Regelwerk, EU 2015

Beschl. (EU) 2015/789
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Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Artikel 2 Nachweis oder Verdacht des Auftretens des spezifizierten Organismus

Artikel 3 Erhebungen über den spezifizierten Organismus im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und Identifizierung

Artikel 3a Notfallpläne

Artikel 4 Festlegung abgegrenzter Gebiete

Artikel 5 Verbot des Anpflanzens von Wirtspflanzen in Befallszonen

Artikel 6 Tilgungsmaßnahmen

Artikel 7 Eindämmungsmaßnahmen

Artikel 8 (aufgehoben)

Artikel 9 Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union

Artikel 9a Verbringung spezifizierter Pflanzen, die in vitro angebaut wurden, innerhalb der Union

Artikel 10 Rückverfolgbarkeit

Artikel 11 Amtliche Kontrollen der Verbringung spezifizierter Pflanzen

Artikel 12 Liste der zugelassenen Flächen

Artikel 13 Maßnahmen bei Verstoß gegen Artikel 9

Artikel 13a Sensibilisierungskampagnen

Artikel 14 Berichterstattung über Maßnahmen

Artikel 15 Verbot der Einfuhr von Pflanzgut der Gattung Coffea, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica oder Honduras

Artikel 16 Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, in die Union

Artikel 17 Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, in die Union

Artikel 18 Amtliche Kontrollen bei der Einfuhr in die EU

Artikel 19 Übereinstimmung

Artikel 20 Aufhebung

Artikel 21 Adressaten

Anhang I Liste der bekanntermaßen für die europäischen und außereuropäischen Isolate des spezifizierten Organismus anfälligen Pflanzen ("spezifizierte Pflanzen")

Anhang II Befallszonen gemäß Artikel 4 Absatz 2, bei denen es sich um Eindämmungsgebiete im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 handelt

Teil A
Befallszone in Italien

Teil B
Befallszone in Frankreich

Teil C
Befallszone in Spanien

Anhang III Sorten der spezifizierten Pflanzen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, die nicht empfänglich für den jeweiligen Stamm der Unterart des spezifizierten Organismus sind