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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Energie" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union
- TSI ENE -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 356 vom 12.12.2014 S. 179, ber. 2015 L 13 S. 13, ber. 2016 L 154 S. 27;
VO (EU) 2018/868 - ABl. Nr. L 149 vom 14.06.2018 S. 16 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/776 - ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 108 Inkrafttreten Gültig Art. 9 A;
VO (EU) 2023/1694 - ABl. L 222 vom 08.09.2023 S. 88 Inkrafttreten)


Neufassung -Ersetzt Entsch. 2008/284/EG und Beschl. 2011/274/EU - Inkrafttreten/Gültig Ausnahmen

Ergänzende Informationen
Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 gewährleistet die Europäische Eisenbahnagentur (im Folgenden "die Agentur"), dass die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (im Folgenden "TSI") an den technischen Fortschritt, die Marktentwicklungen und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden, und schlägt der Kommission Änderungen an den TSI vor, die sie für notwendig erachtet.

(2) Mit dem Beschluss K(2010) 2576 vom 29. April 2010 erteilte die Kommission der Agentur ein Mandat zur Ausarbeitung und Überprüfung der TSI im Hinblick auf die Ausweitung ihres Geltungsbereichs auf das gesamte Eisenbahnsystem in der Union. Im Rahmen dieses Mandates wurde die Agentur beauftragt, den Geltungsbereich der TSI für das Teilsystem "Energie" auf das gesamte Eisenbahnsystem in der Union auszuweiten.

(3) Am 24. Dezember 2012 legte die Agentur eine Empfehlung für Änderungen der TSI für das Teilsystem "Energie" vor (ERA/REC/11-2012/INT).

(4) Um mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten und Modernisierungsanreize zu schaffen, sollten innovative Lösungen gefördert und Anwendungen solcher Lösungen unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Wird eine innovative Lösung vorgeschlagen, so sollte der Hersteller oder sein Bevollmächtigter angeben, inwieweit von dem betreffenden Abschnitt der TSI abgewichen bzw. der betreffende Abschnitt ergänzt wird, und die innovative Lösung sollte von der Kommission geprüft werden. Fällt diese Prüfung positiv aus, sollte die Agentur die geeigneten funktionalen Spezifikationen und Schnittstellenspezifikationen für die innovative Lösung ausarbeiten und die entsprechenden Bewertungsmethoden entwickeln.

(5) In der mit dieser Verordnung festgelegten TSI "Energie" werden nicht alle grundlegenden Anforderungen behandelt. Nach Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2008/57/EG sind nicht behandelte technische Aspekte eindeutig als "offene Punkte" zu benennen, für die die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten maßgeblich sind.

(6) Nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die für bestimmte Fälle anzuwendenden Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren sowie die mit der Durchführung dieser Verfahren beauftragten Stellen mitteilen.

(7) Der Eisenbahnverkehr wird derzeit durch bestehende nationale, bilaterale, multilaterale oder internationale Übereinkünfte geregelt. Es ist wichtig, dass diese Übereinkünfte laufenden und künftigen Verbesserungen der Interoperabilität nicht im Wege stehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission daher über entsprechende Übereinkünfte unterrichten.

(8) Die TSI "Energie" sollte gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2008/57/EG für einen begrenzten Zeitraum die Möglichkeit zulassen, Interoperabilitätskomponenten unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zertifizierung in Teilsysteme einzubauen.

(9) Die Entscheidung 2008/284/EG der Kommission 3 und der Beschluss 2011/274/EU der Kommission 4 sollten daher aufgehoben werden.

(10) Um unnötige zusätzliche Kosten und Verwaltungslasten zu vermeiden, sollten die Entscheidung 2008/284/EG und der Beschluss 2011/274/EU auch nach ihrer Aufhebung für die Teilsysteme und Projekte gelten, die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind.

(11) Um die Interoperabilität des Teilsystems "Energie" zu gewährleisten, sollte ein Plan zur schrittweisen Umsetzung erstellt werden.

(12) Da die Daten der fahrzeugseitigen Energiemesssysteme in einem Datenerfassungssystem gesammelt werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein für den Empfang solcher Daten geeignetes System entwickelt und für Abrechnungszwecke zugelassen wird.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses im Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Die im Anhang aufgeführte technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems "Energie" des Eisenbahnsystems in der gesamten Europäischen Union wird angenommen.

Artikel 2 Anwendungsbereich 19

(1) Die TSI gilt für jedes neue, umgerüstete oder erneuerte Teilsystem "Energie" des Eisenbahnsystems der Europäischen Union gemäß Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates 8.

(2) Unbeschadet der Artikel 7 und 8 und Abschnitt 7.2 des Anhangs gilt die TSI für alle neuen Eisenbahnlinien in der Europäischen Union, die ab dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden.

(3) Diese TSI gilt nicht für die bestehende Infrastruktur des Eisenbahnsystems der Europäischen Union, die zum 1. Januar 2015 bereits auf allen Strecken oder auf Teilen des Schienennetzes eines Mitgliedstaats in Betrieb genommen wurde, sofern sie nicht Erneuerungs- oder Umrüstungsmaßnahmen nach Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Abschnitt 7.3 des Anhangs unterliegt.

(4) Die TSI gilt für das in Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebene Netz des Eisenbahnsystems der Union mit Ausnahme der in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Fälle.

(5) Die TSI gilt für Netze mit folgenden Regelspurweiten: 1.435 mm, 1.520 mm, 1.524 mm, 1.600 mm und 1.668 mm.

(6) Die Meterspur fällt nicht unter diese TSI.

Artikel 3 - gestrichen - 18

Artikel 4 Sonderfälle 19

(1) In Bezug auf die in Abschnitt 7.4.2 des Anhangs genannten Sonderfälle sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die in Abschnitt 7.4.2 des Anhangs festgelegt sind oder die aufgrund nationaler Vorschriften in dem Mitgliedstaat gelten, der die Inbetriebnahmegenehmigung des unter diese Verordnung fallenden Teilsystems erteilt.

(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die folgenden Informationen:

  1. die in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften,
  2. die zur Anwendung der in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften durchzuführenden Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren,
  3. die Stellen, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren nach den für die in Abschnitt 7.4.2 des Anhangs genannten Sonderfälle geltenden nationalen Vorschriften bestimmt sind

Artikel 5 Unterrichtung über bilaterale Vereinbarungen

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis spätestens 1. Juli 2015 über alle bestehenden nationalen, bilateralen, multilateralen und internationalen Vereinbarungen, die zwischen den Mitgliedstaaten und Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern oder Drittstaaten aufgrund der spezifischen oder örtlichen Eigenheiten des beabsichtigten Zugverkehrs geschlossen wurden oder durch die ein erhebliches Maß an lokaler oder regionaler Interoperabilität erzielt wird.

Diese Verpflichtung gilt nicht für Vereinbarungen, die bereits gemäß der Entscheidung 2008/284/EG der Kommission gemeldet wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über künftige Vereinbarungen oder Änderungen bestehender Vereinbarungen in Kenntnis.

Artikel 6 Projekte in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium 23

Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 findet Anwendung.

Artikel 7 EG-Prüfbescheinigung 19

(1) Während des am 31. Mai 2021 endenden Übergangszeitraums kann für ein Teilsystem, das Interoperabilitätskomponenten ohne EG-Konformitätserklärung bzw. EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung enthält, eine EG-Prüfbescheinigung ausgestellt werden, sofern die in Abschnitt 6.3 des Anhangs genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Herstellung, Umrüstung oder Erneuerung des Teilsystems unter Verwendung der nicht zertifizierten Interoperabilitätskomponenten, einschließlich der Inbetriebnahme, muss innerhalb des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums abgeschlossen sein.

(3) Während des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums

  1. müssen vor der Ausstellung der EG-Prüfbescheinigung nach Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 die Gründe der Nichtzertifizierung von Interoperabilitätskomponenten ordnungsgemäß festgestellt werden;
  2. müssen die nationalen Sicherheitsbehörden nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 in ihren Jahresberichten gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/798 Angaben über die Verwendung nicht zertifizierter Interoperabilitätskomponenten im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren machen.

(4) Ab 1. Januar 2016 muss für neue Interoperabilitätskomponenten die EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegen.

Artikel 8 Konformitätsbewertung

(1) Die in Abschnitt 6 des Anhangs aufgeführten Verfahren für die Konformitäts- und die Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie das EG-Prüfverfahren beruhen auf den im Beschluss 2010/713/EU 6 festgelegten Modulen.

(2) Die Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung für Interoperabilitätskomponenten hat eine Gültigkeitsdauer von sieben Jahren. Während dieses Zeitraums können neue Komponenten des gleichen Baumusters ohne neue Konformitätsbewertung in Betrieb genommen werden.

(3) Bescheinigungen gemäß Absatz 2, die gemäß den Anforderungen des Beschlusses 2011/274/EU der Kommission (TSI ENE, CR) oder der Entscheidung 2008/284/EG der Kommission (TSI ENE, HS) ausgestellt wurden, bleiben ohne erneute Konformitätsbewertung bis zum Ablauf der ursprünglich festgelegten Gültigkeitsdauer gültig. Zur Erneuerung einer Bescheinigung muss nur dann eine neue Entwurfs- oder Baumusterprüfung vorgenommen werden, wenn im Anhang dieser Verordnung neue oder geänderte Anforderungen festgelegt worden sind.

Artikel 9 Umsetzung 18 19 23

(1) In Abschnitt 7 des Anhangs sind die Schritte für die Umsetzung eines vollständig interoperablen Teilsystems "Energie" aufgeführt.

Unbeschadet Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2016/797 erstellen die Mitgliedstaaten nationale Umsetzungspläne, in denen sie ihre Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen dieser TSI gemäß Abschnitt 7 des Anhangs angeben. Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission ihre nationalen Umsetzungspläne bis zum 31. Dezember 2015. Dies gilt nicht für Mitgliedstaaten, die ihre Umsetzungspläne bereits übermittelt haben.

(2) - gestrichen -

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Umsetzung von Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2016/797 in Bezug auf das Teilsystem "Energie". Dieser Bericht wird im Rahmen des mit Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses erörtert, und die TSI im Anhang wird gegebenenfalls angepasst.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass zusätzlich zu der Einrichtung des streckenseitigen Energiedatenerfassungssystems (DCS) nach Abschnitt 7.2.4 des Anhangs und unbeschadet des Abschnitts 4.2.8.2.8 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission 7 bis zum 4. Juli 2020 ein ortsfestes Abrechnungssystem eingeführt wird, das für den Empfang der Daten eines DCS und deren Verarbeitung zum Zweck der Rechnungsstellung geeignet ist. Das ortsfeste Abrechnungssystem muss in der Lage sein, zusammengefasste Datensätze zur Energieabrechnung (CEBD) mit anderen Abrechnungssystemen auszutauschen, die CEBD zu validieren und die Verbrauchsdaten den richtigen Parteien zuzuordnen. Dabei wird den einschlägigen Rechtsvorschriften für den Energiemarkt Rechnung getragen.

Artikel 10 Innovative Lösungen 19

(1) Um mit dem technischen Fortschritt Schritt halten zu können, sind möglicherweise innovative Lösungen erforderlich, die nicht den Spezifikationen im Anhang entsprechen oder für die nicht die im Anhang dargelegten Bewertungsmethoden angewendet werden können.

(2) Solche innovativen Lösungen können das Teilsystem "Energie", seine Teile und seine Interoperabilitätskomponenten betreffen.

(3) Wird eine innovative Lösung vorgeschlagen, so muss der Hersteller oder sein in der Union ansässiger Bevollmächtigter angeben, inwiefern sie von den einschlägigen Bestimmungen der TSI abweicht oder diese ergänzt und die Abweichungen der Kommission zur Prüfung vorlegen. Die Kommission kann die Agentur um Stellungnahme zu der vorgeschlagenen innovativen Lösung bitten.

(4) Die Kommission nimmt zu der vorgeschlagenen innovativen Lösung Stellung. Ist die Stellungnahme positiv, so werden die geeigneten funktionalen Spezifikationen und Schnittstellenspezifikationen sowie die Bewertungsmethode erarbeitet, die in die TSI aufgenommen werden müssen, um die Verwendung dieser innovativen Lösung zu ermöglichen; die Aufnahme in die TSI erfolgt anschließend im Rahmen der Überarbeitung nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797. Fällt die Stellungnahme negativ aus, darf die vorgeschlagene innovative Lösung nicht verwendet werden.

(5) Bis zur Überarbeitung der TSI wird die positive Stellungnahme der Kommission als hinreichender Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 betrachtet und kann als Grundlage für die Prüfung des Teilsystems herangezogen werden.

Artikel 11 Aufhebung

Die Entscheidung 2008/284/EG und der Beschluss 2011/274/EU werden mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

Sie gelten jedoch weiterhin für

  1. Teilsysteme, die gemäß dieser Entscheidung bzw. diesem Beschluss genehmigt wurden;
  2. Vorhaben für neue, erneuerte oder umgerüstete Teilsysteme, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden oder die Gegenstand eines laufenden Vertrags sind.

Artikel 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015. Allerdings können auch schon vor dem 1. Januar 2015 Inbetriebnahmegenehmigungen im Einklang mit der TSI im Anhang dieser Verordnung erteilt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2014

1) ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 1).

3) Entscheidung 2008/284/EG der Kommission vom 6. März 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Energie des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. Nr. L 104 vom 14.04.2008 S. 1).

4) Beschluss 2011/274/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Energie" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. Nr. L 126 vom 14.05.2011 S. 1).

5) Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 102).

6) Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. Nr. L 319 vom 04.12.2010 S. 1).

7) Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems , Fahrzeuge - Lokomotiven und Personenwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (siehe S. 228 dieses Amtsblatts).

8) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 44).

.

Anhang 23

1. Einleitung

1.1. Technischer Anwendungsbereich 19

Diese TSI behandelt das Teilsystem "Energie" sowie Teile des Teilsystems "Instandhaltung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2016/797.

Die Teilsysteme "Energie" und "Instandhaltung" sind in Anhang II Nummer 2.2 beziehungsweise Nummer 2.8 der Richtlinie (EU) 2016/797 definiert.

Der technische Anwendungsbereich dieser TSI ist in Artikel 2 dieser Verordnung näher beschrieben.

1.2. Geografischer Anwendungsbereich

Der geografische Anwendungsbereich der TSI ist in Artikel 2 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegt.

1.3. Inhalt dieser TSI 19

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 enthält diese TSI Folgendes:

  1. Angaben zum vorgesehenen Anwendungsbereich (Abschnitt 2);
  2. die grundlegenden Anforderungen an das Teilsystem "Energie" und Teile des Teilsystems "Instandhaltung" (Abschnitt 3);
  3. die funktionalen und technischen Spezifikationen, denen das Teilsystem "Energie" und Teile des Teilsystems "Instandhaltung" und ihre Schnittstellen zu anderen Teilsystemen entsprechen müssen (Abschnitt 4);
  4. Angabe der zur Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Union erforderlichen Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen, die Gegenstand europäischer Spezifikationen, einschließlich europäischer Normen, sein müssen (Abschnitt 5);
  5. für jeden in Betracht kommenden Fall die Verfahren, die entweder zur Konformitäts- bzw. Gebrauchstauglichkeitsbewertung der Interoperabilitätskomponenten oder zur EG-Prüfung der Teilsysteme anzuwenden sind (Abschnitt 6);
  6. die Strategie zur Umsetzung der TSI (Abschnitt 7);
  7. die beruflichen Qualifikationen und Arbeitsschutzanforderungen für das betreffende Personal, die für den Betrieb und die Instandhaltung des Teilsystems "Energie" sowie für die Umsetzung der TSI erforderlich sind (Abschnitt 4);
  8. die für das bestehende Teilsystem "Energie" geltenden Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf Aufrüstungen und Erneuerungen, wobei in diesen Fällen die Änderungsarbeiten, die einen Antrag für eine neue Genehmigung erforderlich machen, anzugeben sind;
  9. die vom Eisenbahnunternehmen nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs und vor der ersten Nutzung des Fahrzeugs zu kontrollierenden Parameter des Teilsystems "Energie" sowie die für diese Kontrolle anzuwendenden Verfahren, um die Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und den Strecken, auf denen sie betrieben werden sollen, sicherzustellen.

(2) Die Bestimmungen für Sonderfälle gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 sind in Abschnitt 7 angegeben.

(3) Die Anforderungen dieser TSI gelten für alle in ihren Anwendungsbereich fallenden Spurweitensysteme, es sei denn, in einem Absatz wird auf spezifische Spurweitensysteme oder spezifische Regelspurweiten Bezug genommen.

2. Beschreibung des Teilsystems "Energie"

2.1. Begriffsbestimmungen 18 19 23

(1) Diese TSI gilt für alle ortsfesten Einrichtungen, die der Fahrstromversorgung der Züge dienen und zur Verwirklichung der Interoperabilität erforderlich sind.

(2) Zum Teilsystem "Energie" gehören:

  1. Unterwerke: Sie sind auf der Primärseite an das Hochspannungsnetz angeschlossen und setzen die Hochspannung auf eine für Züge geeignete Spannung herunter bzw. wandeln sie in eine für Züge geeignete Fahrstromversorgung um. Auf der Sekundärseite sind die Unterwerke an das Fahrleitungssystem angeschlossen.
  2. Schaltstellen: Elektrische Einrichtungen zwischen Unterwerken, die zur Speisung und Parallelschaltung der Fahrleitungen sowie zum Schutz, zur Trennung und zur Ersatzeinspeisung dienen.
  3. Trennstrecken: Einrichtungen, die den Übergang zwischen elektrisch unterschiedlichen Systemen oder zwischen unterschiedlichen Phasen desselben elektrischen Systems ermöglichen.
  4. Fahrleitungsanlage: Ein System, das die elektrische Energie über Stromabnehmer an die auf den Strecken verkehrenden Züge verteilt. Die Fahrleitungsanlage ist auch mit manuellen oder fernbedienten Trennschaltern versehen, die je nach betrieblichen Anforderungen zur Abtrennung einzelner Abschnitte oder Gruppen von Fahrleitungsabschnitten erforderlich sind. Speiseleitungen gehören ebenfalls zur Fahrleitungsanlage.
  5. Rückstromführung: Alle Leiter, die den vorgesehenen Weg für die Fahrstromrückführung bilden. Unter diesem Aspekt ist daher die Rückstromführung ein Bestandteil des Teilsystems "Energie" und besitzt eine Schnittstelle zum Teilsystem "Infrastruktur".

(3) Im Einklang mit Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie (EU) 2016/797 wird der streckenseitige Teil des Systems zur Energieverbrauchsmessung, der in dieser TSI als "streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem" bezeichnet wird, in Abschnitt 4.2.17 dieser TSI beschrieben.

2.1.1.Fahrstromversorgung 23

(1) Das Fahrstromversorgungssystem dient dazu, jeden Zug mit Strom zu versorgen und so einen fahrplanmäßigen Betrieb zu gewährleisten.

(2) Die Eckwerte des Fahrstromversorgungssystems sind in Abschnitt 4.2 festgelegt.

2.1.2.Geometrie der Oberleitung und Stromabnahmequalität 23

(1) Ziel ist es, zwischen dem Fahrstromversorgungssystem und den Fahrzeugen eine zuverlässige und unterbrechungsfreie Energieübertragung sicherzustellen. Das Zusammenspiel zwischen Oberleitung und Stromabnehmer ist für die Interoperabilität von großer Bedeutung.

(2) Die sich auf die Geometrie der Oberleitung und die Stromabnahmequalität beziehenden Eckwerte sind in Abschnitt 4.2 beschrieben.

2.2. Schnittstellen zu anderen Teilsystemen

2.2.1.Einleitung

(1) Das Teilsystem "Energie" verfügt über Schnittstellen zu anderen Teilsystemen des Eisenbahnsystems, um

das vorgesehene Leistungsniveau zu erreichen. Dabei handelt es sich um die Teilsysteme

  1. Fahrzeuge
  2. Infrastruktur
  3. streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung
  4. bordseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung
  5. Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung.

(2) In Abschnitt 4.3 dieser TSI werden die funktionalen und technischen Spezifikationen dieser Schnittstellen beschrieben.

2.2.2.Schnittstellen zwischen dieser TSI und der TSI "Sicherheit in Eisenbahntunneln"

Die Anforderungen, die das Teilsystem "Energie" in Bezug auf die Sicherheit in Eisenbahntunneln erfüllen muss, sind Gegenstand der TSI "Sicherheit in Eisenbahntunneln".

3. Grundlegende Anforderungen 19 23

In folgender Tabelle sind die Eckwerte dieser TSI und ihr Bezug zu den grundlegenden Anforderungen angegeben, die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 ausgeführt und nummeriert sind.

TSI-AbschnittÜberschrift des TSI-AbschnittsSicherheitZuverl.
+
Verfügbarkeit
ArbeitsschutzUmweltschutzTechnische KompatibilitätZugänglichkeit
4.2.3Spannung und Frequenz----1.5
2.2.3
-
4.2.4Leistungsfähigkeit der Fahrstromversorgung----1.5
2.2.3
-
4.2.5Stromaufnahme im Stillstand----1.5
2.2.3
-
4.2.6Nutzbremsung---1.4.1
1.4.3
1.5
2.2.3
-
4.2.7Koordination des elektrischen Schutzes2.2.1---1.5-
4.2.8Oberschwingungen und dynamische Effekte in AC-Systemen---1.4.1
1.4.3
1.5-
4.2.9Geometrie der Oberleitung----1.5
2.2.3
-
4.2.10Stromabnehmerbegrenzungslinie----1.5
2.2.3
-
4.2.11Mittlere Kontaktkraft----1.5
2.2.3
-
4.2.12Dynamisches Verhalten und Stromabnahmequalität---1.4.1
2.2.2
1.5
2.2.3
-
4.2.13Stromabnehmerabstand für die Auslegung der Oberleitung----1.5
2.2.3
-
4.2.14Fahrdrahtwerkstoff--1.3.1
1.3.2
1.4.11.5
2.2.3
-
4.2.15Phasentrennstellen2.2.1--1.4.1
1.4.3
1.5
2.2.3
-
4.2.16Systemtrennstellen2.2.1--1.4.1
1.4.3
1.5
2.2.3
-
4.2.17Streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem----1.5-
4.2.18Schutz vor Strom- schlag1.1.1
1.1.3
2.2.1
--1.4.1
1.4.3
2.2.2
1.5-
4.4Betriebsvorschriften2.2.1---1.5-
4.5Instandhaltungsvorschriften1.1.1
2.2.1
1.2--1.5
2.2.3
-
4.6Berufliche Qualifikationen2.2.1-----
4.7Arbeitsschutz1.1.1
1.1.3
2.2.1
--1.4.1
1.4.3
2.2.2
--

4. Merkmale des Teilsystems

4.1. Einleitung 19

(1) Das gesamte Eisenbahnsystem, das Gegenstand der Richtlinie (EU) 2016/797 ist und zu dem das Teilsystem "Energie" gehört, ist ein integriertes System, dessen Einheitlichkeit überprüft werden muss. Diese Einheitlichkeit ist insbesondere anhand der Spezifikationen des Teilsystems "Energie", seiner Schnittstellen zu dem System, in das es integriert ist, sowie der Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften zu überprüfen. Die in den Abschnitten 4.2 und 4.3 beschriebenen funktionalen und technischen Spezifikationen des Teilsystems und seiner Schnittstellen schreiben keine Verwendung spezieller Technologien oder technischer Lösungen vor, außer wenn dies für die Interoperabilität des Eisenbahnnetzes unbedingt erforderlich ist.

(2) Innovative Lösungen für die Interoperabilität, welche nicht die in dieser TSI spezifizierten Anforderungen erfüllen und die nicht gemäß dieser TSI bewertet werden können, erfordern neue Spezifikationen bzw. neue Bewertungsmethoden. Um technologische Innovationen zu ermöglichen, müssen diese Spezifikationen und Bewertungsmethoden nach dem Verfahren für innovative Lösungen entwickelt werden, das in den Abschnitten 6.1.3 und 6.2.3 beschrieben ist.

(3) Unter Berücksichtigung aller geltenden grundlegenden Anforderungen ist das Teilsystem "Energie" durch die Spezifikationen in den Abschnitten 4.2 bis 4.7 gekennzeichnet.

(4) Die Verfahren für die EG-Prüfung des Teilsystems "Energie" sind in Abschnitt 6.2.4 und Anhang B Tabelle B.1 dieser TSI angegeben.

(5) Sonderfälle sind in Abschnitt 7.4 aufgeführt.

(6) Wird in dieser TSI auf EN-Normen Bezug genommen, so haben Änderungen, die in der EN-Norm als "nationale Abweichungen" oder "nationale Sonderbedingungen" bezeichnet werden, keine Gültigkeit und sind nicht Bestandteil dieser TSI.

4.2. Funktionale und technische Spezifikationen des Teilsystems

4.2.1. (nicht verwendet) 23

4.2.2.Eckwerte des Teilsystems "Energie"

Das Teilsystem "Energie" ist durch folgende Eckwerte gekennzeichnet:

4.2.2.1. Fahrstromversorgungssystem: 23

  1. Spannung und Frequenz (4.2.3)
  2. Leistungsfähigkeit der Fahrstromversorgung (4.2.4)
  3. Stromaufnahme im Stillstand (4.2.5)
  4. Nutzbremsung (4.2.6)
  5. Koordination des elektrischen Schutzes (4.2.7)
  6. Oberschwingungen und dynamische Effekte in AC-Systemen (4.2.8)

4.2.2.2. Geometrie der Oberleitung und Stromabnahmequalität:

  1. Geometrie der Oberleitung (4.2.9)
  2. Stromabnehmerbegrenzungslinie (4.2.10)
  3. Mittlere Kontaktkraft (4.2.11)
  4. Dynamisches Verhalten und Stromabnahmequalität (4.2.12)
  5. Stromabnehmerabstand für die Auslegung der Oberleitung (4.2.13)
  6. Fahrdrahtwerkstoff (4.2.14)
  7. Phasentrennstellen (4.2.15)
  8. Systemtrennstellen (4.2.16)

4.2.2.3. Streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem (4.2. 17)

4.2.2.4 Schutz vor elektrischem Schlag (4.2.18)

4.2.3.Spannung und Frequenz 23

Die Nennspannung und die Nennfrequenz des Fahrstromversorgungssystems müssen einem der folgenden vier Systeme entsprechen:

  1. 25 kV 50 Hz Wechselstrom,
  2. 15 kV 16,7 Hz Wechselstrom,
  3. 3 kV Gleichstrom,
  4. 1,5 kV Gleichstrom.

Für neue Strecken mit Geschwindigkeiten > 250 km/h sind die Umsetzungsvorschriften in Abschnitt 7.1.1 festgelegt.

4.2.4.Leistungsfähigkeit der Fahrstromversorgung 23

Bei neu errichteten Teilsystemen oder nach einer Änderung des Fahrstromversorgungssystems (z.B. Umstellung von Gleichstrom auf Wechselstrom) muss der Qualitätsindex des Teilsystems der in Anlage E Index 1 genannten Spezifikation entsprechen, damit die vorgesehenen Fahrpläne der Züge eingehalten werden können.

4.2.4.1. Höchster zulässiger Zugstrom

Das Teilsystem "Energie" ist so auszulegen, dass die festgelegten Leistungsmerkmale erreicht werden und Züge mit einer Leistung unter 2 MW ohne Leistungs- oder Strombegrenzung betrieben werden können.

4.2.4.2. Mittlere nutzbare Spannung

Die berechnete nutzbare Spannung "am Stromabnehmer" muss den Anforderungen gemäß EN 50388:2012 Abschnitt 8 (mit Ausnahme von Abschnitt 8.3, der durch Anhang C Abschnitt C.1 ersetzt wurde) entsprechen. Bei Simulationen sind die tatsächlichen Beträge des Leistungsfaktors der Züge zu berücksichtigen. Zusätzliche Informationen zu Abschnitt 8.2 der Norm EN 50388:2012 sind in Anhang C Abschnitt C.2 enthalten.

4.2.5.Stromaufnahme im Stillstand 18 23

Die Oberleitung muss mindestens für die Stromaufnahme im Stillstand je Stromabnehmer gemäß der in Anlage E Index 2 genannten Spezifikation ausgelegt sein.

4.2.6.Nutzbremsung 23

(1) Die Fahrstromversorgungssysteme müssen so ausgelegt sein, dass sie den Einsatz der Nutzbremsung gemäß der in Anlage E Index 1 genannten Spezifikation ermöglichen.

(2) DC-Systeme müssen so ausgelegt sein, dass der Einsatz der Nutzbremsung mindestens durch Energieaustausch mit anderen Zügen möglich ist.

4.2.7.Koordination des elektrischen Schutzes 23

Die Koordination des elektrischen Schutzes des Teilsystems "Energie" muss den Anforderungen der in Anlage E Index 1 genannten Spezifikation entsprechen.

4.2.8.Oberschwingungen und dynamische Effekte in AC-Systemen 23

(1) Die Wechselwirkung zwischen der Fahrstromversorgung und den Fahrzeugen kann elektrische Instabilitäten im System verursachen.

(2) Zur Vermeidung von Instabilität und zur Gewährleistung der elektrischen Systemkompatibilität müssen Überspannungen begrenzt werden, damit sie stets unterhalb der kritischen Werte gemäß der in Anlage E Index 1 genannten Spezifikation liegen.

4.2.9.Geometrie der Oberleitung 23

(1) Die Oberleitung muss für Stromabnehmer mit der in der TSI LOC&PAS Abschnitt 4.2.8.2.9.2 spezifizierten Wippengeometrie ausgelegt sein, wobei die Bestimmungen in Abschnitt 7.1.2 dieser TSI zu berücksichtigen sind.

(2) Die Fahrdrahthöhe und die horizontale Auslenkung des Fahrdrahts unter Seitenwindeinwirkung sind ausschlaggebende Faktoren für die Interoperabilität des Eisenbahnnetzes.

4.2.9.1. Fahrdrahthöhe 23

(1) Die zulässigen Werte für die Fahrdrahthöhe sind in Tabelle 4.2.9.1 angegeben.

Tabelle 4.2.9.1: Fahrdrahthöhe

Beschreibung

v ≥ 250 [km/h]

v < 250 [km/h]

Nennfahrdrahthöhe [mm]5.080 bis 5.3005.000 bis 5.750
Minimale Auslegungsfahrdrahthöhe [mm]5.080Gemäß der in Anlage E Index 3 genannten Spezifikation, je nach gewählter Begrenzungslinie
Maximale Auslegungsfahrdrahthöhe [mm]5.3006.200 1
1) Unter Berücksichtigung von Toleranzen und Anhub gemäß der in Anlage E Index 3 genannten Spezifikation darf die maximale Fahrdrahthöhe nicht mehr als 6 500 mm betragen.

(2) Zum Verhältnis zwischen Fahrdrahthöhen und Arbeitshöhen der Stromabnehmer siehe die in Anlage E Index 3 genannte Spezifikation.

(3) An schienengleichen Bahnübergängen ist die Fahrdrahthöhe anhand nationaler Vorschriften oder, falls keine solchen Vorschriften bestehen, gemäß der in Anlage E Index 4 genannten Spezifikation zu bestimmen.

(4) Für Bahnsysteme der Spurweiten 1.520 mm und 1.524 mm gelten folgende Fahrdrahthöhen:

  1. Nennhöhe des Fahrdrahts: 6.000 mm bis 6.300 mm
  2. Minimale konstruktive Fahrdrahthöhe: 5.550 mm
  3. Maximale konstruktive Fahrdrahthöhe: 6.800 mm

4.2.9.2. Maximale horizontale Auslenkung 23

(1) Die maximale horizontale Auslenkung des Fahrdrahts relativ zur Gleismittellinie unter Seitenwindeinwirkung muss der in Anlage E Index 2 genannten Spezifikation entsprechen.

Tabelle 4.2.9.2 Maximale horizontale Auslenkung abhängig von der Stromabnehmerlänge

Länge des Stromabnehmers [mm]Maximale horizontale Auslenkung [mm]
1.600400 1
1.950550 1
1) Die Werte müssen unter Berücksichtigung der Stromabnehmerbewegung und der Gleislagetoleranzen gemäß Anhang D.1.4 angepasst werden.

(2) Bei Mehrschienengleisen muss die Anforderung an die horizontale Auslenkung von jedem (für den Betrieb als separates Gleis konstruierten) Schienenpaar erfüllt werden, das anhand der TSI bewertet werden soll.

(3) Bahnsystem mit 1.520-mm-Spurweite:

In Mitgliedstaaten, die das Stromabnehmerprofil gemäß Abschnitt 4.2.8.2.9.2.3 der TSI LOC&PAS verwenden, darf die horizontale Auslenkung des Fahrdrahts relativ zur Mitte des Stromabnehmers unter Seitenwindeinwirkung maximal 500 mm betragen.

4.2.10.Stromabnehmerbegrenzungslinie 23

(1) Bahnsystem mit anderer Spurweite als 1.520 mm:

Die mechanisch kinematische Begrenzungslinie des Stromabnehmers wird nach dem Verfahren der in Anlage E Index 2 dieser TSI genannten Spezifikation und anhand der in den Abschnitten 4.2.8.2.9.2.1 und 4.2.8.2.9.2.2. der TSI LOC&PAS definierten Stromabnehmerprofile bestimmt.

(2) Bahnsystem mit 1.520-mm-Spurweite:

Die statische Stromabnehmerbegrenzungslinie für Mitgliedstaaten, die das Stromabnehmerprofil gemäß Abschnitt 4.2.8.2.9.2.3 der TSI LOC&PAS verwenden, ist in Anlage D dieser TSI festgelegt.

(3) Außer dem Fahrdraht und dem Seitenhalter darf kein Teil des Teilsystems "Energie" in die in Absatz 1 und 2 genannte Stromabnehmerbegrenzungslinie hineinragen.

4.2.11.Mittlere Kontaktkraft 19 23

(1) Die mittlere Kontaktkraft Fm ist der statistische Mittelwert der Kontaktkraft. Fm ergibt sich aus den statischen, dynamischen und aerodynamischen Anteilen der Stromabnehmer-Kontaktkraft.

(2) Die Bereiche von Fm für die einzelnen Fahrstromversorgungssysteme sind in der in Anlage E Index 2 genannten Spezifikation festgelegt.

(3) Die Oberleitungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den maximalen konstruktionsbedingten Betrag von Fm gemäß der in Anlage E Index 2 genannten Spezifikation aufnehmen können.

(4) Die Kurven beziehen sich auf Geschwindigkeiten bis 360 km/h. Für Geschwindigkeiten über 360 km/h gelten die in Abschnitt 6.1.3 beschriebenen Verfahren.

4.2.12.Dynamisches Verhalten und Stromabnahmequalität 23

(1) Je nach Bewertungsmethode muss die Oberleitung die für das dynamische Verhalten und den Fahrdrahtanhub (bei bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit) genannten Werte in Tabelle 4.2.12 erreichen.

Tabelle 4.2.12 Anforderungen an das dynamische Verhalten und die Stromabnahmequalität

Anforderungv ≥ 250 [km/h]250 > v > 160 [km/h]v ≤ 160 [km/h]
Raum für Anhub des Seitenhalters2S0
Mittlere Kontaktkraft FmSiehe 4.2.11
Standardabweichung bei höchster Streckengeschwindigkeit σmax [N]0,3Fm
Prozentualer Lichtbogenanteil bei höchster Streckengeschwindigkeit, NQ [%] (Mindestdauer des Lichtbogens 5 ms)≤ 0,2≤ 0,1 bei AC-Systemen

≤ 0,2 bei DC-Systemen

≤ 0,1

(2) S0 ist der simulierte oder gemessene Fahrdrahtanhub am Seitenhalter bei mindestens zwei gleichzeitig mit dem oberen Grenzwert der mittleren Kontaktkraft Fm anliegenden Stromabnehmern bei der bauartbedingten Geschwindigkeit der Oberleitung. Ist der Anhub des Seitenhalters durch die Oberleitungsbauart mechanisch begrenzt, so darf der erforderliche Raum auf 1,5 S0 reduziert werden (siehe die in Anlage E Index 3 genannte Spezifikation).

(3) Die maximale Kraft (Fmax) liegt normalerweise innerhalb des Bereichs Fm zuzüglich drei Standardabweichungen σmax; höhere Werte können an bestimmten Stellen auftreten und sind in der in Anlage E Index 3 genannten Spezifikation angegeben. Bei starren Bauteilen, z.B. Streckentrennern in Oberleitungsanlagen, darf die Kontaktkraft bis auf maximal 350 N steigen.

4.2.13. Stromabnehmerabstand für die Auslegung der Oberleitung18 23

Die Oberleitung muss für Züge mit zwei gleichzeitig anliegenden Stromabnehmern ausgelegt sein. Der Auslegungsabstand zwischen den Mittellinien der beiden anliegenden Stromabnehmerwippen muss kleiner oder gleich den Werten sein, die in der in Anlage E Index 2 genannten Spezifikation angegeben sind.

4.2.14.Fahrdrahtwerkstoff 23

(1) Die Kombination aus Fahrdrahtwerkstoff und Schleifstückwerkstoff hat erheblichen Einfluss auf den Verschleiß der Schleifstücke und des Fahrdrahtes.

(2) Die zulässigen Schleifstückwerkstoffe sind in der TSI LOC&PAS Abschnitt 4.2.8.2.9.4.2 festgelegt.

(3) Zulässige Werkstoffe für Fahrdrähte sind Kupfer und Kupferlegierungen. Der Fahrdraht muss die Anforderungen der in Anlage E Index 5 genannten Spezifikation erfüllen.

4.2.15.Phasentrennstellen 23

4.2.15.1. Allgemeines 23

(1) Durch die Auslegung der Phasentrennstellen muss gewährleistet sein, dass Züge von einem Abschnitt in einen mit einer anderen Phase gespeisten Nachbarabschnitt fahren können, ohne dass die beiden Phasen verbunden werden. Der Stromaustausch zwischen Oberleitung und Zug muss durch Abschalten des Leistungsschalters im Fahrzeug oder auf andere gleichwertige Weise auf Null reduziert werden, bevor der Zug die Phasentrennstelle befährt. Es müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden (mit Ausnahme der kurzen Trennstrecke), damit ein Zug, der innerhalb einer Phasentrennstelle zum Stehen kommt, wieder anfahren kann.

(2) Die Gesamtlänge D der spannungsfreien Abschnitte ist in der in Anlage E Index 2 genannten Spezifikation festgelegt. Bei der Berechnung von D sind die Luftstrecken gemäß der in Anlage E Index 3 genannten Spezifikation und der Fahrdrahtanhub S0 zu berücksichtigen.

4.2.15.2. Strecken mit zulässiger Höchstgeschwindigkeitv ≥ 250 km/h 23

Zwei Ausführungen der Phasentrennstellen sind möglich:

  1. eine Anordnung, in der sich alle Stromabnehmer der längsten TSI-konformen Züge innerhalb des spannungsfreien Abschnitts befinden. Die Gesamtlänge des spannungsfreien Abschnitts muss mindestens 402 m betragen.
    Genaue Anforderungen: siehe die in Anlage E Index 2 genannte Spezifikation;
  2. eine kürzere Phasentrennstelle mit drei isolierten Überlappungen, wie in der in Anlage E Index 2 genannten Spezifikation dargestellt. Die Gesamtlänge des spannungsfreien Abschnitts, einschließlich Luftstrecken und Toleranzen, beträgt weniger als 142 m.

4.2.15.3. Strecken mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit v < 250 km/h 23

Bei der Auslegung von Trennstellen müssen in der Regel die Lösungen zum Einsatz kommen, die in der in Anlage E Index 2 genannten Spezifikation beschrieben werden. Wird eine alternative Lösung angeboten, so muss nachgewiesen werden, dass die Alternative mindestens genauso zuverlässig ist.

4.2.16.Systemtrennstellen

4.2.16.1. Allgemeines 23

(1) Systemtrennstellen sind so auszulegen, dass Züge von einem Abschnitt in einen mit einem anderen Fahrstromversorgungssystem gespeisten Nachbarabschnitt fahren können, ohne dass die beiden Systeme verbunden werden. Für das Befahren von Systemtrennstellen gibt es zwei Verfahren:

  1. mit gehobenem, am Fahrdraht anliegendem Stromabnehmer,
  2. mit abgesenktem, nicht am Fahrdraht anliegendem Stromabnehmer.

(2) Die benachbarten Infrastrukturbetreiber müssen sich entsprechend den örtlichen Gegebenheiten auf das Verfahren a) oder b) einigen.

(3) Die Gesamtlänge D der spannungsfreien Abschnitte ist in der in Anlage E Index 2 genannten Spezifikation festgelegt. Bei der Berechnung von D sind die Luftstrecken gemäß der in Anlage E Index 3 genannten Spezifikation und der Fahrdrahtanhub S0 zu berücksichtigen.

4.2.16.2. Gehobene Stromabnehmer 23

(1) Der Stromaustausch zwischen Oberleitung und Zug muss durch Abschalten des Leistungsschalters im Fahrzeug oder auf andere gleichwertige Weise auf Null reduziert werden, bevor der Zug die Systemtrennstelle befährt.

(2) Werden die Systemtrennstellen mit gehobenen, am Fahrdraht anliegenden Stromabnehmern befahren, so gelten für die Konstruktion folgende Bedingungen:

  1. Die Geometrie der unterschiedlichen Oberleitungsabschnitte muss verhindern, dass die Stromabnehmer die beiden Energieversorgungssysteme kurzschließen oder verbinden.
  2. Im Teilsystem "Energie" müssen Vorkehrungen getroffen werden, um das Verbinden der benachbarten Fahrstromversorgungssysteme zu verhindern, falls das Öffnen des/der Leistungsschalter(s) auf den Fahrzeugen nicht funktioniert.
  3. Die Änderung der Fahrdrahthöhe entlang der gesamten Trennstrecke muss den Anforderungen der in Anlage E Index 3 genannten Spezifikation entsprechen.

4.2.16.3. Gesenkte Stromabnehmer 23

(1) Diese Option muss gewählt werden, wenn die Bedingungen für das Befahren mit gehobenen Stromabnehmern nicht erfüllt werden können.

(2) Wird eine Systemtrennstelle mit gesenkten Stromabnehmern befahren, so muss sie so ausgeführt sein, dass im Fall eines unbeabsichtigt gehobenen Stromabnehmers eine Verbindung beider Fahrstromversorgungssysteme vermieden wird.

4.2.17.Streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem 18 23

(1) In Abschnitt 4.2.8.2.8 der TSI LOC&PAS sind die Anforderungen an fahrzeugseitige Energiemesssysteme (EMS) beschrieben, die der Bereitstellung der Datensätze für die Energieabrechnung (CEBD) und der Übertragung an ein streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem dienen.

(2) Das streckenseitige Energiedatenerfassungssystem ( Energy Data Collecting system, DCS) muss die CEBD gemäß den Anforderungen der in Anlage E Index 6 genannten Spezifikation empfangen, speichern und exportieren, ohne sie zu beschädigen.

(3) Das streckenseitige DCS muss alle in Abschnitt 4.2.8.2.8.4 der TSI LOC&PAS festgelegten Anforderungen an den Datenaustausch sowie alle Anforderungen der in Anlage E Index 7 genannten Spezifikation erfüllen.

4.2.18.Schutzvorkehrungen gegen elektrischen Schlag 23

Die elektrische Sicherheit der Oberleitungsanlage und der Schutz vor elektrischem Schlag sowie die Wechselstrom-Spannungsgrenzwerte und Gleichstrom-Spannungsgrenzwerte für die Sicherheit von Personen müssen durch Einhaltung der in Anlage E Index 4 genannten Spezifikation erreicht werden.

4.3. Funktionale und technische Spezifikationen der Schnittstellen

4.3.1.Allgemeine Anforderungen

Unter dem Gesichtspunkt der technischen Kompatibilität sind nachstehend die Schnittstellen zu folgenden Teilsystemen aufgeführt: Fahrzeuge, Infrastruktur, Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung, Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung.

4.3.2.Schnittstelle zum Teilsystem "Fahrzeuge" 23

TSI ENETSI LOC & PAS
EckwertAbschnittEckwertAbschnitt
Spannung und Frequenz4.2.3Betrieb innerhalb des Spannungs- und Frequenzbereichs4.2.8.2.2
Leistungsfähigkeit der Fahrstromversorgung4.2.4Max. Stromaufnahme aus der Oberleitung
Leistungsfaktor
4.2.8.2.4
4.2.8.2.6
Strombelastbarkeit, DC-Systeme, Züge im Stillstand4.2.5Maximale Stromaufnahme im Still- stand4.2.8.2.5
Nutzbremsung4.2.6Nutzbremsung mit Energierückführung in die Oberleitung4.2.8.2.3
Koordination des elektrischen Schutzes4.2.7Elektrischer Schutz des Zuges4.2.8.2.10
Oberschwingungen und dynamische Effekte in AC-Fahrstromversorgungssystemen4.2.8Oberschwingungen und dynamische Effekte in AC-Systemen4.2.8.2.7
Geometrie der Oberleitung4.2.9Vertikaler Arbeitsbereich der Stromabnehmer

Geometrie der Stromabnehmerwippe

4.2.8.2.9.1
4.2.8.2.9.2
Stromabnehmerbegrenzungslinie4.2.10
Anhang D
Geometrie der Stromabnehmerwippe

Begrenzungslinien

4.2.8.2.9.2
4.2.3.1
Mittlere Kontaktkraft4.2.11Statische Kontaktkraft der Stromabnehmer4.2.8.2.9.5
Kontaktkraft und dynamisches Verhalten der Stromabnehmer4.2.8.2.9.6
Dynamisches Verhalten und Stromabnahmequalität4.2.12Kontaktkraft und dynamisches Verhalten der Stromabnehmer4.2.8.2.9.6
Stromabnehmerabstand für die Auslegung der Oberleitung4.2.13Anordnung der Stromabnehmer4.2.8.2.9.7
Fahrdrahtwerkstoff4.2.14Schleifstückwerkstoff4.2.8.2.9.4
Trennstellen:

Phasen
System

4.2.15
4.2.16
Befahren von Phasen- oder Systemtrennstellen4.2.8.2.9.8
Streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem4.2.17Fahrzeugseitiges Energiemesssystem4.2.8.2.8

4.3.3.Schnittstelle zum Teilsystem "Infrastruktur"

TSI ENETSI INF
EckwertAbschnittEckwertAbschnitt
Stromabnehmer-Begrenzungslinie4.2.10Lichtraumprofil4.2.3.1

4.3.4.Schnittstelle zum Teilsystem "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung" 23

(1) Die Steuerung der Energieversorgung stellt eine Schnittstelle zwischen den Teilsystemen "Energie" und "Fahrzeuge" dar.

(2) Die Informationen werden zwischen den Teilsystemen des streckenseitigen ETCS und des fahrzeugseitigen ETCS sowie zwischen fahrzeugseitigem ETCS und Fahrzeugstromsystem übertragen. Die Übertragungsschnittstelle ist in der TSI ZZS und der TSI LOC&PAS spezifiziert.

(3) Die Informationen für das Abschalten des Leistungsschalters im Fahrzeug, die Änderung der maximalen Stromaufnahme der Züge, die Änderung des Fahrstromversorgungssystems und die Steuerung der Stromabnehmer müssen über das ETCS übertragen werden, wenn die Strecke mit ETCS ausgerüstet ist und solche streckenseitigen Funktionen implementiert sind.

(4) Oberschwingungsströme, die das Teilsystem "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung" beeinflussen, werden in der TSI ZZS behandelt.

4.3.5.Schnittstelle zum Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" 23

TSI ENETSI OPE
EckwertAbschnittEckwertAbschnitt
Leistungsfähigkeit der Fahrstromversorgung
4.2.4
Zugbildung
Erstellung des Streckenbuchs
4.2.2.5

4.2.1.2.2.1

Trennstellen:

Phasen
System

4.2.15
4.2.16
Zugbildung

Erstellung des Streckenbuchs

4.2.2.5

4.2.1.2.2.1

4.4. Betriebsvorschriften 19

(1) Betriebsvorschriften werden im Rahmen der Verfahren entwickelt, die im Sicherheitsmanagement des Infrastrukturbetreibers beschrieben sind. Diese Vorschriften tragen den Betriebsunterlagen Rechnung, die Teil des in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen und in deren Anhang IV erläuterten technischen Dossiers sind.

(2) Bei bestimmten im Voraus geplanten Arbeiten kann es erforderlich sein, von den in den Abschnitten 4 und 5 dieser TSI enthaltenen Spezifikationen des Teilsystems "Energie" und seiner Interoperabilitätskomponenten zeitweise abzuweichen.

4.5. Instandhaltungsvorschriften

(1) Betriebsvorschriften werden im Rahmen der Verfahren entwickelt, die im Sicherheitsmanagement des Infrastrukturbetreibers beschrieben sind.

(2) Die Unterlagen für die Instandhaltung von Interoperabilitätskomponenten und Elementen von Teilsystemen sind vor deren Inbetriebnahme als Teil des technischen Dossiers zu erstellen, das der Prüferklärung beizufügen ist.

(3) Für das Teilsystem ist ein Instandhaltungsplan zu erstellen, der gewährleistet, dass die Anforderungen dieser TSI während der gesamten Nutzungsdauer erfüllt werden.

4.6. Berufliche Qualifikationen

Die beruflichen Qualifikationen, die für den Betrieb und die Instandhaltung des Teilsystems "Energie" erforderlich sind, sind Gegenstand der im Sicherheitsmanagement des Infrastrukturbetreibers beschriebenen Verfahren und werden nicht in dieser TSI behandelt.

4.7. Arbeitsschutz

(1) Die Anforderungen an den Arbeitsschutz, die für den Betrieb und die Instandhaltung des Teilsystems "Energie" zu erfüllen sind, müssen mit den einschlägigen europäischen und nationalen Rechtsvorschriften im Einklang stehen.

(2) Dieses Thema ist auch Gegenstand der Verfahren, die im Sicherheitsmanagement des Infrastrukturbetreibers beschrieben sind.

5. Interoperabilitätskomponenten

5.1. Liste der Komponenten 19

(1) Die Interoperabilitätskomponenten werden in den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/797 behandelt und sind für das Teilsystem "Energie" nachstehend aufgeführt.

(2) Oberleitung:

  1. Die Interoperabilitätskomponente "Oberleitung" besteht aus den unten aufgeführten Komponenten, die in das Teilsystem "Energie" installiert werden, sowie den zugehörigen Konstruktions- und Ausführungsvorschriften.
  2. Die Oberleitung ist eine Anordnung von Drähten, die über der Eisenbahnstrecke installiert sind und elektrisch angetriebene Züge mit Strom versorgen, zusammen mit den zugehörigen Verbindungselementen, Leitungsisolatoren und anderen Anschlusskomponenten, einschließlich Verstärkungsleitungen und Stromverbindern. Die Oberleitung ist oberhalb der Fahrzeugbegrenzungslinie angebracht und versorgt die Fahrzeuge über Stromabnehmer mit elektrischer Energie.
  3. Die Stützelemente wie Ausleger, Maste und Fundamente, Rückleitungsseile, Autotransformator-Speiseleitungen, Schalter und andere Isolatoren gehören nicht zur Interoperabilitätskomponente "Oberleitung". Für sie gelten, soweit sie die Interoperabilität betreffen, die entsprechenden Teilsystemanforderungen.

(3) Die Konformitätsbewertung muss sich auf die Phasen und Merkmale erstrecken, die in Abschnitt 6.1.4 genannt und in der Tabelle A.1 in Anhang A dieser TSI mit "X" gekennzeichnet sind.

5.2. Leistungsmerkmale und Spezifikationen der Komponenten

5.2.1.Oberleitung

5.2.1.1. Geometrie der Oberleitung

Die Auslegung der Oberleitung muss den Anforderungen in Abschnitt 4.2.9 entsprechen.

5.2.1.2. Mittlere Kontaktkraft

Bei der Auslegung der Oberleitung muss die in Abschnitt 4.2.11 festgelegte mittlere Kontaktkraft Fm zugrunde gelegt werden.

5.2.1.3. Dynamisches Verhalten

Die Anforderungen an das dynamische Verhalten der Oberleitung sind im Abschnitt 4.2.12 festgelegt.

5.2.1.4. Raum für Anhub des Seitenhalters

Bei der Auslegung der Oberleitung muss der erforderliche Raum für den Anhub gemäß Abschnitt 4.2.12 vorgesehen werden.

5.2.1.5. Stromabnehmerabstand für die Auslegung der Oberleitung

Die Oberleitung muss für einen Stromabnehmerabstand gemäß Tabelle 4.2.13 ausgelegt werden.

5.2.1.6. Stromaufnahme im Stillstand 18 23

Die Oberleitung muss für die in Abschnitt 4.2.5 festgelegten Anforderungen ausgelegt sein.

5.2.1.7. Fahrdrahtwerkstoff

Der Fahrdrahtwerkstoff muss den Anforderungen gemäß Abschnitt 4.2.14 entsprechen.

6. Bewertung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten und EG-Prüfung der Teilsysteme

Die Module für die Prozesse der Konformitätsbewertung, der Gebrauchstauglichkeitsbewertung und der EG- Prüfung sind im Beschluss 2010/713/EU der Kommission erläutert.

6.1. Interoperabilitätskomponenten

6.1.1.Konformitätsbewertungsverfahren

(1) Die Verfahren zur Bewertung der Konformität der in Abschnitt 5 dieser TSI festgelegten Interoperabilitätskomponenten sind unter Anwendung der entsprechenden Module durchzuführen.

(2) Die Bewertungsverfahren für besondere Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sind in Abschnitt 6.1.4 dargelegt.

6.1.2.Anwendung der Module

(1) Für die Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten werden die folgenden Module verwendet:

  1. CA Interne Fertigungskontrolle
  2. CB EG-Baumusterprüfung
  3. CC Konformität mit dem Baumuster auf Grundlage einer internen Fertigungskontrolle
  4. CH Konformität auf Grundlage eines umfassenden Qualitätsmanagementsystems
  5. CH1 Konformität auf Grundlage eines umfassenden Qualitätsmanagementsystems mit Entwurfsprüfung

Tabelle 6.1.2 Module für die Konformitätsbewertung der Interoperabilitätskomponenten

VerfahrenModule
Vor Inkrafttreten dieser TSI in der EU in Verkehr gebrachtCA oder CH
Nach Inkrafttreten dieser TSI in der EU in Verkehr gebrachtCB + CC oder CH1

(2) Die Module für die Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten sind aus der Tabelle 6.1.2 auszuwählen.

(3) Bei Produkten, die vor Veröffentlichung der entsprechenden TSI in Verkehr gebracht wurden, gilt das Baumuster als zugelassen und eine EG-Baumusterprüfung (Modul CB) ist nicht erforderlich, wenn der Hersteller nachweist, dass die Versuche und Prüfungen der Interoperabilitätskomponenten bei früheren Anwendungen unter vergleichbaren Bedingungen positiv ausfielen und den Anforderungen dieser TSI entsprechen. In diesem Fall sind diese Bewertungen auch für die neue Anwendung weiterhin gültig. Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Lösung in der Vergangenheit positiv bewertet wurde, so ist das Verfahren für Interoperabilitätskomponenten anzuwenden, die nach Veröffentlichung dieser TSI in der EU in Verkehr gebracht wurden.

6.1.3.Innovative Lösungen für Interoperabilitätskomponenten

Wird für eine Interoperabilitätskomponente eine innovative Lösung vorgeschlagen, so ist das Verfahren nach Artikel 10 dieser Verordnung anzuwenden.

6.1.4.Besonderes Bewertungsverfahren für die Interoperabilitätskomponente "Oberleitung"

6.1.4.1. Bewertung des dynamischen Verhaltens und der Stromabnahmequalität 23

(1) Methodik:

  1. Die Bewertung des dynamischen Verhaltens und der Stromabnahmequalität betrifft die Oberleitung (Teilsystem "Energie") und den Stromabnehmer (Teilsystem "Fahrzeuge").
  2. Die Erfüllung der Anforderungen an das dynamische Verhalten ist durch die Bewertung folgender Punkte zu prüfen:
  3. Die zu verwendende Nachweismethode ist vom Auftraggeber festzulegen.
  4. Die Auslegung einer Oberleitung muss mit einem Simulationssystem, das gemäß der in Anlage E Index 8 genannten Spezifikation validiert wurde, und durch Messung gemäß der in Anlage E Index 9 genannten Spezifikation bewertet werden.
    Bei Oberleitungen mit einer bauartbedingten Geschwindigkeit bis einschließlich 100 km/h sind Simulationen und Messungen des dynamischen Verhaltens nicht erforderlich.
  5. Bei Oberleitungen, deren Bauart seit mindestens 20 Jahren verwendet wird, sind die Simulationsanforderungen in Absatz 2 optional. Die Messung gemäß Absatz 3 ist für die ungünstigsten Stromabnehmerkonstellationen in Bezug auf das für die spezifische Oberleitungsbauart charakteristische Zusammenwirken von Oberleitung und Stromabnehmer durchzuführen.
  6. Die Messung kann auf einer eigens errichteten Prüfstrecke oder auf einer Strecke mit einer in Bau befindlichen Oberleitung durchgeführt werden.

(2) Simulation:

  1. Für die Zwecke der Simulation und der Ergebnisanalyse sind repräsentative Merkmale (z.B. Tunnel, Überleitstellen, neutrale Abschnitte) zu berücksichtigen.
  2. Die Simulationen sind mit mindestens zwei verschiedenen TSI-konformen Stromabnehmertypen für die jeweilige Geschwindigkeit 1 und das Energieversorgungssystem bis zur bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit für die vorgeschlagene Interoperabilitätskomponente "Oberleitung" durchzuführen.
  3. Bei der Simulation dürfen Stromabnehmertypen verwendet werden, deren Zertifizierung als Interoperabilitätskomponente noch nicht abgeschlossen ist, sofern sie die übrigen Anforderungen der TSI LOC&PAS erfüllen.
  4. Die Simulation ist sowohl für einen einzelnen Stromabnehmer als auch für mehrere Stromabnehmer mit Abständen gemäß den Anforderungen in Abschnitt 4.2.13 durchzuführen.
  5. Voraussetzung für eine positive Bewertung ist, dass die simulierte Stromabnahmequalität für jeden Stromabnehmer den Anforderungen in Abschnitt 4.2.12 bezüglich Anhub, mittlerer Kontaktkraft und Standardabweichung entspricht.

(3) Messung:

  1. Bei einem positiven Simulationsergebnis ist vor Ort auf einem repräsentativen Abschnitt der neuen Oberleitung eine dynamische Prüfung durchzuführen.
  2. Diese Messung kann vor der Inbetriebnahme oder im Vollbetrieb durchgeführt werden.
  3. Die oben erwähnte Prüfung vor Ort muss unter Verwendung eines der beiden in der Simulation verwendeten Stromabnehmertypen, der auf einem Fahrzeug installiert ist, das die geforderte Geschwindigkeit auf dem repräsentativen Abschnitt zulässt, erfolgen.
  4. Die Prüfungen sind mindestens für die ungünstigsten Stromabnehmerkonstellationen durchzuführen, die sich in Bezug auf das Zusammenwirken Oberleitung/Stromabnehmer aus den Simulationen ergeben haben. Ist bei einem Abstand von 8 m keine Prüfung möglich, so darf der Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Stromabnehmern für Geschwindigkeitsprüfungen bis 80 km/h auf 15 m erhöht werden.
  5. Jeder Stromabnehmer muss bis zur vorgesehenen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit für die zu prüfende Oberleitung eine mittlere Kontaktkraft gemäß den Anforderungen in Abschnitt 4.2.11 ausüben.
  6. Voraussetzung für eine positive Bewertung ist, dass die gemessene Stromabnahmequalität in Bezug auf den Anhub und in Bezug auf entweder die mittlere Kontaktkraft und die Standardabweichung oder den prozentualen Lichtbogenanteil den Anforderungen in Abschnitt 4.2.12 entspricht. Es ist der Anhub von mindestens zwei Seitenhaltern zu messen.
  7. Bei erfolgreichem Abschluss aller obigen Bewertungen gilt die geprüfte Oberleitungsbauart als konform und kann auf Strecken mit kompatiblen Konstruktionsmerkmalen eingesetzt werden.
  8. Die Bewertung des dynamischen Verhaltens und der Stromabnahmequalität der Interoperabilitätskomponente "Stromabnehmer" ist in Abschnitt 6.1.3.7 der TSI LOC&PAS erläutert.

6.1.4.2. Bewertung der Stromaufnahme im Stillstand (nur DC-Systeme) 18 23

Die Konformitätsbewertung für DC-Systeme ist gemäß der in Anlage E Index 2 genannten Spezifikation durchzuführen.

6.1.5.EG-Konformitätserklärung für die Interoperabilitätskomponente "Oberleitung" 18 23

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 müssen der EG-Konformitätserklärung die Benutzungsbedingungen für folgende Parameter beigefügt sein:

  1. bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit,
  2. Nennspannung und Nennfrequenz,
  3. Dauerstromstärke;
  4. zulässiges Stromabnehmerprofil.

6.2. Teilsystem "Energie"

6.2.1.Allgemeine Bestimmungen 19

(1) Auf Anforderung des Antragstellers führt die benannte Stelle das EG-Prüfverfahren gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 nach den Bestimmungen der einschlägigen Module durch.

(2) Kann der Antragsteller nachweisen, dass Versuche oder Prüfungen eines Teilsystems "Energie" bei früheren Anwendungen unter vergleichbaren Bedingungen erfolgreich waren, so muss die benannte Stelle diese Versuche oder Prüfungen bei der EG-Prüfung berücksichtigen.

(3) Die Bewertungsverfahren für besondere Anforderungen, denen das Teilsystem genügen muss, sind in Abschnitt 6.2.4 dargelegt.

(4) Der Antragsteller muss die EG-Prüferklärung für das Teilsystem "Energie" gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 erstellen.

6.2.2.Anwendung der Module

Für die EG-Prüfung des Teilsystems "Energie" kann der Antragsteller oder sein in der Union ansässiger Bevollmächtigter wählen zwischen

  1. Modul SG: EG-Prüfung durch Einzelprüfung oder
  2. Modul SH1: EG-Prüfung auf Grundlage eines umfassenden Qualitätsmanagementsystems mit Entwurfsprüfung.

6.2.2.1. Anwendung des Moduls SG

Im Falle des Moduls SG kann die benannte Stelle den Nachweis von Untersuchungen, Kontrollen oder Prüfungen berücksichtigen, die erfolgreich unter vergleichbaren Bedingungen von anderen Stellen oder vom Antragsteller (oder in seinem Namen) durchgeführt wurden.

6.2.2.2 Anwendung des Moduls SH1

Das Modul SH1 kann nur gewählt werden, wenn alle zu dem zu überprüfenden Teilsystem gehörenden Tätigkeiten (Entwurf, Herstellung, Bau, Montage) einem Qualitätsmanagementsystem für den Entwurf, die Herstellung, die Endabnahme und die Prüfung des Produkts unterliegen, das von einer benannten Stelle anerkannt und überwacht wird.

6.2.3.Innovative Lösungen

Wird für das Teilsystem "Energie" eine innovative Lösung vorgeschlagen, so ist das Verfahren nach Artikel 10 dieser Verordnung anzuwenden.

6.2.4.Besondere Bewertungsverfahren für das Teilsystem "Energie"

6.2.4.1. Bewertung der Spannung und Frequenz 23

(1) Der Antragsteller muss im technischen Dossier die Wahl der Nennspannung für die Fahrstromversorgung nur in folgenden Fällen erklären:

  1. es wird ein neues Teilsystem "Energie" errichtet;
  2. das Fahrstromversorgungssystem wird geändert (z.B. Umstellung von Gleichstrom auf Wechselstrom).

(2) Das gewählte Fahrstromversorgungssystem wird anhand einer Dokumentenprüfung in der Entwurfsphase bewertet. Eine Bewertung ist nur in folgenden Fällen erforderlich:

  1. es wird ein neues Teilsystem errichtet;
  2. das Fahrstromversorgungssystem wird geändert (z.B. Umstellung von Gleichstrom auf Wechselstrom).

6.2.4.1a. Bewertung der Leistungsfähigkeit der Fahrstromversorgung 23

(1) Der Antragsteller muss Folgendes erklären:

  1. den Qualitätsindex gemäß Abschnitt 4.2.4 für das Teilsystem;
  2. dass die Ergebnisse der Entwurfsstudie der in Anlage E Index 1 genannten Spezifikation entsprechen.

(2) Die Bewertung besteht lediglich in der Überprüfung, ob eine Erklärung vorliegt.

6.2.4.2. Bewertung der Nutzbremsung 23

(1) Die Bewertung ortsfester AC-Fahrstromversorgungsanlagen ist gemäß der in Anlage E Index 1 genannten Spezifikation durchzuführen.

(2) Die Bewertung von DC-Fahrstromversorgungsanlagen ist anhand einer Entwurfsprüfung durchzuführen.

6.2.4.3. Bewertung der Koordination des elektrischen Schutzes 23

Die Bewertung ist für den Entwurf und den Betrieb der Unterwerke gemäß der in Anlage E Index 1 genannten Spezifikation durchzuführen.

6.2.4.4. Bewertung von Oberschwingungen und dynamischen Effekten in AC-Fahrstromversorgungssystemen 23

(1) Es ist eine Kompatibilitätsprüfung gemäß der in Anlage E Index 1 genannten Spezifikation durchzuführen.

(2) Die Prüfung ist nur dann erforderlich, wenn im Fahrstromversorgungssystem Umrichter mit aktiven Halbleitern verwendet werden.

(3) Die benannte Stelle muss prüfen, ob die Kriterien der in Anlage E Index 1 genannten Spezifikation erfüllt sind.

6.2.4.5. Bewertung des dynamischen Verhaltens und der Stromabnahmequalität (Integration in ein Teilsystem) 23

(1) Das Hauptziel dieser Prüfung besteht darin, Fehler in der Ausführungsplanung oder der Bauausführung zu erkennen, nicht aber die Oberleitungsbauart prinzipiell zu bewerten.

(2) Die Kennwerte des Zusammenwirkens sind gemäß der in Anlage E Index 9 genannten Spezifikation zu messen.

(3) Diese Messungen müssen mit einem als Interoperabilitätskomponente zertifizierten Stromabnehmer erfolgen, der die für die Auslegungsgeschwindigkeit der Oberleitung geforderten Merkmale hinsichtlich der mittleren Kontaktkraft gemäß Abschnitt 4.2.11 dieser TSI aufweist, wobei auch die Aspekte Mindestgeschwindigkeit und Nebengleise zu berücksichtigen sind.

(4) Die installierte Oberleitung gilt als konform, wenn die Messergebnisse den Anforderungen in Abschnitt 4.2.12 entsprechen.

(5) Für Betriebsgeschwindigkeiten bis 120 km/h (AC-Systeme) und bis 160 km/h (DC-Systeme) ist die Messung des dynamischen Verhaltens nicht vorgeschrieben. In diesem Fall sind zur Erkennung von Fehlern in der Bauausführung alternative Methoden zu verwenden, beispielsweise durch Messung der Oberleitungsgeometrie gemäß Abschnitt 4.2.9.

(6) Die Bewertung des dynamischen Verhaltens und der Stromabnahmequalität für die Integration des Stromabnehmers in das Teilsystem "Fahrzeuge" ist in der TSI LOC&PAS Abschnitt 6.2.3.20 beschrieben.

6.2.4.6. Bewertung der Schutzvorkehrungen gegen elektrischen Schlag

(1) Für jede Anlage ist nachzuweisen, dass die Schutzvorkehrungen gegen elektrischen Schlag den Anforderungen in Abschnitt 4.2.18 entsprechen.

(2) Darüber hinaus ist zu prüfen, ob Vorschriften und Verfahren bestehen, die sicherstellen, dass die Anlage dem Entwurf entsprechend errichtet wird.

6.2.4.7. Bewertung des Instandhaltungsplans

(1) Die Bewertung besteht darin zu überprüfen, ob ein Instandhaltungsplan vorhanden ist.

(2) Die benannte Stelle ist nicht dafür verantwortlich, die Eignung der einzelnen Anforderungen des Plans zu bewerten.

6.3. Teilsysteme mit Interoperabilitätskomponenten ohne EG-Erklärung

6.3.1.Voraussetzungen 23

(1) Bis zur Überarbeitung der Liste der Interoperabilitätskomponenten in Kapitel 5 dieser TSI dürfen benannte Stellen auch dann EG-Prüfbescheinigungen für Teilsysteme ausstellen, wenn für bestimmte der darin installierten Interoperabilitätskomponenten keine EG-Konformitäts- und/oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung gemäß dieser TSI vorliegt; dazu müssen allerdings folgende Kriterien erfüllt sein:

  1. Die Konformität des Teilsystems wurde anhand der Anforderungen in Abschnitt 4 sowie anhand der Abschnitte 6.2, 6.3 und 7 dieser TSI (mit Ausnahme von Abschnitt 7.4) durch die benannte Stelle überprüft. Die Konformitätsanforderungen in den Abschnitten 5 und 6.1 finden auf die Interoperabilitätskomponenten keine Anwendung, und
  2. die Interoperabilitätskomponenten, für die keine EG-Konformitätserklärung und/oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt, müssen vor Inkrafttreten dieser TSI in mindestens einem Mitgliedstaat in einem bereits genehmigten und in Betrieb befindlichen Teilsystem verwendet worden sein.

(2) Für die auf diese Weise bewerteten Interoperabilitätskomponenten darf keine EG-Konformitätserklärung und/oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung ausgestellt werden.

6.3.2.Dokumentation 19

(1) In der EG-Prüfbescheinigung des Teilsystems ist eindeutig anzugeben, welche Interoperabilitätskomponenten von der benannten Stelle im Rahmen der Teilsystemprüfung bewertet wurden.

(2) In der EG-Prüferklärung für das Teilsystem ist Folgendes klar anzugeben:

  1. die Interoperabilitätskomponenten, die als Teil des Teilsystems bewertet wurden;
  2. eine Bestätigung, dass das Teilsystem Interoperabilitätskomponenten enthält, die mit den Komponenten identisch sind, die als Teil des Teilsystems überprüft wurden;
  3. den Grund/die Gründe, warum der Hersteller nicht vor dem Einbau der betreffenden Interoperabilitätskomponenten in das Teilsystem eine EG-Konformitätserklärung und/oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorgelegt hat, einschließlich der Anwendung der nach Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/797 notifizierten nationalen Vorschriften.

6.3.3.Instandhaltung der gemäß Abschnitt 6.3.1 geprüften Teilsysteme

(1) Während und nach Ablauf der Übergangszeit und bis zur Umrüstung oder Erneuerung des Teilsystems (unter Berücksichtigung der Entscheidung des jeweiligen Mitgliedstaats über die Anwendung der TSI) dürfen die Interoperabilitätskomponenten gleicher Bauart, für die keine EG-Konformitätserklärung und/oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt, unter der Verantwortung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle weiterhin als Ersatz im Zuge der Instandhaltung des Teilsystems (Ersatzteile) verwendet werden.

(2) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle muss in jedem Fall sicherstellen, dass die im Zuge der Instandhaltung verwendeten Ersatzteile für ihren Einsatzbereich geeignet sind, bestimmungsgemäß verwendet werden und die Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems ermöglichen, während sie gleichzeitig den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Die betreffenden Bauteile müssen zurückverfolgt werden können und nach einer nationalen oder internationalen Norm oder einer im Eisenbahnbereich weithin anerkannten Regel der Technik zertifiziert sein.

7. Umsetzung der TSI "Energie"  19 23

- gestrichen -

7.1. Nationale Umsetzungspläne 23

  1. Die Mitgliedstaaten müssen für diese TSI nationale Umsetzungspläne entwickeln und dabei der Kohärenz des gesamten Eisenbahnsystems in der Union Rechnung tragen. Diese Pläne müssen alle Vorhaben in Bezug auf den Neubau, die Erneuerung und die Aufrüstung des Teilsystems "Energie" umfassen und eine schrittweise Umstellung innerhalb einer angemessenen Frist auf ein angestrebtes interoperables und vollständig dieser TSI entsprechendes Teilsystem "Energie" gewährleisten.
  2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem gemäß Abschnitt 4.2.17 dieser TSI zum Austausch der zusammengefassten Datensätze für die Energieabrechnung errichtet wird.

7.1.1. Umsetzungsvorschriften für Spannung und Frequenz23

Neue Strecken mit Geschwindigkeiten > 250 km/h sind mit einem der in Abschnitt 4.2.3 Buchstaben a und b aufgeführten AC-Systeme auszurüsten.

7.1.2. Umsetzungsvorschriften für die Geometrie der Oberleitung 23

7.1.2.1. Umsetzungsvorschriften für Bahnsysteme mit 1.435-mm-Spurweite 23

Die Oberleitung ist nach folgenden Vorschriften zu konstruieren:

  1. Neue Teilsysteme "Energie" mit Geschwindigkeiten > 250 km/h müssen für beide Arten von Stromabnehmern gemäß Abschnitt 4.2.8.2.9.2.1 (1.600 mm) und Abschnitt 4.2.8.2.9.2.2 (1.950 mm) der TSI LOC&PAS ausgelegt sein.
    Ist dies nicht möglich, so ist die Oberleitung so zu konstruieren, dass zumindest Stromabnehmer mit der in Abschnitt 4.2.8.2.9.2.1 (1.600 mm) der TSI LOC&PAS spezifizierten Wippengeometrie eingesetzt werden können.
  2. Erneuerte oder aufgerüstete Teilsysteme "Energie" mit Geschwindigkeiten > 250 km/h müssen zumindest für Stromabnehmer mit der in Abschnitt 4.2.8.2.9.2.1 (1.600 mm) der TSI LOC&PAS spezifizierten Wippengeometrie ausgelegt sein.
  3. In allen anderen Fällen ist die Oberleitung so zu konstruieren, dass mindestens einer der Stromabnehmer mit der in Abschnitt 4.2.8.2.9.2.1 (1.600 mm) oder Abschnitt 4.2.8.2.9.2.2 (1.950 mm) der TSI LOC&PAS spezifizierten Wippengeometrie eingesetzt werden kann.

7.1.2.2. Bahnsysteme mit anderer Spurweite als 1.435 mm 23

Die Oberleitung ist so zu konstruieren, dass mindestens einer der Stromabnehmer mit der in Abschnitt 4.2.8.2.9.2 der TSI LOC&PAS spezifizierten Wippengeometrie eingesetzt werden kann.

7.2. Anwendung dieser TSI auf ein neues Teilsystem "Energie" 23

(1) Für ein neues Teilsystem "Energie" ist die Anwendung dieser TSI verbindlich vorgeschrieben.

(2) Ein "neues Teilsystem Energie" ist ein Teilsystem "Energie", das nach dem 28. September 2023 in Betrieb genommen wird und errichtet wurde, wo bislang keine Fahrstromversorgung und Oberleitung bestand.

Alle anderen Teilsysteme "Energie" gelten als "bestehendes Teilsystem Energie".

(3) Folgende Fälle gelten als Aufrüstung und nicht als Inbetriebnahme eines neuen Teilsystems "Energie":

  1. Verlegung eines Teils einer bestehenden Strecke;
  2. Bau einer Umfahrung;
  3. Erweiterung einer Strecke um ein oder mehrere Gleise, ungeachtet des Abstands zwischen den vorhandenen und den zusätzlichen Gleisen.

7.3. Anwendung dieser TSI auf ein bestehendes Teilsystem "Energie" 23

7.3.1.Leistungskriterien des Teilsystems 18 19 23

Zusätzlich zu den in Abschnitt 7.2 Absatz 3 genannten Fällen bezeichnet "Aufrüstung" umfangreiche Änderungsarbeiten an einem bestehenden Teilsystem "Energie", die zu einer Erhöhung der Streckengeschwindigkeit um mehr als 30 km/h führen.

7.3.2.Anwendung der TSI 19 23

Teilsysteme oder Teile davon, die aufgerüstet oder erneuert werden, müssen dieser TSI entsprechen. Aufgrund der Merkmale des bestehenden Eisenbahnsystems kann die Konformität des bestehenden Teilsystems "Energie" mit dieser TSI durch eine schrittweise Verbesserung der Interoperabilität erreicht werden.

(1) Für das aufgerüstete Teilsystem "Energie" ist die Anwendung dieser TSI verbindlich; die TSI gilt für das aufgerüstete Teilsystem innerhalb der geografischen Reichweite der Aufrüstung. Die geografische Ausdehnung der Aufrüstung wird anhand der Ortslage auf den Gleisen und der Streckenkilometer bestimmt und muss zur Einhaltung aller Eckwerte des Teilsystems "Energie" im Zusammenhang mit den von der Aufrüstung betroffenen Gleisen führen.
Die Hinzufügung einer oder mehrerer Schienen, die eine zusätzliche Spurweite unterstützen, gilt ebenfalls als Aufrüstung, wenn dadurch die Leistungskriterien des Teilsystems wie in Abschnitt 7.3.1 beschrieben erreicht werden.

(2) Im Falle einer Änderung, die keine Aufrüstung des TeilsystemsS "Energie" darstellt, ist die Anwendung dieser TSI auf jeden von einer Änderung betroffenen Eckwert (Abschnitt 4.2.2) verbindlich, wenn die Änderung die Durchführung eines neuen EG-Prüfverfahrens gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission 2 erforderlich macht. Die Bestimmungen der Artikel 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 finden Anwendung.

(3) Im Falle einer Änderung, die keine Aufrüstung des Teilsystems "Energie" darstellt, und für jene Eckwerte, die von keiner Änderung betroffen sind, oder wenn die Änderung keine neue EG-Prüfung erforderlich macht, ist der Nachweis des Umfangs der Einhaltung dieser TSI freiwillig.

(4) Im Falle "umfangreicher Austauscharbeiten" im Rahmen einer Erneuerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 müssen nicht TSI-konforme Elemente des Teilsystems oder Teile davon systematisch durch TSI-konforme Elemente oder Teile ersetzt werden.

(5) "Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten" bezeichnet den Ersatz von Bauteilen durch Teile mit gleicher Funktion und Leistung im Rahmen der Instandhaltung im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2016/797. Er ist gemäß den Anforderungen dieser TSI durchzuführen, wann immer dies angemessen und wirtschaftlich machbar ist, und erfordert keine EG-Prüfung.

(6) Im bestehenden Teilsystem "Energie" darf im Fall einer Änderung, bei der es sich um keine Aufrüstung handelt, die maximale seitliche Auslenkung der Oberleitung von der Anforderung in Abschnitt 4.2.9.2 abweichen, wenn der Infrastrukturbetreiber nachgewiesen hat, dass TSI-konforme Fahrzeuge mit TSI-konformen Stromabnehmern (wie in Abschnitt 7.1.2.1 dieser TSI beschrieben) mit derselben installierten Oberleitungskonstruktion im Netz bereits störungsfrei betrieben worden sind.

7.3.3.Bestehende Strecken, die nicht erneuert oder aufgerüstet werden 23

Zum Nachweis, dass eine bestehende Strecke den Eckwerten dieser TSI entspricht, muss ein Infrastrukturbetreiber das in der Empfehlung 2014/881/EU der Kommission 4 festgelegte Verfahren anwenden.

7.3.4.Streckenkompatibilitätsprüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge18 23

Das für die Streckenkompatibilitätsprüfung anzuwendende Verfahren und die zu verwendenden Kennwerte des Teilsystems "Energie" sind in Abschnitt 4.2.2.5 und in Anlage D.1 der TSI OPE beschrieben.

7.4. Sonderfälle

7.4.1.Allgemeines 19 23

(1) - gestrichen -

(2) Die folgenden Sonderfälle dürfen für bestimmte Schienennetze angewendet werden. Die Sonderfälle gehören den folgenden Kategorien an:

Alle Sonderfälle und die zugehörigen Fristen sind im Laufe zukünftiger Änderungen der TSI zu überprüfen, um ihren technischen und geografischen Anwendungsbereich auf Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen auf Sicherheit, Interoperabilität und grenzüberschreitende Verkehrsdienste, TEN-V-Korridore sowie der praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Beibehaltung oder Aufhebung zu begrenzen. Dabei ist der Verfügbarkeit von EU-Mitteln besonders Rechnung zu tragen.

Sonderfälle sind auf die Strecke oder das Netz zu beschränken, auf der/dem sie absolut erforderlich sind; sie sind bei Streckenkompatibilitätsverfahren zu berücksichtigen.

7.4.2.Liste der Sonderfälle

7.4.2.1. Besonderheiten des estnischen Netzes

7.4.2.1.1. Spannung und Frequenz (4.2.3)

P-Fall

In Estland beträgt die zulässige Höchstspannung der Oberleitung 4 kV (3-kV-Gleichstromnetze).

7.4.2.2. Besonderheiten des französischen Netzes

7.4.2.2.1. (nicht verwendet) 23

7.4.2.2.2. Phasentrennstellen - Strecken mit Geschwindigkeit v ≥ 250 km/h (4.2.15.2)

P-Fall

Bei Umrüstung/Erneuerung der Hochgeschwindigkeitsstrecken LN 1, 2, 3 und 4 sind für die Phasentrennstellen Sonderausführungen zulässig.

7.4.2.3. Besonderheiten des italienischen Netzes

7.4.2.3.1. Phasentrennstellen - Strecken mit Geschwindigkeit v ≥ 250 km/h (4.2.15.2)

P-Fall

Bei Umrüstung/Erneuerung der Hochgeschwindigkeitsstrecke Rom-Neapel sind für die Phasentrennstellen Sonderausführungen zulässig.

7.4.2.4. Besonderheiten des lettischen Netzes

7.4.2.4.1. Spannung und Frequenz (4.2.3)

P-Fall

In Lettland beträgt die zulässige Höchstspannung der Oberleitung 4 kV (3-kV-Gleichstromnetze).

7.4.2.5. Besonderheiten des litauischen Netzes

7.4.2.5.1. Dynamisches Verhalten und Stromabnahmequalität (4.2.12)

P-Fall

Für bestehende Oberleitungen wird der Raum für den Anhub des Seitenhalters gemäß den zu diesem Zweck notifizierten nationalen technischen Vorschriften berechnet.

7.4.2.6. (nicht verwendet) 23

7.4.2.7. Besonderheiten des spanischen Netzes

7.4.2.7.1. (nicht verwendet) 23

7.4.2.7.2. Phasentrennstellen - Strecken mit Geschwindigkeit v ≥ 250 km/h (4.2.15.2)

P-Fall

Bei Umrüstung/Erneuerung bestehender Hochgeschwindigkeitsstrecken ist die besondere Ausführung der Phasentrennstellen zu erhalten.

7.4.2.8. (nicht verwendet) 23

7.4.2.9. (nicht verwendet) 23

7.4.2.10. Besonderheiten des Eurotunnel-Netzes

7.4.2.10.1. Fahrdrahthöhe (4.2.9.1)

P-Fall

Bei Umrüstung oder Erneuerung des bestehenden Teilsystems "Energie" ist es zulässig, die Fahrdrahthöhe gemäß den zu diesem Zweck notifizierten technischen Vorschriften auszulegen.

7.4.2.11. - gestrichen - 18

1) Die Geschwindigkeit der beiden Stromabnehmertypen muss mindestens der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit für die simulierte Oberleitung entsprechen.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (ABl. L 42 vom 13.02.2019 S. 9).

3) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 44).

4) Empfehlung 2014/881/EU der Kommission vom 18. November 2014 zum Verfahren für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung bestehender Eisenbahnstrecken mit den Eckwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014 S. 520).

.

Konformitätsbewertung von InteroperabilitätskomponentenAnhang A 23

A.1 Anwendungsbereich

Dieser Anhang behandelt die Konformitätsbewertung der Interoperabilitätskomponente des Teilsystems "Energie" (Oberleitung).

Für die bereits vorhandenen Interoperabilitätskomponenten ist das Verfahren nach Abschnitt 6.1.2 maßgeblich.

A.2 Merkmale

Die unter Anwendung der Module CB oder CH1 zu bewertenden Merkmale der Interoperabilitätskomponente sind in Tabelle A.1 mit "X" gekennzeichnet. Die Produktionsphase muss innerhalb des Teilsystems bewertet werden.

Tabelle A.1 Bewertung der Interoperabilitätskomponente "Oberleitung" 23

Bewertung in folgender Phase:

Entwurf und Entwicklung

Produktion
Merkmal - AbschnittEntwurfsprüfungPrüfung des FertigungsverfahrensPrüfung 2Qualität des Produkts
(Serienfertigung)
Geometrie der Oberleitung - 5.2.1.1Xn. r.n. r.n. r.
Mittlere Kontaktkraft - 5.2.1.2 1Xn. r.n. r.n. r.
Dynamisches Verhalten - 5.2.1.3Xn. r.Xn. r.
Raum für Anhub des Seitenhalters - 5.2.1.4Xn. r.Xn. r.
Stromabnehmerabstand für die Auslegung der Oberleitung - 5.2.1.5Xn. r.n. r.n. r.
Stromaufnahme im Stillstand - 5.2.1.6Xn. r.X (nur DC-Systeme)n. r.
Fahrdrahtwerkstoff - 5.2.1.7Xn. r.n. r.n. r.
n. r.: Nicht relevant.

1) Die Messung der Kontaktkraft ist Teil der Bewertung des dynamischen Verhaltens und der Stromabnahmequalität.

2) Prüfung im Sinne von Abschnitt 6.1.4 über das besondere Bewertungsverfahren für die Interoperabilitätskomponente "Oberleitung".

.

EG-Prüfung des Teilsystems "Energie"Anhang B 23

B.1 Anwendungsbereich

Dieser Anhang behandelt die EG-Prüfung des Teilsystems "Energie".

B.2 Merkmale

Die in der Entwurfs-, der Installations- und der Betriebsphase zu bewertenden Merkmale des Teilsystems sind in Tabelle B.1 mit "X" gekennzeichnet.

Tabelle B.1 EG-Prüfung des Teilsystems "Energie" 23

EckwerteBewertungsphase
Entwurf und
Entwicklung
Produktion
EntwurfsprüfungBau, Montage, InstallationMontiert, vor InbetriebnahmeValidierung im Vollbetrieb
Spannung und Frequenz - 4.2.3Xn. r.n. r.n. r.
Leistungsfähigkeit der Fahrstromversorgung - 4.2.4Xn. r.n. r.n. r.
nur DC-Systeme: Stromaufnahme im Stillstand - 4.2.5X 1n. r.n. r.n. r.
Nutzbremsung - 4.2.6Xn. r.n. r.n. r.
Koordination des elektrischen Schutzes - 4.2.7Xn. r.Xn. r.
Oberschwingungen und dynamische Effekte in AC-Systemen - 4.2.8Xn. r.n. r.n. r.
Geometrie der Oberleitung - 4.2.9X 1n. r.n. r. 3n. r.
Stromabnehmerbegrenzungslinie - 4.2.10Xn. r.n. r.n. r.
Mittlere Kontaktkraft - 4.2.11X 1n. r.n. r.n. r.
Dynamisches Verhalten und Stromabnahmequalität - 4.2.12X 1n. r.X 2 3n. r. 2
Stromabnehmerabstand für die Auslegung der Oberleitung - 4.2.13X 1n. r.n. r.n. r.
Fahrdrahtwerkstoff - 4.2.14X 1n. r.n. r.n. r.
Phasentrennstellen - 4.2.15Xn. r.n. r.n. r.
Systemtrennstellen - 4.2.16Xn. r.n. r.n. r.
Streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem (4.2.17)n. r.n. r.n. r.n. r.
Schutz vor elektrischem Schlag - 4.2.18XX 4X 4n. r.
Instandhaltungsvorschriften - 4.5n. r.n. r.Xn. r.
n. r.: Nicht relevant.

1) Nur durchzuführen, wenn die Oberleitung nicht als Interoperabilitätskomponente bewertet wurde.

2) Validierung im Vollbetrieb darf nur erfolgen, wenn in der Phase "Montiert, vor Inbetriebnahme" keine Validierung möglich ist.

3) Als alternative Bewertungsmethode durchzuführen, wenn das dynamische Verhalten der in das Teilsystem integrierten Oberleitung nicht gemessen wird (siehe Abschnitt 6.2.4.5).

4) Durchzuführen, falls die Prüfung nicht von einer anderen unabhängigen Stelle vorgenommen wird.

.

(nicht verwendet)Anlage C 23

_______

.

Spezifikation der statischen Stromabnehmerbegrenzungslinie (1.520-mm-Bahnsysteme)Anlage D 23

Die Spezifikation gilt für Mitgliedstaaten, die das Stromabnehmerprofil gemäß TSI LOC&PAS Abschnitt 4.2.8.2.9.2.3 zulassen.

Die Stromabnehmerbegrenzungslinie muss Abb. D.3 und Tabelle D.1 entsprechen.

Abbildung D.3
Statische Stromabnehmerbegrenzungslinie für 1.520-mm-Bahnsysteme

Bild

Tabelle D.1 Abstände zwischen unter Spannung stehenden Teilen der Oberleitung/des Stromabnehmers und geerdeten Teilen von Fahrzeugen und ortsfesten Anlagen für Bahnsysteme mit 1.520-mm-Spurweite

Spannung des Fahrleitungssystems gegenüber Erde (kV)Vertikale Luftstrecke A1 zwischen Fahrzeug und niedrigster Fahrdrahthöhe
[mm]
Vertikale Luftstrecke A2 zwischen unter Spannung stehenden Teilen
der Oberleitung
und geerdeten Teilen [mm]
Horizontale Luftstrecke α zwischen unter
Spannung stehenden Teilen
des Stromabnehmers
und geerdeten Teilen [mm]
Vertikaler Raum δ für unter Spannung stehende Teile der Oberleitung [mm]

Normal

Zulässiger Mindestwert für Streckengleise und Hauptgleise in Bahnhöfen, wo keine Züge abgestellt werden vorgesehen istOhne TragseilMit Tragseil
Streckengleise und Hauptgleise in Bahnhöfen, wo keine Züge abgestellt werdenSonstige BahnhofsgleiseNormalZulässiger MindestwertNormalZulässiger MindestwertNormalZulässiger MindestwertNormalZulässiger Mindestwert
123456789101112
1,5-4450950250200150200150150100300250
6-12450950300250200220180150100300250
25450950375350300250200150100300250

.

Liste der NormverweiseAnhang E 23


IndexZu bewertende MerkmaleTSI-AbschnittVerbindlicher Norm-Abschnitt
[1]EN 50388-1:2022
Bahnanwendungen - Ortsfeste Anlagen und Fahrzeuge - Technische Kriterien für die Koordination zwischen elektrischen Bahnenergieversorgungssystemen und Fahrzeugen zum Erreichen der Interoperabilität - Teil 1: Allgemeines
[1.1]Leistungsfähigkeit der Fahrstromversorgung4.2.48.2
[1.2]Nutzbremsung4.2.612.2.2
[1.3]Koordination des elektrischen Schutzes4.2.711.2 und 11.3 Nummern 2 und 3
[1.4]Oberschwingungen und dynamische Effekte in AC-Fahrstromversorgungssystemen4.2.8 (2)10.3 - Tabelle 6
[1.5]Bewertung der Leistungsfähigkeit der Fahrstromversorgung6.2.4.1a8.4
[1.6]Bewertung der Nutzbremsung6.2.4.2 (1)15.6.2
[1.7]Bewertung der Koordination des elektrischen Schutzes6.2.4.315.5.1.2 und 15.5.2.1
[1.8]Bewertung von Oberschwingungen und dynamischen Effekten in AC-Fahrstromversorgungssystemen6.2.4.4 (1)10.3
[1.9]Bewertung von Oberschwingungen und dynamischen Effekten in AC-Fahrstromversorgungssystemen6.2.4.4 (3)10.3
[2]EN 50367:2020+A1:2022
Bahnanwendungen - Ortsfeste Anlagen und Fahrzeuge - Kriterien zur Erreichung der technischen Kompatibilität zwischen Dachstromabnehmern und Oberleitung
[2.1]Stromaufnahme im Stillstand4.2.57.2, Tabelle 5
[2.2]Maximale horizontale Auslenkung4.2.9.2 (1)5.2.5
[2.3]Mechanisch kinematische Begrenzungslinie des Stromabnehmers4.2.10 (1)5.2.2
[2.4]Mittlere Kontaktkraft4.2.11 (2) und (3)Tabelle 6
[2.5]Stromabnehmerabstand für die Auslegung der Oberleitung4.2.138.2.2, Tabelle 9
[2.6]Phasentrennstellen - Allgemeines - Länge D des spannungsfreien Abschnitts4.2.15.1 (2)4
[2.7]Strecken mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit v ≥ 250 km/h4.2.15.2 (a)Anhang A.1.2
[2.8]Strecken mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit v ≥ 250 km/h4.2.15.2 (b)Anhang A.1.4
[2.9]Strecken mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit v < 250 km/h4.2.15.3Anhang A.1
[2.10]Systemtrennstellen - Allgemeines - Länge D des spannungsfreien Abschnitts4.2.16.1 (3)4
[2.11]Bewertung der Stromaufnahme im Stillstand (nur DC-Systeme)6.1.4.2Anhang A.3
[3]EN 50119:2020
Bahnanwendungen - Ortsfeste Anlagen - Oberleitungen für die elektrische Zugförderung
[3.1]Minimale Auslegungsfahrdrahthöhe4.2.9.1 (1)5.10.4
[3.2]Maximale Auslegungsfahrdrahthöhe4.2.9.1 (1) Anmerkung 1Abbildung 3
[3.3]Verhältnis zur Arbeitshöhe des Stromabnehmers4.2.9.1 (2)Abbildung 3
[3.4]Dynamisches Verhalten und Stromabnahmequalität4.2.12 (2)5.10.2
[3.5]Dynamisches Verhalten und Stromabnahmequalität4.2.12 (3)5.2.5.2, Tabelle 4
[3.6]Phasentrennstellen - Berechnung von D, Luftstrecken4.2.15.1 (2)5.1.3
[3.7]Systemtrennstellen - Allgemeines - Berechnung von D, Luftstrecken4.2.16.1 (3)5.1.3
[3.8]Systemtrennstellen - gehobene Stromabnehmer4.2.16.2 (2)5.10.3
[4]EN 50122-1:2022
Bahnanwendungen - Ortsfeste Anlagen - Elektrische Sicherheit, Erdung und Rückleitung - Teil 1: Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag
[4.1]Fahrdrahthöhe4.2.9.1 (3)5.2.5 und 5.2.7
[4.2]Schutzvorkehrungen gegen elektrischen Schlag4.2.185.1 und in öffentlichen Bereichen:
  • 5.2.1, 5.2.2 oder
  • 5.3.1, 5.3.2, 5.3.3, 5.3.4
[4.3]Wechselstrom-Spannungsgrenzwerte4.2.189.2.2.2, 9.2.2.4
[4.4]Gleichstrom-Spannungsgrenzwerte4.2.189.3.2.2, 9.3.2.4
[5]EN 50149:2012
Bahnanwendungen - Ortsfeste Anlagen - Elektrischer Zugbetrieb - Rillen-Fahrdrähte aus Kupfer und Kupferlegierung
[5.1]Fahrdrahtwerkstoff4.2.14 (3)4.2 (mit Ausnahme des Verweises auf Anhang B der Norm), 4.3 und 4.6 bis 4.8
[6]EN 50463-3:2017
Bahnanwendungen - Energiemessung auf Bahnfahrzeugen - Teil 3: Datenverarbeitung
[6.1]Streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem4.2.17 (2)4.12
[7]EN 50463-4:2017
Bahnanwendungen - Energiemessung auf Bahnfahrzeugen - Teil 4: Kommunikation
[7.1]Streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem4.2.17 (3)4.3.6 und 4.3.7
[8]EN 50318:2018+A1:2022
Bahnanwendungen - Stromabnahmesysteme - Validierung von Simulationssystemen für das dynamische Zusammenwirken zwischen Dachstromabnehmer und Oberleitung
[8.1]Bewertung des dynamischen Verhaltens und der Stromabnahmequalität - Simulationssystem6.1.4.1 (1)5, 6, 7, 8, 9, 10, 11
[9]EN 50317:2012+A1:2022
Bahnanwendungen - Stromabnahmesysteme - Anforderungen und Validierung von Messungen des dynamischen Zusammenwirkens zwischen Stromabnehmer und Oberleitung
[9.1]Bewertung des dynamischen Verhaltens und der Stromabnahmequalität - Messung6.1.4.1 (1)5, 6, 7, 8, 9
[9.2]Bewertung des dynamischen Verhaltens und der Stromabnahmequalität (Integration in ein Teilsystem)6.2.4.5 (2)5, 6, 7, 8, 9

.

- gestrichen -Anhang F 18

______

.

GlossarAnhang G 23

Tabelle G.1 Glossar 18 23

BegriffAbk.Definition
ACWechselstrom
DCGleichstrom
Datensatz für die Energieabrechnung (Compiled energy billing data)CEBDVom Datenverarbeitungssystem erstellter Datensatz für die Energieabrechnung
FahrleitungsanlageEin System, das die elektrische Energie an die auf der Strecke verkehrenden Züge verteilt und sie über Stromabnehmer an die Fahrzeuge überträgt.
KontaktkraftVom Stromabnehmer auf die Oberleitung ausgeübte vertikale Kraft.
FahrdrahtanhubVertikale Aufwärtsbewegung des Fahrdrahts aufgrund der von Stromabnehmer ausgeübten Kraft.
StromabnehmerAn dem Fahrzeug befestigtes Gerät zur Übertragung von elektrischer Energie aus dem Fahrdraht einer Oberleitung oder aus der Stromschiene zum Fahrzeug.
LichtraumprofilEine Reihe von Vorschriften einschließlich einer Referenzkontur und der zugehörigen Berechnungsregeln, die die Bestimmung der Außenabmessungen des Fahrzeugs und des infrastrukturseitig frei zu haltenden Raums ermöglichen.

HINWEIS: Das Lichtraumprofil ist je nach Berechnungsmethode entweder statisch, kinematisch oder dynamisch.

Horizontale AuslenkungSeitliche Verschiebung des Fahrdrahts bei maximalem Seitenwind.
Schienengleicher BahnübergangKreuzung einer Straße und eines oder mehrerer Gleise auf gleicher Höhe.
StreckengeschwindigkeitHöchstgeschwindigkeit in Kilometer pro Stunde, für die eine Strecke ausgelegt ist.
InstandhaltungsplanEine Serie von Dokumenten, in denen die von einem Infrastrukturbetreiber festgelegten Verfahren zur Instandhaltung der Infrastruktur beschrieben sind.
Mittlere KontaktkraftStatistischer Mittelwert der Kontaktkraft.
MindestfahrdrahthöheMindestwert der Fahrdrahthöhe im Längsspannfeld, die unter allen Umständen Lichtbögen zwischen einem Fahrdraht oder mehreren Fahrdrähten und den Fahrzeugen verhindert.
NennfahrdrahthöheNennwert der Fahrdrahthöhe an einem Stützpunkt bei normalen Bedingungen.
NennspannungFür eine Anlage oder einen Teil einer Anlage festgelegte Spannung.
NormalbetriebFahrplanmäßiger Betrieb
Streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem (Datenerhebungsdienst - Data Collecting Service)DCSStreckenseitiger Dienst für die Zusammenstellung der von einem Energiemesssystem erfassten Daten für die Energieabrechnung (CEBD)
Oberleitung (Overhead contact line)OCLOberhalb (oder seitlich) der oberen Fahrzeugbegrenzungslinie angebrachte Fahrleitung, die Fahrzeuge mit elektrischer Energie über eine auf dem Dach angebrachte Stromabnahmeeinrichtung versorgt.
BegrenzungslinieEine mit jedem Lichtraumprofil verbundene Kontur in Form eines Querschnitts, die als Grundlage für die Ausarbeitung der Regeln zur Festlegung der Infrastrukturmaße einerseits und der Fahrzeugmaße andererseits dient.
RückstromführungAlle Leiter, die den vorgesehenen Weg für die Fahrstromrückführung bilden.
Statische KontaktkraftVertikalkraft, welche die Stromabnehmerwippe nach oben auf die Oberleitung ausübt, verursacht von der Stromabnehmer-Hebevorrichtung bei angehobenem Stromabnehmer und Fahrzeugstillstand.



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