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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/536 der Kommission vom 27. März 2015 über die Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit weiteren Ausbrüchen der hochpathogenen aviären Influenza in diesem Land

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1990)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 154)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 2 enthält die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen (im Folgenden "die Waren") in die Union, deren Durchfuhr durch die Union und deren Lagerung in der Union.

(2) In Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG werden die Gebiete von Drittländern abgegrenzt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union aus tiergesundheitlichen Gründen beschränkt ist. In Teil 2 des genannten Anhangs sind die Drittländer bzw. Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union gestattet ist, sofern die Waren der betreffenden Behandlung gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen wurden.

(3) Die Vereinigten Staaten sind in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG als Drittland aufgeführt, bei dem aus bestimmten Teilen seines Hoheitsgebiets - abhängig davon, ob dort HPAI-Ausbrüche verzeichnet werden - die Einfuhr von Sendungen mit Waren, die aus Geflügel, Zuchtfederwild und Federwild gewonnen wurden, in die Union und deren Durchfuhr durch die Union gestattet ist. Diese Abgrenzung wurde mit der Entscheidung 2007/777/EG anerkannt, die nach den HPAI-Ausbrüchen in den Bundesstaaten Kalifornien, Idaho, Oregon und Washington durch die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/252 3 und (EU) 2015/349 der Kommission 4 geändert wurde. Nach der Entscheidung 2007/777/EG dürfen die vorstehend genannten Waren aus den betroffenen Gebieten dieser Bundesstaaten zur Einfuhr in die Union zugelassen werden, wenn sie zuvor der Behandlung "D" gemäß Anhang II Teil 4 der genannten Entscheidung (im Folgenden "Behandlung D") unterzogen wurden.

(4) Die Vereinigten Staaten haben bestätigt, dass es im Februar und im März 2015 weitere Ausbrüche von HPAI des Subtyps H5 in Geflügelbeständen in den Bundesstaaten Kalifornien, Oregon, Minnesota und Washington gab. Die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten haben die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Sendungen mit den betreffenden zur Einfuhr in die Union bestimmten Waren aus diesen Bundesstaaten, für die im Zusammenhang mit diesen neuen Ausbrüchen tierseuchenrechtliche Beschränkungen angeordnet wurden, unverzüglich ausgesetzt. Außerdem haben die Vereinigten Staaten ein Keulungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung durchgeführt.

(5) Ein Abkommen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten 5 (im Folgenden "das Abkommen") sieht die rasche gegenseitige Anerkennung von Regionalisierungsmaßnahmen bei Seuchenausbrüchen in der Union oder den Vereinigten Staaten vor.

(6) Da HPAI in den Bundesstaaten Kalifornien, Oregon, Minnesota und Washington weiterhin auftritt, sollten aus Geflügel, Zuchtfederwild und Federwild gewonnene Waren aus denjenigen Teilen der genannten Bundesstaaten, für die die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten Beschränkungen angeordnet haben, mindestens der "Behandlung D" unterzogen werden, um eine Einschleppung des HPAI-Virus in die Union zu verhindern.

(7) Im Zusammenhang mit diesen HPAI-Ausbrüchen wurde die Abgrenzung des Hoheitsgebiets der Vereinigten Staaten auch durch die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission 6, geändert durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/243 7 und (EU) 2015/342 der Kommission 8, für die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren anerkannt, die in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fallen.

(8) Aus Gründen der Kohärenz sollte die Beschreibung der Gebiete in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG auf die Abgrenzung in Spalte 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 Bezug nehmen und während des in dem genannten Anhang durch das jeweilige Anfangs- und Schlussdatum in Spalte 6B bzw. 6A festgelegten Zeitraums gelten.

(9) Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG sollte daher geändert werden.

(10) Die Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. März 2015

1) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

2) Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 49).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/252 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags für die Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza gestattet ist (ABl. Nr. L 41 vom 17.02.2015 S. 52).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/349 der Kommission vom 2. März 2015 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags für die Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Europäische Union in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza gestattet ist, infolge von Ausbrüchen in den Bundesstaaten Idaho und Kalifornien (ABl. Nr. L 60 vom 04.03.2015 S. 68).

5) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, das mit dem Beschluss 1998/258/EG des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (ABl. Nr. L 118 vom 21.04.1998 S. 1).

6) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. Nr. L 226 vom 23.08.2008 S. 1).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2015/243 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza (ABl. Nr. L 41 vom 17.02.2015 S. 5).

8) Durchführungsverordnung (EU) 2015/342 der Kommission vom 2. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags der Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen aviären Influenza in den Bundesstaaten Idaho und Kalifornien (ABl. Nr. L 60 vom 04.03.2015 S. 31).

.

Anhang

In Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG erhält der Eintrag zu den Vereinigten Staaten folgende Fassung:

"Vereinigte StaatenUS01/2015Gesamtes Hoheitsgebiet
US-101/2015Hoheitsgebiet, ausgenommen das Gebiet US-2
US-201/2015Die unter ,US-2" in Spalte 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission beschriebenen Gebiete der Vereinigten Staaten 1
1) Bei Einfuhren gemäß dem vorliegenden Beschluss ist der Zeitraum zu berücksichtigen, der durch das jeweilige Anfangs- und Schlussdatum in Spalte 6B bzw. 6A der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 (ABl. Nr. L 226 vom 23.08.2008 S. 1) für die betreffenden Gebiete festgelegt wurde."


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