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Verordnung (EU) Nr. 1257/2014 der Kommission vom 24. November 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 337 vom 25.11.2014 S. 53)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel 1, insbesondere auf Artikel 31 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Kalirohsalze werden durch Bergbau aus natürlichen Ressourcen gewonnen. Die Anforderungen hinsichtlich des Mindestnährstoffgehaltes solcher Naturprodukte sind in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 Anhang I Tabelle A.3 Nummer 1 entsprechend der bewährten Industriepraxis festgelegt. Wenn jedoch der Kaliumgehalt des Minerals durch natürliche Ursachen zurückgeht, wird es für die Erzeuger immer schwieriger, die derzeitigen Grenzwerte einzuhalten, was wiederum die kontinuierliche Versorgung professioneller Landwirte mit Düngemitteln aus Kalirohsalzen gefährdet. Damit die Erzeuger ihre Produkte weiterhin als "EG-Düngemittel" vermarkten können, sollten die Grenzwerte leicht herabgesetzt werden; zu diesem Zweck ist Nummer 1 der Tabelle A.3 im genannten Anhang zu ändern. Bei dieser Änderung wird berücksichtigt, dass die überarbeiteten, etwas niedrigeren Grenzwerte ebenfalls eine wirksame Düngung ermöglichen und somit als technischer Fortschritt gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 gelten können.
(2) 3,4-Dimethyl-1H-pyrazolphosphat (DMPP) ist ein Nitrifikationshemmstoff, der zur Verwendung mit gewöhnlichen (festen oder flüssigen) Stickstoffdüngemitteln geeignet ist. DMPP verringert das Risiko von Stickstoffverlusten an den Boden oder die Atmosphäre und erhöht somit die Wirksamkeit des Stickstoffeinsatzes.
(3) Das Reaktionsgemisch aus N-Butylthiophosphortriamid und N-Propylthiophosphortriamid ("NBPT/NPPT") ist ein Ureasehemmstoff. NBPT/NPPT verringert das Risiko von Stickstoffverlusten in Form von Ammoniakemissionen nach der Ausbringung harnstoffhaltiger Düngemittel und erhöht somit die Wirksamkeit des Stickstoffeinsatzes.
(4) Damit DMPP und NBPTINPPT für Landwirte leichter erhältlich sind, sollten sie gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 in die Liste der zugelassenen Nitrifikations- bzw. Ureasehemmstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgenommen werden.
(5) Feste oder flüssige Einnährstoffdünger mit Formaldehydharnstoff sowie feste NPK-, NP und NK-Dünger mit Formaldehydharnstoff sind als Düngemitteltypen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführt. Obwohl Formaldehydharnstoff-Kondensate in Lösung und in Suspension beständig sind, sind flüssige NPK-, NP- und NK-Dünger mit Formaldehydharnstoff bisher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 nicht als eigener Produkttyp aufgeführt. Da ein wachsendes Interesse an der Vermarktung flüssiger NPK-, NP- und NK-Dünger besteht, die als Stickstoffquelle eine gewisse Menge Formaldehydharnstoff enthalten, sollte Formaldehydharnstoff als Bestandteil flüssiger NPK-, NP- und NK-Dünger zugelassen werden. In Anhang I Tabelle C.2 der genannten Verordnung sollten daher sechs neue Typbezeichnungen aufgenommen werden.
(6) Außer der Aufnahme von DMPP und NBPT/NPPT in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sollten zu Anhang IV Analysemethoden für die amtliche Kontrolle dieser Düngemittel hinzugefügt werden.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Um zu gewährleisten, dass die Methode für die Analyse von NBPTINPPT, die derzeit validiert wird, vom Europäischen Komitee für Normung veröffentlicht wird, bevor NBPT/NPTT und die neue Analysemethode für diesen Düngemitteltyp in Anhang 1 bzw. Anhang IV aufgenommen werden, sollten diese Änderungen erst zu einem späteren Zeitpunkt anwendbar werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen
Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:
1. Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
2. Anhang IV wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Anhang I Nummer 4 und Anhang II Nummer 2 gelten ab dem 1. Januar 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. November 2014
Anhang I |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:
(1) In Tabelle A.3 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
"1 | Kalirohsalz | Aus Kalirohsalzen gewonnenes Erzeugnis | 9 % K2O Kali bewertet als wasserlösliches K2O 2 % MgO Magnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid | Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden | Wasserlösliches Kaliumoxid Wasserlösliches Magnesiumoxid Insgesamt Natriumoxid
Der Chloridgehalt ist anzugeben" |
(2) Tabelle C.2 wird wie folgt geändert:
a) Die Einträge C.2.2 bis C.2.8 erhalten folgende Fassung:
"C.2.2 | Typbezeichnung: | NPK-Düngerlösung mit Formaldehydharnstoff | |||||
Hinweise auf die Art der Herstellung: | Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, das Formaldehydharnstoff enthält | ||||||
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse: |
Biuret-Höchstgehalt: (Carbamidstickstoff + Formaldehydharnstoffstickstoff) × 0,026 | ||||||
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind Mahlfeinheiten | Angaben zur Düngemittelkennzeichnung - Weitere Erfordernisse | ||||||
N | P2O5 | K2O | N | P2O5 | K2O | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||
(1) Gesamtstickstoff
(2) Nitratstickstoff (3) Ammoniakstickstoff (4) Carbamidstickstoff (5) Stickstoff aus Formaldehydharnstoff | Wasserlösliches P2O5 | Wasserlösliches K2O | (1) Gesamtstickstoff
(2) Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden. (3) Stickstoff aus Formaldehydharnstoff (4) Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ,biuretarm` hinzugefügt werden | Wasserlösliches P2O5 | (1) Wasserlösliches Kaliumoxid
(2) Die Angabe, chlorarm` darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet (3) Der Chloridgehalt kann angegeben werden |
C.2.3 | Typbezeichnung: | NPK-Düngersuspension | |||||
Hinweise auf die Art der Herstellung: | Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Suspension in Wasser als auch als Lösung vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs | ||||||
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse: |
| ||||||
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind - Mahlfeinheiten | Angaben zur Düngemittelkennzeichnung - Weitere Erfordernisse | ||||||
N | P2O5 | K2O | N | P2O5 | K2O | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||
(1) Gesamtstickstoff
(2) Nitratstickstoff (3) Ammoniakstickstoff (4) Carbamidstickstoff | (1) Wasserlösliches P2O5
(2) Neutralammoncitratlösliches P2O5 (3) Neutralammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5 | Wasserlösliches K20 | (1) Gesamtstickstoff
(2) Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden. (3) Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ,biuretarm' hinzugefügt werden | Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminium-Calciumphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten
(1) Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben (2) Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben | (1) Wasserlösliches Kaliumoxid
(2) Die Angabe ,chlorarm' darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet (3) Der Chloridgehalt kann angegeben werden |
C.2.4 | Typbezeichnung: | NPK-Düngersuspension mit Formaldehydharnstoff | |||||
Hinweise auf die Art der Herstellung: | Formaldehydharnstoff enthaltendes Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Suspension als auch als Lösung in Wasser vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs | ||||||
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse: |
Biuret-Höchstgehalt: (Carbamidstickstoff + Formaldehydharnstoffstickstoff) × 0,026 | ||||||
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind - Mahlfeinheiten | Angaben zur Düngemittelkennzeichnung - Weitere Erfordernisse | ||||||
N | P2O5 | K2O | N | P2O5 | K2O | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||
(1) Gesamtstickstoff
(2) Nitratstickstoff (3) Ammoniakstickstoff (4) Carbamidstickstoff (5) Stickstoff aus Formaldehydharnstoff | (1) Wasserlösliches P2O5
(2) Neutralammoncitratlösliches P2O5 (3) Neutralammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5 | Wasserlösliches K2O | (1) Gesamtstickstoff
(2) Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden. (3) Stickstoff aus Formaldehydharnstoff (4) Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis, biuretarm' hinzugefügt werden | Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminium-Calciumphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten
(1) Wird nicht 2 % wasser- lösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben (2) Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben | (1) Wasserlösliches Kaliumoxid
(2) Die Angabe ,chlorarm' darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet (3) Der Chloridgehalt kann angegeben werden |
C2.5 | Typbezeichnung: | NP-Düngerlösung | |||||
Hinweise auf die Art der Herstellung: | Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs | ||||||
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse: |
| ||||||
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind - Mahlfeinheiten | Angaben zur Düngemittelkennzeichnung - Weitere Erfordernisse | ||||||
N | P2O5 | K2O | N | P2O5 | K2O | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||
(1) Gesamtstickstoff
(2) Nitratstickstoff (3) Ammoniakstickstoff (4) Carbamidstickstoff | Wasserlösliches P2O5 | (1) Gesamtstickstoff
(2) Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden. (3) Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ,biuretarm` hinzugefügt werden | Wasserlösliches P2O5 |
C.2.6 | Typbezeichnung: | NP-Düngerlösung mit Formaldehydharnstoff | |||||
Hinweise auf die Art der Herstellung: | Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges, Formaldehydharnstoff enthaltendes Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs | ||||||
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse: |
Biuret-Höchstgehalt: (Carbamid-Stickstoff + Formaldehydharnstoff-Stickstoff) × 0,026 | ||||||
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichem sind - Mahlfeinheiten | Angaben zur Düngemittelkennzeichnung - Weitere Erfordernisse | ||||||
N | P2O5 | K2O | N | P2O5 | K2O | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||
(1) Gesamtstickstoff
(2) Nitratstickstoff (3) Ammoniakstickstoff (4) Carbamidstickstoff (5) Stickstoff aus Formaldehydharnstoff | Wasserlösliches P2O5 | (1) Gesamtstickstoff
(2) Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden (3) Stickstoff aus Formaldehydharnstoff (4) Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ,biuretarm' hinzugefügt werden | Wasserlösliches P2O5 |
C.2.7 | Typbezeichnung: | NP-Düngersuspension | |||||
Hinweise auf die Art der Herstellung: | Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Lösung in Wasser vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen | Stoffen stammen, die sowohl als Suspension als auch als tierischen oder pflanzlichen Ursprungs | |||||
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse: |
| ||||||
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind - Mahlfeinheiten | Angaben zur Düngemittelkennzeichnung. Weitere Erfordernisse | ||||||
N | P2O5 | K2O | N | P2O5 | K2O | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||
(1) Gesamtstickstoff
(2) Nitratstickstoff (3) Ammoniakstickstoff (4) Carbamidstickstoff | (1) Wasserlösliches P2O5
(2) Neutralammoncitratlösliches P2O5 (3) Neutralammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5 | (1) Gesamtstickstoff
(2) Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden (3) Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ,biuretarm' hinzugefügt werden | Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminium-Calciumphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten
(1) Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben (2) Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben |
C.2.8 | Typbezeichnung: | NP-Düngersuspension mit Formaldehydharnstoff | |||||
Hinweise auf die Art der Herstellung: | Formaldehydharnstoff enthaltendes Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Suspension als auch als Lösung in Wasser vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs | ||||||
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse: |
Biuret-Höchstgehalt: (Carbamid-Stickstoff + Formaldehydharnstoff-Stickstoff) × 0,026 | ||||||
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind - Mahlfeinheiten | Angaben zur Düngemittelkennzeichnung - Weitere Erfordernisse | ||||||
N | P2O5 | K2O | N | P2O5 | K2O | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||
(1) Gesamtstickstoff
(2) Nitratstickstoff (3) Ammoniakstickstoff (4) Carbamidstickstoff (5) Stickstoff aus Formaldehydharnstoff | (1) Wasserlösliches P2O5
(2) Neutralammoncitratlösliches P2O5 (3) Neutralammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5 | (1) Gesamtstickstoff
(2) Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden. (3) Stickstoff aus Formaldehydharnstoff (4) Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ,biuretarm' hinzu- gefügt werden | Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminium-Calciumphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten
(1) Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben (2) Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben" |
b) Folgende Einträge C.2.9 bis C.2.14 werden angefügt:
"C.2.9 | Typbezeichnung: | NK-Düngerlösung | |||||
Hinweise auf die Art der Herstellung: | Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs | ||||||
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse: |
| ||||||
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind - Mahlfeinheiten | Angaben zur Düngemittelkennzeichnung - Weitere Erfordernisse | ||||||
N | P2O5 | K2O | N | P2O5 | K2O | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||
(1) Gesamtstickstoff
(2) Nitratstickstoff (3) Ammoniakstickstoff (4) Carbamidstickstoff | Wasserlösliches K20 | (1) Gesamtstickstoff
(2) Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden (3) Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ,biuretarm` hinzugefügt werden | (1) Wasserlösliches Kaliumoxid
(2) Die Angabe ,chlorarm' darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet (3) Der Chloridgehalt kann angegeben werden |
C.2.10 | Typbezeichnung: | NK-Düngerlösung mit Formaldehydharnstoff | |||||
Hinweise auf die Art der Herstellung: | Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, das Formaldehydharnstoff enthält | ||||||
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse: |
Biuret-Höchstgehalt: (Carbamid-Stickstoff + Formaldehydharnstoff-Stickstoff) × 0,026 | ||||||
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind - Mahlfeinheiten | Angaben zur Düngemittelkennzeichnung - Weitere Erfordernisse | ||||||
N | P2O5 | K2O | N | P2O5 | K2O | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||
(1) Gesamtstickstoff
(2) Nitratstickstoff (3) Ammoniakstickstoff (4) Carbamidstickstoff (5) Stickstoff aus Formaldehydharnstoff | Wasserlösliches K2O | (1) Gesamtstickstoff
(2) Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden (3) Stickstoff aus Formaldehydharnstoff (4) Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ,biuretarm` hinzugefügt werden | (1) Wasserlösliches Kaliumoxid
(2) Die Angabe ,chlorarm' darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet (3) Der Chloridgehalt kann angegeben werden |
C.2.11 | Typbezeichnung: | NK-Düngersuspension | |||||
Hinweise auf die Art der Herstellung: | Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Suspension als auch als Lösung in Wasser vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs | ||||||
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse: |
| ||||||
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind - Mahlfeinheiten | Angaben zur Düngemittelkennzeichnung - Weitere Erfordernisse | ||||||
N | P2O5 | K2O | N | P2O5 | K2O | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||
(1) Gesamtstickstoff
(2) Nitratstickstoff (3) Ammoniakstickstoff (4) Carbamidstickstoff | Wasserlösliches K2O | (1) Gesamtstickstoff
(2) Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden (3) Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ,biuretarm` hinzugefügt werden | (1) Wasserlösliches Kaliumoxid
(2) Die Angabe ,chlorarm` darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet (3) Der Chloridgehalt kann angegeben werden |
C.2.12 | Typbezeichnung: | NK-Düngersuspension mit Formaldehydharnstoff | |||||
Hinweise auf die Art der Herstellung: | Formaldehydharnstoff enthaltendes Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Lösung als auch als Suspension in Wasser vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs | ||||||
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse: |
Biuret-Höchstgehalt: (Carbamid-Stickstoff + Formaldehydharnstoff-Stickstoff) × 0,026 | ||||||
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind - Mahlfeinheiten | Angaben zur Düngemittelkennzeichnung - Weitere Erfordernisse | ||||||
N | P2O5 | K2O | N | P2O5 | K2O | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||
(1) Gesamtstickstoff
(2) Nitratstickstoff (3) Ammoniakstickstoff (4) Carbamidstickstoff (5) Stickstoff aus Formaldehydharnstoff | Wasserlösliches K2O | (1) Gesamtstickstoff
(2) Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden (3) Stickstoff aus Formaldehydharnstoff (4) Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ,biuretarm` hinzugefügt werden | (1) Wasserlösliches Kaliumoxid
(2) Die Angabe ,chlorarm' darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet (3) Der Chloridgehalt kann angegeben werden |
C.2.13 | Typbezeichnung: | PK-Düngerlösung | |||||
Hinweise auf die Art der Herstellung: | Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs | ||||||
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse: |
| ||||||
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind - Mahlfeinheiten | Angaben zur Düngemittelkennzeichnung - Weitere Erfordernisse | ||||||
N | P2O5 | K2O | N | P2O5 | K2O | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||
Wasserlösliches P2O5 | Wasserlösliches K2O | Wasserlösliches P2O5 | (1) Wasserlösliches Kaliumoxid
(2) Die Angabe ,chlorarm' darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet (3) Der Chloridgehalt kann angegeben werden |
C.2.14 | Typbezeichnung: | PK-Düngersuspension | |||||
Hinweise auf die Art der Herstellung: | Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Lösung als auch als Suspension in Wasser vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs | ||||||
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse: |
| ||||||
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind - Mahlfeinheiten | Angaben zur Düngemittelkennzeichnung - Weitere Erfordernisse | ||||||
N | P2O5 | K2O | N | P2O5 | K2O | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||
(1) Wasserlösliches P2O5
(2) Neutralammoncit- ratlösliches P2O5 (3) Neutralammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5 | Wasserlösliches K20 | Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminium-Calciumphosphat, Glühphosphat, teilauf- geschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten
(1) Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben (2) Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben | (1) Wasserlösliches Kaliumoxid
(2) Die Angabe ,chlorarm` darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet (3) Der Chloridgehalt kann angegeben werden" |
(3) In Tabelle F.1 wird die folgende Nummer 4 angefügt:
"4 | 3,4-Dimethyl-1H-pyrazolphosphat (DMPP) EG-Nr. 424-640-9 | mindestens 0,8 höchstens 1,6" |
(4) In Tabelle F.2 wird die folgende Nummer 3 angefügt:
"3 | Reaktionsgemisch aus N-Butylthiophosphortriamid (NBPT) und N-Propylthiophosphortriamid (NPPT) (Verhältnis 3:1 1) EG-Nr. 700-457-2 | mindestens 0,02 höchstens 0,3" | ||
1) Toleranz beim Anteil des N-Propylthiophosphortriamids (NPPT): 20 %. |
Anhang II |
In Anhang IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 werden folgende Methoden hinzugefügt:
"Methode 12.6
Bestimmung von DMPP
EN 16328: Düngemittel - Bestimmung von 3,4-Dimethyl-IH-pyrazolphosphat (DMPP) - Methode mit Hochleistungs Flüssigchromatographie (HPLC)
Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.
Methode 12.7
Bestimmung von NBPT/NPPT
EN 16651: Düngemittel - Bestimmung von N-(n-Butyl)-thiophosphortriamid (NBPT) und N-(n-Propyl)-thiophosphortriamid (NPPT) - Methode mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC)
Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt."
ENDE |