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Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(ABl. Nr. L 223 vom 21.08.2008 S. 3, ber. L 288 S. 12, ber. L 171 S. 48;
VO (EG) 138/2009 - ABl. Nr. L 48 vom 19.02.2009 S. 3;
VO (EG) 484/2010 - ABl. Nr. L 138 vom 04.06.2010 S. 1;
VO (EG) 557/2010 - ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2010 S. 13;
VO (EU) 65/2013 - ABl. Nr. L 22 vom 25.01.2013 S. 6;
VO (EU) 1333/2013 - ABl. Nr. L 335 vom 14.12.2013 S. 8 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 501/2014 - ABl. Nr. L 145 vom 16.05.2014 S. 14 Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/2000 - ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2015 S. 4 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2016/1238 - ABl. Nr. L 206 vom 30.07.2016 S. 15 Inkrafttreten/Gültig Übergangsbestimmungen aufgehoben;
VO (EU) 2017/1185 - ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 113 Inkrafttreten)
aufgehoben gem. VO (EU)2016/1238 - Inkrafttreten/Gültig Übergangsbestimmungen
Neufassung - Ersetzt VO'en (EWG) 3444/90, (EG) 907/2000, (EG) 2153/2005, (EG) 6/2008, (EG) 85/2008, (EG) 2659/94 und (EG) 414/2008
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben a, d und j in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter, Grana Padano, Parmigiano Reggiano und Provolone zu gewähren.
(2) Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker, Olivenöl, von frischem oder gekühltem Fleisch ausgewachsener Rinder, von lagerfähigen Käsesorten und aus Schaf- und/oder Ziegenmilch hergestellten Käsesorten sowie von Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch gewährt werden.
(3) Im Interesse einer zügigen Anwendung der Beihilferegelung sind Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festzulegen.
(4) Die Möglichkeit der Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung ist derzeit in den Verordnungen des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen für bestimmte Erzeugnisse festgelegt. Diese Verordnungen wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ersetzt.
(5) Zur Vereinfachung der Verwaltungs- und Kontrollmechanismen und zur Verbesserung ihrer Wirksamkeit sollten gemeinsame Bestimmungen für die Anwendung der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung festgelegt werden.
(6) Die Beihilfe für die private Lagerhaltung der in den Artikeln 28 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse sollte im Voraus festgesetzt oder im Wege eines Ausschreibungsverfahrens bestimmt werden.
(7) Für die in Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse sollte eine Beihilferegelung für die private Lagerhaltung angewendet werden, wenn die in jener Verordnung genannten Bedingungen erfüllt sind.
(8) Für die in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse kann eine Beihilferegelung für die private Lagerhaltung angewendet werden, wenn die in jener Verordnung genannten Bedingungen erfüllt sind.
(9) Die Umstrukturierung der Zuckerindustrie in der Gemeinschaft hat zu regionalen Unterschieden geführt, wobei in einigen Regionen aufgrund der örtlichen Erzeugung oder von Einfuhren ein Überschuss an Zucker besteht, während andere Regionen ein Defizit verzeichnen. In den Regionen mit einem Überschuss ist mit einem Druck auf die Erzeugerpreise zu rechnen, da das örtliche Angebot den örtlichen Bedarf übersteigt. In Regionen mit einem Defizit dürften die Erzeugerpreise fester sein, da das örtliche Angebot mit dem örtlichen Bedarf nicht Schritt hält. Der Preisrückgang in bestimmten Mitgliedstaaten wird sich nicht auf den durchschnittlichen Gemeinschaftspreis niederschlagen, weshalb die Eröffnung von Ausschreibungsverfahren vorgesehen werden sollte, die auf diejenigen Mitgliedstaaten zu beschränken sind, in denen die durchschnittlichen einzelstaatlichen Preise auf unter 80 % des Referenzpreises fallen.
(10) Zur Vereinfachung der Verwaltung und Kontrolle sollte die Beihilfe für die private Lagerhaltung als allgemeine Regel nur Marktteilnehmern gewährt werden, die in der Gemeinschaft ansässig und mehrwertsteuerpflichtig sind.
(11) Im Hinblick auf eine wirksame Kontrolle der Erzeugung von Olivenöl und Zucker sollten die für die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommenden Marktteilnehmer zusätzliche Bedingungen erfüllen.
(12) Damit diese Bestimmungen angemessen überwacht werden können, sind in der vorliegenden Verordnung die für den Abschluss eines Lagervertrags benötigten Angaben sowie die Pflichten der Vertragsnehmer festzulegen.
(13) Im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit der Regelung sollten sich die Verträge auf eine bestimmte - gegebenenfalls nach Erzeugnissen gestaffelte - Mindestmenge und auf die vom Vertragsnehmer einzuhaltenden Pflichten beziehen, insbesondere auf diejenigen, die der für die Kontrolle der Lagerung zuständigen Behörde eine wirksame Kontrolle der Lagerungsbedingungen ermöglichen.
(14) Wird die Beihilfe im Wege eines Ausschreibungsverfahrens bestimmt, so sollten die Angebote alle zu ihrer Prüfung erforderlichen Angaben enthalten; außerdem sind die entsprechenden Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu regeln.
(15) Auf der Grundlage der eingegangenen Angebote kann ein Höchstbetrag für die Beihilfe festgesetzt werden. Allerdings könnten sich Marktsituationen ergeben, in denen aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen alle eingegangenen Angebote abgelehnt werden müssen.
(16) Die Lagerung der vertraglichen Menge während der vertraglichen Lagerzeit ist eine der Hauptpflichten im Hinblick auf die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung. Angesichts bestehender Handelsgepflogenheiten sollte aus praktischen Gründen in Bezug auf die Menge, für die die Beihilfe gewährt wird, eine gewisse Toleranz zulässig sein.
(17) Im Falle einer im Voraus festgesetzten Beihilfe kann aufgrund der sich aus den wirtschaftlichen Umständen ergebenden Dringlichkeit bestimmter Maßnahmen der privaten Lagerhaltung eine Sicherheit erforderlich sein, um die Ernsthaftigkeit des Antrags zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Maßnahme die gewünschte Wirkung auf den Markt hat. Die mit dem Ausschreibungsverfahren verbundene Sicherheit sollte gewährleisten, dass die angebotenen und gegebenenfalls zugeschlagenen Mengen gemäß den Bedingungen dieser Verordnung gelagert werden. Deswegen sind Vorschriften für die Freigabe und den Verfall der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse 2 geleisteten Sicherheit zu erlassen.
(18) Um die ordnungsgemäße Abwicklung der Lagerung zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass der zu zahlende Beihilfebetrag gekürzt wird, wenn die während der vertraglichen Lagerzeit gelagerte Menge unter der vertraglichen Menge liegt oder wenn die vertragliche Lagerzeit nicht vollständig eingehalten wird.
(19) Aufgrund der Marktlage und der Marktentwicklungen kann es angezeigt sein, den Vertragsnehmer aufzufordern, seine für die Ausfuhr bestimmten Lagerbestände bereits zum Zeitpunkt der Einlagerung anzugeben.
(20) Wird der Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung von bestimmten Fleischerzeugnissen im Voraus festgesetzt, so sehen die derzeitigen Bestimmungen eine gewisse Bedenkzeit vor, damit die Marktlage beurteilt werden kann, bevor die Entscheidungen über die Beihilfeanträge mitgeteilt werden. Darüber hinaus sollten gegebenenfalls besondere Maßnahmen vorgesehen werden, die insbesondere auf anhängige Anträge anzuwenden sind. Mit diesen besonderen Maßnahmen soll eine übermäßige oder in spekulativer Absicht erfolgende Inanspruchnahme der Regelung für die private Lagerhaltung verhindert werden. Diese Maßnahmen erfordern ein sofortiges Handeln, und die Kommission sollte ermächtigt werden, ohne die Unterstützung des Verwaltungsausschusses tätig zu werden und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Solche besonderen Maßnahmen gibt es bereits für Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch. Damit die Regelung für die private Lagerhaltung für diese Erzeugnisse ordnungsgemäß funktionieren kann, sollten die bereits festgelegten Verfahren, nach denen die Maßnahmen getroffen werden, ohne wesentliche Änderungen beibehalten werden.
(21) Es sind Bedingungen festzulegen für die Gewährung eines Vorschusses, die Anpassung der Beihilfe in Fällen, in denen die vertragliche Menge nicht vollständig eingehalten wird, die Kontrollen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beihilfeansprüchen, etwaige Sanktionen und die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen.
(22) Darüber hinaus sollten die Bestimmungen über die Dokumentation, die Buchführung sowie die Häufigkeit und die Modalitäten der Kontrollen festgelegt werden.
(23) Es sind angemessene Vorkehrungen zur Verhütung und Ahndung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen. Zu diesem Zweck sollten Vertragsnehmer, die nachweislich falsche Erklärungen abgegeben haben, für ein Jahr von der Regelung für die private Lagerhaltung ausgeschlossen werden.
(24) In diese Verordnung werden einige Bestimmungen zur privaten Lagerhaltung aufgenommen, die in der Verordnung (EG) Nr. 562/2005 der Kommission vom 5. April 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse 3, der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker 4 und der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 der Kommission vom 5. Februar 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter 5 festgelegt wurden. Diese Bestimmungen sind zu streichen, und die genannten Verordnungen sind entsprechend zu ändern.
(25) Darüber hinaus werden in diese Verordnung die Bestimmungen zur privaten Lagerhaltung der nachstehenden Verordnungen aufgenommen, die aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen sind:
(26) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Einleitende Bestimmungen
Abschnitt 1
Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen für die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung
Artikel 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Diese Verordnung enthält gemeinsame Bestimmungen für die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung der in den Artikeln 28 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse.
Sie gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen, die in den Verordnungen der Kommission zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung festgelegt sind.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind die "zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten" die von den Mitgliedstaaten als Zahlstellen zugelassenen Dienststellen oder Einrichtungen, die die Bedingungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates 13 erfüllen.
Artikel 2 Beihilfefähigkeit von Erzeugnissen 14
(1) Um für die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht zu kommen, müssen die Erzeugnisse zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die Anforderungen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung erfüllen.
(2) Butter und Magermilchpulver müssen die zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Artikel 4 Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Olivenöl 10
(1) Für die Anwendung von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird der durchschnittliche Preis auf den repräsentativen Märkten während eines Zeitraums von mindestens zwei Wochen festgestellt und der Kommission von den Erzeugermitgliedstaaten gemäß Anhang III Teil A der vorliegenden Verordnung mitgeteilt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission 20
Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen für die Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung
Artikel 6 Verfahren für die Festsetzung der Beihilfe
Zur Festsetzung des Betrags der Beihilfe für die private Lagerhaltung der in den Artikeln 28 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse eröffnet die Kommission entweder gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung ein Ausschreibungsverfahren für einen begrenzten Zeitraum oder sie setzt die Beihilfe gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung im Voraus fest.
Artikel 7 Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung 14
(1) Marktteilnehmer, die die Beihilfe erhalten wollen, reichen bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Erzeugnisse gelagert sind oder gelagert werden sollen, entweder ein Angebot gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder einen Antrag gemäß Artikel 17 Absatz 1 ein.
(2) In Sektoren, in denen die Lagerhaltungsregelung nur einer oder mehreren Regionen oder einem oder mehreren Mitgliedstaaten offen steht, dürfen die Angebote und Anträge nur in diesen Regionen oder Mitgliedstaaten eingereicht werden.
(3) Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter, Magermilchpulver und Käse beziehen sich auf Erzeugnisse, die vollständig eingelagert wurden, sofern in der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder in der Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags nicht anderes vorgesehen ist.
(4) Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung von frischem oder gekühltem Rind-, Schweine-, Schaf- und Ziegenfleisch sowie von Olivenöl beziehen sich auf Mengen dieser Erzeugnisse, die noch nicht eingelagert wurden.
(5) Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Zucker beziehen sich auf Zucker, der bereits eingelagert wurde oder eingelagert werden soll.
Artikel 8 Beihilfevoraussetzungen für die Marktteilnehmer
(1) Marktteilnehmer, die die Beihilfe für die private Lagerhaltung beantragen oder ein Angebot dafür einreichen, müssen in der Gemeinschaft ansässig und mehrwertsteuerpflichtig sein.
(2) Marktteilnehmer, die die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl beantragen oder ein Angebot dafür einreichen, müssen die Bedingungen gemäß Absatz 1 und die zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang IV erfüllen.
(3) Marktteilnehmer, die die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Zucker beantragen oder ein Angebot dafür einreichen, müssen die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllen und Zuckererzeuger gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 sein.
Kapitel II
Im Wege eines Ausschreibungsverfahrens gewährte Beihilfe
Artikel 9 Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens
(1) Gemäß dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird im Wege einer Verordnung, nachstehend "Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens" genannt, ein Ausschreibungsverfahren eröffnet.
(2) Die Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens kann folgende Angaben enthalten:
(3) Zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens und dem ersten Termin für die Einreichung der Angebote müssen mindestens sechs Tage liegen.
Artikel 10 Einreichung der Angebote
(1) Die Angebote werden nach dem Verfahren eingereicht, das der betreffende Mitgliedstaat den Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt hat.
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können vorschreiben, dass elektronische Angebote von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 oder einer elektronischen Signatur begleitet werden, die gleichwertige Garantien in Bezug auf die einer Signatur zugewiesen Funktionen bietet, indem Regeln und Bedingungen angewendet werden, die denjenigen in den Bestimmungen der Kommission über elektronische und digitalisierte Dokumente in dem Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission 15 und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen entsprechen.
(2) Ein Angebot ist nur gültig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(3) Angebote dürfen nach ihrer Einreichung nicht mehr zurückgezogen oder geändert werden.
Artikel 11 Prüfung der Angebote
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden anhand der Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 über die Gültigkeit der Angebote.
(2) Personen, die befugt sind, die Angebote in Empfang zu nehmen und zu prüfen, dürfen Einzelheiten der Angebote nicht an Unbefugte weitergeben.
(3) Entscheiden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dass ein Angebot ungültig ist, so setzen sie den Bieter darüber in Kenntnis.
Artikel 12 Mitteilung der Angebote an die Kommission 15
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle gültigen Angebote mit.
(2) Die Mitteilungen enthalten nicht die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b.
(3) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.
(4) Nähere Einzelheiten zu den Mitteilungen werden in den jeweiligen Verordnungen zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens festgelegt.
Artikel 13 Entscheidung auf der Grundlage der Angebote
(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 12 Absatz 1 mitgeteilten Angebote entscheidet die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
(2) Bei Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f setzt die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen Koeffizienten fest, der auf die eingegangenen Angebote, die auf den Beihilfehöchstbetrag lauten, anzuwenden ist, wenn die Zuschlagserteilung für sämtliche Mengen, für die dieser Betrag geboten wurde, zur Überschreitung der Gesamtmenge führen würde.
Abweichend von Artikel 10 Absatz 3 kann ein Bieter, auf den ein solcher Koeffizient angewendet wird, sein Angebot innerhalb von zehn Tagen ab Veröffentlichung der oben genannten Verordnung zur Festsetzung des Koeffizienten zurückziehen.
(3) Die Entscheidungen über die Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß den Absätzen 1 und 2 werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 14 Einzelentscheidungen über Angebote
(1) Wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b ein Beihilfehöchstbetrag festgesetzt, so erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unbeschadet von Artikel 13 Absatz 2 den Angeboten, die höchstens auf diesen Höchstbetrag lauten, den Zuschlag. Alle übrigen Angebote werden abgelehnt.
(2) Wurde kein Beihilfehöchstbetrag festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen nur Angeboten den Zuschlag, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 übermittelt wurden.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nach der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission über die Beihilfe gemäß Artikel 13 Absatz 1 und teilen den Bietern das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach dieser Veröffentlichung mit.
(4) Die Rechte und Pflichten der Zuschlagsempfänger sind nicht übertragbar.
Artikel 15 Hauptpflichten und Sicherheiten 14
(1) Es gelten folgende Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:
(2) Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn
(3) Die Sicherheit wird für die Mengen freigegeben, für die die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt worden sind.
(4) Wird die Frist für die Einlagerung gemäß Artikel 25 Absatz 1 überschritten, so verfällt die Sicherheit nach Maßgabe von Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.
Kapitel III
Im Voraus festgesetzte Beihilfe
Artikel 16 Vorausfestsetzung der Beihilfe
(1) Der Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung wird gemäß dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 im Wege einer Verordnung, nachstehend "Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags" genannt, im Voraus festgesetzt.
(2) Die Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags kann folgende Angaben enthalten:
Artikel 17 Beihilfeanträge
(1) Die Anträge werden nach dem Verfahren eingereicht, das der betreffende Mitgliedstaat den Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt hat.
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können vorschreiben, dass elektronische Anträge von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder einer elektronischen Signatur begleitet werden, die gleichwertige Garantien in Bezug auf die einer Signatur zugewiesen Funktionen bietet, indem Regeln und Bedingungen angewendet werden, die denjenigen in den Bestimmungen der Kommission über elektronische und digitalisierte Dokumente in dem Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen entsprechen.
(2) Ein Antrag ist nur gültig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(3) Der Inhalt der Anträge darf nach deren Einreichung nicht mehr geändert werden.
Artikel 18 Hauptpflichten und Sicherheiten 14
(1) Bei Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i gelten folgende Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:
(2) Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn die Anträge auf Abschluss eines Vertrags oder die Erklärungen nicht angenommen werden.
(3) Die Sicherheit wird für die Mengen freigegeben, für die die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt worden sind.
(4) Wird die Frist für die Einlagerung gemäß Artikel 25 Absatz 1 überschritten, so verfällt die Sicherheit nach Maßgabe von Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.
Kapitel IV
Verträge
Artikel 19 Abschluss der Verträge
Die Verträge werden geschlossen zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Erzeugnisse gelagert sind oder gelagert werden sollen, und dem Zuschlagsempfänger oder Antragsteller, der die Anforderungen gemäß Artikel 8 erfüllt, nachstehend "Vertragsnehmer" genannt.
Artikel 20 Angaben zum Lagerort
Nach Eingang der Mitteilung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 14 Absatz 3 oder nach Abschluss des Vertrags gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder nach der Mitteilung oder Veröffentlichung der Entscheidungen gemäß Artikel 23 Absatz 2 übermittelt der Zuschlagsempfänger oder Antragsteller der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats Folgendes:
Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass die oben genannten Angaben mindestens zwei Arbeitstage vor der Einlagerung jeder Partie übermittelt werden.
Artikel 21 Elemente des Vertrags
Der Vertrag enthält die in Artikel 22 aufgeführten Elemente sowie die Elemente, die in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens und der Ausschreibung bzw. in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags und im Antrag vorgesehen sind.
Artikel 22 Verpflichtungen des Vertragsnehmers
(1) Die Verträge beinhalten für die Vertragsnehmer zumindest folgende Verpflichtungen:
(2) Der Vertragsnehmer hält der für die Kontrolle zuständigen Behörde nach Verträgen geordnet alle Unterlagen zur Verfügung, anhand deren für die in privater Lagerhaltung befindlichen Erzeugnisse insbesondere Folgendes überprüft werden kann:
In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe d werden im Falle, dass Fleisch nach dem Zerlegen, Teilentbeinen oder Entbeinen eingelagert wird, die tatsächlich einzulagernden Erzeugnisse gewogen, was am Ort des Zerlegens, Entbeinens oder Teilentbeinens erfolgen kann. Die Feststellung des Gewichts der einzulagernden Erzeugnisse darf nicht vor Abschluss des Vertrags erfolgen.
(3) Der Vertragsnehmer oder gegebenenfalls der Lagerhausbetreiber führt eine am Lagerhaus verfügbare Bestandsbuchhaltung, aus der je Vertragsnummer Folgendes ersichtlich ist:
Artikel 23 Abschluss von Verträgen für die im Voraus festgesetzte Beihilfe
(1) Für bereits eingelagerte Erzeugnisse werden die Verträge innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Eingangs der Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f geschlossen, gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass die Beihilfefähigkeit der Erzeugnisse gemäß Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 anschließend bestätigt wird. Wird die Beihilfefähigkeit nicht bestätigt, so gilt der Vertrag als nichtig und gegenstandslos.
(2) Für noch nicht eingelagerte Erzeugnisse teilt die zuständige Behörde jedem Antragsteller am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Einreichung des Antrags mit, wie über den Antrag entschieden wurde, sofern die Kommission in der Zwischenzeit keine besonderen Maßnahmen gemäß Absatz 3 trifft; der Vertrag gilt als an dem Tag abgeschlossen, an dem die im vorliegenden Absatz genannte Mitteilung der Entscheidung versendet wurde.
(3) Bei einer im Voraus festgesetzten Beihilfe für Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch kann die Kommission im Falle, dass eine Prüfung der Lage eine übermäßige Inanspruchnahme der mit dieser Verordnung eingeführten Beihilferegelung oder das Risiko einer übermäßigen Inanspruchnahme erkennen lässt,
Artikel 24 Abschluss von Verträgen für die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens gewährte Beihilfe
Nach vollständiger Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 20 teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats dem Zuschlagsempfänger mit, dass alle erforderlichen Angaben übermittelt worden sind und von diesem Zeitpunkt an ein Vertrag als abgeschlossen gilt.
Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist derjenige, an dem die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Mitteilung an den Vertragsnehmer vornimmt.
Artikel 25 Einlagerung von noch nicht eingelagerten Erzeugnissen
(1) Bei Erzeugnissen, deren Einlagerung erst nach Abschluss eines Vertrags erfolgt, wird die vertraglich vorgesehene Menge innerhalb von 28 Tagen nach dem Tag des Vertragsabschlusses eingelagert.
(2) Die Einlagerung der Erzeugnisse erfolgt in einzelnen Partien/Chargen/Behältnissen/Silos, wobei jede/jedes Partie/Charge/Behältnis/Silo die an einem Tag eingelagerte Menge je Vertrag und Lagerhaus darstellt.
(3) Die Einlagerung ist an dem Tag abgeschlossen, an dem die/das letzte Partie/Charge/Behältnis/Silo der vertraglich vorgesehenen Menge eingelagert wird.
Artikel 26 Zusätzliche Bestimmungen für die Einlagerung von Fleischerzeugnissen
(1) Im Falle von Rindfleisch darf der Vertragsnehmer unter ständiger Aufsicht der zuständigen Behörde alle betreffenden Erzeugnisse oder einen Teil davon beim Einlagern zerlegen oder ganz oder teilweise entbeinen, sofern eine ausreichende Menge Schlachtkörper verwendet wird, um die Lagerung der Anzahl Tonnen, für die der Vertrag abgeschlossen wurde, und die Einlagerung des gesamten durch diese Vorgänge gewonnenen Fleisches zu gewährleisten. Vertragsnehmer, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, teilen dies der zuständigen Behörde spätestens an dem Tag mit, an dem die Einlagerung beginnt.
Die zuständige Behörde kann jedoch vorschreiben, dass die Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 mindestens zwei Arbeitstage vor der Einlagerung jeder Einzelpartie erfolgt.
Grobe Sehnen, Knorpel, Knochen, Fettstücke und beim Zerlegen, Entbeinen oder Teilentbeinen anfallende andere Abschnitte dürfen nicht eingelagert werden.
(2) Im Falle von Fleischerzeugnissen beginnt die Einlagerung für jede Einzelpartie der vertraglich festgelegten Menge an dem Tag, an dem die betreffende Partie der Kontrolle der zuständigen Behörde unterstellt wird. Maßgeblich ist der Tag der Feststellung des Nettogewichts des frischen oder gekühlten Erzeugnisses
Artikel 27 Vertragliche Lagerzeit
(1) Werden die Erzeugnisse nach Abschluss eines Vertrags eingelagert, so beginnt die vertragliche Lagerzeit am Tag nach der Einlagerung der/des letzten Partie/Charge/Behältnisses/Silos.
(2) Für bereits eingelagerte Erzeugnisse beginnt die vertragliche Lagerzeit am Tag nach dem Tag, an dem die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f bzw. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f bei den zuständigen Behörden eingegangen sind.
(3) Für Olivenöl beginnt die vertragliche Lagerzeit erst, nachdem die Behältnisse nach der Probennahme verplombt wurden.
(4) Der letzte Tag der Lagerzeit kann in der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder der Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i bzw. Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f festgesetzt werden.
Artikel 28 Auslagerung
(1) Die Auslagerung kann am Tag nach dem letzten Tag der vertraglichen Lagerzeit oder ab dem in der Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags bzw. zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens festgesetzten Datum beginnen.
(2) Die Auslagerung erfolgt in ganzen gelagerten Partien oder - mit Genehmigung der zuständigen Behörde - in Teilmengen davon.
Im Falle gemäß Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 5 Buchstabe a darf jedoch nur eine verschlossene Menge ausgelagert werden.
(3) Es kann vorgesehen werden, dass der Vertragsnehmer nach Ablauf von zwei Monaten Lagerzeit die unter Vertrag stehende Erzeugnismenge ganz oder teilweise, mindestens aber 5 Tonnen je Vertragsnehmer und Lagerhaus, oder - falls weniger als 5 Tonnen vorhanden sind - die gesamte in einem Lagerhaus unter Vertrag stehende Erzeugnismenge unter der Bedingung auslagern kann, dass die Erzeugnisse binnen 60 Tagen nach der Auslagerung
Die vertragliche Lagerzeit endet für jede für die Ausfuhr vorgesehene Einzelpartie am Tag vor
Der Beihilfebetrag wird im Verhältnis zur Verkürzung der Lagerzeit gekürzt, indem Tagessätze angewendet werden, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festzusetzen sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes wird der Nachweis der Ausfuhr im Falle von erstattungsfähigen Erzeugnissen nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erbracht.
Bei Erzeugnissen, für die keine Erstattung gewährt wird, wird der Nachweis der Ausfuhr in den Fällen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 durch Vorlage des Originals des Kontrollexemplars T5 gemäß den Artikeln 912a, 912b, 912c, 912e und 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission 17 erbracht. In Feld 107 des Kontrollexemplars wird die Nummer der vorliegenden Verordnung eingetragen.
Artikel 29 Mitteilung der Auslagerung
Der Vertragsnehmer teilt der zuständigen Behörde nach Maßgabe von Artikel 36 Absatz 6 mit, wann er mit der Auslagerung der Erzeugnisse zu beginnen beabsichtigt.
Wenn die Anforderung gemäß Absatz 1 nicht eingehalten wurde, der zuständigen Behörde jedoch das Datum der Auslagerung und die betreffenden Mengen innerhalb von 30 Tagen nach der Auslagerung hinreichend nachgewiesen wurden, so wird die Beihilfe um 15 % gekürzt und nur für den Zeitraum gezahlt, für den der Vertragsnehmer der zuständigen Behörde hinreichend nachweist, dass das Erzeugnis vertraglich gelagert wurde.
Wenn die Anforderung gemäß Absatz 1 nicht eingehalten wurde und der zuständigen Behörde das Datum der Auslagerung und die betreffenden Mengen nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Auslagerung hinreichend nachgewiesen wurden, so wird für den betreffenden Vertrag keine Beihilfe gezahlt und verfällt gegebenenfalls die gesamte Sicherheit für den betreffenden Vertrag.
Kapitel V
Zahlung der Beihilfe
Artikel 30 Antrag auf Zahlung der Beihilfe
(1) Die Beihilfe bzw. - bei Gewährung eines Vorschusses gemäß Artikel 31 - der Restbetrag der Beihilfe wird auf der Grundlage eines Zahlungsantrags gezahlt, der vom Vertragsnehmer innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der vertraglichen Lagerzeit eingereicht wird.
(2) Kann der Vertragsnehmer innerhalb der Dreimonatsfrist keine Belege vorlegen, obwohl er unverzüglich tätig geworden ist, um diese rechtzeitig zu beschaffen, so können ihm Verlängerungen von insgesamt nicht mehr als drei Monaten gewährt werden.
(3) Bei Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 muss der erforderliche Nachweis innerhalb der Fristen gemäß Artikel 49 Absätze 2, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erbracht werden.
Artikel 31 Vorschuss auf die Beihilfe
(1) Nach 60 Tagen Lagerhaltung kann auf Antrag des Vertragsnehmers ein einmaliger Vorschuss auf die Beihilfe gewährt werden, sofern der Vertragsnehmer eine Sicherheit in Höhe des Vorschussbetrags zuzüglich 10 % leistet.
(2) Der Vorschuss darf den Beihilfebetrag für eine Lagerdauer von neunzig Tagen oder gegebenenfalls drei Monaten nicht überschreiten. Nach Zahlung des Restbetrags der Beihilfe wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit unverzüglich freigegeben.
Artikel 32 Zahlung der Beihilfe
Die Beihilfe bzw. der Restbetrag der Beihilfe wird innerhalb von 120 Tagen nach dem Tag der Beantragung der Beihilfezahlung gezahlt, sofern die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt wurden und die abschließende Kontrolle durchgeführt wurde. Wurde jedoch ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, so erfolgt die Zahlung erst nachdem der Anspruch anerkannt wurde.
Artikel 33 Zahlung der Beihilfe im Falle von entbeintem Rindfleisch
(1) Im Falle des Entbeinens wird keine Beihilfe gezahlt, wenn je 100 kg des verwendeten Fleisches mit Knochen die nach dem Entbeinen tatsächlich gelagerte Menge 67 kg oder weniger beträgt.
(2) Der Beihilfebetrag wird entsprechend gekürzt, wenn je 100 kg des verwendeten Fleisches mit Knochen die nach dem Entbeinen tatsächlich gelagerte Menge mehr als 67 kg, jedoch weniger als 75 kg beträgt.
(3) Der Beihilfebetrag wird weder gekürzt noch erhöht, wenn je 100 kg des verwendeten Fleisches mit Knochen die nach dem Entbeinen tatsächlich gelagerte Menge 75 kg oder mehr beträgt.
Artikel 34 Kürzung des Betrags oder Ausschluss von der Zahlung 14
(1) Wird während der vertraglichen Lagerzeit eine geringere Menge gelagert als im Vertrag vorgesehen, so wird die Beihilfe - außer in Fällen höherer Gewalt - für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt, wenn diese mindestens 99 % der vertraglichen Menge entspricht. Stellt die zuständige Behörde jedoch fest, dass der Vertragsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, so kann sie die Beihilfe weiter kürzen oder nicht auszahlen.
Bei Schweinefleisch, Rindfleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt, wenn diese mindestens 90 % der vertraglichen Menge entspricht.
Bei Olivenöl wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt, wenn diese mindestens 98 % der vertraglichen Menge entspricht.
Bei Käse wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt, wenn diese mindestens 95 % der vertraglichen Menge entspricht.
Bei Magermilchpulver in großen Säcken wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt, wenn diese mindestens 97 % der vertraglichen Menge entspricht.
Bei langen Flachsfasern wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt, wenn diese mindestens 97 % der vertraglichen Menge entspricht.
(2) Beträgt die während der vertraglichen Lagerzeit tatsächlich gelagerte Menge weniger als die in Absatz 1 genannten Prozentsätze, jedoch nicht weniger als 80 % der vertraglichen Menge, so wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge - außer in Fällen höherer Gewalt - um die Hälfte gekürzt. Stellt die zuständige Behörde jedoch fest, dass der Vertragsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, so kann sie die Beihilfe weiter kürzen oder nicht auszahlen.
(3) Beträgt die während der vertraglichen Lagerzeit tatsächlich gelagerte Menge weniger als 80 % der vertraglichen Menge, so wird - außer in Fällen höherer Gewalt - keine Beihilfe gezahlt.
(4) Die Beihilfe wird nicht gezahlt, wenn die Frist gemäß Artikel 25 Absatz 1 um mehr als zehn Tage überschritten wird.
(5) Werden bei den Kontrollen während der Einlagerung oder Auslagerung mangelhafte Erzeugnisse festgestellt, so wird für die betreffenden Mengen keine Beihilfe gewährt. Die restliche noch beihilfefähige gelagerte Partie muss mindestens der in der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder in der Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags vorgesehenen Mindestmenge entsprechen. Dasselbe gilt, wenn ein Teil einer gelagerten Partie/Charge aus dem obigen Grund vor Ablauf der Mindestlagerungsdauer oder - sofern in der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder in der Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags ein solches Datum vorgesehen ist - vor dem frühestmöglichen Auslagerungsdatum ausgelagert wird.
Mangelhafte Erzeugnisse werden bei der Berechnung der tatsächlich gelagerten Menge gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 nicht mitberücksichtigt.
(6) Hält der Vertragsnehmer für die gesamte gelagerte Menge das Ende der vertraglichen Lagerzeit, sofern eine solche gemäß Artikel 27 Absatz 4 festgesetzt wurde, oder die Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 28 Absatz 3 nicht ein, so wird der Betrag der Beihilfe für den betreffenden Vertrag - außer in Fällen höherer Gewalt - für jeden Kalendertag der Nichteinhaltung um 10 % gekürzt. Diese Kürzung darf jedoch 100 % des Beihilfebetrags nicht überschreiten.
Kapitel VI
Mitteilungen
Artikel 35 Obligatorische Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission 13
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
(2) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.
(3) Nähere Einzelheiten zu den Mitteilungen werden in der Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags und der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens festgelegt.
Kapitel VII
Kontrollen und Sanktionen
Artikel 36 Kontrollen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Diese Maßnahmen sehen umfassende Verwaltungskontrollen der Beihilfeanträge vor, die durch Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Absätzen 2 bis 8 ergänzt werden.
(2) Die für die Kontrollen zuständige Behörde kontrolliert die Erzeugnisse, die eingelagert werden,
Zur Prüfung der Beihilfefähigkeit der gelagerten Erzeugnisse wird unbeschadet von Artikel 26, Artikel 27 Absatz 3 sowie von Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels an einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 5 % der eingelagerten Mengen eine Warenkontrolle vorgenommen, um für die gelagerten Partien die Übereinstimmung mit den Angaben im Antrag auf Abschluss eines Vertrags u. a. in Bezug auf Gewicht, Kennzeichnung, Art und Zusammensetzung der Erzeugnisse zu gewährleisten.
(3) In durch den Mitgliedstaat hinreichend begründeten Fällen kann die in Absatz 2 genannte Frist von 30 Tagen um 15 Tage verlängert werden.
(4) Ergeben die Kontrollen, dass die gelagerten Erzeugnisse die Qualitätsanforderungen gemäß Anhang I nicht erfüllen, so verfällt die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h bzw. Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i genannte Sicherheit.
(5) Die für die Kontrollen zuständige Behörde
Die Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erfasst mindestens 10 % der unter Vertrag stehenden Gesamtmenge und muss repräsentativ sein. Diese Kontrollen umfassen eine Prüfung der Bestandsbuchhaltung gemäß Artikel 22 Absatz 3 und von Belegen wie Wiegescheinen und Lieferscheinen sowie für mindestens 5 % der Menge, die Gegenstand der unangekündigten Kontrolle ist, eine Überprüfung des Gewichts, der Art der Erzeugnisse und von deren Kennzeichnung.
(6) Am Ende der vertraglichen Lagerzeit überprüft die für die Kontrollen zuständige Behörde für jeden Vertrag durch Probenahme das Gewicht und die Kennzeichnung der gelagerten Erzeugnisse. Für die Zwecke dieser Kontrolle informiert der Vertragsnehmer die zuständige Stelle unter Angabe der betreffenden gelagerten Partien/Chargen/Behältnisse/Silos mindestens fünf Arbeitstage vor
Die Mitgliedstaaten können eine kürzere Frist als fünf Arbeitstage genehmigen.
(7) Bei Anwendung der Option gemäß Absatz 5 Buchstabe a werden Vorhandensein und Unversehrtheit der Plomben am Ende der vertraglichen Lagerzeit überprüft. Die Kosten der Verplombung und der Handhabung trägt der Vertragsnehmer.
(8) Etwaige Proben zur Überprüfung der Qualität und Zusammensetzung der Erzeugnisse werden von Beamten der für die Kontrollen zuständigen Behörden oder in deren Beisein entnommen.
Beim Wiegen wird im Beisein dieser Beamten eine Warenkontrolle oder Überprüfung des Gewichts durchgeführt.
Zur Gewährleistung eines Prüfpfads werden alle von diesen Beamten geprüften Bestandsunterlagen und finanziellen Unterlagen und sonstigen Dokumente während des Kontrollbesuchs mit einem Stempel versehen oder abgezeichnet. Bei der Überprüfung von Computeraufzeichnungen wird eine Kopie ausgedruckt und mit den Kontrollunterlagen aufbewahrt.
Artikel 37 Berichterstattung
(1) Die für die Kontrollen zuständige Behörde erstellt für jede Vor-Ort-Kontrolle einen Kontrollbericht. Im Bericht werden die überprüften Punkte genau beschrieben.
Der Bericht enthält folgende Angaben:
Der Kontrollbericht wird von den zuständigen Beamten unterzeichnet und vom Vertragsnehmer oder gegebenenfalls vom Lagerhausbetreiber gegengezeichnet und den Zahlungsunterlagen beigelegt.
(2) Im Falle erheblicher Unregelmäßigkeiten, die 5 % oder mehr der Erzeugnismengen eines kontrollierten Vertrags betreffen, wird die Überprüfung auf eine größere Probe ausgedehnt, die von der für die Kontrolle zuständigen Behörde festgelegt wird.
(3) Die für die Kontrolle zuständige Behörde zeichnet anhand der Kriterien Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit alle Nichteinhaltungen der Vorschriften auf, die zu einem Ausschluss gemäß Artikel 38 Absatz 1 und/oder zur Rückzahlung - gegebenenfalls zuzüglich Zinsen - einer rechtsgrundlos gezahlten Beihilfe gemäß Artikel 38 Absatz 4 führen können.
Artikel 38 Sanktionen
(1) Stellt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats fest, dass ein Dokument, das ein Bieter oder Antragsteller im Hinblick auf die Erteilung von Rechten im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgelegt hat, falsche Angaben enthält, und sind diese falschen Angaben maßgeblich für die Erteilung dieser Rechte, so schließt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den Bieter oder Antragsteller für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Erlasses einer endgültigen Verwaltungsentscheidung zur Feststellung der Unregelmäßigkeit von dem Verfahren zur Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung für das Erzeugnis, für das die falschen Angaben gemacht wurden, aus.
(2) Der Ausschluss gemäß Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Bieter oder Antragsteller der zuständigen Behörden hinreichend nachweist, dass die in Absatz 1 beschriebene Situation auf höhere Gewalt oder einen offensichtlichen Fehler zurückzuführen ist.
(3) Rechtsgrundlos gezahlte Beihilfen werden zuzüglich Zinsen von dem betreffenden Marktteilnehmer wiedereingezogen. Die Bestimmungen von Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission 18 gelten entsprechend.
(4) Die Durchführung von Verwaltungssanktionen und die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen nach diesem Artikel erfolgen unbeschadet der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission 19.
Kapitel VIII
Änderung, Aufhebung und Schlussbestimmungen
Artikel 39 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2005
Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005 werden gestrichen.
Artikel 40 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 952/2006
Kapitel VIa der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 wird gestrichen.
Es findet jedoch weiterhin Anwendung auf Verträge, die im Jahr 2008 im Rahmen des gestrichenen Kapitels geschlossen wurden.
Artikel 41 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 105/2008
Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 wird gestrichen.
Es findet jedoch weiterhin Anwendung auf Verträge, die im Jahr 2008 im Rahmen des gestrichenen Kapitels geschlossen wurden.
Artikel 42 Aufhebung
Die Verordnungen (EWG) Nr. 3444/90, (EG) Nr. 907/2000, (EG) Nr. 2153/2005, (EG) Nr. 6/2008 und (EG) Nr. 85/2008 werden aufgehoben. Sie finden jedoch weiterhin Anwendung auf Verträge, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Rahmen der aufgehobenen Verordnungen geschlossen wurden.
Die Verordnung (EG) Nr. 2659/94 wird aufgehoben. Sie findet jedoch weiterhin Anwendung auf Verträge, die vor dem 1. April 2009 im Rahmen der aufgehobenen Verordnung geschlossen wurden.
Die Verordnung (EG) Nr. 414/2008 wird aufgehoben. Sie findet jedoch weiterhin Anwendung auf Verträge, die im Wirtschaftsjahr 2008/09 im Rahmen der aufgehobenen Verordnung geschlossen wurden.
Artikel 43 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. August 2008
Qualitätsanforderungen | Anhang I |
Die Beihilfe darf nur für die Lagerung von Erzeugnissen von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit Ursprung in der Gemeinschaft gewährt werden, für die Qualitätsanforderungen festzulegen sind.
Die Radioaktivitätswerte der für die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommenden Erzeugnisse dürfen die gegebenenfalls gemeinschaftsrechtlich zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschreiten. Die radioaktive Belastung der Erzeugnisse wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert, und während des gebotenen Zeitraums. Erforderlichenfalls werden Dauer und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestimmt.
I. Fleisch
Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für Fleisch gewährt, das die folgenden Kriterien erfüllt:
II. Käse mit g. U./g. g. A. 14
Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für Käse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder einer geschützten geografischen Angabe (g. g. A.) gewährt, der an dem Tag, an dem der Lagervertrag beginnt, ein Mindestalter entsprechend der für diesen Käse in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 festgelegten Reifezeit hat, nach der er nach Ablauf der vertraglichen Lagerung vermarktet wird, zuzüglich der über diese Frist hinausgehenden Reifezeit, in der der Wert des Käses weiter zunimmt.
Ist in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 keine Reifezeit festgelegt, so sollte der Käse an dem Tag, an dem der Lagervertrag beginnt, ein Mindestalter haben, das der Reifezeit entspricht, in der der Wert des Käses zunimmt.
Darüber hinaus muss der Käse folgende Anforderungen erfüllen:
Die Mitgliedstaaten können von der Angabe des Einlagerungsdatums auf dem Käse absehen, wenn sich der Lagerhausbetreiber zur Führung eines Registers verpflichtet, in das die Angaben gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b am Tag der Einlagerung eingetragen werden.
Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für Butter gewährt,
Die Verpackung der Butter trägt, gegebenenfalls in Form eines Codes, mindestens folgende Angaben:
Die Mitgliedstaaten können von der Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung absehen, wenn sich der Lagerhausbetreiber zur Führung eines Registers verpflichtet, in das die Angaben gemäß dem Unterabsatz 2 am Tag der Einlagerung eingetragen werden.
IV. Zucker
Zucker, für den ein Angebot oder ein Antrag eingereicht wird, muss
Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für Magermilchpulver aus Kuhmilch gewährt,
Die Mitgliedstaaten können von der Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung absehen, wenn sich der Lagerhausbetreiber zur Führung eines Registers verpflichtet, in das die Angaben gemäß dem Unterabsatz 1 am Tag der Einlagerung eingetragen werden.
Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für lange Flachsfasern gewährt, die bei der vollständigen Trennung der Faser und der holzigen Stängelteile entstehen und aus nach dem Schwingen parallel in Bündeln, Matten oder Bändern angeordneten Strängen mit einer Mindestfaserlänge von durchschnittlich 50 cm gebildet werden und bei denen für Anträge oder Ausschreibungen eine Mindestmenge für die Beihilfegewährung von 2 000 kg gilt.
Lange Flachsfasern sind in Ballen zu lagern, die, gegebenenfalls in Form eines Codes, folgende Angaben tragen:
________
1) ABl. L 214 vom 04.08.2006 S. 1.
2) ABl. L 312 vom 11.11.2006 S. 6.
3) ABl. L 5 vom 09.01.2004 S. 8.
4) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 22.
5) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 1).
Ineinem anderen Mitgliedstaat als dem Herstellungsmitgliedstaat gelagerte Butter | Anhang II |
Butter muss aus Rahm hergestellt werden, der unmittelbar und ausschließlich aus in der Union erzeugter Kuhmilch gewonnen wird. Magermilchpulver muss aus in der Union erzeugter Kuhmilch hergestellt werden.
Die Einhaltung von Unterabsatz 1 kann durch den Nachweis belegt werden, dass die Butter bzw. das Magermilchpulver in einem Unternehmen hergestellt wurde, das gemäß Anhang IV Teil III Nummer 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission 1 zugelassen ist und in dem die Einhaltung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 geprüft wird, oder durch anderer geeignete Nachweise, die die Einhaltung von Unterabsatz 1 belegen.
______
1) Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (ABl. Nr. L 349 vom 29.12.2009 S. 1).
Datenübermittlung | Anhang III 13 13a 17 |
B. Rindfleisch
Berechnung des durchschnittlichen Gemeinschaftsmarktpreises für Schlachtkörper ausgewachsener männlicher Rinder der Handelsklasse R3
Bedingungen für Marktteilnehmer im Olivenölsektor | Anhang IV |
Die Marktteilnehmer im Olivenölsektor gehören einer der folgenden Kategorien an:
Sind eine oder mehrere Organisationen zur Erzeugung und Vermarktung von Oliven und Olivenöl Mitglieder der Organisation gemäß Absatz 1 Buchstabe a, so werden die so zusammengeschlossenen Olivenbauern bei der Berechnung der Mindestanzahl von 700 Olivenbauern einzeln berücksichtigt.
Nicht beihilfefähig sind Marktteilnehmer im Olivenölsektor, die
_________
1) ABl. 172 vom 30.09.1966 S. 3025/66.
2) ABl. L 210 vom 28.07.1998 S. 32.
ENDE |