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Regelwerk, EU 2015, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2015/633 des Rates vom 20. April 2015 über die Vorlage - im Namen der Europäischen Union - eines Vorschlags zur Aufnahme weiterer Chemikalien in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe

(ABl. Nr. L 104 vom 23.04.2015 S. 14)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 14. Oktober 2004 hat die Europäische Gemeinschaft das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden "Übereinkommen") mit dem Beschluss 2006/507/EG des Rates 1 genehmigt.

(2) Als Vertragspartei des Übereinkommens kann die Union Änderungen der Anlagen des Übereinkommens vorschlagen. In Anlage A des Übereinkommens sind die zu eliminierenden persistenten organischen Schadstoffe aufgeführt.

(3) Den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Bewertungsberichten zufolge und gemäß den in Anlage D des Übereinkommens festgelegten Prüfkriterien weisen Perfluoroctansäure (im Folgenden "PFOA"), ihre Salze und potenzielle PFOA-Vorläuferverbindungen, also Stoffe, die unter Umweltbedingungen zu PFOA abgebaut werden können (im Folgenden "PFOA und ihre Verbindungen"), Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe auf.

(4) Im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und einem im Einklang mit Anhang XV dieser Verordnung vorbereiteten Dossier wurden PFOA und ihr Ammoniumsalz (im Folgenden "APFO") in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen, weil sie die Kriterien nach Artikel 57 Buchstabe c der Verordnung (reproduktionstoxisch der Kategorie 1B) und besonders die Kriterien nach Artikel 57 Buchstabe d (persistent, bioakkumulierbar und toxisch) erfüllen.

(5) Gemäß Artikels 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind PFOA und ihre Verbindungen derzeit Gegenstand eines weiteren im Einklang mit Anhang XV dieser Verordnung vorbereiteten und der Europäischen Chemikalienagentur unterbreiteten Dossiers, das darauf abzielt, die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von PFOA und ihren Verbindungen in der Form von Stoffen als solchen, als Bestandteile anderer Stoffe bzw. in einem Gemisch oder in Artikeln zu beschränken.

(6) PFOA und ihre Verbindungen sind Stoffe, die weltweit dispersiv verwendet und überall in der Umwelt nachgewiesen werden. Angesichts des Potenzials zum weiträumigen Transport von PFOA in der Umwelt reichen die auf Ebene der Union getroffenen Maßnahmen nicht aus, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, und sind weiterreichende internationale Maßnahmen erforderlich.

(7) Die Union sollte dem Sekretariat des Übereinkommens daher einen Vorschlag zur Aufnahme von PFOA und ihren Verbindungen in Anlage A des Übereinkommens übermitteln. Dieser Vorschlag und der Standpunkt der Union in Bezug auf die Bedingungen für die Aufnahme von PFOA und ihren Verbindungen in Anlage A des Übereinkommens sollten sachdienlichen Informationen Rechnung tragen, die möglicherweise während des laufenden Beschränkungsverfahrens gemäß den Artikeln 68 bis 73 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gewonnen werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Union übermittelt einen Vorschlag zur Aufnahme von Perfluoroctansäure und ihren Verbindungen in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe.

(2) Die Kommission übermittelt dem Sekretariat des Übereinkommens den Vorschlag im Namen der Union mit allen gemäß Anlage D des Übereinkommens erforderlichen Informationen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. April 2015.

1) Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. Nr. L 209 vom 31.07.2006 S. 1).

2) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).

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