Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund |
Verordnung (EU) 2015/166 der Kommission vom 3. Februar 2015 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einbeziehung besonderer Verfahren, Bewertungsmethoden und technischer Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 109/2011 und (EU) Nr. 458/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 28 vom 04.02.2015 S. 3;
VO (EU) 2019/2144 - ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 1 aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 18 der VO (EU) 2019/2144
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten (Rahmenrichtlinie) 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit 2, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es ist erforderlich, ausführliche Bestimmungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit festzulegen und die Bedingungen für die Anwendung der einschlägigen, kraft der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 verbindlichen Rechtsvorschriften zu klären.
(2) Unbeschadet des Verzeichnisses von Rechtsakten, in denen Anforderungen für die Zwecke der EG-Typgenehmigung gemäß Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG festgelegt werden, bietet die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Fahrzeugherstellern die Möglichkeit, einen Antrag auf Typgenehmigung für Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 einzureichen, in denen Anforderungen in Bereichen festgelegt werden, die von UNECE-Regelungen geregelt werden.
(3) Es ist insbesondere erforderlich, besondere Verfahren für die Typgenehmigung gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2007/46/EG hinsichtlich neuer Techniken oder Konzepte festzulegen, die mit den vorhandenen Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 nicht vereinbar sind und von UNECE-Regelungen abgedeckt werden, da derartige Bestimmungen derzeit zwar benötigt werden, aber nicht verfügbar sind.
(4) Es ist grundsätzlich nicht möglich, für eingebaute Bauteile oder selbstständige Einheiten, für die lediglich eine gültige EG-Typgenehmigung vorliegt, eine Typgenehmigung gemäß UNECE-Regelungen zu erhalten. Dies sollte jedoch für die Zwecke der Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 auf der Grundlage der Bestimmungen der UNECE-Regelungen ermöglicht werden.
(5) Anhang XV der Richtlinie 2007/46/EG enthält ein Verzeichnis der Rechtsakte, für die ein Hersteller als technischer Dienst benannt werden kann, darunter auch verschiedene Richtlinien, die mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgehoben werden. Es ist daher erforderlich, die Bezugnahmen auf die jeweiligen Richtlinien durch Bezugnahmen auf die entsprechenden Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 zu ersetzen.
(6) Anhang XVI der Richtlinie 2007/46/EG enthält eine Aufstellung der Rechtsakte, für die der Hersteller oder ein technischer Dienst virtuelle Prüfungen verwenden darf, darunter auch verschiedene Richtlinien, die mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgehoben werden. Es ist daher erforderlich, die jeweiligen Bezugnahmen auf die jeweiligen Richtlinien durch Bezugnahmen auf die entsprechenden Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 zu ersetzen.
(7) Um ein einheitliches Verfahren zur Nummerierung von EG-Typgenehmigungsbogen und EG-Typgenehmigungszeichen zu ermöglichen, ist es darüber hinaus erforderlich, bestimmte Verwaltungsbestimmungen sowie ein Nummerierungs- und Kennzeichnungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 festzulegen.
(8) UNECE-Regelungen enthalten besondere Bestimmungen über die Angaben, die zusammen mit einem Antrag auf Typgenehmigung eingereicht werden müssen. Im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren sollten diese Angaben auch in der Beschreibungsmappe enthalten sein.
(9) Ersatz-Bremsbelag-Einheiten müssen nach wie vor die durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgehobene Richtlinie 71/320/EWG des Rates 3 erfüllen, doch ist stattdessen auch die Erfüllung der UNECE-Regelung Nr. 90 4 zugelassen. Für den Ersatz von Bremsbelag-Einheiten, Trommelbremsbelägen sowie Bremsscheiben und Bremstrommeln für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger gemäß der UNECE-Regelung Nr. 90 sind ausführliche Bestimmungen, einschließlich angemessener Übergangsregelungen, bereitzustellen.
(10) Bei Fahrzeugen der Klasse N muss gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 die Fahrerkabine oder die Fahrgastzelle so formstabil sein, dass sie den Insassen bei einem Aufprall Schutz bietet, wobei UNECE- Regelung Nr. 29 5 berücksichtigt werden muss. Dazu soll diese UNECE-Regelung in das Verzeichnis der verbindlich zu erfüllenden UNECE-Regelungen aufgenommen werden.
(11) Nach der Annahme der Richtlinie 2010/19/EU der Kommission 6 ist eine Aktualisierung der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erforderlich, in der der Geltungsbereich der Vorschriften gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 festgelegt wird.
(12) Zusätzliche, in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 enthaltene Anforderungen an die Festigkeit der Fahrerkabine, die Reifendrucküberwachung, Notbremsassistenzsysteme, Spurhaltewarnsysteme, Gangwechselanzeiger und die Fahrdynamikregelung sind in der Tabelle in Anhang I nicht wiedergegeben, sollten aber für die Zwecke der Typgenehmigung dennoch angewendet werden.
(13) Das Verzeichnis der verbindlichen UNECE-Regelungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird häufig aktualisiert, um der jeweiligen Situation bei den Änderungen der jeweiligen UNECE-Regelung Rechnung zu tragen.
(14) Dieses Verzeichnis sollte um Angaben ergänzt werden, mit denen geklärt wird, unter welchen Umständen bestehende, auf Grundlage der durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgehobenen Richtlinien erteilte EG- Typgenehmigungen weiterhin für bestimmte Fahrzeuge, Bauteile und selbstständige technische Einheiten gelten.
(15) Die Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission 7 über die Anbringungsstelle und die Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen bedarf der Überarbeitung, um bestimmte Fahrzeugkonstruktionen zu berücksichtigen.
(16) Die Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission 8 über Spritzschutzsysteme bedarf der Änderung, um die Bezugnahme auf die Verordnung der Kommission über Radabdeckungen zu aktualisieren und deren Anwendung auf zusätzliche Fahrzeugklassen auszuweiten.
(17) Die Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission 9 über die Montage von Reifen bedarf der Anpassung an den technischen Fortschritt hinsichtlich des fakultativen Ersatzrades für Fahrzeuge der Klasse N1 gemäß der UNECE-Regelung Nr. 64 10
(18) In Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG, in der Rechtsakte für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung aufgeführt sind, bedürfen zwei Einträge der Überarbeitung hinsichtlich der Anforderungen an den Schallpegel der Fahrzeuge, um die anwendbaren Anforderungen wieder in Übereinstimmung mit zuvor angewendeten Bestimmungen zu bringen.
(19) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
(1) In dieser Verordnung werden ausführliche technische Vorschriften über die besonderen Verfahren, technischen Anforderungen und Prüfungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O sowie von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für solche Fahrzeuge festgelegt.
(2) Mit dieser Verordnung werden ferner bestimmte Anhänge der Richtlinie 2007/46/EG geändert, und zwar zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt und Bereitstellung von Verfahren zur Ermöglichung der Typgenehmigung:
Artikel 2 Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter reichen bei der Typgenehmigungsbehörde einen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Antrag ein.
(2) Ein Antrag auf EG-Typgenehmigung gemäß einer oder mehrerer der Verfahren des Artikels 1 Absatz 2 dieser Verordnung besteht aus der Beschreibungsmappe, welche die Angaben enthält, die in den Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 verlangt werden, in denen Anforderungen in den Bereichen festgelegt werden, die von UNECE-Regelungen geregelt werden, und ist gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/46/EG zu erstellen.
(3) Die Typgenehmigungsbehörde bestätigt, dass sie den Antrag für vollständig hält.
(4) Für Bauteile und selbstständige technische Einheiten mit EG- oder UNECE-Typgenehmigung, die in einem Fahrzeug eingebaut oder innerhalb eines zweiten Bauteils oder einer zweiten selbstständigen Einheit integriert sind, brauchen im Beschreibungsbogen nicht alle einzelnen Angaben aufgeführt zu werden, falls im Beschreibungsbogen die Typgenehmigungsnummern und -zeichen aufgeführt sind und die entsprechenden Typgenehmigungsbögen dem technischen Dienst in der Beschreibungsmappe bereitgestellt werden.
(5) Bauteile und selbstständige technische Einheiten mit gültigem EG-Typgenehmigungszeichen werden selbst dann zugelassen, wenn sie anstelle von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten verwendet werden, die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, in denen Anforderungen in den Bereichen festgelegt werden, die von UNECE-Regelungen geregelt werden, ein ECE-Typgenehmigungszeichen tragen müssen.
Artikel 3 Typgenehmigung
(1) Entspricht der zur Typgenehmigung eingereichte Typ eines Fahrzeugs, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Vorschriften sowie den Maßnahmen, mit denen die Übereinstimmung der Produktion mit kraft der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 verbindlichen UNECE-Regelungen sichergestellt werden soll, und erfüllt der Antragsteller die einschlägigen Anforderungen in Artikel 2 dieser Verordnung, erteilt die Typgenehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 13 Absatz 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 und vergibt gemäß dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG festgelegten Nummerierungssystem eine Typgenehmigungsnummer.
(2) Kein Mitgliedstaat darf dieselbe Nummer für einen anderen Typ eines Fahrzeugs, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit vergeben.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 stellt die Typgenehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Muster in Anhang I Teil 2 aus, wenn es sich um einen Typ eines Fahrzeugs, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit handelt, worin neue, mit UNECE-Regelungen unvereinbare Techniken oder Konzepte verkörpert sind, oder nach dem Muster in Anhang I Teil 3, wenn es sich um einen Typ eines Fahrzeugs, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit, das bzw. die die grundlegenden technischen Anforderungen von UNECE-Regelungen erfüllt, und/oder um eine Selbstprüfung und/oder eine virtuelle Prüfung handelt.
Artikel 4 Neue, von UNECE-Regelungen abgedeckte Techniken oder Konzepte, die mit den Rechtsakten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 nicht vereinbar sind
(1) Ist ein Mitgliedstaat befugt, für ein Fahrzeug hinsichtlich eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2007/46/EG eine EG-Typgenehmigung zu erteilen, ist das Verfahren der Absätze 2 bis 5 einzuhalten.
(2) Die Typgenehmigungsbehörde erteilt eine EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 dieser Verordnung und vergibt gemäß dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG festgelegten Nummerierungssystem eine Typgenehmigungsnummer.
(3) Die Typgenehmigungsbehörde stellt einen EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anhang I Teil 2 aus und fügt ihm den ausgefüllten Mitteilungsbogen entsprechend dem jeweiligen Muster in der angewandten UNECE- Regelung bei, wobei das Feld für die UNECE-Typgenehmigungsnummer freigelassen wird.
(4) Die Beschreibungsmappe nach Artikel 2 wird sodann dem Typgenehmigungsbogen und dem in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Mitteilungsbogen beigefügt.
(5) Gegebenenfalls wird auf dem in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Typgenehmigungsbogen ein Muster der EG- Prüfgenehmigungszeichen gemäß der Anlage zu Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG abgebildet.
Artikel 5 Selbstprüfungen
(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 6 der Richtlinie 2007/46/EG und deren Anhängen V und XV kann ein Hersteller als technischer Dienst benannt werden. Die allgemeinen Bedingungen, die für die Benennung eines Herstellers als technischer Dienst erfüllt sein müssen, sind in der Anlage zu Anhang XV der Richtlinie 2007/46/EG festgelegt. Die Vorschriften sind in der durch diese Verordnung geänderten Fassung anzuwenden, und das Verfahren der Absätze 2 bis 5 ist einzuhalten.
(2) Die Typgenehmigungsbehörde erteilt eine EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 dieser Verordnung und vergibt gemäß dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG festgelegten Nummerierungssystem eine Typgenehmigungsnummer.
(3) Die Typgenehmigungsbehörde stellt einen EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anhang I Teil 3 aus und fügt ihm den ausgefüllten Mitteilungsbogen entsprechend dem jeweiligen Muster in der angewandten UNECE- Regelung bei, wobei das Feld für die UNECE-Typgenehmigungsnummer freigelassen wird.
(4) Die Beschreibungsmappe nach Artikel 2 wird sodann dem Typgenehmigungsbogen und dem in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Mitteilungsbogen beigefügt.
(5) Gegebenenfalls wird auf dem in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Typgenehmigungsbogen ein Muster der EG- Prüfgenehmigungszeichen gemäß der Anlage zu Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG abgebildet.
Artikel 6 Virtuelle Prüfungen
(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Anhang XVI der Richtlinie 2007/46/EG sind Methoden der virtuellen Prüfung zulässig, sofern die Vorschriften in den Anlagen zu Anhang XVI der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt sind. Die Vorschriften sind in der durch diese Verordnung geänderten Fassung anzuwenden, und das Verfahren der Absätze 2 bis 5 ist einzuhalten.
(2) Die Typgenehmigungsbehörde erteilt eine EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 dieser Verordnung und vergibt gemäß dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG festgelegten Nummerierungssystem eine Typgenehmigungsnummer.
(3) Die Typgenehmigungsbehörde stellt einen EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anhang I Teil 3 aus und fügt ihm den ausgefüllten Mitteilungsbogen entsprechend dem jeweiligen Muster in der angewandten UNECE- Regelung bei, wobei das Feld für die UNECE-Typgenehmigungsnummer freigelassen wird.
(4) Die Beschreibungsmappe nach Artikel 2 wird sodann dem Typgenehmigungsbogen und dem in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Mitteilungsbogen beigefügt.
(5) Gegebenenfalls wird auf dem in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Typgenehmigungsbogen ein Muster der EG- Typgenehmigungszeichen gemäß der Anlage zu Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG abgebildet.
Artikel 7 Ersatz-Bremsbelag-Einheiten, Ersatz-Bremsscheiben und Ersatz-Bremstrommeln
(1) Mit Wirkung vom 1. November 2014 wird die UNECE-Regelung Nr. 90 auf den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer Ersatz-Bremsbelag-Einheiten für Fahrzeugtypen der Klassen M1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 3,5 t, M2 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 3,5 t, N1, O1 und O2 angewandt, für welche die Fahrzeugtypgenehmigung gemäß der Richtlinie 71/320/EWG, der UNECE-Regelung Nr. 13 oder der UNECE-Regelung Nr. 13-H am oder nach dem 7. April 1998 erteilt wird.
(2) Mit Wirkung vom 1. November 2014 wird die UNECE-Regelung Nr. 90 auf den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer Ersatz-Bremsbelag-Einheiten für Fahrzeugtypen der Klassen M1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t, M2 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t, M3, N2 N3, O3 und O4 angewandt, für welche die Fahrzeugtypgenehmigung gemäß der UNECE-Regelung Nr. 13 oder der UNECE-Regelung Nr. 13-H am oder nach dem 1. November 2014 erteilt wird.
(3) Mit Wirkung vom 1. November 2016 wird die UNECE-Regelung Nr. 90 auf den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer Ersatz-Bremsscheiben und -trommeln für Fahrzeugtypen der Klassen M1 und N1 angewandt, für welche die Fahrzeugtypgenehmigung gemäß der UNECE-Regelung Nr. 13 oder der UNECE-Regelung Nr. 13-H am oder nach dem 1. November 2016 erteilt wird.
(4) Mit Wirkung vom 1. November 2014 wird die UNECE-Regelung Nr. 90 auf den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer Ersatz-Bremsscheiben für Fahrzeugtypen der Klassen M2, M3, N2 und N3, angewandt, für welche die Fahrzeugtypgenehmigung gemäß der UNECE-Regelung Nr. 13 oder der UNECE-Regelung Nr. 13-H am oder nach dem 1. November 2014 erteilt wird.
(5) Mit Wirkung vom 1. November 2016 wird die UNECE-Regelung Nr. 90 auf den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer Ersatz-Bremstrommeln für Fahrzeugtypen der Klassen M2, M3, N2 und N3, angewandt, für welche die Fahrzeugtypgenehmigung gemäß der UNECE-Regelung Nr. 13 am oder nach dem 1. November 2016 erteilt wird.
(6) Mit Wirkung vom 1. November 2016 wird die UNECE-Regelung Nr. 90 auf den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer Ersatz-Bremsscheiben und -trommeln für Fahrzeugtypen der Klassen O1 und O2 angewandt, für welche die Fahrzeugtypgenehmigung gemäß der UNECE-Regelung Nr. 13 am oder nach dem 1. November 2016 erteilt wird.
(7) Mit Wirkung vom 1. November 2014 wird die UNECE-Regelung Nr. 90 auf den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer Ersatz-Bremsscheiben und -trommeln für Fahrzeugtypen der Klassen O3 und O4 angewandt, für welche die Fahrzeugtypgenehmigung gemäß der UNECE-Regelung Nr. 13 am oder nach dem 1. November 2014 erteilt wird.
(8) Mit Wirkung vom 1. November 2016 wird die UNECE-Regelung Nr. 90 auf den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer Ersatz-Bremstrommeln für Fahrzeugtypen der Klassen O3 und O4 angewandt, für welche die Fahrzeugtypgenehmigung gemäß der UNECE-Regelung Nr. 13 am oder nach dem 1. November 2016 erteilt wird.
Artikel 8 Festigkeit der Fahrerkabine von Nutzfahrzeugen
(1) Vom 30. Januar 2017 an versagen die nationalen Behörden aus Gründen des Schutzes der Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen die Erteilung von EU-Typgenehmigungen oder nationalen Typgenehmigungen für neue Fahrzeugentypen der Klasse N, die den Bestimmungen der UNECE-Regelung Nr. 29 nicht entsprechen.
(2) Vom 30. Januar 2021 an betrachten die nationalen Behörden aus Gründen des Schutzes der Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen Übereinstimmungsbescheinigungen für die Zwecke des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG als nicht mehr gültig und untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen der Klasse N, die den Bestimmungen der UNECE-Regelung Nr. 29 nicht entsprechen.
Artikel 9 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009
(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
(2) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird durch den Wortlaut des Anhangs III der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 10 Änderung der Richtlinie 2007/46/EG
Die Anhänge I, IV, VII, XI, XV und XVI der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 11 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert.
Artikel 12 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 109/2011
(1) Artikel 1 erhält folgende Fassung:
"Artikel 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen N und O gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG sowie für Spritzschutzsysteme, die zum Einbau in Fahrzeuge der Klassen N und O bestimmt sind.".
(2) Die Anhänge I und IV der Verordnung (EU) Nr. 109/2011 werden gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert.
Artikel 13 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 458/2011
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 458/2011 wird gemäß Anhang VII dieser Verordnung geändert.
Artikel 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Februar 2015
2) ABl. Nr. L 200 vom 31.07.2009 S. 1.
3) Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. Nr. L 202 vom 06.09.1971 S. 37).
4) ABl. Nr. L 185 vom 13.07.2012 S. 24.
5) ABl. Nr. L 304 vom 20.11.2010 S. 21.
6) Richtlinie 2010/19/EU der Kommission vom 9. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/226/EWG des Rates und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zwecke der Anpassung der Vorschriften über Spritzschutzsysteme für bestimmte Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 72 vom 20.03.2010 S. 17).
7) Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. Nr. L 291 vom 09.11.2010 S. 22).
8) Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (ABl. Nr. L 34 vom 09.02.2011 S. 2).
9) Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission vom 12. Mai 2011 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern hinsichtlich der Montage von Reifen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. Nr. L 124 vom 13.05.2011 S. 11).
10) ABl. Nr. L 310 vom 26.11.2010 S. 18.
Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten in Bezug auf Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 hinsichtlich der Festlegung von Anforderungen in Bereichen, die von UNECE-Regelungen abgedeckt werden | Anhang I |
Teil 1
Beschreibungsbogen
Muster
Beschreibungsbogen Nr. ... für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf ein System/ein Bauteil/eine selbständige technische Einheit 1 hinsichtlich der UNECE-Regelung Nr. ... betreffend ... auf der Grundlage und mit der Formatierung des Nummerierungsschemas von Anhang I der Richtlinie 2007/46/EG a
Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.
Verfügen die in diesem Beschreibungsbogen genannten Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten über elektronisch gesteuerte Funktionen, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.
0. | ALLGEMEINES |
0.1. | Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):........................................................................ |
0.2. | Typ:..................................................................................... |
0.2.1. | Handelsname(n) (sofern vorhanden): |
0.3. | Merkmale zur Typidentifizierung, falls am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden 1 b: ..................................................... |
0.3.1. | Anbringungsstelle dieser Merkmale:........................................................................... |
0.4. | Fahrzeugklasse c: ..................................................... |
0.5. | Firmenname und Anschrift des Herstellers: ...................... |
0.8. | Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ......................................................... |
0.9. | (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:....................................................................... |
1. | ALLGEMEINE BAUMERKMALE |
1.1. | Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs/Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit 1: |
Alle nachfolgenden Positionen und einschlägigen Informationen für das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbständige technische Einheit sind im Einvernehmen mit dem technischen Dienst und der Typgenehmigungsbehörde, die für die Erteilung der EG-Typgenehmigung, für die der Antrag eingereicht wurde, verantwortlich sind, bereitzustellen. Als Grundlage dafür kann ein Muster für einen Beschreibungsbogen dienen, sofern ein solcher in der UNECE-Regelung Nr. ... enthalten ist; andernfalls ist als Grundlage soweit möglich das Nummerierungsschema von Anhang I der Richtlinie 2007/46/EG zu verwenden (d. h. das vollständige Verzeichnis der Angaben für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, Bauteile und selbständige technische Einheiten) und es sind alle zusätzlichen für die Genehmigung im Rahmen der UNECE-Regelung Nr. ... erforderlichen Informationen oder Einzelheiten anzugeben.
_______
Erläuterungen
1) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol "?" darzustellen (z.B. ABC??123??).
a) Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG.
b) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol "?" darzustellen (z.B. ABC??123??).
c) Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG.
Teil 2
EG-Typgenehmigungsbogen
Muster
Format: A4 (210 X 297 mm)
EG-Typgenehmigungsbogen
(Gemäss Artikel 20 der Rahmenrichtlinie)
Stempel der Typgenehmigungsbehörde |
Benachrichtigung über:
| für einen Fahrzeugtyp in Bezug auf ein System/ein Bauteil/eine selbständige technische Einheit 1 mit neuen Techniken oder Konzepten, die mit der UNECE-Regelung Nr. ... unvereinbar sind | |
nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) .../... | ||
EG-Typgenehmigungsnummer: ............................................ | ||
Grund für die Erweiterung: ................................................... |
0.1. | Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ....................................................................................................... |
0.2. | Typ: ............................................................................................... |
0.2.1. | Handelsname(n) (sofern vorhanden): ....................................................................................................... |
0.3. | Merkmale zur Typidentifizierung, falls am Fahrzeug/am Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden 1 2: ....................................................................................................... |
0.3.1. | Anbringungsstelle dieser Merkmale: ....................................................................................................... |
0.4. | Fahrzeugklasse 3: ............................................................................. |
0.5. | Name und Anschrift des Herstellers: ....................................................................................................... |
0.8. | Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ................................................................................................... |
0.9. | (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ............................................................................ |
1. | Zusätzliche Angaben: siehe Beiblatt |
2. | Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: ........................................................ |
3. | Datum des Prüfberichts: ........................................................ |
4. | Nummer des Prüfberichts: ........................................................ |
5. | Bemerkungen (sofern vorhanden): siehe Beiblatt |
6. | Ort: ........................................................ |
7. | Datum: .......................................................................................................................................................... |
8. | Unterschrift:........................................................................................................................................ |
______
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Bei jedem Fahrzeugteil (z.B. ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit) für das eine Typgenehmigung erteilt worden ist, kann die Beschreibung durch einen Hinweis auf diese Genehmigung ersetzt werden Ebenso ist eine Beschreibung nicht nötig bei Fahrzeugteilen, deren Bauweise aus den beigefügten Diagrammen oder Zeichnungen klar ersichtlich ist. Bei jedem Merkmal, bei dem Zeichnungen oder Fotos beizufügen sind, sind die Nummern der entsprechenden Anlagen anzugeben.
Anlagen:
Hinweis: Wenn dieses Muster für eine Typgenehmigung nach Artikel 20 der Richtlinie 2007/46/EG verwendet wird, so darf es nicht den Titel "EG-Typgenehmigungsbogen für einen Fahrzeugtyp" tragen, ausgenommen in dem in Artikel 20 genannten Fall, in dem die Kommission entschieden hat, einem Mitgliedstaat die Erteilung einer Typgenehmigung gemäß der Rahmenrichtlinie zu gestatten.
Beiblatt
zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. ...
______
1) Nichtzutreffendes streichen.
Teil 3
EG-Typgenehmigungsbogen
Muster
Format: A4 (210 X 297 mm)
EG-Typgenehmigungsbogen
Stempel der Typgenehmigungsbehörde |
Benachrichtigung über:
| eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System/ein Bauteil/eine selbständige technische Einheit 1 im Einklang mit den Anforderungen gemäß UNECE-Regelung Nr. ..., in ihrer durch die Ergänzung ... 1 zur Änderungsserie ... geänderten Fassung | |
nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) .../... | ||
EG-Typgenehmigungsnummer: ............................................................................................... | ||
Grund für die Erweiterung: ...................................................................................................... |
0.1. | Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):....................................................................................................... |
0.2. | Typ: ....................................................................................................... |
0.2.1. | Handelsname(n) (sofern vorhanden): |
0.3. | Merkmale zur Typidentifizierung, falls am Fahrzeug/am Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit
Vorhanden 1 2: |
0.3.1. | Anbringungsstelle dieser Merkmale: ....................................................................................................... |
0.4. | Fahrzeugklasse 3: ....................................................................................................... |
0.5. | Name und Anschrift des Herstellers: ....................................................................................................... |
0.8. | Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ................................................................................................. |
0.9. | (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ..................................................................... |
1. | Zusätzliche Angaben: siehe Beiblatt |
2. | Technischer Dienst, der für die Prüfungen zuständig ist:.................................................................................... |
3. | Datum des Prüfberichts: ................................................................................... |
4. | Nummer des Prüfberichts: ................................................................................ |
5. | Bemerkungen (sofern vorhanden): siehe Beiblatt |
6. | Ort: ....................................................................................................... |
7. | Datum: ....................................................................................................... |
8. | Unterschrift: .................................................................................................... |
____
2) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol "?" darzustellen (z.B. ABC??123??).
3) Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Richtlinie 2007/46/EG Anhang II Teil A.
Anlagen:
Beiblatt
zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. ...
______
1) Nichtzutreffendes streichen.
Änderungen zum Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | Anhang II |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird wie folgt geändert:
1. Die Reihe "Spritzschutzsystem" erhält folgende Fassung:
"Spritzschutzsystem | X | X | X | X | X | X | X" |
2. Folgende Reihe wird am Ende der Liste angefügt:
"Elektrische Sicherheit | X | X | X | X | X | X" |
Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | Anhang III |
"Anhang IV
Verzeichnis der verbindlichen UNECE-Regelungen
Regelung Nr. | Gegenstand | Im Amtsblatt veröffentlichte Änderungsserie | ABl.-Fundstelle | Von der UNECE-Regelung abgedeckter Geltungsbereich |
1 | Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/ oder Fernlicht, die mit Glühlampen der Kategorie R2 und/oder HS1 ausgerüstet sind | Änderungsserie 02 | ABl. Nr. L 177 vom 10.07.2010 S. 1. | M, N a |
3 | Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge | Ergänzung 12 zur Änderungsserie 02 | ABl. Nr. L 323 vom 06.12.2011 S. 1. | M, N, O |
4 | Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Ergänzung 15 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2012 S. 7. | M, N, O |
6 | Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Ergänzung 25 zur Änderungsserie 01 | ABl. Nr. L 213 vom 18.07.2014 S. 1. | M, N, O |
7 | Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Ergänzung 23 zur Änderungsserie 02 | ABl. Nr. L 285 vom 30.09.2014 S. 1. | M, N, O |
8 | Halogen-Scheinwerfer (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7, H8, H9, HIR1, HIR2 und/oder H11) für Kraftfahrzeuge | Änderungsserie 05 Berichtigung 1 der Revision 4 | ABl. Nr. L 177 vom 10.07.2010 S. 71. | M, N a |
10 | Elektromagnetische Verträglichkeit (Funkentstörung) | Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04 | ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2012 S. 1. | M, N, O |
11 | Türschlösser und Türaufhängungen | Ergänzung 2 zur Änderungsserie 03 | ABl. Nr. L 120 vom 13.05.2010 S. 1. | M1, N1 |
12 | Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen | Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04 | ABl. Nr. L 89 vom 27.03.2013 S. 1. | M1, N1 |
13 | Bremsen von Fahrzeugen und Anhängern | Ergänzung 3 zur Änderungsserie 11 | ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2010 S. 183. | M2, M3, N, O b |
13-H | Bremsen (PKW) | Ergänzung 9 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | ABl. Nr. L 230 vom 31.08.2010 S. 1. | M1, N1 c |
14 | Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt | Ergänzung 1 zur Änderungsserie 07 | ABl. Nr. L 109 vom 28.04.2011 S. 1. | M, N |
16 | Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinder-Rückhaltesysteme | Ergänzung 1 zur Änderungsserie 06 | ABl. Nr. L 233 vom 09.09.2011 S. 1. | M, N d |
17 | Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen | Änderungsserie 08 | ABl. Nr. L 230 vom 31.08.2010 S. 81. | M, N |
18 | Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Ergänzung 2 zur Änderungsserie 03 | ABl. Nr. L 120 vom 13.05.2010 S. 29. | M2, M3, N2, N3 |
19 | Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge | Ergänzung 6 zur Änderungsserie 04 | ABl. Nr. L 250 vom 22.08.2014 S. 1. | M, N |
20 | Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H4-Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht und/ oder Fernlicht | Änderungsserie 03 | ABl. Nr. L 177 vom 10.07.2010 S. 170. | M, N a |
21 | Innenausstattung | Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 | ABl. Nr. L 188 vom 16.07.2008 S. 32. | M1 |
23 | Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Ergänzung 19 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | ABl. Nr. L 237 vom 08.08.2014 S. 1. | M, N, O |
25 | In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen | Änderungsserie 04 Berichtigung 2 der Revision 1 | ABl. Nr. L 215 vom 14.08.2010 S. 1. | M1 |
26 | Vorstehende Außenkanten | Ergänzung 1 zur Änderungsserie 03 | ABl. Nr. L 215 vom 14.08.2010 S. 27. | M1 |
28 | Vorrichtungen für Schallzeichen/ Schallzeichen | Ergänzung 3 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | ABl. Nr. L 323 vom 06.12.2011 S. 33. | M, N |
29 | Schutz der Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen | Änderungsserie 03 | ABl. Nr. L 304 vom 20.11.2010 S. 21. | N |
30 | Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1) | Ergänzung 16 zur Änderungsserie 02 | ABl. Nr. L 307 vom 23.11.2011 S. 1. | M, N, O |
31 | Sealed-Beam-Halogenscheinwerfereinheit (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht | Ergänzung 7 zur Änderungsserie 02 | ABl. Nr. L 185 vom 17.07.2010 S. 15. | M, N |
34 | Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) | Ergänzung 3 zur Änderungsserie 02 | ABl. Nr. L 109 vom 28.04.2011 S. 55. | M, N, O e |
37 | Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Ergänzung 42 zur Änderungsserie 03 | ABl. Nr. L 213 vom 18.07.2014 S. 36. | M, N, O |
38 | Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Ergänzung 15 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2012 S. 20. | M, N, O |
39 | Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus | Ergänzung 5 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | ABl. Nr. L 120 vom 13.05.2010 S. 40. | M, N |
43 | Sicherheitsglas | Ergänzung 2 zur Änderungsserie 01 | ABl. Nr. L 42 vom 12.02.2014 S. 1. | M, N, O |
44 | Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen ("Kinder-Rückhalte-System") | Berichtigung 4 der Revision 2 zur Änderungsserie 04 | ABl. Nr. L 233 vom 09.09.2011 S. 95. | M, N |
46 | Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung | Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04 | ABl. Nr. L 237 vom 08.08.2014 S. 24. | M, N |
48 | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen | Änderungsserie 05 | ABl. Nr. L 323 vom 06.12.2011 S. 46. | M, N, O |
54 | Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3) | Ergänzung 17 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | ABl. Nr. L 307 vom 23.11.2011 S. 2. | M, N, O |
55 | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen | Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01 | ABl. Nr. L 227 vom 28.08.2010 S. 1. | M, N, O f |
58 | Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz | Ergänzung 3 zur Änderungsserie 02 | ABl. Nr. L 89 vom 27.03.2013 S. 34. | N2, N3, O3, O4 |
61 | Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen | Ergänzung 1 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | ABl. Nr. L 164 vom 30.06.2010 S. 1. | N |
64 | Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem | Berichtigung 1 der Änderungsserie 02 | ABl. Nr. L 310 vom 26.11.2010 S. 18. | M1, N1 |
66 | Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen | Änderungsserie 02 | ABl. Nr. L 84 vom 30.03.2011 S. 1. | M2, M3 |
67 | Spezialausrüstung für Fahrzeuge (mit Flüssiggas betrieben) | Ergänzung 7 zur Änderungsserie 01 | ABl. Nr. L 72 vom 14.03.2008 S. 1. | M, N |
73 | Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern | Änderungsserie 01 | ABl. Nr. L 122 vom 08.05.2012 S. 1. | N2, N3, O3, O4 |
77 | Parkleuchten für Kraftfahrzeuge | Ergänzung 14 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2012 S. 21. | M, N |
79 | Lenkanlagen | Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 Berichtigung | ABl. Nr. L 137 vom 27.05.2008 S. 25. | M, N, O |
80 | Sitze für Kraftomnibusse | Änderungsserie 03 | ABl. Nr. L 226 vom 24.08.2013 S. 20. | M2, M3 |
87 | Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge | Ergänzung 15 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2012 S. 24. | M, N |
89 | Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen | Ergänzung 2 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2012 S. 25. | M, N g |
90 | Ersatz-Bremsbelag-Einheiten und Ersatz-Trommelbremsbeläge für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Änderungsserie 02 | ABl. Nr. L 185 vom 13.07.2012 S. 24. | M, N, O |
91 | Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Ergänzung 13 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2012 S. 27. | M, N, O |
93 | Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz | Originalfassung der Regelung | ABl. Nr. L 185 vom 17.07.2010 S. 56. | N2, N3 |
94 | Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall | Ergänzung 2 zur Änderungsserie 02 | ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2012 S. 77. | M1 |
95 | Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall | Ergänzung 1 zur Änderungsserie 02 Berichtigung | ABl. Nr. L 313 vom 30.11.2007 S. 1. | M1, N1 |
97 | Fahrzeug-Alarmsysteme | Ergänzung 6 zur Änderungsserie 01 | ABl. Nr. L 122 vom 08.05.2012 S. 19. | M1, N1 |
98 | Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen | Ergänzung 4 zur Änderungsserie 01 | ABl. Nr. L 176 vom 14.06.2014 S. 64. | M, N |
99 | Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen | Ergänzung 9 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | ABl. Nr. L 285 vom 30.09.2014 S. 35. | M, N |
100 | Elektrische Sicherheit | Änderungsserie 01 | ABl. Nr. L 57 vom 02.03.2011 S. 54. | M, N |
102 | Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung | Originalfassung der Verordnung | ABl. Nr. L 351 vom 30.12.2008 S. 44. | N2, N3, O3, O4 |
104 | Retroreflektierende Markierungen an schweren und langen Fahrzeugen | Ergänzung 7 zur ursprünglichen Fassung | ABl. Nr. L 75 vom 14.03.2014 S. 29. | M2, M3, N, O2, O3, O4 |
105 | Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter | Änderungsserie 05 | ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2012 S. 30. | N, O |
107 | Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 | Änderungsserie 03 | ABl. Nr. L 255 vom 29.09.2010. | M2, M3 |
110 | Ausrüstung für komprimiertes Erdgas | Ergänzung 9 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | ABl. Nr. L 120 vom 07.05.2011 S. 1. | M, N |
112 | Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/ oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind | Ergänzung 4 zur Änderungsserie 01 | ABl. Nr. L 250 vom 22.08.2014 S. 67. | M, N |
116 | Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Ergänzung 3 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | ABl. Nr. L 45 vom 16.02.2012 S. 1. | M1, N1 |
117 | Reifen - Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) | Berichtigung 3 der Änderungsserie 02 | ABl. Nr. L 307 vom 23.11.2011 S. 3. | M, N, O |
118 | Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen | Originalfassung der Regelung | ABl. Nr. L 177 vom 10.07.2010 S. 263. | M3 |
119 | Abbiegescheinwerfer | Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 | ABl. Nr. L 89 vom 25.03.2014 S. 101. | M, N |
121 | Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Ergänzung 3 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | ABl. Nr. L 177 vom 10.07.2010 S. 290. | M, N |
122 | Heizungssysteme von Fahrzeugen | Ergänzung 1 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | ABl. Nr. L 164 vom 30.06.2010 S. 231. | M, N, O |
123 | Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge | Ergänzung 4 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | ABl. Nr. L 222 vom 24.08.2010 S. 1. | M, N |
125 | Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn | Ergänzung 2 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | ABl. Nr. L 200 vom 31.07.2010 S. 38. | M1 |
128 | Leuchtdioden-Lichtquellen (LED- Lichtquellen) | Ergänzung 2 zur ursprünglichen Fassung der Regelung | ABl. Nr. L 162 vom 29.05.2014 S. 43. | M, N, O |
Erläuterungen zur Tabelle:
Es gelten die Übergangsbestimmungen der in dieser Tabelle aufgeführten UNECE-Regelungen, es sei denn, in dieser Verordnung sind spezifische alternative Termine aufgeführt. Die Einhaltung von Vorschriften im Einklang mit späteren Änderungen als den in dieser Tabelle aufgeführten wird ebenfalls akzeptiert.
Die Termine in den in dieser Tabelle aufgeführten UNECE-Regelungen in Bezug auf die Verpflichtungen der Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958 (Beschluss des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (, Geändertes Übereinkommen von 1958") (ABl. Nr. L 346 vom 17.12.1997 S. 78) hinsichtlich der erstmaligen Zulassung, der Inbetriebnahme, des Inverkehrbringens, des Verkaufs sowie jegliche ähnliche Bestimmungen gelten verbindlich für die Zwecke der Artikel 26 und 28 der Richtlinie 2007/46/EG , es sei denn, in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 sind alternative Termine aufgeführt, die dann stattdessen anzuwenden sind.
In bestimmten Fällen ist in den Übergangsbestimmungen einer in dieser Tabelle aufgeführten UNECE-Regelung mit folgendem oder ähnlichem, in seinem Zweck und seiner Bedeutung jedoch gleichem Wortlaut festgelegt, dass ab einem bestimmten Datum die Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958, die eine bestimmte Änderungsserie dieser UNECE-Regelung anwenden, nicht verpflichtet sind, einen im Einklang mit einer vorhergehenden Änderungsserie genehmigten Typ zu akzeptieren bzw. es ihnen gestattet ist, für die Zwecke nationaler oder regionaler Typgenehmigung die Genehmigung eines solchen Typs zu verweigern. Dies ist für die nationalen Behörden als eine verbindliche Vorschrift dahingehend auszulegen, dass die Übereinstimmungsbescheinigungen für die Zwecke des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG nicht länger Gültigkeit besitzen, außer wenn in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 alternative Termine aufgeführt sind, die dann stattdessen anzuwenden sind.
a) Die UNECE-Regelungen Nr. 1, 8 und 20 gelten nicht für die EG-Typgenehmigung von neuen Fahrzeugen.
b) Die Ausrüstung mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ist im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erforderlich. Daher ist Anhang 21 der UNECE-Regelung Nr. 13 für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen sowie für Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge verpflichtend anzuwenden. Die in Artikel 13 Absatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 sowie in Anhang V dieser Verordnung für die elektronischen Fahrdynamik-Regelsysteme aufgeführten Umsetzungstermine gelten jedoch anstatt der in der genannten UNECE-Regelung aufgeführten Termine.
c) Die Ausrüstung mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ist im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erforderlich. Daher ist Anhang 9 Teil A der UNECE-Regelung Nr. 13-H für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen sowie für Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge verpflichtend anzuwenden. Die in Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 5 dieser Verordnung für die elektronischen Fahrdynamik-Regelsysteme aufgeführten Umsetzungstermine gelten jedoch anstatt der in der genannten UNECE-Regelung aufgeführten Termine.
d) Eine Sicherheitsgurt-Warneinrichtung ist für einen mit einem S-Gurt oder einem Hosenträgergurt ausgerüsteten Fahrersitz nicht erforderlich.
e) Eine Übereinstimmung mit Teil II der UNECE-Regelung Nr. 34 ist nicht verpflichtend.
f) In den Fällen, in denen der Fahrzeughersteller erklärt, dass ein Fahrzeug für Zuglasten geeignet ist (Anhang I Abschnitt 2.11.5 der Richtlinie 2007/46/EG ), darf keine eingebaute mechanische Verbindungseinrichtung einen Bestandteil der Beleuchtung (z.B. eine Nebelschlussleuchte) oder die Anbringungsstelle des hinteren amtlichen Kennzeichens verdecken, es sei denn, die mechanische Verbindungseinrichtung ist ohne Zuhilfenahme von Werkzeug, einschließlich leicht zu betätigender Schlüssel, abnehmbar oder verstellbar.
g) Dies betrifft nur Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und den verbindlichen Einbau solcher Einrichtungen in Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3.
Gültigkeit und Erweiterung von Genehmigungen, die gemäß den Richtlinien erteilt wurden, die durch diese Verordnung aufgehoben werden | Anlage |
Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 14 dieser Verordnung dürfen EG-Typgenehmigungsbögen für Fahrzeuge, Bauteile und selbständige technische Einheiten, die gemäß den unten aufgeführten Richtlinien ausgestellt wurden, für den Nachweis der Übereinstimmung mit den einschlägigen UNECE-Regelungen verwendet werden.
Regelung Nr. | Gegenstand | Entsprechende Richtlinie | ABl.-Fundstelle | Anwendungsbereich |
10 | Elektromagnetische Verträglichkeit (Funkentstörung) | Richtlinie 72/245/EWG | ABl. Nr. L 152 vom 06.07.1972 S. 15. | M, N, O, Bauteil, selbständige technische Einheit a |
11 | Türverschlüsse und Türaufhängungen | Richtlinie 70/387/EWG | ABl. Nr. L 176 vom 10.08.1970 S. 5. | M1, N1 b |
12 | Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen | Richtlinie 74/297/EWG | ABl. Nr. L 165 vom 20.06.1974 S. 16. | M1, N1 a |
14 | Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt | Richtlinie 76/115/EWG | ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1976 S. 6. | M c |
18 | Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Richtlinie 74/61/EWG | ABl. Nr. L 38 vom 11.02.1974 S. 22. | M2, M3, N2, N3, Bauteil, selbständige technische Einheit |
21 | Innenausstattung | Richtlinie 74/60/EWG | ABl. Nr. L 38 vom 11.02.1974 S. 2. | M1 |
26 | Vorstehende Außenkanten | Richtlinie 74/483/EWG | ABl. Nr. L 266 vom 02.10.1974 S. 4. | M1, selbständige technische Einheit d |
28 | Vorrichtungen für Schallzeichen/Schallzeichen | Richtlinie 70/388/EWG | ABl. Nr. L 176 vom 10.08.1970 S. 12. | M, N, Bauteil |
30 | Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1) | Richtlinie 92/23/EWG | ABl. Nr. L 129 vom 14.05.1992 S. 95. | Bauteil e |
34 | Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) | Richtlinie 70/221/EWG | ABl. Nr. L 76 vom 06.04.1970 S. 23. | M, N, O f |
39 | Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus | Richtlinie 75/443/EWG | ABl. Nr. L 196 vom 26.07.1975 S. 1. | M, N g |
43 | Sicherheitsglas | Richtlinie 92/22/EWG | ABl. Nr. L 129 vom 14.05.1992 S. 11. | M, N, O, Bauteil |
46 | Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung | Richtlinie 2003/97/EG | ABl. Nr. L 25 vom 29.01.2004 S. 1. | M, N, Bauteil |
48 | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen | Richtlinie 76/756/EWG | ABl. Nr. L 262 vom 27.09.1976 S. 1. | M, N, O |
55 | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen | Richtlinie 94/20/EG | ABl. Nr. L 195 vom 29.07.1994 S. 1. | M, N, O, Bauteil |
58 | Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz | Richtlinie 70/221/EWG | ABl. Nr. L 76 vom 06.04.1970 S. 23. | M, N, O, selbständige technische Einheit |
61 | Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen | Richtlinie 92/114/EWG | ABl. Nr. L 409 vom 31.12.1992 S. 17. | N |
73 | Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern | Richtlinie 89/297/EWG | ABl. Nr. L 124 vom 05.05.1989 S. 1. | N2, N3, O3, O4 |
79 | Lenkanlagen | Richtlinie 70/311/EWG | ABl. Nr. L 133 vom 18.06.1970 S. 10. | M, N, O h |
89 | Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen | Richtlinie 92/24/EWG | ABl. Nr. L 129 vom 14.05.1992 S. 154. | M2, M3, N2, N3, selbständige technische Einheit |
90 | Ersatz-Bremsbelag-Einheiten und Ersatz-Trommelbremsbeläge für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Richtlinie 71/320/EWG | ABl. Nr. L 202 vom 06.09.1971 S. 37. | Selbständige technische Einheit i |
93 | Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz | Richtlinie 2000/40/EG | ABl. Nr. L 203 vom 10.08.2000 S. 9. | N2, N3, selbständige technische Einheit |
97 | Fahrzeug-Alarmsysteme | Richtlinie 74/61/EWG | ABl. Nr. L 38 vom 11.02.1974 S. 22. | M1,N1, Bauteil, selbständige technische Einheit |
116 | Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Richtlinie 74/61/EWG | ABl. Nr. L 38 vom 11.02.1974 S. 22. | M1,N1, Bauteil, selbständige technische Einheit |
118 | Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen | Richtlinie 95/28/EG | ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 1. | M3, Bauteil |
122 | Heizungssysteme von Fahrzeugen | Richtlinie 2001/56/EG | ABl. Nr. L 292 vom 09.11.2001 S. 21. | M, N, O, Bauteil |
125 | Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn | Richtlinie 77/649/EWG | ABl. Nr. L 267 vom 19.10.1977 S. 1. | M1 |
Erläuterungen zur Tabelle:
a) Gilt nicht für Fahrzeugtypen, die mit einem Elektroantrieb ausgestattet sind.
b) Gilt nicht für Fahrzeugtypen im Falle von Konstruktionsänderungen an einer Hecktür und/oder Schiebetür und/oder des Anbaus einer Hecktür und/oder Schiebetür.
c) Gilt nur für vervollständigte Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von über 2,0 Tonnen, jedoch nicht für Wohnmobile, und für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3.
d) Gilt nicht für Funkempfangs- oder -sendeantennen, die als selbständige technische Einheiten angesehen werden.
e) Gilt nur für Reifen der Klasse C1, die am oder nach dem 1. November 2014 verkauft und nach dem 1. November 2014 in Betrieb genommen werden und den Buchstaben "Z" in der Reifengrößenbezeichnung enthalten.
f) Deckt nicht Teil II der UNECE-Regelung Nr. 34 ab.
g) Siehe Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 130/2012 (Verordnung (EU) Nr. 130/2012 der Kommission vom 15. Februar 2012 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. Nr. L 43 vom 16.02.2012 S. 6)).
h) Gilt nicht für Fahrzeugtypen, die mit einer Lenkanlage mit komplexen elektronischen Steuerungssystemen ausgerüstet sind.
i) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/166 und nicht anzuwenden im Falle von Bremsscheiben und Bremstrommeln."
Änderungen an der Richtlinie 2007/46/EG | Anhang IV |
Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Gesamtumfang der Beschreibungsmerkmale zur EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten a";
b) Nummer 0.3 erhält folgende Fassung:
"0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden 1 b:.........................................................";
c) Die Nummern 1. und 1.1. erhalten folgende Fassung:
"1. Allgemeine Baumerkmale
1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs/Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit 1: .........................................................".
2. Anhang IV Teil I wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6A erhält folgende Fassung:
"6A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Stufen, Trittbretter und Haltegriffe) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012 | X | X | X | X" |
b) Nummer 17A erhält folgende Fassung:
"17A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Rückwärtsgang) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012 | X | X | X | X | X | X" |
c) Nummer 71 wird angefügt:
"71 | Festigkeit des Fahrerhauses | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 29 | X | X | X" |
d) Die Erläuterung 15 erhält folgende Fassung:
"(15) Die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist verbindlich, jedoch wird keine Typgenehmigung nach den Bestimmungen dieser Position erteilt, da die Position die Kombination der folgenden Einzelpositionen abdeckt: 3A, 3B, 4A, 5A, 6A, 6B, 7A, 8A, 9A, 9B, 10A, 12A, 13A, 13B, 14A, 15A, 15B, 16A, 17A, 17B, 18A, 19A, 20A, 21A, 22A, 22B, 22C, 23A, 24A, 25A, 25B, 25C, 25D, 25E, 25F, 26A, 27A, 28A, 29A, 30A, 31A, 32A, 33A, 34A, 35A, 36A, 37A, 38A, 42A, 43A, 44A, 45A, 46A, 46B, 46C, 46D, 46E, 47A, 48A, 49A, 50A, 50B, 51A, 52A, 52B, 53A, 54A, 56A, 57A und 64 bis 71.";
e) Anhang IV Teil I Anlage 1 wird wie folgt geändert:
i) In Tabelle 1 erhält Nummer 13A folgende Fassung:
"13A | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 116 | A
Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle von Absatz 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden" |
ii) In Tabelle 1 erhält Nummer 63 folgende Fassung
"63 | Allgemeine Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | Siehe Fußnote 15 der Tabelle in Teil I Anhang IV mit Rechtsakten für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden" |
iii) In Tabelle 2 erhält Nummer 13A folgende Fassung:
"13A | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 116 | A
Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle von Absatz 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden" |
iv) In Tabelle 2 erhält Nummer 63 folgende Fassung:
"63 | Allgemeine Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | Siehe Fußnote 15 der Tabelle in Teil 1 Anhang IV mit Rechtsakten für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden" |
v) In Tabelle 2 wird Nummer 71 angefügt:
"71 | Festigkeit des Fahrerhauses | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 29 | C" |
3. Anhang VII wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 2 wird folgender Absatz hinzugefügt:
"Im Fall von EG-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, für die die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 gelten, dient als grundlegende Referenz der Verordnung die Nummer jener Verordnung (d. h. der Durchführungsrechtsakt), die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 angenommen wurde.";
b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
i) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"Die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie oder -verordnung (einschließlich der Durchführungsrechtsakte), nach der die Typgenehmigung erteilt wurde, im Einklang mit den folgenden Gedankenstrichen. In Fällen, in denen eine solche Änderungsrichtlinie oder -verordnung oder ein anwendbarer Durchführungsrechtsakt noch nicht existiert, wird die in Abschnitt 2 genannte Nummer in Abschnitt 3 wiederholt";
ii) nach dem dritten Gedankenstrich wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- Dies bedeutet die letzte Verordnung mit Änderungen an den Durchführungsmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, mit denen ein System, ein Bauteil oder eine technische Einheit übereinstimmt,";
c) in Nummer 4.1 werden folgende Punkte angefügt:
"c) In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 der Kommission 2 (Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen)
e2*1008/2010*1008/2010*00003*00
d) in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission 3 geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 249/2012 der Kommission 4 (vorgeschriebene Angaben)
e2*19/2011*249/2012*0003*00
______
2) Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 der Kommission vom 9. November 2010 über die Typgenehmigung von Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2010 S. 2).
3) Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission vom 11. Januar 2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2011 S. 1).
4) Verordnung (EU) Nr. 249/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 hinsichtlich der Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 82 vom 22.03.2012 S. 1)."
d) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
"5. Anhang VII gilt nicht für die Typgenehmigungen, die nach den in Anhang IV aufgeführten UNECE-Regelungen erteilt wurden, da das jeweilige Nummerierungsschema in den jeweiligen UNECE-Regelungen vorgesehen ist. Jedoch gilt Anhang VII für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erteilte EG-Typgenehmigungen auf der Grundlage von UNECE-Regelungen (d. h. einschließlich neuer Technologien, Bauteilen und STE mit EG- Typgenehmigung, virtueller Prüfverfahren und Selbstprüfungen). In diesem Fall gilt folgendes Nummerierungssystem:
Abschnitt 1: wie oben
Abschnitt 2: "661/2009" (d. h. die Verordnung über die allgemeine Sicherheit)
Abschnitt 3: Der erste Teil besteht aus der Nummer der UNECE-Regelung, gefolgt von ,R", der zweite Teil bezeichnet die Änderungsserie oder ,00", wenn es sich um die ursprüngliche Fassung der UNECE-Regelung handelt, gefolgt von ,-"; der dritte Teil gibt den Stand der Ergänzung wieder (mit ggf. vorangestellten Nullen) oder ,00", wenn keine Ergänzung zu den jeweiligen Änderungsserien vorhanden ist.
Abschnitt 4: wie oben
Abschnitt 5: wie oben
Beispiele:
e1*661/2009*13-HR-10-05*00001*00
(von Deutschland erteilt, gemäß der UNECE-Regelung Nr. 13-H, Änderungsserie 10, Ergänzung 5, erstmalige Genehmigung, keine Erweiterungen)
e25*661/2009*28R-00-03*0123*05
(von Kroatien erteilt, gemäß der UNECE-Regelung Nr. 28, ursprüngliche Änderungsserie, Ergänzung 3, 123. Genehmigung, 5. Erweiterung)";
e) in der Anlage wird folgender Absatz 4 angefügt:
"4. Diese Anlage gilt nicht für die Typgenehmigungen, die nach den in Anhang IV aufgeführten UNECE- Regelungen erteilt wurden, da die jeweiligen Anordnungen von Genehmigungszeichen in den jeweiligen UNECE-Regelungen vorgesehen sind. Jedoch gilt dieser Anhang für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erteilte EG-Typgenehmigungen für Bauteile und selbständige technische Einheiten, die sich auf UNECE- Regelungen stützen (d. h. Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die neue Technologien enthalten). In diesem Fall gilt folgende Anordnung von Zeichen:
Das jeweilige Typgenehmigungszeichen muss den Vorschriften der einschlägigen UNECE-Regelung entsprechen, und zwar so, als ob eine herkömmliche Typgenehmigung auf der Grundlage von UNECE- Regelungen erteilt wurde; jedoch ist Folgendes zu berücksichtigen:
Ist ein Kreis um den Buchstaben ,E" herum vorgeschrieben, darf dies kein Kreis sein, sondern muss ein Rechteck sein. Seine Höhe (a) muss mindestens dem vorgeschriebenen Durchmesser entsprechen und seine Breite muss diesen Wert überschreiten (d. h. > a). Anstelle des Großbuchstabens ,E" ist der Kleinbuchstabe ,e" zu verwenden, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung für Bauteile und selbständige technische Einheiten erteilt hat.
Beispiel:
(von Deutschland erteilt, auf der Grundlage der UNECE-Regelung Nr. 28, ursprüngliche Serie, erstmalig erteilte Genehmigung für eine akustische Warneinrichtung der Klasse II, die neue Technologien enthält)".
4. Anhang XI wird wie folgt geändert:
a) In Anlage 3 erhält Nummer 1A folgende Fassung:
"1A | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | G + W9" |
b) In Anlage 5 erhält Nummer 1A folgende Fassung:
"1A | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | T + Z1" |
c) In Anlage 6, "Bedeutung der Buchstaben", wird die folgende Erläuterung nach W8 eingefügt:
"W9 Die Verlängerung der Auspuffanlage ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig, sofern die Eigenschaften des Abgasgegendrucks gleich bleiben."
5. Anhang XV Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. Aufstellung der Rechtsakte und Beschränkungen
Gegenstand | Nummer des Rechtsakts | |
4 | Anbringung hinteres Kennzeichen | Richtlinie 70/222/EWG |
4A | Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 |
7 | Schallzeichen | Richtlinie 70/388/EWG |
7A | Akustische Warneinrichtungen/Schallzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 28 |
10 | Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) | Richtlinie 72/245/EWG |
10A | Elektromagnetische Verträglichkeit (Funkentstörung) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 10 |
18 | (Vorgeschriebene) Schilder | Richtlinie 76/114/EWG |
18A | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 19/2011 |
20 | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen | Richtlinie 76/756/EWG |
20A | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Fahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 48 |
27 | Abschleppeinrichtung | Richtlinie 77/389/EWG |
27A | Abschleppeinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 |
33 | Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten | Richtlinie 78/316/EWG |
33A | Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 121 |
34 | Entfrostung/Trocknung | Richtlinie 78/317/EWG |
34A | Entfrostungs- und Trocknungsanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 672/2010 |
35 | Scheibenwischer/-wascher | Richtlinie 78/318/EWG |
35A | Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 |
36 | Heizung | Richtlinie 2001/56/EG
Mit Ausnahme der Bestimmungen von Anhang VIII in Bezug auf Verbrennungsheizgeräte und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) |
36A | Heizungssysteme von Fahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 122 Mit Ausnahme der Bestimmungen von Anhang 8 in Bezug auf Verbrennungsheizgeräte und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) |
37 | Radabdeckung | Richtlinie 78/549/EWG |
37A | Radabdeckung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 |
44 | Massen und Abmessungen (Pkw) | Richtlinie 92/21/EWG |
44A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 |
45 | Sicherheitsscheiben | Richtlinie 92/22/EWG
Beschränkt auf die Bestimmungen in Anhang III |
45A | Sicherheitsglas | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 43 Beschränkt auf die Bestimmungen in Anhang 21 |
46 | Reifen | Richtlinie 92/23/EWG |
46A | Montage von Reifen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 458/2011 |
48 | Massen und Abmessungen (außer den unter Position 44 genannten Fahrzeugen) | Richtlinie 97/27/EG |
48A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 |
49 | Führerhaus-Außenkanten | Richtlinie 92/114/EWG |
49A | Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 61 |
50 | Verbindungseinrichtungen | Richtlinie 94/20/EG
Beschränkt auf die Bestimmungen von Anhang V (bis einschließlich Nummer 8) und Anhang VII |
50A | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 55 Beschränkt auf die Bestimmungen von Anhang 5 (bis einschließlich Absatz 8) und Anhang 7 |
61 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG " |
6. Anhang XVI wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Aufstellung der Rechtsakte
Gegenstand | Nummer des Rechtsakts | |
3 | Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten | Richtlinie 70/221/EWG |
3B | Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 58 |
6 | Türverriegelungen und -scharniere | Richtlinie 70/387/EWG |
6A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaf- ten | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012 |
6B | Türverschlüsse und Türaufhängungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 11 |
8 | Einrichtungen für indirekte Sicht | Richtlinie 2003/97/EG |
8A | Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 46 |
12 | Innenausstattung | Richtlinie 74/60/EWG |
12A | Innenausstattung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 21 |
16 | Außenkanten | Richtlinie 74/483/EWG |
16A | Außenkanten | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 26 |
20 | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen | Richtlinie 76/756/EWG |
20A | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 48 |
27 | Abschleppeinrichtung | Richtlinie 77/389/EWG |
27A | Abschleppeinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 |
32 | Sichtfeld | Richtlinie 77/649/EWG |
32A | Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 125 |
35 | Scheibenwischer/-wascher | Richtlinie 78/318/EWG |
35A | Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 |
37 | Radabdeckung | Richtlinie 78/549/EWG |
37A | Radabdeckung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 |
42 | Seitliche Schutzvorrichtungen | Richtlinie 89/297/EWG |
42A | Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 73 |
48A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 |
49 | Führerhaus-Außenkanten | Richtlinie 92/114/EWG |
49A | Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 61 |
50 | Verbindungseinrichtungen | Richtlinie 94/20/EG |
50A | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 55 |
50B | Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 102 |
52 | Kraftomnibusse | Richtlinie 2001/85/EG |
52A | Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 107 |
52B | Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 66 |
57 | Vorderer Unterfahrschutz | Richtlinie 2000/40/EG |
57A | Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 93" |
b) Anlage 2 erhält folgende Fassung:
"Anlage 2
Besondere Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden
1. Aufstellung der Rechtsakte
Nummer des Rechtsakts | Anhang und Abschnitte | Besondere Bedingungen | |
3 | Richtlinie 70/221/EWG | Anhang II Nummern 5.2 und 5.4.5 | Abmessungen des hinteren Unterfahrschutzes und Widerstandsfähigkeit |
3B | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 58 | Abs. 2.3, 7.3 und 25.6 | Abmessungen und Widerstandsfähigkeit |
6 | Richtlinie 70/387/EWG | Anhang II Nummer 4.3 | Gleichwertige Methoden zur Prüfung der Zugfestigkeit und des Widerstands von Schlössern gegen Beschleunigung |
6A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012 | Anhang II Teil 1 und 2 | Abmessungen der Stufen, Trittbretter und Haltegriffe |
6B | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 11 | Anhang 3
Anhang 4 Nummer 2.1 Anhang 5 | Prüfungen der Zugfestigkeit und des Widerstands von Schlössern gegen Beschleunigung |
8 | Richtlinie 2003/97/EG | Anhang III
Sämtliche Bestimmungen der Abschnitte 3, 4 und 5 | Vorgeschriebenes Sichtfeld von Rückspiegeln |
8A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 46 | Abs. 15.2.4 | Vorgeschriebenes Sichtfeld von Rückspiegeln |
12 | Richtlinie 74/60/EWG |
|
|
12A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 21 |
|
|
16 | Richtlinie 74/483/EWG | Anhang I, alle Bestimmungen der Absätze 5 (, Allgemeines") und 6 (, Besondere Vorschriften") | Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern |
16A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 26 | Abs. 5.2.4 | Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern |
20 | Richtlinie 76/756/EWG | Abschnitt 6 ("Besondere Vorschriften") der UNECE-Regelung Nr. 48
Bestimmungen der Anhänge 4, 5 und 6 der UNECE-Regelung Nr. 48 | Die in Absatz 6.22.9.2.2 vorgesehene Prüfungsfahrt ist mit einem realen Fahrzeug durchzuführen |
20A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 48 | Abs. 6, Anhänge 4, 5 und 6 | Die in Absatz 6.22.9.2.2 vorgesehene Prüfungsfahrt ist mit einem realen Fahrzeug durchzuführen |
27 | Richtlinie 77/389/EWG | Anhang II Nummer 2 | Statische Kraft auf Zug und Druck |
27A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 | Anhang II Nummer 1.2 | Statische Kraft auf Zug und Druck |
32 | Richtlinie 77/649/EWG | Anhang I Punkt 5 ("Vorschriften") | Sichtfeld und Sichtbehinderungen |
32A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 125 | Abs. 5 | Sichtfeld und Sichtbehinderungen |
35 | Richtlinie 78/318/EWG | Anhang I Punkt 5.1.2 | Nur Bestimmung des Scheibenwischerfeldes |
35A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 | Anhang III Nummern 1.1.2 und 1.1.3 | Nur Bestimmung des Scheibenwischerfeldes |
37 | Richtlinie 78/549/EWG | Anhang I Punkt 2 (Besondere Vorschriften) | |
37A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 | Anhang II Nummer 2 | Überprüfung der vorgeschriebenen Abmessungen |
42 | Richtlinie 89/297/EWG | Anhang, Nummer 2.8 | Festigkeitsprüfung mit einer horizontalen Kraft und Messung der Biegung |
42A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 73 | Abs. 12.10 | Festigkeitsprüfung mit einer horizontalen Kraft und Messung der Biegung |
48A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 |
|
|
49 | Richtlinie 92/114/EWG | Anhang I Nummer 4 ("Besondere Vorschriften") | Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern |
49A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 61 | Abs. 5 und 6 | Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern |
50 | Richtlinie 94/20/EG |
|
|
50A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 55 |
|
|
52 | Richtlinie 2001/85/EG |
|
|
52A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 107 | Anhang 3 | Abs. 7.4.5 (Berechnungsmethode) |
52B | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 66 | Anhang 9 | Computersimulation der Überschlagprüfung an einem vollständigen Fahrzeug als gleichwertiges Verfahren für die Genehmigung |
57 | Richtlinie 2000/40/EG | Abs. 3 von Anhang 5 der UNECE-Regelung Nr. 93 | Prüfung des Widerstandes gegen eine horizontale Kraft und Messung der Verschiebung |
57A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 93 | Anhang 5 Abs. 3 | Festigkeitsprüfung mit einer horizontalen Kraft und Messung der Verschiebung" |
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 | Anhang V |
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 wird wie folgt geändert:
.2.3 erhält folgend1. Ziffer 1.2.1.2.1 erhält folgende Fassung:
"1.2.1.2.1. Das Kennzeichen muss senkrecht (± 5°) zur Längsebene des Fahrzeugs angebracht werden."
2. Die Ziffern 1.2.1.5.1 und 1.2.1.5.2 erhalten folgende Fassung:
"1.2.1.5.1. Beträgt der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahnoberfläche nicht mehr als 1,20 m, muss das Kennzeichen in dem gesamten Raum sichtbar sein, der von den folgenden vier Ebenen begrenzt wird:
- zwei senkrechten Ebenen durch die beiden seitlichen Ränder des Kennzeichens, die mit der Längsebene einen Winkel von 30° nach links und rechts außen, parallel zur Längsebene des Fahrzeugs, die durch den Mittelpunkt des Kennzeichens verläuft, bilden;
- einer Ebene durch den oberen Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach oben bildet;
- einer waagerechten Ebene durch den unteren Rand des Kennzeichens.
1.2.1.5.2 Liegt der obere Kennzeichenrand höher als 1,20 m, muss das Kennzeichen in dem gesamten Raum sichtbar sein, der von den folgenden vier Ebenen begrenzt wird:
- zwei senkrechten Ebenen durch die beiden seitlichen Ränder des Kennzeichens, die mit der Längsebene einen Winkel von 30° nach links und rechts außen, parallel zur Längsebene des Fahrzeugs, die durch den Mittelpunkt des Kennzeichens verläuft, bilden;
- einer Ebene durch den oberen Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach oben bildet;
- der Ebene durch den unteren Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach unten bildet."
3. Ziffer 1e Fassung:
"1.2.3. In den Fällen, in denen der Fahrzeughersteller erklärt, dass ein Fahrzeug für Zuglasten geeignet ist
(Anhang I Abschnitt 2.11.5 der Richtlinie 2007/46/EG ), und falls die Anbringungsstelle des hinteren Kennzeichens innerhalb der Ebenen der geometrischen Sichtbarkeit aufgrund der zulässigen und/oder empfohlenen Anbringung jeglicher Art einer mechanischen Verbindungseinrichtung (teilweise) verdeckt wird, ist dies im Prüfbericht zu vermerken und auf dem EG-Typgenehmigungsbogen anzugeben. Darüber hinaus darf eine Typgenehmigung nicht erteilt werden, wenn keine Maßnahmen ergriffen wurden, um zu gewährleisten, dass diese mechanische Verbindungseinrichtung, falls eingebaut und nicht verwendet, ohne Zuhilfenahme von Werkzeug, einschließlich leicht zu betätigender Schlüssel, abnehmbar oder verstellbar ist."
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 109/2011 | Anhang VI |
Die Verordnung (EU) Nr. 109/2011 wird wie folgt geändert:
1. In Anhang I Teil I wird die Fußnote * gestrichen;
2. Anhang IV Nummer 0.1 erhält folgende Fassung:
"0.1. Fahrzeuge der Klassen N und O, ausgenommen Geländefahrzeuge gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG , müssen so gebaut und/oder mit Spritzschutzsystemen ausgestattet werden, dass sie den Bestimmungen in diesem Anhang entsprechen. Bei Fahrzeugen mit Fahrgestell/Führerhaus müssen diese Bestimmungen nur auf die vom Führerhaus abgedeckten Reifen angewendet werden.
Auf Verlangen des Herstellers können für Fahrzeuge der Klasse N1 und N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen, sowie O1 und O2 die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 der Kommission 1 - wie für die Fahrzeugklasse M1 festgelegt - alternativ zu den Bestimmungen dieses Anhangs angewendet werden. In diesem Fall muss der Beschreibungsbogen sämtliche einschlägigen Angaben zu Radabdeckungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung enthalten.
_____
1) Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 der Kommission vom 9. November 2010 über die Typgenehmigung von Radabdeckungen an bestimmten Kraftfahrzeugen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2010 S. 21)."
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 458/2011 | Anhang VII |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 458/2011 wird wie folgt geändert:
In Teil 2, Beiblatt, erhält die Nummer 3.2 folgende Fassung:
"3.2. Fahrzeugklasse N1: ja/nein (1), Typ 1/2/3/4/5 (1)".
ENDE |