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Regelwerk, EU 2015, Anlagentechnik - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1320 der Kommission vom 30. Juli 2015 über die Streichung der Verweise auf die Normen für Schnullerhalter, für Schnuller, für Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen und für Grillgeräte aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 203 vom 31.07.2015 S. 29)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Liste zur Veröffentlichung/Übereinstimmung und Sicherheitsanforderungen gem. RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4,

nach Anhörung des Ausschusses, der eingesetzt wurde gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG dürfen die Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen.

(2) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG gilt ein Produkt - soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden - als sicher, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Kommission gemäß Artikel 4 der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen hat.

(3) Im Einklang mit der Entscheidung K(2004) 1493 der Kommission 3 hat die Kommission die Verweise auf die Normen EN 12586:1999 und EN 12586:1999/AC:2002 für Schnullerhalter sowie EN 1400:2002 (Teile 1, 2 und 3) für Schnuller in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

(4) Im Einklang mit der Entscheidung 2005/718/EG der Kommission 4 hat die Kommission die Verweise auf die Normen EN 13138-2:2002 für Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen und EN 1860-1:2003 für Grillgeräte in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

(5) Das Europäische Komitee für Normung hat die Normen EN 12586:1999, EN 12586:1999/AC:2002, EN 1400:2002 (Teile 1, 2 und 3), EN 13138-2:2002 und EN 1860-1:2003 zurückgezogen. Diese Normen gelten nicht mehr und gewährleisten nicht die Erfüllung der allgemeinen Sicherheitsanforderung.

(6) Die Verweise auf diese Normen sollten daher aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Verweise auf folgende Normen werden aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen:

  1. EN 12586:1999 und EN 12586:1999/AC:2002 "Artikel für Säuglinge und Kleinkinder - Schnullerhalter - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren";
  2. EN 1400-1:2002 "Artikel für Säuglinge und Kleinkinder - Schnuller für Säuglinge und Kleinkinder - Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Produktinformationen";
  3. EN 1400-2:2002 "Artikel für Säuglinge und Kleinkinder - Schnuller für Säuglinge und Kleinkinder - Teil 2: Mechanische Anforderungen und Prüfungen";
  4. EN 1400-3:2002 "Artikel für Säuglinge und Kleinkinder - Schnuller für Säuglinge und Kleinkinder - Teil 3: Chemische Anforderungen und Prüfungen";
  5. EN 13138-2:2002 "Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen - Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Auftriebshilfen, die gehalten werden";
  6. EN 1860-1:2003 "Geräte, feste Brennstoffe und Anzündhilfen zum Grillen - Teil 1: Grillgeräte für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfverfahren".

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 30. Juli 2015

1) ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4.

2) ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12.

3) Entscheidung K(2004) 1493 der Kommission vom 23. April 2004 zur Übereinstimmung bestimmter Normen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG und zur Veröffentlichung der Normenverweise im Amtsblatt.

4) Entscheidung 2005/718/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 zur Übereinstimmung bestimmter Normen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Veröffentlichung der Normenverweise im Amtsblatt (ABl. Nr. L 271 vom 15.10.2005 S. 51).


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