Beschl. (EU) 2015/789
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Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Nachweis oder Verdacht des Auftretens des spezifizierten Organismus
Artikel 3 Erhebungen über den spezifizierten Organismus im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und Identifizierung
Artikel 3a Notfallpläne
Artikel 4 Festlegung abgegrenzter Gebiete
Artikel 5 Verbot des Anpflanzens von Wirtspflanzen in Befallszonen
Artikel 6 Tilgungsmaßnahmen
Artikel 7 Eindämmungsmaßnahmen
Artikel 8 (aufgehoben)
Artikel 9 Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union
Artikel 9a Verbringung spezifizierter Pflanzen, die in vitro angebaut wurden, innerhalb der Union
Artikel 10 Rückverfolgbarkeit
Artikel 11 Amtliche Kontrollen der Verbringung spezifizierter Pflanzen
Artikel 12 Liste der zugelassenen Flächen
Artikel 13 Maßnahmen bei Verstoß gegen Artikel 9
Artikel 13a Sensibilisierungskampagnen
Artikel 14 Berichterstattung über Maßnahmen
Artikel 15 Verbot der Einfuhr von Pflanzgut der Gattung Coffea, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica oder Honduras
Artikel 16 Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, in die Union
Artikel 17 Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, in die Union
Artikel 18 Amtliche Kontrollen bei der Einfuhr in die EU
Artikel 19 Übereinstimmung
Artikel 20 Aufhebung
Artikel 21 Adressaten
Anhang I Liste der bekanntermaßen für die europäischen und außereuropäischen Isolate des spezifizierten Organismus anfälligen Pflanzen ("spezifizierte Pflanzen")
Anhang II Befallszonen gemäß Artikel 4 Absatz 2, bei denen es sich um Eindämmungsgebiete im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 handelt
Teil A
Befallszone in Italien
Teil B
Befallszone in Frankreich
Teil C
Befallszone in Spanien
Anhang III Sorten der spezifizierten Pflanzen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, die nicht empfänglich für den jeweiligen Stamm der Unterart des spezifizierten Organismus sind