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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Magermilchpulver und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags
(ABl. Nr. L 265 vom 05.09.2014 S. 18;
VO (EU) 1337/2014 - ABl. Nr. L 360 vom 17.12.2014 S. 15 Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/303 - ABl. Nr. L 55 vom 26.02.2015 S. 4 Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/1548 - ABl. Nr. L 242 vom 18.09.2015 S. 26 Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/1851 - ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2015 S. 12 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/224 - ABl. Nr. L 41 vom 18.02.2016 S. 8 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/1619 - ABl. Nr. L 242 vom 09.09.2016 S. 28 Inkrafttreten)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Buchstaben c, f, l, m und n sowie Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse 2, insbesondere auf Artikel 4,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 3, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 17 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver Beihilfen gewährt.
(2) Am 7. August 2014 verhängte die russische Regierung ein Verbot der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus der Union nach Russland, das auch für Milcherzeugnisse gilt. Die Preis- und Bestandsentwicklungen bei Magermilchpulver deuten auf eine besondere schwierige Marktlage hin, die durch Lagerhaltung beseitigt oder gemildert werden kann. Angesichts der derzeitigen Marktlage ist es angezeigt, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver zu gewähren und den Beihilfebetrag im Voraus festzusetzen.
(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 4 wurden gemeinsame Bestimmungen für die Anwendung der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung festgelegt.
(4) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 ist nach den in Kapitel III derselben Verordnung festgelegten Durchführungsbestimmungen und Bedingungen eine im Voraus festzusetzende Beihilfe zu gewähren.
(5) Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 und zur Gewährleistung der Einlagerung von homogenen, leicht zu handhabenden Partien sind die Anforderungen für eine "Lagerpartie" festzulegen.
(6) Da die erforderlichen Angaben zur Lagerung bereits im Beihilfeantrag enthalten sind, empfiehlt es sich im Interesse einer effizienten und einfachen Verwaltung, auf die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 vorgesehene Übermittlung derselben Informationen nach Abschluss des Vertrags zu verzichten.
(7) Im Interesse der Vereinfachung und einer effizienten Logistik kann auf die Kennzeichnung jeder eingelagerten Einheit mit der Vertragsnummer verzichtet werden, wenn die Vertragsnummer im Register des Lagerhauses eingetragen ist.
(8) Im Interesse einer effizienten und einfachen Verwaltung und unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Lagerung von Magermilchpulver sollten die Kontrollen gemäß Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 bei mindestens der Hälfte der Verträge durchgeführt werden. Daher sollte eine Abweichung vom genannten Artikel vorgesehen werden.
(9) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 sollten bei Vorausfestsetzung der Beihilfe die Lagerhaltungskosten und/oder andere relevante Marktfaktoren zugrunde gelegt werden. Es empfiehlt sich, eine Beihilfe zu den Fixkosten der Lagerung für die Ein- und Auslagerung der betreffenden Erzeugnisse sowie eine je Tag der Lagerung gewährte Beihilfe für die Kosten der Lagerung und die Finanzkosten festzusetzen.
(10) Im Einklang mit Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 sollte die Frist für die Übermittlung der Mitteilungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung festgesetzt werden, damit die Inanspruchnahme der Maßnahme genau verfolgt werden kann.
(11) Damit sich die befristete Maßnahme unmittelbar auf den Markt auswirkt und zur Stabilisierung der Preise beiträgt, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 genannte Maßeinheit ist die "Lagerpartie", die der Menge des unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisses entspricht, die mindestens eine Tonne wiegt, von homogener Zusammensetzung und Qualität ist, in einem einzigen Betrieb hergestellt und an einem einzigen Tag in einem einzigen Lagerhaus eingelagert wurde.
(1) Die Beihilfe für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird wie folgt festgesetzt:
(1) 8,86 EUR je Tonne für die Fixkosten der Lagerung,
(2) 0,16 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerung;
(1) 8,86 EUR je Tonne für die Fixkosten der Lagerung,
(2) 0,36 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerung.
Abweichend von Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 werden die Beihilfebeträge jedoch in den Fällen, in denen die vertragliche Menge nach einer Mindestlagerzeit von 270 Tagen ausgelagert werden kann, um 10 % gekürzt.
(2) Ein Antrag ist nur gültig, wenn darin der beantragte Beihilfesatz angegeben ist.
Im Rahmen dieser Verordnung geschlossene Verträge für eine Lagerzeit zwischen 90 und 210 Tagen können nicht in Verträge gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b umgewandelt werden.
(3) Die vertragliche Lagerzeit endet am Tag vor der Auslagerung.
Abweichend von Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 darf der Vorschuss für Verträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung den Beihilfebetrag für eine Lagerdauer von 270 Tagen nicht überschreiten.
Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung können ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eingereicht werden. Einreichungsschluss ist der 28. Februar 2017.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. September 2014
2) ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 12.
3) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.
4) Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 223 vom 21.08.2008 S. 3).
ENDE |