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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/639 der Kommission vom 23. April 2015 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Siliciumdioxid (E 551) in Polyvinyl alcohol-polyethylene glycolgraftco-polymer (E 1209)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 106 vom 24.04.2015 S. 16)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Aromastoffen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe sowie die Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 685/2014 der Kommission 3 ist die Verwendung von Polyvinyl alcohol-polyethylene glycol-graft-co-polymer (PVA-PEG-Pfropfcopolymer) (E 1209) in festen Nahrungsergänzungsmitteln zulässig.

(4) Siliciumdioxid (E 551) wird zur Verbesserung des Fließverhaltens des Polymerpulvers in PVA-PEG- Pfropfcopolymer verwendet. Der durch die Verwendung von PVA-PEG-Pfropfcopolymer erwartete Übertrag von Siliciumdioxid im Endlebensmittel liegt bei 300-500 mg/kg. In dieser Konzentration hat Siliciumdioxid keine technologische Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat die Sicherheit von PVA-PEG-Pfropfcopolymer bei Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass seine Verwendung als Filmüberzug bei Nahrungsergänzungsmitteln bei den vorgeschlagenen Verwendungen keine Sicherheitsbedenken aufwirft 4. Die Sicherheitsbewertung umfasste auch die angegebene Verwendung von Siliciumdioxid in PVA-PEG-Pfropfcopolymer.

(6) Die Verwendung von Siliciumdioxid in PVA-PEG-Pfropfcopolymer sollte folglich genehmigt werden.

(7) Daher sollte Anhang III Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 entsprechend geändert werden.

(8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2015

1) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16.

2) Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 685/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf Polyvinyl alcohol-polyethylene glycolgraftco-polymer in festen Nahrungsergänzungsmitteln (ABl. Nr. L 182 vom 21.06.2014 S. 23).

4) EFSA Journal 2013;11(8):3303.

.

Anhang

In Anhang III Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird nach dem dritten Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 551 folgender Eintrag eingefügt:

"E 551Siliciumdioxid5.000 mg/kg in der ZubereitungE 1209 Polyvinyl alcohol-polyethylene glycol-graft-co-polymer"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE