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Regelwerk, EU 2014, Bau - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1292/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung bestimmter unter die Norm EN 14342 fallender unbeschichteter Holzfußböden im Hinblick auf deren Brandverhalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 349 vom 05.12.2014 S. 27)



Hinweis: Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission 2 wurde ein System zur Klassifizierung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihr Brandverhalten angenommen. Holzfußböden gehören zu den Bauprodukten, für die diese Entscheidung gilt.

(2) Prüfungen haben ergeben, dass unter die harmonisierte Norm EN 14342 fallende Holzfußböden eine stabile und berechenbare Leistung in Bezug auf das Brandverhalten aufweisen, sofern sie bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Rohdichte des Holzes, der Dicke des Bodenbelags und der Endanwendung des Produkts erfüllen.

(3) Unter die harmonisierte Norm EN 14342 fallende Holzfußböden sollten unter diesen Bedingungen daher ohne das Erfordernis weiterer Prüfungen als Produkte gelten, die den in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Leistungsklassen für das Brandverhalten entsprechen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Unter die harmonisierte Norm EN 14342 fallende Holzfußböden, die die im Anhang festgelegten Bedingungen erfüllen, gelten ohne Prüfung als Produkte, die den im Anhang angegebenen Leistungsklassen entsprechen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den17. Juli 2014

1) ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5.

2) Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2000 S. 14).

.

Anhang


Produkt 1, 7Produktbeschreibung 4Durchschnittliche Mindestdichte 5 (kg/m3)Minimale
Gesamtdi-
cke (mm)
EndanwendungKlasse der
Bodenbeläge 3
HolzfußbodenHolzfußboden aus massiver Kiefer oder FichteKiefer: 480
Fichte: 400
14Ohne unterseitigen LuftspaltDfl-s1
HolzfußbodenHolzfußboden aus massiver Buche, Eiche, Kiefer oder FichteBuche: 700
Eiche: 700
Kiefer: 430
Fichte: 400
20Mit unterseitigem oder ohne unterseitigen LuftspaltDfl-s1
HolzparkettEinschichtparkett aus massiver Walnuss6508Auf Untergrund verklebt 6Dfl-s1
HolzparkettEinschichtparkett aus massiver Eiche, massivem Ahorn oder massiver EscheEsche: 650
Ahorn: 650
Eiche: 720
8Auf Untergrund verklebt 6Dfl-s1
HolzparkettMehrschichtparkett, oberste Schicht aus Eiche, mindestens 3,5 mm55015 2Ohne unterseitigen LuftspaltDfl-s1
Holzfußboden und ParkettSonstiger Massivholzfußboden und sonstiges Parkett4006AlleEfl
1) Montiert gemäß EN ISO 9239-1 auf Untergrund mindestens der Klasse D-s2, d0 mit einer Mindestdichte von 400 kg/m3 oder mit unterseitigem Luftspalt (mit einer Mindesthöhe von 30 mm).

2) Eine Zwischenschicht mindestens der Klasse Efl mit einer Höchstdicke von 3 mm und einer Mindestdichte von 280 kg/m3 kann verwendet werden.

3) Klasse gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG.

4) Ohne Oberflächenbeschichtungen.

5) Behandelt gemäß EN 13238 (50 % RH, 23 °C).

6) Untergrund mindestens der Klasse D-s2, d0.

7) Gilt auch für Treppenstufen.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE