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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1014/2014 der Kommission vom 22. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Struktur des gemeinsamen Begleit- und Bewertungssystems für aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds finanzierte Maßnahmen
(ABl. Nr. L 283 vom 27.09.2014 S. 11, ber. L 347 S. 46, ber. 2015 L 260 S. 31)
s.Liste zur Ergänzung/Festlegung von Vorschriften gem. VO (EU) 508/2014
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 109 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 107 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sieht die Einrichtung eines gemeinsamen Begleit- und Bewertungssystems vor, um die Leistung des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden "EMFF`) zu messen. Dieses System sollte insbesondere dazu beitragen, die Fortschritte und Ergebnisse der Gemeinsamen Fischereipolitik und der integrierten Meerespolitik der Union aufzuzeigen, die Wirksamkeit, Effizienz und Zweckdienlichkeit der EMFF-Vorhaben zu bewerten, einen Beitrag zu einer gezielteren Förderung der Gemeinsamen Fischereipolitik und der integrierten Meerespolitik zu leisten, einen gemeinsamen Lernprozess im Rahmen der Begleitung und der Bewertung zu unterstützen; sowie zuverlässige und faktenbasierte Bewertungen der EMFF-Vorhaben bereitzustellen, die in die Entscheidungsfindung einfließen.
(2) Inhalt und Struktur des gemeinsamen Begleit- und Bewertungssystems sollten festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass eine ausreichende und angemessene Bewertung erfolgt. Es ist daher erforderlich, eine Liste gemeinsamer Indikatoren festzulegen, die von den Mitgliedstaaten verwendet werden sollen, damit die Daten auf Unionsebene aggregiert werden können und die Leistung des EMFF von der Kommission in Bezug auf die in der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten politischen Ziele bewertet werden kann.
(3) Gemäß Artikel 109 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 müssen die gemeinsamen Indikatoren auf jedes Programm anwendbar sein und für die Ausgangssituation sowie für die finanzielle Abwicklung, die Outputs und die Ergebnisse des Programms gelten. Diese gemeinsamen Indikatoren werden auch für die Leistungsüberprüfung nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 verwendet.
(4) Die gemeinsamen Indikatoren sollten im Einklang mit den Indikatoren für die Prioritäten der Programme nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 stehen, die Indikatoren zu den zugewiesenen Ausgaben, Outputindikatoren zu den unterstützten Vorhaben und Ergebnisindikatoren zu der betreffenden Priorität einschließen. Sie sollten ferner Kontextindikatoren mit Bezug auf die Ausgangssituation vor der Durchführung des Programms einschließen.
(5) Die Indikatoren nach Artikel 107 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 beziehen sich auf die Auswirkungen des Programms auf der Ebene jeder Priorität der Union und werden von dieser Verordnung nicht erfasst.
(6) Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Inhalt und Struktur des Begleit- und Bewertungssystems
(1) Das gemeinsame Begleit- und Bewertungssystem nach Artikel 107 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:
(2) Bei der Anwendung von Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a und der Artikel 114 bis 117 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 und den Artikeln 50, 55, 56 und 57 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet die Verwaltungsbehörde die Liste der gemeinsamen Indikatoren nach Artikel 109 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 für die verschiedenen Elemente des gemeinsamen Begleit- und Bewertungssystems.
Artikel 2 Liste der gemeinsamen Indikatoren
Die Liste der gemeinsamen Indikatoren nach Artikel 109 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 befindet sich im Anhang der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Juli 2014
2) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 320).
Gemeinsame Indikatoren für das gemeinsame Begleit- und Bewertungssystem | Anhang |
I. | Kontextindikatoren ** |
Unionspriorität 1 - Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourceneffizienten, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei | |
1. Fischereiflotte
| |
2. Bruttowertschöpfung je VZÄ 1-Beschäftigten (in Tausend EUR je VZÄ-Beschäftigten) | |
3. Nettogewinn (in Tausend EUR) | |
4. Kapitalrendite von Sachanlagen 2 (%) | |
5. Indikatoren der biologischen Nachhaltigkeit 3
| |
6. Kraftstoffeffizienz beim Fischfang (Liter Kraftstoff/Tonne angelandete Fänge) | |
7. Ökosystem-Indikatoren im Sinne der Definition für die Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4
| |
8. Zahl der Beschäftigten (VZÄ)
| |
9. Inzidenz der arbeitsbedingten Unfälle und Verletzungen
| |
10. Ausdehnung geschützter Meeresgebiete (MPA) 7
| |
Unionspriorität 2 - Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourceneffizienten, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Aquakultur | |
1. Volumen der Aquakulturproduktion (in Tonnen) | |
2. Wert der Aquakulturproduktion (in Tausend EUR) | |
3. Nettogewinn (in Tausend EUR) | |
4. Produktionsvolumen der ökologischen Aquakultur (in Tonnen) | |
5. Produktionsvolumen Kreislaufsystem (in Tonnen) | |
6. Zahl der Beschäftigten (VZÄ)
| |
Unionspriorität 3 - Unterstützung der Durchführung der GFP (Kontrolle und Datenerhebung) | |
A. Kontrollmaßnahmen | |
1. Schwere Verstöße in den MS (Gesamtzahl in den letzten 7 Jahren) | |
2. Anlandungen, die einer physischen Kontrolle unterliegen (in %) | |
3. Vorhandene Ressourcen, die für Kontrollen verfügbar sind
| |
B. Maßnahmen zur Datenerhebung | |
Abgeschlossene Datenabrufe gemäß der Rahmenregelung für Datenerhebung 8 (%) | |
Unionspriorität 4 - Steigerung von Beschäftigung und territorialem Zusammenhalt | |
Ausdehnung der Küste, der wichtigsten Wasserstraßen und der wichtigsten Gewässer
| |
Unionspriorität 5 - Förderung der Vermarktung und Verarbeitung | |
1. Erzeugerorganisationen (EO), Verbände von EO, Intersektorielle Organisationen (IBO)
| |
2. Jährlicher Wert 9 des Umsatzes der in der EU vermarkteten Produktion
| |
Unionspriorität 6 - Förderung der Durchführung der Integrierten Meerespolitik | |
1. Gemeinsamer Informationsraum (CISE) für die Überwachung des maritimen Bereichs der EU (in %) | |
2. Ausdehnung geschützter Meeresgebiete (MPA)
| |
II. | Output-Indikatoren |
Unionspriorität 1 - Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourceneffizienten, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei (Anzahl der Vorhaben) (*Indikatoren auch für Vorhaben in der Binnenfischerei relevant) | |
1. Innovation, Beratungsdienste und Partnerschaften mit Wissenschaftlern * | |
2. Systeme der Zuteilung von Fangmöglichkeiten * | |
3. Mehrwert, Qualität, Nutzung von unerwünschten Fängen und Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen* | |
4. Bestandserhaltungsmaßnahmen, Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt und Anpassung an den Artenschutz* | |
5. Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit | |
6. Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme 10 * | |
7. Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels * | |
8. Austausch oder Modernisierung von Maschinen * | |
9. Förderung von Humankapital und sozialem Dialog, Diversifizierung und neuen Einkommensquellen für Fischer, Neugründungen und Gesundheit/Sicherheit * | |
10. Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit | |
11. Fonds auf Gegenseitigkeit | |
Unionspriorität 2 - Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourceneffizienten, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Aquakultur (Anzahl der Vorhaben) | |
1. Innovation, Beratungsdienste | |
2. Produktive Investitionen in der Aquakultur | |
3. Begrenzung der Auswirkungen der Aquakultur auf die Umwelt (Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen, ökologische Aquakultur, Umweltleistungen) | |
4. Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen und Maßnahmen im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier | |
5. Förderung des Humankapitals in der Aquakultur im Allgemeinen und neuer Aquakulturerzeuger | |
6. Versicherung von Aquakulturbeständen | |
Unionspriorität 3 - Förderung der Durchführung der GFP: Kontrolle und Datenerhebung (Anzahl der Vorhaben) | |
1. Durchführung der Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung | |
2. Unterstützung der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten | |
Unionspriorität 4 - Steigerung von Beschäftigung und territorialem Zusammenhalt (Anzahl der Vorhaben, mit Ausnahme von 1) | |
1. Anzahl der ausgewählten Strategien für die lokale Entwicklung | |
2. Vorbereitende Unterstützung | |
3. Zusammenarbeit | |
Unionspriorität 5 - Förderung der Vermarktung und Verarbeitung (Anzahl der Vorhaben, mit Ausnahme von 1 und 4) | |
1. Anzahl der Erzeugerorganisationen oder Verbände von Erzeugerorganisationen, deren Erzeugungs- und Vermarktungspläne unterstützt werden | |
2. Marketingmaßnahmen und Beihilfen für die Lagerhaltung | |
3. Verarbeitung | |
4. Anzahl der Betreiber, die Ausgleichsregelungen in Anspruch nehmen können | |
Unionspriorität 6 - Förderung der Durchführung der Integrierten Meerespolitik (Anzahl der Vorhaben) | |
1. Integrierte Meeresüberwachung | |
2. Schutz und Verbesserung des Wissens über die Meeresumwelt 11 | |
III. | Ergebnisindikatoren |
Unionspriorität 1 - Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourceneffizienten, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei | |
1. Veränderung des Wertes der Produktion (in Tausend EUR) | |
2. Veränderung des Volumens der Produktion (in Tonnen) | |
3. Veränderung der Nettogewinne (in Tausend EUR) | |
4. Veränderung der unerwünschten Fänge 12
| |
5. Veränderung der Kraftstoffeffizienz beim Fischfang (Liter Kraftstoff/EUR angelandete Fänge) | |
6. Veränderung in % der unausgeglichenen Flotten 13 | |
7. Im Sektor Fischerei oder in Sektoren mit ergänzenden Aktivitäten geschaffene Arbeitsplätze (VZÄ) | |
8. Im Sektor Fischerei oder in Sektoren mit ergänzenden Aktivitäten erhaltene Arbeitsplätze (VZÄ) | |
9. Veränderung der arbeitsbedingten Erkrankungen und Unfälle
| |
10. Für Unionspriorität 1 relevante Veränderung der Ausdehnung geschützter Meeresgebiete (MPA):
| |
Unionspriorität 2 - Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourceneffizienten, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Aquakultur | |
1. Veränderung des Volumens der Aquakulturproduktion (in Tonnen) | |
2. Veränderung des Wertes der Aquakulturproduktion (in Tausend EUR) | |
3. Veränderung der Nettogewinne (in Tausend EUR) | |
4. Veränderung des Produktionsvolumens der ökologischen Aquakultur (in Tonnen) | |
5. Veränderung des Produktionsvolumens des Kreislaufsystems (in Tonnen) | |
6. Veränderung des Volumens der im Rahmen freiwilliger Nachhaltigkeitssysteme zertifizierten Aquakulturproduktion (in Tonnen) | |
7. Aquakulturunternehmen, die Umweltleistungen erbringen (Anzahl der Unternehmen) | |
8. Geschaffene Arbeitsplätze (VZÄ) | |
9. Erhaltene Arbeitsplätze (VZÄ) | |
Unionspriorität 3 - Unterstützung der Durchführung der GFP (Kontrolle und Datenerhebung) | |
A. Kontrollmaßnahmen | |
1. Zahl der festgestellten schweren Verstöße 14 | |
2. Anlandungen, die einer physischen Kontrolle unterlagen (in %) | |
B. Maßnahmen zur Datenerhebung | |
Erhöhung des Prozentsatzes abgeschlossener Datenabrufe (in %) 15 | |
Unionspriorität 4 - Steigerung von Beschäftigung und territorialem Zusammenhalt | |
1. Geschaffene Arbeitsplätze (VZÄ) | |
2. Erhaltene Arbeitsplätze (VZÄ) | |
3. Unternehmensgründungen (Anzahl) | |
Unionspriorität 5 - Förderung der Vermarktung und Verarbeitung | |
Veränderungen in der EU-Produktion mit Unterscheidung nach EO und Nicht-EO
| |
Unionspriorität 6 - Förderung der Durchführung der Integrierten Meerespolitik | |
1. Ausbau des Gemeinsamen Informationsraums (CISE) für die Überwachung des maritimen Bereichs der EU (in %) | |
2. Für Unionspriorität 6 relevante Veränderung der Ausdehnung geschützter Meeresgebiete (MPA):
| |
1) In Vollzeitäquivalenten gemessene Beschäftigung.
2) Im Sinne der Definition in den Guidelines for analysis of the balance between fishing capacity and fishing opportunities (Leitlinien für die Analyse des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten). Wert des Indikators, sofern im Flottenbericht verfügbar. 3) Im Sinne der Definition in den Guidelines for analysis of the balance between fishing capacity and fishing opportunities (Leitlinien für die Analyse des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten). Wert der Indikatoren, sofern im Flottenbericht verfügbar. 4) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 164 vom 25.06.2008 S. 19). 5) Indikator 6.1.2 des Beschlusses 2010/477/EU der Kommission vom 1. September 2010 über Kriterien und methodische Standards zur Feststellung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern (ABl. Nr. L 232 vom 02.09.2010 S. 14. 6) Können aus der Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. Nr. L 150 vom 30.04.2004 S. 12) abgeleitet werden. 7) Daten zu den national ausgewiesenen Meeresgebieten sind in der von der Europäischen Umweltagentur gepflegten Datenbank CDDA (Common Database on Designated Areas) enthalten. Beschreibende Daten und Geodaten für jedes Natura-2000-Gebiet sind verfügbar unter http://natura2000.eea.europa.eu. 8) 100 % abzüglich des innerhalb eines Moduls im Rahmen eines spezifischen Datenabrufs geforderten Datenmaterials, das nicht vollständig übermittelt wurde, im Verhältnis zur Gesamtzahl der Datenabrufe in %. 9) Bezugszeitraum: 2009-2011. 10) "Einschließlich der Vorhaben im Rahmen der einschlägigen EMFF-Maßnahme, die die Ziele der Erreichung und Erhaltung eines guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG möglicherweise unterstützt. 11) Förderung des Meeresumweltschutzes und der nachhaltigen Nutzung von Meeres- und Küstenressourcen. 12) Angelandete Fänge, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. 13) Gemäß den geschätzten Ausgangswerten in den Operationellen Programmen des EMFF. 14) Die erforderlichen Daten werden für die Kommission über eine Website verfügbar sein, die jeder Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 93 und 116 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zum 1.1.2012 hätte einrichten müssen. 15) 100 % abzüglich des innerhalb eines Moduls im Rahmen eines spezifischen Datenabrufs geforderten Datenmaterials, das nicht vollständig übermittelt wurde, im Verhältnis zur Gesamtzahl der Datenabrufe in %. |
______
**) Kontextindikatoren sind auf der aggregierten EU-Ebene anzugeben.
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