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Durchführungsverordnung (EU) 2015/171 der Kommission vom 4. Februar 2015 über bestimmte Aspekte des Verfahrens der Genehmigung von Eisenbahnunternehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 29 vom 05.02.2015 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Empfehlung der Kommission vom 7. April 2004 über die Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Genehmigungsdokumente gemäß der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen 2 wird die Verwendung eines Standardformats für die von den nationalen Genehmigungsbehörden erteilten Genehmigungen empfohlen.
(2) Gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2012/34/EU sind von den nationalen Genehmigungsbehörden erteilte Genehmigungen im gesamten Gebiet der Union gültig. Die nationalen Genehmigungsbehörden sollten die Europäische Eisenbahnagentur darüber unterrichten, wenn Genehmigungen erteilt, ausgesetzt, widerrufen oder geändert werden, und die Europäische Eisenbahnagentur sollte wiederum die anderen Mitgliedstaaten darüber unterrichten. Ein gemeinsames Muster für die Genehmigung würde die Arbeit der nationalen Genehmigungsbehörden und der Europäischen Eisenbahnagentur sowie den Zugang aller interessierten Parteien, insbesondere der Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und der Infrastrukturbetreiber, zu Informationen über die Genehmigungen erleichtern.
(3) Alle erforderlichen Angaben, die bestätigen, dass ein bestimmtes Eisenbahnunternehmen regelmäßig eine Genehmigung für eine bestimmte Art des Schienenverkehrs erhalten hat, können in einem Standarddokument aufgeführt werden. Das Standardmuster für das Genehmigungsdokument würde die Veröffentlichung aller einschlägigen Informationen über die Genehmigung auf der Website der Europäischen Eisenbahnagentur erleichtern. Das Standardformat könnte künftig unter Berücksichtigung der bei seiner Verwendung gesammelten Erfahrungen und des künftigen Bedarfs an zusätzlichen Informationen verändert werden.
(4) Die Voraussetzungen, unter denen die Anforderungen an die Deckung für zivilrechtliche Haftung nach Artikel 22 der Richtlinie 2012/34/EU als erfüllt gelten, können entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sein. Der Nachweis, dass ein Eisenbahnunternehmen die entsprechenden nationalen Vorschriften erfüllt, sollte der Genehmigung als Anhang beigefügt werden. Das Standardmuster für diesen Anhang sollte zu diesem Zweck verwendet werden. Will ein Eisenbahnunternehmen seine Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, sollte die Deckung für zivilrechtliche Haftung für jeden dieser Mitgliedstaaten in einem zusätzlichen Anhang aufgeführt werden, der von der Genehmigungsbehörde des zusätzlichen Mitgliedstaats, in dem das Eisenbahnunternehmen tätig werden möchte, bereitgestellt wird.
(5) Die Genehmigungsbehörden können ihre Verwaltungskosten und die Höhe der Genehmigungsgebühren senken sowie die für die Entscheidung über die Genehmigungsanträge benötigte Zeit verkürzen, wenn sie die erforderlichen Daten rasch mit anderen Behörden und anderen öffentlichen oder privaten Stellen austauschen.
(6) Da am Markt nur wenig Bewegung herrscht, werden in einigen Mitgliedstaaten für ein oder mehrere aufeinander folgende Jahre keine Genehmigungen erteilt. Gleichzeitig können hohe Gebühren ein Hindernis für den Marktzugang von Eisenbahnunternehmen darstellen.
(7) Für Eisenbahnunternehmen, die eine neue Genehmigung beantragen, sollten keine weniger günstigen Bedingungen gelten als für die bereits am Markt tätigen Unternehmen.
(8) Unnötiger Verwaltungsaufwand für Genehmigungsbehörden und Unternehmen sollte verringert werden, indem die Anforderungen streng auf die in der Richtlinie 2012/34/EU genannten Voraussetzungen beschränkt werden.
(9) Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, von einem Eisenbahnunternehmen eine Gebühr für die Genehmigung zu erheben. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, eine Gebühr für die von den Genehmigungsbehörden bei der Prüfung des Antrags geleistete Arbeit zu erheben. In diesem Fall sollte die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung nicht diskriminierend sein, von allen Unternehmen, die eine Genehmigung beantragen, erhoben werden und sich am tatsächlichen Arbeitsaufwand der Genehmigungsbehörde orientieren. Übersteigt die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung 5.000 EUR, so gibt die Genehmigungsbehörde im Zahlungsvermerk für die Gebühr die Anzahl der aufgewendeten Personenstunden und die Ausgaben an.
(10) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Eisenbahnunternehmen zu schaffen, wurden durch die Richtlinie 2012/34/EU bestimmte, nicht mit der Verbesserung der marktüblichen Konditionen in Einklang stehende Vereinbarungen aufgehoben, wonach die Eisenbahnunternehmen versichert sein oder über angemessene Bürgschaften zu marktüblichen Konditionen verfügen müssen. Die Genehmigungsbehörden sollten aufgefordert werden, die Umsetzung der überarbeiteten Bedingungen in Zusammenarbeit mit anderen Behörden der Mitgliedstaaten zu überprüfen.
(11) Die Erteilung einer Genehmigung sollte nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Eisenbahnunternehmen über eine Sicherheitsbescheinigung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verfügt.
(12) Neue Eisenbahnunternehmen sind für den Wettbewerb unverzichtbar, es kann für sie aber in der Praxis schwierig sein, einen Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu erbringen, der es ihnen ermöglicht, ihre künftigen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen über einen Zeitraum von 12 Monaten gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2012/34/EU zu erfüllen. Da der Europäische Gesetzgeber die Möglichkeit eines vereinfachten Nachweises für bestimmte kleinere Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geschaffen hat, kann das Verfahren für den Erhalt einer Genehmigung diesen praktischen Schwierigkeiten Rechnung tragen, indem das Verfahren zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit für Eisenbahnunternehmen, die eine Genehmigung beantragen, erleichtert wird.
(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 62 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt die Einzelheiten für die Verwendung eines gemeinsamen Musters für das Genehmigungsdokument fest. Sie regelt ferner bestimmte Aspekte des Verfahrens für die Erteilung von Genehmigungen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bedeutet "Genehmigungsdokument" das der Europäischen Eisenbahnagentur vorzulegende vollständige und ordnungsgemäß unterzeichnete gemeinsame Muster gemäß den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung.
Artikel 3 Verwendung des gemeinsamen Musters für das Genehmigungsdokument
(1) Für gemäß Kapitel III der Richtlinie 2012/34/EU erteilte Genehmigungen wird das Standardformat nach den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung verwendet.
Bei Erteilung einer neuen Genehmigung vergibt die Genehmigungsbehörde die Notifizierungsnummer der EG- Genehmigung nach dem harmonisierten Nummernsystem (Europäische Identifikationsnummer, EIN) gemäß Anlage 2 der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission 5.
Wird eine Genehmigung erteilt, in einer Weise geändert, die für das Genehmigungsdokument von Belang ist, ausgesetzt, widerrufen oder durch eine befristete Genehmigung ersetzt, so erstellt die Genehmigungsbehörde ein diesem Format entsprechendes Genehmigungsdokument.
(2) Die Genehmigungsbehörden unterrichten die Europäische Eisenbahnagentur gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Richtlinie 2012/34/EU und legen gemäß dem zwischen ihnen vereinbarten Kommunikationsprotokoll eine Kopie des Genehmigungsdokuments vor.
(3) Die Angaben zur finanziellen Deckung für zivilrechtliche Haftung gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2012/34/EU werden im Anhang zur Genehmigung gemacht, wobei das Standarddokument in Anhang II der vorliegenden Verordnung zu verwenden ist. Die Behörde, die die Genehmigung erteilt, fügt der Genehmigung einen Anhang bei. Dieser Anhang erhält die Nummer eins 6.
(4) Anhand der Angaben in den Anhängen zur Haftung gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung kann die Genehmigungsbehörde in einem bestimmten Mitgliedstaat oder ein Infrastrukturbetreiber überprüfen, ob die durch das Eisenbahnunternehmen gebotene und von anderen Genehmigungsbehörden gebilligte Deckung für zivilrechtliche Haftung in diesem Mitgliedstaat ausreichend ist. Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Deckung nicht ausreicht, so kann sie das Eisenbahnunternehmen auffordern, für eine zusätzliche Deckung zu sorgen. Das Eisenbahnunternehmen legt der Genehmigungsbehörde die geforderten Angaben zur Deckung seiner Haftpflicht vor.
(5) Bewertet die Genehmigungsbehörde die Deckung als zufriedenstellend, unterrichtet sie die Europäische Eisenbahnagentur, indem sie einen bestehenden Anhang, der von einer Genehmigungsbehörde desselben Mitgliedstaats übermittelt wurde, aktualisiert oder der Genehmigung einen weiteren Anhang beifügt, wobei sie das Muster in Anhang II verwendet und diesem Anhang die nächste Nummer (2, 3, 4 usw.) zuweist.
(6) In jedem Anhang zur Haftung werden Deckungssumme, Umfang, beispielsweise geografischer Geltungsbereich oder Art der Dienste, sowie Beginn und gegebenenfalls Auslaufen der Deckung genannt. Die Notifizierungsnummer der Genehmigung wird in jedem Anhang genannt, um eine deutliche Verbindung zu dem genehmigten Eisenbahnunternehmen herzustellen. Die Genehmigungsbehörde erstellt einen aktualisierten Anhang, wenn ihr eine Änderung der Deckung für zivilrechtliche Haftung mitgeteilt wird und übermittelt den Anhang der Europäischen Eisenbahnagentur.
Artikel 4 Gebühren für die Erteilung der Genehmigung
Die Mitgliedstaaten können für die Prüfung jedes Antrags auf Erteilung einer Genehmigung eine Gebühr verlangen. Gebühren für die Erteilung der Genehmigung werden in nicht diskriminierender Weise angewandt.
Artikel 5 Bestimmte Aspekte der Anforderungen an die Deckung für zivilrechtliche Haftung und angemessene Bürgschaften
(1) Die Genehmigungsbehörde veröffentlicht das vorgeschriebene Mindestniveau der Deckung, einschließlich der Fälle, in denen der Betrag dieser Deckung im nationalen Recht niedergelegt ist.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann nicht verlangen, dass die Deckung wirksam wird, bevor das Eisenbahnunternehmen seinen Zugbetrieb aufnimmt.
(3) Bis spätestens 25. August 2015 fordert die Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, von allen zugelassenen Eisenbahnunternehmen den Nachweis von Höhe und Umfang ihrer bestehenden Deckung für die Unfallhaftpflicht, es sei denn, sie haben eine Versicherung abgeschlossen oder die Behörde verfügt bereits über diese Angaben. Die Genehmigungsbehörde kann darüber hinaus von den Eisenbahnunternehmen entsprechende Nachweise verlangen, wenn sie Zweifel hat, ob ihre Deckung den Anforderungen nach Artikel 22 der Richtlinie 2012/34/EU genügt.
(4) Kann das Unternehmen ausreichenden Versicherungsschutz nicht nachweisen, verfügt jedoch über angemessene Bürgschaften für die Deckung, so prüft die Genehmigungsbehörde, gegebenenfalls nach Konsultation der Regulierungsstelle, ob die Bedingungen, unter denen das Unternehmen die Bürgschaften erhalten hat, den marktüblichen Konditionen entsprechen, die für jedes andere Unternehmen mit derselben finanziellen Leistungsfähigkeit und demselben Risiko gegolten hätten.
(5) Setzt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU aus oder erteilt sie eine befristete Genehmigung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der genannten Richtlinie, so setzt sie alle sonstigen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, mit denen das Eisenbahnunternehmen ihres Wissens Dienstleistungsverträge geschlossen hat, hiervon in Kenntnis. Hat die Genehmigungsbehörde Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Bürgschaften zur Deckung der Haftung mit den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen, so kann sie die notwendigen Informationen den für die Kontrolle der Vorschriften über staatliche Beihilfen zuständigen Behörden übermitteln.
Artikel 6 Bezug zu Sicherheitsbescheinigungen
(1) Die Erteilung einer Genehmigung kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Unternehmen im Besitz einer Sicherheitsbescheinigung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG ist.
(2) Verfügt ein Unternehmen über eine Sicherheitsbescheinigung, so prüft die Genehmigungsbehörde bei Erteilung der Genehmigung nicht die Anforderungen an Sicherheitsbescheinigungen.
Artikel 7 Bestimmte Aspekte des Verfahrens zur Erteilung einer Genehmigung
(1) Binnen eines Monats nach Eingang des Antrags teilt die Genehmigungsbehörde dem Unternehmen mit, dass das Dossier vollständig ist oder bittet um ergänzende Angaben. Diese Frist kann unter außergewöhnlichen Umständen um höchstens zwei Wochen verlängert werden; das Unternehmen wird hiervon unterrichtet. Sobald die ergänzenden Angaben eingegangen sind, teilt die Genehmigungsbehörde dem Unternehmen binnen eines Monats mit, ob das Dossier vollständig ist.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann nur Unterlagen anfordern, die in Kapitel III der Richtlinie 2012/34/EU aufgeführt oder nach den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die Genehmigungsbehörde veröffentlicht eine Liste aller Unterlagen und ihres Inhalts und verlangt keine weiteren Unterlagen von den Unternehmen. Wird die Liste aktualisiert und veröffentlicht, können die Unternehmen sich in Bezug auf Anträge, die sie vor der Aktualisierung eingereicht haben, weiterhin auf die frühere Liste stützen.
(3) Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 5 Mio. EUR mit Schienenverkehrsleistungen kann die Genehmigungsbehörde die Fähigkeit zur Erfüllung tatsächlicher und möglicher Verpflichtungen über einen Zeitraum von 12 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU als gegeben ansehen, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass sein Nettokapital sich auf mindestens 100.000 EUR oder einen mit der Genehmigungsbehörde vereinbarten Betrag beläuft. Die Genehmigungsbehörde veröffentlicht diesen Betrag.
Artikel 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 16. Juni 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Februar 2015
2) ABl. Nr. L 113 vom 20.04.2004 S. 37.
3) Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 44).
4) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3).
5) Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2007 S. 30).
6) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1).
Standardformat des Genehmigungsdokuments | Anhang I |
Erläuterungen zum Ausfüllen des Genehmigungsmusters
Die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union sind in der Richtlinie 2012/34/EU festgelegt.
Die Eisenbahnunternehmen im Rahmen der Richtlinie 2012/34/EU erteilten Genehmigungen sind auch im Europäischen Wirtschaftsraum gültig gemäß dem Beschluss Nr. 118/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. September 2001 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens (ABl. Nr. L 322 vom 06.12.2001 S. 32). Im Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Genehmigungen sind gemäß dem vorgenannten Beschluss auch in der Union gültig.
Jedes Mal, wenn eine Entscheidung getroffen wird, die die Genehmigung eines bestimmten zugelassenen Eisenbahnunternehmens betrifft, d. h. wenn die Genehmigung geändert, ausgesetzt, widerrufen oder eine dauerhafte Genehmigung durch eine befristete Genehmigung ersetzt wird, sollte der Europäischen Eisenbahnagentur ein neues Genehmigungsdokument übermittelt werden.
Einer Genehmigung ist stets ein Anhang über die finanzielle Deckung für die Haftung beigefügt.
Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die nummerierten Felder des Formulars. Verweise auf Artikel beziehen sich auf die Richtlinie 2012/34/EU.
Die Genehmigung erteilender Staat. Anzugeben ist stets, ob ein Dokument eine neue Genehmigung oder die Änderung einer bestehenden Genehmigung betrifft. Auf die geltenden Gesetze oder andere Rechtsvorschriften im die Genehmigung erteilenden Staat sollte verwiesen werden. Eingetragen werden sollte die im erteilenden Staat verwendete Nummer der Genehmigung und gegebenenfalls die Nummer oder sonstige Referenz der Entscheidung der Behörde. Die Genehmigungsbehörde wird von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 benannt. Sie sollte in einer Weise bezeichnet werden, die es den Beteiligten ermöglicht, Kontakt mit der betreffenden Stelle aufzunehmen. Angegeben werden sollte die Telefonnummer der Zentrale (sofern verfügbar) und nicht die Nummer der für Genehmigungsfragen zuständigen Person. Telefon- und Faxnummern sollten mit Landesvorwahl angegeben werden. Bei der E-Mail-Adresse sollte es sich um das allgemeine Postfach der Behörde handeln.
Inhaber der Genehmigung. Die Angaben zum Inhaber der Genehmigung sollten sich wie die Einzelheiten zur Behörde auf die allgemeine Anschrift des Eisenbahnunternehmens beschränken und keine Angaben zu einer bestimmten Person enthalten. Werden dem Inhaber der Genehmigung nach nationalem Recht mehrere Registrierungsnummern zugewiesen, so können sowohl die Umsatzsteueridentifikationsnummer als auch eine zweite Registrierungsnummer in das Formular eintragen werden. Telefon- und Faxnummern sollten mit Landesvorwahl angegeben werden.
Gültigkeitsdauer. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 Satz 1 gilt eine Genehmigung so lange, wie das Eisenbahnunternehmen den Verpflichtungen aus der Richtlinie nachkommt. Die Überprüfungen, die gemäß Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 gestattet sind, machen keine Änderung der Genehmigung erforderlich.
Die die Genehmigung erteilende Behörde sollte den ersten Tag der Gültigkeit und die Art(en) von Dienstleistungen angeben, für die die Genehmigung gilt. Bei befristeten Genehmigungen gemäß Artikel 24 Absatz 3 ist das Datum des Ablaufs ihrer Gültigkeit anzugeben. Befristete Genehmigungen sind für höchstens sechs Monate gültig. Im Falle der Aussetzung oder des Widerrufs sollten die Daten auf dem Formular angegeben werden. Daten sind in einem einheitlichen Format (TTMMJJ) anzugeben.
Änderungen. Ändert oder erweitert ein Eisenbahnunternehmen seine Geschäftstätigkeit in erheblichem Maße, so muss die Genehmigung der Genehmigungsbehörde zur erneuten Prüfung vorgelegt werden (Artikel 24 Absatz 6). Diese Prüfung kann eine Änderung der Genehmigung zur Folge haben; in diesem Fall ist das Datum der Änderung zusammen mit einer kurzen Erläuterung einzusetzen. Daten sind in einem einheitlichen Format (TTMMJJ) anzugeben.
Bedingungen und Pflichten. Eine Genehmigung kann gemäß Artikel 23 Absatz 3 besondere Bestimmungen für die Aussetzung oder den Widerruf der Genehmigung enthalten. In diesem Fall sollten die Bestimmungen in diesem Feld angegeben werden.
Unterschrift. Eine von der Genehmigungsbehörde zur Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen befugte Person sollte das Genehmigungsdokument validieren und an die Europäische Eisenbahnagentur übermitteln. Der Name des Unterzeichners sollte ebenfalls angegeben werden.
Standardformat für den Anhang zur Haftung zum Genehmigungsdokument | Anhang II |
Erläuterungen und Hinweise zur Verwendung
Die Genehmigung erteilender Staat. Um eine korrekte Zuordnung der Genehmigung zu ermöglichen, sind an dieser Stelle die Angaben aus der Genehmigung zu wiederholen. Die Genehmigungsbehörde wird von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 benannt. Da der Anhang sich auf ein bestimmtes Genehmigungsdokument nach Anhang I dieser Verordnung bezieht, ist es nicht erforderlich, sämtliche Angaben zur Genehmigungsbehörde zu wiederholen. Der Name ist ausreichend.
Inhaber der Genehmigung. Da der Anhang sich auf eine bestimmte Genehmigung bezieht, ist es nicht erforderlich, sämtliche Angaben zur Genehmigungsbehörde zu wiederholen. Der Name und eventuell die Registrierungsnummern sind ausreichend.
Für die Validierung der finanziellen Deckung zuständige Genehmigungsbehörde. Wird der Anhang zur Haftung von der Behörde eingereicht, die dem Eisenbahnunternehmen die Genehmigung erteilt, so sollte dieses Feld nicht ausgefüllt werden. Hat eine Genehmigungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat einen zusätzlichen Versicherungsschutz verlangt, so sind die entsprechenden Kontaktdaten dieser Genehmigungsbehörde in diesem Feld anzugeben. Telefon- und Faxnummern sollten mit Landesvorwahl angegeben werden.
Finanzielle Deckung für die Haftung. In dieses Feld ist die geforderte und gebilligte Deckungssumme unter Angabe der entsprechenden Währung einzutragen. Hat das Eisenbahnunternehmen keine Versicherung abgeschlossen, verfügt aber nachweislich über angemessene Bürgschaften zu marktüblichen Konditionen (z.B. eine finanzielle Garantie), ist hier die Art dieser Deckung zu beschreiben. Ist der geografische Geltungsbereich der Deckung auf ein bestimmtes Land oder Gebiet beschränkt oder sind bestimmte Länder oder Gebiete ausdrücklich davon ausgenommen, so sind hier entsprechende Angaben zu machen. Das Datum des Beginns des Versicherungsschutzes ist anzugeben. Die Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, ihren Haftpflichtversicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Kommt ein Eisenbahnunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Genehmigung ungültig (Artikel 18). In Ausnahmefällen kann jedoch eine Versicherung von begrenzter Dauer abgeschlossen werden. In diesem Fall kann das Datum eingetragen werden, an dem die Versicherung ausläuft. Daten sind in einem einheitlichen Format (TTMMJJ) anzugeben. Die Genehmigungsbehörde kann prüfen, ob ein Eisenbahnunternehmen den Anforderungen der Richtlinie nachkommt (Artikel 24).
Bedingungen und Pflichten. Die Deckung für die Haftung kann an einzelstaatliche Bedingungen oder Pflichten geknüpft sein, die die Eisenbahnunternehmen gemäß Artikel 22 beachten müssen. Ist dies der Fall, so sind in diesem Feld entsprechende Angaben zu machen.
Unterschrift. Eine von der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung der Versicherungsvereinbarungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens befugte Person hat das Genehmigungsdokument zu validieren und an die Europäische Eisenbahnagentur zu übermitteln. Der Name des Unterzeichners ist anzugeben.
Notifizierungsnummer der EG-Genehmigung.
ENDE |