäß der in Anlage A-1 Index B genannten Spezifikation | Bis spätestens 16. März 2019 für TEN-Strecken (1.1.1.1.2.1) Für Strecken außerhalb des TEN (1.1.1.1.2.1), wenn noch keine Daten übermittelt wurden, auf begründeten Antrag: - wenn Daten verfügbar sind, Veröffentlichung der Kodifizierung einen Monat nach Beantragung - wenn keine Daten verfügbar und Feldmessungen erforderlich sind, Veröffentlichung der Kodifizierung ein Jahr nach Beantragung |
1.1.1.1.3.5 | Standard-Profilnummer für Sattelanhänger im kombinierten Verkehr | Kodierung für den kombinierten Verkehr mit Sattelanhängern (für alle Güter- und Mischverkehrsstrecken) gemäß der in Anlage A-1 Index B genannten Spezifikation | Bis spätestens 16. März 2019 für TEN-Strecken (1.1.1.1.2.1) Für Strecken außerhalb des TEN (1.1.1.1.2.1), wenn noch keine Daten übermittelt wurden, auf begründeten Antrag:
|
1.1.1.1.3.5.1 | Spezifische Informationen | Relevante Informationen des Infrastrukturbetreibers in Bezug auf die Trassierung | 1. Januar 2021 |
1.1.1.1.3.6 | Längsneigungsprofil | Abfolge der Längsneigungswerte und Angabe der Orte, an denen sich die Längsneigung ändert | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.3.7 | Mindestbogenhalbmesser | Halbmesser des kleinsten horizontalen Bogens des Gleises in Metern | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.3.8 | Standard-Profilnummer für Container im kombinierten Verkehr | Kodierung für den kombinierten Verkehr mit Containern (für alle Güter- und Mischverkehrsstrecken) gemäß der in Anlage A-1 Index B genannten Spezifikation | 12 Monate nach Annahme des Leitfadens zu Artikel 7 für TEN-Strecken (1.1.1.1.2.1) Für Strecken außerhalb des TEN (1.1.1.1.2.1), wenn noch keine Daten übermittelt wurden, auf begründeten Antrag:
|
1.1.1.1.3.9 | Standard-Profilnummer für Abrollcontainer im kombinierten Verkehr | Kodierung für den kombinierten Verkehr mit Abrollcontainern (für alle Güter- und Mischverkehrsstrecken) gemäß der in Anlage A-1 Index B genannten Spezifikation | 12 Monate nach Annahme des Leitfadens zu Artikel 7 für TEN-Strecken (1.1.1.1.2.1) Für Strecken außerhalb des TEN (1.1.1.1.2.1), wenn noch keine Daten übermittelt wurden, auf begründeten Antrag:
|
1.1.1.1.4 | Gleiskennwerte | ||
1.1.1.1.4.1 | Nennspurweite | Wert in Millimetern zur Angabe der Spurweite | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.4.2 | Überhöhungsfehlbetrag | Maximaler Überhöhungsfehlbetrag in Millimetern, definiert als Differenz zwischen der tatsächlichen Überhöhung und einer höheren Ausgleichsüberhöhung, für die die Strecke ausgelegt ist | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.4.3 | Schienenneigung | Neigung des Kopfes einer im Gleis verlegten Schiene gegenüber der Lauffläche | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.4.4 | Schotter vorhanden | Angabe, ob der Gleisbau mit im Schotter eingebetteten Bahnschwellen erfolgt ist | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.5 | Weichen und Kreuzungen | ||
1.1.1.1.5.1 | TSI-Konformität der Betriebswerte für Weichen und Kreuzungen | Weichen und Kreuzungen werden gemäß den in TSI spezifizierten Betriebsgrenzwerten instandgehalten | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.5.2 | Radmindestdurchmesser für feste Doppelherzstücke | Die maximal zulässige Herzstücklücke einer festen stumpfen Kreuzung beruht auf einem in Millimetern angegebenen Radmindestdurchmesser im Betrieb. | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.6 | Gleislagestabilität gegenüber einwirkenden Lasten | ||
1.1.1.1.6.1 | Maximale Zugverzögerung | Grenzwert für die Gleislagestabilität in Längsrichtung, angegeben als höchstzulässige Zugverzögerung in Metern pro Sekunde zum Quadrat | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.6.2 | Einsatz von Wirbelstrombremsen | Angabe der Einschränkungen für den Einsatz von Wirbelstrombremsen | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.6.3 | Einsatz von Magnetschienenbremsen | Angabe der Einschränkungen für den Einsatz von Magnetschienenbremsen | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.6.4 | Dokument mit den Bedingungen für den Einsatz von Wirbelstrombremsen | Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber in zwei EU-Sprachen zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit den Bedingungen für den Einsatz von Wirbelstrombremsen (1.1.1.1.6.2) | 16. Januar 2020 |
1.1.1.1.6.5 | Dokument mit den Bedingungen für den Einsatz von Magnetschienenbremsen | Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber in zwei EU-Sprachen zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit den Bedingungen für den Einsatz von Magnetschienenbremsen (1.1.1.1.6.3) | 16. Januar 2020 |
1.1.1.1.7 | Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz | ||
1.1.1.1.7.1 | Einsatz von Spurkranzschmierung verboten | Angabe, ob die Nutzung von fahrzeugseitigen Einrichtungen zur Spurkranzschmierung verboten ist | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.7.2 | Schienengleiche Bahnübergänge vorhanden | Angabe, ob schienengleiche Bahnübergänge (auch Fußgängerübergänge) auf dem Streckenabschnitt vorhanden sind | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.7.3 | In der Nähe von Bahnübergängen erlaubte Beschleunigung | Grenzwert für die Beschleunigung des Zuges, falls er in der Nähe eines Bahnübergangs hält oder wieder Fahrt aufnimmt, angegeben als spezifische Referenzbeschleunigungskurve | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.7.4 | Streckenseitige Heißläuferortungsanlage (HOA) vorhanden | Streckenseitige HOA vorhanden | 16. Januar 2020 |
1.1.1.1.7.5 | Streckenseitige HOA ist TSI-konform | Speziell für das französische, das italienische und das schwedische Netz: Streckenseitige Heißläuferortungsanlage (HOA) ist TSI-konform | 16. Januar 2020 |
1.1.1.1.7.6 | Kennung der streckenseitigen HOA | Speziell für das französische, das italienische und das schwedische Netz: Kennung der streckenseitigen Heißläuferortungsanlage, falls streckenseitige HOA nicht TSI-konform ist | 16. Januar 2020 |
1.1.1.1.7.7 | Generation der streckenseitigen HOA | Speziell für das französische, das italienische und das schwedische Netz: Generation der streckenseitigen Heißläuferortungsanlage (HOA) | 16. Januar 2020 |
1.1.1.1.7.8 | Streckenkilometrierung der streckenseitigen HOA | Speziell für das französische, das italienische und das schwedische Netz: Lage der streckenseitigen Heißläuferortungsanlage, falls streckenseitige HOA nicht TSI-konform ist | 16. Januar 2020 |
1.1.1.1.7.9 | Messrichtung der streckenseitigen HOA | Speziell für das französische, das italienische und das schwedische Netz: Messrichtung der streckenseitigen Heißläuferortungsanlage, falls streckenseitige HOA nicht TSI-konform ist Bei Messrichtung in
| 16. Januar 2020 |
1.1.1.1.7.10 | Rote Leuchten (Dauerlicht) erforderlich | Abschnitte auf denen zwei rote Leuchten (Dauerlicht) gemäß der TSI OPE erforderlich sind | 1. Januar 2021 |
1.1.1.1.7.11 | Gehört zu einer leiseren Eisenbahnstrecke | Gehört nach Artikel 5b der TSI NOI zu einer "leiseren Eisenbahnstrecke" | 1. Januar 2021 |
1.1.1.1.7.12 | Verwendung reflektierender Schilder zulässig | Abschnitte, in denen die Verwendung reflektierender Schilder in Schienengüterverkehrskorridoren zulässig ist, um vorrangig derzeitige Engpässe zu beseitigen Sonderfall für Belgien, Frankreich, Italien, Portugal und Spanien bis zum 1.1.2026 | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.1.7.12.1 | Bedingungen für die Verwendung reflektierender Schilder | Einzelheiten etwaiger Bedingungen für die Verwendung reflektierender Schilder in Güterverkehrskorridoren Sonderfall für Portugal und Spanien bis zum 1.1.2025 und Belgien und Frankreich bis zum 1.1.2026 | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.1.8 | Tunnel | ||
1.1.1.1.8.1 | Kennung des Infrastrukturbetreibers | "Infrastrukturbetreiber" bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist. | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.8.2 | Tunnelkennung | Eindeutige Tunnelkennung oder eindeutige Nummer innerhalb des Mitgliedstaats | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.8.3 | Tunnelbeginn | Geografische Koordinaten in Dezimalgrad und Streckenkilometerangabe am Beginn eines Tunnels | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.8.4 | Tunnelende | Geografische Koordinaten in Dezimalgrad und Streckenkilometerangabe am Ende eines Tunnels | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.8.5 | EG-Prüferklärung über die Konformität mit den TSI für Eisenbahntunnel | Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.8.6 | BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU der Kommission) über die Konformität mit den TSI für Eisenbahntunnel | Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.8.7 | Tunnellänge | Länge des Tunnels in Metern von der Tunneleinfahrt bis zur Tunnelausfahrt | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.8.8 | Querschnitt | Kleinster tatsächlicher Querschnitt des Tunnels in Quadratmetern | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.8.8.1 | Konformität des Tunnels mit der TSI INF | Konformität des Tunnels mit der TSI INF bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit | 1. Januar 2021 |
1.1.1.1.8.8.2 | Dokument des Infrastrukturbetreibers mit genauer Beschreibung des Tunnels | Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit genauer Beschreibung des Lichtraumprofils und der Geometrie des Tunnels | 1. Januar 2021 |
1.1.1.1.8.9 | Notfallplan vorhanden | Angabe, ob ein Notfallplan vorhanden ist | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.8.10 | Erforderliche Brandkategorie von Fahrzeugen | Reisezug-Brandkategorie gemäß Abschnitt 4.1.4 der TSI LOC&PAS | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.8.11 | Erforderliche nationale Brandkategorie von Fahrzeugen | Kategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum weiter betrieben werden kann | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.1.8.12 | Vorhandensein von Fluchtwegen | Angabe zum Vorhandensein von Fluchtwegen | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.1.8.12.1 | Lage der Fluchtwege | Kilometerpunkt am Beginn des Fluchtwegs und Länge in m; Angaben für jede Ortsangabe wiederholen | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.1.8.13 | Vorhandensein von Evakuierungs- und Rettungspunkten | Angabe zum Vorhandensein von Evakuierungs- und Rettungspunkten | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.1.8.13.1 | Lage von Evakuierungs- und Rettungspunkten | Kilometerpunkt am Beginn des Evakuierungs- und Rettungspunkts und Länge in m; Angaben für jede Ortsangabe wiederholen | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.2 | Teilsystem "Energie" | ||
1.1.1.2.1 | Prüferklärungen für Gleise | ||
1.1.1.2.1.1 | EG-Prüferklärung für Gleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem "Energie" | Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.2.1.2 | BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU) für Gleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem "Energie" | Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.2.2 | Fahrleitungsanlage | ||
1.1.1.2.2.1.1 | Art der Fahrleitungsanlage | Angabe der Art der Fahrleitungsanlage | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.2.2.1.2 | Energieversorgungssystem (Spannung und Frequenz) | Angabe des Fahrstromversorgungssystems (Nennspannung und -frequenz) | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.2.2.1.3 | Umax2 für das französische Netz | Höchste nicht permanente Spannung (Umax2) für Frankreich auf Strecken, bei denen Werte nicht der in Anlage A-2 Index 1 genannten Spezifikation entsprechen | 16. Januar 2020 |
1.1.1.2.2.2 | Maximale Stromaufnahme der Züge | Angabe der maximal zulässigen Stromaufnahme der Züge in Ampere (A) | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.2.2.3 | Maximale Stromaufnahme bei Stillstand je Stromabnehmer | Angabe der maximal zulässigen Stromaufnahme der Züge bei Stillstand in Ampere (A) | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 für DC-Systeme, 30. Juni 2024 für AC-Systeme |
1.1.1.2.2.4 | Nutzbremsung erlaubt | Angabe, ob Nutzbremsung erlaubt ist, nicht erlaubt ist oder unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.2.2.4.1 | Bestimmungen zur Nutzbremsung | Name und/oder Referenz des Dokuments mit den Bedingungen für die Nutzbremsung | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.2.2.5 | Maximale Fahrdrahthöhe | Angabe der maximalen Fahrdrahthöhe in Metern | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.2.2.6 | Mindestfahrdrahthöhe | Angabe der Mindestfahrdrahthöhe in Metern | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.2.3 | Stromabnehmer | ||
1.1.1.2.3.1 | Zulässige TSI-konforme Stromabnehmerwippen | Angabe TSI-konformer Stromabnehmerwippen, die verwendet werden dürfen | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.2.3.2 | Andere zulässige Stromabnehmerwippen | Angabe von Stromabnehmerwippen, die verwendet werden dürfen | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.2.3.3 | Anforderungen bezüglich der Zahl der angehobenen Stromabnehmer und deren Abstand voneinander bei vorgegebener Geschwindigkeit | Angabe der zulässigen Höchstzahl der angehobenen Stromabnehmer je Zug und des Mindestabstands der Mittellinien benachbarter Stromabnehmerwippen in Metern bei vorgegebener Geschwindigkeit | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.2.3.4 | Zulässiger Schleifstückwerkstoff | Angabe, welche Schleifstückwerkstoffe verwendet werden dürfen | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.2.4 | Phasentrennstrecken | ||
1.1.1.2.4.1.1 | Phasentrennung | Angabe, ob Phasentrennung vorhanden ist, sowie der erforderlichen Angaben | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.2.4.1.2 | Angaben zur Phasentrennung | Angabe mehrerer erforderlicher Daten zur Phasentrennung | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.2.4.2.1 | Systemtrennung | Angabe, ob eine Systemtrennung vorhanden ist | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.2.4.2.2 | Angaben zur Systemtrennung | Angabe mehrerer erforderlicher Daten zur Systemtrennung | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.2.4.3 | Abstand zwischen Signalschild und Phasentrennungsende | Speziell für die Prüfung der Streckenkompatibilität im französischen Netz Abstand zwischen dem Signalschild, das dem Triebfahrzeugführer nach dem Passieren der Phasentrennung das "Anheben des Stromabnehmers" oder das "Schließen des Leistungstrennschalters" erlaubt, und dem Ende des Phasentrennungsabschnitts | 16. Januar 2020 |
1.1.1.2.5 | Anforderungen an Fahrzeuge | ||
1.1.1.2.5.1 | Strom- oder Leistungsbegrenzung an Bord erforderlich | Angabe, ob eine fahrzeugseitige Strom- oder Leistungsbegrenzungsfunktion erforderlich ist | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.2.5.2 | Zulässige Kontaktkraft | Angabe der zulässigen Kontaktkraft in Newton | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.2.5.3 | Automatische Stromabnehmersenkeinrichtung erforderlich | Angabe, ob am Fahrzeug eine automatische Absenkeinrichtung vorhanden sein muss | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.2.5.4 | Dokument mit Beschränkungen hinsichtlich der Leistungsaufnahme bestimmter elektrischer Triebfahrzeuge | Name und/oder Referenz des Dokuments mit den Beschränkungen hinsichtlich der Leistungsaufnahme bestimmter elektrischer Triebfahrzeuge | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.2.5.5 | Dokument mit Beschränkungen hinsichtlich der Position von Mehrsystem-Triebfahrzeugen zur Trennung von der Fahrleitung | Name und/oder Referenz des Dokuments mit den Beschränkungen hinsichtlich der Position von Mehrsystem-Triebfahrzeugen zur Trennung von der Fahrleitung | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3 | Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" | ||
1.1.1.3.1 | Prüferklärungen für Gleise | ||
1.1.1.3.1.1 | EG-Prüferklärung für Gleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" | Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.3.1.2 | Erforderliche ETCS-Fehlerkorrekturen für das fahrzeugseitige System | Liste der unannehmbaren Fehler, die das Netz des Infrastrukturbetreibers betreffen und im fahrzeugseitigen System gemäß Abschnitt 7.2.10.3 (Spezifikationspflege) der TSI ZZS behoben werden müssen | 12 Monate nach Inkrafttreten der TSI ZZS und zumindest 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.2 | TSI-konformes Zugsicherungssystem (ETCS) | ||
1.1.1.3.2.1 | Level des Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystems (ETCS) | ETCS-Anwendungsstufe hinsichtlich der streckenseitigen Ausrüstung | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.3.2.2 | ETCS-Baseline | Streckenseitig installierte ETCS-Baseline | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.3.2.3 | ETCS-Infill-Funktion für Streckenzugang notwendig | Angabe, ob Infill aus Sicherheitsgründen für den Zugang zur Strecke erforderlich ist | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.3.2.4 | Streckenseitig installierte ETCS-Infill-Funktion | Angaben zu installierter streckenseitiger Ausrüstung, die Infill-Informationen leitungsgebunden oder mittels des Global System for Mobile Communication - Railways (GSM-R) für Level-1-Installationen übertragen kann | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.3.2.5 | ETCS-Paket 44 für nationale Anwendung implementiert | Angabe, ob Daten für nationale Anwendungen zwischen Gleis und Zug übertragen werden | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.3.2.6 | Betriebsbeschränkungen oder -bedingungen vorhanden | Angabe, ob Beschränkungen oder Bedingungen aufgrund einer Teilkonformität mit der TSI ZZS vorhanden sind | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.3.2.8 | Fahrzeugseitige Bestätigung (nicht vom Triebfahrzeugführer) der Zugintegrität für Streckenzugang notwendig | Angabe, ob eine fahrzeugseitige Bestätigung der Zugintegrität aus Sicherheitsgründen für den Zugang zur Strecke erforderlich ist | 16. Januar 2020 |
1.1.1.3.2.9 | ETCS-Systemkompatibilität | ETCS-Anforderungen zum Nachweis der technischen Kompatibilität | 16. Januar 2020 |
1.1.1.3.2.10 | ETCS M_Version | ETCS M_Version gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 1. Januar 2021 |
1.1.1.3.2.11 | Fahrzeugseitige Information der sicheren Länge des Fahrzeugverbands, die für den Zugang zur Strecke erforderlich ist, und Sicherheitsintegritätsstufe (SIL) | Angabe, ob fahrzeugseitige Informationen über die sichere Länge des Fahrzeugverbands aus Sicherheitsgründen für den Zugang zur Strecke erforderlich sind, und die erforderliche Sicherheitsintegritätsstufe ( Safety Integrity Level, SIL) | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.2.12 | Auslegung der streckenseitigen ETCS-Ausrüstung für die Übertragung der Streckenparameter | Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation. Wenn die streckenseitige Ausrüstung keine Streckenparameter bereitstellt, muss der Triebfahrzeugführer in anderer Weise über diese Bedingungen informiert werden. | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.2.12.1 | Streckenparameter, die übertragen werden können | Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.2.13 | Im streckenseitigen ETCS ist ein Verfahren für Bahnübergänge oder eine gleichwertige Lösung implementiert | Wenn in der streckenseitigen Ausrüstung keine Lösung für defekte Bahnübergänge (die normalerweise durch ein technisches System geschützt werden) implementiert ist, müssen die Triebfahrzeugführer andere Anweisungen befolgen | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.2.14 | Überhöhungsfehlbetrag fließt in grundlegende statische Geschwindigkeitsprofile (SSP) ein | Wichtige Angabe für Triebfahrzeugführer von Zügen mit einem schlechteren (niedrigeren) tolerierten Überhöhungsfehlbetrag als demjenigen, für den das streckenseitige ETCS statische Geschwindigkeitsprofile (SSP) bereitstellt, in Verbindung mit 1.1.1.3.2.14.1. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.2.14.1 | Andere Zugkategorien nach Überhöhungsfehlbetrag, für die das streckenseitige ETCS konfiguriert ist, statische Geschwindigkeitsprofile (SSP) bereitzustellen | Wichtige Angabe für Triebfahrzeugführer von Zügen mit einem schlechteren (niedrigeren) tolerierten Überhöhungsfehlbetrag als demjenigen, für den das streckenseitige ETCS statische Geschwindigkeitsprofile (SSP) bereitstellt, in Verbindung mit 1.1.1.3.2.14. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.2.15 | Gründe, aus denen eine ETCS-Zentrale (RBC) einen Zug zurückweisen kann | Liste der Fälle in Abhängigkeit von Systemauslegungsentscheidungen des Infrastrukturbetreibers gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.2.16 | Nationale ETCS-Werte | ||
1.1.1.3.2.16.1 | D_NVROLL | Kennwert, der vom fahrzeugseitigen ETCS verwendet wird, um die Entfernung zu überwachen, die mit Wegrollschutz und Rückfahrschutz gefahren werden darf, in Metern. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.2.16.2 | Q_NVEMRRLS - | Angabe, ob die Auslösung einer Zwangs- oder Notbremsung, die nicht infolge eines Trips erfolgt ist, annulliert werden kann, sobald der Grund dafür nicht mehr besteht oder nachdem der Zug vollständig zum Stillstand gekommen ist. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.2.16.3 | V_NVALLOWOVTRP - | Geschwindigkeitsbegrenzung, bis zu der ein Triebfahrzeugführer die Funktion "Override" wählen darf, in km/h. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.2.16.4 | V_NVSUPOVTRP - | Begrenzung der Überbrückungsgeschwindigkeit, die überwacht werden muss, wenn die Funktion "Override" aktiv ist, in km/h. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.2.16.5 | D_NVOVTRP | Höchstentfernung für das Fahren mit "Override" nach einem Train Trip in Metern. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.2.16.6 | T_NVOVTRP - | Höchstdauer für das Fahren mit "Override" nach einem Train Trip in Sekunden. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.2.16.7 | D_NVPOTRP - | Höchstentfernung für das Rückwärtsfahren in der Betriebsart "Post Trip" in Metern. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.2.16.8 | T_NVCONTACT - | Höchstdauer ohne sichere Nachricht von der ETCS-Zentrale (RBC) bevor der Zug reagiert, in Sekunden. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.2.16.9 | M_NVCONTACT - | Reaktion des fahrzeugseitigen Systems bei Ablaufen von T_NVCONTACT. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.2.16.10 | M_NVDERUN - | Eingabe der Triebfahrzeugführer-ID während der Fahrt erlaubt. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.2.16.11 | Q_NVDRIVER_ADHES - | Angabe, ob der Triebfahrzeugführer die vom fahrzeugseitigen ETCS zur Berechnung der Bremskurven verwendete Haftreibung ändern darf. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.2.16.12 | Q_NVSBTSMPERM | Genehmigung zur Verwendung der Betriebsbremse bei Überwachung der Zielgeschwindigkeit | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.2.16.13 | Für das Bremsmodell verwendete nationale Werte | Eine Reihe von Parametern für die Anpassung der vom fahrzeugseitigen ETCS berechneten Bremskurven an die vom Infrastrukturbetreiber vorgeschriebene(n) Genauigkeit, Leistung und Sicherheitsmargen. Kopiert den Inhalt von Paket 3 oder Paket 203 gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.2.17 | ID und Telefonnummer der ERTMS/ETCS-Zentrale (RBC) | Eindeutige Kennung der ETCS-Zentrale (RBC) (NID_C+NID_RBC) und Rufnummer (NID_RADIO) gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.2.18 | Große Metallmasse | Angabe, ob es in der Nähe des Standorts eine große Metallmasse gibt, die das Auslesen von Balisen durch das fahrzeugseitige System stören könnte | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.2.19 | Funktionen der ETCS-Systemversion 2.2 oder 3.0, die in den nächsten fünf Jahren erforderlich sind | Liste der Funktionen der ETCS-Systemversion 2.2 oder 3.0, die in den nächsten fünf Jahren gemäß Abschnitt 6.1.1.2 der TSI ZZS und Anlage G erforderlich sind | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.3 | TSI-konformer Funk (RMR) | ||
1.1.1.3.3.1 | GSM-R-Version | Spezifikation der funktionalen Anforderungen (FRS) und Spezifikation der Systemanforderungen (SRS) für GSM-R gemäß der in Anlage A-1 Index E bzw. Index F genannten Spezifikation, Versionsnummer des streckenseitig installierten GSM-R | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.3.3.2 | Anzahl der aktiven GSM-R-Mobilfunkgeräte (EDOR) oder gleichzeitigen Kommunikationssitzungen an Bord für ETCS-Level 2, die für RBC-Übergaben ohne Betriebsunterbrechung erforderlich sind | Anzahl der gleichzeitigen Kommunikationssitzungen an Bord für ETCS-Level 2, die für einen reibungslosen Zugbetrieb erforderlich sind. Dies betrifft Kommunikationssitzungen mithilfe der ETCS-Zentrale (RBC). Nicht sicherheitskritisch und für die Interoperabilität nicht relevant. | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.3.3.3 | Optionale GSM-R-Funktionen | Einsatz optionaler GSM-R-Funktionen, die den Betrieb auf der Strecke verbessern könnten. Sie dienen nur der Information und sind kein Kriterium für den Netzzugang. | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.3.3.3.1 | Zusätzliche Angaben zu den Netzmerkmalen | Zusätzliche Angaben zu den Netzmerkmalen oder entsprechendes Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, z.B.: Interferenzniveau, das zur Empfehlung einer zusätzlichen fahrzeugseitigen Sicherung führt | 1. Januar 2021 |
1.1.1.3.3.3.2 | GPRS für ETCS | Angabe, ob GPRS für ETCS verwendet werden kann | 1. Januar 2021 |
1.1.1.3.3.3.3 | GPRS-Anwendungsbereich | Angabe des Bereichs, in dem GPRS für das ETCS verwendet werden kann | 1. Januar 2021 |
1.1.1.3.3.4 | Verwendung der Gruppe 555 für GSM-R | Angabe, ob die Gruppe 555 verwendet wird | 16. Januar 2020 |
1.1.1.3.3.5 | GSM-R-Netze, für die eine Roaming-Vereinbarung vorliegt | Liste der GSM-R-Netze, für die eine Roaming-Vereinbarung vorliegt | 16. Januar 2020 |
1.1.1.3.3.6 | GSM-R-Roaming in öffentlichen Netzen vorhanden | Roaming im öffentlichen Netz vorhanden Falls ja, unter Kennwert 1.1.1.3.3.7 die Bezeichnung des öffentlichen Netzes angeben | 1. Januar 2021 |
1.1.1.3.3.7 | Einzelheiten zum GSM-R-Roaming in öffentlichen Netzen | Sofern Roaming in öffentlichen Netzen konfiguriert ist, geben Sie bitte an, für welche Netze, für welche Nutzer und in welchen Gebieten. | 1. Januar 2021 |
1.1.1.3.3.8 | Keine GSM-R-Abdeckung | Angabe, ob eine GSM-R-Abdeckung besteht oder nicht | 1. Januar 2021 |
1.1.1.3.3.9 | Kompatibilität des Zugfunksystems (Sprache) | Funkanforderungen zum Nachweis der technischen Kompatibilität (Sprache) | 16. Januar 2020 |
1.1.1.3.3.10 | Kompatibilität des Zugfunksystems (Daten) | Funkanforderungen zum Nachweis der technischen Kompatibilität (Daten) | 16. Januar 2020 |
1.1.1.3.3.11 | GSM-R-Netz ist so konfiguriert, dass es die erzwungene Deregistrierung einer Funktionsrufnummer durch einen anderen Triebfahrzeugführer erlaubt | Dieses Funktionsmerkmal bestimmt die geltenden Betriebsvorschriften für Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter in Bezug auf den Umgang mit Fahrzeugfunkgeräten, die unter falschen Nummern registriert sind | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.3.12 | Funknetz-ID | Eindeutige Kennung des GSM-R-Netzes, bei dem sich die anrufende Mobilfunkstation registrieren muss, gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.4 | Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen anhand von Frequenzbändern definiert | ||
1.1.1.3.4.1 | Vollständig TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage vorhanden | Angabe, ob eine vollständig mit der TSI ZZS konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage installiert ist | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.3.7.1.1 | Art der Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage | Angabe der Arten von installierten Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.3.4.2 | Zur Zugortung/Gleisfreimeldung verwendete Frequenzbänder | Frequenzbänder für das Frequenzmanagement der Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen gemäß der in Anlage A-1 Index D genannten Spezifikation und den in Artikel 13 der TSI ZZS genannten Sonderfällen oder technischen Unterlagen, soweit verfügbar | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.4.2.1 | Maximaler Störstrom | Maximale Störstromgrenzwerte, die für Gleisstromkreise in einem bestimmten Frequenzband zulässig sind | Für TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen: 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 Für nicht TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen: in Verbindung mit Artikel 13 der TSI ZZS |
1.1.1.3.4.2.2 | Fahrzeugimpedanz | Impedanz gemäß der in Anlage A-1 Index D genannten Spezifikation | Für vollständig TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen, 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7. Für nicht TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen: in Verbindung mit Artikel 13 der TSI ZZS |
1.1.1.3.4.2.3 | Maximales Magnetfeld | Zulässige maximale Magnetfeldgrenzwerte für Achszähler (in dBμ A/m) in einem bestimmten Frequenzband; sollte in drei Richtungen bereitgestellt werden | Für vollständig TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen, 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7. Für nicht TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen: in Verbindung mit Artikel 13 der TSI ZZS |
1.1.1.3.5 | Zugsicherungs-Altsysteme | ||
1.1.1.3.5.3 | Zugsicherungs-Altsystem | Angabe, welches Klasse-B-System installiert ist | 16. Januar 2020 |
1.1.1.3.6 | Funk-Altsysteme | ||
1.1.1.3.6.1 | Sonstige installierte Funksysteme (Funk-Altsysteme) | Angabe, ob Funk-Altsysteme installiert sind | 16. Januar 2020 |
1.1.1.3.7 | Sonstige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen | ||
1.1.1.3.7.1.2 | Art der Gleisstromkreise oder Achszähler, die besondere Prüfungen erfordern | Verweis auf die technische Spezifikation für Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen gemäß der in Anlage A-1 Index D genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.7.1.3 | Dokument mit den Verfahren für die in 1.1.1.3.7.1.2 angegebene Art von Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen | Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit genauen Werten gemäß Artikel 13 der TSI ZZS und gemäß der in Anlage A-1 Index D genannten Spezifikation für die besondere Prüfung für die in 1.1.1.3.7.1.2 angegebenen Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen | Gemäß Artikel 13 der TSI ZZS und 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.7.1.4 | Abschnitt mit beschränkter Zugortung | Speziell für die Prüfung der Streckenkompatibilität im französischen Netz | 16. Januar 2020 |
1.1.1.3.8 | Übergänge zwischen Systemen | ||
1.1.1.3.8.1 | Übergang zwischen verschiedenen Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsystemen während der Fahrt vorhanden | Angabe, ob zwischen verschiedenen Systemen während der Fahrt umgeschaltet werden kann | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.3.8.1.1 | Besondere Bedingungen für das Umschalten zwischen verschiedenen Klasse-B-Systemen der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung | Bedingungen für das Umschalten zwischen verschiedenen Klasse-B-Systemen der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.8.2 | Übergang zwischen verschiedenen Funksystemen vorhanden | Angabe, ob während der Fahrt zwischen verschiedenen Funksystemen umgeschaltet und das Kommunikationssystem ausgeschaltet werden kann | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.3.8.2.1 | Besondere Anweisungen für das Umschalten zwischen verschiedenen Funksystemen | Name und/oder Referenz des Dokuments mit den besonderen Anweisungen zum Umschalten zwischen verschiedenen Funksystemen | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.8.3 | Besondere technische Bedingungen für das Umschalten zwischen ERTMS/ETCS und Klasse-B-Systemen | Name und/oder Referenz des Dokuments mit den besonderen technischen Bedingungen für das Umschalten zwischen ERTMS/ETCS- und Klasse-B-Systemen | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.9 | Kennwerte in Bezug auf elektromagnetische Interferenzen | ||
1.1.1.3.9.1 | Existenz und TSI-Konformität von Vorschriften für die von einem Fahrzeug emittierten elektromagnetischen Felder | Angabe, ob Vorschriften vorhanden sind und mit der TSI im Einklang stehen | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.3.9.2 | Existenz und TSI-Konformität von Grenzwerten für Oberschwingungen des Fahrstroms | Angabe, ob Vorschriften vorhanden sind und mit der TSI im Einklang stehen | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.3.10 | Streckenseitiges System für gestörten Betrieb | ||
1.1.1.3.10.1 | ETCS-Level für gestörten Betrieb | ERTMS/ETCS-Anwendungsstufe hinsichtlich der streckenseitigen Ausrüstung bei gestörtem Betrieb | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.3.10.2 | Sonstige Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsysteme für gestörten Betrieb | Angabe, ob andere Systeme als das ETCS bei gestörtem Betrieb vorhanden sind | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.3.11 | Kennwerte bezüglich Bremsen | ||
1.1.1.3.11.1 | Vorgeschriebener maximaler Bremsweg | Angabe des maximalen Bremswegs [in Metern] eines Zuges für die Streckenhöchstgeschwindigkeit | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.1.1.3.11.2 | Zusätzliche Angaben beim Infrastrukturbetreiber erhältlich | Angabe, ob zusätzliche Angaben gemäß Abschnitt 4.2.2.6.2 Absatz 2 des Anhangs der TSI OPE beim Infrastrukturbetreiber erhältlich sind | 16. Januar 2020 |
1.1.1.3.11.3 | Dokumente des Infrastrukturbetreibers über die Bremsleistung | Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber in zwei EU-Sprachen zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit zusätzlichen Angaben gemäß Abschnitt 4.2.2.6.2 Absatz 2 der TSI OPE | 16. Januar 2020 |
1.1.1.3.12 | Absichtlich frei gelassen | ||
1.1.1.3.13 | Automatische Zugsteuerung (ATO) | ||
1.1.1.3.13.1 | ATO-Automatisierungsgrad | Streckenseitig installierter ATO-Automatisierungsgrad | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.13.2 | ATO-Systemversion | ATO-Systemversion gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.13.3 | ATO-Kommunikationssystem | Streckenseitig unterstützte ATO-Kommunikationssysteme | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.14 | Signal | ||
1.1.1.3.14.1 | Name des Signals | Kennung des Signals | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.14.2 | Art des Signals | Signalinformationen für die Erstellung des Streckenbuchs | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.14.3 | Standort und Ausrichtung | Relative Lage zu der unter Kennwert 1.1.0.0.0.2 genannten Strecke in km und Angabe, ob sich das Signal auf die normale oder entgegengesetzte Gleisrichtung (N/O) bezieht | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.14.4 | Relativer Abstand zum Gefahrenpunkt | Abstand in Metern zum Gefahrenpunkt | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.14.5 | Länge des Nichthaltebereichs | Länge, über die das Anhalten des Fahrzeugs verboten ist, in Metern | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.3.14.6 | Geografischer Standort des Signals | Geografische Koordinaten in Dezimalgrad, normalerweise in Bezug auf den Signalstandort | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.4 | Vorschriften und Einschränkungen | ||
1.1.1.4.1 | Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art vorhanden | Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art vorhanden | 1. Januar 2021 |
1.1.1.4.2 | Dokumente des Infrastrukturbetreibers über Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art | Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit zusätzlichen Angaben | 1. Januar 2021 |
1.1.1.5 | Fahrzeuge, deren Streckenkompatibilität geprüft wurde | ||
1.1.1.5.1 | Liste der Fahrzeugtypen, deren Kompatibilität mit den Verkehrslasten und der Tragfähigkeit der Infrastruktur und mit den Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen bereits festgestellt wurde | Die Infrastrukturbetreiber stellen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen über das RINF die Liste der Fahrzeugtypen bereit, die mit der Strecke kompatibel sind und für die bereits eine Prüfung der Kompatibilität mit dem Parameter "Verkehrslasten und Tragfähigkeit der Infrastruktur und Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage" durchgeführt wurde, soweit solche Informationen verfügbar sind. | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.1.1.5.2 | Liste der Fahrzeuge, deren Kompatibilität mit den Verkehrslasten und der Tragfähigkeit der Infrastruktur und mit den Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen bereits festgestellt wurde | Die Infrastrukturbetreiber stellen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen über das RINF oder in einem Dokument die Liste der Fahrzeuge bereit, die mit der Strecke kompatibel sind und für die bereits eine Prüfung der Kompatibilität mit dem Parameter "Verkehrslasten und Tragfähigkeit der Infrastruktur und Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage" durchgeführt wurde, soweit solche Informationen verfügbar sind. | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2 | BETRIEBSSTELLE | ||
1.2.0.0.0 | Allgemeine Informationen | ||
1.2.0.0.0.1 | Name der Betriebsstelle | In der Regel auf die betreffende Ansiedlung (Stadt/Dorf) oder auf verkehrsbetriebliche Zwecke bezogene Bezeichnung | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.0.0.0.2 | Eindeutige Kennung der Betriebsstelle | Code aus Ländercode und alphanumerischem Betriebsstellencode | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.0.0.0.3 | Primärer Standortcode (PLC) der Betriebsstelle | Primärer Standortcode, der für den Informationsaustausch gemäß den TSI für das Teilsystem Telematikanwendungen entwickelt wurde | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.0.0.0.4 | Betriebsstellenart | Art der Einrichtung hinsichtlich der vorherrschenden betrieblichen Funktionen | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.0.0.0.4.1 | Art der Umspureinrichtung | Art der Umspureinrichtung | 16. Januar 2020 |
1.2.0.0.0.5 | Geografischer Standort der Betriebsstelle | Geografische Koordinaten in Dezimalgrad, normalerweise in Bezug auf einen Punkt in der Mitte der Betriebsstelle | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.0.0.0.6 | Streckenkilometrierung der Betriebsstelle | Streckenkilometerangabe zur Bestimmung des Orts der Betriebsstelle. Dies ist normalerweise ein Punkt in der Mitte der Betriebsstelle. | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.0.0.0.7 | Schematischer Überblick über die Betriebsstelle in digitaler Form | Vorhandensein eines schematischen Überblicks über die Betriebsstelle in digitaler Form | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.0.0.0.7.1 | Schematischer Überblick über die Betriebsstelle | Dokument mit dem schematischen Überblick über die Betriebsstelle | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.0.0.0.7.2 | Digitaler schematischer Überblick | Diagrammdarstellung der Betriebsstelle in WKT-Polylinienzügen | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.0.0.0.8 | Betriebssprache | Sprache bzw. Sprachen, die von einem Infrastrukturbetreiber für die Vermittlung von betriebs- oder sicherheitsrelevanten Meldungen zwischen dem Personal des Infrastrukturbetreibers und Eisenbahnverkehrsunternehmen verwendet wird/werden und in seinen Netzzugangsbedingungen veröffentlicht ist/sind | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1 | DURCHGEHENDES HAUPTGLEIS | ||
1.2.1.0.0 | Allgemeine Informationen | ||
1.2.1.0.0.1 | Kennung des Infrastrukturbetreibers | "Infrastrukturbetreiber" bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist. | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.1.0.0.2 | Gleiskennung | Eindeutige Gleiskennung oder eindeutige Gleisnummer innerhalb der Betriebsstelle | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.1.0.1 | Prüferklärungen für Gleise | ||
1.2.1.0.1.1 | EG-Prüferklärung für Gleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem "Infrastruktur" | Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.1.0.1.2 | BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU) über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem "Infrastruktur" | Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.1.0.2 | Leistungskennwerte | ||
1.2.1.0.2.1 | TEN-Klassifikation des Gleises | Angabe des Teils des transeuropäischen Netzes, zu dem das Gleis gehört | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.1.0.2.2 | Streckenklasse | Klassifikation einer Strecke gemäß der TSI INF | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.1.0.2.3 | Teil eines Schienengüterverkehrskorridors | Angabe, ob die Strecke einem Schienengüterverkehrskorridor zugeordnet ist | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.1.0.3 | Trassierung | ||
1.2.1.0.3.4 | Lichtraumprofil | Lichtraumprofil gemäß europäischer Norm oder sonstiges örtliches Lichtraumprofil, mit unterem und oberem Teil | 16. Januar 2020 |
1.2.1.0.3.5 | Streckenkilometrierung bestimmter Stellen, die besondere Prüfungen erfordern | Lage bestimmter Stellen, die wegen Abweichungen von dem in 1.2.1.0.3.4 genannten Lichtraumprofil besondere Prüfungen erfordern | 16. Januar 2020 |
1.2.1.0.3.6 | Dokument mit den Querschnitten der bestimmten Stellen, die besondere Prüfungen erfordern | Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit den Querschnitten der bestimmten Stellen, die wegen Abweichungen von dem in 1.2.1.0.3.4 genannten Lichtraumprofil besondere Prüfungen erfordern. Dem Dokument mit dem Querschnitt können gegebenenfalls Hinweise für die Prüfung der bestimmten Stelle beigefügt werden. | 16. Januar 2020 |
1.2.1.0.4 | Gleiskennwerte | ||
1.2.1.0.4.1 | Nennspurweite | Einzelner Wert in Millimetern zur Angabe der Spurweite | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.1.0.4.2 | Einsatz von Wirbelstrombremsen | Angabe der Einschränkungen für den Einsatz von Wirbelstrombremsen | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.0.4.3 | Einsatz von Magnetschienenbremsen | Angabe der Einschränkungen für den Einsatz von Magnetschienenbremsen | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.0.5 | Tunnel | ||
1.2.1.0.5.1 | Kennung des Infrastrukturbetreibers | "Infrastrukturbetreiber" bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist. | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.1.0.5.2 | Tunnelkennung | Eindeutige Tunnelkennung oder eindeutige Tunnelnummer innerhalb des Mitgliedstaats | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.1.0.5.3 | EG-Prüferklärung für Tunnel über die Konformität mit den TSI für Eisenbahntunnel | Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.1.0.5.4 | BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU) für Tunnel über die Konformität mit den TSI für Eisenbahntunnel | Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.1.0.5.5 | Tunnellänge | Länge des Tunnels in Metern von der Tunneleinfahrt bis zur Tunnelausfahrt | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.1.0.5.6 | Notfallplan vorhanden | Angabe, ob ein Notfallplan vorhanden ist | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.1.0.5.7 | Erforderliche Brandkategorie von Fahrzeugen | Kategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum weiter betrieben werden kann | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.1.0.5.8 | Erforderliche nationale Brandkategorie von Fahrzeugen | Kategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum gemäß etwaigen nationalen Vorschriften weiter betrieben werden kann | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.1.0.5.9 | Diesel- oder andere Verbrennungsantriebe zulässig | Angabe, ob der Einsatz von Diesel- oder anderen Verbrennungsantrieben im Tunnel erlaubt ist | 1. Januar 2021 |
1.2.1.0.5.10 | Vorhandensein von Fluchtwegen | Angabe zum Vorhandensein von Fluchtwegen | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.0.5.10.1 | Lage der Fluchtwege | Kilometerpunkt am Beginn des Fluchtwegs und Länge in m; Angaben für jede Ortsangabe wiederholen | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.0.5.11 | Vorhandensein von Evakuierungs- und Rettungspunkten | Angabe zum Vorhandensein von Evakuierungs- und Rettungspunkten | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.0.5.11.1 | Lage von Evakuierungs- und Rettungspunkten | Kilometerpunkt am Beginn des Evakuierungs- und Rettungspunkts und Länge in m; Angaben für jede Ortsangabe wiederholen | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.0.6 | Bahnsteig | ||
1.2.1.0.6.1 | Kennung des Infrastrukturbetreibers | "Infrastrukturbetreiber" bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist. | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.1.0.6.2 | Bahnsteigkennung | Eindeutige Bahnsteigkennung oder eindeutige Bahnsteignummer innerhalb der Betriebsstelle | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.1.0.6.3 | TEN-Klassifikation des Bahnsteigs | Angabe des Teils des transeuropäischen Netzes, zu dem der Bahnsteig gehört | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.1.0.6.4 | Bahnsteignutzlänge | Maximale durchgehende Länge (in Metern) desjenigen Bahnsteigabschnitts, an dem ein Zug unter normalen Betriebsbedingungen für das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste halten soll, wobei angemessene Anhaltewegtoleranzen einkalkuliert werden | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.1.0.6.5 | Bahnsteighöhe | Abstand zwischen der Bahnsteigoberkante und der Lauffläche des benachbarten Gleises. Nennwert in Millimetern | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.1.0.6.6 | Bahnsteigunterstützung für abfahrenden Zug vorhanden | Angabe, ob Ausrüstung oder Personal zur Unterstützung des Zugpersonals bei der Zugabfahrt vorhanden ist | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.1.0.6.7 | Nutzungsspanne der Einsteighilfe am Bahnsteig | Angaben zur Zugeinstiegshöhe, für die die Einstiegshilfe genutzt werden kann | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.1.0.6.8 | Bahnsteigkrümmung | Angabe zum Vorhandensein einer Bahnsteigkrümmung | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.0.7 | Fahrleitungsanlage | ||
1.2.1.0.7.1 | Aufladen des elektrischen Energiespeichers zu Antriebszwecken im Stillstand erlaubt | Stelle, an der der Infrastrukturbetreiber das Aufladen des elektrischen Energiespeichers zu Antriebszwecken im Stillstand erlaubt | Bis spätestens 30. Juni 2024 |
1.2.1.0.7.2 | Erlaubte Bedingungen für das Aufladen des elektrischen Energiespeichers zu Antriebszwecken im Stillstand | Bedingungen, die von Infrastrukturbetreibern gemäß einem standardisierten Dokument festgelegt werden | Bis spätestens 30. Juni 2024 |
1.2.1.0.8 | Signal | ||
1.2.1.0.8.1 | Name des Signals | Kennung des Signals | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.0.8.2 | Art des Signals | Signalinformationen für die Erstellung des Streckenbuchs. Diese Liste muss "ortsfeste Signale zum Schutz von Gefahrpunktstellen" enthalten | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.0.8.3 | Standort und Ausrichtung | Relative Lage zur nationalen Strecke in km und Angabe, ob sich das Signal auf die normale oder entgegengesetzte Gleisrichtung (N/O) bezieht | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.0.8.4 | Relativer Abstand zum Gefahrenpunkt | Abstand in Metern zum Gefahrenpunkt | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.0.8.5 | Geografischer Standort des Signals | Geografische Koordinaten in Dezimalgrad, normalerweise in Bezug auf den Signalstandort | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1 | Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" | ||
1.2.1.1.1 | TSI-konformes Zugsicherungssystem (ETCS) | ||
1.2.1.1.1.1 | Level des Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystems (ETCS) | ETCS-Anwendungsstufe hinsichtlich der streckenseitigen Ausrüstung | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.2 | ETCS-Baseline | Streckenseitig installierte ETCS-Baseline | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.3 | ETCS-Infill-Funktion für Streckenzugang notwendig | Angabe, ob Infill aus Sicherheitsgründen für den Zugang zur Strecke erforderlich ist | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.4 | Streckenseitig installierte ETCS-Infill-Funktion | Angaben zu installierter streckenseitiger Ausrüstung, die Infill-Informationen leitungsgebunden oder mittels des Global System for Mobile Communication - Railways (GSM-R) für Level-1-Installationen übertragen kann | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.5 | ETCS-Paket 44 für nationale Anwendung implementiert | Angabe, ob Daten für nationale Anwendungen zwischen Gleis und Zug übertragen werden | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.6 | Betriebsbeschränkungen oder -bedingungen vorhanden | Angabe, ob Beschränkungen oder Bedingungen aufgrund einer Teilkonformität mit der TSI ZZS vorhanden sind | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.8 | Fahrzeugseitige Bestätigung (nicht vom Triebfahrzeugführer) der Zugintegrität für Streckenzugang notwendig | Angabe, ob eine fahrzeugseitige Bestätigung der Zugintegrität aus Sicherheitsgründen für den Zugang zur Strecke erforderlich ist | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.9 | ETCS-Systemkompatibilität | ETCS-Anforderungen zum Nachweis der technischen Kompatibilität | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.10 | ETCS M_Version | ETCS M_Version gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.11 | Fahrzeugseitige Information der sicheren Länge des Fahrzeugverbands, die für den Zugang zur Strecke erforderlich ist, und Sicherheitsintegritätsstufe (SIL) | Angabe, ob fahrzeugseitige Informationen über die sichere Länge des Fahrzeugverbands aus Sicherheitsgründen für den Zugang zur Strecke erforderlich sind, und die erforderliche Sicherheitsintegritätsstufe (Safety Integrity Level, SIL) | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.12 | Auslegung der streckenseitigen ETCS-Ausrüstung für die Übertragung der Streckenparameter | Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation Wenn die streckenseitige Ausrüstung keine Streckenparameter bereitstellt, muss der Triebfahrzeugführer in anderer Weise über diese Bedingungen informiert werden. | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.12.1 | Streckenparameter, die übertragen werden können | Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.13 | Im streckenseitigen ETCS ist ein Verfahren für Bahnübergänge oder eine gleichwertige Lösung implementiert | Wenn in der streckenseitigen Ausrüstung keine Lösung für defekte Bahnübergänge (die normalerweise durch ein technisches System geschützt werden) implementiert ist, müssen die Triebfahrzeugführer andere Anweisungen befolgen | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.14 | Überhöhungsfehlbetrag fließt in grundlegende statische Geschwindigkeitsprofile (SSP) ein | Wichtige Angabe für Triebfahrzeugführer von Zügen mit einem schlechteren (niedrigeren) tolerierten Überhöhungsfehlbetrag als demjenigen, für den das streckenseitige ETCS statische Geschwindigkeitsprofile (SSP) bereitstellt, in Verbindung mit 1.2.1.1.1.14.1 Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.14.1 | Andere Zugkategorien nach Überhöhungsfehlbetrag, für die das streckenseitige ETCS konfiguriert ist, statische Geschwindigkeitsprofile (SSP) bereitzustellen | Wichtige Angabe für Triebfahrzeugführer von Zügen mit einem schlechteren (niedrigeren) tolerierten Überhöhungsfehlbetrag als demjenigen, für den das streckenseitige ETCS statische Geschwindigkeitsprofile (SSP) bereitstellt, in Verbindung mit 1.2.1.1.1.14. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.15 | Gründe, aus denen eine ETCS-Zentrale (RBC) einen Zug zurückweisen kann | Liste der Fälle in Abhängigkeit von Systemauslegungsentscheidungen des Infrastrukturbetreibers gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.16 | Nationale ETCS-Werte | ||
1.2.1.1.1.16.1 | D_NVROLL | Kennwert, der vom fahrzeugseitigen ETCS verwendet wird, um die Entfernung zu überwachen, die mit Wegrollschutz und Rückfahrschutz gefahren werden darf, in Metern. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.16.2 | Q_NVEMRRLS | Angabe, ob die Auslösung einer Zwangs- oder Notbremsung, die nicht infolge eines Trips erfolgt ist, annulliert werden kann, sobald der Grund dafür nicht mehr besteht oder nachdem der Zug vollständig zum Stillstand gekommen ist. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.16.3 | V_NVALLOWOVTRP | Geschwindigkeitsbegrenzung, bis zu der ein Triebfahrzeugführer die Funktion "Override" wählen darf, in km/h. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.16.4 | V_NVSUPOVTRP | Begrenzung der Überbrückungsgeschwindigkeit, die überwacht werden muss, wenn die Funktion "Override" aktiv ist, in km/h. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.16.5 | D_NVOVTRP | Höchstentfernung für das Fahren mit "Override" nach einem Train Trip in Metern. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.16.6 | T_NVOVTRP | Höchstdauer für das Fahren mit "Override" nach einem Train Trip in Sekunden. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.16.7 | D_NVPOTRP | Höchstentfernung für das Rückwärtsfahren in der Betriebsart "Post Trip" in Metern. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.16.8 | T_NVCONTACT | Höchstdauer ohne sichere Nachricht von der ETCS-Zentrale (RBC) bevor der Zug reagiert, in Sekunden. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.16.9 | M_NVCONTACT | Reaktion des fahrzeugseitigen Systems bei Ablaufen von T_NVCONTACT. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.16.10 | M_NVDERUN | Eingabe der Triebfahrzeugführer-ID während der Fahrt erlaubt. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.16.11 | Q_NVDRIVER_ADHES | Angabe, ob der Triebfahrzeugführer die vom fahrzeugseitigen ETCS zur Berechnung der Bremskurven verwendete Haftreibung ändern darf. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.16.12 | Q_NVSBTSMPERM | Genehmigung zur Verwendung der Betriebsbremse bei Überwachung der Zielgeschwindigkeit | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.16.13 | Für das Bremsmodell verwendete nationale Werte | Eine Reihe von Parametern für die Anpassung der vom fahrzeugseitigen ETCS berechneten Bremskurven an die vom Infrastrukturbetreiber vorgeschriebene(n) Genauigkeit, Leistung und Sicherheitsmargen. Kopiert den Inhalt von Paket 3 oder Paket 203 gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.17 | ID und Telefonnummer der ERTMS/ETCS-Zentrale (RBC) | Eindeutige Kennung der ETCS-Zentrale (RBC) (NID_C+NID_RBC) und Rufnummer (NID_RADIO) gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.18 | Große Metallmasse | Angabe, ob es in der Nähe des Standorts eine große Metallmasse gibt, die das Auslesen von Balisen durch das fahrzeugseitige System stören könnte | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.19 | Erforderliche ETCS-Fehlerkorrekturen für das fahrzeugseitige System | Liste der unannehmbaren Fehler, die das Netz des Infrastrukturbetreibers betreffen und im fahrzeugseitigen System gemäß Abschnitt 7.2.10.3 (Spezifikationspflege) der TSI ZZS behoben werden müssen | 12 Monate nach Inkrafttreten der TSI ZZS und zumindest 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.1.20 | Funktionen der ETCS-Systemversion 2.2 oder 3.0, die in den nächsten fünf Jahren erforderlich sind | Liste der Funktionen der ETCS-Systemversion 2.2 oder 3.0, die in den nächsten fünf Jahren gemäß Abschnitt 6.1.1.2 der TSI ZZS und Anlage G erforderlich sind | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.2 | TSI-konformer Funk (RMR) | ||
1.2.1.1.2.1 | GSM-R-Version | Spezifikation der funktionalen Anforderungen (FRS) und Spezifikation der Systemanforderungen (SRS) für GSM-R gemäß der in Anlage A-1 Index E bzw. Index F genannten Spezifikation, Versionsnummer des streckenseitig installierten GSM-R | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.2.2 | Anzahl der aktiven GSM-R-Mobilfunkgeräte (EDOR) oder gleichzeitigen Kommunikationssitzungen an Bord für ETCS-Level 2, die für RBC-Übergaben ohne Betriebsunterbrechung erforderlich sind | Anzahl der gleichzeitigen Kommunikationssitzungen an Bord für ETCS-Level 2, die für einen reibungslosen Zugbetrieb erforderlich sind. Dies betrifft Kommunikationssitzungen mithilfe der ETCS-Zentrale (RBC). Nicht sicherheitskritisch und für die Interoperabilität nicht relevant. | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.2.3 | Optionale GSM-R-Funktionen | Einsatz optionaler GSM-R-Funktionen, die den Betrieb auf der Strecke verbessern könnten. Sie dienen nur der Information und sind kein Kriterium für den Netzzugang. | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.2.3.1 | Zusätzliche Angaben zu den Netzmerkmalen | Zusätzliche Angaben zu den Netzmerkmalen oder entsprechendes Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, z.B.: Interferenzniveau, das zur Empfehlung einer zusätzlichen fahrzeugseitigen Sicherung führt | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.2.3.2 | GPRS für ETCS | Angabe, ob GPRS für ETCS verwendet werden kann | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.2.3.3 | GPRS-Anwendungsbereich | Angabe des Bereichs, in dem GPRS für das ETCS verwendet werden kann | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.2.4 | Verwendung der Gruppe 555 für GSM-R | Angabe, ob die Gruppe 555 verwendet wird | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.2.5 | GSM-R-Netze, für die eine Roaming-Vereinbarung vorliegt | Liste der GSM-R-Netze, für die eine Roaming-Vereinbarung vorliegt | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.2.6 | GSM-R-Roaming in öffentlichen Netzen vorhanden | Roaming im öffentlichen Netz vorhanden Falls ja, unter Kennwert 1.2.1.1.2.7 die Bezeichnung des öffentlichen Netzes angeben | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.2.7 | Einzelheiten zum GSM-R-Roaming in öffentlichen Netzen | Sofern Roaming in öffentlichen Netzen konfiguriert ist, geben Sie bitte an, für welche Netze, für welche Nutzer und in welchen Gebieten. | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.2.8 | Keine GSM-R-Abdeckung | Angabe, ob eine GSM-R-Abdeckung besteht oder nicht | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.2.9 | Kompatibilität des Zugfunksystems (Sprache) | Funkanforderungen zum Nachweis der technischen Kompatibilität (Sprache) | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.2.10 | Kompatibilität des Zugfunksystems (Daten) | Funkanforderungen zum Nachweis der technischen Kompatibilität (Daten) | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.2.11 | GSM-R-Netz ist so konfiguriert, dass es die erzwungene Deregistrierung einer Funktionsrufnummer durch einen anderen Triebfahrzeugführer erlaubt | Dieses Funktionsmerkmal bestimmt die geltenden Betriebsvorschriften für Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter in Bezug auf den Umgang mit Fahrzeugfunkgeräten, die unter falschen Nummern registriert sind | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.2.12 | Vom GSM-R-Netzbetreiber auferlegte besondere Beschränkungen für ETCS-Fahrzeugausrüstung, die nur leitungsvermittelt funktioniert | Solche Beschränkungen dienen gegebenenfalls der Verwaltung der begrenzten Zahl leitungsvermittelter Funkverbindungen, die eine ETCS-Zentrale (RBC) gleichzeitig abwickeln kann. | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.2.13 | Funknetz-ID | Eindeutige Kennung des GSM-R-Netzes, bei dem sich die anrufende Mobilfunkstation registrieren muss, gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.3 | Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen anhand von Frequenzbändern definiert | ||
1.2.1.1.3.1 | Vollständig TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage vorhanden | Angabe, ob eine vollständig mit der TSI ZZS konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage installiert ist | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.3.1.1 | Art der Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage | Angabe der Arten von installierten Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.3.2 | Zur Zugortung/Gleisfreimeldung verwendete Frequenzbänder | Frequenzbänder für das Frequenzmanagement der Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen gemäß der in Anlage A-1 Index D genannten Spezifikation und den in Artikel 13 der TSI ZZS genannten Sonderfällen oder technischen Unterlagen, soweit verfügbar | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.3.2.1 | Maximaler Störstrom | Maximale Störstromgrenzwerte, die für Gleisstromkreise in einem bestimmten Frequenzband zulässig sind | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.3.2.2 | Fahrzeugimpedanz | Impedanz gemäß der in Anlage A-1 Index D genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.3.2.3 | Maximales Magnetfeld | Zulässige maximale Magnetfeldgrenzwerte für Achszähler (in dBμ A/m) in einem bestimmten Frequenzband; sollte in drei Richtungen bereitgestellt werden | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.4 | Zugsicherungs-Altsysteme | ||
1.2.1.1.4.1 | Zugsicherungs-Altsystem | Angabe, welches Klasse-B-System installiert ist | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.5 | Funk-Altsysteme | ||
1.2.1.1.5.1 | Sonstige installierte Funksysteme (Funk-Altsysteme) | Angabe, ob Funk-Altsysteme installiert sind | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.6 | Sonstige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen | ||
1.2.1.1.6.1 | Art der Gleisstromkreise oder Achszähler, die besondere Prüfungen erfordern | Verweis auf die technische Spezifikation für Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen gemäß der in Anlage A-1 Index D genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.6.2 | Dokument mit den Verfahren für die in 1.2.1.1.6.1 angegebene Art von Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen | Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit genauen Werten gemäß Artikel 13 der TSI ZZS und gemäß der in Anlage A-1 Index D genannten Spezifikation für die besondere Prüfung für die in 1.2.1.1.6.1 angegebenen Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.6.3 | Abschnitt mit beschränkter Zugortung | Speziell für die Prüfung der Streckenkompatibilität im französischen Netz | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.7 | Übergänge zwischen Systemen | ||
1.2.1.1.7.1 | Übergang zwischen verschiedenen Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsystemen während der Fahrt vorhanden | Angabe, ob zwischen verschiedenen Systemen während der Fahrt umgeschaltet werden kann | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.7.1.1 | Besondere Bedingungen für das Umschalten zwischen verschiedenen Klasse-B-Systemen der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung | Bedingungen für das Umschalten zwischen verschiedenen Klasse-B-Systemen der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.7.2 | Übergang zwischen verschiedenen Funksystemen vorhanden | Angabe, ob während der Fahrt zwischen verschiedenen Funksystemen umgeschaltet und das Kommunikationssystem ausgeschaltet werden kann | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.7.2.1 | Besondere Anweisungen für das Umschalten zwischen verschiedenen Funksystemen | Name und/oder Referenz des Dokuments mit den besonderen Anweisungen zum Umschalten zwischen verschiedenen Funksystemen | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.7.3 | Besondere technische Bedingungen für das Umschalten zwischen ERTMS/ETCS und Klasse-B-Systemen | Name und/oder Referenz des Dokuments mit den besonderen technischen Bedingungen für das Umschalten zwischen ERTMS/ETCS- und Klasse-B-Systemen | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.8 | Kennwerte in Bezug auf elektromagnetische Interferenzen | ||
1.2.1.1.8.1 | Existenz und TSI-Konformität von Vorschriften für die von einem Fahrzeug emittierten elektromagnetischen Felder | Angabe, ob Vorschriften vorhanden sind und mit der TSI im Einklang stehen | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.8.2 | Existenz und TSI-Konformität von Grenzwerten für Oberschwingungen des Fahrstroms | Angabe, ob Vorschriften vorhanden sind und mit der TSI im Einklang stehen | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.9 | Streckenseitiges System für gestörten Betrieb | ||
1.2.1.1.9.1 | ETCS-Level für gestörten Betrieb | ERTMS/ETCS-Anwendungsstufe hinsichtlich der streckenseitigen Ausrüstung bei gestörtem Betrieb | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.9.2 | Sonstige Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsysteme für gestörten Betrieb | Angabe, ob andere Systeme als das ETCS bei gestörtem Betrieb vorhanden sind | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.10 | Automatische Zugsteuerung (ATO) | ||
1.2.1.1.10.1 | ATO-Automatisierungsgrad | Streckenseitig installierter ATO-Automatisierungsgrad | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.10.2 | ATO-Systemversion | ATO-Systemversion gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.1.1.10.3 | ATO-Kommunikationssystem | Streckenseitig unterstützte ATO-Kommunikationssysteme | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.2 | NEBENGLEIS | ||
1.2.2.0.0 | Allgemeine Informationen | ||
1.2.2.0.0.1 | Kennung des Infrastrukturbetreibers | "Infrastrukturbetreiber" bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist. | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.2.0.0.2 | Nebengleiskennung | Eindeutige Nebengleiskennung oder eindeutige Nebengleisnummer innerhalb der Betriebsstelle | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.2.0.0.3 | TEN-Klassifikation des Nebengleises | Angabe des Teils des transeuropäischen Netzes, zu dem das Nebengleis gehört | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.2.0.1 | Prüferklärung für Nebengleise | ||
1.2.2.0.1.1 | EG-Prüferklärung für Nebengleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem "Infrastruktur" | Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.2.0.1.2 | BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU) für Nebengleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem "Infrastruktur" | Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.2.0.2 | Leistungskennwerte | ||
1.2.2.0.2.1 | Nutzlänge des Nebengleises | Gesamtlänge des Neben-/Abstellgleises (in Metern), auf dem Züge sicher abgestellt werden können | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.2.0.3 | Trassierung | ||
1.2.2.0.3.1 | Längsneigung im Abstellgleis | Höchstwert der Längsneigung in Millimetern pro Meter | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.2.0.3.2 | Mindestbogenhalbmesser | Halbmesser des kleinsten horizontalen Bogens in Metern | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.2.0.3.3 | Mindestausrundungshalbmesser | Halbmesser des kleinsten vertikalen Bogens in Metern | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.2.0.4 | Ortsfeste Anlagen zur Wartung von Zügen | ||
1.2.2.0.4.1 | Anlage zur Toilettenentleerung vorhanden | Angabe, ob eine Anlage zur Toilettenentleerung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) gemäß TSI INF vorhanden ist | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.2.0.4.2 | Anlage zur Außenreinigung vorhanden | Angabe, ob eine Anlage zur Außenreinigung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) gemäß TSI INF vorhanden ist | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.2.0.4.3 | Anlage zur Wasserbefüllung vorhanden | Angabe, ob eine Anlage zur Wasserbefüllung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) gemäß TSI INF vorhanden ist | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.2.0.4.4 | Betankungsanlage vorhanden | Angabe, ob eine Betankungsanlage (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) gemäß TSI INF vorhanden ist | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.2.0.4.5 | Anlage zur Sandbefüllung vorhanden | Angabe, ob eine Anlage zur Sandbefüllung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) vorhanden ist | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.2.0.4.6 | Ortsfeste Stromversorgung vorhanden | Angabe, ob eine Anlage zur Stromversorgung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) vorhanden ist | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.2.0.5 | Tunnel | ||
1.2.2.0.5.1 | Kennung des Infrastrukturbetreibers | "Infrastrukturbetreiber" bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist. | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.2.0.5.2 | Tunnelkennung | Eindeutige Tunnelkennung oder eindeutige Nummer innerhalb des Mitgliedstaats | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.2.0.5.3 | EG-Prüferklärung für Tunnel über die Konformität mit den TSI für Eisenbahntunnel | Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.2.0.5.4 | BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU) für Tunnel über die Konformität mit den TSI für Eisenbahntunnel | Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.2.0.5.5 | Tunnellänge | Länge des Tunnels in Metern von der Tunneleinfahrt bis zur Tunnelausfahrt | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.2.0.5.6 | Notfallplan vorhanden | Angabe, ob ein Notfallplan vorhanden ist | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.2.0.5.7 | Erforderliche Brandkategorie von Fahrzeugen | Kategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum weiter betrieben werden kann | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.2.0.5.8 | Erforderliche nationale Brandkategorie von Fahrzeugen | Kategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum gemäß etwaigen nationalen Vorschriften weiter betrieben werden kann | Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 |
1.2.2.0.5.9 | Vorhandensein von Fluchtwegen | Angabe zum Vorhandensein von Fluchtwegen | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.2.0.5.9.1 | Lage der Fluchtwege | Kilometerpunkt am Beginn des Fluchtwegs und Länge in m; Angaben für jede Ortsangabe wiederholen | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.2.0.5.10 | Vorhandensein von Evakuierungs- und Rettungspunkten | Angabe zum Vorhandensein von Evakuierungs- und Rettungspunkten | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.2.0.5.10.1 | Lage von Evakuierungs- und Rettungspunkten | Kilometerpunkt am Beginn des Evakuierungs- und Rettungspunkts und Länge in m; Angaben für jede Ortsangabe wiederholen | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
1.2.2.0.6 | Fahrleitungsanlage | ||
1.2.2.0.6.1 | Maximale Stromaufnahme bei Stillstand je Stromabnehmer | Angabe der maximal zulässigen Stromaufnahme der Züge bei Stillstand in Ampere (A) | 16. Januar 2020 für DC-Systeme, 30. Juni 2024 für AC-Systeme |
1.2.3 | Vorschriften und Einschränkungen | ||
1.2.3.1 | Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art vorhanden | Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art vorhanden | 1. Januar 2021 |
1.2.3.2 | Dokumente des Infrastrukturbetreibers über Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art | Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit zusätzlichen Angaben | 1. Januar 2021 |
1.2.4 | Befahrbarkeit | ||
1.2.4.1 | Interne Anbindung | Beschreibt die internen Anschlüsse zwischen den Gleisen der Betriebsstelle und wird dargestellt als Verbindung von/zu dem Netz, wobei "von" und "zu' die Kennungen der miteinander verbundenen Gleise sind. | 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7 |
4. Gesamtüberblick über das System
4.1. Infrastrukturregister-System 23
Das Infrastrukturregister-System hat die folgende Architektur.
Abbildung 1 Infrastrukturregister-System 23
4.2. Verwaltung der Infrastrukturregister-Anwendung 23
Die Infrastrukturregister-Anwendung (RINF-Anwendung) ist eine von der Agentur eingerichtete, verwaltete, gepflegte und administrierte webgestützte Anwendung.
Die Agentur stellt den Infrastrukturbetreibern folgende Dateien und Unterlagen zur Verfügung, die zur Übermittlung der Daten an die RINF-Anwendung zu verwenden sind:
4.3. Erforderliche Mindestfunktionen der Infrastrukturregister-Anwendung 23
Die Infrastrukturregister-Anwendung muss mindestens die folgenden Funktionen umfassen:
Die RINF-Anwendung des Infrastrukturregister-Systems gliedert sich in drei Hauptschnittstellen:
Über die zentrale Datenbank der RINF-Anwendung werden die von den Infrastrukturbetreibern bereitgestellten Daten unverändert öffentlich zur Verfügung gestellt.
Die Grundfunktionen der RINF-Anwendung müssen es den Nutzern ermöglichen, Infrastrukturregister-Daten zu suchen und abzurufen.
Die RINF-Anwendung muss vollständige Aufzeichnungen über die in der Vergangenheit von Infrastrukturbetreibern bereitgestellten Daten enthalten. Diese Aufzeichnungen werden nach dem Entfernen der Daten noch für einen Zeitraum von zwei Jahren gespeichert.
Als Administrator der RINF-Anwendung gewährt die Agentur den Nutzern auf deren Antrag Zugang. Anfragen der Nutzer der RINF-Anwendung sind binnen 24 Stunden zu beantworten. Infrastrukturbetreiber müssen ihre Daten gemäß den Spezifikationen der Tabelle 1 direkt in der RINF-Anwendung auf dem neuesten Stande halten und gemäß Artikel 5 in die RINF-Anwendung übertragen können.
Infrastrukturbetreiber laden die Dateien mithilfe einer zu diesem Zweck eingerichteten Schnittstelle zur RINF-Anwendung hoch. Ein spezielles Modul erleichtert das Validieren und Hochladen der Daten.
4.5. Verfügbarkeit
Die Infrastrukturregister-Anwendung muss an sieben Tagen der Woche zur Verfügung stehen. Bei Wartungsarbeiten ist die Nichtverfügbarkeit des Systems so kurz wie möglich zu halten.
Bei einem Ausfall außerhalb der normalen Arbeitszeiten der Agentur beginnen die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Dienstes am nächsten Arbeitstag der Agentur.
5. Anwendungsleitfaden für die gemeinsamen Spezifikationen 23
Der in Artikel 7 genannte Anwendungsleitfaden für die gemeinsamen Spezifikationen wird im Einklang mit dem in Artikel 7a genannten ERA-Vokabular, auf das in Anlage A-1 Index A verwiesen wird, von der Agentur auf ihrer Website veröffentlicht und gegebenenfalls aktualisiert.
Er enthält erweiterte Definitionen aller Objekte und Kennwerte des Infrastrukturregisters sowie Hinweise zu den häufigsten Situationen und zu Lösungen für die Modellierung des Eisenbahnnetzes.
Er enthält insbesondere
Der Anwendungsleitfaden muss Erläuterungen zu den in diesem Anhang genannten Spezifikationen enthalten, die für die ordnungsgemäße Entwicklung des Infrastrukturregister-Systems erforderlich sind.
Technische Spezifikationen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird | Anlage A 23 |
A-1 Auf der ERA-Website zugängliche technische Unterlagen 23
Index | Zu bewertende Merkmale | RINF-Abschnitt |
Verbindlicher Abschnitt der technischen Unterlage |
[A] | ERA-Vokabular ERA/TD/Vokabulary Version 3.0.0 (Stand: 29.3.2023) | ||
[B] | Technische Unterlage der ERA zur Kodifizierung des kombinierten Verkehrs ERA/TD/2023-01/CCT Version 1.1 (Stand: 21.3.2023) | ||
[B.1] | Streckenkodifizierung | Tabelle 1, 1.1.1.1.3.4 1.1.1.1.3.5 1.1.1.1.3.8 1.1.1.1.3.9 | 2.1 |
[C] | SUBSET-026 System Requirement Specification (Spezifikation der Systemanforderungen) TSI ZZS, Anlage A Index 4 | ||
[C.1] | ETCS M_Version | Tabelle 1, 1.1.1.3.2.10 1.2.1.1.1.10 | Kapitel 7, 7.5.1.79 |
[C.2] | Auslegung der streckenseitigen ETCS-Ausrüstung für die Übertragung der Streckenparameter | Tabelle 1, 1.1.1.3.2.12 1.1.1.3.2.12.1 1.2.1.1.1.12 1.2.1.1.1.12.1 | Kapitel 5, 5.18.1.1 |
[C.3] | Überhöhungsfehlbetrag fließt in das grundlegende statische Geschwindigkeitsprofil (SSP) ein | Tabelle 1, 1.1.1.3.2.14 1.1.1.3.2.14.1 1.2.1.1.1.14 1.2.1.1.1.14.1 | Kapitel 7, 7.5.1.82.1 |
[C.4] | Zurückweisung eines Zuges durch eine ETCS-Zentrale (RBC) | Tabelle 1, 1.1.1.3.2.15 1.2.1.1.1.15 | Kapitel 5, 5.4 |
[C.5] | Nationale ETCS-Werte | Tabelle 1, 1.1.1.3.2.16.1 1.2.1.1.1.16.1 | Kapitel 7, 7.5.1.17 |
Tabelle 1, 1.1.1.3.2.16.2 1.2.1.1.1.16.2 | Kapitel 7, 7.5.1.123 | ||
Tabelle 1, 1.1.1.3.2.16.3 1.2.1.1.1.16.3 | Kapitel 7, 7.5.1.161 | ||
Tabelle 1, 1.1.1.3.2.16.4 1.2.1.1.1.16.4 | Kapitel 7, 7.5.1.163 | ||
Tabelle 1, 1.1.1.3.2.16.5 1.2.1.1.1.16.5 | Kapitel 7, 7.5.1.15 | ||
Tabelle 1, 1.1.1.3.2.16.6 1.2.1.1.1.16.6 | Kapitel 7, 7.5.1.149 | ||
Tabelle 1, 1.1.1.3.2.16.7 1.2.1.1.1.16.7 | Kapitel 7, 7.5.1.16 | ||
Tabelle 1, 1.1.1.3.2.16.8 1.2.1.1.1.16.8 | Kapitel 7, 7.5.1.148 | ||
Tabelle 1, 1.1.1.3.2.16.9 1.2.1.1.1.16.9 | Kapitel 7, 7.5.1.74 | ||
Tabelle 1, 1.1.1.3.2.16.10 1.2.1.1.1.16.10 | Kapitel 7, 7.5.1.75 | ||
Tabelle 1, 1.1.1.3.2.16.11 1.2.1.1.1.16.11 | Kapitel 7, 7.5.1.122 | ||
Tabelle 1, 1.1.1.3.2.16.13 1.2.1.1.1.16.13 |
| ||
[C.6] | ID und Telefonnummer der ERTMS/ETCS-Zentrale (RBC) | Tabelle 1, 1.1.1.3.2.17 1.2.1.1.1.17 | Kapitel 7, 7.5.1.86, 7.5.1.95 und 7.5.1.96 |
[C.7] | GSM-R-Version | Tabelle 1, 1.1.1.3.3.1 1.2.1.1.2.1 | Maßgebliche Abschnitte |
[C.8] | Funknetz-ID | Tabelle 1, 1.1.1.3.3.13 1.2.1.1.2.13 | Kapitel 7, 7.5.1.91.1 |
[C.9] | ATO-Systemversion | Tabelle 1, 1.1.1.3.13.2 1.2.1.1.10.2 | Kapitel 1, 1.0.0 |
[D] | ERA/ERTMS/033281 - V 5.0
Interfaces between Control-Command and Signalling Trackside and other Subsystems (Schnittstellen zwischen dem streckenseitigen ZZS-Teilsystem und anderen Teilsystemen)TSI ZZS, Anlage A Index 77 | ||
[D.1] | Zur Zugortung/Gleisfreimeldung verwendete Frequenzbänder | Tabelle 1, 1.1.1.3.4.2 1.2.1.1.3.2 | Maßgebliche Abschnitte |
[D.2] | Fahrzeugimpedanz | Tabelle 1, 1.1.1.3.4.2.2 1.2.1.1.3.2.2 | 3.2.2.1 |
[D.3] | Art der Gleisstromkreise | Tabelle 1, 1.1.1.3.7.1.2 1.2.1.1.6.1 | Maßgebliche Abschnitte |
[D.4] | Art der Achszähler | Tabelle 1, 1.1.1.3.7.1.2 1.2.1.1.6.1 | Maßgebliche Abschnitte |
[E] | EIRENE FRS GSM-R Functional Requirements Specification (Spezifikation der funktionalen Anforderungen für GSM-R) TSI ZZS, Anlage A Index 32 | ||
[E.1] | GSM-R-Version | 1.1.1.3.3.1 1.2.1.1.2.1 | Maßgebliche Abschnitte |
[F] | EIRENE SRS GSM-R System Requirements Specification (Spezifikation der Systemanforderungen für GSM-R) TSI ZZS, Anlage A Index 33 | ||
[F.1] | GSM-R-Version | 1.1.1.3.3.1 1.2.1.1.2.1 | Maßgebliche Abschnitte |
Index | Zu bewertende Merkmale | RINF-Abschnitt | Verbindlicher Abschnitt der technischen Unterlage |
[1] | EN 50163:2004 Bahnanwendungen - Speisespannungen von Bahnnetzen | ||
[1.1] | Umax2 | Tabelle 1, 1.1.1.2.2.1.3 | Tabelle 1 |
ENDE |