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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission
- RINF -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 312 A;
VO (EU) 2023/1694 - ABl. L 222 vom 08.09.2023 S. 88 Inkrafttreten)



Neufassung - Ersetzt Beschl. 2014/880/EU

Archiv: 2014; 2011

Ergänzende Informationen
Liste der TSI


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 49 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie (EU) 2016/797 werden die Aufgaben der Akteure des Eisenbahnsektors, insbesondere der Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber, in Bezug auf die Prüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge präzisiert.

(2) Das Eisenbahn-Infrastrukturregister sollte Transparenz hinsichtlich der Eigenschaften des Netzes schaffen und als Referenzdatenbank genutzt werden. Vor allem sollte es zusammen mit den bei der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erfassten Kennwerten dazu verwendet werden, die technische Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke zu prüfen.

(3) Die Liste der Kennwerte des Eisenbahn-Infrastrukturregisters und die im Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission 2 beschriebene gemeinsame Nutzerschnittstelle sollten aktualisiert werden, um die Prüfung der Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke zu ermöglichen. Gleichzeitig sollte die webgestützte Infrastrukturregister-Anwendung (RINF-Anwendung) die gemeinsame Nutzerschnittstelle ersetzen.

(4) Die RINF-Anwendung sollte von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") eingerichtet und verwaltet werden und Zugang zu den Datensätzen der Mitgliedstaaten bieten, welche die Kennwerte des Eisenbahnnetzes bezogen auf die jeweiligen Teilsysteme oder Teile davon enthalten. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die RINF-Anwendung nutzen, um der in Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgesehenen Veröffentlichungspflicht nachzukommen und um den Nutzern einen zentralen Zugangspunkt zu bieten.

(5) Daten bezüglich der in der Tabelle im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU aufgeführten Kennwerte sind gemäß Artikel 5 des genannten Beschlusses bis zum 16. März 2019 für das gesamte Eisenbahnsystem der Europäischen Union zu erfassen und in das Eisenbahn-Infrastrukturregister einzutragen. Zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie (EU) 2016/797 und insbesondere um die Prüfung der Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke anhand der RINF-Anwendung zu ermöglichen, sollten Daten, die sich auf neue, in dieser Verordnung festgelegte Kennwerte beziehen, rechtzeitig erfasst und in das Infrastrukturregister eingetragen werden. Die RINF-Anwendung sollte spätestens zum Beginn der Anwendung dieser Verordnung betriebsbereit sein, und die Daten zu den für die Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke relevanten Kennwerten sollten so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 16. Januar 2020 erhoben und eingegeben werden.

(6) Jeder Mitgliedstaat sollte eine nationale Registerstelle bestimmen, die für die Koordinierung der Datenübertragung und die regelmäßige Datenaktualisierung seines Infrastrukturregisters zuständig ist.

(7) Die Infrastrukturbetreiber sollten Daten über ihr Netz erheben und sicherstellen, dass die an die Registerstellen übermittelten Daten vollständig, konsistent und korrekt sind und dem aktuellen Stand entsprechen.

(8) Die Weiterentwicklung der RINF-Anwendung sollte die Prüfung der Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke sowie die Erstellung des Streckenbuchs mit Informationen aus der RINF-Anwendung erleichtern. Die Agentur sollte den Nutzen und die Kosten der Einführung von Zusatzmodulen für die RINF-Anwendung bewerten und diese gegebenenfalls implementieren.

(9) Die Agentur sollte einen Anwendungsleitfaden aufstellen, in dem die Anforderungen dieser Verordnung beschrieben und wenn nötig erläutert werden. Die Leitlinien sollten aktualisiert, veröffentlicht und der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich gemacht werden.

(10) Am 27. Juli 2018 hat die Agentur eine Empfehlung zu den gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister zur Aktualisierung der Funktionen des Infrastrukturregisters nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/797 abgegeben.

(11) Der Durchführungsbeschluss 2014/880/EU sollte daher aufgehoben werden.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gemeinsame Spezifikationen für das Infrastrukturregister 23

(1) Die gemeinsamen Spezifikationen für das Infrastrukturregister nach Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797 sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

(2) Jeder Mitgliedstaat weist die Infrastrukturbetreiber an, die Parameterwerte seines Eisenbahnnetzes in einer elektronischen Anwendung zu erfassen, die den gemeinsamen Spezifikationen dieser Verordnung entspricht.

Artikel 2 Infrastrukturregister-Anwendung 23

(1) Die Agentur richtet als zentralen Zugangspunkt für die Veröffentlichung von Informationen über die Infrastrukturen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine webgestützte Anwendung (im Folgenden "RINF-Anwendung") ein und pflegt diese.

(2) Die RINF-Anwendung wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung eingerichtet.

(3) Die Agentur stellt sicher, dass die RINF-Anwendung spätestens am 16. Juni 2019 betriebsbereit ist.

(4) Jeder Infrastrukturbetreiber stellt sicher, dass die erforderlichen Daten für sein Netz erfasst und bis zu den in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Daten in die RINF-Anwendung eingegeben werden.

(5) Jeder Infrastrukturbetreiber stellt sicher, dass die Daten in der RINF-Anwendung gemäß Artikel 5 stets aktuell sind.

(6) (6) Die Agentur richtet eine Gruppe aus Vertretern der Infrastrukturbetreiber ein, die die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die RINF-Anwendung koordiniert, überwacht und unterstützt. Diese Gruppe unterstützt zudem die künftige Entwicklung dieser Verordnung. Die gemäß Artikel 5 benannten Nationalen Registerstellen sind im Einklang mit ihren Aufgaben und ihrem Tätigkeitsbereich zur Teilnahme berechtigt. Gegebenenfalls lädt die Agentur Sachverständige und Vertretungsorgane ein.

Artikel 3 Übergangsbestimmungen

(1) Es gelten weiterhin die im Durchführungsbeschluss 2014/880/EU festgelegten und im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Fristen für die Dateneingabe in das Infrastrukturregister.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Agentur stellen sicher, dass die Daten, die gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/880/EU erfasst und in das Infrastrukturregister eingegeben wurden, weiterhin zur Verfügung stehen und über die RINF-Anwendung zugänglich sind.

Artikel 4 Datenübermittlung und -aktualisierung 23

(1) Die Infrastrukturbetreiber übermitteln Daten direkt an die RINF-Anwendung, sobald diese verfügbar sind. Die Infrastrukturbetreiber gewährleisten die Richtigkeit, Vollständigkeit, Kohärenz und Aktualität der übermittelten Daten.

(2) Die Infrastrukturbetreiber stellen im Infrastrukturregister alle Informationen über Infrastrukturen zur Verfügung, die neu in Betrieb genommen, aufgerüstet oder erneuert werden, und zwar vor ihrer Inbetriebnahme.

Artikel 5 Nationale Registerstelle 23

Die Mitgliedstaaten können eine nationale Registerstelle benennen, die als Kontaktstelle zwischen der Agentur und den Infrastrukturbetreibern fungiert, um die Infrastrukturbetreiber in ihrem Hoheitsgebiet zu unterstützen und zu koordinieren, sofern dadurch die Datenverfügbarkeit im Sinne von Artikel 4 nicht gefährdet wird.

Artikel 6 Weiterentwicklung 23

(1) Die Agentur aktualisiert die RINF-Anwendung bis zum 15. Dezember 2024, um

  1. eine Teilaktualisierung der Daten zu ermöglichen, die den geänderten Parameter(n) entsprechen, damit die Infrastrukturbetreiber die relevanten geänderten Informationen aktualisieren können, sobald sie verfügbar sind,
  2. die Routing-Berechnung im Netz durch eine Mikroebenen-Beschreibung weiter anzupassen;
  3. den Eisenbahnunternehmen eine gezielte Benachrichtigung über Änderungen in der RINF-Anwendung in Bezug auf das/die Netz(e), für das/die sie sich registriert haben, um Informationen diesbezüglich zu erhalten, und um dem Infrastrukturbetreiber eine Systembestätigung bereitzustellen;
  4. die Definition, Modellierung und Umsetzung von Gültigkeitsdaten vorzuschlagen, um den Anwendungsfällen gerecht zu werden;
  5. Location für die Infrastrukturbeschreibung an Location anzupassen, die in der Union für den Informationsaustausch in Telematikanwendungen genutzt werden,
  6. die den Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung stehenden Infrastrukturbeschreibungen zur Art der Infrastruktur (Teil der Schienennetz-Nutzungsbedingungen 3) und zu den technischen Merkmalen der Eisenbahnserviceeinrichtungen 4 zu integrieren.

(2) Die Weiterentwicklung der RINF-Anwendung kann zur Schaffung eines Datensystems führen, das in alle elektronischen Informationsflüsse in Bezug auf das Eisenbahnnetz der Union einfließt.

Artikel 7 Leitfaden zur Anwendung der gemeinsamen Spezifikationen

Die Agentur veröffentlicht spätestens bis zum 16. Juni 2019 einen Leitfaden zur Anwendung der gemeinsamen Spezifikationen für das Infrastrukturregister (Anwendungsleitfaden). Die Agentur hält diesen Anwendungsleitfaden auf aktuellem Stand. Der Anwendungsleitfaden enthält für jeden Kennwert einen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität.

Artikel 7a ERA-Vokabular 23

ERA-Vokabular" bezeichnet ein von der Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 herausgegebenes technisches Dokument, in dem die von Menschen und Maschinen lesbaren Datendefinitionen und -darstellungen sowie damit verknüpfte Qualitäts- und die Genauigkeitsanforderungen für jedes Datenelement (Ontologie) des Eisenbahnsystems festgelegt werden.

Die Agentur stellt sicher, dass das ERA-Vokabular gepflegt wird, um regulatorische und technische Entwicklungen, die das Eisenbahnsystem betreffen, zu berücksichtigen.

Artikel 8 Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss 2014/880/EU wird aufgehoben.

Artikel 9 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Juni 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2019

1) ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 44.

2) Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission (ABl. L 356 vom 12.12.2014 S. 489).

3) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung) (ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 32).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen (C(2017) 7692) (ABl. L 307 vom 23.11.2017 S. 1)

.

Anhang 23

1. Technischer Anwendungsbereich

Diese Spezifikationen betreffen Daten zu den folgenden strukturellen Teilsystemen des Eisenbahnsystems der Europäischen Union:

  1. Teilsystem "Infrastruktur",
  2. Teilsystem "Energie" und
  3. Teilsystem "streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung".

2. Zweck

Der Hauptzweck des Infrastrukturregisters besteht in der Darstellung transparenter Eigenschaften des Netzes und der Nutzung als Referenzdatenbank.

2.1. Vom Infrastrukturregister unterstützte Prozesse

Das Infrastrukturregister unterstützt folgende Prozesse:

  1. Prüfung vor der Nutzung genehmigter Fahrzeug gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2016/797;
  2. Auslegung mobiler Teilsysteme;
  3. Prüfung der Machbarkeit von Zugverkehrsdiensten;
  4. Veröffentlichung von Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art gemäß Artikel 14 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2016/797;
  5. Prüfung der technischen Kompatibilität zwischen ortsfesten Einrichtungen gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797;
  6. Überwachung der Fortschritte bei der Herstellung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union;
  7. Erstellung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen in Bezug auf die Art der Infrastruktur;
  8. Erstellung des in Anlage D2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 genannten Streckenbuchs gemäß Artikel 6 Absatz 2;
  9. Wiederverwendung der Infrastrukturregister-Daten in anderen IT-Tools.

2.2. Besondere Anforderungen für das Infrastrukturregister

Das Infrastrukturregister

  1. liefert die Kennwerte zur Prüfung der technischen Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke;
  2. liefert relevante Daten zur Bestimmung der Infrastrukturmerkmale für die beabsichtigte Verwendung sowie zur Erleichterung der Auslegung von Fahrzeugen und der Machbarkeitsprüfung von Zugverkehrsdiensten;
  3. ermöglicht den Mitgliedstaaten die Aufnahme von Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art in das Infrastrukturregister;
  4. liefert relevante Daten zur Erleichterung der Prüfung der technischen Kompatibilität zwischen einem ortsfesten Teilsystem und dem Netz, in das das Teilsystem integriert wird, sowie zur Überwachung der Fortschritte bei der Sicherstellung der Interoperabilität ortsfester Eisenbahnanlagen;
  5. liefert die für das Streckenbuch erforderlichen Informationen;
  6. ermöglicht die Nutzung des Infrastrukturregisters als Referenzdatenbank für die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder andere IT-Tools.

3. Gemeinsame Merkmale 23

Die in diesem Anhang beschriebenen Merkmale gelten im gesamten Eisenbahnsystem der Union als Spezifikation für ein gemeinsames Vokabular, damit

  1. die Infrastrukturbetreiber ihre Eisenbahnnetzdaten veröffentlichen können,
  2. die Eisenbahnverkehrsunternehmen und andere Infrastrukturdatennutzer auf diese Daten zuzugreifen und sie nutzen können.

3.1. Begriffsbestimmungen 23

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Streckenabschnitt" bezeichnet den Teil einer Strecke zwischen benachbarten Betriebsstellen, der aus mehreren Gleisen bestehen kann;
  2. "Betriebsstelle" bezeichnet einen Ort für Zugverkehrsdienste, an dem Zugverkehrsdienste beginnen und enden oder die Streckenführung ändern können und an dem Reisezug- oder Güterzugverkehrsdienste bereitgestellt werden; sie bezeichnet zudem jeden an Grenzen zwischen Mitgliedstaaten oder Infrastrukturbetreibern gelegenen Ort;
  3. "Ortspunkt" bezeichnet jeden bestimmten Punkt auf einem Gleis eines Streckenabschnitts, an dem sich ein Kennwert ändert;
  4. "durchgehendes Hauptgleis" bezeichnet jedes Gleis, das für Zugverkehrsbewegungen benutzt wird; Überholgleise und Ausweichstellen auf durchgehenden Gleisen oder Gleisanschlüsse, die nur für den Zugbetrieb erforderlich sind, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;
  5. "Nebengleis" bezeichnet jedes Gleis innerhalb einer Betriebsstelle, das nicht für Zugverkehrsbewegungen bestimmt ist.
  6. "Teilgruppe gemeinsamer Merkmale" bezeichnet eine Teilmenge von Elementen, die Streckenabschnitten und/oder Betriebsstellen gemein sind.

3.2. Eisenbahnnetzstruktur für das Infrastrukturregister

3.2.1. 23 Für die Zwecke des Infrastrukturregisters beschreibt jeder Infrastrukturbetreiber sein Eisenbahnnetz zumindest nach Streckenabschnitten und Betriebsstellen sowie optional anhand von Teilgruppen gemeinsamer Merkmale.

3.2.2. Einträge, die für "Streckenabschnitte" in Bezug auf die Teilsysteme "Infrastruktur", "Energie" und "streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" veröffentlicht werden sollen, werden dem Infrastrukturelement "durchgehendes Hauptgleis" zugeordnet.

3.2.3. Einträge, die für "Betriebsstellen" in Bezug auf das Teilsystem Infrastruktur veröffentlicht werden sollen, werden den Infrastrukturelementen "durchgehendes Hauptgleis" und "Nebengleis" zugeordnet.

3.3. Einträge im Infrastrukturregister

3.3.1. Die Einträge werden nach den Vorgaben in Tabelle 1 veröffentlicht.

3.3.2. In dem in Artikel 7 genannten Anwendungsleitfaden zum Infrastrukturregister wird das spezifische Format und das Verwaltungsverfahren für die in Tabelle 1 aufgeführten Daten festgelegt, die auf eine der folgenden Weisen bereitzustellen sind:

  1. Einzel- oder Mehrfachauswahl aus einer vorgegebenen Liste,
  2. Zeichenkette oder vorgegebene Zeichenkette,
  3. eine Zahl innerhalb eckiger Klammern.

3.3.3. 23 Der Kennwert ist anzugeben, wenn das entsprechende Element in dem Netz vorhanden ist, das innerhalb der in Tabelle 1 festgesetzten Fristen beschrieben wird.

Die Darstellung der Daten zu den in Tabelle 1 aufgeführten Kennwerten muss dem in Artikel 7a genannten ERA-Vokabular entsprechen, auf das in Anlage A-1 Index A verwiesen wird.

Tabelle 1 enthält alle für die Kennwerte relevanten Informationen. Wird in Tabelle 1 auf ein Dokument des Infrastrukturbetreibers verwiesen, so muss dieser gemäß Artikel 5 der Agentur das Dokument in elektronischer Form vorlegen. Die in 1.1.1.1.2.4.4, 1.1.1.1.6.4, 1.1.1.1.6.5, 1.1.1.3.7.1.3 und 1.1.1.3.11.3 genannten Dokumente müssen in zwei EU-Sprachen vorgelegt werden.

Tabelle 1 Einträge im Infrastrukturregister (RINF) 23

NummerBezeichnungDefinitionFrist für die Bereitstellung des Kennwerts
1MITGLIEDSTAAT
1.1STRECKENABSCHNITT
1.1.0.0.0Allgemeine Informationen
1.1.0.0.0.1Kennung des Infrastrukturbetreibers"Infrastrukturbetreiber" bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist.Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.0.0.0.2Nationale StreckenkennungEindeutige Streckenkennung oder eindeutige Streckennummer innerhalb des MitgliedstaatsGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.0.0.0.3Betriebsstelle am Beginn des StreckenabschnittsEindeutige Identifizierung der Betriebsstelle am Beginn des Streckenabschnitts (aufsteigende Kilometerzahl von der Anfangs-Betriebsstelle bis zur End-Betriebsstelle)Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.0.0.0.4Betriebsstelle am Ende des StreckenabschnittsEindeutige Identifizierung der Betriebsstelle am Ende des Streckenabschnitts (aufsteigende Kilometerzahl von der Anfangs-Betriebsstelle bis zur End-Betriebsstelle)Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.0.0.0.5Länge des StreckenabschnittsLänge der Strecke zwischen den Betriebsstellen am Beginn und Ende des StreckenabschnittsGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.0.0.0.6Art des StreckenabschnittsArt des Streckenabschnitts zur Angabe des Umfangs der vorgelegten Daten, der davon abhängt, ob Betriebsstellen miteinander verbunden werden, die durch Aufteilung eines großen Knotens in mehrere Betriebsstellen geschaffen wurdenGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.0.0.1Spezifische Kennwerte für Streckenbücher (spezifische technische Merkmale)
1.1.0.0.1.1Industrielle Risiken - Orte, an denen ein Ausstieg den Triebfahrzeugführer gefährden könnteWKT-Polygonform12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.0.0.1.2BetriebsspracheSprache bzw. Sprachen, die von einem Infrastrukturbetreiber für die Vermittlung von betriebs- oder sicherheitsrelevanten Meldungen zwischen dem Personal des Infrastrukturbetreibers und Eisenbahnverkehrsunternehmen verwendet wird/werden und in seinen Netzzugangsbedingungen veröffentlicht ist/sind12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.0.0.1.3BetriebsartArt des zweigleisigen Betriebs12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1DURCHGEHENDES HAUPTGLEIS
1.1.1.0.0Allgemeine Informationen
1.1.1.0.0.1GleiskennungEindeutige Gleiskennung oder eindeutige Gleisnummer innerhalb des StreckenabschnittsGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.0.0.2Normale FahrtrichtungDie normale Fahrtrichtung entspricht
  • der mit der Definition des Beginns und Endes des Streckenabschnitts vorgegebenen Richtung: (N)
  • der entgegengesetzten Richtung zur vorstehend definierten Richtung des Streckenabschnitts: (O)
  • beiden Richtungen: (B)
Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.0.0.3Streckenseitige Entfernungsangaben (Abstände, Aussehen und Aufstellung/Anbringung)[NNNN] Abstand in Metern
Aussehen - Auswahlliste
[L/R] - die Seite entlang des Gleises, auf der sich die streckenseitige Angabe befindet (links oder rechts)
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.0.1Topologische Informationen
1.1.1.0.1.1Genaue geografische BeschreibungWKT-Linienkette, die die geografische Form des Gleises darstellt12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.0.1.2Anbindung der Gleise an die BetriebsstellenDie erste Zeichenkette kennzeichnet eindeutig das mit diesem Gleis verbundene Gleis innerhalb der Betriebsstelle am Beginn.
Die zweite Zeichenkette kennzeichnet eindeutig das mit diesem Gleis verbundene Gleis innerhalb der Betriebsstelle am Ende.
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.1Teilsystem "Infrastruktur"
1.1.1.1.1Prüferklärungen für Gleise
1.1.1.1.1.1EG-Prüferklärung für Gleise über die Konformität mit den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) für das Teilsystem "Infrastruktur"Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission 1Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.1.2BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU der Kommission 2 für Gleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem "Infrastruktur"Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der KommissionGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.2Leistungskennwerte
1.1.1.1.2.1Klassifikation des Gleises im transeuropäischen Netz (TEN)Angabe des Teils des transeuropäischen Netzes, zu dem die Strecke gehörtGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.2.1.2Kennzeichnung im geografischen TEN-Informationssystem (GIS-ID)Angabe der GIS-ID des Abschnitts der TEN-V-Datenbank, zu dem das Gleis gehört1. Januar 2021
1.1.1.1.2.2StreckenklasseKlassifikation einer Strecke gemäß der TSI INFGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.2.3Teil eines SchienengüterverkehrskorridorsAngabe, ob die Strecke einem Schienengüterverkehrskorridor zugeordnet istGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.2.4BelastbarkeitKombination aus Streckenklasse und Geschwindigkeit am schwächsten Punkt des GleisesGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.2.4.1Nationale Klassifikation für die BelastbarkeitNationale Klassifikation für die Belastbarkeit16. Januar 2020
1.1.1.1.2.4.2Konformität von Bauwerken mit dem dynamischen Lastmodell HSLM ( High Speed Load Model)Für Streckenabschnitte mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von mindestens 200 km/h
Informationen zum Verfahren zur Durchführung der Prüfung der dynamischen Kompatibilität
16. Januar 2020
1.1.1.1.2.4.3Streckenkilometrierung von Bauwerken, die besondere Prüfungen erfordernLage von Bauwerken, die besondere Prüfungen erfordern16. Januar 2020
1.1.1.1.2.4.4Dokument mit den Verfahren für statische und dynamische StreckenkompatibilitätsprüfungenElektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber in zwei EU-Sprachen zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit
  • genauen Verfahren für statische und dynamische Prüfungen der Streckenkompatibilität
    oder
  • einschlägigen Informationen für die Durchführung der Prüfungen an bestimmten Bauwerken
16. Januar 2020
1.1.1.1.2.5Zulässige HöchstgeschwindigkeitNominelle betriebliche Höchstgeschwindigkeit auf der Strecke infolge der Merkmale der Teilsysteme "Infrastruktur", "Energie" und "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" in Kilometern/StundeGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.2.6TemperaturspanneTemperaturspanne für den uneingeschränkten Zugang zur Strecke gemäß europäischer NormGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.2.7HöchsthöheHöchster Punkt des Streckenabschnitts über Meereshöhe bezogen auf NAP ( Normal Amsterdam"s Peil)Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.2.8Vorliegen strenger klimatischer BedingungenStrenge klimatische Bedingungen auf der Strecke gemäß europäischer NormGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.3Trassierung
1.1.1.1.3.1.1LichtraumprofilLichtraumprofil gemäß europäischer Norm oder sonstiges örtliches Lichtraumprofil, mit unterem und oberem Teil
Im Einklang mit Abschnitt 7.3.2.2 der TSI LOC&PAS haben Streckenabschnitte im Netz des Vereinigten Königreichs (Großbritannien) möglicherweise kein Lichtraum-Bezugsprofil.
16. Januar 2020
1.1.1.1.3.1.2Streckenkilometrierung bestimmter Stellen, die besondere Prüfungen erfordernLage bestimmter Stellen, die wegen Abweichungen von dem in 1.1.1.1.3.1.1 genannten Lichtraumprofil besondere Prüfungen erfordern16. Januar 2020
1.1.1.1.3.1.3Dokument mit den Querschnitten der bestimmten Stellen, die besondere Prüfungen erfordernElektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit den Querschnitten der bestimmten Stellen, die wegen Abweichungen von dem in 1.1.1.1.3.1.1 genannten Lichtraumprofil besondere Prüfungen erfordern. Dem Dokument mit dem Querschnitt können gegebenenfalls Hinweise für die Prüfung der bestimmten Stelle beigefügt werden.16. Januar 2020
1.1.1.1.3.4Standard-Profilnummer für Wechselbehälter im kombinierten VerkehrKodierung für den kombinierten Verkehr mit Wechselbehältern (für alle Güter- und Mischverkehrsstrecken) gemäß der in Anlage A-1 Index B genannten SpezifikationBis spätestens 16. März 2019 für TEN-Strecken (1.1.1.1.2.1)
Für Strecken außerhalb des TEN (1.1.1.1.2.1), wenn noch keine Daten übermittelt wurden, auf begründeten Antrag:
- wenn Daten verfügbar sind, Veröffentlichung der Kodifizierung einen Monat nach Beantragung
- wenn keine Daten verfügbar und Feldmessungen erforderlich sind, Veröffentlichung der Kodifizierung ein Jahr nach Beantragung
1.1.1.1.3.5Standard-Profilnummer für Sattelanhänger im kombinierten VerkehrKodierung für den kombinierten Verkehr mit Sattelanhängern (für alle Güter- und Mischverkehrsstrecken) gemäß der in Anlage A-1 Index B genannten SpezifikationBis spätestens 16. März 2019 für TEN-Strecken (1.1.1.1.2.1)
Für Strecken außerhalb des TEN (1.1.1.1.2.1), wenn noch keine Daten übermittelt wurden, auf begründeten Antrag:
  • wenn Daten verfügbar sind, Veröffentlichung der Kodifizierung einen Monat nach Beantragung
  • wenn keine Daten verfügbar und Feldmessungen erforderlich sind, Veröffentlichung der Kodifizierung ein Jahr nach Beantragung
1.1.1.1.3.5.1Spezifische InformationenRelevante Informationen des Infrastrukturbetreibers in Bezug auf die Trassierung1. Januar 2021
1.1.1.1.3.6LängsneigungsprofilAbfolge der Längsneigungswerte und Angabe der Orte, an denen sich die Längsneigung ändertGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.3.7MindestbogenhalbmesserHalbmesser des kleinsten horizontalen Bogens des Gleises in MeternGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.3.8Standard-Profilnummer für Container im kombinierten VerkehrKodierung für den kombinierten Verkehr mit Containern (für alle Güter- und Mischverkehrsstrecken) gemäß der in Anlage A-1 Index B genannten Spezifikation12 Monate nach Annahme des Leitfadens zu Artikel 7 für TEN-Strecken (1.1.1.1.2.1)
Für Strecken außerhalb des TEN (1.1.1.1.2.1), wenn noch keine Daten übermittelt wurden, auf begründeten Antrag:
  • wenn Daten verfügbar sind, Veröffentlichung der Kodifizierung einen Monat nach Beantragung
  • wenn keine Daten verfügbar und Feldmessungen erforderlich sind, Veröffentlichung der Kodifizierung ein Jahr nach Beantragung
1.1.1.1.3.9Standard-Profilnummer für Abrollcontainer im kombinierten VerkehrKodierung für den kombinierten Verkehr mit Abrollcontainern (für alle Güter- und Mischverkehrsstrecken) gemäß der in Anlage A-1 Index B genannten Spezifikation12 Monate nach Annahme des Leitfadens zu Artikel 7 für TEN-Strecken (1.1.1.1.2.1)
Für Strecken außerhalb des TEN (1.1.1.1.2.1), wenn noch keine Daten übermittelt wurden, auf begründeten Antrag:
  • wenn Daten verfügbar sind, Veröffentlichung der Kodifizierung einen Monat nach Beantragung
  • wenn keine Daten verfügbar und Feldmessungen erforderlich sind, Veröffentlichung der Kodifizierung ein Jahr nach Beantragung
1.1.1.1.4Gleiskennwerte
1.1.1.1.4.1NennspurweiteWert in Millimetern zur Angabe der SpurweiteGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.4.2ÜberhöhungsfehlbetragMaximaler Überhöhungsfehlbetrag in Millimetern, definiert als Differenz zwischen der tatsächlichen Überhöhung und einer höheren Ausgleichsüberhöhung, für die die Strecke ausgelegt istGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.4.3SchienenneigungNeigung des Kopfes einer im Gleis verlegten Schiene gegenüber der LaufflächeGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.4.4Schotter vorhandenAngabe, ob der Gleisbau mit im Schotter eingebetteten Bahnschwellen erfolgt istGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.5Weichen und Kreuzungen
1.1.1.1.5.1TSI-Konformität der Betriebswerte für Weichen und KreuzungenWeichen und Kreuzungen werden gemäß den in TSI spezifizierten Betriebsgrenzwerten instandgehaltenGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.5.2Radmindestdurchmesser für feste DoppelherzstückeDie maximal zulässige Herzstücklücke einer festen stumpfen Kreuzung beruht auf einem in Millimetern angegebenen Radmindestdurchmesser im Betrieb.Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.6Gleislagestabilität gegenüber einwirkenden Lasten
1.1.1.1.6.1Maximale ZugverzögerungGrenzwert für die Gleislagestabilität in Längsrichtung, angegeben als höchstzulässige Zugverzögerung in Metern pro Sekunde zum QuadratGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.6.2Einsatz von WirbelstrombremsenAngabe der Einschränkungen für den Einsatz von WirbelstrombremsenGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.6.3Einsatz von MagnetschienenbremsenAngabe der Einschränkungen für den Einsatz von MagnetschienenbremsenGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.6.4Dokument mit den Bedingungen für den Einsatz von WirbelstrombremsenElektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber in zwei EU-Sprachen zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit den Bedingungen für den Einsatz von Wirbelstrombremsen (1.1.1.1.6.2)16. Januar 2020
1.1.1.1.6.5Dokument mit den Bedingungen für den Einsatz von MagnetschienenbremsenElektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber in zwei EU-Sprachen zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit den Bedingungen für den Einsatz von Magnetschienenbremsen (1.1.1.1.6.3)16. Januar 2020
1.1.1.1.7Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz
1.1.1.1.7.1Einsatz von Spurkranzschmierung verbotenAngabe, ob die Nutzung von fahrzeugseitigen Einrichtungen zur Spurkranzschmierung verboten istGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.7.2Schienengleiche Bahnübergänge vorhandenAngabe, ob schienengleiche Bahnübergänge (auch Fußgängerübergänge) auf dem Streckenabschnitt vorhanden sindGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.7.3In der Nähe von Bahnübergängen erlaubte BeschleunigungGrenzwert für die Beschleunigung des Zuges, falls er in der Nähe eines Bahnübergangs hält oder wieder Fahrt aufnimmt, angegeben als spezifische ReferenzbeschleunigungskurveGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.7.4Streckenseitige Heißläuferortungsanlage (HOA) vorhandenStreckenseitige HOA vorhanden16. Januar 2020
1.1.1.1.7.5Streckenseitige HOA ist TSI-konformSpeziell für das französische, das italienische und das schwedische Netz:
Streckenseitige Heißläuferortungsanlage (HOA) ist TSI-konform
16. Januar 2020
1.1.1.1.7.6Kennung der streckenseitigen HOASpeziell für das französische, das italienische und das schwedische Netz:
Kennung der streckenseitigen Heißläuferortungsanlage, falls streckenseitige HOA nicht TSI-konform ist
16. Januar 2020
1.1.1.1.7.7Generation der streckenseitigen HOASpeziell für das französische, das italienische und das schwedische Netz:
Generation der streckenseitigen Heißläuferortungsanlage (HOA)
16. Januar 2020
1.1.1.1.7.8Streckenkilometrierung der streckenseitigen HOASpeziell für das französische, das italienische und das schwedische Netz:
Lage der streckenseitigen Heißläuferortungsanlage, falls streckenseitige HOA nicht TSI-konform ist
16. Januar 2020
1.1.1.1.7.9Messrichtung der streckenseitigen HOASpeziell für das französische, das italienische und das schwedische Netz:
Messrichtung der streckenseitigen Heißläuferortungsanlage, falls streckenseitige HOA nicht TSI-konform ist
Bei Messrichtung in
  • der mit der Definition des Beginns und Endes des Streckenabschnitts vorgegebenen Richtung: (N)
  • der entgegengesetzten Richtung zur vorstehend definierten Richtung des Streckenabschnitts: (O)
  • beiden Richtungen: (B)
16. Januar 2020
1.1.1.1.7.10Rote Leuchten (Dauerlicht) erforderlichAbschnitte auf denen zwei rote Leuchten (Dauerlicht) gemäß der TSI OPE erforderlich sind1. Januar 2021
1.1.1.1.7.11Gehört zu einer leiseren EisenbahnstreckeGehört nach Artikel 5b der TSI NOI zu einer "leiseren Eisenbahnstrecke"1. Januar 2021
1.1.1.1.7.12Verwendung reflektierender Schilder zulässigAbschnitte, in denen die Verwendung reflektierender Schilder in Schienengüterverkehrskorridoren zulässig ist, um vorrangig derzeitige Engpässe zu beseitigen Sonderfall für Belgien, Frankreich, Italien, Portugal und Spanien bis zum 1.1.202612 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.1.7.12.1Bedingungen für die Verwendung reflektierender SchilderEinzelheiten etwaiger Bedingungen für die Verwendung reflektierender Schilder in Güterverkehrskorridoren Sonderfall für Portugal und Spanien bis zum 1.1.2025 und Belgien und Frankreich bis zum 1.1.202612 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.1.8Tunnel
1.1.1.1.8.1Kennung des Infrastrukturbetreibers"Infrastrukturbetreiber" bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist.Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.8.2TunnelkennungEindeutige Tunnelkennung oder eindeutige Nummer innerhalb des MitgliedstaatsGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.8.3TunnelbeginnGeografische Koordinaten in Dezimalgrad und Streckenkilometerangabe am Beginn eines TunnelsGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.8.4TunnelendeGeografische Koordinaten in Dezimalgrad und Streckenkilometerangabe am Ende eines TunnelsGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.8.5EG-Prüferklärung über die Konformität mit den TSI für EisenbahntunnelEindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der KommissionGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.8.6BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU der Kommission) über die Konformität mit den TSI für EisenbahntunnelEindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der KommissionGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.8.7TunnellängeLänge des Tunnels in Metern von der Tunneleinfahrt bis zur TunnelausfahrtGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.8.8QuerschnittKleinster tatsächlicher Querschnitt des Tunnels in QuadratmeternGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.8.8.1Konformität des Tunnels mit der TSI INFKonformität des Tunnels mit der TSI INF bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit1. Januar 2021
1.1.1.1.8.8.2Dokument des Infrastrukturbetreibers mit genauer Beschreibung des TunnelsElektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit genauer Beschreibung des Lichtraumprofils und der Geometrie des Tunnels1. Januar 2021
1.1.1.1.8.9Notfallplan vorhandenAngabe, ob ein Notfallplan vorhanden istGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.8.10Erforderliche Brandkategorie von FahrzeugenReisezug-Brandkategorie gemäß Abschnitt 4.1.4 der TSI LOC&PASGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.8.11Erforderliche nationale Brandkategorie von FahrzeugenKategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum weiter betrieben werden kannGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.8.12Vorhandensein von FluchtwegenAngabe zum Vorhandensein von Fluchtwegen12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.1.8.12.1Lage der FluchtwegeKilometerpunkt am Beginn des Fluchtwegs und Länge in m; Angaben für jede Ortsangabe wiederholen12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.1.8.13Vorhandensein von Evakuierungs- und RettungspunktenAngabe zum Vorhandensein von Evakuierungs- und Rettungspunkten12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.1.8.13.1Lage von Evakuierungs- und RettungspunktenKilometerpunkt am Beginn des Evakuierungs- und Rettungspunkts und Länge in m; Angaben für jede Ortsangabe wiederholen12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.2Teilsystem "Energie"
1.1.1.2.1Prüferklärungen für Gleise
1.1.1.2.1.1EG-Prüferklärung für Gleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem "Energie"Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der KommissionGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.1.2BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU) für Gleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem "Energie"Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der KommissionGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.2Fahrleitungsanlage
1.1.1.2.2.1.1Art der FahrleitungsanlageAngabe der Art der FahrleitungsanlageGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.2.1.2Energieversorgungssystem (Spannung und Frequenz)Angabe des Fahrstromversorgungssystems (Nennspannung und -frequenz)Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.2.1.3Umax2 für das französische NetzHöchste nicht permanente Spannung (Umax2) für Frankreich auf Strecken, bei denen Werte nicht der in Anlage A-2 Index 1 genannten Spezifikation entsprechen16. Januar 2020
1.1.1.2.2.2Maximale Stromaufnahme der ZügeAngabe der maximal zulässigen Stromaufnahme der Züge in Ampere (A)Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.2.3Maximale Stromaufnahme bei Stillstand je StromabnehmerAngabe der maximal zulässigen Stromaufnahme der Züge bei Stillstand in Ampere (A)Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 für DC-Systeme,
30. Juni 2024 für AC-Systeme
1.1.1.2.2.4Nutzbremsung erlaubtAngabe, ob Nutzbremsung erlaubt ist, nicht erlaubt ist oder unter bestimmten Bedingungen erlaubt istGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.2.4.1Bestimmungen zur NutzbremsungName und/oder Referenz des Dokuments mit den Bedingungen für die Nutzbremsung12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.2.2.5Maximale FahrdrahthöheAngabe der maximalen Fahrdrahthöhe in MeternGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.2.6MindestfahrdrahthöheAngabe der Mindestfahrdrahthöhe in MeternGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.3Stromabnehmer
1.1.1.2.3.1Zulässige TSI-konforme StromabnehmerwippenAngabe TSI-konformer Stromabnehmerwippen, die verwendet werden dürfenGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.3.2Andere zulässige StromabnehmerwippenAngabe von Stromabnehmerwippen, die verwendet werden dürfenGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.3.3Anforderungen bezüglich der Zahl der angehobenen Stromabnehmer und deren Abstand voneinander bei vorgegebener GeschwindigkeitAngabe der zulässigen Höchstzahl der angehobenen Stromabnehmer je Zug und des Mindestabstands der Mittellinien benachbarter Stromabnehmerwippen in Metern bei vorgegebener GeschwindigkeitGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.3.4Zulässiger SchleifstückwerkstoffAngabe, welche Schleifstückwerkstoffe verwendet werden dürfenGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.4Phasentrennstrecken
1.1.1.2.4.1.1PhasentrennungAngabe, ob Phasentrennung vorhanden ist, sowie der erforderlichen AngabenGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.4.1.2Angaben zur PhasentrennungAngabe mehrerer erforderlicher Daten zur PhasentrennungGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.4.2.1SystemtrennungAngabe, ob eine Systemtrennung vorhanden istGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.4.2.2Angaben zur SystemtrennungAngabe mehrerer erforderlicher Daten zur SystemtrennungGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.4.3Abstand zwischen Signalschild und PhasentrennungsendeSpeziell für die Prüfung der Streckenkompatibilität im französischen Netz
Abstand zwischen dem Signalschild, das dem Triebfahrzeugführer nach dem Passieren der Phasentrennung das "Anheben des Stromabnehmers" oder das "Schließen des Leistungstrennschalters" erlaubt, und dem Ende des Phasentrennungsabschnitts
16. Januar 2020
1.1.1.2.5Anforderungen an Fahrzeuge
1.1.1.2.5.1Strom- oder Leistungsbegrenzung an Bord erforderlichAngabe, ob eine fahrzeugseitige Strom- oder Leistungsbegrenzungsfunktion erforderlich istGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.5.2Zulässige KontaktkraftAngabe der zulässigen Kontaktkraft in NewtonGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.5.3Automatische Stromabnehmersenkeinrichtung erforderlichAngabe, ob am Fahrzeug eine automatische Absenkeinrichtung vorhanden sein mussGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.5.4Dokument mit Beschränkungen hinsichtlich der Leistungsaufnahme bestimmter elektrischer TriebfahrzeugeName und/oder Referenz des Dokuments mit den Beschränkungen hinsichtlich der Leistungsaufnahme bestimmter elektrischer Triebfahrzeuge12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.2.5.5Dokument mit Beschränkungen hinsichtlich der Position von Mehrsystem-Triebfahrzeugen zur Trennung von der FahrleitungName und/oder Referenz des Dokuments mit den Beschränkungen hinsichtlich der Position von Mehrsystem-Triebfahrzeugen zur Trennung von der Fahrleitung12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung"
1.1.1.3.1Prüferklärungen für Gleise
1.1.1.3.1.1EG-Prüferklärung für Gleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung"Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der KommissionGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.1.2Erforderliche ETCS-Fehlerkorrekturen für das fahrzeugseitige SystemListe der unannehmbaren Fehler, die das Netz des Infrastrukturbetreibers betreffen und im fahrzeugseitigen System gemäß Abschnitt 7.2.10.3 (Spezifikationspflege) der TSI ZZS behoben werden müssen12 Monate nach Inkrafttreten der TSI ZZS und zumindest 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2TSI-konformes Zugsicherungssystem (ETCS)
1.1.1.3.2.1Level des Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystems (ETCS)ETCS-Anwendungsstufe hinsichtlich der streckenseitigen AusrüstungGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.2.2ETCS-BaselineStreckenseitig installierte ETCS-BaselineGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.2.3ETCS-Infill-Funktion für Streckenzugang notwendigAngabe, ob Infill aus Sicherheitsgründen für den Zugang zur Strecke erforderlich istGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.2.4Streckenseitig installierte ETCS-Infill-FunktionAngaben zu installierter streckenseitiger Ausrüstung, die Infill-Informationen leitungsgebunden oder mittels des Global System for Mobile Communication - Railways (GSM-R) für Level-1-Installationen übertragen kannGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.2.5ETCS-Paket 44 für nationale Anwendung implementiertAngabe, ob Daten für nationale Anwendungen zwischen Gleis und Zug übertragen werdenGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.2.6Betriebsbeschränkungen oder -bedingungen vorhandenAngabe, ob Beschränkungen oder Bedingungen aufgrund einer Teilkonformität mit der TSI ZZS vorhanden sindGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.2.8Fahrzeugseitige Bestätigung (nicht vom Triebfahrzeugführer) der Zugintegrität für Streckenzugang notwendigAngabe, ob eine fahrzeugseitige Bestätigung der Zugintegrität aus Sicherheitsgründen für den Zugang zur Strecke erforderlich ist16. Januar 2020
1.1.1.3.2.9ETCS-SystemkompatibilitätETCS-Anforderungen zum Nachweis der technischen Kompatibilität16. Januar 2020
1.1.1.3.2.10ETCS M_VersionETCS M_Version gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation1. Januar 2021
1.1.1.3.2.11Fahrzeugseitige Information der sicheren Länge des Fahrzeugverbands, die für den Zugang zur Strecke erforderlich ist, und Sicherheitsintegritätsstufe (SIL)Angabe, ob fahrzeugseitige Informationen über die sichere Länge des Fahrzeugverbands aus Sicherheitsgründen für den Zugang zur Strecke erforderlich sind, und die erforderliche Sicherheitsintegritätsstufe ( Safety Integrity Level, SIL)12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.12Auslegung der streckenseitigen ETCS-Ausrüstung für die Übertragung der StreckenparameterGemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation.
Wenn die streckenseitige Ausrüstung keine Streckenparameter bereitstellt, muss der Triebfahrzeugführer in anderer Weise über diese Bedingungen informiert werden.
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.12.1Streckenparameter, die übertragen werden könnenGemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.13Im streckenseitigen ETCS ist ein Verfahren für Bahnübergänge oder eine gleichwertige Lösung implementiertWenn in der streckenseitigen Ausrüstung keine Lösung für defekte Bahnübergänge (die normalerweise durch ein technisches System geschützt werden) implementiert ist, müssen die Triebfahrzeugführer andere Anweisungen befolgen12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.14Überhöhungsfehlbetrag fließt in grundlegende statische Geschwindigkeitsprofile (SSP) einWichtige Angabe für Triebfahrzeugführer von Zügen mit einem schlechteren (niedrigeren) tolerierten Überhöhungsfehlbetrag als demjenigen, für den das streckenseitige ETCS statische Geschwindigkeitsprofile (SSP) bereitstellt, in Verbindung mit 1.1.1.3.2.14.1.
Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.14.1Andere Zugkategorien nach Überhöhungsfehlbetrag, für die das streckenseitige ETCS konfiguriert ist, statische Geschwindigkeitsprofile (SSP) bereitzustellenWichtige Angabe für Triebfahrzeugführer von Zügen mit einem schlechteren (niedrigeren) tolerierten Überhöhungsfehlbetrag als demjenigen, für den das streckenseitige ETCS statische Geschwindigkeitsprofile (SSP) bereitstellt, in Verbindung mit 1.1.1.3.2.14.
Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.15Gründe, aus denen eine ETCS-Zentrale (RBC) einen Zug zurückweisen kannListe der Fälle in Abhängigkeit von Systemauslegungsentscheidungen des Infrastrukturbetreibers gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.16Nationale ETCS-Werte
1.1.1.3.2.16.1D_NVROLLKennwert, der vom fahrzeugseitigen ETCS verwendet wird, um die Entfernung zu überwachen, die mit Wegrollschutz und Rückfahrschutz gefahren werden darf, in Metern.
Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.16.2Q_NVEMRRLS -Angabe, ob die Auslösung einer Zwangs- oder Notbremsung, die nicht infolge eines Trips erfolgt ist, annulliert werden kann, sobald der Grund dafür nicht mehr besteht oder nachdem der Zug vollständig zum Stillstand gekommen ist.
Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.16.3V_NVALLOWOVTRP -Geschwindigkeitsbegrenzung, bis zu der ein Triebfahrzeugführer die Funktion "Override" wählen darf, in km/h.
Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.16.4V_NVSUPOVTRP -Begrenzung der Überbrückungsgeschwindigkeit, die überwacht werden muss, wenn die Funktion "Override" aktiv ist, in km/h.
Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.16.5D_NVOVTRPHöchstentfernung für das Fahren mit "Override" nach einem Train Trip in Metern.
Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.16.6T_NVOVTRP -Höchstdauer für das Fahren mit "Override" nach einem Train Trip in Sekunden.
Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.16.7D_NVPOTRP -Höchstentfernung für das Rückwärtsfahren in der Betriebsart "Post Trip" in Metern.
Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.16.8T_NVCONTACT -Höchstdauer ohne sichere Nachricht von der ETCS-Zentrale (RBC) bevor der Zug reagiert, in Sekunden.
Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.16.9M_NVCONTACT -Reaktion des fahrzeugseitigen Systems bei Ablaufen von T_NVCONTACT.
Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.16.10M_NVDERUN -Eingabe der Triebfahrzeugführer-ID während der Fahrt erlaubt. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.16.11Q_NVDRIVER_ADHES -Angabe, ob der Triebfahrzeugführer die vom fahrzeugseitigen ETCS zur Berechnung der Bremskurven verwendete Haftreibung ändern darf.
Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.16.12Q_NVSBTSMPERMGenehmigung zur Verwendung der Betriebsbremse bei Überwachung der Zielgeschwindigkeit12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.16.13Für das Bremsmodell verwendete nationale WerteEine Reihe von Parametern für die Anpassung der vom fahrzeugseitigen ETCS berechneten Bremskurven an die vom Infrastrukturbetreiber vorgeschriebene(n) Genauigkeit, Leistung und Sicherheitsmargen.
Kopiert den Inhalt von Paket 3 oder Paket 203 gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.17ID und Telefonnummer der ERTMS/ETCS-Zentrale (RBC)Eindeutige Kennung der ETCS-Zentrale (RBC) (NID_C+NID_RBC) und Rufnummer (NID_RADIO) gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.18Große MetallmasseAngabe, ob es in der Nähe des Standorts eine große Metallmasse gibt, die das Auslesen von Balisen durch das fahrzeugseitige System stören könnte12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.19Funktionen der ETCS-Systemversion 2.2 oder 3.0, die in den nächsten fünf Jahren erforderlich sindListe der Funktionen der ETCS-Systemversion 2.2 oder 3.0, die in den nächsten fünf Jahren gemäß Abschnitt 6.1.1.2 der TSI ZZS und Anlage G erforderlich sind12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.3TSI-konformer Funk (RMR)
1.1.1.3.3.1GSM-R-VersionSpezifikation der funktionalen Anforderungen (FRS) und Spezifikation der Systemanforderungen (SRS) für GSM-R gemäß der in Anlage A-1 Index E bzw. Index F genannten Spezifikation, Versionsnummer des streckenseitig installierten GSM-RGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.3.2Anzahl der aktiven GSM-R-Mobilfunkgeräte (EDOR) oder gleichzeitigen Kommunikationssitzungen an Bord für ETCS-Level 2, die für RBC-Übergaben ohne Betriebsunterbrechung erforderlich sindAnzahl der gleichzeitigen Kommunikationssitzungen an Bord für ETCS-Level 2, die für einen reibungslosen Zugbetrieb erforderlich sind. Dies betrifft Kommunikationssitzungen mithilfe der ETCS-Zentrale (RBC). Nicht sicherheitskritisch und für die Interoperabilität nicht relevant.Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.3.3Optionale GSM-R-FunktionenEinsatz optionaler GSM-R-Funktionen, die den Betrieb auf der Strecke verbessern könnten. Sie dienen nur der Information und sind kein Kriterium für den Netzzugang.Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.3.3.1Zusätzliche Angaben zu den NetzmerkmalenZusätzliche Angaben zu den Netzmerkmalen oder entsprechendes Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, z.B.: Interferenzniveau, das zur Empfehlung einer zusätzlichen fahrzeugseitigen Sicherung führt1. Januar 2021
1.1.1.3.3.3.2GPRS für ETCSAngabe, ob GPRS für ETCS verwendet werden kann1. Januar 2021
1.1.1.3.3.3.3GPRS-AnwendungsbereichAngabe des Bereichs, in dem GPRS für das ETCS verwendet werden kann1. Januar 2021
1.1.1.3.3.4Verwendung der Gruppe 555 für GSM-RAngabe, ob die Gruppe 555 verwendet wird16. Januar 2020
1.1.1.3.3.5GSM-R-Netze, für die eine Roaming-Vereinbarung vorliegtListe der GSM-R-Netze, für die eine Roaming-Vereinbarung vorliegt16. Januar 2020
1.1.1.3.3.6GSM-R-Roaming in öffentlichen Netzen vorhandenRoaming im öffentlichen Netz vorhanden
Falls ja, unter Kennwert 1.1.1.3.3.7 die Bezeichnung des öffentlichen Netzes angeben
1. Januar 2021
1.1.1.3.3.7Einzelheiten zum GSM-R-Roaming in öffentlichen NetzenSofern Roaming in öffentlichen Netzen konfiguriert ist, geben Sie bitte an, für welche Netze, für welche Nutzer und in welchen Gebieten.1. Januar 2021
1.1.1.3.3.8Keine GSM-R-AbdeckungAngabe, ob eine GSM-R-Abdeckung besteht oder nicht1. Januar 2021
1.1.1.3.3.9Kompatibilität des Zugfunksystems (Sprache)Funkanforderungen zum Nachweis der technischen Kompatibilität (Sprache)16. Januar 2020
1.1.1.3.3.10Kompatibilität des Zugfunksystems (Daten)Funkanforderungen zum Nachweis der technischen Kompatibilität (Daten)16. Januar 2020
1.1.1.3.3.11GSM-R-Netz ist so konfiguriert, dass es die erzwungene Deregistrierung einer Funktionsrufnummer durch einen anderen Triebfahrzeugführer erlaubtDieses Funktionsmerkmal bestimmt die geltenden Betriebsvorschriften für Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter in Bezug auf den Umgang mit Fahrzeugfunkgeräten, die unter falschen Nummern registriert sind12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.3.12Funknetz-IDEindeutige Kennung des GSM-R-Netzes, bei dem sich die anrufende Mobilfunkstation registrieren muss, gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.4Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen anhand von Frequenzbändern definiert
1.1.1.3.4.1Vollständig TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage vorhandenAngabe, ob eine vollständig mit der TSI ZZS konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage installiert istGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.7.1.1Art der Zugortungs-/GleisfreimeldeanlageAngabe der Arten von installierten Zugortungs-/GleisfreimeldeanlagenGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.4.2Zur Zugortung/Gleisfreimeldung verwendete FrequenzbänderFrequenzbänder für das Frequenzmanagement der Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen gemäß der in Anlage A-1 Index D genannten Spezifikation und den in Artikel 13 der TSI ZZS genannten Sonderfällen oder technischen Unterlagen, soweit verfügbar12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.4.2.1Maximaler StörstromMaximale Störstromgrenzwerte, die für Gleisstromkreise in einem bestimmten Frequenzband zulässig sindFür TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen: 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
Für nicht TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen: in Verbindung mit Artikel 13 der TSI ZZS
1.1.1.3.4.2.2FahrzeugimpedanzImpedanz gemäß der in Anlage A-1 Index D genannten SpezifikationFür vollständig TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen, 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7.
Für nicht TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen: in Verbindung mit Artikel 13 der TSI ZZS
1.1.1.3.4.2.3Maximales MagnetfeldZulässige maximale Magnetfeldgrenzwerte für Achszähler (in dBμ A/m) in einem bestimmten Frequenzband;
sollte in drei Richtungen bereitgestellt werden
Für vollständig TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen, 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7.
Für nicht TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen: in Verbindung mit Artikel 13 der TSI ZZS
1.1.1.3.5Zugsicherungs-Altsysteme
1.1.1.3.5.3Zugsicherungs-AltsystemAngabe, welches Klasse-B-System installiert ist16. Januar 2020
1.1.1.3.6Funk-Altsysteme
1.1.1.3.6.1Sonstige installierte Funksysteme (Funk-Altsysteme)Angabe, ob Funk-Altsysteme installiert sind16. Januar 2020
1.1.1.3.7Sonstige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
1.1.1.3.7.1.2Art der Gleisstromkreise oder Achszähler, die besondere Prüfungen erfordernVerweis auf die technische Spezifikation für Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen gemäß der in Anlage A-1 Index D genannten Spezifikation12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.7.1.3Dokument mit den Verfahren für die in 1.1.1.3.7.1.2 angegebene Art von Zugortungs-/GleisfreimeldeanlagenElektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit genauen Werten gemäß Artikel 13 der TSI ZZS und gemäß der in Anlage A-1 Index D genannten Spezifikation für die besondere Prüfung für die in 1.1.1.3.7.1.2 angegebenen Zugortungs-/GleisfreimeldeanlagenGemäß Artikel 13 der TSI ZZS und 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.7.1.4Abschnitt mit beschränkter ZugortungSpeziell für die Prüfung der Streckenkompatibilität im französischen Netz16. Januar 2020
1.1.1.3.8Übergänge zwischen Systemen
1.1.1.3.8.1Übergang zwischen verschiedenen Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsystemen während der Fahrt vorhandenAngabe, ob zwischen verschiedenen Systemen während der Fahrt umgeschaltet werden kannGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.8.1.1Besondere Bedingungen für das Umschalten zwischen verschiedenen Klasse-B-Systemen der Zugsteuerung/Zugsicherung und SignalgebungBedingungen für das Umschalten zwischen verschiedenen Klasse-B-Systemen der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.8.2Übergang zwischen verschiedenen Funksystemen vorhandenAngabe, ob während der Fahrt zwischen verschiedenen Funksystemen umgeschaltet und das Kommunikationssystem ausgeschaltet werden kannGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.8.2.1Besondere Anweisungen für das Umschalten zwischen verschiedenen FunksystemenName und/oder Referenz des Dokuments mit den besonderen Anweisungen zum Umschalten zwischen verschiedenen Funksystemen12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.8.3Besondere technische Bedingungen für das Umschalten zwischen ERTMS/ETCS und Klasse-B-SystemenName und/oder Referenz des Dokuments mit den besonderen technischen Bedingungen für das Umschalten zwischen ERTMS/ETCS- und Klasse-B-Systemen12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.9Kennwerte in Bezug auf elektromagnetische Interferenzen
1.1.1.3.9.1Existenz und TSI-Konformität von Vorschriften für die von einem Fahrzeug emittierten elektromagnetischen FelderAngabe, ob Vorschriften vorhanden sind und mit der TSI im Einklang stehenGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.9.2Existenz und TSI-Konformität von Grenzwerten für Oberschwingungen des FahrstromsAngabe, ob Vorschriften vorhanden sind und mit der TSI im Einklang stehenGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.10Streckenseitiges System für gestörten Betrieb
1.1.1.3.10.1ETCS-Level für gestörten BetriebERTMS/ETCS-Anwendungsstufe hinsichtlich der streckenseitigen Ausrüstung bei gestörtem BetriebGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.10.2Sonstige Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsysteme für gestörten BetriebAngabe, ob andere Systeme als das ETCS bei gestörtem Betrieb vorhanden sindGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.11Kennwerte bezüglich Bremsen
1.1.1.3.11.1Vorgeschriebener maximaler BremswegAngabe des maximalen Bremswegs [in Metern] eines Zuges für die StreckenhöchstgeschwindigkeitGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.11.2Zusätzliche Angaben beim Infrastrukturbetreiber erhältlichAngabe, ob zusätzliche Angaben gemäß Abschnitt 4.2.2.6.2 Absatz 2 des Anhangs der TSI OPE beim Infrastrukturbetreiber erhältlich sind16. Januar 2020
1.1.1.3.11.3Dokumente des Infrastrukturbetreibers über die BremsleistungElektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber in zwei EU-Sprachen zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit zusätzlichen Angaben gemäß Abschnitt 4.2.2.6.2 Absatz 2 der TSI OPE16. Januar 2020
1.1.1.3.12Absichtlich frei gelassen
1.1.1.3.13Automatische Zugsteuerung (ATO)
1.1.1.3.13.1ATO-AutomatisierungsgradStreckenseitig installierter ATO-Automatisierungsgrad12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.13.2ATO-SystemversionATO-Systemversion gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.13.3ATO-KommunikationssystemStreckenseitig unterstützte ATO-Kommunikationssysteme12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.14Signal
1.1.1.3.14.1Name des SignalsKennung des Signals12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.14.2Art des SignalsSignalinformationen für die Erstellung des Streckenbuchs12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.14.3Standort und AusrichtungRelative Lage zu der unter Kennwert 1.1.0.0.0.2 genannten Strecke in km und Angabe, ob sich das Signal auf die normale oder entgegengesetzte Gleisrichtung (N/O) bezieht12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.14.4Relativer Abstand zum GefahrenpunktAbstand in Metern zum Gefahrenpunkt12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.14.5Länge des NichthaltebereichsLänge, über die das Anhalten des Fahrzeugs verboten ist, in Metern12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.14.6Geografischer Standort des SignalsGeografische Koordinaten in Dezimalgrad, normalerweise in Bezug auf den Signalstandort12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.4Vorschriften und Einschränkungen
1.1.1.4.1Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art vorhandenVorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art vorhanden1. Januar 2021
1.1.1.4.2Dokumente des Infrastrukturbetreibers über Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler ArtElektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit zusätzlichen Angaben1. Januar 2021
1.1.1.5Fahrzeuge, deren Streckenkompatibilität geprüft wurde
1.1.1.5.1Liste der Fahrzeugtypen, deren Kompatibilität mit den Verkehrslasten und der Tragfähigkeit der Infrastruktur und mit den Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen bereits festgestellt wurdeDie Infrastrukturbetreiber stellen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen über das RINF die Liste der Fahrzeugtypen bereit, die mit der Strecke kompatibel sind und für die bereits eine Prüfung der Kompatibilität mit dem Parameter "Verkehrslasten und Tragfähigkeit der Infrastruktur und Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage" durchgeführt wurde, soweit solche Informationen verfügbar sind.12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.5.2Liste der Fahrzeuge, deren Kompatibilität mit den Verkehrslasten und der Tragfähigkeit der Infrastruktur und mit den Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen bereits festgestellt wurdeDie Infrastrukturbetreiber stellen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen über das RINF oder in einem Dokument die Liste der Fahrzeuge bereit, die mit der Strecke kompatibel sind und für die bereits eine Prüfung der Kompatibilität mit dem Parameter "Verkehrslasten und Tragfähigkeit der Infrastruktur und Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage" durchgeführt wurde, soweit solche Informationen verfügbar sind.12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2BETRIEBSSTELLE
1.2.0.0.0Allgemeine Informationen
1.2.0.0.0.1Name der BetriebsstelleIn der Regel auf die betreffende Ansiedlung (Stadt/Dorf) oder auf verkehrsbetriebliche Zwecke bezogene BezeichnungGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.0.0.0.2Eindeutige Kennung der BetriebsstelleCode aus Ländercode und alphanumerischem BetriebsstellencodeGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.0.0.0.3Primärer Standortcode (PLC) der BetriebsstellePrimärer Standortcode, der für den Informationsaustausch gemäß den TSI für das Teilsystem Telematikanwendungen entwickelt wurdeGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.0.0.0.4BetriebsstellenartArt der Einrichtung hinsichtlich der vorherrschenden betrieblichen FunktionenGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.0.0.0.4.1Art der UmspureinrichtungArt der Umspureinrichtung16. Januar 2020
1.2.0.0.0.5Geografischer Standort der BetriebsstelleGeografische Koordinaten in Dezimalgrad, normalerweise in Bezug auf einen Punkt in der Mitte der BetriebsstelleGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.0.0.0.6Streckenkilometrierung der BetriebsstelleStreckenkilometerangabe zur Bestimmung des Orts der Betriebsstelle. Dies ist normalerweise ein Punkt in der Mitte der Betriebsstelle.Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.0.0.0.7Schematischer Überblick über die Betriebsstelle in digitaler FormVorhandensein eines schematischen Überblicks über die Betriebsstelle in digitaler Form12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.0.0.0.7.1Schematischer Überblick über die BetriebsstelleDokument mit dem schematischen Überblick über die Betriebsstelle12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.0.0.0.7.2Digitaler schematischer ÜberblickDiagrammdarstellung der Betriebsstelle in WKT-Polylinienzügen12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.0.0.0.8BetriebsspracheSprache bzw. Sprachen, die von einem Infrastrukturbetreiber für die Vermittlung von betriebs- oder sicherheitsrelevanten Meldungen zwischen dem Personal des Infrastrukturbetreibers und Eisenbahnverkehrsunternehmen verwendet wird/werden und in seinen Netzzugangsbedingungen veröffentlicht ist/sind12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1DURCHGEHENDES HAUPTGLEIS
1.2.1.0.0Allgemeine Informationen
1.2.1.0.0.1Kennung des Infrastrukturbetreibers"Infrastrukturbetreiber" bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist.Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.0.2GleiskennungEindeutige Gleiskennung oder eindeutige Gleisnummer innerhalb der BetriebsstelleGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.1Prüferklärungen für Gleise
1.2.1.0.1.1EG-Prüferklärung für Gleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem "Infrastruktur"Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der KommissionGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.1.2BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU) über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem "Infrastruktur"Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der KommissionGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.2Leistungskennwerte
1.2.1.0.2.1TEN-Klassifikation des GleisesAngabe des Teils des transeuropäischen Netzes, zu dem das Gleis gehörtGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.2.2StreckenklasseKlassifikation einer Strecke gemäß der TSI INFGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.2.3Teil eines SchienengüterverkehrskorridorsAngabe, ob die Strecke einem Schienengüterverkehrskorridor zugeordnet istGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.3Trassierung
1.2.1.0.3.4LichtraumprofilLichtraumprofil gemäß europäischer Norm oder sonstiges örtliches Lichtraumprofil, mit unterem und oberem Teil16. Januar 2020
1.2.1.0.3.5Streckenkilometrierung bestimmter Stellen, die besondere Prüfungen erfordernLage bestimmter Stellen, die wegen Abweichungen von dem in 1.2.1.0.3.4 genannten Lichtraumprofil besondere Prüfungen erfordern16. Januar 2020
1.2.1.0.3.6Dokument mit den Querschnitten der bestimmten Stellen, die besondere Prüfungen erfordernElektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit den Querschnitten der bestimmten Stellen, die wegen Abweichungen von dem in 1.2.1.0.3.4 genannten Lichtraumprofil besondere Prüfungen erfordern. Dem Dokument mit dem Querschnitt können gegebenenfalls Hinweise für die Prüfung der bestimmten Stelle beigefügt werden.16. Januar 2020
1.2.1.0.4Gleiskennwerte
1.2.1.0.4.1NennspurweiteEinzelner Wert in Millimetern zur Angabe der SpurweiteGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.4.2Einsatz von WirbelstrombremsenAngabe der Einschränkungen für den Einsatz von Wirbelstrombremsen12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.0.4.3Einsatz von MagnetschienenbremsenAngabe der Einschränkungen für den Einsatz von Magnetschienenbremsen12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.0.5Tunnel
1.2.1.0.5.1Kennung des Infrastrukturbetreibers"Infrastrukturbetreiber" bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist.Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.5.2TunnelkennungEindeutige Tunnelkennung oder eindeutige Tunnelnummer innerhalb des MitgliedstaatsGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.5.3EG-Prüferklärung für Tunnel über die Konformität mit den TSI für EisenbahntunnelEindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der KommissionGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.5.4BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU) für Tunnel über die Konformität mit den TSI für EisenbahntunnelEindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der KommissionGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.5.5TunnellängeLänge des Tunnels in Metern von der Tunneleinfahrt bis zur TunnelausfahrtGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.5.6Notfallplan vorhandenAngabe, ob ein Notfallplan vorhanden istGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.5.7Erforderliche Brandkategorie von FahrzeugenKategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum weiter betrieben werden kannGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.5.8Erforderliche nationale Brandkategorie von FahrzeugenKategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum gemäß etwaigen nationalen Vorschriften weiter betrieben werden kannGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.5.9Diesel- oder andere Verbrennungsantriebe zulässigAngabe, ob der Einsatz von Diesel- oder anderen Verbrennungsantrieben im Tunnel erlaubt ist1. Januar 2021
1.2.1.0.5.10Vorhandensein von FluchtwegenAngabe zum Vorhandensein von Fluchtwegen12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.0.5.10.1Lage der FluchtwegeKilometerpunkt am Beginn des Fluchtwegs und Länge in m; Angaben für jede Ortsangabe wiederholen12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.0.5.11Vorhandensein von Evakuierungs- und RettungspunktenAngabe zum Vorhandensein von Evakuierungs- und Rettungspunkten12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.0.5.11.1Lage von Evakuierungs- und RettungspunktenKilometerpunkt am Beginn des Evakuierungs- und Rettungspunkts und Länge in m; Angaben für jede Ortsangabe wiederholen12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.0.6Bahnsteig
1.2.1.0.6.1Kennung des Infrastrukturbetreibers"Infrastrukturbetreiber" bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist.Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.6.2BahnsteigkennungEindeutige Bahnsteigkennung oder eindeutige Bahnsteignummer innerhalb der BetriebsstelleGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.6.3TEN-Klassifikation des BahnsteigsAngabe des Teils des transeuropäischen Netzes, zu dem der Bahnsteig gehörtGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.6.4BahnsteignutzlängeMaximale durchgehende Länge (in Metern) desjenigen Bahnsteigabschnitts, an dem ein Zug unter normalen Betriebsbedingungen für das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste halten soll, wobei angemessene Anhaltewegtoleranzen einkalkuliert werdenGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.6.5BahnsteighöheAbstand zwischen der Bahnsteigoberkante und der Lauffläche des benachbarten Gleises. Nennwert in MillimeternGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.6.6Bahnsteigunterstützung für abfahrenden Zug vorhandenAngabe, ob Ausrüstung oder Personal zur Unterstützung des Zugpersonals bei der Zugabfahrt vorhanden istGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.6.7Nutzungsspanne der Einsteighilfe am BahnsteigAngaben zur Zugeinstiegshöhe, für die die Einstiegshilfe genutzt werden kannGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.6.8BahnsteigkrümmungAngabe zum Vorhandensein einer Bahnsteigkrümmung12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.0.7Fahrleitungsanlage
1.2.1.0.7.1Aufladen des elektrischen Energiespeichers zu Antriebszwecken im Stillstand erlaubtStelle, an der der Infrastrukturbetreiber das Aufladen des elektrischen Energiespeichers zu Antriebszwecken im Stillstand erlaubtBis spätestens 30. Juni 2024
1.2.1.0.7.2Erlaubte Bedingungen für das Aufladen des elektrischen Energiespeichers zu Antriebszwecken im StillstandBedingungen, die von Infrastrukturbetreibern gemäß einem standardisierten Dokument festgelegt werdenBis spätestens 30. Juni 2024
1.2.1.0.8Signal
1.2.1.0.8.1Name des SignalsKennung des Signals12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.0.8.2Art des SignalsSignalinformationen für die Erstellung des Streckenbuchs. Diese Liste muss "ortsfeste Signale zum Schutz von Gefahrpunktstellen" enthalten12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.0.8.3Standort und AusrichtungRelative Lage zur nationalen Strecke in km und Angabe, ob sich das Signal auf die normale oder entgegengesetzte Gleisrichtung (N/O) bezieht12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.0.8.4Relativer Abstand zum GefahrenpunktAbstand in Metern zum Gefahrenpunkt12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.0.8.5Geografischer Standort des SignalsGeografische Koordinaten in Dezimalgrad, normalerweise in Bezug auf den Signalstandort12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung"
1.2.1.1.1TSI-konformes Zugsicherungssystem (ETCS)
1.2.1.1.1.1Level des Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystems (ETCS)ETCS-Anwendungsstufe hinsichtlich der streckenseitigen Ausrüstung12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.2ETCS-BaselineStreckenseitig installierte ETCS-Baseline12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.3ETCS-Infill-Funktion für Streckenzugang notwendigAngabe, ob Infill aus Sicherheitsgründen für den Zugang zur Strecke erforderlich ist12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.4Streckenseitig installierte ETCS-Infill-FunktionAngaben zu installierter streckenseitiger Ausrüstung, die Infill-Informationen leitungsgebunden oder mittels des Global System for Mobile Communication - Railways (GSM-R) für Level-1-Installationen übertragen kann12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.5ETCS-Paket 44 für nationale Anwendung implementiertAngabe, ob Daten für nationale Anwendungen zwischen Gleis und Zug übertragen werden12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.6Betriebsbeschränkungen oder -bedingungen vorhandenAngabe, ob Beschränkungen oder Bedingungen aufgrund einer Teilkonformität mit der TSI ZZS vorhanden sind12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.8Fahrzeugseitige Bestätigung (nicht vom Triebfahrzeugführer) der Zugintegrität für Streckenzugang notwendigAngabe, ob eine fahrzeugseitige Bestätigung der Zugintegrität aus Sicherheitsgründen für den Zugang zur Strecke erforderlich ist12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.9ETCS-SystemkompatibilitätETCS-Anforderungen zum Nachweis der technischen Kompatibilität12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.10ETCS M_VersionETCS M_Version gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.11Fahrzeugseitige Information der sicheren Länge des Fahrzeugverbands, die für den Zugang zur Strecke erforderlich ist, und Sicherheitsintegritätsstufe (SIL)Angabe, ob fahrzeugseitige Informationen über die sichere Länge des Fahrzeugverbands aus Sicherheitsgründen für den Zugang zur Strecke erforderlich sind, und die erforderliche Sicherheitsintegritätsstufe (Safety Integrity Level, SIL)12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.12Auslegung der streckenseitigen ETCS-Ausrüstung für die Übertragung der StreckenparameterGemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
Wenn die streckenseitige Ausrüstung keine Streckenparameter bereitstellt, muss der Triebfahrzeugführer in anderer Weise über diese Bedingungen informiert werden.
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.12.1Streckenparameter, die übertragen werden könnenGemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.13Im streckenseitigen ETCS ist ein Verfahren für Bahnübergänge oder eine gleichwertige Lösung implementiertWenn in der streckenseitigen Ausrüstung keine Lösung für defekte Bahnübergänge (die normalerweise durch ein technisches System geschützt werden) implementiert ist, müssen die Triebfahrzeugführer andere Anweisungen befolgen12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.14Überhöhungsfehlbetrag fließt in grundlegende statische Geschwindigkeitsprofile (SSP) einWichtige Angabe für Triebfahrzeugführer von Zügen mit einem schlechteren (niedrigeren) tolerierten Überhöhungsfehlbetrag als demjenigen, für den das streckenseitige ETCS statische Geschwindigkeitsprofile (SSP) bereitstellt, in Verbindung mit 1.2.1.1.1.14.1
Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.14.1Andere Zugkategorien nach Überhöhungsfehlbetrag, für die das streckenseitige ETCS konfiguriert ist, statische Geschwindigkeitsprofile (SSP) bereitzustellenWichtige Angabe für Triebfahrzeugführer von Zügen mit einem schlechteren (niedrigeren) tolerierten Überhöhungsfehlbetrag als demjenigen, für den das streckenseitige ETCS statische Geschwindigkeitsprofile (SSP) bereitstellt, in Verbindung mit 1.2.1.1.1.14.
Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.15Gründe, aus denen eine ETCS-Zentrale (RBC) einen Zug zurückweisen kannListe der Fälle in Abhängigkeit von Systemauslegungsentscheidungen des Infrastrukturbetreibers gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.16Nationale ETCS-Werte
1.2.1.1.1.16.1D_NVROLLKennwert, der vom fahrzeugseitigen ETCS verwendet wird, um die Entfernung zu überwachen, die mit Wegrollschutz und Rückfahrschutz gefahren werden darf, in Metern.
Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.16.2Q_NVEMRRLSAngabe, ob die Auslösung einer Zwangs- oder Notbremsung, die nicht infolge eines Trips erfolgt ist, annulliert werden kann, sobald der Grund dafür nicht mehr besteht oder nachdem der Zug vollständig zum Stillstand gekommen ist.
Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.16.3V_NVALLOWOVTRPGeschwindigkeitsbegrenzung, bis zu der ein Triebfahrzeugführer die Funktion "Override" wählen darf, in km/h.
Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.16.4V_NVSUPOVTRPBegrenzung der Überbrückungsgeschwindigkeit, die überwacht werden muss, wenn die Funktion "Override" aktiv ist, in km/h.
Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.16.5D_NVOVTRPHöchstentfernung für das Fahren mit "Override" nach einem Train Trip in Metern.
Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.16.6T_NVOVTRPHöchstdauer für das Fahren mit "Override" nach einem Train Trip in Sekunden.
Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.16.7D_NVPOTRPHöchstentfernung für das Rückwärtsfahren in der Betriebsart "Post Trip" in Metern.
Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.16.8T_NVCONTACTHöchstdauer ohne sichere Nachricht von der ETCS-Zentrale (RBC) bevor der Zug reagiert, in Sekunden.
Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.16.9M_NVCONTACTReaktion des fahrzeugseitigen Systems bei Ablaufen von T_NVCONTACT.
Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.16.10M_NVDERUNEingabe der Triebfahrzeugführer-ID während der Fahrt erlaubt. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.16.11Q_NVDRIVER_ADHESAngabe, ob der Triebfahrzeugführer die vom fahrzeugseitigen ETCS zur Berechnung der Bremskurven verwendete Haftreibung ändern darf.
Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.16.12Q_NVSBTSMPERMGenehmigung zur Verwendung der Betriebsbremse bei Überwachung der Zielgeschwindigkeit12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.16.13Für das Bremsmodell verwendete nationale WerteEine Reihe von Parametern für die Anpassung der vom fahrzeugseitigen ETCS berechneten Bremskurven an die vom Infrastrukturbetreiber vorgeschriebene(n) Genauigkeit, Leistung und Sicherheitsmargen.
Kopiert den Inhalt von Paket 3 oder Paket 203 gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.17ID und Telefonnummer der ERTMS/ETCS-Zentrale (RBC)Eindeutige Kennung der ETCS-Zentrale (RBC) (NID_C+NID_RBC) und Rufnummer (NID_RADIO) gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.18Große MetallmasseAngabe, ob es in der Nähe des Standorts eine große Metallmasse gibt, die das Auslesen von Balisen durch das fahrzeugseitige System stören könnte12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.19Erforderliche ETCS-Fehlerkorrekturen für das fahrzeugseitige SystemListe der unannehmbaren Fehler, die das Netz des Infrastrukturbetreibers betreffen und im fahrzeugseitigen System gemäß Abschnitt 7.2.10.3 (Spezifikationspflege) der TSI ZZS behoben werden müssen12 Monate nach Inkrafttreten der TSI ZZS und zumindest 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.20Funktionen der ETCS-Systemversion 2.2 oder 3.0, die in den nächsten fünf Jahren erforderlich sindListe der Funktionen der ETCS-Systemversion 2.2 oder 3.0, die in den nächsten fünf Jahren gemäß Abschnitt 6.1.1.2 der TSI ZZS und Anlage G erforderlich sind12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2TSI-konformer Funk (RMR)
1.2.1.1.2.1GSM-R-VersionSpezifikation der funktionalen Anforderungen (FRS) und Spezifikation der Systemanforderungen (SRS) für GSM-R gemäß der in Anlage A-1 Index E bzw. Index F genannten Spezifikation, Versionsnummer des streckenseitig installierten GSM-R12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.2Anzahl der aktiven GSM-R-Mobilfunkgeräte (EDOR) oder gleichzeitigen Kommunikationssitzungen an Bord für ETCS-Level 2, die für RBC-Übergaben ohne Betriebsunterbrechung erforderlich sindAnzahl der gleichzeitigen Kommunikationssitzungen an Bord für ETCS-Level 2, die für einen reibungslosen Zugbetrieb erforderlich sind. Dies betrifft Kommunikationssitzungen mithilfe der ETCS-Zentrale (RBC). Nicht sicherheitskritisch und für die Interoperabilität nicht relevant.12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.3Optionale GSM-R-FunktionenEinsatz optionaler GSM-R-Funktionen, die den Betrieb auf der Strecke verbessern könnten. Sie dienen nur der Information und sind kein Kriterium für den Netzzugang.12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.3.1Zusätzliche Angaben zu den NetzmerkmalenZusätzliche Angaben zu den Netzmerkmalen oder entsprechendes Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, z.B.: Interferenzniveau, das zur Empfehlung einer zusätzlichen fahrzeugseitigen Sicherung führt12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.3.2GPRS für ETCSAngabe, ob GPRS für ETCS verwendet werden kann12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.3.3GPRS-AnwendungsbereichAngabe des Bereichs, in dem GPRS für das ETCS verwendet werden kann12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.4Verwendung der Gruppe 555 für GSM-RAngabe, ob die Gruppe 555 verwendet wird12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.5GSM-R-Netze, für die eine Roaming-Vereinbarung vorliegtListe der GSM-R-Netze, für die eine Roaming-Vereinbarung vorliegt12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.6GSM-R-Roaming in öffentlichen Netzen vorhandenRoaming im öffentlichen Netz vorhanden
Falls ja, unter Kennwert 1.2.1.1.2.7 die Bezeichnung des öffentlichen Netzes angeben
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.7Einzelheiten zum GSM-R-Roaming in öffentlichen NetzenSofern Roaming in öffentlichen Netzen konfiguriert ist, geben Sie bitte an, für welche Netze, für welche Nutzer und in welchen Gebieten.12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.8Keine GSM-R-AbdeckungAngabe, ob eine GSM-R-Abdeckung besteht oder nicht12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.9Kompatibilität des Zugfunksystems (Sprache)Funkanforderungen zum Nachweis der technischen Kompatibilität (Sprache)12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.10Kompatibilität des Zugfunksystems (Daten)Funkanforderungen zum Nachweis der technischen Kompatibilität (Daten)12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.11GSM-R-Netz ist so konfiguriert, dass es die erzwungene Deregistrierung einer Funktionsrufnummer durch einen anderen Triebfahrzeugführer erlaubtDieses Funktionsmerkmal bestimmt die geltenden Betriebsvorschriften für Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter in Bezug auf den Umgang mit Fahrzeugfunkgeräten, die unter falschen Nummern registriert sind12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.12Vom GSM-R-Netzbetreiber auferlegte besondere Beschränkungen für ETCS-Fahrzeugausrüstung, die nur leitungsvermittelt funktioniertSolche Beschränkungen dienen gegebenenfalls der Verwaltung der begrenzten Zahl leitungsvermittelter Funkverbindungen, die eine ETCS-Zentrale (RBC) gleichzeitig abwickeln kann.12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.13Funknetz-IDEindeutige Kennung des GSM-R-Netzes, bei dem sich die anrufende Mobilfunkstation registrieren muss, gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.3Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen anhand von Frequenzbändern definiert
1.2.1.1.3.1Vollständig TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage vorhandenAngabe, ob eine vollständig mit der TSI ZZS konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage installiert ist12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.3.1.1Art der Zugortungs-/GleisfreimeldeanlageAngabe der Arten von installierten Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.3.2Zur Zugortung/Gleisfreimeldung verwendete FrequenzbänderFrequenzbänder für das Frequenzmanagement der Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen gemäß der in Anlage A-1 Index D genannten Spezifikation und den in Artikel 13 der TSI ZZS genannten Sonderfällen oder technischen Unterlagen, soweit verfügbar12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.3.2.1Maximaler StörstromMaximale Störstromgrenzwerte, die für Gleisstromkreise in einem bestimmten Frequenzband zulässig sind12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.3.2.2FahrzeugimpedanzImpedanz gemäß der in Anlage A-1 Index D genannten Spezifikation12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.3.2.3Maximales MagnetfeldZulässige maximale Magnetfeldgrenzwerte für Achszähler (in dBμ A/m) in einem bestimmten Frequenzband;
sollte in drei Richtungen bereitgestellt werden
12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.4Zugsicherungs-Altsysteme
1.2.1.1.4.1Zugsicherungs-AltsystemAngabe, welches Klasse-B-System installiert ist12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.5Funk-Altsysteme
1.2.1.1.5.1Sonstige installierte Funksysteme (Funk-Altsysteme)Angabe, ob Funk-Altsysteme installiert sind12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.6Sonstige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
1.2.1.1.6.1Art der Gleisstromkreise oder Achszähler, die besondere Prüfungen erfordernVerweis auf die technische Spezifikation für Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen gemäß der in Anlage A-1 Index D genannten Spezifikation12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.6.2Dokument mit den Verfahren für die in 1.2.1.1.6.1 angegebene Art von Zugortungs-/GleisfreimeldeanlagenElektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit genauen Werten gemäß Artikel 13 der TSI ZZS und gemäß der in Anlage A-1 Index D genannten Spezifikation für die besondere Prüfung für die in 1.2.1.1.6.1 angegebenen Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.6.3Abschnitt mit beschränkter ZugortungSpeziell für die Prüfung der Streckenkompatibilität im französischen Netz12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.7Übergänge zwischen Systemen
1.2.1.1.7.1Übergang zwischen verschiedenen Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsystemen während der Fahrt vorhandenAngabe, ob zwischen verschiedenen Systemen während der Fahrt umgeschaltet werden kann12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.7.1.1Besondere Bedingungen für das Umschalten zwischen verschiedenen Klasse-B-Systemen der Zugsteuerung/Zugsicherung und SignalgebungBedingungen für das Umschalten zwischen verschiedenen Klasse-B-Systemen der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.7.2Übergang zwischen verschiedenen Funksystemen vorhandenAngabe, ob während der Fahrt zwischen verschiedenen Funksystemen umgeschaltet und das Kommunikationssystem ausgeschaltet werden kann12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.7.2.1Besondere Anweisungen für das Umschalten zwischen verschiedenen FunksystemenName und/oder Referenz des Dokuments mit den besonderen Anweisungen zum Umschalten zwischen verschiedenen Funksystemen12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.7.3Besondere technische Bedingungen für das Umschalten zwischen ERTMS/ETCS und Klasse-B-SystemenName und/oder Referenz des Dokuments mit den besonderen technischen Bedingungen für das Umschalten zwischen ERTMS/ETCS- und Klasse-B-Systemen12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.8Kennwerte in Bezug auf elektromagnetische Interferenzen
1.2.1.1.8.1Existenz und TSI-Konformität von Vorschriften für die von einem Fahrzeug emittierten elektromagnetischen FelderAngabe, ob Vorschriften vorhanden sind und mit der TSI im Einklang stehen12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.8.2Existenz und TSI-Konformität von Grenzwerten für Oberschwingungen des FahrstromsAngabe, ob Vorschriften vorhanden sind und mit der TSI im Einklang stehen12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.9Streckenseitiges System für gestörten Betrieb
1.2.1.1.9.1ETCS-Level für gestörten BetriebERTMS/ETCS-Anwendungsstufe hinsichtlich der streckenseitigen Ausrüstung bei gestörtem Betrieb12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.9.2Sonstige Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsysteme für gestörten BetriebAngabe, ob andere Systeme als das ETCS bei gestörtem Betrieb vorhanden sind12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.10Automatische Zugsteuerung (ATO)
1.2.1.1.10.1ATO-AutomatisierungsgradStreckenseitig installierter ATO-Automatisierungsgrad12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.10.2ATO-SystemversionATO-Systemversion gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.10.3ATO-KommunikationssystemStreckenseitig unterstützte ATO-Kommunikationssysteme12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.2NEBENGLEIS
1.2.2.0.0Allgemeine Informationen
1.2.2.0.0.1Kennung des Infrastrukturbetreibers"Infrastrukturbetreiber" bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist.Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.0.2NebengleiskennungEindeutige Nebengleiskennung oder eindeutige Nebengleisnummer innerhalb der BetriebsstelleGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.0.3TEN-Klassifikation des NebengleisesAngabe des Teils des transeuropäischen Netzes, zu dem das Nebengleis gehörtGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.1Prüferklärung für Nebengleise
1.2.2.0.1.1EG-Prüferklärung für Nebengleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem "Infrastruktur"Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der KommissionGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.1.2BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU) für Nebengleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem "Infrastruktur"Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der KommissionGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.2Leistungskennwerte
1.2.2.0.2.1Nutzlänge des NebengleisesGesamtlänge des Neben-/Abstellgleises (in Metern), auf dem Züge sicher abgestellt werden könnenGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.3Trassierung
1.2.2.0.3.1Längsneigung im AbstellgleisHöchstwert der Längsneigung in Millimetern pro MeterGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.3.2MindestbogenhalbmesserHalbmesser des kleinsten horizontalen Bogens in MeternGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.3.3MindestausrundungshalbmesserHalbmesser des kleinsten vertikalen Bogens in MeternGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.4 Ortsfeste Anlagen zur Wartung von Zügen
1.2.2.0.4.1Anlage zur Toilettenentleerung vorhandenAngabe, ob eine Anlage zur Toilettenentleerung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) gemäß TSI INF vorhanden istGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.4.2Anlage zur Außenreinigung vorhandenAngabe, ob eine Anlage zur Außenreinigung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) gemäß TSI INF vorhanden istGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.4.3Anlage zur Wasserbefüllung vorhandenAngabe, ob eine Anlage zur Wasserbefüllung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) gemäß TSI INF vorhanden istGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.4.4Betankungsanlage vorhandenAngabe, ob eine Betankungsanlage (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) gemäß TSI INF vorhanden istGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.4.5Anlage zur Sandbefüllung vorhandenAngabe, ob eine Anlage zur Sandbefüllung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) vorhanden istGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.4.6Ortsfeste Stromversorgung vorhandenAngabe, ob eine Anlage zur Stromversorgung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) vorhanden istGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.5Tunnel
1.2.2.0.5.1Kennung des Infrastrukturbetreibers"Infrastrukturbetreiber" bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist.Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.5.2TunnelkennungEindeutige Tunnelkennung oder eindeutige Nummer innerhalb des MitgliedstaatsGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.5.3EG-Prüferklärung für Tunnel über die Konformität mit den TSI für EisenbahntunnelEindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der KommissionGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.5.4BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU) für Tunnel über die Konformität mit den TSI für EisenbahntunnelEindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der KommissionGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.5.5TunnellängeLänge des Tunnels in Metern von der Tunneleinfahrt bis zur TunnelausfahrtGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.5.6Notfallplan vorhandenAngabe, ob ein Notfallplan vorhanden istGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.5.7Erforderliche Brandkategorie von FahrzeugenKategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum weiter betrieben werden kannGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.5.8Erforderliche nationale Brandkategorie von FahrzeugenKategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum gemäß etwaigen nationalen Vorschriften weiter betrieben werden kannGemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.5.9Vorhandensein von FluchtwegenAngabe zum Vorhandensein von Fluchtwegen12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.2.0.5.9.1Lage der FluchtwegeKilometerpunkt am Beginn des Fluchtwegs und Länge in m; Angaben für jede Ortsangabe wiederholen12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.2.0.5.10Vorhandensein von Evakuierungs- und RettungspunktenAngabe zum Vorhandensein von Evakuierungs- und Rettungspunkten12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.2.0.5.10.1Lage von Evakuierungs- und RettungspunktenKilometerpunkt am Beginn des Evakuierungs- und Rettungspunkts und Länge in m; Angaben für jede Ortsangabe wiederholen12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.2.0.6Fahrleitungsanlage
1.2.2.0.6.1Maximale Stromaufnahme bei Stillstand je StromabnehmerAngabe der maximal zulässigen Stromaufnahme der Züge bei Stillstand in Ampere (A)16. Januar 2020 für DC-Systeme,
30. Juni 2024 für AC-Systeme
1.2.3Vorschriften und Einschränkungen
1.2.3.1Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art vorhandenVorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art vorhanden1. Januar 2021
1.2.3.2Dokumente des Infrastrukturbetreibers über Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler ArtElektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit zusätzlichen Angaben1. Januar 2021
1.2.4Befahrbarkeit
1.2.4.1Interne AnbindungBeschreibt die internen Anschlüsse zwischen den Gleisen der Betriebsstelle und wird dargestellt als Verbindung von/zu dem Netz, wobei "von" und "zu' die Kennungen der miteinander verbundenen Gleise sind.12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7

4. Gesamtüberblick über das System

4.1. Infrastrukturregister-System 23

Das Infrastrukturregister-System hat die folgende Architektur.

Abbildung 1 Infrastrukturregister-System 23

bild

4.2. Verwaltung der Infrastrukturregister-Anwendung 23

Die Infrastrukturregister-Anwendung (RINF-Anwendung) ist eine von der Agentur eingerichtete, verwaltete, gepflegte und administrierte webgestützte Anwendung.

Die Agentur stellt den Infrastrukturbetreibern folgende Dateien und Unterlagen zur Verfügung, die zur Übermittlung der Daten an die RINF-Anwendung zu verwenden sind:

  1. Benutzerhandbuch,
  2. Spezifikation der Struktur der Dateien für die Datenübertragung,
  3. Beschreibung der Codes zur Vorbereitung der Dateien - Leitfaden für die Datenübermittlung mit Beschreibung des Verfahrens zur Validierung der übertragenen Dateien,
  4. das ERA-Vokabular.

4.3. Erforderliche Mindestfunktionen der Infrastrukturregister-Anwendung 23

Die Infrastrukturregister-Anwendung muss mindestens die folgenden Funktionen umfassen:

  1. Nutzermanagement: Die Agentur muss die Zugriffsrechte der Nutzer verwalten können;
  2. Informationsprüfung: Die RINF-Anwendung muss es ermöglichen, die Aufzeichnungen der Tätigkeiten registrierter Nutzer, deren Netzanbindung und Authentifizierung einzusehen;
  3. Netzanbindung und Authentifizierung: Die registrierten Nutzer der Infrastrukturregister-Anwendung müssen in der Lage sein, sich über das Internet mit der Infrastrukturregister-Anwendung zu verbinden und deren Funktionen im Einklang mit ihren Zugriffsrechten zu nutzen;
  4. Suche nach Infrastrukturregister-Daten über Betriebsstellen und/oder Streckenabschnitte, einschließlich Gültigkeitsdaten;
  5. visuelle Darstellung von Infrastrukturregister-Daten, die eine Veröffentlichung thematischer Karten ermöglicht;
  6. Auflistung der Gleise der Streckenabschnitte und Betriebsstellen, die Teil einer vom Nutzer festgelegten Strecke sind, und Export der entsprechenden Merkmale;
  7. Ausgabe einer Exportdatei mit Zeitstempel immer dann, wenn der Export der Merkmale infolge einer Suche von einem Eisenbahnunternehmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 verwendet werden soll;
  8. Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) und/oder offene Abfrageschnittstelle;
  9. Validieren, Hochladen und Empfangen der von den Infrastrukturbetreibern bereitgestellten Datensätze.
  10. visuelle Darstellung von Infrastrukturregister-Daten, die eine Veröffentlichung thematischer Karten ermöglicht;
  11. Auflistung der Streckenabschnitte und Betriebsstellen, die Teil einer vom Nutzer festgelegten Strecke sind, und Export der entsprechenden Merkmale;
  12. Ausstellung einer Bescheinigung immer dann, wenn der Export der Merkmale infolge einer Suche von einem Eisenbahnunternehmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 verwendet werden soll;
  13. Anwendungsprogrammschnittstelle (API);
  14. Validieren, Hochladen und Empfangen der von den nationalen Registerstellen bereitgestellten Datensätze.

4.4. Betriebsart 23

Die RINF-Anwendung des Infrastrukturregister-Systems gliedert sich in drei Hauptschnittstellen:

  1. eine Schnittstelle, die Infrastrukturbetreiber verwenden, um ihre Datensätze zu übermitteln;
  2. eine Schnittstelle, die Nutzer der RINF-Anwendung verwenden, um sich mit dem System zu verbinden und Informationen abzurufen;
  3. eine Schnittstelle, die Eisenbahnverkehrsunternehmen verwenden, um sich für Benachrichtigungen über Änderungen der von ihnen genutzten Infrastrukturen anzumelden.

Über die zentrale Datenbank der RINF-Anwendung werden die von den Infrastrukturbetreibern bereitgestellten Daten unverändert öffentlich zur Verfügung gestellt.

Die Grundfunktionen der RINF-Anwendung müssen es den Nutzern ermöglichen, Infrastrukturregister-Daten zu suchen und abzurufen.

Die RINF-Anwendung muss vollständige Aufzeichnungen über die in der Vergangenheit von Infrastrukturbetreibern bereitgestellten Daten enthalten. Diese Aufzeichnungen werden nach dem Entfernen der Daten noch für einen Zeitraum von zwei Jahren gespeichert.

Als Administrator der RINF-Anwendung gewährt die Agentur den Nutzern auf deren Antrag Zugang. Anfragen der Nutzer der RINF-Anwendung sind binnen 24 Stunden zu beantworten. Infrastrukturbetreiber müssen ihre Daten gemäß den Spezifikationen der Tabelle 1 direkt in der RINF-Anwendung auf dem neuesten Stande halten und gemäß Artikel 5 in die RINF-Anwendung übertragen können.

Infrastrukturbetreiber laden die Dateien mithilfe einer zu diesem Zweck eingerichteten Schnittstelle zur RINF-Anwendung hoch. Ein spezielles Modul erleichtert das Validieren und Hochladen der Daten.

4.5. Verfügbarkeit

Die Infrastrukturregister-Anwendung muss an sieben Tagen der Woche zur Verfügung stehen. Bei Wartungsarbeiten ist die Nichtverfügbarkeit des Systems so kurz wie möglich zu halten.

Bei einem Ausfall außerhalb der normalen Arbeitszeiten der Agentur beginnen die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Dienstes am nächsten Arbeitstag der Agentur.

5. Anwendungsleitfaden für die gemeinsamen Spezifikationen 23

Der in Artikel 7 genannte Anwendungsleitfaden für die gemeinsamen Spezifikationen wird im Einklang mit dem in Artikel 7a genannten ERA-Vokabular, auf das in Anlage A-1 Index A verwiesen wird, von der Agentur auf ihrer Website veröffentlicht und gegebenenfalls aktualisiert.

Er enthält erweiterte Definitionen aller Objekte und Kennwerte des Infrastrukturregisters sowie Hinweise zu den häufigsten Situationen und zu Lösungen für die Modellierung des Eisenbahnnetzes.

Er enthält insbesondere

  1. - gestrichen -
  2. die Einträge und entsprechende Beschreibungen gemäß Abschnitt 3.3 und Tabelle 1. Für jedes Feld zumindest das Format, die Grenzwerte, die Bedingungen, unter denen der Kennwert anwendbar und obligatorisch ist, die eisenbahntechnischen Vorschriften für die Kennwerte, Verweise auf TSI und andere technische Unterlagen im Zusammenhang mit den Einträgen des Infrastrukturregisters;
  3. detaillierte Definitionen und Spezifikationen der Kennwerte;
  4. eine Übersicht über die Bestimmungen zur Modellierung des Netzes sowie zur Datenerhebung mit einschlägigen Erläuterungen und Beispielen;
  5. Verfahren für die Validierung und Übertragung von Daten aus den Infrastrukturregistern der Mitgliedstaaten zur Infrastrukturregister-Anwendung.

Der Anwendungsleitfaden muss Erläuterungen zu den in diesem Anhang genannten Spezifikationen enthalten, die für die ordnungsgemäße Entwicklung des Infrastrukturregister-Systems erforderlich sind.

.

Technische Spezifikationen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wirdAnlage A 23

A-1 Auf der ERA-Website zugängliche technische Unterlagen 23

IndexZu bewertende MerkmaleRINF-Abschnitt

Verbindlicher Abschnitt der technischen Unterlage

[A]ERA-Vokabular
ERA/TD/Vokabulary Version 3.0.0 (Stand: 29.3.2023)
[B]Technische Unterlage der ERA zur Kodifizierung des kombinierten Verkehrs
ERA/TD/2023-01/CCT Version 1.1 (Stand: 21.3.2023)
[B.1]StreckenkodifizierungTabelle 1,
1.1.1.1.3.4
1.1.1.1.3.5
1.1.1.1.3.8
1.1.1.1.3.9
2.1
[C]SUBSET-026
System Requirement Specification (Spezifikation der Systemanforderungen)
TSI ZZS, Anlage A Index 4
[C.1]ETCS M_VersionTabelle 1,
1.1.1.3.2.10
1.2.1.1.1.10
Kapitel 7, 7.5.1.79
[C.2]Auslegung der streckenseitigen ETCS-Ausrüstung für die Übertragung der StreckenparameterTabelle 1,
1.1.1.3.2.12
1.1.1.3.2.12.1
1.2.1.1.1.12
1.2.1.1.1.12.1
Kapitel 5, 5.18.1.1
[C.3]Überhöhungsfehlbetrag fließt in das grundlegende statische Geschwindigkeitsprofil (SSP) einTabelle 1,
1.1.1.3.2.14
1.1.1.3.2.14.1
1.2.1.1.1.14
1.2.1.1.1.14.1
Kapitel 7, 7.5.1.82.1
[C.4]Zurückweisung eines Zuges durch eine ETCS-Zentrale (RBC)Tabelle 1,
1.1.1.3.2.15
1.2.1.1.1.15
Kapitel 5, 5.4
[C.5]Nationale ETCS-WerteTabelle 1,
1.1.1.3.2.16.1
1.2.1.1.1.16.1
Kapitel 7, 7.5.1.17
Tabelle 1,
1.1.1.3.2.16.2
1.2.1.1.1.16.2
Kapitel 7, 7.5.1.123
Tabelle 1,
1.1.1.3.2.16.3
1.2.1.1.1.16.3
Kapitel 7, 7.5.1.161
Tabelle 1,
1.1.1.3.2.16.4
1.2.1.1.1.16.4
Kapitel 7, 7.5.1.163
Tabelle 1,
1.1.1.3.2.16.5
1.2.1.1.1.16.5
Kapitel 7, 7.5.1.15
Tabelle 1,
1.1.1.3.2.16.6
1.2.1.1.1.16.6
Kapitel 7, 7.5.1.149
Tabelle 1,
1.1.1.3.2.16.7
1.2.1.1.1.16.7
Kapitel 7, 7.5.1.16
Tabelle 1,
1.1.1.3.2.16.8
1.2.1.1.1.16.8
Kapitel 7, 7.5.1.148
Tabelle 1,
1.1.1.3.2.16.9
1.2.1.1.1.16.9
Kapitel 7, 7.5.1.74
Tabelle 1,
1.1.1.3.2.16.10
1.2.1.1.1.16.10
Kapitel 7, 7.5.1.75
Tabelle 1,
1.1.1.3.2.16.11
1.2.1.1.1.16.11
Kapitel 7, 7.5.1.122
Tabelle 1,
1.1.1.3.2.16.13
1.2.1.1.1.16.13
  • Paket 3 (für M_VERSION > 2.0): Kapitel 7, 7.4.2.1.1
  • Paket 203 (für M_VERSION 1.1): SRS Kapitel 6, 6.5.1.5.22
[C.6]ID und Telefonnummer der ERTMS/ETCS-Zentrale (RBC)Tabelle 1,
1.1.1.3.2.17
1.2.1.1.1.17
Kapitel 7, 7.5.1.86, 7.5.1.95 und 7.5.1.96
[C.7]GSM-R-VersionTabelle 1,
1.1.1.3.3.1
1.2.1.1.2.1
Maßgebliche Abschnitte
[C.8]Funknetz-IDTabelle 1,
1.1.1.3.3.13
1.2.1.1.2.13
Kapitel 7, 7.5.1.91.1
[C.9]ATO-SystemversionTabelle 1,
1.1.1.3.13.2
1.2.1.1.10.2
Kapitel 1, 1.0.0
[D]ERA/ERTMS/033281 - V 5.0

Interfaces between Control-Command and Signalling Trackside and other Subsystems (Schnittstellen zwischen dem streckenseitigen ZZS-Teilsystem und anderen Teilsystemen)TSI ZZS, Anlage A Index 77

[D.1]Zur Zugortung/Gleisfreimeldung verwendete FrequenzbänderTabelle 1,
1.1.1.3.4.2
1.2.1.1.3.2
Maßgebliche Abschnitte
[D.2]FahrzeugimpedanzTabelle 1,
1.1.1.3.4.2.2
1.2.1.1.3.2.2
3.2.2.1
[D.3]Art der GleisstromkreiseTabelle 1,
1.1.1.3.7.1.2
1.2.1.1.6.1
Maßgebliche Abschnitte
[D.4]Art der AchszählerTabelle 1,
1.1.1.3.7.1.2
1.2.1.1.6.1
Maßgebliche Abschnitte
[E]EIRENE FRS
GSM-R Functional Requirements Specification (Spezifikation der funktionalen Anforderungen für GSM-R)
TSI ZZS, Anlage A Index 32
[E.1]GSM-R-Version1.1.1.3.3.1
1.2.1.1.2.1
Maßgebliche Abschnitte
[F]EIRENE SRS
GSM-R System Requirements Specification (Spezifikation der Systemanforderungen für GSM-R)
TSI ZZS, Anlage A Index 33
[F.1]GSM-R-Version1.1.1.3.3.1
1.2.1.1.2.1
Maßgebliche Abschnitte

A-2 Normen 23

IndexZu bewertende MerkmaleRINF-AbschnittVerbindlicher Abschnitt der technischen Unterlage
[1]EN 50163:2004
Bahnanwendungen - Speisespannungen von Bahnnetzen
[1.1]Umax2Tabelle 1,
1.1.1.2.2.1.3
Tabelle 1


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