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(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 60 Wiegen von Fischereierzeugnissen 23
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fischereierzeugnisse auf Vorrichtungen gewogen werden, die von den zuständigen Behörden zugelassen sind, es sei denn sie haben einen Stichprobenplan angenommen, der auf der von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommenen risikobezogenen Methodik beruht und von der Kommission gebilligt wurde.
(2) Unbeschadet gegebenenfalls geltender spezifischer Vorschriften erfolgt das Wiegen bei der Anlandung, bevor die Fischereierzeugnisse gelagert, befördert oder verkauft werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Fischereierzeugnisse im Rahmen eines Stichprobenplans gemäß Absatz 1 an Bord des Fischereifahrzeugs gewogen werden.
(4) Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere Einrichtungen oder Personen, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen in einem Mitgliedstaat verantwortlich sind, sind dafür verantwortlich, dass korrekt gewogen wird, es sei denn, es wird gemäß Absatz 3 an Bord eines Fischereifahrzeugs gewogen; in diesem Fall ist der Kapitän dafür verantwortlich, dass korrekt gewogen wird.
(5) Das Gewicht, das das Wiegen ergeben hat, wird in den Anlandeerklärungen, Transportdokumenten, Verkaufbelegen und Übernahmeerklärungen angegeben.
(6) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können verlangen, dass alle Mengen an Fischereierzeugnissen, die erstmalig in dem betreffenden Mitgliedstaat angelandet werden, in Anwesenheit von Vertretern der Behörden gewogen werden, bevor sie vom Anlandeort an einen anderen Ort befördert werden.
(7) Durchführungsbestimmungen zur risikobezogenen Methodik und zum Wiegen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgelegt. )
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Mengen von Fischereierzeugnissen pro Art unmittelbar nach der Anlandung in einem Mitgliedstaat auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Wiegesystemen und von in Absatz 5 genannten Marktteilnehmern gewogen werden, bevor die Fischereierzeugnisse gelagert, befördert oder in Verkehr gebracht werden.
Kapitäne von Fischereifahrzeugen aus Drittländern, die Fischereierzeugnisse in der Union anlanden, halten die für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union geltenden Wiegevorschriften ein.
(2) Im Falle von Anlandungen außerhalb der Union und unbeschadet geltender besonderer Bestimmungen, die insbesondere in den partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei oder im Recht der betreffenden Drittländer festgelegt sind, stellen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union oder ihre Vertreter sicher, dass alle Mengen von Fischereierzeugnissen nach Möglichkeit unmittelbar nach der Anlandung gewogen werden und bevor diese Erzeugnisse gelagert, befördert oder in Verkehr gebracht werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten können die Mitgliedstaaten, in denen die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulassen, dass diese Erzeugnisse auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Wiegesystemen wie folgt gewogen werden:
(4) Die Kapitäne stellen sicher, dass alle angelandeten Mengen von Fischereierzeugnissen von einem in Absatz 5 genannten Marktteilnehmer gewogen werden.
(5) Das Wiegen erfolgt durch einen Marktteilnehmer, bei dem es sich um einen eingetragenen Käufer, eine eingetragene Fischauktion, eine Erzeugerorganisation oder eine andere natürliche oder juristische Person, einschließlich des Kapitäns, handelt, der von den zuständigen Behörden für die Durchführung des Wiegens zugelassen wurde.
Der Marktteilnehmer, der das Wiegen durchführt, ist dafür verantwortlich, dass korrekt gewogen wird.
Marktteilnehmer, die Fischereierzeugnisse wiegen, füllen für jede Anlandung eine Wiegeaufzeichnung aus. Sie bewahren die Wiegeaufzeichnungen für einen Zeitraum von drei Jahren auf.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 5 genannten Marktteilnehmer entsprechend ausgestattet sind, um das Wiegen durchführen zu können.
(7) Die Wiegeaufzeichnungen werden unmittelbar dem Kapitän und gegebenenfalls dem Spediteur übermittelt.
Sie werden zum Ausfüllen der Anlandeerklärung und gegebenenfalls des Transportdokuments verwendet.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes wird bei Fischereierzeugnissen, die von einem Behördenvertreter gemäß Absatz 9 gewogen werden, das Ergebnis dieses Wiegens für das Ausfüllen der Anlandeerklärung und gegebenenfalls des Transportdokuments verwendet.
(8) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die in Absatz 5 genannten Marktteilnehmer die Wiegeaufzeichnungen regelmäßig oder auf Verlangen ihren zuständigen Behörden übermitteln.
(9) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können verlangen, dass alle Mengen an Fischereierzeugnissen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat angelandet werden, von ihren Behördenvertretern oder in deren Anwesenheit gewogen werden, bevor sie vom Anlandeort an einen anderen Ort befördert werden.
(10) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsame Kontrollprogramme nach Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 60 Wiegen von Fischereierzeugnissen 23
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Artikel 60a Durchführungsbestimmungen für das Wiegen 23
(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für Folgendes erlassen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um besondere Vorschriften für das Wiegen bestimmter pelagischer Arten festzulegen. Solche Vorschriften können Folgendes betreffen:
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Artikel 61 Wiegen von Fischereierzeugnissen nach der Beförderung vom Anlandeplatz 23
(1) Abweichend von Artikel 60 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandeplatz gewogen werden, wenn diese an einen Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befördert werden und dieser Mitgliedstaat einen Kontrollplan angenommen hat, der auf der von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommenen risikobezogenen Methodik beruht und von der Kommission gebilligt wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulassen, dass diese Erzeugnisse vor dem Wiegen zu eingetragenen Käufern, eingetragenen Auktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen befördert werden, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat verantwortlich sind. Diese Erlaubnis erfolgt unter der Bedingung, dass die betreffenden Mitgliedstaaten über ein gemeinsames Kontrollprogramm gemäß Artikel 94 verfügen, das auf der von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommenen risikobezogenen Methodik beruht und von der Kommission gebilligt wurde. )
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Artikel 62 Ausfüllen und Übermittlung von Verkaufsbelegen 15 23
(1) Für die Erstvermarktung der in einem Mitgliedstaat angelandeten Fischereierzeugnisse verantwortliche eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere von den Mitgliedstaaten von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen, die bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von weniger als 200.000 EUR erreichen, übermitteln, wenn möglich elektronisch, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, binnen 48 Stunden nach dem Erstverkauf einen Verkaufsbeleg. Die genannten Käufer, Fischauktionen, Einrichtungen oder Personen bürgen für die Richtigkeit des Verkaufsbelegs.
(2) Die Mitgliedstaaten können eingetragenen Käufern, eingetragenen Fischauktionen oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Einrichtungen oder Personen, die bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von weniger als 200.000 EUR erreichen, vorschreiben oder gestatten, die Angaben gemäß Artikel 64 Absatz 1 elektronisch aufzuzeichnen und zu übermitteln.
(3) Ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, nicht der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fisch angelandet hat, so stellt er sicher, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang der Angaben eine Kopie des Verkaufsbelegs - möglichst elektronisch - übermittelt wird.
(4) Erfolgt die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden, so sorgt der für die Kontrolle der Erstvermarktung zuständige Mitgliedstaat dafür, dass den für die Kontrolle der Anlandung der betreffenden Erzeugnisse zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs nach Eingang des Verkaufsbelegs eine Kopie - möglichst elektronisch - übermittelt wird.
(5) Erfolgt die Anlandung außerhalb der Union und findet der Erstverkauf in einem Drittland statt, so übermittelt der Kapitän des Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats binnen 48 Stunden nach dem Erstverkauf möglichst elektronisch eine Kopie des Verkaufsbelegs oder ein gleichwertiges Dokument, das denselben Umfang an Informationen enthält.
(6) Entspricht ein Verkaufsbeleg nicht der Rechnung oder einem Rechnungsersatzdokument im Sinne der Artikel 218 und 219 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 35, so trifft der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der angegebene Preis ohne Steuer für Warenlieferungen an den Käufer mit dem Rechnungspreis identisch ist. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der angegebene Preis ohne Steuer für Warenlieferungen an den Käufer mit dem Rechnungspreis identisch ist. )
(1) Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder von den Mitgliedstaaten zugelassene Erzeugerorganisationen zeichnen die Angaben gemäß Artikel 64 Absatz 1 elektronisch auf und übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, elektronisch binnen 48 Stunden nach dem Erstverkauf einen Verkaufsbeleg, der diese Angaben enthält. Die genannten Käufer, Fischauktionen oder Erzeugerorganisationen bürgen für die Richtigkeit des Verkaufsbelegs.
(2) Ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf stattfindet, nicht der Flaggenmitgliedstaat des betroffenen Fangschiffs, so stellt er sicher, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang des Verkaufsbelegs eine Kopie dieses Belegs elektronisch übermittelt wird.
(3) Erfolgt der Erstverkauf von Fischereierzeugnissen nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden, so sorgt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf stattfindet, dafür, dass den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die betreffenden Erzeugnisse angelandet wurden, nach Eingang des Verkaufsbelegs eine Kopie dieses Belegs elektronisch übermittelt wird.
(4) Erfolgt der Erstverkauf außerhalb der Union, so übermittelt der Kapitän des Fangschiffs der Union oder ein Vertreter des Kapitäns der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats binnen 48 Stunden nach dem Erstverkauf elektronisch eine Kopie des Verkaufsbelegs oder ein anderes, gleichwertiges Dokument, das denselben Umfang an Angaben enthält.
(5) Entspricht ein Verkaufsbeleg nicht der Rechnung oder einem Rechnungsersatzdokument im Sinne der Artikel 218 und 219 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 35, so trifft der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Angaben zu Mengen und Preis ohne Steuer für Warenlieferungen an den Käufer mit dem Rechnungspreis identisch ist.
(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.)
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 62 Ausfüllen und Übermittlung von Verkaufsbelegen 23
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 63 Elektronisches Ausfüllen und elektronische Übermittlung von Verkaufsbelegen 23
(1) Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen, die bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von 200.000 EUR oder mehr erreichen, zeichnen die Angaben gemäß Artikel 64 Absatz 1 elektronisch auf und übermitteln sie den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, elektronisch binnen 24 Stunden nach Abschluss des Erstverkaufs.
(2) Desgleichen übermitteln die Mitgliedstaaten, ebenso elektronisch, Informationen zu den Verkaufsbelegen gemäß Artikel 62 Absätze 3 und 4. )
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Artikel 64 Inhalt der Verkaufsbelege 15 15a 23
(1) Die Verkaufsbelege gemäß den Artikeln 62 und 64 enthalten folgende Angaben:
(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
Artikel 65 Ausnahmen von der Verkaufsbelegsvorschrift 15 23
(1) Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 für Fischereierzeugnisse, die von bestimmten Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 10 m angelandet werden, oder für angelandete Mengen von maximal 50 kg Lebendgewichtäquivalent pro Art Ausnahmen von der Verpflichtung gewähren, den zuständigen Behörden oder anderen zugelassenen Einrichtungen der Mitgliedstaaten Verkaufsbelege zu übermitteln. Solche Ausnahmen dürfen nur gewährt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat eine angemessene Stichprobenregelung nach Maßgabe der Artikel 16 und 25 eingeführt hat.
(2) Käufer, die Erzeugnisse bis zu einer Menge von 30 kg erwerben, die dann nicht vermarktet werden, sondern ausschließlich dem privaten Konsum dienen, sind von den Bestimmungen der Artikel 62, 63 und 64 ausgenommen. Änderung dieses Schwellenwerts werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
Artikel 66 Übernahmeerklärung 15 23
(1) Sollen die Fischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden, so legen, unbeschadet spezieller Bestimmungen in Mehrjahresplänen, die für die Erstvermarktung der in einem Mitgliedstaat angelandeten Fischereierzeugnisse verantwortlichen eingetragenen Käufer, eingetragenen Fischauktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen, die bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von weniger als 200.000 EUR erreichen, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme erfolgt, binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Übernahmeerklärung vor. Die Verantwortung für die Vorlage und Richtigkeit der Übernahmeerklärung tragen diese Käufer, Fischauktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen.
(2) Ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme erfolgt, nicht der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fisch angelandet hat, so stellt er sicher, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang der Angaben möglichst elektronisch eine Kopie der Übernahmeerklärung übermittelt wird.
(3) Die Übernahmeerklärung gemäß Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:
(1) Die Verkaufsbelege gemäß Artikel 62 tragen eine einmalige Kennnummer und enthalten folgende Angaben:
(2) Abweichend von Absatz 1 enthält der Verkaufsbeleg bei der Fischerei ohne Schiff mindestens folgende Angaben:
Artikel 65 Ausnahmen von der Verkaufsbelegsvorschrift 23
Die Artikel 62 und 64 gelten nicht für Verbraucher, die maximal 10 kg Fischereierzeugnisse pro Tag erwerben, die dann nicht verkauft werden, sondern ausschließlich dem privaten Verzehr dienen.
Bei Lachs ( Salmo salar), der in der Ostsee gefangen wird, beträgt der Schwellenwert zwei Tiere pro Verbraucher und Tag.
Artikel 66 Ausfüllen und Übermittlung der Übernahmeerklärung 23
(1) Sollen Fischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden, so zeichnen Marktteilnehmer, die für die Lagerung von Fischereierzeugnissen verantwortlich sind, die in einem Mitgliedstaat angelandet werden, die Angaben nach Absatz 4 elektronisch auf und übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme erfolgt, binnen 24 Stunden nach der Anlandung elektronisch eine Übernahmeerklärung mit diesen Angaben.
Diese Marktteilnehmer sind für die Richtigkeit der Übernahmeerklärung verantwortlich.
(2) Ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme erfolgt, nicht der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fisch angelandet hat, so stellt er sicher, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang der Übernahmeerklärung elektronisch eine Kopie hiervon übermittelt wird.
(3) Erfolgt die Übernahme außerhalb der Union, so übermittelt der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union oder ein Vertreter des Kapitäns der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats binnen 48 Stunden nach der Übernahme elektronisch eine Kopie der Übernahmeerklärung oder ein anderes, gleichwertiges Dokument, das denselben Umfang an Informationen enthält.
(4) Die Übernahmeerklärung nach Absatz 1 muss eine einmalige Kennnummer haben und mindestens folgende Angaben enthalten:
(5) Abweichend von Absatz 4 enthält die Übernahmeerklärung bei der Fischerei ohne Schiff mindestens folgende Angaben:
(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für das Format und die Übermittlung der Übernahmeerklärung festlegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 64 Inhalt der Verkaufsbelege 23
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 67 Elektronisches Ausfüllen und elektronische Übermittlung von Übernahmeerklärungen 23
(1) Sollen die Fischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden, so zeichnen, unbeschadet spezieller Bestimmungen in Mehrjahresplänen, die für die Erstvermarktung der in einem Mitgliedstaat angelandeten Fischereierzeugnisse verantwortlichen eingetragenen Käufer, eingetragenen Fischauktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen, die bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von 200.000 EUR oder mehr erreichen, die Information gemäß Artikel 66 elektronisch auf und übermitteln sie binnen 24 Stunden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme erfolgt, ebenfalls elektronisch.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln elektronisch Informationen zu den Übernahmeerklärungen gemäß Artikel 66 Absatz 2. )
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 68 Ausfüllen und Übermittlung des Transportdokuments 15 15a 23
(1) Fischereierzeugnissen, die unverarbeitet oder nach einer Verarbeitung an Bord in der Union angelandet wurden und für die weder ein Verkaufsbeleg noch eine Übernahmeerklärung gemäß den Artikeln 62, 63, 66 und 67 vorgelegt wurde und die an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht werden, ist bis zum Erstverkauf ein vom Spediteur ausgestelltes Transportdokument beizugeben. Der Spediteur legt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Anlandung erfolgte, oder anderen von ihnen zugelassenen Einrichtungen, binnen48 Stunden nach der Verladung dieses Transportdokument vor.
(2) Der Spediteur ist von der Verpflichtung, den Fischereierzeugnissen ein Transportdokument beizugeben, ausgenommen, wenn das Transportdokument den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats vor Beginn des Transports elektronisch übermittelt wurde; werden die Erzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat verbracht als den Mitgliedstaat der Anlandung, so übermittelt der betreffende Flaggenstaat dieses Transportdokument unmittelbar nach Erhalt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung erfolgen soll.
(3) Werden die Erzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat verbracht als den Mitgliedstaat der Anlandung, so übermittelt der Spediteur ferner binnen 48 Stunden nach der Ladung der Fischereierzeugnisse den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung erfolgen soll, eine Kopie des Transportdokuments. Der Mitgliedstaat der Erstvermarktung kann in diesem Zusammenhang vom Mitgliedstaat der Anlandung noch weitere Angaben verlangen.
(4) Der Spediteur bürgt für die Richtigkeit des Transportdokuments.
(5) Im Transportdokument ist Folgendes angegeben:
(6) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 gewähren, wenn die Fischereierzeugnisse innerhalb eines Hafengebiets oder nicht weiter als 20 km vom Anlandeort befördert werden.
(7) Werden in einem Verkaufsbeleg als verkauft erklärte Fischereierzeugnisse an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht, so muss der Spediteur anhand eines Dokuments nachweisen können, dass der Verkauf tatsächlich erfolgt ist.
(8) Der Spediteur ist von der Verpflichtung nach diesem Artikel ausgenommen, wenn das Transportdokument durch eine Kopie der Anlandeerklärung gemäß Artikel 23 für die beförderten Mengen oder ein gleichwertiges Dokument, das denselben Umfang an Informationen enthält, ersetzt wird. )
(1) Wenn Fischereierzeugnisse vor ihrem Erstverkauf, einschließlich der in Artikel 60 Absatz 3 Buchstaben c und d genannten Fälle, oder ihrem Erstverkauf in einem Drittland befördert werden, ist ihnen ein Transportdokument beizufügen, in dem die Fischereierzeugnisse und die beförderten Mengen angegeben sind.
(2) Vor dem Beginn des in Absatz 1 genannten Transports übermittelt der Spediteur das Transportdokument elektronisch den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats, des Mitgliedstaats der Anlandung, des/der Durchfuhrmitgliedstaats/-staaten und des Bestimmungsmitgliedstaats der Fischereierzeugnisse, sofern zutreffend.
(3) Der Spediteur bürgt für die Richtigkeit des Transportdokuments.
(4) Das Transportdokument nach Absatz 1 muss eine einmalige Kennnummer haben und mindestens folgende Angaben enthalten:
(5) Abweichend von Absatz 4 enthält das Transportdokument im Falle der Fischerei ohne Schiff mindestens folgende Angaben:
(6) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, wenn die Fischereierzeugnisse innerhalb eines Hafengebiets oder nicht weiter als 25 km vom Anlandeort befördert werden.
(7) Werden in einem Verkaufsbeleg als verkauft erklärte Fischereierzeugnisse an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht, so muss der Spediteur nachweisen können, dass der Verkauf tatsächlich erfolgt ist.
(8) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Pflichten und Verantwortlichkeiten eines Spediteurs nach den Absätzen 2, 3 und 7 für einen anderen Marktteilnehmer gelten.
(9) Das Transportdokument gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann durch eine Kopie der Anlandeerklärung gemäß Artikel 23 oder ein gleichwertiges Dokument über die Mengen der beförderten Fischereierzeugnisse ersetzt werden, sofern das Ersatzdokument die gleichen Angaben enthält wie die in Absatz 4 oder 5 des vorliegenden Artikels vorgeschriebenen Angaben.
(10) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für das Format und die Übermittlung des Transportdokuments festlegen.Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 68 Transport von Fischereierzeugnissen und Ausfüllen und Übermittlung des Transportdokuments 23
Kapitel III
- gestrichen - 23
Artikel 69 - gestrichen - 23
Artikel 70 - gestrichen - 23
Titel VI
Schiffsüberwachung
Artikel 71 Sichtungen auf See und Ortung durch die Mitgliedstaaten 15 23
(1) Die Mitgliedstaaten überwachen Schiffsbewegungen in den Unionsgewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit
(2) Decken sich die Sichtungs- oder Ortungsdaten nicht mit anderen Angaben, über die der Mitgliedstaat verfügt, so nimmt dieser alle für eine geeignete Weiterverfolgung erforderlichen Ermittlungen auf.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(3) Betrifft die Sichtung oder Ortung ein Fischereifahrzeug eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands und decken sich die Daten nicht mit anderen Angaben, über die der Küstenmitgliedstaat verfügt, und kann der Küstenmitgliedstaat selbst nicht weiter tätig werden, so fasst er seine Beobachtungen in einem Überwachungsbericht zusammen und sendet diesen Bericht unverzüglich möglichst elektronisch an den Flaggenmitgliedstaat oder das betreffende Drittland.
Im Falle eines Drittlandschiffs wird der Überwachungsbericht auch der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle übersandt. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(3) Betrifft die Sichtung oder Ortung ein Fischereifahrzeug eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands und decken sich die Daten nicht mit anderen Angaben, über die der Küstenmitgliedstaat verfügt, und kann der Küstenmitgliedstaat selbst nicht weiter tätig werden, so fasst er seine Beobachtungen in einem Überwachungsbericht zusammen und sendet diesen Bericht unverzüglich möglichst elektronisch an den Flaggenmitgliedstaat oder das betreffende Drittland.
Im Falle eines Drittlandschiffs wird der Überwachungsbericht auch der Kommission oder der EFCA übersandt. )
(4) Sichtet oder ortet ein Vertreter der Behörden eines Mitgliedstaats ein Fischereifahrzeug, dessen Handlungen als Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik angesehen werden können, so erstellt er unverzüglich einen Überwachungsbericht und sendet ihn an seine zuständigen Behörden.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(5) Über den Inhalt des Überwachungsberichts wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 entschieden. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für das Format und den Inhalt des Überwachungsberichts festlegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. )
Artikel 72 Reaktion auf gemeldete Sichtungen oder Ortungen
(1) Geht bei einem Flaggenmitgliedstaat ein Überwachungsbericht eines anderen Mitgliedstaats ein, so wird ersterer sofort tätig und nimmt alle für eine geeignete Weiterverfolgung erforderlichen Ermittlungen auf.
(2) Jeder andere Mitgliedstaat als der Flaggenmitgliedstaat überprüft gegebenenfalls, ob das gemeldete gesichtete Schiff in den Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit tätig war oder Fischereierzeugnisse von diesem Schiff in seinem Hoheitsgebiet angelandet oder eingeführt wurden und ob das Schiff bisher die einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen eingehalten hat.
(3) Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle oder gegebenenfalls der Flaggenmitgliedstaat und die anderen Mitgliedstaaten gehen auch angemessen dokumentierten Angaben von einzelnen Bürgern, zivilgesellschaftlichen Organisationen einschließlich Umweltschutzorganisationen sowie Vertretern der Fischereiwirtschaft oder des Fischhandels zu gesichteten Schiffen nach.
Artikel 73 Kontrollbeobachter 15 23
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(1) Hat der Rat ein Kontrollbeobachterprogramm der Union aufgestellt, so überprüfen die Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch das betreffende Fischereifahrzeug.
Sie führen alle Aufgaben des Beobachterprogramms durch und überprüfen insbesondere die Fischereitätigkeiten des Schiffes und die entsprechenden Dokumente und halten die Ergebnisse schriftlich fest.
(2) Die Kontrollbeobachter müssen über die für ihre Aufgaben erforderliche Qualifikation verfügen. Sie handeln unabhängig vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung. Zwischen den Kontrollbeobachtern und dem Betreiber darf keine wirtschaftliche Verbindung bestehen. )
(2) Die Kontrollbeobachter
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(1) Wurde ein Kontrollbeobachterprogramm der Union im Einklang mit dem Vertrag aufgestellt, so überwachen die von den Mitgliedstaaten benannten Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch das betreffende Fischereifahrzeug.
Sie erfüllen alle Aufgaben des Beobachterprogramms und zeichnen insbesondere die Fischereitätigkeiten des Schiffes auf und prüfen die entsprechenden Dokumente.
(3) Soweit möglich sorgen die Kontrollbeobachter dafür, dass ihre Anwesenheit an Bord die Fischereitätigkeiten und normalen Arbeitsabläufe des Schiffes nicht behindert.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(4) Stellt ein Kontrollbeobachter einen schweren Verstoß fest, so teilt er dies unverzüglich den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(4) Stellen die Kontrollbeobachter einen schweren Verstoß fest, wozu auch zählt, dass die Kontrollbeobachter behindert oder auf andere Weise an der Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert werden, so setzen sie die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis. )
(5) Die Kontrollbeobachter erstellen, möglichst elektronisch, einen Beobachterbericht und senden ihn unverzüglich und, wenn sie dies für erforderlich halten, unter Verwendung der an Bord des Fischereifahrzeugs verfügbaren elektronischen Übermittlungsmittel, an ihre zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates. Die Mitgliedstaaten nehmen den Bericht in die in Artikel 78 genannte Datenbank auf.
(6) Enthält der Beobachterbericht Hinweise darauf, dass das beobachtete Schiff Fischereitätigkeiten ausgeübt hat, die gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen, so treffen die in Absatz 4 genannten zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um den Sachverhalt zu klären.
(7) Werden Fischereifahrzeugen der Union Kontrollbeobachter zugeteilt, so sorgen die Schiffskapitäne für angemessene Unterbringung, erleichtern die Arbeit der Beobachter und stören sie nicht bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union gewähren auch den Kontrollbeobachtern Zugang zu allen relevanten Bereichen des Schiffs, auch zu den an Bord mitgeführten Fängen und den Schiffsdokumenten einschließlich elektronischer Dateien.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(8) Die Flaggenmitgliedstaaten tragen alle Kosten des Einsatzes von Kontrollbeobachtern nach diesem Artikel.
Die Mitgliedstaaten können diese Kosten ganz oder zum Teil den Betreibern der Fischereifahrzeuge in Rechnung stellen, die unter ihrer Flagge in der betreffenden Fischerei tätig sind.
(9) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden. )
(9) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(8) Die Flaggenmitgliedstaaten tragen alle Kosten des Einsatzes von Kontrollbeobachtern nach diesem Artikel.
Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können die Mitgliedstaaten die Betreiber der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die an der betreffenden Fischerei beteiligt sind, unbeschadet Absatz 2 Buchstabe b verpflichten, sich anteilig an diesen Kosten zu beteiligen.
Artikel 73a Kontrollbeobachter für die Überwachung der Pflicht zur Anlandung 15
Unbeschadet von Artikel 73 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung können die Mitgliedstaaten Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge entsenden, damit diese die Fischereien überwachen, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Für diese Kontrollbeobachter gilt Artikel 73 Absätze 2 bis 9 der vorliegenden Verordnung.
Titel VII
Inspektionen und Verfahren
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen 23
Artikel 74 Durchführung von Inspektionen 15 23
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der für die Durchführung von Inspektionen zuständigen Vertreter der Behörden und aktualisieren diese regelmäßig.
(2) Die Vertreter der Behörden nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit dem Unionsrecht wahr. Sie führen ohne Diskriminierung auf See, in Häfen, während des Transports, in Verarbeitungsbetrieben und während der Vermarktung der Fischereierzeugnisse Inspektionen durch.
(3) Die Vertreter der Behörden prüfen insbesondere
(4) Die Vertreter der Behörden können alle relevanten Bereiche, Decks und Räume untersuchen. Sie können auch die verarbeiteten und unverarbeiteten Fänge, Netze und anderes Gerät, Ausrüstung, Kisten und Verpackungen, die Fisch oder Fischereierzeugnisse enthalten, und alle sachdienlichen Dokumente oder elektronischen Übermittlungen, die sie zur Feststellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik für notwendig erachten, untersuchen. Sie können auch Personen befragen, die Angaben zu den Aspekten machen könnten, die Gegenstand der Inspektion sind.
(5) Die Vertreter der Behörden führen ihre Inspektionen so durch, dass das betreffende Schiff oder Transportfahrzeug und seine Tätigkeiten sowie die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung des Fangs möglichst wenig gestört oder beeinträchtigt werden. Sie vermeiden, soweit möglich, jede Verschlechterung der Qualität der Fänge während der Inspektion.
(6) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere über Methoden und Durchführung einer Inspektion, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
Artikel 75 Aufgaben des Betreibers 23
(1) Der Betreiber erleichtert den sicheren Zugang zu dem Schiff, dem Transportfahrzeug oder dem Raum, in dem die Fischereierzeugnisse gelagert, verarbeitet oder vermarktet werden. Er gewährleistet die Sicherheit der Vertreter der Behörden und darf diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht behindern, einschüchtern oder stören.
(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.
Artikel 76 Inspektionsbericht 23
(1) Die Vertreter der Behörden erstellen nach jeder Inspektion einen Inspektionsbericht und übermitteln diesen ihren zuständigen Behörden. Dieser Bericht ist möglichst elektronisch aufzuzeichnen und zu übermitteln. Bei der Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats wird dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt, wenn bei der Inspektion ein Verstoß festgestellt wurde. Bei der Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Drittlands wird den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt, wenn bei der Inspektion ein Verstoß festgestellt wurde. Wird die Inspektion in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt, so wird diesem Mitgliedstaat unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.
(2) Die Vertreter der Behörden übermitteln die Ergebnisse ihrer Inspektion dem Betreiber, der die Möglichkeit hat, Anmerkungen zur Inspektion und deren Ergebnissen zu machen. Die Anmerkungen des Betreibers werden im Inspektionsbericht berücksichtigt. Die Vertreter der Behörden vermerken im Fischereilogbuch, dass eine Inspektion durchgeführt wurde.
(3) Dem Betreiber wird so bald wie möglich, spätestens jedoch 15 Arbeitstage nach Abschluss der Inspektion, eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.
(4) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
Artikel 77 Zulässigkeit von Inspektionsberichten und Überwachungsberichten 15 23
Inspektionsberichte und Überwachungsberichte, die von Unionsinspektoren oder von Vertretern der Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder von Vertretern der Kommission erstellt werden, gelten in jedem Mitgliedstaat als in Verwaltungs- oder Strafverfahren zulässige Beweismittel. Sie werden für die Zwecke der Feststellung des Tatbestands den Inspektionsberichten und Überwachungsberichten der Mitgliedstaaten selbst gleichgestellt.
Artikel 78 Elektronische Datenbank 23
(1) Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein, in der alle Inspektions- und Überwachungsberichte, die von den Vertretern ihrer Behörden erstellt wurden, gespeichert werden.
(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
Artikel 79 Unionsinspektoren 15 23
(1) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 eine Liste von Unionsinspektoren.
(2) Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten können Unionsinspektoren nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung in Unionsgewässern und an Bord von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer Inspektionen durchführen.
(3) Unionsinspektoren können eingesetzt werden für
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Unionsinspektoren, unbeschadet des Absatzes 5, unverzüglich Zugang
und zwar im selben Umfang und zu denselben Bedingungen wie Vertreter der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion stattfindet.
(5) Die Unionsinspektoren haben außerhalb des Hoheitsgebiets ihres Herkunftsmitgliedstaats und außerhalb der Unionsgewässer unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.
(6) Als Unionsinspektoren abgestellte Vertreter der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle haben keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.
(7) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen. )
Kapitel I Artikel 74 Durchführung von Inspektionen 23
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der für die Durchführung von Inspektionen zuständigen Vertreter der Behörden und aktualisieren diese regelmäßig.
(2) Die Vertreter der Behörden nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit dem Unionsrecht wahr.
Sie bereiten ohne Diskriminierung Inspektionen auf See, entlang der Küstenlinie, in Häfen und an Anlandestellen, während des Transports, in Verarbeitungsbetrieben und entlang der Vertriebskette der Fischereierzeugnisse vor und führen diese durch.
(3) Die Vertreter der Behörden prüfen, ob die Tätigkeiten von Betreibern und Kapitänen mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang stehen, und prüfen dabei insbesondere
(4) Die Vertreter der Behörden können alle relevanten Bereiche, Decks und Räume untersuchen.
Sie können auch die verarbeiteten und unverarbeiteten Fänge, jegliches Fanggerät, Ausrüstung, Kisten und Verpackungen, die Fisch oder Fischereierzeugnisse enthalten, und alle sachdienlichen Dokumente oder elektronischen Übermittlungen, die sie zur Feststellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik für notwendig erachten, untersuchen.
Sie können Personen befragen, die Angaben zu den Aspekten machen könnten, die Gegenstand der Inspektion sind.
(5) Die Vertreter der Behörden erhalten die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Schulung.
(6) Die Vertreter der Behörden führen ihre Inspektionen so durch, dass das betreffende Schiff oder Transportfahrzeug und seine Tätigkeiten sowie die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung des Fangs möglichst wenig gestört oder beeinträchtigt werden.
Sie vermeiden, soweit möglich, jede Verschlechterung der Qualität der Fänge während der Inspektion.
(7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verfügen über Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass jede Beschwerde über die Durchführung einer Inspektion ordnungsgemäß untersucht wird.
(8) Hat ein Vertreter der Behörden, der eine Inspektion durchführt, Grund zu der Annahme, dass ein Fischereifahrzeug Fischereitätigkeiten unter Einsatz von Zwangsarbeit im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Zwangsarbeit betreibt, so teilt er dies allen anderen einschlägigen Behörden dieses Mitgliedstaats mit.
(9) Küstenmitgliedstaaten können, sofern es entsprechende Vereinbarungen mit dem Flaggenmitgliedstaat gibt, Vertreter der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats einladen, sich an Inspektionen von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des genannten Mitgliedstaats zu beteiligen, während die Fischereifahrzeuge in den Gewässern des Küstenmitgliedstaats im Einsatz sind oder Fänge in einem seiner Häfen oder an einer seiner Anlandestellen anlanden.
(10) Die Mitgliedstaaten verfolgen bei der Auswahl der zu inspizierenden Schiffe einen risikobasierten Ansatz.
Für Fischereien, die spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogrammen gemäß Artikel 95 unterliegen, wird dieser Ansatz gemäß der harmonisierten Methodik festgelegt, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der EFCA festgelegt wurde.
(11) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie spezifische Vorschriften zur Durchführung der Inspektionen festlegt.
Solche Vorschriften können Folgendes betreffen:
Artikel 75 Aufgaben des Betreibers und des Kapitäns 23
(1) Der Betreiber und der Kapitän unterstützen die Vertreter der Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten in Bezug auf Inspektionen und arbeiten mit ihnen zusammen.
Sie erleichtern den sicheren Zugang zu dem Schiff, einschließlich seiner Laderäume, den Transportfahrzeugen, den Containern oder den Lagerräumen, in denen die Fischereierzeugnisse gelagert, verarbeitet oder vermarktet werden, oder den Bereichen, in denen Fanggeräte gelagert oder repariert werden.
Sie gewährleisten die Sicherheit der Vertreter der Behörden und dürfen diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht behindern, einschüchtern oder stören.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie Vorschriften zu den Pflichten der Betreiber und Kapitäne in Bezug auf Inspektionen festlegt.
Artikel 76 Inspektionsbericht 23
(1) Die Vertreter der Behörden erstellen nach jeder Inspektion einen Inspektionsbericht und übermitteln diesen ihren zuständigen Behörden.
Die in diesem Bericht enthaltenen Daten werden elektronisch aufgezeichnet und übermittelt.
Bei einer Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats wird dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.
Bei einer Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Drittlands wird den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.
Wird ein schwerer Verstoß festgestellt, so wird auch der Kommission eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.
Wird eine Inspektion nach Maßgabe dieser Verordnung in den Gewässern oder in einem Hafen unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats als dem Inspektionsmitgliedstaat oder - nach Maßgabe internationaler Übereinkommen - in den Gewässern oder in einem Hafen eines Drittlands durchgeführt, so wird diesem Mitgliedstaat oder diesem Drittland unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.
(2) Die Vertreter der Behörden übermitteln die Ergebnisse ihrer Inspektion dem Betreiber oder dem Kapitän, der die Möglichkeit hat, Anmerkungen zur Inspektion und deren Ergebnissen zu machen.
Diese Anmerkungen werden im Inspektionsbericht berücksichtigt.
Die Vertreter der Behörden vermerken im Fischereilogbuch, dass eine Inspektion durchgeführt wurde.
(3) Dem Betreiber oder dem Kapitän wird so bald wie möglich, spätestens jedoch 15 Arbeitstage nach Abschluss der Inspektion, eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für Mindestformat und -inhalt von Inspektionsberichten sowie für die Fertigstellung und Übermittlung von Inspektionsberichten erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 77 Zulässigkeit von Inspektionsberichten und Überwachungsberichten 23
Inspektionsberichte und Überwachungsberichte, die von Unionsinspektoren, von Vertretern der Behörden eines anderen Mitgliedstaats, von Vertretern der Kommission oder von den zuständigen Behörden eines Drittlands erstellt werden, gelten in jedem Mitgliedstaat als in Verwaltungs- oder Strafverfahren zulässige Beweismittel.
Inspektionsberichte und Überwachungsberichte, die von Unionsinspektoren oder von Vertretern der Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder von Vertretern der Kommission erstellt werden, werden für die Zwecke der Feststellung des Tatbestands den Inspektions- und Überwachungsberichten der Mitgliedstaaten gleichgestellt.
Artikel 78 Elektronische Datenbank 23
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine elektronische Datenbank ein, in der alle Inspektions- und Überwachungsberichte zu in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Marktteilnehmern und zu Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge, die von den Vertretern seiner Behörden erstellt wurden, sowie sonstige von den Vertretern seiner Behörden erstellte Inspektions- und Überwachungsberichte gespeichert werden, und hält diese auf dem neuesten Stand.
Die Kommission und die EFCA haben gemäß Artikel 110 Fernzugriff auf die Datenbanken der Mitgliedstaaten.
(2) Jeder Mitgliedstaat bewahrt die von Vertretern der Behörden von Drittländern erstellten Inspektions- und Überwachungsberichte zu Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge in elektronischer Form auf.
(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Nutzung der elektronischen Datenbank erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 79 Unionsinspektoren 23
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission übermitteln der EFCA eine Liste der Vertreter von Behörden, die in die Liste der Unionsinspektoren aufzunehmen sind.
Die EFCA führt und aktualisiert die Liste der Unionsinspektoren, die Vertreter der Behörden der Mitgliedstaaten, Vertreter der Kommission und Vertreter der EFCA umfasst.
Die EFCA stellt diese Liste der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung.
(2) Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten können Unionsinspektoren nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten und in Unionsgewässern sowie an Bord von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer Inspektionen durchführen.
Im Falle einer Inspektion im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dürfen Unionsinspektoren, die nicht von diesem Mitgliedstaat ernannt wurden, solche Inspektionen nur in Anwesenheit eines von diesem Mitgliedstaat ernannten Vertreters der Behörden, der für die Inspektion zuständig ist, oder mit Zustimmung dieses Mitgliedstaats durchführen.
(3) Unionsinspektoren können eingesetzt werden für
(4) Unionsinspektoren können sich an Schulungsmaßnahmen zu Kontrolle und Inspektion beteiligen, einschließlich Schulungsmaßnahmen für Vertreter der Behörden von Drittländern.
(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und vorbehaltlich des Absatzes 6 haben Unionsinspektoren im selben Umfang und zu denselben Bedingungen wie Vertreter der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion stattfindet, unverzüglich Zugang zu
(6) Die Unionsinspektoren haben außerhalb des Hoheitsgebiets ihres Herkunftsmitgliedstaats und außerhalb der Unionsgewässer unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.
(7) Als Unionsinspektoren abgestellte Vertreter der Kommission oder der EFCA haben keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.
(8) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen fest, die Folgendes betreffen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Allgemeine Bestimmungen 23
Kapitel II
Inspektionen außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats
Artikel 80 Inspektionen von Fischereifahrzeugen außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats 15 23
(1) Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten dürfen die Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge in allen Unionsgewässern außerhalb der Gewässer unter der Hoheit eines anderen Mitgliedstaats inspizieren.
(2) Inspektionen auf Fischereifahrzeugen anderer Mitgliedstaaten dürfen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung in allen Unionsgewässern außerhalb der Gewässer unter der Hoheit eines anderen Mitgliedstaats durchführen, wenn
(3) In internationalen Gewässern haben die Mitgliedstaaten die Befugnis, Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats zu inspizieren.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(4) In Drittlandgewässern dürfen die Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe internationaler Abkommen inspizieren. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(4) In den Gewässern oder Häfen von Drittländern dürfen die Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge oder unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe internationaler Übereinkommen inspizieren. )
(5) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständige Behörde, die für die Zwecke dieses Artikels als Kontaktstelle fungiert. Die Kontaktstelle der Mitgliedstaaten ist 24 Stunden täglich besetzt.
Artikel 81 Genehmigungsanfragen 15
(1) Über Anfragen von Mitgliedstaaten zur Einholung einer Genehmigung gemäß Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe a, in Unionsgewässern außerhalb der Gewässer unter ihrer eigenen Hoheit oder Gerichtsbarkeit Fischereifahrzeuge der Union zu inspizieren, entscheidet der zuständige Küstenmitgliedstaat binnen 12 Stunden nach Eingang der Anfrage bzw. innerhalb eines angemessenen Zeitraums, wenn der Grund für die Anfrage eine in den Gewässern des inspizierenden Mitgliedstaats begonnene grenzüberschreitende Nacheile ist.
(2) Die Entscheidung wird dem anfragenden Mitgliedstaat unverzüglich mitgeteilt. Diese Entscheidungen werden außerdem der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle mitgeteilt.
(3) Genehmigungsanfragen werden nur aus zwingenden Gründen ganz oder in dem erforderlichen Umfang abgelehnt. Die Ablehnung und die Gründe dafür werden dem anfragenden Mitgliedstaat und der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle unverzüglich mitgeteilt.
Kapitel III
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Bei Inspektionen festgestellte Verstöße 23 )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Verfahren bei Feststellung eines Verstoßes 23 )
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 82 Verfahren bei Feststellung eines Verstoßes 23
Kommt der Vertreter der Behörden aufgrund der bei einer Inspektion gesammelten Informationen oder aufgrund anderer sachdienlicher Daten zu dem Ergebnis, dass gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen wurde, so
(1) Kommt der Vertreter der Behörden aufgrund der bei einer Inspektion gesammelten Informationen oder aufgrund anderer sachdienlicher Daten oder Informationen zu dem Ergebnis, dass gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen wurde, so
(2) Die Vertreter der Behörden können an Bord eines Fischereifahrzeugs bleiben, bis die erforderlichen Schritte im Zusammenhang mit der Untersuchung gemäß Artikel 85 unternommen worden sind.
Dasselbe gilt entsprechend für Inspektionen, die dort durchgeführt werden, wo Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse angelandet, gelagert, verarbeitet oder vermarktet werden, sowie für Inspektionen während der Beförderung dieser Erzeugnisse.
Wird die Inspektion in Bezug auf ein Fahrzeug durchgeführt, das für die Beförderung von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen verwendet wird, so darf das Fahrzeug seine Fahrt erst fortsetzen, wenn die erforderlichen Schritte im Zusammenhang mit der Untersuchung gemäß Artikel 85 unternommen worden sind. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 82 Pflichten der Vertreter von Behörden bei Feststellung eines Verstoßes 23
Artikel 83 Außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats festgestellte Verstöße 15
(1) Wurde als Ergebnis einer Inspektion, die gemäß Artikel 80 durchgeführt wurde, ein Verstoß festgestellt, so übermittelt der inspizierende Mitgliedstaat dem Küstenmitgliedstaat oder, im Falle einer Inspektion außerhalb von Unionsgewässern, dem Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs unverzüglich eine Zusammenfassung des Inspektionsberichts. Der vollständige Bericht geht dem Küsten- und dem Flaggenmitgliedstaat binnen 15 Tagen nach Durchführung der Inspektion zu.
(2) Der Küstenmitgliedstaat oder, im Falle einer Inspektion außerhalb von Unionsgewässern, der Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs leitet alle geeigneten Maßnahmen zur Verfolgung des Verstoßes gemäß Absatz 1 ein.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 84 Verstärkte Weiterverfolgung bei bestimmten schweren Verstößen 23
(1) Der Flaggenmitgliedstaat oder der Küstenmitgliedstaat, in dessen Gewässern ein Fischereifahrzeug verdächtigt wird,
kann, zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, das Fischereifahrzeug auffordern, für eine umfassende Untersuchung unverzüglich einen Hafen anzulaufen.
(2) Der Küstenmitgliedstaat informiert den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich im Einklang mit dem nach nationalem Recht geltenden Verfahren von der in Absatz 1 genannten Untersuchung.
(3) Vertreter der Behörden können an Bord des Fischereifahrzeugs bleiben, bis eine vollständige Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgt ist.
(4) Der Kapitän des Fischereifahrzeugs gemäß Absatz 1 stellt jede Fischereitätigkeit ein und steuert, wenn dies verlangt wird, den Hafen an. )
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Kapitel IV
Verfahren bei Verstößen, die bei Inspektionen festgestellt werden ) 23
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 85 Verfahren 23
Stellen die zuständigen Behörden im Rahmen einer Inspektion oder nach einer Inspektion einen Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik fest, so ergreifen die zuständigen Behörden des inspizierenden Mitgliedstaats, unbeschadet des Artikels 83 Absatz 2 und des Artikels 86, gegen den Kapitän des an dem Verstoß beteiligten Schiffs oder jede andere für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person geeignete Maßnahmen gemäß Titel VIII.
Artikel 86 Übertragung der Verfahren 23
(1) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet oder in dessen Gewässern ein Verstoß festgestellt wurde, kann die Verfahren zur Verfolgung des betreffenden Verstoßes den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats übertragen, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierzu seine Zustimmung erteilt und das in Artikel 89 Absatz 2 genannte Ergebnis auf diese Weise mit größerer Wahrscheinlichkeit erreicht wird.
(2) Der Flaggenmitgliedstaat kann die Verfahren zur Verfolgung eines Verstoßes den zuständigen Behörden des inspizierenden Mitgliedstaats übertragen, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierzu seine Zustimmung erteilt und das in Artikel 89 Absatz 2 genannte Ergebnis auf diese Weise mit größerer Wahrscheinlichkeit erreicht wird. )
(1) Unbeschadet des Artikels 72, des Artikels 83 Absatz 2 und des Artikels 86 treffen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats geeignete Maßnahmen gemäß Titel VIII und leiten unverzüglich eine Untersuchung ein, wenn im Rahmen einer von Vertretern seiner zuständigen Behörden, Vertretern der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, Unionsinspektoren oder Vertretern der zuständigen Behörden eines Drittlands vorgenommenen Inspektion ein Verstoß festgestellt wird, oder wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund von sachdienlichen Daten oder Informationen zu der Überzeugung gelangt sind, dass gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen wurde.
(2) Bei einem schweren Verstoß treffen die Mitgliedstaaten unverzüglich geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 91.
Artikel 86 Übertragung der Verfahren 23
(1) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet oder in dessen Gewässern ein Verstoß festgestellt wurde, kann die Verfahren zur Verfolgung des betreffenden Verstoßes den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats übertragen, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt, die verdächtigt wird, einen Verstoß begangen zu haben, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierzu seine Zustimmung erteilt und das in Artikel 89a Absatz 2 genannte Ergebnis auf diese Weise mit größerer Wahrscheinlichkeit erreicht wird.
(2) Der Flaggenmitgliedstaat kann die Verfahren zur Verfolgung eines Verstoßes den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der den Verstoß festgestellt hat, übertragen, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierzu seine Zustimmung erteilt und das in Artikel 89a Absatz 2 genannte Ergebnis auf diese Weise mit größerer Wahrscheinlichkeit erreicht wird. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 85 Verfahren 23
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 87 Von Unionsinspektoren festgestellte Verstöße 15 23
Die Mitgliedstaaten leiten alle geeigneten Maßnahmen zur Verfolgung eines Verstoßes ein, den ein Unionsinspektor in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit oder auf einem Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge festgestellt hat. )
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 88 Ausgleichsmaßnahmen für den Fall, dass der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung kein Verfahren einleitet 23
(1) Ist der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung nicht der Flaggenmitgliedstaat und ergreifen seine zuständigen Behörden keine Maßnahmen gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen und übertragen die Verfahren auch nicht gemäß Artikel 86, so können die illegal angelandeten oder umgeladenen Mengen auf die Quote angerechnet werden, die dem Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung zugeteilt wurde.
(2) Die auf die Quote des Mitgliedstaats der Anlandung oder Umladung anzurechnenden Mengen Fisch werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgesetzt, nachdem die Kommission beide betroffenen Mitgliedstaaten konsultiert hat.
(3) Verfügt der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung nicht mehr über entsprechende Fangmöglichkeiten, so findet Artikel 37 Anwendung. Die illegal angelandeten oder umgeladenen Mengen Fisch gelten in diesem Fall als der Nachteil, der nach diesem Artikel dem Flaggenmitgliedstaat entstanden ist. )
(1) Ist der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung nicht der Flaggenmitgliedstaat, und ergreifen seine zuständigen Behörden keine angemessenen Maßnahmen gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen und übertragen die Verfahren auch nicht gemäß Artikel 86, so können die unter Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik gefangenen, zurückgeworfenen, angelandeten oder umgeladenen Mengen Fisch auf die Quote angerechnet werden, die dem Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung zugeteilt wurde.
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die auf die Quote des Mitgliedstaats der Anlandung oder Umladung anzurechnenden Mengen Fisch fest, nachdem sie die betreffenden Mitgliedstaaten konsultiert hat.
(3) Verfügt der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung nicht mehr über entsprechende Fangmöglichkeiten, so findet Artikel 37 Anwendung.
Die unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gefangenen, zurückgeworfenen, angelandeten oder umgeladenen Mengen Fisch gelten in diesem Fall als der Nachteil, der nach jenem Artikel dem Flaggenmitgliedstaat entstanden ist. )
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 88 Ausgleichsmaßnahmen für den Fall, dass der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung kein Verfahren einleitet 23
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Titel VIII
Durchsetzung 23
Artikel 89 Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften 23
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass gegen natürliche oder juristische Personen, die verdächtigt werden, gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen zu haben, systematisch geeignete Maßnahmen einschließlich der Einleitung von Verwaltungs- oder Strafverfahren nach nationalem Recht ergriffen werden.
(2) Die Gesamthöhe der Sanktionen und Begleitsanktionen wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften so berechnet, dass den Verantwortlichen unbeschadet des ihnen zustehenden Rechts der Berufsausübung wirksam der wirtschaftliche Gewinn aus den Verstößen entzogen wird. Die Sanktionen müssen ferner so beschaffen sein, dass ein der Schwere des Verstoßes entsprechendes Ergebnis erzielt werden kann, um wirksam von weiteren Verstößen dieser Art abzuschrecken.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Höhe ihrer Bußgelder proportional zum Geschäftsumsatz der juristischen Person festsetzen oder proportional zu dem finanziellen Vorteil, der mit dem Verstoß erzielt oder beabsichtigt wurde.
(4) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, unter dessen Gerichtsbarkeit ein Verstoß fällt, unterrichten unverzüglich im Einklang mit den Verfahren nach nationalem Recht die Flaggenmitgliedstaaten, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt, sowie jeden anderen Mitgliedstaat, der ein Interesse an den Verwaltungs- oder Strafverfahren oder anderen Maßnahmen, die ergriffen wurden, und gegebenenfalls an den endgültigen Urteilen zu diesem Verstoß, einschließlich der Anzahl gemäß Artikel 92 verhängter Punkte, hat.
Artikel 90 Sanktionen bei schweren Verstößen 15 23
(1) Zusätzlich zu Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gelten zum Zwecke der vorliegenden Verordnung auch die folgenden Handlungsweisen je nach der Schwere des betreffenden Verstoßes als schwere Verstöße; über die Schwere befindet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats anhand von Kriterien wie Art des Schadens, Schadenswert, wirtschaftliche Lage des Täters, Ausmaß oder Wiederholung des Verstoßes:
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine natürliche Person, die einen schweren Verstoß begangen hat, oder eine juristische Person, die für einen schweren Verstoß haftbar gemacht wird, nach Maßgabe der in Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgesehenen Sanktionen und Maßnahmen mit einer wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Verwaltungsstrafe belegt wird.
(3) Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 schreiben die Mitgliedstaaten eine Sanktion vor, die tatsächlich abschreckend ist und gegebenenfalls nach dem Wert der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse berechnet wird..
(4) Bei der Festsetzung der Sanktion tragen die Mitgliedstaaten auch dem Schaden Rechnung, der den betreffenden Fischereiressourcen und der Meeresumwelt zugefügt wurde.
(5) Die Mitgliedstaaten können außerdem oder anstelle des Bußgeldes auch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche Sanktionen verhängen.
(6) Begleitend zu den Strafen nach diesem Kapitel können weitere, insbesondere die in Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beschriebenen Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden.
Artikel 91 Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen 23
Die Mitgliedstaaten ergreifen unverzüglich Maßnahmen gegen Kapitäne von Fischereifahrzeugen oder andere natürliche und juristische Personen, die bei einem schweren Verstoß im Sinne von Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 auf frischer Tat betroffen wurden, um sie an der Fortsetzung des Verstoßes zu hindern.
Artikel 92 Punktesystem für schwere Verstöße 15 23
(1) Die Mitgliedstaaten wenden ein Punktesystem für schwere Verstöße im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und für Verstöße gegen die Anlandeverpflichtung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung an, wonach der Inhaber einer Fangerlaubnis, der gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, mit einer angemessenen Anzahl von Punkten belegt wird.
(2) Hat eine natürliche Person einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik begangen oder wird eine juristische Person für einen Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik haftbar gemacht, so wird der Inhaber der Fanglizenz infolge des Verstoßes mit einer angemessenen Anzahl von Punkten belegt. Die verhängten Punkte werden auf künftige Inhaber der Fanglizenz für das betreffende Fischereifahrzeug übertragen, wenn das Schiff nach dem Zeitpunkt des Verstoßes verkauft oder übertragen wird oder auf andere Art den Eigentümer wechselt. Der Inhaber der Fanglizenz kann nach nationalen Vorschriften ein Überprüfungsverfahren verlangen.
(3) Bei Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Anzahl von Punkten wird die Fanglizenz automatisch für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten ausgesetzt. Die Aussetzung gilt für vier Monate, wenn die Fanglizenz ein zweites Mal ausgesetzt wird, für acht Monate, wenn die Fanglizenz ein drittes Mal ausgesetzt wird, und für ein Jahr, wenn die Fanglizenz ein viertes Mal ausgesetzt wird, weil der Inhaber eine bestimmte Anzahl von Punkten erreicht hat. Erreicht der Inhaber diese Anzahl von Punkten ein fünftes Mal, so wird die Fanglizenz endgültig entzogen.
(4) Begeht der Inhaber einer Fanglizenz über einen Zeitraum von drei Jahren ab dem letzten schweren Verstoß keinen weiteren schweren Verstoß, werden alle Punkte in Bezug auf die Fanglizenz gelöscht.
(5) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
(6) Die Mitgliedstaaten richten auch ein Punktesystem ein, bei dem der Kapitän eines Schiffes, der gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik einen schweren Verstoß begangen hat, mit einer angemessenen Zahl von Punkten belegt wird.
Artikel 93 Nationale Verstoßkartei 23
(1) Die Mitgliedstaaten tragen alle Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, die von Schiffen unter ihrer Flagge oder von ihren Staatsangehörigen begangen wurden, ebenso wie die verhängten Strafen und Strafpunkte in eine nationale Verstoßkartei ein. In die Verstoßkartei aufgenommen werden auch Verstöße durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder Staatsangehörige ihres Landes, die in anderen Mitgliedstaten verfolgt werden; der Eintrag erfolgt, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Gerichtsbarkeit der Verstoß fällt, gemäß Artikel 90 das endgültige Urteil übermittelt hat.
(2) Bei der Verfolgung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik können die Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten bitten, in ihren nationalen Verstoßkarteien enthaltene Informationen zu den Fischereifahrzeugen und Personen zur Verfügung zu stellen, die verdächtigt werden, den betreffenden Verstoß begangen zu haben, oder auf frischer Tat betroffen wurden.
(3) Erbittet ein Mitgliedstaat Informationen eines anderen Mitgliedstaats im Zusammenhang mit den Maßnahmen infolge eines Verstoßes, so kann dieser andere Mitgliedstaat die sachdienlichen Informationen zu den Fischereifahrzeugen und Personen zur Verfügung stellen.
(4) Die Daten in der nationalen Verstoßkartei werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, mindestens aber drei Kalenderjahre ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr. )
Titel VIII Artikel 89 Maßnahmen und Sanktionen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften 23
(1) Gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen dieser Verordnung legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen gegenüber der natürlichen Person, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, oder gegenüber einer juristischen Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, fest, und verfahren systematisch wie folgt:
Sie
(2) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, unter dessen Gerichtsbarkeit ein Verstoß fällt, unterrichten unverzüglich und gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften den Flaggenmitgliedstaat, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt, oder jeden anderen für die Verwaltungs- oder Strafverfahren relevanten Mitgliedstaat über solche Verfahren oder andere Maßnahmen, die gemäß diesem Titel getroffen wurden.
(3) Bis zum 10. April 2026 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die nationalen Vorschriften gemäß Absatz 1 mit, und sie unterrichten die Kommission unverzüglich über spätere Änderungen.
Artikel 89a Sanktionen 23
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine natürliche Person, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, oder eine juristische Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen unterliegt.
Die Mitgliedstaaten können außerdem oder alternativ dazu wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche Sanktionen verhängen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Gesamthöhe der in Übereinstimmung mit dieser Verordnung und den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften verhängten Sanktionen und Begleitsanktionen der Schwere des Verstoßes entspricht und ausreichend schwer ist, um wirksam von weiteren Verstößen abzuschrecken und den Verantwortlichen unbeschadet des ihnen zustehenden Rechts der Berufsausübung den erzielten oder erwarteten wirtschaftlichen Gewinn aus den Verstößen zu entziehen.
Dabei sind die gemäß Artikel 91 getroffenen sofortigen Durchsetzungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Festlegung dieser Sanktionen tragen die Mitgliedstaaten insbesondere der Schwere, der Art und dem Ausmaß des Verstoßes, einschließlich der den betroffenen Fischereiressourcen und der betroffenen Meeresumwelt zugefügten Beeinträchtigung oder des Ausmaßes der Schäden, ihrer Dauer oder Wiederholung und der Häufung gleichzeitiger Verstöße Rechnung.
Die Mitgliedstaaten können außerdem die wirtschaftliche Lage des Täters berücksichtigen, um die abschreckende Wirkung dieser Sanktionen sicherzustellen.
(4) Die Mitgliedstaaten können die Höhe ihrer finanziellen Sanktionen proportional zum Geschäftsumsatz der juristischen Person oder proportional zu dem erzielten oder erwarteten wirtschaftlichen Gewinn aus dem Verstoß festsetzen.
Artikel 90 Schwere Verstöße 23
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als "schwerer Verstoß" jeder Verstoß, der in Absatz 2 aufgeführt ist oder gemäß Absatz 3 als schwer eingestuft wird.
(2) Jede der folgenden Tätigkeiten stellt einen schweren Verstoß dar:
(3) Die nachstehend genannten Tätigkeiten stellen einen schweren Verstoß dar, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats befindet, dass mindestens eines der in Anhang IV definierten Kriterien erfüllt ist:
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang IV festgelegten Kriterien hinzuzufügen, wenn es eindeutige Hinweise dafür gibt, dass dies erforderlich ist, um eine wirksame und verhältnismäßige Durchsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Sie berücksichtigt insbesondere die Empfehlungen der Expertengruppe "Einhaltung" gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder die Ergebnisse des von der Kommission gemäß Artikel 118 Absatz 2 dieser Verordnung erstellten Berichts.
Durch derartige Änderungen dürfen keine neuen Kriterien hinzugefügt und die Kriterien nur in Ausnahmefällen aufgehoben werden.
Artikel 91 Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen bei schweren Verstößen 23
(1) Wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund sachdienlicher Daten oder Angaben zu der Überzeugung gelangen, dass eine natürliche Person einen schweren Verstoß begangen hat oder eine juristische Person für einen schweren Verstoß haftbar ist, oder wenn eine natürliche Person auf frischer Tat bei der Begehung eines schweren Verstoßes ertappt wird, so treffen die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Untersuchung des Verstoßes nach Maßgabe des Artikels 85 im Einklang mit ihrem nationalen Recht unverzüglich angemessene Sofortmaßnahmen wie
(2) Die Sofortmaßnahmen gemäß Absatz 1 müssen die Fortsetzung des festgestellten schweren Verstoßes verhindern und alle notwendigen Schritte ermöglichen, um den Beweis für einen solchen Verstoß zu sichern, und es den zuständigen Behörden ermöglichen, ihre Untersuchung abzuschließen.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat informiert den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich und im Einklang mit dem nationalen Recht über die in Absatz 1 genannten Maßnahmen.
Artikel 91a Sanktionen bei schweren Verstößen 23
(1) Unbeschadet anderer Sanktionen gemäß dieser Verordnung und nationalem Recht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein schwerer Verstoß, infolge dessen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse gewonnen wurden, mit verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen in Höhe von mindestens des Werts der infolge des schweren Verstoßes gewonnenen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse und höchstens des fünffachen Werts der infolge des schweren Verstoßes gewonnenen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse geahndet wird.
(2) Bei einem wiederholten schweren Verstoß innerhalb eines Dreijahreszeitraums, infolge dessen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse gewonnen wurden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der schwere Verstoß mit verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen in Höhe von mindestens des zweifachen Werts der infolge des schweren Verstoßes gewonnenen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse und höchstens des achtfachen Werts der infolge des schweren Verstoßes gewonnenen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse geahndet wird.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Rechtssystem anstelle von Mindestverwaltungssanktionen Regelsätze für verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen festlegen.
Die Mindestregelsätze dürfen nicht unter dem Durchschnittswert der Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse liegen, die infolge eines schweren Verstoßes gewonnen werden.
Bei einem wiederholten schweren Verstoß gemäß Absatz 2 dürfen die Mindestregelsätze nicht niedriger sein als das Doppelte dieses Durchschnittswertes.
Die Mitgliedstaaten, die solche Regelsätze festlegen, können den Gerichten oder den zuständigen Behörden gestatten, von diesen Regelsätzen abzuweichen, wenn dies erforderlich ist, damit die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen bis zu einer Höhe von mindestens dem Fünffachen des Wertes der Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse, die infolge des schweren Verstoßes gewonnen wurden, oder im Falle eines wiederholten schweren Verstoßes gemäß Absatz 2 mindestens dem Achtfachen dieses Wertes zu verhängen.
(4) Der Mindestsatz oder der Regelsatz der verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 lässt die Anwendung etwaiger Vorschriften über mildernde Umstände und andere Umstände unberührt, die im nationalen Recht bei der Entscheidung über die in jedem Einzelfall anzuwendenden Sanktionen vorgesehen sind.
(5) Für die Berechnung des Werts der infolge des schweren Verstoßes gewonnenen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse ziehen die Mitgliedstaaten die nationalen Erstverkaufspreise, Preise, die auf den für die betreffende Art und das betreffende Fanggebiet wichtigsten internationalen Märkten festgestellt wurden, oder Preise der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (European Market Observatory for Fisheries and Aquaculture Products, EUMOFA) zum Zeitpunkt des Verstoßes heran.
(6) Wurden durch den schweren Verstoß keine Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse gewonnen, so legen die Mitgliedstaaten die verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen gemäß Artikel 89a in einer Höhe fest, die für eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Wirkung sorgt.
(7) Die Mitgliedstaaten können zudem oder alternativ wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche Sanktionen verhängen und gleichzeitig sicherstellen, dass diese Sanktionen die gleiche Wirkung haben wie die in diesem Artikel genannten verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen.
Artikel 91b Begleitsanktionen 23
(1) Die Sanktionen gemäß den Artikeln 89, 89a und 91a können von anderen Sanktionen begleitet werden, insbesondere
(2) Die Mitgliedstaaten legen gemäß ihrem nationalen Recht die Dauer der Sanktionen gemäß Absatz 1 fest.
(3) Unterliegt ein Schiff einer Stilllegung gemäß Absatz 1 Buchstabe a, die von seinem Flaggenmitgliedstaat beschlossen wurde, oder wurde dessen Fanggenehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe c ausgesetzt oder entzogen, so setzt der Flaggenmitgliedstaat seine Fanglizenz für denselben Zeitraum aus oder entzieht sie.
Artikel 92 Punktesystem für schwere Verstöße 23
(1) Die Mitgliedstaaten wenden für schwere Verstöße gemäß Artikel 90 ein Punktesystem an, ausgenommen für schwere Verstöße, die nicht für den Inhaber der Fanglizenz oder den Kapitän gelten.
(2) Hat eine natürliche Person einen schweren Verstoß begangen oder wird eine juristische Person für einen schweren Verstoß haftbar gemacht, so wird der Inhaber der Fanglizenz für das betreffende Fischereifahrzeug mit einer Anzahl von Punkten belegt, die im Einklang mit Anhang III berechnet wird.
(3) Die verhängten Punkte werden auf künftige Inhaber der Fanglizenz für das betreffende Fangschiff übertragen, wenn das Schiff oder die Lizenz nach dem Zeitpunkt des Verstoßes verkauft oder übertragen wird oder auf andere Art den Eigentümer wechselt, auch an einen anderen Mitgliedstaat.
(4) Die Mitgliedstaaten richten auch ein Punktesystem ein, bei dem der Kapitän eines Schiffes infolge eines schweren Verstoßes gemäß Anhang III, der mit dem Schiff zusammenhängt und von ihm oder während des Zeitraum seines Kommandos begangen wurde, mit derselben Punktezahl belegt wird wie der Inhaber der Fanglizenz.
Besitzt der Kapitän des Schiffes nicht die Staatsangehörigkeit des Flaggenmitgliedstaats, so teilt der Flaggenmitgliedstaat dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Kapitän besitzt, oder - im Falle von Drittstaatsangehörigen - jedem betroffenen Staat die Anzahl der Punkte mit, mit denen der Kapitän belegt wurde.
(5) Werden im Verlauf einer Inspektion zwei oder mehr schwere Verstöße festgestellt, die von derselben natürlichen oder juristischen Person, die Inhaber der Fanglizenz ist, oder von dem Kapitän begangen wurden, werden gemäß Absatz 2 für jeden einzelnen schweren Verstoß Punkte verhängt, und zwar bis zu maximal 12 Punkte für alle Verstöße.
(6) Werden 18 Punkte erreicht oder überschritten, wird die Fanglizenz und/oder das Recht, als Kapitän das Kommando über ein Fischereifahrzeug zu führen, automatisch für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten ausgesetzt.
Die Aussetzung gilt für vier Monate, wenn sie zum zweiten Mal erfolgt und 36 Punkte erreicht oder überschritten werden, für acht Monate, wenn sie zum dritten Mal erfolgt und 54 Punkte erreicht oder überschritten werden, und für ein Jahr, wenn sie zum vierten Mal erfolgt und 72 Punkte erreicht oder überschritten werden.
Erfolgt die Aussetzung zum fünften Mal und werden 90 Punkte erreicht oder überschritten, so werden die Fanglizenz und das Recht, als Kapitän das Kommando über ein Fischereifahrzeug zu führen, entzogen, und das Fischereifahrzeug wird nicht mehr für die gewerbliche Nutzung biologischer Meeresschätze eingesetzt.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine natürliche Person, der das Recht zum Führen eines Fischereifahrzeugs als Kapitän gemäß Absatz 6 ausgesetzt oder entzogen wurde, nicht als Kapitän an Bord eines Fischereifahrzeugs unter ihrer Flagge tätig sein darf.
Im Falle der Aussetzung des Rechts auf Führen eines Fischereifahrzeugs gilt dieser Absatz nur für den Zeitraum der Aussetzung.
(8) Begeht der Inhaber einer Fanglizenz oder ein Kapitän über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Begehung des letzten bestätigten schweren Verstoßes keinen weiteren schweren Verstoß, so werden alle Punkte gelöscht.
(9) Hat ein Mitgliedstaat, der nicht der Flaggenmitgliedstaat ist, nach nationalem Recht entschieden, dass innerhalb seiner Gerichtsbarkeit ein schwerer Verstoß begangen wurde, so meldet er dies dem Flaggenmitgliedstaat, damit dieser die Anzahl der Punkte gemäß Anhang III bestimmt und verhängt.
(10) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen nationalen Behörden, denen es obliegt, das System für die Zuweisung von Punkten für schwere Verstöße einzurichten, den Inhaber einer Fanglizenz und den Kapitän mit der angemessenen Anzahl Punkte zu belegen und die Punkte gemäß Absatz 3 zu übertragen.
(11) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendung nationaler Verfahren das Punktesystem nicht unwirksam macht.
(12) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Vorschriften in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
(13) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen fest, die Folgendes betreffen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 92a Haftung juristischer Personen 23
(1) Juristische Personen werden für schwere Verstöße haftbar gemacht, wenn ein solcher Verstoß zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine entscheidende Position innerhalb der betreffenden juristischen Person innehat, aufgrund
(2) Eine juristische Person kann haftbar gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der natürlichen Personen gemäß Absatz 1 die Begehung von schweren Verstößen zugunsten der betreffenden juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.
(3) Die Haftung einer juristischen Person schließt nicht aus, dass gerichtlich gegen natürliche Personen vorgegangen wird, die bei dem betreffenden Verstoß Täter, Anstifter oder Gehilfen waren.
Artikel 92b Verpflichtung zur Mitteilung des endgültigen Urteils 23
(1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, unter dessen Gerichtsbarkeit ein Verstoß fällt, unterrichten unverzüglich im Einklang mit den nach nationalem Recht anzuwendenden Verfahren den Flaggenstaat, den Staat, dessen Staatsangehörigkeit die natürliche Person, die den Verstoß begangen hat, besitzt oder in dem die für den Verstoß haftbar gemachte juristische Person niedergelassen ist, sowie gegebenenfalls den Küstenstaat, den Hafenstaat oder den Staat, in dem die Verarbeitung erfolgt, über jedes endgültige Urteil im Zusammenhang mit diesem Verstoß.
Wenn schwere Verstöße in Gewässern oder Häfen der Union in Bezug auf Fischereifahrzeuge festgestellt wurden, die unter der Flagge eines Drittlands fahren, unterrichten die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats außerdem unverzüglich die Kommission über jedes endgültige Urteil im Zusammenhang mit diesen Verstößen.
(2) Bei einer Unterrichtung durch einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 belegt der Flaggenmitgliedstaat den Inhaber der Fanglizenz und den Kapitän des betreffenden Fischereifahrzeugs mit der angemessenen Zahl Punkte.
Artikel 93 Nationale Verstoßkartei 23
(1) Die Mitgliedstaaten tragen alle bestätigten Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge oder von ihren Staatsangehörigen begangen wurden, und ebensolche Verstöße, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Drittstaats oder von Staatsangehörigen eines Drittstaats in den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern oder in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurden, ebenso wie alle Entscheidungen, verhängten Strafen und Strafpunkte in eine nationale Verstoßkartei ein. Die Mitgliedstaaten nehmen außerdem Verstöße durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder Staatsangehörige ihres Landes, die in anderen Mitgliedstaten Gegenstand eines Verfahrens sind, in die Verstoßkartei auf, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Gerichtsbarkeit der Verstoß fällt, gemäß Artikel 92b das endgültige Urteil übermittelt hat.
(2) Bei der Verfolgung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik können die Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten bitten, in ihren nationalen Verstoßkarteien enthaltene Informationen zu den Fischereifahrzeugen und Personen zur Verfügung zu stellen, die von dem anfragenden Mitgliedstaat verdächtigt werden, den betreffenden Verstoß begangen zu haben, oder auf frischer Tat ertappt wurden.
(3) Erbittet ein Mitgliedstaat Informationen eines anderen Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einem Verstoß, so stellt dieser andere Mitgliedstaat die sachdienlichen Informationen zu den am Verstoß beteiligten Fischereifahrzeugen und natürlichen oder juristischen Personen unverzüglich zur Verfügung.
(4) Die Daten in der nationalen Verstoßkartei werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, in jedem Fall aber mindestens fünf Kalenderjahre ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Durchsetzung 23
(Gültig ab 01.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 93a Nationale Kontrollprogramme 23
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche oder mehrjährige nationale Kontrollprogramme für die Inspektionen und die Kontrolle der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik.
Die nationalen Kontrollprogramme sind risikobasiert und werden bei Bedarf einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht, insbesondere, um namentlich neu erlassene Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und jegliche zusätzlichen Daten zu berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre nationalen Kontrollprogramme spätestens drei Monate nach ihrer Aufstellung oder Aktualisierung.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik sowie technischer Fortschritte und wissenschaftlicher Entwicklungen Durchführungsbestimmungen für die nationalen Kontrollprogramme und Eckwerte für die Kontrolle und für Inspektionen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 93b Jahresbericht der Mitgliedstaaten über die Kontrolle und Inspektionen 23
(1) Bis zum 30. Juni jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Jahresbericht über die im Vorjahr durchgeführte(n) Kontrolle und Inspektionen und veröffentlichen ihn auf ihren Websites. Für diesen Zweck können die Mitgliedstaaten auf Informationen Bezug nehmen, die im Rahmen des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 95 bereitgestellt werden.
(2) Der in Absatz genannte Bericht enthält folgende Angaben:
(3) Bis zum 31. Dezember jedes Jahres veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website eine Zusammenstellung der auf das Vorjahr bezogenen Angaben aus den in Absatz 1 genannten Berichten. Die Kommission kann die EFCA um Unterstützung bei der Zusammenstellung dieser Angaben ersuchen.
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für das Format und die Übermittlung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berichte festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. )
Artikel 94 Gemeinsame Kontrollprogramme
Die Mitgliedstaaten können untereinander und auf eigene Initiative Kontroll-, Inspektions- und Überwachungsprogramme für Fischereitätigkeiten durchführen.
Artikel 95 Spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme 23
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(1) Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 und im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat fest, für welche Fischereien spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme durchgeführt werden.
(2) Die spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme gemäß Absatz 1 enthalten die Ziele, Prioritäten und Verfahren sowie Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten. Diese Eckpunkte werden nach den Grundsätzen des Risikomanagements festgelegt und nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. )
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(1) Für bestimmte Fischereien können spezifische Inspektions- und Kontrollprogramme vorgeschrieben werden.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten und im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten festlegen, für welche Fischereien die spezifischen Inspektions- und Kontrollprogramme gelten sollen, je nachdem, inwieweit eine spezifische und koordinierte Kontrolle der betreffenden Fischereien erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakte enthalten die Ziele, Prioritäten und Verfahren sowie Eckwerte für die Inspektionstätigkeiten. Diese Eckwerte werden nach den Grundsätzen des Risikomanagements festgelegt und nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. )
(3) Wenn ein Mehrjahresplan in Kraft getreten ist und bevor ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm zur Anwendung kommt, legen die Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen des Risikomanagements Zieleckwerte für die Inspektionstätigkeiten fest.
(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der spezifischen Kontrollund Inspektionsprogramme zu gewährleisten, insbesondere was die erforderlichen Personal- und Sachmittel und die Einsatzzeiten und -gebiete betrifft.
Titel X
Beurteilung und Kontrolle durch die Kommission
Artikel 96 Allgemeine Grundsätze
(1) Die Kommission kontrolliert und beurteilt die Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten mittels Prüfung von Informationen und Unterlagen sowie Überprüfungen, autonomer Inspektionen und Audits, und sie erleichtert die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Die Kommission kann hierzu von sich aus und mit eigenen Mitteln Untersuchungen, Überprüfungen, Inspektionen und Audits veranlassen und durchführen. Sie kann insbesondere Folgendes überprüfen:
(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Sie stellen sicher, dass die Kontrolle vor Ort nicht durch vorherige Bekanntgabe der gemäß diesem Titel durchgeführten Missionen im Rahmen von Überprüfungen, autonomen Inspektionen und Audits beeinträchtigt wird. Falls die Vertreter der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf Schwierigkeiten stoßen, stellt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die erforderlichen Mittel bereit, damit sie ihrer Aufgabe nachkommen kann und die Vertreter der Kommission die einzelnen Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen beurteilen können.
Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kommission erforderliche Unterstützung.
Artikel 97 Zuständigkeiten der Vertreter der Kommission
(1) Die Vertreter der Kommission können Überprüfungen und Inspektionen auf Fischereifahrzeugen sowie auf dem Gelände von Betrieben und anderen Einrichtungen, in denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Fischereipolitik stattfinden, durchführen und müssen Zugang zu allen Informationen und Unterlagen haben, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und zwar im selben Umfang und zu denselben Bedingungen wie Vertreter der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Überwachung und Inspektion stattfindet.
(2) Fischereitätigkeiten Es ist den Vertretern der Kommission gestattet, Kopien der relevanten Dateien anzufertigen und die erforderlichen Proben zu nehmen, wenn sie hinreichende Gründe zur der Annahme haben, dass die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten werden. Sie können von jeder Person, die auf dem inspizierten Gelände angetroffen wird, verlangen, dass sie sich ausweist.
(3) Die Vertreter der Kommission haben keine Befugnisse, die über die Befugnisse nationaler Inspektoren hinausgehen, und auch keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.
(4) Die Vertreter der Kommission legen eine schriftliche Vollmacht vor, aus der ihre Identität und ihre Funktion hervorgehen.
(5) Die Kommission gibt ihren Vertretern schriftliche Anweisungen, in denen deren Befugnisse und die Ziele ihres Auftrags dargelegt sind.
Artikel 98 Überprüfungen
(1) Wann immer die Kommission es für notwendig erachtet, können ihre Vertreter den Kontrolltätigkeiten der nationalen Kontrollbehörden beiwohnen. Die Kommission stellt im Rahmen dieser Überprüfungstätigkeiten geeignete Kontakte mit den Mitgliedstaaten her, um möglichst ein für alle Seiten akzeptables Überprüfungsprogramm auszuarbeiten.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet, dass die betreffenden Gremien oder Personen damit einverstanden sind, dass sie der in Absatz 1 genannten Überprüfung unterzogen werden.
(3) Können die im Rahmen des ursprünglichen Überprüfungsprogramms vorgesehenen Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen aus faktischen Gründen nicht durchgeführt werden, so ändern die Vertreter der Kommission in Absprache und im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das ursprüngliche Überprüfungsprogramm.
(4) Bei Kontrollen und Inspektionen auf See oder mit dem Flugzeug ist der Schiffs- oder Flugkapitän für die für die Kontrolltätigkeiten allein verantwortlich. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben trägt er dem Überprüfungsprogramm gemäß Absatz 1 gebührend Rechnung.
(5) Die Kommission kann für ihre Vertreter, die einen Mitgliedstaat besuchen, vorsehen, dass sie von einem oder mehreren Vertretern eines anderen Mitgliedstaats als Beobachter begleitet werden. Auf Verlangen der Kommission ernennt der entsendende Mitgliedstaat, nötigenfalls auch kurzfristig, die als Beobachter ausgewählten Vertreter der nationalen Behörden. Die Mitgliedstaaten können auch ein Verzeichnis der Vertreter der nationalen Behörden erstellen, die die Kommission zu solchen Kontrollen und Inspektionen einladen kann. Die Kommission kann die in diesem Verzeichnis aufgeführten oder ihr genannten Vertreter der nationalen Behörden nach eigenem Ermessen einladen. Die Kommission stellt das Verzeichnis gegebenenfalls allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
(6) Die Vertreter der Kommission können beschließen, Überprüfungen im Sinne des vorliegenden Artikels ohne vorherige Ankündigung durchzuführen, wenn sie dies für erforderlich erachten.
Artikel 99 Autonome Inspektionen
(1) Besteht Grund zu der Annahme, dass es bei der Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik Unregelmäßigkeiten gibt, so kann die Kommission autonome Inspektionen vornehmen. Sie führt diese Inspektionen von sich aus und ohne Vertreter der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats durch.
(2) Alle Marktteilnehmer können autonomen Inspektionen unterzogen werden, wenn dies als notwendig erachtet wird.
(3) Bei autonomen Inspektionen im Gebiet oder in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats finden die Verfahrensregeln dieses Mitgliedstaats Anwendung.
(4) Stellen die Vertreter der Kommission im Hoheitsgebiet oder in Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der vorliegenden Verordnung fest, so teilen sie dies unverzüglich den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mit, die alle geeigneten Maßnahmen zur Verfolgung des Verstoßes einleiten.
Artikel 100 Audits
Die Kommission kann Audits der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten durchführen. Bei diesen Audits wird insbesondere Folgendes beurteilt:
Artikel 101 Überprüfungsberichte, Berichte über autonome Inspektionen und Auditberichte
(1) Die Kommission unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten über die vorläufigen Ergebnisse der Überprüfungen und autonomen Inspektionen innerhalb eines Tages nach ihrer Durchführung.
(2) Die Vertreter der Kommission erstellen nach jeder Überprüfung, autonomen Inspektion bzw. nach jedem Audit einen Überprüfungsbericht, einen Bericht über die autonome Inspektion bzw. einen Auditbericht. Der Bericht wird dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Abschluss der Überprüfung, der autonomen Inspektion bzw. des Audits zugänglich gemacht. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, sich binnen eines Monats zu den Schlussfolgerungen des Berichts zu äußern.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage der Berichte gemäß Absatz 2.
(4) Die Kommission veröffentlicht die Überprüfungsberichte, die Berichte über autonome Inspektionen und die Auditberichte in ihrer endgültigen Fassung zusammen mit den Bemerkungen des betreffenden Mitgliedstaats in dem gesicherten Teil ihrer offiziellen Website.
Artikel 102 Folgemaßnahmen im Anschluss an die Überprüfungsberichte, Berichte über autonome Inspektionen und Auditberichte 23
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle von ihr verlangten sachdienlichen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung vor. Fordert die Kommission Informationen an, so setzt sie für deren Vorlage eine angemessene Frist fest.
(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass bei der Durchführung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind oder die bestehenden Kontrollbestimmungen und -methoden in bestimmten Mitgliedstaaten nicht wirksam sind, so unterrichtet sie die betreffenden Mitgliedstaaten davon; diese führen eine administrative Untersuchung durch, an der Vertreter der Kommission teilnehmen können.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(3) Spätestens drei Monate nach der Unterrichtung durch die Kommission teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Untersuchung mit und übermitteln ihr den Untersuchungsbericht.
Diese Frist kann von der Kommission auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats um eine angemessene Zeitspanne verlängert werden.
(4) Führt die administrative Untersuchung gemäß Absatz 2 nicht dazu, dass die Unregelmäßigkeiten beseitigt werden, oder stellt die Kommission während der Überprüfungen oder autonomen Inspektionen gemäß den Artikeln 98 und 99 oder während des Audits gemäß Artikel 100 Mängel im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats fest, so arbeitet die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat einen Aktionsplan aus. Der Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung dieses Aktionsplans. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(3) Spätestens drei Monate nach der Unterrichtung durch die Kommission teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Untersuchung mit und übermitteln ihr den Untersuchungsbericht.
Diese Frist kann von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats um eine angemessene Zeitspanne verlängert werden.
(4) Führt die administrative Untersuchung gemäß Absatz 2 nicht dazu, dass die Unregelmäßigkeiten beseitigt werden, oder stellt die Kommission während der Überprüfungen oder autonomen Inspektionen gemäß den Artikeln 98 und 99 oder während des Audits gemäß Artikel 100 Mängel im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats fest, so arbeitet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten mit dem betreffenden Mitgliedstaat einen Aktionsplan aus. Der Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung dieses Aktionsplans. )
Titel XI
Massnahmen zur Gewährleistung der Beachtung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten
Kapitel I
Finanzielle Maßnahmen
Artikel 103 - aufgehoben 14
Kapitel II
Schließung von Fischereien
Artikel 104 Schließung von Fischereien wegen Nichtbeachtung der Zielsetzungen der gemeinsamen Fischereipolitik 23
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(1) Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen bei der Umsetzung eines Mehrjahresplans nicht nach und liegen der Kommission Beweise vor, dass die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eine ernste Bedrohung für die Erhaltung des betreffenden Bestands darstellt, so kann die Kommission die hiervon betroffenen Fischereien für den betreffenden Mitgliedstaat vorläufig schließen. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(1) Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen bei der Umsetzung eines Mehrjahresplans nicht nach und liegen der Kommission Beweise vor, dass die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eine ernste Bedrohung für die Erhaltung eines Bestands oder einer Bestandsgruppe darstellt, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die hiervon betroffenen Fischereien für den betreffenden Mitgliedstaat vorläufig schließen. )
(2) Die Kommission informiert den betreffenden Mitgliedstaat schriftlich über ihr Ergebnis und die entsprechenden Unterlagen und setzt ihm eine Frist von höchstens zehn Arbeitstagen, binnen deren er nachweisen kann, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 finden nur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat der Aufforderung der Kommission nicht innerhalb der in Absatz 2 gesetzten Frist nachkommt oder wenn die Antwort als nicht zufrieden stellend betrachtet wird oder eindeutig darauf hinweist, dass die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen wurden.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(4) Die Kommission macht die Schließung rückgängig, wenn der Mitgliedstaat zur Zufriedenheit der Kommission schriftlich nachgewiesen hat, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(4) Die Kommission hebt die Schließung im Wege von Durchführungsrechtsakten auf, wenn der Mitgliedstaat zur Zufriedenheit der Kommission schriftlich nachgewiesen hat, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann. )
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Kapitel III
Abzug und Übertragung von Quoten und Fischereiaufwand 23 )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Kapitel III
Abzug und Anpassungen von Fangquoten und Fischereiaufwand 23 )
Artikel 105 Abzug von Quoten 15 23
(1) Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Quoten überschritten hat, so kürzt sie die künftigen Quoten dieses Mitgliedstaats.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(2) Hat ein Mitgliedstaat über die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe in einem bestimmten Jahr zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil hinaus gefischt, so kürzt die Kommission im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren die jährliche Quote oder Zuteilung oder den jährlichen Anteil des betreffenden Mitgliedstaats unter Anwendung nachstehender Multiplikationsfaktoren: )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(2) Hat ein Mitgliedstaat über die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe in einem bestimmten Jahr zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil hinaus gefischt, so kürzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren die jährliche Quote oder Zuteilung oder den jährlichen Anteil des betreffenden Mitgliedstaats unter Anwendung nachstehender Multiplikationsfaktoren: )
Umfang der Überschreitung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen | Multiplikationsfaktor |
bis zu 10 % | Überschreitung * 1,0 |
über 10 % bis zu 20 % | Überschreitung * 1,2 |
über 20 % bis zu 40 % | Überschreitung * 1,4 |
über 40 % bis zu 50 % | Überschreitung * 1,8 |
Überschreitungen von mehr als 50 % | Überschreitung * 2,0 |
Bei jeder Überschreitung der zulässigen Anlandung von bis zu 100 Tonnen wird jedoch ein Abzug vorgenommen, der der Höhe der Überschreitung 36 1,00 entspricht.
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(2a) Abweichend von Absatz 2 kürzt die Kommission, wenn ein oder mehrere Mitgliedstaaten einen Bestand oder eine Bestandsgruppe, der bzw. die der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens zur Verfügung steht, über die ihnen zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. ihren Anteil hinaus befischt haben, im Wege von Durchführungsrechtsakten und nach Anhörung des oder der betreffenden Mitgliedstaaten die Quote oder Zuteilung oder den Anteil des oder der betreffenden Mitgliedstaaten in dem gemäß dem internationalen Abkommen für Kürzungen vorgesehenen Zeitraum und unter Anwendung eines Multiplikationsfaktors gemäß den Absätzen 2 und 3. )
(3) Beträgt die Überschreitung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen mehr als 10 %, wird zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Multiplikationsfaktoren ein Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet, wenn
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(3a) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 wird in Fällen, in denen auch im Rahmen eines einschlägigen internationalen Abkommens ein Multiplikationsfaktor auf den Unionsanteil anwendbar ist, der höhere der beiden anwendbaren Multiplikationsfaktoren für die nach Absatz 2a festgelegte Reduzierung der Quote des Mitgliedstaats verwendet. )
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(4) Hat ein Mitgliedstaat in früheren Jahren über die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil hinaus gefischt, so kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 Quotenabzüge von künftigen Quoten dieses Mitgliedstaats vornehmen, um dem Umfang der Überschreitung Rechnung zu tragen.
(5) Wenn eine Kürzung gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht an der für den überfischten Bestand oder die überfischte Bestandsgruppe zugewiesenen Quote oder Zuteilung bzw. dem betreffenden Anteil vorgenommen werden kann weil der betreffende Mitgliedstaat nicht mehr oder nicht in ausreichendem Maße über eine Quote oder Zuteilung bzw. einen Anteil für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe verfügt, kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren nach Maßgabe von Absatz 1 Quotenabzüge für andere Bestände oder Bestandsgruppen in demselben geografischen Gebiet oder für Bestände oder Bestandsgruppen von gleichem Marktwert vornehmen, für die diesem Mitgliedstaat Quoten zugewiesen wurden.
(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere zur Festsetzung der betreffenden Mengen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden. )
(5) Wenn eine Kürzung nicht gemäß den Absätzen 1 und 2 an der für den überfischten Bestand oder die überfischte Bestandsgruppe zugewiesenen Quote oder Zuteilung bzw. an dem betreffenden Anteil vorgenommen werden kann, weil der betreffende Mitgliedstaat über keine oder keine ausreichende Quote oder Zuteilung bzw. keinen oder keinen ausreichenden Anteil für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe mehr verfügt, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren nach Maßgabe von Absatz 1 Quotenkürzungen für andere Bestände oder Bestandsgruppen in demselben geografischen Gebiet oder für Bestände oder Bestandsgruppen von gleichem Marktwert vornehmen, für die diesem Mitgliedstaat Quoten zugewiesen wurden.
(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die angepasste Quote, auf die die Überfischung angerechnet werden soll, die Quotenkürzungen und den Zeitraum für die Kürzungen erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. )(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(4) Hat ein Mitgliedstaat in früheren Jahren über die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil hinaus gefischt, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats Quotenabzüge von künftigen Quoten dieses Mitgliedstaats vornehmen, um dem Umfang der Überschreitung Rechnung zu tragen.
Artikel 106 Abzug von Fischereiaufwand 23
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(1) Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat den ihm zugeteilten Fischereiaufwand überschritten hat, so kürzt sie den künftigen Fischereiaufwand dieses Mitgliedstaats. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(1) Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat den ihm zugeteilten Fischereiaufwand überschritten hat, so kürzt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten und nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats den künftigen Fischereiaufwand dieses Mitgliedstaats. )
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(2) Wird der einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Fischereiaufwand in einem geografischen Gebiet oder in einer Fischerei überschritten, so kürzt die Kommission im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren den diesem Mitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet oder die betreffende Fischerei zur Verfügung stehende Fischereiaufwand unter Anwendung nachstehender Multiplikationsfaktoren: )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(2) Wird der einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Fischereiaufwand in einem geografischen Gebiet oder in einer Fischerei überschritten, so kürzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren den diesem Mitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet oder die betreffende Fischerei zur Verfügung stehenden Fischereiaufwand unter Anwendung nachstehender Multiplikationsfaktoren: )
Umfang der Überschreitung des zur Verfügung stehenden Fischereiaufwands | Multiplikationsfaktor |
bis zu 10 % | Überschreitung * 1,0 |
über 10 % bis zu 20 % | Überschreitung * 1,2 |
über 20 % bis zu 40 % | Überschreitung * 1,4 |
über 40 % bis zu 50 % | Überschreitung * 1,8 |
Überschreitung von mehr als 50 % | Überschreitung * 2,0 |
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(3) Wenn eine Kürzung gemäß Absatz 2 an dem höchstzulässigen Fischereiaufwand, der überschritten wurde, nicht vorgenommen werden kann weil dem betreffenden Mitgliedstaat kein oder kein hinreichender höchstzulässiger Fischereiaufwand zur Verfügung steht, kann die Kommission im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren den diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Fischereiaufwand in demselben geografischen Gebiet gemäß Absatz 2 kürzen.
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere zur Festsetzung des betreffenden Fischereiaufwands können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden. )
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für den höchstzulässigen Fischereiaufwand, auf den die Überfischung angerechnet werden soll, die Kürzung des Fischereiaufwands und den Zeitraum für die Kürzungen erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. )(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(3) Wenn bei einem Bestand keine Kürzung des höchstzulässigen Fischereiaufwands, der überschritten wurde, gemäß Absatz 2 vorgenommen werden kann, weil dem betreffenden Mitgliedstaat kein oder kein hinreichender höchstzulässiger Fischereiaufwand für diesen Bestand zur Verfügung steht, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren den diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Fischereiaufwand in demselben geografischen Gebiet gemäß Absatz 2 kürzen.
Artikel 107 Quotenabzüge wegen Nichtbeachtung der Zielsetzungen der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik 23
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(1) Gibt es Beweise dafür, dass die Vorschriften für Bestände, für die Mehrjahrespläne gelten, von einem Mitgliedstaat nicht eingehalten werden und dass dies zu einer ernsthaften Gefährdung der Erhaltung dieser Bestände führen könnte, so kann die Kommission nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des den Beständen zugefügten Schadens im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren Kürzungen der jährlichen Quoten, Zuteilungen oder Anteile vornehmen, die diesem Mitgliedstaat für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zur Verfügung stehen. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(1) Gibt es Beweise dafür, dass die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik von einem Mitgliedstaat nicht eingehalten werden und dass dies zu einer ernsthaften Gefährdung der Erhaltung von Beständen, für die Fangmöglichkeiten oder ein Fischereiaufwand festgelegt werden, führen könnte, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung des den betreffenden Beständen zugefügten Schadens im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren Kürzungen der jährlichen Quoten, Zuteilungen oder Anteile oder des Fischereiaufwands vornehmen, die diesem Mitgliedstaat für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zur Verfügung stehen. )
(2) Die Kommission informiert den betreffenden Mitgliedstaat schriftlich von ihren Erkenntnissen und setzt ihm eine Frist von höchstens 15 Arbeitstagen, um nachzuweisen, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 finden nur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat der Aufforderung der Kommission nicht innerhalb der in Absatz 2 gesetzten Frist nachkommt oder wenn die Antwort als nicht zufrieden stellend betrachtet wird oder eindeutig darauf hinweist, dass die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen wurden.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(4) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und insbesondere zur Feststellung der betreffenden Mengen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(4) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die den Mitgliedstaaten gesetzten Frist, innerhalb der sie nachweisen müssen, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann, die Unterlagen, die die Mitgliedstaaten ihrer Antwort beifügen müssen, und die Festlegung der abzuziehenden Mengen unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren zu erlassen:
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 107a Anpassung der Fangmöglichkeiten bei Verringerung des der Union nach Maßgabe internationaler Abkommen zugewiesenen Anteils 23
Wenn eine Befischung eines Bestands oder einer Bestandsgruppe, der bzw. die der Europäischen Union im Rahmen eines internationalen Abkommens zur Verfügung steht, durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten über die ihnen zugewiesene Quote, Zuteilung oder ihren Anteil hinaus zu einer Verringerung des Anteils der Union gemäß diesem internationalen Abkommen führt, passt der Rat bei der Zuteilung der Fangmöglichkeiten für diesen Bestand oder diese Bestandsgruppe gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für das Jahr, in dem diese Verringerung vorgenommen wird, die Quoten der Mitgliedstaaten, die nicht überfischt haben, an, indem er sie auf die Quoten erhöht, die diese Mitgliedstaaten erhalten hätten, wenn der Anteil der Union im Rahmen des internationalen Abkommens nicht verringert worden wäre. Kann eine solche Anpassung aufgrund eines unzureichenden Anteils der Union in einem bestimmten Jahr nicht vorgenommen werden, werden die verbleibenden Mengen im folgenden Jahr angepasst. )
Kapitel IV
Sofortmaßnahmen
Artikel 108 Sofortmaßnahmen 15
(1) Gibt es Hinweise, beispielsweise aufgrund der von der Kommission durchgeführten Stichproben, dass Fischereitätigkeiten und/oder Maßnahmen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten die im Rahmen von Mehrjahresplänen angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergraben oder das marine Ökosystem bedrohen und sofortiges Handeln geboten ist, kann die Kommission auf ausreichend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Sofortmaßnahmen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten beschließen. Die Kommission kann durch einen erneuten Beschluss die Sofortmaßnahmen um bis zu sechs Monate verlängern.
(2) Die Sofortmaßnahmen gemäß Absatz 1 müssen der Bedrohung angemessen sein und können unter anderem Folgendes vorsehen:
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln Anträge gemäß Absatz 1 gleichzeitig der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten. Die übrigen Mitgliedstaaten können der Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags ihre Bemerkungen schriftlich übermitteln. Die Kommission entscheidet binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
(4) Die Sofortmaßnahmen treten umgehend in Kraft. Sie werden den betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(5) Die betreffenden Mitgliedstaaten können binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen.
(6) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen eines Monats nach seiner Befassung eine andere Entscheidung treffen.
Titel XII
Daten und Informationen
Kapitel I
Analyse und Audit der Daten
Artikel 109 Allgemeine Grundsätze für die Analyse der Daten 23
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(1) Die Mitgliedstaaten schaffen spätestens bis zum 31. Dezember 2013 eine elektronische Datenbank zum Zwecke der Validierung der nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten und ein Validierungssystem.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten korrekt und vollständig sind und innerhalb der in der gemeinsamen Fischereipolitik vorgesehenen Fristen vorgelegt werden. Insbesondere
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten korrekt und vollständig sind und von den Betreibern, Kapitänen oder anderen gemäß dieser Verordnung befugten Personen innerhalb der in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgesehenen Fristen vorgelegt werden.
(2a) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(1) "Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank zum Zwecke der Validierung der nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten ein. Die Validierung der aufgezeichneten Daten umfasst die Gegenkontrolle, Analyse und Überprüfung der Daten.
(3) Das Validierungssystem ist so konzipiert, dass Unstimmigkeiten zwischen den Daten sowie Fehler und fehlende Informationen in den Daten sofort erkennbar sind.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom Datenvalidierungssystem festgestellten Unstimmigkeiten zwischen den Daten in der Datenbank deutlich ausgewiesen werden. Die Datenbank muss ferner alle korrigierten Daten deutlich ausweisen und den Grund für die Korrektur nennen.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(5) Werden Unstimmigkeiten zwischen Daten festgestellt, so führt der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Untersuchungen durch und trifft, bei begründetem Verdacht, dass ein Verstoß begangen wurde, die erforderlichen Maßnahmen. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(5) Werden Unstimmigkeiten zwischen Daten festgestellt, so führt der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und Gegenkontrollen durch und dokumentiert sie. Die Ergebnisse der Untersuchungen und die entsprechenden Unterlagen werden der Kommission auf Anfrage übermittelt.
Besteht begründeter Verdacht, dass ein Verstoß begangen wurde, führt der Mitgliedstaat ebenfalls Untersuchungen durch und trifft die erforderlichen Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 85 und 91. )
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zeitpunkte des Dateneingangs, der Dateneingabe und der Datenvalidierung sowie die Daten der Weiterverfolgung festgestellter Unstimmigkeiten in der Datenbank klar ersichtlich sind.
(7) Werden die Daten gemäß Absatz 2 nicht elektronisch übermittelt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie unverzüglich manuell in die Datenbank eingetragen werden.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(8) Die Mitgliedstaaten erstellen einen nationalen Plan für die Umsetzung des Validierungssystems, der die in Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführten Daten und die Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten einschließt. Die Pläne sollen so konzipiert sein, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Risikomanagements bei der Validierung und beim Abgleich sowie bei der anschließenden Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten Prioritäten setzen können.
Die Pläne werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2011 zur Genehmigung vorgelegt.
Die Kommission genehmigt die Pläne vor dem 1. Juli 2012, nachdem sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt hat, Korrekturen vorzunehmen. Änderungen an den Plänen werden der Kommission jährlich zur Genehmigung vorgelegt. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(8) Die Mitgliedstaaten erstellen einen nationalen Plan für die Umsetzung des Validierungssystems, der die in Absatz 2a Buchstaben a und b aufgeführten Daten und die Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten einschließt, und halten diesen auf dem neuesten Stand.
In dem Plan sind die Prioritäten des Mitgliedstaats für die Datenvalidierung und die anschließende Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten auf der Grundlage eines risikobasierten Konzepts enthalten.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diesen nationalen Plan innerhalb von zwei Monaten nach seiner Annahme oder Aktualisierung. )
(9) Stellt die Kommission bei eigenen Untersuchungen Unstimmigkeiten bei den in die Datenbank eines Mitgliedstaats eingegebenen Daten fest, so kann sie diesen Mitgliedstaat, nachdem sie ihn unter Vorlage entsprechender Unterlagen konsultiert hat, auffordern, die Gründe für die Unstimmigkeiten zu ermitteln und die Daten wenn nötig zu berichtigen.
(10) Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbanken und gesammelten Daten gemäß der vorliegenden Verordnung gelten nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts als authentisch.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 110 Zugang zu Daten 23
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle jederzeit ohne Anmeldung Fernzugriff auf alle Daten gemäß Artikel 115 hat. Außerdem erhält die Kommission die Möglichkeit, diese Daten für jeden Zeitraum oder jede Anzahl von Fischereifahrzeugen manuell und automatisch herunterzuladen.
(2) Die Mitgliedstaaten gewähren den Vertretern der Kommission den Zugriff auf der Grundlage elektronischer Zertifikate, die die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle erteilt.
Dieser Zugang wird auf dem gesicherten Teil der Website der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 115 eingerichtet.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2012 in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle ein Pilotprojekt/ Pilotprojekte durchführen, um einen Echtzeit-Fernzugriff auf die nach dieser Verordnung gesammelten und validierten Daten der Mitgliedstaaten zu gewähren. Sind sowohl die Kommission als auch die betreffenden Mitgliedstaaten mit dem Ergebnis des Pilotprojekts zufrieden, so sind die betreffenden Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass der Fernzugriff wie vereinbart funktioniert, von der Verpflichtung entbunden, über die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 8 zu berichten. Die Form und Verfahren für den Zugang zu den Daten werden erörtert und getestet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar 2012 mit, ob sie beabsichtigen, Pilotprojekte durchzuführen. Der Rat kann ab dem 1. Januar 2013 entscheiden, ob die Datenübermittlung der Mitgliedstaaten an die Kommission auf andere Art und mit einer anderen Häufigkeit erfolgen sollte.
Artikel 111 Datenaustausch 23
(1) Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen mit anderen Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle möglich ist, insbesondere durch Übermittlung Austausch folgender Informationen:
(2) Jeder Küstenmitgliedstaat stellt sicher, dass der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen mit anderen Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle möglich ist, insbesondere durch Übermittlung folgender Informationen:
(3) Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel, insbesondere zur Prüfung der Qualität und der Einhaltung der Fristen für die Vorlage der Daten, zu Abgleich, Analyse und Überprüfung der Daten sowie für die Erstellung eines einheitlichen Formats für das Herunterladen und den Austausch der Daten werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen. )
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle jederzeit ohne Vorankündigung Fernzugriff auf die folgenden, nichtaggregierten Daten hat:
(2) Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle kann die Daten gemäß Absatz 1 verarbeiten, um ihren Aufgaben nach den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik - insbesondere Durchführung von Inspektionen, Überprüfungen, Audits und Untersuchungen - oder nach den Vorschriften von Übereinkommen mit Drittländern oder internationalen Organisationen nachzukommen.
Darüber hinaus kann die Kommission die in Absatz 1 genannten Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken verwenden, insbesondere durch Eurostat im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 40, und gemäß ihrem Auftrag.
(3) Zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und der Erstellung wissenschaftlicher Gutachten dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv aufgeführten Daten und die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iii und v aufgeführten Daten über Fänge, Rückwürfe und Anlandungen erforderlichenfalls unabhängigen wissenschaftlichen Einrichtungen, die auf Unionsebene, nationaler oder internationaler Ebene anerkannt sind, zur Verfügung gestellt werden.
Vor der Übermittlung solcher Daten prüfen die Mitgliedstaaten, ob die wissenschaftliche Forschung auf der Grundlage pseudonymisierter oder anonymisierter Daten durchgeführt werden kann.
In allen Gutachten oder Veröffentlichungen, die sich auf solche Daten stützen, werden diese Daten anonymisiert.
(4) Die Mitgliedstaaten schaffen, betreiben und hosten die einschlägigen Fischereidatenbanken, die die Daten gemäß Absatz 1 enthalten.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln auf begründeten Antrag der Kommission Daten über Verstöße an die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle.
Die Daten umfassen insbesondere das Datum des Verstoßes, das Datum der endgültigen Entscheidung und die angewandten Sanktionen und Maßnahmen, einschließlich verhängter Punkte.
Artikel 111 Datenaustausch 23
(1) Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten möglich ist, insbesondere folgender Informationen:
(2) Jeder Küstenmitgliedstaat stellt sicher, dass der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle möglich ist, insbesondere durch Übermittlung folgender Informationen:
(3) Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen zu Schiffen unter seiner Flagge mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle möglich ist, insbesondere durch Übermittlung folgender Informationen:
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 110 Zugang zu, Speicherung und Verarbeitung von Daten 23
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 111a Einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Datenvorschriften 23
Für die Zwecke der Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen in Bezug auf
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. )
Kapitel II
Vertraulichkeit der Daten
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 112 Schutz personenbezogener Daten 15 23
(1) Diese Verordnung lässt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, wie er in den Unionsvorschriften und im nationalen Recht garantiert ist, in jeder Hinsicht unberührt und ändert insbesondere nichts an den Verpflichtungen - im Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben - der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 95/46/EG oder den Verpflichtungen der Organe und Einrichtungen der Union bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
(2) Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich ihrer in nationalen Systemen verarbeiteten Registrierungsdaten werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats wahrgenommen, der ihre personenbezogenen Daten gespeichert hat, und insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG; die betreffenden Rechte in Bezug auf ihre in Unionssystemen verarbeiteten Registrierungsdaten werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 wahrgenommen. )
(1) Die Verordnungen (EU) 2016/679 41 und (EU) 2018/1725 42 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung durch die Mitgliedstaaten, die Kommission und die von ihr bezeichneten Stelle.
(2) Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben werden, dürfen nur für folgende Zwecke verarbeitet werden, sofern diese Zwecke nicht mit Daten erfüllt werden können, bei denen die Identifizierung der betroffenen Personen nicht möglich ist:
(3) Die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten werden nicht länger gespeichert, als es für die in Absatz 2 genannten Zwecke erforderlich ist, und in keinem Fall länger als fünf Jahre ab dem Tag, an dem der Mitgliedstaat oder die Kommission die einschlägigen Daten erhalten hat.
(4) Abweichend von Absatz 3 gilt Folgendes:
(5) Die Behörden der Mitgliedstaaten gelten im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sie nach dieser Verordnung erheben, als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.
(6) Die Kommission gilt im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sie nach dieser Verordnung erhebt, als Verantwortliche im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(7) Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle und die Behörden der Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe dieser Verordnung.
Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle und die Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei sicherheitsrelevanten Aufgaben zusammen.
(8) Die Kommission trifft insbesondere die notwendigen Maßnahmen, einschließlich eines Sicherheitsplans, eines Notfallplans für Geschäftsprozesse und eines Wiederanlaufplans, um
(9) In Bezug auf die Sicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden, die ein Zugriffsrecht für eine der einschlägigen Fischereidatenbanken haben, treffen die Behörden der Mitgliedstaaten Maßnahmen, die den in Absatz 8 genannten vergleichbar sind. )(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 112 Schutz personenbezogener Daten 23
Artikel 113 Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen 15 23
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieser Verordnung gesammelten und übermittelten Daten entsprechend den Bestimmungen über die Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen von Daten behandelt werden.
(2) Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauschten Daten dürfen nicht an andere als die in den Mitgliedstaaten oder in den Unionsorganen tätigen Personen weitergeleitet werden, die aufgrund ihres Amtes Zugang zu diesen Daten haben müssen, es sei denn, dass die Mitgliedstaaten, welche die Daten übermitteln, ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen.
(3) Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen nur dann zu anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wenn die Behörden, welche die Daten übermitteln, ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen, sowie unter der Bedingung, dass die Vorschriften, die im Mitgliedstaat der empfangenen Behörde gelten, eine derartige Verwendung nicht verbieten. )
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten, die zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden, dürfen nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats oder der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle, der bzw. die diese Daten übermittelt hat, an andere Personen als in den Mitgliedstaaten oder der Kommission oder der von ihr benannten Stelle tätige Personen weitergeleitet werden, die aufgrund ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Daten haben müssen.
Im Falle einer Ablehnung teilt der Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle die Gründe für die Verweigerung der Übermittlung der Daten mit. Erfolgt innerhalb einer Frist von einem Monat keine Antwort auf ein Ersuchen um Zustimmung, so gilt dies als Zustimmung.
(3) Die in Absatz 1 genannten Daten dürfen nur dann zu anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wenn der Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle, der bzw. die die Daten übermittelt hat, seine bzw. ihre Zustimmung erteilt und die Bedingung erfüllt ist, dass die Vorschriften, die im Mitgliedstaat der empfangenen Behörde gelten, eine derartige Verwendung nicht verbieten.
Im Falle einer Ablehnung teilt der Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle die Gründe für die Ablehnung mit. )(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen, empfangenen und übermittelten Daten, die unter das Berufs- und Geschäftsgeheimnis fallen, entsprechend den Bestimmungen über die Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses behandelt werden.
(4) Im Rahmen dieser Verordnung übermittelte Daten, deren Weitergabe sich auf
auswirken könnten, an Personen, die für die zuständigen Behörden, Gerichte, andere öffentlichen Einrichtungen oder die Kommission beziehungsweise die von ihr bezeichnete Stelle arbeiten, unterliegen den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften. Die Weitergabe von Informationen ist immer zulässig, wenn sie erforderlich ist, um einen Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu beenden oder zu verbieten.
(5) Für die in Absatz 1 genannten Daten gilt der gleiche Schutz wie für ähnliche Daten in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sie erhalten, und in den entsprechenden Bestimmungen für die Unionsorgane.
(6) Dieser Artikel darf nicht als Hindernis für die Verwendung der gemäß dieser Verordnung gesammelten Daten für anschließende gerichtliche Verfahren oder Verfahren wegen Nichtbeachtung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ausgelegt werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt, werden jedes Mal unterrichtet, wenn diese Daten zu diesen Zwecken verwendet werden.
(7) Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen über die gegenseitige Hilfe in Strafsachen.
Kapitel III
Offizielle Websites
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 114 Offizielle Websites 23
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung richtet jeder Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 2012 eine offizielle Website ein, die über das Internet zugänglich ist und die Informationen gemäß den Artikeln 115 und 116 enthält. Die Mitgliedstaaten teilen die Internetadresse ihrer offiziellen Website der Kommission mit. Die Kommission kann beschließen, gemeinsame Standards und Verfahren zu entwickeln, um eine transparente Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und der Kommission zu gewährleisten, einschließlich der Übermittlung regelmäßiger Kurzinformationen über die aufgezeichneten Fischereitätigkeiten im Verhältnis zu den Fangmöglichkeiten.
(2) Die offizielle Website der Mitgliedstaaten besteht aus einem öffentlich zugänglichen Teil und einem gesicherten Teil. Auf dieser Website speichern, pflegen und aktualisieren die Mitgliedstaaten die Daten, die für die Kontrolle im Sinne dieser Verordnung erforderlich sind.
Artikel 115 Öffentlich zugänglicher Teil der Website 23
In dem öffentlich zugänglichen Teil ihrer Website veröffentlichen die Mitgliedstaaten unverzüglich, gegebenenfalls mittels eines direkten Links
Für die Zwecke dieser Verordnung richtet jeder Mitgliedstaat offizielle Websites für Betreiber und die allgemeine Öffentlichkeit ein, die mindestens die in Artikel 115 aufgeführten Informationen enthalten, und aktualisiert diese regelmäßig.
Artikel 115 Inhalt der offiziellen Websites 23
Auf ihren offiziellen Websites veröffentlichen die Mitgliedstaaten unverzüglich die folgenden Informationen oder stellen einen direkten Link dazu ein:
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 114 Offizielle Websites 23
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 116 Gesicherter Teil der Website 23
(1) Jeder Mitgliedstaat unterhält und aktualisiert auf dem gesicherten Teil seiner Website den Zugang zu folgenden Listen und Datenbanken:
(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass
(3) Die Mitgliedstaaten gewähren den Vertretern der Kommission den Zugriff auf der Grundlage elektronischer Zertifikate, die die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle erteilt.
(4) Zugriff auf die Daten in den gesicherten Teilen der Websites erhalten nur bestimmte Nutzer, die hierzu von den betroffenen Mitgliedstaaten oder der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle ermächtigt werden. Der Datenzugang dieser Personen ist auf die Daten beschränkt, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik benötigen, und unterliegt den Vorschriften über den vertraulichen Gebrauch solcher Daten.
(5) Die Daten im gesicherten Teil der Website werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, mindestens aber drei Kalenderjahre ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr. Personenbezogene Daten, die gemäß dieser Verordnung für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke ausgetauscht werden sollen, sollten entweder überhaupt nur in anonymisierter Form oder, wenn dies nicht möglich ist, nur mit verschlüsselter Identität der Betroffenen übermittelt werden.
(6) Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen. )
Titel XIII
Durchführung
Artikel 117 Verwaltungszusammenarbeit 23
(1) Die für die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit den zuständigen Behörden in Drittländern und mit der Kommission und der von ihr bezeichneten Stelle zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken wird eine Amtshilferegelung eingeführt, die Regeln für den Informationsaustausch, auf vorherige Anfrage und ad hoc, einschließt.
(3) Der Mitgliedstaat, in dem Fischereitätigkeiten erfolgt sind, übermittelt der Kommission alle sachdienlichen Informationen auf Anfrage elektronisch zum selben Zeitpunkt wie dem Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(4) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für folgende Aspekte der gegenseitigen Unterstützung aufstellen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. )
Artikel 118 Berichterstattungspflicht 23
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.
(2) Die Kommission erstellt auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten und ihrer eigenen Beobachtungen alle fünf Jahre einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat.
(3) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung bewertet die Kommission, wie sich diese Verordnung auf die gemeinsame Fischereipolitik ausgewirkt hat.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Bericht, in dem die Grundsätze genannt werden, nach denen die Berichte über Grunddaten erstellt werden.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(5) Durchführungsbestimmungen zu Inhalt und Form der Berichte der Mitgliedstaaten zwecks Anwendung dieses Artikels werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zu Inhalt und Form der Berichte der Mitgliedstaaten erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. )
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 119 Ausschussverfahren 23
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 119 Ausschussverfahren 23
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur, der durch Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 44.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 119a Ausübung der Befugnisübertragung 23
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9a Absatz 5, Artikel 15b Absatz 1, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 4, Artikel 58 Absätze 10, 11 und 12, Artikel 60a Absatz 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 11, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 90 Absatz 4, Artikel 92 Absatz 12 und Artikel 107 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9a Absatz 5, Artikel 15b Absatz 1, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 4, Artikel 58 Absätze 10, 11 und 12, Artikel 60a Absatz 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 11, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 90 Absatz 4, Artikel 92 Absatz 12 und Artikel 107 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 45 enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9a Absatz 5, Artikel 15b Absatz 1, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 4, Artikel 58 Absätze 10, 11 und 12, Artikel 60a Absatz 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 11, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 90 Absatz 4, Artikel 92 Absatz 12 und Artikel 107 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. )
Titel XIV
Änderungen und Aufhebungen
Artikel 120 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 768/2005
Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:
"i) Unterstützung bei der einheitlichen Durchführung der Kontrollregelung der gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere:
2. In Artikel 5
a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Die operative Koordinierung der Agentur erstreckt sich auf die Kontrolle aller Tätigkeiten, die unter die gemeinsame Fischereipolitik fallen.";
b) wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Für eine verstärkte operative Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten kann die Agentur mit den betreffenden Mitgliedstaaten zusammen Einsatzpläne erstellen und ihre Durchführung koordinieren."
3. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 7 Unterstützung der Kommission und der Mitgliedstaaten
Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Sicherstellung einer umfassenden, einheitlichen und wirksamen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich der Bekämpfung des IUU-Fischfangs und in ihren Beziehungen zu Drittländern. Die Agentur übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
*) ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 1."
4. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 8 Erfüllung der Überwachungs- und Kontrollverpflichtungen der Gemeinschaft
(1) Auf Ersuchen der Kommission koordiniert die Agentur Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage internationaler Kontrollprogramme durch die Ausarbeitung gemeinsamer Einsatzpläne.
(2) Die Agentur kann die für die Durchführung der gemeinsamen Einsatzpläne gemäß Absatz 1 erforderliche Ausrüstung erwerben, mieten oder chartern."
5. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
Artikel 9 Durchführung spezifischer Kontroll- und Inspektionsprogramme
(1) Die Durchführung spezifischer Kontroll- und Inspektionsprogramme gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird von der Agentur auf der Grundlage gemeinsamer Einsatzpläne koordiniert.
(2) Die Agentur kann die für die Durchführung der gemeinsamen Einsatzpläne gemäß Absatz 1 erforderliche Ausrüstung erwerben, mieten oder chartern."
6. Folgendes Kapitel wird nach Kapitel III eingefügt:
"Kapitel IIIa
Befugnisse der Agentur
Artikel 17a Abstellung von Vertretern der Agentur als Gemeinschaftsinspektoren
Vertreter der Agentur können gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in internationalen Gewässern als Gemeinschaftsinspektoren abgestellt werden.
Artikel 17b Maßnahmen der Agentur
Die Agentur kann gegebenenfalls
Artikel 17c Zusammenarbeit
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten mit der Agentur zusammen und gewähren die notwendige Unterstützung zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2) Unter angemessener Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten erleichtert die Agentur die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission bei der Entwicklung harmonisierter Kontrollstandards im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und unter Berücksichtigung bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten und anerkannter internationaler Standards.
Artikel 17d Notstandseinheit
(1) Kommt die Kommission von sich aus oder auf Anfrage von mindestens zwei Mitgliedstaaten bei der Bewertung einer Situation zu dem Ergebnis, dass der gemeinsamen Fischereipolitik ein direktes, indirektes oder potenziell erhebliches Risiko droht, und kann dieses Risiko nicht mit den vorhandenen Möglichkeiten verhindert, beseitigt oder eingeschränkt oder kann darauf nicht angemessen reagiert werden, so wird die Agentur sofort informiert.
(2) Die Agentur setzt aufgrund einer Information durch die Kommission oder von sich aus sofort eine Notstandseinheit ein und teilt dies der Kommission mit.
Artikel 17e Aufgaben der Notstandseinheit
(1) Die von der Agentur eingerichtete Notstandseinheit sammelt und bewertet alle sachdienlichen Informationen und prüft die verfügbaren Optionen zur Verhinderung, Beseitigung oder Reduzierung des Risikos für die gemeinsame Fischereipolitik so effizient und so rasch wie möglich.
(2) Die Einheit kann von jeder Behörde oder Privatperson, deren Fachwissen zur effektiven Bewältigung der Notlage erforderlich erscheint, Unterstützung anfordern.
(3) Die Agentur übernimmt die erforderliche Koordinierung, damit auf den Notstand angemessen und rechtzeitig reagiert werden kann.
(4) Die Einheit informiert gegebenenfalls die Öffentlichkeit über mögliche Risiken und ergriffene Gegenmaßnahmen.
Artikel 17f Mehrjähriges Arbeitsprogramm
(1) Das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur legt die allgemeinen Ziele, das Mandat, die Aufgaben, die Leistungsindikatoren und die Prioritäten für jede Aktion der Agentur für fünf Jahre fest. Es enthält ferner einen Personal-entwicklungsplan und eine Aufstellung der erforderlichen Haushaltsmittel zur Verwirklichung der Ziele für diesen Fünfjahreszeitraum.
(2) Das mehrjährige Arbeitsprogramm orientiert sich an Grundlagen und Methoden des maßnahmenbezogenen Managements der Kommission. Es wird vom Verwaltungsrat verabschiedet.
(3) Das in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c genannte Arbeitsprogramm nimmt auf das mehrjährige Arbeitsprogramm Bezug. Hierin ist auf Erweiterungen, Änderungen oder Streichungen im Vergleich zum Programm des Vorjahres und auf die bei den allgemeinen Zielen und Prioritäten des mehrjährigen Arbeitsprogramms erzielten Fortschritte klar hinzuweisen.
Artikel 17g Zusammenarbeit in Meeresfragen
Die Agentur trägt zur Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU bei und kann insbesondere in Fragen, die unter diese Verordnung fallen, nach Zustimmung des Verwaltungsrats Verwaltungsabkommen mit anderen Institutionen schließen. Der Direktor informiert die Kommission und die Mitgliedstaaten frühzeitig über die Aufnahme entsprechender Verhandlungen.
Artikel 17h Durchführungsbestimmungen
Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen.
In diesen Bestimmungen kann es insbesondere um die Erstellung von Plänen zur Bewältigung eines Notstands, die Einrichtung der Notstandseinheit und die praktischen Verfahren gehen."
Artikel 121 Änderungen anderer Verordnungen
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 847/96 wird Artikel 5 gestrichen.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird wie folgt geändert:
a) Artikel 21 erhält folgende Fassung
Artikel 21 Kontroll- und Sanktionsregelung
Der Zugang zu den Gewässern und Ressourcen sowie alle Tätigkeiten nach Artikel 1 werden kontrolliert, und die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik wird durchgesetzt. Zu diesem Zweck wird eine Gemeinschaftsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik eingeführt."
b) Die Artikel 22 bis 28 werden gestrichen.
(3) In der Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands 26 werden die Artikel 7, 8, 10, 11, 12 und 13 gestrichen.
(4) In der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik 27 wird Artikel 7 gestrichen.
(5) In der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel 28 wird Kapitel IV gestrichen.
(6) In der Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya 29 wird Kapitel IV gestrichen.
(7) In der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal 30 wird Kapitel IV gestrichen.
(8) In der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee 31 wird Kapitel IV gestrichen.
(9) In der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates 32 werden Artikel 10 Absätze 3 und 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3, die Artikel 12, 13 und 15, Artikel 18 Absätze 2 und 3, Artikel 19 und 20, Artikel 22 Absatz 2 sowie die Artikel 23, 24 und 25 gestrichen.
(10) In der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebiets westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen 33 werden die Artikel 5 und 6 gestrichen.
(11) In der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen 34, werden die Artikel 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 28 und 29 gestrichen.
Artikel 122 Aufhebungen
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird aufgehoben, mit Ausnahme der Artikel 6, 8 und 11, die mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der Durchführungsvorschriften der Artikel 14, 21 und 23 der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden und mit Ausnahme von Artikel 5, Artikel 9 Absatz 5 und der Artikel 13, 21 und 34, die mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben werden
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1627/94 wird mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der Durchführungsvorschriften von Artikel 7 der vorliegenden Verordnung aufgehoben.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.
Artikel 123 Bezugnahmen
Verweisungen auf die aufgehobenen Verordnungen und auf die gemäß Artikel 121 aufgehobenen Bestimmungen gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Titel XV
Schlussbestimmungen
Artikel 124 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2010. Jedoch
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 20. November 2009.
2) Stellungnahme vom 15. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) ABl. C 211 vom 04.09.2009 S. 73.
4) ABl. C 151 vom 03.07.2009 S. 11.
5) ABl. Nr. L 358 vom 31.12.2002 S. 59.
6) ABl. Nr. L 261 vom 20.10.1993 S. 1.
7) ABl. Nr. L 286 vom 29.10.2008 S. 1.
8) ABl. Nr. L 286 vom 29.10.2008 S. 33.
9) ABl. Nr. L 208 vom 05.08.2002 S. 10.
10) ABl. Nr. L 102 vom 07.04.2004 S. 9.
11) ABl. Nr. L 204 vom 13.08.2003 S. 21.
12) ABl. Nr. L 365 vom 10.12.2004 S. 19.
13) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
14) ABl. Nr. L 278 vom 23.10.2001 S. 6.
15) ABl. Nr. L 289 vom 16.11.2000 S. 8.
16) ABl. Nr. L 223 vom 15.08.2006 S. 1.
17) ABl. Nr. L 160 vom 14.06.2006 S. 1.
18) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
19) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.
20) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.
21) ABl. Nr. L 171 vom 06.07.1994 S. 7.
22) ABl. Nr. L 408 vom 30.12.2006 S. 1.
23) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).
24) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 1).
25) Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.03.2019 S. 18).
26) Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 03.03.2017 S. 1).
27) Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 105).
28) ABl. Nr. L 128 vom 21.05.2005 S. 1.
29) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 81).
30) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008 S. 1).
31) (Gültig bis 09.01.2026
Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. Nr. L 60 vom 05.03.2008 S. 1).)
(Gültig ab 10.01.2026
Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.06.2017 S. 1.)
32) Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.05.2009 S. 47).
33) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
34) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).
35) (Gültig bis 09.01.2026
ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.)
(Gültig ab 10.01.2026
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).)
36) Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.09.2023 S. 1).
37) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73).
38) Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.07.2016 S. 1).
39) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 23).
40) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 164).
41) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
42) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
43) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89).
44) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
45) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
*) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).
**) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 1)
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
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Spezifische Inspektions-Eckwerte für Mehrjahrespläne | Anhang I 23 |
Ziel
1. Jeder Mitgliedstaat legt nach Maßgabe dieses Anhangs spezifische Inspektions-Eckwerte fest.
Strategie
2. Inspektionen und Überwachung von Fischereitätigkeiten sind vorrangig auf Fischereifahrzeuge ausgerichtet, die voraussichtlich Arten fangen, für die ein Mehrjahresplan gilt. Stichprobenkontrollen beim Transport und bei der Vermarktung von Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt, dienen als ergänzende Gegenkontrollen, um die Wirksamkeit der Inspektionsund Überwachungstätigkeit zu prüfen.
Prioritäten
3. Je nachdem, wie die Fangflotten von den Beschränkungen der Fangmöglichkeiten betroffen sind, kommt den verschiedenen Typen von Fanggeräten unterschiedliche Priorität zu. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezifische Prioritäten fest.
Zieleckwerte
4. Spätestens einen Monat nach Inkrafttreten einer Verordnung zur Festsetzung eines Mehrjahresplans setzen die Mitgliedstaaten ihre Inspektionspläne um und tragen dabei den nachstehenden Zielwerten Rechnung.
Die Mitgliedstaaten erläutern die angewandte Probenahmestrategie.
Die Kommission kann den von dem Mitgliedstaat zugrunde gelegten Stichprobenplan auf Verlangen einsehen.
a) Umfang der HafeninspektionenIn der Regel sollte die zu erreichende Genauigkeit wenigstens genauso groß sein wie bei Anwendung einer Methode der einfachen Zufallsstichprobenahme, wobei 20 % aller Anlandungen (nach Gewicht) der Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt, in einem Mitgliedstaat zu kontrollieren sind.
b) Umfang der Inspektion bei der Vermarktung
Inspektion von 5 % der auf Auktionen zum Verkauf angebotenen Mengen von Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt.
c) Umfang der Inspektionen auf See
Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fischereitätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Inspektion auf See sind als Anzahl Patrouillentage auf See in den Bewirtschaftungsgebieten auszudrücken, wobei für Patrouillen in bestimmten Gebieten ein gesonderter Eckwert festgelegt werden kann.
d) Umfang der Luftüberwachung
Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fischereitätigkeit in den einzelnen Gebieten und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist. )
Entsprechungstabelle | Anhang II |
Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 und 2 |
Artikel Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 2 |
Artikel 2 | Artikel 5 |
Artikel 3 | Artikel 9 |
Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 5 |
Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 75 |
Artikel 5 Buchstaben a und b | Artikel 74 |
Artikel 5 Buchstabe c | Artikel 8 |
Artikel 6 | Artikel 14, 15 und 16 |
Artikel 7 | Artikel 17 und 18 |
Artikel 8 | Artikel 23, 24 und 25 |
Artikel 9 Absätze 1, 2, 3, 4, 4a, 5, 6, 7, 8 und 9 | Artikel 62, 63, 64, 65 und 68 |
Artikel 9 Absätze 4b und 5 | Artikel 66 und 67 |
Artikel 11 | Artikel 20, 21 und 22 |
Artikel 13 | Artikel 68 |
Artikel 14 | Artikel 59 |
Artikel 15 Absätze 1, 2 und 4 | Artikel 33 und 34 |
Artikel 15 Absatz 3 | Artikel 36 |
Artikel 16 | Artikel 117 |
Artikel 17 | Artikel 5 |
Artikel 19 | Artikel 112 und 113 |
Titel IIA | Titel IV, Kapitel I, Abschnitt 2 |
Artikel 20 Absatz 1 | Artikel 47 |
Artikel 20 Absatz 2 | Artikel 49 |
Artikel 21 Absatz 1 | Artikel 33 |
Artikel 21 Absatz 2 | Artikel 35 |
Artikel 21 Absatz 3 | Artikel 36 |
Artikel 21 Absatz 4 | Artikel 37 |
Artikel 21a | Artikel 35 |
Artikel 21b | Artikel 34 |
Artikel 21c | Artikel 36 |
Artikel 23 | Artikel 105 |
Titel V | Titel IV, Kapitel II und Artikel 109 |
Artikel 28 Absatz 1 | Artikel 56 |
Artikel 28 Absatz 2 | Artikel 57 und 70 |
Artikel 28 Absatz 2a | Artikel 56 |
Artikel 29 | Artikel 96, 97, 98 und 99 |
Artikel 30 | Artikel 102 |
Artikel 31 Absätze 1 und 2 | Artikel 89 und 90 |
Artikel 31 Absatz 4 | Artikel 86 |
Artikel 32 Absatz 1 | Artikel 85 |
Artikel 32 Absatz 2 | Artikel 88 |
Artikel 33 | Artikel 86 |
Artikel 34 | Artikel 117 |
Artikel 34a | Artikel 117 |
Artikel 34b | Artikel 98 |
Artikel 34c | Artikel 95 |
Artikel 35 | Artikel 118 |
Artikel 36 | Artikel 119 |
Artikel 37 | Artikel 112 und 113 |
Artikel 38 | Artikel 3 |
Artikel 39 | Artikel 122 |
Artikel 40 | Artikel 124 |
Verordnung (EG) Nr. 1627/94 | Vorliegende Verordnung |
Gesamte Verordnung | Artikel 7 |
Verordnung (EG) Nr. 847/96 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 5 | Artikel 106 |
Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 21 | Artikel 1 und 2 |
Artikel 22 Absatz 1 | Artikel 6, 7, 8, 9, 14 und 75 |
Artikel 22 Absatz 2 | Artikel 58, 59, 62, 68 und 75 |
Artikel 23 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 11 |
Artikel 23 Absatz 4 | Artikel 105 und 106 |
Artikel 24 | Artikel 5, Titel VII und Artikel 71 und 91 |
Artikel 25 | Kapitel III und IV von Titel VII und Artikel 89 |
Artikel 26 Absatz 1 | Artikel 96 |
Artikel 26 Absatz 2 | Artikel 108 |
Artikel 26 Absatz 4 | Artikel 36 |
Artikel 27 Absatz 1 | Artikel 96 bis 99 |
Artikel 27 Absatz 2 | Artikel 101 und 102 |
Artikel 28 Absatz 1 | Artikel 117 |
Artikel 28 Absatz 3 | Artikel 80, 81 und 83 |
Artikel 28 Absatz 4 | Artikel 79 |
Artikel 28 Absatz 5 | Artikel 74 |
Verordnung (EG) Nr. 811/2004 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 7 | Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 8 | Artikel 17 |
Artikel 10 | Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 11 | Artikel 44 |
Artikel 12 | Artikel 60 Absatz 6 |
Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 9 | Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 10 | Artikel 60 Absatz 1 |
Artikel 12 | Artikel 44 |
Artikel 13 | Artikel 60 Absatz 6 |
Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 7 | Artikel 14 Absatz 3 |
Verordnung (EG) Nr. 388/2006 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 7 | Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 8 | Artikel 60 Absatz 1 |
Artikel 10 | Artikel 44 |
Artikel 11 | Artikel 60 Absatz 6 |
Verordnung (EG) Nr. 509/2007 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 6 | Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 8 | Artikel 44 |
Artikel 9 | Artikel 60 Absatz 6 |
Verordnung (EG) Nr. 676/2007 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 10 | Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 11 | Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 12 | Artikel 60 Absatz 1 |
Artikel 14 | Artikel 44 |
Artikel 15 | Artikel 60 Absatz 6 |
Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 15 | Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 19 | Artikel 60 Absatz 1 |
Artikel 24 | Artikel 46 |
Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 19 Absatz 1 | Artikel 109 Absatz 2 |
Artikel 19 Absatz 2 | Artikel 115 |
Artikel 20 | Artikel 60 |
Artikel 22 | Artikel 42 |
Artikel 23 | Artikel 46 |
Artikel 24 | Artikel 17 |
Artikel 25 | Artikel 43 |
Artikel 26 | Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 27 | Artikel 44 |
Artikel 28 | Artikel 60 Absatz 6 |
Punkte, mit denen Inhaber von Fangllizenzen oder Kapitäne aus der Union bei schweren Verstößen belegt werden | Anhang III 23 |
Artikel | Schwerer Verstoß | Punkte |
Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a | Fischen ohne eine vom Flaggenstaat oder dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung. | 7 |
Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b | Fälschung oder Verbergen der Markierungen, der Identität oder der Registriernummer eines Fischereifahrzeugs. | 5 |
Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe c | Verbergen, Manipulieren oder Vernichten von Beweismaterial für eine Untersuchung. | 5 |
Artikel 90 Absatz 2, Buchstabe d | Behinderung der Arbeit von Vertretern von Behörden oder Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. | 7 |
Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe e | Umladung ohne die erforderliche Genehmigung oder an Orten, wo Umladungen verboten sind. | 7 |
Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe f | Durchführung von Umsetzvorgängen oder Einsetzen (in Netzkäfige), insbesondere im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2053, unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik. | 5 |
Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe g | Zusammenarbeit - d. h. Umladungen oder Umsetzungen von oder auf solche(n) Schiffe(n), gemeinsame Fangeinsätze oder Unterstützung oder Versorgung - mit Schiffen, die in der Unionsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 29 oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgeführt sind. | 7 |
Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe h | Beteiligung am Betrieb, an der Führung oder am Eigentum eines Schiffes - auch als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 - oder an der Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Logistik-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen, für Betreiber im Zusammenhang mit einem Schiff, das in der Unionsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 29 oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgeführt ist. | 7 |
Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe i | Ausübung von Fischereitätigkeiten unter Verstoß gegen die in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen geltenden Vorschriften. | 6 |
Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe j | Das Befischen, Fangen, Mitführen an Bord, Umladen, Anlanden, Lagern, Verkaufen, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf von Arten, für die solche Tätigkeiten gemäß den Bedingungen der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EU) 2019/1241 verboten sind. | 7 |
Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe k | Fischereitätigkeiten in Bezug auf Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und für die der Betreiber keine Quote oder keinen Zugang zur Quote des Flaggenmitgliedstaats hat, Arten, für die die Quote ausgeschöpft ist, oder Arten, für die ein Fangmoratorium, ein vorübergehendes Verbot oder eine Schonzeit gilt, mit Ausnahme von unbeabsichtigten Fängen, sofern es sich nicht um einen schweren Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe j handelt. | 7 |
Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe m | Einsatz verbotener Fanggeräte oder Fangmethoden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1241 oder anderer gleichwertiger Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik. | 7 |
Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe n | Fälschung von in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik genannten Dokumenten, Angaben oder Daten, die in Papierform abgefasst oder in elektronischer Form gespeichert sind. | 5 |
Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe o | Manipulationen an einer Maschine oder an Geräten zur kontinuierlichen Überwachung der Maschinenleistung mit dem Ziel, die Maschinenleistung über die im Maschinenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung zu steigern. | 6 |
Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe p | Ausübung von Fischereitätigkeiten unter Einsatz von Zwangsarbeit im Sinne des Artikels 2 des IAO-Übereinkommens Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit. | 7 |
Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe a | Verwendung gefälschter oder ungültiger in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik genannter Dokumente, Angaben oder Daten, die in Papierform abgefasst oder in elektronischer Form gespeichert sind. | 5 |
Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe b | Nichterfüllung der Verpflichtungen zur genauen Aufzeichnung, Speicherung und Meldung fangrelevanter Daten, einschließlich der über Schiffsüberwachungssysteme zu übermittelnden Daten, sowie von Daten in Bezug auf Anmeldungen, Fangerklärungen, Umladeerklärungen, Fischereilogbücher, Anlandeerklärungen, Wiegeaufzeichnungen, Übernahmeerklärungen, Transportdokumente oder Verkaufsbelege gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, mit Ausnahme von Verpflichtungen in Bezug auf die Toleranzspanne gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe c. | 3 |
Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe c | Nichterfüllung der Verpflichtungen, die geschätzten Mengen innerhalb der erlaubten Toleranzspanne gemäß Artikel 14 Absätze 3 und 4 und Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1139 korrekt aufzuzeichnen. | 3 |
Artikel 90 Absatz 3, Buchstabe d | Nichterfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf die Eigenschaften oder den Einsatz von Fanggeräten, akustischen Abschreckvorrichtungen, Selektionsvorrichtungen oder Fischsammelvorrichtungen, insbesondere in Bezug auf Markierung und Identifizierung, Fanggebiete, -tiefe, -zeiten, Anzahl der Geräte und Maschenöffnungen, oder von Sortier-, Wassertrenn- oder Verarbeitungsanlagen, oder Nichteinhaltung von Maßnahmen zur Reduzierung von versehentlichen Beifängen empfindlicher Arten gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, sofern die Tätigkeit nicht als ein schwerer Verstoß nach Artikel 90 Absatz 2 gilt. | 4 |
Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe e | Versäumnis, Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, einschließlich Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, an Bord des Fischereifahrzeugs zu bringen und zu behalten, einschließlich durch Slipping, oder die Fänge anzulanden oder gegebenenfalls umzuladen oder umzusetzen, unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die für die Fischereien oder Fanggebiete gelten: | 5 |
Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe f | Ausübung von Fischereitätigkeiten im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise, die mit den anzuwendenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt, wenn dies nicht bereits gemäß Artikel 90 Absatz 2 oder gemäß anderen Buchstaben des Artikel 90 Absatz 3 als schwerer Verstoß eingestuft wird. | 5 |
Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe i | Das Begehen mehrerer Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik. | 5 |
Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe k | Verwendung einer Maschinenleistung, die die zertifizierte und im Fischereiflottenregister des Mitgliedstaats verzeichnete maximale Dauerleistung überschreitet. | 5 |
Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe l | Anlandung in Häfen von Drittländern ohne Anmeldung gemäß Artikel 19a. | 5 |
Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe n | Illegale Entsorgung von Fanggeräten von Bord eines Fischereifahrzeugs oder von Fanggeräten auf See. | 5 |
Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe j | Ausübung einer Tätigkeit gemäß Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe g im Zusammenhang mit einem Schiff, das an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beteiligt ist und nicht in der Liste der IUU-Schiffe der Union oder einer regionalen Fischereiorganisation aufgeführt ist. | 5 |
Kriterien für die Einstufung eines Verstoßes als schwer gemäß Artikel 90 Absatz 3 | Anhang IV 1 23 |
Tätigkeit | Kriterien |
Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe a Verwendung gefälschter oder ungültiger in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik genannter Dokumente, Angaben oder Daten, die in Papierform abgefasst oder in elektronischer Form gespeichert sind. |
|
Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe b Nichterfüllung der Verpflichtungen zur genauen Aufzeichnung, Speicherung und Meldung fangrelevanter Daten, einschließlich der über Schiffsüberwachungssysteme zu übermittelnden Daten, sowie von Daten in Bezug auf Anmeldungen, Fangerklärungen, Umladeerklärungen, Fischereilogbücher, Anlandeerklärungen, Wiegeaufzeichnungen, Übernahmeerklärungen, Transportdokumente oder Verkaufsbelege gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, mit Ausnahme von Verpflichtungen in Bezug auf die Toleranzspanne gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe c; |
|
Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe c Nichterfüllung der Verpflichtungen, die geschätzten Mengen innerhalb der erlaubten Toleranzspanne gemäß Artikel 14 Absätze 3 und 4 und Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1139 korrekt aufzuzeichnen. |
|
Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe d Nichterfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf die Eigenschaften oder den Einsatz von Fanggeräten, akustischen Abschreckvorrichtungen, Selektionsvorrichtungen oder Fischsammelvorrichtungen, insbesondere in Bezug auf Markierung und Identifizierung, Fanggebiete, -tiefe, -zeiten, Anzahl der Geräte und Maschenöffnungen, oder von Sortier-, Wassertrenn- oder Verarbeitungsanlagen, oder Nichteinhaltung von Maßnahmen zur Reduzierung von versehentlichen Beifängen empfindlicher Arten gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, sofern die Tätigkeit nicht als ein schwerer Verstoß nach Artikel 90 Absatz 2 gilt. |
|
Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe e Versäumnis, Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, einschließlich Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, an Bord des Fischereifahrzeugs zu bringen und zu behalten, einschließlich durch Slipping, oder die Fänge anzulanden oder gegebenenfalls umzuladen oder umzusetzen, unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die für die Fischereien oder Fanggebiete gelten; |
|
Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe f Ausübung von Fischereitätigkeiten im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise, die mit den anzuwendenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt, wenn dies nicht bereits gemäß Artikel 90 Absatz 2 oder gemäß anderen Buchstaben des Artikels 90 Absatz 3 als schwerer Verstoß eingestuft wird. |
|
Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe g Bereitstellung auf dem Markt von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, wenn dies nicht bereits gemäß Artikel 90 Absatz 2 oder gemäß anderen Buchstaben des Artikels 90 Absatz 3 als schwerer Verstoß eingestuft wird. |
|
Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe h Ausübung der Freizeitfischerei unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder Verkauf von Fischereierzeugnissen aus der Freizeitfischerei. |
|
Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe i Das Begehen mehrerer Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik. | Das Begehen von drei oder mehr Verstößen nach Artikel 90 Absatz 3, die bei derselben Inspektion, Überwachung oder Untersuchung festgestellt wurden und die jeder für sich nicht als schwerer Verstoß gelten. |
Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe j Ausübung einer Tätigkeit gemäß Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe g im Zusammenhang mit einem Schiff, das an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beteiligt ist und nicht in der Liste der IUU-Schiffe der Union oder einer regionalen Fischereiorganisation aufgeführt ist. |
|
Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe k Verwendung einer Maschinenleistung, die die zertifizierte und im Fischereiflottenregister des Mitgliedstaats verzeichnete maximale Dauerleistung überschreitet. |
|
Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe l Anlandung in Häfen von Drittländern ohne Anmeldung gemäß Artikel 19a. | Bestätigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, dass die betreffende natürliche oder juristische Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der vorliegende Verstoß begangen wurde, einen Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe l begangen hat oder dafür in einem endgültigen Urteil oder einer endgültigen Entscheidung haftbar gemacht wurde. |
Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe m Abschluss von Geschäften, die unmittelbar mit IUU-Fischerei zusammenhängen, einschließlich des Handels mit sowie der Einfuhr, Ausfuhr, Verarbeitung oder Vermarktung von Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei. |
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Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe n Illegale Entsorgung von Fanggeräten von Bord eines Fischereifahrzeugs oder von Fanggeräten auf See. |
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ENDE |