![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ▢ Regelwerk, EU 2015, Energienutzung - EU Bund | ![]() |
Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 193 vom 21.07.2015 S. 43;)
▾ Änderungen
![]() |
Normenübersicht / Normen |
EU - Liste zur Ergänzung der RL 2010/30/EU im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von .... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen 1, insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Richtlinie 2010/30/EU hat die Kommission delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Potenzial zur Einsparung von Energie aufweisen und sich bei gleichwertigen Funktionen in ihren Leistungsniveaus erheblich unterscheiden.
(2) Raumheizgeräte mit gleichwertigen Funktionen, einschließlich Festbrennstoffkesseln, weisen große Unterschiede bei der Energieeffizienz auf. Auf Festbrennstoffkessel, die zur Beheizung von Innenräumen eingesetzt werden, entfällt ein erheblicher Anteil des Gesamtenergieverbrauchs in der Union. Es besteht ein erheblicher Spielraum zur Verringerung des Energieverbrauchs von Festbrennstoffkesseln, etwa durch Kombination mit geeigneten Temperaturreglern und Solareinrichtungen, weshalb Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ebenfalls den Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung unterliegen sollten.
(3) Kessel, mit denen ausschließlich Wärme für heißes Trink- und Sanitärwasser erzeugt wird, Kessel zur Erwärmung gasförmiger Wärmeträger, Kessel mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 kW sowie Kessel für nicht-holzartige Biomasse weisen spezifische technische Merkmale auf und sollten daher vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
(4) Es sollten harmonisierte Vorschriften zur Kennzeichnung und zu einheitlichen Produktinformationen hinsichtlich der Energieeffizienz von Festbrennstoffkesseln festgelegt werden, um für die Hersteller Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz von Festbrennstoffkesseln zu schaffen, die Endnutzer zum Kauf energieeffizienter Produkte zu bewegen und zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen.
(5) Im Interesse vergleichbarer Informationen zu Festbrennstoffkesseln für die Verbraucher sollte eine Kennzeichnungsskala eingeführt werden, die mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission 2 im Einklang steht. Würde das Konzept der genannten Verordnung hinsichtlich erneuerbarer Energien übernommen, so würde die Energieeffizienz von Biomassekesseln nicht gefördert. Eine Übernahme des auf fossile Brennstoffe angewandten Konzepts würde nicht dem Ziel entsprechen, die Nutzung erneuerbarer Energieträger gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zu unterstützen. Daher sollte diese Verordnung einen besonderen Ansatz für Biomassekessel in Form eines "Biomasse-Kennzeichnungsfaktors" vorsehen, der so gewählt wird, dass die Klasse A++ von Biomassekesseln mit Brennwerttechnik erreicht werden kann.
(6) Die Informationen auf dem Etikett sollten anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden erlangt werden, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen; dies schließt gegebenenfalls harmonisierte Normen ein, die nach den Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 von den europäischen Normungsorganisationen mit dem Ziel verabschiedet werden, Ökodesign-Anforderungen festzulegen.
(7) Diese Verordnung sollte einheitliche Vorgaben für Gestaltung und Inhalt des Etiketts von Festbrennstoffkesseln enthalten.
(8) Zudem sollten in dieser Verordnung Anforderungen an das Produktdatenblatt und die technische Dokumentation von Festbrennstoffkesseln festgelegt werden.
(9) Darüber hinaus sollte die vorliegende Verordnung Anforderungen hinsichtlich der Informationen enthalten, die bei allen Formen des Fernabsatzes von Festbrennstoffkesseln sowie in der Verbraucherwerbung und in technischem Werbematerial für Festbrennstoffkessel bereitzustellen sind.
(10) Beruhen die Etiketten und Produktinformationen auf Datenblättern von Lieferanten, so sollte sichergestellt werden, dass die Endnutzer ohne Weiteres auf Informationen über die Energieeffizienz von Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Solareinrichtungen und Temperaturreglern zugreifen können.
(11) Es ist zweckmäßig, eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts vorzusehen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2010/30/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis X aufgeführt.
Artikel 3 Pflichten der Lieferanten und Zeitplan
Artikel 4 Pflichten der Händler
Artikel 5 Mess- und Berechnungsmethoden
Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind im Einklang mit Anhang VIII mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen. Der Energieeffizienzindex wird gemäß Anhang IX ermittelt.
Artikel 6 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Die Mitgliedstaaten wenden das in Anhang X beschriebene Verfahren an, wenn sie überprüfen, ob die angegebene Energieeffizienzklasse eines Festbrennstoffkessels oder einer Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen mit den Anforderungen dieser Verordnung im Einklang steht.
Artikel 7 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts bis zum 1. Januar 2022. Dabei prüft sie insbesondere, ob auf dem Etikett für Kombiheizkessel auch eine Warmwasserbereitungs- Effizienzklasse angegeben werden sollte.
Artikel 8 Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2. Sie gilt ab dem 1. April 2017. Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g, Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben f und g, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b, c und d gelten jedoch erst ab dem 1. Juli 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. April 2015
2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2013 S. 1).
3) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16).
4) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).
Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis X | Anhang I |
Für die Zwecke der Anhänge II bis X gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(1) "Modellkennung" bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Modell eines Festbrennstoffkessels oder einer Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen von anderen Modellen mit demselben Warenzeichen oder demselben Lieferanten- oder Händlernamen unterscheidet;
(2) "Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad" oder "ηs" bezeichnet das Verhältnis zwischen dem von einem Festbrennstoffkessel gedeckten Raumheizwärmebedarf für eine bestimmte Heizperiode und dem zur Deckung dieses Bedarfs erforderlichen jährlichen Energieverbrauch in %;
(3) "elektrischer Wirkungsgrad" oder "ηel" bezeichnet das Verhältnis der elektrischen Leistung zur Gesamtenergiezufuhr bei einem Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung, wobei die Gesamtenergiezufuhr als GCV oder als Endenergie, multipliziert mit CC, angegeben wird;
(4) "Brennwert" oder "GCV" bezeichnet die gesamte Wärmemenge, die von einer Brennstoffeinheit mit einem geeigneten Feuchtigkeitsgehalt abgegeben wird, wenn diese vollständig mit Sauerstoff verbrannt wird und die Verbrennungsprodukte wieder auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden; diese Menge umfasst die Kondensationswärme des bei der Verbrennung von im Brennstoff enthaltenem Wasserstoff entstehenden Wasserdampfes;
(5) "Umrechnungskoeffizient" oder "CC" bezeichnet einen Beiwert, der den in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 auf 40 % geschätzten durchschnittlichen Wirkungsgrad der Stromerzeugung in der EU widerspiegelt; der Wert des Umrechnungskoeffizienten ist CC = 2,5;
(6) "Temperaturregler-Datenblatt" bezeichnet das gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission für Temperaturregler bereitzustellende Datenblatt;
(7) "Kessel-Datenblatt" bezeichnet bei Festbrennstoffkesseln das gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung bereitzustellende Datenblatt und bei anderen Kesseln als Festbrennstoffkesseln das gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission für diese Kessel bereitzustellende Datenblatt;
(8) "Solareinrichtungs-Datenblatt" bezeichnet das gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission für Solareinrichtungen bereitzustellende Datenblatt;
(9) "Wärmepumpen-Datenblatt" bezeichnet das gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission für Wärmepumpen bereitzustellende Datenblatt;
(10) "Brennwertkessel" bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, in dem bei normalen Betriebsbedingungen und bei bestimmten Wassertemperaturen der Wasserdampf in den Verbrennungsprodukten teilweise kondensiert, um die latente Wärme dieses Wasserdampfes zur Wärmeerzeugung zu nutzen;
(11) "sonstige holzartige Biomasse" bezeichnet holzartige Biomasse außer: Scheitholz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 25 %, Holzhackgut mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 15 %, Pressholz in Form von Pellets oder Briketts, Sägespäne mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 50 %;
(12) "Feuchtigkeitsgehalt" bezeichnet das Verhältnis der Masse des Wassers im Brennstoff zur Gesamtmasse des Brennstoffs bei der Verwendung in Festbrennstoffkesseln;
(13) "sonstige fossile Brennstoffe" bezeichnet fossile Brennstoffe außer bituminöser Kohle, Braunkohle (einschließlich Briketts), Koks, Anthrazit oder Briketts aus einer Mischung aus fossilen Brennstoffen;
(14) "elektrischer Leistungsbedarf bei Höchstwärmeleistung" oder "elmax" bezeichnet die in kW angegebene elektrische Leistungsaufnahme des Festbrennstoffkessels bei Nennwärmeleistung mit Ausnahme des Stromverbrauchs einer Reserveheizung und des Stromverbrauchs integrierter sekundärer Bauteile zur Emissionsminderung;
(15) "elektrischer Leistungsbedarf bei Mindestwärmeleistung" oder "elmin" bezeichnet die in kW angegebene elektrische Leistungsaufnahme des Festbrennstoffkessels bei anwendbarer Teillast mit Ausnahme des Stromverbrauchs einer Reserveheizung und des Stromverbrauchs integrierter sekundärer Bauteile zur Emissionsminderung;
(16) "Reserveheizung" bezeichnet ein auf dem Joule-Effekt beruhendes elektrisches Widerstandselement, das lediglich Wärme erzeugt, um ein Einfrieren des Festbrennstoffkessels oder des wasserbasierten Zentralheizungssystems zu vermeiden, oder wenn die externe Wärmezufuhr unterbrochen wird (unter anderem während Wartungsarbeiten) oder defekt ist;
(17) "anwendbare Teillast" bezeichnet bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln einen Betrieb bei 30 % der Nennwärmeleistung und bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, einen Betrieb bei 50 % der Nennwärmeleistung;
(18) "Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand" oder "PSB" bezeichnet die Leistungsaufnahme eines Festbrennstoffkessels im Bereitschaftszustand, mit Ausnahme der Leistungsaufnahme integrierter sekundärer Bauteile zur Emissionsminderung, angegeben in kW;
(19) "Bereitschaftszustand" bezeichnet einen Zustand, in dem der Festbrennstoffkessel mit dem Netz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Netz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt ausführt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Informations- oder Statusanzeige;
(20) "Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand" oder "ηson" bezeichnet
(21) "Brennstoff-Wirkungsgrad" oder "η" bezeichnet das Verhältnis der nutzbaren Wärmeleistung zur Gesamtenergiezufuhr eines Festbrennstoffkessels, wobei die Gesamtenergiezufuhr als GCV oder als Endenergie, multipliziert mit CC, angegeben wird;
(22) "erzeugte Nutzwärme" oder "P" bezeichnet die Wärme, die ein Festbrennstoffkessel an den Wärmeträger abgibt, in kW;
(23) "mit fossilen Brennstoffen befeuerter Festbrennstoffkessel" bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, der vorzugsweise mit fossilen Brennstoffen oder einer Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen befeuert wird;
(24) "Brennwert, feuchtigkeitsfrei" oder "GCVmf" bezeichnet die gesamte Menge an Wärme, die von einer Brennstoffeinheit abgegeben wird, der die inhärente Feuchtigkeit entzogen wurde, wenn dieser Brennstoff vollständig mit Sauerstoff verbrannt wird und die Verbrennungsprodukte wieder auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden; diese Menge umfasst die Kondensationswärme des bei der Verbrennung von im Brennstoff enthaltenem Wasserstoff entstehenden Wasserdampfes;
(25) "gleichwertiges Modell" bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern gemäß Anhang V Nummer 1 Tabelle 4 in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Lieferanten in Verkehr gebrachtes Modell.
1) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1).
Energieeffizienzklassen | Anhang II |
Die Energieeffizienzklasse eines Festbrennstoffkessels wird gemäß Tabelle 1 anhand seines Energieeffizienzindex bestimmt.
Der Energieeffizienzindex eines Festbrennstoffkessels wird gemäß Anhang IX berechnet.
Tabelle 1: Energieeffizienzklassen von Festbrennstoffkesseln
< 150 < 98 < 90 < 82 < 75 < 36 < 34< 30Energieeffizienzklasse | Energieeffizienzindex (EEI) |
A+++ | EEI ≥ 150 |
A++ | 125 ≤ EEI <150 |
A+ | 98 ≤ EEI <125< /TD>< 125 |
A | 90 ≤ EEI <98 |
B | 82 ≤ EEI <90 |
C | 75 ≤ EEI <82 |
D | 36 ≤ EEI <75 |
E | 34 ≤ EEI <36 |
F | 30 ≤ EEI <34 |
G | EEI <30 |
Etiketten | Anhang III |
1. Festbrennstoffkessel
1.1. Etikett 1
I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;
II. Modellkennung des Lieferanten;
III. Raumheizungsfunktion;
IV. Energieeffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang II; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse des Festbrennstoffkessels angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;
V. die Nennwärmeleistung in kW, auf die nächste ganze Zahl gerundet;
VI. bei Kombiheizkesseln auch die zusätzliche Warmwasserbereitungsfunktion;
VII. bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung auch die zusätzliche Stromerzeugungsfunktion.
1.2. Etikett 2
2. Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen
Etikett für Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen in den Energieeffizienzklassen A+++ bis G
I. Name oder Warenzeichen des Händlers oder Lieferanten;
II. Modellkennung(en) des Händlers oder Lieferanten;
III. die Raumheizungsfunktion;
IV. die Energieeffizienzklasse des Festbrennstoffkessels, ermittelt gemäß Anhang II;
V. Angabe, ob ein Sonnenkollektor, Warmwasserspeicher, Temperaturregler oder ein Zusatzheizgerät in die Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen integriert werden kann;
VI. die Energieeffizienzklasse der Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturregler und Solareinrichtungen, ermittelt gemäß Anhang IV Nummer 2; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse der Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse.
3. Die Gestaltung des Etiketts von Festbrennstoffkesseln muss folgender Vorlage entsprechen:
Dabei gilt:
4. Die Gestaltung des Etiketts für Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen muss folgender Vorlage entsprechen:
Dabei gilt:
1) Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2010 S. 1).
Produktdatenblatt | Anhang IV |
1. Festbrennstoffkessel
1.1. Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des Festbrennstoffkessels sind in nachstehender Reihenfolge aufzuführen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:
1.2. Ein Datenblatt kann eine Reihe von Festbrennstoffkesselmodellen desselben Lieferanten abdecken.
1.3. Die Angaben auf dem Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts in Farbe oder Schwarz/Weiß bereitgestellt werden. In diesem Fall sind die unter Nummer 1.1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls aufzuführen.
2. Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen
Das Datenblatt für Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen muss zur Bewertung des Energieeffizienzindex der angebotenen Verbundanlage die in Abbildung 1 bzw. Abbildung 2 angegebenen Informationen enthalten, darunter:
Tabelle 2: Gewichtung des Primärfestbrennstoffkessels und der Zusatzheizgeräte für die Zwecke der Abbildung 1 1
Psup/(Pr + Psup) * | II, Verbundanlage ohne Warmwasserspeicher | II, Verbundanlage mit Warmwasserspeicher |
0 | 0 | 0 |
0,1 | 0,30 | 0,37 |
0,2 | 0,55 | 0,70 |
0,3 | 0,75 | 0,85 |
0,4 | 0,85 | 0,94 |
0,5 | 0,95 | 0,98 |
0,6 | 0,98 | 1,00 |
≥ 0,7 | 1,00 | 1,00 |
*) Pr bezieht sich auf den Primärfestbrennstoffkessel. |
Tabelle 3: Gewichtung des Primärfestbrennstoffkessels mit Kraft-Wärme-Kopplung und der Zusatzheizgeräte für die Zwecke der Abbildung 2 2
Pr/(Pr + Psup) * | II, Verbundanlage ohne Warmwasserspeicher | II, Verbundanlage mit Warmwasserspeicher |
0 | 1,00 | 1,00 |
0,1 | 0,70 | 0,63 |
0,2 | 0,45 | 0,30 |
0,3 | 0,25 | 0,15 |
0,4 | 0,15 | 0,06 |
0,5 | 0,05 | 0,02 |
0,6 | 0,02 | 0 |
≥ 0,7 | 0 | 0 |
*) Pr bezieht sich auf den Primärfestbrennstoffkessel. |
Abbildung 1
Für Primärfestbrennstoffkessel:
Angaben, die auf dem Produktdatenblatt für eine Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen zur Angabe des Energieeffizienzindex der angebotenen Verbundanlage aufzuführen sind
Abbildung 2
Für Primärfestbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung:
Angaben, die auf dem Produktdatenblatt für eine Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen zur Angabe des Energieeffizienzindex der angebotenen Verbundanlage aufzuführen sind
1) Die Zwischenwerte werden durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten Werten berechnet.
2) Die Zwischenwerte werden durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten Werten berechnet.
Technische Dokumentation | Anhang V |
1. Festbrennstoffkessel
Bei Festbrennstoffkesseln umfasst die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e genannte technische Dokumentation:
Die Angaben in dieser technischen Dokumentation können mit der technischen Dokumentation zusammengefasst werden, die im Einklang mit Vorschriften im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 zur Verfügung gestellt wird.
Tabelle 4: Technische Parameter für Festbrennstoffkessel und Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung
Modellkennung | |||||||||
Anheizmodus: [ Manuell: der Kessel sollte mit einem Warmwasserspeicher mit einem Volumen von mindestens x * Litern betrieben werden/Automatisch: es wird empfohlen, dass der Kessel mit einem Warmwasserspeicher mit einem Volumen von mindestens x ** Litern betrieben wird] | |||||||||
Brennwertkessel: [ja/nein] | |||||||||
Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung: [ja/ nein] Kombiheizkessel: [ja/nein] | |||||||||
Brennstoff | Bevorzugter Brennstoff (nur einer): | Sonstige(r) geeignete (r) Brennstoff(e): | |||||||
Scheitholz, Feuchtigkeitsgehalt ≤ 25 % | [ja/nein] | [ja/nein] | |||||||
Holzhackgut, Feuchtigkeitsgehalt 15-35 % | [ja/nein] | [ja/nein] | |||||||
Holzhackgut, Feuchtigkeitsgehalt > 35 % | [ja/nein] | [ja/nein] | |||||||
Pressholz in Form von Pellets oder Briketts | [ja/nein] | [ja/nein] | |||||||
Sägespäne, Feuchtigkeitsgehalt ≤ 50 % | [ja/nein] | [ja/nein] | |||||||
Sonstige holzartige Biomasse | [ja/nein] | [ja/nein] | |||||||
Nicht-holzartige Biomasse | [ja/nein] | [ja/nein] | |||||||
Bituminöse Kohle | [ja/nein] | [ja/nein] | |||||||
Braunkohle (einschließlich Briketts) | [ja/nein] | [ja/nein] | |||||||
Koks | [ja/nein] | [ja/nein] | |||||||
Anthrazit | [ja/nein] | [ja/nein] | |||||||
Briketts aus einer Mischung aus fossilen Brennstoffen | [ja/nein] | [ja/nein] | |||||||
Sonstige fossile Brennstoffe | [ja/nein] | [ja/nein] | |||||||
Briketts aus einer Mischung aus Biomasse (30-70 %) und fossilen Brennstoffen | [ja/nein] | [ja/nein] | |||||||
Sonstige Mischungen aus Biomasse und fossilen Brennstoffen | [ja/nein] | [ja/nein] | |||||||
Eigenschaften beim Betrieb mit dem bevorzugten Brennstoff: | |||||||||
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs [%]: | |||||||||
Energieeffizienzindex EEI: | |||||||||
Angabe | Symbol | Wert | Einheit | Angabe | Symbol | Wert | Einheit | ||
Nutzbare Wärmeleistung | Brennstoff-Wirkungsgrad | ||||||||
Bei Nennwärmeleistung | Pn *** | x,x | kW | Bei Nennwärmeleistung | ηn | x,x | % | ||
Gegebenenfalls bei [30 %/50 %] der Nennwärmeleistung | Pp | [x,x/N.A] | kW | Ggf. bei [30 %/50 %] der Nennwärmeleistung | ηp | [x,x/ N.A] | % | ||
Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung: Elektrischer Wirkungsgrad | Hilfsstromverbrauch | ||||||||
Bei Nennwärmeleistung | elmax | x,xxx | kW | ||||||
Bei Nennwärmeleistung | ηel,n | x,x | % | Ggf. bei [30 %/50 %] der Nennwärmeleistung | elmin | [x,xxx/N.A.] | kW | ||
Integrierte sekundäre Bauteile zur Emissionsminderung, falls vorhanden | [x,xxx/N.A.] | kW | |||||||
Im Bereitschaftszu- stand |
PSB | x,xxx | kW | ||||||
Kontaktdaten | Name und Anschrift des Lieferanten | ||||||||
*) Speichervolumen = 45 × Pr × (1 - 2,7/Pr) oder 300 Liter, je nachdem, was höher ist, wobei Pr in kW anzugeben ist **) Speichervolumen = 20 × Pr, wobei Pr in kW anzugeben ist ***) Beim bevorzugten Brennstoff ist Pn gleich Pr. |
2. Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen
Bei Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen umfasst die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e genannte technische Dokumentation:
(1) den Energieeffizienzindex, auf die nächste ganze Zahl gerundet,
(2) die technischen Parameter der Nummer 1 dieses Anhangs sowie ggf. des Anhangs V Nummer 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013,
(3) die technischen Parameter des Anhangs V Nummern 3 und 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013;
1) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 10).
Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen nicht davon auszugehen ist, dass die Endnutzer das Gerät ausgestellt sehen, außer im Internet | Anhang VI |
1. Festbrennstoffkessel
1.1. Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben:
1.2. Schrifttyp und -größe aller unter Nummer 1.1 genannten Angaben müssen gut lesbar sein.
2. Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen
2.1. Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben:
2.2. Schrifttyp und -größe aller unter Nummer 2.1 genannten Angaben müssen gut lesbar sein.
Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind | Anhang VII |
1. Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
2. Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 bereitgestellte Etikett bzw. das Etikett, das im Falle einer Verbundanlage auf der Grundlage des gemäß Artikel 3 von den Lieferanten bereitgestellten Etiketts und der von ihnen bereitgestellten Datenblätter ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, ist nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Werden sowohl ein Produkt als auch eine Verbundanlage gezeigt und wird der Preis dabei nur für die Verbundanlage angegeben, so ist nur das Etikett der Verbundanlage darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.
3. Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige
4. Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:
5. Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Preises des Produkts oder der Verbundanlage darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich "Produktdatenblatt" angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.
Messungen und Berechnungen | Anhang VIII |
1. Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union zu diesem Zweck veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Dabei sind die Bedingungen und technischen Parameter der Nummern 2 bis 5 zu beachten.
2. Allgemeine Bedingungen für Messungen und Berechnungen
3. Allgemeine Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoffkesseln
4. Allgemeine Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoffkesseln
ηs = ηson - F(1) - F(2) + F(3)
Dabei gilt:
(1) ηson ist der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand, angegeben in % und berechnet gemäß Nummer 4 Buchstabe b;
(2) F(1) steht für eine Verringerung des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrades aufgrund angepasster Beiträge von Temperaturreglern; F(1) = 3 %;
(3) F(2) steht für einen negativen Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad durch den Hilfsstromverbrauch, angegeben in % und berechnet gemäß Nummer 4 Buchstabe c;
(4) F(3) steht für einen positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad durch den elektrischen Wirkungsgrad von Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung, angegeben in % und berechnet wie folgt:
F(3) = 2,5 × ηel,n
(1) Bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die dauerhaft bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln:
ηson = 0,85 X ηp + 0,15 × ηn
(2) Bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die nicht dauerhaft bei maximal 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung:
ηson = ηn
(1) Bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die dauerhaft bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln:
F(2) = 2,5 × (0,15 × elmax + 0,85 × elmin + 1,3 × PSB)/(0,15 × Pn + 0,85 × Pp)
(2) Bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die nicht dauerhaft bei maximal 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung:
F(2) = 2,5 × (elmax + 1,3 × PSB)/Pn
5. Berechnung des Brennwerts
Der Brennwert (GCV) errechnet sich aus dem feuchtigkeitsfreien Brennwert (GCVmf) unter Verwendung der folgenden Umwandlung:
GCV = GCVmf × (1 - M)
Dabei gilt:
Methode zur Berechnung des Energieeffizienzindex | Anhang IX |
1. Der Energieeffizienzindex (EEI) von Festbrennstoffkesseln wird wie folgt für den bevorzugten Brennstoff berechnet und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet:
EEI = ηson × 100 × BLF - F(1) - F(2) × 100 + F(3) × 100
Dabei gilt:
F(3) = 2,5 × ηel,n
2. Der Energieeffizienzindex (EEI) von Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen wird gemäß Anhang IV Nummer 2 bestimmt.
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden | Anhang X 17 |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertig aufgeführten Modelle als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung.
(4) Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertige Modelle aufgeführt werden.
(5) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 5 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
(6) Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertig aufgeführten Modelle als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung.
(7) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in den Anhängen VIII und IX beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 5 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 5 Prüftoleranzen
Parameter | Prüftoleranz |
Energieeffizienzindex | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 6 % unterschreiten. |
![]() | ENDE | ![]() |
...
X
⍂
↑
↓