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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1076/2014 der Kommission vom 13. Oktober 2014 über die Zulassung einer Zubereitung, die das Raucharomaextrakt 2b0001 als Futtermittelzusatzstoff für Hunde und Katzen enthält

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 296 vom 14.10.2014 S. 19)



Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung eines Zusatzstoffes, der aus einer Zubereitung des im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Raucharomas besteht, vorgelegt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Hunde und Katzen.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 24. Mai 2012 2 zu dem Schluss, dass der im Anhang beschriebene Zusatzstoff sich unter den für Tierfuttermittel vorgesehenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt. Die Behörde stellte fest, dass - angesichts der Tatsache, dass Raucharomaextrakt in Lebensmitteln als Raucharoma verwendet wird und dass seine Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen dieselbe ist wie diejenige in Lebensmitteln - die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss.

(5) Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass dieser Zusatzstoff hauptsächlich durch das Herstellungsverfahren und die für dieses Verfahren verwendete Holzmischung bestimmt wird und dass das Herstellungsverfahren und die Holzmischung daher im Anhang deutlich zu beschreiben sind, um sicherzustellen, dass ausschließlich durch dieses Herstellungsverfahren produzierte Raucharomen in Verkehr gebracht werden.

(6) Die Behörde schloss ferner, dass keine Sicherheitsbedenken für die Verwender bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(7) Die Bewertung der im Anhang beschriebenen Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung von Zubereitungen, die Raucharomaextrakt enthalten, gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2014

______
1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) EFSA Journal 2012; 10(6):2729.

.

Anhang


Kennnum- mer des ZusatzstoffsName des
Zulassungsinhabers
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung,
Beschreibung, Analysemethode
Tierart oder
Tierkategorie
HöchstalterMindestgehaltHöchstgehaltSonstige BestimmungenGeltungsdauer
der Zulassung
mg Wirkstoff/kg
Alleinfuttermittel mit
einem Feuchtigkeitsgehalt
von 12 %
Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe.
2b0001-Rauch-
aroma
Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung von Raucharomaextrakt

Spezifikationen:

  • Wasser: 0,3-0,9 Gew.-%;
  • Säuregehalt (ausgedrückt in Ölsäure): 0,06-0,25 meq/g;
  • pH 1-4;
  • Carbonylverbindungen: 1,2-3,0 Gew.-%;
  • Phenole: 8-12 Gew.-%;

Charakterisierung des Wirkstoffs

Flüssiges Raucharomaextrakt in der folgenden Zusammensetzung:

  • Syringol 12,6-25,2 %;
  • 4-Methylsyringol 6,2-9,2 %;
  • 4-Propenylsyringol 0,8-3,6 %;
  • 4-Ethylsyringol 2,7-3,1 %;
  • 4-Methylguajakol 2,0-2,6 %;
  • 4-Allylsyringol 1,8-2,3 %;
  • 4-Ethylguajakol 1,8-2,40 %;
  • 4-Propylsyringol 1-2,5 %;
  • Guajakol 1,1-1,6 %;
  • 2,4-Dimethylphenol 0,9-1,40 %;
  • Eugenol 1-1,40 %;
  • Isoeugenol (trans) 0,9-1,3 %; -
  • 4-Propenylsyringol (cis) 0,3-1,7 %;
  • O-Kresol 0,7-1,5 %;
  • Phenol 0,5-1,2 %;
  • P-Kresol 0,7-1,1 %;
  • 4-Propylguajakol 0,5-1 %;

Chemische Formel:

  • Syringol: C8H10O3;
  • 4-Methylsyringol: C9H12O3;
  • 4-Propenylsyringol: C11H14O3;
  • 4-Ethylsyringol: C10H14O3;
  • 4-Methylguajakol: C8H10O2;
  • 4-Allylsyringol: C11H14O3;
  • 4-Ethylguajakol: C9H12O2;
  • 4-Propylsyringol: C11H16O3;
  • Guajakol C7H8O2;
  • 2,4-Dimethylphenol: C8H10O;
  • Eugenol: C10H12O2;
  • Isoeugenol (trans): C10H12O2;
  • 4-Propenylsyringol (cis): C11H14O3;
  • O-Kresol: C7H8O;
  • Phenol: C6H6O;
  • p-Kresol: C7H8O;
  • 4-Propylguajakol:C10H14O2.

CAS-Nummer:

  • Syringol: 91-10-1;
  • 4-Methylsyringol: 6638-05-7;
  • 4-Propenylsyringol: 20675-95-0;
  • 4-Ethylsyringol: 14059-92-8;
  • 4-Methylguajakol: 93-51-6;
  • 4-Allylsyringol; 6627-88-9;
  • 4-Ethylguajakol: 2785-89-9;
  • 4-Propylsyringol: 6766-82-1;
  • Guajakol 90-05-1;
  • 2,4-Dimethylphenol: 105-67-9;
  • Eugenol: 97-53-0;
  • Isoeugenol (trans): 97-54-1;
  • 4-Propenylsyringol (cis): 26624-13-5;
  • o-Kresol: 95-48-7;
  • Phenol: 108-95-2;
  • p-Kresol: 106-44-5;
  • 4-Propylguajakol: 2785-87-7.

Rauchextrakt, in flüssiger Form, hergestellt durch Extraktion von Diethylether aus Teer durch Pyrolyse einer Holzmischung mit folgender Zusammensetzung: 35 % Roteiche (Quercus rubra), 35 % Weißeiche (Quercus alba), 10 % Ahorn (Acer saccharum), 10 % Buche (Fagus grandfola) und 10 % Hickory (Carya ovata).

Reinheitskriterien:

  • PAK-Komponenten: Benzo[a]pyren unter 10 ppb und Benz[a]anthracen unter 20 ppb;
  • Diethyletherrückstand unter 2 ppm.

Analysemethode 1

Zur Feststellung des Raucharomaextrakts in Futtermittelzusatzstoffen:

Titration mit Natriumhydroxid zur Feststellung der Gesamtsäure und Farbreaktion mit weiterer Spektrofotometrie zur Feststellung der Gesamtcarbonyle (bei 430 nm) und Gesamtphenole (bei 610 nm) (FAO JECFA Combined Compendium for Food Additive Specifications "smoke flaourngs", Monograph No. 1, 2006);

Gaschromatografie-Massenspektrometrie (GC-MS) und Gaschromatografie in Verbindung mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) zur Charakterisierung des flüchtigen Anteils des Produkts (FAO JECFA Combined Compendium for Food Additive Specifications-Monographs No. 1, Vol. 4).

Hunde und Katzen--40
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  2. Hinweise zur Anwendersicherheit: Bei der Handhabung sind Atemschutz und Schutzbrille zu tragen.
  3. Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln, die den Zusatzstoffe enthalten: Der Bezeichnung des Zusatzsatzstoffes wird die Kennnummer hinzugefügt.
  4. Die Zubereitung darf ausschließlich technologische Zusatzstoffe und/oder andere Stoffe oder Produkte enthalten, die zur Änderung der physikalisch-chemischen Eigenschaften des Wirkstoffs der Zubereitung bestimmt sind und die den jeweiligen Zulassungsbedingungen entsprechen. Die physikalisch-chemische und biologische Verträglichkeit der Bestandteile der Zubereitung ist im Hinblick auf das Zustandekommen der angestrebten Wirkung sicherzustellen.
  5. Das Etikett oder die Begleitunterlagen des Zusatzstoffes enthalten folgende Angaben:
    • die Bezeichnung und Kennnummer jedes in der Zubereitung enthaltenen technologischen Zusatzstoffes;
    • den Gehalt jedes in der Zubereitung enthaltenen technologischen Zusatzstoffes, wobei die Höchstgehalte in der entsprechenden Zulassung festgelegt sind;
    • die Bezeichnung jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes oder Produkts, in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.
  6. Auf dem Etikett oder den Begleitunterlagen der den Zusatzstoff enthaltenden Vormischung wird Folgendes angegeben:

    die Bezeichnung, die Kennnummer und der Gehalt jedes technologischen Zusatzstoffes, für den in der entsprechenden Zulassung Höchstgehalte festgelegt sind.

3. November 2024
1) http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/authorisation/evaluation_reports/Pages/index.aspx


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