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Regelwerk, EU 2014, Energienutzung - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 363 vom 18.12.2014 S. 121)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts 1, insbesondere auf Artikel 8 Absätze 2 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine wirksame Aufsicht über die Energiegroßhandelsmärkte setzt eine regelmäßige Überwachung der Einzelheiten von Verträgen voraus, einschließlich Handelsaufträgen sowie Daten über die Kapazität und Auslastung von Erzeugungs-/Förder-, Speicher-, Verbrauchs-, und Übertragungs-/Fernleitungsanlagen in den Bereichen Strom und Gas.

(2) Nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 ist die mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingerichtete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (die "Agentur") zur Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte in der Union verpflichtet. Damit die Agentur diese Aufgabe erfüllen kann, sollten ihr die relevanten Informationen vollständig und rechtzeitig bereitgestellt werden.

(3) Die Marktteilnehmer sollten der Agentur regelmäßig Einzelheiten ihrer Verträge im Bereich des Energiegroßhandels sowohl in Bezug auf die Lieferung von Strom und Erdgas als auch in Bezug auf den Transport dieser Erzeugnisse melden. Verträge über Regelenergieleistungen, Verträge zwischen verschiedenen Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe sowie Verträge über den Verkauf der Erzeugungsleistung kleiner Anlagen sollten der Agentur nur ad hoc auf deren begründete Aufforderung hin gemeldet werden.

(4) Im Allgemeinen sollten beide Vertragsparteien die Einzelheiten des geschlossenen Vertrags melden. Um die Meldungen zu vereinfachen, sollte es den Parteien jedoch auch gestattet sein, die Daten im Namen der jeweils anderen Partei zu melden oder zu diesem Zweck die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen. Dessen ungeachtet und zur Erleichterung der Datenerhebung sollten die Einzelheiten von Transportverträgen, die im Rahmen der Zuweisung von Primärkapazitäten eines Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibers ("ÜNB" bzw."FNB") erworben wurden, nur von dem jeweiligen ÜNB bzw. FNB gemeldet werden. Die gemeldeten Daten sollten auch erfolgreiche und nicht erfolgreiche Kapazitätsanfragen umfassen.

(5) Um Marktmissbrauch wirksam aufdecken zu können, muss die Agentur neben den Einzelheiten von Verträgen auch Handelsaufträge an organisierten Märkten überwachen können. Da nicht zu erwarten ist, dass die Marktteilnehmer diese Daten ohne Weiteres erfassen können, sollten erfolgreiche und nicht erfolgreiche Handelsaufträge über den organisierten Markt, an dem sie erteilt wurden, oder über Dritte, die über die Möglichkeit verfügen, diese Informationen bereitzustellen, gemeldet werden.

(6) Zur Vermeidung von Doppelmeldungen sollte die Agentur Einzelheiten zu Derivaten im Zusammenhang mit Verträgen über die Lieferung oder den Transport von Strom oder Erdgas, die gemäß den anwendbaren Finanzvorschriften an Transaktionsregister oder Finanzaufsichtsbehörden übermittelt wurden, von diesen Quellen beziehen. Dessen ungeachtet sollten organisierte Märkte, Systeme zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder Meldesysteme, die die Einzelheiten solcher Derivate gemäß den anwendbaren Finanzvorschriften gemeldet haben, dieselben Informationen mit deren Zustimmung auch der Agentur melden können.

(7) Im Interesse einer effizienten Meldung und gezielten Überwachung ist zwischen Standard- und Nicht-Standardverträgen zu unterscheiden. Da die Preise von Standardverträgen auch als Referenzpreise für Nicht-Standardverträge dienen, sollte die Agentur Informationen über Standardverträge täglich erhalten. Einzelheiten von Nicht-Standardverträgen sollten binnen eines Monats nach dem Vertragsschluss gemeldet werden.

(8) Zudem sollten die Marktteilnehmer der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden regelmäßig Daten über die Verfügbarkeit und Auslastung von Energieerzeugungs- und Transportinfrastruktur-, einschließlich Flüssigerdgas- ("LNG"-) und Speicheranlagen, melden. Um den Aufwand bei der Meldung für die Marktteilnehmer zu verringern und dafür zu sorgen, dass bestehende Datenquellen möglichst gut genutzt werden, sollten sich an der Meldung soweit möglich die ÜNB bzw. FNB, der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber ("ENTSO Strom"), der Europäische Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber ("ENTSO Gas"), LNG-Anlagenbetreiber und Erdgasspeicheranlagenbetreiber beteiligen. Abhängig von Bedeutung und Verfügbarkeit der Daten können die Meldungen mit unterschiedlicher Frequenz erfolgen, wobei die meisten Daten täglich zu melden sind. Im Rahmen der Meldepflichten sollte die Verpflichtung der Agentur gewahrt bleiben, sensible Geschäftsdaten nicht öffentlich zur Verfügung zu stellen und nur solche Informationen zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen, bei denen nicht zu erwarten ist, dass eine Veröffentlichung oder Bereitstellung eine Wettbewerbsverzerrung auf den Energiegroßhandelsmärkten nach sich zieht.

(9) Die meldenden Parteien müssen genau verstehen, welche Einzelheiten der Informationen sie melden müssen. Zu diesem Zweck sollte die Agentur den Inhalt der zu meldenden Informationen in einem Nutzerhandbuch erläutern. Zudem sollte die Agentur sicherstellen, dass die Informationen in elektronischen Formaten übermittelt werden, die für die meldenden Parteien leicht zugänglich sind.

(10) Um einen kontinuierlichen und sicheren Transfer vollständiger Datensätze sicherzustellen, sollten die meldenden Parteien grundlegende Anforderungen hinsichtlich ihrer Fähigkeit zur Authentifizierung von Datenquellen, zur Überprüfung von Daten auf Korrektheit und Vollständigkeit und zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erfüllen. Die Agentur sollte prüfen, ob die meldenden Parteien diese Anforderungen erfüllen. Bei der Prüfung sollte eine verhältnismäßige Behandlung professioneller Dritter, die die Daten der Marktteilnehmer verwalten, und der Marktteilnehmer, die ihre eigenen Daten melden, gewährleistet sein.

(11) Art und Quelle der zu meldenden Daten können Einfluss auf den Ressourcen- und Zeitaufwand der meldenden Parteien bei der Vorbereitung der Datenübermittlung haben. So nimmt beispielsweise die Einrichtung von Verfahren zur Meldung von Standardverträgen, die an organisierten Märkten durchgeführt werden, weniger Zeit in Anspruch als die Einrichtung von Systemen für die Meldung von Nicht-Standardverträgen oder bestimmter Fundamentaldaten. Die Meldepflichten sollten daher schrittweise eingeführt werden, wobei zunächst Fundamentaldaten, die auf den Transparenzplattformen des ENTSO Strom und des ENTSO Gas verfügbar sind, sowie Standardverträge, die an organisierten Märkten durchgeführt werden, gemeldet werden sollten. Bei der Meldung von Nicht-Standardverträgen sollte die zusätzlich erforderliche Zeit für die Durchführung der Meldeverfahren berücksichtigt werden. Eine gestaffelte Datenmeldung würde der Agentur auch die Ressourcenzuweisung zur Vorbereitung der Entgegennahme von Informationen erleichtern.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung sind gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Bestimmungen über die Bereitstellung von Daten an die Agentur festgelegt. Sie enthält Einzelheiten der meldepflichtigen Energiegroßhandelsprodukte und der Fundamentaldaten. Darüber hinaus werden geeignete Kanäle für die Datenmeldung, einschließlich des Zeitpunkts und der Frequenz der Datenmeldungen, festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission 3.

Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Fundamentaldaten" bezeichnet Informationen, die die Kapazität und Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas oder die Kapazität und Nutzung von LNG-Anlagen betreffen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen;
  2. "Standardvertrag" bezeichnet einen Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt, das zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen ist, unabhängig davon, ob die Transaktion tatsächlich an diesem Markt stattfindet;
  3. "Nicht-Standardvertrag" bezeichnet jeden Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt, bei dem es sich nicht um einen Standardvertrag handelt;
  4. "organisierter Marktplatz" oder "organisierter Markt" bezeichnet:
    1. ein multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Energiegroßhandelsprodukten in einer Weise zusammenführt oder deren Zusammenführen in einer Weise unterstützt, die zu einem Vertrag führt,
    2. jedes andere System oder jede andere Einrichtung, das/die die Interaktion der Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Energiegroßhandelsprodukten in einer Weise ermöglicht, die zu einem Vertrag führt.

      Dazu zählen Strom- und Gasbörsen, Makler und andere Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren, sowie Handelsplätze gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4;

  5. "Gruppe" hat die in Artikel 2 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 definierte Bedeutung;
  6. "gruppeninterner Vertrag" ist ein Vertrag über Energiegroßhandelsprodukte mit einer Gegenpartei, die derselben Gruppe angehört, wobei beide Gegenparteien vollständig in die Konsolidierung der Gruppe einbezogen sind;
  7. "außerbörslich" (over-the-counter, OTC) bezeichnet jede außerhalb eines organisierten Marktes durchgeführte Transaktion;
  8. "Nominierung" bezeichnet
  9. "Regelenergie" bezeichnet die von den ONB bzw. FNB für den Ausgleich eingesetzte Energie;
  10. "Regelleistung (Reserven)" bezeichnet die kontrahierte Regelleistungskapazität;
  11. "Regelenergieleistungen" bezeichnet
  12. "Verbrauchseinheit" bezeichnet eine Ressource, die Strom oder Erdgas für die eigene Nutzung erhält;
  13. "Produktionseinheit" bezeichnet eine Anlage zur Stromerzeugung, die aus einer einzelnen Erzeugungseinheit oder aus einem Zusammenschluss mehrerer Erzeugungseinheiten besteht.

Kapitel II
Meldepflichten hinsichtlich Transaktionen

Artikel 3 Liste zu meldender Verträge

(1) Der Agentur werden folgende Verträge gemeldet:

  1. Hinsichtlich Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit der Lieferung von Strom oder Erdgas in der Union:
    1. Intraday-Verträge oder Within-day-Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas bei Lieferung in der Union, unabhängig davon, wo und wie der Handel erfolgt, insbesondere ob im Wege einer Auktion oder als kontinuierlicher Handel,
    2. Day-ahead-Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas bei Lieferung in der Union, unabhängig davon, wo und wie der Handel erfolgt, insbesondere ob im Wege einer Auktion oder als kontinuierlicher Handel,
    3. Two-days-ahead-Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas bei Lieferung in der Union, unabhängig davon, wo und wie der Handel erfolgt, insbesondere ob im Wege einer Auktion oder als kontinuierlicher Handel,
    4. Wochenend-Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas bei Lieferung in der Union, unabhängig davon, wo und wie der Handel erfolgt, insbesondere ob im Wege einer Auktion oder als kontinuierlicher Handel,
    5. Day-after-Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas bei Lieferung in der Union, unabhängig davon, wo und wie der Handel erfolgt, insbesondere ob im Wege einer Auktion oder als kontinuierlicher Handel,
    6. sonstige Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas mit einer Lieferfrist von mehr als zwei Tagen bei Lieferung in der Union, unabhängig davon, wo und wie der Handel erfolgt, insbesondere ob im Wege einer Auktion oder als kontinuierlicher Handel,
    7. Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas an eine einzelne Verbrauchseinheit mit der technischen Möglichkeit, mindestens 600 GWh/Jahr zu verbrauchen,
    8. Optionen, Futures, Swaps und andere Derivate von Verträgen, die in der Union erzeugten, gehandelten oder gelieferten Strom oder in der Union gefördertes, gehandeltes oder geliefertes Erdgas betreffen.
  2. Hinsichtlich Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit dem Transport von Strom oder Erdgas in der Union:
    1. Verträge über den Transport von Strom oder Erdgas in der Union zwischen zwei oder mehr Standorten oder Gebotszonen bzw. Marktgebieten, die infolge einer expliziten Zuweisung von Primärkapazitäten durch oder im Namen des ÜNB bzw. FNB geschlossen wurden, die physische oder finanzielle Kapazitätsnutzungsrechte oder -pflichten umfassen,
    2. Verträge über den Transport von Strom oder Erdgas in der Union zwischen zwei oder mehr Standorten oder Gebotszonen bzw. Marktgebieten, die zwischen Marktteilnehmern an Sekundärmärkten geschlossen werden und physische oder finanzielle Kapazitätsnutzungsrechte oder -pflichten umfassen, einschließlich des Weiterverkaufs oder der Übertragung solcher Verträge,
    3. Optionen, Futures, Swaps und andere Derivate von Verträgen, die den Transport von Strom oder Erdgas in der Union betreffen.

(2) Zur Vereinfachung der Meldung erstellt und pflegt die Agentur eine öffentliche Liste von Standardverträgen, die sie fortlaufend aktualisiert. Zur Vereinfachung der Meldung erstellt und veröffentlicht die Agentur zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zudem eine Liste der organisierten Marktplätze. Die Agentur aktualisiert diese Liste fortlaufend.

Zur Unterstützung der Agentur bei der Erfüllung der ihr im ersten Unterabsatz übertragenen Aufgaben legen die organisierten Marktplätze Referenzdaten vor, in denen die von ihnen zum Handel zugelassenen Energiegroßhandelsprodukte identifiziert werden. Diese Informationen sind vor Beginn des Handels mit dem entsprechenden Vertrag in einem von der Agentur bestimmten Format zu übermitteln. Bei Änderungen übermitteln die organisierten Marktplätze aktualisierte Informationen.

Zur Vereinfachung der Meldung unterrichten die Endkunden, die Partei eines in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii genannten Vertrags sind, ihre Gegenpartei über die technische Möglichkeit der betreffenden Verbrauchseinheit, mindestens 600 GWh/Jahr zu verbrauchen.

Artikel 4 Liste der auf Anforderung der Agentur zu meldenden Verträge

(1) Die folgenden Verträge und Einzelheiten von Transaktionen im Zusammenhang mit diesen Verträgen sind nur auf begründete Anforderung durch die Agentur ad hoc zu melden, soweit sie nicht an organisierten Marktplätzen geschlossen wurden:

  1. gruppeninterne Verträge,
  2. Verträge über die physische Lieferung von Strom, der von einer einzelnen Produktionseinheit mit einer Kapazität von höchstens 10 MW oder von Produktionseinheiten mit einer gemeinsamen Kapazität von höchstens 10 MW erzeugt wird,
  3. Verträge über die physische Lieferung von Erdgas, das in einer einzigen Erdgasförderanlage bzw. Gaserzeugungsanlage mit einer Kapazität von höchstens 20 MW gefördert bzw. erzeugt wurde,
  4. Verträge über Regelenergieleistungen in den Bereichen Strom und Erdgas.

(2) Marktteilnehmer, die ausschließlich an Transaktionen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Verträgen beteiligt sind, sind nicht verpflichtet, sich gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei der nationalen Regulierungsbehörde zu registrieren.

Artikel 5 Einzelheiten zu meldender Verträge einschließlich Handelsaufträgen

(1) Die gemäß Artikel 3 zu meldenden Informationen umfassen

  1. bei Standardverträgen über die Versorgung mit Strom oder Erdgas die in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten,
  2. bei Nicht-Standardverträgen über die Versorgung mit Strom oder Erdgas die in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten,
  3. bei Standard- und Nicht-Standardverträgen über den Transport von Strom die in Tabelle 3 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten,
  4. bei Standard- und Nicht-Standardverträgen über den Transport von Erdgas die in Tabelle 4 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten.

Einzelheiten zu Transaktionen, die im Rahmen von Nicht-Standardverträgen ausgeführt wurden und bei denen mindestens ein klar definierter Preis und eine klar definierte Menge spezifiziert wurden, sind unter Verwendung der Tabelle 1 des Anhangs zu melden.

(2) Die Agentur erläutert die Einzelheiten der zu meldenden Informationen gemäß Absatz 1 in einem Nutzerhandbuch und veröffentlicht dieses zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach einer Konsultation der relevanten Parteien. Die Agentur konsultiert die relevanten Parteien zudem bei wesentlichen Aktualisierungen des Nutzerhandbuchs.

Artikel 6 Meldekanäle für Transaktionen

(1) Die Marktteilnehmer melden der Agentur Einzelheiten von Transaktionen in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte, die an organisierten Marktplätzen durchgeführt werden, einschließlich erfolgreicher und nicht erfolgreicher Handelsaufträge, durch den betreffenden organisierten Marktplatz oder durch Systeme zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder Meldesysteme.

Der organisierte Marktplatz, an dem die Transaktion in Bezug auf das Energiegroßhandelsprodukt durchgeführt oder der Handelsauftrag erteilt wurde, bietet auf Anfrage des Marktteilnehmers eine Datenmeldevereinbarung an.

(2) Die Einzelheiten der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Verträge, einschließlich erfolgreicher und nicht erfolgreicher Handelsaufträge, werden vom ÜNB bzw. FNB oder Dritten in deren Namen gemeldet.

(3) Die Einzelheiten der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Verträge, die außerhalb eines organisierten Marktplatzes geschlossen wurden, werden von Marktteilnehmern oder von Dritten in deren Namen gemeldet.

(4) Informationen über Energiegroßhandelsprodukte, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 oder Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 gemeldet wurden, werden der Agentur von den folgenden Stellen bereitgestellt:

  1. von Transaktionsregistern gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
  2. von genehmigten Meldemechanismen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
  3. von zuständigen Behörden gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
  4. von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde,

jeweils entsprechend den Anforderungen.

(5) Wurden Einzelheiten von Transaktionen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldet, gelten die Pflichten der meldenden Personen hinsichtlich der Meldung dieser Einzelheiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 als erfüllt.

(6) Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und unbeschadet des vorstehenden Absatzes 5 können organisierte Marktplätze, Systeme zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder Meldesysteme die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen direkt der Agentur melden.

(7) Erfolgt die Meldung durch einen Dritten im Namen einer oder beider Gegenparteien oder meldet eine Gegenpartei die Einzelheiten eines Vertrags auch im Namen der anderen Gegenpartei, muss die Meldung die einschlägigen Daten zu beiden Gegenparteien sowie alle Einzelheiten enthalten, die gemeldet worden wären, wenn die Verträge von den Gegenparteien getrennt gemeldet worden wären.

(8) Die Agentur kann von den Marktteilnehmern und meldenden Parteien zusätzliche Informationen und klärende Stellungnahmen hinsichtlich der gemeldeten Daten anfordern.

Artikel 7 Fristen für die Meldung von Transaktionen

(1) Die Einzelheiten von Standardverträgen und Handelsaufträgen, auch bei Auktionen, werden so bald wie möglich, spätestens jedoch am Arbeitstag nach Abschluss des Vertrags oder der Erteilung des Handelsauftrags, gemeldet.

Alle Änderungen sowie die Beendigung des geschlossenen Vertrags oder des Handelsauftrags werden so bald wie möglich, spätestens jedoch am Arbeitstag nach der Änderung oder Beendigung, gemeldet.

(2) Im Falle von Auktionsmärkten, bei denen Handelsaufträge nicht öffentlich sichtbar werden, werden nur geschlossene Verträge und endgültige Handelsaufträge gemeldet. Sie werden spätestens am Arbeitstag nach der Auktion gemeldet.

(3) Handelsaufträge, die über sprachgestützte Vermittlerdienste erteilt werden und nicht auf elektronischen Bildschirmen erscheinen, werden nur auf Anforderung durch die Agentur gemeldet.

(4) Einzelheiten von Nicht-Standardverträgen einschließlich aller Änderungen oder der Beendigung des Vertrags und in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Transaktionen werden spätestens einen Monat nach dem Abschluss, der Änderung oder der Beendigung des Vertrags gemeldet.

(5) Die Einzelheiten der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Verträge werden so bald wie möglich, spätestens jedoch an dem Arbeitstag gemeldet, der auf den Tag folgt, an dem die Zuweisungsergebnisse verfügbar werden. Alle Änderungen sowie die Beendigung der geschlossenen Verträge werden so bald wie möglich, spätestens jedoch am Arbeitstag nach der Änderung oder Beendigung, gemeldet.

(6) Einzelheiten von Energiegroßhandelsverträgen, die vor dem Datum geschlossen wurden, an dem die Meldepflicht in Kraft getreten ist, und zu diesem Zeitpunkt weiterhin bestehen, werden der Agentur binnen 90 Tagen nach dem Zeitpunkt gemeldet, zu dem die Meldepflicht auf diese Verträge anwendbar wird.

Die zu meldenden Einzelheiten umfassen ausschließlich Daten, die den bestehenden Aufzeichnungen der Marktteilnehmer entnommen werden können. Sie umfassen mindestens die in Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 und die in Artikel 40 Absatz 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 genannten Daten.

Kapitel III
Meldung von Fundamentaldaten

Artikel 8 Bestimmungen über die Meldung von Fundamentaldaten im Bereich Strom

(1) Der ENTSO Strom meldet der Agentur im Namen der Marktteilnehmer Informationen über die Kapazitäten und Auslastung der Erzeugungs-, Verbrauchs- und Übertragungsanlagen für Strom, einschließlich der geplanten und ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen gemäß den Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission 10. Die Informationen werden über die zentrale Informationstransparenzplattform gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 gemeldet.

(2) Der ENTSO Strom stellt der Agentur die in Absatz 1 genannten Informationen bereit, sobald diese auf der zentralen Informationstransparenzplattform verfügbar werden.

Die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 genannten Informationen werden der Agentur in aufgeschlüsselter Form, einschließlich des Namens und Standorts der Verbrauchseinheit, spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.

Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 genannten Informationen werden der Agentur spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.

(3) Die ÜNB oder Dritte in deren Namen melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 endgültige Nominierungen zwischen Gebotszonen mit Angabe der beteiligten Marktteilnehmer und der im Fahrplan angemeldete Menge. Die Informationen werden spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.

Artikel 9 Bestimmungen über die Meldung von Fundamentaldaten im Bereich Gas

(1) Der ENTSO Gas meldet der Agentur im Namen der Marktteilnehmer Informationen über die Kapazitäten und Auslastung der Fernleitungsanlagen für Gas, einschließlich der geplanten und ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen gemäß Anhang I Nummern 3.3(1) und 3.3(5) der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 11. Die Informationen werden über die unionsweite zentrale Plattform gemäß Anhang I Nummer 3.1.1(1) Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bereitgestellt.

Der ENTSO Gas stellt der Agentur die in Unterabsatz 1 genannten Informationen bereit, sobald diese auf der unionsweiten zentralen Plattform verfügbar werden.

(2) Die FNB oder Dritte in deren Namen melden der Agentur und, soweit sie von diesen angefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Nominierungen für den Folgetag und endgültige Renominierungen gebuchter Kapazitäten mit Angaben der beteiligten Marktteilnehmer und der zugewiesenen Mengen. Die Informationen werden spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.

Die Informationen werden für die folgenden Punkte des Fernleitungsnetzes bereitgestellt:

  1. alle Netzkopplungspunkte,
  2. Einspeisepunkte von Förderanlagen, einschließlich vorgeschalteter Pipelines,
  3. Ausspeisepunkte, die mit Letztverbrauchern verbunden sind,
  4. Einspeise- und Ausspeisepunkte von Speicheranlagen,
  5. LNG-Anlagen,
  6. physische und virtuelle Hubs.

(3) LNG-Anlagenbetreiber gemäß Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2009/73/EG melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden für jede LNG-Anlage die folgenden Informationen:

  1. die technische, kontrahierte und verfügbare Kapazität der LNG-Anlage in täglicher Aufschlüsselung,
  2. Ausspeisung und Bestand der LNG-Anlage in täglicher Aufschlüsselung,
  3. geplante oder ungeplante Ankündigungen der Nichtverfügbarkeit der LNG-Anlage, einschließlich des Zeitpunkts der Ankündigung und der betroffenen Kapazitäten.

(4) Die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Informationen werden spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.

Die in Absatz 3 Buchstabe c genannten Informationen, einschließlich Aktualisierungen, werden bereitgestellt, sobald sie verfügbar werden.

(5) Die Marktteilnehmer oder die LNG-Anlagenbetreiber in deren Namen melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden für jede LNG-Anlage die folgenden Informationen:

  1. in Bezug auf das Entladen und Beladen von Frachtschiffen:
    1. das Datum des Ent- oder Beladens,
    2. die Ent- oder Beladungsvolumina je Schiff,
    3. den Namen des Kunden des Terminals,
    4. den Namen und die Größe des Schiffs, das die Anlage nutzt;
  2. das geplante Ent- oder Beladen an der LNG-Anlage in täglicher Aufschlüsselung für den nächsten Monat mit Angabe des Marktteilnehmers und des Namens des Kunden des Terminals (falls dieser nicht mit dem Marktteilnehmer identisch ist).

(6) Die in Absatz 5 Buchstabe a genannten Informationen werden spätestens am folgenden Arbeitstag nach dem Ent- oder Beladen bereitgestellt.

Die in Absatz 5 Buchstabe b genannten Informationen werden vor dem Monat bereitgestellt, auf den sie sich beziehen.

(7) Betreiber von Speicheranlagen gemäß Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie 2009/73/EG melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden für jede Speicheranlage oder, soweit diese in Gruppen betrieben werden, für jede Gruppe von Speicheranlagen die folgenden Informationen über eine gemeinsame Plattform:

  1. die technische, kontrahierte und verfügbare Kapazität der Speicheranlage,
  2. die gespeicherte Gasmenge am Ende des Gastages, Gaseintritt (Einspeisungen) und Gasaustritt (Ausspeisungen) für jeden Gastag,
  3. geplante und ungeplante Ankündigungen der Nichtverfügbarkeit der Speicheranlage, einschließlich des Zeitpunkts der Ankündigung und der betroffenen Kapazitäten.

(8) Die in Absatz 7 Buchstaben a und b genannten Informationen werden spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.

Die in Absatz 7 Buchstabe c genannten Informationen, einschließlich Aktualisierungen, werden bereitgestellt, sobald sie verfügbar werden.

(9) Marktteilnehmer oder Speicheranlagenbetreiber in deren Namen melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden die Gasmenge, die der Marktteilnehmer am Ende des Gastages gespeichert hat. Die Informationen werden spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.

Artikel 10 Meldeverfahren

(1) Marktteilnehmer, die Insider-Informationen auf ihrer Website veröffentlichen, oder Dienstleister, die solche Informationen im Namen der Marktteilnehmer veröffentlichen, stellen Webfeeds zur Verfügung, damit die Agentur diese Daten effizient erfassen kann.

(2) Bei der Meldung von Informationen gemäß den Artikeln 6, 8 und 9, einschließlich Insider-Informationen, identifiziert sich der Marktteilnehmer oder wird von dem Dritten, der die Meldung in seinem Namen vornimmt, identifiziert, und zwar anhand des ACER-Registrierungscodes, den der Marktteilnehmer erhalten hat, oder des eindeutigen Marktteilnehmercodes, den der Marktteilnehmer bei der Registrierung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bereitgestellt hat.

(3) Die Agentur legt nach einer Konsultation der relevanten Parteien auf der Grundlage etablierter Industrienormen Verfahren, Normen und elektronische Formate für die Meldung von Informationen gemäß den Artikeln 6, 8 und 9 fest. Die Agentur konsultiert die relevanten Parteien bei wesentlichen Aktualisierungen der genannten Verfahren, Normen und elektronischen Formate.

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 11 Technische und organisatorische Anforderungen und Verantwortung für die Datenmeldung

(1) Zur Gewährleistung eines effizienten, wirksamen und sicheren Austauschs und Umgangs mit den Informationen legt die Agentur nach einer Konsultation der relevanten Parteien technische und organisatorische Anforderungen an die Datenübermittlung fest. Die Agentur konsultiert die relevanten Parteien bei wesentlichen Aktualisierungen dieser Anforderungen.

Diese Anforderungen müssen Folgendes gewährleisten:

  1. die Sicherheit, Vertraulichkeit und Vollständigkeit der Informationen,
  2. die Ermittlung und Korrektur von Fehlern in Datenmeldungen,
  3. die Authentifizierung der Informationsquelle,
  4. die Aufrechterhaltung des Betriebs.

Die Agentur prüft, ob die meldenden Parteien die Anforderungen einhalten. Meldende Parteien, die die Anforderungen erfüllen, werden von der Agentur registriert. Von den in Artikel 6 Absatz 4 aufgeführten Stellen wird angenommen, dass sie die in Unterabsatz 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

(2) Personen, die die in den Artikeln 6, 8 und 9 genannten Daten melden müssen, sind für die Vollständigkeit, Korrektheit und rechtzeitige Übermittlung der Daten bei der Agentur sowie bei einer entsprechenden Verpflichtung bei den nationalen Regulierungsbehörden verantwortlich.

Meldet eine in Unterabsatz 1 genannte Person diese Daten durch einen Dritten, so ist diese Person nicht für Mängel verantwortlich, die hinsichtlich der Vollständigkeit, Korrektheit und rechtzeitigen Einreichung dem Dritten anzulasten sind. In diesen Fällen ist der Dritte für diese Mängel verantwortlich, unbeschadet der Artikel 4 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Personen müssen jedoch angemessene Maßnahmen ergreifen, um sich über die Vollständigkeit, Korrektheit und rechtzeitige Einreichung der Daten, die sie über Dritte einreichen, zu vergewissern.

Artikel 12 Inkrafttreten und weitere Maßnahmen

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Die Meldepflicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 gilt ab 7. Oktober 2015.

Die Meldepflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 gilt ab 7. Oktober 2015, außer in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Verträge.

Die Meldepflichten gemäß Artikel 8 Absatz 1 gelten ab 7. Oktober 2015, nicht jedoch vor der Inbetriebnahme der zentralen Informationstransparenzplattform gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013.

Die Meldepflichten gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absätze 2, 3, 5, 7 und 9 gelten ab 7. April 2016.

In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Verträge gilt die Meldepflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 ab 7. April 2016.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Unterabsätze 2 und 5 kann die Agentur mit organisierten Marktplätzen, Systemen zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder Meldesystemen Vereinbarungen schließen, um sich über die Einzelheiten von Verträgen zu informieren, bevor die Meldepflicht wirksam wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2014

_______

1) ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 273 vom 15.10.2013 S. 5).

4) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).

5) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).

6) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84).

7) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1).

8) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94).

9) Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55).

10) Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 163 vom 15.06.2013 S. 1).

11) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36).

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Einzelheiten zu meldender VerträgeAnhang

Tabelle 1: Zu meldende Einzelheiten von Standardverträgen über die Lieferung von Strom und Gas

(Standard-Meldeformular)

Feld Nr.FeldinhaltBeschreibung
Vertragsparteien
1Kennung des Marktteilnehmers oder der GegenparteiAngabe eines eindeutigen Codes für den Marktteilnehmer oder die Gegenpartei, in dessen/deren Namen die Aufzeichnung der Transaktion übermittelt wird.
2Art des in Feld 1 verwendeten CodesACER-Registrierungscode, Legal Entity Identifier (LEI), Bank Identifier Code (BIC), Energy Identification Code (EIC), Global Location Number (GLN/GS1).
3Vom organisierten Marktplatz bereit- gestellte Kennung des Händlers und/ oder des Marktteilnehmers oder der GegenparteiIm technischen System des organisierten Marktplatzes verwendeter Login-Nutzername oder Handelskonto des Händlers und/oder des Marktteilnehmers oder der Gegenpartei.
4Kennung des anderen Marktteilnehmers oder der GegenparteiEindeutige Kennung der anderen Gegenpartei des Vertrags.
5Art des in Feld 4 verwendeten CodesACER-Registrierungscode, Legal Entity Identifier (LEI), Bank Identifier Code (BIC), Energy Identification Code (EIC), Global Location Number (GLN/GS1).
6Kennung der meldenden StelleKennung der meldenden Stelle.
7Art des in Feld 6 verwendeten CodesACER-Registrierungscode, Legal Entity Identifier (LEI), Bank Identifier Code (BIC), Energy Identification Code (EIC), Global Location Number (GLN/GS1).
8Kennung des BegünstigtenIst der Begünstigte des Vertrags gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Gegenpartei dieses Vertrags, so ist dieses Feld leer zu lassen. Ist der Begünstigte des Vertrags keine Gegenpartei dieses Vertrags, so muss die meldende Gegenpartei den Begünstigten mit einem eindeutigen Code identifizieren.
9Art des in Feld 8 verwendeten CodesACER-Registrierungscode, Legal Entity Identifier (LEI), Bank Identifier Code (BIC), Energy Identification Code (EIC), Global Location Number (GLN/GS1).
10Funktion des Marktteilnehmers oder der Gegenpartei in Feld 1Angabe, ob die meldende Gegenpartei den Vertrag als Auftraggeber auf eigene Rechnung (im eigenen Namen oder im Namen eines Kunden) oder als Beauftragter auf Rechnung und im Namen eines Kunden geschlossen hat.
11Angabe Kauf/VerkaufAngabe, ob der Vertrag für den in Feld 1 genannten Marktteilnehmer oder die in Feld 1 genannte Gegenpartei einen Kauf oder Verkauf darstellt.
12Initiator/AggressorWenn das Handelsgeschäft auf einer elektronischen oder sprachgestützten Brokerplattform ausgeführt wird, ist der Initiator die Partei, die den verbindlichen Handelsauftrag am Markt zuerst platziert hat; der Aggressor ist dagegen die Partei, die die Transaktion initiiert.
Einzelheiten des Handelsauftrags
13Kennung des HandelsauftragsIdentifizierung des Handelsauftrags mit Hilfe eines vom Marktplatz oder den Gegenparteien bereitgestellten eindeutigen Codes.
14Art des HandelsauftragsArt des Handelsauftrags entsprechend der Definition der von dem organisierten Marktplatz angebotenen Funktionen.
15Bedingungen des HandelsauftragsBesondere Bedingung für die Ausführung des Handelsauftrags.
16Status des HandelsauftragsStatus des Handelsauftrags (z.B. aktiver oder inaktiver Auftrag).
17MindestausführungsvolumenMindestausführungsvolumen - mindestens erforderliche(s) Menge/ Volumen für die Ausführung.
18PreisgrenzeFestgelegte Preisgrenze (bei Trigger oder Stop-Loss-Handelsauftrag).
19Nicht offen gelegtes VolumenDem Markt in Bezug auf den Handelsauftrag nicht offen gelegtes Volumen.
20Gültigkeit des HandelsauftragsZeitraum, in dem der Auftrag innerhalb des Systems besteht, bis er entfernt/gelöscht wird, sofern er nicht ausgeführt wird.
Einzelheiten des Vertrags
21Kennung des VertragsIdentifizierung des Vertrags mit Hilfe eines vom Marktplatz oder den Gegenparteien bereitgestellten eindeutigen Codes.
22Bezeichnung des VertragsBezeichnung des Vertrags an dem organisierten Marktplatz.
23Art des VertragsArt des Vertrags.
24EnergieerzeugnisKlassifikation des Energieerzeugnisses.
25Preisindex oder ReferenzpreisPreisindex, der den Vertragspreis bestimmt, oder Referenzpreis für Derivate.
26ErfüllungsartAngabe, ob der Vertrag physisch, in bar, optional oder auf andere Weise erfüllt wird.
27Kennung des organisierten Marktplatzes/OTCAngabe eines eindeutigen Codes für den organisierten Marktplatz, wenn der Marktteilnehmer einen organisierten Marktplatz zur Ausführung des Vertrags nutzt.
28Handelszeiten des VertragsHandelszeiten des Vertrags.
29Datum und Uhrzeit des letzten HandelszeitpunktsDatum und Uhrzeit des letzten Handelszeitpunkts des gemeldeten Vertrags.
Einzelheiten der Transaktion
30Zeitstempel der TransaktionDatum und Uhrzeit der Ausführung des Vertrags oder der Erteilung des Handelsauftrags bzw. von deren Änderung, Stornierung oder Beendigung.
31Eindeutige Kennung der TransaktionEindeutige Kennung für eine Transaktion, wie sie vom organisierten Marktplatz, an dem die Ausführung erfolgte, oder bei bilateralen Verträgen von den beiden Marktteilnehmern zur eindeutigen Zuordnung der beiden Transaktionsseiten zugewiesen wurde.
32Kennung einer verbundenen TransaktionDurch die Kennung einer verbundenen Transaktion muss der mit der Ausführung zusammenhängende Vertrag zugeordnet werden
33Kennung eines verbundenen HandelsauftragsKennung einer verbundenen Transaktion zur Identifizierung des zur Ausführung gehörenden Vertrags.
34Sprachgestützte Vermittlung der Transaktion (Voicebrokered)Angabe, ob die Transaktion mit Hilfe einer sprachgestützten Vermittlung (Voicebrokered) erfolgt ist ("Y", falls ja, ansonsten bleibt dieses Feld leer).
35PreisPreis pro Einheit.
36IndexwertWert des Preisindex.
37WährungWährung, in der der Preis ausgedrückt wird.
38NennbetragVertragswert.
39NennwährungWährung des Nennbetrags.
40Menge/VolumenGesamtzahl der im Vertrag/Handelsauftrag umfassten Einheiten.
41GesamtnennvertragsmengeGesamtzahl der Einheiten des Energiegroßhandelsprodukts.
42Mengeneinheit der Felder 40 und 41In den Feldern 40 und 41 verwendete Maßeinheit.
43VertragsendeDatum, an dem der gemeldete Vertrag endet. Stimmt dieses Datum mit dem Lieferenddatum überein, bleibt dieses Feld leer.
Einzelheiten von Optionen
44Art der OptionAngabe, ob die Option ausschließlich zu einem bestimmten Termin (europäische, asiatische Option), zu verschiedenen im Voraus festgelegten Terminen (Bermuda-Option) oder jederzeit vor ihrem Verfallsdatum (amerikanische Option) ausgeübt werden kann.
45Typ der OptionAngabe, ob es sich um eine Call-, Put- oder sonstige Option handelt.
46Ausübungstermin der OptionDatum oder Daten, an dem/denen die Option ausgeübt wird. Bei mehreren Ausübungsterminen können weitere Felder ergänzt werden.
47Ausübungspreis der OptionAusübungspreis der Option.
Lieferprofil
48Lieferpunkt oder -zoneEIC-Code(s) für den/die Lieferpunkt(e) oder das/die Marktgebiet(e).
49Startdatum der LieferungStartdatum der Lieferung.
50Enddatum der LieferungEnddatum der Lieferung.
51DauerDauer des Lieferzeitraums.
52Art der LastAngabe des Lieferprofils (Grundlast, Spitzenlast, Niedriglast, Stundenblock usw.).
53WochentageWochentage, an denen die Lieferung erfolgt.
54LieferzeitspanneZeitspanne für jeden Block oder jedes Profil.
55LieferkapazitätIn der Transaktion enthaltene Anzahl an Einheiten pro Lieferzeitspanne.
56Verwendete Mengeneinheit für Feld 55Verwendete Maßeinheit.
57Preis pro Menge je LieferzeitspanneFalls zutreffend, Preis pro Menge je Lieferzeitspanne.
Lebenszyklusinformationen
58Art des VorgangsBezieht sich die Meldung
  • auf einen erstmalig gemeldeten Vertrag oder Handelsauftrag: Angabe "new";
  • auf eine Änderung der Einzelheiten einer früheren Meldung: Angabe "modify";
  • auf die Stornierung einer fehlerhaft eingereichten Meldung: Angabe "error";
  • auf die Beendigung eines bestehenden Vertrags oder Handelsauftrags: Angabe "cancel".

Tabelle 2: Zu meldende Einzelheiten von Nicht-Standardverträgen über die Lieferung von Strom und Gas

(Nicht-Standard-Meldeformular)

Feld Nr.FeldinhaltBeschreibung
Vertragsparteien
1Kennung des Marktteilnehmers oder der GegenparteiAngabe eines eindeutigen Codes für den Marktteilnehmer oder die Gegenpartei, in dessen/deren Namen die Aufzeichnung der Transaktion übermittelt wird.
2Art des in Feld 1 verwendeten CodesACER-Registrierungscode, Legal Entity Identifier (LEI), Bank Identifier Code (BIC), Energy Identification Code (EIC), Global Location Number (GLN/GS1).
3Kennung des anderen Marktteilnehmers oder der GegenparteiEindeutige Kennung der anderen Gegenpartei des Vertrags.
4Art des in Feld 3 verwendeten CodesACER-Registrierungscode, Legal Entity Identifier (LEI), Bank Identifier Code (BIC), Energy Identification Code (EIC), Global Location Number (GLN/GS1).
5Kennung der meldenden StelleKennung der meldenden Stelle.
6Art des in Feld 5 verwendeten CodesACER-Registrierungscode, Legal Entity Identifier (LEI), Bank Identifier Code (BIC), Energy Identification Code (EIC), Global Location Number (GLN/GS1).
7Kennung des BegünstigtenIst der Begünstigte des Vertrags gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Gegenpartei dieses Vertrags, so ist dieses Feld leer zu lassen. Ist der Begünstigte des Vertrags keine Gegenpartei dieses Vertrags, so muss die meldende Gegenpartei den Begünstigten mit einem eindeutigen Code identifizieren.
8Art des in Feld 7 verwendeten CodesACER-Registrierungscode, Legal Entity Identifier (LEI), Bank Identifier Code (BIC), Energy Identification Code (EIC), Global Location Number (GLN/GS1).
9Funktion des Marktteilnehmers oder der Gegenpartei in Feld 1Angabe, ob die meldende Gegenpartei den Vertrag als Auftraggeber auf eigene Rechnung (im eigenen Namen oder im Namen eines Kunden) oder als Beauftragter auf Rechnung und im Namen eines Kunden geschlossen hat.
10Angabe Kauf/VerkaufAngabe, ob der Vertrag für den in Feld 1 genannten Marktteilnehmer oder die in Feld 1 genannte Gegenpartei einen Kauf oder Verkauf darstellt.
Einzelheiten des Vertrags
11Kennung des VertragsEindeutige Kennung des Vertrags, die von den beiden Marktteilnehmern zugewiesen wurde.
12Datum des VertragsDatum des Vertragsschlusses bzw. der Änderung, Kündigung oder Beendigung des Vertrags.
13Art des VertragsArt des Vertrags.
14EnergieerzeugnisKlassifizierung des Energieerzeugnisses für den geschlossenen Vertrag.
15Preis oder PreisformelIm Vertrag verwendete(r) fester Preis oder Preisformel.
16Geschätzter NennbetragGeschätzter Nennbetrag des Vertrags (falls zutreffend).
17NennwährungWährung des geschätzten Nennbetrags.
18GesamtnennvertragsmengeGeschätzte Gesamtzahl der Einheiten des Energiegroßhandelsprodukts. Dabei handelt es sich um eine berechnete Größe.
19Kapazität der VolumenwahlmöglichkeitSoweit vorhanden, in dem Vertrag enthaltene Anzahl an Einheiten pro Lieferzeitspanne.
20NennmengeneinheitIn den Feldern 18 und 19 verwendete Maßeinheit.
21VolumenwahlmöglichkeitVolumenklassifizierung.
22Frequenz der VolumenwahlmöglichkeitSoweit vorhanden, Frequenz der Volumenwahlmöglichkeit: z.B. täglich, wöchentlich, monatlich, saisonal, jährlich oder andere.
23Zeitspannen der VolumenwahlmöglichkeitSoweit vorhanden, Zeitspannen für jede Volumenwahlmöglichkeit.
Einzelheiten des Preisindex
24Art des IndexpreisesKlassifizierung des Preises als fester Preis, einfacher Index (nur ein zugrunde liegender Parameter) oder komplexe Preisformel (mehrere zugrunde liegende Parameter).
25PreisindexListe der Indizes, die den Vertragspreis bestimmen. Angabe des Namens jedes Index. Im Falle eines Indexkorbs, für den keine eindeutige Kennung existiert, Angabe des Indexkorbs oder der Indizes.
26Arten des PreisindexSpot-, Forward-, Swap-, Spread-Index usw.
27Quellen des PreisindexAngabe des Veröffentlichungsorts für jeden Index.

Im Falle eines Indexkorbs, für den keine eindeutige Kennung existiert, Angabe des Indexkorbs oder der Indizes.

28Erster FestsetzungsterminErster Festsetzungstermin, der sich durch den ersten Termin aller Festsetzungen bestimmt.
29Letzter FestsetzungsterminLetzter Festsetzungstermin, der sich durch den letzten Termin aller Festsetzungen bestimmt.
30Frequenz der FestsetzungFrequenz der Festsetzung: z.B. täglich, wöchentlich, monatlich, saisonal, jährlich oder andere.
31ErfüllungsartAngabe, ob der Vertrag physisch, in bar, durch beides, optional oder auf andere Weise erfüllt wird.
Einzelheiten von Optionen
32Art der OptionAngabe, ob die Option ausschließlich zu einem bestimmten Termin (europäische, asiatische Option), zu verschiedenen im Voraus festgelegten Terminen (Bermuda-Option) oder jederzeit vor ihrem Verfallsdatum (amerikanische Option) ausgeübt werden kann.
33Typ der OptionAngabe, ob es sich um eine Call-, Put- oder sonstige Option handelt.
34Erster Ausübungstermin der OptionErster Ausübungstermin, der sich durch den ersten Termin aller Ausübungen bestimmt.
35Letzter Ausübungstermin der OptionLetzter Ausübungstermin, der sich durch den letzten Termin aller Ausübungen bestimmt.
36Frequenz der OptionsausübungFrequenz der Optionsausübung: z.B. täglich, wöchentlich, monatlich, saisonal, jährlich oder andere.
37Index für die OptionsausübungAngabe des Namens jedes Index. Im Falle eines Indexkorbs, für den keine eindeutige Kennung existiert, Angabe des Indexkorbs oder der Indizes.
38Art des Index für die OptionsausübungSpot-, Forward-, Swap-, Spread-Index usw.
39Quelle des Index für die OptionsausübungAngabe der Festsetzungsart für jeden Index. Im Falle eines Indexkorbs, für den keine eindeutige Kennung existiert, Angabe des Indexkorbs oder der Indizes.
40Ausübungspreis der OptionAusübungspreis der Option.
Lieferprofil
41Lieferpunkt oder -zoneEIC-Code(s) für den/die Lieferpunkt(e) oder das/die Marktgebiet(e).
42Startdatum der LieferungDatum und Uhrzeit des Lieferbeginns. Bei physisch erfüllten Verträgen handelt es sich dabei um das vertraglich vereinbarte Datum des Lieferbeginns.
43Enddatum der LieferungDatum und Uhrzeit des Lieferendes. Bei physisch erfüllten Verträgen handelt es sich dabei um das vertraglich vereinbarte Datum des Lieferendes.
44Art der LastAngabe des Lieferprofils (Grundlast, Spitzenlast, Niedriglast, Stundenblock usw.).
Lebenszyklusinformationen
45Art des VorgangsBezieht sich die Meldung
  • auf einen erstmalig gemeldeten Vertrag: Angabe "new";
  • auf eine Änderung der Einzelheiten eines zuvor gemeldeten Vertrags: Angabe "modify";
  • auf die Stornierung einer fehlerhaft eingereichten Meldung: Angabe "error";
  • auf die Beendigung eines bestehenden Vertrags: Angabe "cancel".

Tabelle 3: Zu meldende Einzelheiten von Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit dem Stromtransport - Ergebnisse der Primärzuweisung und Ergebnis des Weiterverkaufs und der Übertragung langfristiger Übertragungsrechte für Strom auf dem Sekundärmarkt

Feld Nr.FeldinhaltBeschreibung
Gemeinsame Daten für die Gesamtprimärzuweisungsergebnisse, den Weiterverkauf am Sekundärmarkt, die Übertragung von Rechten sowie das Gebotsdokument
1.Kennung des DokumentsEindeutige Kennung des Dokuments, für das die Zeitreihendaten übermittelt werden.
2.Version des DokumentsVersion des übermittelten Dokuments. Ein Dokument kann mehrere Male übermittelt werden, wobei jede Übermittlung - beginnend mit 1 - schrittweise ansteigend als neue Version des Dokuments gekennzeichnet wird.
3.Art des DokumentsCode der übermittelten Dokumentenart.
4.Kennung des AbsendersKennung der Partei, die das Dokument versandt hat und für dessen Inhalt verantwortlich ist (EIC-Code).
5.Rolle des AbsendersAngabe der Rolle des Absenders, z.B. ÜNB, sonstige meldende Stelle.
6.Kennung des EmpfängersKennung der Partei, die das Dokument erhält.
7.Rolle des EmpfängersAngabe der Rolle des Empfängers.
8.Datum und Uhrzeit der ErstellungDatum und Uhrzeit der Erstellung des Dokuments, z.B. Zeitpunkt, zu dem der ÜNB oder eine sonstige meldende Stelle die Transaktion der Agentur übermittelt.
9.Gebotszeitspanne/erfasste ZeitspanneAnfangs- und Enddatum und -uhrzeit des von dem Dokument erfassten Zeitraums.
10.BereichVon dem Dokument abgedeckter Bereich.
11.Status des Dokuments (falls zutreffend)Angabe des Status des Dokuments.
Zeitreihe der Kapazitätszuweisung (bei Primärzuweisung)
12.Kennung der ZeitreiheEindeutige Kennung der Zeitreihe.
13.Kennung des GebotsdokumentsKennung des Dokuments, das die Angaben für die Gebote oder den Weiterverkauf enthält.
14.Version des GebotsdokumentsVersion des übermittelten Gebots- oder Weiterverkaufsdokuments.
15.Kennung des GebotsKennung der Zeitreihe, die beim ursprünglichen Gebot oder Weiterverkauf verwendet wurde.

Vom Bieter beim ursprünglichen Gebot oder dem Weiterverkauf zugewiesene eindeutige Nummer. Falls nicht zutreffend, bleibt dieses Feld leer.

16.BieterKennung des Marktteilnehmers, der für die Kapazität oder die weiterverkaufte Kapazität geboten hat (EIC-X-Code).
17.Kennung der AuktionKennung, die die Zuweisung mit einer Reihe vom Auktionsbetreiber erstellter Spezifikationen verbindet.
18.Art des GeschäftsAngabe der Art der Zeitreihe.
19.Liefergebiet ("In area")Gebiet, in das die Energie geliefert werden soll (EIC-Y-Code).
20.Herkunftsgebiet ("Out area")Gebiet, aus dem die Energie kommt (EIC-Y-Code).
21.Art des VertragsDie Vertragsart bestimmt die Bedingungen der Zuweisung und des Umgangs mit der Kapazität, z.B. tägliche, wöchentliche, monatliche oder jährliche Auktion, langfristiger Vertrag usw.
22.Kennung des VertragsVertragskennung der Zeitreiheninstanz. Eindeutige, vom Auktionsbetreiber zugewiesene Nummer, die bei jeder Bezugnahme auf die Zuweisung anzugeben ist.
23.MengenmaßeinheitMaßeinheit, in der die Mengen der Zeitreihe angegeben sind.
24.Währung (falls zutreffend)Währung, in der der Geldbetrag angegeben ist.
25.Preisliche Maßeinheit (falls zutreffend)Maßeinheit, in der der Preis in der Zeitreihe angegeben ist.
26.Art der Kurve (falls zutreffend)Beschreibung der für die jeweilige Zeitreihe bereitgestellten Kurvenart, z.B. Block mit variabler Größe, Block mit fester Größe oder Punkt.
27.Klassifikation (falls zutreffend)Kategorie des Produkts gemäß Marktregeln.
Auktionszeitreihe ohne Gebote (bei Primärzuweisung)
28.KennungKennung der Zeitreiheninstanz.
29.Kennung der AuktionKennung der Auktion, bei der keine Gebote eingegangen sind.
30.Klassifikation (falls zutreffend)Kategorie des Produkts gemäß Marktregeln.
Zeitreihe der Sekundärrechte (bei Sekundärrechten)
31.Kennung der ZeitreiheKennung der Zeitreiheninstanz.

Vom Absender zugewiesene eindeutige Nummer für jede Zeitreihe in dem Dokument.

32.Art des GeschäftsAngabe der Art der Zeitreihe, z.B. Kapazitätsrechte, Kapazitätsübertragungsmeldung usw.
33.Liefergebiet ("In area")Gebiet, in das die Energie geliefert werden soll (EIC-Y-Code).
34.Herkunftsgebiet ("Out area")Gebiet, aus dem die Energie kommt (EIC-Y-Code).
35.RechteinhaberAngabe des Marktteilnehmers, der über die betreffenden Übertragungsrechte verfügt oder zu deren Nutzung berechtigt ist (EIC-X- Code).
36.Übertragungsempfänger (falls zutreffend)Angabe des Marktteilnehmers, dem die Rechte übertragen werden, oder des Verantwortlichen für den Verbindungsleitungshandel (Interconnection Trade Responsible), den der Übertragende (siehe Rechteinhaber) als Nutzer der Rechte bestimmt (EIC-X-Code).
37.Kennung des VertragsVertragskennung der Zeitreiheninstanz. Von der Partei, die die Übertragungskapazität zuweist (z.B. ÜNB, Auktionsbetreiber oder Zuweisungsplattform), zugeteilte Nummer.
38.Art des VertragsDie Vertragsart bestimmt die Bedingungen der Zuweisung und des Umgangs mit den Rechten, z.B. tägliche, wöchentliche, monatliche oder jährliche Auktion usw.
39.Frühere Kennung des Vertrags (falls zutreffend)Angabe eines früheren Vertrags zur Identifizierung der übertragenen Rechte.
40.MengenmaßeinheitMaßeinheit, in der die Mengen in der Zeitreihe angegeben sind.
41.Kennung der Auktion (falls zutreffend)Kennung zur Verbindung. der Kapazitätsrechte mit einer Reihe der von der Partei, die die Übertragungskapazität zuweist (z.B. ÜNB, Auktionsbetreiber oder Zuweisungsplattform), erstellten Spezifikationen.
42.Währung (falls zutreffend)Währung, in der der Geldbetrag angegeben ist.
43.Preisliche Maßeinheit (falls zutreffend)Maßeinheit, in der der Preis in der Zeitreihe angegeben ist.
44.Art der Kurve (falls zutreffend)Beschreibung der für die jeweilige Zeitreihe bereitgestellten Kurvenart (z.B. Block mit variabler Größe, Block mit fester Größe oder Punkt).
Zeitraum für die Primärzuweisung und Sekundärverfahren
45.ZeitspanneAnfangs- und Enddatum und -uhrzeit des Meldezeitraums.
46.AuflösungAuflösung, d. h. Anzahl der Zeiträume, in die sich die Zeitspanne gliedert (ISO 8601).
Zeitspanne für die Primärzuweisung und Sekundärverfahren
47.PositionRelative Position eines Zeitraums innerhalb einer Zeitspanne.
48.MengeBei der Primärauktion zugewiesene Menge. Bei Sekundärrechten: der nominierenden Partei zugewiesene Menge.
49.Höhe des Preises (falls zutreffend)Preis für jede bei der Primärzuweisung zugewiesene Mengeneinheit. Preis für jede auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufte oder übertragene Mengeneinheit (falls zutreffend).
50.Gebotsmenge (falls zutreffend)Menge im ursprünglichen Gebotsdokument.
51.Höhe des Preises der Gebotsmenge (falls zutreffend)Im ursprünglichen Gebot oder beim Weiterverkauf genannter Preis je angeforderter Mengeneinheit.
Ursache für die Primärzuweisung und Sekundärverfahren
52.Code der Ursache (falls zutreffend)Code zur Angabe des Status der Zuweisung oder der Rechte.
53.Text der Ursache (falls zutreffend)Erläuterung des Ursachencodes.
Gebotsdokumentenkopf und -felder für organisierte Märkte (gilt für den Sekundärhandel)
54.Betroffene ParteiMarktteilnehmer, für den das Gebot eingereicht wird (EIC-Code).
55.Rolle der betroffenen ParteiRolle der betroffenen Partei.
56.TeilbarkeitAngabe, ob die einzelnen Bestandteile des Gebots teilweise akzeptiert werden können oder nicht.
57.Kennung verbundener Gebote (falls zutreffend)Eindeutige Kennung für alle verbundenen Gebote.
58.BlockgebotAngabe, dass die Werte in dem Zeitraum ein Blockgebot darstellen und nicht geändert werden können.

Tabelle 4: Zu meldende Einzelheiten von Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit dem Gastransport - Primär- und Sekundärkapazitätszuweisung bei Gas

Feld Nr.FeldinhaltBeschreibung
Gemeinsame Daten für Primär- und Sekundärzuweisungsverfahren
1.Kennung des AbsendersKennung der Partei, die als Eigentümer des Dokuments für dessen Inhalt verantwortlich ist.
2.Kennung des organisierten MarktplatzesKennung des organisierten Marktplatzes.
3.Kennung des VerfahrensDer Auktion oder dem sonstigen Verfahren von der kapazitätszuweisenden Stelle zugewiesene Kennung.
4.Art des GasesAngabe der Art des Gases.
5.Kennung der TransporttransaktionEindeutige, von organisierten Markt oder dem FNB zugewiesene Kennung für die Kapazitätszuweisung.
6.Datum und Uhrzeit der ErstellungErstellungsdatum und -uhrzeit der Transaktion.
7.Auktionseröffnungsdatum-/-zeitDatum und Uhrzeit der Öffnung der Auktion für die Gebotsabgabe.
8.Auktionsenddatum-/-zeitDatum und Uhrzeit der Beendigung der Auktion.
9.Art der TransporttransaktionAngabe der Art der zu meldenden Transporttransaktion, die gemäß den aktuell anwendbaren Industrienormen entsprechend dem Gas- Netzkodex über Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch zu melden sind.
10.Startdatum und -zeitDatum und Uhrzeit des Beginns der Laufzeit der Transporttransaktion.
11.Enddatum und -zeitDatum und Uhrzeit des Endes der Laufzeit der Transporttransaktion.
12.Angebotene KapazitätIn der Maßeinheit angegebene Menge der im Rahmen der Auktion verfügbaren Kapazität. Nur für die Überwachung des Gebotsverhaltens relevant.
13.KapazitätskategorieZutreffende Kapazitätskategorie.
Daten für die Lebenszyklusmeldung
14.Art des VorgangsAngabe des Statuscodes der zu meldenden Transporttransaktion, die gemäß den aktuellen anwendbaren Industrienormen entsprechend dem Gas-Netzkodex über Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch zu melden sind.
Daten für Mengen- und Preismeldung
15.MengeIn der Maßeinheit angegebene Gesamtzahl der mit der Transporttransaktion zugewiesenen Einheiten.
16.MaßeinheitVerwendete Maßeinheit.
17.WährungWährung, in der der Geldbetrag angegeben ist.
18.GesamtpreisReservepreis zum Zeitpunkt der Auktion zuzüglich des Auktionsaufschlags oder (im Falle eines anderen Zuweisungsmechanismus) des regulierten Entgelts.
19.Fester oder variabler ReservepreisAngabe der Art des Reservepreises.
20.ReservepreisAngabe des Reservepreises für die Auktion.
21.PreisaufschlagAngabe des Preisaufschlags für die Auktion.
Daten zur Identifizierung des Transportortes und des Marktteilnehmers
22.Identifikation des NetzpunktesInnerhalb eines Netzes gemäß EIC-Code.
23.BündelungAngabe der Bündelung.
24.RichtungAngabe der Richtung.
25.Kennung FNB 1Kennung des FNB, für den die Datenmeldung erfolgt.
26.Kennung FNB 2Kennung des korrespondierenden FNB
27.Kennung des MarktteilnehmersMarktteilnehmer, dem die Kapazität zugewiesen wird.
28.Bilanzkreis- oder PortfoliocodeAngabe des Bilanzkreises (bzw. der Bilanzkreise bei gebündelten Produkten), zu dem/denen der Transportkunde gehört, oder des vom Transportkunden verwendeten Portfolio-Codes, falls kein Bilanzkreis vorliegt.
Nur bei Sekundärzuweisungen zu meldende Daten
29.Angewandtes VerfahrenAngabe des angewandten Verfahrens.
30.HöchstgebotHöchstgebot, das der Übertragungsempfänger abzugeben bereit

wäre, angegeben in der Währung je Maßeinheit.

31.MindestgebotMindestgebot, das der Übertragende zu akzeptieren bereit wäre, angegeben in der Währung je Maßeinheit.
32.HöchstmengeHöchstmenge, die der Übertragungsempfänger/Übertragende bei Erstellung des Handelsvorschlags zu erwerben/veräußern bereit wäre.
33.MindestmengeMindestmenge, die der Übertragungsempfänger/Übertragende bei Erstellung des Handelsvorschlags zu erwerben/veräußern bereit wäre.
34.An den FNB gezahlter Preis (zugrunde liegender Preis)Nur zutreffend, falls eine Zuweisung als Preis pro Maßeinheit vorliegt. Bei der Maßeinheit muss es sich um kWh/h handeln.
35.Vom Übertragungsempfänger an den Übertragenden gezahlter PreisVom Übertragungsempfänger an den Übertragenden gezahlter Preis pro Maßeinheit, bei der es sich um kWh/h handeln muss.
36.Kennung des ÜbertragendenMarktteilnehmer, der die Kapazität überträgt.
37.Kennung des ÜbertragungsempfängersMarktteilnehmer, der die Kapazität erhält.
Nur bei Aufträgen im Rahmen von Auktionen für Primärzuweisungen zu meldende Datenfelder
38.Kennung des GebotsVon der meldenden Stelle zugewiesene numerische Kennung des Gebots.
39.Nummer der AuktionsrundeNatürliche Zahl (beginnend bei 1), die sich schrittweise erhöht, wenn eine Auktion kein Ergebnis bringt und mit neuen Parametern erneut durchgeführt wird. Bei Auktionen ohne Auktionsrunden (z.B. Day-ahead-Auktionen) bleibt dieses Feld leer.
40.Gebotener PreisGebotener Preis für jede Kapazitätseinheit ausschließlich des Reservepreises. Angabe in Preis pro Maßeinheit.
41.Gebotene MengeMenge, die geboten wird, angegeben in der Maßeinheit.


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