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Regelwerk, EU 2015, Wasser - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/495 der Kommission vom 20. März 2015 zur Erstellung einer Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäß der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1756)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2015 S. 40;
Beschl. (EU) 2018/840 - ABl. Nr. L 141 vom 07.06.2018 S. 9 aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 des Beschl. (EU) 2018/840

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG 1, insbesondere auf Artikel 8b Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8b Absatz 1 der Richtlinie 2008/105/EG wird eine Beobachtungsliste von zunächst bis zu zehn Stoffen erstellt, für die zum Zweck der Unterstützung zukünftiger Priorisierungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unionsweite Überwachungsdaten gesammelt werden. Die Liste sollte Überwachungsmatrizes und mögliche Analysemethoden, die keine übermäßigen Kosten verursachen, angeben.

(2) Artikel 8b der Richtlinie 2008/105/EG regelt u. a. die Bedingungen und Modalitäten für die Überwachung der in der Beobachtungsliste aufgeführten Stoffe, für die Übermittlung der Überwachungsergebnisse durch die Mitgliedstaaten und für die Aktualisierung der Liste.

(3) Die Stoffe in der Beobachtungsliste sollten unter den Stoffen ausgewählt werden, die nach verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen, für die aber keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen, anhand deren das tatsächlich bestehende Risiko festgestellt werden könnte. Hochtoxische Stoffe, die in zahlreichen Mitgliedstaaten verwendet und in die aquatische Umwelt eingeleitet, aber nicht oder nur selten überwacht werden, sollten für eine Aufnahme in die Beobachtungsliste in Betracht gezogen werden. Bei der Auswahl sind die in Artikel 8b Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 2008/105/EG genannten Informationen zu berücksichtigen, wobei neu auftretenden Schadstoffen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.

(4) Die Überwachung der in der Beobachtungsliste aufgeführten Stoffe sollte hochwertige Daten zu den Konzentrationen dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt liefern, die - in einer gesonderten Überprüfung gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG - die Risikobewertungen zur Ermittlung prioritärer Stoffe stützen können. Stoffe, von denen dieser Überprüfung zufolge ein erhebliches Risiko ausgeht, sollten für eine Aufnahme in die Liste prioritärer Stoffe in Betracht gezogen werden. Sodann würde auch eine Umweltqualitätsnorm festgesetzt, die die Mitgliedstaaten einhalten müssen. Der Vorschlag zur Aufnahme eines Stoffes in die Liste prioritärer Stoffe wäre Gegenstand einer Folgenabschätzung.

(5) Im Einklang mit Artikel 8b Absatz 1 der Richtlinie 2008/105/EG sollten Diclofenac, 17-beta-Östradiol (E2) und 17-alpha-Ethinylöstradiol (EE2) in die erste Beobachtungsliste aufgenommen werden, um Überwachungsdaten zur Vereinfachung der Festlegung geeigneter Maßnahmen gegen die von diesen Stoffen ausgehenden Risiken zu sammeln. Östron (E1), ein Abbauprodukt von 17-beta-Östradiol, sollte wegen seiner engen chemischen Verwandtschaft mit diesem Stoff ebenfalls in die Beobachtungsliste aufgenommen werden.

(6) Im Jahr 2014 sammelte die Kommission Daten über eine Reihe weiterer Stoffe, die in die Beobachtungsliste aufgenommen werden könnten. Dabei berücksichtigte sie die Informationsquellen gemäß Artikel 8b Absatz 1 der Richtlinie 2008/105/EG und konsultierte Sachverständige aus den Mitgliedstaaten sowie Gruppen von Interessenträgern. Die Stoffe wurden in eine Rangfolge eingestuft. Dabei wurden in erster Linie Stoffe berücksichtigt, die bei der jüngsten abgeschlossenen Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe dicht davor standen, als prioritär eingestuft zu werden, für die aber zur Bestätigung eines erheblichen Risikos noch Überwachungsdaten benötigt werden. Außerdem wurden verschiedene andere Stoffe als potenziell neu auftretende Schadstoffe berücksichtigt, für die nur wenige oder keine aktuellen Überwachungsdaten vorlagen. Das von den einzelnen Stoffen ausgehende Risiko wurde anhand der verfügbaren Informationen über ihre inhärente Gefährlichkeit und über die Exposition der Umwelt ihnen gegenüber berechnet. Die Exposition wurde anhand von Daten über den Umfang der Herstellung und Verwendung geschätzt, wobei etwaige aktuelle Überwachungsdaten berücksichtigt wurden.

(7) Bei der Sammlung von Daten über die Stoffe in der ursprünglichen Liste wurden für einige dieser Stoffe zusätzliche Überwachungsdaten entdeckt. Die Verfügbarkeit zuverlässiger, aktueller Daten für mindestens vier Mitgliedstaaten wurde für ausreichend erachtet, um Stoffe nicht in die Beobachtungsliste aufzunehmen. Nachdem diese Stoffe zusammen mit einigen anderen, bei denen besondere Zweifel bezüglich ihrer Toxizität bestanden oder bei denen davon ausgegangen wurde, dass ihre Verwendung eingestellt würde, ausgeschieden waren, nahmen die folgenden Stoffe die obersten Plätze in der Rangfolge ein: Oxadiazon, Methiocarb, 2,6-Ditertbutyl-4- methylphenol, Triallat, vier Neonicotinoid-Pestizide, das Makrolid-Antibiotikum Erythromycin sowie 2-Ethylhexyl 4-methoxycinnamat. Diese Stoffe sollten daher unter Angabe ihrer CAS-Nummer (Chemical Abstract Service) und ihrer EU-Nummer auch in die Beobachtungsliste aufgenommen werden. Bei einem fünften Neonicotinoid-Pestizid und zwei weiteren Makrolid-Antibiotika wurde ebenfalls festgestellt, dass von ihnen potenziell ein erhebliches Risiko ausgeht. Der Umstand, dass Stoffe mit derselben Wirkungsweise additive Wirkungen haben könnten, ist ein zusätzlicher Grund dafür, ihre gleichzeitige Aufnahme in die Beobachtungsliste vorzuschlagen. Es sollte möglich sein, die Neonicotinoide ebenso wie die Makrolid-Antibiotika gleichzeitig zu analysieren, so dass sie in der Liste als Gruppen zusammengefasst werden können.

(8) Die Kommission hat im Einklang mit Artikel 8b Absatz 1 der Richtlinie 2008/105/EG mögliche Analysemethoden für die vorgeschlagenen Stoffe ermittelt. Die Nachweisgrenze der jeweiligen Methode sollte mindestens so niedrig sein wie die wahrscheinliche Nicht-Effekt-Konzentration jedes Stoffs in der betreffenden Matrix. Sollten neue Informationen zu einer Absenkung der wahrscheinlichen Nicht-Effekt-Konzentration für bestimmte Stoffe führen, so muss die höchstzulässige Nachweisgrenze der Methode möglicherweise herabgesetzt werden, solange diese Stoffe in der Liste verbleiben. Es ist davon auszugehen, dass die Analysemethoden keine übermäßigen Kosten verursachen werden.

(9) Der Vergleichbarkeit wegen sollten alle Stoffe in Gesamtwasserproben überwacht werden. Allerdings sollte 2-Ethylhexyl-4-methoxycinnamat wegen seiner Tendenz, sich in Schwebstoffen oder im Sediment zu verteilen, auch in dieser Matrix überwacht werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die erste Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäß Artikel 8b der Richtlinie 2008/105/EG ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. März 2015

1) ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 84.

2) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).

.

Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung gemäß Artikel 8b der Richtlinie 2008/105/EGAnhang


Name des Stoffs/der StoffgruppeCAS-Nummer 1 EU-Nummer 2Angezeigte Analyseme-
thode 3, 4, 5
Höchstzulässige
Nachweisgrenze
der Methode (ng/l)
17-alpha-Ethinylöstradiol (EE2)57-63-6200-342-2Großvolumige

SPE - LC-MS-MS

0,035
17-beta-Östradiol (E2), Östron (E1)50-28-2,
53-16-7
200-023-8SPE - LC-MS-MS0,4
Diclofenac15307-86-5239-348-5SPE - LC-MS-MS10
2,6-Ditertbutyl-4-methylphenol128-37-0204-881-4SPE - GC-MS3 160
2-Ethylhexyl-4-methoxycinnamat5466-77-3226-775-7SPE - LC-MS-MS
oder GC-MS
6 000
Makrolid-Antibiotika 6SPE - LC-MS-MS90
Methiocarb2032-65-7217-991-2SPE - LC-MS-MS
oder GC-MS
10
Neonicotinoide 7SPE - LC-MS-MS9
Oxadiazon19666-30-9243-215-7LLE/SPE - GC-MS88
Triallat2303-17-5218-962-7LLE/SPE - GC-MS
oder LC-MS-MS
670
1) Chemical Abstracts Service

2) Nummer der Europäischen Union - nicht für alle Stoffe verfügbar

3) Damit die Vergleichbarkeit der Ergebnisse aus verschiedenen Mitgliedstaaten gewährleistet ist, werden alle Stoffe in Gesamtwasserproben überwacht.

4) Extraktionsmethoden:
LLE - Flüssig-Flüssig-Extraktion
SPE - Festphasenextraktion

Analysemethoden:
GC-MS - Gaschromatographie gekoppelt mit Massenspektrometrie
LC-MS-MS - Flüssigchromatographie gekoppelt mit Triple-Qaudrupol-Tandem-Massenspektrometrie

5) Für die Überwachung von 2-Ethylhexyl 4-methoxycinnamat in Schwebstoffen oder im Sediment (Größe µm) ist folgende Analysemethode angezeigt: SLE (Fest-Flüssig Extraktion) - GC-MS mit einer maximalen Nachweisgrenze von 0,2 mg/kg.

6) Erythromycin (CAS-Nummer 114-07-8, EU-Nummer 204-040-1), Clarithromycin (CAS-Nummer 81103-11-9), Azithromycin (CAS-Nummer 83905-01-5, EU-Nummer 617-500-5)

7) Imidacloprid (CAS-Nummer 105827-78-9/138261-41-3, EU-Nummer 428-040-8), Thiacloprid (CAS-Nummer 111988-49-9), Thiamethoxam (CAS-Nummer 153719-23-4, EU-Nummer 428-650-4), Clothianidin (CAS-Nummer 210880-92-5, EU-Nummer 433-460-1), Acetamiprid (CAS-Nummer 135410-20-7/160430-64-8)


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