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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/603 der Kommission vom 13. April 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2-Naphthyloxyessigsäure, Acetochlor, Chlorpikrin, Diflufenican, Flurprimidol, Flutolanil und Spinosad in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 100 vom 17.04.2015 S. 10, ber. L 234 S. 27)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Acetochlor, Chlorpikrin, Diflufenican, Flurprimidol, Flutolanil und Spinosad wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für 2-Naphthyloxyessigsäure wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da dieser Wirkstoff nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt ist, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2) Die Nichtaufnahme von 2-Naphthyloxyessigsäure in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1127/2011 der Kommission 2 festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff 2-Naphthyloxyessigsäure wurden widerrufen. Es ist daher angezeigt, die RHG auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festzulegen.

(3) Die Nichtaufnahme von Acetochlor in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1372/2011 der Kommission 3 festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Acetochlor wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die in Anhang III für diesen Wirkstoff aufgeführten RHG gestrichen werden.

(4) Die Nichtaufnahme von Chlorpikrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1381/2011 der Kommission 4 festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Chlorpikrin wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die in Anhang III für diesen Wirkstoff aufgeführten RHG gestrichen werden.

(5) Für Diflufenican legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") eine begründete Stellungnahme 5 zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Sie empfahl, die RHG für Tafeloliven, Gerste, Hafer, Roggen und Weizen zu senken. Für ein anderes Erzeugnis empfahl sie die Erhöhung des geltenden RHG. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Mandeln, Walnüsse, Kernobst, Steinobst, Tafeltrauben, Keltertrauben, Kiwi, Rindermuskel, -fett, -leber und -nieren, Schafsmuskel, -fett, -leber und -nieren, Ziegenmuskel, -fett, -leber und -nieren sowie für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Erdbeeren, Strauchbeerenobst, anderes Kleinobst und Beeren, Erbsen (mit Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Erbsen (getrocknet) und Hirse keine Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.

(6) Die Nichtaufnahme von Flurprimidol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch den Durchführungsbeschluss 2011/328/EU der Kommission 6 festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Flurprimidol wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die in Anhang III für diesen Wirkstoff aufgeführten RHG gestrichen werden.

(7) Für Flutolanil legte die Behörde eine begründete Stellungnahme 7 zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl, den RHG für Kartoffeln zu senken. Für ein anderes Erzeugnis empfahl sie die Beibehaltung des geltenden RHG. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Paprika, Bohnen/Fisolen (frisch, mit Hülsen), Artischocken, Schweinemuskel, -fett, -leber und -nieren, Rindermuskel, -fett, -leber und -nieren, Schafsmuskel, -fett, -leber und -nieren, Ziegenmuskel, -fett, -leber und -nieren, Geflügelmuskel, -fett und -leber, Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

(8) Für Spinosad legte die Behörde eine begründete Stellungnahme 8 zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung vor. Sie empfahl, die RHG für Mandeln, Paranüsse, Kaschunüsse, Esskastanien, Kokosnüsse, Haselnüsse, Macadamia-Nüsse, Pekannüsse, Pinienkerne, Pistazien, Walnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispel, Japanische Wollmispel, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Kiwi, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Tomaten, Auberginen (Eierfrüchte), Schlangengurken, Bohnen/Fisolen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen) und Porree zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Beibehaltung oder Erhöhung der geltenden RHG. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Blumenkohl, Spinat, Artischocken, Getreide, Geflügelmuskeln, -fett und -leber sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Kohlrüben und Weiße Rüben keine Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden. Nach Vorlage der in Satz 1 genannten Stellungnahme legte die Behörde weitere Stellungnahmen 9 10 11 zu den RHG hinsichtlich Brombeeren, Himbeeren, anderes Kleinobst und Beeren, Stangensellerie, Fenchel, Schweinemuskel und -leber, Rindermuskel, Schafsmuskel, -fett und -leber, Ziegenmuskel, -fett und -leber sowie Geflügelmuskel vor. Es ist angezeigt, diese Stellungnahmen zu berücksichtigen. Nach Vorlage der in Satz 1 genannten Stellungnahme der Behörde wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 293/2013 der Kommission 12 für Nüsse, Kratzbeeren, Passionsfrucht und Frühlingszwiebeln Codex-RHG (CXL) als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen. Diese RHG sollten berücksichtigt werden.

(9) Bezüglich der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Union gemeldet wurden und keine Codex-RHG vorlagen, zog die Behörde den Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollten für diese Erzeugnisse RHG auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.

(10) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien kamen bezüglich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen bei bestimmten Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festgesetzt werden müssen.

(11) Ausgehend von den begründeten Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(12) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13) Die Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt wurden und für die den vorliegenden Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(14) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(15) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 7. November 2015 vorschriftsmäßig hergestellt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 7. November 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1127/2011 der Kommission vom 7. November 2011 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs 2-Naphthyloxyessigsäure gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 289 vom 08.11.2011 S. 26).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1372/2011 der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Acetochlor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 341 vom 22.12.2011 S. 45).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1381/2011 der Kommission vom 22. Dezember 2011 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Chlorpikrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 343 vom 23.12.2011 S. 26).

5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for diflufenican according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2013;11(6):3281. [42 S.].

6) Durchführungsbeschluss 2011/328/EU der Kommission vom 1. Juni 2011 über die Nichtaufnahme von Flurprimidol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 192).

7) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for flutolanil according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2013;11(9):3360. [44 S.].

8) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for spinosad according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2012;10(3):2630. [89 S.].

9) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Modification of the existing MRLs for spinosad in small fruits and berries and several commodities of animal origin. EFSA Journal 2013;11(11):3447. [27 S.].

10) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Modification of the existing MRLs for spinosad in raspberries. EFSA Journal 2012;10(5):2751. [26 S.].

11) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Modification of the existing MRLs for spinosad in celery, fennel, raspberries and blackberries. EFSA Journal 2012;10(6):2770. [27 S.].

12) Verordnung (EU) Nr. 293/2013 der Kommission vom 20. März 2013 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Emamectinbenzoat, Etofenprox, Etoxazol, Flutriafol, Glyphosat, Phosmet, Pyraclostrobin, Spinosad und Spirotetramat in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 96 vom 05.04.2013 S. 1).

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=> zum Anhang (PDF-Format)Anhang

Hinweis d. Red.: Änderungen sind in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

(1) In Anhang II werden die folgenden Spalten für Diflufenican, Flutolanil und Spinosad eingefügt:

"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)" Bild

(2) In Anhang III werden die Spalten für Acetochlor, Chlorpikrin, Diflufenican, Flurprimidol, Flutolanil und Spinosad gestrichen.

(3) Anhang V wird wie folgt geändert:

a) Folgende Spalte für 2-Naphthyloxyessigsäure wird eingefügt:

"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)" Bild

b) Folgende Spalten für Acetochlor, Chlorpikrin und Flurprimidol werden eingefügt:

"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)" Bild


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