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6.2.3.6. Entwurfswerte für neue Radprofile (Abschnitt 4.2.3.4.3.1) 19 23
(1) Bei Einheiten, die in Netzen mit einer Spurweite von 1.435 mm betrieben werden sollen, sind das Radprofil und das Spurmaß (Maß SR in Abschnitt 4.2.3.5.2.1 Abb. 1) so zu wählen, dass die in der folgenden Tabelle 11 angegebenen Grenzwerte für die äquivalente Konizität nicht überschritten werden, wenn der konstruierte Radsatz mit jedem Satz von Gleisparametern kombiniert wird, der in der folgenden Tabelle 12 aufgeführt ist.
Die Ermittlung der äquivalenten Konizität wird in der in Anlage J-1 Index [9] genannten Spezifikation beschrieben.
Tabelle 11: Grenzwerte für die äquivalente Konizität beim Entwurf
Maximale Betriebsgeschwindigkeit des Fahrzeugs (km/h) | Grenzwerte für die äquivalente Konizität | Prüfbedingungen (siehe Tabelle 12) |
≤ 60 | - | - |
> 60 und < 190 | 0,30 | Alle |
≥ 190 und ≤ 230 | 0,25 | 1, 2, 3, 4, 5 und 6 |
> 230 und ≤ 280 | 0,20 | 1, 2, 3, 4, 5 und 6 |
> 280 und ≤ 300 | 0,10 | 1, 3, 5 und 6 |
> 300 | 0,10 | 1 und 3 |
Tabelle 12: Gleis-Prüfbedingungen für die äquivalente Konizität zur Repräsentation des Eisenbahnnetzes; Definition sämtlicher Schienenprofile in der in Anlage J-1 Index [44] genannten Spezifikation 23
Prüfbedingung Nr. | Schienenkopfprofil | Schieneneinbauneigung | Spurweite |
1 | Schienenprofil 60 E 1 | 1:20 | 1.435 mm |
2 | Schienenprofil 60 E 1 | 1:40 | 1.435 mm |
3 | Schienenprofil 60 E 1 | 1:20 | 1.437 mm |
4 | Schienenprofil 60 E 1 | 1:40 | 1.437 mm |
5 | Schienenprofil 60 E 2 | 1:40 | 1.435 mm |
6 | Schienenprofil 60 E 2 | 1:40 | 1.437 mm |
7 | Schienenprofil 54 E1 | 1:20 | 1.435 mm |
8 | Schienenprofil 54 E1 | 1:40 | 1.435 mm |
9 | Schienenprofil 54 E1 | 1:20 | 1.437 mm |
10 | Schienenprofil 54 E1 | 1:40 | 1.437 mm |
Es wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen dieses Abschnitts von Radsätzen erfüllt werden, die unverschlissene Profile S1002 oder GV 1/40 nach der Definition in der in Anlage J-1 Index [45] genannten Spezifikation und ein Spurmaß zwischen 1.420 mm und 1.426 mm aufweisen.
(2) Bei Einheiten, die für den Betrieb auf einer Spurweite von 1.524 mm konstruiert sind, müssen Radprofil und Spurmaß anhand der folgenden (in den Tabellen 13 und 14 genannten) Eingangsparameter ausgewählt werden:
Tabelle 13: Grenzwerte für die äquivalente Konizität beim Entwurf
Maximale Betriebsgeschwindigkeit des Fahrzeugs (km/h) | Grenzwerte für die äquivalente Konizität | Prüfbedingungen (siehe Tabelle 14) |
≤ 60 | - | - |
> 60 und ≤ 190 | 0,30 | 1, 2, 3, 4, 5 und 6 |
> 190 und ≤ 230 | 0,25 | 1, 2, 3 und 4 |
> 230 und ≤ 280 | 0,20 | 1, 2, 3 und 4 |
> 280 und ≤ 300 | 0,10 | 3, 4, 7 und 8 |
> 300 | 0,10 | 7 und 8 |
Tabelle 14: Gleis-Prüfbedingungen, Definition sämtlicher Schienenprofile in der in Anlage J-1 Index [44] genannten Spezifikation 23
Prüfbedingung Nr. | Schienenkopfprofil | Schieneneinbauneigung | Spurweite |
1 | Schienenprofil 60 E 1 | 1:40 | 1.524 mm |
2 | Schienenprofil 60 E 1 | 1:40 | 1.526 mm |
3 | Schienenprofil 60 E 2 | 1:40 | 1.524 mm |
4 | Schienenprofil 60 E 2 | 1:40 | 1.526 mm |
5 | Schienenprofil 54 E1 | 1:40 | 1.524 mm |
6 | Schienenprofil 54 E1 | 1:40 | 1.526 mm |
7 | Schienenprofil 60 E 1 | 1:20 | 1.524 mm |
8 | Schienenprofil 60 E 1 | 1:20 | 1.526 mm |
Es wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen dieses Abschnitts von Radsätzen erfüllt werden, die unverschlissene Profile S1002 oder GV 1/40 nach der Definition in der in Anlage J-1 Index [45] genannten Spezifikation und ein Spurmaß von 1.510 mm aufweisen.
(3) Bei Einheiten, die für den Betrieb auf einer Spurweite von 1.668 mm konstruiert sind, müssen Radprofil und Spurmaß anhand der folgenden (in den Tabellen 15 und 16 genannten) Eingangsparameter ausgewählt werden:
Tabelle 15: Grenzwerte für die äquivalente Konizität beim Entwurf
Maximale Betriebsgeschwindigkeit des Fahrzeugs (km/h) | Grenzwerte für die äquivalente Konizität | Prüfbedingungen (siehe Tabelle 16) |
≤ 60 | - | - |
> 60 und < 190 | 0,30 | Alle |
≥ 190 und ≤ 230 | 0,25 | 1 und 2 |
> 230 und ≤ 280 | 0,20 | 1 und 2 |
> 280 und ≤ 300 | 0,10 | 1 und 2 |
> 300 | 0,10 | 1 und 2 |
Tabelle 16: Gleis-Prüfbedingungen für die äquivalente Konizität; Definition sämtlicher Schienenprofile in der in Anlage J-1 Index [44] genannten Spezifikation 23
Prüfbedingung Nr. | Schienenkopfprofil | Schieneneinbauneigung | Spurweite |
1 | Schienenprofil 60 E 1 | 1:20 | 1.668 mm |
2 | Schienenprofil 60 E 1 | 1:20 | 1 670 mm |
3 | Schienenprofil 54 E1 | 1:20 | 1.668 mm |
4 | Schienenprofil 54 E1 | 1:20 | 1 670 mm |
Es wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen dieses Abschnitts von Radsätzen erfüllt werden, die unverschlissene Profile S1002 oder GV 1/40 nach der Definition in der in Anlage J-1 Index [45] genannten Spezifikation und ein Spurmaß zwischen 1.653 mm und 1.659 mm aufweisen.
6.2.3.7. Mechanische und geometrische Eigenschaften von Radsätzen (Abschnitt 4.2.3.5.2.1) 20 23
Radsätze:
(1) Der Nachweis der Konformität der Baugruppe muss auf der in Anlage J-1 Index [46] genannten Spezifikation beruhen, in der Grenzwerte für die Axialkraft sowie die damit verbundenen Versuche festgelegt sind.
Radsatzwellen:
(2) Die Einhaltung der Anforderung an die mechanische Festigkeit und die Ermüdung des Radsatzes muss gemäß der in Anlage J-1 Index [47] genannten Spezifikation nachgewiesen werden.
Die Entscheidungskriterien im Hinblick auf die höchstzulässige Spannung sind in der in Anlage J-1 Index [47] genannten Spezifikation angegeben.
(3) Die Lastzustände für die durchzuführenden Berechnungen sind in der in Abschnitt 4.2.12 dieser TSI beschriebenen technischen Dokumentation ausdrücklich festgelegt.
Prüfung der hergestellten Räder:
(4) Bei der Herstellung ist ein Prüfverfahren durchzuführen, das sicherstellt, dass die Sicherheit nicht durch Defekte aufgrund von Veränderungen der mechanischen Eigenschaften der Radsatzwelle beeinträchtigt wird.
(5) Zu prüfen sind die Zugfestigkeit des Materials, die Schlagfestigkeit, die Unversehrtheit der Oberfläche, die Materialeigenschaften und die Materialreinheit.
Im Prüfverfahren sind für jedes zu prüfende Merkmal die vorgenommenen Stichproben anzugeben.
Radsatzlager:
(6) Die Erfüllung der Anforderungen an die mechanische Festigkeit und das Ermüdungsverhalten der Radsatzlager ist gemäß der in Anlage J-1 Index [48] genannten Spezifikation nachzuweisen.
(7) Methode zur Konformitätsbewertung wie bei Radsätzen, Achsen und Rädern, wenn die europäischen Normen (EN) für die vorgeschlagene technische Lösung nicht maßgeblich sind:
Die Zugrundelegung anderer Normen ist zulässig, wenn die europäischen Normen auf die vorgeschlagene technische Lösung nicht anwendbar sind; in diesem Fall weist die benannte Stelle nach, dass die alternativen Normen Bestandteil einer technisch konsistenten Gruppe von Normen sind, die auf die jeweilige Gestaltung, Konstruktion und Prüfung der Radsätze, Räder, Achsen und Radsatzlager anwendbar sind und folgende Parameter betreffen:
Im oben vorgeschriebenen Nachweis kann nur auf öffentlich zugängliche Normen Bezug genommen werden.
Die von der benannten Stelle durchgeführte Prüfung muss gewährleisten, dass die Methodik der alternativen Normen, den vom Antragsteller zugrunde gelegten Annahmen, die vorgesehene technische Lösung und der vorgesehene Einsatzbereich miteinander im Einklang stehen.
(8) Sonderfall Radsätze, Achsen und Radsatzlager, die nach einem bestehenden Baumuster hergestellt werden:
Wenn Produkte nach einem Baumuster hergestellt werden, das entwickelt und bereits vor Inkrafttreten der maßgeblichen TSI für die betreffenden Produkte genutzt wurde, um Produkte in Verkehr zu bringen, kann der Antragsteller vom oben beschriebenen Verfahren zur Konformitätsbewertung abweichen und die Konformität mit den Anforderungen dieser TSI auch durch die Bezugnahme auf die Entwurfsprüfung und die Baumusterprüfung nachweisen, die in Verbindung mit früheren Anträgen unter vergleichbaren Bedingungen durchgeführt wurden. Dieser Nachweis ist zu dokumentieren. Dem Nachweis wird dasselbe Beweisniveau zugebilligt wie Modul CB oder einer Konstruktionsprüfung gemäß Modul SH1.
6.2.3.7a Automatisches Umspursystem 19
(1) Die in Abschnitt 4.2.3.5.3 Nummer 5 vorgesehene und auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten durchgeführte Sicherheitsanalyse ist auf Ebene der Einheit (Fahrzeug) zu konsolidieren; insbesondere die Annahmen gemäß Abschnitt 6.1.3.1a Nummer 3 sind möglicherweise zu prüfen, um das Fahrzeug und dessen Einsatzzweck zu berücksichtigen.
(2) Die Bewertung der Integration der Interoperabilitätskomponente in das Fahrwerk/die Einheit und der technischen Kompatibilität mit der Umspuranlage umfasst:
6.2.3.8. Notbremsung (Abschnitt 4.2.4.5.2) 23
(1) Die zu prüfende Bremsleistung entspricht dem Bremsweg gemäß Anlage J-1 Ziffer 91. Die Verzögerung wird anhand des Bremsweges bewertet.
(2) Versuche müssen auf trockener Schiene mit folgenden Ausgangsgeschwindigkeiten (sofern niedriger als die vorgesehene Höchstgeschwindigkeit) durchgeführt werden: 30 km/h, 100 km/h, 120 km/h, 140 km/h, 160 km/h, 200 km/h, von 200 km/h bis zur vorgesehenen Höchstgeschwindigkeit der betreffenden Einheit in Schritten von höchstens 40 km/h.
(3) Versuche müssen für die Lastzustände der Einheiten "Auslegungsmasse, betriebsbereites Fahrzeug", "Auslegungsmasse bei normaler Zuladung" und "maximale bremstechnische Zuladung" (gemäß den Abschnitten 4.2.2.10 und 4.2.4.5.2) durchgeführt werden.
Wenn zwei der oben genannten Lastzustände zu ähnlichen Bedingungen für die Bremsprüfung führen wie in den maßgeblichen europäischen Normen oder in den sonstigen normativen Dokumenten, kann die Anzahl der Prüfbedingungen von drei auf zwei reduziert werden.
(4) Versuchsergebnisse müssen anhand einer Methodik evaluiert werden, die folgende Aspekte berücksichtigt:
6.2.3.9. Betriebsbremsung (Abschnitt 4.2.4.5.3) 23
(1) Die zu prüfende maximale Betriebsbremsleistung entspricht dem Bremsweg gemäß Anlage J-1 Index [66]. Die Verzögerung wird anhand des Bremsweges bewertet.
(2) Die Versuche sind auf trockener Schiene mit einer Ausgangsgeschwindigkeit durchzuführen, die der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit der Einheit entspricht, wobei der Lastzustand der Einheit einer der in Abschnitt 4.2.4.5.2 definierten Lastzustände ist.
(3) Versuchsergebnisse müssen anhand einer Methodik evaluiert werden, die folgende Aspekte berücksichtigt:
6.2.3.10. Gleitschutzsystem (Abschnitt 4.2.4.6.2) 23
(1) Wenn eine Einheit mit einem Gleitschutzsystem ausgerüstet ist, wird die Einheit unter geringem Kraftschluss einem Versuch gemäß der in Anlage J-1 Index [15] genannten Spezifikation unterzogen, um das Verhalten des in die Einheit eingebauten Gleitschutzsystems zu prüfen (maximale Verlängerung des Bremswegs gegenüber dem Bremsweg auf trockener Schiene).
6.2.3.11. Sanitäre Systeme (Abschnitt 4.2.5.1)
(1) Wenn das sanitäre System die Freisetzung von Flüssigkeiten in die Umgebung (z.B. auf die Gleise) erlaubt, kann die Konformitätsbewertung auf vorherigen Betriebsversuchen basieren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Wenn keine geeigneten Ergebnisse von Betriebsversuchen vorliegen, müssen Baumusterprüfungen durchgeführt werden.
6.2.3.12. Luftqualität im Inneren (Abschnitt 4.2.5.8 und Abschnitt 4.2.9.1.7)
(1) Die Konformitätsbewertung des CO2-Niveaus kann bei Annahme einer Außenluftqualität mit 400 ppm CO2 und einer Emission von 32 g CO2 pro Fahrgast und Stunde durch die Berechnung der Frischluftvolumina ermittelt werden. Die zu berücksichtigende Anzahl der Fahrgäste wird von der Besetzung im Lastzustand "Auslegungsmasse bei normaler Zuladung" nach Abschnitt 4.2.2.10 dieser TSI abgeleitet.
6.2.3.13. Auswirkungen der Wirbelzone auf Personen am Bahnsteig und auf Gleisarbeiter (Abschnitt 4.2.6.2.1) 19 23
(1) Der Nachweis der Konformität mit dem in Abschnitt 4.2.6.2.1 festgelegten Grenzwert der maximal zulässigen Luftgeschwindigkeit am Gleis ist anhand von Versuchen im 1:1 Maßstab auf geradem Gleisabschnitt, die gemäß der in Anlage J-1 Index [49] genannten Spezifikation durchgeführt werden, zu erbringen.
(2) Anstatt der vorgenannten vollständigen Bewertung ist es bei Fahrzeugen, deren Konstruktion der Konstruktion von Fahrzeugen ähnelt, für die die vollständige Bewertung nach dieser TSI durchgeführt wurde, zulässig, eine vereinfachte Bewertung durchzuführen. In solchen Fällen kann die vereinfachte Konformitätsbewertung, die in der in Anlage J-1 Index [49] genannten Spezifikation festgelegt ist, angewendet werden, sofern die Konstruktionsunterschiede innerhalb der in derselben Spezifikation festgelegten Grenzen liegen.
6.2.3.14. Druckimpuls an der Zugspitze (Abschnitt 4.2.6.2.2) 19 23
(1) Die Konformität wird auf der Grundlage umfassender Versuche unter den Bedingungen gemäß der in Anlage J-1 Index [49] genannten Spezifikation bewertet. Alternativ kann die Konformität auch durch Anwendung validierter numerischer Strömungssimulation (Computational Fluid Dynamics, CFD) oder anhand von Versuchen mit bewegten Modellen gemäß derselben Spezifikation bewertet werden.
(2) Anstatt der vorgenannten vollständigen Bewertung ist es bei Fahrzeugen, deren Konstruktion der Konstruktion von Fahrzeugen ähnelt, für die die vollständige Bewertung nach dieser TSI durchgeführt wurde, zulässig, eine vereinfachte Bewertung durchzuführen. In solchen Fällen kann die vereinfachte Konformitätsbewertung, die in der in Anlage J-1 Index [49] genannten Spezifikation festgelegt ist, angewendet werden, sofern die Konstruktionsunterschiede innerhalb der in derselben Spezifikation festgelegten Grenzen liegen.
6.2.3.15. Maximale Druckschwankungen in Tunneln (Abschnitt 4.2.6.2.3) 23
Das Konformitätsbewertungsverfahren ist in der in Anlage J-1 Index [50] genannten Spezifikation beschrieben.
6.2.3.16. Seitenwind (Abschnitt 4.2.6.2.4) 23
(1) Das Verfahren zur Konformitätsbewertung wird in Abschnitt 4.2.6.2.4 umfassend beschrieben.
6.2.3.17. Schalldruckpegel von Signalhörnern (Abschnitt 4.2.7.2.2) 23
(1) Die Schalldruckpegel des Signalhorns sind gemäß Abschnitt der in Anlage J-1 Index [21] genannten Spezifikation zu prüfen.
6.2.3.18 Maximal zulässige Leistungs- und Stromaufnahme aus der Oberleitung (Abschnitt 4.2.8.2.4) 23
(1) Die Konformität der Luftabsperrhähne ist gemäß der in Anlage J-1Index [22] genannten Spezifikation zu bewerten.
6.2.3.19. Leistungsfaktor (Abschnitt 4.2.8.2.6) 23
(1) Die Konformitätsbewertung ist gemäß der in Anlage J-1 Index [22] genannten Spezifikation durchzuführen.
6.2.3.19a. Fahrzeugseitiges Energiemesssystem (Abschnitt 4.2.8.2.8) 18 23
(1) Energiemessfunktion (EMF)
Die Genauigkeit der einzelnen Geräte mit einer oder mehreren Teilfunktionen der EMF ist durch Prüfung der jeweiligen Funktionen unter Referenzbedingungen und anhand der Methode gemäß der in Anlage J-1 Index [56] genannten Spezifikation zu bewerten. Die Eingangsgrößen und der Leistungsfaktorbereich müssen bei der Prüfung den in derselben Spezifikation genannten Werten entsprechen.
Die Auswirkungen der Temperatur auf die Genauigkeit der einzelnen Geräte mit einer oder mehreren Teilfunktionen der EMF sind durch Prüfung der jeweiligen Teilfunktionen unter Referenzbedingungen (mit Ausnahme der Temperatur) und anhand der relevanten Methode gemäß der in Anlage J-1 Index [56] genannten Spezifikation zu bewerten.
Der mittlere Temperaturkoeffizient der einzelnen Geräte mit einer oder mehreren Teilfunktionen der EMF ist durch Prüfung der jeweiligen Teilfunktionen unter Referenzbedingungen (mit Ausnahme der Temperatur) und anhand der relevanten Methode gemäß der in Anlage J-1 Index [56] genannten Spezifikation zu bewerten.
In Fällen, in denen Abschnitt 4.2.8.2.8.2 Absatz 6 Anwendung findet, kann die Konformität der bestehenden Bauteile mit jenem Abschnitt anhand einer anderen Norm als der in Anlage J-1 Index [56] genannten Spezifikation oder anhand einer früheren Fassung der genannten Spezifikation bewertet werden.
(2) Datenverarbeitungssystem (DHS)
Die Zusammenfassung und Verarbeitung der Daten innerhalb des DHS ist durch Prüfung anhand der Methode zu bewerten, die in der in Anlage J-1 Index [55] genannten Spezifikation beschrieben ist.
(3) Fahrzeugseitiges Energiemesssystem (EMS)
Das EMS ist durch Prüfung gemäß der in Anlage J-1 Index [59] genannten Spezifikation zu bewerten.
6.2.3.20. Dynamisches Verhalten der Stromabnehmer (Abschnitt 4.2.8.2.9.6) 23
(1) Wenn Stromabnehmer mit einer EG-Konformitäts- oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung als Interoperabilitätskomponente in eine Fahrzeugeinheit integriert sind, die nach Abschnitt 4.2.8.2.9.6 bewertet wird, werden dynamische Prüfungen zur Messung des Anhubs und entweder der mittleren Kontaktkraft und der Standardabweichung oder des prozentualen Anteils von Lichtbögen gemäß der in Anlage J-1 Index [42] genannten Spezifikation bis zur bauartbedingten Geschwindigkeit der Einheit durchgeführt.
(2) Bei einer Einheit, die für Netze der Spurweiten 1.435 mm und 1.668 mm ausgelegt ist, werden für jeden installierten Stromabnehmer in beiden Fahrtrichtungen Prüfungen durchgeführt, die Streckenabschnitte mit niedriger Fahrdrahthöhe (gemäß Definition zwischen 5,0 m und 5,3 m) und Streckenabschnitte mit hoher Fahrdrahthöhe (gemäß Definition zwischen 5,5 m und 5,75 m) beinhalten.
Bei Einheiten, die für Netze der Spurweiten 1.520 mm und 1.524 mm ausgelegt sind, beinhalten die Prüfungen Streckenabschnitte mit Fahrdrahthöhen zwischen 6,0 und 6,3 m.
(3) Die Prüfungen werden mit mindestens drei Geschwindigkeitserhöhungen bis zu und einschließlich der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit der Einheit durchgeführt. Der Geschwindigkeitsunterschied zwischen den aufeinanderfolgenden Prüfungen darf 50 km/h nicht überschreiten.
(4) Während der Prüfung ist die statische Kontaktkraft für jedes einzelne Energieversorgungssystem auf den in Abschnitt 4.2.8.2.9.5 genannten Bereich einzustellen.
(5) Die Messergebnisse müssen im Hinblick auf Anhub und entweder mittlere Kontaktkraft und Standardabweichung oder prozentualen Anteil von Lichtbögen Abschnitt 4.2.8.2.9.6 entsprechen. Bei der Messung des Anhubs müssen mindestens zwei Seitenhalter gemessen werden.
6.2.3.21. Anordnung der Stromabnehmer (Abschnitt 4.2.8.2.9.7) 23
(1) Die Merkmale in Bezug auf das dynamische Verhalten der Stromabnehmer müssen gemäß dem vorstehenden Abschnitt 6.2.3.20 überprüft werden.
(2) Prüfungen sind für die Stromabnehmer erforderlich, die hinsichtlich des maximalen Anhubs und der maximalen Standardabweichung oder Lichtbögen die geringste Leistung erbringen. Die Anordnungen, die Stromabnehmer mit der geringsten Leistung enthalten, sind durch Simulation oder Messung gemäß Anlage J-1 Index [41] und Index [42] zu identifizieren.
6.2.3.22. Stirnscheibe (Abschnitt 4.2.9.2) 23
(1) Die Merkmale der Stirnscheibe sind zu prüfen, wie in der in Anlage J-1 Index [28] genannten Spezifikation beschrieben.
6.2.3.23. Brandmeldeeinrichtungen (Abschnitt 4.2.10.3.2) 23
(1) Die Anforderung in Abschnitt 4.2.10.3.2 Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn nachgewiesen wurde, dass das
betreffende Fahrzeug in folgenden Bereichen mit einer Brandmeldeeinrichtung ausgerüstet ist:
6.2.4. Projektphasen, die eine Bewertung erfordern
(1) In Anlage H dieser TSI wird erläutert, in welcher Projektphase eine Bewertung zu erfolgen hat:
Die mit der Bewertung der Routineversuche beauftragte Prüfstelle ist entsprechend dem gewählten Bewertungsmodul zu bestimmen.
(2) Anlage H ist gemäß Abschnitt 4.2 strukturiert, der die Anforderungen und ihre auf das Teilsystem "Fahrzeuge" anzuwendende Bewertung festlegt; bei Bedarf wird auch auf einen Unterabschnitt des oben genannten Abschnitts 6.2.2.2 verwiesen.
Insbesondere wenn eine Baumusterprüfung in Anlage H festgelegt wird, müssen die Bedingungen und Anforderungen für diesen Versuch in Abschnitt 4.2 berücksichtigt werden.
(3) Wenn mehrere EG-Prüfungen (z.B. nach mehreren für dasselbe Teilsystem maßgeblichen TSI) eine Prüfung auf Grundlage derselben Produktionsbewertung (Modul SD oder SF) erfordern, dürfen mehrere SB-Modulbewertungen mit einer Produktionsmodulbewertung (SD oder SF) kombiniert werden. In diesem Fall werden ZPBs für die Entwurfs- und Entwicklungsphase gemäß Modul SB ausgegeben.
(4) Bei Verwendung des Moduls SB muss die Gültigkeit der EG-Teilsystem-Zwischenprüferklärung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen für Phase B von Abschnitt 7.1.3 "Regelungen zu Baumuster- oder Konstruktionsprüferklärungen" dieser TSI angezeigt werden.
(1) Wird für das Teilsystem "Fahrzeuge" eine innovative Lösung (im Sinne des Artikels 10) vorgeschlagen, so muss der Antragsteller das in Artikel 10 beschriebene Verfahren anwenden.
6.2.6. Bewertung der für Betrieb und Instandhaltung geforderten Dokumentation 19 23
Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 ist der Antragsteller für die Erstellung des technischen Dossiers verantwortlich, das die für den Betrieb und die Instandhaltung geforderte Dokumentation enthält.
6.2.7. Bewertung von Einheiten, die für den Einsatz im freizügigen Fahrbetrieb ausgelegt sind 23
(1) Wenn eine neue, erneuerte oder aufgerüstete Einheit, die im freizügigen Fahrbetrieb eingesetzt werden soll, im Rahmen dieser TSI (gemäß Abschnitt 4.1.2) zu bewerten ist, erfordern einige der Anforderungen der TSI einen Referenzzug zu deren Bewertung. Solche Fälle werden in den entsprechenden Bestimmungen in Abschnitt 4.2 beschrieben. Auch gewisse Anforderungen der TSI auf Zugebene können nicht auf Einheitsebene bewertet werden. Die Anforderungen an solche Fälle werden in Abschnitt 4.2 beschrieben.
(2) Nicht geprüft von der benannten Stelle wird der Einsatzbereich bezüglich Fahrzeugtypen, mit denen die zu bewertende Einheit gekuppelt werden soll, der gewährleistet, dass der Zug die Anforderungen der TSI erfüllt.
(3) Sobald solch eine Einheit die Genehmigung für die Inbetriebnahme erhält, wird mit ihrer Verwendung in einem Zugverband (unabhängig davon, ob diese Zusammenstellung die TSI erfüllt oder nicht) unter der Verantwortung des Eisenbahnunternehmens gemäß den Vorschriften in Abschnitt 4.2.2.5 der TSI OPE (Zugbildung) verfahren.
6.2.8. Bewertung von Einheiten, die für den Einsatz in vordefinierten Zugverbänden ausgelegt sind 23
(1) Wenn eine neue, erneuerte oder aufgerüstete Einheit, die in eine vordefinierte Zusammenstellung eingestellt werden soll, zu bewerten ist (gemäß Abschnitt 4.1.2), muss in der EG-Prüfbescheinigung der Zugverband (die Zugverbände) angegeben werden, für den die Bewertung gilt: Baumuster des Fahrzeugs, das an die zu bewertende Einheit gekuppelt wird, Anzahl der Fahrzeuge des Zugverbands und Anordnung der Fahrzeuge in dem Zugverband; auf diese Weise wird gewährleistet, dass der Zugverband diese TSI einhält.
(2) Die Anforderungen der TSI auf Zugebene sind anhand eines Referenz-Zugverbandes gemäß der Spezifikation in dieser TSI (sofern vorhanden) zu bewerten.
(3) Sobald eine solche Einheit die Genehmigung für die Inbetriebnahme erhält, kann sie an andere Einheiten gekuppelt werden und damit die in der EG-Prüfbescheinigung angegebenen Zugverbände bilden.
6.2.9. Sonderfall: Bewertung von Einheiten, die für die Einstellung in eine bestehende nicht trennbare Zusammenstellung ausgelegt sind
6.2.9.1. Hintergrund
(1) Dieser besondere Fall der Bewertung tritt ein, wenn ein Teil einer nicht trennbaren Zusammenstellung ausgetauscht wird, die bereits in Betrieb genommen wurde.
Im Folgenden werden zwei Fälle beschrieben (je nach TSI-Status der nicht trennbaren Zusammenstellung).
Im nachstehenden Text wird der zu bewertende Teil der nicht trennbaren Zusammenstellung als "Einheit" bezeichnet.
6.2.9.2. Fall: Nicht trennbare Zusammenstellung, die die TSI erfüllt
(1) Wenn eine neue, erneuerte oder umgerüstete Einheit, die in eine bestehende nicht trennbare Zusammenstellung eingestellt werden soll, im Rahmen dieser TSI zu bewerten ist und für die bestehende nicht trennbare Zusammenstellung eine gültige EG-Prüfbescheinigung vorliegt, ist eine TSI-Bewertung lediglich für den neuen Teil der nicht trennbaren Zusammenstellung durchzuführen, um die Bescheinigung der bestehenden nicht trennbaren Einheit zu aktualisieren, die in diesem Fall als umgerüstet gilt (siehe auch Abschnitt 7.1.2.2).
6.2.9.3. Fall: Nicht trennbare Zusammenstellung, die die TSI nicht erfüllt
(1) Wenn eine neue, erneuerte oder umgerüstete Einheit, die in eine bestehende nicht trennbare Zusammenstellung eingestellt werden soll, im Rahmen dieser TSI zu bewerten ist und für die bestehende nicht trennbare Zusammenstellung keine gültige EG-Prüfbescheinigung vorliegt, muss in der EG- Prüfbescheinigung angegeben werden, dass die Bewertung lediglich die Anforderungen für die bewertete Einheit, nicht aber die TSI-Anforderungen für die nicht trennbare Zusammenstellung abdeckt.
6.2.10. EG-Prüfung bei Installation von ETCS in ein Fahrzeug/einen Fahrzeugtyp 23
(1) Dieser Fall gilt bei Installation von fahrzeugseitigem ETCS in:
Die Übereinstimmung der Fahrzeuge mit Anforderungen an Zugschnittstellenfunktionen für jeden Eckwert, der sich auf Anlage A Tabelle A.2 Index [7] der TSI ZZS bezieht (siehe Spalten 1 und 2 der Tabelle 9), kann nur bewertet werden, wenn ETCS installiert ist.
(2) Die Bewertung der Schnittstellenfunktionen für die Installation von ETCS in das Fahrzeug ist Teil der EG-Prüfung für das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem gemäß Abschnitt 6.3.3 der TSI ZZS.
Hinweis: Andere in dieser TSI festgelegten Anforderungen an Fahrzeuge sind Teil der EG-Prüfung für das Teilsystem "Fahrzeuge".
6.2.11. EG-Prüfung für Fahrzeuge/Fahrzeugtypen bei Installation von fahrzeugseitigem ATO 23
(1) Dieser Abschnitt gilt für Einheiten, die mit fahrzeugseitigem ETCS ausgerüstet sind und mit fahrzeugseitigem automatisierten Fahren bis Automatisierungsgrad 2 ausgerüstet werden sollen.
(2) Die Übereinstimmung der Fahrzeuge mit den in Anlage A Tabelle A.2 Index [84] und Index [88] der TSI ZZS festgelegten Schnittstellenanforderungen kann nur bewertet werden, wenn ATO installiert ist.
(3) Die Bewertung der Schnittstellenanforderungen für die Integration des fahrzeugseitigen ATO in das Fahrzeug ist Teil der EG-Prüfung für das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem gemäß Abschnitt 6.3.3 der TSI ZZS.
6.3. Instandhaltung von Teilsystemen mit Interoperabilitätskomponenten ohne EG-Erklärung 23
(1) Für Teilsysteme, für die eine EG-Prüfbescheinigung vorliegt und die Interoperabilitätskomponenten enthalten, für die keine EG-Konformitäts- oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt, dürfen Interoperabilitätskomponenten ohne EG-Konformitäts- oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung des jeweils gleichen Typs auf Verantwortung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (Entity in Charge of Maintenance, ECM) als Komponenten für einen Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten (als Ersatzteile) für das jeweilige Teilsystems verwendet werden.
(2) Die ECM muss in jedem Fall sicherstellen, dass die Komponenten für einen Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten für ihren Verwendungszweck geeignet sind und innerhalb ihres Anwendungsbereichs eingesetzt werden, die Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems ermöglichen und gleichzeitig den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Die betreffenden Komponenten müssen zurückverfolgt werden können und nach einer nationalen oder internationalen Vorschrift oder einer im Eisenbahnbereich weithin anerkannten Regel der Technik zertifiziert sein.
(3) Absätze 1 und 2 gelten bis die betreffenden Komponenten Teil einer Aufrüstung oder Erneuerung des Teilsystems gemäß Abschnitt 7.1.2 sind.
6.3.1. Bedingungen
(1) Auch wenn für bestimmte Interoperabilitätskomponenten des Teilsystems die betreffenden EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen gemäß dieser TSI nicht vorliegen (nicht zertifizierte IK), können die benannten Stellen während des am 31. Mai 2017 endenden Übergangszeitraums eine EG-Prüfbescheinigung für Teilsysteme ausstellen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
(2) Für Interoperabilitätskomponenten, die in dieser Weise bewertet werden, sind keine EG-Konformitäts- oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen auszustellen.
(1) In der Konformitätsbescheinigung muss in eindeutiger Form angegeben werden, welche Interoperabilitätskomponenten von der benannten Stelle im Rahmen der Teilsystem-Überprüfung bewertet wurden.
(2) Die EG-Prüferklärung für das Teilsystem muss folgende Angaben bzw. Bestandteile in eindeutiger Form umfassen:
6.3.3. Instandhaltung der gemäß Abschnitt 6.3.1 zertifizierten Teilsysteme
(1) Während des Übergangszeitraums sowie darüber hinaus können die Interoperabilitätskomponenten ohne EG-Konformitäts- oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung des jeweils gleichen Typs auf Verantwortung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (Entity in Charge of Maintenance, ECM) bis zur Umrüstung, zur Erneuerung oder zum Austausch des betreffenden Teilsystems (unter Berücksichtigung der Entscheidung der Mitgliedstaaten zur Anwendung der TSI) für einen Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten (als Ersatzteile) für das jeweilige Teilsystem verwendet werden.
(2) Die ECM muss in jedem Fall sicherstellen, dass die Komponenten für einen Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten für ihren Verwendungszweck geeignet sind und innerhalb ihres Anwendungsbereichs eingesetzt werden, die Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems ermöglichen und gleichzeitig den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Die betreffenden Komponenten müssen zurückverfolgt werden können und nach einer nationalen oder internationalen Norm oder einer im Eisenbahnbereich weithin anerkannten Regel der Technik zertifiziert sein.
7. Umsetzung
7.1. Allgemeine Umsetzungsvorschriften 23
7.1.1.1. Anwendung auf neu hergestellte Fahrzeuge 19 23
(1) Diese TSI gilt für alle Fahrzeugeinheiten im Anwendungsbereich dieser TSI, die nach dem in Artikel 12 genannten Geltungsbeginn in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die folgenden Abschnitte 7.1.1.2 "Anwendung auf laufende Projekte" oder 7.1.1.3 "Anwendung auf Sonderfahrzeuge, z.B. Gleisbaumaschinen" kommen zur Anwendung.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs in seiner vor dem 28. September 2023 geltenden Fassung gilt als gleichwertig mit der Erfüllung der Anforderungen der vorliegenden TSI mit Ausnahme der in Anlage L aufgeführten Änderungen.
7.1.1.2. Anwendung auf laufende Projekte 23
(1) Die ab dem 28. September 2023 geltende Fassung dieser TSI muss nicht auf Projekte angewendet werden, die sich an dem genannten Datum in Phase A oder Phase B im Sinne des Abschnitts 7.1.3.1 der "bisherigen TSI" (d. h. dieser Verordnung in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission 22 geänderten Fassung) befinden.
(2) Unbeschadet der Anlage L Tabelle L.2 ist die Anwendung der Anforderungen der Kapitel 4, 5 und 6 auf in Absatz 1 genannte Projekte auf freiwilliger Basis möglich.
(3) Entscheidet der Antragsteller, diese Fassung der TSI auf ein laufendes Projekt nicht anzuwenden, bleibt die zu Beginn der Phase A gemäß Absatz 1 geltende Fassung dieser TSI anwendbar.
7.1.1.3. Anwendung auf Sonderfahrzeuge 19 23
(1) Diese TSI und die TSI NOI müssen auf Sonderfahrzeuge (im Sinne der Abschnitte 2.2 und 2.3) im Fahrmodus angewandt werden, wenn das Verwendungsgebiet mehr als einen Mitgliedstaat umfasst.
(2) Die Anwendung dieser TSI und der TSI NOI auf andere Sonderfahrzeuge im Fahrmodus als die in Absatz 1 genannten ist nicht verpflichtend.
(3) Bei Anwendung von Absatz 2 Buchstabe b ist die Bewertung des Innengeräuschs im Führerraum (siehe Abschnitt 4.2.4 der TSI NOI) für alle Sonderfahrzeuge verpflichtend.
7.1.1.4 Übergangsmaßnahme für die Erfüllung der Brandschutzanforderungen 19 23
(Während eines Übergangszeitraums, der am 1. Januar 2026 ausläuft, kann die Konformität mit den Brandschutzanforderungen an die betreffenden Werkstoffe alternativ zu den Werkstoffanforderungen in Abschnitt 4.2.10.2.1 auch unter Verwendung der jeweiligen Betriebskategorie aus der Norm EN 45545-2:2013+A1:2015 nachgewiesen werden.
7.1.1.5. Bedingungen für die Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Reisezugwagen ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Verwendungsgebiet 19 23
(1) Dieser Abschnitt gilt für Reisezugwagen und andere artverwandte Wagen im Sinne von Abschnitt 2.2.2 Buchstabe A Absatz 3, ausgenommen solche, die mit einem Führerraum ausgestattet sind.
(2) Die Bedingungen für eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Verwendungsgebiet sind in den Abschnitten 7.1.1.5.1 und 7.1.1.5.2 als zusätzliche Anforderungen festgelegt, die bei der EG-Prüfung des Teilsystems "Fahrzeuge" zu berücksichtigen sind. Diese Bedingungen ergänzen die Anforderungen dieser TSI, der TSI PRM und der TSI NOI und müssen vollständig erfüllt werden.
(3) Die Erfüllung der in Abschnitt 7.1.1.5.1 genannten Bedingungen ist verpflichtend. Darin sind die Bedingungen aufgeführt, die für Reisezugwagen gelten, die für den Einsatz in vordefinierten Zugverbänden ausgelegt sind.
(4) Die Erfüllung der in Abschnitt 7.1.1.5.2 genannten Bedingungen ist freigestellt. In dem genannten Abschnitt werden zusätzliche Bedingungen aufgeführt, die für Reisezugwagen gelten, die für den Einsatz im freizügigen Fahrbetrieb ausgelegt sind.
7.1.1.5.1. Bedingungen für Reisezugwagen, die für den Einsatz in vordefinierten Zugverbänden ausgelegt sind 23
(1) Das Fahrzeug muss einer Einheit (gemäß der Definition in dieser TSI) entsprechen, die nur aus einem Teilsystem "Fahrzeuge" ohne eingebaute fahrzeugseitige ZZS besteht.
(2) Die Einheit verfügt über keinen Antrieb.
(3) Die Einheit muss für den Betrieb auf mindestens einer der folgenden Spurweiten ausgelegt sein:
(4) Die Einheit muss mit gemäß Abschnitt 6.1.3.1 bewerteten geschmiedeten und gewalzten Rädern ausgerüstet sein.
(5) Die Einheit muss mit Rädern ausgerüstet sein, deren Mindestraddurchmesser mehr als 760 mm beträgt.
(6) Die Einheit muss mit den folgenden Schienenneigungen kompatibel sein: 1/20, 1/30 und 1/40. Nichtkompatibilität mit einer oder mehreren Schienenneigungen schließt das betreffende Netz bzw. die betreffenden Netze aus dem Verwendungsgebiet aus.
(7) Die Einheit ist als mit einem der folgenden Bezugsprofile konform zu erklären: G1, GA, GB, GC oder DE3 einschließlich der Bezugsprofile für den unteren Teil (GI1, GI2 oder GI3).
(8) Die Höchstgeschwindigkeit der Einheit muss weniger als 250 km/h betragen.
(9) Einheiten der Kategorie B gemäß Abschnitt 4.1.4. müssen mit Trennwänden über den gesamten Querschnitt gemäß Abschnitt 4.2.10.3.4 Absatz 3 ausgerüstet sein, ausgenommen Schlafwagen, die mit anderen Systemen zur Eindämmung und Bekämpfung von Bränden (FCCS) gemäß Abschnitt 4.2.10.3.4 Absatz 4 ausgerüstet sein müssen.
(10) Ist die Einheit mit Spurkranz-Schmierstoffgebern ausgerüstet, müssen diese gemäß der in Anlage J-2 Index [A] genannten Spezifikation aktiviert/deaktiviert werden können.
(11) Ist die Einheit mit einer Wirbelstrombremse ausgerüstet, muss es möglich sein, diese gemäß der in Anlage J-2 Index [A] genannten Spezifikation zu aktivieren/deaktivieren.
(12) Ist die Einheit mit einer Magnetschienenbremse ausgerüstet, muss es möglich sein, diese gemäß der in Anlage J-2 Index [A] genannten Spezifikation zu aktivieren/deaktivieren.
(13) Mit einem EN-UIC-Bremssystem ausgerüstete Einheiten sind gemäß der in Anlage J-1 Index [71] genannten Spezifikation zu prüfen.
(14) Soll die Einheit im Mischverkehr in Tunneln betrieben werden, sind höhere aerodynamische Belastungen gemäß der in Anlage J-1 Index [50] genannten Spezifikation zu berücksichtigen. J.2
(15) Die Einheit muss der in Anlage J-2 Index [A] genannten Spezifikation entsprechen.
(16) Die folgenden Merkmale der Einheit sind in der technischen Dokumentation gemäß Abschnitt 4.2.12.2 Nummer 26 einzutragen:
(17) Elektrische Schnittstellen zwischen Einheiten und Kommunikationsprotokolle sind in der allgemeinen Dokumentation gemäß Abschnitt 4.2.12.2 Nummer 3a dieser TSI unter Verweis auf die Normen oder anderen normativen Dokumente, die angewendet wurden, zu beschreiben.
(18) Kommunikationsnetzwerke müssen der in Anlage J-1 Index [53] genannten Spezifikation entsprechen.
(19) Die Erfüllung/Nichterfüllung des Sonderfalls bezüglich der Position von Stufen zum Ein- und Ausstieg gemäß Abschnitt 7.3.2.6. der TSI PRM ist im technischen Dossier einzutragen. Bei Einheiten, die in Deutschland betrieben werden sollen, ist die Erfüllung/Nichterfüllung der Sonderfälle durch die Anwendung der in Anlage J-1 Index [74] genannten Spezifikation auf Tabelle 20 und Tabelle 21 der TSI PRM zu dokumentieren.
(20) Bei Einheiten, die für den Betrieb auf einer Spurweite von 1.435 mm ausgelegt sind, müssen auch die folgenden Sonderfälle berücksichtigt werden:
(21) Bei Einheiten, die für den Betrieb auf einer Spurweite von 1.668 mm ausgelegt sind, ist die Einhaltung der Abschnitte 7.3.2.5 und 7.3.2.6 verpflichtend und es müssen die folgenden Sonderfälle berücksichtigt werden:
(22) Die Nichterfüllung einer bestimmten Umweltbedingung gemäß Abschnitt 7.4 führt zu Einsatzbeschränkungen auf dem Netz, für das die besondere Bedingung festgelegt wurde, jedoch nicht zum Ausschluss dieses Netzes aus dem Verwendungsgebiet.
(23) Die Einheit ist gemäß der in Anlage J-1 Index [5] genannten Spezifikation zu kennzeichnen.
7.1.1.5.2. Zusätzliche optionale Bedingungen für Reisezugwagen, die für den Einsatz im freizügigen Fahrbetrieb ausgelegt sind 23
(1) Die Erfüllung der nachstehend in den Absätzen 2 bis 12 genannten Bedingungen ist freigestellt und dient dem leichteren Austausch von Einheiten, die für den Einsatz in Zugverbänden ausgelegt sind, die in der Entwurfsphase nicht definiert werden, d. h. von Einheiten für den freizügigen Fahrbetrieb. Durch die Einhaltung dieser Bestimmungen wird keine vollständige Austauschbarkeit der Einheiten garantiert und das Eisenbahnunternehmen wird nicht von seinen Verantwortungen betreffend die Verwendung dieser Einheiten in einem Zugverband gemäß Abschnitt 6.2.7 entbunden. Entscheidet sich der Antragsteller für diese Option, so muss die Erfüllung von einer benannten Stelle im Rahmen des EG-Prüfverfahrens bewertet werden. Dies ist in der Bescheinigung und der technischen Dokumentation anzugeben.
(2) Die Einheit muss mit einem manuellen Kupplungssystem gemäß Abschnitt 4.2.2.2.3 Buchstabe b und Abschnitt 5.3.2 ausgerüstet sein.
(3) Die Einheit muss mit einem EN-UIC-Bremssystem gemäß der in Anlage J-1 Index [12] und Index [70] genannten Spezifikation ausgerüstet sein. Das Bremssystem ist gemäß der in Anlage J-1 Index [71] genannten Spezifikation zu prüfen.
(4) Die Einheit muss die Anforderungen dieser TSI mindestens im Temperaturbereich T1 (-25 °C bis +40 °C; Nenntemperatur) gemäß Abschnitt 4.2.6.1 dieser TSI und der in Anlage J-1 Index [18] genannten Spezifikation erfüllen.
(5) Die in Abschnitt 4.2.7.1 vorgeschriebenen Schlusslichter sind als fest eingebaute Schlussleuchten auszulegen.
(6) Wenn die Einheit mit einem Übergang ausgerüstet ist, muss der Übergang der in Anlage J-1 Index [54] genannten Spezifikation genügen.
(7) Die einpolige Energieversorgung muss gemäß Abschnitt 4.2.11.6 Absatz 2 gestaltet sein.
(8) Mit der physischen Schnittstelle für die Signalübertragung zwischen Einheiten muss gewährleistet sein, dass Kabel und Stecker von mindestens einer Leitung mit dem 18-adrigen Kabel gemäß Abbildung 2 der in Anlage J-1 Index [61] genannten Spezifikation kompatibel sind.
(9) Die Bedienelemente von Türen gemäß Abschnitt 4.2.5.5.3 müssen den Spezifikationen in Anlage J-1 Index [17] entsprechen.
7.1.2. Änderungen an einem in Betrieb befindlichen Fahrzeug oder an einem bestehenden Fahrzeugtyp 23
(1) In diesem Abschnitt 7.1.2 werden die Grundsätze festgelegt, die gemäß dem in Artikel 15 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 12 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebenen EG-Prüfverfahren durch die Änderungsverwaltungsstelle und die Genehmigungsstellen angewendet werden. Dieses Verfahren wird in Artikel 13, 15 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 und in Beschluss 2010/713/EU weiter ausgeführt.
(2) Dieser Abschnitt 7.1.2 gilt im Falle von Änderungen, einschließlich Erneuerung und Aufrüstung, an einem in Betrieb befindlichen Fahrzeug oder einem bestehenden Fahrzeugtyp. Er gilt nicht im Falle von Änderungen, die
Der Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung muss der Änderungsverwaltungsstelle unter vertretbaren Bedingungen die Informationen bereitstellen, die für die Bewertung der Änderungen notwendig sind.
7.1.2.2. Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an Fahrzeug und Fahrzeugtyp 23
(1) Von der/den Änderung(en) nicht betroffene Teile und Eckwerte des Fahrzeugs sind von der Konformitätsbewertung im Rahmen dieser TSI ausgenommen.
(2) Unbeschadet der Abschnitte 7.1.2.2a und 7.1.3 ist die Erfüllung der Anforderungen dieser TSI, der TSI NOI (siehe Abschnitt 7.2 der genannten TSI) und der TSI PRM (siehe Abschnitt 7.2.3 der genannten TSI) nur bei den Eckwerten in dieser TSI erforderlich, die von der/den Änderung(en) betroffen sind.
(3) Im Einklang mit den Artikeln 15 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 und Beschluss 2010/713/EU und unter Anwendung der Module SB, SD/SF oder SH1 für die EG-Prüfung und gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 unterrichtet die Änderungsverwaltungsstelle eine benannte Stelle über alle Änderungen, die die Konformität des Teilsystems mit den Anforderungen der einschlägigen TSI betreffen und die neue Prüfungen durch eine benannte Stelle erforderlich machen. Diese Informationen sind von der Änderungsverwaltungsstelle unter entsprechender Bezugnahme auf die technische Dokumentation in Verbindung mit der bestehenden EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung zur Verfügung zu stellen.
(4) Unbeschadet der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Gesamtsicherheit ist für den Fall, dass bei Änderungen eine Neubewertung der Sicherheitsanforderungen in Abschnitt 4.2.3.4.2, 4.2.3.5.3, 4.2.4.2.2, 4.2.5.3.5, 4.2.5.5.8 und 4.2.5.5.9 notwendig ist, das Verfahren gemäß Abschnitt 6.2.3.5 anzuwenden. Tabelle 17 ist zu entnehmen, wann eine neue Genehmigung erforderlich ist.
Tabelle 17: Ursprüngliche Bewertung des Fahrzeugs gemäß 23
Methode 1 in Abschnitt 6.2.3.5 Absatz 3 | Methode 2 in Abschnitt 6.2.3.5 Absatz 3 | Keine "CSM on RA" angewendet | ||
Bewertung der Änderung gemäß | Methode 1 in Abschnitt 6.2.3.5 Absatz 3 | Keine neue Genehmigung notwendig | Prüfung 1 | Keine neue Genehmigung notwendig |
Methode 2 in Abschnitt 6.2.3.5 Absatz 3 | Prüfung 1 | Prüfung 1 | Prüfung 1 | |
Keine "CSM on RA" angewendet | Nicht möglich | Nicht möglich | Nicht möglich | |
1) Der Ausdruck "Prüfung" bedeutet, dass der Antragsteller Anhang I der Gemeinsamen Sicherheitsmethoden für Risikobewertungen ("CSM on RA") anwendet, um nachzuweisen, dass das geänderte Fahrzeug ein gleichwertiges oder höheres Sicherheitsniveau gewährleistet. Dieser Nachweis unterliegt einer unabhängigen Bewertung durch eine Bewertungsstelle gemäß der "CSM on RA". Wenn die Stelle zu dem Schluss kommt, dass die neue Sicherheitsbewertung ein niedrigeres Sicherheitsniveau gewährleistet oder das Ergebnis nicht eindeutig ist, muss der Antragsteller eine Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragen. |
(4a) Unbeschadet der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Gesamtsicherheit wird im Falle von Änderungen, die sich auf die Anforderungen gemäß Abschnitt 4.2.4.9, 4.2.9.3.1 und 4.2.10.3.4 auswirken, nach denen eine neue Zuverlässigkeitsstudie notwendig ist, eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen erforderlich, es sei denn, die benannte Stelle kommt zu dem Ergebnis, dass die von der Zuverlässigkeitsstudie abgedeckten sicherheitsbezogenen Anforderungen verbessert oder beibehalten wurden. Die benannte Stelle berücksichtigt bei ihrer Beurteilung gegebenenfalls die geänderte Instandhaltungs- und Betriebsdokumentation.
(5) Nationale Migrationsstrategien im Zusammenhang mit der Umsetzung anderer TSI (z.B. TSI, die ortsfeste Einrichtungen beinhalten) sind bei der Bestimmung des Umfangs, in dem die TSI für Fahrzeuge anzuwenden sind, zu berücksichtigen.
(6) Die grundlegenden Konstruktionsmerkmale der Fahrzeuge sind in den Tabellen 17a und 17b festgelegt. Auf der Grundlage dieser Tabellen und der in der Richtlinie (EU) 2016/797 Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b vorgeschriebenen Beurteilung der Sicherheit sind die Änderungen folgendermaßen einzustufen:
Die Bestimmung, ob die Änderungen außerhalb der bzw. über den im ersten Absatz genannten Schwellenwerten liegen, erfolgt unter Bezugnahme auf die Werte der Parameter zum Zeitpunkt der letzten Genehmigung des Fahrzeugs oder des Fahrzeugtyps.
(7) Bei Änderungen, die nicht Gegenstand des Abschnitts 7.1.2.2 Absatz 6 sind, wird davon ausgegangen, dass sie keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale haben und als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 eingestuft werden können, sofern sie nach der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Sicherheit nicht unter Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 einzustufen sind.
(8) Die in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebene Beurteilung der Sicherheit muss sich auf die Änderungen gegenüber den in der Tabelle in Abschnitt 3.1 in Bezug auf alle grundlegenden Anforderungen, insbesondere auf die Anforderungen "Sicherheit" und "Technische Kompatibilität" genannten Eckwerten erstrecken.
(9) Unbeschadet des Abschnitts 7.1.2.2a müssen alle Änderungen unabhängig von ihrer Einstufung weiterhin die geltenden TSI erfüllen.
(10) Bei dem Austausch von einem oder mehreren Fahrzeug(en) innerhalb eines nicht trennbaren Zugverbands aufgrund eines schweren Schadens ist keine Konformitätsbewertung nach dieser TSI erforderlich, sofern sich die technischen Parameter und die Funktion der Einheit oder des Fahrzeugs/der Fahrzeuge nicht von denen der ausgetauschten Elemente unterscheiden. Die betreffenden Einheiten müssen zurückverfolgt werden können und gemäß einer nationalen oder internationalen Vorschrift oder im Eisenbahnbereich weithin anerkannten Regeln der Technik zertifiziert sein.
Tabelle 17a: Grundlegende Konstruktionsmerkmale in Verbindung mit in dieser TSI festgelegten Eckwerten 23
TSI-Abschnitt | Zugehörige(s) grundlegende(s) Konstruktionsmerkmal(e) | Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken und nicht unter Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 fallen | Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken und unter Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 fallen |
4.2.2.2.3 Endkupplung | Art der Endkupplung | Änderung der Art der Endkupplung | n. z. |
4.2.2.10 Lastzustände und gewogene Masse
4.2.3.2.1 Radsatzlastparameter | Auslegungsmasse, betriebsbereites Fahrzeug | Änderung eines der entsprechenden grundlegenden Konstruktionsmerkmale, die zu einer Änderung der EN-Streckenklasse(n) führt, mit der das Fahrzeug kompatibel ist | n. z. |
Auslegungsmasse bei normaler Zuladung | |||
Auslegungsmasse bei außergewöhnlicher Zuladung | |||
Betriebsmasse, betriebsbereites Fahrzeug | |||
Betriebsmasse bei normaler Zuladung, | |||
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (km/h) | |||
Statische Radsatzlast im Betriebszustand | |||
Statische Radsatzlast bei außergewöhnlicher Zuladung | |||
Fahrzeuglänge | |||
Statische Radsatzlast bei normaler Zuladung | |||
Position der Radsätze entlang der Einheit (Radsatzabstände) | |||
EN-Streckenklasse(n) | |||
Gesamtmasse des Fahrzeugs (für jedes Fahrzeug der Einheit) | Änderung eines der entsprechenden grundlegenden Konstruktionsmerkmale, die zu einer Änderung der EN-Streckenklasse(n) führt, mit der das Fahrzeug kompatibel ist | Änderung um mehr als ± 10 % | |
Masse pro Rad | Änderung eines der entsprechenden grundlegenden Konstruktionsmerkmale, die zu einer Änderung der EN-Streckenklasse(n) führt, mit der das Fahrzeug kompatibel ist, oder Änderung um mehr als ± 10 % | n. z. | |
4.2.3.1 Begrenzungslinie | Bezugsprofil | n. z. | Änderung des Bezugsprofils, dem das Fahrzeug entspricht |
Kleinster befahrbarer konvexer Ausrundungsradius | Änderung des kleinsten befahrbaren Radius konvexer vertikaler Bögen, mit dem das Fahrzeug kompatibel ist, um mehr als 10 % | n. z. | |
Kleinster befahrbarer konkaver Ausrundungsradius | Änderung des kleinsten befahrbaren Radius konkaver vertikaler Bögen, mit dem das Fahrzeug kompatibel ist, um mehr als 10 % | n. z. | |
4.2.3.3.1 Fahrzeugmerkmale in Bezug auf die Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen | Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen | n. z. | Änderung der erklärten Kompatibilität mit einer oder mehreren der drei folgenden Arten von Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen:
|
Spurkranzschmierung | Ein-/Ausbau der Spurkranzschmierung | n. z. | |
Möglichkeit, den Einsatz der Spurkranzschmierung zu verhindern | n. z. | Ein-/Ausbau der Steuerung, mit der ein Einsatz der Spurkranzschmierung verhindert werden kann | |
4.2.3.3.2 Überwachung des Zustands der Radsatzlager | Fahrzeugseitiges Überwachungssystem | Einbau eines fahrzeugseitigen Überwachungssystems | Ausbau des angegebenen fahrzeugseitigen Überwachungssystems |
4.2.3.4. Dynamisches Verhalten der Fahrzeuge | Kombination aus Höchstgeschwindigkeit und maximalem Überhöhungsfehlbetrag, bei dem das Fahrzeug bewertet wurde. | n. z. | Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 15 km/h oder Änderung des maximal zulässigen Überhöhungsfehlbetrags um mehr als ± 10 % |
Schienenneigung | n. z. | Änderung der Schienenneigung(en), mit der/denen das Fahrzeug kompatibel ist 1 | |
4.2.3.5.2.1. Mechanische und geometrische Eigenschaften von Radsätzen | Spurweite des Radsatzes | n. z. | Änderung der Spurweite, mit der der Radsatz kompatibel ist |
4.2.3.5.2.2 Eigenschaften von Rädern | Mindestens erforderlicher Raddurchmesser im Betrieb | Änderung des mindestens erforderlichen Raddurchmessers im Betrieb um mehr als ± 10 mm | n. z. |
4.2.3.5.2.3 Automatische Umspursysteme | Umspuranlage für den Radsatz | Änderung des Fahrzeugs, die zu einer Änderung der Umspuranlage(n) führt, mit der der Radsatz kompatibel ist | Änderung der Spurweite(n), mit der der Radsatz kompatibel ist |
4.2.3.6. Minimaler Bogenhalbmesser | Minimaler Bogenhalbmesser, der befahren werden kann | Erhöhung des minimalen Bogenhalbmessers um mehr als 5 m | n. z. |
4.2.4.5.1 Bremsvermögen - Allgemeine Anforderungen | Maximale durchschnittliche Verzögerung | Änderung der maximalen durchschnittlichen Bremsverzögerung um mehr als ± 10 % | n. z. |
4.2.4.5.2 Bremsvermögen - Schnellbremsung | Bremsweg und Verzögerungsprofil für jeden Lastzustand bei bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. | Änderung des Bremsweges um mehr als ± 10 %
Hinweis: Das Bremshundertstel (auch "Lambda" oder "Bremsverhältnis" genannt) oder das "Bremsgewicht" können ebenfalls verwendet und durch Berechnung (direkt oder über den Bremsweg) aus Verzögerungsprofilen abgeleitet werden.Es gilt die gleiche zulässige Änderung (± 10 %) | n. z. |
4.2.4.5.3 Bremsvermögen - Betriebsbremsung | Bremsweg und maximale Verzögerung für den Lastzustand "Auslegungsmasse bei normaler Zuladung" bei bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. | Änderung des Bremsweges um mehr als ± 10 % | n. z. |
4.2.4.5.4 Bremsvermögen - thermische Belastbarkeit | Maximale thermische Belastbarkeit der Bremse | n. z. | Änderung der maximalen thermischen Belastbarkeit der Bremse > = 10 % |
oder | |||
thermische Belastbarkeit angegeben durch maximales Streckengefälle, zugehörige Länge und Betriebsgeschwindigkeit | Änderung des maximalen Streckengefälles, der zugehörigen Länge oder der Betriebsgeschwindigkeit, für die das Bremssystem angesichts der thermischen Belastbarkeit der Bremse ausgelegt ist | ||
4.2.4.5.5 Bremsvermögen - Feststellbremse | Maximales Gefälle, auf dem die Einheit nur von der Feststellbremse (falls das Fahrzeug mit dieser ausgestattet ist) gehalten wird | Änderung des angegebenen maximalen Gefälles um mehr als ± 10 % | n. z. |
4.2.4.6.2. Gleitschutzsystem | Gleitschutzsystem | n. z. | Ein-/Ausbau einer Gleitschutzfunktion |
4.2.4.8.2 Magnetschienenbremse | Magnetschienenbremse | n. z. | Ein-/Ausbau der Funktion einer Magnetschienenbreme |
Möglichkeit, den Einsatz der Magnetschienenbremse zu verhindern | n. z. | Ein-/Ausbau der Bremssteuerung, mit der die Aktivierung/Deaktivierung der Magnetschienenbremse ermöglicht wird | |
4.2.4.8.3 Wirbelstrombremse | Wirbelstrombremse | n. z. | Ein-/Ausbau der Funktion einer Wirbelstrombremse |
Möglichkeit, den Einsatz der Wirbelstrombremse zu verhindern | n. z. | Ein-/Ausbau der Bremssteuerung, mit der die Aktivierung/Deaktivierung der Wirbelstrombremse ermöglicht wird | |
4.2.6.1.1 Temperatur | Temperaturbereich | Änderung des Temperaturbereichs (T1, T2, T3) | n. z. |
4.2.6.1.2 Schnee, Eis und Hagel | Bedingungen Schnee, Eis und Hagel | Änderung des gewählten Bereichs "Schnee, Eis und Hagel" (nominal oder strengere Anforderungen) | n. z. |
4.2.8.2.2 Betrieb innerhalb des Spannungs- und Frequenzbereichs | Energieversorgungssystem (Spannung und Frequenz) | n. z. | Änderung der Spannung(en)/Frequenz(en) des Energieversorgungssystems (AC 25 kV-50 Hz, AC 15 kV-16,7 Hz, DC 3 kV, DC 1,5 kV, DC 750 V, dritte Schiene, sonstige) |
4.2.8.2.3 Nutzbremse mit Rückführung der Energie in die Oberleitung | Nutzbremse | n. z. | Ein-/Ausbau der Funktion einer Nutzbremse |
Möglichkeit, den Einsatz der Nutzbremse nach Einbau zu verhindern | Ein-/Ausbau der Möglichkeit, den Einsatz der Nutzbremse zu verhindern | n. z. | |
4.2.8.2.4 Maximal zulässige Leistungs- und Stromaufnahme aus der Oberleitung | Nur für elektrische Einheiten mit Leistungen von über 2 MW anwendbar: Leistungs- oder Strombegrenzungsfunktion | Ein-/Ausbau einer Leistungs- oder Strombegrenzungsfunktion | n. z. |
4.2.8.2.5Maximale Stromaufnahme im Stillstand | Maximale Stromaufnahme im Stillstand pro Stromabnehmer für jedes Gleichstromsystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist | Änderung des Werts der maximalen Stromaufnahme um 50 A, ohne dass der in dieser TSI festgelegte Grenzwert überschritten wird | n. z. |
Fahrzeug, das mit elektrischem Energiespeicher zu Antriebszwecken und mit Funktion zum Aufladen über die Oberleitung im Stillstand ausgerüstet ist | Ein-/Ausbau der Funktion | n. z. | |
4.2.8.2.9.1.1 Höhe für das Zusammenwirken mit Fahrdrähten (Fahrzeugebene) | Höhe für das Zusammenwirken des Stromabnehmers mit den Fahrdrähten (ab Schienenoberkante) | Änderung der Höhe für das Zusammenwirken, durch die der mechanische Kontakt am Fahrdraht in einem der folgenden Höhenbereiche über der Schienenoberkante ermöglicht/nicht mehr ermöglicht wird:
4.800 mm und 6.500 mm | n. z. |
4.2.8.2.9.2 Geometrie der Stromabnehmerwippe (Ebene der Interoperabilitätskomponente) | Geometrie der Stromabnehmerwippe | n. z. | Änderung Geometrie der Stromabnehmerwippe von oder zu einem in den Abschnitten 4.2.8.2.9.2.1, 4.2.8.2.9.2.2 oder 4.2.8.2.9.2.3 definierten Typen |
4.2.8.2.9.4.2 Schleifstück-Werkstoff | Schleifstück-Werkstoff | Neuer Schleifstück-Werkstoff gemäß Abschnitt 4.2.8.2.9.4.2 Absatz 3 | n. z. |
4.2.8.2.9.6 Kontaktkraft und dynamisches Verhalten der Stromabnehmer | Kurve der mittleren Kontaktkraft | Änderung, die eine Neubewertung des dynamischen Verhaltens der Stromabnehmer erforderlich macht. | n. z. |
4.2.8.2.9.7 Anordnung der Stromabnehmer (Fahrzeugebene) | Anzahl der Stromabnehmer und kleinster Abstand zwischen zwei Stromabnehmern | n. z. | Wenn der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Stromabnehmern der bewerteten Einheit in nicht trennbaren oder vordefinierten Zugverbänden reduziert wird, indem ein Fahrzeug entfernt wird |
4.2.8.2.9.10 Absenken der Stromabnehmer (Fahrzeugebene) | Vorrichtung zur automatischen Absenkung | Ein-/Ausbau einer Vorrichtung zur automatischen Absenkung | n. z. |
4.2.9.3.7 Signalverarbeitung zur Entgleisungsdetektion und -verhütung | Vorhandensein einer Signalverarbeitung zur Entgleisungsdetektion und -verhütung | Ein-/Ausbau der Verhütungs-/Detektionsfunktion | n. z. |
4.2.9.3.7a Fahrzeugseitige Funktion zur Entgleisungsdetektion und -verhütung | Vorhandensein einer Funktion zur Detektion und Verhütung von Entgleisungen | Ein-/Ausbau der Verhütungs-/Detektionsfunktion | n. z. |
4.2.10.1. Allgemeines und Kategorisierung | Brandschutzkategorie | n. z. | Änderung der Brandschutzkategorie |
4.2.12.2. Allgemeine Dokumentation - Anzahl der Einheiten bei Mehrfachtraktion | Maximale Anzahl von Triebzügen oder gekuppelten Lokomotiven bei Mehrfachtraktion | n. z. | Änderung der maximal zulässigen Anzahl von Triebzügen oder gekuppelten Lokomotiven bei Mehrfachtraktion |
4.2.12.2. Allgemeine Dokumentation - Anzahl der Fahrzeuge in einer Einheit | Nur für nicht trennbare Zugverbände: Fahrzeuge, die den nicht trennbaren Zugverband bilden | n. z. | Änderung der Anzahl der Fahrzeuge, die den nicht trennbaren Zugverband bilden |
1) Fahrzeuge, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen, gelten als mit allen Schienenneigungen kompatibel:
|
Tabelle 17b: Grundlegende Konstruktionsmerkmale in Verbindung mit in der TSI PRM festgelegten Eckwerten 23
TSI-Abschnitt | Zugehörige(s) grundlegende(s) Konstruktionsmerkmal(e) | Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken und nicht unter Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 fallen | Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken und unter Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 fallen |
2.2.11 Position von Stufen zum Ein- und Ausstieg | Bahnsteighöhe, für die das Fahrzeug ausgelegt ist | n. z. | Änderung der Bahnsteighöhe, mit der das Fahrzeug kompatibel ist. |
(11) Für die Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung kann sich die von der Änderungsverwaltungsstelle gewählte benannte Stelle auf Folgendes beziehen:
Ist die Gültigkeitsdauer der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung für den ursprünglichen Typ (aufgrund der Anwendung des bisherigen Konzepts der Phase A/B) auf sieben Jahre begrenzt, so ist die Gültigkeitsdauer der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung für den geänderten Fahrzeugtyp, die geänderte Fahrzeugtypvariante oder die geänderte Version eines Fahrzeugtyps auf einen Zeitraum von 14 Jahren nach dem Datum der Benennung einer benannten Stelle durch den Antragsteller für den ursprünglichen Fahrzeugtyp (Beginn der Phase A der ursprünglichen EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung) begrenzt.
(12) In jedem Fall muss die Änderungsverwaltungsstelle sicherstellen, dass die technische Dokumentation für die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung entsprechend aktualisiert wird.
(13) In dem der EG-Prüferklärung beigefügten technischen Dossier, das von der Stelle ausgestellt wird, die für die Änderung des als mit dem geänderten Baumuster konform erklärten Fahrzeugs zuständig ist, wird auf die aktualisierte technische Dokumentation zur EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung verwiesen.
7.1.2.2a. Besondere Vorschriften für in Betrieb befindliche Fahrzeuge, die nicht von einer EG-Prüferklärung abgedeckt sind und deren erste Inbetriebnahmegenehmigung vor dem 1. Januar 2015 erteilt wurde 23
Für in Betrieb befindliche Fahrzeuge, deren erste Inbetriebnahmegenehmigung vor dem 1. Januar 2015 erteilt wurde, gelten zusätzlich zu Abschnitt 7.1.2.2 die folgenden Vorschriften, wenn der Umfang der Änderung Auswirkungen auf Eckwerte hat, die nicht Gegenstand der EG-Erklärung sind:
Tabelle 17c: Änderungen an Eckwerten, bei denen die Einhaltung der TSI-Anforderungen für Fahrzeuge, die nicht über eine EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung verfügen, verpflichtend ist 23
TSI-Abschnitt | Zugehörige(s) grundlegende(s) Konstruktionsmerkmal(e) | Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken und unter Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 fallen |
4.2.3.1 Begrenzungslinie | Bezugsprofil | Änderung des Bezugsprofils, dem das Fahrzeug entspricht |
4.2.3.3.1 Fahrzeugmerkmale in Bezug auf die Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen | Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen | Änderung der erklärten Kompatibilität mit einer oder mehreren der drei folgenden Arten von Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen:
|
4.2.3.3.2 Überwachung des Zustands der Radsatzlager | Fahrzeugseitiges Überwachungssystem | Ein-/Ausbau des angegebenen fahrzeugseitigen Überwachungssystems |
4.2.3.5.2.1. Mechanische und geometrische Eigenschaften von Radsätzen | Spurweite des Radsatzes | Änderung der Spurweite, mit der der Radsatz kompatibel ist |
4.2.3.5.2.3 Automatische Automatische Umspursysteme | Umspuranlage für den Radsatz | Änderung der Spurweite(n), mit der der Radsatz kompatibel ist |
4.2.8.2.3 Nutzbremse mit Rückführung der Energie in die Oberleitung | Nutzbremse | Ein-/Ausbau der Funktion einer Nutzbremse |
Tabelle 17d: Änderungen an Eckwerten der TSI PRM, bei denen die Einhaltung der TSI-Anforderungen für Fahrzeuge, die nicht über eine EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung verfügen, verpflichtend ist 23
TSI-Abschnitt | Zugehörige(s) grundlegende(s) Konstruktionsmerkmal(e) | Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken und unter Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 fallen |
4.2.2.11. Position von Stufen zum Ein- und Ausstieg | Bahnsteighöhe, für die das Fahrzeug ausgelegt ist | Änderung der Bahnsteighöhe, mit der das Fahrzeug kompatibel ist. |
7.1.2.2b. Sondervorschriften für Fahrzeuge, die für einen begrenzten Zeitraum geändert werden, um die Leistung oder Zuverlässigkeit von technologischen Innovationen zu testen 23
(1) Die folgenden Vorschriften gelten zusätzlich zu Abschnitt 7.1.2.2 im Falle von Änderungen an einzelnen genehmigten Fahrzeugen zum Zweck des Tests der Leistung und Zuverlässigkeit von technologischen Innovationen, wobei die Änderungen auf einen Zeitraum von höchstens einem Jahr begrenzt sind. Sie gelten nicht, wenn die gleichen Änderungen an mehreren Fahrzeugen vorgenommen werden.
(2) Die technischen Anforderungen dieser TSI gelten als erfüllt, wenn ein Eckwert unverändert bleibt oder in Richtung der in der TSI definierten Anforderung verbessert wird und die Änderungsverwaltungsstelle nachweist, dass die zugehörigen grundlegenden Anforderungen eingehalten und das Sicherheitsniveau beibehalten und, soweit unter vertretbaren Umständen möglich, verbessert wird.
7.1.3. Vorschriften zu EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen 23
7.1.3.1. Teilsystem "Fahrzeuge" 23
7.1.3.1.1. Begriffsbestimmungen 23
7.1.3.1.2. Vorschriften zur EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung 23
(1) Die benannte Stelle stellt die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung unter Bezugnahme auf den Zertifizierungsrahmen aus.
(2) Tritt während der Entwurfsphase eine überarbeitete Fassung dieser TSI oder der TSI NOI oder der TSI PRM in Kraft, stellt die benannte Stelle die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung gemäß den folgenden Vorschriften aus:
(3) Treten während der Entwurfsphase mehrere überarbeiteten Fassungen dieser TSI oder der TSI NOI oder der TSI PRM in Kraft, so gilt Absatz 2 für alle überarbeiteten Fassungen nacheinander.
(4) Es ist immer zulässig (aber nicht vorgeschrieben), die neueste Fassung einer TSI entweder vollständig oder bezogen auf bestimmte Abschnitte zu verwenden, sofern in den überarbeiteten TSI-Fassungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. Beschränkt sich die Anwendung auf bestimmte Abschnitte, muss der Antragsteller nachweisen und dokumentieren, dass geltende Anforderungen widerspruchsfrei erfüllt werden, was von der benannten Stelle zu bestätigen ist.
7.1.3.1.3. Gültigkeit der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung 23
(1) Tritt eine überarbeitete Fassung dieser TSI oder der TSI NOI oder der TSI PRM in Kraft, bleibt die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung für das Teilsystem gültig, es sei denn, sie muss entsprechend der besonderen Übergangsregelung einer TSI-Änderung überarbeitet werden.
(2) Auf Fahrzeuge in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Fahrzeuge können nur die Änderungen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität Anwendung finden, für die eine besondere Übergangsregelung gilt.
7.1.3.2. Interoperabilitätskomponenten 23
(1) Dieser Abschnitt betrifft Interoperabilitätskomponenten, die der Baumusterprüfung, der Entwurfsprüfung oder der Gebrauchstauglichkeitsbewertung unterliegen.
(2) Sofern in den überarbeiteten Fassungen dieser TSI oder der TSI NOI oder der TSI PRM nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, bleibt die Baumusterprüfung, Entwurfsprüfung bzw. Gebrauchstauglichkeitsbewertung gültig.
Während dieses Zeitraums können neue Komponenten des gleichen Baumusters ohne neue Baumusterbewertung in Verkehr gebracht werden.
7.1.4. Vorschriften für die Erweiterung des Verwendungsgebiets von Fahrzeugen, die über eine Genehmigung nach der Richtlinie 2008/57/EG verfügen oder vor dem 19. Juli 2010 in Betrieb waren 23
(1) Bei nicht vollständiger Konformität mit dieser TSI gelten die Anforderungen in Absatz 2 für Fahrzeuge, die bei der Beantragung der Erweiterung ihres Verwendungsgebiets nach Artikel 21 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2016/797 folgende Bedingungen erfüllen:
Die folgenden Bestimmungen für die Erweiterung des Verwendungsgebiets gelten auch im Fall einer Kombination mit einer neuen Genehmigung nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545.
(2) Die Genehmigung für ein erweitertes Verwendungsgebiet der in Absatz 1 genannten Fahrzeuge muss auf der gegebenenfalls bestehenden Genehmigung, der technischen Kompatibilität der Fahrzeuge mit dem Netz gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/797 und der Übereinstimmung mit den grundlegenden Konstruktionsmerkmalen in den Tabellen 17a und 17b beruhen, wobei etwaige Beschränkungen bzw. Einschränkungen zu berücksichtigen sind.
Der Antragsteller muss eine EG-Prüferklärung zusammen mit technischen Dossiers vorlegen, aus denen hervorgeht, dass für jeden der in Spalte 1 der Tabellen 17a und 17b aufgeführten Eckwerte die Anforderungen dieser TSI oder Bestimmungen mit gleicher Wirkung sowie die Anforderungen folgender Abschnitte dieser TSI erfüllt werden:
(3) Die den Anforderungen dieser TSI gleichwertige Wirkung alternativer Spezifikationen (Absatz 2 Buchstabe c) und die Gleichwertigkeit der Anforderungen an die technische Kompatibilität mit dem Netz (Absatz 2 Buchstabe d) sind vom Antragsteller unter Anwendung des Risikomanagementverfahrens nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 zu begründen und zu dokumentieren. Die Begründung muss von einer Bewertungsstelle (CSM RA) geprüft und bestätigt werden.
(4) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Anforderungen muss der Antragsteller gegebenenfalls eine EG-Prüferklärung zusammen mit technischen Dossiers vorlegen, aus denen die Erfüllung folgender Anforderungen hervorgeht:
(5) Die Genehmigungsstelle veröffentlicht auf der Webseite der Agentur Einzelheiten zu den unter Absatz 2 Buchstabe c genannten alternativen Spezifikationen und den Anforderungen an die technische Kompatibilität mit dem Netz gemäß Absatz 2 Buchstabe d, auf deren Grundlage sie Genehmigungen für das erweiterte Verwendungsgebiet erteilt hat.
(6) Wurde ein genehmigtes Fahrzeug nach Artikel 9 der Richtlinie 2008/57/EG ganz oder teilweise von der Anwendung der TSI ausgenommen, so muss der Antragsteller in den Mitgliedstaaten des erweiterten Verwendungsgebiets Ausnahmen nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 beantragen.
(7) Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 gelten Reisezugwagen, die im Rahmen des Regolamento Internazionale Carrozze (RIC) betrieben werden, als genehmigt unter den Bedingungen ihres bisherigen Betriebs, einschließlich des Verwendungsgebiets, in dem sie eingesetzt werden. Im Fall von Änderungen, die eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 erfordern, bleibt bei Reisezugwagen, die nach dem jüngsten RIC-Übereinkommen zugelassen wurden, das Verwendungsgebiet, in dem sie betrieben wurden, ohne weitere Prüfung der unveränderten Teile erhalten.
7.1.5. Vorausrüstungsanforderungen für neue Fahrzeugkonstruktionen, in denen ETCS noch nicht installiert ist 23
(1) Dies gilt für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen - einschließlich Sonderfahrzeuge, auf die in Abschnitt 7.4.3.2 der TSI ZZS Bezug genommen wird, wenn Abschnitt 7.1.1.3 Absatz 1 der TSI LOC&PAS Anwendung findet - für den Fall, dass noch kein fahrzeugseitiges ETCS installiert wurde, und hat zum Ziel, dass das Teilsystem "Fahrzeuge" bereit ist, wenn dieses System installiert wird.
(2) Die folgenden Anforderungen gelten für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, für die eine Erstgenehmigung gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 erforderlich ist:
(3) Die benannte Stelle, die für die EG-Prüfung des Teilsystems "Fahrzeuge" zuständig ist, muss überprüfen, ob die in Abschnitt 4.2.12.2 Nummern 23 und 24 geforderte Dokumentation vorliegt.
(4) Ist fahrzeugseitiges ETCS installiert, ist die Bewertung der Integration der Schnittstellenfunktionen in das Fahrzeug Teil der EG-Prüfung für das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem gemäß Abschnitt 6.3.3 der TSI ZZS.
7.2. Kompatibilität mit anderen Teilsystemen 19
(1) Diese TSI wurde unter Berücksichtigung weiterer Teilsysteme entwickelt, die mit den jeweils maßgeblichen TSI konform sind. Dementsprechend werden Schnittstellen mit den Teilsystemen für ortsfeste Einrichtungen (Infrastruktur, Energie sowie Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung) für Teilsysteme behandelt, die die TSI INS, die TSI ENE und die TSI ZZS einhalten.
(2) Daher hängen die für die Fahrzeuge relevanten Umsetzungsmethoden und -phasen vom Fortschritt der Umsetzung der TSI INS, der TSI ENE und der TSI ZZS ab.
(3) Außerdem beziehen sich die für ortsfeste Vorrichtungen maßgeblichen TSI auf eine Reihe technischer Merkmale (z.B. den "Traffic Code" der TSI INS oder das "Energieversorgungssystem" der TSI ENE).
(4) Bei Fahrzeugen sind die entsprechenden technischen Merkmale gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797 und nach dem Durchführungsbeschluss 2011/665/EU im "Europäischen Fahrzeugregister zugelassener Fahrzeugtypen" einzutragen (siehe auch Abschnitt 4.8 dieser TSI).
(5) Ortsfeste Vorrichtungen sind Bestandteil der gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission 24 im "Infrastrukturregister" eingetragenen wesentlichen Funktionen.
7.3. Sonderfälle
(1) Die im nachstehenden Abschnitt definierten Sonderfälle beschreiben spezielle Bestimmungen, die in bestimmten Streckennetzen der einzelnen Mitgliedstaaten erforderlich sind und genehmigt werden.
(2) Diese Sonderfälle gehören den folgenden Kategorien an:
Alle Sonderfälle und die zugehörigen Fristen sind im Laufe zukünftiger Änderungen der TSI zu überprüfen, um ihren technischen und geografischen Anwendungsbereich auf Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen auf Sicherheit, Interoperabilität und grenzüberschreitende Verkehrsdienste, TEN-V-Korridore sowie der praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Beibehaltung oder Aufhebung zu begrenzen. Dabei ist der Verfügbarkeit von EU-Mitteln besonders Rechnung zu tragen.
Sonderfälle sind auf die Strecke oder das Netz zu beschränken, auf der bzw. dem sie absolut erforderlich sind; sie sind bei Streckenkompatibilitätsverfahren zu berücksichtigen.
(3) Alle Sonderfälle für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich dieser TSI fallen, müssen in dieser TSI erfasst sein.
(4) Für bestimmte Sonderfälle bestehen Schnittstellen mit anderen TSI. Wenn ein Abschnitt dieser TSI auf eine andere TSI verweist, für die ein Sonderfall gilt, oder wenn für ein Fahrzeug ein Sonderfall gilt, da in einer anderen TSI ein Sonderfall beschrieben wurde, werden diese Sonderfälle auch in dieser TSI behandelt.
(5) Ferner wird bei einigen Sonderfällen der Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz nicht verhindert. In diesem Fall wird dies im betreffenden Absatz des nachfolgenden Abschnitts 7.3.2 explizit angegeben.
(6) Im Falle eines Sonderfalles, der für eine Komponente gilt, die gemäß Abschnitt 5.3 dieser TSI als Interoperabilitätskomponente definiert ist, ist die Konformitätsbewertung im Einklang mit Abschnitt 6.1.1 Nummer 3 durchzuführen.
7.3.2. Verzeichnis der Sonderfälle 23
7.3.2.1. Mechanische Schnittstellen (4.2.2.2) 23
Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland ("P")
Endkupplung, Höhe über der Schiene (Abschnitt 4.2.2.2.3)
A.1 Puffer
Unabhängig von den Last- und Abnutzungsbedingungen muss die Höhe der Mittellinie der Puffer 1.090 mm (+ 5/- 80 mm) über der Schienenoberkante liegen.
A.2 Schraubenkupplung
Unabhängig von den Last- und Abnutzungsbedingungen muss die Höhe der Mittellinie der Zughaken 1.070 mm (+ 25/- 80 mm) über der Schienenoberkante liegen.
7.3.2.2. Begrenzungslinie (4.2.3.1) 23
Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland ("P")
Die Festlegung des Bezugsprofils des oberen und des unteren Teils der Einheit gemäß den zu diesem Zweck notifizierten nationalen technischen Vorschriften ist zulässig.
7.3.2.3. Anforderungen an die Kompatibilität von Fahrzeugen mit streckenseitigen Ausrüstungen (4.2.3.3.2.2) 23
Sonderfall Finnland ("P")
Bei Fahrzeugen, die für das finnische Eisenbahnnetz (Spurweite 1.524 mm) ausgelegt sind und zur Überwachung des Zustands der Radsatzlager streckenseitige Ausrüstung benötigen, müssen die Zielbereiche auf der Unterseite eines Radsatzlagers, die zur Beobachtung durch eine gleisseitige Heißläuferortungsanlage frei bleiben müssen, den Maßen in EN 15437-1:2009 entsprechen. Die betreffenden Werte sind durch die im Folgenden genannten Werte zu ersetzen:
System auf Grundlage streckenseitiger Ausrüstung:
Die Maße in den Abschnitten 5.1 und 5.2 der Norm EN 15437-1:2009 werden durch die folgenden Abmessungen ersetzt. Es werden zwei verschiedene Zielbereiche (I und II) definiert, einschließlich der jeweiligen Sperrbereiche und ihrer Messbereiche:
Maße für Zielbereich I:
Maße für Zielbereich II:
Sonderfall Frankreich ("P")
Dieser Sonderfall gilt für alle Einheiten, die nicht mit fahrzeugseitiger Ausrüstung zur Überwachung des Zustands der Radsatzlager ausgerüstet sind.
Die Abschnitte 5.1 und 5.2 der Norm EN 15437-1 gelten mit den nachstehenden Besonderheiten. Bei den Bezeichnungen handelt es sich um die in Bild 3 der Norm verwendeten.
Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland ("P")
Bei Fahrzeugen, die auf streckenseitige Ausrüstungen zur Überwachung der Radsatzlager angewiesen sind, müssen hinsichtlich der Unterseite der Radsatzlager die nachstehenden Zielbereiche gegeben sein (Abmessungen gemäß EN 15437-1:2009):
Tabelle 18: Zielbereich 23
YTA [mm] | WTA [mm] | LTA [mm] | YPZ [mm] | WPZ [mm] | LPZ [mm] | |
1.600 mm | 1.110 ± 2 | ≥ 70 | ≥ 180 | 1.110 ± 2 | ≥ 125 | ≥ 500 |
Sonderfall Schweden ("T2")
Dieser Sonderfall gilt für alle Einheiten, die nicht mit fahrzeugseitiger Ausrüstung zur Überwachung des Zustands der Radsatzlager ausgerüstet sind und die für den Betrieb auf Strecken ausgelegt sind, auf denen die Vorrichtungen zur Erkennung der Radsatzlager nicht umgerüstet wurden. Diese Strecken werden in dieser Hinsicht im Infrastrukturregister als nicht TSI-konform angegeben.
Die beiden in der folgenden Tabelle unter Bezug auf die Parameter in EN 15437-1:2009 angegebenen Bereiche unter dem Radsatzlager/Achsschenkel müssen frei sein, um die vertikale Überwachung durch streckenseitige Heißläuferortungsanlagen zu ermöglichen.
Tabelle 19: Zielbereich und Sperrbereich für Einheiten in Schweden 23
YTA [mm] | WTA [mm] | LTA [mm] | YPZ [mm] | WPZ [mm] | LPZ [mm] | |
System 1 | 862 | ≥ 40 | gesamte Länge | 862 | ≥ 60 | ≥ 500 |
System 2 | 905 ± 20 | ≥ 40 | gesamte Länge | 905 | ≥ 100 | ≥ 500 |
Die Konformität mit diesen Systemen ist im technischen Dossier des jeweiligen Fahrzeugs zu beschreiben.
7.3.2.4. Luftqualität im Innern (4.2.5.8) 23
Sonderfall Kanaltunnel ("P")
Personenwagen: Personenzüge müssen über Lüftungssysteme verfügen, mit denen sichergestellt werden kann, dass die CO2-Konzentration bei einem Ausfall der Antriebssysteme mindestens 90 Minuten lang unter 10.000 ppm bleibt.
7.3.2.5. Dynamisches Fahrverhalten (4.2.3.4.2, 6.2.3.4) 23
Sonderfall Finnland ("P")
Die folgenden Änderungen der für das dynamische Fahrverhalten maßgeblichen Abschnitte der TSI gelten für Fahrzeuge, die ausschließlich im finnischen Netz mit einer Spurweite von 1.524 mm betrieben werden sollen:
Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland ("P")
Um die technische Kompatibilität mit dem bestehenden Netz zu gewährleisten, dürfen die notifizierten nationalen technischen Vorschriften für die Bewertung des dynamischen Fahrverhaltens zugrunde gelegt werden.
Sonderfall Spanien ("P")
Bei Fahrzeugen, die für einen Betrieb in Netzen mit einer Spurweite von 1.668 mm ausgelegt sind, ist der Grenzwert für die quasi-statische Führungskraft Yqst für Bogenhalbmesser 250 m ≤ Rm < 400 m zu ermitteln.
Folgender Grenzwert ist einzuhalten: (Yqst)lim = 66 kN.
Für die Normalisierung des Schätzwertes auf den Radius Rm = 350 m gemäß EN 14363:2016 Abschnitt 7.6.3.2.6 Nummer 2 wird die Formel "Ya,nf,qst = Ya,f,qst - (10.500 m/Rm - 30) kN" ersetzt durch "Ya,nf,qst = Ya,f,qst - (11.550 m/Rm - 33) kN".
Die Anpassung der Überhöhungsfehlbetragswerte auf eine Spurweite von 1.668 mm erfolgt durch Multiplikation der entsprechenden Parameterwerte für 1.435 mm mit dem folgenden Umrechnungsfaktor: 1733/1500.
7.3.2.5a. Strukturelle Konstruktion des Drehgestellrahmens (4.2.3.5.1) 23
Sonderfall Spanien ("P")
Bei Drehgestellen, die für den Betrieb auf einer Spurweite von 1.668 mm ausgelegt sind, müssen die Parameter Alpha (α) und Beta (β) als 0,15 bzw. 0,35 gemäß der in Anlage J-1 Index [11] genannten Spezifikation [Anhang F der Norm EN 13749] berücksichtig werden.
7.3.2.6. Mechanische und geometrische Eigenschaften von Radsätzen und Rädern (4.2.3.5.2.1 und 4.2.3.5.2.2) 23
Sonderfall Estland, Lettland, Litauen und Polen für die Spurweite 1.520 mm ("P")
Die geometrischen Abmessungen der Räder nach der Definition in Abbildung 2 müssen die in Tabelle 20 definierten Grenzwerte einhalten:
Tabelle 20: Betriebsgrenzmaße für die geometrischen Abmessungen der Räder 23
Bezeichnung | Raddurchmesser D (mm) | Mindestwert (mm) | Höchstwert (mm) |
Radkranzbreite (BR + Grat) | 400 ≤ D ≤ 1.220 | 130 | 146 |
Spurkranzdicke (Sd) | 25 1 | 33 | |
Spurkranzhöhe (Sh) | 28 | 37 | |
1) Für Innenräder der dreiachsigen Drehgestelle ist eine Abmessung von 21 mm zulässig. |
Das neue Radprofil für Lokomotiven und Triebzüge mit Höchstgeschwindigkeit von bis zu 200 km/h ist in der nachstehenden Abbildung 3 definiert.
Abbildung 3: Neues Radprofil für Lokomotiven und Triebzüge mit Höchstgeschwindigkeit von bis zu 200 km/h 23
Das neue Radprofil für Triebzüge mit Höchstgeschwindigkeit von bis zu 130 km/h ist in der nachstehenden Abbildung 4 definiert.
Abbildung 4: Neues Radprofil für Triebzüge mit Höchstgeschwindigkeit von bis zu 130 km/h 23
Sonderfall Finnland ("P")
Der Raddurchmesser muss mindestens 400 mm betragen.
Für Fahrzeuge, die für den Verkehr zwischen dem finnischen Streckennetz mit einer Spurweite von 1.524 mm und Streckennetzen von Drittländern mit einer Spurweite von 1.520 mm vorgesehen sind, können spezielle Radsätze verwendet werden, die konstruiert wurden, um die unterschiedlichen Spurweiten abzudecken.
Sonderfall Irland ("P")
Die geometrischen Abmessungen der Räder (wie in Abb. 2 definiert) müssen den in Tabelle 21 definierten Grenzwerten entsprechen:
Tabelle 21: Betriebsgrenzmaße für die geometrischen Abmessungen der Räder 23
Bezeichnung | Raddurchmesser D (mm) | Mindestwert (mm) | Höchstwert (mm) | |
1.600 mm | Radkranzbreite (BR) (mit einem Grat von maximal 5 mm) | 690 ≤ D ≤ 1.016 | 137 | 139 |
Spurkranzdicke (Sd) | 690 ≤ D ≤ 1.016 | 26 | 33 | |
Spurkranzhöhe (Sh) | 690 ≤ D ≤ 1.016 | 28 | 38 | |
Spurkranzflankenmaß (qR) | 690 ≤ D ≤ 1.016 | 6,5 | - |
Sonderfall Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland ("P")
Die geometrischen Abmessungen der Radsätze und der Räder (wie in den Abbildungen 1 und 2 definiert) müssen die in Tabelle 22 definierten Grenzwerte einhalten:
Tabelle 22: Betriebsgrenzmaße für die geometrischen Abmessungen der Radsätze und Räder 23
Bezeichnung | Raddurchmesser D (mm) | Mindestwert (mm) | Höchstwert (mm) | |
1.600 mm | Spurmaß (SR) SR = AR + Sd, links + Sd, rechts | 690 ≤ D ≤ 1.016 | 1.573 | 1.593,3 |
Radrückenabstand (AR) | 690 ≤ D ≤ 1.016 | 1.521 | 1.527,3 | |
Radkranzbreite (BR) (mit einem Grat von maximal 5 mm) | 690 ≤ D ≤ 1.016 | 127 | 139 | |
Spurkranzdicke (Sd) | 690 ≤ D ≤ 1.016 | 24 | 33 | |
Spurkranzhöhe (Sh) | 690 ≤ D ≤ 1.016 | 28 | 38 | |
Spurkranzflankenmaß (qR) | 690 ≤ D ≤ 1.016 | 6,5 | - |
Sonderfall Spanien für die Spurweite 1.668 mm ("P")
Die Spurkranzdicke (Sd) muss bei einem Raddurchmesser D ≥ 840 mm mindestens 25 mm betragen.
Bei Raddurchmessern von 330 mm ≤ D < 840 mm ist der Mindestwert von 27,5 mm anzuwenden.
Sonderfall Tschechische Republik ("T0")
Für die Innenräder von dreiachsigen Drehgestellen, die nicht an der Spurführung beteiligt sind, sind für die Spurkranzdicke (Sd) und für das Spurmaß (SR) niedrigere als die in den Tabellen 1 und 2 vorgeschriebenen Grenzwerte für die geometrischen Abmessungen der Räder zulässig.
7.3.2.6a Minimaler Bogenhalbmesser (4.2.3.6) 23
Sonderfall Irland ("P")
Bei einem Netz mit einer Spurweite von 1.600 mm müssen alle Einheiten einen Bogenhalbmesser von mindestens 105 m bewältigen.
7.3.2.8. Aerodynamische Wirkungen (4.2.6.2) 23
Sonderfall Italien ("P")
Maximale Druckschwankungen in Tunneln (4.2.6.2.3)
Für den uneingeschränkten Betrieb auf den bestehenden Strecken und unter Berücksichtigung der zahlreichen Tunnel mit einem Querschnitt von 54 m2, die mit einer Geschwindigkeit von 250 km/h durchfahren werden, sowie der Tunnel mit einem Querschnitt von 82,5 m2, die mit 300 km/h durchfahren werden, müssen Einheiten mit bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten von mindestens 190 km/h die in Tabelle 23 genannten Anforderungen erfüllen:
Tabelle 23: Anforderungen an einzeln fahrende interoperable Züge in einem röhrenförmigen Tunnel ohne Neigung 23
Begrenzungslinie | Referenzfall | Anforderungen für diesen Referenzfall | Zulässige Höchstgeschwindigkeit [km/h] | ||||
Vtr [km/h] | Atu [m2] | ΔpN [Pa] | ΔpN + ΔpFr [Pa] | ΔpN + ΔpFr + ΔpT [Pa] | |||
Vtr,max < 250 km/h | GA oder kleiner | 200 | 53,6 | ≤ 1.750 | ≤ 3.000 | ≤ 3.700 | ≤ 210 |
GB | 200 | 53,6 | ≤ 1.750 | ≤ 3.000 | ≤ 3.700 | ≤ 210 | |
GC | 200 | 53,6 | ≤ 1.750 | ≤ 3.000 | ≤ 3.700 | ≤ 210 | |
Vtr,max < 250 km/h | GA oder kleiner | 200 | 53,6 | ≤ 1.195 | ≤ 2.145 | ≤ 3.105 | < 250 |
GB | 200 | 53,6 | ≤ 1.285 | ≤ 2.310 | ≤ 3.340 | < 250 | |
GC | 200 | 53,6 | ≤ 1.350 | ≤ 2.530 | ≤ 3.455 | < 250 | |
Vtr,max ≥ 250 km/h | GA oder kleiner | 250 | 53,6 | ≤ 1.870 | ≤ 3.355 | ≤ 4.865 | 250 |
Vtr,max ≥ 250 km/h | GA oder kleiner | 250 | 63,0 | ≤ 1.460 | ≤ 2.620 | ≤ 3.800 | > 250 |
GB | 250 | 63,0 | ≤ 1.550 | ≤ 2.780 | ≤ 4.020 | > 250 | |
GC | 250 | 63,0 | ≤ 1.600 | ≤ 3.000 | ≤ 4.100 | > 250 |
Wenn ein Fahrzeug die in der vorstehenden Tabelle genannten Werte nicht einhält (z.B. ein mit der TSI konformes Fahrzeug), können unter Umständen Betriebsvorschriften (z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen) zur Anwendung kommen.
7.3.2.8.a. Steuerung der Leuchten (4.2.7.1.4) 23
Sonderfall Frankreich, Luxemburg, Belgien, Spanien, Schweden, Polen ("T0")
Es muss dem Triebfahrzeugführer möglich sein, die Fernlichter im Blinkbetrieb zu aktivieren, um auf einen Notfall aufmerksam zu machen.
7.3.2.11. Betrieb innerhalb des Spannungs- und Frequenzbereichs (4.2.8.2.2) 23
Sonderfall Estland ("T1")
Elektrische Einheiten, die für den Betrieb auf Strecken mit 3,0 kV Gleichstrom ausgelegt sind, müssen in den in Abschnitt 7.4.2.1.1 der TSI ENE genannten Spannungs- und Frequenzbereichen eingesetzt werden können.
Sonderfall Frankreich ("T2")
Um Einsatzbeschränkungen zu vermeiden, müssen elektrische Einheiten, die für den Betrieb auf Strecken mit 1,5 kV Gleichstrom oder 25 kV Wechselstrom ausgelegt sind, die im Infrastrukturregister beschriebenen Merkmale erfüllen (Kennwert 1.1.1.2.2.1.3). Die maximal zulässige Stromaufnahme im Stillstand pro Stromabnehmer (Abschnitt 4.2.8.2.5) auf bestehenden Strecken mit 1,5 kV Gleichstrom kann geringer sein als in der TSI ENE in Abschnitt 4.2.5 vorgeschrieben. Die Stromaufnahme im Stillstand pro Stromabnehmer ist entsprechend den für den Betrieb auf diesen Strecken ausgelegten elektrischen Einheiten zu begrenzen.
Sonderfall Lettland ("T1")
Elektrische Einheiten, die für den Betrieb auf Strecken mit 3,0 kV Gleichstrom ausgelegt sind, müssen in den in Abschnitt 7.4.2.4.1 der TSI ENE genannten Spannungs- und Frequenzbereichen eingesetzt werden können.
7.3.2.12. Verwendung der Nutzbremse (4.2.8.2.3) 23
Sonderfall Belgien ("T2")
Um die technische Kompatibilität mit dem bestehenden System sicherzustellen, darf die in Fahrleitungsmasten geleitete Spannung (Umax2 gemäß EN 50388-1:2022 Abschnitt 12.2.1) in 3-kV-Netzen höchstens 3,8 kV betragen.
Sonderfall Tschechische Republik ("T2")
Um die technische Kompatibilität mit dem bestehenden System sicherzustellen, darf die in Fahrleitungsmasten geleitete Spannung (Umax2 gemäß EN 50388-1:2022 Abschnitt 12.2.1) in 3-kV-Netzen höchstens 3,55 kV betragen.
Sonderfall Schweden ("T2")
Um die technische Kompatibilität mit dem bestehenden System sicherzustellen, darf die in Fahrleitungsmasten geleitete Spannung (Umax2 gemäß EN 50388-1:2022 Abschnitt 12.2.1) in 15-kV-Netzen höchstens 17,5 kV betragen.
7.3.2.13 Höhe für das Zusammenwirken mit Fahrdrähten (Fahrzeugebene) (4.2.8.2.9.1.1) 23
Sonderfall Niederlande ("T0")
Für den uneingeschränkten Zugang zu den Strecken mit 1.500 V (Gleichstrom) muss die maximale Höhe des Stromabnehmers auf 5.860 mm begrenzt werden.
7.3.2.14. Geometrie der Stromabnehmerwippe (4.2.8.2.9.2) 23
Sonderfall Kroatien ("T1")
Für den Betrieb im bestehenden 3-kV-Gleichstromnetz können elektrische Einheiten gemäß EN 50367:2020+A1:2022 Anhang B.3 Abbildung B1 (alternativ zur Anforderung in Abschnitt 4.2.8.2.9.2) mit einem Stromabnehmer, dessen Wippe 1.450 mm lang ist, ausgerüstet sein.
Sonderfall Finnland ("T1")
Um die technische Kompatibilität mit dem bestehenden Netz sicherzustellen, darf die Stromabnehmerwippe höchstens 0,422 m breit sein.
Sonderfall Frankreich ("T2")
Für den Betrieb im bestehenden Netz, insbesondere auf Oberleitungsstrecken, die nur mit schmalen Stromabnehmern kompatibel sind, sowie für den Einsatz in Frankreich und in der Schweiz können elektrische Einheiten gemäß EN 50367:2020+A1:2022 Anhang B.3 Abbildung B.1 (alternativ zur Anforderung in Abschnitt 4.2.8.2.9.2) mit einem Stromabnehmer, dessen Wippe 1.450 mm lang ist, ausgerüstet sein.
Sonderfall Italien ("T0")
Für den Betrieb im bestehenden 3-kV-Gleichstromnetz und 25-kV-Wechselstrom-HGV-System (und zusätzlich im 15-kV-AC-System der Schweiz) können elektrische Einheiten gemäß EN 50367:2020+A1:2022 Anhang B.3 Abbildung B1 (alternativ zur Anforderung in Abschnitt 4.2.8.2.9.2) mit einem Stromabnehmer, dessen Wippe 1.450 mm lang ist, ausgerüstet sein.
Sonderfall Portugal ("T0")
Für den Betrieb im bestehenden 25-kV-Netz (50 Hz) können elektrische Einheiten gemäß EN 50367:2020+A1:2022 Anhang B.3 Abbildung B.1 (alternativ zur Anforderung in Abschnitt 4.2.8.2.9.2) mit einem Stromabnehmer, dessen Wippe 1.450 mm lang ist, ausgerüstet sein.
Für den Betrieb im bestehenden 1,5-kV-Gleichstromnetz können elektrische Einheiten gemäß der Abbildung in der zu diesem Zweck notifizierten nationalen Vorschrift (alternativ zur Anforderung in Abschnitt 4.2.8.2.9.2) mit einem Stromabnehmer, dessen Wippe 2.180 mm lang ist, ausgerüstet sein.
Sonderfall Slowenien ("T0")
Für den Betrieb im bestehenden 3-kV-Gleichstromnetz können elektrische Einheiten gemäß EN 50367:2020+A1:2022 Anhang B.3 Abbildung B.1 (alternativ zur Anforderung in Abschnitt 4.2.8.2.9.2) mit einem Stromabnehmer, dessen Wippe 1.450 mm lang ist, ausgerüstet sein.
Sonderfall Schweden ("T0")
Für den Betrieb im bestehenden Netz können elektrische Einheiten gemäß EN 50367:2020+A1:2022 Anhang B.3 Abbildung B.5 (alternativ zur Anforderung in Abschnitt 4.2.8.2.9.2) mit einem Stromabnehmer, dessen Wippe 1.800 mm lang ist, ausgerüstet sein.
7.3.2.15. Schleifstück-Werkstoffe (4.2.8.2.9.4.2) 23
Sonderfall Frankreich ("P")
Der Metallgehalt der Kohle-Schleifstücke darf auf Strecken mit 1.500 V Gleichstrom um bis zu 60 % erhöht sein.
7.3.2.16. Kontaktkraft und dynamisches Verhalten der Stromabnehmer (4.2.8.2.9.6) 23
Sonderfall Frankreich ("T2")
Um die technische Kompatibilität mit dem bestehenden Netz sicherzustellen, muss nachgewiesen werden, dass elektrische Einheiten, die in 1,5-kV-Gleichstromnetzen betrieben werden sollen, zusätzlich zur Anforderung nach Abschnitt 4.2.8.2.9.6, eine mittlere Kontaktkraft im folgenden Bereich einhalten:
70 N < Fm < 0,00178*v2 + 110 N bei einer Kraft von 140 N im Stillstand.
Das Verfahren zur Konformitätsbewertung (Simulation und/oder Prüfung gemäß den Abschnitten 6.1.3.7 und 6.2.3.20) muss die folgenden Umweltbedingungen berücksichtigen:
Sommer : Umgebungstemperatur ≥ 35 °C; Fahrdrahttemperatur > 50 °C (für die Simulation).
Winter : Umgebungstemperatur 0 °C; Fahrdrahttemperatur 0 °C (für die Simulation).
Sonderfall Schweden ("T2")
Um die technische Kompatibilität mit dem bestehenden Netz in Schweden sicherzustellen, muss die statische Kontaktkraft des Stromabnehmers die Anforderungen gemäß EN 50367:2020+A1:2022 Anhang B Tabelle B3 Spalte SE erfüllen (55 N). Die Einhaltung dieser Anforderungen ist in dem technischen Dossier des jeweiligen Fahrzeugs zu dokumentieren.
Sonderfall Kanaltunnel ("P")
Um die technische Kompatibilität mit bestehenden Strecken sicherzustellen, muss bei der Prüfung auf Ebene der Interoperabilitätskomponente (Abschnitte 5.3.10 und 6.1.3.7.) nachgewiesen werden, dass der Stromabnehmer den Strom auch bei den erweiterten Fahrdrahthöhen zwischen 5.920 mm und 6.020 mm abnimmt.
7.3.2.20. Brandschutz und Evakuierung (4.2.10) 23
Sonderfall Italien ("T0")
Im Folgenden sind zusätzliche Spezifikationen für Einheiten aufgeführt, die in den bestehenden italienischen Tunneln eingesetzt werden sollen.
Brandmeldeeinrichtungen (Abschnitte 4.2.10.3.2 und 6.2.3.23)
Außer in den in Abschnitt 6.2.3.23 genannten Bereichen sind Brandmeldeeinrichtungen auch in sämtlichen Fahrgast- und Personalbereichen einzubauen.
Systeme zur Eindämmung und Bekämpfung von Bränden in Personenwagen (Abschnitt 4.2.10.3.4)
Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abschnitt 4.2.10.3.4 sind Einheiten mit Personenwagen der Kategorien A und B mit aktiven Systemen zur Eindämmung und zur Bekämpfung von Bränden (Fire Containment and Control Systems, FCCS) auszurüsten.
FCCS sind gemäß den notifizierten nationalen Vorschriften für automatische Feuerlöschsysteme zu bewerten.
Zusätzlich zu den Anforderungen in Abschnitt 4.2.10.3.4 sind Einheiten mit Personenwagen der Kategorien A und B in allen technischen Bereichen mit automatischen Feuerlöschsystemen auszurüsten.
Güterzuglokomotiven und Triebfahrzeuge für den Güterverkehr: Maßnahmen zur Eindämmung von Bränden (Abschnitt 4.2.10.3.5) und Fahrfähigkeit (Abschnitt 4.2.10.4.4)
Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abschnitt 4.2.10.3.5 sind Güterzuglokomotiven und Triebfahrzeuge für den Güterverkehr in allen technischen Bereichen mit automatischen Feuerlöschsystemen auszurüsten.
Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abschnitt 4.2.10.4.4 muss bei Güterzuglokomotiven und bei Triebfahrzeugen für den Güterverkehr eine Fahrfähigkeit sichergestellt sein, die der für Personenwagen der Kategorie B geforderten Fahrfähigkeit entspricht.
Überprüfungsklausel:
Bis spätestens zum 31. Juli 2025 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über mögliche Alternativen zu den vorgenannten Spezifikationen vorlegen, mit denen die Einschränkungen für Fahrzeuge, die dadurch verursacht werden, dass die Tunnel nicht die TSI erfüllen, beseitigt oder wesentlich reduziert werden.
7.3.2.21. Fahrfähigkeit (4.2.10.4.4) und Systeme zur Eindämmung und zur Bekämpfung von Bränden (4.2.10.3.4) 23
Sonderfall Kanaltunnel ("P")
Für den Betrieb im Kanaltunnel ausgelegte Personenwagen müssen angesichts der Länge des Tunnels der Kategorie B entsprechen.
Da keine Brandbekämpfungsstationen mit sicheren Bereichen vorhanden sind (siehe TSI SRT Abschnitt 4.2.1.7), werden die nachstehenden Abschnitte der vorliegenden TSI wie folgt geändert:
Abschnitt 4.2.10.4.4 Absatz 3
Die Fahrfähigkeit von Fahrzeugen für den Personenverkehr, die für den Betrieb im Kanaltunnel ausgelegt sind, ist anhand der Spezifikation in Anlage J-1 Index [33] nachzuweisen, wobei das Bremssystem und der Antrieb als die Systemfunktionen gelten, die von einem Brand der Klasse 2 beeinträchtigt werden können. Diese Funktionen sind unter folgenden Bedingungen zu bewerten:
Abschnitt 4.2.10.3.4 Absätze 3 und 4
Wird die Fahrfähigkeit gemäß obigem Abschnitt mit einer Dauer von 30 Minuten angegeben, muss die Brandschutzsperre zwischen dem Führerraum und dem dahinter liegenden Abteil (wenn der Brand im hinteren Abteil entsteht) die Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit über eine Dauer von mindestens 30 Minuten (statt 15 Minuten) erfüllen.
Wird die Fahrfähigkeit für eine Dauer von 30 Minuten gemäß obigem Abschnitt spezifiziert und handelt es sich um Personenwagen, die nicht an beiden Enden verlassen werden können (kein durchgehender Gang), müssen die Maßnahmen zur Kontrolle der Hitze- und Brandgasausbreitung (Trennwände über den gesamten Querschnitt oder sonstige FCCS, Brandschutzsperren zwischen Verbrennungsmotor/elektrischer Anlage/Fahrstromversorgung und angrenzenden Fahrgast-/Personalbereichen) einen Brandschutz von mindestens 30 Minuten (statt 15 Minuten) bieten.
7.3.2.22. Schnittstelle der Toilettenentsorgungsanlage (4.2.11.3) 23
Sonderfall Finnland ("P")
Alternativ oder zusätzlich zu den Angaben in Abschnitt 4.2.11.3 ist es zulässig, Anschlüsse für die Toilettenentsorgung und zum Spülen der Sanitärtanks zu installieren, die mit den streckenseitigen Anlagen im finnischen Schienennetz gemäß Abbildung AI1 kompatibel sind.
Figure AI 1 Entleerungsanschlüsse für Toilettentank 23
Schnellanschluss SFS 4428, Anschlussteil A, Größe DN80
Werkstoff: säurefester Edelstahl
Dichtung auf der Gegenseite des Anschlusses
Spezifische Definition in der Norm SFS 4428
7.3.2.23. Schnittstelle für Wasserbefüllung (4.2.11.5) 23
Sonderfall Finnland ("P")
Alternativ oder zusätzlich zu den Angaben in Abschnitt 4.2.11.5 ist es zulässig, Wasserfüllanschlüsse zu installieren, die gemäß Abbildung AII1 mit den streckenseitigen Anlagen im finnischen Schienennetz kompatibel sind.
Figure A II1 Wasserfüllanschlüsse 23
Typ: Anschluss C für Brandbekämpfung NCU1
Werkstoff: Messing oder Aluminium
Spezifische Definition in der Norm SFS 3802 (Definition der Dichtung je nach Anschlusshersteller)
Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland ("P")
Alternativ oder zusätzlich zu den Angaben in Abschnitt 4.2.11.5 ist es zulässig, eine düsenförmige Schnittstelle für die Wasserbefüllung zu montieren. Diese düsenförmige Schnittstelle für die Wasserbefüllung muss die Anforderungen der zu diesem Zweck notifizierten nationalen technischen Vorschriften erfüllen.
7.3.2.24. Besondere Anforderungen für das Abstellen der Züge (4.2.11.6) 23
Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland ("P")
Ortsfeste Stromversorgungen für abgestellte Züge müssen die Anforderungen der zu diesem Zweck notifizierten nationalen technischen Vorschriften erfüllen.
7.3.2.25. Betankungsanlagen (4.2.11.7) 23
Sonderfall Finnland ("P")
Zur Betankung im finnischen Schienennetz muss der Kraftstofftank von Einheiten mit einer Dieselbetankungsschnittstelle mit Überlaufkontrolle nach den Normen SFS 5684 und SFS 5685 ausgerüstet sein.
Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland ("P")
Diese Schnittstelle der Betankungsanlage muss die Anforderungen der zu diesem Zweck notifizierten nationalen technischen Vorschriften erfüllen.
7.3.2.26. Fahrzeuge aus Drittländern (allgemein) 23
Sonderfall Finnland ("P")
Die Anwendung nationaler technischer Vorschriften anstelle der Anforderungen dieser TSI ist für Fahrzeuge aus Drittländern zulässig, die im Verkehr zwischen dem finnischen Netz mit einer Spurweite von 1.524 mm und Netzen in Drittländern mit einer Spurweite von 1.520 mm eingesetzt werden.
7.4. Spezielle Umweltbedingungen 23
Besondere Bedingungen für Österreich
In Österreich wird uneingeschränkter Zugang bei winterlicher Witterung gewährt, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Besondere Bedingungen für Bulgarien
In Bulgarien wird uneingeschränkter Zugang bei winterlicher Witterung gewährt, wenn die folgende Anforderung erfüllt ist:
Besondere Bedingungen für Kroatien
In Kroatien wird uneingeschränkter Zugang bei winterlicher Witterung gewährt, wenn die folgende Anforderung erfüllt ist:
Besondere Bedingungen für Estland, Lettland und Litauen
Für einen uneingeschränkten Zugang von Fahrzeugen zum estnischen, lettischen und litauischen Schienennetz unter winterlichen Bedingungen muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug die folgenden Anforderungen erfüllt:
Besondere Bedingungen für Finnland
Für einen uneingeschränkten Zugang von Fahrzeugen zum finnischen Schienennetz unter winterlichen Bedingungen muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug die folgenden Anforderungen erfüllt:
Besondere Bedingungen für Frankreich
In Frankreich wird uneingeschränkter Zugang bei winterlicher Witterung gewährt, wenn die folgende Anforderung erfüllt ist:
Besondere Bedingungen für Deutschland
In Deutschland wird uneingeschränkter Zugang bei winterlicher Witterung gewährt, wenn die folgende Anforderung erfüllt ist:
Besondere Bedingungen für Griechenland
Für den uneingeschränkten Zugang der Fahrzeuge zum griechischen Schienennetz unter sommerlichen Bedingungen muss die Temperaturzone T3 gemäß Abschnitt 4.2.6.1.1 ausgewählt werden.
In Griechenland wird uneingeschränkter Zugang bei winterlicher Witterung gewährt, wenn die folgende Anforderung erfüllt ist:
Besondere Bedingungen für Portugal
Für den uneingeschränkten Zugang der Fahrzeuge zum portugiesischen Schienennetz unter
Besondere Bedingungen für Spanien
Für den uneingeschränkten Zugang der Fahrzeuge zum spanischen Schienennetz unter sommerlichen Bedingungen muss die Temperaturzone T3 gemäß Abschnitt 4.2.6.1.1 ausgewählt werden.
Besondere Bedingungen für Schweden
Für den uneingeschränkten Zugang von Fahrzeugen zum schwedischen Schienennetz unter winterlichen Bedingungen muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug die folgenden Anforderungen erfüllt:
7.5. Im Zuge der Überarbeitung oder bei anderen Aktivitäten der Agentur zu berücksichtigende Aspekte 23
Zusätzlich zu der Analyse, die bei der Ausarbeitung dieser TSI durchgeführt wurde, wurden bestimmte Aspekte ermittelt, die für die zukünftige Entwicklung des Eisenbahnsystems der EU von Interesse sind.
Diese Aspekte lassen sich in drei verschiedene Gruppen gliedern:
Diese Aspekte werden nachfolgend aufgeführt und gemäß der Gliederung in Abschnitt 4.2 der TSI klassifiziert.
7.5.1. Aspekte in Bezug auf Eckwerte dieser TSI 23
7.5.1.1. Radsatzlastparameter (Abschnitt 4.2.3.2.1) 23
Dieser Eckwert betrifft die Schnittstelle zwischen Infrastruktur und Fahrzeug in Bezug auf Vertikallasten.
Notwendig ist eine Weiterentwicklung der Streckenkompatibilitätsprüfung im Hinblick auf die statische und dynamische Kompatibilität.
Was die dynamische Kompatibilität betrifft, gibt es noch keine harmonisierte Klassifizierungsmethode für Fahrzeuge, die Anforderungen in Bezug auf die Kompatibilität mit dem dynamischen Lastmodell HSLM (High Speed Load Model) beinhaltet:
7.5.1.3. Aerodynamische Wirkungen bei Schottergleisen (Abschnitt 4.2.6.2.5) 23
Für Einheiten mit bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten von über 250 km/h wurden Anforderungen an die aerodynamischen Wirkungen auf Schottergleise aufgestellt.
Da es nach dem derzeitigen Stand nicht möglich ist, eine harmonisierte Anforderung oder Bewertungsmethode festzulegen, ist die Anwendung nationaler Vorschriften nach der TSI zulässig.
Dies gilt es im Hinblick auf Folgendes zu überprüfen:
7.5.2 Aspekte, die mit keinem Eckwert dieser TSI in Zusammenhang stehen, aber Gegenstand von Forschungsprojekten sind 23
7.5.2.2. Weitere Arbeiten im Zusammenhang mit den Bedingungen für eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Verwendungsgebiet 23
Zur Erleichterung des freien Verkehrs von Lokomotiven und Reisezugwagen sind in Abschnitt 7.1.1.5 Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Verwendungsgebiet festgelegt.
Diese Bestimmungen sollten durch harmonisierte Grenzwerte für Störströme und Magnetfelder auf Ebene der Einheiten ergänzt werden, entweder als Prozentsatz des für eine beeinflussende Einheit festgelegten Wertes oder als absolute Grenzwerte. Diese harmonisierten Grenzwerte werden auf der Grundlage der Sonderfälle oder der technischen Unterlagen bestimmt werden, auf die in Artikel 13 der TSI ZZS Bezug genommen wird, sowie auf der Grundlage der künftigen Norm EN 50728, die 2024 veröffentlicht werden soll.
Die Spezifikation von Schnittstellen zwischen Reisezugwagen, die im freizügigen Fahrbetrieb eingesetzt werden sollen, sollte in Abschnitt 7.1.1.5.2 näher ausgeführt werden, um die Austauschbarkeit dieser Reisezugwagen (neue und bestehende Reisezugwagen) zu erleichtern.
7.5.2.3. Ausrüstung eines Fahrzeugs mit Fahrradstellplätzen - Auswirkung der Fahrgastrechte-Verordnung 23
Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 legt die Anforderungen für die Ausrüstung von Fahrzeugen mit Fahrradstellplätzen fest.
Fahrradstellplätze müssen geschaffen werden im Falle
Gemäß dem Grundsatz in Abschnitt 7.1.2.2 Absatz 1 können umfangreiche Aufrüstungen, die andere Teile und Eckwerte als die Gestaltung und Ausstattung des Fahrgastbereichs betreffen, nicht die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrradplätzen begründen.
_____
1) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 44).
2) Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014 S. 110).
3) Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Lärm" sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229 (ABl. L 356 vom 12.12.2014 S. 421).
4) Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.04.2013 S. 1).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission, C/2018/6929 (ABl. L 268 vom 26.10.2018 S. 53).
6) Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems "Energie" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014 S. 179).
7) Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems "Infrastruktur" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014 S. 1).
8) 2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139I vom 27.05.2019 S. 5).
9) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vom 10. August 2023 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/919 (ABl. L 222 vom 08.09.2023 S. 380).
10) Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020 S. 1).
11) Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. Nr. L 64 vom 04.03.2006 S. 37).
12) Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 64 vom 04.03.2006 S. 52).
13) Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der "Sicherheit in Eisenbahntunneln" im Eisenbahnsystem der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014 S. 394).
14) Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 88).
15) Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 102.).
16) Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments- und des Rates vom 23. Oktober2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 51).
17) Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. Nr. L 264 vom 08.10.2011 S. 32).
18) Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. Nr. L 319 vom 04.12.2010 S. 1).
19) Empfehlung 2014/881/EU der Kommission vom 18. November 2014 zum Verfahren für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung bestehender Eisenbahnstrecken mit den Eckwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014 S. 520).
20) Empfehlung 2011/622/EU der Kommission vom 20. September 2011 zum Verfahren für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung bestehender Eisenbahnstrecken mit den Eckwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 243 vom 21.09.2011 S. 23).
21) Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 06.04.2018 S. 66).
22) Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission vom 9. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1302/2014 und (EU) 2016/919 hinsichtlich der Erweiterung des Verwendungsgebiets und der Übergangszeiträume (ABl. L 73 vom 10.03.2020 S. 6).
23) Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.05.2019 S. 360).
24) Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die gemeinsamen Spezifikationen des Eisenbahn-Infrastrukturregisters und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/880/EU (RINF) (ABl. L 139 I vom 27.05.2019 S. 312).
25) Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Neufassung) (ABl. L 172 vom 17.05.2021 S. 1).
Nicht verwendet | Anlage A 19 |
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Spurweite 1.520 mm T | Anlage B |
Bezugsprofil im oberen Teil für die Spurweite 1.520 mm ("T") (Fahrzeuge)
Bezugsprofil im unteren Teil
Hinweis: Fahrzeuge, die für den Einsatz auf einer Spurweite von 1.520 mm vorgesehen sind (außer beim Überfahren von Ablaufbergen mit Gleisbremsen).
Bezugsprofil im unteren Teil
Hinweis: Fahrzeuge, die für den Einsatz auf einer Spurweite von 1.520 mm vorgesehen sind, müssen in der Lage sein, über Ablaufberge und über Gleisbremsen zu fahren.
Sonderbestimmungen für Gleisbaumaschinen | Anlage C 23 |
C.1 Festigkeit der Fahrzeugstruktur
Die Anforderungen des Abschnitts 4.2.2.4 werden wie folgt ergänzt:
Der Fahrzeugkasten muss den statischen Belastungen gemäß der in Anlage J-1 Index [1] genannten Spezifikation oder den statischen Belastungen nach der in Anlage J-1Index [51] genannten Spezifikation standhalten, ohne die dort als zulässig genannten Werte zu überschreiten.
In der in Anlage J-1 Index [51] genannten Spezifikation ist die jeweilige Struktur wie folgt kategorisiert:
Die Beschleunigung in x-Richtung gemäß der in Anlage J-1 Index [1] Tabelle 13 genannten Spezifikation oder nach der in Anlage J-1 Index [51] Tabelle 10 genannten Spezifikation beträgt ± 3 g.
C.2 Anheben und Abstützen
Der Fahrzeugkasten muss über Anhebestellen verfügen, an denen das gesamte Fahrzeug sicher angehoben oder abgestützt werden kann. Die Position der Anhebestellen und der Abstützpunkte ist zu definieren.
Zur Erleichterung der Arbeit bei Reparatur- oder Inspektionstätigkeiten oder beim Aufgleisen der Fahrzeuge müssen die Fahrzeuge an beiden Längsseiten über mindestens zwei Anhebestellen verfügen, an denen sie in leerem oder beladenem Zustand angehoben werden können.
Damit Abstützvorrichtungen positioniert werden können, müssen unter den Anhebestellen freie Räume vorhanden sein, die nicht durch feste Teile behindert werden. Die Lastfälle müssen mit den in Anlage C.1 ausgewählten Lastfällen im Einklang stehen und gelten für das Anheben und Abstützen bei Vorgängen in der Werkstatt und bei Wartungsvorgängen.
C.3 Dynamisches Fahrverhalten
Es ist zulässig, das dynamische Fahrverhalten durch Fahrversuche oder durch Bezugnahme auf ein zugelassenes Fahrzeug ähnlicher Bauart gemäß Abschnitt 4.2.3.4.2 dieser TSI oder durch Simulation zu ermitteln. Das dynamische Fahrverhalten kann durch eine Simulation der Versuche nachgewiesen werden, die in der in Anlage J-1 Index [9] genannten Spezifikation beschrieben ist (mit den nachstehend beschriebenen Ausnahmen), sofern ein validiertes Modell für repräsentative Strecken und Betriebsbedingungen der Fahrzeuge vorliegt.
Abweichend sind die folgenden zusätzlichen Regelungen zu berücksichtigen:
Ein Modell des Fahrzeugs, das für die Simulation des dynamischen Fahrverhaltens verwendet wird, ist durch einen Vergleich der Ergebnisse des Modells mit den Ergebnissen eines Fahrversuchs zu validieren, wobei die gleichen Eingabewerte zur Charakterisierung des Fahrwegs zu verwenden sind.
Ein validiertes Modell ist ein Simulationsmodell, das durch einen tatsächlichen Fahrversuch verifiziert wurde, bei dem die Federung in ausreichendem Maße erregt wurde und bei dem auf gleichem Versuchsgleis ein enger Zusammenhang zwischen den Ergebnissen des Fahrversuchs und den Prognosen des Simulationsmodells besteht.
C.4 Beschleunigung bei Höchstgeschwindigkeit
Für Sonderfahrzeuge ist keine Restbeschleunigung gemäß Abschnitt 4.2.8.1.2 Absatz 5 erforderlich.
Nicht verwendet | Anlage D 18 20 23 |
_____
Anthropometrische Maße des Triebfahrzeugführers | Anlage E 23 |
Die folgenden Daten entsprechen dem Stand der Technik und müssen berücksichtigt werden.
Sicht nach vorn | Anlage F 23 |
F.1 Allgemeines
Die Auslegung des Führerraums muss die Sicht des Triebfahrzeugführers auf alle externen Informationen unterstützen, die dieser beim Fahren beachten muss, und den Triebfahrzeugführer vor äußeren Einflüssen schützen, die die Sicht beeinträchtigen können. In diesem Zusammenhang sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
Die Vorschriften in dieser Anlage regeln die Sichtbedingungen in jede Fahrtrichtung bei einem geraden Gleis und in Kurven mit einem Bogenhalbmesser von mindestens 300 m. Sie gelten für die Position(en) des Triebfahrzeugführers.
Hinweise:
Bei einem Führerraum mit zwei Triebfahrzeugführersitzen (Option mit zwei Fahrpositionen) gelten sie für beide Sitzpositionen.
Für Lokomotiven mit Mittelführerraum und für Sonderfahrzeuge werden in der TSI in Abschnitt 4.2.9.1.3.1 besondere Bedingungen beschrieben.
F.2. Referenzposition des Fahrzeugs in Bezug auf das Gleis:
Die in Anlage J-1 Index [62] genannte Spezifikation muss angewendet werden.
Die Vorräte und die Zuladung werden gemäß der in Anlage J-1 Index [6] genannten Spezifikation und nach Abschnitt 4.2.2.10 berücksichtigt.
F.3. Referenzposition für die Augen des Zugpersonals
Die in Anlage J-1 Index [62] genannte Spezifikation muss angewendet werden.
Die Augen des Triebfahrzeugführers müssen bei sitzender Fahrposition mindestens 500 mm von der Stirnscheibe entfernt sein.
F.4. Sichtbedingungen
Die in Anlage J-1 Index [62] genannte Spezifikation muss angewendet werden.
Wartung | Anlage G |
Anschlüsse der Toilettenentsorgungsanlage in Fahrzeugen:
Abbildung G1 Entleerungsdüse (innerer Teil)
Allgemeine Toleranzen +/- 0,1
Werkstoff: Edelstahl
Abbildung G2 Optionaler Spülanschluss für den Toilettentank (innerer Teil)
Allgemeine Toleranzen +/- 0,1
Werkstoff: Edelstahl
Bewertung des Teilsystems "Fahrzeuge" | Anlage H 19 23 |
Diese Anlage beschreibt die Konformitätsbewertung des Teilsystems "Fahrzeuge".
Die in den verschiedenen Entwurfs-, Entwicklungs- und Produktionsphasen zu bewertenden Merkmale des Teilsystems "Fahrzeuge" sind in Tabelle H.1 mit "X" gekennzeichnet. Ein "X" in Spalte 4 der Tabelle H.1 weist darauf hin, dass die betreffenden Merkmale durch Prüfung der einzelnen Teilsysteme zu verifizieren sind.
Tabelle H.1 Bewertung des Teilsystems "Fahrzeuge" 19 23
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
Zu bewertende Merkmale gemäß Abschnitt 4.2 dieser TSI | Entwurfs- und Entwicklungsphase | Produktions- phase | Besonderes Bewertungs- verfahren | ||
Entwurfs- prüfung | Baumuster- prüfung | Routine- versuch | |||
Element des Teilsystems "Fahrzeuge" | Abschnitt | Abschnitt | |||
Struktur und mechanische Teile | 4.2.2 | ||||
Innere Kupplung | 4.2.2.2.2 | X | entf. | entf. | - |
Endkupplung | 4.2.2.2.3 | X | entf. | entf. | - |
IK Automatische Mittelpufferkupplung | 5.3.1 | X | X | X | - |
IK Manuelle Endkupplung | 5.3.2 | X | X | X | - |
Abschleppkupplung | 4.2.2.2.4 | X | X | entf. | - |
IK Abschleppkupplung | 5.3.3 | X | X | X | |
Zugang des Zugpersonals bei Kupplungs- und Entkupplungsvorgängen | 4.2.2.2.5 | X | X | entf. | - |
Übergänge | 4.2.2.3 | X | X | entf. | - |
Festigkeit der Fahrzeugstruktur | 4.2.2.4 | X | X | entf. | - |
Passive Sicherheit | 4.2.2.5 | X | X | entf. | - |
Anheben und Abstützen | 4.2.2.6 | X | X | entf. | - |
Befestigung von Komponenten an der Wagenkastenstruktur | 4.2.2.7 | X | entf. | entf. | - |
Zugangstüren für Personal und Fracht | 4.2.2.8 | X | X | entf. | - |
Mechanische Merkmale von Glas | 4.2.2.9 | X | entf. | entf. | - |
Lastzustände und gewogene Masse | 4.2.2.10 | X | X | X | 6.2.3.1 |
Fahrzeug-Fahrweg-Wechselwirkung und Fahrzeugbegrenzungslinie | 4.2.3 | ||||
Begrenzungslinie | 4.2.3.1 | X | entf. | entf. | - |
Radlast | 4.2.3.2.2 | X | X | entf. | 6.2.3.2 |
Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen | 4.2.3.3.1 | X | X | X | - |
Überwachung des Zustands der Radsatzlager | 4.2.3.3.2 | X | X | entf. | - |
Sicherheit gegen Entgleisen bei Fahrbetrieb in Gleisverwindungen | 4.2.3.4.1 | X | X | entf. | 6.2.3.3 |
Anforderungen dynamisches Fahrverhalten | 4.2.3.4.2 a) | X | X | entf. | 6.2.3.4 |
Aktive Systeme - Sicherheitsanforderung | 4.2.3.4.2 b) | X | entf. | entf. | 6.2.3.5 |
Grenzwerte der Fahrsicherheit | 4.2.3.4.2.1 | X | X | entf. | 6.2.3.4 |
Grenzwerte der Fahrwegbeanspruchung | 4.2.3.4.2.2 | X | X | entf. | 6.2.3.4 |
Äquivalente Konizität | 4.2.3.4.3 | X | entf. | entf. | - |
Entwurfswerte für neue Radprofile | 4.2.3.4.3.1 | X | entf. | entf. | 6.2.3.6 |
Werte für die äquivalente Radsatzkonizität im Betrieb | 4.2.3.4.3.2 | X | - | ||
Strukturelle Konstruktion des Drehgestellrahmens | 4.2.3.5.1 | X | X. | entf. | - |
Mechanische und geometrische Eigenschaften von Radsätzen | 4.2.3.5.2.1 | X | X | X | 6.2.3.7 |
Mechanische und geometrische Eigenschaften von Rädern | 4.2.3.5.2.2 | X | X | X | - |
Räder (IK) | 5.3.2 | X | X | X | 6.1.3.1 |
Automatische Umspursysteme | 4.2.3.5.3 |
X |
X |
X | 6.2.3.7a |
Automatische Umspursysteme (IK) | 5.3.4a | X | X | X | 6.1.3.1a |
Minimaler Bogenhalbmesser | 4.2.3.6 | X | entf. | entf. | - |
Bahnräumer | 4.2.3.7 | X | entf. | entf. | - |
Bremsen | 4.2.4 | ||||
Funktionale Anforderungen | 4.2.4.2.1 | X | X | entf. | - |
Sicherheitsanforderungen | 4.2.4.2.2 | X | entf. | entf. | 6.2.3.5 |
Art des Bremssystems | 4.2.4.3 | X | X | entf. | - |
Bremsbefehl | 4.2.4.4 | ||||
Notbremsung | 4.2.4.4.1 | X | X | X | - |
Betriebsbremsung | 4.2.4.4.2 | X | X | X | - |
Direktbremsbefehl | 4.2.4.4.3 | X | X | X | - |
Dynamischer Bremsbefehl | 4.2.4.4.4 | X | X | entf. | - |
Feststellbremsbefehl | 4.2.4.4.5 | X | X | X | - |
Bremsvermögen | 4.2.4.5 | ||||
Allgemeine Anforderungen | 4.2.4.5.1 | X | entf. | entf. | - |
Notbremsung | 4.2.4.5.2 | X | X | X | 6.2.3.8 |
Betriebsbremsung | 4.2.4.5.3 | X | X | X | 6.2.3.9 |
Berechnungen in Verbindung mit der thermischen Belastbarkeit | 4.2.4.5.4 | X | entf. | entf. | - |
Feststellbremse | 4.2.4.5.5 | X | entf. | entf. | - |
Grenzwerte des Profils des Rad-Schiene-Kraftschlusses | 4.2.4.6.1 | X | entf. | entf. | - |
Gleitschutzsystem | 4.2.4.6.2 | X | X | entf. | 6.2.3.10 |
Gleitschutzsystem (IK) | 5.3.5 | X | X | X | 6.1.3.2 |
Schnittstelle mit dem Antrieb - mit dem Antriebssystem verbundene Bremssysteme (elektrisch, hydrodynamisch) | 4.2.4.7 | X | X | X | - |
Kraftschluss-unabhängiges Bremssystem | 4.2.4.8 | ||||
Allgemeines | 4.2.4.8.1. | X | entf. | entf. | - |
Magnetschienenbremse | 4.2.4.8.2. | X | X | entf. | - |
Wirbelstrombremse | 4.2.4.8.3 | X | X | entf. | - |
Bremszustands- und Fehleranzeige | 4.2.4.9 | X | X | X | - |
Anforderungen an die Bremsen zum Abschleppen von Zügen | 4.2.4.10 | X | X | entf. | - |
Fahrgastspezifische Aspekte | 4.2.5 | ||||
Sanitäre Systeme | 4.2.5.1 | X | entf. | entf. | 6.2.3.11 |
Akustische Kommunikationsanlage | 4.2.5.2 | X | X | X | - |
Fahrgastalarm | 4.2.5.3 | X | X | X | - |
Fahrgastalarm - Sicherheitsanforderungen | 4.2.5.3 | X | entf. | entf. | 6.2.3.5 |
Kommunikationseinrichtungen für Fahrgäste | 4.2.5.4 | X | X | X | - |
Außentüren: Zugang von Fahrgästen für den Einstieg und Ausstieg | 4.2.5.5 | X | X | X | - |
Außentüren - Sicherheitsanforderungen | 4.2.5.5 | X | entf. | entf. | 6.2.3.5 |
Konstruktion von Außentürsystemen | 4.2.5.6 | X | entf. | entf. | - |
Zwischentüren | 4.2.5.7 | X | X | entf. | - |
Luftqualität im Innern | 4.2.5.8 | X | entf. | entf. | 6.2.3.12 |
Wagenseitenfenster | 4.2.5.9 | X | - | ||
Umweltbedingungen und aerodynamische Wirkungen | 4.2.6 | ||||
Umweltbedingungen | 4.2.6.1 | ||||
Temperatur | 4.2.6.1.1 | X | entf. X 1 | entf. | - |
Schnee, Eis und Hagel | 4.2.6.1.2 | X | entf. X 1 | entf. | - |
1 Baumusterprüfung, sofern und wie vom Antragsteller definiert. | |||||
Aerodynamische Wirkungen | 4.2.6.2 | ||||
Auswirkungen der Wirbelzone auf Personen am Bahnsteig und auf Gleisarbeiter | 4.2.6.2.1 | X | X | entf. | 6.2.3.13 |
Druckimpuls an der Zugspitze | 4.2.6.2.2 | X | X | entf. | 6.2.3.14 |
Maximale Druckschwankungen in Tunneln | 4.2.6.2.3 | X | X | entf. | 6.2.3.15 |
Seitenwind | 4.2.6.2.4 | X | entf. | entf. | 6.2.3.16 |
Außenlichter & visuelle und akustische Warnvorrichtungen | 4.2.7 | ||||
Außenleuchten an Zugspitze und Zugschluss | 4.2.7.1 | ||||
Frontscheinwerfer IK | 4.2.7.1.1 5.3.6 | X | X | entf. | - 6.1.3.3 |
Spitzenlichter IK | 4.2.7.1.2 5.3.7 | X | X | entf. | - 6.1.3.4 |
Schlusslichter IK | 4.2.7.1.3 5.3.8 | X | X | entf. | - 6.1.3.5 |
Steuerung der Leuchten | 4.2.7.1.4 | X | X | entf. | - |
Signalhorn | 4.2.7.2 | ||||
Allgemeines - Warnsignal IK | 4.2.7.2.1 5.3.9 | X | X | entf. | - 6.1.3.6 |
Schalldruckpegel von Signalhörnern | 4.2.7.2.2 5.3.9 | X | X | entf. | 6.2.3.17 6.1.3.6 |
Schutz | 4.2.7.2.3 | X | entf. | entf. | - |
Steuerung | 4.2.7.2.4 | X | X | entf. | - |
Antriebs- und elektrische Ausrüstung | 4.2.8 | ||||
Antriebsleistung | 4.2.8.1 | ||||
Allgemeines | 4.2.8.1.1 | ||||
Anforderungen an die Leistung | 4.2.8.1.2 | X | entf. | entf. | - |
Energieversorgung | 4.2.8.2 | ||||
Allgemeines | 4.2.8.2.1 | X | entf. | entf. | - |
Betrieb innerhalb des Spannungs- und Frequenzbereichs | 4.2.8.2.2 | X | X | entf. | - |
Nutzbremse mit Rückführung der Energie in die Oberleitung | 4.2.8.2.3 | X | X | entf. | - |
Maximal zulässige Leistungs- und Stromaufnahme aus der Oberleitung | 4.2.8.2.4 | X | X | entf. | 6.2.3.18 |
Maximale Stromaufnahme bei Stillstand | 4.2.8.2.5 | X | X (nur für Gleich- strom- systeme) | entf. | - |
Leistungsfaktor | 4.2.8.2.6 | X | X | entf. | 6.2.3.19 |
Oberschwingungen und dynamische Effekte AC-Systeme | 4.2.8.2.7 | X | X | entf. | - |
Messfunktion für den Energieverbrauch | 4.2.8.2.8 | X | X | entf. | - |
Anforderungen in Verbindung mit Stromabnehmern | 4.2.8.2.9 | X | X | entf. | 6.2.3.20 & 21 |
Stromabnehmer (IK) | 5.3.10 | X | X | X | 6.1.3.7 |
Schleifstücke (IK) | 5.3.11 | X | X | X | 6.1.3.8 |
Elektrischer Schutz des Zuges IK Hauptleistungsschalter | 4.2.8.2.10 5.3.12 | X | X | entf. | - |
Schutz gegen elektrische Gefahren | 4.2.8.4 | X | X | entf. | - |
Führerraum und Betrieb | 4.2.9 | ||||
Führerraum | 4.2.9.1 | X | entf. | entf. | - |
Allgemeines | 4.2.9.1.1 | X | entf. | entf. | - |
Ein- und Ausstieg | 4.2.9.1.2 | X | entf. | entf. | - |
Ein- und Ausstieg unter Betriebsbedingungen | 4.2.9.1.2.1 | X | entf. | entf. | - |
Notausstieg im Führerraum | 4.2.9.1.2.2 | X | entf. | entf. | - |
Äußere Sichtverhältnisse | 4.2.9.1.3 | X | entf. | entf. | - |
Sicht nach vorn | 4.2.9.1.3.1 | X | entf. | entf. | - |
Sicht nach hinten und zur Seite | 4.2.9.1.3.2 | X | entf. | entf. | - |
Innengestaltung | 4.2.9.1.4 | X | entf. | entf. | - |
Triebfahrzeugführersitz IK | 4.2.9.1.5 5.3.13 | X X | entf. X | entf. X | - |
Führertisch - Ergonomie | 4.2.9.1.6 | X | entf. | entf. | - |
Klimasteuerung und Luftqualität | 4.2.9.1.7 | X | X | entf. | 6.2.3.12 |
Innenbeleuchtung | 4.2.9.1.8 | X | X | entf. | - |
Stirnscheibe - Mechanische Eigenschaften | 4.2.9.2.1 | X | X | entf. | 6.2.3.22 |
Stirnscheibe - Optische Eigenschaften | 4.2.9.2.2 | X | X | entf. | 6.2.3.22 |
Stirnscheibe - Ausrüstung | 4.2.9.2.3 | X | X | entf. | - |
Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine | 4.2.9.3 | ||||
Kontrollfunktion über die Aktivität des Triebfahrzeugführers | 4.2.9.3.1 | X | X | X | - |
Geschwindigkeitsanzeige | 4.2.9.3.2 | - | - | - | - |
Führerraumanzeigegerät und Bildschirme | 4.2.9.3.3 | X | X | entf. | - |
Bedienelemente und Anzeigen | 4.2.9.3.4 | X | X | entf. | - |
Beschilderung | 4.2.9.3.5 | X | entf. | entf. | - |
Funkfernsteuerung durch Personal für das Rangieren | 4.2.9.3.6 | X | X | entf. | - |
Fahrzeugseitige Werkzeuge und tragbare Ausrüstung | 4.2.9.4 | X | entf. | entf. | - |
Aufbewahrungsmöglichkeit für persönliche Gegenstände des Personals | 4.2.9.5 | X | entf. | entf. | - |
Fahrdatenschreiber | 4.2.9.6 | X | X | X | - |
Brandschutz und Evakuierung | 4.2.10 | ||||
Allgemeines und Kategorisierung | 4.2.10.1 | X | entf. | entf. | - |
Maßnahmen zur Brandverhütung | 4.2.10.2 | X | X | entf. | - |
Maßnahmen zur Branderkennung/-bekämpfung | 4.2.10.3 | X | X | entf. | - |
Anforderungen für Notfälle | 4.2.10.4 | X | X | entf. | - |
Evakuierungsanforderungen | 4.2.10.5 | X | X | entf. | - |
Wartung | 4.2.11 | ||||
Reinigung der Stirnscheibe des Führerraums | 4.2.11.2 | X | X | entf. | - |
Anschlüsse für Toilettenentsorgungsanlagen IK | 4.2.11.3 5.3.14 | X | entf. | entf. | - |
Schnittstelle für Wasserbefüllung IK | 4.2.11.5 5.3.15 | X | entf. | entf. | - |
Besondere Anforderungen für das Abstellen der Züge | 4.2.11.6 | X | X | entf. | - |
Betankungsanlagen | 4.2.11.7 | X | entf. | entf. | - |
Innenreinigung der Züge - Energieversorgung | 4.2.11.8 | X | entf. | entf. | - |
Dokumentation für Betrieb und Instandhaltung | 4.2.12 | ||||
Allgemeines | 4.2.12.1 | X | entf. | entf. | - |
Allgemeine Dokumentation | 4.2.12.2 | X | entf. | entf. | - |
Instandhaltungsunterlagen | 4.2.12.3 | X | entf. | entf. | - |
Unterlagen zur Begründung des Instandhaltungskonzepts | 4.2.12.3.1 | X | entf. | entf. | - |
Instandhaltungsaufzeichnungen/Dokumentation | 4.2.12.3.2 | X | entf. | entf. | - |
Betriebliche Unterlagen | 4.2.12.4 | X | entf. | entf. | - |
Plan und Anweisungen für Anheben und Abstützen | 4.2.12.4 | X | entf. | entf. | - |
Bergungsspezifische Beschreibungen | 4.2.12.5 | X | entf. | entf. | - |
1) Baumusterprüfung, sofern und wie vom Antragsteller definiert. |
Aspekte, für die keine technische Spezifikation verfügbar ist (offene Punkte) | Anlage I 18 19 23 |
Offene Punkte im Zusammenhang mit der technischen Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Schienennetz:
Element des Teilsystems "Fahrzeuge" | Abschnitt dieser TSI | Technischer Aspekt, der in der vorliegenden TSI nicht behandelt wird | Bemerkungen |
Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen | 4.2.3.3.1 | Siehe Spezifikation in Anlage J-2 Index [A] | Offene Punkte sind auch in der TSI ZZS genannt. |
Dynamisches Fahrverhalten bei Fahrzeugen für Netze mit einer Spurweite von 1.520 mm | 4.2.3.4.2 4.2.3.4.3 | Dynamisches Fahrverhalten; äquivalente Konizität | In der TSI genannte normative Dokumente beruhen auf Erfahrungen mit Netzen der Spurweite 1.435 mm. |
Äquivalente Konizität für Netze der Spurweite 1.600 mm | 4.2.3.4.3 | Dynamisches Fahrverhalten; äquivalente Konizität | In der TSI genannte normative Dokumente beruhen auf Erfahrungen mit Netzen der Spurweite 1.435 mm. |
Kraftschluss-unabhängiges Bremssystem | 4.2.4.8.3 | Wirbelstrombremse | Die Nutzungsbedingungen von Wirbelstrombremsen sind im Hinblick auf die technische Kompatibilität mit dem Gleis nicht harmonisiert. |
Aerodynamische Wirkungen auf Schottergleise für Fahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit > 250 km/h | 4.2.6.2.5 | Grenzwert und Konformitätsbewertung zur Begrenzung der Risiken durch Schotterflug | Arbeiten im CEN dauern an. Auch in der TSI INF ein offener Punkt. |
Offene Punkte, die sich nicht auf die technische Kompatibilität von Fahrzeug und Schienennetz beziehen:
Element des Teilsystems "Fahrzeuge" | Abschnitt dieser TSI | Technischer Aspekt, der in der vorliegenden TSI nicht behandelt wird | Bemerkungen |
Systeme zur Eindämmung und Bekämpfung von Bränden | 4.2.10.3.4 | Konformitätsbewertung von FCCS, die nicht in Trennwänden über den gesamten Querschnitt bestehen. | Vom CEN auf Ersuchen der ERA um Veröffentlichung einer entsprechenden Norm entwickeltes Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von Feuer und Rauch. |
In dieser TSI genannte technische Spezifikationen | Anlage J 16 18 19 20 23 |
J.1 Normen oder normative Dokumente
Index | Zu bewertende Merkmale | TSI-Abschnitt | Verbindliche Norm-Abschnitte |
[1] | EN 12663-1:2010+A1:2014 Bahnanwendungen - Festigkeitsanforderungen an Wagenkästen von Schienenfahrzeugen - Teil 1: Lokomotiven und Personenfahrzeuge (und alternatives Verfahren für Güterwagen) | ||
[1.1] | Innere Kupplung bei Gelenktriebwagen | 4.2.2.2.2 (3) | 6.5.3, 6.7.5 |
[1.2] | Festigkeit der Fahrzeugstruktur - Allgemeines | 4.2.2.4 (3) | 5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.6 |
[1.3] | Festigkeit der Fahrzeugstruktur - Prüfmethode | 4.2.2.4 (4) | 9.2, 9.3 |
[1.4] | Festigkeit der Fahrzeugstruktur - alternative Anforderungen für Gleisbaumaschinen | Anlage C Abschnitt C.1 | 6.1 bis 6.5 |
[1.5] | Anheben und Abstützen - Lasten für die Strukturauslegung | 4.2.2.6 (9) | 6.3.2, 6.3.3 |
[1.6] | Anheben und Abstützen - Nachweis der Festigkeit | 4.2.2.6 (9) | 9.2, 9.3 |
[1.7] | Befestigung von Ausrüstung an der Wagenkastenstruktur | 4.2.2.7 (3) | 6.5.2, 6.7.3 |
[1.8] | Strukturelle Konstruktion des Drehgestellrahmens - Verbindung zwischen Wagenkasten und Drehgestell | 4.2.3.5.1 (2) | 6.5.1, 6.7.2 |
[2] | EN 16839:2022 Bahnanwendungen - Schienenfahrzeuge - Anordnung der Bauteile am Kopfstück | ||
[2.1] | Zugang des Zugpersonals bei Kupplungs- und Entkupplungsvorgängen - Bereich für die Rangierbegleiter | 4.2.2.2.5 (2) | 4 |
[2.2] | Endkupplung - Kompatibilität der Einheiten - manuelle UIC-Kupplungen Installation der Puffer und Schraubenkupplungen | 4.2.2.2.3 b) B-2) (1) | 5, 6 |
[2.3] | Abmessungen und Gestaltung der Bremsleitungen, Bremsschläuche, Bremskupplungen und Bremsventile | 4.2.2.2.3 b) B-2) (2) | 7, 8 |
[2.4] | Abschleppkupplung - Schnittstelle mit der zu bergenden Einheit | 4.2.2.2.4 (3) a) | 7 |
[3] | EN 15227:2020 Bahnanwendungen - Anforderungen an die Kollisionssicherheit von Schienenfahrzeugen | ||
[3.1] | Passive Sicherheit - Allgemeines | 4.2.2.5 | 4, 5, 6, 7 und Anhänge B, C, D (ausgenommen Anhang A) |
[3.2] | Passive Sicherheit - Kategorisierung | 4.2.2.5 (5) | 5.1 - Tabelle 1 |
[3.3] | Passive Sicherheit - Szenarien | 4.2.2.5 (6) | 5.2, 5.3, 5.4 (ausgenommen Anhang A) |
[3.4] | Passive Sicherheit - Anforderungen | 4.2.2.5 (7) | 6.1, 6.2, 6.3, 6.4 (ausgenommen Anhang A) |
[3.5] | Passive Sicherheit - Hindernis-Abweiser | 4.2.2.5 (8) | 6.5.1 |
[3.6] | Bahnräumer | 4.2.3.7 | 6.6.1 |
[3.7] | Umweltbedingungen - Hindernis-Abweiser | 4.2.6.1.2 (4) | 6.5.1 |
[4] | EN 16404:2016 Bahnanwendungen - Anforderungen für das Aufgleisen und Bergen von Schienenfahrzeugen | ||
[4.1] | Anheben und Abstützen - Geometrie fester Anhebestellen/Abstützpunkte | 4.2.2.6 (7) | 5.2, 5.3 |
[4.2] | Anheben und Abstützen - Geometrie beweglicher Anhebestellen/Abstützpunkte | 4.2.2.6 (7) | 5.2, 5.3
4.2.3.1 |
[5] | EN 15877-2:2013
Bahnanwendungen - Kennzeichnungen von Schienenfahrzeugen - Teil 2: Außenanschriften an Personenfahrzeugen, Triebfahrzeugeinheiten, Lokomotiven und Gleisbaumaschinen | ||
[5.1] | Anheben und Abstützen - Kennzeichnung | 4.2.2.6 (8) | 4.5.19 |
[5.2] | Reisezugwagen, die für den Einsatz im freizügigen Fahrbetrieb ausgelegt sind | 7.1.1.5.1 (23) | 4.5.5.1, 4.5.6.3 |
[6] | EN 15663:2017+A1:2018 Bahnanwendungen - Fahrzeugreferenzmassen | ||
[6.1] | Lastzustände und gewogene Masse - Lastbedingungen | 4.2.2.10 (1) | 4.5 |
[6.2] | Lastzustände und gewogene Masse - den Lastzuständen zugrunde liegende Annahmen | 4.2.2.10 (2) | 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.5, 5, 6, 7.1, 7.2, 7.3 (Auslegungsbedingungen) |
[7] | EN 15273-2:2013+A1:2016 Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 2: Fahrzeugbegrenzungslinien | ||
[7.1] | Fahrzeugbegrenzungslinie - Methode, Bezugsprofile | 4.2.3.1 (3), (4) | 5 und je nach Profil: Anhang A (G1), B (GA, GB, GC), C (GB1, GB2), D (GI3), E (G2), F (FIN1), G (FR3.3), H (BE1, BE2, BE3), I (Ptb, Ptb+, PTc), J (SEa, Sec), K (OSJD), L (DE1 DE2 DE3), M (NL1NL2), P (GHE16....) |
[7.2] | Fahrzeugbegrenzungslinie - Methode, Bezugsprofile Prüfung der Begrenzungslinie für Stromabnehmer | 4.2.3.1 (5) | A.3.12 |
[7.3] | Fahrzeugbegrenzungslinie - Methode, Bezugsprofile Prüfung der Wirbelstrombremsen | 4.2.4.8.3 (3) | 5 und je nach Profil: Anhang A (G1), B (GA, GB, GC), C (GB1, GB2), D (GI3), E (G2), F (FIN1), G (FR3.3), H (BE1, BE2, BE3), I (Ptb, Ptb+, PTc), J (SEa, Sec), K (OSJD), L (DE1 DE2 DE3), M (NL1NL2), P (GHE16....) |
[8] | EN 15437-1:2009
Bahnanwendungen - Zustandsüberwachung von Radsatzlagern - Schnittstellen und Gestaltungsanforderungen - Teil 1: Heißläuferortungsanlagen und Radsatzlagergehäusegestaltung | ||
[8.1] | Überwachung des Zustands der Radsatzlager - von der streckenseitigen Ausrüstung überwachter Bereich | 4.2.3.3.2.2 (1), (2a) 7.3.2.3 | 5.1, 5.2 |
[9] | EN 14363:2016+A2:2022 Bahnanwendungen - Versuche und Simulationen für die Zulassung der fahrtechnischen Eigenschaften von Eisenbahnfahrzeugen - Fahrverhalten und stationäre Versuche | ||
[9.1] | Radsatzlastbereich | 4.2.3.4.1, 4.2.3.4.2 (4) | 1.1, 5.3.2 |
[9.2] | Kombination(en) aus Geschwindigkeit und Überhöhungsfehlbetrag | 4.2.3.4.2 (3) | 1.4, 7.3.1 |
[9.3] | Parameter der Fahrwegbeanspruchung | 4.2.3.4.2 (5) | 7.5.1, 7.5.3 |
[9.4] | Dynamisches Fahrverhalten - Grenzwerte für Fahrsicherheit | 4.2.3.4.2.1 | 7.5.1, 7.5.2 |
[9.5] | Dynamisches Fahrverhalten - Grenzwerte der Fahrwegbeanspruchung | 4.2.3.4.2.2 (1) | 7.5.1, 7.5.3 |
[9.6] | Sicherheit gegen Entgleisen in Gleisverwindungen | 6.2.3.3 (1) | 4, 5, 6.1 |
[9.7] | Dynamisches Fahrverhalten - Nachweismethode | 6.2.3.4 (1) | 7 |
[9.8] | Dynamisches Fahrverhalten - Kriterien für die Bewertung | 6.2.3.4 (1) | 4, 5 |
[9.9] | Entwurfswerte für neue Radprofile - Ermittlung der äquivalenten Konizität | 6.2.3.6 (1) | Anhang O, Anhang P |
[9.10] | Konformität der Fahrzeuge mit Schienenneigung | 7.1.2 Tabelle 17a Hinweis 1 | 4, 5, 6, 7 |
[9.11] | Bestimmung für Sonderfahrzeuge: Simulation der Versuche | Anlage C Abschnitt C.3 | Anhang T |
[10] | EN 15528:2021 Bahnanwendungen - Streckenklassen zur Behandlung der Schnittstelle zwischen Lastgrenzen der Fahrzeuge und Infrastruktur | ||
[10.1] | EN-Streckenklasse als Ergebnis einer Kategorisierung der Einheit | 4.2.3.2.1 (2) | 6.1, 6.3, 6.4 |
[10.2] | Standardwert der Zuladung auf Stehflächen | 4.2.3.2.1 (2a) | Tabelle 4 Spalte 2 |
[10.3] | Dokumentation aus der die verwendete Zuladung auf Stehflächen hervorgeht | 4.2.3.2.1 (2c) | 6.4.1 |
[11] | EN 13749:2021 Bahnanwendungen - Radsätze und Drehgestelle - Festlegungsverfahren für Festigkeitsanforderungen an Drehgestellrahmen | ||
[11.1] | Strukturelle Konstruktion des Drehgestellrahmens | 4.2.3.5.1 (1) 4.2.3.5.1 (3) | 6.2 |
[12] | EN 14198:2016+A1:2018+A2:2021 Bahnanwendungen - Bremsen - Anforderungen an die Bremsausrüstung lokbespannter Züge | ||
[12.1] | Bremsen - Art des Bremssystems, UIC-Bremssystem | 4.2.4.3 | 5.4 |
[12.2] | Reisezugwagen, die für den Einsatz im freizügigen Fahrbetrieb ausgelegt sind | 7.1.1.5.2 (3) | 5.3.2.6, 5.4 |
[13] | EN 14531-1:2015+A1:2018 Bahnanwendungen - Verfahren zur Berechnung der Anhalte- und Verzögerungsbremswege und der Feststellbremsung - Teil 1: Allgemeine Algorithmen | ||
[13.1] | Bremsvermögen - Berechnung - Allgemeines | 4.2.4.5.1 (1) | 4 |
[13.2] | Schnellbremsvermögen - Berechnung | 4.2.4.5.2 (3) | 4 |
[13.3] | Betriebsbremsvermögen - Berechnung | 4.2.4.5.3 (1) | 4 |
[13.4] | Bremsleistung der Feststellbremse - Berechnung | 4.2.4.5.5 (3) | 5 |
[13.5] | Bremsvermögen - Reibungskoeffizient | 4.2.4.5.1 (2) | 4.4.6 |
[13.6] | Schnellbremsvermögen - Ansprechzeit/Verzugszeit | 4.2.4.5.2 (1) | 4.4.8.2.1, 4.4.8.3 |
[14] | EN 14531-2:2015 Bahnanwendungen - Verfahren zur Berechnung der Anhalte- und Verzögerungsbremswege und der Feststellbremsung - Teil 2: Schrittweise Berechnungen für Zugverbände oder Einzelfahrzeuge | ||
[14.1] | Bremsvermögen - Berechnung - Allgemeines | 4.2.4.5.1 (1) | 4, 5 |
[14.2] | Schnellbremsvermögen - Berechnung | 4.2.4.5.2 (3) | 4, 5 |
[14.3] | Betriebsbremsvermögen - Berechnung | 4.2.4.5.3 (1) | 4, 5 |
[15] | EN 15595:2018+AC:2021 Bahnanwendungen - Bremse - Gleitschutz | ||
[15.1] | Gleitschutzsystem - Auslegung | 4.2.4.6.2 (6) | 5.1, 5.2, 5.4 |
[15.2] | Gleitschutzsystem - Prüfmethode und Prüfprogramm | 6.1.3.2 (1) | 6.1.1, 6.2, 6.5, 7 |
[15.3] | Gleitschutzsystem - Rollüberwachung | 4.2.4.6.2 (8) | 5.1.7 |
[15.4] | Gleitschutzsystem - Methode der Leistungsprüfung | 6.2.3.10 (1) | 6.3, 7 |
[16] | EN 16207:2014 + A1:2019 Bahnanwendungen - Bremse - Anforderungen an Funktion und Leistungsfähigkeit von Magnetschienenbremssystemen für Schienenfahrzeuge | ||
[16.1] | Magnetschienenbremse | 4.2.4.8.2 (3) Anlage K | Anhang C |
[17] | EN 14752:2019+A1:2021 Bahnanwendungen - Seiteneinstiegssysteme für Schienenfahrzeuge | ||
[17.1] | Hinderniserkennung (Türen) - Empfindlichkeit | 4.2.5.5.3 (5) | 5.2.1.4.1 |
[17.2] | Hinderniserkennung (Türen) - maximale Kraft | 4.2.5.5.3 (5) | 5.2.1.4.2.2 |
[17.3] | Tür-Notöffner - Öffnen einer Tür durch manuelle Kraft | 4.2.5.5.9 (6) | 5.5.1.5 |
[17.4] | Reisezugwagen, die für den Einsatz im freizügigen Fahrbetrieb ausgelegt sind - Bedienelemente von Türen | 7.1.1.5.2 (10) | 5.1.1, 5.1.2, 5.1.5, 5.1.6 |
[18] | EN 50125-1:2014 Bahnanwendungen - Umweltbedingungen für Betriebsmittel - Teil 1: Betriebsmittel auf Bahnfahrzeugen | ||
[18.1] | Umweltbedingungen - Temperatur | 4.2.6.1.1 (1) | 4.3 |
[18.2] | Umweltbedingungen - Schnee, Eis und Hagel | 4.2.6.1.2 (1) | 4.7 |
[18.3] | Umweltbedingungen - Temperatur | 7.1.1.5.2 (4) | 4.3 |
[19] | EN 14067-6:2018 Bahnanwendungen - Aerodynamik - Teil 6: Anforderungen und Prüfverfahren zur Bewertung von Seitenwind | ||
[19.1] | Aerodynamische Wirkungen - Seitenwind, Prüfmethode | 4.2.6.2.4 (2) | 5 |
[19.2] | Aerodynamische Wirkungen - Seitenwind, Einheiten mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 250 km/h oder darüber | 4.2.6.2.4 (3) | 5 |
[20] | EN 15153-1:2020 Bahnanwendungen - Optische und akustische Warneinrichtungen für Schienenfahrzeuge - Teil 1: Leuchten für Fernlichter, Spitzen- und Schlusssignale für Vollbahnen | ||
[20.1] | Fernlichter - Farbe | 4.2.7.1.1 (4) | 5.3.3 |
[20.2] | Fernlichter - Lichtstärke voll aufgeblendete und abgeblendete Fernlichter | 4.2.7.1.1 (5) | 5.3.3, 5.3.4 Tabelle 2 Zeile 1 |
[20.3] | Fernlichter - Möglichkeit zur Einstellung | 4.2.7.1.1 (6) | 5.3.3, 5.3.5 |
[20.4] | Spitzenlichter - Farbe | 4.2.7.1.2 (6) (a) | 5.4.3.1 Tabelle 4 |
[20.5] | Spitzenlichter - spektrale Strahlungsverteilung | 4.2.7.1.2 (6) (b) | 5.4.3.2 |
[20.6] | Spitzenlichter - Lichtstärke | 4.2.7.1.2 (6) (c) | 5.4.4 Tabelle 6 |
[20.7] | Schlusslichter - Farbe | 4.2.7.1.3 (4) (a) | 5.5.3 Tabelle 7 |
[20.8] | Schlusslichter - Lichtstärke | 4.2.7.1.3 (4) (b) | 5.5.4 Tabelle 8 |
[20.9] | Fernlichter - Farbe | 6.1.3.3 (1) | 5.3.3, 6.3 |
[20.10] | Fernlichter - Lichtstärke | 6.1.3.3 (1) | 5.3.3, 6.4 |
[20.11] | Spitzenlichter - Farbe | 6.1.3.4 (1) | 6.3 |
[20.12] | Spitzenlichter - Lichtstärke | 6.1.3.4 (1) | 6.4 |
[20.13] | Schlussleuchten - Farbe | 6.1.3.5 (1) | 6.3 |
[20.14] | Schlussleuchten - Lichtstärke | 6.1.3.5 (1) | 6.4 |
[20.15] | Spitzenlichter - Möglichkeit zur Einstellung | 4.2.7.1.2 (7) | 5.4.5 |
[21] | EN 15153-2:2020 Bahnanwendungen - Optische und akustische Warneinrichtungen für Schienenfahrzeuge - Teil 2: Signalhörner für Vollbahnen | ||
[21.1] | Schalldruckpegel von Signalhörnern | 4.2.7.2.2 (1) | 5.2.2 |
[21.2] | Signalhorn - akustisches Signal | 6.1.3.6 (1) | 6 |
[21.3] | Signalhorn - Schalldruckpegel | 6.1.3.6 (1) | 6 |
[21.4] | Signalhorn - Schalldruckpegel | 6.2.3.17 (1) | 6 |
[22] | EN 50388-1:2022 Bahnanwendungen - Ortsfeste Anlagen und Fahrzeuge - Technische Kriterien für die Koordination zwischen elektrischen Bahnenergieversorgungssystemen und Fahrzeugen zum Erreichen der Interoperabilität - Teil 1: Allgemeines | ||
[22.1] | Nutzbremse mit Rückführung der Energie in die Oberleitung | 4.2.8.2.3 (1) | 12.2.1 |
[22.2] | Maximal zulässige Leistungs- und Stromaufnahme aus der Oberleitung - automatische Stromregelung | 4.2.8.2.4 (2) | 7,3 |
[22.3] | Leistungsfaktor - Prüfmethode | 4.2.8.2.6 (1) | 6 |
[22.4] | Oberschwingungen und dynamische Effekte in AC-Systemen - | 4.2.8.2.7 (1) | 10 (ausgenommen 10.2) |
[22.5] | Elektrischer Schutz des Zuges - Koordination des Schutzes | 4.2.8.2.10 (3) | 11 |
[22.6] | Hauptleistungsschalter - Koordination des Schutzes | 5.3.12 Nr. 4 | 11.2, 11.3 |
[22.7] | Maximal zulässige Leistungs- und Stromaufnahme aus der Oberleitung - Prüfmethode | 6.2.3.18 (1) | 15.3.1 |
[22.8] | Leistungsfaktor - Prüfmethode | 6.2.3.19 (1) | 15.2 |
[23] | EN 50206-1:2010 Bahnanwendungen - Schienenfahrzeuge - Merkmale und Prüfungen von Stromabnehmern - Teil 1: Stromabnehmer für Vollbahnfahrzeuge | ||
[23.1] | Arbeitsbereich des Stromabnehmers bezogen auf die Höhe (Ebene der IK) - Merkmale | 4.2.8.2.9.1.2 (2) | 4.2, 6.2.3 |
[23.2] | Strombelastbarkeit des Stromabnehmers (Ebene der IK) | 4.2.8.2.9.3a (2) | 6.13.2 |
[23.3] | Absenken der Stromabnehmer (Fahrzeugebene) - Zeitspanne zum Absenken der Stromabnehmer | 4.2.8.2.9.10 (1) | 4.7 |
[23.4] | Absenken der Stromabnehmer (Fahrzeugebene) - Vorrichtung zur automatischen Absenkung | 4.2.8.2.9.10 (3) | 4.8 |
[23.5] | Stromabnehmer - Prüfmethode | 6.1.3.7 (2) | 6.3.1 |
[24] | EN 50367:2020+A1:2022 Bahnanwendungen - Ortsfeste Anlagen und Fahrzeuge - Kriterien zur Erreichung der technischen Kompatibilität zwischen Dachstromabnehmern und Oberleitung | ||
[24.1] | Maximale Stromaufnahme im Stillstand | 4.2.8.2.5 (1) | Tabelle 5 von 7.2 |
[24.2] | Geometrie der Stromabnehmerwippe | 4.2.8.2.9.2 (5) | 5.3.2.3 |
[24.3] | Geometrie der Stromabnehmerwippe - Typ 1.600 mm | 4.2.8.2.9.2.1 (1) | Anlage A.2 Abbildung A.6 |
[24.4] | Geometrie der Stromabnehmerwippe - Typ 1.950 mm | 4.2.8.2.9.2.2 (1) | Anlage A.2 Abbildung A.7 |
[24.5] | Stromabnehmer - Temperatur des Fahrdrahts | 6.1.3.7 (1a) | 7.2 |
[25] | Nicht verwendet | ||
[26] | EN 50119:2020 Bahnanwendungen - Ortsfeste Anlagen - Oberleitungen für die elektrische Zugförderung | ||
[26.1] | Absenken der Stromabnehmer (Fahrzeugebene) - dynamischer Isolationsabstand | 4.2.8.2.9.10 (1) | Tabelle 2 |
[27] | EN 50153:2014-05/A1:2017-08/A2:2020-01 Bahnanwendungen - Fahrzeuge - Schutzmaßnahmen in Bezug auf elektrische Gefahren | ||
[27.1] | Schutz gegen elektrische Gefahren | 4.2.8.4 (1) | 5, 6, 7, 8 |
[28] | EN 15152:2019 Bahnanwendungen - Frontscheiben für Schienenfahrzeuge | ||
[28.1] | Stirnscheibe - Widerstandsfähigkeit gegenüber Projektilen | 4.2.9.2.1 (2) | 6.1 |
[28.2] | Stirnscheibe - Splitterschutz | 4.2.9.2.1 (2) | 6.1 |
[28.3] | Stirnscheibe - Doppelbildtrennung | 4.2.9.2.2 (2) a) | 5.2.1 |
[28.4] | Stirnscheibe - optische Verzerrungen | 4.2.9.2.2 (2) b) | 5.2.2 |
[28.5] | Stirnscheibe - Trübung | 4.2.9.2.2 (2) c) | 5.2.3 |
[28.6] | Stirnscheibe - Lichttransmission | 4.2.9.2.2 (2) d) | 5.2.4 |
[28.7] | Stirnscheibe - Farborte | 4.2.9.2.2 (2) e) | 5.2.5 |
[28.8] | Stirnscheibe - Merkmale | 6.2.3.22 (1) | 5.2.1 bis 5.2.5 6.1 |
[29] | EN/IEC 62625-1:2013+A11:2017 Elektronische Betriebsmittel für Bahnen - Bordsystem zur Fahrdatenaufzeichnung - Teil 1: Systemspezifikation | ||
[29.1] | Fahrdatenschreiber - Funktionsanforderungen | 4.2.9.6 (2) a) | 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.2.4 |
[29.2] | Fahrdatenschreiber - Aufzeichnungsleistung | 4.2.9.6 (2) b) | 4.3.1.2.2 |
[29.3] | Fahrdatenschreiber - Integrität | 4.2.9.6 (2) c) | 4.3.1.4 |
[29.4] | Fahrdatenschreiber - Schutz der Datenintegrität | 4.2.9.6 (2) d) | 4.3.1.5 |
[29.5] | Fahrdatenschreiber - Schutzniveau | 4.2.9.6 (2) e) | 4.3.1.7 |
[29.6] | Fahrdatenschreiber - Uhrzeit und Datum | 4.2.9.6 (2) f) | 4.3.1.8 |
[30] | EN 45545-2:2020 Bahnanwendungen - Brandschutz in Schienenfahrzeugen - Teil 2: Anforderungen an das Brandverhalten von Materialien und Komponenten | ||
[30.1] | Maßnahmen zur Brandverhütung - Werkstoffanforderungen | 4.2.10.2.1 (2) | 4, 5, 6 |
[30.2] | Spezielle Maßnahmen für entflammbare Flüssigkeiten | 4.2.10.2.2 (2) | Tabelle 5 |
[31] | EN 1363-1:2020 Feuerwiderstandsprüfungen Teil 1: Allgemeine Anforderungen | ||
[31.1] | Maßnahmen zur Eindämmung von Bränden in Fahrzeugen für den Personenverkehr - Prüfung der Trennwand | 4.2.10.3.4(3) | 4 bis 12 |
[31.2] | Maßnahmen zur Eindämmung von Bränden in Fahrzeugen für den Personenverkehr - Prüfung der Trennwand | 4.2.10.3.5 (3) | 4 bis 12 |
[32] | EN 13272-1:2019 Bahnanwendungen - Elektrische Beleuchtung in Schienenfahrzeugen des öffentlichen Verkehrs - Teil 1: Vollbahnen | ||
[32.1] | Notbeleuchtungssystem - Umfang der Beleuchtung | 4.2.10.4.1 (5) | 4.3, 5.3 |
[33] | EN 50553:2012/A2:2020 Bahnanwendungen - Anforderungen an die Fahrfähigkeit im Brandfall an Bord von Bahnfahrzeugen | ||
[33.1] | Fahrfähigkeit | 4.2.10.4.4 (3) | 5, 6 |
[34] | EN 16362:2013 Bahnanwendungen - Versorgungsdienste - Wassernachfülleinrichtungen | ||
[34.1] | Schnittstelle für Wasserbefüllung | 4.2.11.5 (2) | 4.1.2 Abbildung 1 |
[35] | EN/IEC 60309-2:1999/A11:2004, A1:2007 und A2:2012 Stecker, Steckdosen und Kupplungen für industrielle Anwendungen - Teil 2: Anforderungen und Hauptmaße für die Austauschbarkeit von Stift- und Buchsensteckvorrichtungen | ||
[35.1] | Besondere Anforderungen für das Abstellen von Zügen - örtliche externe Hilfsenergieversorgung | 4.2.11.6(2) | 8 |
[36] | EN 16019:2014 Bahnanwendungen - Automatische Kupplung - Leistungsanforderungen, spezifische Schnittstellengeometrie und Prüfverfahren | ||
[36.1] | Automatische Mittelpufferkupplung - Typ 10 Art der Endkupplung (mechanische und pneumatische Schnittstelle des Kupplungskopfs) | 5.3.1 (1) | 4 |
[37] | EN 15551:2022 Bahnanwendungen - Schienenfahrzeuge - Puffer | ||
[37.1] | Manuelle Endkupplung - UIC-Kupplung | 5.3.2 (1) | 6.2.2, Anhang A |
[38] | EN 15566:2022 Bahnanwendungen - Schienenfahrzeuge - Zugeinrichtung und Schraubenkupplung | ||
[38.1] | Manuelle Endkupplung - UIC-Kupplung | 5.3.2 (1) | Anhänge B, C, D mit Ausnahme der Abmessung "a" in Anhang B Abbildung B.1, die nur zur Information dient |
[39] | EN 15020:2022 Bahnanwendungen - Abschleppkupplung - Leistungsanforderungen, spezifische Schnittstellengeometrie und Prüfverfahren | ||
[39.1] | Abschleppkupplung - Abschleppkupplung mit Schnittstelle mit dem "Typ 10" | 5.3.3 (1) | 4.2.1, 4.2.2, 4.3, 4.5.1, 4.5.2, 4.6 und 5.1.2 |
[40] | EN 13979-1:2020 Bahnanwendungen - Radsätze und Drehgestelle - Vollräder - Technische Zulassungsverfahren - Teil 1: Geschmiedete und gewalzte Räder | ||
[40.1] | Räder - Berechnungen der mechanischen Festigkeit | 6.1.3.1 (1) | 8 |
[40.2] | Räder - Entscheidungskriterien für geschmiedete und gewalzte Räder | 6.1.3.1 (2) | 8 |
[40.3] | Räder - Spezifikation für weitere Prüfmethode (Prüfstandversuch) | 6.1.3.1 (2) | 8 |
[40.4] | Räder - Prüfmethode Thermomechanisches Verhalten | 6.1.3.1 (5) | 7 |
[41] | EN 50318:2018+A1:2022 Bahnanwendungen - Stromabnahmesysteme - Validierung von Simulationssystemen für das dynamische Zusammenwirken zwischen Dachstromabnehmer und Oberleitung | ||
[41.1] | Stromabnehmer - dynamisches Verhalten | 6.1.3.7 (3) | 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 |
[41.2] | Stromabnehmer - Anordnung der Stromabnehmer | 6.2.3.21 (2) | 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 |
[42] | EN 50317:2012/AC:2012+A1:2022 Bahnanwendungen - Stromabnahmesysteme - Anforderungen und Validierung von Messungen des dynamischen Zusammenwirkens zwischen Stromabnehmer und Oberleitung | ||
[42.1] | Stromabnehmer - Merkmale des Zusammenwirkens | 6.1.3.7 (3) | 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 |
[42.2] | Dynamisches Verhalten der Stromabnehmer - dynamische Prüfungen | 6.2.3.20 (1) | 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 |
[42.3] | Anordnung der Stromabnehmer | 6.2.3.21 (2) | 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 |
[43] | EN 50405:2015+A1:2016 Bahnanwendungen - Stromabnahmesysteme - Stromabnehmer für Oberleitungsfahrzeuge, Prüfverfahren für Schleifstücke | ||
[43.1] | Schleifstücke - Prüfmethode | 6.1.3.8 (1) | 7.2, 7.3 7.4, 7.6 7.7 |
[44] | EN 13674-1:2011+A1:2017 Bahnanwendungen - Oberbau - Schienen - Teil 1: Vignolschienen ab 46 kg/m | ||
[44.1] | Äquivalente Konizität - Definitionen von Schienenprofilen | 6.2.3.6 - Tabellen 12, 14 und 16 | Abbildungen A.15, A.23 und A.24 |
[45] | EN 13715:2020 Bahnanwendungen - Radsätze und Drehgestelle - Räder - Radprofile | ||
[45.1] | Äquivalente Konizität - Radprofildefinitionen | 6.2.3.6 (1), (2) und (3) | Anhang B und Anhang C |
[46] | EN 13260:2020 Bahnanwendungen - Radsätze und Drehgestelle - Radsätze - Produktanforderungen | ||
[46.1] | Radsatz - Baugruppe | 6.2.3.7 (1) | 4.2.1 |
[47] | EN 13103-1:2017 Bahnanwendungen - Radsätze und Drehgestelle - Teil 1: Konstruktionsleitfaden für außengelagerte Radsatzwellen | ||
[47.1] | Radsatz - Treib- und Laufradsatzwellen, Prüfmethode | 6.2.3.7 (2) | 5, 6, 7 |
[47.2] | Radsatz - Treib- und Laufradsatzwellen, Entscheidungskriterien | 6.2.3.7 (2) | 8 |
[48] | EN 12082:2017 + A1:2021 Bahnanwendungen - Radsatzlager - Prüfung des Leistungsvermögens | ||
[48.1] | Radsatzlager | 6.2.3.7(6) | 7 |
[49] | EN 14067-4:2013+A1:2018 Bahnanwendungen - Aerodynamik - Teil 4: Anforderungen und Prüfverfahren für Aerodynamik auf offener Strecke | ||
[49.1] | Auswirkungen der Wirbelzone - Versuche im 1:1 Maßstab | 6.2.3.13 (1) | 6.2.2.1 |
[49.2] | Auswirkungen der Wirbelzone - vereinfachte Bewertung | 6.2.3.13 (2) | 4.2.4 und Grenzwerte in Tabelle 7 |
[49.3] | Druckimpuls an der Zugspitze - Prüfmethode | 6.2.3.14 (1) | 6.1.2.1 |
[49.4] | Druckimpuls an der Zugspitze - numerische Strömungssimulation (CFD) | 6.2.3.14 (1) | 6.1.2.4 |
[49.5] | Druckimpuls an der Zugspitze - bewegtes Modell | 6.2.3.14 (1) | 6.1.2.2 |
[49.6] | Druckimpuls an der Zugspitze - vereinfachte Bewertungsmethode | 6.2.3.14 (2) | 4.1.4 und Grenzwerte in Tabelle 4 |
[49.7] | Auswirkungen der Wirbelzone - Definition von Messpunkten | 4.2.6.2.1 (1) | 4.2.2.1, Tabelle 5 |
[49.8] | Referenzzug für nicht trennbare/vordefinierte Zugverbände | 4.2.6.2.1 (3) | 4.2.2.2 |
[49.9] | Zugverband für einzelne Einheiten, die mit einem Führerraum ausgestattet sind | 4.2.6.2.1 (3) | 4.2.2.3 |
[49.10] | Referenzzug für Einheiten für den freizügigen Fahrbetrieb | 4.2.6.2.1 (3) | 4.2.2.4 |
[49.11] | Druckimpuls an der Zugspitze - maximaler Spitze-Spitze-Druck | 4.2.6.2.2 (2) | Tabelle 2 |
[49.12] | Druckimpuls an der Zugspitze - Messpunkte | 4.2.6.2.2 (2) | 4.1.2 |
[50] | EN 14067-5:2021/AC:2023 Bahnanwendungen - Aerodynamik - Teil 5: Anforderungen und Prüfverfahren für Aerodynamik im Tunnel | ||
[50.1] | Druckschwankungen in Tunneln: Allgemeines | 4.2.6.2.3 (1) | 5.1 |
[50.2] | In einem nicht trennbaren oder vordefinierten Zugverband bewertete Einheit | 4.2.6.2.3 (2) | 5.1.2.2 |
[50.3] | Einheit, die für den Einsatz im freizügigen Fahrbetrieb und bei Auslegung mit einem Führerraum bewertet wird | 4.2.6.2.3 (2) | 5.1.2.3 |
[50.4] | Reisezugwagen für den freizügigen Fahrbetrieb | 4.2.6.2.3 (2) | 5.1.2.4 |
[50.5] | Konformitätsbewertung | 6.2.3.15 | 5.1.4, 7.2.2, 7.2.3, 7.3 |
[50.6] | Einzige Genehmigung - Reisezugwagen, die für den gemischten Verkehr in Tunneln ausgelegt sind - aerodynamische Belastungen | 7.1.1.5.1 (14) | 6.3.9 |
[51] | EN 12663-2:2010 Bahnanwendungen - Festigkeitsanforderungen an Wagenkästen von Schienenfahrzeugen - Teil 2: Güterwagen | ||
[51.1] | Strukturfestigkeit | Anlage C Abschnitt C.1 | 5.2.1 bis 5.2.4 |
[52] | CLC/TS 50534:2010 Bahnanwendungen - Generische Systemarchitekturen für elektrische Bordnetze zur Hilfsbetriebeversorgung | ||
[52.1] | "Einpolige" Energieversorgungsleitung | 4.2.11.6 (2) | Anhang A |
[53] | EN 61375-1:2012 Elektronische Betriebsmittel für Bahnen - Zug-Kommunikations-Netzwerk (TCN) - Teil 1: Allgemeiner Aufbau | ||
[53.1] | Einzige Genehmigung - Kommunikationsnetzwerke | 7.1.1.5.1 (18) | 5, 6 |
[53.2] | Reisezugwagen, die für den Einsatz im freizügigen Fahrbetrieb ausgelegt sind - Kommunikationsnetzwerke | 7.1.1.5.2 (12) | 5, 6 |
[54] | EN 16286-1:2013 Bahnanwendungen - Übergangssysteme zwischen Fahrzeugen - Teil 1: Hauptanwendungen | ||
[54.1] | Wulstübergänge | 7.1.1.5.2 (6) | Anhänge A und B |
[55] | EN 50463-3:2017 Bahnanwendungen - Energiemessung auf Bahnfahrzeugen - Teil 3: Datenverarbeitung | ||
[55.1] | Fahrzeugseitige Ortsbestimmungsfunktion - Anforderungen | 4.2.8.2.8.1 (7) | 4.4 |
[55.2] | Zusammenfassung und Verarbeitung der Daten innerhalb des Datenverarbeitungssystems - Bewertungsmethode | 6.2.3.19a (2) | 5.4.8.3, 5.4.8.5 und 5.4.8.6 |
[56] | EN 50463-2:2017/AC:2018-10 Bahnanwendungen - Energiemessung auf Bahnfahrzeugen - Teil 2: Energiemessung | ||
[56.1] | Energiemessfunktion - Genauigkeit der Wirkenergiemessung | 4.2.8.2.8.2 (3) | 4.2.3.1 bis 4.2.3.4 |
[56.2] | Energiemessfunktion - Klassenbezeichnungen | 4.2.8.2.8.2 (4) | 4.3.3.4, 4.3.4.3 und 4.4.4.2 |
[56.3] | Energiemessfunktion - Bewertung der Genauigkeit der Geräte | 6.2.3.19a (1) | 5.4.3.4.1, 5.4.3.4.2, 5.4.4.3.1 |
[56.4] | Energiemessfunktion - Werte für Eingangsgrößen und Leistungsfaktorbereich | 6.2.3.19a (1) | Tabelle 3 |
[56.5] | Energiemessfunktion - Auswirkungen der Temperatur auf die Genauigkeit | 6.2.3.19a (1) | 5.4.3.4.3.1 und 5.4.4.3.2.1 |
[56.6] | Energiemessfunktion: mittlerer Temperaturkoeffizient der einzelnen Geräte - Bewertungsmethode | 6.2.3.19a (1) | 5.4.3.4.3.2 und 5.4.4.3.2.2 |
[57] | EN 50463-1:2017 Bahnanwendungen - Energiemessung auf Bahnfahrzeugen - Teil 1: Allgemeines | ||
[57.1] | Energiemessfunktion: ID der Verbrauchsstelle - Definition | 4.2.8.2.8.3 (4) | 4.2.5.2 |
[58] | EN 50463-4:2017 Bahnanwendungen - Energiemessung auf Bahnfahrzeugen - Teil 4: Kommunikation | ||
[58.1] | Datenaustausch zwischen EMS und DCS - Anwendungsdienste (Dienstebene) des EMS | 4.2.8.2.8.4 Nr. 1 | 4.3.3.1, |
[58.2] | Datenaustausch zwischen EMS und DCS - Zugangsrechte | 4.2.8.2.8.4 Nr. 2 | 4.3.3.3 |
[58.3] | Datenaustausch zwischen EMS und DCS - XML-Schema für Struktur (Datenebene) | 4.2.8.2.8.4 Nr. 3 | 4.3.4 |
[58.4] | Datenaustausch zwischen EMS und DCS - Methoden und XML-Schema für Meldungsmechanismus (Meldungsebene) | 4.2.8.2.8.4 Nr. 4 | 4.3.5 |
[58.5] | Datenaustausch zwischen EMS und DCS - Anwendungsprotokolle zur Unterstützung des Meldungsmechanismus | 4.2.8.2.8.4 Nr. 5 | 4.3.6 |
[58.6] | Datenaustausch zwischen EMS und DCS - EMS-Kommunikationsarchitektur | 4.2.8.2.8.4 Nr. 6 | 4.3.7 |
[59] | EN 50463-5:2017 Bahnanwendungen - Energiemessung auf Bahnfahrzeugen - Teil 5: Konformitätsbewertung | ||
[59.1] | Fahrzeugseitiges Energiemesssystem - Tests | 6.2.3.19a (3) | 5.3.3 und 5.5.4 |
[60] | reserviert | ||
[61] | IRS UIC 50558:2017 Railway Application - Rolling Stock - Remote control and data cables interfaces - Standard technical features | ||
[61.1] | Physische Schnittstelle für die Signalübertragung zwischen Einheiten | 7.1.1.5.2 (8) | 7.1.1 |
[62] | EN 16186-1:2014+A1:2018 Bahnanwendungen - Führerraum - Teil 1: Anthropometrische Daten und Sichtbedingungen | ||
[62.1] | Anthropometrische Maße des Triebfahrzeugführers | Anlage E | 4 |
[62.2] | Sicht nach vorn | F.1 | Anhang A |
[62.3] | Sicht nach vorn | F.2, F.3, F.4 | 5.2.1. |
[63] | EN 14363:2005 Bahnanwendungen - Fahrtechnische Prüfung für die fahrtechnische Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen - Prüfung des Fahrverhaltens und stationäre Versuche | ||
[63.1] | Konformität der Fahrzeuge mit Schienenneigung | 7.1.2 Tabelle 17a Hinweis 1 | 5 |
[64] | UIC 518:2009 Fahrtechnische Prüfung und Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen - Fahrsicherheit, Fahrwegbeanspruchung und Fahrverhalten | ||
[64.1] | Konformität der Fahrzeuge mit Schienenneigung | 7.1.2 Tabelle 17a Hinweis 1 | 5 bis 11 |
[65] | EN 16834:2019 Bahnanwendungen - Bremse - Bremsvermögen | ||
[65.1] | Bremshundertstel | 4.2.4.5.2 (4) | 8.1 |
[66] | EN 14478:2017 Bahnanwendungen - Bremsen - Fachbegriffe | ||
[66.1] | Schnellbremsvermögen | 6.2.3.8 (1) | 4.6.3 |
[66.2] | Betriebsbremsvermögen | 6.2.3.9 (1) | 4.6.3 |
[67] | EN 15328:2020 Bahnanwendungen - Bremsen - Bremsbeläge | ||
[67.1] | Schnellbremsvermögen - Reibungskoeffizient | 4.2.4.5.2 (5) | 5.2 |
[68] | EN 16452:2015+A1:2019 Bahnanwendungen - Bremse - Bremsklötze | ||
[68.1] | Schnellbremsvermögen - Reibungskoeffizient | 4.2.4.5.2 (5) | 5.3.1, 5.3.3 |
[69] | EN 50163:2004+A1:2007+A2:2020+A3:2022 Bahnanwendungen - Speisespannungen von Bahnnetzen | ||
[69.1] | Betrieb innerhalb des Spannungs- und Frequenzbereichs | 4.2.8.2.2 (1) | 4 |
[70] | UIC 541-6:2010-10 Bremse - Elektropneumatische Bremse (ep-Bremse) und Notbremsanforderung (NBA) für Fahrzeuge in lokbespannten Zügen | ||
[70.1] | Reisezugwagen, die für den Einsatz im freizügigen Fahrbetrieb ausgelegt sind | 7.1.1.5.2 (3) | 3, 7 |
[71] | EN 17065:2018 Bahnanwendungen - Bremsen - Prüfverfahren für Reisezugwagen | ||
[71.1] | Für den Einsatz in vordefinierten Zugverbänden ausgelegte Reisezugwagen | 7.1.1.5.1 (13) | 5, 6 |
[71.2] | Reisezugwagen, die für den Einsatz im freizügigen Fahrbetrieb ausgelegt sind | 7.1.1.5.2 (3) | 5, 6 |
[72] | EN/IEC 62625-2:2016 Elektronische Betriebsmittel für Bahnen - Bordsystem zur Fahrdatenaufzeichnung - Teil 2: Konformitätsprüfung | ||
[72.1] | Prüfungen | 4.2.9.6 (3) | 5, 6 |
[73] | EN 14363:2016 Bahnanwendungen - Versuche und Simulationen für die Zulassung der fahrtechnischen Eigenschaften von Eisenbahnfahrzeugen - Fahrverhalten und stationäre Versuche | ||
[73.1] | Konformität der Fahrzeuge mit Schienenneigung | 7.1.2 Tabelle 17a Hinweis(1) | 4, 5, 7 |
[74] | EN 16586-1:2017 Bahnanwendungen - Gestaltung für die Nutzung durch PRM - Barrierefreier Zugang - Teil 1: Einstiegs- und Ausstiegsstufen | ||
[74.1] | Für den Einsatz in vordefinierten Zugverbänden ausgelegte Reisezugwagen | 7.1.1.5.1 (19) | Anlage A |
J.2 Auf der ERA-Website zugängliche technische Unterlagen
Index | Zu bewertende Merkmale | TSI-Abschnitt | Verbindliche Abschnitte der technischen Unterlage |
[A] | ERA/ERTMS/033281 - V 5.0 Interfaces between Control-Command and Signalling Trackside and other Subsystems (Schnittstellen zwischen dem streckenseitigen ZZS-Teilsystem und anderen Teilsystemen)TSI ZZS, Anlage A, Tabelle A 2, Index [77] | ||
Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Gleisstromkreisen | 4.2.3.3.1.1 | ||
[A.1] | Höchstabstand zwischen aufeinanderfolgenden Radsätzen | 4.2.3.3.1.1 Nr. 1 | 3.1.2.1 (Abstand ai in Abb. 1) |
[A.2] | Höchstabstand zwischen Zugspitze/-ende und erstem/letztem Radsatz | 4.2.3.3.1.1 Nr. 2 | 3.1.2.4 3.1.2.5 (Abstand bx in Abb. 1) |
[A.3] | Mindestabstand zwischen erstem und letztem Radsatz | 4.2.3.3.1.1 Nr. 3 | 3.1.2.3 |
[A.4] | Mindestradsatzlast bei allen Lastzuständen | 4.2.3.3.1.1 Nr. 4 | 3.1.7.1 |
[A.5] | Elektrischer Widerstand zwischen den Laufflächen der gegenüberliegenden Räder eines Radsatzes | 4.2.3.3.1.1 Nr. 5 | 3.1.9 |
[A.6] | Mindestfahrzeugimpedanz für elektrische Einheiten mit Stromabnehmer | 4.2.3.3.1.1 Nr. 6 | 3.2.2.1 |
[A.7] | Verwendung von Einrichtungen zur Verbesserung des Achsnebenschlussverhaltens | 4.2.3.3.1.1 Nr. 7 | 3.1.8 |
[A.8] | Verwendung von Sandstreuanlagen | 4.2.3.3.1.1 Nr. 8 | 3.1.4 |
[A.9] | Verwendung von Verbundstoffbremssohlen | 4.2.3.3.1.1 Nr. 9 | 3.1.6 |
[A.10] | Anforderungen an Spurkranz-Schmierstoffgeber | 4.2.3.3.1.1 Nr. 10 | 3.1.5 |
[A.11] | Anforderungen im Zusammenhang mit leitungsgebundener Störung | 4.2.3.3.1.1 Nr. 11 | 3.2.2 |
Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Achszählern | 4.2.3.3.1.2 | ||
[A.12] | Höchstabstand zwischen aufeinanderfolgenden Radsätzen | 4.2.3.3.1.2 Nr. 1 | 3.1.2.1 (Abstand ai in Abb. 1) |
[A.13] | Mindestabstand zwischen aufeinanderfolgenden Radsätzen | 4.2.3.3.1.2 Nr. 2 | 3.1.2.2 |
[A.14] | Mindestabstand zwischen Zugspitze/-ende und erstem/letztem Radsatz am Ende einer Einheit, die gekuppelt werden soll (entspricht der Hälfte des festgelegten Werts) | 4.2.3.3.1.2 Nr. 3 | 3.1.2.2 |
[A.15] | Höchstabstand zwischen Zugspitze/-ende und erstem/letztem Radsatz | 4.2.3.3.1.2 Nr. 4 | 3.1.2.4 3.1.2.5 (Abstand bx in Abb. 1) |
[A.16] | Radgeometrie | 4.2.3.3.1.2 Nr. 5 | 3.1.3.1 bis 3.1.3.4 |
[A.17] | Von Metall und induktiven Bauteilen freier Raum zwischen den Rädern | 4.2.3.3.1.2 Nr. 6 | 3.1.3.5 |
[A.18] | Merkmale des Radmaterials | 4.2.3.3.1.2 Nr. 7 | 3.1.3.6 |
[A.19] | Anforderungen im Zusammenhang mit elektromagnetischen Feldern | 4.2.3.3.1.2 Nr. 8 | 3.2.1 |
[A.20] | Verwendung von Magnetschienen- oder Wirbelstrombremsen | 4.2.3.3.1.2 Nr. 9 | 3.2.3 |
Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Kabelschleifen | 4.2.3.3.1.3 | ||
[A.21] | Metallkonstruktion des Fahrzeugs | 4.2.3.3.1.3 Nr. 1 | 3.1.7.2 |
Bedingungen für eine einzige Genehmigung | 7.1.1.5 | ||
[A.22] | Einheiten mit Spurkranzschmierung | 7.1.1.5.1 (10) | 3.1.5 |
[A.23] | Einheiten mit Wirbelstrombremse | 7.1.1.5.1 (11) | 3.2.3 |
[A.24] | Einheiten mit Magnetschienenbremse | 7.1.1.5.1 (12) | 3.2.3 |
[A.25] | Auslegung der Einheit | 7.1.1.5.1 (15) | 3.1 |
[A.26] | Bänder der Frequenzverwaltung | 7.1.1.5.1 (16) | 3.2 |
[B] | SUBSET-034 Train Interface FIS (FIS Zugschnittstelle) TSI ZZS, Anlage A, Tabelle A 2, Index [7] | ||
[B.1] | Status des Neigesystems | 4.2.3.4.2 | 2.6.2.4.3, 2.9 und 3 |
[B.2] | Bremsdruck | 4.2.4.3 | 2.3.2, 2.9 und 3 |
[B.3] | Status Spezialbremse: Elektropneumatische Bremse (ep-Bremse) | 2.3.6, 2.9 und 3 | |
[B.4] | Schnellbremsbefehl | 4.2.4.4.1 | 2.3.3, 2.9 und 3 |
[B.5] | Betriebsbremsbefehl | 4.2.4.4.2 | 2.3.1, 2.9 und 3 |
[B.6] | Sperrbereich Spezialbremse - Streckenseitige Befehle: Nutzbremse | 4.2.4.4.4 | 2.3.4, 2.9 und 3 |
[B.7] | Sperre Spezialbremse - STM-Befehle: Nutzbremse | 2.3.5, 2.9 und 3 | |
[B.8] | Status Spezialbremse: Nutzbremse | 2.3.6, 2.9 und 3 | |
[B.9] | Sperrbereich Spezialbremse - Streckenseitige Befehle: Magnetschienenbremse | 4.2.4.8.2 | 2.3.4, 2.9 und 3 |
[B.10] | Sperre Spezialbremse - STM-Befehle: Magnetschienenbremse | 2.3.5, 2.9 und 3 | |
[B.11] | Status Spezialbremse: Magnetschienenbremse | 2.3.6, 2.9 und 3 | |
[B.12] | Sperrbereich Spezialbremse - Streckenseitige Befehle: Wirbelstrombremse | 4.2.4.8.3 | 2.3.4, 2.9 und 3 |
[B.13] | Sperre Spezialbremse - STM-Befehle: Wirbelstrombremse | 2.3.5, 2.9 und 3 | |
[B.14] | Status Spezialbremse: Wirbelstrombremse | 2.3.6, 2.9 und 3 | |
[B.15] | Bahnsteig | 4.2.5.5.6 | 2.4.6, 2.9 und 3 |
[B.16] | Abschaltung Antriebssystem | 4.2.8.1.2 | 2.4.9, 2.9 und 3 |
[B.1] | Änderung des zulässigen Stromverbrauchs | 4.2.8.2.4 | 2.4.10, 2.9 und 3 |
[B.17] | Wechsel des Antriebssystems | 4.2.8.2.9.8 4.2.8.2.9.8 | 2.4.1, 2.9 und 3 |
[B.18] | Abschnitt ohne Fahrstrom mit abzusenkendem Stromabnehmer - Streckenseitige Befehle | 2.4.2, 2.9 und 3 | |
[B.19] | Abschnitt ohne Fahrstrom mit abzuschaltendem Hauptschalter - Streckenseitige Befehle | 2.4.7, 2.9 und 3 | |
[B.20] | Hauptschalter - STM-Befehle | 2.4.8, 2.9 und 3 | |
[B.21] | Stromabnehmer - STM-Befehle | 2.4.3, 2.9 und 3 | |
[B.22] | Status Führerraum | 4.2.9.1.6 | 2.5.1, 2.9 und 3 |
[B.23] | Richtungskontrolle | 2.5.2, 2.9 und 3 | |
[B.24] | Ferngesteuertes Rangieren | 4.2.9.3.6 | 2.5.5, 2.9 und 3 |
[B.25] | Schlafend ( Sleeping) | 4.2.9.3.7.1 | 2.2.1, 2.9 und 3 |
[B.26] | Passives Rangieren ( Passive Shunting) | 4.2.9.3.7.2 | 2.2.2, 2.9 und 3 |
[B.27] | Nicht führend ( Non Leading) | 4.2.9.3.7.3 | 2.2.3, 2.9 und 3 |
[B.28] | Antriebsstatus | 4.2.9.3.8 | 2.5.4, 2.9 und 3 |
[B.29] | Luftdichtheitsbereich - Streckenseitige Befehle | 4.2.10.4.2 | 2.4.4, 2.9 und 3 |
[B.30] | Luftdichtheit - STM-Befehle | 2.4.5, 2.9 und 3 | |
[B.31] | Fahrzeugseitige ATO-Funktionalität | 4.2.13 | 2.2.5, 2.9 und 3 |
[C] | Leitfaden Sicherstellung der technischen Kompatibilität für Fahrzeuge mit Seitenwindnachweis nach TSI LOC&PAS zu Anforderungen der Ril 807.04: 2016-09 | ||
[C.1] | Grenzwerte der charakteristischen Windkennkurve (CWC) für Einheiten, die in Deutschland betrieben werden sollen | 7.1.1.5.1 (20) f) | Relevanter Abschnitt |
[D] | Ergänzungsregelung Nr. B017 zur bremstechnischen Ausrüstung von Fahrzeugen zum Betrieb auf Steilstrecken: 2021-05 | ||
[D.1] | Einheiten, die in Deutschland auf Strecken mit einem Gefälle von mehr als 40 ‰ betrieben werden sollen | 7.1.1.5.1 (20) g) | Relevanter Abschnitt |
[E] | Verwaltungsvorschrift zur Prüfung von Notein- und Notausstiegfenstern (NEA) in Schienenfahrzeugen: 2007-02-26 | ||
[E.1] | Notausstiege für Einheiten, die in Deutschland betrieben werden sollen | 7.1.1.5.1 (20) h) | 3.2 |
Validierungsverfahren für neue Endstücke von Magnetschienenbremsen (Mg-Bremsen) | Anlage K 23 |
Ziel des Validierungsverfahren ist, die Kompatibilität der Mg-Bremse mit den Gleiselementen zu überprüfen. Jedes neue Endstück oder ein Endstück, dessen Geometrie verändert wurde, ist anhand folgender Parameter zu prüfen:
Tabelle K.1: Parameter für die Prüfung
Geschwindigkeit [km/h] Richtung | ||||
Art der Weiche |
|
|
|
|
0,08 - 0,12 | 15 | 15 | 15 | 15 |
0,08 - 0,12 | 120 | 40 | 120 | 40 |
0,034 - 0,056 | 15 | 15 | 15 | 15 |
0,034 - 0,056 | 120 | 80 -100 | 120 | 80 -100 |
Hinweis: Für die Prüfung kann es nötig sein, das System zur Ansteuerung der Mg-Bremse anzupassen.
Abbildung K.1 Höchstzulässiger Hohllauf
Legende:
X höchstzulässiger Hohllauf, ausgedrückt in mm
Prüfmöglichkeit 1
Diese Prüfung gilt für Änderungen von Endstücken, die in der in Anlage J-1 Index [16] genannten Spezifikation aufgeführt sind. Nur Abweichungen von höchstens 10 % für nicht mehr als fünf Maße sind zulässig.
Während der Prüfung ist per Video eine optische Kontrolle aller Endstücke durchzuführen. Die seitlichen Oberflächen aller Endstücke und Polschuhe der Mg-Bremse sind hell zu lackieren.
Akzeptanzkriterien:
Prüfmöglichkeit 2
Diese Prüfung gilt für neu konstruierte Endstücke. Zusätzlich zur Prüfmöglichkeit 1 sind die Quer- und Längskräfte (siehe Abbildung 2) zwischen Mg-Bremse und dem Drehgestell zu messen.
Abbildung K.2 Überblick über die Kraftübertragung
Legende:
1 Schnittstellenkräfte mit Drehgestellrahmen FBZ
2 Anzugskraft FHZ
3 Längskraft FB,x
4 Bremskraft Fx
5 Querkraft FQ
6 Schienenoberkante
7 Schnittstellenkräfte
Akzeptanzkriterien:
Akzeptanzkriterien für Prüfmöglichkeit 1:
Prüfmöglichkeit 3
Diese Prüfung gilt für neu konstruierte Endstücke. Nach Prüfmöglichkeit 2 ist die Prüfmöglichkeit 3 durchzuführen, wenn die Messung der Verschiebung der Weichen erforderlich ist. Es ist zulässig, die Möglichkeiten 2 und 3 in einem Prüflauf durchzuführen.
Messung der Verschiebung der Weiche:
Die Weiche ist mit Sensoren zur Messung der Verschiebung beweglicher Teile ausgerüstet, die in der nachstehenden Abbildung 3 rot gekennzeichnet sind (Bereich der Spitze).
Prüfsequenz:
Die Prüfsequenz besteht aus drei Prüfläufen je Position A, B, C und D bei konstanter Geschwindigkeit. Die Prüfgeschwindigkeit muss der Geschwindigkeit entsprechen, die den maximalen Reibungskoeffizienten verursacht (in der Regel um eine Geschwindigkeit von 15 km/h).
Abbildung K.3 Messung der Verschiebung der Weiche
Legende:
1 Zungenspitze
2 Zungenwurzel
3 mit Sensoren ausgerüsteter Bereich
Akzeptanzkriterien:
Änderungen der Anforderungen und Übergangsregelungen | Anlage L 23 |
Für andere als die in den Tabellen L.1 und L.2 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der "bisherigen TSI" (d. h. dieser Verordnung in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission (*) geänderten Fassung) die Erfüllung der Anforderungen dieser TSI in der ab dem 28. September 2023 geltenden Fassung.
Änderungen, für die eine allgemeine Übergangsregelung von sieben Jahren gilt:
Für die in Tabelle L.1 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der bisherigen TSI nicht, dass auch die Anforderungen der ab dem 28. September 2023 geltende Fassung dieser TSI erfüllt werden.
Projekte, die sich am 28. September 2023 bereits in der Entwurfsphase befinden, müssen die Anforderungen dieser TSI ab dem 28. September 2030 erfüllen.
Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Fahrzeuge sind von den in Tabelle L.1 aufgeführten TSI-Anforderungen nicht betroffen.
Tabelle L.1: Übergangsregelung von sieben Jahren
TSI-Abschnitt(e) | TSI-Abschnitt(e) in der bisherigen TSI | Erläuterung der TSI-Änderung |
4.2.2.5 (7) | 4.2.2.5 (7) | Weiterentwicklung der in Anlage J-1 Index [3] genannten Spezifikation |
4.2.2.10 (1) | 4.2.2.10 (1) | zusätzliche Anforderungen |
4.2.3.2.1 (2) | 4.2.3.2.1 (2) | Änderung der Anforderung |
4.2.3.7 | 4.2.3.7 | Änderung der Anforderungen |
4.2.4.3 7.1.1.5.2 (3) | 4.2.4.3 6.2.7a | Weiterentwicklung der in Anlage J-1 Index [12] genannten Spezifikation |
4.2.4.5.1 4.2.4.5.2 4.2.4.5.3 4.2.4.5.5 | 4.2.4.5.1 4.2.4.5.2 4.2.4.5.3 4.2.4.5.5 | Weiterentwicklung der in Anlage J-1 Index [13] und Index [14] genannten Spezifikation |
4.2.4.5.2 (4) | 4.2.4.5.2 (4) | Weiterentwicklung der in Anlage J-1 (Index [65]) genannten Spezifikation |
4.2.4.5.2 (5) | 4.2.4.5.2 (5) | Weiterentwicklung der in Anlage J-1 (Index [67] bzw. Index [68]) genannten Spezifikation |
4.2.4.6.2 (6) 6.1.3.2 (1) 4.2.4.6.2 (8) 6.2.3.10 (1) | 4.2.4.6.2 (6) 6.1.3.2 (1) 4.2.4.6.2 (8) 6.2.3.10 (1) | Weiterentwicklung der in Anlage J-1 Index [15] genannten Spezifikation |
4.2.6.2.4 (3) | 4.2.6.2.4 (3) | Aktualisierung des Normverweises - Streichung des Verweises auf die TSI HS 2008 |
4.2.5.3.2 (4a) | Keine Anforderung | Neue Anforderung |
4.2.5.4 (7) | Keine Anforderung | Neue Anforderung, in der Dokumentation das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von Kommunikationseinrichtungen zu erfassen |
4.2.7.1.4 (3) | 4.2.7.1.4 Hinweis | Eindeutige Anforderung dazu, in welchen Fällen die Fernlichter im automatischen Blinkbetrieb eingesetzt werden müssen |
4.2.8.2.5 (1) | 4.2.8.2.5 (1) | Ausweitung auf AC-Systeme |
4.2.8.2.9.6 (3a) und 6.2.3.20 | n. z. | Neue Anforderung |
4.2.8.2.9.7 (3) und (4) und 6.2.3.21 | 4.2.8.2.9.7 (3) und (4) | Änderung der Parameter |
4.2.9.2.1 und 4.2.9.2.2 | 4.2.9.2.1 und 4.2.9.2.2 | Weiterentwicklung der in Anlage J-1 Index [28] genannten Spezifikation |
4.2.9.3.7 und 4.2.9.3.7a | Keine Anforderung | Neue Anforderung |
4.2.10.2.1 (2) und 4.2.10.2.2 (2) | 4.2.10.2.1 (2) und 4.2.10.2.2 (2) | Weiterentwicklung der genannten Norm Siehe auch Abschnitt 7.1.1.4. |
4.2.12.2 | 4.2.12.2 | Weiterentwicklung der erforderlichen Dokumentation im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Anforderungen |
7.1.1.3 (1) | 7.1.1.3 (1) | Neue Anforderung |
7.1.6 | Keine Anforderung | Dies gilt für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, für den Fall, dass noch kein fahrzeugseitiges ETCS installiert wurde, und hat zum Ziel, dass das Teilsystem "Fahrzeuge" bereit ist, wenn ETCS installiert wird. |
Abschnitte, die sich auf Anlage J-2 Index [A] (ausgenommen Abschnitt 3.2.2) beziehen | Abschnitte, die sich auf Anlage J-2 Index [1] beziehen | ERA/ERTMS/033281 Version 5 ersetzt ERA/ERTMS/033281 Version 4; die wichtigsten Änderungen betreffen das Frequenzmanagement für Störstromgrenzwerte und die Klärung offener Punkte Übergangsregelung festgelegt in Anhang B Tabelle B.1 der TSI ZZS |
Änderungen, für die eine besondere Übergangsregelung gilt
Für die in Tabelle L.2 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der bisherigen TSI nicht, dass auch die Anforderungen der ab dem 28. September 2023 geltende Fassung dieser TSI erfüllt werden.
Projekte, die sich am 28. September 2023 bereits in der Entwurfsphase befinden, Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Einheiten müssen ab dem 28. September 2023 die Anforderungen dieser TSI gemäß der jeweiligen Übergangsregelung in Tabelle L.2 erfüllen.
Tabelle L.2: Besondere Übergangsregelung
TSI-Abschnitt(e) | TSI-Abschnitt(e) in der bisherigen Fassung | Erläuterung der TSI-Änderung | Übergangsregelung | |||
Entwurfsphase hat noch nicht begonnen | Entwurfsphase hat begonnen | Produktionsphase | in Betrieb befindliche Einheiten | |||
Abschnitte, die sich auf die in Anlage J-2 Index [B] genannte Spezifikation beziehen | 4.2.4.4.1, 4.2.5.3.4, 4.2.5.5.6, 4.2.8.2.9.8, 4.2.10.4.2 | Spezifizierte Zugschnittstellenfunktionen zwischen fahrzeugseitigem ETCS und Fahrzeugen werden Ende-zu-Ende festgelegt, einschließlich Bestimmungen über die EG-Prüfung. | Für in Index [7] angegebene neue Zugschnittstellenfunktionen sind Übergangsregelungen in Anlage B Tabelle B.1 - ETCS-Systemversion der TSI ZZS festgelegt. Für in Index [7] nicht geänderte Zugschnittstellenfunktionen sind Übergangsregelungen in Anlage B Tabelle B1 - Teilkonformität der TSI ZZS festgelegt. | |||
4.2.13 | Keine Anforderungen | Schnittstellenanforderungen, die für Einheiten gelten, die mit fahrzeugseitigem ETCS ausgerüstet sind und mit fahrzeugseitigem automatisierten Fahren bis Automatisierungsgrad 2 ausgerüstet werden sollen | Übergangsregelungen für die Implementierung des fahrzeugseitigen ATO sind in Anlage B festgelegt; Tabelle B1 - Implementierung des fahrzeugseitigen ATO der TSI ZZS | |||
Abschnitte, die sich auf Abschnitt 3.2.2 der Anlage J-2 Index [A] beziehen | Abschnitte, die sich auf Abschnitt 3.2.2 der Anlage J-2 Index [1] beziehen | ERA/ERTMS/033281 V5 ersetzt ERA/ERTMS/033281 V4; die wichtigsten Änderungen betreffen das Frequenzmanagement für Störstromgrenzwerte und die Klärung offener Punkte | Übergangsregelung festgelegt in Anlage B Tabelle B.1 der TSI ZZS | |||
7.1.1.3 Absatz 2 a) | 7.1.1.3 | Obligatorische EG-Zertifizierung für Sonderfahrzeuge | 6 Monate |
n. z." |
ENDE |