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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/824 der Kommission vom 27. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren

(ABl. Nr. L 130 vom 28.05.2015 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 2, insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 3 sind die Analysemethoden für die Berechnung des Einfuhrzolls auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anhand ihres Gehalts an Milchfett, Milcheiweiß, Stärke/Glucose und Saccharose/Invertzucker/Isoglucose festgelegt.

(2) Diese Analysemethoden werden angewandt, um die in der Einfuhranmeldung angegebene Zusammensetzung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu prüfen. In vielen Fällen wird der Agrarteilbetrag des Einfuhrzolls auf der Grundlage der Zusammensetzung gemäß Anmeldung berechnet. Die Analysemethoden werden bei Proben angewandt, die von den Zollbehörden aus eingeführten Waren entnommen werden.

(3) Enthält die Ware gemäß Anmeldung keine anderen Fette und/oder Öle als Milchfett, wird der Milchfettgehalt der eingeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse nach vorangegangenem Salzsäureaufschluss bestimmt; als Milchfett gelten die nach diesem Aufschluss mit Petroläther extrahierbaren Stoffe. Enthält eine Ware gemäß Anmeldung neben Milchfett andere Fette und/oder Öle, wird der Milchfettgehalt anhand des Gehalts an Buttersäure in Gewichtshundertteilen ermittelt, wobei davon ausgegangen wird, dass der Buttersäuregehalt im Milchfett konstant ist. Wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge beträgt die Konzentration von Buttersäure ausgedrückt in Buttersäuremethylester in Milchfett 4 %; daher wird in der Berechnung ein Koeffizient von 25 angewendet. Beide Methoden haben sich bei Leistungstests und nach langjähriger Erfahrung generell als zuverlässig erwiesen.

(4) Aufgrund des jeweiligen Produktionsverfahrens haben einige Milcherzeugnisse jedoch einen reduzierten Buttersäuregehalt im enthaltenen Milchfett. Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission stellte in einem Bericht vom 13. März 2015 4 fest, dass die Reduktion des Buttersäuregehalts im Milchfett in Milcherzeugnissen die Folge eines Vorgangs der Entrahmung, Butterung oder Käseherstellung ist, beispielsweise bei entrahmter Milch, Buttermilch und Molke und den Erzeugnissen, die bei deren weiterer Verarbeitung entstehen, wie Magermilchpulver, Milcheiweißkonzentrat, Milcheiweißisolat, Buttermilchpulver, Süßmolkepulver, Sauermolkepulver, Molkeneiweißkonzentrat und Molkeneiweißisolat. Versuchsdaten belegen, dass der Reduktionsgrad der Buttersäure in aus diesen Erzeugnissen isoliertem Milchfett etwa 50 % beträgt.

(5) Bei landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die auf der Basis dieser Milcherzeugnisse hergestellt werden, liegt ebenfalls eine Reduktion des Buttersäuregehalts im Milchfett vor. Wenn keine anderen Milcherzeugnisse zugegeben werden, weisen die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse dieselbe Reduktionsrate auf.

(6) Sämtliche Milcherzeugnisse mit einem reduzierten Buttersäuregehalt im enthaltenen Milchfett haben in der Trockenmasse einen niedrigen Milchfettgehalt und einen hohen Milcheiweißgehalt. Der durchschnittliche Milcheiweißgehalt in diesen Erzeugnissen beträgt überwiegend mindestens das Achtfache ihres durchschnittlichen Milchfettgehalts.

(7) Aufgrund der Reduktion des Buttersäuregehalts liegt der nach der derzeit anzuwendenden Methode bestimmte Milchfettgehalt in einem landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnis möglicherweise unter dem Milchfettgehalt, der in der Einfuhranmeldung angegeben wurde. Dies könnte wiederum dazu führen, dass diese Erzeugnisse unter einem zusätzlichen Code eingereiht werden und der Einfuhrzoll anders berechnet wird als für Erzeugnisse ohne reduzierten Buttersäuregehalt.

(8) In den meisten Fällen führt ein anscheinend niedrigerer Milchfettgehalt, der nach der derzeit anzuwendenden Methode bestimmt wurde, zu einer Einreihung unter einem zusätzlichen Code, der einem niedrigeren Einfuhrzoll unterliegt als Erzeugnisse, die den gleichen Milchfettgehalt ohne reduzierten Buttersäuregehalt aufweisen. In einigen Fällen führt ein anscheinend niedrigerer Milchfettgehalt jedoch zu einer Einreihung unter einem zusätzlichen Code, für den deutlich höhere Einfuhrzölle anfallen, wobei dieser Anstieg der Zollabgaben ungerechtfertigt ist.

(9) Für die betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse sollte daher eine alternative Methode für die Bestimmung des Milchfettgehalts eingeführt werden.

(10) Die mit dieser Verordnung eingeführte Methode sollte nur für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit einem reduzierten Buttersäuregehalt maßgeblich sein, für die anhand vorliegender wissenschaftlicher Erkenntnisse eine zuverlässige Methode zur Bestimmung des Milchfettgehalts festgelegt werden kann. Die neue Methode sollte weder für Erzeugnisse verwendet werden, für die die bisher angewendete Analysemethode zuverlässig ist, noch für Erzeugnisse, für die keine zuverlässige Methode zur Bestimmung des Milchfettanteils festgelegt werden kann, die ebenso genau und präzise ist.

(11) Derzeit verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass die Reduktionsrate des Buttersäuregehalts nur für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zuverlässig bestimmt werden kann, die mindestens 30 % Milcheiweiß und weniger als 6 % Milchfett enthalten. Diese Erzeugnisse basieren ausschließlich auf entrahmter Milch, Molke oder Buttermilch oder auf daraus hergestellten Nahrungsbestandteilen aus Milch, ohne dass andere Molkereiprodukte zugegeben werden.

(12) Die Reduktion des Buttersäuregehalts in Milchfett um 50 % verringert den Buttersäuregehalt im Milchfett ausgedrückt in Buttersäuremethylester auf nur 2 % anstelle von 4 %. Daher sollte bei der Berechnung des Milchfettgehalts nach der neuen Methode ein Koeffizient von 50 anstelle von 25 angewendet werden.

(13) Die Verordnung (EG) Nr. 900/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14) Um sicherzustellen, dass die Ziele der durch diese Verordnung eingeführten Änderungen erfüllt werden, sollte die Kommission nach einem angemessenen Zeitraum, in dem sie von den Mitgliedstaaten ausreichende Informationen über die Anwendung dieser Methode einholen kann, das Funktionieren der mit dieser Verordnung eingeführten Analysemethode überprüfen. Diese Informationen sollten auf die zur Bewertung des Funktionierens der neuen Methode erforderlichen Angaben beschränkt werden, ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand zu verursachen.

(15) Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 900/2008 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 2 Absatz 3:

a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Buchstaben b und c wird der Milchfettgehalt der Waren in Gewichtshundertteilen nach vorangegangenem Salzsäureaufschluss ermittelt, wobei als Milchfett die nach diesem Aufschluss mit Petroläther extrahierbaren Stoffe gelten."

b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

"c) Enthält eine Ware, für die nach Teil Zwei und Anhang 1 des Abschnitts I von Teil Drei der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt ist, ein Agrarteilbetrag erhoben wird, gemäß Anmeldung neben Milchfett andere Fette und/oder Öle und enthält mindestens 30 % Milcheiweiß, das nach Absatz 4 dieses Artikels bestimmt wurde, und gemäß der Angabe des Anmelders weniger als 6 % Milchfett, wird anstelle des Verfahrens nach Buchstabe b das folgende Verfahren angewendet:

(2) Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

"Artikel 4a

  1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 17. Dezember 2017 Informationen über die Ergebnisse der Analysen gemäß den in Artikel 2 Absätze 3 und 4 festgelegten Verfahren, die bei Waren mit einem nach Artikel 2 Absatz 4 bestimmten Milcheiweißgehalt von mindestens 30 % durchgeführt wurden, die zwischen dem 17. Juni 2015 und dem 17. Juni 2017 beim Zoll angemeldet wurden.
  2. Die in Absatz 1 genannten Informationen sind in elektronischer Form zu übermitteln und enthalten folgende Angaben:
    1. Datum der Annahme der Zollanmeldung;
    2. Menge der betreffenden Waren;
    3. Zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren;
    4. den zusätzlichen angemeldeten Code und bei Waren, bei denen die Analysemethode nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c angewendet wurde, den zusätzlichen Code, der auf Grundlage der Ergebnisse dieser Methode anwendbar ist;
    5. anhand der Analysemethode nach Artikel 2 Absatz 4 ermittelter Milcheiweißgehalt;
    6. Analysemethode für die Ermittlung des Milchfettgehalts nach Artikel 2 Absatz 3;
    7. anhand der Analysemethode nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a ermittelter Gesamtfettgehalt;
    8. anhand einer der Analysemethoden nach Artikel 2 Absatz 3 ermittelter Milchfettgehalt;
    9. gegebenenfalls die Art der anderen Fette und/oder Öle, die neben Milchfett im landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnis enthalten sind.
  3. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 und 2 vorgelegten Informationen legt die Kommission den Mitgliedstaaten einen Bericht über das Funktionieren des Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c vor. Die Kommission legt diesen Bericht bis zum 17. Juni 2018 vor.".

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Mai 2015

1) ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 1.

2) ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1.

3) Verordnung (EG) Nr. 900/2008 der Kommission vom 16. September 2008 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. Nr. L 248 vom 17.09.2008 S. 8).

4) Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission vom 13. März 2015 "Technical analysis of anomalies in respect of the test set out in point (b) of Article 2(3) of Regulation (EC) No 900/2008 for the determination of milk fat content in processed agricultural products for the purpose of establishing import duties, when fats other than milk fats are present" (ISBN 978-92-79-45593-3, ISSN 1831-9424, DOI 10.2787/781672, EUR 27105, OPOCE LA-NA-27105-EN-N).


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