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Regelwerk, EU 2015, Informations-, Kommunikationstechnik

Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2015/750 vom 8. Mai 2015 zur Harmonisierung des Frequenzbands 1.427-1.517 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3061)

(ABl. Nr. L 119 vom 12.05.2015 S. 27;
Beschl. (EU) 2018/661 - ABl. Nr. L 110 vom 30.04.2018 S. 127, ber. L 2024/90578)



Änd.:Titel 18

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Vollzugsordnung für den Funkdienst 2 der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) regelt die Zuweisung des Frequenzbands 1 452-1 492 MHz auf gemeinsamer primärer Basis an den Festen Funkdienst, den Mobilfunkdienst (mit Ausnahme des mobilen Flugfunkdienstes), den Rundfunkdienst und den Rundfunkdienst über Satelliten in der Region 1, zu der auch die Union gehört. Die Nutzung des Frequenzbands durch den Rundfunkdienst und den Rundfunkdienst über Satelliten wird darin auf den digitalen Hörfunk (DAB) beschränkt.

(2) Die Besondere Vereinbarung von Maastricht von 2002 (in der Fassung von 2007) 3 bildet den technischen und regulatorischen Rahmen für die Einführung des terrestrischen digitalen Hörfunks (T-DAB) im Frequenzband 1 452-1 479,5 MHz in den Unterzeichnerstaaten, zu denen alle Mitgliedstaaten gehören. Außerdem enthält sie Verfahren für die grenzübergreifende Koordinierung zwischen T-DAB und drahtlosen breitbandigen elektronischen Kommunikationsdiensten.

(3) Durch den Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP) aufgestellt; es enthält das Ziel, bis 2015 auf der Grundlage der Bestandsaufnahme der Frequenznutzung mindestens 1 200 MHz (einschließlich bereits genutzter Frequenzen) an für drahtlose Breitbanddienste geeigneten Frequenzen in der Union bereitzustellen.

(4) Das Frequenzband 1 452-1 492 MHz ist in den Mitgliedstaaten für die Rundfunknutzung zugewiesen worden, wird aber bislang recht wenig genutzt. In ihrem Bericht über die Bestandsaufnahme der Funkfrequenzen 5 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Band in der Union ungenügend genutzt wird und daher im Einklang mit dem Frequenznutzungsziel des RSPP für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste umgewidmet werden sollte. Bestehende terrestrische Rundfunksysteme sollten jedoch - auch im Falle von Verlängerungen von Genehmigungen - langfristig geschützt werden.

(5) In ihrer Stellungnahme zu den Herausforderungen, vor denen Europa angesichts der steigenden Nachfrage nach drahtlosen Breitbanddiensten steht 6, empfahl die Gruppe für Frequenzpolitik der Kommission, den Erlass ergänzender Maßnahmen zu erwägen, mit denen die Nutzung des Frequenzbands 1 452-1 492 MHz für zusätzliche Downlinks weiter gefördert und gleichzeitig den Mitgliedstaaten die Nutzung eines Teils dieses Bands für andere Anwendungen wie den Rundfunk erlaubt werden sollte.

(6) Am 19. März 2014 erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Frequenzentscheidung ein Mandat zur Ausarbeitung harmonisierter technischer Bedingungen im Frequenzband 1 452-1 492 MHz für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in der Union.

(7) Am 28. November 2014 legte die CEPT aufgrund dieses Mandats den CEPT-Bericht 54 vor, in dem sie vorschlägt, das Frequenzband 1 452-1 492 MHz für die Nutzung als zusätzlicher drahtloser breitbandiger Downlink zu harmonisieren und den Mitgliedstaaten für den terrestrischen Rundfunk gleichzeitig entsprechend den nationalen Gegebenheiten Anpassungen in Teilen des Bandes (z.B. 1 452-1 479,5 MHz) zu erlauben. Bei einem zusätzlichen Downlink handelt es sich um eine ausschließliche Abwärtsstrecke, bei der die Frequenzen des Bandes für das einseitige Aussenden von der Basisstation genutzt werden, um elektronische Kommunikationsdienste in Verbindung mit der Nutzung von Frequenzen in anderen Frequenzbändern bereitzustellen.

(8) Die harmonisierte Nutzung des Frequenzbands 1 452-1 492 MHz für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste ausschließlich als Downlink ist wichtig, um Asymmetrie im Datenverkehr zu bewältigen, weil dadurch die Downlink-Kapazitäten drahtloser Breitbandsysteme erhöht werden. Auch im Hinblick auf die Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität erleichtert eine solche Nutzung die Koexistenz mit bereits bestehenden terrestrischen Rundfunkdiensten in demselben Band, welche den in diesem Beschluss festgelegten technischen Bedingungen möglicherweise nicht entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten daher für eine nicht ausschließliche Zuweisung des Bandes für alle Arten elektronischer Kommunikationsdienste sorgen und die Koexistenz der Dienste entsprechend den nationalen Gegebenheiten sowie in Übereinstimmung mit internationalen Übereinkommen gewährleisten.

(9) Die Erbringung drahtloser breitbandiger elektronischer Kommunikationsdienste im Frequenzband 1 452-1 492 MHz sollte auf der Grundlage einer harmonisierten Kanalanordnung und (möglichst wenig einschränkender) gemeinsamer technischer Mindestbedingungen erfolgen, um den Binnenmarkt zu fördern, schädliche Störungen zu mindern und die Frequenzkoordinierung sicherzustellen.

(10) Zur Sicherstellung der Koexistenz, im Sinne eines angemessenen Schutzes, von drahtlosen breitbandigen elektronischen Kommunikationsdiensten und T-DAB-Diensten im Frequenzband 1 452-1 492 MHz sowie von solchen Diensten in diesem Band und anderen Nutzungen in benachbarten Bändern (einschließlich des taktischen Richtfunks, koordinierter ortsfester Funkstrecken und der aeronautischen Telemetrie) sind gemeinsame technische Bedingungen und Grundsätze erforderlich. Möglicherweise werden zusätzliche nationale Maßnahmen nötig sein, um die Koexistenz mit Nutzungen wie z.B. unkoordinierten ortsfesten Funkstrecken in benachbarten Frequenzbändern zu gewährleisten.

(11) Um funktechnische Störungen zu vermeiden, die Frequenznutzung effizienter zu gestalten und die Konvergenz der Frequenznutzung zu erhöhen, können zur Umsetzung der durch diesen Beschluss festgelegten Parameter grenzübergreifende Vereinbarungen zwischen Verwaltungen erforderlich werden. Der CEPT-Bericht 54 enthält technische Bedingungen und Grundsätze für eine grenzübergreifende Koordinierung von drahtlosen breitbandigen elektronischen Kommunikationsdiensten, T-DAB-Diensten und aeronautischen Telemetrie-Diensten im Frequenzband 1 452-1 492 MHz, auch an den Außengrenzen der Union.

(12) Aus der in Übereinstimmung mit internationalen Übereinkommen erfolgenden Nutzung des Frequenzbands 1 452-1 492 MHz durch andere bestehende Anwendungen in Drittländern können sich in einigen Mitgliedstaaten Beschränkungen bei der Einführung und Nutzung des Bandes für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste ergeben. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Dauer und geografische Ausdehnung solcher Beschränkungen so bald wie möglich zu verringern, und dazu nötigenfalls die Hilfe der Union gemäß Artikel 10 Absatz 2 des RSPP in Anspruch nehmen. Sie sollten der Kommission solche Beschränkungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 melden; diese Informationen sollten gemäß Artikel 5 der Frequenzentscheidung veröffentlicht werden.

(13) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten daher in der gesamten Union Anwendung finden und von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Nutzung des Frequenzbands 1 452-1 492 MHz für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in Übereinstimmung mit dem Frequenzziel des RSPP sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über die Durchführung dieses Beschlusses und die Nutzung des Bands Bericht erstatten, um eine Beurteilung seiner Auswirkungen auf EU-Ebene sowie nötigenfalls eine rechtzeitige Überprüfung dieses Beschlusses zu erleichtern.

(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 18

Dieser Beschluss dient der Harmonisierung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des Frequenzbands 1.427-1.517 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können.

Artikel 2 18

  1. Spätestens sechs Monate nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses sorgen die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang für die nicht ausschließliche Zuweisung und Bereitstellung des Frequenzbands 1 452-1 492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können.
  2. Spätestens zum 1. Oktober 2018 sorgen die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang für die nicht ausschließliche Zuweisung und Bereitstellung der Frequenzbänder 1.427-1.452 MHz und 1.492-1.517 MHz oder eines Teils davon für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erbringen können.
  3. Wenn sie gemäß Absatz 2 nur einen Teil des Frequenzbands 1.427-1.452 MHz oder des Frequenzbands 1.492-1.517 MHz zuweisen und bereitstellen,
    1. sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bestehende Nutzungsarten in dem unbedingt erforderlichen Maße und mit dem Ziel aufrechterhalten werden, diese Frequenzbänder schrittweise für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, bereitzustellen;
    2. sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein solcher Frequenzabschnitt vorrangig zusammen mit dem Frequenzband 1.452-1.492 MHz ein zusammenhängendes Frequenzband bildet;
    3. können die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2023 oder auch länger, wenn für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste kein nationaler Bedarf nach den Artikeln 3 und 6 des Beschlusses 243/2012/EU festgestellt wurde, erlauben, dass ein Teil dieser Frequenzbänder für den weiteren Betrieb bestehender terrestrischer ortsfester drahtloser Dienste oder anderer bestehender Nutzungsarten, die keine gemeinsame Nutzung dieser Frequenzbänder mit drahtlosen breitbandigen elektronischen Kommunikationsdiensten zulassen, genutzt wird.
  4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in diesem Artikel genannten terrestrischen Systeme einen angemessenen Schutz der Systeme in benachbarten Frequenzbändern gewährleisten.
  5. Die Mitgliedstaaten fördern grenzübergreifende Koordinierungsvereinbarungen, um unter Berücksichtigung bestehender Regulierungsverfahren und Rechte sowie einschlägiger internationaler Vereinbarungen den Betrieb der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Systeme zu ermöglichen.

Artikel 2a 18

Die Mitgliedstaaten überprüfen alle zwei Jahre die Anwendung des Artikels 2, um eine größtmögliche Verfügbarkeit des Frequenzbands 1.427-1.517 MHz für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste zu gewährleisten.

Artikel 3

In geografischen Gebieten, in denen die Koordinierung mit Drittländern ein Abweichen von den Parametern im Anhang erforderlich macht, sind die Mitgliedstaaten nicht an die in Artikel 2 enthaltenen Verpflichtungen gebunden. Sie bemühen sich, die Dauer und geografische Reichweite solcher Abweichungen so gering wie möglich zu halten.

Artikel 4 18

Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung des Frequenzbands 1.427-1.517 MHz und berichten der Kommission auf Anfrage oder auf eigene Initiative über ihre Erkenntnisse, um nötigenfalls eine rechtzeitige Überprüfung dieses Beschlusses zu ermöglichen.

Artikel 4a 18

Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission spätestens am 1. November 2018 über die Anwendung dieses Beschlusses und insbesondere über den Umfang der Verfügbarkeit der Frequenzbänder 1.427-1.452 MHz und 1.492-1.517 MHz.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


1) ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 1.

2) Zu finden unter: http://www.itu.int/pub/R-REG-RR

3) Besondere Vereinbarung der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) über die Nutzung des Frequenzbands 1 452-1 479,5 MHz für den terrestrischen digitalen Hörfunk (T-DAB), Maastricht 2002, Constanta 2007 (MA02revCO07).

4) Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2012 S. 7).

5) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Bestandsaufnahme der Funkfrequenzen, COM(2014) 536 final.

6) Dokument RSPG13-521 Rev 1.

.

Parameter gemäss Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2Anhang 18

A. Allgemeine Parameter

  1. Der Betriebsmodus im Frequenzband 1.427-1.517 MHz ist auf Aussendungen der Basisstation (,nur Downlink") beschränkt.
  2. Blockgrößen im Frequenzband 1.427-1.517 MHz werden in Vielfachen von 5 MHz zugeteilt. Die untere Frequenzgrenze eines zugeteilten Blocks wird ausgerichtet an dem oder hat den Abstand eines Vielfachen von 5 MHz von dem unteren Bandrand von 1.427 MHz.
  3. Die Aussendungen der Basisstation müssen den in diesem Anhang festgelegten technischen Bedingungen (Frequenzblock-Entkopplungsmasken) entsprechen.

B. Technische Bedingungen für Basisstationen - Frequenzblock-Entkopplungsmaske

Die folgenden technischen Parameter für Basisstationen werden als Frequenzblock-Entkopplungsmaske (Block Edge Mask, BEM) bezeichnet und verwendet, um die Koexistenz benachbarter Netze bei Fehlen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen zwischen den Betreibern solcher benachbarten Netze zu gewährleisten. Weniger strenge Parameter können angewandt werden, sofern sie zwischen den betreffenden Betreibern oder Verwaltungen vereinbart worden sind und soweit diese Parameter die für den Schutz anderer Dienste oder Anwendungen auch in benachbarten Frequenzbändern oder aufgrund grenzübergreifender Verpflichtungen geltenden technischen Bedingungen erfüllen.

Die BEM ist eine Sendefrequenzmaske, die frequenzabhängig und auf den Rand eines Frequenzblocks bezogen ist, für den einem Betreiber entsprechende Nutzungsrechte erteilt wurden. Sie besteht aus blockinternen und Außerblock-Leistungsgrenzwerten. Der blockinterne Leistungsgrenzwert gilt für einen Block, der einem Betreiber gehört. Die Außerblock-Leistungsgrenzwerte gelten für Frequenzen, die für WBB-ECS innerhalb des Frequenzbands 1.427-1.517 MHz genutzt werden und außerhalb von Blöcken liegen, die einem Betreiber zugeteilt sind. Sie sind in Tabelle 2 angegeben. Die Außerband-Leistungsgrenzwerte gelten für Frequenzen, die außerhalb des Teils des Frequenzbands 1.427-1.517 MHz liegen, der auf nationaler Ebene für WBB-ECS genutzt wird.

Darüber hinaus werden Koexistenz-Leistungsgrenzen für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste (wireless broadband electronic communications services, WBB-ECS) im Frequenzband 1.427-1.517 MHz festgelegt, um die Kompatibilität zwischen diesen Diensten und anderen Funkdiensten oder -anwendungen zu gewährleisten, auch wenn ein Teil des Frequenzbands 1.427-1.452 MHz und das Frequenzband 1.492-1.517 MHz nicht für WBB-ECS zugewiesen ist. Die Koexistenz-Leistungsgrenzwerte in Bezug auf Dienste oder Anwendungen in den benachbarten Frequenzbändern (d. h. außerhalb der für WBB-ECS genutzten Frequenzen) sind in den Tabellen 3, 4 und 5 angegeben und decken auch die nationale Flexibilität bei der Zuteilung von Frequenzen für WBB-ECS im Frequenzband 1.427-1.517 MHz gemäß diesem Beschluss ab.

Um die Koexistenz mit Diensten und Anwendungen in den benachbarten Bändern zu gewährleisten, können auf nationaler Ebene zusätzliche technische Maßnahmen oder Verfahrensmaßnahmen 1 oder beides Anwendung finden.

Anforderungen für blockinterne Aussendungen

Für Basisstationen wird für die blockinterne äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) kein Grenzwert verbindlich vorgeschrieben, außer für den Frequenzblock 1.512-1.517 MHz, für den ein solcher Grenzwert in Tabelle 1 angegeben ist. Für andere Frequenzblöcke als den Frequenzblock 1.512-1.517 MHz können die Mitgliedstaaten einen EIRP-Grenzwert von höchstens 68 dBm/5 MHz festsetzen, der für bestimmte Anwendungsfälle angehoben werden kann, z.B. für die aggregierte Frequenznutzung im Frequenzband 1.427-1.512 MHz und für Frequenzen in niedrigeren Frequenzbändern.

Tabelle 1 Maximale blockinterne EIRP pro Zelle 1 für WBB-ECS-Basisstationen im Frequenzband 1.512 -1.517 MHz

FrequenzblockMaximale blockinterne EIRPMessbandbreite
1.512 -1.517 MHz58 dBm5 MHz
1) An einem Standort mit mehreren Sektoren entspricht der Wert "pro Zelle" dem eines der Sektoren.

Erläuterung zu Tabelle 1

Diese Anforderungen sollen die Kompatibilität zwischen WBB-ECS, die im Frequenzblock 1.512-1.517 MHz betrieben werden, und Satellitenmobilfunkdiensten, die im Frequenzband 1.518-1.525 MHz betrieben werden, gewährleisten.

Anforderungen für Außerblockaussendungen

Tabelle 2 BEM für Außerblock-EIRP-Grenzwerte pro Antenne für Basisstationen im Frequenzband 1.427 -1.517 MHz

Frequenzbereich AußerblockaussendungenMaximale mittlere Außerblock-EIRPMessbandbreite
- 10 bis - 5 MHz vom unteren Blockrand11 dBm5 MHz
- 5 bis 0 MHz vom unteren Blockrand16,3 dBm5 MHz
0 bis + 5 MHz vom oberen Blockrand16,3 dBm5 MHz
+ 5 bis + 10 MHz vom oberen Blockrand11 dBm5 MHz
Frequenzen mit einem Abstand von mehr als 10 MHz vom unteren oder oberen Blockrand im Frequenzband 1.427 -1.517 MHz9 dBm5 MHz

Koexistenzanforderungen für benachbarte Frequenzbänder

Tabelle 3 Leistungsgrenzwerte für unerwünschte Aussendungen im Frequenzband 1.400 -1.427 MHz für Basisstationen, die im Frequenzband 1.427 -1.452 MHz betrieben werden

Frequenzbereich AußerbandaussendungenMaximale unerwünschte Sendeleistung 1Messbandbreite
1.400 -1.427 MHz- 72 dBW27 MHz
1) Unter unerwünschter Sendeleistung ist hier der am Antennenanschluss gemessene Leistungswert zu verstehen.

Erläuterung zu Tabelle 3

Diese Anforderung soll den Schutz von Funkastronomiediensten und passiven Satelliten-Erkundungsdiensten im passiven Frequenzband 1.400-1.427 MHz vor WBB-ECS gewährleisten, die im Frequenzband 1.427-1.452 MHz betrieben werden, auch wenn nur ein Teil dieses Frequenzbands für WBB-ECS zugeteilt ist. Weitere nationale Maßnahmen können erforderlich sein, um Funkastronomie-Beobachtungsdienste im passiven Frequenzband 1.400-1.427 MHz besser vor WBB-ECS zu schützen.

Tabelle 4 Grenzwerte für die Außerband-EIRP pro Zelle 1 im Frequenzbereich 1.518 -1.559 MHz für Basisstationen, die im Frequenzband 1.492 -1.517 MHz betrieben werden

Frequenzbereich AußerbandaussendungenMaximale Außerband-EIRPMessbandbreite
1.518 -1.520 MHz- 0,8 dBm1 MHz
1.520 -1.559 MHz- 30 dBm1 MHz
1) An einem Standort mit mehreren Sektoren entspricht der Wert "pro Zelle" dem eines der Sektoren.

Erläuterung zu Tabelle 4

Diese Anforderungen sollen einen angemessenen Schutz von Satellitenmobilfunkdiensten, die im Frequenzband 1.518-1.559 MHz insbesondere in Seehäfen, Flughäfen und Such- und Rettungsbodenstationen des Satellitenmobilfunkdienstes betrieben werden, vor WBB-ECS gewährleisten, die im Frequenzband 1.492-1.517 MHz betrieben werden, auch wenn nur ein Teil dieses Frequenzbands für WBB-ECS zugeteilt ist. Weitere nationale Maßnahmen können erforderlich sein, um Satellitenmobilfunkdienste im Frequenzband 1.518-1.559 MHz besser zu schützen.

Tabelle 5 Grenzwerte für die Außerband-EIRP pro Zelle unter 1.452 MHz und über 1.492 MHz für Basisstationen, die im Frequenzband 1.452 -1.492 MHz betrieben werden

Frequenzbereich AußerbandaussendungenMaximale mittlere Außerband-EIRPMessbandbreite
unter 1.449 MHz- 20 dBm1 MHz
1.449 -1.452 MHz14 dBm3 MHz
1.492 -1.495 MHz14 dBm3 MHz
über 1.495 MHz- 20 dBm1 MHz

Erläuterung zu Tabelle 5

Diese Anforderungen gelten, wenn unterhalb von 1.452 MHz und/oder oberhalb von 1.492 MHz keine WBB-ECS betrieben werden. Sie sollen die Kompatibilität von WBB-ECS im Frequenzband 1.452-1.492 MHz mit koordinierten ortsfesten Funkstrecken, Mobilfunkdiensten und aeronautischen Telemetriediensten, die auf Bodenstationen beschränkt sind, in benachbarten Frequenzbändern unter 1.452 MHz oder über 1.492 MHz gewährleisten.

Die in Tabelle 5 für Frequenzen unter 1.452 MHz angegebenen Grenzwerte gelten nicht, wenn WBB-ECS in den Blöcken unmittelbar unter 1.452 MHz betrieben werden. Die in Tabelle 5 für Frequenzen über 1.492 MHz angegebenen Grenzwerte gelten nicht, wenn WBB-ECS in den Blöcken unmittelbar über 1.492 MHz betrieben werden. Die in den Tabellen 3 und 4 festgelegten Außerband-Anforderungen und die in Tabelle 2 festgelegten Außerblock-Anforderungen bleiben hiervon unberührt."

1) Beispielsweise eine oder mehrere der folgenden Möglichkeiten: Koordinierung der Frequenzplanung, Standortkoordinierung, strengere bandinterne Leistungsgrenzwerte für Basisstationen, strengere Außerband-Grenzwerte für die äquivalente isotrope Strahlungsleistung der Basisstationen als in Tabelle 5.


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